{"status":"available","doknr":"OLD365318","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-06-30","aktenzeichen":"1 V 410/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 1. Kammer - \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \nAz: 1 V 410/10 \nOh \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Schulz am 30.06.2010 beschlossen: \n \n \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Verfügung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr \nund Europa vom 10.03.2010 wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung \nauf Euro 10.000,- festgesetzt. \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n... \n \nG r ü n d e \n \nI. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Wider-\nspruchs gegen ein mit Sofortvollzug versehenes baurechtliches Nutzungsverbot. Inhaltlich \nstreiten die Beteiligten um die Frage, ob Prostitutionsausübung in Allgemeinen Wohngebieten \nbauplanungsrechtlich zulässig sein kann. \n \nDie Antragstellerin erwarb im Frühjahr 2009 das 122 qm große Hausgrundstück E. Straße 30 \nin Ortsteil N.. Bei der E. Straße handelt es sich um eine beidseitig mit zweigeschossigen Rei-\nhenhäusern bebaute Einbahnstraße, für die Tempo 30 festgesetzt ist. Das auf dem Grund-\nstück der Antragstellerin befindliche Reihenhaus wurde gemeinsam mit dem Reihenhaus E. \nStraße 32 im Jahre 1911 als Wohnhäuser für je zwei Familien genehmigt (Bauerlaubnis 465 \nvom 30.09.1911); Anfang der 70-er Jahre wurde gartenseitig mit entsprechender Genehmi-\ngung noch ein Balkon angebaut (Bauerlaubnis D 228 vom 16.05.1972). Gemäß der hiernach \nschon im Zeitpunkt seines Erlasses am 01.06.1987 vorhandenen Nutzungsstruktur (vgl. auch \nC.1 der Planbegründung) setzt der Bebauungsplan 1762 für das Grundstück der Antragstelle-\nrin wie für die E. Straße insgesamt sowie zudem für den parallel verlaufenden Teil der D. \nstraße Allgemeines Wohngebiet (WA) fest; das restliche Plangebiet - der Bebauungsplan \n1762 gilt für Gebiete zwischen der Eisenbahn ……………. ist als Gewerbe- oder Industriege-\nbiet (GE bzw. GI) ausgewiesen. \n \nIm Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans 1762 am 01.06.1987 galt die - aufgrund \nder Ermächtigung in § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 Bundesbaugesetz (BBauG) i. d. F. d. Bek. v. \n18.08.1976 (BGBl. I S.2256) erlassene - Verordnung über die bauliche Nutzung der \nGrundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) i. d. F. d. Bek. v. 15.09.1977 (BGBl. \nI S. 1763) [im Folgenden: BauNVO 1977]. Nach dem gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO \n1977 zum Bestandteil des Bebauungsplans 1762 gewordenen § 4 Abs. 1 BauNVO 1977 \ndienen Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind gemäß § 4 \nAbs. 2 BauNVO 1977 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden \nLäden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe so-\nwie 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Nach § 4 \nAbs. 3 BauNVO können ausnahmsweise (u. a.) zugelassen werden (2.) sonstige nicht \nstörende Gewerbebetriebe. \n \nDie Antragstellerin ließ das Wohnhaus kernsanieren und zu insgesamt fünf Modellwohnungen \n- eine im Souterrain und jeweils zwei im 1. und 2. Obergeschoss - umbauen. Die Wohnungen \nverfügen jeweils über ein Schlafzimmer, ausgestattet mit einem Bett, einer Kompaktmusikan-\nlage und einem TV-Gerät. Zur Wohnung im Souterrain gehört eine eigene Küche sowie eine \nSanitäranlage mit Dusche; die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss teilen sich jeweils Kü-\nche und Sanitäranlage. Ob der Umbau den Anforderungen des Bauordnungsrechts etwa im \nHinblick auf Brandschutz oder das Vorhandensein von Rettungswegen genügt, ist zwischen \n\n \n3 \n \n \n... \n \nden Beteiligten nicht geklärt. Denn die Antragstellerin führte für den Umbau ein Genehmi-\ngungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht durch. \n \nAb November 2009 ging die - weiterhin außerhalb Bremens wohnhafte - Antragstellerin in der \nSouterrainwohnung ihres Hauses der Prostitution nach. Die vier anderen Wohnungen hatte \nsie zeitgleich zu demselben Zweck vermietet. Eine Wohnnutzung fand nach den eigenen An-\ngaben der Antragstellerin in keiner der fünf Wohnungen statt. Damit steht in Einklang, dass \nnach § 5 des von ihr sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \nFormulars eines Mietvertrages für Gewerberäume, der Grundlage der Mietverhältnisse zwi-\nschen ihr und ihren Mieterinnen (gewesen) sein soll, der Mieter die Mieträume nur zu den in \n§ 1 genannten gewerblichen Zwecken (Massagepraxis/sexuelle Dienstleistungen) nutzen darf. \n \nGemäß § 4 des Mietvertrages beträgt die Brutto-Kaltmiete monatlich Euro 600,-. Nach den \nAngaben der Antragstellerin partizipierte sie an den Einnahmen ihrer Mieterinnen nicht. Diese \nseien auch - abgesehen von den nachfolgend genannten mietvertraglichen Pflichten - in der \nGestaltung ihrer Tätigkeit nach Zeit, Art und Umstand frei und selbständig tätig gewesen. \n \nNach § 11 des Mietvertrages ist Bestandteil eine - von der Antragstellerin nicht vorgelegte - \nHausordnung. Nach Angaben der Antragstellerin bestimmt die Hausordnung, dass der Ge-\nschäftsbetrieb nur in der Zeit zwischen 10 Uhr und 22 Uhr zugelassen und eine Mittagsruhe \nzwischen 12 Uhr und 14 Uhr einzuhalten ist. Ein Verstoß führe zur fristlosen Kündigung des \nMietverhältnisses. Rundfunk- und Fernsehgeräte dürften nur in Zimmerlautstärke betrieben \nwerden. Ein Getränke-/Alkoholausschank finde nicht statt. Die Mieterinnen seien verpflichtet, \nihre Kunden anzuhalten, sich ruhig zu verhalten und sich nicht länger als erforderlich vor dem \nMietobjekt aufzuhalten. \n \nIm Oktober 2009 hatte die Antragstellerin für das Grundstück E. Straße 30 die Aufnahme des \nGewerbes „Durchführung von Wellnessmassagen“ als Einzelunternehmen angezeigt. Eine \nbauplanungsrechtliche Genehmigung für diese Nutzung oder die tatsächliche Nutzung zur \nProstitutionsausübung hatte sie weder eingeholt noch beantragt. \n \nZur Anbahnung von Kundenkontakten boten die Antragstellerin und ihre vier Mieterinnen ihre \nDienste unter Künstlernamen in dem Online-Portal „Hostessenmeile“ für den Bereich Bremen \nan. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Ausdrucke aus dem Internet wurde da-\nbei neben Telefonnummern auch die Anschrift E. Straße 30 angegeben. Eine Werbung an \ndem Haus selbst für die darin angebotenen Dienstleistungen gab es nicht. \n \n\n \n4 \n \n \n... \n \nBereits Mitte November 2009 wandte sich eine aus diesem Anlass gebildete Bürgerinitiative \nE. Straße an den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa [im Folgenden: SfUBVuE] mit \nder Aufforderung, die sofortige Schließung des Betriebes im Hause Nr. 30 zu verfügen (Az.: \nD2593BE2009). Sämtliche Anwohner seien gegen die dort stattfindende Prostitutionsaus-\nübung. Die Nutzungsänderung wirke sich nachhaltig auf die Umgebung aus, nämlich für die \ndirekt daneben wohnenden Anwohner - die Reihenhäuser seien untereinander nicht schalliso-\nliert - durch den „gewerbetypischen“ Lärm sowie permanenten Lärm im Treppenhaus und all-\ngemein durch Verkehrszunahme, Taxiverkehr, Nichteinhaltung des Tempo 30, Parkplatzprob-\nleme der Anwohner durch den Publikumsverkehr, Klingeln an falschen Haustüren, lautstarke \nAuseinandersetzungen auf der Straße etc. Die Anwohner seien nicht bereit, die „milieubeding-\nte Unruhe“ als wesentliche Störung ihres Wohnens und die negativen Auswirkungen auf das \ndurch das Wohnumfeld in dieser Straße prägende soziale Klima (viele Rentner und Familien \nmit kleinen Kindern) hinzunehmen. \n \nErst Mitte Februar 2010 gelang es dem SfUBVuE, Namen und Anschrift der Antragstellerin als \n(neuer) Grundstückseigentümerin festzustellen. Auch die Polizei Bremen war bis dahin aus \npersonellen Gründen noch nicht in der Lage gewesen, die vom SfUBVuE in Auftrag gegebene \nÜberprüfung der Art der Nutzung des Gebäudes E. Straße 30 durchzuführen. \n \nEtwa zeitgleich machte der Sprecher der Bürgerinitiative E. Straße zur Durchsetzung der ge-\nwünschten Nutzungsuntersagung bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 