{"status":"available","doknr":"OLD365323","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-02-11","aktenzeichen":"2 K 1351/09.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 2. Kammer - \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \nAz: 2 K 1351/09.A \nKr \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nKramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 für Recht \nerkannt: \n \n \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig \nvollstreckbar. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDer im Jahre 1958 in der Provinz Bingöl in der Osttürkei geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt Abschiebungsschutz. \n \nDer Kläger reiste am 29.07.1992 im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses und eines \nVisums für die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg nach Deutschland ein. \n \nAm 08.02.1993 stellte er bei dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (BAFl) einen Asylantrag. Zur Begründung bezog er sich auf Ereignisse vor seiner \nAusreise aus der Türkei und auf exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. \n \nNach vorheriger Anhörung beim BAFl wurde er mit Bescheid vom 26.07.1993 als Asylberech-\ntigter anerkannt. Zugleich stellte das Bundesamt in diesem Bescheid fest, dass die Voraus-\nsetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Von Feststellungen zu § 53 AuslG wurde abge-\nsehen. \n \nMit Schreiben vom 24.10.2002 wandte sich das Bundeskriminalamt (BKA) an das BAFl und \nregte die Einleitung eines Widerrufsverfahrens an, da der Kläger nach den Erkenntnissen des \nBKA eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. \n \nDas BAFl leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren ein. Mit Bescheid des BAFl vom 25.10.2004 \nwurde die Anerkennung als Asylberechtigter und die mit Bescheid vom 26.07.1993 getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Der \nWiderruf werde darauf gestützt, dass Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des \n§ 51 Abs. 3 AuslG rechtfertigten. Der Kläger bedeute aus schwerwiegenden Gründen eine \nGefahr für die Sicherheit im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative AuslG. \n \nDie dagegen vom Kläger erhobene Asylklage wurde vom VG Bremen mit Urteil vom \n19.05.2006 (2 K 2650/04.A) abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen. \nEin Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Bremen mit Beschluss vom \n13.08.2007 (2 A 232/06.A) abgelehnt. Eine gegen beide Entscheidungen gerichtete Verfas-\nsungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom \n13.06.2008 (2 BvR 1984/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. \n \n\n \n3 \n \n \n... \n \nMit ergänzendem Bescheid vom 19.08.2009 stellte das nunmehr zuständige Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fest, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 25.08.2009 als Einwurf-\neinschreiben zur Post gegeben. \n \nDer Kläger hat am 14.09.2009 Klage erhoben. Ihm drohe in der Türkei menschenrechts-\nwidrige Behandlung. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers unter Aufhebung des Be-\nscheides vom 19.08.2009 festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klage sei verfristet. \n \nDurch Beschluss vom 16.12.2009 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Hinblick auf den Vortrag des Klägers \nund die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 19.08.2009 wird auf die Gerichts-\nakte und die beigezogenen Akten des Bundesamtes verwiesen. \n \nDie Türkei-Dokumentation des VG Bremen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, \nsoweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden ist. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n1 . \nDie Klage ist zulässig. \n \nSie ist rechtzeitig erhoben. Hierzu ist mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 14.10.2009 \nausgeführt worden: \n \n\n \n4 \n \n \n... \n \n„Ein Einwurfeinschreiben erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen des § 4 VwZG. \nDanach ist die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben nur durch Übergabeein-\nschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zulässig. Nicht zulässig ist die \nförmliche Zustellung durch Einwurfeinschreiben (Engelhardt/App/Schlatmann, Komm. \nz. VwZG, 8. Aufl., zu § 4, Rdnr. 2 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung, BT-Drs. \n15/5216 S. 12). \n \nDarauf, dass eine Zustellung eines Asylbescheids nach den Vorschriften des Verwal-\ntungszustellungsgesetzes zu erfolgen hat, ist schon im gerichtlichen Schreiben vom \n12.10.2009 hingewiesen worden (vgl. Marx, Komm. z. AsylVfG, 7. Aufl., zu § 10, \nRdnrn. 