{"status":"available","doknr":"OLD365319","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-06-16","aktenzeichen":"5 V 1524/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht \nFreie \nder Freien Hansestadt Bremen \nHansestadt \n-5. Kammer- \nBremen \nAz: 5 \nV \n1524109 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nberichtigt \ndurch \nBeschluss \nv. \n18.06.2010 \n'1 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n- 5. Kammer \n- durch Richter \nam 16.06.2010 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller \nüber den 19.10.2009 hinaus Tierversuche nach Maßgabe des \nEilbeschlusses vom 19.12.2008 (5 \nV 3719108) vorläufig zu \ngestatten. Das gilt jedoch längstens bis zum Ablauf von 2 \nMonaten nach Zustellung des auf Grundlage des rechtskräf-\ntigen Urteils der Kammer vom 28.05.2010 (5 \nK \n1274/09) zu er-\nlassenden Bescheides und nicht über den 30.11.2011 hinaus \n(Ablauf der 3-Jahresfrist nach Ziff. 6.4.3. AW). \nDer darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt. \n\n2 \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, \ndie diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n75.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \n•1. \nDer Antragsteller forscht an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und \nKognitionsforschung. Er führt zu diesem Zweck Tierversuchedurch, Als Versuchstiere werden \nRatten und Makaken ( nicht-humane Primaten) eingesetzt. Die Versuchsanordnungen ent-\nsprechen in der Grundkonfiguration dem, was in der Kognitionsforschung weltweit praktiziert \nwird. \nDie zuletzt unter dem 18.11.2005 erteilte Genehmigung für die Durchführung von Tierversu-\nchen für das Vorhaben „ Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns\" \nverlor wegen Zeitablaufs am 30. November \n2008 ihre Gültigkeit. Die mit Antrag vom \n19.06.2008 durch den Antragsteller begehrte Genehmigung weiterer Tierversuche lehnte die \nAntragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2008;ab. Der Antragsteller legte Widerspruch ein \nund beantragte Eilrechtsschutz. Mit Beschluss vom 19.12.2008 (5 \nV \n3719/08) gab das Gericht \nauf Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung dem Antrag statt und gestattete \ndem Antragsteller die Fortführung der laufenden Forschungen mit dem im Jahr 2008 durch-\nschnittlich vorhandenen Tierbestand über den 30.11.2008 hinaus, längstens bis zum Ablauf \nvon zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchbescheides. Zugleich ist den Beteiligten \naufgegeben worden, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Klärung umstrittener Fr\na-\ngen anzustreben. \nMit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009, zugestellt am 19.08.2009, wies die Senatorin für \nArbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widersprüch als unbegründet zurück, \nweil sie die Voraussetzungen der Genehmigung weiterer Tierversuche nicht mehr als gege-\nben ansah. \nAm 03.09.2009 erhob der Antragsteller Klage (5 \nK \n1274/09), mit dem Ziel die beantragte Ge-\nnehmigung zu erlangen, und machte am 25.09.2009 Eilrechtsschutz geltend, da die mit Eilbe-\nschluss vom 19.12.2008 ausgesprdchene vorläufige Gestattung mit Ablauf des 19.10.2009 \nihre Gültigkeit verlor. \n\n3 \nMit Zwischenentscheidung vom 19.10.2009 (5 \nV \n1524/09) gab die Kammer der Antragsgegne-\nrin auf, dem Antragsteller Tierversuche nach Maßgabe der Eilentscheidung vom 19.12.2008 \nvorläufig zu gestatten, bis über den Eilantrag abschließend entschieden worden sei. \nMit Urteil vom 28.05.2010 (5 \nK \n1274/09) hat die Kammer die Antragsgegnerin verpflichtet, \nüber den Genehmigungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden und die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage des Antragstellers abgewie-\nsen. \n2 \nDer Antrag des Antragstellers auf Erlass einer sog. Regelungsanordnung nach § \n123 Abs. 1 \nS. 2 \nVwGO hat weitgehend Erfolg. Im Übrigen wird er abgelehnt. \nWie bereits im ersten Eilverfahren (5 \nV \n3719/08) kann das Gericht seine Entscheidung nur auf \nGrundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des geltend \ngemachten Verpflichtungsanspruchs treffen. \nDie bereits im ersten Eilverfahren aufgezeigte erforderliche weitere Sachaufklärung, ohne die \neine der Rechtsprüfung standhaltende positive oder negative Genehmigungsentscheidung \nnicht getroffen werden kann, steht auch nach Durchführung des Widerspruchs- und Klagever-\nfahrens weiterhin aus (vgl. Urt. v. 28.05.2010). Die dadurch eingetretene Zeitverzögerung \nmuss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Das gilt umso mehr, als auch im Wider-\nspruchs- und Klagverfahren unklar geblieben ist, welche entscheidungsrelvanten Umstände \nsich für den aktuellen Genehmigungszeitraum - mit Blick auf die Genehmigung 2005 \n- \ngeän-\ndert haben könnten (vgl. dazu Urt. v. 28.05.2010, S. 31f, III Ziff. 1.). \nEs bleibt somit beim deutlichen Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der vorläufi-\ngen Gestattung seiner genehmigungspflichtigen' Tätigkeit gegenüber den in die vorzuneh-\nmende Interessenabwägung einzustellenden Belangen des Tierschutzes. Auf die einschlägi-\ngen Ausführungen des Eilbeschlusses vom 19.12.2008 wird insoweit Bezug genommen. \n• \nDie Kostenentscheidung beruht auf § \n154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die im Tenor vorge-\nnommene zeitliche Begrenzung der vorläufigen Gestattung hält die Kammer für sachdienlich. \nDem darüber hinausgehenden abgelehnten Antrag wird kein eigenständiges kostenrechtliches \nGewicht beigemessen. \n\n4 \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 \nGKG. \nR e c h t s m ittelbelehruna \nGegen diesen Beschluss ist.- abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an \ndas Oberverwaltungsgericht der Freien .Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des' Beschlusses zu begründen. \nDie Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § \n67 Abs. 4 \nVwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \n- \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache .Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,28195 Bremen, \n'(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Ei ngangbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten'der Geschäftsstelle einzulegen. \nFür die Ausfertigung \nals ürkundsbeamtin der \nGeschäftsstelle \ndes Verwaltungsgerichts Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-06-16/5-v-1524-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-06-16/5-v-1524-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365319","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.532814+00:00"}}