{"status":"available","doknr":"OLD365315","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-12-02","aktenzeichen":"2 K 1989/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 2. Kammer - \n \nFreie\nHansestadt \nBremen \n \nAz: 2 K 1989/09 \nKr \nNiedergelegt auf der \nGeschäftsstelle in \nabgekürzter Fassung \nam 30.12.2010 \ngez.: Adamietz \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes Herrn … , \n \n \nKlägers, \n \nProzessbevollmächtigte: \n1. Rechtsanwalt …, \n2. Rechtsanwältin ..., \n \ng e g e n \n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescar-\npe 22 - 24, 28203 Bremen, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter \nKramer, Richterin Feldhusen und Richterin Twietmeyer sowie die ehrenamtlichen Richter … \nund ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig \nvollstreckbar. \n \n \ngez.: Kramer \n \n \ngez.: Feldhusen \n \n \ngez.: Twietmeyer \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme durch die \nPolizei am 13.12.2008. \n \nDas Stadtamt Bremen hatte mit Verfügung vom 10.12.2008 eine für den 13.12.2008 ange-\nmeldete „Anti-Repressions“-Versammlung nebst Aufzug verboten und zugleich angeordnet, \ndass dieses Verbot für jede Form von Ersatzveranstaltungen galt. Die sofortige Vollziehung \nwurde vom Stadtamt angeordnet. Diese wurde durch Beschlüsse des VG Bremen vom \n12.12.2008 (5 V 3914/08) und des OVG Bremen vom 12.12.2008 (1 B 595/08) bestätigt. \n \nTrotz des Verbotes nahm der Kläger am 13.12.2008 an einer Demonstration teil, die vom \nMarktplatz ausging und auf der ein Flugblatt verteilt wurde, in dem es hieß: \n„Wir lassen uns den Mund nicht verbieten! Demonstrationen gegen Staatsgewalt durch \nStaat verboten? Nicht mit uns! Mit der Begründung es gäbe eine „aufgeheizte Stim-\nmung“ haben Stadtamt und Bremer Gerichte eine heutige Demonstration „gegen Re-\npression“ verboten. … Dies wollen werden wir nicht hinnehmen und protestieren trotz \nVerbots heute in der Stadt.“ \n \nDie Teilnehmer der Demonstration wurden in Höhe des Ansgarikirchhofs durch Polizeikräfte \ngestoppt und eingekesselt. Die Versammlung wurde anschließend durch mehrfache Laut-\nsprecherdurchsagen der Polizei, beginnend um 15.16 Uhr, aufgelöst. Durch eine weitere \nLautsprecherdurchsage wurde allen Teilnehmern der aufgelösten Demonstration aufgezeigt, \ndass sie sich zur Straße Kurze Wallfahrt begeben, dort ihre Personalien angeben und dann \ngehen könnten. Etwa 20 Personen der verbotenen Demonstration hatten dieses befolgt und \ndie aufgelöste Versammlung freiwillig verlassen. Der Kläger gehörte nicht zu dieser Gruppe. \n \nEr wurde vielmehr zusammen mit über 160 weiteren verbliebenen Demonstranten in Gewahr-\nsam genommen. Der Kläger wurde an den Händen gefesselt schließlich mit einem Bus zur \nPolizeiwache Stephanitor gefahren. Dort blieb er zunächst im Polizeigewahrsam. \n \nNachdem einige der im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen beim Amtsgericht Bre-\nmen die sofortige Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragt hatten, erging noch am Abend \ndes 13.12.2008 ein Beschluss des Amtsgerichts Bremen (XIVa) „in der Ingewahrsamnahme-\nsache betreffend … u.a.“, mit der die Freilassung ab 13.12.2008, 23.00 Uhr, und die sofortige \nWirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde. In den Gründen heißt es: \n\n \n3 \n \n \n... \n \n„Da eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung nicht mehr am heutigen Tag ge-\ntroffen werden kann und nicht ersichtlich ist, dass eine Fortdauer der Ingewahrsam-\nnahme über 23.00 h hinaus notwendig ist, sind die Betroffenen frei zu lassen.“ \n \nDer Beschluss, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers übermittelt. Eine Beschwerde im Namen des Klägers wurde von ihm nicht einge-\nlegt. \n \nEntsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen wurden am 13.12.2008 ab 23.00 Uhr \nalle noch im Gewahrsam befindlichen Personen, darunter auch der Kläger, entlassen. \n \nMit einem an den Senator für Inneres und Sport gerichtetem Schreiben vom 01.03.2009 bean-\ntragte der Kläger die Anerkennung seitens der Beklagten, dass seine Ingewahrsamnahme \nrechtswidrig gewesen sei, und die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von \n500,00 Euro. Dieses Begehren wurde mit Schreiben der Polizei Bremen vom 24.04.2009 ab-\ngelehnt. \n \nAm 11.12.