{"status":"available","doknr":"OLD365316","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-11-01","aktenzeichen":"1 V 1753/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 1. Kammer - \n \nFreie\nHansestadt \nBremen \n \nAz: 1 V 1753/10 \nOh \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Fraktion…, \n \n \nAntragstellerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \n \n \ng e g e n \n \n \nden Magistrat \n \n \nAntragsgegner, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Möller am 01.11.2010 beschlossen: \n \n \nI. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - vorläufig bis zu einer Ent-\nscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 1752/10 oder einer an-\nderweitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens - Folgendes \naufgegeben: \n \nWird während der Dauer der noch bis zum 30.11.2011 laufen-\nden Amtszeit des derzeitigen Oberbürgermeisters der Stadt \nBremerhaven, Herrn S, von der Stadtverordnetenversammlung \nder Stadt Bremerhaven ein (weiterer) Oberbürgermeister ge-\nwählt, dessen Amtszeit nicht erst nach Ablauf der Amtszeit von \nHerrn S am 30.11.2011, sondern bereits während dessen von \ndem Antragsgegner für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2011 \nausgesprochenen Beurlaubung aus seinem Amt als Oberbür-\ngermeister beginnen soll, darf die Ernennungsurkunde an den \nneu gewählten Oberbürgermeister erst dann bzw. erst mit Wir-\nkung zu dem Zeitpunkt ausgehändigt werden, in dem rechts-\nbeständig feststeht, dass die vom Senator für Justiz und Ver-\n\n \n2 \n \n \n... \n \nfassung der Freien Hansestadt Bremen für die Zeit vom \n01.12.2005 bis 30.11.2011 ausgesprochene Beurlaubung von \nHerrn S aus seiner Tätigkeit als Richter im Lande Bremen für \nden Beurlaubungszeitraum aus dem Amt als Oberbürgermeis-\nter (bzw. jedenfalls eines Teils davon) aufgehoben worden ist. \n \nSoweit das Begehren der Antragstellerin über die erlassene \neinstweilige Anordnung (noch) hinausgeht, wird der Eilantrag \nabgelehnt. \n \nII. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Der \nStreitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf Eu-\nro 10.000,- festgesetzt. \n \nIII. Zu dem Verfahren wird der Senator für Inneres und Sport der \nFreien Hansestadt Bremen, der - soweit nicht Angelegenheiten \nder Finanzen betroffen sind - für den Senat der Freien Hanse-\nstadt Bremen geschäftsführend die Gemeindeaufsicht wahr-\nnimmt, beigeladen. \n \n \nG r ü n d e \n \nA. Streitgegenstand im vorliegenden Kommunalverfassungsrechtsstreit ist die beabsichtigte \nErnennung eines weiteren Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven während einer Beur-\nlaubung des derzeitigen Amtsinhabers. Angestrengt worden ist das Verfahren von der sich \naus sieben Stadtverordneten zusammensetzenden A. Stadtverordnetenversammlung der \nStadt Bremerhaven [im Folgenden: Antragstellerin]. Bei der insgesamt aus 48 Stadtverordne-\nten bestehenden Stadtverordnetenversammlung handelt es sich nach der Verfassung für die \nStadt Bremerhaven (VerfBrhv) vom 13.10.1971 (Brem.GBl. S. 243, zuletzt geändert durch \nArt. 1 ÄndOG vom 5. 7. 2007, Brem.GBl. S. 453) um eines der beiden Organe der Stadt Bre-\nmerhaven, durch die diese - eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - überhaupt \nhandlungsfähig wird (§§ 3, 5 VerfBrhv). Das andere Organ ist der Magistrat der Stadt Bremer-\nhaven, der aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Vertreter und weite-\nren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträten) besteht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 \nVerfBrhv). Ihm muss ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Rich-\nteramt besitzt (§ 38 Abs. 3 VerfBrhv). Gegen den Magistrat der Stadt Bremerhaven [im Fol-\ngenden: Antragsgegner] richtet sich der von der A. Stadtverordnetenversammlung ange-\nstrengte Eilantrag. Der vorliegende Kommunalverfassungsrechtsstreit betrifft mithin die Ab-\ngrenzung der Rechte eines Teils des einen Organs gegen das andere Organ derselben Ge-\nbietskörperschaft. \n \nDie Aufgabenverteilung zwischen der Stadtverordnetenversammlung, deren Teil die Antrag-\nstellerin ist, und dem Antragsgegner ist im Einzelnen in der Verfassung für die Stadt Bremer-\n\n \n3 \n \n \n... \n \nhaven geregelt. Hiernach gilt, dass die Stadtverordnetenversammlung über die Angelegenhei-\nten der Stadt beschließt, soweit sich aus der Verfassung nichts anderes ergibt (§ 18 Abs. 1 \nVerfBrh). Auch überwacht die Stadtverordnetenversammlung die Amtsführung des Antrags-\ngegners (§ 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrh). Der Antragsgegner ist die Verwaltungsbehörde der \nStadt. Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und im Rahmen \nder bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. Er hat insbesondere die städti-\nschen Bediensteten anzustellen, zu befördern und zu entlassen. Der Antragsgegner ist \nDienstbehörde und oberste Dienstbehörde im Sinne des öffentlichen Dienstrechts (§ 42 \nAbs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 6, Abs. 2 VerfBrh). \n \nDie Stadtverordnetenversammlung, deren Teil die Antragstellerin ist, wird von den Bürgern \nder Stadt Bremerhaven gewählt (§ 9 VerfBrhv). Die Wahl findet in einem Vier-Jahres-Turnus \nzeitgleich mit der Wahl zur bremischen Bürgerschaft statt. Bei der letzten Wahl zur Stadtver-\nordnetenversammlung am 13.05.2007 entfielen auf die SPD die meisten Stimmen (16 Sitze). \nZweitstärkste Partei war die CDU (12 Sitze). Die restlichen Stimmen verteilten sich auf die \nAntragstellerin, die FDP, die DVU, die BIW und Die LINKE (vgl. dazu im Einzelnen \nhttp://www.bremerhaven.de/stadt-und-politik/politik/wahlen/wahl-zur-\nstadtverordnetenversammlung.11133.html). Termin für die Neuwahl wird voraussichtlich der \n22.05.2011 sein (vgl. http://www.spd-land-bremen.de/Wahltermin_2011.242.0.html). \n \nDie hauptamtlichen Mitglieder des Antragsgegners wie der Oberbürgermeister werden von der \nStadtverordnetenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie sind Beamte auf Zeit im Sinne \ndes Bremischen Beamtengesetzes (§ 39 Abs. 1 Satz 1, 2 VerfBrhv). Ergänzend ist bestimmt, \ndass eine Wiederwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig ist; sie muss \nspätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden (§ 39 Abs. 1 Satz 3 \nVerfBrhv). Zuständig für die Ernennung der hauptamtlichen Mitglieder des Antragsgegners \ndurch Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Antragsgegner (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Bremi-\nsches Beamtengesetz - BremBG). \n \nDerzeitiger amtierender Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven ist Herr S, dessen zweite \nsechsjährige Amtszeit mit Ablauf des 30.11.2011, mithin etwas mehr als sechs Monate nach \ndem für die nächste Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vorgesehenen Wahltermin am \n22.05.2011 endet. Herr S, 19.. geboren, besitzt die Befähigung zum Richteramt und trat nach \neiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Anfang der 80-er Jahre als Richter in den Dienst des Landes \nBremen ein. Konkret war er vor seiner Erstwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Bremer-\nhaven \nim \nJahr \n1999 \nals \nRichter \nam \nAmtsgericht \nBremerhaven \ntätig \n(vgl. \nhttp://de.wikipedia.org/wiki/........). Mit seiner Berufung als Beamter auf Zeit der Stadt Bremer-\n\n \n4 \n \n \n... \n \nhaven, d.h. mit seinem Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen \nDienstherrn, wurde Herr S nicht aus seinem Richterdienstverhältnis zum Land Bremen ent-\nlassen. Vielmehr wurde von der für einen solchen Fall ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit \ndes § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG) Gebrauch gemacht und \ndie Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet. Zu-\ngleich wurde Herr S zur Ausübung seines Amtes als Oberbürgermeister vom Senator für Jus-\ntiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen aus seinem Richterverhältnis ohne Dienst-\nbezüge beurlaubt, hinsichtlich seiner derzeitigen Amtszeit für den Zeitraum 01.12.2005 bis \n30.11.2011. \n \nMit Schreiben vom 16.06.2010 beantragte Herr S gegenüber dem Antragsgegner, ihn für den \nZeitraum 01.01.2011 bis zum Ende seiner Amtszeit am 30.11.2011 zu beurlauben. Er beab-\nsichtige, seine Richtertätigkeit im Justizdienst des Landes Bremen wieder aufzunehmen. Den \nBeurlaubungszeitraum werde er vollständig in Anspruch nehmen und nicht vorzeitig beenden. \n \nIn seiner Sitzung vom 23.06.2010 beschloss der Antragsgegner - mit einer Gegenstimme und \neiner Enthaltung -, Herrn S für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 gemäß § 26 Abs. 1 \ni. V. m. Abs. 3 Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter (Bremische \nUrlaubsverordnung - BremUrlaubsVO) i. d. F. d. Bek. v. 27.06.1979, Brem.GBl. S. 337 - SaB-\nremR 2040-a-7) unter Wegfall der Besoldung zu beurlauben. Das Beamtenverhältnis bestehe \nbis zum Ablauf der Amtszeit (30.11.2011) fort. Die Beurlaubung werde im Sinne des § 28 \nAbs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) als öffentlichen Belangen dienend anerkannt, so \ndass die Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werde. Herr S wirk-\nte an der Beratung und Beschlussfassung nicht mit. \nDie maßgeblichen Vorschriften der Bremischen Urlaubsverordnung lauten wie folgt: \n§ 26 Abs. 1: Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten kann ge-\nwährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht \nentgegenstehen. \n§ 26 Abs. 3: Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen \nvon Absatz 1 (…) beschließen. \n \nIn der Tischvorlage Nr. I/146/2010 zur Sitzung vom 23.06.2010 heißt es, dass der Antrags-\ngegner im Jahre 1998 insoweit beschlossen habe, dass die Höchstdauer von Beurlaubungen \nnach § 26 BremUrlaubsVO grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt sei. Gleichzeitig sei \njedoch beschlossen worden, im Rahmen einer Abwägung der persönlichen und dienstlichen \nBelange sachgerechte Einzelfalllösungen zuzulassen. Es empfehle sich, dem Beurlaubungs-\nantrag zu entsprechen, da dienstliche Gründe, die eine Beurlaubung des Oberbürgermeisters \nausschlössen, nicht vorlägen. Die Funktionsfähigkeit des Antragsgegners und der Verwaltung \nseien gewährleistet. Darüber hinaus verfüge mit Herrn G weiterhin ein hauptamtliches Magist-\n\n \n5 \n \n \n... \n \nratsmitglied über die Befähigung zum Richteramt, so dass § 38 Abs. 2 VerfBrhv einer Beur-\nlaubung nicht entgegenstehe. Da Herr S seine Tätigkeit als Richter im Justizdienst des Lan-\ndes Bremen wieder aufnehme, diene die Beurlaubung öffentlichen Belangen im Sinne des \n§ 28 Abs. 3 BBesG, so dass die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit be-\nrücksichtigt werde. \n \nDer Beschluss des Antragsgegners wurde Herrn S mit Bescheid vom 26.07.2010 förmlich \nmitgeteilt. Zudem wurde mit Bescheid vom 23.08.2010 das ihm ab dem 01.12.2011 aus seiner \nTätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven zustehende Ruhegehalt festgesetzt. \nUnter dem 24.08.2010 bat Herr S um Abänderung des Bescheides vom 26.07.2010 hinsicht-\nlich der Anerkennung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Daraufhin \nsprach der Antragsgegner unter gleichzeitiger Aufhebung der Bescheide vom 26.07.2010 und \n23.08.2010 mit gesonderten Bescheiden vom 25.08.2010 zum einen nur die beantragte Beur-\nlaubung aus, wobei erneut festgestellt wurde, dass Herr S während der Dauer der Beurlau-\nbung keine Bezüge erhalte und bei der Stadt Bremerhaven nicht beihilfeberechtigt sei, und \nsetzte zum anderen das Herrn S ab dem 01.12.2011 aus seiner Tätigkeit als Oberbürger-\nmeister der Stadt Bremerhaven zustehende Ruhegehalt ohne Berücksichtigung der Beurlau-\nbungszeit, mithin geringer fest. Beide Bescheide vom 25.08.2010 waren mit einer ordnungs-\ngemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurden Herrn S noch am selben Tage aus-\ngehändigt. Sie sind mithin seit Ende September 2010 rechtsbeständig. \n \nBereits in seiner Sitzung vom 18.08.2010 hatte der Antragsgegner beschlossen, das Amt des \nOberbürgermeisters während der insgesamt elf Monate umfassenden Beurlaubungszeit von \nHerrn S nicht vakant zu lassen bzw. der Vertretung durch den Bürgermeister der Stadt Bre-\nmerhaven zu überlassen, sondern bereits mit Beginn der Beurlaubung zum 01.01.2011 einen \nneuen Oberbürgermeister zu ernennen. Der Antragsgegner empfahl nämlich in der genannten \nSitzung dem insoweit zuständigen Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitions-\nangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (AfVGPB) der Stadtverordnetenversammlung, für die \nzum 01.01.2011 zu besetzende Stelle des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin \nals hauptamtliches Magistratsmitglied die Veröffentlichung der Stellenausschreibung unter \nVerwendung eines bestimmten Ausschreibungstextes