{"status":"available","doknr":"OLD365311","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-03-22","aktenzeichen":"5 K 1008/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 5. Kammer - \n \nFreie \nHansestadt \nA-Stadt \n \nAz: 5 K 1008/09 \nUrteilstenor niedergelegt auf der Ge-\nschäftsstelle am 05. April 2011 \ngez. Siemes \nals Urkundsbeamtin der Geschftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper-\nlich, Richterin Twietmeyer und Richterin Kehrbaum sowie die ehrenamtliche Richterin Rathjen \nund den ehrenamtlichen Richter Mutlu aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März \n2011 für Recht erkannt: \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots eines für den 13. De-\nzember 2008 angemeldeten Aufzuges. \n \nDer Kläger meldete am 25. November 2008 beim Stadtamt Bremen für Samstag, den 13. De-\nzember 2008, im Zeitraum von 14.00 bis 18.00 Uhr einen Aufzug mit dem Thema „Anti Re-\npression (u.a. Hartz IV-Alg II, Sexualnormen)“ an. Die Marschstrecke sollte von der Fin-\ndorffstraße in der Bahnhofsvorstadt stadteinwärts über die Innenstadt (Obernstraße, Am Dom) \nund von dort durch das Steintorviertel verlaufen und in der Kepplerstraße enden. Die erwarte-\nte Teilnehmerzahl gab der Kläger, der sich als Veranstalter benannte, mit 200 an. Hintergrund \nder Veranstaltung war der sog. „mg-Prozess“ gegen drei Aktivisten der klandestinen militanten \n\n \n2 \n \n \n... \n \ngruppe (mg) wegen schwerer Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung \nvor dem Berliner Kammergericht. \n \nAm 03. Dezember 2008 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und dessen \nProzessbevollmächtigter einerseits und Vertretern der Polizei Bremen und des Stadtamtes \nBremen andererseits statt. Im Verlauf des Gespräches wurde der Zusammenhang der Veran-\nstaltung mit einem bundesweiten dezentralen Aktionstag zum „mg-Prozess“ am 13. Dezember \n2008 thematisiert. Besprochen wurden unter anderem zwei der Polizei Bremen zur Kenntnis \ngelangte Plakate bzw. (Internet-)Aufrufe. Hierbei handelte es sich zunächst um einen nicht \nortsgebundenen Aufruf zur Teilnahme am Aktionstag zum „mg-Prozess“ am 13. Dezember \n2008 unter der Überschrift „Feuer und Flamme der Repression“. Er forderte die Abschaffung \nder §§ 129a und 129b StGB sowie Freiheit für „alle politischen Gefangenen“. Der Text des \nAufrufes schloss mit den Worten „Kapitalismus zerschlagen, Solidarität aufbauen!“ Daneben \nrief ein Plakat zur Teilnahme an der „Anti-Repressionsdemo“ am 13. Dezember 2008 in Bre-\nmen auf. Es trägt die Überschrift „We Still Stand Together!“ und zeigt sechs eng zusammen-\nstehende Personen in schwarzer Kleidung. Vier von ihnen zerschlagen bzw. zertreten ein Git-\nter oder einen Strichcode. Die ganz linke Person trägt eine Fahne in der einen Hand und hat \ndie Faust der anderen Hand erhoben; ein Schal oder ein Halstuch ist tief ins Gesicht gezogen. \nDie nächsten beiden tragen dunkle Sonnenbrillen. Die vierte Person trägt eine Kappe und \neinen tief ins Gesicht gezogenen Schal. Die Person ganz rechts auf dem Bild trägt eine dunkle \nSonnenbrille, einen ins Gesicht gezogenen Schal und hält eine Zwille schussbereit in den \nHänden. Der Text des Plakates stellt die Veranstaltung in den Kontext des „mg-Prozesses“. Er \nfordert eine radikale Änderung der politischen Verhältnisse, prangert staatliche Überwachung \nsowie Unterdrückung verschiedener Bevölkerungsgruppen an und schließt mit den Sätzen: \n„Gegen den repressiven Dauerzustand! Gegen jeden Staat! Zeigt Feuer und Flamme der Re-\npression!