1 V \n165/10 ein Eilverfahren anhängig, das sich nach dem Erlass der hier streitgegenständlichen \nVerfügung erledigte. Zu dem Eilverfahren wurde die Antragstellerin mit gerichtlichem Be-\nschluss vom 24.02.2010 beigeladen; unter dem 03.03.2010 zeigte ihr jetziger Prozessbevoll-\nmächtigter dort die Vertretung an. Bereits mit Schriftsatz vom 23.02.2010, den Beteiligten wei-\ntergeleitet am 26.02.2010, hatte die Antragsgegnerin in dem Eilverfahren 1 V 165/10 mitge-\nteilt, dass die Erteilung eines Nutzungsverbots unmittelbar bevorstehe. \n \nDurch Verfügung vom 10.03.2010 erteilte der SfUBVuE der Antragstellerin das Verbot, das \nGebäude auf dem Grundstück E. Straße 30 zu gewerblichen Zwecken (Wohnungsprostituti-\non/Bordell) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen oder zu anderen nicht genehmigten Zwecken zu \nnutzen bzw. nutzen zu lassen. Das Verbot werde drei Wochen nach Zustellung der Verfügung \nwirksam. Für den Fall seiner Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 4.000,- \nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. \nZur Begründung der auf § 82 Abs. 2 BremLBO 1995/2003 gestützten Nutzungsuntersagung \nwurde in dem Bescheid ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Nut-\nzungsänderung formell illegal und ihre materielle Genehmigungsfähigkeit nicht offenkundig \n\n \n5 \n \n \n... \n \nsei. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO 1977 dienten Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem \nWohnen. Die Nutzung zur Wohnungsprostitution/als Bordell sei auch nicht ausnahmsweise \n(gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977) zulässig. Aufgrund der gewerblichen Nutzung (Woh-\nnungsprostitution/Bordell) finde ein zahlreicher Zu- und Abgangsverkehr durch Personen und \nKraftfahrzeuge statt. Insofern sei eine erhebliche Belästigung des benachbarten Wohnens, \ninsbesondere auch in den Nachtstunden, nicht ausgeschlossen. Es lägen auch bereits massi-\nve nachbarliche Beschwerden vor. Vorliegend könne nur durch Untersagung der Nutzung \n(Wohnungsprostitution/Bordell) der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden. Das öf-\nfentliche Interesse an der Nutzungsuntersagung zur Schaffung und Erhaltung einwandfreier \nZustände überwiege das private Interesse an der Erhaltung des illegalen Zustands. Außerdem \nverstieße eine Duldung auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und könnte eine \nnegative Vorbildwirkung haben. \n \nDie Antragstellerin legte am 26.03.2010 Widerspruch ein: Die Verfügung des SfUBVuE vom \n10.03.2010 sei schon wegen des Absehens von einer vorherigen Anhörung formell rechtswid-\nrig. Jedenfalls aber sei das Nutzungsverbot materiell rechtswidrig. Denn im vorliegenden Fall \nsei die materielle Genehmigungsfähigkeit der Nutzung zur Prostitutionsausübung offenkundig. \nHierzu trägt die Antragstellerin vor: \n \nDie Ansicht der Antragsgegnerin, dass der Betrieb eines Bordells in einem Allgemeinen \nWohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sei, werde rechtlich nicht angegriffen. Bei \ndem Haus E. Straße 30 handele es sich jedoch nicht um ein Bordell, in dem die Ausübung \nder Prostitution anderer vermarktet werde. Die dortige Prostitutionsausübung finde im Rah-\nmen von sog. Terminswohnungen statt. Eine Terminswohnung, in der eine Prostituierte, ohne \ndort zu wohnen, selbständig sexuelle Dienstleistungen anbiete, diene der Ausübung der Pros-\ntitution als freier Beruf. Auch durch den Zusammenschluss von mehreren Prostituierten zur \ngemeinsamen Berufsausübung werde die Tätigkeit nicht zum Gewerbe. Dass die Ausübung \nder Prostitution dem Berufsbegriff des Grundgesetzes und daher dem Schutzbereich des \nArt. 12 GG unterfalle, sei nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) zum \n01.01.2002 von großen Teilen der Literatur anerkannt worden. Es handele sich auch um einen \nfreien Beruf. In der Literatur, nämlich in dem Buch der Rechtsanwältin Margarete Gräfin von \nGalen, Rechtsfragen der Prostitution - Das Prostitutionsgesetz und seine Auswirkungen -, \nMünchen 2004, Rn. 492 f., sei im Einzelnen dargelegt, dass selbständig tätige Prostituierte die \nvom Bundesverwaltungsgericht zur Anerkennung eines freien Berufs aufgestellten Kriterien \nerfüllten. Die Ausübung der Prostitution im Rahmen einer Terminwohnung sei hiernach ge-\nmäß § 13 BauNVO 1977 \n\n \n6 \n \n \n... \n \n \nGemäß § 13 BauNVO 1977 sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol-\ncher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten \nnach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude \nzulässig. \n \ngrundsätzlich auch in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Demgemäß könnte sich die \nbauplanungsrechtliche Unzulässigkeit von Prostitutionsausübung in einem Allgemeinen \nWohngebiet nur aufgrund des Ergebnisses einer Einzelfallprüfung nach § 15 (Abs. 1 Satz 2) \nBauNVO 1977 ergeben. \n \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 sind die in §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen \nund sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang \noder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Satz 2 sind \nsie auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, \ndie nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst (…) unzumutbar sind. Ge-\nmäß § 15 Abs. 2 BauNVO 1977 gilt Absatz 1 (u. a.) auch für die Nutzungsänderung \nbaulicher und sonstiger Anlagen innerhalb der festgesetzten Baugebiete. \n \nDa mit dem In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes das allgemeine Unwerturteil über die \nProstitution entfallen sei, könnten im Rahmen von § 15 (Abs. 1 Satz 2) BauNVO 1977 aber \nnur konkret zu erwartende Störungen Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall seien \nkonkrete Störungen oder Belästigungen durch die Prostitutionsausübung im Hause E. Straße \n30 jedoch nicht festgestellt worden. Störungen und Belästigungen habe es nur durch nicht \ngenehmigte bzw. angemeldete Demonstrationen der Bürgerinitiative E. Straße und zwar für \nsie, ihre Kunden und ihre Mieterinnen ergeben. \n \nSchließlich sei darauf hinzuweisen, dass, dies ergebe sich auch aus dem Online-Portal „Hos-\ntessenmeile“, in der E. Straße 37 bereits seit langem eine Prostituierte mit dem Künstlerna-\nmen „Mandy“ der Wohnungsprostitution nachgehe. Hiernach sei in ermessensfehlerhafter \nWeise der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden, indem gleich gelagerte Fälle ohne sachlichen \nGrund unterschiedlich beurteilt würden. \n \nDen von der Antragstellerin gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der \nVerfügung vom 10.03.2010 lehnte der SfUBVuE unter dem 31.03.2010 ab. Am selben Tag hat \ndie Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt ergänzend vor, dass durch die \nAufrechterhaltung des Sofortvollzuges ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet werden würde. \nZumindest sei der Sofortvollzug gegen Auflagen auszusetzen. Als eine solche Auflage käme \ndie Beschränkung „der Belegung auf bis zu drei Frauen sowie die zeitliche Einschränkung von \n10 Uhr bis 20 Uhr, einschließlich samstags mit Ausnahme der hohen Feiertage“ in Betracht. \n \n\n \n7 \n \n \n... \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag vollumfänglich entgegengetreten. In der Sache vertritt \nsie die Auffassung, dass jede Art der Prostitutionsausübung in Allgemeinen Wohngebieten \nunzulässig sei. Hiernach sei der Vortrag der Antragstellerin, die Prostitutionsausübung im \nHause E. Straße 30 finde nicht im Rahmen eines Bordells, sondern von Terminswohnungen \nstatt, für die rechtliche Bewertung nicht erheblich. Auch aus einer dem Prostitutionsgesetz \nzugrunde liegenden generellen Änderung der sozial-ethischen Wertung dieses Gewerbes \nkönne eine planungsrechtliche Gleichstellung mit anderen legalen Gewerbeausübungen nicht \nhergeleitet werden. Die darin getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hätten kei-\nnen Einfluss auf die negative Einschätzung der Umgebungsauswirkung von Bordellen und \nbordellartigen Betrieben in Wohngebieten. Dass