{"status":"available","doknr":"OLD365322","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-02-25","aktenzeichen":"2 K 659/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 2. Kammer - \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \nAz: 2 K 659/09 \nKr \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter \nKramer, Richterin Feldhusen und Richterin Steinfatt sowie die ehrenamtlichen Richter J. Schil-\nling und H.-H. Sommer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2010 für Recht er-\nkannt: \n \n \n \nDer Gebührenbescheid vom 26.01.2009 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides der Beklagten vom 23.04.2009 wird aufgeho-\nben. \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,00 Euro nebst Zin-\nsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig voll-\nstreckbar. \n \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren \n\n \n2 \n \n \n... \n \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra-\nges leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDie Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Gebühren, die für die Qualitätssiche-\nrungsprüfung im Hinblick auf eine Röntgeneinrichtung ihres Sozialmedizinischen Dienstes in \nBremen berechnet wurden. \n \nPrüfungen nach §§ 16, 17a Röntgenverordnung (RöV) lässt die Beklagte durch die Ärztliche \nStelle Niedersachsen/Bremen mit Sitz in Hannover durchführen. Im Januar 2009 fand eine \nsolche Prüfung der Röntgeneinrichtung des Sozialmedizinischen Dienstes der Klägerin in \nBremen statt, die keine Beanstandungen ergab. \n \nHierfür erging ein Gebührenbescheid vom 26.01.2009, durch den die Klägerin zur Zahlung \neiner Überprüfungsgebühr von 232,00 Euro herangezogen wurde. Im Kopfbogen des Be-\nscheides heißt es „Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen nach § 17a RöV und § 83 StrlSchV \nder Ärztekammer Niedersachsen“. Als Rechtsgrundlage wurde – ohne Fundstelle - der Ab-\nschnitt V. Qualitätssicherung der Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen vom \n28.06.2004 angegeben. Die Gebühr wurde unter Vorbehalt bezahlt. \n \nMit Schreiben vom 12.02.2009, eingegangen bei der Beklagten am 17.02.2009, erhob die \nKlägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Sie sei als bundesunmittelbare juristi-\nsche Person des öffentlichen Rechts nach § 35 Medizinproduktegesetz (MPG) i.V.m. § 8 \nAbs. 1 Nr. 1 VwKostG von Kosten für Amtshandlungen befreit. \n \nDem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.04.2009 nicht \nstattgegeben. Die Kostenregelung für die Prüfleistungen der Ärztlichen Stelle Niedersach-\nsen/Bremen richte sich nicht nach dem Medizinproduktegesetz, sondern nach § 21 Abs. 5 \nAtomgesetz, der auf die landesrechtlichen Vorschriften verweise. Diese sähen keine Befrei-\nung der Klägerin vor. \n \nDer Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.04.2009 zugestellt. \n \n\n \n3 \n \n \n... \n \nDie Klägerin hat am 26.05.2009 Klage erhoben. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig. Ge-\nmäß § 64 Abs. 2 SGB X seien Geschäfte und Verhandlungen kostenfrei, die aus Anlass der \nBeantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig würden. Die Vorschrift \nsei weit auszulegen. Die Kostenbefreiung gelte bei allen hiermit in Zusammenhang stehenden \nTätigkeiten. Hierunter würden auch die sozialgesetzlich vorgesehenen Untersuchungen des \nSozialmedizinischen Dienstes fallen. Dafür würden die überprüften Röntgengeräte benötigt. \nDass die Beklagte ihre Kosten durch Mitgliedsbeiträge und Gebühren decke, führe nicht zur \nGebührenpflicht der Klägerin. Dem Bundesgesetzgeber sei bei Erlass von § 64 Abs. 2 Satz 1 \nSGB X bewusst gewesen, dass die Kostentragungspflicht auf andere Behörden und Einrich-\ntungen abgewälzt werde. Das habe er angesichts der Bedeutung, die er der finanziellen Ent-\nlastung der Sozialleistungsträger beimesse, bewusst in Kauf genommen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2009 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit an die Klägerin zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nNach der einschlägigen landesrechtlichen Kostenvorschrift des § 7 Abs. 1 BremGebBeitrG sei \ndie Klägerin nicht von der Zahlung der Gebühren befreit. § 64 Abs. 2 SGB X finde hier keine \nAnwendung. Die Beklagte sei bereits keine Behörde im Sinne des SGB X. Sie sei eine ärztli-\nche Selbstverwaltungskörperschaft, deren Kosten ausschließlich durch die Beiträge ihrer Mit-\nglieder bzw. - bei Leistungen zugunsten eines bestimmten Empfängers – durch Gebühren \ngegenfinanziert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips sei es grob unbil-\nlig, den Mitgliedern der Beklagten Kosten aufzuerlegen, für die sie nicht verantwortlich seien. \nDie Abnahme von Röntgeneinrichtungen stelle keine Maßnahme im mitgliedschaftsrechtlichen \noder körperschaftlichen Interesse aller Mitglieder der Beklagten dar. Außerdem stehe die nach \ndem Atomgesetz erforderliche Überwachung einer Röntgenanlage nicht mit Geschäften an-\nlässlich der Erbringung einer Sozialleistung im Zusammenhang. \n \nWegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen und zur weiteren