“. Der Vertreter des Stadtamtes Bremen äußerte während des Kooperationsgesprä-\nches Zweifel an der Friedlichkeit der Versammlung. Der Kläger gebe zudem Anlass zur Sorge, \ndass gewaltbereite Störer, die unter dem Schutz der angemeldeten Veranstaltung Straftaten \nverüben wollten, dieses auch ungestört tun könnten. Auf die Möglichkeit eines Versamm-\nlungsverbotes wurde hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur ergänzenden Stellung-\nnahme bis zum 08. Dezember 2008 gegeben. Für den Fall, dass ein Versammlungsverbot \nnicht verfügt werden sollte, verständigte man sich im Hinblick auf die räumliche Enge und das \nerwartete Besucheraufkommen (Weihnachtsmarkt, „Shopping Nacht“) in der Obernstraße \nbzw. auf dem Marktplatz auf eine geänderte Streckenführung. Die Marschstrecke sollte nach \nder noch am 03. Dezember 2008 geänderten Anmeldung vom Kulturzentrum Schlachthof \ndurch den Gustav-Detjen-Tunnel, den Herdentorsteinweg, Sögestraße, Schüsselkorb, Violen-\nstraße und der Domsheide ins Steintorviertel führen. Es waren fünf Kundgebungen (Auftakt-\n\n \n3 \n \n \n... \n \nkundgebung am Kulturzentrum Schlachthof, Zwischenkundgebungen im Herdentorsteinweg, \nan der Domsheide und am Ulrichsplatz sowie Abschlusskundgebung am Ziegenmarkt im \nSteintor) geplant. \n \nAuf Bitte des Stadtamtes Bremen erstellte die Polizei Bremen/K63 (Staatsschutz) am 04. De-\nzember 2008 eine Gefährdungsanalyse bezüglich zu befürchtender Übergriffe von gewaltbe-\nreiten Teilnehmern der Veranstaltung auf den Weihnachtsmarkt und an der Strecke liegender \nGeschäfte. Die Polizei kam darin zu der Bewertung, dass der zu erwartende Personenkreis \nvorwiegend dem gewaltbereiten autonomen linken Spektrum angehören dürfte. Die Umstände \nließen den Verdacht zu, dass der Kläger von Gruppen oder Personen, die nicht in Erschei-\nnung treten wollten, lediglich als Anmelder/Veranstalter benutzt werde. Die Aufgaben eines \nVersammlungsleiters dürften den Kläger überfordern und seine Zuverlässigkeit in Frage stel-\nlen. Eine Personenauskunft der Polizei Bremen zum Kläger habe zudem mehrere Vorfälle mit \nsog. staatsschutzrelevantem Hintergrund ergeben. Hierbei handele es sich unter anderem um \neinen Verstoß gegen das Vermummungsverbot am 24. Mai 2003 (Einstellung nach § 45 Abs. \n1 JGG) und einen Landfriedensbruch am 03. September 2005 (Einstellung nach § 153 StPO). \nDer Kläger sei in der Datei „Gewalttäter Links“ des Bundeskriminalamtes eingetragen. Ein am \nselben Tag im Bremer Weser-Stadion stattfindendes Bundesliga-Fußballspiel, der auf dem \nMarktplatz stattfindende Weihnachtsmarkt, der verkaufsoffene Samstag sowie der geplante \nStreckenverlauf im Stadtzentrum und Steintor bereiteten nicht nur personelle Probleme bei \nder Polizei. Das Milieu im Steintor und die Örtlichkeiten im Stadtzentrum böten dem nicht un-\nerheblichen Teil gewaltbereiter Demonstranten ein ideales Umfeld, um aus dem Schutz der \nVersammlung heraus eine gewaltsame Konfrontation mit dem Staat/der Polizei zu suchen. Mit \neinem unfriedlichen Verlauf der Demonstration sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. \n \nAm 08. Dezember 2008 nahm der Kläger gegenüber dem Stadtamt Bremen nochmals schrift-\nlich Stellung und erklärte, die Veranstaltung solle im Rahmen des bundesweiten dezentralen \n„Anti-Repressionstages“ stattfinden. Er solidarisiere sich mit den politischen Inhalten des bun-\ndesweiten Aufrufes, distanziere sich jedoch von jedweder Gewalt gegenüber Personen oder \nDingen. In Bezug auf potenzielle Gefahren für Menschen oder Dinge habe er sich überlegt, \nmit Lautsprecherdurchsagen deeskalierend zu friedlichem Verhalten aufzurufen, falls es „nicht \nzu friedlichen Handlungen“ seitens der Demonstrationsteilnehmer komme. Des Weiteren wer-\nde er Ordner bestellen, eine Handynummer mitteilen und am Rande des Aufzuges mitlaufen, \ndamit seine Erreichbarkeit garantiert sei. \n \nAm Abend des 08. Dezember 2008 kam es nach tödlichen Polizeischüssen auf einen 15-\nJährigen in Griechenland zu einer Spontanversammlung von Mitgliedern der linksgerichteten \n\n \n4 \n \n \n... \n \nSzene am Ziegenmarkt (Steintor) in Bremen. Zum Verlauf der Versammlung wird auf die \nEinsatzberichte der Polizei Bremen (Bl. 52 ff. der Behördenakte) verwiesen. Am 09. Dezem-\nber 2008 erfolgte sodann eine nochmalige Beurteilung der Gefährdungslage bezüglich des für \nden 13. Dezember 2008 geplanten Aufzuges durch die Direktion Zentrale Einsatzsteuerung \nder Polizei Bremen. Darin wurden mit unkalkulierbaren Auswirkungen verbundene Straftaten \nwie Sachbeschädigungen und Körperverletzungen als hoch wahrscheinlich prognostiziert. \nDies zeige auch der Verlauf der Spontanversammlung am 08. Dezember 2008, an der zum \nTeil vermummte Demonstranten teilgenommen hätten und aus der Demonstration heraus \nBöller geworfen worden seien. Eine Gesprächsführung mit den Demonstrationsteilnehmern \nsei nicht möglich gewesen. \n \nAm 09. Dezember 2008 kam es zu einem weiteren telefonischen Kooperationsgespräch zwi-\nschen Vertretern des Stadtamtes, der Polizei Bremen und der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers sowie zu einem weiteren persönlichen Kooperationsgespräch dieser Teilnehmer so-\nwie des Klägers am Folgetag, in dessen Verlauf ein Versammlungsverbot angekündigt wurde. \n \nAm 10. Dezember 2008 verfügte das Stadtamt Bremen ein Verbot für die Versammlung am \n13. Dezember 2008 und jede Form der Ersatzveranstaltung. Die sofortige Vollziehung der \nVerfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, es lägen \npolizeiliche Erkenntnisse vor, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit \neinem unfriedlichen Verlauf der Versammlung zu rechnen sei. Ein Großteil der zu erwarten-\nden Teilnehmer sei dem gewaltbereiten autonomen linken Spektrum zugehörig. Eine beson-\ndere Gefahrenlage sei vor dem aktuellen Hintergrund der Spontanversammlung der linken \nSzene am Ziegenmarkt am 08.12.2008 zu sehen. Die Polizei werde als Repräsentant des \nStaates und somit als Gegner aufgefasst. Konfliktpotenzial sei zudem mit dem sog. „Brechmit-\ntelurteil“ und dem Freispruch eines sächsischen Polizeibeamten wegen des Verbrennungsto-\ndes eines Asylbewerbers gesehen. Es sei von einer aufgeheizten Stimmung auszugehen. \nNeben den Autonomen sei mit einer Teilnahme der ebenfalls zur gewaltbereiten Linken Szene \nzugehörigen „Ultras“ als Gruppe der Fußballfans zu rechnen. Angesichts der 110 Teilnehmer \nan der Spontanversammlung am 08. Dezember 2008 sei die erwartete Teilnehmerzahl für die \nVeranstaltung am 13. Dezember 2008 mit 200 erheblich zu niedrig angesetzt. Das Flugblatt \nmit dem Aufruf zur Demonstration fordere zur Gewalt auf und es bestehe die Gefahr, dass die \nGruppen/Teilnehmer, die hinter diesem Flugblatt stehen, es ausgedacht, entworfen und plaka-\ntiert haben, einen unfriedlichen Verlauf der Demonstration beabsichtigten und der Kläger als \nVersammlungsleiter nicht in der Lage sein werde, dies zu verhindern. Es seien zudem Ver-\nstöße gegen das Vermummungsverbot des § 17a VersG zu erwarten. Massive Verstöße die-\nser Art habe es außer auf der Spontanversammlung am 08. Dezember 2008 erst kürzlich bei \n\n \n5 \n \n \n... \n \nder sog. „Ladenschlussdemo“ am 15. November 2008 in Bremen gegeben. Zeitgleich zur ge-\nplanten Versammlung fänden zwei weitere große Publikumsveranstaltungen (Bundesligafuß-\nballspiel und Weihnachtsmarkt) statt. Für den Samstag mit verlängerter Öffnungszeit für Weih-\nnachtseinkäufe werde zudem eine erhebliche Anzahl von Besuchern aus dem Umland erwar-\ntet. Bereits ohne den Aufzug sei mit erheblichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. \n \nGegen die Verbotsverfügung legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember \n2008 Widerspruch ein. Am 11. Dezember 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versammlungsverbots-\nverfügung. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 12. De-\nzember 2008 (Az. 5 V 3914/08) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberver-\nwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom selben Tag zurück (Az. 1 B 595/08). Der Senator \nfür Inneres und Sport teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06. Januar 2009 mit, dass kein \nWiderspruchsbescheid mehr ergehen werde, weil die Belastung durch den Verwaltungsakt \nweggefallen sei. \n \nDer Kläger hat am 28. Juli 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Anforderungen an eine \nGefahrenprognose nicht erfüllt seien. Aus der Vermummung einiger Teilnehmer könne kein \nVerbot der Versammlung hergeleitet werden, denn Vermummung indiziere keine Gewalt. Bei \nder Spontandemonstration vom 08. Dezember 2008 sei weniger als ein Viertel der Teilnehmer \nvermummt gewesen. Die Demonstration vom 08. Dezember 2008 sei gewaltfrei verlaufen. \nSoweit auch mit Teilnehmern aus Hamburg zu rechnen gewesen sei, habe dies ebenfalls kei-\nne Gefahr begründet. Bei einem Fußballspiel des Bundesligavereins Werder Bremen sei auch \nnicht durch Plakate mit der Aufschrift „1312“ zur streitgegenständlichen Demonstration aufge-\nrufen worden. Das Plakat „We Still Stand Together!“ zeige keine Vermummten, sondern nur \nTeilvermummte. Auch spreche die Farbe des Plakates nicht für eine Gewaltbereitschaft der \nTeilnehmer, denn das Plakat sei orange und nicht rot. Die brisanten Ereignisse im Vorfeld der \nangemeldeten Veranstaltung könnten keine Gefahrprognose begründen. Die Bildung von Er-\nmittlungsausschüssen, die der Beratung von Demonstrationsteilnehmern im Falle strafrechtli-\ncher Verfolgung dienen, sei vergleichbar mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung \nund lasse keinen Schluss auf zu erwartende Gewalttaten zu. Das Plakat „Feuer und Flamme \nder Repression“ zeige keine brennenden Barrikaden, sondern den Auf- bzw. Abbau einer \nBühne im Scheinwerferlicht sowie einen Mann mit einem Ikea-Regal. Die Formulierung „Feuer \nund Flamme der Repression“ könne auch nicht als Aufruf zur Brandstiftung verstanden wer-\nden. Das Verbot der Versammlung könne nicht mit der vermuteten Gewaltbereitschaft eines \nTeils der Teilnehmer begründet werden. Er habe nicht von vornherein eine unfriedliche Ver-\nanstaltung geplant, da er sich ausdrücklich von Gewalt distanziert habe. Die Urheberschaft \n\n \n6 \n \n \n... \n \nder Plakate sei ungeklärt. Er habe für die Plakate keine Verantwortung übernommen. Daher \nkönne ihm der Inhalt der Plakate nicht zugerechnet werden. Im Übrigen stiegen die Anforde-\nrungen an die Gefahrprognose mit der Kooperationsbereitschaft des Veranstalters. Er habe \nan mehreren Kooperationsgesprächen teilgenommen, sei auf Änderungswünsche eingegan-\ngen und habe die Organisationsstruktur benannt. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. festzustellen, dass das Verbot der für den 13.12.2008 \nangemeldeten Versammlung nebst Aufzug zu dem \nThema Anti Repression (u.a. Hartz IV- ALG II, Sexu-\nalnormen) rechtswidrig war, \n \n2. festzustellen, dass das Verbot für jede Form von Er-\nsatzveranstaltungen rechtswidrig war und \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der verfassungs-\nrechtlichen Vorgaben ergangen sei. Die qualifizierte Gefahrenlage sei dargelegt worden. Die \nEntscheidung sei unter Abwägung der Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsat-\nzes der Verhältnismäßigkeit zutreffend begründet worden. Polizeiliche Schutzmaßnahmen \nseien nicht ausreichend gewesen. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Vorbringen im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. \n \nDas Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die den Klä-\nger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündli-\nchen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. \n \nI. \nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 \nAbs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vor-\nliegend trat die Erledigung mit Ablauf des 13. Dezember 2008, dem Tag des geplanten Aufzu-\nges ein -, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 \n\n \n7 \n \n \n... \n \nAbs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier \nnichts spricht - begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, Az. 6 C 7/98). Ferner ist ein berech-\ntigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die \ndiesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststel-\nlungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). \n \nDer Kläger hat auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. In versammlungsrechtlichen Ver-\nfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststel-\nlungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ver-\nsammlungsfreiheit anzuwenden. Ein solches Interesse besteht jedenfalls dann, wenn die an-\ngegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer \nWiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerken-\nnenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, Az. 1 BvR 461/03). Es kann offen bleiben, ob hier die Voraus-\nsetzungen einer Wiederholungsgefahr oder Gründe der Rehabilitierung vorliegen. Denn das \nBundesverfassungsgericht bejaht stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes in Fäl-\nlen des Verbots oder der Auflösung einer Versammlung. Ebenso bedarf in einem derartigen \nFall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Be-\nreich gegeben ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, Az. 1 C 12/97). Auch spielt es keine \nRolle, ob vergleichbare Versammlungen noch in Zukunft stattfinden sollen. \n \nII. \nDie Klage gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 ist unbegründet. Das Verbot der \nangemeldeten Versammlung und von Ersatzveranstaltungen war rechtmäßig und verletzte \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). \n \nRechtsgrundlage für das Versammlungsverbot war § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zu-\nständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit \ndes Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchfüh-\nrung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei reichen bloße \nVermutungen oder Befürchtungen nicht aus, um eine Gefahrprognose zu begründen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 01.05.2001, Az. 1 BvQ 21/01), sondern es ist auf die objektiven Umstände \nund erkennbaren Tatsachen abzustellen. \n \nVorliegend war im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung aufgrund der von der Beklag-\nten dargelegten Umstände von einer solchen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Si-\ncherheit auszugehen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit \n\n \n8 \n \n \n... \n \nzentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des \nEinzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, Az. 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81). Es war mit einem unfriedli-\nchen Verlauf des Aufzuges bzw. der Versammlung und damit einhergehend mit einer Gefahr \nfür Leib und Leben von Polizeieinsatzkräften und unbeteiligten Passanten zu rechnen. Insbe-\nsondere war mit Gewalttätigkeiten aus der Versammlung bzw. dem Aufzug heraus zu rechnen \nwie etwa Sachbeschädigungen, Brandstiftungen bzw. dem Herbeiführen einer Brandgefahr \nsowie Körperverletzungen (§§ 303, 306, 306f, 223, 224 Strafgesetzbuch (StGB)). Ferner war \nmit Verstößen gegen das Vermummungsverbot des § 17a VersG zu rechnen. \n \nDie Anordnung eines Versammlungsverbotes ist dann nicht zu beanstanden, wenn eine Prog-\nnose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätig-\nkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten Anderer zumindest billigen werden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, Az. 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81). Eine solche Demonstration \nwird als unfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8 GG nicht erfasst. Steht dagegen kollek-\ntive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstra-\ntion im ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veran-\nstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss \nfür die friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten blei-\nben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. \nEin vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen \neiner gewaltorientierten Minderheit ist nur unter den strengen Voraussetzungen und unter \nverfassungskonformer Anwendung des § 15 VersG statthaft. Dazu gehört eine hohe Wahr-\nscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll an-\nwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten (z.B. \ndurch räumliche/zeitliche Beschränkung eines Verbots) ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n14.05.1985, a.a.O.; Beschl. v. 06.06.2007, Az. 1 BvR 1423/07). \n \nFür die angemeldete Versammlung war ein unfriedlicher Verlauf zu erwarten. Insbesondere \ndie im Vorfeld verbreiteten Aufrufe ließen hinreichend wahrscheinlich, auf die unmittelbare \nGefahr schließen, dass aus der Versammlung keine Gewalttätigkeiten nicht nur von einer \nMinderheit begangen werden. Im vorliegenden Fall war die Teilnahme einer nicht unerhebli-\nchen Zahl von Angehörigen der linksautonomen Szene zu erwarten. Dies ergibt sich schon \naus der Aufmachung der Plakate bzw. Aufrufe. Sowohl vom Text als auch von ihrer Gestal-\ntung her sollten sie Teilnehmer des linksautonomen Spektrums ansprechen. Dies folgt vor \nallem aus den Inhalten, wonach die Abschaffung von Staat und Marktwirtschaft gefordert wird. \nDies sind Forderungen, die diesem Teil des politischen Spektrums entsprechen. Die Gestal-\n\n \n9 \n \n \n... \n \ntung der Kleidung der abgebildeten Figuren entspricht selbst nach Angaben des Klägers den \nStilvorstellungen der linksautonomen Szene. \n \nVon diesen Teilnehmern war ein gewalttätiges Verhalten zu erwarten. \n \nDie Prognose der Versammlungsbehörde war insofern nicht zu beanstanden. \n \nBeide Plakate bzw. Aufrufe forderten durch ihre Aufmachung insgesamt zu gewalttätigem \nHandeln auf. Nach beiden sollten die Veranstaltungen am „Anti-Repressionstag“ eine Solidari-\ntätsbekundung mit den Angeklagten im „mg-Prozess“ darstellen. Aus Text und Gestaltung \nfolgt, dass nicht etwa die Beteiligung der Angeklagten in Frage gestellt werden sollte. Viel-\nmehr wurden deren Taten befürwortet. Das Plakat bzw. der Aufruf „Feuer und Flamme der \nRepression“ fordert die Abschaffung der Vorschriften der §§ 129a und 129b StGB. Die Dar-\nstellung der Straßenschlacht in Verbindung mit dem Text „Kapitalismus zerschlagen“ fordert \nzu Gewalthandlungen auf. Der Vortrag des Klägers, wonach dieses Plakat den Ab- bzw. Auf-\nbau einer Bühne im Scheinwerferlicht darstelle und mindestens eine Person ein Ikea-Regal in \nder Hand halte, liegt neben der Sache. Jedem unbefangenen Betrachter bietet sich das Bild \neiner Straßenschlacht. Nach Angabe der Beklagten handelt es sich um eine Szene, die sich \nso im Zuge der unfriedlich verlaufenen, vergleichbaren Versammlung am 15. Dezember 2007 \nin Hamburg ereignete. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht – ohne dass \nes für die Bewertung des Aufrufes auf das genaue Datum und den Ort des Ereignisses an-\nkommt. Das gleiche gilt für das Plakat „We Still Stand Together!“. Der darin enthaltene Aufruf \nzu Solidarität mit den Angeklagten im „mg-Prozess“ ist als Billigung der Taten zu verstehen. \nDies ergibt sich daraus, dass nach dem Plakat die Demonstration im Wesentlichen die Ziele \nder „militanten gruppe“ teilt, nämlich die radikale Änderung der bestehenden Verhältnisse. \nDas Plakat zeigt Personen, die ein Gitter oder einen Strichcode (als Symbol der zunehmen-\nden Datenerfassung) zertreten bzw. zerschlagen. Ob es sich um ein Gitter oder einen Strich-\ncode handelt, spielt für die Bewertung letztlich keine Rolle, weil es in beiden Fällen um ein \nSymbol der Freiheitsbeschränkung geht, das zerstört werden soll. Dass es dabei um die Zer-\nschlagung bzw. Zerstörung einer staatlichen Repression ging, ergab sich eindeutig aus dem \ntextlichen Zusammenhang. Eine der abgebildeten Personen hält eine Zwille in der Hand. Eine \nZwille wird dazu verwendet, kleine körperliche Gegenstände mit hoher Geschwindigkeit abzu-\nschießen, und ist geeignet, nicht unerhebliche Körperverletzungen oder Sachschäden anzu-\nrichten. Die Aufmachung des Plakates fordert somit zum Beisichführen und zur Verwendung \ngefährlicher Gegenstände während des Aufzuges auf. Entgegen dem Vortrag des Klägers \nzeigt das Bild vermummte bzw. teilvermummte Personen. Vermummung liegt vor, wenn das \nGesicht unter Gebrauch künstlicher Mittel so verändert oder verhüllt ist, dass eine Identifizie-\n\n \n10 \n \n \n... \n \nrung durch Vergleich mit dem Lichtbild im gültigen Pass oder Personalausweis dieser Person \nnicht möglich ist (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl., § 17a Rdnr. 25). Dies war bei eini-\ngen der dargestellten Personen der Fall. Sie tragen ins Gesicht gezogene Halstücher und \nSonnenbrillen oder Kappen. Dadurch wird eine Identitätsfeststellung unmöglich. Dabei ist da-\nvon auszugehen, dass die Vermummung der Vorbereitung rechtswidriger Handlungen dient. \nUnerheblich ist, ob diese Form der Kleidung szenetypisch ist. Nach dem Wortlaut des Geset-\nzes ist eine Ausnahme für milieutypische Kleidung nicht vorgesehen. Eine solche Ausnahme \nwürde auch das Gesetz leer laufen lassen. \n \nDarüber hinaus ist auf dem Plakat die Parole „Gegen jeden Staat“ lesbar. Dies beinhaltet eine \nfeindliche Positionierung gegenüber dem deutschen Staat und seinen Einrichtungen. Die Poli-\nzei als Exekutive und Repräsentanten der staatlichen Gewalt wird von den Teilnehmern inso-\nweit in besonderem Maße als Übel angesehen und musste demnach mit Übergriffen an dem \nAktionstag rechnen. Hierbei ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass gezielt der 13. \nDezember als Datum für die bundesweite „Anti-Repressionsdemo“ gewählt wurde. Es ist all-\ngemeinbekannt, dass die Buchstabenfolge „1312“ in zahlreichen Jugendsubkulturen, insbe-\nsondere in der Autonomenszene, für die Parole „A.C.A.B.“ („All Cops Are Bastards“) steht. Die \nin der linken Bremer Fußballszene als gewaltbereit eingestuften Fans („Ultras“) haben sich \ndiese Parole zu eigen gemacht, was durch polizeiliche Aufnahmen von mitgeführten Bannern \nzu Fußballspielen dokumentiert wurde. Das Stadtamt der Beklagten durfte von der Mobilisie-\nrung einer nicht unerheblichen Anzahl dieser Fangruppierung ausgehen, nachdem das Bre-\nmer Plakat auf der Fan-Seite der „Ultras“ im Internet eingestellt worden war und am gleichen \nTag (13.12.) ein Fußballspiel im Stadion stattfinden sollte. Die gegenteilige Behauptung des \nKlägers ist unsubstantiiert geblieben und widerspricht dem eindeutig dokumentierten Inhalt \nder Behördenakte. Nach den Erfahrungswerten der Polizei Bremen war in dieser Zusammen-\nsetzung mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen. Nicht zu beanstanden ist ferner, \ndass das Stadtamt von einer höheren Anzahl gewaltbereiter Teilnehmer ausging als ursprüng-\nlich angenommen. Dies ergab sich neben der zu erwartenden Mobilisierung gewaltbereiter \nFangruppierungen auch daraus, dass eine für den 14. Dezember 2008 in Hamburg geplante \n„Anti-Repressionsdemo“ letztlich doch nicht stattfinden sollte, sodass mit einer hohen Wahr-\nscheinlichkeit auch mit der Anreise von Personen des linksextremen Spektrums aus Hamburg \ngerechnet werden konnte. Angesichts dessen, dass zeitgleich zu dem geplanten Aufzug ein \nFußballspiel im Bremer Weser-Stadion und der Weihnachtsmarkt auf dem Bremer Marktplatz \nstattfanden, wäre eine Trennung von Demonstranten und anderen Beteiligten – insbesondere \nzum bzw. nach dem Ende des Fußballspiels – nicht möglich gewesen. Die Richtigkeit der an-\ngestellten Prognose lässt sich aufgrund der in den beigezogenen Behördenakten dokumen-\ntierten Umstände unzweifelhaft überprüfen. Die Beiziehung weiterer Akten, etwa der Freien \n\n \n11 \n \n \n... \n \nund Hansestadt Hamburg zur Anmeldung der Demonstration zum Motto „Bündnis zur Vertei-\ndigung der Menschenrechte“ oder der Stadt Berlin zur „Anti-Repressionsdemo“ am 13. De-\nzember 2008 hält das Gericht nicht für erforderlich. Die in diesen Akten befindlichen Unterla-\ngen waren nicht Grundlage für die von der Beklagten angestellte Prognose und sind für den \nvorliegenden Rechtsstreit daher nicht von Bedeutung. \n \nDie Annahme einer „aufgeheizten Stimmung“ in der linksautonomen Szene aufgrund des sog. \n„Brechmittelurteils“ des Landgerichts Bremen vom 04. Dezember 2008 und des Freispruchs \nzweier Polizeibeamte wegen des Verbrennungstodes eines Asylbewerbers durch das Landge-\nricht Dessau am 08. Dezeber 2008 war nicht zu beanstanden. Auch aus dem Umstand, dass \nbei der Spontandemonstration vom 08. Dezember 2008 Knallkörper gezündet und Polizisten \nbeleidigt wurden, konnte auf eine Sensibilisierung der linksautonomen Szene im unmittelbaren \nVorfeld des geplanten Aufzuges geschlossen werden, die einen größeren Zulauf von Teil-\nnehmern dieser Szene erwarten ließ. Unerheblich ist, ob die Spontanversammlung einen un-\nfriedlichen Verlauf genommen hat oder ein solcher unfriedlicher Verlauf durch die enge Be-\ngleitung durch massive Polizeikräfte verhindert wurde. Die aggressive Grundstimmung und \ndie fehlende Gesprächsbereitschaft der von der Polizei angesprochenen Teilnehmer dieser \nVersammlung waren jedenfalls geeignet, die bereits bestehenden Zweifel an einem friedlichen \nVerlauf des für den 13. Dezember 2008 geplanten Aufzuges zu verstärken. Im Übrigen stützte \ndie Beklagte ihre Gefahrenprognose nicht allein auf den Verlauf der Spontanversammlung \nvom 08. Dezember 2008, sondern ließ diesen Umstand neben anderen bereits vorhandenen \nErkenntnissen in ihre Prognose einfließen. Hierzu gehörte auch der unfriedliche Verlauf einer \nmit dem für den 13. Dezember 2008 geplanten Aufzug vergleichbaren Demonstration aus \ndem Vorjahr in Hamburg. Im Rahmen dieser am 15. Dezember 2007 abgehaltenen Demonst-\nration, die unter dem Motto: „Weg mit dem § 129a! Einstellung aller Verfahren! Gegen Sicher-\nheitswahn und Überwachungsstaat“ stattfand, hatten linksautonome Teilnehmer z.B. mehr-\nfach mit Flaschen und anderen Gegenständen nach Polizeikräften geworfen und gegen das \nVermummungsverbot verstoßen. Etwa 800 der insgesamt rd. 3000 Teilnehmer hatten sich \nbereits vor der Abschlusskundgebung in die Innenstadt abgesetzt, in der zu diesem Zeitpunkt \nein Weihnachtsmarkt stattfand. Zu den militanten Aktionen zählten Brandstiftungen an zwei \nPkws, zerbrochene Autoscheiben und wiederholte Auseinandersetzungen zwischen autono-\nmen Kleingruppen und der Polizei (vgl. www.hamburg.de). Ob die Bildung von Ermittlungs-\nausschüssen ein Indiz dafür ist, dass die Teilnehmer einer Versammlung selbst mit einem \nunfriedlichen Verlauf rechnen, muss nicht entschieden werden, da die Unfriedlichkeit des ge-\nplanten Aufzuges bereits aufgrund der übrigen Erkenntnisse anzunehmen war. Entgegen der \nAuffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die entgegen dem Versammlungsverbot \nam 13. Dezember 2008 abgehaltene Veranstaltung tatsächlich einen unfriedlichen Verlauf \n\n \n12 \n \n \n... \n \nnahm. Für die Beurteilung einer Maßnahme nach § 15 VersG kommt es nur auf eine Progno-\nse an. Dass ein Schaden für die öffentliche Sicherheit nachträglich nicht eintritt, beseitigt für \nsich genommen nicht die Richtigkeit der Prognose. Die Vorfälle im Vorfeld der Versammlung \nerhöhten die Wahrscheinlichkeit für einen gewaltsamen Verlauf. \n \nDass der Kläger nicht Urheber der für die Prognose maßgebenden Plakate bzw. Aufrufe war, \nstand einer Zurechnung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts hat ein Veranstalter einzukalkulieren, dass Aufrufe Dritter zu gewalttätigem Vorgehen \nEinfluss auf die Teilnehmerschaft und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer \nhaben. Von dem Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass er oder \nder vorgesehene Leiter der Versammlung auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale \nsetzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 14.07.2000, Az. 1 BvR 1245/00). Daran fehlt es hier. Spätestens seit dem \nKooperationsgespräch vom 03. Dezember 2008 hatte der Kläger Kenntnis von den Plakaten. \nZwar distanzierte er sich in seinem Schreiben vom 08. Dezember 2008 „pro forma“ von Ge-\nwalt. Dies war aber nicht überzeugend, denn er solidarisierte sich gleichzeitig mit den politi-\nschen Inhalten des bundesweiten Demonstrationsaufrufes. Inhalt dieses Aufrufes war gerade \ndie Solidarität mit den Angeklagten des „mg-Prozesses“. Der Kläger unternahm zudem keine \nAnstrengungen, die auf einen gewaltfreien Verlauf der geplanten Versammlung zielten. Weder \ndistanzierte er sich öffentlichkeitswirksam von Gewalt noch setzte er sonst irgendwelche öf-\nfentlichen, deutlichen Signale gegen die ihm bekannt gewordenen Aufrufe zu gewalttätigem \nVerhalten. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 behauptete „sze-\nneinterne“ Distanzierung des Klägers von Gewalt hält das Gericht nicht für glaubhaft. Dass \nsich der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet fühlte, \nsich von den Plakaten zu distanzieren und dies auch nicht wichtig fand, belegt angesichts der \neindeutig zu Gewalt aufrufenden Aufmachung der Plakate bzw. Aufrufe vielmehr die fehlende \nErnsthaftigkeit der vom Kläger schriftlich erklärten Gewaltdistanzierung. Die vom Kläger ange-\nkündigte Anwesenheit von Ordnern reichte nicht ansatzweise aus, um ein friedliches Verhal-\nten der Teilnehmer zu gewährleisten. Der Kläger war schon im Rahmen des Eilverfahrens \nnicht in der Lage, nähere Angaben zu den von ihm in Aussicht genommenen Ordnern zuma-\nchen. