{"status":"available","doknr":"OLD365317","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-08-19","aktenzeichen":"2 K 981/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 2. Kammer - \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \nAz: 2 K 981/08 \nKr \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nKramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2010 für Recht \nerkannt: \n \n \nDie Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Wohngeldbe-\nscheides Nr. 1 vom 20.12.2006 und des Wohngeldbescheides Nr. 2 vom \n29.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 \nverpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 2006 ins-\ngesamt 639,00 Euro Wohngeld zu bewilligen. \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nach Abzug des zurückzuzah-\nlenden Wohngeldbetrages für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe \nvon 177,00 Euro und unter Berücksichtigung der schon erfolgten Zahlung \nvon 177,00 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2006 noch einen \nWohngeldbetrag von 285,00 Euro auszuzahlen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt höheres Wohngeld und wehrt sich zugleich gegen die Rückforderung von \nWohngeld. \n \nEr studierte Kirchenmusik an einer Hochschule in Düsseldorf. Dort erhielt er Wohngeld. Zum \nWintersemester 2006/2007 wechselte er nach Bremen, um hier an der Hochschule für Künste \nein Aufbaustudium Kirchenmusik zu absolvieren. \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nDer Kläger stellte formlos am 23.10.2006 bei dem damaligen bremischen Amt für Wohnungs-\nwesen einen Wohngeldantrag für die ab Oktober 2006 von ihm angemietete Wohnung …..in \nBremen. Einnahmen wurden von ihm nicht angegeben. \n \nDas Amt für Wohnungswesen verlangte von dem Kläger diverse Unterlagen, unter anderem \neinen Nachweis, wovon er ab 01.10.2006 seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Kläger legte \neine Reihe von Schriftstücken vor und machte ergänzende Angaben. \n \nMit Wohngeldbescheid Nr. 1 des Amtes für Wohnungswesen vom 20.12.2006 wurde dem \nKläger schließlich für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 ein monatliches Wohngeld von \n59,00 Euro, zusammen 354,00 Euro bewilligt. Dabei wurde ein geschätztes Einkommen von \n650,00 Euro monatlich zugrunde gelegt. Da der finanzielle Aufwand des Klägers nicht dem \nBetrag der nachgewiesenen Einnahmen entspreche, sei er nach dem Gebot der Gleichbe-\nhandlung aller Antragsberechtigten so zu behandeln, als hätte er Einkünfte, die dem Betrag \nseiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt entsprächen. \n \nMit Schreiben vom 02.01.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe zwar Ausgaben in \nHöhe von 650,00 Euro, aber bisher keine Einnahmen. Reserven habe er mittlerweile auch \nnicht mehr. \n \nIm Anschluss entwickelte sich ein intensiver Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem \nAmt für Wohnungswesen sowie später dem damaligen Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, \nnachdem dieser die Aufgaben der Wohngeldbehörde übernommen hatte. Von den Eltern des \nKlägers wurden in diesem Zusammenhang Erklärungen vorgelegt, wonach diese übergangs-\nweise dem Sohn Gelder vorgestreckt hätten. Unter anderem wären von ihnen die Mietkaution \nfür die Wohnung …. über 500,00 Euro sowie die Mieten für Oktober und November 2006 in \nHöhe von je 325,00 Euro überwiesen worden. Ab Januar 2007 war der Kläger entgeltlich als \nKirchenmusiker bei der Evangelischen Auferstehungsgemeinde in Bremen-H. beschäftigt. \n \nDer Senator für Bau, Umwelt und Verkehr nahm als Wohngeldbehörde mit Wohngeldbescheid \nNr. 2 vom 29.06.2007 den Wohngeldbescheid Nr. 1 vom 20.12.2006 in vollem Umfang zurück. \nDas ausgezahlte Wohngeld in Höhe von 354,00 Euro wurde zurückgefordert. Die Wohngeld-\ngewährung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Kläger hätte bei der Wohngeldan-\ntragstellung Einkommen verschwiegen. Die Unterstützungszahlungen der Eltern wären als \nEinkommen zu