{"status":"available","doknr":"OLD365326","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-06","aktenzeichen":"3 Ta 11/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Ta 11/26 \n9 Ca 9168/24 \nBeschluss \nIn dem Beschwerdeverfahren \n \n \n– Gläubiger und Beschwerdeführer – \ngegen \n \n \n– Schuldnerin – \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 6. \nMärz 2026 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: \n1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19. Februar 2026 - 9 Ca 9168/24 - wird \nauf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \nDie sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig aber nicht begründet. \nEs fehlt bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Art. 7 Abs. 1 EuKtPVO verlangt, \ndass der Erlass des Kontenpfändungsbeschlusses dringend erforderlich ist. Im Hinblick auf \ndas Beweismaß gilt bei der Darlegung des Erlassgrundes ein autonomer Beweismaß, der \nder \nGlaubhaftmachung \nim \nSinne \ndes \n§§ 920 \nAbs. 2, \n294 \nZPO \nentspricht \n(Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Sujecki, 3. Aufl. 2021, EuKtPVO Art. 7 Rn. 8-11, beck-\nonline). Hieran fehlt es vorliegend. \n\n2 \n \nDie Darlegung einer dringenden Erforderlichkeit erweist sich auch als inhaltlich \nwidersprüchlich, weil der Gläubiger mit Schriftsatz vom 3. Februar 2026 die Erteilung einer \nweiteren vollstreckbaren Ausfertigung mit der Begründung verlangt hatte, an \nverschiedenen Orten gleichzeitig vollstrecken zu wollen, weil die Schuldnerin auch über \ninländisches Vermögen verfüge. Bei der Kontenpfändung handelt es sich um einen Eingriff \nin die Rechte des Schuldners. Demnach bedarf es im Rahmen des Erlassverfahrens einer \nsorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Sofern und soweit das Gericht \nZweifel an dem Bestand der Geldforderung bzw. an der Gefährdung der Vollstreckung hat, \nist der Beschluss nicht zu erlassen. (Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der \nZwangsvollstreckung, EuKoPfVO Art. 7 Rn. 16, beck-online). Der Vortrag des Gläubigers \ngenügte daher nicht für den Erlass einer Kontopfändung. \nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2026-03-06/3-ta-11-26","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2026-03-06/3-ta-11-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365326","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.798935+00:00"}}