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe sich bereits unmittelbar nach der In-\ngewahrsamnahme mit einem gültigen Personalausweis ausweisen können. Es sei unzulässig, \neine Person zur Feststellung der Personalien festzuhalten und auf eine Wache zu bringen, \nwenn diese einen gültigen Personalausweis mit sich führe und nicht aus Gründen des stattfin-\ndenden Polizeieinsatzes eine sofortige Überprüfung unmöglich sei. Er sei auch nicht über zu-\nlässige Rechtsbehelfe belehrt worden. Ihm sei ferner nicht Gelegenheit gegeben worden, An-\ngehörige oder eine andere Person seines Vertrauens oder einen Rechtsanwalt zu benachrich-\ntigen und hinzuzuziehen. Es sei ihm verweigert worden, einem Richter vorgeführt zu werden. \nEs sei nicht nur für den Kläger, sondern für alle 160 Festgenommenen ein Antrag der Polizei \nauf richterliche Bestätigung der Ingewahrsamnahme unterlassen worden. Während der Inge-\nwahrsamnahme habe er sich mit etwa 30 Personen in einer höchstens 20 qm großen Zelle \nbefunden, die so überfüllt gewesen sei, dass nicht alle dort eingesperrten Personen auf den \nSitzbänken Platz gehabt hätten. Es hätte hier alles an organisatorischen Vorkehrungen getrof-\nfen werden müssen. Die Ingewahrsamnahme sei daher rechtswidrig gewesen. \n \nDer Kläger beantragt \n \nfestzustellen, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 13.12.2008 von ca. \n15.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n\n \n4 \n \n \n... \n \n \nTrotz des durch VG Bremen und OVG Bremen bestätigten Verbotes der für den 13.12.2008 \nvorgesehenen „Anti-Repressions-Demonstration“ einschließlich aller Ersatzveranstaltungen \nseien an diesem Tag diverse potentielle Teilnehmer der verbotenen Demonstration an unter-\nschiedlichen Stellen der Stadt zusammen gekommen. Gegen 15.00 Uhr an diesem Tag hätten \nsich schließlich rund 160 Personen im Bereich der Rathausarkaden gesammelt und sich dann \nvom Markt durch die Obernstraße in Richtung Brill gut organisiert in Marsch gesetzt. Im Be-\nreich Hutfilterstraße/Kurze Wallfahrt sei der Aufzug von Polizeibeamten aufgehalten worden. \nGegenüber den Demonstrationsteilnehmern sei eine Platzverweisung angeordnet worden \nverbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich jede Person nach Feststellung der \nIdentität frei entfernen könne. Dieser Aufforderung seien allerdings nur wenige Beteiligte \nnachgekommen. Die anderen Personen einschließlich des Klägers hätten in Gewahrsam ge-\nnommen werden müssen. Dieser sei sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich seiner \nDurchführung rechtmäßig gewesen. Bei der Ansammlung habe es sich um eine nicht von \nArt. 8 GG geschützte Versammlung gehandelt. Sie sei erkennbar zum Zweck der Durchfüh-\nrung der verbotenen „Anti-Repressions-Demonstration“ erfolgt. Selbst bei Unterstellung einer \nSpontandemonstration sei diese von der Polizei ordnungsgemäß aufgelöst worden. Das Zu-\nsammentreffen der rund 160 Personen sei zutreffend als unfriedlich eingestuft worden. Die \nTeilnehmer hätten sich teilweise vermummt und es seien durch sie wiederholt Angriffe gegen \nPolizeibeamte erfolgt. Die Ingewahrsamnahme des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt \nworden. Entgegen seiner Darstellung sei er über die zulässigen Rechtsbehelfe belehrt worden \nund ihm sei die Möglichkeit eingeräumt worden, Angehörige oder einen Rechtsanwalt zu kon-\ntaktieren, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Entgegen der Behauptung des Klä-\ngers sei auch das Amtsgericht durch die Polizei einbezogen worden. Schon am Nachmittag \nsei die zuständige Richterin informiert worden. Es sei auch ein Antrag auf richterliche Ent-\nscheidung an das Amtsgericht gerichtet worden. Die gerichtliche Entscheidung sei am frühen \nAbend getroffen worden. Die Betroffenen seien während des Gewahrsams mit Lebensmitteln \nversorgt worden. Die Unterbringung sei angemessen und zumutbar gewesen, auch wenn es \nin den Zellen eng gewesen sein könne. \n \nWegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen und zur weiteren Darstellung des Sach- und \nStreitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten des Klägers und des Parallelverfahrens \n2 K 1996/09 sowie auf die in beiden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge und Akten \ndes Amtsgerichts Bremen verwiesen. Wegen der Anhörung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vom 02.12.2010 wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen. \n \n \n\n \n5 \n \n \n... \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet. \n \n1. \nDie Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. \n \nSoweit auch über die Dauer der Ingewahrsamnahme entschieden werden soll, liegt bereits \neine gegenüber dem Kläger rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom \n13.12.2008 (XIVa) vor. \n \nMit der Anordnung der Freilassung ab 13.12.2008, 23.00 Uhr, hatte das Amtsgericht Bremen \nüber die Dauer der Ingewahrsamnahme bereits