{"status":"available","doknr":"OLD365320","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-05-28","aktenzeichen":"5 K 1274/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht \nFreie \nder Freien Hansestadt Bremen \n%f \nHansestadt \n-5. Kammer- \n1 Bremen \nAz: 5K1274109 \nS\niIstenor verkündet am 28.05.2010 \nals Urkundsbeamtin der Geschäftss(elleer \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nVermerk über Berichtiqunqsbeschluss \nDer Tenor des Urteils wurde gemäß Beschluss \nvom 16.06.2010 berichtigt. \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n- 5. Kammer \n- durch Richter \nund \nsowie die ehrenamtlichen Richter \n- \nund J1 \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2010 für Recht er-\nkannt: \nDer Bescheid vom 15.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vorn \n11.08.2009 in Gestalt des Ergänzungsbescheides.vom 26.05.2010 werden \n\n2 \naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Üb-\nrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außerge-\nrichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages für den Kläger vorläufig vollstreck-\nbar. \nDie Berufung wird zugelassen. \nTatbestand '\n \nDer Kläger forscht an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und Kogni-\ntionswissenschaft. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche durch. Als Versuchstiere werden \nRatten und Makaken ( nicht-humane Primaten) eingesetzt. Die Versuchsanordnungen ent-\nsprechen in der Grundkonfiguration dem, was in der Kognitionsforschung weltweit praktiziert \nwird. \nBisherige Grundlage für die Tätigkeit der Klägers und seiner Arbeitsgruppe waren befristete \nGenehmigungen der Beklagten vom 3005.1998 und 11.12.2001 einschließlich entsprechen-\nder Verlängerungsbescheide. Die zuletzt unter dem 18.11.2005 erteilte Genehmigung verlor \nwegen Zeitablaufs am 30. November 2008 ihre Gültigkeit. \nVor dem Hintergrund der von Anfang an in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten „Bremer \nAffenversuche\" brachten die seinerzeitigen Regierungsfraktionen von SPD und CDU am \n20.03.2007 einen Antrag mit dem Titel „Ausstiegsperspektive \nbei invasiven Affenversuchen\" in \ndie Bürgerschaft (Landtag) ein (s. Drs. 16/1344). Danach sollte sich die Bürgerschaft zu einem \ngeordneten Ausstieg aus den invasiven Tierversuchen an Makaken mit Ablauf der laUfenden \nGenehmigungsperiode bekennen. Ferner sollte der Senat gebeten werden, der Bürgerschaft \nauf der Grundlage des Berichts einer durch den Wissenschaftssenator einzusetzenden Exper-\ntenkommission zu berichten, wie der geordnete Ausstieg aus den Versuchen erfolgen könne. \nDer Antrag wurde am 22.03.2007 von der Bürgerschaft angenommen, Und zwar mit der auf \ndie Fraktion Bündnis 90/,Die Grünen zurückgehenden Änderung, den Ausstieg mit Ablauf der \nlaufenden Genehmigungsperiode „ im Jahr 2008\" ins Auge zu fassen (5. PlPr. 16180, S. 5428; \nB \n16/1250). In der Koalitionsvereinbarung für die gemeinsame Regierungsbildung der neuen \nLegislaturperiode ab Mai 2007 zwischen der SPD und Bündflis 90/Die Grünen vom \n17.06.2007 heißt es unter der Überschrift „Ausstieg aus den Affenversuchen\": „ Der Bürger-\n\n3 \nschaftsbeschluss zur Beendigung der Primatenversuche an der Universität Bremen wird wie \nbeschlossen umgesetzt\" (S. 84). \nAm 18.06.2007 führte die erwähnte Expertenkommission durch vier Fachgutachter und einen \nwissenschaftlichen Mitarbeiter des Deutschen Tierschutzbundes eine Evaluierung des For-\nschungsvorhabens „ Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns\" durch. \nDie Kommission kam insbesondere seitens der Fachgutachter zu einer positiven Bewertung \nder Qualität der Forschung des Klägers. Die Fachgutachter stellten darüber hinaus fest, dass \nfür die vom Kläger verfolgten Fragestellungen nicht-invasive Methoden die eingesetzten inva-\nsiven Methoden nicht ersetzen könnten (s. Protokoll v. 08.08.2007). \nMit Schreiben vom 19.06.2008 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 10.07.08, 22.08.08, \n17.09.08 und 19.09.08 beantragte der Kläger ein weiteres Versuchsvorhaben zur Erforschung \nder raumzeitlichen Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns. Die möglichen Belas-\ntungen der eingesetzten Makaken u. a. durch operative Eingriffe, Fixierung des Kopfes und \nRegulierung der Flüssigkeitszufuhr seien als gering zu bewerten, was unter anderem durch \nVerhaltensbeobachtungen, die Biologie der Versuchstiere und den Gesundheitszustand der \nTiere untermauert werde. Angesichts der erheblichen Bedeutung des Forschungsvorhabens \nseien diese Belastungen' ethisch vertretbar. \nZentrales Ziel des Forschungsvorhabens ist es, die Informationsprozesse, die der Wahrneh-\nmung, der selektiven Aufmerksamkeit ' und dem Gedächtnis sowie exekutiven Funktionen \nzugrunde liegen, besser verstehen zu können und die gewonnenen Erkenntnisse einer prakti-\nschen Anwendung zuzuführen. Der Kläger konzentriert sich hierbei auf das Sehsystem der \nSäugetiere und seine Interaktion mit dem motorischen System und anderen Sinnessystemen \nund auf entsprechende exekutive Kontrollmechanismen. Im Vordergrund stehen Untersu-\nchungen im Bereich der Hirnrinde. Das Vorhaben dient der Weiterführung und Detaillierung \nder bisher verfolgten Forschungen. Es gliedert sich in fünf Versuchsansätze (1 \n- \nV), von, denen \nder Versuchsansatz V \neine Erweiterung um eine anwendungsorientierte Komponente verfolgt. \nFür das Vorhaben werden weitere 21 Makaken und 75 Raffen benötigt, zusätzlich zu den ‚Tie-\nren, die aus der vorherigen Genehmigungsperiode übernommen werden sollen. Die Tiere \nsollen in sog. chronischen, semi-chronischen, akuten, neuroanatomischen und kernspintomo-\ngraphie-gestützten Versuchen verwendet werden: Neue Tiere werden zunächst an die Umge-\nbung und die Mitarbeiter gewöhnt. Es folgen die erforderlichen Operationen und die Phase der \nKonditionierung (Training), bevor die eigentlichen Messungen im Versuch beginnen. Die Ver-\nsuchsansätze werden im erheblichen Umfang durch Drittmittel finanziert, deren Volumen seit \nBeginn des Vorhabens 4 \nMillionen Euro übersteigt. \n\n4 \nDie chronischen Versuche an Makaken bilden methodisch den Kern des Vorhabens und sind \nBestandteil aller fünf Versuchsansätze. Hierfür werden die Makaken über ein Flüssigkeitsma-\nnagement dahingehend konditioniert, in einem Primatenstuhl sitzend Visuelle Fixationsaufga-\nben und später komplexere Aufgaben zu lösen. Die Konditionierungs- und Vorbereitungspha-\nse kann über ein Jahr dauern. Reagieren sie auf vorgegebene bestimmte visuelle Reize in \ngewünschter Art und Weise (z. B. Loslassen eines Knopfes), erhalten sie kleine Mengen Flüs-\nsigkeit. Während der Versuchsphasen \n- \nnormalerweise montags bis freitags - wird den Tieren \nausschließlich auf diese Art Flüssigkeit zugeführt. Sie erhalten nur die Menge, die sie sich \nerarbeiten. Um eine ausreichende Flüssigkeitsversorgung zu gewährleisten, werden deshalb \ndie Trainings- bzw. Messphasen erst dann beendet, wenn das Tier durch sein Verhalten sig-\nnalisiert, seinen Bedarf gedeckt und kein weiteres Interesse an Flüssigkeit zu haben. An ver-\nsuchsfreien Tagen erhält das Tier ergänzend Flüssigkeit, um jede Möglichkeit eines akkumu-\nlierenden Flüssigkeitsdefizits auszuschließen. Unter Berücksichtigung der selbst, erarbeiteten \nMengen wird die zu, verabreichende Menge an den versuchsfreien Tagen von oben nach un-\nten angepasst und individuell so eingestellt, dass die ‚Tiere arbeiten wollen. Auf die gesamte \nFlüssigkeitszufuhr pro Woche bezogen erarbeiten sich die Tiere unter der Woche etwa 50% \nund erhalten an den versuchsfreien Tagen 50% der Menge. Für die Versuche wird den Tieren \nin einer Operation unter Narkose ein Search-Coil (Ring zur Messung der.Augenbewgung) in \ndas Auge implantiert und ein sog. Kopfhalter, eine Art Metallbolzen, an der Schädeldecke be-\nfestigt. Mit dem Kopfhalter wird der Kopf des Tieres während des Versuchs fixiert, damit die \nErgebnisse nicht durch Kopfbewegungen verfälscht werden können. Zusätzlich werden den. \nTieren Ableitzylinder in die Schädeldecke implantiert, die mit einem Deckel versehen sind und \nes- ermöglichen, während des Versuchs Elektroden oder Pipetten in das Gehirn einzuführen \noder für Kernspintomographie-Aufnahmen Pharmaka- oder Tracer-Injektionen vorzunehmen. \nAlternativ können Elektroden auch chronisch implantiert werden. Deren Signale werden dann \ndurch Steckkontakte abgeführt. Sind die Messungen an einem Punkt abgeschlossen, werden \nden Makaken neue Elektroden oder weitere Zylinder implantiert. Schließlich werden die Tiere \nnach einer möglicherweise über mehrere Jahre andauernden Versuchsphase eingeschläfert, \num durch histologische Untersuchungen des Gehirns die Messergebnisse zu verifizieren und \nletzte Erkenntnisse zu erlangen. \nBei den sog. semi-chronischen Versuchen werden an den Tieren die gleichen Operationen \nvorgenommen, die Versuche, selbst aber in Abständen von mehreren Tagen unter Anästhesie \ndurchgeführt. Bei akuten Versuchen werden die Tiere in einer Dauernarkose untersucht und \nan deren Ende eingeschläfert. Hierfür werden zumeist Tiere verwendet, die bereits ein ande \nres Verfahren durchlaufen haben. Neuroanatomische Untersuchungen werden ebenfalls zu-\n\n5 \nmeist an Tieren durchgeführt, die schon chronischen oder semi-chronischen Verfahren unter-\nzogen wurden. Ihnen wird eine Tracer-Substanz in das Gehirn injiziert; einige Tage später \nwerden die Tiere eingeschläfert, um die Ergebnisse der Injektion auswerten zu können. Ver-\nsuche mit Kernspintomographen entsprechen im Hinblick auf den Einsatz des Primatenstuhls \nmit Kopffixierung und dem Flüssigkeitsmanagement im Wesentlichen den chronischen Versu-\nchen. Im Gegensatz zu diesen werden Messungen nicht über Elektroden sondern über Mag-\nnetfelder vorgenommen. Eine Kombination beider Methoden ist möglich und im Versuchsan-\nsatz IV vorgesehen. \nDie Ratten werden in ähnlicher Weise eingesetzt, wobei sie aber nicht auf vergleichbar kom-\nplexe Verhaltensaufgaben trainiert werden wie die Makaken und daher auch nicht über ein \nFlüssig \nkeitsmanagment konditioniert werden. \nDer Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen befürwortete in seiner Stellungnahme vom \n01.07.2008 das Vorhaben. als wissenschaftlich und ethisch vertretbar. Er habe in der Vergan-\ngenheit weder Verstöße gegen die erteilten Genehmigungen noch tierschutzwidriges Verhal-\nten der Verantwortlichen festgestellt. Die Unterbringung und Pflege der Tiere sei vorbildlich. \nRäumlichkeiten, Versuchsvorrichtungen sowie Gerätschaften seien funktionell und ehtsprä-\nchen internationalen Standards. \nMit Schreiben vom 06.08.2008 teilte die zum Bundesinstitut für Risikobewertung gehörende \nZentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tier-\nversuch (ZEBET) auf Anfrage. mit, dass bildgebende Verfahren noch nicht in der Lage seien, \nneurophysiologische Einzelableitungen zu ersetzen. Es werde aber empfohlen, die Ver-\nsuchstiere im normal hydrierten Zustand anders zu belohnen und auf das Flüssigkeitsmana-\ngement zur Konditionierung zu verzichten. \nAuf entsprechende Nachfrage der Genehmigüngsbehörde zum Flüssigkeitsmanagement wies \nder Kläger darauf hin, dass jede Konditionierung davon abhänge, ob das Tier etwas bekom-\nme, das es notwendig brauche. Es sei nicht möglich, komplexere und aufwendigere Leistun-\ngen zuverlässig und anhaltend für Belohnungen zu erhalten, wenn das Tier an sich völlig hin-\nreichend und anderweitig seinen Nahrungsbedarf decken könne und dabei weniger Aufwand \nbetreiben müsse, Unzutreffend sei die Annahme, der Konditionierungsmethode läge zugrun-\nde, dass die Tiere vor Versuchsbeginn genügend Durst hätten und deshalb dehydriert sein \nmüssten. Die Tiere lernten (wie auch im Freiland) sehr rasch, dass ein bestimmter Bedarf nur \nin bestimmten Kontexten befriedigt werden könne. D. h. sie erarbeiteten sich die täglich not-\nwendige Flüssigkeitsmenge im Experiment und seien keinesfalls dehydriert. \n\n.6 \nAufgrund weiterer Antragserläuterungen des Klägers vom 17.09. und 19.09.2008 beriet die \nKommission für Tierversuche am 26.08. und 24.09.2008 über den Antrag des Klägers, der an \nden beiden Sitzungen zeitweise teilnahm. Die Kommission empfahl bei drei Stimmen für den \nAntrag und drei Gegenstimmen mit der Stimme des Vorsitzenden die Erteilung einer Geneh-\nmigung unter Auflagen. Hinsichtlich des Inhalts der Beratungen .wird auf die Sitzungsprotokol-\nle der Kommission verwiesen. \nMit.Anhörungsschreiben vom 02.10.2008 wurde der Kläger auf die beabsichtigte Ablehnung \ndes Anttages hingewiesen, da erhebliche Zweifel an der ethischen Vertretbarkeit der geplan-\nten Tierversuche bestünden. Mit seiner Stellungnahme vom 09.10.2008 rügte der Kläger die \nmangelhafte Begründung der angekündigten Entscheidung, was eine sachgerechte Erwide-\nrung erschwere. Da sich seit der letzten Genehmigung in 2005 weder das Tierschutzgesetz \nnoch die experimentelle Methodik in relevanter Weise geändert habe, erscheine eine Ableh-\nnung des aktuellen Antrages unter Verweis auf die bloße Behauptung eines deutlichen Wan-\ndels in den gesellschaftlichen Wertevorstelungen in der Bevölkerung als willkürlich. \nMit Bescheid vom 15.10.2008 wurde die beantragte Genehmigung versagt. Der Antrag lege \ndie :ethische Vertretbarkeit der Versuche nicht begründet dar. So fehle eine überzeugende \nBelastungseinschätzung. Weder finde der Zeitfaktor \nin Bezug auf eine Versuchsmethode noch \nin der Kombinationsbetrachtung unterschiedlicher Versuchsmethoden in Bezug auf das ge-\nsamte Versuchsvorhaben Berücksichtigung. Unter Zuhilfenahme von einschlägigen Belas-\ntungskatalogen und Orientierungshilfen schätze die Behörde die Belastung der Versuchstiere \ndeutlich höher ein als vom Kläger angegeben. Die Kombination der Belastungen und die lan-\nge Versuchsdauer führten zu einer Erhöhung der Belastung. Diese Belastungen seien im Ver-\nhältnis zum Zweck der Gewinnung neurobiologischen und im Ansatz anwendungsorientierten \nGrundlagenwissens nicht vertretbar. Die evolutionäre Nähe zum Menschen und hohe Empfin-\ndungsfähigkeit der verwendeten Primaten, denen wiederholt lebensnotwendige Ressourcen \nentzogen würden, um sie zur Teilnahme am Versuch zu bewegen, sei ethisch schwerwie-\ngend. Der Empfehlung der Tierversuchskommission folge die Behörde daher bewusst nicht. \nAm 14.11.2008 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte am 18.11.2008 Eilrechts \nschutz. Auf die Antragsbegründung, die zugleich als Widerspruchsbegründung gilt, wird Be-\nzug genommen. Mit Beschluss vom 19.12.2008 (5 \nV3719/08) gab das Gericht auf Grundlage \neiner erfolgsunabhängigen Folgenabwägung dem Antrag statt und gestattete dem Antragstel-\nler die Fortführung der laufenden Forschungen mit dem im Jahr 2008 durchschnittlich vorhan-\ndenen Tierbestand über den 30.11.2008 hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten \n\n7 \nnach Zustellung des Widerspruchbescheides. Zugleich wurde den Beteiligten aufgegeben, im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens eine Klärung umstrittener tatsächlicher Fragen anzu-\nstreben. \nAm 24.02.2009 und am 03.03.2009 fanden zwischen dem Kläger und der Widerspruchsbe-\nhörde \nBesprechungen mit \ndem Ziel statt, einen Fragenkatalog zu entwerfen, der als.Grundla-\nge eines gemeinsam einzuholenden Gutachtens zu den potentiellen Belastungen der . Ver-\nsuchstiere dienen sollte. Diese Bemühungen blieben ohne Erfolg. Während die Beklagte be-\nstehende Meinungs- und Einschätzungsunterschiede als nicht überbrückbar ansah, hielt der \nKläger Teile der angenommenen Differenzen für ausräumbar und schlug vor, verbleibende \nsachliche Unstimmigkeiten der Begutachtung mit zuzuführen (Schreiben der Behörde v. \n11.03.2009, Erwiderung des Klägers v. 20.03.2009,.Antwort der Behörde v. 08.05.2009, BI. \n802f, 804f, 809f BA III). \nNach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten, in der ein Einvernehmen über die \nweitere Vorgehensweise nicht hergestellt werden konnte, stellte die Widerspruchsbehörde \neigene Fragen zur Belastungssituation der Versuchstiere zusammen und gab drei gutachterli-\nche Stellungnahmen in Auftrag. Prof. Dr. \nB \n- \naus \nund Dr. Dr. \nGUM \naus \nnahmen unter dem 11.04.2009 und 14.04.2009 je-\nweils zur Belastungssituation der Versuchstiere Stellung (BI. 1208f, 1281f, 1258f, BA IV). Prof. \nDr.im \nuntersuchte unter dem 25.04. 09 nicht die Belastungssitua-\ntion selbst, sondern erfragte und wertete in Form eines Metagutachtens die wissenschaftliche \nBewertung dieser Belastung durch anerkannte Forscher im Bereich der Neurokognition (spe-\nziell des visuellen Cortex) aus (BI. 1131f, 1168 BA IV). Den Inhalt der Stellungnahmen erhielt \nder Kläger im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis. \nMit Schreiben vom 21.04.2009 erfolgte eine erneute förmliche Anhörung des Klägers, das \ndieser mit Schreiben vom 22.05.2009 unter nochmaliger Darlegung seiner Position zur ethi-\nschen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens beantwortete. \n• \nMit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009, zugestellt am 19.08.2009., wies die Senatorin für \nArbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widerspruch als unbegründet zurück. \nDas Forschungsvorhaben des Klägers bezwecke Grundlagenforschung. Zur Erreichung des \nzulässigen Versuchszwecks seien die beantragten Tierversuche an Primaten unerlässlich. \nAllerdings sei die Argumentation des Klägers zur ethischen Vertretbarkeit des Vorhabens in \nsich nicht schlüssig, weshalb der Antrag bereits mangels wissenschaftlich begründeter Darle-\ngung dieser Genehmigungsvoraussetzung abzulehnen sei (5. 14 - \n18 WB). Die Behörde ge-\n\n8 \n• \nhe indes davon aus, dass ihr über die qualifizierte Plausibilitätskontrolle hinaus ein eigenes \nmaterielles Prüfungsrecht hinsichtlich dieser Genehmigungsvoraussetzung zustehe. Sie sei \ndaher befugt, die Darlegungen des Klägers inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls auch \neigene Nachforschungen anzustellen (S. 18 - \n22 WB). Hinsichtlich der Beurteilung der Belas-\ntungen, denen die Makaken während des beantragten Tierversuchs voraussichtlich ausge-\nsetzt seien, habe die Überprüfung und Auswertung näher ausgewiesener Erkenntnisquellen \neinschließlich der eingeholten Gutachten \nergeben, dass die Ver-\nsuchstiere durch die einzelnen Maßnahmen im Versuchsvorhaben (Flüssigkeitsmanagement, \nFixierung, weitere Maßnahmen wie Operationen, Fixierung im Kernspintomographen sowie \ndie wiederholte Isolation von der Gruppe und spätere Wiedereingliederung in die Gruppe) \njeweils mittelgradig belastet würden. Hinzu trete die lange Dauer der Experimente und die \nKombination der verschiedenen belastenden Prozeduren, wodurch sich die Leiden der Ver-\nsuchstiere zu einer erheblichen Gesamtbelastung verstärkten. Diese Belastungseinschätzung \nwerde durch Überprüfung anhand eines einschlägigen Belastungskataloges und einer heran-\ngezogenen fachlichen Orientierungshilfe bestätigt, wenn nicht sogar in der Einstufung der \nSchweregrade übertroffen (S. 22 \n- 46 WB). Hinsichtlich des möglichen Nutzens der vom Vor-\nhaben angestrebten Ergebnisse gehe die Behörde nach Überprüfung davon aus, dass auch in \nZukunft wichtige Erkenntnisse zu erwarten seien, so dass die Forschung des Klägers von er-\nheblicher Bedeutung sei (S. 46 \n- \n49 WB). Die Abwägung des Tierschutzes und der \nForschungsfreiheit führe dazu, dass die festgestellten Belastungen der Versuchstiere durch \nden zu erwartenden Nutzen des Versuchszwecks nicht mehr ethisch gerechtfertigt seien. Da-\nbei seien die nachgezeichneten gesellschaftlich veränderten Moraivorstellungen ebenso von \nBelang wie der Umstand, dass die prognostische Belastung der Versuchstiere als sehr wahr-\nscheinlich oder gar sicher angesehen werden könne, während der Nutzen des Forschungs-\nvorhabens ungewiss sei. Zwar stelle sich auch der aus der Grundlagenforschung gewonnene \nErkenntnisgewinn als Nutzen dar, darüber hinäus sei jedoch auch zu prüfen, ob eine konkrete \nAnwendbarkeit z. B. in der Humanmedizin zu erwarten, der Nutzen also größer sei. Insoweit \nsei über die schematische Einteilung des § \n7 \nAbs. 2 \nTierSchG hinaus, die Frage nach dem \nNutzen für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Forschung des Klägers habe ein großes \nPotential und werde weiterhin Beiträge zur Lösung wissenschaftlicher Probleme liefern. Es sei \naber auch festzustellen, dass sehr ungewiss sei, wie bedeutsam die Ergebnisse konkret sein \nwürden und ob, wann und in welcher Weise das eigentliche Forschungsziel erreicht würde \nund weiterer Nutzen für Mensch und Tier aus dem Vorhaben erwachse. Je länger die For-\nschung dauere, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein angedachter Nutzen, z. B. \nfür die Diagnostik und Therapie einer Krankheit, zwischenzeitlich von anderen Forschergrup-\npen oder Disziplinen erzielt werde (S. 49 \n- 62 WB). \n\n9 \nAm 03.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und unter dem 25.09.2009 erneut Eilrechts-\nschutz beantragt. Mit Beschluss vom 19.10.2009 (5 \nV \n1524/09) hat das Gericht der Beklagten \nin Gestalt einer Zwischenentscheidung aufgegeben, dem Kläger über den 19.10.2009 hinaus. \nTierversuche nach Maßgabe des Eilbeschlusses vom 19.12.2008 vorläufig zu gestatten, bis \ndie Kammer über den erneuten Eilantrag entschieden hat. \nMit seiner Klage trägt der Kläger mit Schriftsatz vorn 13.01 . 2010 vor: Die Argumentation des \nWiderspruchsbescheids habe zur Folge, dass zukünftig eine Mehrung funktionalen Wissens \nüber das Gehirn mit der bislang verfolgten erfolgreichen Methodik gar nicht mehr denkbar sei, \ndenn die Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens werde auf die Ungewissheit der \nErgebnisgewinnung bzw. auf den ungewissen Nutzen in der Humanmedizin gestützt. Damit \ntreffe der behördliche „ Bann\" einen ganzen Zweig der Kognitionsforschung. Ungewissheit \nüber die zu erzielenden Ergebnisse sei eine Konstante in der Vergangenheit und Gegenwart \nund betreffe jegliche Hypothesenbildung in der Forschung. Die Kognitionsfärschung sei aber \nlängst in eine Phase der Verfeinerung der Fragestellung eingetreten. Sie basiere heute auf \nsehr viel mehr Wissen als zu Beginn des Einsatzes des vorliegenden \n- \nnational wie \ninternational üblichen - Versuchsdesigns (S. 2-5). \nDer Klägervortrag setzt sich weiterhin umfänglich mit der rechtlichen Argumentation des Wi-\nderspruchsbescheides \nauseinander. Er beanstandet u. a., dass unklar bleibe, warum das, was \nin .2005 noch zur Genehmigung geführt habe, in 2009 nicht mehr gelten solle. Der Kläger rügt \nferner die dem WB zugrunde liegende Belastungsanalyse. Der Bescheid blende die vorlie-\ngenden empirischen Belastungserkenntnisse aus den bisherigen Versuchen mit den Makaken \nin Bremen aus und begebe sich lieber auf eine abstrakte Ebene der Belastungseinschätzung \nnach Belastungskatalogen. So habe keiner der Gutachter, die die Behörde bestellt habe, es \nfür nötig befunden, sich mit den Tatsachen der in Gang befindlichen Versuche und dem Zu-\nstand der Tiere zu beschäftigen. Schließlich bewerte der Widerspruchsbescheid die Angaben \ndes Klägers zum Flüssigkeitsmanagement unzutreffend. Die Ressource Wasser werde nicht \nentzogen, sondern verhaltenssteuernd gewährt. Die Tiere blieben nie - mangels Erfolg - ohne \nFlüssigkeitszufuhr. Würde tatsächlich ein Entzug stattfinden, wäre mit einem akkumulierenden \nFlüssigkeitsdefizit zu rechnen. Anzeichen einer Dehydrierung lägen bei den eingesetzten Tie-\nren nicht vor. \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2008 in Ges-\ntalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 und Ergänzungsbe-\nscheides vom 26.05.2010 zu verpflichten, dem Kläger die beahtragte \nGenehmigung gemäß Antrag vom 19.06.2008 zu erteilen. \n\n10 \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \nDie Beklagte verteidigt in ihrer Klagerwiderung vom 01.04.2010 den Widerspruchsbescheid. \nSie verweist u. a. darauf, dass die von ihr im Widerspruchsverfahren beauftragten Gutachter \ndie Versuchstiere, die Einrichtungen und das Vorhaben des Klägers nicht in Augenschein ge-\nnommen hätten, weil sich dies wegen der für das Widerspruchsverfahren zur Verfügung ste-\nhenden Zeit nicht habe realisieren lassen. Aus einer eventuell möglichen kurzen Inaugen-\nscheinnahme hätte sich lediglich eine „ Momentaufnahme\" ergeben können, aus der die Gut-\nachter die Belastungssituation jedoch nicht sicher hätten einschätzen können. Um dieen \nUmstand auszugleichen, seien die Gutachter zugunsten des Klägers mit Blick auf die indivi-\nduelle Verfassung der Tiere davon ausgegangen, dass diese den generellen Umständen und \ndem Versuchsaufbau entsprechend in der bestmöglichen Verfassung gewesen seien. Zudem \nsei der Versuchsaufbau, der internationalem Standard entspreche, den Gutachtern grundsätz-\nlich bekannt. Die abstakte Belastuigseinschätzung aller drei Gutachtefl sei dabei jeweils zu \ndem Ergebnis gekommen, dass der Versuchsaufbau als solcher auch unter besten äußeren \nUmständen stets eine erhebliche Belastung der Tiere bedeute. Letztendlichfehle dem Ver-\nsuchsvorhaben das nach § \n7 \nAbs. 3 \nS. 2 \nTierSchG erforderliche besondere Gewicht. Der Klä-\nger irre, wenn er in seiner Klagbegründung davon ausgehe, dass zwischen den Beteiligten \nEinigkeit über die angebliche hervorragende Bedeutung des klägerischen Versüchs bestehe. \nDas Gewicht des Vorhabens sei, wie in den Bescheiden ausgeführt, als hoch, aber nicht als \nhervorragend im Sinne des Gesetzes einzustufen. Weder stehe das Vorhaben allein deutlich \nüber den anderen vergleichbaren Vorhaben im Bereich der Neurowissenschaften noch seien \ndie Ergebnisse des Klägers deutlich und herausragend besser als die vergleichbarer Wissen-\nschaftler (S. 74-77). Schließlich stelle sich die Genehmigungsentscheidung 2008 gegenüber \nder Vorgängergenehmigung 2005 wederals willkürlich noch als überraschend dar. Sie sei \nvielmehr als zeitversetzt nachvollziehbare Reaktion auf einen immer noch anhaltenden ethi-\nschen Wertewandel zu verstehen. \nMit Hinweisschreiben vom 06.04.2010 hat das Gericht die Beteiligten nach vorläufiger Prüfung \nder Genehrnigungsverfahrensunterlagen ‚und der seinerzeit nur vorliegenden Klagbegründung \ndarauf hingewiesen, dass eine Durchführung des Prozesses ohne weitere Sachaufklärung \naller Voraussicht nach nicht möglich sei. Ohne die konkrete Ermittlung und Feststellung aller \ndie Belastung der Tiere betreffenden Gesichtspunkte sowie deren zutreffende Bewertung und \n\n11 \nGewichtung durch sachverständige Aussagen fehle es an einer entscheidungserheblichen \nVoraussetzung, um die \nin § \n7 \nAbs. 3 \nTierSchG vorgesehene konkrete Abwägungsentschei-\ndung vornehmen zu können. \nDer für den 22.04.2010 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben \nund als Erörterungstermin durchgeführt. \nAnlässlich dieses Erörterungstermins hat sich das Gericht vor Ort im Institut des Klägers einen \neigenen Eindruck von der Unterbringung der Makaken, des Ablaufs der chronischen Versuch-\nanordnung und weiterer Umstände, die das Forschungsvorhaben des Klägers betreffen, ver-\nschafft. Neben den Beteiligten haben an diesem nichtöffentlichen Termin auf Anregung des \nGerichts der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen, der behandelnde Tierarzt und der \nlaut Genehmigungsauflage für Kontrolluntersuchungen beauftragte Tierarzt teilgenommen. \nLetzterer begutachtet in monatlichen Abständen das Wohlbefinden der Tiere und erstellt ent-\nsprechende Berichte. Er verfügt über zahlreiche Einzeldaten zu deti Tieren. \nMit Schreiben vom 26.05.2010 hat der Beklagtenvertreter den Ergänzungsbescheid der sena-\ntorischen Behörde vom 26.05.2010 nebst Anlage zur Akte gegeben. Der Bescheid ergänzt die \nBegründung des Widerspruchsbescheides zuZiff. 3.4 und führt im Einzelnen aus, dass den \naus dem Forschungsvorhaben des Klägers zu erwartenden Ergebnissen zwar erhebliche Be-\ndeutung beigemessen, ihnen aber die hervorragende Bedeutung im Sinne des § \n7 \nAbs. 3 \nS. 2 \nTierSchG nicht zugesprochen werden könne. Auf den Inhalt des Ergänzungsbescheides wird \nBezug genommen. \nZur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Bescheide, die Schriftsätze der Betei-\nligten einschließlich der schriftlichen Beteiligtenäußerungen in den beigezogenen Gerichtsak-\nten der Eilverfahren (5 \nV \n3719/08 und 5 \nV \n1524/09), das Protokoll des Erörterungstermins \nvom 22.04.2010 sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2010 Bezug genommen. Dem Ge-\nricht haben die das Genehmigungsverfahren 2008 betreffenden Behördenakten (6 \nBände) \nvorgelegen. Deren Inhalt war, soweit das Urteil darauf beruht, Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung. \nEntscheid unqsq ründe \n\n12 \nDie klage ist zulässig und hinsichtlich des in dem Verpflichtungsantrag enthaltenen Beschei-\ndungsbegehrens auch begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. \nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn hinsichtlich seines Antrages auf \nErteilung der Genehmigung für die Fortsetzung der im Rahmen des Forschungsvorhabens \n\"Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns\" notwendigen Tierversu-\nche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (lL). Nach Maßgabe \nder für die Rechtsprüfung zugrunde zulegenden normativen Vorgaben und Grundsätze ( II. 1.. \n- \n8.) hält die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 15.10.2008 in der maßgeblichen \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 und des Ergänzungsbescheides vom \n26.05.2010 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und verletzt den Kläger in seinen Rech-\nten. Die Entscheidung leidet unter verschiedenen Abwägungsfehlern und vermag die Versa-\ngung der beantragten Genehmigung nicht zu tragen ( II. 9.). Die Beklagte muss sich vorhalten \nlassen, nicht alle relevanten Gesichtspunkte'ermittelt und in die Abwägung einbezogen zu \nhaben (Abwägungsdefizit). Sie hat aber auch die Bedeutung und Gewichtung des jeweils be-\ntroffenen Belangs nicht zutreffend erkannt (Abwägungsfehlgewichtung). Das betrifft nicht nur \ndie auf der „Schadenseite\" zu berücksichtigenden voraussichtlichen Belastungen der Tiere ( II. \n9.1), sondern auch die auf der „ Nutzenseite\" einzustellenden Feststellungen und Bewertungen \nder zu erwartenden Forschungsergebnisse ( II. 92). Schließlich gewähren die von der Beklag-\nten in die vergleichende Abwägung eingeführten inhaltlichen Kriterien nicht den erforderlichen \nverhältnismäßigen Ausgleich zwischen Forschung und Tierschutz (Abwägungsdisproportiona-\nlität) ( II. 9.3). \nNach § \n113 Abs. 5 \nS. 1 \nVwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde \naus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist ( III.). Ist dies \nwie bei Ermessensentscheidungen und bei Einräumung eines Beurteilungsspielraumes nicht \nmöglich, spricht das Gericht nach § \n113 Abs. 5 \nS. 2 \nVwGO die Verpflichtung aus, den Kläger \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Steht der Erlass des be-\nantragten Verwaltungsaktes nicht im Ermessen der Behörde, wie dies bei der Erteilung einer \nTierversuchsgenehmigung der Fall ist, so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, selbst die \nSache spruchreif zu machen, indem es die entscheidungserheblichen Umstände selbst fest-\nstellt, von denen der Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abhängt. Aus be-\nsonderen Gründen kann es allerdings gerechtfertigt sein, dass das Gericht davon absieht, die \nSache selbst spruchreif zu machen. Derartige Gründe sind vorliegend anzunehmen. In die-\nsem Fall bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsermittlung und das Gericht kann ein Beschei-\n\n13 \ndungsurteil im Sinne von § \n113 Abs. 5 \nS. 2 \nVwGO erlassen. Das darüber hinausgehende Ver-\npflichtungsbegehren ist insoweit unbegründet ( III. 1. - 4.)' \nFür die Rechtsprüfung geht die Kammer von Folgendem aus: \n1. \nDie Verfassungsnovelle des Jahres 2002 hat dem Tierschutz durch Art. 20a GG eine davor \nnicht vorhandene Verfassungsqualität verliehen. Damit steht der Tierschutz der Wissen-\nschaftsfreiheit in Art. 5 \nAbs. .\n3 \nGG dem Grunde nach im Range gleich. Insoweit ist die vorbe-\nhaltlos gewährte Wissenschaftsfreiheit durch die Neufassung des Art. 20a GG 'einschränkbar. \ngeworden. Die zuvor geäußerten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \ndie §§ 7, 8 \nTierSchG, die Tierversuche zu Forschungszwecken einer Genehmigungspflicht \nunterwerfen und materiell an bestimmte -Anforderungen knüpfen, sind ausgeräumt. \nIn der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur zu Art. 20a GG aber auch in der Rechtspre-\nchung besteht - \nbei gewissen Gewichtungsunterschieden im Einzelnen - \nweitgehend Einig-\nkeit darüber, dass angesichts der sehr unbestimmt gefassten Norm des Art. 20a GG in erster \nLinie der Gesetzgeber zum Handeln berufen und Exekutive wie Judikative an die (einfach-) \ngesetzlichen Konkretisierungen des Art. 20a GG in Gestalt des TierSchG gebunden sind. Auf-\ngabe der Rechtsprechung kann es im Verhältnis zum Gesetzgeber nur sein, die Einhaltung \nder wenigen, aber nicht unbeachtlichen Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspiel-\nraums zu kontrollieren. Für den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass auch in \nAnsehung des Staatszieles Tierschutz die Rechtsprechung die geltenden' Regelungen des \nTierschutzgesetzes entsprechend dem vom Gesetzgeber intendierten Sinn und Zweck auszu-\nlegen hat, soweit der Gesetzgeber nicht selbst aufgrund des Handlungsauftrages zur Verwirk-\nlichung des Staatszieles Tierschutz diese Regelungen ändert oder diese Regelungen evident \nverfassungswidrig sind (vgl.:. Klöpfer, in Bonner Kommentar, 4/2005, Art. 20a GG, Rn. 37f, 40, \n59: Keine Legitimation der Rspr. im Wege der Norminterpretation und -konkretisierung eindeu-\ntige gesetzgeberische Entscheidungen am Maßstab des 20a zu korrigieren, Rn. 80f; Murs-\nwiek, in Sachs, GG, 2007, Art. 20a GG, Rn. 57f, 60f; ähnlich Schulze-Fielitz, in Dreier, GG, 2. \nAufl. 2006, Art. 20a GG, Rn. 67f, 77;BVerwG, Urt. v. 23.11.2006, 3030/05, E \n127, 183, noch \ndeutlicher die vom BVerwG nicht beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz, HessVGH, \nUrt. v. 24.11.2004, 11 UE 317/03 - juris - \ninsb. Rn. 25 - 27 jeweils zu Art. 20a GG u. § \n4a \nAbs. 2 \nNr. 2 \nTierSchG; BFHE 184, 226, zum Staatsziel Umweltschutz in Art. 20a GG). \n\n14 \n2. \nUnstreitig handelt es sich bei dem beantragten Vorhaben um Tierversuche iSd \n7 \nAbs. 1 \nNr. 1 \nTierSchG, die an Wirbeltieren (Makaken und Ratten) durchgeführt werden sollen. Außer \nStreit sind ferner die Genehmigungsvoraussetzungen nach § \n8 \nAbs. 2 \nS. 1, 2 \nNr. 2, 3, Abs. 3 \nNr. 2 \n- 5 \nTierSchG. Insbesondere die fachliche Eignung des Klägers und seiner Mitarbeiter \nliegt vor. Die Haltung der Versuchstiere entspricht allen Anforderungen. \n§ \n8 \nAbs. 1 \nTierSchG macht die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren von der vorheri-\ngen Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde abhängig. Nach \nAbs. 3 \ndarf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn \n1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass \na) die Voraussetzungen des § \n7 \nAbs. 2 \nund 3 \nvorliegen, \nb) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informations-\nmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekann-\ntän Ergebnisses durch einen Doppelversuch oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist; \n2.\n-\n '\n5. weitere \n- hier nicht strittige - Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. \nDas Vorliegen des Abs. 3 \nNr. 1 \nhat der Antragsteller bei der Antragstellung wissenschaftlich \nbegründet darzulegen (§ 8 \nAbs. 2 \nNr. 1 \nTierSchG). \n§ \n7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nTierSchG bestimmt: Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie \nzu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind: \n1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder kör-\nperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder \nFunktionen bei Mensch oder Tier, \n2. - 3. (hier nicht von Bedeutung), \n4. Grundlagenforschung. \nBei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist nach § \n7 \nAbs. 2 \nS. 2 \nTierSchG \ninsbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zulegen und \nzu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht wer-\nden kann. \n§ \n7 \nAbs. 3 \nTierSchG bestimmt: Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, \nwenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf \nden Versuchszweck ethisch vertretbar sind (Satz 1). Versuche an Wirbeltieren, die zu länger \n\n15 \nanhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen \n'nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für \nwesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher \nProbleme von hervorragender Bedeutung sein werden (Satz 2). \n3. \nDiese Vorschriften verdeutlichen, dass der Gesetzgeber geplante Versuche dem Verhältnis-\nmäßigkeitsgrundsatz unterwirft, indem er ethische Forderungen einerseits und wirtschaftliche \nsowie wissenschaftliche Forderungen andererseits, die sich auf dem Gebiet des Tierschutzes \nhäufig gegenüberstehen, miteinander in \nEinklang \nbringt. \nDementsprechend steht das \nTierSchG „unter dem - dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden - Leitgedanken, \nTieren ‚ nicht ohne vernünftigen Grund', ‚vermeidbare', das ‚ unerlässliche Maß' übersteigende \nSchmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen\" (vgl. BVerfGE 48, 376, 389; 36, 47,57; 104, \n337, 351; BVerfG (Kammer), NVwZ 1994, 894, 895). \nNach Klärung der 'Frage, ob bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Anspruch \nauf Erteilung der Genehmigung besteht oder nicht (präventives Verbot, mit Erlaubnisvorbehalt \noder repressives Verbot mit Ausnahmemöglichkeit) ( II. 4.) und in welchem Umfang die Behör-\nde und das Gericht die in § \n8 \nAbs. 3 \nTierSchG geforderte wissenschaftlich begründete Darle-\ngung der Genehmigungsvoraussetzungen einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung \nunterziehen können ( II. 5.), ist das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzel-\nnen zu prüfen. Es ist zu klären, ob mit dem beantragten Vorhaben . einer der abstrakt ab-\nschließend aufgezählten legitimen Zwecke verfolgt wird (\n7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nTierSchG) ( II. 6.). \nTierversuche, die nicht dazu geeignet erscheinen, einen der legitimen Zwecke zu erreichen, \ndürfen ebenso wenig durchgeführt werden wie Tierversuche, die zwar dafür geeignet aber \nnicht erforderlich zu sein scheinen. Genehmigt werden dürfen ausschließlich Tierversuche, \nderen „ Unerlässlichkeit\" für einen legitimen wissenschaftlichen Zweck wissenschaftlich be-\ngründet dargelegt wurde ( II. 7.). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erfolgt \nunter dem Tatbestandsmerkmal „ethische Vertretbarkeit\" i. S. d. § \n7 \nAbs. 3 \nTierSchG (vgl. \nLuy, in: Borchers/Luy, Der ethisch vertretbare Tierversuch, 2009,17Sf) ( II. 8.). \n4. \nDie Kammer geht mit der überwiegenden Auffassung davon aus, dass § \n8 \nAbs. 3 \nTierSchG \n(\"die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ...\") dahin auszulegen ist, dass die Geneh-\nmigung bei Vorliegen der dort geregelten Genehmigungsvoraussetzungen erteilt werden muss \n(vgl. auch Nr. 6.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutz-\ngesetzes vom 09.02.2000 - Bundesanzeiger Nr. 36 a \n- AVV). Mit der grundrechtlich garantier-\n\n16 \nten Forschungsfreiheit wäre es nämlich nicht zu vereinbaren, der zuständigen Behörde dar-\nüber hinaus noch ein Ermessen einzuräumen. Hierdurch würde die Forschungsfreiheit letztlich \nzur behördlichen Disposition gestellt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., 2008, § \n8 \nRn. 30; \nHirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 8 \nRn. 34; Lindner, NordÖR 2009, 329, \n331,336, jew. m. w. Nw.; ebenso für die Schweiz, VG Zürich, Endentscheid v. 27.03.2008 - \nVB 2007.00156, S. 7f). Die im Schrifttum vertretene Gegenauffassung (repressives Verbot mit \nAusnahmemöglichkeit, vgl. Binder, in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 53f, 54 m. w. Nw.), auf die \nsich die Beklagte beruft, kann nicht überzeugen. Der Gegenentwurf der SPD-Fraktion, der \nseinerzeit ein entsprechendes Verbot anstrebte (BT-Drs. 10/2703, S. 1, 4, 13, 15: „Tierversu-\nche sind grundsätzlich verboten. Sie können durch Gesetz oder durch Entscheidung der zu-\nständigen Behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes erlaubt werden. Sie sind auf das uner-\nlässliche Maß zu beschränken.'), hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen \nkönnen. Ferner hat der Gesetzgeber in § \n7 \nAbs. 5 \nTierSchG ausdrücklich bestimmt, dass \nTierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen und anderen Produkten „grundsätzlich \nverboten\" sind. Es hätte daher nahe gelegen, für § \n8 \nAbs. 3 \nTierSchG eine entsprechende \nFormulierung zu wählen, wenn ein grundsätzliches Verbot mit Ausnahmemöglichkeit vom Ge-\nsetzgeber tatsächlich gewollt gewesen wäre. Auch die Verankerung des Tierschutzes in der \nVerfassung vermag die Umwandlung der Genehmigungsentscheidung von einer gebundenen \nEntscheidung in eine Ermessensentscheidung nicht zu begründen. Denn grundsätzlich ist der \nGesetzgeber gehalten, die Grenzen von Wissenschaftsfreiheit und Tierschutz selbst zu \nbestimmen. Die Einräumung eines behördlichen Ermessens mit entsprechenden Entschei-\ndungsbefugnissen kann dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen Grenzziehung nicht genü-' \ngen. \n5. \nDie in § \n8 \nAbs. 3 \nTierSchG geforderte wissenschaftlich begründete Darlegung der Genehmi-\ngungsvoraussetzungen, die sich durch' den Verweis auf § \n7 \nAbs. 2 \nund 3 \nergeben; haben in \n‚Rechtsprechung und Literatur zu einer Kontroverse hinsichtlich des Umfangs der Prüfungs-\nkompetenz der Behörde geführt. Während die eine Seite unter Verweis auf die Kammerent-\nscheidung des BVerfG (NVwZ 1994, 894) das Vorliegen der Unerlässlichkeit und der ethi-\nschen Vertretbarkeit des Tierversuchs lediglich einer „ qualifizierten Plausibilitätskontrolle\" - \nim \nSinne einer Schlüssigkeitsprüfung der auf einer wissenschaftlichen Basis erfolgten Begrün-\ndung des Antragstellers - \nunterziehen will, geht die andere Seite \n- \nmit Verweis auf die Einfüh-\nrung des Tierschutzes in Art. 20a GG \n- \nvon einer umfassenden materiellen Prüfungsbefugnis \nder Behörde aus, da nur so effektiver Tierschutz erreichbar sein soll (vgl. zum Diskussions-\nstand mit Nachweisen, Lindner, NordÖR 2009, 329f, 331; Cirsovius, NuR 2009, 543f). \n\n17 \nDie Kammer geht hinsichtlich des von der Behörde anzuwendenden Prüfungs- bzw. Kontroll-\nmaßstabes davon aus, dass die Behörde (und mit ihr auch die nachfolgende Gerichtskontrol-\nle) in den entscheidungsrelevanten Fragen nicht auf eine reine Schlüssigkeitsprüfung der wis-\nsenschaftlich begründeten Darlegung der Genehmigüngsvoraussetzungen durch den Kläger \nbeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Urt. v. 13.08.2003, 10 E 1409/03; VGH Kassel, B. v. \n16.06.2004, 11 ZU 3040/03, juris). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: \nAuch nach Einführung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG bleibt der in seiner Verfas-\nsungsmäßigkeit nicht (mehr) zu bezweifelnde Normtext des TierSchG Ausgangspunkt für die \nBestimmung der Prüfungs- und Kontrolldichte der Behörde. Das Gesetz nimmt den An-\ntragsteller für Tirversuchsvorhaben in unterschiedlicher Weise in Anspruch. § \n8 \nAbs. 2 \nTierSchG unterscheidet in Genehmigungsvoraussetzungen, deren Vorliegen „wissenschaftlich \nbegründet darzulegen\" sind (Nr. 1), in solche, deren Erfüllung „nachgewiesen\" werden muss \n(Nr. 2) und in solche, deren Vorliegen „darzulegen\" ist ( Nr. 3). \nDie Entstehungsgeschichte der Norm gibt indes nur Auskunft über das Bemühen des Gesetz-\ngebers, die Belange des Tierschutzes einerseits und die Interessen der Wissenschaft ande-\nrerseits durch § \n8 \nAbs. 3 \nNr. 1 \nTierSchG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie \näußert sich ferner über das (kontrovers gebliebene) Verständnis in den gesetzgebenden Kör-\nperschaften zum Verhältnis von behördlicher Prüfungsbefugnis und „wissenschaftlich begrün-\ndet dargelegten\" Genehmigungsvoraussetzungen. Die Entstehungsgeschichte schweigt je-\ndoch zu den unterschiedlichen Anforderungen an die den Antragsteller treffende Darlegungs-\nlast. Sie stellt lediglich klar, dass die zuvor geltende Regelung - nach der es genügte, wenn \nder Antragsteller gegenüber der genehmigenden Behörde darlegte, dass die angestrebten \nVersuchsergebnisse nicht durch andere zumutbare Methoden oder Verfahren als den Tierver-\nsuch zu erreichen seien - durch die Neuregelung, dahingehend verschärft wird, dass sie „wis-\nsenschaftlich begründet\" sein, muss. Und weiter heißt es: „Der Antragsteller muss künftig in \neiner den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden ‚Weise die Tatsa-\nchen und Sachverhalte im einzelnen substantiiert darlegen, die darauf schließen lassen, dass \ndie in Absatz 4 \nNr. 1 (später Abs. 3 \nNr. 1) genannten Voraussetzungen für die Genehmigung \ndes Versuchsvorhäbens vorliegen\" (BT-Drs. 10/3158 v. 10.04.85, S. 2f, 23). \nWie auch § \n7 \nAbs. 2 \nS. 2 \nTierSchG zeigt, trifft den Antragsteller somit eine gesteigerte Be-\ngründungslast. Inhaltlich hat die Darlegung den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er-\nkenntnis zugrunde zu legen. Das gleiche gilt für die Frage der Ersatzfähigkeit des Einsatzes \nvon Tieren durch andere Versuchsmethoden. Auch die Klagbegründung stellt nicht in Abrede, \ndass sich die Unerlässlichkeit eines Versuches nur auf der Grundlage eines rationalen Diskur-\n\n18 \nses, der dem Stand der Wissenschaft entspricht, beurteilen lässt. Der Antragsteller muss ein \ntragfähiges Konzept vorlegen, um der Rechtfertigungslast für den Tiereinsatz zu genügen. \nZwar ist der Wissenschaftler aufgrund der ihm zur Seite stehenden Wissenschaftsfreiheit in \nder Wahl des Forschungsgegenstandes (Versuchszweck) und der Methoden- und Mittelwahl \n'frei; dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, etwaige alternative Versuchsmethoden, die \nbeispielsweise an anderen Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen entwickelt \nworden sind, zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob sie, ohne den Forschungszweck zu \ngefährden, möglicherweise einen weniger schwerwiegenden Eingriff darstellen und deshalb \nfür eine Übernahme in die eigenen Versuchsansätze in Betracht gezogen werden müssen. \nDiese Pflicht zur Prüfung und gegebenenfalls -Übernahme schonender Alternativen ergibt sich \nunmittelbar aus § \n7 \nAbs. 2 \nS. 2 \nTierSchG (ähnlich für das Verhältnis von Lehrfreiheit und Tier-\neingriffen bzw. Behandlungen an Tieren für Ausbildungszwecke gem. § \n10 Abs. 1 \nS. 2 \nTierSchG, BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 6 \n0 \n5/96, Rn. 49 - \njuris, BVerwGE 105, 73f). Die \nAufgabe der Behörde besteht wiederum darin, diese Begründung nachzuvollziehen und ge-\ngebenenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten zu überprüfen. \nEntsprechendes gilt für die wissenschaftliche Darlegung der Voraussetzungen von § \n7 \nAbs. 3 \nTierSchG. Zur Darlegungslast des Wissenschaftlers gehört es, u. a. die Tierbelastung wissen-\nschaftlich begründet zu beschreiben. Auch hier muss er auf dem Stand der Wissenschaft, der \nu. a. tierschutzfachliche und -ethische Fragestellungen umfasst, argumentieren. Die Behörde \nmuss die vorgetragene Begründung nachvollziehen und gegebenenfalls durch Einholung von \nSachverstand überprüfen. Gleiches gilt für die Darstellung der in die Güterabwägung einzube-\nziehenden Bedeutung des Forschungsvorhabens. \nZu Recht verweist die Klagbegründung auf die dem Genehmigungsverfahren zugrunde' lie-\ngende Rollenverteilung. Den Wissenschaftler trifft die Darlegungslast nach den Regeln, die \ndem Ständ der Wissenschaft in dem jeweiligen Sachbereich entsprechen. Die Behörde über-\nprüft, ob er sich an diese Regeln gehalten hat, d. h. ob er ein folgerichtiges, am Stand der \nWissenschaft ausgerichtetes Konzept vorgelegt 'hat. \nDementsprechend heißt es in der AVV: „ Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Antragsteller \nin einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden Weise Tatsachen \nund Sachverhalte so dargelegt hat, dass daraus auf das Vorliegen der in § \n7 \nAbs. 2 \nund 3 \ngenannten Voraussetzungen (zulässiger Versuchszweck, U \nnerlässlichkeit, ethische Vertret-\nbarkeit) geschlossen werden kann (§ 8 \nAbs. 3 \nNr. 1 \nBuchstabe a)\" (Ziff. 6.2.1.1). \n\n19 \nDas entspricht der auch vom Kläger nicht beanstandeten bisherigen Behördenpraxis. Bei der \nFrage nämlich, ob die beantragten Versuche unerlässlich im Sinne des § \n7 \nAbs. 2 \nS. 2 \nTierSchG sind, ermittelt die Behörde \n- u. a. durch Einschaltung des Bundesinstituts für Risiko-\nforschung (ZEBET) \n- die Möglichkeiten von Alternativmethoden zu den beantragten Tierver-\nsuchen und setzt diese gegebenenfalls durch (z. B. die Anschaffung eines Kernspinto-\nmographen in einem vorausgegangenen Genehmigungsverfahren). Für die Kontrolle der in \n§ \n7 \nAbs. 3 \nTierSchG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen gilt - wie ausgeführt - nichts \nanderes. \n6. \nDer Kläger und die Beklagte stimmen darin überein, dass das beantragte Vorhaben einen \nzulässigen Zweck i.S.d. § \n7 \nAbs. 2 \nTierSchG verfolgt. \nHinsichtlich der genauen Zuordnung zu den näher bestimmten Zwecken bestehen Auffas-\nsungsunterschiede. Die Beklagte ordnet das Versuchvorhaben der Grundlagenforschung zu \n(§ 7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nNr. 4 \nTierSchG), weil es in erster Linie um wissenschaftlichen Erkenntnisge-\nwinn geht, ohne dass eine konkrete Anwendung oder Umsetzung überprüft werden soll. Das \nsoll auch für den Versuchsansatz V \ngelten, weil es dort auch zunächst um die Erforschung der \nneurophysiologischen, technischen und methodischen Grundlagen geht (WB, S. 10). Der Klä-\nger hält die durchgängige Einordnung der Versuchszwecke als Grundlagenforschung für zu \nkurz greifend. Die Versuchsansätze l-V \nsind danach jedenfalls auch und schwerpunktmäßig \n§ \n7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nNr. 1, 2. Alt. TierSchG (,‚ Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände \noder Funktionen bei Mensch und Tier\") in Gestalt neurophysiologischer Fragestellungen (Sys-\ntem Mensch als spezifisches Grundlagenforschungsinteresse bei anerkanntem Humannutzen; \nVersuchsansätze 1-1V) sowie zusätzlich (Versuchsansätze 1 \nu. II) oder ausschließlich (Ver-\nsuchsansatz V) § \n7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nNr. 1, 1. Alt. TierSchG zuzuordnen (,‚Vorbeugen, Erkennen \noder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden\" - \nim Sinne von Diagnostik und Therapie). \nAuf die präzise Einordnung kommt es allerdings nur dann an, wenn daraus für spätere Prü-\nfungsschritte konkrete Folgen zu erwarten wären. Davon geht aber zu Recht auch die Beklag-\nte nicht aus (vgl. Klagerwiderung, S. 12f, 15, 180. Denn für die sich anschließende Abwägung \nüber die ethische Vertretbarkeit der beantragten Versuche (Verhältnismäßigkeit im engeren \nSinne) bleibt es ohne Belang, ob die Versuche diesem oder jenem legitimen Versüchszweck \nzuzuordnen sind. \n\n20 \nAbgesehen davon dürfte es sich bei dem Vorhaben schwerpunktmäßig um Grundlagenfor-\nschung handeln. Dem Kläger ist allerdings zuzustimmen, wenn er in § \n7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nNr. 1, 2. \nAlt. TierSchG ein spezifisches - auf den Menschen bezogenes - Grundlagenforschungsinte-\nresse verankert sieht. Der Versuchszweck der Nr. 1 \nist weit gefasst. Er erfasst zum einen \nstreng medizinische Versuche, (im Sinne von Diagnostik und Therapie), nämlich diejenigen im \nZusammenhang mit Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden von \nMensch oder Tier ( Nr. 1, 1. Alt.). Zum anderen erfasst die Nr. 1 \nauch Versuche im Bereich der \nPhysiologie ( Nr. 1, 2. Alt), also der Wissenschaft und Lehre von den normalen Lebensvor-\ngängen, insbesondere von den physikalischen Funktionen des Organismus. Die Physiologie \nist nicht, wie die Medizin, auf Vorbeugung und Heilung von Krankheiten des Menschen oder \nder Tiere äusgerichtet (vgl. Goetschel, in: Kluge, a. a. 0., § \n7 \nRn. 24f; Lorz, a. a. 0., § \n7 \nRn. \n25, unter Aufgabe der Auffassung, die Bestimmung befasse sich nur mit medizinischen Tier-\nversuchen; a. A. HirtIMaisack/Mpritz a. a. 0., § \n7 \nRn. 7). Dass bei den Versuchen neurophy-\nsiologische Fragestellungen dominieren (Fragen nach em Funktionieren des Organs Gehirn) \nliegt auf der Hand. Inwieweit darüber hinaus auch Fragestellungen der Diagnostik und Thera-\npie in den Versuchsansätzen V, l- R, - und zwar von relevantem Gewicht \n- bearbeitet werden, \nerscheint eher unklar. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung. \n7. \nDie Geeignetheit der Versuche, den angestrebten Erkenntnisfortschritt zu erreichen, steht \nnicht in Frage. Das gilt auch für die Erforderlichkeit des Einsatzes der vorgesehenen Maka-\nken. Der Widerspruchsbescheid geht auf Grundlage der Darlegungen des Genehmigungsan-\ntrages nach Überprüfung und weiterer Sachaufklärung (vgl. Stellungnahme der ZEBET vom \n06.08.2008, BI. 167f BA 1) davon aus, dass der Einsatz von Makaken Ergebnisse ermöglicht, \ndie theoretisch auf den Menschen übertragen werden können. Bei Versuchen an Nicht \nPrimaten wäre die Übertragungswahrscheinlichkeit geringer. Geeignete Alternativmethoden, \ndie den konkreten Versuchszweck in gleicher Weise erforschen lassen, sind nicht bekannt. \nFerner bestehen keine Zweifel daran, dass im Rahmen der Neurowissenschaften die Funkti-\nonsweise des Gehirns von Säugetieren, insbesondere der lnformationsverarbeitungsprozesse \ni. S. d. §§ 8 \nAbs. 3 \nNr. Ib, 7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nNr. 4 \nTierSchG, noch nicht abschließend erforscht \nund nicht hinreichend bekannt ist. Tierversuche sind daher zur Erreichung dieses Versuchs-\nzweckes unerlässlich (WB, S. 11-12). \nAnhaltspunkte, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, vermag die Kammer nicht \nzu erkennen. \n\n21 \n8. \n8.1 \nDas Erfordernis der ethischen Vertretbarkeit in § \n7 \nAbs. 3 \nSatz 1 \nTierSchG wird von Recht-\nsprechung und Lehre als Auftrag zur Durchführung einer Nutzen-Schaden-Abwägung inter-\npretiert. Jeder belastende Tierversuch bedarf danach der Rechtfertigung durch eine Güterab-\nwägung. Nach der bereits durchgeführten Prüfung, ob der mit dem Tierversuch beabsichtigte \nEingriff einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet und erforderlich ist, fragt die ethische Vertret-\nbarkeit als letztes Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Angemessenheit der \nHandlungsweise gegenüber dem Tier im Sinne einer Güterabwägung (Verhältnismäßigkeit im \nengeren Sinne) (vgl. Binder und Luy in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 53f, ‚62 u. S. 173f; \nHirt/Maisack/Moritz, a. a. 0., § \n7 \nRn. 49; Goetschel, a. a. 0., § \n7 \nRn. 30f, 48f; jew. m. w. N.).. \nInder amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes 1986 heißt es dazu: „Satz 1 \nschreibt \nvor, dass vor der Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren abzuwägen ist zwischen den \nzu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchtiere einerseits sowie dem \nVersuchszweck und seiner Bedeutung für die Allgemeinheit andererseits. Die ausdrückliche \nBestimmung, dass diese Abwägung nach ethischen Gesichtspunkten zu geschehen hat, ent-\nspricht dem Umstand, dass dem Tierschutz insgesamt die Konzeption eines ethisch ausge-\nrichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut \nanheimgegebene Lebewesen zugrunde liegt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. \nOktober 1973— BVerfGE 36. Band S.47-)\" (BT-Drs. 10/3158, S. 22). \n82 \nMit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „ethischen Vertretbarkeit\" hat der Gesetzgeber sei-\nner verfassungsrechtlichen Verpflichtung,, die Grenzen von Wissenschaftsfreiheit und Tier-\nschutz selbst zu bestimmen, hinreichend Rechnung getragen. Er hat selbst zu erkennen ge-\ngeben, wanner eine ethische Vertretbarkeit für gegeben hält. So verweist der Begriff der „e-\nthischen Vertretbarkeit\" nicht auf außerrechtliche, normativ nicht beherrschbare Entschei-\ndungsprozesse, sondern bezieht sich auf die Durchführung einer rechtlichen Verhältnismäßig-\nkeits- oder Angemessenheitsprüfung. § \n7 \nAbs. 3 \nSatz 1 \nTierSchG stellt klar, dass sich die e-\nthische Vertretbarkeit nicht auf die Durchführung von Tierversuchen als solche bezieht, son-\ndern auf eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die zu erwartenden Schmerzen, Lei-\nden oder Schäden der Versuchstiere bezogen auf den Versuchszweck (zutreffend Lindner, \na. a. 0., 5.334). Behördliche Beurteilungs- und Abwägungsspielräume sind damit nicht ver-\neinbar. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Gesetzgeber einige Maßstäbe näher kon-\nkretisiert. \n' \n\n22 \nSo ist die in § \n7 \nAbs. 3 \nS. 2 \nTierSchG vorgesehene Prüfung, ob an Wirbeltieren länger anhal-\ntende oder sich wiederholende und gleichzeitig mit erheblichen Schmerzen und Leiden ver-\nbundene Tierversuche durchgeführt werden dürfen, besonders sorgfältig vorzunehmen: Denn \nhier handelt es sich um Grenzsituationen, die aus ethischen Gründen einer besonderen \nRechtfertigung bedürfen .(BT-Drs. 10/3158, S. 22). Doch die Vorschrift macht zugleich deut-\nlich, dass derartige Tierversuche - trotz erheblicher Schmerzens- und Leidenszufügung - nicht \nautomatisch unangemessen sind, sondern gleichwohl durchgeführt werden dürfen, wenn die \nangestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch \nund Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeu-\ntung sein werden. Eine besondere Gewichtigkeit des Erkenntnisinteresses lässt somit auch \nerheblich belastende Tierversuche zu, \nDie Berufung auf eine absolute Belastungsobergrenze für Tierversuche ist hingegen mit dem \ngeltenden TierSchG nicht vereinbar. Ob ein Versuch zulässig ist odernicht, kann nach gelten-\ndem Recht, nur das Resultat einer Güterabwägung sein, die verlangt, dass nach § \n7 \nAbs. 3 \nS. 1 \nTierSchG die Belange des Versuchszwecks und die Belange der Versuchstiere gegen-\neinander und untereinander gerecht abgewogen werden. § \n7 \nAbs. 3 \nS. 2 \nTierSchG lässt aus-\ndrücklich die Zufügung von schwersten Belastungen auch zugunsten rehwissenschaftlicher \nZiele zu (so auch \nin seiner Stellungnahme vom 26.09.2005 zum Genehmigungs-\nverfahren 2005 in deutlicher Trennung der geltenden Rechtslage einerseits und der aus ethi-\nscher Sicht von ihm für erforderlich gehaltenen Anerkennung absoluter Grenzen der Leidens-\nzufügung bei Versuchtieren andererseits; Lorz, a. a. 0., § \n7 \nRn. 54f, 61f, § \n9 \nRn. 25). Eine wie \nauch immer geartete rechtliche Vorabbindung der vorzunehmenden Güterabwägung setzt \nsich mit den klaren Bestimmungen der genannten Vorschriften in Widerspruch. Soweit ande-\nres gewollt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen Regelung und einer entsprechenden \nÄnderung durch den Gesetzgeber. Die von Luy und anderen Autoren (Luy in: Borchers/Luy, \na. a. 0., S. 173f, 181, 189; Hirt/Maisack, a. a. 0., § \n7 \nRn. 67, 64, mit Bezug auf die einschlägi-\ngen mehrheitlichen Wertvorstellungen in der Schweiz und Deutschland; Goetschel, a. a. 0., \n§ \n7 \nRn. 41f, 48f, zum Teil mit Verweis auf die Gesetzesberatung) vertretene rechtliche Ge-\ngenansicht vermag nicht zu überzeugen. \nDes Weiteren macht der Gesetzgeber durch die Regelungen in § \n7 \nAbs 4 \nu. 5 \nTierSchG deut-\nlich, dass er,\n Tierversuche aus weniger bedeutsamen Erkenntnisinteressen wie zur Entwick-\nlung und Erprobung von Waffen oder Munition oder von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln \nund Kosmetika überhaupt nicht oder grundsätzlich nicht für angemessen und damit nicht für \nethisch vertretbar hält. Anderseits bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck; dass er - neben der \n\n23 \nmedizinischen, auf Vorbeugung und Heilung von Krankheiten von Menschen und Tieren aus-\ngerichteten Forschung - \ndie Grundlagenforschung im Allgemeinen, (§ 7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nNr. 4 \nTierSchG) und die auf den Menschen bezogene neurophysiologische Grundlagenforschung \nim Besonderen (§ 7 \nAbs. 2 \nS. 1 \nNr. 1, 2. Alt. TierSchG) für Zwecke hält, deren Verfolgung \nauch mit Tierversuchen angemessen und damit ethisch vertretbar sein können, ohne dass es \nauf die praktische Verwertbarkeit ankäme. Obgleich dem Versuchszweck der Grundlagenfor-\nschung in der Regel das 'präventive Tätigwerd'en mit dem Blick auf ein konkretes Ergebnis \nfehlt (was die auf medizinische Heilzwecke angewandte Forschung charakterisiert), hat der \nGesetzgeber darauf verwiesen, dass „auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme im Be-\nreich der Grundlagenforschung ... für wesentliche Bedürfnisse für Mensch 'und Tier von her-\nvorragender Bedeutung sein (kann), da ohne Grundlagenforschung angewandte Forschung \nzur Beantwortung lebenswichtiger Fragen künftig kaum noch möglich wäre\" (BT-Drs. 10/3158, \nS. 22; zum Ganzen ferner Lindner, a. a. 0., S. 334; Lorz, a. a. 0., § \n7 \nRn. 25, 30). Der abs-\ntraktere Nutzen der Grundlagenforschung tritt damit gleichberechtigt neben den konkreten \nNutzen der angewandten Forschung, jeweils im Hinblick auf zukünftig vermeidbare Leiden \nbeim Menschen oder Tier. So sieht auch der aktuelle Kompromissvorschlag von EU-\nKommission, EU-Parlament und Rat zum Entwurf einer neuen EU-Tierversuchsrichtlinie für \nVersuche an nicht-menschlichen Primaten, im Gegensatz zum ursprünglichen Kommissions-\nvorschlag von 2008, eine Beschränkung der Grundlagenforschung auf spezifische Ziele 'in der \nmedizinischen Forschung nicht mehr vor (vgl. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und \nländliche Entwicklung, EU-Parlament vom 03.04.2009, A \n6-02040/2009, S. 34, Änderungsan-\ntrag 57 zu Art. 8 \nAbs. 1 \nBuchst. a). \n8.3 \nDieser Entscheidung des Gesetzgebers (gleichberechtigtes Nebeneinander der legitimen Ver,\n \nsuchszwecke Grundlagenforschung/angewandte' Forschung) ist vom Rechtsanwender bei der \nvorzunehmenden Nutzen-Schäden-Abwägung Rechnung zu tragen. Sie darf nicht dadurch \nunterlaufen werden, dass man der Grundlagenforschung bzw. dem auf menschliche Organe \nbezogenen Funktionserkenntnisinteresse im Rahmen der Abwägungsentscheidung die man-\ngelnde konkrete Verwertbarkeit abspricht. Hier steht vielmehr der Gewinn an Kenntnis über \nBau, Funktion und Verhalten von Lebewesen im Vordergrund. Die in der Öffentlichkeit und der \nTierethik umstrittene Frage nach dem möglichen Stellenwert bzw. Eigenwert der Grundlagen-\nforschung hat der Tierschutzgesetzgeber nämlich deutlich und mit der notwendigen Be-\nstimmtheit beantwortet. Wissenschaftlicher Grundlagenforschung wird danach ein kultureller \nEigenwert beigemssen, die für den Menschen daraus zu erwartende konkrete Leidensminde-' \nrung bleibt grundsätzlich außer Betracht, weil deren Abschätzung in diesem Bereich in der \n\n24 \nRegel nicht möglich ist. Während danach Leidenszufügung und Leidensvermeidung zwar im \nBereich der angewandten Versuchstierforschung abgewogen werden müssen, erübrigt sich \ngrundsätzlich eine solche Betrachtung für den Bereich der Grundlagenforschung, zumindest \nsoweit die Grundlagenforschung von hoher wissenschaftlicher Qualität ist und einen erhebli-\nchen Erkenntnisfortschritt verspricht (überzeugend 43113119\n» \nin Borchers/Luy, a. a. 0., \nS. 113f, 117f). Dementsprechend lässt. § \n7 \nAbs. 3 \nS. 2 \nTierSchG sogar die Zufügung von \nschweren Belastungen (,‚erheblichen') zugunsten rein wissenschaftlicher Zielsetzungen zu. \nMit dieser Bestimmung geht das geltende Recht über eine rein utilitaristische Abwägung zwi-\nschen Leidenszufügung (beim Tier) und Leidensvermeidung (beim Menschen) in drei Hinsich-\nten hinaus. Die Ziele des Versuchs werden erstens nicht auf die Leidensvermeidung einge-\nschränkt.. Die Formulierung ist sehr viel unbestimmter. Versuche mit lang anhaltenden und \nerheblichen Schmerzen sind zulässig, wenn sie für „wesentliche Bedürfnisse von Mensch und \nTier von Bedeutung\" sind. Zweitens soll auch die Lösung rein „wissenschaftlicher Probleme\" \n(also die Grundlagenforschung außerhalb der Medizin) entsprechende Versuche rechtfertigen. \nDer Versuch muss drittens lediglich „vermuten lassen\", dass die Ergebnisse den angestrebten \nNutzen haben. Es wird nicht ausdrücklich gefordert, dass die Wahrscheinlichkeit eines sol-\nchen Nutzens hoch sein muss (vgl \na a 0 S. 118 Fn 13) \nAus der Formulierung von § \n7 \nAbs. 3 \nS. 2 \nTierSchG kann aber nicht - im Sinne einer gesetz-\nlich vorweggenommenen Abwägungsentscheidung bzw. positiven rechtlichen Bindung -\n.her-\ngeleitet werden, dass die hervorragende Bedeutung angestrebter Versuchszwecke der alleini-\nge Maßstab für,\n \ndie Zulässigkeit des Tierversuchs sein soll. Gesagt wird mit der Formulierung \nnur, dass für Wirbeltiere erheblich belastende Versuche unzulässig sind, wenn sie keine Er-\ngebnisse für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier,\n \nerwarten lassen (zutreffend, Goet-\nschel, in a. a \n0., § \n7 \nRn. 42). Die eigentliche Nutzen-Schaden-Abwägung bleibt unberührt \nund ist in diesen Fällen - \nwie die oben wiedergegebene Gesetzesbegründung belegt - \nbe-\nsonders sorgfältig vorzunehmen. \n8.4 \nIn einschlägigen fachwissenschaftlichen Äußerungen ‚wird die ethische Vertretbarkeitsprüfung \nim Sinne der erörterten gesetzlichen Vorgaben erläutert. So beschreibt die Tierärztliche Ver-\neinigung für den Tierschutz e.V. in ihren „ Empfehlungen zur ethischen Abwägung bei der Pla-\nnung von Tierversuchen\" (TVT Merkblatt 50, 2/97, S. 2) die erforderliche Güterabwägung wie \nfolgt: „ Hierzu kann man sich eine Waage vorstellen (Gärtner, 1987), deren eine Waagschale \ndie für das Tier zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden enthält und deren andere \nSchale den möglichen Erkenntnisgewinn für den Menschen bzw. die beim Menschen (oder \n\n25 \nTier) zukünftig vermeidbaren Leiden. Abgewogen werden können auch die vorhersehbaren \nSchmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres gegen die möglichen Schadensfolgen für Wis-\nsenschaft und Gesellschaft, die dann eintreten könnten, wenn der Tierversuch unterbleibt, \nwobei dann zu begründen ist, warum die Durchführung des Vorhabens gegenüber der Unter-\nlassung das kleinere Übel ist.\" \nAls Leitlinien für die ethische Abwägung'verweisen die genannten Empfehlungen auf die „E-\nthischen Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche\" der Schweizerischen Akademie der \nMedizinischen Wissenschaften (SAMVV) und der Schweizerischen Akademie der Naturwis-\nsenschaften (SCNAT), die in der überarbeiteten Fassung der Grundsätze (3. Auflage 2005) \nunter Ziff. 3 (Ethische Anforderungen an die Zulässigkeit von Tierversuchen) ausführen: \n„3.1 Je notwendiger,\n und bedeutsamer aus der Sicht des Menschen eine durch Tierversuche \nzu gewinnende Erkenntnis ist, desto eher lässt sich der Versuch verantworten. \n3.2 Je schwerer oder längerdauernd das voraussichtliche Leiden der Tiere ist, desto dringli-\ncher stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit und Verantwortbarkeit eines Versuches. \n3.3 ... .(zu den qualtitativen Anforderungen von Forschungsuntersuchungen) \n3.4 Tierversuche sind grundsätzlich dann ethisch vertretbar, wenn eine ethische Güterabwä-\ngung für jeden einzelnen Versuch dies erwiesen hat; dazu gehören insbesondere \n- Tierversuche,- die dem Leben und der Gesundheit von Mensch und Tier oder dem Schutz \nder Umwelt in einsehbarer Weise dienen; dazu gehören Versuche mit prophylaktischen, dia-\ngnostischen und therapeutischen Zielsetzungen in der Medizin und Veterinärmedizin, \n- Tierversuche, welche \n- \nauch ohne unmittelbar erkennbaren Nutzen für Leben und Gesund-\nheit - \ndem Streben nach neuer Erkenntnis dienen, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit \neinen bedeutenden Gewinn an Kenntnis über Bau, Funktion und Verhalten von Lebewesen \nerwarten lassen, . . \n8.5 \nIn Anlehnung an das - für das Planungsrecht aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten und-\ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden - Abwägungsgebot lassen sich die \nElemente bzw. Schritte der erforderlichen Nutzen-Schaden-Abwägung in 4 \nStufen konkretisie-\nren: Die zuständige Behörde muss erstens eine sachgerechte Abwägung überhaupt durchfüh-\nren und darf sich nicht irrtümlich für gebunden erachten. Zweitens sind alle nach Lage des \nFalles relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln und in die Abwägung mit einzubeziehen. Drit-\ntens muss die Bedeutung und Gewichtung des/der betroffenen Belanges/e zutreffend erkannt \nwerden. Viertens muss der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen so vorgenommen \nwerden, dass er nicht außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung steht. \n\n26 \nAus diesen Anforderungen lassen sich vier mögliche Abwägungsfehler herleiten: Ein Abwä-\ngungsausfall, wenn eine notwendige Abwägung gar nicht vorgenommen wird. Ein Abwä-\ngungsdefizit, wenn einzelne Belange nicht erkannt bzw. nicht berücksichtigt werden. Eine Ab-\nwägungsfehlgewichtung oder -fehleinschätzung, wenn die Bedeutung eines Belanges ver-\nkannt wird und schließlich eine Abwägungsdisproportionalität, wenn die vergleichende Bewer-\ntung der unterschiedlichen Belange oder der Ausgleich zwischen ihnen nicht verhältnismäßig \nist (vgl. dazu Hk-VerwR/VwVfGlwickel, 1. Aufl., § \n74 VwVfG Rn. 116f, m.w.N.). \nAbweichend vom Planungsrecht ist vorliegend allerdings kein behördlicher Abwägüngs- und \nGestaltungsspielraum anzuerkennen. Die in Zusammenhang mit den gesetzlich definierten \nBelangen vorzunehmenden Feststellungen und Gewichtungen (Stufe 2 \nund 3) müssen wis-\nsenschaftlichen Standards entsprechen und die abschließende eigentliche Abwägung (Stufe \n4) stellt sich mit Blick auf die durch Art. 5 \nAbs. 3 \nGG veranlassten Bestimmtheitserfordernisse \nals streng rechtliche Angemessenheitsprüfung dar, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. \n9. \nUnter Berücksichtigung der dargestellten normativen Vorgaben kann die ablehnende Ent-\nscheidung der Beklagten in Gestalt ihres Widerspruchs- und Ergänzungsbescheides keinen \nBestand haben. Sie leidet unter verschiedenen Abwägungsfehlern und vermag die Versagung \nder beantragten Genehmigung nicht zu tragen. Das betrifft die Einschätzung der auf der \n„Schadenseite' zu berücksichtigenden voraussichtlichen Belastungen der Tiere, die auf der \n„Nutzenseite\" einzustellenden Feststellungen und Bewertungen der zu erwartenden For-\nschungsergebnisse und schließlich die von der Beklagten in die vergleichende Abwägung \neingeführten inhaltlichen Kriterien (9.1 - 9.3) \n9.1 \nDie Beklagte stützt ihre ablehnende Abwägungsentscheidung im Widerspruchsbescheid u. a. \nauf die durch die beantragten Versuche zu erwartende erhebliche Gesamtbelastung der Tiere. \nSie hält die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht für plausibel und ohne wissen-\nschaftliche Begründung. Sie macht erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Klägers gel-\ntend, dass keine oder nur geringe Belastungen der Versuchstiere vorliegen. Sie hält die vor-\ngetragenen Argumente teilweise für ungeeignet oder für unzulässig (WB, S. 29). AufgrUnd der \nAuswertung nationaler und gemeinschaftlicher Regelungen; nationaler und internationaler \nLiteratur sowie eingeholter gutachtlicher Stellungnahmen zur Belastungseinschätzung (Gru-\nber, \n- - \nund zum Meinungsstand von Wissenschaftlern und Forschern, die mit Prima-\nten arbeiten \nkommt die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich die zu erwartenden \n\n27 \nLeiden im Hinblick auf die Einzelmaßnahmen als mittelgradig erweisen. Sie verstärken sich \nihrer Ansicht nach aber durch Kombination und lange Dauer zu einer erheblichen Gesamtbe-\nlastung (WB, S. 22ff, 30, 46). \nFür eine derartige Schlussfolgerung fehlen indes nach wie vor konkrete Feststellungen der \ndurch die Versuche zu erwartenden Leiden der Makaken sowie eine darauf aufbauende Be-\nwertung der festgestellten Leiden durch sachverständige Aussagen. Ohne die Ermittlung und \nFeststellung aller - die Belastung der Tiere betreffenden - relevanten Gesichtspunkte sowie \nderen zutreffende Bewertung und Gewichtung mangelt es an einer entscheidungserheblichen \nVoraussetzung, Um die in § \n7 \nAbs. 3 \nTierSchG vorgesehene konkrete Abwägungsentschei-\ndung vornehmen zu können (Abwägungsdefizit und Abwägungsfehlgewichtung). \nDen Anforderungen an eine nach Lage der Dinge gebotene ausreichende Sachaufklärung \ngenügt die Vorgehensweise der Beklagten in keiner Hinsicht. Keiner der im Widerspruchsver-\nfahren befragten Sachverständigen hatte Gelegenheit, sich auf Grundlage hinreichender In-\nformationen über die genauen Versuchsabläufe und deren Vorbereitung sowie die Beobach-\ntung und Untersuchung der Tiere, einschließlich der Auswertung vorhandener Erfahrungen \nund Materialien, einen Eindruck über die tatsächlichen Befindlichkeiten der Tiere zu verschaf-\nfen. Nach den Vorgaben der Beklagten haben die Sachverständigen lediglich anhand eines \n„allgemeinen Fragenkomplexes\" zu den Belastungen des Tierversuchs aus physiologischer \nund ethologischer Sicht (vgl. BI. 1208f, 1131f BA) Stellung genommen. Das hat Dr. IfflIi in \nseiner Stellungnahme vom 14.04.2009 veranlasst, darauf hinzuweisen, dass zu einer „wirklich \nzuverlässigen Feststellung der Belastung der Tiere\" genaue OP-Beschreibungen nötig wären, \n„sinnvollerweise die komplette erteilte Versuchsgenehmigung aber auch Beobachtung der \nTiere über einen längeren Zeitraum und Einsicht in die Laborjournale\" (5. 1). Und Frau Prof. \nhat in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2009 verdeutlicht, dass ihr für die Stel-\nlungnahme lediglich die allgemeinen Fragen des Senats zur Verfügung gestanden hätten, sie \naber konkrete Angaben zu dem betreffenden Forschungsvorhaben nicht kenne (S. 1). \nAuch die im Erörterungstermin vom 22.04.2010 von der Beklagten nachgere,\nichten ergänzen-\nden Stellungnahmen vom 18 04 2010 von Dr .\nund Prof . Dr .( BI 369f GA) \nergeben kein anderes Bild. Dr. \nverweist auf seine bereits zitierte Äußerung und er-\ngänzt, dass „zu einer wirklich zuverlässigen Einschätzung der Belastung der Tiere die Einsicht \nin Dokumente erforderlich gewesen (wäre), die man mir offenbar aus Gründen der Wahrüng \ndes Amtsgeheimnisses nicht überlassen wollte. Auch eine längere Anwesenheit und Beglei-\ntung der Versuchstiere \netwa zwei bis drei Wochen \n- wäre hilfreich zur genaueren Abschät-\nzung der Belastung\". Nicht nachvollziehbar ist hingegen seine abschließende Schlussfolge-\n\n28 \nrung, er sei durch die fehlende Gelegenheit, Tierhaltung, Tiere, Personal und Versuchsdurch-\nführung zu besichtigen bzw. kennen zu lernen, eher zu einer milderen Bewertung der Belas-\ntung gelangt, da er von der Richtigkeit der ihm gegenüber gemachten Behauptung, die Tier-\nhaltung sei nicht zu beanstanden, habe ausgehen müssen. Bei einer eigenen Adspektion wä-\nre er möglicherweise zu einem kritischeren Urteil gekommen. Entsprechendes gilt für die Äu-\nßerung von Prof. \nwonach ihre Beurteilung über die Belastung der Makaken „ auch \nnach einer Besichtigung der Versuchsabläufe vor Ort nicht anders ausgefallen wäre\".. Ent-\nscheidend seien für sie die von ihr erörterten grundlegenden Tatsachen, welche die Flüssig-\nkeitsreduzierung, die Flüssig keitsrestru ktion, den Flüssigkeitsentzug sowie die Kopffixierung \nim Primatenstuhl und die Fixierung im Kernspin beträfen. \nEs liegt auf'der Hand, dass es sich bei der Feststellung und Bewertung von Belastungen im \nKern um eine Fachfrage handelt, die nur durch ausreichende sachverständige Ermittlungen \nbeantwortet werden kann. Für die Feststellung von Leiden - sowohl körperlicher als auch psy-\nchischer Art, einschließlich Angst, Furcht, Schrecken, Panik, Stress - gibt es verschiedene \nnaturwissenschaftliche lndikatorenkonzepte, die in den Voraussetzungen unterschiedlich sein \nmögen, sich jedoch in dem Schluss einig ' sind, dass Tiere Befindlichkeiten erleben und diese \nsich aus Körperhaltungen, Bewegungen, Lautäußerungen und mit Stoffwechsel verbundenen \nVorgängen erschließen. Die Bewertung (Quantifizierung und Schweregrad) der zugefügten \nLeiden kann durch ein Punktesystem erfolgen, bei dem Körpergewicht, Nahrungs- und Futter-\naufnahme, verhaltensphysiologische Aspekte und klinische Zeichen eine Rolle spielen. Die \nBelastung der Tiere hängt aber nicht nur von der Art der Eingriffe bzw. von den betroffenen \nKörperregionen ab, sonderh wird von einer Änzahl weiterer Variablen beeinflusst, z. B. davon, \nwie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere beschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbe-\ndingungen vorbereitet wurden und wie sachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonen mit \nden Tieren umgehen (zum Ganzen: Kluge, a. a. 0., § \n1 \nRn. 15, 23f, 32f, 40; § \n17 Rn. 61,85; \nLorz, a. a. 0., § \n1 \nRn. 28f, 32f, 44f; Binder in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 237f, 249, 256). \nAll dies lässt sich aber nicht, wie die Beklagte meint, mit Hilfe von „allgemeinen Fragenkatalo-\ngen\" und sachverständigen Äußerungen „aus der Ferne\" feststellen und bewerten. Auch wenn \nder Versuchsaufbau internationalem Standard' und im Grundaufbau anderen Forschungsvor-\nhaben entspricht, macht dies - \nwegen der unbestritten unterschiedlichen Ausgestaltung der \nVorhaben im Detail - \neine konkrete Belastungsanalyse nicht überflüssig sondern notwendig. \nFür eine derartige Analyse bedarf es, worauf auch Dr. \n-\n_\nhingewiesen hat, u. a: der Beo-\nbachtung der Tiere über einen längeren Zeitraum, der Einsicht in die Laborjournale sowie wei-\ntererEindrücke und Feststellungen, die sich regelmäßig nur vor Ort gewinnen lassen. Abge-\nsehen davon stehen im konkreten Fall die, Kenntnisse und Erfahrungen des zuständigen Tier-\n\n29 \nschutzbeauftragten, des behandelnden Tierarztes und des auf Veranlassung der Genehmi-\ngungsbehörde zur Kontrolle des Wohlbefindens eingesetzten Tierarztes zur Verfügung. Letz-\nterer nimmt eine regelmäßige, monatliche Begutachtung der Tiere vor und erstellt entspre-\nchende Berichte. Er verfügt über ca. 20.000 Einzeldaten zu den Tieren (vgl. Protokoll zum \nErörterungstermin vom 22.04.2010), Diese Erkenntnisquellen sind den von der Beklagten be-\nfragten Sachverständigen durch die Beklagte offenkundig nicht zugänglich gemacht worden. \nSie haben aber auch bei den von der Beklagten angestellten Überlegungen und Bewertungen \nkeine erkennbare Berücksichtigung gefunden. \nDie von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise angeführten Gründe können \nnicht überzeugen. Das Argument, eine andere Verfahrensweise habe sich wegen der für das \nWiderspruchsverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht realisieren lassen (vgl. Klagerwi-\nderung, S;7f), geht an der Sache vorbei. Die gewählte Verfahrensweise beseitigt das schon \nfür den Ausgangsbescheid festzustellende Sachaufklärungsdefizit nicht und führt darüber hin-\naus zu weiterem Zeitverlust, ohne dass sich ein erkennbarer Verfahrensfortschritt gegenüber \nder Situation im Erörterungstermin zum ersten Eilverfahren (Dez. 2008) ergeben hätte. In die-\nsem Termin hat die Kammer die Beteiligten mit aller Deutlichkeit auf die seinerzeit feststellba-\nren gravierenden Mängel des verfahrensrechtlichen Umgangs der Beklagten mit dem Kläger \n(u.a. fehlende substantielle Anhörung, unzureichende Kommunikation über die an eine Ge-\nnehmigungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen) und die offenkundigen inhaltlichen Ver-\nsäumnisse bei der Aufbereitung der Tatsachengrundlagen für die vorzünehmende Güterab-\nwägung durch entsprechende Fachgutachten hingewiesen. Die Kammer hat den Beteiligten \nein sorgfältiges, ergebnisoffenes Widerspruchsverfahren angeraten, mit dem, die aufgetrete-\nnen Mängel 1n der Kommunikation und Sachaufklärung beseitigt werden sollten. Angesichts \ndes schwierigen und komplexen Streitstoffes und der rechtlich vagen, in vielen Punkten strei-\ntigen Entscheidungskriterien sollte eine möglichst einvernehmliche Vorgehensweise ins Auge \ngefasst werden. Denn nur so hätte sich, für den Fall der Ablehnung der Genehmigung, ein \nzeitnahes zügiges Klagverfahren zur Klärung der verbleibenden rechtlichen Streitpunkte reali-\nsieren lassen. \nVon einer derartigen Ausgangssituation kann nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren \nkeine Rede sein. Ein Verfahrensfortschritt gegenüber der Situation im Dezember 2008 lässt \nsich nicht feststellen. Nach wie vor ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage der zu er-\nwartenden Gesamtbelastung der Tiere ungeklärt. Däs hat die Kammer dazu veranlasst, den \nursprünglich für den 22.04.2010 vorgesehenen Termin für eine mündliche Verhandlung in der \nHauptsache als Erörterungstermin durchzuführen und die Beteiligten darauf hinzuweisen, \n/ \n\n30 \ndass eine Durchführung des Prozesses ohne weitere Sachaufklärung aller Voraussicht nach \nnicht möglich sein würde (vgl. Hinweisschreiben vom 06.04.2010, BI. 231f \nGA). \n9.2 \nObgleich im bisherigen Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsbescheid Hinweise dazu \nfehlen, dass die Beklagte die Frage des Nutzens der zu erwartenden Forschungsergebnisse \naufwerfen wollte (vgl. Vermerk vom 25.022009 zum Beteiligtentreffen am Vortag, wonach die \nWertigkeit der Forschung seitens der Beklagten nicht streitig gestellt wird, BI. 766 BA III; ähn-\nlich: ressortinternes Positionspapier vom 02.10.2008, unter Hinweis auf die Feststellungen der \nExpertenkommission aus 2007, Bl. 244f, 246 BA 1), macht sie erstmals in ihrer Klagerwide-\nrung geltend, dass sie zwar, wie im Widerspruchsbescheid geschehen, „die Forschungser-\ngebnisse des Klägers als vonerheblicher, also großer, nicht aber von hervorragender Bedeu-\ntung im Sinne des § \n7 \nAbs. 3 \nS. 2 \nTierSchG\" gewichte (5. 