Darstellung des Sach- und \nStreitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakten ver-\nwiesen. \n \n\n \n4 \n \n \n... \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \n \n1. \nDer strittige Gebührenbescheid ist nicht schon aus formellen Gründen rechtswidrig. \n \nDie Ärztekammer Bremen erhebt nach § 6 Heilberufsgesetz (SaBremR 2122-a-1) Beiträge, \nGebühren und Auslagen. Die Ärztliche Stelle Niedersachsen/Bremen ist danach nicht befugt, \nin eigenem Namen Gebühren zu erheben. Insoweit kann sie nur im Namen und im Auftrag der \nÄrztekammer Bremen handeln. Aus dem angefochten Bescheid vom 26.01.2009 geht zwar \nnicht mit der an sich angezeigten Deutlichkeit hervor, dass die Ärztliche Stelle Niedersach-\nsen/Bremen nur im Namen der Ärztekammer Bremen den Gebührenbescheid erlassen hat. \nAus dem Hinweis auf die Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen in dem Bescheid und \naus der Rechtsbehelfsbelehrung konnte aber geschlossen werden, dass es sich im Ergebnis \num einen Bescheid der Beklagten handeln sollte. So hat ihn auch die Klägerin verstanden. \n \nNach der abgabenrechtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen gehört bei \nAnwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BremGebBeitrG zur vorgeschriebenen Angabe der \nRechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten und Beiträgen auch die Mitteilung der letzten \nÄnderung einer Gebühren- oder Beitragsordnung und deren Fundstelle im jeweiligen Verkün-\ndungsblatt (VG Bremen, Urteil vom 22.08.1996 – 2 A 71/95). Dieses bedarf hier keiner Erörte-\nrung, weil § 22 BremGebBeitrG auf Gebührenerhebungen durch die Ärztekammer Bremen \nnicht Anwendung findet. Das folgt aus § 1 Abs. 4 BremGebBeitrG. § 6 HeilberufsG verweist \nnämlich nicht auf § 22 BremGebBeitrG. \n \n \n2. \nDie Klägerin kann sich auf Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. \n \n2.1 \nDass eine Gebührenfreiheit nicht schon nach § 35 MPK i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG be-\nsteht, hat die Beklagte zutreffend ausgeführt. Auch ist es richtig, dass es nach § 7 BremGeb-\nBeitrG keine landesrechtlich begründete Gebührenfreiheit der Klägerin gibt. \n \n2.2 \n\n \n5 \n \n \n... \n \nHier findet jedoch die bundesrechtliche Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X Anwendung. \n \nDem steht nicht entgegen, dass § 21 Abs. 5 AtomG auf die landesrechtlichen Kostenvorschrif-\nten verweist, soweit es um die Ausführung des Atomgesetzes und auf ihm beruhender \nRechtsverordnungen durch Landesbehörden geht. Die Röntgenverordnung ist aufgrund der \n§§ 11, 12 , 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Atomgesetz ergangen. \n \nDer Verweis auf landesrechtliche Kostenvorschriften in § 21 Abs. 5 AtomG stellt aber keine \nabschließende Regelung hinsichtlich Gebührenbefreiungen dar. Er besagt nur, dass für die \nErhebung von Kosten Landesrecht anzuwenden ist. Die Berechnung der Gebühr nach Maß-\ngabe von § 6 Abs. 3 HeilberufsG und Abschnitt V. der Gebührenordnung der Ärztekammer \nBremen in der Fassung vom 28.06.2004 (Brem.ABl. S. 586) ist insoweit auch korrekt. \n \nDie Kostenbefreiungsregelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X stellt eine bundesrechtliche \nSonderregelung dar, die im gesamten Bereich der Beantragung, Erbringung oder Erstattung \nvon Sozialleistungen Anwendung findet. Wegen des Vorranges des Bundesrechts verdrängt \nsie in ihrem Anwendungsbereich gemäß Art. 31 GG Landesrecht. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sowohl die Übermittlung von Daten aus \ndem Melderegister einer Gemeinde an einen Sozialleistungsträger (Urteil vom 26.06.1987 – 8 \nC 70/85 in BVerwGE 77, 364) als auch die von einem Sozialleistungsträger erbetene Auskunft \naus dem Fahrzeugregister über einen Fahrzeughalter, gegen den als Schädiger Rückgriff ge-\nnommen werden soll (Urteil vom 18.12.1987 – 7 C 95/86 u.a. in BVerwGE 78, 363), nach § 64 \nAbs. 2 Satz 1 SGB X kostenfrei ist. \n \nIn diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Kosten-\nfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht nur zugunsten der Sozialleistungen in Anspruch \nnehmenden Bürger, sondern auch der Sozialleistungsträger besteht (BVerwG, Urteil vom \n26.06.1987 a.a.O.). \n \nZur Reichweite der Kostenfreiheitsregelung in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X hat das Bundesver-\nwaltungsgericht im Urteil vom 18.12.2007 (a.a.O.) ausgeführt: \n \n„Nach dieser Vorschrift sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Bean-\ntragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. \nDiese Regelung gilt … nicht nur für die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und So-\nzialleistungsträger, sondern gleichfalls im Verhältnis von Sozialleistungsträgern zu an-\n\n \n6 \n \n \n... \n \nderen Behörden, und zwar auch zu solchen, deren Verwaltungstätigkeit nicht nach \ndem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. \n… \nDie Erteilung von Auskünften aus dem Fahrzeugregister zu dem Zweck, die Person ei-\nnes ersatzpflichtigen Unfallverursachers zu ermitteln, gehört zu den in § 64 Abs. 2 \nSatz 1 SGB X angesprochenen „Geschäften und Verhandlungen“. Diese Begriffe sind, \nentsprechend dem mit der Kostenfreiheit verfolgten Zweck, weit zu verstehen. Sie um-\nfassen alle mit der Beantragung, Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen in \nZusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten, … \n \nBereits die Formulierung „aus Anlaß“ der Erbringung von Sozialleistungen legt ein Ver-\nständnis nahe, das die Kostenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen \nLeistungsgewährung beschränkt. Das wird unterstrichen durch den mit der Kostenfrei-\nheit verfolgten Zweck, die Sozialleistungsträger im Leistungsbereich von unnötigen \nAusgaben zu entlasten.“ \n \n \nDas erkennende Verwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung. Angesichts des nach der \nvorstehend angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung weit zu verstehenden Begriffs \nder Geschäfte, die aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung nötig werden und damit \nunter die Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X fallen, gehört die Überprüfung von \nRöntgeneinrichtungen des Sozialmedizinischen Dienstes der Klägerin ohne Weiteres dazu (so \nauch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.02.2008 – 7 K 1823/06). Denn diese Röntgeneinrich-\ntungen dienen nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin zur Erstellung von sozialme-\ndizinischen Gutachten bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrenten oder stationärer medizini-\nscher Rehabilitation. Dabei geht es um sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen im Rah-\nmen der Erbringung von Sozialleistungen. Wenn solche Röntgeneinrichtungen nach den ein-\nschlägigen Vorschriften der Röntgenverordnung einer Überprüfung bedürfen, stehen die des-\nwegen erhobenen Verwaltungsgebühren in einem Zusammenhang mit der Gewährung von \nSozialleistungen. \n \n \n2.3 \nDie angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betraf Kosten, die von \nsteuerfinanzierten Behörden erhoben wurden. Demgegenüber ist die Ärztekammer Bremen \neine im Wesentlichen beitragsfinanzierte Körperschaft mit Selbstverwaltung. \n \nDie Unterschiede rechtfertigen aber nicht, deswegen § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X hier nicht an-\nzuwenden. Die kostenfreien Geschäfte und Verhandlungen hängen nach dieser Vorschrift \nnicht davon ab, wie die Kosten erhebenden öffentlich-rechtlichen Stellen konstruiert sind. So-\nweit die Ärztekammer Bremen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ist sie nach \n§ 1 Abs. 2 BremVwVfG auch Behörde. \n\n \n7 \n \n \n... \n \n \nSoweit die Beklagte nach § 17a Abs. 1 Satz 1 RöV i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Bekanntma-\nchung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden (SaBremR 7103-e-2) als \närztliche Stelle zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen \nbestimmt worden ist, nimmt sie eine übertragene Aufgabe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HeilberufsG \nwahr. Kann sie die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kosten nicht voll-\nständig durch Gebühren decken, was im Verhältnis zu den Sozialleistungsträgern der Fall ist, \nträgt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HeilberufsG das Land die aus der Durchführung der Aufgaben \nentstehenden Kosten, weil die Durchführung der übertragenen Aufgabe vorwiegend im öffent-\nlichen Interesse liegt. \n \nDer Gebührenausfall durch die Privilegierung der Sozialleistungsträger muss daher im Ergeb-\nnis nicht von den Ärzten getragen werden, die Mitglieder der Beklagten sind. \n \n \n3. \nDie Verurteilung zur Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr von 232,00 Euro und zur \nZinszahlung beruht auf § 113 Abs. 4 VwGO. \n \n \n4. \nDer Zinsanspruch folgt aus einer analogen Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Frage, ob die Kostenfreiheit von \nSozialleistungsträgern nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch gegenüber beitragsfinanzierten \nSelbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts gilt, grundsätzliche Bedeutung. \n \n \n \n\n \n8 \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie \nnicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung \nmuss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-\ntung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \ngez.: Kramer \n \n \ngez.: Feldhusen \n \n \ngez.: Steinfatt \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge-\nmäß § 52 Abs. 3 GKG auf 232,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Be-\nschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde \nzugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig er-\nledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \nBremen, 25.03.2010 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -: \n \n \ngez.: Kramer \n \n \ngez.: Feldhusen \n \n \ngez.: Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-02-25/2-k-659-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-02-25/2-k-659-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365322","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.660817+00:00"}}