zu beschließen und den Magistrat mit \nder Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu beauftragen. \n \nDaraufhin wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.08.2010 an den Senator für \nInneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen und bat (u. a.) „um kurzfristige Stellung-\nnahme zur rechtlichen Zulässigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Wahl eines Oberbür-\ngermeisters zum jetzigen Zeitpunkt“. Die Anfrage erfolgte offensichtlich vor dem Hintergrund \n\n \n6 \n \n \n... \n \nder dem Senat der Freien Hansestadt obliegenden Kommunalaufsicht: Nach Art. 147 der \nLandesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21.10.1947 (Brem.GBl. S. 251 - SaB-\nremR 100-a-1) hat der Senat die Aufsicht über die Gemeinden; die Aufsicht beschränkt sich \nauf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Gemäß § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung des Senats \nder Freien Hansestadt Bremen vom 29.07.2007 (Brem.Amtsbl. S. 735) wird die Gemeindeauf-\nsicht vom Senator für Inneres und Sport, soweit Angelegenheiten der Finanzen betroffen sind, \nvon der Senatorin für Finanzen geschäftsführend für den Senat wahrgenommen. \n \nAuf entsprechende Nachfrage des Senators für Inneres und Sport vertrat der Antragsgegner \nmit Schreiben vom 13.09.2010 die Auffassung, dass eine Ausschreibung zum jetzigen Zeit-\npunkt und eine zeitnahe Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung rechtlich nicht zu be-\nanstanden sei. Die Stelle des Oberbürgermeisters stehe nämlich ab dem 01.01.2011 für eine \nWiederbesetzung zur Verfügung. Werde ein Beamter beurlaubt, stehe die bisher besetzte \nPlanstelle zur Wiederbesetzung zur Verfügung, da im Falle der Beendigung der Beurlaubung \nbzw. zum Zeitpunkt des Auslaufens der Beurlaubung beamtenrechtlich kein Anspruch auf \nBesetzung der alten Planstelle bestehe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf amtsangemes-\nsene Beschäftigung, so dass grundsätzlich (irgend) eine adäquate Planstelle zur Verfügung \nstehen müsse. Dies gelte auch bei der Beurlaubung eines Zeit- bzw. Wahlbeamten. Zwar be-\nstehe im Falle der Beurlaubung eines Oberbürgermeisters, der eine B 8-Stelle besetze, die \nBesonderheit, dass nur eine Stelle dieser Wertigkeit im Stellenplan ausgewiesen sei. Dies sei \naber insoweit unschädlich, da das Ende seiner Beurlaubung auch gleichzeitig mit dem Ende \nseiner Wahlzeit als Oberbürgermeister zusammenfalle, es bedeute aber auch, dass bei Aus-\nschreibung und Besetzung der Stelle während des Beurlaubungszeitraums des derzeitigen \nOberbürgermeisters von vornherein feststehe, dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung \nder Beurlaubung keine adäquate Planstelle zur Verfügung stehe. Dieses rein theoretische \nProblem erledige sich schon allein dadurch, dass der Oberbürgermeister bei der Beantragung \ndes Sonderurlaubs erklärt habe, dass er die beantragte Beurlaubungszeit vollständig in An-\nspruch nehmen, er die Beurlaubung in keinem Fall vorzeitig beenden werde. Über eine vorzei-\ntige Beendigung der Beurlaubungszeit hätte zudem er, der Antragsgegner, zu entscheiden. Er \nwerde aber in keinem Fall bei dieser rein hypothetischen Fallgestaltung einer Änderung des \nBewilligungsbescheides zustimmen. Dies werde auch in seiner an den AfVGPB gerichteten \nBitte, eine Stellenausschreibung der zum 01.01.2011 zu besetzenden Stelle des Oberbürger-\nmeisters zu veranlassen, inzidenter zum Ausdruck gebracht. \n \nAusweislich des im Behördenvorgang befindlichen, aber noch nicht genehmigten Protokolls \nder Sitzung hatte der AfVGPB bereits am 01.09.2010 bei sechs Nein-Stimmen beschlossen, \nfür die zum 01.01.2011 zu besetzende Stelle des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeiste-\n\n \n7 \n \n \n... \n \nrin als hauptamtliches Magistratsmitglied die Stellenausschreibung unter Verwendung eines \nbestimmten Ausschreibungstextes zu veröffentlichen und den Antragsgegner mit der Durch-\nführung des Ausschreibungsverfahrens zu beauftragen. Mit Nein hatten u. a. die beiden dem \nAusschuss angehörenden Mitglieder der Antragstellerin - unter vorheriger Geltendmachung \nihrer rechtlichen Bedenken gegen eine Wiederbesetzung der Oberbürgermeisterstelle bereits \nzum 01.01.2011 - gestimmt. \n \nDer vom AfVGPB beschlossene Text der Stellenausschreibung enthält den Hinweis, dass die \nMitglieder des Antragsgegners von der Stadtverordnetenversammlung gewählt würden. Auf-\ngrund der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen der SPD und der \nCDU bestehe ein Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion. Gesucht werde eine dynamische, koope-\nrative und kompetente Persönlichkeit, die eine mehrjährige Erfahrung in Spitzenfunktionen der \nWirtschaft oder Verwaltung oder Kommunalpolitik einbringen könne und zu konstruktiver und \nintegrativer Zusammenarbeit mit den politischen Gremien und den übrigen gesellschaftlich \nrelevanten Gruppen bereit sei. Voraussetzung für die Bewerbung sei der Nachweis der Befä-\nhigung für die Laufbahngruppe 2. - Dies sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BremBG Laufbahnen, \ndie einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. - Wei-\nter heißt es in der Ausschreibung, dass schwerbehinderte Bewerber/innen bei im Wesentli-\nchen gleicher fachlicher Eignung vorrangig berücksichtigt würden. Der Antragsgegner fördere \ndie Beschäftigung von Frauen und begrüße daher ihre Bewerbung. Bewerbungsschluss sei \nder 24.09.2010. \n \nDie Veröffentlichung des Ausschreibungstextes erfolgte in der Nordsee-Zeitung (Ausgabe \nvom 04.09.2010) und im Weser-Kurier (Ausgabe vom 06.09.2010) sowie über das Internet \n(www.bremerhaven.de, Stellenbörse der Senatorin für Finanzen, Jobbörse der Arbeitsagentur, \nOnlinestellenmarkt der Nordseezeitung). \n \nInsgesamt gingen vier Bewerbungen ein, von denen allerdings überhaupt nur zwei die Vo-\nraussetzung des Nachweises der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 erfüllten. Unter ihnen \nbefand sich Herr G, der dem Antragsgegner bereits als hauptamtliches Mitglied angehört. Ihm \nwurde vom AfVGPB zusätzlich die Erfüllung der in der Ausschreibung ebenfalls geforderten \nVoraussetzung einer mehrjährigen Erfahrung in Spitzenfunktionen der Wirtschaft oder Verwal-\ntung oder Kommunalpolitik anerkannt. \n \nDaraufhin beschloss der AfVGPB am 05.10.2010 ausweislich des im Behördenvorgang be-\nfindlichen, aber noch nicht genehmigten Protokolls