berücksichtigen gewesen, da insoweit kein Darlehensvertrag mit konkreten \nRückzahlungsbedingungen vorgelegen habe. Außerdem sei unklar, wovon der Lebensunter-\n\n \n3 \n \n \n... \n \nhalt des Klägers im Oktober und November 2006 tatsächlich finanziert worden sei. Auf Ver-\ntrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides könne der Kläger sich nicht berufen, weil \ndieser auf Angaben beruht habe, die zumindest grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung un-\nrichtig bzw. unvollständig gemacht worden seien. \n \nDer Wohngeldbescheid Nr. 2 wurde am 02.07.2007 abgesandt. \n \nMit Schreiben vom 28.07.2007, bei der Wohngeldbehörde eingegangen am 30.07.2007, legte \nder Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Zahlungen der Eltern wären \nnotgedrungen und darlehensweise erfolgt. Sie hätten der Sicherung der nackten Existenz des \nKlägers gedient. Sie stellten auch keinen freiwillig geleisteten Unterhalt dar. Mit den Zahlun-\ngen habe seine Lebensgrundlage für eine Übergangszeit erhalten werden sollen. Es sei klar \nvereinbart worden, dass die Rückzahlung erfolge, sobald er Geld hätte. Die Beträge seien \nmittlerweile zurückerstattet. Da er seit Januar Einkünfte habe, sei er seitdem auf Wohngeld \nnicht angewiesen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse hätte er keine betraglichen Anga-\nben machen können, weil er seinerzeit kein Einkommen gehabt habe. Er hätte noch Erspar-\nnisse gehabt. Im Zwangsfalle könne man sparsamer leben als gewöhnlich. \n \nIm Anschluss an diesen Bescheid erfolgte ein weiterer Schriftwechsel nunmehr mit dem Sena-\ntor für Umwelt, als Widerspruchsbehörde. Der Kläger wurde von der Widerspruchsbehörde \naufgefordert zu belegen, wovon er in den Monaten Oktober und November 2006 seinen Le-\nbensunterhalt bestritten habe. Dazu machte der Kläger nähere Angaben. \n \nMit Widerspruchsbescheid des Senators für Umwelt, vom 28.02.2008 wurde der Widerspruch \ndes Klägers gegen den Wohngeldbescheid Nr. 2 als unbegründet zurückgewiesen. Für die \nZeit ab 01.01.2007 ergäbe sich für den Kläger aufgrund des ab diesem Zeitpunkt von ihm er-\nzielten Einkommens ohnehin kein Wohngeldanspruch mehr. Die Angaben des Klägers bei der \nWohngeldantragstellung seien unvollständig gewesen. Er hätte sowohl die Zahlungen seiner \nEltern angeben als auch die Frage nach der Bestreitung seines Lebensunterhalts ab Oktober \n2006 vollständig beantworten müssen. Der Wohngeldbescheid Nr. 1 vom 20.12.2006 beruhe \ndarauf, dass der Kläger die Zahlungen seiner Eltern verschwiegen habe. Wären diese finan-\nziellen Zuflüsse bekannt gewesen, wäre kein Wohngeld bewilligt worden. Die Rückforderung \ndes gezahlten Wohngeldes beruhe auf § 50 SGB X. \n \nDer Widerspruchsbescheid wurde am 29.02.2008 an den Kläger abgesandt. \n \n\n \n4 \n \n \n... \n \nDer Kläger hat am 28.03.2008 Klage erhoben. Die Zahlungen seiner Eltern seien als Darlehen \nerfolgt. Es komme nicht vorrangig auf eine Rückzahlungsvereinbarung, sondern auf die Reali-\nsierungswahrscheinlichkeit der Rückzahlung an. Seine Eltern benötigten ihr Geld selbst drin-\ngend. Die sporadischen Darlehenszahlungen seien kein Einkommen. Er habe daher weder \nfalsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht noch Angaben zu seinem Einkommen ver-\nschwiegen. Im Übrigen hätte die Beklagte ein glasklares Bild von seiner schwierigen wirt-\nschaftlichen Situation gehabt. Er habe auch eine Tabelle zum Zahlungsverkehr mit seinen \nEltern vorgelegt, die seine Kontostände bis einschließlich 04.09.2007, als die Darlehensschuld \nabgetragen worden sei, ausweise. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter entsprechender Abänderung der Wohngeldbescheide Nr. 1 vom \n20.12.2006 und Nr. 2 vom 29.