{"status":"available","doknr":"OLD365324","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-01-08","aktenzeichen":"4 V 1306/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 4. Kammer - \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \nAz: 4 V 1306/09 \nBe \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wol-\nlenweber, Richterin Korrell und Richterin Behlert am 08.01.2010 beschlossen: \n \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen \nden Bescheid des Stadtamtes Bremen vom \n31.08.2009 wird wiederhergestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Anordnung seiner Vorsprache vor Vertre-\ntern seines vermutlichen Herkunftslandes Sierra Leone. \nDer Antragsteller reiste im Juni 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter der Anga-\nbe, er sei Staatsangehöriger Sierra Leones, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Be-\nscheid vom 31.07.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nseine Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich \ndrohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Sierra Leone an, sofern er die Bundesre-\npublik nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids verlasse. Die gegen die-\nsen Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen wurde mit Urteil vom \n16.10.2001 rechtskräftig abgewiesen (Az. 5 K 1559/01.A). \n \nAm 04.10.2001 wurde dem Antragsteller erstmals eine Duldung erteilt, die anschließend \nmehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 02.12.2009. \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nAm 23.04.2002 wurde der Antragsteller der Botschaft Sierra Leones vorgeführt. Ausweislich \ndes Vorführungsprotokolls (Bl. 60 der Behördenakte -BA-) wurde die Anhörung in Fulla durch-\ngeführt. Der Antragsteller habe gute Sprachkenntnisse in Fulla und mittlere Englischkenntnis-\nse. Krio spreche er nicht. Ortskenntnisse zum Wohnort und der näheren Umgebung seien \nnicht vorhanden. Der Antragsteller sei kein Staatsangehöriger Sierra Leones, sondern vermut-\nlich Staatsangehöriger Guineas. \n \nAm 12.12.2005 wurde der Antragsteller einer Delegation Guineas vorgeführt. Diese stellte \nfest, dass er kein Staatsangehöriger Guineas sei (Bl. 136 BA). \n \nAm 18.02.2009 wurde der Antragsteller einer Delegation Gambias vorgeführt. Die Anhörung \nwurde in der Sprache Fulla geführt. Der Antragsteller gab an, er sei in Kabala geboren und \nsierra leonischer Staatsangehöriger. Er habe Familie in Sierra Leone und stehe im telefoni-\nschen Kontakt zu einem Cousin väterlicherseits. Dieser wolle ihm helfen, die erforderlichen \nDokumente zu besorgen. Die Delegationsmitglieder kamen geschlossen zu dem Ergebnis, \ndass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Staatsangehörigen Gambias, sondern um \neinen Staatsangehörigen Sierra Leones handele (Bl. 236 BA). Er könne auch Staatsangehöri-\nger Guineas sein (Bl. 238 BA). \n \nMit Bescheid vom 31.08.2009 ordnete das Stadtamt der Antragsgegnerin an, dass der An-\ntragsteller bei Vertretern seines vermutlichen Herkunftslandes Sierra Leone vorzusprechen \nhabe. Die Vorsprache solle am 10.09.2009 erfolgen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs \nwurde angedroht und die sofortige Vollziehung der Vorspracheanordnung und der Androhung \ndes unmittelbaren Zwangs angeordnet. \nDie Vorsprache werde aus organisatorischen Gründen in den Räumlichkeiten des Landesam-\ntes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin stattfinden. Die diplomatischen Vertre-\ntungen seien maßgeblich an der Planung der Anhörung beteiligt und würden an der Anhörung \nentweder durch Personal der Vertretung oder durch andere Bedienstete teilnehmen. Auch die \nBefragung durch andere Bedienstete bzw. hierzu delegierte Personen sei in der Regel im \nAufgaben- und Tätigkeitsbereich der ausländischen diplomatischen bzw. konsularischen Ver-\ntretung zuzurechnen, da dieser Personenkreis mit der Durchführung der Befragungen zum \nZwecke der Staatsangehörigkeitsfeststellung zur Unterstützung der Botschaft bzw. des Kon-\nsulatspersonals bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten tätig werde bzw. hierzu er-\nmächtigt sei. \n \n\n \n3 \n \n \n... \n \nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2009 Widerspruch \nein. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz bean-\ntragt. Die Abwägung der Antragsgegnerin zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers \nam Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Die \nAntragsgegnerin übersehe, dass es ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der Organisa-\ntion und Finanzierung der Passersatzpapierbeschaffung für Sierra Leone durch die Bundespo-\nlizei und die beteiligten Ausländerbehörden gebe. In einem anderen Verfahren vor dem Ver-\nwaltungsgericht Bremen (4 V 1111/09) gebe es begründete Zweifel daran, dass ein Passer-\nsatzpapier für Sierra Leone mit rechtsmäßigen Mitteln beschafft worden sei. Denn das Papier \nsei nicht von der Botschaft in Bonn ausgestellt worden und der Unterschriftsgeber verwende \ngleichzeitig zwei verschiedene Dienstbezeichnungen, laut Stempel „Chief Immigration Officer“ \nund laut Formularvordruck „Passport Control Officer“. Zudem sei das Dokument zeitlich be-\ngrenzt bis zum „return flight“ gültig. \n \nDie Antragsgegnerin wendet ein, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei bereits unzu-\nlässig, denn der Vorsprachetermin sei bereits verstrichen, ohne dass der Antragsteller an der \nVorführung teilgenommen habe. Der Antrag sei aus den Gründen des Bescheids darüber hin-\naus unbegründet. Da der Antragsteller krankheitsbedingt nicht an der Vorführung teilgenom-\nmen habe, gebe es auch keine Unterlagen zur Finanzierung und Organisation der Vorführung. \n \n \n \nII. \nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 31.08.2009 angeordnete persönli-\nche Vorsprache bei Vertretern des vermutlichen Herkunftslandes Sierra Leone ist begründet. \nDer Widerspruch gegen die Anordnung wird voraussichtlich erfolgreich sein, weil die Anord-\nnung rechtlich zu beanstanden ist. Die Anordnung hat sich allerdings nicht dadurch erledigt, \ndass der zunächst in Aussicht genommene Termin für die Vorsprache inzwischen verstrichen \nist. Denn die Anordnung als solche gilt fort; lediglich für die Anwendung von Verwaltungs-\nzwang bedarf es einer neuen Fristsetzung (OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2005,-1 B 426/04). \n \nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Danach kann das \npersönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen \noder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich be-\nsitzt, angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen \n\n \n4 \n \n \n... \n \nnach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen er-\nforderlich ist. \n \nDie Vorspracheaufforderung ist materiell rechtswidrig. Unklar ist, ob es sich bei den Personen, \ndenen der Antragsteller vorgeführt werden soll(te), um „ermächtigte Bedienstete“ handelt. \nDies ist ausweislich des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtli-\ncher Richtlinien der Europäischen Union erforderlich, wenn von einer Vertretung i.S.d. § 82 \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG gesprochen werden soll (VG Bremen, Beschl. v. 23.07.2007, - 4 V \n1917/07 -, BT-DruckS 16/5065 S. 194). Angeordnet worden ist die Vorsprache bei Vertretern \ndes vermutlichen Heimatstaates Sierra Leone. Sodann wird weiter ausgeführt, die Vorsprache \nhabe in Berlin in den Räumen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zu \nerfolgen. In der Begründung heißt es, die Befragungen würden von Personal der Vertretung \noder durch andere Bedienstete durchgeführt. Damit bleibt bereits unklar, welchen Personen \nder Antragsteller hier vorgestellt werden sollte. Erst recht ist nicht erkennbar, ob und in wie \nweit es sich hier um autorisierte Vertreter des Staates Sierra Leone handelt. \n \nDer Antragsteller hat im Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Passersatzpapierbe-\nschaffung für Sierra Leone durch die Bundespolizei und die beteiligten Ausländerbehörden \ngeäußert. Es bestehe der Verdacht, dass für den Antragsteller des Verfahrens 4 V 1111/09 \nein „Emergency Travel Certificate“ von einer nicht autorisierten Stelle oder von einer autori-\nsierten Stelle gegen Handgeld ausgestellt worden sei. Die Antragsgegnerin hat sich zu diesen \nZweifeln nicht eingelassen. Die pauschale Behauptung im Bescheid: \n„Auch die Befragung durch andere Bedienstete bzw. hierzu delegierte Personen ist in \nder Regel dem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der ausländischen diplomatischen \nbzw. konsularischen Vertretung zuzurechnen, da dieser Personenkreis mit der Durch-\nführung der Befragungen zum Zwecke der Staatsangehörigkeitsfeststellung zur Unter-\nstützung der Botschaft bzw. des Konsulatspersonals bei der Ausstellung von Heimrei-\nsepapieren tätig wird bzw. hierzu ermächtigt ist.