8,9). \n \nEine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG ist hier nicht erfolgt. Diese Hei-\nlung ist zwar bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften durch den tatsächli-\nchen Zugang beim Empfangsberechtigten möglich. Die Anwendung des § 8 VwZG \nsetzt aber voraus, dass die Behörde überhaupt eine förmliche Zustellung vornehmen \nwollte (Engelhardt/App/Schlatmann, a.a.O., zu § 8, Rdnr. 2 m.w.N.). Ein solcher Zu-\nstellungswille lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen. Aus der Ko-\npie des Einlieferungsbelegs, Bl. 243 der Bundesamtsakte, ergibt sich nämlich, dass \nder Bescheid als „Einschreiben Einwurf“ vom Bundesamt aufgegeben wurde. Das \nBundesamt hatte demzufolge überhaupt keine Zustellung nach dem Verwaltungszu-\nstellungsgesetz beabsichtigt. Dann scheidet auch die Heilungsmöglichkeit nach \n§ 8 VwZG aus. Die Klagefrist hatte daher - mangels Willens des Bundesamtes zur Be-\nwirkung einer förmlichen Zustellung - mit der Einlegung der Sendung in das Postfach \ndes Klägervertreters nicht zu laufen begonnen. Die Klageerhebung am 14.09.2009 war \ndemzufolge nicht verfristet.“ \n \nDaran wird festgehalten. \n \n2 . \nDie Klage ist aber unbegründet. \n \n2.1 \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen im Falle des Klägers nicht vor. \nDer Einzelrichter folgt im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Ergänzungs-\nbescheides des Bundesamtes vom 19.08.2009 und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG \nvon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. \n \nIm Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren ist Folgendes auszu-\nführen. \n \n2.2 \nNach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Inkrafttreten des \nGesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union \n(Umsetzungsgesetz) vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) zwischen den Abschiebungsverboten \n\n \n5 \n \n \n... \n \nnach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG einerseits und den Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – \n10 C 43.07 in NVwZ 2008, 1241). Danach sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG die \nVorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 über Mindestnormen \nfür die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-\nlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den In-\nhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - ABl. EU Nr. L 304 S. 12) zum \nsubsidiären Schutz aufgenommen worden. Der Gesetzgeber hat die positiven Voraussetzun-\ngen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 Qualifikationsrichtlinie als absolute Abschie-\nbungsverbote ausgestaltet, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern allein das Bundesamt zu \nentscheiden hat. \n \nDas Vorliegen dieser Abschiebungsverbote ist vorrangig, weil ihre Feststellung zugleich ver-\nbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikations-\nrichtlinie feststellt und dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als \ndie Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 \nAufenthG (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 a.a.O.). \n \n2.3 \nFür den Kläger ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu \nbejahen. Weder droht ihm konkrete Foltergefahr noch die Todesstrafe. Er ist bei Aufenthalt in \nder Westtürkei auch nicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines in-\nnerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Damit sind die Voraussetzungen für subsi-\ndiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie nicht gegeben. \n \n2.3.1 \nDer Kläger ist wegen seiner exilpolitisch exponierten Rolle in PKK-nahen Organisationen in \nDeutschland einer der bekanntesten Führungspersonen, die der PKK zuzurechnen sind. Er \nwar sowohl in Bremen als auch auf Bundesebene leitendes Mitglied von Vereinigungen aus \ndem Organisationsspektrum der PKK. Er war Vorsitzender des PKK-nahen MED-\nKulturzentrums in Bremen und langjähriges Vorstandsmitglied von YEK-KOM. In diesem Zu-\nsammenhang ist im Urteil des VG Bremen vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) ausgeführt wor-\nden: \n \n„Als Vorsitzender von MED-Kulturzentrum e. V. bekleidete der Kläger eine herausge-\nhobene Position in einer kurdischen Organisation, in der sich alle örtlichen PKK-\nAnhänger sammelten. Die Stellung als Vorsitzender einer solchen Organisation ist mit \nLeitungsbefugnissen und Einfluss zwangsläufig verbunden. \n\n \n6 \n \n \n... \n \n \nNoch exponierter ist die Position des Klägers als Vorstandsmitglied von YEK-KOM \n(Föderation kurdischer Vereine in Deutschland) seit 2000/2001 anzusehen. Diese Fö-\nderation versteht sich als Interessenvertreter der in Deutschland lebenden Kurden. Sie \nunterstützt mit ihrem propagandistischen Wirken die Ziele der PKK und ihrer Nachfol-\ngeorganisationen. YEK-KOM gilt als Dachverband aller PKK-nahen örtlichen Kurden-\nvereine in Deutschland (Polizeipräsidium Düsseldorf, Stellungnahme vom 10.09.1998 \nan das VG Düsseldorf; Bayrisches Landesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahme \nvom 10.05.1999 an das VG Ansbach). Der Sachverständige Kaya konstatiert in einem \nGutachten vom 15.09.2003 an das VG Stuttgart ausdrücklich, dass YEK-KOM auf der \npolitisch-ideologischen Linie der PKK liegt. Im Gutachten Kaya vom 14.12.2004 an das \nVG Wiesbaden heißt es: „YEK-KOM und die angehörenden Vereine stehen der PKK \nund ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und Kongra Gel nahe und orientieren sich \nbei ihren Aktivitäten an der politischen und ideologischen Linie dieser Partei.“ Das \nLandesamt für Verfassungsschutz Hessen führt in einer Stellungnahme an das VG \nWiesbaden vom 28.02.2005 aus: „Dieser Dachverband wurde nach dem Verbot des \nfrüheren PKK-Dachverbandes FEYKA-Kurdistan gegründet. Mitglieder sind die KADEK \nbzw. Kongra Gel-nahen Vereine, die sich nach außen als unabhängige kurdische Inte-\nressenvertretungen darstellen. Die YEK-KOM tritt als Anmelderin von Veranstaltungen \nauf und ist propagandistisch für Politik und Ziele des KADEK/Kongra Gel tätig.“ Daran \nhat sich nichts geändert (Gutachten Kaya an das VG Wiesbaden vom 02.07.2005). In \nseinem Gutachten vom 10.09.2005 an das VG Magdeburg verweist Kaya auch auf die \nRolle von YEK-KOM und der ihr angeschlossenen Vereine bei der Vorbereitung der \nMazlum-Dogan-Festivals zum Gedenken an die im Krieg Gefallenen. Auf allen Festi-\nvals wurden Poster von Abdullah Öcalan gezeigt. Zu jedem Festival hatten Öcalan, \nnach 1999 der Führungskader von PKK/KADEK Grußbotschaften gesandt, die verle-\nsen wurden (Gutachten Kaya an das VG Magdeburg vom 10.09.2005). \n \nNach der übereinstimmenden Erkenntnislage ist YEK-KOM der zentrale kurdische Or-\nganisationsverband in Deutschland, der mit der PKK und ihren Nachfolgeorganisatio-\nnen in einer Weise politisch-ideologisch verbunden ist, dass er als politischer Arm der \nPKK bzw. von Kongra Gel in Deutschland angesehen werden kann. Der Umstand, \ndass das Bundesministerium des Inneren YEK-KOM bisher nicht verboten hat, wie üb-\nrigens auch MED-Kulturzentrum in Bremen nicht vom Bremer Innensenator verboten \nwurde, ändert nichts an dieser Bewertung. YEK-KOM mag sich wie die ihm ange-\nschlossenen örtlichen Vereine mit Kulturarbeit und anderen nach der Satzung vorge-\nsehenen Aktivitäten befassen, in der politischen Linie bleibt YEK-KOM von der PKK \nbzw. Kongra Gel abhängig. Signifikant ist in diesem Zusammenhang, dass in dem vom \nKläger übermittelten Arbeitsprogramm von YEK-KOM zwar Faschismus und National-\nsozialismus als Schande für die Menschheit bezeichnet werden, eine Verurteilung von \nanderen totalitären Ideologien aber unterbleibt. Eine Distanzierung von den Gewalt-\naktionen der PKK taucht an keiner Stelle des Arbeitsprogramms auf. \n \nWenn der Kläger Vorstandsmitglied von YEK-KOM ist und zeitweise auch in Bremen \ndie führende Rolle im MED-Kulturzentrum eingenommen hatte, weist dieses aus, dass \ner eine maßgebliche Persönlichkeit im Umfeld der PKK ist.“ \n \nAls einem der führenden Politiker aus dem Umfeld der PKK in Deutschland droht dem Kläger \nwegen der damit verbundenen Prominenz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine konkrete \nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG, in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. \n \n\n \n7 \n \n \n... \n \nInsoweit schließt sich der Einzelrichter den Ausführungen im „Kaplan“-Urteil des OVG Münster \nvom 26.05.2004 (8 A 3852/03.A in OVGE MüLü 50, 76) zur gewissen Schutzfunktion eines \nBekanntheitsgrades an. Bei Prominenz eines abzuschiebenden türkischen Staatsangehörigen \nwird danach die Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe wesentlich herabgesetzt. Auch bei \ndem Kläger ist davon auszugehen, dass sein Fall bei anstehender Abschiebung unter der \nintensiven Beobachtung insbesondere deutscher Stellen und von Menschenrechtsorganisa-\ntionen stehen wird. Darüber werden sich auch türkische Exekutivorgane und Gerichte bewusst \nsein. Bei entsprechendem Bekanntheitsgrad und politischer Bedeutung ist die Gefahr der Fol-\nter und Misshandlung nach Abschiebung eines Prominenten eher gering (OVG Münster \na.a.O). Auch bei dem PKK-Führer Abdullah Öcalan wurde keine menschenrechtswidrige Be-\nhandlung oder Folter in der Haft festgestellt (EGMR, Urteil vom 12.03.2003 – Nr. 46221/99 in \nEuGRZ 2003, 472, 485). \n \nZum verbleibenden Restrisiko hat das OVG Münster im angeführten Urteil (a.a.O.) ausgeführt: \n \n„Soweit von anderer Seite trotz des Interesses der türkischen Regierung an einem \nordnungsgemäßen Verfahren zumindest keine Garantie dafür gesehen wird, dass ein \nunter öffentlicher Beobachtung stehender Häftling korrekt behandelt wird, weil sich die \ntürkische Regierung noch nicht ausreichend für die Einhaltung des Folterverbots en-\ngagiere und von Kreisen der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs das von der \ntürkischen Regierung verfolgte Ziel des EU-Beitritts weitgehend nicht geteilt werde, er-\nreicht ein eventuell verbleibendes Restrisiko nicht den Grad der beachtlichen Wahr-\nscheinlichkeit. Dass amnesty international – ohne allerdings aktuelle Referenzfälle be-\nnennen zu können – ein solches Risiko nicht ausschließen will, genügt insoweit nicht.“ \n \n2.3.2 \nEinen weiteren Schutz bieten die Verfahrensgarantien der deutsch-türkischen Absprache vom \n10.03.1995 (wiedergegeben im Lagebericht Türkei des AA vom 13.03.1995). Die Absprache \nbetrifft die Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen, die sich u.a. an Straftaten im Zu-\nsammenhang mit der PKK beteiligt haben. \n \nZu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Der Kläger ist wegen versuchten Totschlags in \nTateinheit mit Bedrohung vom OLG Hamburg mit Urteil vom 05.03.1997 (2 STE 7/95) in \nDeutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine damalige Straftat erfolgte im \nAuftrag der PKK. Der Kläger hatte 1994 an einer brutalen Bestrafungsaktion gegen PKK-\nDissidenten teilgenommen. \n \nDie türkische Regierung hatte in der Absprache vom 10.03.1995 zugesagt, Verfahrensgaran-\ntien bei der Abschiebung von PKK-Straftätern in die Türkei einzuhalten. Dazu zählen die Mög-\nlichkeit, dass der Abgeschobene jederzeit mit einem Anwalt sprechen kann, die jederzeitige \n\n \n8 \n \n \n... \n \nund wiederholte Beantragung einer ärztlichen Untersuchung sowie die Informierung der deut-\nschen Behörden über nähere Einzelheiten, wenn eine Strafverfolgung in der Türkei zu erwar-\nten ist. Die betreffende Person wird nach der Absprache im Anschluss an die Identitätsprüfung \nund Befragung durch die türkischen Grenz- und Sicherheitsbehörden jeweils durch einen Arzt \nuntersucht, der für seinen Befund nur persönlich verantwortlich ist und dabei keinen Weisun-\ngen unterliegt. Die Absprache enthält nähere Ausführungen zur Umsetzung der Garantien. \nVon deutscher Seite ist erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik \nrechtzeitig vor einer Abschiebung den türkischen Behörden nähere Angaben übermitteln. \n \nWie sich aus einer Rückfrage seitens des Bremer Senators für Inneres und Sport beim Bun-\ndesinnenministerium ergibt, ist die deutsch-türkische Absprache vom 10.03.1995 unverändert \nin Geltung (Gerichtsakte Bl. 98). \n \nAllerdings ist sie bisher in der Praxis wenig angewandt worden. Bis Mai 2001 gab es 404 An-\nfragefälle. In 33 Fällen ergab sich aus den Antworten der türkischen Behörden eine drohende \nStrafverfolgung in der Türkei überwiegend wegen Fahnenflucht, Urkundenfälschung und \nSchmuggel. Nur in einem Fall gab es die Mitteilung einer Strafverfolgungsabsicht wegen PKK-\nMitgliedschaft (AA, Lagebericht Türkei vom 20.03.2002). Erkenntnisse über eine menschen-\nrechtswidrige Behandlung der entsprechend der deutsch-türkischen Absprache vom \n10.03.1995 Abgeschobenen gibt es nicht (so ausdrücklich Stellungnahme des BMI an den \nVGH Mannheim vom 05.02.1997). In den letzten Jahren wurde allerdings von der Möglichkeit, \nAbschiebungen nach Maßgabe der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 durchzu-\nführen, in der Praxis offenbar kaum noch Gebrauch gemacht. Das Auswärtige Amt konstatier-\nte im Lagebericht Türkei vom 11.01.2007 daher, dass der deutsch-türkische Briefwechsel vom \n10.03.1995 in der Rechtspraxis keine Wirkung mehr entfalte. \n \nDafür gibt es verschiedene Gründe. Der Mehrzahl der einfachen PKK-Unterstützer in \nDeutschland, die weder vorverfolgt waren noch exilpolitisch exponiert hervorgetreten sind, \ndroht in der Regel ohnehin keine politische Verfolgung in der Türkei, sodass sich in diesen \nFällen auch die Anwendung des deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 erübrigt. \nPKK-Funktionäre, denen aufgrund von Aktivitäten in ihrer Heimat oder in Deutschland poli-\ntische Verfolgung in der Türkei droht, werden als Asylberechtigte anerkannt oder erhalten \nAbschiebungsschutz, sodass bei ihnen keine Abschiebung in Betracht kommt. \n \nAuch wegen der insgesamt verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei, auf die das \nBundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2009 zutreffend eingegangen ist, und \nangesichts des Umstandes, dass dem Auswärtigen Amt seit Jahren kein Fall bekannt gewor-\n\n \n9 \n \n \n... \n \nden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber gefoltert oder \nmisshandelt worden ist (Lagebericht des AA vom 29.06.2009), gab es in der jüngeren Ver-\ngangenheit keinen praktischen Bedarf für die Vorgehensweise nach der deutsch-türkischen \nAbsprache vom 10.03.1995. \n \nDer Fall des Klägers liegt aber völlig atypisch. Der Widerruf seiner Asylanerkennung erfolgte \nnicht deshalb, weil in seinem Fall keine asylrelevante Verfolgungsgefahr mehr angenommen \nwurde, sondern weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Bundesre-\npublik Deutschland darstellt (§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – früher § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG). \nInsoweit wird auf die Gründe des Urteils des VG Bremen vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) \nverwiesen. Die Besonderheiten seines Falles geben Anlass, dass vor seiner Abschiebung in \ndie Türkei von den zuständigen bremischen Behörden zunächst das Konsultationsverfahren \nmit den türkischen Stellen in Gang gesetzt wird. Damit sind die geschilderten besonderen Ver-\nfahrensgarantien verbunden, die im Falle des Klägers die konkrete Gefahr einer Folterung \noder menschenrechtswidrigen Behandlung vor dem Hintergrund seines Prominentenstatus, \nder jedenfalls für die kurdischen Organisationen und die deutschen und türkischen Behörden \nbesteht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließt. Der Einzelrichter hat keine ernsthaf-\nten Zweifel, dass die Ausländerbehörde Bremen bei Kenntnisnahme der vorstehenden Ent-\nscheidungsgründe das Verfahren nach der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 im \nFalle des Klägers einleiten wird. \n \nDa bei den bisher durchgeführten Abschiebungen nach Maßgabe der deutsch-türkischen Ab-\nsprache vom 10.03.1995 keine Fälle anschließender menschenrechtswidriger Behandlung der \nAbgeschobenen bekannt geworden sind, stellen die Verfahrensgarantien bei Durchführung \ndes Konsultationsverfahrens auch für den Kläger einen wirksamen Schutz vor Übergriffen \ngegen ihn dar. Die Türkei wird schon wegen der von ihr erstrebten Aufrechterhaltung guter \nBeziehungen zur Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden suchen, dass es bilaterale Ver-\nstimmungen zwischen beiden Staaten gibt, wenn es trotz Durchführung des verabredeten \noffiziellen Konsultationsverfahrens in Abschiebungsfällen wie demjenigen des Klägers gleich-\nwohl zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung käme. Bei einem besonderen staatlichen \nInteresse wie hier ist die Einhaltung der bilateral verabredeten Verfahrensstandards nahe lie-\ngend. \n \n2.3.3 \nDas Vorliegen einer Folter- und Misshandlungsgefahr ist nach § 60 Abs. 2 AufenthG etwas \nanders zu beurteilen als nach Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG. Während für \neine Asylanerkennung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus aslyrelevanten \n\n \n10 \n \n \n... \n \nGründen schon die allgemeine Gefahr ausreicht, dass dem Asylbewerber Folter oder men-\nschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat je nach dem anzuwendenden Progno-\nsemaßstab drohen, erfordert die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 \nAufenthG das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Das Element der „Konkretheit“ der Gefahr \nstatuiert das zusätzliche Erfordernis einer akuten, individuell bestimmten und erheblichen Ge-\nfährdungssituation (VG Bremen, Urteil vom 07.01.2010 – 2 K 573/07.A zu § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG). Eine konkrete Foltergefahr liegt daher nur vor, wenn bei Berücksichtigung aller im \nEinzelfall zu beachtenden Umstände aus stichhaltigen Gründen die ernsthafte Gefahr der Fol-\nter besteht (Hailbronner, Komm. z. Ausländerrecht, zu § 60 AufenthG, Rdnrn. 127 – 130 unter \nHinweis auf die Rechtsprechung von EGMR, BVerfG und BVerwG). \n \nDie bloße Möglichkeit, Opfer von Folter und menschenrechtswidrigen Übergriffen zu werden, \nreicht für die Annahme einer konkreten Gefahr ebenso wie das Vorliegen einer generellen \nGefahr nicht aus (Hailbronner a.a.O., zu § 60 AufenthG, Rdnr. 126). \n \nEine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG liegt angesichts der besonderen \nSituation - wie vorstehend ausgeführt - im Falle des Klägers nicht vor. Insbesondere zeigt \nauch die völlig unsubstanziiert gebliebene Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhand-\nlung vom 11.02.2010, er werde in der Türkei „einfach so weggeschafft“, keine konkrete Gefahr \nauf. Die Äußerung steht auch in Widerspruch zu den schriftsätzlichen Ausführungen der \nKlägerseite, wonach von seiner Verhaftung, Anklageerhebung und Untersuchungshaft auszu-\ngehen sei. \n \n2.3.4 \nPrognosemaßstab ist hier die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ob auch für die Feststellung \neiner konkreten Gefahr nach § 60 Abs. 2 AufenthG der herabgestufte Wahrscheinlichkeits-\nmaßstab Anwendung finden kann, der im Asylrecht im Falle einer Vorverfolgung greift, kann \ndahingestellt bleiben. \n \nZu den Voraussetzungen im Asylrecht ist im Urteil des VG Bremen vom 03.12.2009 \n(2 K 1792/06.A) ausgeführt worden: \n \n„Bei einem bereits in der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist \nder herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für die \nVerfolgungsprognose anzulegen. Als vorverfolgt gilt auch, wem bei der Ausreise politi-\nsche Verfolgung unmittelbar drohte (BVerfGE 80, 315, 344). Einem Vorverfolgten ist \ndie Rückkehr in den Verfolgerstaat grundsätzlich nur dann zuzumuten, wenn erneute \nNachstellungen ausgeschlossen erscheinen (BVerwG Buchholz 402.24 § 28 AuslG \nNr. 27). Dieses ist nicht der Fall, wenn an der Sicherheit des Asylbewerbers vor aber-\n\n \n11 \n \n \n... \n \nmals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel vor-\nhanden sind, wenn also Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einset-\nzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (BVerwGE 87, 141). Die \nNachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylbewerber solange zugute, als \nein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und dem Asylbegehren be-\nsteht. Dieser Zusammenhang ist aufgehoben, wenn die geltend gemachte Furcht vor \nVerfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen aufweist oder wenn die \nfrühere Verfolgung ohne Einfluss auf den späteren Entschluss zum Verlassen des \nHeimatstaates gewesen ist (BVerwGE 71, 175).“ \n \nDer Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 angegeben, er sei in der \nTürkei im Gefängnis gewesen und dort auch gefoltert worden. Ob es sich tatsächlich so ver-\nhalten hatte, bedarf keiner Aufklärung. Wenn es Übergriffe gegen den Kläger während seiner \nfrüheren Haftzeiten gegeben haben sollte, waren diese nicht kausal für seine spätere Ausreise \naus der Türkei. In dem rechtskräftigen Urteil des VG Bremen vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) \nin seinem vorangegangenen Klageverfahren ist ausgeführt worden: \n \n„Der Kläger wurde vom Bundesamt im Bescheid vom 26.07.1993 nicht aufgrund von \nVorverfolgungen als Asylberechtigter anerkannt. Dazu bestand auch kein Anlass, denn \nder Kläger hat im Jahr 1992 die Türkei nicht verfolgungsbedingt verlassen, sondern \nwar mit seinem türkischen Pass und einem Besuchervisum für die Bundesrepublik \nDeutschland legal in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihm damals angeführten \nkurzzeitigen Inhaftierungen waren in den Jahren 1984 und 1985 erfolgt und lagen - \nwenn sie wie geschildert stattgefunden haben sollten - zum Ausreisezeitpunkt schon \nsieben Jahre zurück. Da der Kläger 1988 die Erlaubnis erhielt, in der Türkei als Lehrer \narbeiten zu können, begründeten diese früheren Ereignisse weder zum Ausreisezeit-\npunkt noch gegenwärtig eine Verfolgungsgefahr. Nach Aktenlage war für die Anerken-\nnung die vom Kläger damals geschilderte exponierte, PKK-nahe exilpolitische Tätigkeit \nbestimmend.“ \n \nWäre der herabgestufte asylrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch bei einem Abschie-\nbungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG prinzipiell anwendbar (dazu Hailbronner, a.a.O, zu \n§ 60 AufenthG, Rdnr. 134), so würde er im Falle des Klägers gleichwohl nicht greifen, weil es \nan dem notwendigen Zusammenhang zwischen Vorverfolgung – wenn diese vorläge – und \nAusreise aus der Türkei fehlt. \n \n2.3.5 \nFür den Kläger besteht weder die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todes-\nstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) noch die Situation, dass er in der Türkei als Angehöriger der \nZivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines \ninternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG). Dafür ist klägerseitig nichts vorgetragen worden. Für das Bestehen solcher Gefah-\nren liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, zumal der Kläger seinen Aufenthalt in \n\n \n12 \n \n \n... \n \nder Westtürkei nehmen kann, die von den Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei \nnicht unmittelbar betroffen ist. \n \n2.4 \nDas Vorliegen der auf nationalem Recht beruhenden Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 \nund des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls zu verneinen. Weder liegt eine Unzulässig-\nkeit der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor noch ist zielstaatsbezogen eine konkrete \nerhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers in der Türkei zu bejahen. \n \n2.4.1 \nNach § 60 Abs. 5 VwGO darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \n \nDer Kläger hat in diesem Zusammenhang vortragen lassen, dass ihm in der Türkei eine er-\nschwerte lebenslange Freiheitsstrafe drohe und davon ausgegangen werden müsse, dass die \nStrafe bis zum Tode vollstreckt werde. In diesem Zusammenhang berief der Kläger sich auf \nden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 – juris). \n \nNach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht eine erschwerte \nlebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht auf \nWiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tode vollstreckt wird, einer Auslieferung \nentgegen. \n \nDem Kläger droht aber keine solche erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe. \n \nNach dem türkischen Strafrecht kann eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe bei qualifi-\nzierten Fällen der vorsätzlichen Tötung nach Art. 82 TStGB verhängt werden. So lag auch der \nvom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall. Einem Gebietsverantwortlichen der PKK \nwurde vorgeworfen, einen Bombenanschlag auf einen türkischen Gouverneur angeordnet zu \nhaben, bei dem es Tote und zahlreiche Verletzte, darunter Polizeibeamte, gegeben hatte. \nDamit ist die Situation des Klägers nicht vergleichbar. \n \nSoweit der Kläger bereits in Deutschland wegen versuchten Totschlags – der sich im Übrigen \nweder gegen Angehörige der türkischen Administration noch gegen die dortigen Sicherheits-\nkräfte richtete – abgeurteilt worden ist, kommt hier eine erneute Verurteilung schon wegen des \nauch in der Türkei geltenden Grundsatzes „ne bis in idem“ nach der Auskunft der Sachver-\n\n \n13 \n \n \n... \n \nständigen Dr. Tellenbach vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Straf-\nrecht vom 10.02.2010 (Gerichtsakte Bl. 98) prinzipiell nicht in Betracht. \n \nSelbst wenn gleichwohl von einem deswegen einzuleitenden weiteren Strafverfahren in der \nTürkei auszugehen wäre, weil Opfer der Straftat türkische Staatsangehörige gewesen sind, \nwürde bei Verbüßung der im Ausland verhängten Freiheitsstrafe - wie das hier der Fall ist - \ndiese bei Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe in der Türkei angerechnet (Stellungnahme \ndes AA an das OVG Berlin vom 07.10.2005). \n \nRealistisch wäre allerdings eine Verurteilung des Klägers wegen PKK-Mitgliedschaft nach \nArt. 314 Abs. 2 TStGB. Es ist zu unterstellen, dass die führende Tätigkeit des Klägers in PKK-\nnahen exilpolitischen kurdischen Organisationen in Deutschland den türkischen Sicherheits-\nkräften bekannt ist und er deswegen in seinem Heimatstaat gesucht wird. Mitglieder bewaffne-\nter Organisationen - zu denen die PKK gezählt wird -, werden nach Art. 314 Abs. 2 TStGB mit \nfünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft. Nach Art. 3 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes gel-\nten Straftaten nach Art. 314 TStGB als terroristische Straftaten, die nach Art. 5 Anti-Terror-\nGesetz zur Erhöhung der Freiheitsstrafen um die Hälfte führen (Gutachten Osman Aydin an \nVG Weimar vom 10.01.2007). Dem Kläger droht daher maximal eine Freiheitsstrafe wegen \nPKK-Betätigung von 15 Jahren. \n \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 hat vortragen lassen, dass \nihm als führendes Mitglied einer bewaffneten Organisation eine Mindeststrafe von 15 Jahren \ndrohe, gibt es hierfür keinen zureichenden Anknüpfungspunkt im türkischen Recht. Eine Be-\nstrafung nach Art. 314 Abs. 1 TStGB i.V.m. Art. 3 und 5 Anti-Terror-Gesetz, die zu einer sol-\nchen Mindeststrafe führen würde, setzt voraus, dass der Kläger die PKK gegründet oder gelei-\ntet hätte. Das ist aber nicht der Fall, auch wenn der Kläger zu den führenden Mitgliedern der \nPKK-nahen Organisationen in Deutschland gehörte. \n \nIm Übrigen steht schon der eigene Vortrag des Klägers gegen eine solche Annahme. Im \nSchriftsatz vom 04.02.2010 hat er ausführen lassen, dass er damit rechnen müsse, wegen \ndes Straftatvorwurfs der Mitgliedschaft gemäß Art. 314 Abs. 2 TStGB verurteilt zu werden. Er \nging also selber nicht von der Möglichkeit einer Verurteilung nach Art. 314 Abs. 1 TStGB aus. \nUnd in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2012 erweckte der Kläger den Eindruck, dass \ner überhaupt nicht damit rechnete, in der Türkei in einem strafrechtlichen Verfahren abgeur-\nteilt zu werden. \n \n\n \n14 \n \n \n... \n \nSelbst bei Annahme einer Strafbarkeit nach Art. 314 Abs. 1 TStGB käme es nur zu einer zeit-\nlich befristeten Freiheitsstrafe. \n \nDie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Menschenwürde \nverstoßende erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei (BVerfG, Beschluss vom \n16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 a.a.O.) dauert nach Art. 47 TStGB das ganze Leben des Verur-\nteilten und wird nach einem strengen Sicherheitsregime verbüßt. Sie findet nur bei ganz ex-\nzeptionellen Straftaten statt, wie z.B. Völkermord nach Art. 76 TStGB, Straftaten gegen die \nMenschheit nach Art. 77 TStGB oder die Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates \nnach Art. 302 TStGB. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten hat der Kläger solche Straftatbe-\nstände mit Sicherheit nicht verwirklicht. Die Sachverständige Dr. Tellenbach schloss daher in \nihrer Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht auch die Verurteilung des Klägers \nzu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe definitiv aus (Gerichtsakte Blatt 98). \n \nSchließlich wird in einem Gutachten von Frau Dr. Tellenbach vom 26.11.2007 an das VG Os-\nnabrück ausgeführt, dass sogar bei Teilnahme an gewalttätigen Demonstrationen im Ausland \nnach Rückkehr der Betreffenden in die Türkei es keine Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in \neiner bewaffneten Bande gegeben hätte. \n \nNach allem ist jedenfalls auszuschließen, dass dem Kläger eine Vollstreckung einer Freiheits-\nstrafe bis zum Lebensende bevorsteht und deswegen eine Abschiebung unzulässig wäre. \n \n2.4.2 \nIm Übrigen ist der Umstand, dass dem Kläger eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer \nbewaffneten Organisation drohen könnte, für sich kein Grund, der ein Abschiebungsverbot \nrechtfertigt. Dieses ergibt sich schon aus § 60 Abs. 6 AufenthG. Danach steht die konkrete \nGefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung ei-\nner Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. \n \nDas gilt auch bei Freiheitsstrafen in der Türkei, die nach deutschem Verfassungsverständnis \nzu hart ausfallen würden. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n16.01.2010 (2 BvR 2299/09 a.a.O.) heißt es hierzu: \n \n„Der Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen be-\nstimmten Kernbereichs kann im völkerrechtlichen Verkehr nicht identisch sein mit den \ninnerstaatlichen Rechtsauffassungen. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung \ndes von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft \naus. Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte \n\n \n15 \n \n \n... \n \nfremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie \nim Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.“ \n \n \n2.4.3 \nDie Art und Weise der Durchführung eines Strafverfahrens und einer denkbaren Strafvollzie-\nhung in der Türkei führt ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG. Auch hierzu verweist der Einzelrichter auf die einschlägigen Ausführungen im \n„Kaplan“-Urteil des OVG Münster vom 26.05.2004 (8 A 3852/03.A a.a.O.), in dem insbesonde-\nre auf die Anforderungen des Art. 6 EMRK im Hinblick auf türkische Strafverfahren eingegan-\ngen wird. Die dortigen allgemeinen, auch auf ein denkbares Strafverfahren gegen den Kläger \nanwendbaren Ausführungen macht sich der Einzelrichter zu eigen. \n \nDie aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt keine andere Einschätzung. Das Auswärtige Amt be-\nstätigt in seinem Lagebericht Türkei vom 29.06.2009, dass Strafrechtsnormen auch in Fällen \nmit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt \nwerden. Auch wurden danach in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage verbotener, \nerpresster Geständnisse bekannt. Dass es gleichwohl im türkischen Strafverfahren und \n-vollzug allgemein noch zu Mängeln kommen kann, begründet noch kein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. \n \n2.4.4 \nEine erhebliche konkrete, zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sin-\nne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. \n \nEine Trennung von seiner in Deutschland lebenden Ehefrau wäre nicht zielstaatsbezogen. \n \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung von einem psychischen Druck wegen der \ndrohenden „Auslieferung“ gesprochen hatte, ist dieses nachvollziehbar. Der Kläger hat aber \nnicht vorgetragen, dass insoweit bei ihm eine psychische Störung mit Krankheitswert und er-\nheblicher konkreter Gefahr für Leib und Leben bei Aufenthalt in der Türkei vorliegt. Psychi-\nsche Erkrankungen sind letztlich auch dort behandelbar (ausführlich zuletzt VG Bremen, Urteil \nvom 07.01.2010 – 2 K 573/07.A unter Hinweis auf OVG Bremen, Urteil vom 05.03.2008 – 2 A \n298/04.A). \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n \n16 \n \n \n \n \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 11 ZPO. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung \nder Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der \nAntrag ist bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe dar-\nzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag \nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung be-\nrechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez.: Kramer \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung gemäß § 30 Satz 1 RVG auf 1.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nH i n w e i s \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n \n \nBremen, 11.02.2010 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -: \n \n \ngez.: Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-02-11/2-k-1351-09-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":20},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-02-11/2-k-1351-09-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365323","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.688888+00:00"}}