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides vom 28.02.2008 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit \nvon Oktober bis Dezember 2006 insgesamt 639,00 Euro Wohngeld zu bewilli-\ngen und an den Kläger nach Abzug des zurückzuzahlenden Wohngeldbetrages \nfür die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von 177,00 Euro und unter Be-\nrücksichtigung der schon erfolgten Zahlung von 177,00 Euro für die Monate Ok-\ntober bis Dezember 2006 noch einen Wohngeldbetrag von 285,00 Euro auszu-\nzahlen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf den Widerspruchsbescheid. \n \nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 01.09.2009 auf den Einzelrichter übertra-\ngen. \n \nWegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen, der Begründung der angefochtenen Beschei-\nde und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Wohngeldakte verwiesen. Wegen der ergänzenden Angaben des Klägers in \nden mündlichen Verhandlungen am 20.05.2010 und am 19.08.2010 sowie wegen der Zeu-\ngenvernehmung des Vaters des Klägers, A., in der Verhandlung am 19.08.2010 wird auf die \nVerhandlungsprotokolle Bezug genommen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n \n5 \n \n \n... \n \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \n1. \nAuf den hier zu entscheidenden Streit ist das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 2029, ber. S. 2797) - WoGG alte Fassung (a. F.) - an-\nzuwenden. Das folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG. \n \n2. \nNicht strittig ist, dass dem Kläger kein Wohngeld ab Januar 2007 zusteht. Insoweit ist der \nWohngeldbescheid Nr. 2 vom 29.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n28.02.2008 nicht angefochten. Demzufolge ist der Wohngeldbescheid Nr. 1 vom 20.12.2006 \nfür die Zeit ab Januar 2007 bestandskräftig aufgehoben mit der weiteren Folge, dass der Klä-\nger zur Rückzahlung des seinerzeit bewilligten, auf den Zeitraum Januar bis März 2007 entfal-\nlenden Wohngeldbetrags von insgesamt 177,00 Euro verpflichtet ist. \n \n3. \nIm Streit ist der Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2006. Die Gewährung von Wohngeld für \ndiesen Zeitraum war rechtmäßig. Mangels Rechtswidrigkeit durfte der Wohngeldbescheid \nNr. 1 insoweit nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. Ferner kann vom Kläger kei-\nne Wohngelderstattung nach § 50 SGB X für den Streitzeitraum verlangt werden, weil das bis \nDezember 2006 gewährte Wohngeld nicht zu Unrecht erbracht wurde. \n \nAllerdings war der Wohngeldbescheid Nr. 1 für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 \ninsoweit rechtswidrig, als dem Kläger nicht mehr als 59,00 Euro monatlich bewilligt wurde. Der \nKläger hatte in dieser Zeit einen Wohngeldanspruch in Höhe von 213,00 Euro monatlich, ins-\ngesamt für drei Monate also 639,00 Euro. Wegen der Berechnung wird auf das Rechenwerk \nder Beklagten Blatt 47 der Gerichtsakte Bezug genommen. \n \nDie Höhe des Wohngeldes war abhängig von dem Einkommen des Klägers und der gemäß \n§§ 5 ff. WoGG a. F. zu berücksichtigenden Miete. \n \n4. \nFür die Zeit von Oktober bis Dezember 2006 war kein Einkommen des Klägers anzusetzen. \n \n4.1 \n\n \n6 \n \n \n... \n \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F. war das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum \nZeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten war. Am 23.10.2006 hatte \nder Kläger kein Einkommen und dieses war auch nicht bis Dezember 2006 zu erwarten. \n \nDie Zahlungen der Eltern erfolgten als Darlehen. Zu den der Einkommensteuer unterliegen-\nden Einkünften im Sinne des § 10 Abs. 1 WoGG a. F. zählten Darlehen nicht. § 10 Abs. 2 \nWoGG a. F. führte darüber hinaus im Einzelnen auf, was ferner zum wohngeldrechtlich maß-\ngeblichen - auch steuerfreien - Jahreseinkommen gehörte. Darlehenszahlungen waren auch \nnicht in § 10 Abs. 2 WoGG a.F erfasst. In dieser Vorschrift nicht aufgeführte steuerfreie Ein-\nnahmen gehörten nicht zum Jahreseinkommen (Stadler/Gutekunst u. a., Komm. z. \nWoGG a. F., Stand 2008, zu § 10, Rdnr. 153). \n \nWegen der Mietüberweisungen auf Darlehensbasis war § 14 WoGG a. F. im Hinblick auf die \nEinkommensermittlung allerdings auch nicht anwendbar. \n \n4.2 \nAls einschlägige Vorschrift hätte hinsichtlich der Zahlungen der Eltern nur § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 \nWoGG a. F. in Betracht kommen können. Danach gehörten zum Jahreseinkommen die nach \n§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum \nHaushalt gehörenden Personen gewährt wurden. Zwar erhielt der Kläger von seinen Eltern, \ndie nicht zu seinem Haushalt gehörten, Zahlungen. Dabei handelte es sich aber – ohne dass \nes insoweit überhaupt auf ihre Eigenschaft als Darlehen ankäme – nicht um Bezüge im Sinne \ndes § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG. \n \nSolche freiwillig oder im Hinblick auf eine Unterhaltspflicht gewährten Bezüge liegen nach \n§ 22 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG nämlich nur vor, wenn sie wiederkehrend sind. Wiederkehrend \nsind Bezüge, die aufgrund einen einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechts-\ngrundes wiederholt mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden (BBT., Komm. z. \nEStG, 28. Aufl., zu § 22, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Regelmäßigkeit lag \nim Falle des Klägers nicht vor. Wie der glaubhaften Zeugenaussage des Vaters des Klägers \nzu entnehmen ist, waren die Zahlungen ab Oktober 2006 immer als Nothilfe anzusehen. Sie \nwurden erbracht, um die Existenz des Sohnes übergangsweise zu sichern. Die Zahlungen \nstellten keinen regelmäßigen Unterhalt dar, zu dem die Eltern auch nicht mehr verpflichtet \nwaren. Vielmehr erfolgten sie abhängig von dem jeweiligen aktuellen Hilfebedarf im Hinblick \nauf die Mietwohnung und den Lebensunterhalt des Sohnes, solange er in Bremen kein \nWohngeld bekam und auch noch keine Einkünfte als Kirchenmusiker erzielen konnte. \n \n\n \n7 \n \n \n... \n \nDiese Ad-hoc-Leistungen beruhten nicht auf einem Entschluss der Eltern zur regelmäßigen \nUnterstützung des Sohnes in Bremen, sondern dienten lediglich zur vorübergehenden Be-\ndarfsdeckung in einer Notsituation. Sie stellten somit keine wiederkehrenden Bezüge im Sinne \ndes § 22 Nr. 1 EStG dar, unabhängig davon, ob sie als Darlehen anzusehen waren oder nicht. \nIm Übrigen kommt es auch für die Frage der Regelmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstel-\nlung am 23.10.2006 an. Zu diesem Zeitpunkt war nicht davon auszugehen, dass der Kläger \nseine Eltern außer für die Mietkautionszahlung und die ersten beiden Mieten noch weiter in \nAnspruch nehmen musste, da er mit der Gewährung von Wohngeld bzw. später mit Einkünf-\nten als Kirchenmusiker rechnete. Zum Antragszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F.) war \neine Wiederholung der elterlichen Unterstützungszahlungen nicht zu erwarten. \n \n4.3 \nSelbst bei Unterstellung, es habe sich bei den Zahlungen der Eltern doch um wiederkehrende \nfreiwillige Leistungen gehandelt, stellten sie keine Bezüge nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 \nWoGG a. F. dar, weil es sich – wie bereits ausgeführt – um Darlehenszahlungen handelte. \nDarlehen sind wegen der Rückzahlungsverpflichtung, auch wenn sie zinslos gewährt werden, \nkein Einkommen (Stadler/Gutekunst u. a., a.a.O, zu § 10, Rdnr. 154). \n \nAufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. steht für das Gericht fest, \ndass zwischen dem Kläger und seinen Eltern eine Darlehensvereinbarung getroffen wurde. \nDer Zeuge hatte geschildert, aus welchen Gründen und auf welche Weise dem Kläger von \nden Eltern im Oktober 2006 und auch noch danach Gelder zur Überbrückung von aktuellen \nSchwierigkeiten zur Verfügung gestellt wurden. Schon aufgrund der eigenen finanziellen Situ-\nation waren die Eltern nicht in der Lage, dem Kläger die Gelder für die Mietwohnung und den \nLebensunterhalt zu schenken. Der Vater war seinerzeit selber einkommenslos. Angesichts \nihrer eigenen beschränkten Mittel im Oktober 2006 mussten sich die Eltern des Klägers sogar \nzunächst selber von einer erwachsenen Tochter 800,00 Euro borgen, um die Mietkaution von \n500,00 Euro und die Miete für Oktober 2006 in Höhe von 325,00 Euro für den Kläger vorstre-\ncken zu können. Die Rückzahlung wurde von dem Kläger erwartet, sobald er dazu in der Lage \nwar. Sein Vater hatte dem Kläger gegenüber im Hinblick auf die Zahlungen der Eltern unmiss-\nverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Beträge zurückzahlen müsse. Zur Form der \nVereinbarung betonte der Zeuge A.: „Eine Notwendigkeit, diese Vereinbarung schriftlich zu \nfixieren, hatte ich nicht gesehen. Wir sind eine konservative Familie. Bei uns zählt das Wort.