der Sitzung bei acht Ja-Stimmen (SPD, \nCDU) und einer Nein-Stimme (FDP), der Stadtverordnetenversammlung die Wahl des Bewer-\n\n \n8 \n \n \n... \n \nbers G zum Oberbürgermeister vorzuschlagen. Die beiden dem Ausschuss angehörenden \nMitglieder der Antragstellerin nahmen an der Abstimmung unter Verweis auf die von ihnen \nangenommene Rechtswidrigkeit des Verfahrens nicht teil. Gleiches gilt für die beiden zur \nGruppe BIW bzw. zur Gruppe DIE LINKE gehörenden Ausschussmitglieder, wobei der zur \nGruppe BIW gehörende Stadtverordnete allerdings nur die Rechtmäßigkeit der Stellenaus-\nschreibung bestritt. Diese Rechtmäßigkeitsbedenken beziehen sich - wie sich aus einem am \n06.10.2010 zum Behördenvorgang gelangten Schreiben des Vorsitzenden der BIW vom \n01.10.2010 ergibt - auf das in dem Ausschreibungstext genannte Vorschlagsrecht der SPD-\nFraktion, den geforderten Nachweis der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 sowie die For-\nmulierung, dass der Antragsgegner die Beschäftigung von Frauen fördere und daher ihre Be-\nwerbung begrüße. In der Sitzung vom 05.10.2010 hatte das der FDP angehörende Aus-\nschussmitglied die Auffassung vertreten, dass das Verfahren bis nach der Neuwahl der Stadt-\nverordnetenversammlung im Mai 2011 ausgesetzt werden solle. Ein von ihm gestellter ent-\nsprechender Antrag war allerdings mit den Stimmen der SPD und CDU abgelehnt worden. \n \nDas in der Stellenausschreibung genannte Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion soll in der für \nden 04.11.2010 anberaumten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ausgeübt werden. \nDer vorgeschlagene Kandidat soll noch in derselben Sitzung gewählt und in unmittelbarem \nAnschluss daran sogleich vom Antragsgegner ernannt werden. \n \nMit Schreiben vom 26.10.2010, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 99 bis 105 GA verwiesen \nwird, nahm der Senator für Inneres und Sport zu der Anfrage der Antragstellerin vom \n26.08.2010 Stellung. Er vertrat zum einen die Auffassung, dass sich der Antragsgegner mit \nseiner Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub für einen Zeitraum von elf Mona-\nten im Rahmen der Vorgaben der Bremischen Urlaubsverordnung gehalten habe. Durch den \nVerweis auf § 26 Abs. 3 BremUrlVO bringe der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er von der \nihm eingeräumten Befugnis zu Ausnahmeregelungen Gebrauch mache. Seine Ausführungen \nzeigten, dass er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, eine Ausnahme von den Vorga-\nben des § 26 Abs. 1 BremUrlVO zuzulassen, auf den Umstand abgestellt habe, dass Ober-\nbürgermeister S seine Tätigkeit als Richter im Justizdienst des Landes Bremen wieder auf-\nnehmen wolle. Kommunalrechtliche Bedenken gegen die Gewährung von Sonderurlaub be-\nstünden ebenfalls nicht. Zum anderen kam der Senator für Inneres und Sport zu der Bewer-\ntung, dass die Beurlaubung von Oberbürgermeister S eine Rückkehr in sein Amt ausschließe \nund deshalb einer Neubesetzung der Stelle nichts im Wege stehe. Denn ähnlich den Fällen \ndes „Ausscheidens aus dem Amt“, wenn der Beamte - z. B. aufgrund gesetzlicher Ruhensvor-\nschriften bei Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach der Wahl in ein Parlament - rechtlich \ngehindert sei, sein Amt weiter auszuüben, wäre eine Wahrnehmung des Oberbürgermeister-\n\n \n9 \n \n \n... \n \namtes durch die Rückkehr von Herrn S in das Richteramt ebenfalls ausgeschlossen. Nach \n§ 4 DRiG dürfe ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetz-\ngebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. Aufgaben als Oberbür-\ngermeister dürfte Herr S erst dann wieder wahrnehmen, wenn er zuvor erneut aus seinem \nRichteramt beurlaubt werden würde. Diese Entscheidung hätte der Senator für Justiz und Ver-\nfassung auf Antrag von Herrn S zu treffen. Zugleich müsste der Antragsgegner einem Antrag \nvon Herrn S auf vorzeitige Beendigung der Beurlaubung als Oberbürgermeister zustimmen. \nDer Eintritt dieser Konstellation sei offenbar ausgeschlossen. Weder sei zu erwarten dass \nHerr S entsprechende Anträge stellen werde, noch dass der Senator für Justiz und Verfas-\nsung oder der Antragsgegner diesen zustimmen würde. Letzterer habe dies in seinem Schrei-\nben vom 13.09.2010 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Senatorin für Finanzen habe zu dieser \ndienstrechtlichen Frage mit Schreiben vom 12.10.2010 Stellung genommen. Eine Rückkehr \naus der vom Antragsgegner ausgesprochenen Beurlaubung wäre nach ihrer Überzeugung für \nden Oberbürgermeister rechtlich nicht durchsetzbar. Die Entscheidung, ob bis zum regulären \nEnde der Amtszeit von Herrn S der Vertreter dessen Aufgaben übernehmen oder die Stelle \nwieder besetzt werden soll, obliege allein den zuständigen Gremien der Stadt Bremerhaven \nim Rahmen der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Da der zu \nüberbrückende Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des ausscheidenden \nOberbürgermeisters über einen üblichen Vertretungszeitraum deutlich hinausgehe, könne die \nEntscheidung für eine vorgezogene Neuwahl jedenfalls nicht als sachwidrig angesehen wer-\nden. Möglicherweise bestehe im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Zahl von fünf Magist-\nratsmitgliedern (§ 1 Magistratsmitgliederzahlgesetz – MMitgZG) sogar eine rechtliche Ver-\npflichtung, das Amt wieder zu besetzen. Auch der für die Neuwahl vorgesehene Zeitpunkt sei \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n \nBereits am 20.10.2010 hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 1 K 1752/10 Klage \nerhoben und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt, wobei sie zusätzlich die Beiladung \ndes Senats der Freien Hansestadt Bremen als Kommunalaufsichtsbehörde beantragt hat. \n \nDie Antragstellerin vertritt in der Sache die Auffassung, dass die von dem Antragsgegner im \nAnschluss an die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 04.11.2010 vorgesehene \nErnennung eines zweiten Oberbürgermeisters gegen geltendes Recht verstoße. Bereits die \nBeurlaubung von Herrn S für einen Zeitraum von elf Monaten sei sowohl formell als auch \nmateriell rechtswidrig. Jedenfalls verstoße die Berufung eines zweiten Oberbürgermeisters \nwährend der Amtsperiode des bisherigen Oberbürgermeisters gegen die Verfassung für die \nStadt Bremerhaven. Diese sehe nur einen Amtsinhaber vor, der die Stadt vertrete und im Fal-\nle seiner Verhinderung von seinem Vertreter vertreten werde (§§ 46 Abs. 1, 43 Abs. 3 Verf-\n\n \n10 \n \n \n... \n \nBrhv). Insofern seien Zuständigkeitskonflikte zu befürchten. Auch schreibe § 39 Abs. 1 Verf-\nBrhv vor, dass die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats frühestens sechs Monate vor \nAblauf der Amtszeit wiedergewählt werden dürften. Wenn schon bei einer Wiederwahl diese \nfrühestens sechs Monate vor Ende der Amtsperiode möglich sei, müsse dieses erst recht gel-\nten, wenn nicht der bisherige Amtsinhaber, sondern ein neuer Kandidat/eine neue Kandidatin \ngewählt werden solle. Die Wahl dürfe deshalb frühestens am 30.05.2011 stattfinden, zu einem \nZeitpunkt, da bereits eine neue Stadtverordnetenversammlung für Bremerhaven gewählt wor-\nden sei. \n \nDie Antragstellerin geht zudem davon aus, dass ihr auch eine Antragsbefugnis zur Seite ste-\nhe. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhv obliege der Stadtverordnetenversammlung die Über-\nwachung der Amtsführung des Antragsgegners. Dieses Recht könne auch nicht nur von der \nGesamtheit der Stadtverordneten wahrgenommen werden. Wenn erkennbar die Mehrheit der \nStadtverordneten ihre Verpflichtung zur Überwachung der Rechtmäßigkeit des Handelns des \nAntragsgegners nicht wahrnehme, müsse einer Minderheitsfraktion das Recht zukommen \nkönnen, originäre Rechte der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen. Ihr könne auch \nnicht entgegengehalten werden, sie hätte sich der Mehrheitsentscheidung der Stadtverordne-\ntenversammlung zu beugen. Im Vordergrund stehe die Verhinderung eines rechtswidrigen \nVerhaltens des Antragsgegners. Die Stellungnahme des Senators für Inneres und Sport vom \n26.10.2010, die die Rechtslage offenkundig falsch bewerte, bestärke nur diese Sichtweise. \nWenn die Kommunalaufsicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausübung der Rechtsauf-\nsicht nicht nachkomme, müsse es einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung möglich \nsein, mit Hilfe des Gerichts einen bevorstehenden Gesetzesverstoß des Magistrats zu unter-\nbinden, jedenfalls dann, wenn eine nachträgliche Rückgängigmachung des Gesetzesversto-\nßes nicht mehr möglich sei. \n \nZu der Stellungnahme des Senators für Inneres und Sport vom 26.10.2010 sei darüber hinaus \ndarauf hinzuweisen, dass aus ihr nicht hervorgehe, dass der Senator für Inneres und Sport die \nAuffassung des Senats der Freien Hansestadt Bremen wiedergebe. Kommunalaufsichtsbe-\nhörde sei der Senat, nicht der Senator für Inneres und Sport. \n \nDie Antragstellerin merkt schließlich ergänzend an, dass Herr S bislang nicht erklärt habe, ob \ner überhaupt definitiv vorzeitig sein Richteramt wieder aufnehmen wolle. Er habe bisher bei \nseinem Dienstherrn, dem Senator für Justiz und Verfassung, eine Aufhebung seiner Beurlau-\nbung vom Richteramt nicht beantragt. Die Erklärung einer Absicht beinhalte noch nicht die \ndefinitive Entscheidung, zum 01.01.2011 wieder in den Justizdienst zurückzukehren. \n \n\n \n11 \n \n \n... \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu ei-\nner Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren zu untersagen, bis zu \neinem Zeitpunkt, der sechs Monate vor dem Ablauf der jetzigen Amtszeit des \nOberbürgermeisters S liegt, einen zweiten Oberbürgermeister/eine zweite \nOberbürgermeisterin der Stadt Bremerhaven zu ernennen. \n \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr vertritt die Auffassung, dass der Antrag sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. \n \nNach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (VG Bremen, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 \nV 331/07 -) fehle es für die Zulässigkeit des Antrags bereits an einer Antragsbefugnis der An-\ntragstellerin. Nach ständiger Rechtsprechung seien kommunalverfassungsrechtliche Streitig-\nkeiten keine objektiven Beanstandungsverfahren, sondern dienten dem Schutz und der \nDurchsetzung subjektiver Rechte. Danach sei ein Antrag nur zulässig, wenn das Organteil \ngeltend machen könne, durch die betreffende Maßnahme in eigenen, ihm durch Gesetz ein-\ngeräumten Rechtspositionen betroffen zu sein. Eine solche Rechtsposition sei hier nicht zu \nerkennen. Antrags- und Stimmrechte der Mitglieder der Antragstellerin seien gewahrt worden. \n \nAuch griffen die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtmäßigkeitsbedenken weder \nhinsichtlich der Beurlaubung von Herrn S noch bezüglich der Ernennung eines zweiten Ober-\nbürgermeisters während der noch laufenden Amtsperiode des derzeitigen durch. Diese Sicht-\nweise werde auch vom Senator für Inneres und Sport in seiner ausführlich begründeten Stel-\nlungnahme vom 26.10.2010 geteilt. \n \nDie Stellungnahme der Kommunalaufsicht sei auch zu Recht vom Senator für Inneres und \nSport abgegeben worden. Denn nach der Geschäftsordnung des Senats der Freien Hanse-\nstadt Bremen würden die laufenden Geschäfte - soweit nicht Angelegenheiten der Finanzen \nbetroffen seien - vom Senator für Inneres und Sport für den Senat wahrgenommen. \n \nB.I. Der Eilantrag hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg; im Übrigen ist er abzu-\nlehnen. Zur Abwendung einer Rechtsverletzung der Antragstellerin ist dem Antragsgegner im \nWege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, einen von \nder Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven in ihrer Sitzung am 04.11.2010 \n\n \n12 \n \n \n... \n \n(oder einer späteren Sitzung) gewählten Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven erst mit \nWirkung zu dem Zeitpunkt zu ernennen, zu dem rechtsbeständig feststeht, dass der derzeitige \nOberbürgermeister, Herr S, während seiner vom Antragsgegner für den Zeitraum 01.01.2011 \nbis 30.11.2011 ausgesprochenen Beurlaubung aus seinem Amt als Oberbürgermeister tat-\nsächlich seine Tätigkeit als Richter des Landes Bremen wieder aufnimmt. Demgegenüber ist \nes entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \ngeboten, dem Antragsgegner generell während der Beurlaubung von Herrn S aus seinem \nAmt als Oberbürgermeister die Ernennung eines von der Stadtverordnetenversammlung der \nStadt Bremerhaven gewählten weiteren Oberbürgermeisters vor Ablauf des 30.05.2011 zu \nuntersagen. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: \n \nDer Eilantrag ist nur in dem im Tenor genannten Umfang zulässig (1.) und begründet (2.). \n \n1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Zulässigkeit des Eilantrags, soweit \nihm hier auch in der Sache stattgegeben wird, nicht das Fehlen einer Antragsbefugnis der \nAntragstellerin (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) entgegen. \n \nDenn zwar geht auch die Kammer in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass das kommunal-\nverfassungsrechtliche Streitverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren ist, sondern \nwie jedes andere verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Schutz und der Durchsetzung sub-\njektiver Rechte dient. Danach ist ein Antrag gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog nur dann zuläs-\nsig, wenn das Organ bzw. Organteil geltend machen kann, durch die betreffende Maßnahme \nin eigenen, ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtspositionen betroffen zu sein. Die Rechts-\nposition eines Funktionsträgers, die sich aus der ihm zugewiesenen Zuständigkeit und dem \ndamit verbundenen Mitwirkungsrecht ergibt, ist dann als im Kommunalverfassungsstreit ein-\nklagbares Recht anzusehen, wenn sie dem Organ(-teil) Einfluss auf die Willensbildung in der \nKörperschaft geben will (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 V 331/07 -, m.w.N.). In \nKommunalverfassungsstreitigkeiten ist die Klage- bzw. Antragsbefugnis daher dann nicht ge-\ngeben, wenn sich das rechtsuchende Organ oder Organteil nicht auf Rechtsvorschriften beru-\nfen kann, die dem Schutz - auch - seiner organschaftlichen Stellung zu dienen bestimmt sind \n(vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 V 331/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. \n80 zu § 42) und damit eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte offensichtlich ausge-\nschlossen erscheint. \na) Auch vermag das Gericht nicht die Auffassung der Antragstellerin zu teilen, ihre Antragsbe-\nfugnis ergebe sich bereits aus § 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhv, nach dem die Stadtverordneten-\nversammlung die Amtsführung des Antragsgegners überwacht. Der Wortlaut der Verfas-\nsungsvorschrift ist eindeutig. Die Befugnis zur Überwachung der Amtsführung des Antrags-\n\n \n13 \n \n \n... \n \ngegners obliegt nicht einzelnen Stadtverordneten oder Fraktionen in der Stadtverordnetenver-\nsammlung wie der Antragstellerin, sondern der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Ge-\nsamtheit. Die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Gesamtheit hat aber weder die von der \nAntragstellerin als unrechtmäßig erachtete Beurlaubung von Herrn S aus seinem Amt als \nOberbürgermeister für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 beanstandet noch verweigert \nsie sich der vom Antragsgegner veranlassten Wahl eines neuen Oberbürgermeisters bereits \nfür den Zeitraum der Beurlaubung von Herrn S. Dass Antrags- und/oder Stimmrechte der \nAntragstellerin bei der Vorbereitung der bislang auf den 04.11.2010 angesetzten Wahl verletzt \nworden sein könnten, behauptet die Antragstellerin selbst nicht und dafür ist auch sonst nichts \nersichtlich. Insbesondere haben die dem AfVGPB angehörenden Mitglieder der Antragstellerin \nin den maßgeblichen Ausschusssitzungen am 01.09.2010 und am 05.10.2010 ihre rechtlichen \nBedenken gegen eine Wiederbesetzung der Oberbürgermeisterstelle bereits zum 01.01.2011 \ndarlegen können. Dass sie mit ihren Bedenken nicht durchgedrungen sind, entspricht dem \naus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Grundsatz der Mehrheitsentscheidung. \n \nDaraus folgt zugleich, dass die Antragstellerin auch aus höherrangigem Recht eine Antrags-\nbefugnis nicht ableiten kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem - bereits im Be-\nschluss der Kammer vom 21.03.2007 (- 1 V 331/07 -) zitierten - Beschluss vom 07.01.1994 \nentschieden hat, ist dem Demokratieprinzip bereits dadurch genügt, dass dem Rat - dem in \nBremerhaven die Stadtverordnetenversammlung entspricht - ein Klagerecht zukommt und die \nstaatliche Kommunalaufsicht darüber wacht, dass die innergemeindliche Kompetenzordnung \nnicht verletzt wird. Daher können sich Ratsmitglieder einzeln oder als Fraktionsgemeinschaft \nim Wege der Klage nur dagegen wehren, dass sie an Ratsentscheidungen nicht nach Maßga-\nbe der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen beteiligt worden seien; sie können sich \ndagegen nicht auf diese Weise unter Berufung auf das Demokratieprinzip gegen die Verlet-\nzung von Kompetenzen wenden, die allein dem Rat als Gemeindeorgan zustehen. Eine sol-\nche Klagebefugnis bestehe vielmehr nur nach Maßgabe einer einschlägigen landesrechtlichen \nVorschrift (- 7 B 224.93 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr 128). Eine solche landesrechtliche \nVorschrift stellt § 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhv aber gerade nicht dar. \n \nAn diesem Befund ändert auch die Ansicht der Antragstellerin nichts, dass die Kommunalauf-\nsicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausübung der Rechtsaufsicht nicht nachkomme. \nAbgesehen davon, dass die Antragstellerin damit nur ihre Rechtsauffassung über die Recht-\nmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner ausgesprochenen Beurlaubung von \nHerrn S aus seinem Amt als Oberbürgermeister und die in Folge veranlasste Neuwahl eines \nweiteren Oberbürgermeisters bereits während der Beurlaubungszeit von Herrn S an die Stelle \nder in seinem Schreiben vom 26.10.2010 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des \n\n \n14 \n \n \n... \n \nSenators für Inneres und Sport setzt, ist es im Kommunalverfassungsrecht eben gerade mög-\nlich, dass mehrheitlich getroffene rechtwidrige Entscheidungen von Gemeindeorganen man-\ngels gerichtlicher Antragsbefugnis des unterlegenen Organteils und mangels Einschreiten der \nKommunalaufsicht unbeanstandet umgesetzt werden können. Die Antragstellerin, die in ihrer \nForm als A. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven überhaupt erst durch die \nStadtverfassung „ins Leben gerufen“ wird, kann aber eben nur die Rechte geltend machen, \ndie ihr diese Verfassung oder darauf beruhenden gesetzliche Vorschriften verleihen. \n \nDamit ergibt sich zugleich für die weitere rechtliche Prüfung, dass es dem Gericht verwehrt ist, \ndie Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner ausgesprochenen Beurlaubung von Herrn S aus \nseinem Amt als Oberbürgermeister für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2011 zu beurteilen. \nDer Entscheidung der Kammer im Weiteren ist vielmehr die bereits bestandskräftige Beurlau-\nbungsentscheidung zugrunde zu legen. Von einer Nichtigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 \nBremVwVfG - für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 BremVwVfG ist nichts \nerkennbar - des betreffenden Bescheides des Antragsgegners vom 25.08.2010 lässt sich \nnämlich nicht ausgehen. Denn angesichts der Regelung in § 26 Abs. 3 BremUrlVO, nach der \ndie oberste Dienstbehörde Sonderurlaub auch unter Gewährung von Ausnahmen von den in \n§ 26 Abs. 1 BremUrlVO genannten Voraussetzungen genehmigen kann, kann zumindest eine \n„auf die Stirn geschriebene“ schwere Fehlerhaftigkeit der Beurlaubungsentscheidung (vgl. \ndazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., Rn. 7 ff., insb. Rn. 12 zu § 44) nicht ange-\nnommen werden. Festzuhalten ist aber auch, dass die vom Antragsgegner ausgesprochene \nBeurlaubung entsprechend dem Antrag von Herrn S vom 16.06.2010 und ausweislich der \nTischvorlage Nr. I/146/2010 zu der Sitzung des Antragsgegners vom 23.06.2010 maßgeblich \nauf den Umstand gestützt ist, dass Herr S eine Rückkehr in den Justizdienst des Landes \nBremens beabsichtigt. \n \nb) Die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt \nsich aber aus ihrem Recht, nicht mit einer Wahl „zur Unzeit“ überzogen zu werden. In der \nRechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte ist nämlich anerkannt, dass auch in \nKommunalverfassungsrechtsstreiten die Klagebefugnis dann als gegeben anzunehmen ist, \nwenn die Kläger geltend machen, bei rechtmäßigem Ablauf einer Wahl wäre es möglicher-\nweise zu einem anderen Ergebnis gekommen, das für die Stimmen der Kläger größeren Er-\nfolg gehabt hätte. Willkürlich vorverlegte bzw. zur Unzeit vorgenommene Wahlen könnten die \nChancen der überstimmten Minderheit, auf die wesentlichen Personalentscheidungen der \nGemeinde einzuwirken, nicht unerheblich mindern. Maßgeblich sei insoweit, dass die Mehr-\nheit Entscheidungsmacht ausübe, die ihr, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nicht zustehe und \ndass sie der Minderheit die Teilnahme an einer rechtswidrigen Wahl aufzwinge (vgl. - in einem \n\n \n15 \n \n \n... \n \nRechtsstreit der Mitglieder der Fraktion der CDU in der Stadtverordnetenversammlung der \nStadt Bremerhaven - VG Bremen, Beschl. v. 24.03.1983 - 2 V 53/83 -, BA S. 6; nachgehend \nOVG Bremen, Beschl. v. 18.04.1983 - 1 B 14/83 -). Auf eine solche Wahl „zur Unzeit“ zielt die \nArgumentation der Antragstellerin aber in der Sache. Zwar gilt die von § 39 Abs. 1 Satz 3 Ver-\nfBrhv gesetzte Sechs-Monats-Frist ersichtlich nur für die Wiederwahl eines hauptamtlichen \nMagistratsmitglieds. Ob daher in dem Fall, dass Herr S seine (zweite) Amtszeit bis zum \n30.11.2011 ausgeschöpft hätte, ein neuer Oberbürgermeister zwingend erst nach dem \n30.05.2011 hätte gewählt werden dürfen, erscheint zumindest zweifelhaft. Von der Hand zu \nweisen ist die Möglichkeit, dass bei „normalem Verlauf der Dinge“ mit der Wahl eines neuen \nOberbürgermeisters bis nach der Neuwahl zur Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2011 \nzugewartet worden wäre, aber auch nicht. Insoweit hätte für die Antragstellerin - zumal Bünd-\nnis \n90/Die \nGrünen \nim \nPolitbarometer \nderzeit \nRekordergebnisse \naufweisen \n(vgl. \nhttp://politbarometer.zdf.de/ZDFde/inhalt/17/0,1872,8122033,00.html) - ohne die Entscheidung \ndes Antragsgegners, die Stelle des Oberbürgermeisters bereits während der ausgesproche-\nnen Beurlaubung von Herrn S neu zu besetzen, durchaus die Chance bestanden, bei der \nnächsten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ihren Sitzanteil noch zu verbessern und \ndamit ihren Einfluss auf die Auswahl des neuen Oberbürgermeisters zu erhöhen. Diese Fest-\nstellung reicht zur Bejahung der Antragsbefugnis aus. \n \nZugleich ergibt sich daraus für die weitere rechtliche Prüfung, dass die Begründetheit des \nEilantrags unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Zulässigkeit, insbesondere Willkürfreiheit \nder Entscheidung des Antragsgegners, das Amt des Oberbürgermeisters während der insge-\nsamt elf Monate umfassenden Beurlaubungszeit von Herrn S nicht vakant zu lassen bzw. der \nVertretung durch den Bürgermeister der Stadt Bremerhaven zu überlassen, sondern bereits \nmit Beginn der Beurlaubung zum 01.01.2011 einen neuen Oberbürgermeister zu ernennen, zu \nbeurteilen ist. \n \n2. Nach diesen Maßstäben ist der Eilantrag (nur) in dem im Tenor genannten Umfang be-\ngründet. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht geboten, dem Antragsgegner generell \nwährend der hier als wirksam anzusehenden Beurlaubung von Herrn S aus seinem Amt als \nOberbürgermeister die Ernennung eines von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt \nBremerhaven gewählten weiteren Oberbürgermeisters vor Ablauf des 30.05.2011 zu untersa-\ngen. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Berufung \neines zweiten Oberbürgermeisters während der Amtsperiode des bisherigen Oberbürgermeis-\nters ausnahmslos gegen die Stadtverfassung verstoße. Selbstverständlich trifft zu, dass in \nden maßgeblichen Regelungen der Verfassung der Stadt Bremerhaven nur von einem Ober-\nbürgermeister die Rede und dass diesem einen Oberbürgermeister für den Fall der Verhinde-\n\n \n16 \n \n \n... \n \nrung gerade der Bürgermeister als Vertreter zur Seite gestellt ist (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 43 \nAbs. 3, 46 Abs. 1 Satz 1 VerfBrhv). Evident ist aber auch, dass von dem Fall der Verhinde-\nrung nur die üblicherweise während einer Amtszeit sporadisch auftretenden Abwesenheiten \ndes Oberbürgermeisters durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. erfasst seien sollen. Dafür, \ndass die Stadtverfassung auch in dem Fall, dass der Oberbürgermeister monatelang und \ndurchgängig zur Ausübung seines Amtes nicht in der Lage ist, die Einsetzung eines zweiten \nOberbürgermeisters verhindern will, gibt es keine Anhaltspunkte. Gerade weil die Funktion \neines Oberbürgermeisters eine herausgehobene ist (vgl. zu den Aufgaben des Oberbürger-\nmeisters im Einzelnen § 44 VerfBrhv), ist die ordnungsgemäße Ausübung dieses Amtes si-\ncherzustellen. Allerdings setzt die Ernennung eines zweiten Oberbürgermeisters selbstver-\nständlich voraus, dass Zuständigkeitskonflikte zwischen ihm und dem bisherigen Oberbür-\ngermeister nicht auftreten können. Denn dann würde der Zweck der Einsetzung eines zweiten \nOberbürgermeisters, die ordnungsgemäße Ausübung