74f). Mit Ergänzungsbescheid vom \n26.05.2010 hat sie ihren Standpunkt weiter untermauert. Aber auch in diesem Zusammen-\nhang steht außer Frage, dass entsprechende Feststellungen und Bewertungen nur auf Grund-\nlage sachverständiger Einschätzung möglich sind, Entsprechende Begutachtungen sind bis-\nlang nicht eingeholt worden und können durch die mit Ergänzungsbescheid vorgetragene be-\nhördliche Selbstbewertung nicht ersetzt werden. Das macht die getroffene Ablehnungsent-\nscheidung in einem weiteren Punkt abwägungsfehlerhaft. \n9.3 \nAbwägungsfehlerhaft sind schließlich die von der Beklagten in die vergleichende Abwägung \nvon Nutzen und Schaden herangezogenen inhaltlichen Kriterien, soweit sie auf die Sozialmo-\nral der Bevölkerung bzw. den gesellschaftlichen Wertewandel und - mit \nBlick auf die Grundla-\ngenforschung - \nauf das Fehlen eines konkreten Nutzens bzw. die Unsicherheit, wann die an-\ngestrebten Ereignisse erreicht werden, abstellen (vgl. WB, S. 49ff). Diesen Kriterien ist zu Un-\nrecht abwägungsrelevantes Gewicht beigemessen worden (Abwägungsdisproportionalität). \nDer Rückgriff bei der streng rechtlich zu verstehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auf eine \n„gesellschaftlich akzeptierte Betrachtungsweise\" ist sachwidrig. Das gilt in doppelter Hinsicht. \nUnter Bestimmtheitsgesichtspunkten ist der Verweis auf außerrechtliche, schwer greifbare \nund dynamische Überzeugungen nicht akzeptabel (vgl. oben Ziff. . 8.2). Im Übrigen lässt sich \nmit Meinungsumfragen und einschlägigen Verlautbarungen die ethische Richtigkeit einer Ent-\nscheidung oder Norm nicht begründen (vgl. dazu Borchers, in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 15, \n34f). Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Rechtsanwenders, einen fest-\nstellbaren „gesellschaftlichen Wertewandel\" aufzugreifen Und gegebenenfalls durch Änderung \ndes Gesetzes Rechnung zu tragen. Die abweichnden Stimmen in der Kommentarliteratur, \n\n31 \ndie bei Abwägungsfragen auch auf die ethische Überzeugung der Bürger abstellen wollen \n(vgl. etwa Hirt/Maisack/Moritz, a. a. 0., § \n7 \nRn. 63, § \n1 \nRn. 63 - \n66), vermögen demgegen-\nüber nicht zu überzeugen. \nDem fehlenden konkreten Nutzen bzw. der mangelnden konkreten Verwertbarkeit des im \nRahmen von Grundlagenforschung gewonnenen Erkenntnisgewinns darf auf Ebene der Ab-\nwägung kein entscheidungsrelevantes Gewicht beigemessen werden. Das gilt auch für die \nUnsicherheit, wann die angestrebten Ergebnisse erreicht werden. Anderenfalls werden Anfor-\nderungen an die Grundlagenforschung gestellt, die diese in der Regel nicht erfüllen kann, und \ndie dazu führen, dass das nach dem Willen des Gesetzgebers gleichberechtigte Nebeneinan-\nder von abstraktem Erkenntnisgewinn einerseits und konkretem Nutzen angewandter For-\nschung andererseits auf der Rehtsanwendungsebene unterlaufen wird (vgl. oben Ziff. 8.2 \na.E.; 8.3). Angestrebte Einschränkungen für den Bereich der Grundlagenforschung lassen \nsich auch nicht mit Verweis auf den seit 2002 bestehenden Verfassungsrang des Tierschutzes \nrechtfertigen. Dafür bedarf es vielmehr einer konkretisierenden Gesetzesänderung. \nIII. \nAuch wenn die in den Bescheiden angeführten Gründe die Ablehnung der Genehmigung nicht \ntragen, lässt sich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung derzeit nicht bejahen. \nEtwas anderes ließe sich nur dann erwägen, wenn sich die Beklagte daran festhalten lassen \nmüsste, dass sie 2005 \n- unter vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen - die \nbeantragte Genehmigung erteilt hat. Mit Blick auf die Genehmigung 2005, von deren Recht-\nmäßigkeit auch die Beklagte ausgeht (vgl. Klagerwiderung, S. 82), lässt sich nämlich nicht \nerkennen, welche entscheidungsrelevanten Umstände, sich für den aktuellen Genehmigungs-\nzeitraum geändert haben könnten. Derartige Umstände, werden von der Beklagten zwar be-\nhauptet, in der Sache aber nicht nachvollziehbar dargetan. So stützt die Beklagte die Ände-\nrung ihrer Genehmigungspraxis zum einen auf „einen deutlichen Wertewandel in der Gesell-\nschaft\" (WB, S. 50f) und beruft sich zum anderen auf eine geänderte „ethische Grundlage, die \nAusdruck einer Fortentwicklung in der ethischen Anschauung von Belastung und Belastungs-\nfähigkeit von Tieren\" sein soll (vgl. Klagerwiderung, S.> 4). Beide Begründungsansätze vermö-\ngen nicht zu überzeugen. \nDas auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne zielende. Argument des Werte-\nwandels in Gesellschaft und Bevölkerung stellt kein zulässiges rechtliches Kriterium für die \nGüterabwägung dar (vgl. oben, Ziff. 9.3). \n. \n\n32 \nDas auf die fachwissenschaftliche , \nEbene der Belastungsbewertung zielende Argument einer \nzwischenzeitlichen Fortentwickelung in der ethischen Anschauung von Belastung und Belas-\ntungsfähigkeit von Tieren wird weder durch geeignete fachwissenschaftliche Stimmen noch \ndurch die eingeholten sachverständigen Stellungnahmen untermauert. Entsprechendes gilt für \ndie Infragestellung der Bedeutung des Forschungsvorhabens durch Klagerwiderung und Er-\ngänzungsbescheid. Nachvollziehbare Belege, die den behaupteten Auffassungswandel stüt-\nzen könnten, sind nicht vorgetragen worden. \nFehlt es aber an einer relevanten veränderten Sachlage gegenüber der GenehmigUng 2005, \nkönnte dies für eine Spruchreife der Sache zugunsten des Klägers sprechen. Denn grundsätz-\nlich ist das Gericht nicht gehalten, in Nachforschungen darüber einzutreten, ob nicht irgendein \nbislang nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungs-\nhandelns von Belang sein könnte, soweit dies nicht durch entsprechende substantiierte Be-\nhauptungen \nder \nBeklagten \noder \nsonstige \nAnhältspunkte \nveranlasst \nist (vgl. \nHk-\nVerwRNWGO/Störmer, a. a. 0. § \n86 Rn. 27). \nAngesichts der hohen Bedeutung der hier betroffenen Rechtsgüter der Wissenschaftsfreiheit \neinerseits und des Tierschutzes andererseits erscheint es dem Gericht im Ergebnis jedoch \nnicht angemessen, die unterstellte Rechtmäßigkeit der Genehmigung 2005 zur alleinigen und \nausschlaggebenden Beurteilungsbasis seiner Entscheidung über den geltend gemachten Ge-\nnehmigungsanspruch zu machen und auf eine Sachprüfung der Genehmigungsvoraussetzun-\ngen zu Verzichten. \n2. \nMuss somit der Sachverhalt zur Frage der zu erw&tendenGesamtbelastung der Tiere und \nder Wertigkeit der zu erwartenden Forschungsergebnisse weiter aufgeklärt werden, ist das \nGericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen. Von der Herstellung \nder Spruchreife kann das Gericht jedoch ausnahmsweise dann absehen, wenn es sich um \nkomplexe fachwissenschaftliche Sachverhalte handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 — 4 \nC \n52/87, NVwZ 1990, 257; BVerwG, B. v. 25.11.1997 — 4 B \n179/97, NVwZ-RR 1999, 74; \nBVerwG, B. v. 17.06.2003 - 4 B \n14/03, NVwZ-RR 2003, 719, zu komplexen technischen \nSachverhalten im Immissionsschutz- und Baurecht). Diese Voraussetzungen sind hier gege-\nben. Derzeit fehlen alle wichtigen Tatsachengrundlagen, um im Wege der Güterabwägung \nüber den geltend gemachten Genehmigungsanspruch entscheiden zu können. Es ist daher \nnicht Aufgabe des Gerichts, das Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen. \n\n33 \nDabei ist ferner zu berücksichtigen, dass für den Fall der Ermittlung nicht unerheblicher Belas-\ntungen die Möglichkeit zu prüfen ist, ob die Genehmigungsfähigkeit durch geeignete Neben-\nbestimmungen hergestellt werden kann. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe \nkundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des \nVerpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Ein-\nschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene - häufig \ngleichermaßen geeignete \n- \nAuflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Die \nKammer sieht daher ausnahmsweise davon ab, die Sache selbst spruchreif zu machen. \n3. \nFür die weitere Vorgehensweise der Beklagten bei der ausstehenden Sachverhaltsaufklärung \nerscheint vernünftig und sachdienlich, den mit Schriftsatz vom 09.05.2010 von der Beklagten \nzur Akte gegebenen „ Konsensvorschlag\" der Beteiligten zugrunde zu legen. Der Vorschlag \nlässt sich um die Frage erweitern, ob sich die gutachterlich festgestellten Belastungen durch \nÄnderungen des Versuchsaufbaus verringen lassen und gegebenenfalls wie, ohne das For-\nschungsziel zu gefährden. Auch hinsichtlich der Begutachtung der Wertigkeit der Forschung \nliegt es aus verfahrensökonomischen und sachlichen Gründen nahe, eine Verständigung über \ndie Vorgehensweise zwischen den Beteiligten anzustreben. \n4. \nSoweit der Kläger über die Bescheidung hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu Erteilung \nder Genehmigung begehrt, ist die Klage abzuweisen. \nIV: \nDie Kostenentscheidung beruht auf § \n154 Abs. 1, .\n155 Abs. 4, 162 Abs. 3 \nVwGO. \nDas Gericht konnte die Beklagte wegen unzureichender Sachaufklärüng nur zur Neubeschei-\ndung verpflichten. Da ihr zuzumuten war, die gebotene Sachverhaltsaufklärung durchzufüh-\nren, erscheint es gerechtfertigt, sie die Kosten für die Klagabweisung tragen zu lassen (vgl. \nHk—VerwRNwGO/Just, a. a. 0.,§ 155 Rn. 24). \nEine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht. Sie \nhat auf die Stellung eines Antrages verzichtet und sich nicht am Kostenrisiko des Verfahrens \nbeteiligt. \n. . . \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § \n167 VwGO i. V. m. § \n708 \nNr. 11, 709 S. 1 \nu. 2 \nZPO; \nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§'124a Abs. 1,, 124 Abs. 2 \nNr. 3 \nVwGO (grundsätzli-\nche Bedeutung). \n\n34 \nRechts mittelbelehrunq \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie \nnicht zugleich mit der Enlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. DieBegründung \nmuss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-\ntung enthalten. \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § \n67 Abs. 4 \nVwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \nFür die Ausfertigung \nmm \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Verwaltungsgerichts Bremen \nBeschluss \nDer Streitwert wird ztun Zwecke der Kostenberechnung ge-\nmäß § \n52 Abs. 1 \nGKG auf 150.000,00 Euro festgesetzt (ca. \n1/10 der für den Genehmigungszeitraum schätzungsweise \nzur Verfügung stehenden Drittmittel). \nR e c h t s m ittelbelehru n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Be-\nschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde \nzugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig er-\nledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n\n35 \nIst der Streitwert später als einen Monat vorAblauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann \ndie Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des \nFestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \nBremen, 28.05.2010 \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n- 5. Kammer \n-: \nLTJ \nFür die Ausfertigung \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Verwaltungsgerichts Bremen \n\n36 \nBeschluss \nDer Tenor des Urtefls.vom 28.05.2010 wird mit der Maßgabe berich-\ntigt, dass der zweite Absatz des Tenors lautet: \n„Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu \ntragen hat.\" \nGründe \nDer Tenor des Urteils enthält eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § \n118 Abs. 1 \nVwGO. \nDie Kammer hat am 28.05.2010 über die Kästen des gesamten Verfahrens beraten und ent-\nschieden. Diese Entscheidung hat in dem am 28.05. 2010 verkündeten Urteil keinen vollstän-\ndigen Niederschlag ‚gefunden. Der Tenor ist damit offenbar unrichtig. In den Entscheidungs-\ngründen wird das Beratungsergebnis zur Kostenentscheidung unter IV. zutreffend wiederge-\nben. Damit steht der,\n \nTenor ersichtlich nicht im Einklang. \nRechtsmittelbelehrunq \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Han-\nsestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § \n67 \nAbs. 4 \nVwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \nBremen, 16.06.2010 \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n- 5. 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