entschieden. Dafür war das Amtsgericht Bre-\nmen auch zuständig, wie sich aus § 16 Abs. 1 und 3 BremPolG ergibt. Danach entscheidet \ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen wird, auf Antrag der \nPolizei über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung. Die Entscheidung betraf hier \ndie Fortdauer der Ingewahrsamnahme. \n \nDer Beschluss ist nicht deshalb dem Kläger gegenüber unwirksam, weil sein Name nicht auf-\ngeführt wurde. Dieses war ersichtlich darauf zurückzuführen, dass dem Amtsgericht Bremen \nzum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Liste mit den Namen der in Gewahrsam genomme-\nnen Personen übermittelt worden war. Zwar war dem Amtsgericht Bremen von der Polizei am \n13.12.2008 um 22.06 Uhr ein Antrag auf richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und \nFortdauer einer Freiheitsentziehung gemäß § 16 BremPolG zugefaxt worden (Akte des Amts-\ngerichts Bremen 92 XIV 1/09, Blatt 15). Im Hinblick auf die betroffenen Personen wurde auf \neine „anliegende Liste der Sammelingewahrsamnahme“ (Akte des Amtsgerichts Bremen \n92 XIV 1/09, Blatt 12) verwiesen. Diese Liste gab es und sie enthielt auch den Namen des \nKlägers (Gerichtsakte Bl. 35 bis 39), doch wurde offenbar versäumt, sie am 13.12.2008 an \ndas Amtsgericht zu übersenden. \n \nDas Amtsgericht Bremen hatte sich vor diesem Hintergrund dazu entschieden, auch ohne \nvorgelegte Namensliste über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden. Dieses \nentspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Sachbehandlung durch den \nRichter muss dem Gebot der Unverzüglichkeit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen. \nAuch bei einer nicht oder nicht vollständig erfolgten Vorlage von Akten durch die Polizeibe-\nhörden darf allein deswegen nicht von einem richterlichen Tätigwerden abgesehen werden. \nBei freiheitsentziehenden Maßnahmen bedarf es bei einer besonderen Eilbedürftigkeit auch \nkeines formellen schriftlichen Antrags für die richterliche Entscheidung, sofern die Identität der \n\n \n6 \n \n \n... \n \nin Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt werden kann (BVerfG, \nBeschluss vom 13.12.2005 – 2 BvR 447/05 in NVwZ 2006, 579). \n \nDie Entscheidung des Amtsgerichts Bremen, auch ohne Kenntnis aller Namen der am \n13.12.2008 in Gewahrsam genommenen Personen deren Freilassung ab 23.00 Uhr anzuord-\nnen und damit über die Dauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden, entspricht den verfas-\nsungsrechtlichen Anforderungen an eine unverzügliche richterliche Entscheidung. Sie war \nauch nicht auf die Personen beschränkt, für die ausdrücklich Anträge auf sofortige Aufhebung \nder Freiheitsentziehung gestellt worden waren. Der Beschluss betraf vielmehr sämtliche Per-\nsonen, die im Hinblick auf die zuvor aufgelöste Versammlung am 13.12.2008 von der Polizei \nin Gewahrsam genommen wurden. Über die Umstände und den Verlauf der Ingewahrsam-\nnahmen war das Amtsgericht fortlaufend von der Polizei telefonisch unterrichtet worden, wie \nsich aus den beigezogenen Polizei- und Gerichtsakten ergibt. Vor diesem Hintergrund hatte \ndie Polizei den Freilassungsbeschluss auch nicht etwa so verstanden, dass er nur die Perso-\nnen betreffen sollte, die selber Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung hatten stellen \nlassen. Die Polizei hatte den amtsgerichtlichen Beschluss vom 13.12.2008 (XIVa) zutreffend \nauf sämtliche noch in Gewahrsam befindliche Personen bezogen. \n \nBetraf der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2008 (XIVa) aber auch den Kläger, wovon \naufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine unver-\nzügliche richterliche Entscheidung auszugehen ist, erwuchs er ihm gegenüber in Rechtskraft, \nnachdem er ab Bekanntgabe nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen, auf die in der \nRechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen wurde, sofortige Beschwerde eingelegt \nhatte. Dabei muss sich der Kläger die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich \ndes Beschlusses zurechnen lassen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde lief demzufol-\nge spätestens mit der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht für Rechtsanwalt … durch den \nKläger am 26.02.2009 an. Da der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts Bremen nicht in-\nnerhalb der Beschwerdefrist hat anfechten lassen, wurde er ihm gegenüber rechtskräftig. \n \nDas Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand ist im verwaltungs-\ngerichtlichen Verfahren Prozessvoraussetzung (Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 16. Aufl., \nVorb. vor § 40, Rdnr. 17). Da hier eine rechtskräftige Entscheidung über die Dauer der Inge-\nwahrsamnahme des Klägers vorlag, war die diesbezügliche Feststellungsklage unzulässig. \n \n2. \nSoweit die Feststellungsklage die Zulässigkeit und die Art und Weise der Freiheitsentziehung \nim Übrigen betrifft, ist sie zulässig. \n\n \n7 \n \n \n... \n \n \n2.1 \nInsoweit war der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Zwar hat das Amtsgericht nach \n§ 16 Abs. 1 BremPolG grundsätzlich auch über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung zu \nentscheiden. Eine solche Entscheidung wurde nicht getroffen, wie sich sowohl aus dem Tenor \nwie aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 13.12.2008 (XiVa) \nergibt. \n \nNach der Rechtsprechung des OVG Bremen ist für die nachträgliche Überprüfung der Recht-\nmäßigkeit einer Polizeimaßnahme, wenn sie sich inzwischen erledigt hat, das Verwaltungsge-\nricht auch dann zuständig, wenn die polizeiliche Maßnahme an sich eine amtsrichterliche Ent-\nscheidung erfordert, aber tatsächlich ohne eine solche richterliche Entscheidung durchgeführt \nwurde (OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.1996 – 1 B 100/96 in NVwZ-RR 1997, 474; eben-\nso Schmidt, Komm. z. BremPolG, 1. Aufl., zu § 16, Rdnr. 6). Die Kammer folgt dieser Recht-\nsprechung. \n \nDie Rechtslage in Bremen unterscheidet sich insoweit von derjenigen in anderen Bundeslän-\ndern. So kann beispielsweise nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) die festgehaltene Person auch nach Beendi-\ngung der Freiheitsentziehung innerhalb eines Monats die Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nFreiheitsentziehung beantragen. Für diese Entscheidung ist nach § 19 Abs. 3 Satz 2 \nNds.SOG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen \nwurde. Entsprechende Regelungen, die die Zuständigkeit des Amtsgerichts auch für die nach-\nträgliche Überprüfung von polizeilichen Ingewahrsamnahmen eröffnen würden, fehlen im \nBremischen Polizeigesetz. \n \nEine solche Zuständigkeit kann auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG hergeleitet wer-\nden, der auf die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsent-\nziehungen (FEVG) verweist. Dieses Gesetz galt bis zu seiner Aufhebung durch Art. 112 \nAbs. 1 FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung vom 01.09.2009. \nNach § 13 i.V.m. §§ 3, 4 FEVG war über nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Frei-\nheitsentziehungen aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen durch das Amtsgericht zu entschei-\nden. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG richtet sich aber nur das Verfahren, soweit das \nAmtsgericht nach § 16 BremPolG überhaupt zuständig ist, nach den Vorschriften des Geset-\nzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. \n \n\n \n8 \n \n \n... \n \nEine über § 16 Abs. 3 Satz 1 BremPolG hinausgehende Rechtswegbegründung stellt § 16 \nAbs. 3 Satz 2 BremPolG nicht dar. Insoweit verbleibt es für die nachträgliche Rechtmäßig-\nkeitsüberprüfung einer polizeilichen Ingewahrsamnahme, soweit das Amtsgericht nicht ent-\nschieden hatte, bei der generellen Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für alle öffentlich-\nrechtlichen Zuständigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \n2.2 \nEin Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Mit der Ingewahrsamnahme \nwurde in das Freiheitsrecht der Klägers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen. Ein berech-\ntigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist bei einem solchen Grundrechtseingriff im \nHinblick auf das hier zu bejahende Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen anzuerkennen \n(vgl. Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 16. Aufl., zu § 43, Rdnr. 23). \n \nWird in der Ingewahrsamnahme zugleich eine konkludente Duldungsverfügung gesehen, ist \ndie Klage insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu-\nlässig. Die Jahresfrist (analog § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wäre gewahrt, da die Klage per Fax \nam 11.12.2009 und damit innerhalb eines Jahres nach dem 13.12.2008 erhoben wurde. \n \n3. \nDie Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. \n \n3.1 \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG darf die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, \nwenn dies unerlässlich ist zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder \nFortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr. Diese Vo-\nraussetzungen lagen bei der Ingewahrsamnahme des Klägers am 13.12.2008 vor. \n \nNach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Versammlungsgesetz (VersG) handelt ordnungswidrig, wer an einer \nöffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollzieh-\nbares Verbot untersagt ist. Das gleiche gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG für denjenigen, der \nsich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständi-\nge Behörde nicht unverzüglich entfernt. Der Kläger hatte gegen beide Vorschriften verstoßen. \n \n3.2 \nDurch Verfügung des Stadtamtes Bremen war die für den 13.12.2008 angemeldete „Anti-\nRepressions“-Versammlung nebst Aufzug verboten. Dieses Verbot galt auch für jede Form \nvon Ersatzveranstaltungen. Die vom Stadtamt angeordnete sofortige Vollziehung wurde ge-\n\n \n9 \n \n \n... \n \nrichtlich bestätigt (VG Bremen, Beschluss vom 12.12.2008 - 5 V 3914/08; OVG Bremen, Be-\nschluss vom 12.12.2008 - 1 B 595/08). \n \nGleichwohl nahm der Kläger am 13.12.2008 an einer Demonstration teil, mit der bewusst ge-\ngen die Verbotsverfügung und die gerichtlichen Entscheidungen verstoßen wurde. Das ergibt \nsich eindeutig schon aus dem bei dieser Demonstration verteilten Flugblatt, mit dem gegen \ndas Demonstrationsverbot Stellung genommen und ausdrücklich erklärt wurde, dass die De-\nmonstranten dieses nicht hinnehmen und sie trotz Verbots heute in der Stadt protestieren \nwürden. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 \nselber eingeräumt, dass ihn am 13.12.2008 „das Verbot der Demonstration auf die Straße \ngetrieben“ habe. \n \nDas Demonstrationsverbot des Stadtamtes galt für jedermann und damit auch für den Kläger. \nDer Umstand, dass die seinerzeitige Verbotsverfügung vom 10.12.2008 nur an Herrn B… ge-\nrichtet wurde und dieser auch Partei des gerichtlichen Eilverfahrens war, hing ausschließlich \ndamit zusammen, dass Herr B… seinerzeit die Demonstration gemäß § 14 Versammlungsge-\nsetz (VersG) angemeldet hatte und daher auch ihm als Anmelder gegenüber die Verbotsent-\nscheidung ergehen musste. Für Veranstalter oder Leiter verbotener Versammlungen gilt eine \nStrafandrohung nach § 26 VersG, für einfache Teilnehmer solcher Versammlungen die Buß-\ngeldandrohung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG. Letztere Vorschrift setzt zwangsläufig voraus, \ndass eine vollziehbare Verbotsverfügung nicht nur für den Anmelder gilt, sondern für alle Per-\nsonen, die an der - verbotenen - Veranstaltung teilnehmen. \n \nUm die Durchführung der verbotenen „Anti-Repressions“- Versammlung handelte es sich am \n13.12.2008 unbeschadet der Tatsache, dass die Demonstranten einen anderen Weg ein-\nschlugen als ursprünglich angemeldet war. Auch das Fehlen von Herrn B… auf der Demonst-\nration am 13.12.2008 veränderte ihre Zielrichtung nicht. Die trotz Verbots durchgeführte Ver-\nsammlung sollte sich in einen bundesweiten Aktionstag der „autonomen Szene“ am \n13.12.2008 einreihen, zu dem intensiv in entsprechenden Internetforen aufgerufen wurde. \nDiesem Zweck entsprach die Demonstrationsanmeldung und - wie aus den mitgebrachten \nFlugblättern zweifelsfrei zu entnehmen war - auch die Durchführung der verbotenen Ver-\nsammlung. \n \nWenn von keiner Identität der verbotenen mit der dann am 13.12.2008 unternommenen De-\nmonstration auszugehen wäre, würde sie im Übrigen eine Ersatzveranstaltung für die verbo-\ntene Versammlung darstellen, die ebenfalls vom Stadtamt mit Verfügung vom 10.12.2008 \nverboten war. \n\n \n10 \n \n \n... \n \n \nEine Spontanversammlung lag insoweit nicht vor. Wie sich aus den Einsatzverlaufsberichten \nder Polizei ergibt, war der Aufzug gut organisiert. Das zeigte sich unter anderem darin, dass \nzum Dirigieren der Demonstration schwarze Handflaggen mitgebracht wurden, auf deren Zei-\ngen hin sich zunächst der Demonstrationszug in Höhe Roland-Denkmal formierte, der Marsch \nnach Schwenken einer Handflagge begann, Flugblätter vorbereitet worden waren und zum \nTeil Vermummungen erfolgten. Solche Utensilien zeigten nachhaltig auf, dass die Teilnehmer \nsich nicht auf vielfache spontane Eingebung hin zufällig auf dem Marktplatz getroffen hatten, \nsondern sie nach einem geplanten Konzept vorgingen. \n \nDer Umstand, dass die Polizei nach dem Stoppen des Aufzuges in ihren Lautsprecherdurch-\nsagen am 13.12.2008 ab 15.16 Uhr das Vorliegen einer Spontanversammlung unterstellte, \nbindet das Gericht nicht hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage, ob hier eine verbotene \nVersammlung oder eine verbotene Ersatzveranstaltung vorlag. Ersichtlich ging es der Polizei \nbei ihren Lautsprecherdurchsagen am 13.12.2008 letztlich darum, in jedem Fall formell korrekt \nvorzugehen und daher vorsorglich zu Gunsten der Demonstranten eine Spontanversammlung \nzu unterstellen. \n \nDie verbotene, von der Polizei als Spontanversammlung gewertete Demonstration wurde im \nBereich des Ansgarikirchhofs durch Lautsprecherdurchsage der Polizei am 13.12.2008 um \n15.16 Uhr aufgelöst. Die Auflösungsanordnung wurde mehrfach wiederholt. Gleichwohl ent-\nfernte sich der Kläger nicht, obwohl durch weitere Lautsprecherdurchsage der Polizei aus-\ndrücklich allen Demonstrationsteilnehmern aufgezeigt wurde, dass sie sich zur Straße Kurze \nWallfahrt begeben, dort ihre Personalien angeben und dann gehen könnten. Davon wurde \nvon etwa 20 Personen Gebrauch gemacht. Der Kläger entfernte sich nicht. Er erklärte zu sei-\nnem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010, dass er zwar jene Lautspre-\ncherdurchsage der Polizei gehört habe, dieses für ihn aber nicht in Frage gekommen sei. Er \nhabe befürchtet, dass die Abgabe der Personalien Folgen haben könnte. Dadurch, dass er \nsich trotz der Auflösung nicht unverzüglich entfernte, verstieß der Kläger auch gegen § 29 \nAbs. 1 Nr. 3 VersG. Die Polizei Bremen, die als Landesbehörde des Polizeivollzugsdienstes \n(§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG) zur Gefahrenabwehr Maßnahmen ergreifen kann, die \nnach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 \nBremPolG), konnte die Auflösung der Versammlung als mündliche Verfügung erlassen. Sie \nwar als solche zulässig (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG) und sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 VwGO). Ihre Rechtmäßigkeit bedarf keiner Überprüfung, da sie vom Kläger nicht \nangefochten wurde. Auch wenn die Adressaten bei mündlichen Verfügungen nicht mit Namen \ngenannt werden, was in Konstellationen wie hier ohne vorherige Personalienfeststellung re-\n\n \n11 \n \n \n... \n \ngelmäßig nicht möglich ist, sind sie mit ihrer mündlichen Bekanntgabe nach §§ 41 Abs. 1 Satz \n1, 43 Abs. 1 BremVwVfG wirksam (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12.10.2006 - 2 K 1259/05; \nUrteil vom 09.09.2010 – 2 K 2185/08). Eine solche, vom Kläger auch wahrgenommene Be-\nkanntgabe der polizeilichen Auflösungsverfügung lag hier vor. \n \n3.3 \nDie Ingewahrsamnahme des Klägers war erforderlich, weil davon auszugehen war, dass er \nsich ohne den Gewahrsam weiter an der verbotenen und aufgelösten „Anti-Repressions“-\nDemonstration beteiligt hätte. Von dieser gingen Gefahren aus. Das VG Bremen nahm in sei-\nnem Beschluss vom 12.12.2008 (5 V 3914/08) eine Gefährdungssituation durch einen zu er-\nwartenden unfriedlichen Verlauf des Aufzuges an. Das OVG Bremen teilte in seinem Be-\nschluss vom 12.12.2008 (1 B 595/08) diese Einschätzung. Die Aufrufe zu der Demonstration \nließen auf die unmittelbare Gefahr schließen, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätig-\nkeiten begangen würden. Diese Gefahr bestand wegen der Teilnahme zahlreicher gewalt-\nbereiter, vermummter Mitglieder aus der „autonomen Szene“. \n \nDie weitere Teilnahme an einer verbotenen Demonstration, aus der heraus Gewalttaten be-\ngangen werden konnten, stellte eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBremPolG dar. Dieses galt besonders im Hinblick auf die Verhältnisse am 13.12.2008, an \ndem gleichzeitig der Weihnachtsmarkt im Stadtzentrum große Besuchermengen anzog und \nein Bundesligaheimspiel von Werder Bremen stattfand. Die Gefährdungssituation wurde durch \ndie verbotene Demonstration schon dadurch verschärft, weil sie ihren Ausgangspunkt am \nRathaus nahm. \n \nDabei ist von Bedeutung, dass für die Beurteilung der Gefahrenlage zum Zeitpunkt der An-\nordnung der Ingewahrsamnahme von dem damaligen polizeilichen Kenntnisstand auszuge-\nhen war. Maßgeblich für die Beurteilung ist die ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten \n(vgl. Schmidt, a.a.O., zu § 3, Rdnrn. 5 und 14). Durften diese zum Zeitpunkt der Ingewahr-\nsamnahme nach sachgerechter polizeilicher Einschätzung von dem Vorliegen einer Gefahr \ndurch die Teilnehmer der verbotenen Demonstration ausgehen, ist diese Prognose auch dann \nder Gefahrenbewertung zugrunde zu legen, wenn der Kläger individuell keine Gewaltaktionen \nbeabsichtigt haben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Absichten subjektiv sind und zum \nZeitpunkt der polizeilichen Einschätzung des Bestehens einer Gefahrenlage regelmäßig nicht \nhinreichend objektiv überprüft werden können (VG Bremen, Urteil vom 09.09.2010 – 2 K \n2184/08). \n \n\n \n12 \n \n \n... \n \nEs entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass einer polizeilichen Gefahrenprognose \ndaher das Tatsachenwissen zugrunde zu legen ist, das der Polizei zum Zeitpunkt ihres Ein-\nschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus der Sicht eines objekti-\nven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (VG Bre-\nmen, Urteil vom 23.04.2009 – 2 K 2857/06; Urteil vom 19.11.2009 – 2 K 139/08; Urteil vom \n11.03.2010 – 2 K 3080/08). Aufgrund aller aufgeführten Umstände war die polizeiliche Ein-\nschätzung der Gefahr durch die Teilnehmer der verbotenen und aufgelösten Demonstration \nund damit auch durch den Kläger hier im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n \n3.4 \nDie Anordnung der Ingewahrsamnahme des Klägers war mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot \ndes § 3 BremPolG vereinbar. Andere Maßnahmen hätten hier angesichts des unmissver-\nständlich - durch ihr Verhalten und durch die Flugblätter - ausgedrückten Willens der Ver-\nsammlungsteilnehmer, polizeiliche Verbote und gerichtliche Entscheidungen zu missachten, \nkeine hinreichende Wirkung erzielen können. Ohne Ingewahrsamnahme derjenigen Teilneh-\nmer, die nicht bereit waren, freiwillig die Auflösungsverfügung zu befolgen, wäre nach Lage \nder Dinge die verbotene Demonstration mit den von ihr ausgehenden Gefahren fortgesetzt \nworden. Die Ingewahrsamnahme war nicht etwa zur bloßen Identitätsfeststellung, sondern zur \nGefahrenabwehr gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG erfolgt. \n \nDie im Zuge der Durchführung der Ingewahrsamnahme vorgenommene Fesselung der Hände \ndes Klägers während des Transports war nach § 45 Nr. 1 BremPolG rechtmäßig. Aufgrund \nder zu erwartenden Unfriedlichkeit der verbotenen Versammlung musste die Polizei Wider-\nstandshandlungen der Versammlungsteilnehmer in Rechnung stellen, soweit sie sich nicht \nfreiwillig entfernt hatten. \n \n3.5 \nFormelle Fehler bei der Ingewahrsamnahme des Klägers lagen nicht vor, soweit das Verwal-\ntungsgericht hierüber zu befinden hat. \n \n3.5.1 \nAusweislich des polizeilichen Protokolls über seine Ingewahrsamnahme ist die nach § 17 \nAbs. 1 BremPolG vorgeschriebene Bekanntgabe und Belehrung des Klägers erfolgt. Ihm wur-\nde ferner gemäß § 17 Abs. 2 BremPolG Gelegenheit gegeben, Angehörige oder andere Per-\nsonen zu benachrichtigen. Nach dem Polizeiprotokoll hatte er davon keinen Gebrauch ge-\nmacht. Der Kläger hat dieses im Ergebnis bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhand-\nlung am 02.12.2010 auch nicht in Abrede gestellt. Er erwähnte, dass seine Personalien er-\n\n \n13 \n \n \n... \n \nfasst worden seien und er eine Registrierungsnummer erhalten habe. Eben diese Registrie-\nrungsnummer befindet sich auf dem ihn betreffenden Ingewahrsamnahmeprotokoll, in dem die \nBelehrungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BremPolG dokumentiert sind. Wenn er später ver-\nlangt hatte telefonieren zu dürfen, wie er in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 an-\ngegeben hatte, steht dieses - die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt - nicht im Widerspruch \nzu dem Polizeiprotokoll. Denn § 17 Abs. 2 BremPolG sieht nicht die Berechtigung vor, mit \njedermann zu telefonieren, sondern ermöglicht nur eine Kontaktaufnahme zu dem dort ge-\nnannten Personenkreis. \n \n3.5.2 \nSoweit gerügt wurde, dass der Kläger keinem Richter vorgeführt worden sei, ist dieses polizei-\nrechtlich irrelevant. \n \nEine Vorführung vor dem Richter ist im strafprozessualen Verfahren in §§ 128, 129 StPO ge-\nregelt. Diese Bestimmungen sind bei polizeirechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen aber \nnicht anzuwenden. \n \nArt. 104 Abs. 2 Satz 2 GG schreibt bei nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Frei-\nheitsentziehungen nicht die Vorführung vor dem Richter vor, sondern die unverzügliche Her-\nbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Dem entspricht § 16 Abs. 1 BremPolG. Auch das \nbis zum 31.08.2009 geltende Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehun-\ngen, auf das hinsichtlich des Verfahrens in § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG verwiesen wird, sah \nkeine Vorführung einer in Gewahrsam genommenen Person vor dem Richter vor. Ebenso \nbestimmt die nunmehr maßgebende Vorschrift des § 428 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in \nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), dass \ndie zuständige Verwaltungsbehörde bei einer Freiheitsentziehung durch Verwaltungsmaß-\nnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen hat, schreibt aber eben-\nfalls keine Vorführung vor dem Richter vor. \n \nAuch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) regelt \nkeine Vorführung vor dem Richter bei polizeirechtlichen Freiheitsentziehungen. Vielmehr sieht \nArt. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) EMRK vor, dass Personen, die wegen Verdachts einer \nStraftat von einer Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, unverzüglich einem \nRichter vorgeführt werden müssen. Dem tragen die strafprozessualen Vorschriften Rechnung. \nAuf eine polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Gefahrenabwehr findet Art. 5 Abs. 3 EMRK kei-\nne Anwendung, weil es sich hierbei um keinen Fall des Art. 5 Abs. 1 c) EMRK handelt. Eine \n\n \n14 \n \n \n... \n \nVerkürzung des Rechtsschutzes ist damit im Übrigen nicht verbunden, weil in anderer Weise \ndie unverzügliche richterliche Entscheidung geregelt ist. \n \nEs stellt mithin keinen förmlichen Fehler im Rahmen der Ingewahrsamnahme dar, wenn eine \nVorführung des Klägers vor dem Richter nicht erfolgt ist. \n \n3.5.3 \nDie Unterbringungsmodalitäten sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. \n \nDer Kläger moniert insoweit eine Überfüllung der Zelle, in der er sich zeitweise mit etwa 30 bis \n40 anderen Personen aufgehalten habe. Er hatte eigenen Angaben zufolge anfänglich auf \neiner Bank und später auf dem Fußboden gesessen, zwischendurch auch mal gestanden. \n \nAngesichts der besonderen Umstände der Masseningewahrsamnahme am 13.12.2008 war \neine solche Unterbringung hier ausnahmsweise hinzunehmen. Die Kapazitäten im Polizeige-\nwahrsam in Bremen sind nicht auf die gleichzeitige Ingewahrsamnahme von über 160 Perso-\nnen ausgelegt. Es war für die Polizei auch nicht vorab erkennbar, dass in einem so großen \nUmfang Ingewahrsamnahmen durchzuführen waren. Da die Verbotsverfügung noch am Vor-\ntag zuletzt mit dem Beschluss des OVG Bremen vom 12.12.2008 (1 B 595/08) gerichtlich be- \nstätigt wurde, durfte die Polizei grundsätzlich davon ausgehen, dass die gerichtlichen Ent-\nscheidungen auch beachtet werden. Es war weder vorhersehbar, ob und in welcher zahlen-\nmäßigen Größenordnung gleichwohl die verbotene Versammlung durchgeführt werden würde, \nnoch konnte erwartet werden, dass nur eine Minderheit von lediglich etwa 20 Demonstranten \nfreiwillig die Auflösungsverfügung befolgen würde. Es kann daher der Bremer Polizei nicht \nvorgehalten werden, dass sie von vornherein mit einer Zahl von über 160 Personen im Poli-\nzeigewahrsam hätte rechnen und dafür unterbringungsmäßig hätte bessere Vorsorge treffen \nmüssen. Die Polizei konnte hier nur im Rahmen ihrer vorhandenen konkreten Kapazitäten in \nden Räumlichkeiten, die für den Polizeigewahrsam zur Verfügung standen, die Unterbringun-\ngen vornehmen. Dass es dabei zeitweise etwas eng wurde, war nicht vermeidbar. Bei einer \nzeitlich befristeten Unterbringung war dieses hier vom Kläger wie von den anderen Betroffe-\nnen hinzunehmen. \n \nIm Übrigen war seitens der Polizei auch dafür Sorge getragen worden, dass eine Basisver-\nsorgung der in Gewahrsam genommenen Personen mit Essen und Getränken erfolgte und die \nToilette aufgesucht werden konnte. Da die Unterbringung im Gewahrsam nur vorübergehend \nsein sollte, war dieses für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichend. \n \n\n \n15 \n \n \n... \n \n3.5.4. \nSoweit schließlich seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 gerügt \nworden ist, dass von der Polizei nicht unverzüglich ein Antrag auf richterliche Bestätigung ge-\nstellt und außerdem nicht ein einziger Namen von Personen übermittelt worden sei, die sich \nseinerzeit in Gewahrsam befunden hatten, berührt dieses nicht die Zulässigkeit und die Art \nund Weise der Ingewahrsamnahme, über die das Verwaltungsgericht zu urteilen hat, sondern \nderen Dauer, über die das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.12.2008 (XIVa) entschieden \nhatte. Das Verwaltungsgericht ist im anhängigen Rechtsstreit nicht befugt, über die Rechtmä-\nßigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung zu befinden. \n \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 11 ZPO. \n \nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzu-\nlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver-\ntretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \ngez. Kramer \n \ngez. Feldhusen \n \ngez. Twietmeyer \n \n \n \n\n \n16 \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge-\nmäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Be-\nschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde \nzugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig er-\nledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nBremen, 30.12.2010 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -: \n \n \ngez. Kramer \ngez. Feldhusen \n \ngez. 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