dieses besonderen Amtes sicherzustel-\nlen, konterkariert. Demgemäß muss mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, \ndass der erstgewählte Oberbürgermeister bis zum Auslaufen seiner Amtszeit zur Aufnahme \nder Amtsgeschäfte wieder in der Lage ist. Eine solche hinreichende Sicherheit wäre etwa bei \neinem Oberbürgermeister zu bejahen, der sich in der Freistellungsphase der im Blockmodell \ngenommenen Alterszeilzeit befindet (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 BremBG). \n \nDass im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch Herrn S nach Be-\nginn seiner Beurlaubung zum 01.01.2011 mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen \nwäre, lässt sich nach Auffassung der Kammer dagegen (noch) nicht feststellen. Zwar setzte \ndie erneute Ausübung des Amtes des Oberbürgermeisters durch Herrn S voraus, dass der \nAntragsgegner die Beurlaubungsentscheidung ganz oder teilweise wieder aufheben würde. \nAuch hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 13.09.2010 ausdrücklich erklärt, dass \ner auf keinen Fall einer Änderung des Bewilligungsbescheides zustimmen würde. Diese Erklä-\nrung fußt jedoch auf der für die Beurlaubungsentscheidung maßgeblichen Erwägung, dass \nHerr S mit der Beurlaubung aus seinem Amt als Oberbürgermeister in den Justizdienst des \nLandes Bremen zurückkehrt. Ohne Eintritt dieses Umstandes müsste der Antragsgegner be-\nreits von sich aus über eine etwaige Rechtswidrigkeit seiner Beurlaubungsentscheidung und \nmithin über ihre Rücknahme (§ 48 BremVwVfG) nachdenken. Der Antragsgegner ist dem \nVorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, Herr S habe bislang noch nicht \neinmal beim Senator für Justiz und Verfassung die Aufhebung seiner Beurlaubung vom Rich-\nteramt beantragt, nicht entgegengetreten. Auch aus den zahlreichen Presseveröffentlichungen \nzu der vorliegenden Thematik (vgl. etwa zuletzt Weser-Kurier vom 31.10.2010: „OB-Wahl \nsorgt für Streit in Koalition“) ergibt sich nicht die Unrichtigkeit des Vorbringens der Antragstel-\nlerin. Jedenfalls lässt sich derzeit nicht positiv feststellen, dass bereits rechtsbeständig fest-\n\n \n17 \n \n \n... \n \nsteht, dass die vom Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen für die \nZeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2011 ausgesprochene Beurlaubung von Herrn S aus seiner \nTätigkeit als Richter im Lande Bremen für den von dem Antragsgegner ausgesprochenen Be-\nurlaubungszeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 aus seinem Amt als Oberbürgermeister \nganz oder teilweise aufgehoben worden ist. Zwar hat Herr S noch etwa zwei Monate Zeit, \nseine Rückkehr in die bremische Justiz in die Wege zu leiten. Da der Antragsgegner aber be-\nabsichtigt, einen von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer auf den 04.11.2010 anbe-\nraumten Sitzung gewählten Kandidaten in unmittelbarem Anschluss, mithin noch am \n04.11.2010 zu ernennen, ist es zur Abwehr einer Rechtsverletzung der Antragstellerin gebo-\nten, die im Tenor genannte Regelung zu erlassen. \n \nII. Die Verfahrenskosten hat die Stadt Bremerhaven zu tragen. Nach der ständigen Recht-\nsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - \n1 A 192/08 -, UA S. 15), der die Kammer folgt, sind in einem „In-Sich-Prozess“ zweier Funkti-\nonsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der \nKörperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Für eine mutwillige \nRechtsverfolgung, bei deren Vorliegen eine persönliche Kostenpflicht des Funktionsträgers in \nBetracht kommen könnte, bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 22.7 Streit-\nwertkatalog 2004). Wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache \nwar ein Abschlag für das Eilverfahren nicht vorzunehmen. \n \nIII. Die Beiladung des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen beruht \nauf § 65 Abs. 1 VwGO. Durch die gerichtliche Entscheidung werden die rechtlichen Interessen \nder Gemeindeaufsicht berührt. Insoweit wird dem Antrag der Antragstellerin auf Beiladung \nentsprochen. Die Kammer hält es allerdings für sachgerecht, den Senator für Inneres und \nSport der Freien Hansestadt Bremen beizuladen. Denn zwar hat nach Art. 147 der Landesver-\nfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21.10.1947 der Senat die Aufsicht über die Ge-\nmeinden. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat aber durch § 2 Abs. 1 seiner Ge-\nschäftsordnung vom 29.07.2007 die Gemeindeaufsicht - soweit nicht, was hier nicht der Fall \nist, Angelegenheiten der Finanzen betroffen sind - geschäftsführend auf den Senator für Inne-\nres und Sport übertragen. Auch die Antragstellerin selbst hat ihre ursprüngliche Anfrage „zur \nrechtlichen Zulässigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Wahl eines Oberbürgermeisters \nzum jetzigen Zeitpunkt“ an den Senator für Inneres und Sport gerichtet. Der Senator für Inne-\nres und Sport hat die Anfrage auch unter dem 26.10.2010 beantwortet. Dass die Antragstelle-\n\n \n18 \n \n \n... \n \nrin die in dem Schreiben vom 26.10.2010 vorgenommene rechtliche Bewertung für unzutref-\nfend hält, vermag an der Zuständigkeit des Senators für Inneres und Sport nichts zu ändern. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nI. und II. Gegen den Beschluss über den Eilantrag ist - abgesehen von der Streitwertfestset-\nzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statt-\nhaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses \nbei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. \nDie Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes \n200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIII. Die Beiladung selbst ist gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Soweit die An-\ntragstellerin in der Beiladung des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bre-\nmen eine Ablehnung ihres Antrages auf Beiladung des Senats der Freien Hansestatt Bremen \nsieht, ist dagegen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wo-\nchen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 \nAbs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \ngez. Ohrmann \n \ngez. Dr. Koch \n \ngez. Dr. Möller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-11-01/1-v-1753-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-11-01/1-v-1753-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365316","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.415980+00:00"}}