hier ausnahmsweise Störungen für das \nWohnumfeld nicht zu erwarten seien, werde durch die bereits vorliegenden Nachbarbe-\nschwerden widerlegt. Die beanstandete Nutzung sei auch nicht auf der Grundlage des § 13 \nBauNVO 1977 genehmigungsfähig. Bei der Prostitutionsausübung handele es sich weder um \neine freiberufliche noch um eine dieser gleichgestellten Tätigkeit. Sie sei lediglich als sonstige, \n„einfache“ gewerbliche Dienstleistung anzusehen, die der Verordnungsgeber durch § 13 \nBauNVO gerade nicht habe allgemein zulassen wollen. Schließlich komme auch die Erteilung \neiner Ausnahme oder Befreiung nicht in Betracht. \n \nDie Antragstellerin ist dem Nutzungsverbot nach dessen Wirksamwerden Anfang April 2010 \nnachgekommen; sie hat zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit andere Räumlichkeiten in Bremen an-\ngemietet (vgl. Weser-Kurier vom 07.05.2010, S. 9 „Aggressionen aus der Nachbarschaft“). In \nder Sache hält sie an ihrer Rechtsauffassung fest. Ergänzend trägt sie vor: Selbst wenn man \nmit der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass sie keinen freien Beruf, sondern nur ein „einfa-\nches“ Gewerbe ausübe, sei für die Frage der bauplanrechtlichen Zulässigkeit dieser Tätigkeit \nim Hinblick auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 allein auf die Vorgaben des § 15 (Abs. 1 \nSatz 2) BauNVO 1977 abzustellen. An einer solchen Einzelfallprüfung fehle es aber bislang. \nWeder sei konkret dargetan, dass durch ihre Tätigkeit in der E. Straße ein verstärkter Kraft-\nfahrzeugverkehr entstanden sei noch dass von ihr oder ihren Kunden lautstarke Auseinander-\nsetzungen geführt worden seien. Es stelle sich die Frage, ob eine bauplanungsrechtlich in \neinem Allgemeinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässige große Anwaltskanzlei, die sich mit \nfünf Berufsträgern ausschließlich mit Strafrecht beschäftige und hierfür im Internet würbe, \nnicht eher für milieubedingte Auswirkungen und lautstarke Auseinandersetzungen ihrer Man-\ndanten aus einem kriminogenen Milieu sorgen würde, als sie, deren Kunden dem Querschnitt \nder männlichen Bevölkerung entsprächen. \n \nII. Das Gericht legt den Antrag dahin aus, dass die Antragstellerin mit ihm die Wiederherstel-\nlung (und nicht: die Anordnung) der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \n\n \n8 \n \n \n... \n \nVerfügung des SfUBVuE vom 10.03.2010 begehrt. Der so verstandene nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 2. HS, Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die Vollziehungsanordnung \ngenügt den formellen Anforderungen (1.). Sie ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden (2.). \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbots (und der Zwangsgeldan-\ndrohung) ist in der Verfügung des SfUBVuE vom 10.03.2010 in einer den gesetzlichen Anfor-\nderungen (noch) genügenden Weise begründet worden. \n \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach dem bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Voll-\nziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen ist, erfordert, dass die Be-\nhörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen las-\nsen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darlegt. Notwendig ist eine auf den \nkonkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht aus-\nreichend sind demgegenüber lediglich formelhafte Begründungen (vgl. etwa Kopp/Schenke, \nVwGO, Komm., 16. Aufl., Rn. 85 zu § 80; sowie auch - ausdrücklich zu den Anforderungen an \ndie Begründung des Sofortvollzuges bei Nutzungsverboten - OVG Bremen, Beschl. v. \n07.04.1999 - 1 B 25/99 -, NordÖR 1999, S. 374). Hiernach ist die Begründung der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung (noch) ordnungsgemäß: \n \nDenn zwar sind die in der Verfügung des SfUBVuE vom 10.03.2010 zur Begründung des be-\nsonderen Vollzugsinteresses enthaltenen Ausführungen, die Anordnung der sofortigen Voll-\nziehung solle bewirken, dass durch das Einlegen von Rechtsmitteln die im öffentlichen Inte-\nresse liegende Nutzungsuntersagung nicht auf unbestimmte Zeit verhindert werde, es könne \nim öffentlichen Interesse auch nicht hingenommen werden, dass durch die Ausnutzung an-\ngemaßter Rechtspositionen die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen, Genehmi-\ngungen und Abnahmen umgegangen würden, indem die Nutzung bereits durchgeführt werde, \nes liege ferner im öffentlichen Interesse, dass die Festsetzung des angedrohten Zwangsgel-\ndes nicht durch die Einlegung von Rechtsmitteln verhindert werde, sehr allgemein gehalten. \nErgänzend ist aber darauf abgestellt worden, dass nur durch den dem Nutzungsverbot beige-\ngebenen Sofortvollzug wirksam erreicht werden könne, dass das Gebäude E. Straße 30 nicht \nweiterhin für die Nachbarschaft in erheblich störender Weise zur Wohnungsprostitution/als \nBordell genutzt werde. Damit ist die Begründung aus sich heraus nachvollziehbar. Auch ist \nnicht zu erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden wä-\nren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.1999 - 1 B 25/99 -, a. a. O.). \n \n\n \n9 \n \n \n... \n \nOb die dargelegte Begründung inhaltlich zutrifft, ist für die Entscheidung des Gerichts uner-\nheblich. Dieses hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht nachzuprüfen, ob die behörd-\nliche Anordnung durch die ihr beigegebenen Gründe gedeckt wird, sondern selbst die öffentli-\nchen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n15.12.1989 - 1 B 100/89 -). \n \nII. Die Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin ist auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwä-\ngung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Unter Berück-\nsichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegt vorliegend das öffentli-\nche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Denn ihr am 26.03.2010 \ngegen die Verfügung des SfUBVuE vom 10.03.2010 eingelegter Widerspruch wird aller Vor-\naussicht nach erfolglos bleiben. Die Kammer sieht auch für die von der Antragstellerin ange-\nregte Aussetzung des Sofortvollzuges gegen Auflagen, durch die die Prostitutionsausübung \nhinsichtlich der Anzahl der Prostituierten und zeitlich beschränkt wird, keinen Raum. Dies er-\ngibt sich im Einzelnen wie folgt: \n \n1. Dem Nutzungsverbot und der Zwangsgeldandrohung liegen hinreichende Ermächtigungs-\ngrundlagen zugrunde. \n \nIm Zeitpunkt der (noch ausstehenden) Entscheidung über den Widerspruch der Antragstelle-\nrin, auf den zur Beurteilung der Erfolgsaussichten abzustellen ist, stützt sich das in der Verfü-\ngung des SfUBVuE vom 10.03.2010 ausgesprochene Verbot, das Gebäude auf dem Grund-\nstück E. Straße 30 zu gewerblichen Zwecken (Wohnungsprostitution/Bordell) zu nutzen bzw. \nnutzen zu lassen oder zu anderen nicht genehmigten Zwecken zu nutzen bzw. nutzen zu las-\nsen, auf die Regelungen der §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 1 Satz 2 der zum 01.05.2010 in \nKraft getretenen Bremischen Landesbauordnung vom 06.10.2009 (Brem.GBl. S. 401, S. 436; \nim Folgenden: BremLBO 2009). Die Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 BremLBO 2009, \nnach der vor dem 01.05.2010 eingeleitete Verfahren nach den davor geltenden Verfahrens-\nvorschriften fortzuführen und in diesen Fällen (auch) die materiellen Vorschriften nur insoweit \nanzuwenden sind, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das zur \nZeit der Antragstellung geltende Recht, findet vorliegend von vornherein keine Anwendung. \nAus den in der Übergangsvorschrift verwendeten Begriffen des ‚Antragstellers’ und des ‚zur \nZeit der Antragstellung geltenden Rechts’ ergibt sich eindeutig, dass nur solche Verfahren \nerfasst sein sollen, die von Seiten des Bürgers in Gang gesetzt worden sind, wie etwa Ge-\nnehmigungsfreistellungs- und Genehmigungsverfahren, nicht aber durch die Bauaufsichtsbe-\n\n \n10 \n \n \n... \n \nhörde eingeleitete Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten wie das vorliegende. Eine \ninhaltliche Änderung der vom Landesgesetzgeber an den Erlass eines Nutzungsverbots ge-\nstellten Anforderungen ist durch das In-Kraft-Treten der BremLBO 2009 aber auch nicht ein-\ngetreten. Zwar hat nicht nur ein Austausch der §-Bezeichnung stattgefunden. Nach § 82 \nAbs. 2 BremLBO 1995/2003 konnte dann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffent-\nlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wurden, diese Benutzung und die Aufnahme jeder nicht \ngenehmigten oder gegen § 66 Abs. 5 verstoßenden Nutzung untersagt werden kann. Demge-\ngenüber bestimmt nunmehr § 79 Abs. 1 Satz 2 BremLBO 2009, dass dann, wenn Anlagen im \nWiderspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, (nur) diese Nutzung unter-\nsagt werden kann. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass zur Straffung der Vor-\nschrift die in § 82 Abs. 2 BremLBO 1995/2003 zusätzlich enthaltene Klarstellung, dass (prä-\nventiv) auch die Aufnahme jeder (anderen) nicht genehmigten oder nicht genehmigungsfrei \ngestellten Nutzung untersagt werden könne, entfallen sei. Diese Bestimmung sei jedoch ent-\nbehrlich, weil der Erlass eines präventiven Nutzungsverbotes als ggf. erforderliche bauauf-\nsichtliche Maßnahme auf die generelle Befugnisnorm des § 58 Abs. 2 BremLBO 2009 gestützt \nwerden könne (vgl. http://www.architektenkammer-bremen.de/pdf./LBO2.pdf, S. 66). Da das \ngegenüber der Antragstellerin verfügte Nutzungsverbot auch, nämlich hinsichtlich der Nutzung \n„zu anderen nicht genehmigten Zwecken“, einen präventiven Anteil enthält, stützt es sich nach \nder neuen Rechtslage nicht allein auf § 79 Abs. 1 Satz 2, sondern auch auf § 58 Abs. 2 Satz 2 \nBremLBO 2009, nach dem die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer in § 58 Abs. 2 \nSatz 1 BremLBO 2009 festgelegten Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen können. \n \nDie mit dem Nutzungsverbot verbundene Zwangsgeldandrohung findet - das in der Verfügung \ndes SfUBVuE vom 10.03.2010 auch angegeben - ihre Grundlage in §§ 13, 14 und 17 \nBremVwVG. \n \n2. Die Verfügung des SfUBVuE vom 10.03.2010 ist auch formell rechtmäßig. \n \nDer von der Antragstellerin insoweit erhobene Einwand der unterlassenen Anhörung greift \nnicht durch. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nBremVwVfG, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht hinweist. Da-\nnach ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 \nBremVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn (u. a.) die erforderliche Anhörung eines Betei-\nligten nachgeholt wird. Demgemäß ist im Zeitpunkt der (noch ausstehenden) Entscheidung \nüber den Widerspruch der Antragstellerin, auf den zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ab-\nzustellen ist, ein etwaiger Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 BremVwVfG \nals geheilt anzusehen. Denn die Antragstellerin hat im Widerspruchsverfahren und hatte auch \n\n \n11 \n \n \n... \n \nim vorliegenden gerichtlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu dem ihr gegenüber \nerlassenen Nutzungsverbot (mit Zwangsgeldandrohung) zu äußern. Im Übrigen musste der \nAntragstellerin auch schon aufgrund des von dem Sprecher der Bürgerinitiative E. Straße \nangestrengten Eilverfahrens 1 V 165/10, zu dem sie beigeladen worden war, bekannt gewor-\nden sein, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, gegen sie eine Nutzungsuntersagung zu \nerlassen. Denn diese Maßnahme ist in dem der Antragstellerin am 26.03.2010 übersandten \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.03.2010 angekündigt worden. Hiernach braucht nicht \nentschieden werden, ob, wovon die Antragsgegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung \nvom 10.03.2010 als auch in ihrer Antragserwiderung ausgeht, von einer Anhörung der Antrag-\nstellerin ausnahmsweise nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG abgesehen werden konnte, weil \neine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Dafür spricht aller-\ndings, dass die von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenen „massiven nach-\nbarliche Beschwerden“ hinreichend durch die Behördenakte zum Aktenzeichen D2593BE2009 \nund das Eilverfahren 1 V 165/10 belegt sind. Die Kritik der Antragstellerin, die angenommenen \nnachbarlichen Beschwerden seien in der Verfügung vom 10.03.2010 weder im Einzelnen kon-\nkret benannt noch substantiiert worden, überzeugt nicht. Dass sich die Anwohner der E. \nStraße zur Abwehr der Prostitutionsausübung im Haus Nr. 30 zu einer Bürgerinitiative zu-\nsammengeschlossen hatten, die den SfUBVuE bereits Mitte November 2009, mithin schon \nunmittelbar nach Aufnahme der Nutzung, unter ausführlicher Darlegung der sich für sie aus \nder Nutzungsänderung ergebenden Nachteile aufgefordert hatte, die Schließung des Betrie-\nbes zu verfügen, konnte der Antragstellerin mindestens aufgrund des Eilverfahrens 1 V \n165/10 nicht verborgen geblieben sein. \n \nAuch im Übrigen sind formelle Rechtmäßigkeitsbedenken nicht ersichtlich. Insbesondere ist \ndas der Antragstellerin erteilte Verbot, das Gebäude auf dem Grundstück E. Straße 30 zu \ngewerblichen Zwecken (Wohnungsprostitution/Bordell) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, i.S. \nvon § 37 Abs. 1 BremVwVfG hinreichend bestimmt. Zwar vertritt die Antragstellerin die Auf-\nfassung, dass die Prostitutionsausübung im Haus E. Straße 30 rechtlich nicht als gewerbliche \nTätigkeit, sondern als Ausübung eines freien Berufs anzusehen sei. Auch fand die Prostituti-\nonsausübung nach ihren Angaben nicht im Rahmen eines Bordells (und auch nicht als Woh-\nnungsprostitution), sondern im Rahmen von Terminswohnungen statt. Auch für die Antragstel-\nlerin ist jedoch ohne Weiteres erkennbar, dass sich das Verbot auf die von ihr und ihren Mie-\nterinnen zum November 2009 im Haus E. Straße 30 aufgenommene Prostitutionsausübung - \nungeachtet deren rechtlicher Einordnung - bezieht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 11. \nAufl., Rn. 12 zu § 37). \n \n\n \n12 \n \n \n... \n \n3. Das Nutzungsverbot mit Zwangsgeldandrohung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nnicht zu beanstanden. \n \na) Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Verbots, das Gebäude auf dem \nGrundstück E. Straße 30 zur Ausübung der Prostitution zu nutzen, bestehen nicht. \n \naa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 2 BremLBO 2009 liegen vor. \nDie bauliche Anlage wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt: \n \nNach ständiger Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte reicht es für ein - auf \n§ 82 Abs. 2 BremLBO 1995/2003 bzw. jetzt § 79 Abs. 1 Satz 2 BremLBO 2009 gestütztes - \nNutzungsverbot tatbestandlich aus, dass die aufgenommene Nutzung formell illegal und ihre \nGenehmigungsfähigkeit nicht offenkundig ist. Anders als bei der - auf § 82 Abs. 1 BremLBO \n1995/2003 bzw. jetzt § 79 Abs. 1 Satz 1 BremLBO 2009 gestützten - Beseitigungsverfügung, \ndie zur Voraussetzung hat, dass eine formelle und materielle Illegalität der baulichen Anlage \ngegeben ist, bedarf es bei der Nutzungsuntersagung grundsätzlich keiner Feststellung der \nmateriellen Illegalität. Die Genehmigungsfrage ist in dem hierfür vorgesehenen Genehmi-\ngungsverfahren zu klären. Der Bauantragsteller hat hierzu die für die Beurteilung des Vorha-\nbens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 68 \nAbs. 2 BremLBO 1995/2003 bzw. § 68 Abs. 2 BremLBO 2009). Dieser vom Gesetz vorge-\nzeichnete Verfahrensablauf, der der präventiven Kontrolle des Baugeschehens dient, würde \nbeeinträchtigt, verlagerte man die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit in das Nutzungsunter-\nsagungsverfahren. Lediglich dann, wenn ein Genehmigungsanspruch offenkundig gegeben \nist, kann dies im Untersagungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Ein Nutzungsverbot \nwäre unter diesen Umständen unverhältnismäßig. In den übrigen Fällen ist es dem Betreffen-\nden jedoch zumutbar, die formell illegal aufgenommene Nutzung zunächst zu beenden und \nein reguläres Genehmigungsverfahren einzuleiten (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. \n07.04.1999 - 1 B 25/99 -, a. a. O.; VG Bremen, Beschl. v. 18.05.2004 - 1 V 623/04 -). \n \nDass die Ausübung der Prostitution im Haus E. Straße 30 formell baurechtswidrig war, be-\nstreitet auch die Antragstellerin nicht. Ungeachtet der Frage der rechtlichen Bewertung der \nProstitutionsausübung handelte es sich um eine nach § 64 Abs. 1 BremLBO 1995/2003 bzw. \njetzt § 59 Abs. 1 Satz 1 BremLBO 2009 genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung (vgl. \nauch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Rn. 9.6.3 zu § 4), für die die Antragstellerin aber \nkeine Genehmigung besitzt. Denn genehmigt worden war das Gebäude auf dem Grundstück \nE. Straße 30 als Wohnhaus für zwei Familien. Offensichtlich ist die Änderung von der Wohn-\nnutzung zur Nutzung zur Prostitutionsausübung auch eine Nutzungsänderung im bebauungs-\n\n \n13 \n \n \n... \n \nrechtlichen (bodenrechtlichen) Sinne (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 07.11.2002 - 4 B 64.02 -, \nBRS 66 Nr. 70). Nicht nur, dass sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung auch aus Sicht der \nAntragstellerin nach anderen Rechtsvorschriften bestimmt. Schon aufgrund der mit der Prosti-\ntutionsausübung einhergehenden Erhöhung der Besucherzahl - häufig wechselnde Kunden \nvon bis zu fünf Prostituierten gleichzeitig - bringt die Änderung der Nutzungsweise auch für die \nNachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Nutzung des Hauses E. Straße 30 zur \nAusübung der Prostitution aber auch nicht offenkundig genehmigungsfähig. Vielmehr geht das \nGericht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass Prostitutionsausübung in Allgemeinen \nWohngebieten generell und damit eben auch in der von der Antragstellerin betriebenen Form \nbauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Insoweit ist Folgendes auszuführen: \n \nα) Nach Absatz 1 des hier für die rechtliche Beurteilung maßgebenden § 4 BauNVO 1977 - \neine inhaltliche Änderung würde sich allerdings auch nicht unter Zugrundelegung der derzeit \ngeltenden BauNVO 1990 ergeben - dienen Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Woh-\nnen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine auf Dauer \nangelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wir-\nkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Wohnen bedeute die auf eine gewisse \nDauer angelegte Nutzungsform des selbstbestimmt geführten Lebens „in den eigenen vier \nWänden“, die keinem anderen in der BauNVO vorgesehenen Nutzungszweck, insbesondere \nkeinem Erwerbszweck dient (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70). Im \nEinzelnen sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO 1977 zulässig: 1. Wohngebäude, 2. die der Ver-\nsorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören-\nden Handwerksbetriebe sowie 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche \nZwecke. Dass die Nutzung zur Ausübung der Prostitution nicht unter eine der in § 4 Abs. 2 \nNr. 2 oder 3 BauNVO 1977 genannten, zur Ergänzung der Wohnnutzung vom Verordnungs-\ngeber als notwendig angesehenen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nStand: Januar 2010, Rn. 2 zu § 4 BauNVO) Nutzungen fällt, ist offensichtlich. Auch Abgren-\nzungsprobleme zu den in § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genannten Wohngebäuden sind vorlie-\ngend nicht aufgeworfen, da nach den eigenen Angaben der Antragstellerin eine (zusätzliche) \nWohnnutzung durch sie selbst oder ihre Mieterinnen im Haus E. Straße 30 nicht stattfand. \nUngeachtet dessen stellt nach der - von der Antragstellerin allerdings wegen des In-Kraft-\nTreten des Prostitutionsgesetzes zum 01.01.2002 als überholt angesehenen - Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts auch die sog. Wohnungsprostitution eine - demgemäß \nplanungsrechtlich unzulässige - gewerbliche Nutzung dar, die nicht den Bedürfnissen des \nWohngebiets dient und die zudem den Charakter des Baugebiets als Wohngebiet beeinträch-\n\n \n14 \n \n \n... \n \ntigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995 - 4 B 137.95 -, DK. 406.12 § 4 BauNVO Rn. 9; vgl. \nauch Beschl. v. 29.10.1997 - 4 B 8.97 -, DK. 406.11 § 34 BauGB Nr. 187). \n \nβ) Auf § 13 BauNVO 1977, nach dem für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher \nGewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den \n§§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig sind, \nlässt sich die von der Antragstellerin behauptete offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der \nNutzung zur Prostitutionsausübung entgegen ihrer Auffassung nicht stützen: \n \nDie Antragstellerin übersieht schon, dass in Allgemeinen Wohngebieten für die Berufsaus-\nübung freiberuflich Tätiger und ihnen Gleichgestellter nur Räume, nicht aber (gesamte) Ge-\nbäude zulässig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestattet § 13 \nBauNVO in Mehrfamilienhäusern in Allgemeinen Wohngebieten eine freiberufliche oder ver-\ngleichbare gewerbliche Nutzung (höchstens) in dem Umfange, dass sie nicht mehr als die \nhalbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch \nnimmt. Im Einzelfall kann aus § 13 BauNVO sogar folgen, dass die Nutzung von Wohnungen \nfür freiberufliche und ähnliche Zwecke auf wesentlich weniger als 50 vom Hundert der Woh-\nnungen oder der Wohnfläche zu beschränken ist. Unter besonderen Umständen mögen die \nGrenzen etwas überschritten werden können. Niemals darf jedoch die geänderte Nutzungs-\nweise für das einzelne Gebäude prägend werden. Der spezifische Gebietscharakter muss - \nauch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56.80 \n-, DK. 406.12 § 13 BauNVO Nr. 2; Urt. v. 25.10.1985 - 4 C 34.81 -, DK. 406.12 § 13 BauNVO \nNr. 4; Urt. v. 18.05.2001 - 4 C 8.00 -, DK. 406.12 § 13 BauNVO Nr. 9). Eine solche durch § 13 \nBauNVO gerade nicht zugelassene Prägung des Gebäudes E. Straße 30 mit der geänderten \nNutzungsweise tritt jedoch bei der sich auf fünf Modellwohnungen und sämtliche Etagen des \nHauses E. Straße erstreckenden Nutzung zur Prostitutionsausübung ein. Hieraus wird \nzugleich offenbar, dass schon die Prämisse des von der Antragstellerin im gerichtlichen Ver-\nfahren herangezogenen Vergleichsfalles einer mit fünf Rechtsanwälten besetzten, ausschließ-\nlich auf Strafrecht ausgerichteten Kanzlei nicht richtig ist. Dass eine solch große Anwaltskanz-\nlei in einem Allgemeinen Wohngebiet „ohne Weiteres“ bauplanungsrechtlich zulässig ist, \nstimmt im Hinblick auf die durch § 13 BauNVO vorgenommene Beschränkung der Berufsaus-\nübung auf „Räume“ gerade nicht (vgl. auch Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand: Februar 2004, Rn. 4, 42 zu § 13 BauNVO, sowie - zur Unzulässigkeit einer \nGemeinschaftspraxis von drei Ärzten in einem allgemeinen Wohngebiet - VG Bremen, Beschl. \nv. 19.01.2005 - 1 V 2741/04 -). \n \n\n \n15 \n \n \n... \n \nUngeachtet dessen stellt sich die selbständige Prostitutionsausübung entgegen vereinzelt \nvertretener Meinungen in der Literatur (neben dem von der Antragstellerin zitierten Buch der \nRechtsanwältin von Galen, Rechtsfragen der Prostitution - Das Prostitutionsgesetz und seine \nAuswirkungen -, München 2004, Rn. 492 f., auch Gurlit, Das Verwaltungsrecht im Lichte des \nProstitutionsgesetzes, VerwArch 2006, S. 409, S. 428) auch nicht als freiberufliche oder eine \ndieser gleichgestellten Tätigkeit dar (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.08.1995 - 5 \nS 846/95 -, juris; VG Osnabrück, Beschl. v. 07.04.2005 - 2 B 14/05 -, juris). Denn entgegen \nder Ansicht der Antragstellerin lässt sich nicht feststellen, dass eine selbständig tätige Prosti-\ntuierte die vom Bundesverwaltungsgericht zur Anerkennung eines freien Berufs aufgestellten \nKriterien erfüllt. Nach dieser Rechtsprechung ist die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und \nsolcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, dadurch gekennzeich-\nnet, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden - und zwar üblicher-\nweise einer unbestimmten Anzahl von Interessenten -, die vorwiegend auf individuellen geisti-\ngen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen (BVerwG, Urt. v. \n10.01.1984 - 4 C 56.80 -, a. a. O., LS 2). Typische freie Berufe sind der Architekt, der Arzt, der \nHeilpraktiker, der Krankengymnast, der Notar, der Rechtsanwalt, der Steuerberater, der Tier-\narzt, der Wirtschaftsprüfer (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rn. 12 \nzu § 13 BauNVO). Zur Benennung von Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art \nausüben, greift das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung auf die in der amt-\nlichen Begründung (BR-Drs. 53/62 v. 25.05.1962, Anlage S. 8) genannten Beispiele des Han-\ndelsvertreters ohne Auslieferungslagers, des Handelsmaklers, des Versicherungsvertreters \noder des Masseurs zurück. Während bei den angeführten Berufsgruppen jeweils aus sich \nheraus ersichtlich ist, dass dem Dienstleistungsangebot die geforderte „höhere Bildung“ \n(BVerwG, Urt. v. 15.01.1970 - 1 C 17.68 -, juris) oder „schöpferische Begabung“ (Stock in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rn. 14 zu § 13 BauNVO) zugrunde liegt, ist \ndie Erfüllung dieses Kriteriums bei Prostituierten nicht zu erkennen (so auch VG Osnabrück, \nBeschl. v. 07.04.2005 - 2 B 14/05 -, a. a. O.). Auch die Antragstellerin legt nicht dar, warum \nProstitutionsausübung vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen per-\nsönlichen Fertigkeiten beruhen sollte. Darüber schweigen sich auch die ihre Rechtsauffas-\nsung stützenden, oben zitierten Literaturstimmen aus. Sexuelle Betätigung an sich - in ihren \nvielfältigsten Formen - gehört zu (fast) jedem Menschenleben - gerade ungeachtet von Grad \nund Umfang der Bildung oder Talente - dazu. Dass für den Verkauf von Sexualität als Ware \ndarüber hinaus gehende besondere Fertigkeiten erforderlich sein sollten, erschließt sich nicht. \nVielmehr ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Ausübung von Prostitution \nals schlicht gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, die keine besonderen individuellen geistigen \nFähigkeiten oder schöpferischen Fertigkeiten voraussetzt (vgl. auch die sonstigen Beispiele \nvon Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rn. 26 a.E. zu § 13 BauNVO). \n\n \n16 \n \n \n... \n \n \nγ) Aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977, nach dem in Allgemeinen Wohngebieten ausnahms-\nweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können, lässt sich eine - \nzur Abwehr des Nutzungsverbots erforderliche - offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der \nNutzung des Hauses E. Straße 30 zur Ausübung der Prostitution schon deswegen nicht her-\nleiten, weil die Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB im pflichtgemäßen Er-\nmessen der Bauaufsichtsbehörde steht (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand: Dezember 2006, Rn. 26 zu § 31 BauGB). Ungeachtet dessen fehlt es aber \nauch bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung. Entgegen der (hilfsweise ver-\ntretenen) Auffassung der Antragstellerin lässt sich Prostitutionsausübung, auch in der von ihr \nfür das Haus E. Straße 30 dargestellten Form und auch unter Berücksichtigung des zum \n01.01.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetzes, nicht als eine das Wohnen in einem \nAllgemeinen Wohngebiet nicht störende gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauN-\nVO 1977 ansehen: \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob eine Nutzung als \nsonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (1977) zugelas-\nsen werden kann, auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. \nDanach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (1977) unzulässig, wenn das \nVorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungs-\nweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der \nZulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typi-\nscherweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art \nund Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vor-\ngänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betrie-\nbes. Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforde-\nrungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie kon-\nkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und bauli-\ncher Anlagen zu einem (oder mehreren) der Baugebiete beruht (vgl. den zu einem „Swinger-\nClub“ ergangenen Beschluss des BVerwGs v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 -, a. a. O., m.w.N.; so \nauch konkret zur Prostitutionsausübung OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.1999 - 1 B 25/99 -, \na. a. O.). Für § 4 BauNVO (1977) beurteilt sich die Gebietsverträglichkeit in erster Linie nach \ndem Kriterium der gebietsunüblichen Störung: Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebe-\ndürfnis“ zielt auf die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter \neiner kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155). \n \n\n \n17 \n \n \n... \n \nKonkreter tatsächlicher Feststellungen zum Störpotential der Prostitutionsausübung im Haus \nE. Straße 30 bedarf es daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Auch § 15 \nBauNVO 1977 wäre ergänzend erst dann zu prüfen, wenn das Vorliegen der tatbestandlichen \nVoraussetzung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 bejaht werden könnte. Im Übrigen ist \ndurch das in der Behördenakte zum Aktenzeichen D2593BE2009 und in dem Eilverfahren 1 V \n165/10 dokumentierte Vorbringen der Bürgerinitiative E. Straße hinreichend belegt, dass sich \ndie Nachbarn des Hauses Nr. 30 durch die darin stattfindende Prostitutionsausübung erheb-\nlich gestört gefühlt haben. Dass die Bürgerinitiative ihrerseits versucht hat, die Tätigkeit der \nAntragstellerin und ihrer Mieterinnen durch Demonstrationen und Aktionen zu stören, ist recht-\nlich nicht relevant. \n \nNach der geforderten typisierenden Betrachtungsweise liegt aber auf der Hand, dass die \nProstitutionsausübung auch in der von der Antragstellerin für das Haus E. Straße 30 darge-\nstellten Form als eine das Wohnen störende Nutzung anzusehen ist. Denn von der Nutzung \nbestimmter Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken gehen typischerweise Beeinträchtigun-\ngen der Wohnruhe - etwa ein verstärkter Kraftfahrzeugverkehr, daneben aber insbesondere \nauch sog. „milieubedingte“ Störungen wie z. B. Belästigungen der Anwohner durch das Klin-\ngeln von Freiern an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Ruhestörungen durch mehr oder \nweniger lautstarke Meinungsbekundungen unzufriedener und/oder alkoholisierter Freier u.ä., \nggf. sogar gewalttätige Begleiterscheinungen - aus, die sich negativ auf das Wohnumfeld \nauswirken und mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht \nvereinbar sind (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 09.04.2003 - 2 S 5.03 -, GewArch 2003, S. 498; \nVG Osnabrück, Beschl. v. 07.04.2005 - 2 B 14/05 -, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 14.11.2005 - 10 S 3.05 -, juris m.w.N.). Die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin \nund ihrer Mieterinnen weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung ge-\nböten: \n \nNach seiner Größe bildet der Betrieb, in dem fünf Prostituierte gleichzeitig arbeiten können, \nsicherlich keinen die typischerweise mit der Prostitutionsausübung verbundenen Störungen \nausschließenden Sonderfall. Das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinem zitierten Beschluss \nvom 14.11.2005 unter Auswertung der in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zur bau-\nplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines bordellartigen Betriebs im allgemeinen Wohngebiet \ndavon aus, dass ein Angebot sexueller Dienstleistungen durch maximal drei Frauen gleichzei-\ntig einer üblichen Personalausstattung entspricht. Schon vor diesem Hintergrund sieht die \nKammer keinen Anlass, der Anregung der Antragstellerin nachzukommen, den Sofortvollzug \njedenfalls gegen eine Auflage auszusetzen, die (u. a.) die „Belegung auf bis zu drei Frauen“ \nbeschränkt. \n\n \n18 \n \n \n... \n \n \nAuch die von der Antragstellerin geltend gemachte besondere Form der Prostitutionsaus-\nübung vermag einen atypischen Fall nicht zu begründen. Festzustellen ist zunächst, dass das \ngesamte Vorbringen der Antragstellerin hierzu - bei dem Haus E. Straße 30 handele es sich \nnicht um ein Bordell, in dem die Ausübung der Prostitution anderer vermarktet werde, die dor-\ntige Prostitutionsausübung finde im Rahmen von Terminswohnungen, in dem die Prostituier-\nten selbständig und auf eigene Rechnung arbeiteten, statt, auch sie selbst partizipiere an den \nEinnahmen ihrer Mieterinnen nicht - durch nichts belegt ist. Hinsichtlich der von ihr mit den \nvier anderen Prostituierten eingegangenen Mietverhältnisse hat die Antragstellerin nur das \nFormular eines Gewerbemietvertrages vorgelegt. Dass die Mietverträge tatsächlich in der \ndurch das Formular vorgegebenen Form abgeschlossen worden sind, ist nicht dargetan. Im \nÜbrigen würde die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht an den Einnahmen ihrer Miete-\nrinnen beteiligt ist, nicht ausschließen, dass andere Personen es sind. Auch hinsichtlich der \nAntragstellerin selbst erscheint nicht zweifelsfrei, dass diese „auf eigene Rechnung“ arbeitet. \nAus den im Eilverfahren 1 V 165/10 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass von den Anwoh-\nnern der E. Straße zunächst eine - auch namentlich genannte - männliche Person als neuer \nEigentümer des Hausgrundstücks Nr. 30 und Betreiber des bordellartigen Betriebes angese-\nhen wurde. Ungeachtet dessen würde die von der Antragstellerin geltend gemachte besonde-\nre Form der Prostitutionsausübung nur die von den Zuhältern ausgehenden Störungen für das \nWohnen entfallen lassen. Dies ändert jedoch nichts an dem - bei typisierender Betrachtungs-\nweise - durch die Kunden ausgelösten Störungspotential (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n14.11.2005 - 10 S 3.05 -, a. a. O.). \n \nSchließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Atypik in der Begrenzung \nder Öffnungszeiten auf 10 Uhr bis 22 Uhr und der weiteren nach den Angaben der Antragstel-\nlerin in eine Hausordnung aufgenommenen Beschränkungen - Einhaltung einer Mittagsruhe \nzwischen 12 Uhr und 14 Uhr, kein Alkoholausschank, Verpflichtung der Mieterinnen, ihre \nKunden anzuhalten, sich ruhig zu verhalten und sich nicht länger als erforderlich vor dem \nMietobjekt aufzuhalten - liegt. Die Öffnungszeiten schützen zwar vor Störungen der in einem \n(allgemeinen) Wohngebiet besonders sensiblen Nachtruhe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 14.11.2005 - 10 S 3.05 -, a. a. O.). Schon die Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zählt aber \nzur Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Ziff. 6.5 TA Lärm). Ungeachtet dessen findet \ndas Wohnen gerade auch am Tage statt. Hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Be-\nschränkungen der Prostitutionsausübung ist wiederum zunächst festzuhalten, dass weder die \nHausordnung vorgelegt noch nachgewiesen worden ist, dass diese Bestandteil der Mietver-\nhältnisse zwischen der Antragstellerin und den anderen vier Prostituierten geworden ist. Ab-\ngesehen davon kann nicht angenommen werden, dass sich das Verhalten der Kunden maß-\n\n \n19 \n \n \n... \n \ngeblich durch Regelungen in einer Hausordnung steuern lässt. Die Einhaltung einer zweistün-\ndigen Mittagsruhe dürfte einem Nutzer des Online-Portals „Hostessenmeile“, in dem nach den \nin der Behördenakte befindlichen Internetausdrucken allenfalls - nämlich nur auf bestimmten \nSeiten - die Öffnungszeiten angegeben werden, schon gar nicht bekannt sein. Da die Adresse \nE. Straße 30 im Internet wiedergeben ist, bedarf es zur Herstellung eines Kundenkontakts \nentgegen dem mehrfach im Verfahren wiederholten Vorbringen der Antragstellerin auch kei-\nnes vorherigen Telefonats. Dass der betreffende Kunde nach Eintreffen bereit ist, zunächst \ndas Ende der Mittagszeit abzuwarten, erscheint zweifelhaft, kann aber jedenfalls nicht mit \nhinreichender Sicherheit unterstellt werden. Hier sind vielmehr Konflikte zwischen Kunde und \nProstituierter vorprogrammiert. Auch lässt sich durch das behauptete Verbot des Ausschanks \nvon Alkohol nicht verhindern, dass ein Kunde das Haus E. Straße bereits alkoholisiert auf-\nsucht. Schließlich bietet die Verpflichtung der Prostituierten, ihre Kunden zu ruhigem Verhal-\nten sowie schnellem Kommen und Gehen anzuhalten, keinerlei Gewähr dafür, dass die Kun-\nden diesen Vorgaben Folge leisten. \n \nHiernach gilt auch für den Fall der Antragstellerin, dass sich ein Angebot sexueller Dienstleis-\ntungen nicht mit dem einem Wohngebiet immanenten „Ruhebedürfnis“ verträgt, das auf die \nVermeidung als atypisch angesehener Nutzungen zielt, die den Charakter einer kollektiven \nWohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 14.11.2005 - 10 S 3.05 -, a. a. O.). Eine andere Beurteilung erscheint auch nicht im Hinblick \nauf das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz geboten. Es entspricht der ein-\nhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die in dem Prostitutionsge-\nsetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen keinen maßgebenden Einfluss auf \ndie an dem erörterten städtebaulichen Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebiets ori-\nentierte negative Einschätzung der Umgebungsauswirkungen von Prostitutionsausübung in \ndiesen Bereichen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -; \nOVG Berlin, Beschl. v. 09.04.2003 - 2 5.03 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. \n15.01.2004 - 8 B 11983/03.OVG -, BRS 67 Nr. 72; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n14.11.2005 - 10 S 3.05 -; vgl. auch im Einzelnen Fickert/Fieseler, a. a. O., Rn. 9.6.2 zu § 4). \n \nδ) Dass die Nutzung des Hauses E. Straße 30 zur Ausübung der Prostitution im Wege der \nErteilung einer - im Übrigen gleichfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde \nstehenden - Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB offensichtlich genehmigungsfähig sein könn-\nte, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet und dafür bestehen auch sonst keine An-\nhaltspunkte. Vielmehr weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Erteilung einer \nBefreiung hier schon deswegen ausscheidet, weil mit ihr Grundzüge der Planung, nämlich die \nAusweisung als Allgemeines Wohngebiet, berührt werden würden (vgl. auch Söfker in \n\n \n20 \n \n \n... \n \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rn. 36 zu § 31 BauGB). Gerade im Hinblick \ndarauf, dass in dem von dem Bebauungsplan 1762 erfassten Plangebiet nur für die E. Straße \nund den parallel verlaufende Teil der Duckwitzstraße Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, \nder restliche Bereich dagegen als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen ist, bestünde \ndurch die Zulassung einer störenden gewerblichen Nutzung im Wege der Befreiung, auf die \nsich Dritte berufen könnten, die Gefahr einer schleichenden Umwandlung der Wohnstraßen. \n \nbb) Auch unter dem Gesichtspunkt der nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BremLBO 2009 zu treffenden \nErmessensentscheidung begegnet das Nutzungsverbot keinen rechtlichen Bedenken. Der \nSfUBVuE hat in seiner noch auf § 82 Abs. 2 BremLBO 1995/2003 gestützten Verfügung vom \n10.03.2010 ersichtlich Ermessen ausgeübt, indem er das öffentliche Interesse an der Nut-\nzungsuntersagung zur Schaffung und Erhaltung einwandfreier Zustände mit dem privaten \nInteresse der Antragstellerin an der Erhaltung des illegalen Zustands gegeneinander abgewo-\ngen hat. Zusätzlich ist darauf abgestellt worden, dass eine Duldung auch gegen den Grund-\nsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde und eine negative Vorbildwirkung haben könnte. \nDas dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin zwingt nicht zu der Annahme, dass \neine erneut zu ihren Ungunsten ausfallende Ermessensentscheidung der Widerspruchsbe-\nhörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 114 VwGO) nicht einhalten würde: \n \nSoweit die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass in der E. Straße 37 „bereits seit lan-\ngem“ eine Prostituierte mit dem Künstlernamen „Mandy“ der Wohnungsprostitution nachgehe, \nwird die Widerspruchsbehörde dem zwar noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach-\nzugehen haben. Denn dieser Vortrag wird durch den entsprechenden Eintrag im Online-Portal \n„Hostessenmeile“ jedenfalls für die Zeit November 2009 belegt. Entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin lässt sich aus der Ausübung von Wohnungsprostitution in der E. Straße 37 \njedoch - zumindest nach dem jetzigen Sachstand - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Denn dies würde - ungeachtet der Frage, ob die beiden Sach-\nverhalte (Prostitutionsausübung von fünf Prostituierten in Terminswohnungen bzw. Woh-\nnungsprostitution einer Prostituierten) überhaupt vergleichbar sind - voraussetzen, dass die \nAntragsgegnerin bereits zuvor Kenntnis von der Wohnungsprostitution in der E. Straße 37 \nhatte und gegen diese willentlich nicht eingeschritten ist. Davon aber kann nicht ausgegangen \nwerden. Auch die Prostitutionsausübung der Antragstellerin und ihrer Mieterinnen ist der An-\ntragsgegnerin erst durch die entsprechenden Informationen der Bürgerinitiative E. Straße \nbekannt geworden. Zudem vertritt die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren aus-\ndrücklich die Auffassung, dass jede Art von Prostitutionsausübung in Allgemeinen Wohnge-\nbieten unzulässig sei. \n \n\n \n21 \n \n \n... \n \nAuch die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Auswirkungen des Nutzungs-\nverbots zwingen nicht zu der Annahme, dieses könne gegen den Grundsatz der Verhältnis-\nmäßigkeit verstoßen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Antragstellerin eine dreiwöchige \nFrist vor Wirksamwerden des Verbots eingeräumt worden ist, so dass sie sich auf die Beendi-\ngung ihrer eigenen Tätigkeit in der E. Straße 30 einstellen und die geschlossenen Mietverträ-\nge abwickeln konnte. Ausweislich des Artikels im Weser-Kurier vom 07.05.2010, S. 9 „Ag-\ngressionen aus der Nachbarschaft“ ist es der Antragstellerin auch gelungen, zur Fortsetzung \nihrer Tätigkeit in Bremen andere Räumlichkeiten anzumieten. Von einer „Existenzvernichtung“ \nkann insoweit keine Rede sein. Verzichten muss die Antragstellerin nur auf die Einnahmen \naus den vier vermieteten Modellwohnungen in Höhe von nach ihren Angaben insgesamt Eu-\nro 2.400,- monatlich, die ihr vor November 2009 aber auch nicht zur Verfügung gestanden \nhaben. Im Übrigen gilt hier ebenso wie hinsichtlich der von der Antragstellerin getätigten In-\nvestitionen für den Umbau des Hauses E. Straße 30, dass sie sich die wirtschaftlichen Folgen \ndes Nutzungsverbots selbst zurechnen lassen muss. Denn sie hat den Umbau des Wohnhau-\nses in Modellwohnungen durchgeführt und die Nutzung zur Prostitutionsausübung aufge-\nnommen, ohne zuvor deren baurechtliche Zulässigkeit klären zu lassen. Schließlich verlangt \nder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, dass die Durchsetzung rechtmäßiger Zustände des-\nwegen zurückgestellt wird, weil sich aus einer rechtswidrigen Nutzung eine höhere Rendite \nerwirtschaften lässt als aus einer zulässigen Wohnnutzung (OVG Bremen, Beschl. v. \n07.04.1999 - 1 B 25/99 -, a. a. O.). \n \nb) Das zugleich ausgesprochene Verbot, das Gebäude auf dem Grundstück E. Straße 30 \nauch nicht zu anderen nicht genehmigten Zwecken zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, lässt \nsich im Hinblick auf die neue Rechtslage als erforderliche Maßnahme i.S. von § 58 Abs. 2 \nSatz 2 BremLBO 2009 ansehen. Es bestand auch ein hinreichender Anlass für den Erlass \neines solchen präventiven Nutzungsverbots. Es liegt auf der Hand, dass die Antragstellerin, \ndie an einer Wohnnutzung des in ihrem Eigentum stehenden Hauses E. Straße 30 ersichtlich \nkein Interesse hat, schon aus wirtschaftlichen Gründen versuchen wird, das Gebäude einer \nanderen Nutzung zuzuführen. Dass sie hierfür ein Genehmigungsverfahren bzw. –frei-\nstellungsverfahren einleiten wird, erscheint nach ihrem bisherigen Verhalten zumindest zwei-\nfelhaft. Erwägungen, die zu Gunsten der Antragstellerin in die Ermessensentscheidung einzu-\nstellen wären, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin selbst hat sich gegen das zugleich \nausgesprochene präventive Nutzungsverbot argumentativ gar nicht gewandt. \n \nc) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 13, 14 und 17 BremVwVG für den Erlass der \nZwangsgeldandrohung liegen ebenfalls vor. Die Höhe des Zwangsgeldes von Euro 4.000,- \nerscheint im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtberück-\n\n \n22 \n \n \n... \n \nsichtigung des Nutzungsverbots nicht unangemessen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer An-\ntragserwiderung ergänzend insoweit ausgeführt, dass erfahrungsgemäß nur Zwangsgelder, \ndie empfindlich die finanziellen Interessen des Verfügungsempfängers träfen, zum Erfolg führ-\nten. Der Behörde sei auch nicht zuzumuten gewesen, zunächst zu prüfen, ob die Höhe des \nZwangsgeldes bezüglich der von der Antragstellerin aus dem Grundstück zu erzielenden Ein-\nnahmen verhältnismäßig sei. Sie habe sich auf die Erfahrung verlassen dürfen, dass die Ein-\nnahmen aus Prostitution und die Mieten für Räumlichkeiten, in denen Prostitution betreiben \nwerde, in der Regel sehr hoch seien. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegengesetzt. Ins-\nbesondere hat sie weder Angaben zu ihren eigenen Einnahmen aus der Prostitutionsaus-\nübung in der E. Straße 30 gemacht noch die angegebenen Mieteinnahmen von (nur) Eu-\nro 2.400,- durch Vorlage der entsprechenden Mietverträge belegt. \n \n4. Über die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Nutzungsverbots mit Zwangsgeldandrohung \nhinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die-\nses von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO geforderte besondere öffentliche Interesse \nmuss über jenes Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (std. Rspr. \ndes Bundesverfassungsgerichts; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR \n155/73 -, BVerfGE 35, 382; Beschl. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris), wobei es auch im \nRahmen der Feststellung des besonderen Vollzugsinteresses einer umfassenden Interessen-\nabwägung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., Rn. 93 zu § 80). Danach \nsteht das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin vorrangig deshalb gegenüber dem öffentli-\nchen Vollzugsinteresse zurück, weil die gravierenden Beeinträchtigungen der Anwohner der \nE. Straße 30 anderenfalls auf unbestimmte Zeit weiter andauern würden. Gegen eine Wieder-\naufnahme der Nutzung zur Prostitutionsausübung spricht im Übrigen auch, dass der von der \nAntragstellerin durchgeführte Umbau in die fünf Modellwohnungen bauordnungsrechtlich nie \nabgenommen worden ist. Ob die Anforderungen etwa an den Brandschutz und an die erfor-\nderliche Anzahl der Rettungswege erfüllt werden, ist daher nicht geklärt. Schließlich besteht \nauch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung das besondere öffentliche Interesse, dass die \nFestsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht durch die Einlegung von Rechtsmitteln \nverhindert wird. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1, 9.4 Streitwertkatalog 2004; entspre-\nchend Angabe in der Antragsschrift). \n \n\n \n23 \n \n \n \n \nVon einer Beiladung der Eigentümer der Nachbargrundstücke des Hauses E. Straße 30 hat \ndas Gericht im Hinblick auf den negativen Ausgang des vorliegenden Eilverfahrens abgese-\nhen. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an \ndas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. \nDie Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Ohrmann \n \n \ngez. Dr. Koch \n \ngez. Dr. Schulz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-06-30/1-v-410-10","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":16},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-06-30/1-v-410-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365318","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.492168+00:00"}}