“ \n \nkann die geäußerten Zweifel angesichts ihrer Allgemeinheit nicht beseitigen. Das Gericht hat \ninsoweit auch keine eigenen Ermittlungsansätze, weil die Behördenakte keine Unterlagen \nüber die Vorbereitung der Sammelvorführung enthält, sodass noch nicht einmal ein zur Aus-\nkunft fähiger Mitarbeiter der Behörde in Berlin erkannt werden kann. Da die Vorführung nicht \nin den Räumlichkeiten der Botschaft Sierra Leones in Berlin durchgeführt werden soll, ist es \nnicht fern liegend, dass eine Vorführung vor einer Delegation Sierra Leones geplant war. Dies \nrechtfertigt indes, ebenso wie die Vorgehensweise in dem vom Antragsteller genannten Ver-\nfahren 4 V 1111/09 jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bei der Ausstel-\nlung von Passersatzpapieren für Sierra Leone. So wurde das dem Antragsteller des Verfah-\nrens 4 V 1111/09 im schriftlichen Verfahren ausgestellte „Emergency Travel Certificate“ nicht \n\n \n5 \n \n \n... \n \nvon einer Botschaft ausgestellt. Der Unterschriftsgeber verfügte über zwei verschiedene \nDienstbezeichnungen gleichzeitig und das Dokument war zeitlich unbegrenzt bis zum Rück-\nflug gültig. Das Passersatzpapier wurde am 24.09.2008 ausgestellt. Dennoch teilte das Bun-\ndespolizeipräsidium am 10.11.2008 mit, dass ein Vertreter der Bundespolizei in Begleitung \neines Sprachmittlers nach Sierra Leone reisen werde, um die Dokumente abzuholen. Mit \nSchreiben vom gleichen Tage sicherte das Stadtamt dem Bundespolizeipräsidium gegenüber \ndie Kostenübernahme für die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch einen Beamten \nder Bundespolizei zu. \nDie vom Antragsteller dargestellten Ungereimtheiten im Verfahren 4 V 1111/09 bei der Be-\nschaffung sierra leonischer Passersatzpapiere sind zwar nicht ohne weiteres auf den vorlie-\ngenden Fall übertragbar, denn der Antragsteller sollte vor Ausstellung der Papiere noch zur \nFeststellung der Staatsangehörigkeit Vertretern des mutmaßlichen Heimatlandes vorgeführt \nwerden. Dennoch begründen diese Ungereimtheiten grundsätzliche Zweifel an der Ordnungs-\ngemäßheit der Ausstellung von Passersatzpapieren für Sierra Leone. Hinsichtlich der Vor-\nsprache vor Delegationen afrikanischer Länder, insbesondere Guinea, sind darüber hinaus in \nder Vergangenheit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise in der Öffentlichkeit \nlaut geworden. So bestand hinsichtlich Guinea der Verdacht, dass die Anerkennung von Aus-\nländern als eigene Staatsangehörige und die darauf folgende Ausstellung von Passersatzpa-\npieren auf Bestechung beruhen könnten. Auch hinsichtlich der Vorgehensweise der Delegati-\nonen (Feststellung der Staatsangehörigkeit alleine aufgrund von Sprache und Kopfform) wur-\nden Zweifel laut (zu allem: VG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2008, - 1 B 55/05). Hinsichtlich \nSierra Leone wurde der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten etwa in dem Bericht „Anhörungen \nmutmaßlicher sierra-leonischer Staatsangehöriger vor Delegationen aus Sierra Leone in Ham-\nburg“ des Flüchtlingsrates geäußert (www.fluechtlingsrat-nrw.de). Auch kann die Antwort des \nbremischen Senats der Freien Hansestadt Bremen auf die AOF. Anfrage der Fraktion DIE \nLINKE vom 10.11.2009 zu der Inanspruchnahme von Ausweispapier-Delegationen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nicht beseitigen. So seien in dem Jahr 2005 hinsicht-\nlich Guinea und Sierra Leone zwei Sammelvorführungen durch die Ausländerbehörde Ham-\nburg durchgeführt worden. Für die Kosten der Organisation der Vorführung seien pro Person \n130,- € bis 180,- € an die Ausländerbehörde Hamburg gezahlt worden. Es seien 5 Passer-\nsatzpapiere von der Auslandsvertretung ausgestellt worden, die Kosten hierfür hätten 250,-€ \npro Person betragen. Zwar sind die danach geleisteten Zahlungen im Vergleich zu der an \nGuinea erfolgten Zahlung von 2.000,- € für die Ausstellung eines Passersatzpapieres erheb-\nlich geringer, aber dennoch ebenfalls in ihrer Höhe beachtenswert, so dass jedenfalls die Zu-\nsammenhänge dieser Zahlungen nicht recht plausibel sind. Ist demnach das gesamte Verfah-\nren zur Passersatzpapierbeschaffung aus Sierra Leone undurchsichtig und zweifelhaft, so \nbedarf eine Anordnung zur Vorsprache vor Vertretern Sierra Leones jedenfalls einer inhaltli-\n\n \n6 \n \n \n... \n \ncher Konkretisierung dahingehend, welchen Personen der Ausländer vorgeführt werden soll, \ndurch wen diese zur Feststellung der Staatsangehörigkeit autorisiert sind und ob sie erforder-\nlichenfalls mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes in die Bundesrepublik Deutschland einge-\nreist sind. Gerade das hält auch der Senat der Freien Hansestadt Bremen für erforderlich, wie \nsich aus seiner Antwort zu Frage 1 der o. g. Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom \n10.11.2009 ergibt. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf \n§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an \ndas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. \nDie Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Wollenweber \n \n \n \ngez. Korrell \n \n \n \ngez. Behlert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-01-08/4-v-1306-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-01-08/4-v-1306-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365324","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.725225+00:00"}}