“ \n \nVon der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen A. ist der erkennende Ein-\nzelrichter überzeugt. Der Zeuge hatte sich bei seiner Vernehmung klar, einleuchtend und wi-\nderspruchsfrei geäußert. Seine Aussagen waren gut nachvollziehbar und ließen keine Unge-\n\n \n8 \n \n \n... \n \nreimtheiten erkennen. Sie stimmten mit den Angaben des Klägers und den von ihm vorgeleg-\nten Zahlungsnachweisen überein. \n \nSoweit die Beklagte meint, dass das Vorliegen eines Darlehens hier nicht anerkannt werden \nkönne, weil die Rückzahlung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. \nEs gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen eines Darlehensvertrages, dass bei seinem \nAbschluss bereits der exakte Zeitpunkt der Rückzahlung vereinbart wird. Es ist durchaus üb-\nlich, dass bei Darlehensverträgen keine Zeit für die Rückerstattung bestimmt wird (§ 488 \nAbs. 3 BGB). Auch solche Darlehensverträge, die dann prinzipiell einer Kündigung bedürfen, \nsind wirksam. \n \nAllerdings kann das Fehlen eines vereinbarten konkreten Rückzahlungstermins jedenfalls bei \nLeistungen naher Verwandter ein Indiz dafür sein, dass in Wirklichkeit gar kein Darlehen vor-\nliegt. Wenn in solchen Fällen mit einer Rückerstattung der Zahlungen von Familienangehöri-\ngen ernsthaft nicht gerechnet wird, liegt kein verbindliches Darlehen vor. Das gleiche ist anzu-\nnehmen, wenn die Erstattung ungewiss ist und der „Darlehensgeber“ auf absehbare Zeit nicht \nmit einer Rückzahlung rechnet. Es ist dann auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzu-\nstellen (VG Bremen, Urteil vom 22.10.1993 – 2 A 286/92 und Beschluss vom 28.03.2000 – \n2 K 1435/98). Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urteil vom 30.11.1972 – VIII C 81.71 in BVerwGE 41, 220). \n \nBei Zugrundelegung einer solchen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im hier zu entschei-\ndenden Fall von dem Vorliegen eines verbindlichen Darlehens auszugehen, das die Eltern \ndem Kläger mit eindeutiger, wenn auch nicht zeitlich exakt fixierter Rückzahlungsverpflichtung \nzur Verfügung gestellt hatten. \n \nDas OVG Schleswig hat in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 23.04.2008 – 2 LB 46/07 in \nNVwZ-RR 2009, 119) ausgeführt: \n„Die Einstufung der Leistungen von Eltern an ihre Kinder als Darlehen erfordert nicht \ndie Vorlage eines schriftlich verfassten Vertrages (so jedoch Stadler u. a., a. a. O., \n§ 10 Rdnr. 155). Ein Darlehensvertrag i.S.v. § 488 BGB ist grundsätzlich auch in \nmündlicher Form wirksam. Ein schriftlich geschlossener Vertrag erleichtert zwar bei \nStreitigkeiten zwischen den Parteien die Beweisführung, im Verhältnis zu Dritten bietet \ner aber nur einen Anhaltspunkt für die bestehenden Rechtsbeziehungen, weil auch \nschriftliche Verträge jederzeit einvernehmlich geändert werden können, häufig nicht \nvollzogen oder nur zum Schein geschlossen werden. Die Beurteilung der Frage, ob \nder zugewendete Geldbetrag endgültig beim Empfänger verbleiben oder jedenfalls \ndiesem zugute kommen soll, es sich also um eine Schenkung handelt, oder ob dieser \nzu einer Rückerstattung verpflichtet sein soll, also ein Darlehen vorliegt, ist unter Be-\nrücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und einer Gesamtwürdigung aller rele-\n\n \n9 \n \n \n... \n \nvanten tatsächlichen Umstände andererseits vorzunehmen. Ausgangspunkt der Über-\nlegung muss die Frage sein, ob mit einer Rückzahlung eines für den Lebensunterhalt \nverwendeten Darlehens entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines un-\ngewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Ausgehend von einer wirtschaftlichen \nBetrachtungsweise kann ein Mieter, der einen aufwändigen Haushalt führt, der seinen \nEinkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspricht, nicht verlangen, im Rah-\nmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm - ohne Berücksich-\ntigung der Leistungen Dritter - nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung \n(BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220). \nFür die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer \nRückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u. a. Gesichtspunkte wie die \nDauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Hö-\nhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirt-\nschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in \nabsehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu \nGeld zu kommen, zu berücksichtigen. … \nBei Annahme der wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse der Eltern ist es nachvoll-\nziehbar, dass die volljährige Klägerin nach Abschluss der Zweitausbildung in die Pflicht \ngenommen wird, die darlehensweise erhaltenen Gelder an die Mutter zurückzuzahlen. \nDenn durch die Finanzierungshilfe ist die Klägerin in die Lage versetzt worden, sich \nauf Kosten der Mutter, die sich finanziell einschränken musste, beruflich weiter zu qua-\nlifizieren. Zum Zeitpunkt des Auszuges aus der elterlichen Wohnung hatte die Klägerin \nbereits ca. die Hälfte ihrer beruflichen Zweitausbildung hinter sich. Angesichts der ers-\nten Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin und der Zweitausbildung als Kauffrau \nfür Wohnungswirtschaft ist damit zu rechnen gewesen, dass die Klägerin alsbald nach \nder Ausbildung eine Anstellung finden wird, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten \nund um alsbald in Raten ihre Schulden bei der Mutter vollständig zurückzahlen zu \nkönnen.“ \n \nDiese Gesichtspunkte treffen entsprechend auch auf den Kläger zu. Der Kläger hatte bereits \neine Ausbildung als Kirchenmusiker absolviert. Nach Bremen wechselte er wegen eines ihn \ninteressierenden, hier angebotenen Aufbaustudiengangs im Bereich alter Musik. Der Kläger \nhatte schon vorher als Kirchenmusiker gearbeitet und konnte davon ausgehen, dass es ihm \nabsehbar auch in Bremen gelingen würde, wieder eine bezahlte Anstellung zu bekommen. \nAuch wenn dieses bis Dezember 2006 nicht möglich war, so zeigt doch seine Beschäftigung \nbei der evangelischen Auferstehungsgemeinde in Bremen-H. ab Januar 2007, dass die Erwar-\ntung einer bezahlten Kirchenmusikerstelle, die ihn in die Lage versetzen würde, den Eltern die \nDarlehenszahlungen zu erstatten, begründet war. Eine entsprechende Vorstellung hatten \nauch die Eltern bei der Darlehensgewährung. Nach der Zeugenaussage des Vaters wurde die \nRückzahlung erwartet, wenn der Kläger eine Stelle angetreten hatte. Dazu führte er aus: „Wir \nwaren sicher, dass es ihm wie zuvor in Düsseldorf auch in Bremen gelingen würde, hier eine \nStelle als Kirchenmusiker zu bekommen. Das war dann auch der Fall.“ \n \nWirtschaftlich waren die Eltern auf die Rückzahlung angewiesen. Nur die Mutter hatte damals \nEinkommen, der Vater nicht. Außerdem mussten die Eltern noch eine minderjährige Tochter \n\n \n10 \n \n \n... \n \nunterhalten. Von daher lag hier nicht eine eher unverbindliche, sondern eine strikte Rückzah-\nlungsverpflichtung vor, deren Erfüllung schnellstmöglich erwartet wurde. Die von den Eltern \nzwischen Oktober 2006 und April 2007 insgesamt zur Verfügung gestellten Beträge in Höhe \nvon zusammen 2.000,00 Euro sind - den Absprachen der Darlehensparteien entsprechend - \nzum Teil im März 2007, im Übrigen im Juli 2007 von dem Kläger an die Eltern erstattet wor-\nden. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist bei der gegebenen Sachlage von einem \nverbindlichen Darlehen auszugehen. Der zunächst nicht konkret bestimmte Rückzahlungs-\ntermin ist hier kein tragfähiger Gesichtspunkt, um das Vorliegen einer Darlehensvereinbarung \nbei Würdigung aller Umstände in Abrede stellen zu können. \n \n4.4 \nAuch sonst war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.10.2006 für den Streitzeitraum kein \nEinkommen des Klägers zu erwarten. \n \nSoweit er noch mit Einkünften aus Verpflichtungen als Kirchenmusiker in Düsseldorf rechnen \nkonnte, war zu prognostizieren, dass diese durch schon angefallene Werbungskosten aufge-\nzehrt werden würden. Es war anzunehmen, dass die Reisekosten für ein Engagement in Düs-\nseldorf (dortiger Aufenthalt vom 12.10. bis 16.10.2006 zur Vorbereitung und musikalischen \nLeitung eines Festgottesdienstes am 15.10.2006) das Entgelt - am 30.10.2006 wurden hierfür \n191,09 Euro überwiesen -, jedenfalls nicht unterschreiten würden. Zum Jahreseinkommen \nzählte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F. grundsätzlich nur die Summe der positiven Ein-\nkünfte. \n \nEine einmalige Honorierung in Höhe von 150,00 Euro für die Mitwirkung in einer kirchenmusi-\nkalischen Veranstaltung der evangelischen Kirchengemeinde B. in Bremen am 17.12.2006 \nwar zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abzusehen \n \n4.5 \nSchließlich rechtfertigte auch die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht die Annahme der \nBeklagten, der Kläger müsse ab Oktober 2006 noch über - verschwiegene - andere Einkünfte \nverfügt haben. Der Kläger lebte von seinen vorher in Düsseldorf erwirtschafteten finanziellen \nReserven. Am 23.10.2006 wies sein Bankkonto ein Guthaben von 739,09 Euro aus. Dieses \nwurde bis zum 21.12.2006 auf 123,07 Euro abgeschmolzen (Aufstellung der Kontobewegun-\ngen Bl. 129 der Wohngeldakte). \n \nAußerdem verfügte der Kläger zur Bestreitung der notwendigsten Ausgaben für den Lebens-\nunterhalt im Oktober 2006 auch noch über Barmittel. Er hatte bei Aufgabe seiner Düsseldorfer \n\n \n11 \n \n \n... \n \nWohnung Anfang Oktober 2006 eine Mietkaution in Höhe von 350,00 Euro bar erstattet be-\nkommen. Seinen diesbezüglichen Angaben ist zu folgen. Nach dem von ihm vorgelegten Miet-\nvertrag über eine Wohnung in der B….. in Düsseldorf vom 29.10.2001 hatte er eine Mietkauti-\non von 1.000,00 DM zu stellen. Das entspricht 511,29 Euro. Wie den plausiblen Ausführungen \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2010 zu entnehmen ist, wurde die \nMietkaution nicht in voller Höhe, sondern nach Abzug einer Vermieterforderung wegen nach-\nzuzahlender Mietnebenkosten ausgezahlt. Die auf Anforderung des Gerichts hierzu abgege-\nbenen Stellungnahmen im Namen der damaligen Vermieterin sind demgegenüber hinsichtlich \nZeit und Höhe der Kautionsrückzahlung nicht als zuverlässig anzusehen, was aber ersichtlich \ndem Umstand geschuldet ist, dass nach der schriftlichen Äußerung vom 06.08.2010 der Ver-\nmieterin keine Unterlagen zu dem Mietverhältnis mit dem Kläger mehr vorliegen. Immerhin \nwird in dem Schreiben vom 06.08.2010 bestätigt, dass die Mietkaution dem Kläger bar ausge-\nzahlt worden ist. \n \nBei umsichtiger und sehr sparsamer Lebensführung konnte der Kläger seinen Lebensunter-\nhalt von Oktober bis Dezember 2006 mit den ihm bar und auf Bankkonto zur Verfügung ste-\nhenden Geldbeträgen vor dem Hintergrund bestreiten, dass auch Darlehensmittel durch die \nEltern zur Verfügung gestellt wurden. Angesichts des Eindrucks, den der Kläger sowohl durch \nseine detaillierten schriftlichen Äußerungen als auch bei seinen Anhörungen in den mündli-\nchen Verhandlungen des Gerichts gemacht hat, bestehen für den erkennenden Einzelrichter \nkeine Zweifel, dass der Kläger sehr kostenbewusst ist und erforderlichenfalls auch mit gerin-\ngen finanziellen Mitteln haushalten kann. Die Annahme, er müsse noch andere Einkünfte ge-\nhabt haben, ist für das Gericht im Ergebnis widerlegt. \n \n4.6 \nDer zum Teil heftig und polemisch ausgetragene Streit der Parteien um das Wohngeld veran-\nlasst das Gericht noch zu folgenden Bemerkungen. Die Beklagte hatte anfänglich Anlass, den \nErklärungen des Klägers zu misstrauen und auf Offenlegung seiner gesamten wirtschaftlichen \nVerhältnisse zu drängen. Denn nach den ursprünglichen Angaben des Klägers war nicht er-\nklärbar, wie er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse Mietkosten und Lebensunterhalt \nhätte bestreiten können. In dem von ihm unterzeichneten Formularantrag vom 03.11.2006 war \nder ausdrückliche Hinweis enthalten, dass grundsätzlich sämtliche steuerpflichtigen und steu-\nerfreien Einnahmen anzugeben sind. Der Kläger hätte eine andere Vertrauensbasis geschaf-\nfen, wenn er gleich die Darlehensleistungen seiner Eltern, den Umstand, dass durch sie die \nersten Mietüberweisungen getätigt worden sind, und auch das Honorar für die Veranstaltung \nin Düsseldorf angegeben hätte. Unbeschadet der rechtlichen Einordnung solcher Zahlungen \nbedarf es einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der finanziellen Situation \n\n \n12 \n \n \n... \n \nbei Stellung eines Wohngeldantrages, da sonst die Plausibilität der Angaben bei wirtschaftli-\nchen Konstellationen wie hier nicht festgestellt werden kann. Der Kläger hatte sich durch zu-\nnächst nicht erfolgte, sondern erst nachträglich gemachte Angaben zum Teil selber zuzu-\nschreiben, dass die Beklagte ihm nicht das Vertrauen entgegenbrachte, das er für sich rekla-\nmierte. \n \n5. \nHinsichtlich der Miete war von dem monatlichen Mietentgelt von 325,00 Euro abzüglich der \nKosten für Heizung und Warmwasser (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F.), für Strom und für sonsti-\nge nicht anrechenbare Nebenkosten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WoGG a. F.) auszugehen. Der anzu-\nsetzende monatliche Höchstbetrag nach § 8 Absatz 1 WoGG a. F. lag allerdings bei \n245,00 Euro. \n \nDie Miete für die Monate Oktober und November 2006 blieb auch nicht im Hinblick auf die \nRegelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F. außer Betracht. Danach wird die Miete nicht berück-\nsichtigt, wenn Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete erfolgt sind. Hier hatten zwar die \nEltern des Klägers die Mieten für Oktober und November 2006 überwiesen. Doch stellte die-\nses, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, keine Übernahme der Miete \ndurch die Eltern im Sinne des § 14 WoGG a. F. dar. Die Mietzahlungen erfolgten lediglich als \nDarlehen. Liegt keine endgültige Entlastung des Mieters von entsprechenden eigenen Auf-\nwendungen zur Begleichung von Mietforderungen vor, was bei einer Darlehensgewährung im \nHinblick auf Mietzahlungen nicht der Fall ist, ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a. F. nicht anwendbar \n(OVG Schleswig, Urteil vom 23.04.2008 – 2 LB 46/07, a. a. O.). \n \n6. \nNeben der Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe für \ndie Zeit von Oktober bis Dezember 2006 ist auch auf eine Verurteilung zur Zahlung zu erken-\nnen. Dieses beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO \n(Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 16. Aufl., zu § 113, Rdnr. 177). \n \nDer zu zahlende Betrag ist allerdings geringer als das zu bewilligende Wohngeld in Höhe von \ninsgesamt 639,00 Euro. Mit diesem Betrag ist nach dem Klageantrag der Erstattungsanspruch \nder Beklagten im Hinblick auf das für Januar bis März 2007 gewährte Wohngeld von \n177,00 Euro zu verrechnen. Weitere 177,00 Euro sind abzuziehen, weil in dieser Höhe bereits \neine Auszahlung von Wohngeld für die Monate Oktober bis Dezember 2006 (3 Monate x \n59,00 Euro) erfolgt ist. Dementsprechend verbleibt ein Auszahlungsbetrag von 285,00 Euro. \n \n\n \n13 \n \n \n \n \n7. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \noder Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzu-\nlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver-\ntretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \ngez. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-08-19/2-k-981-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-08-19/2-k-981-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365317","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.453390+00:00"}}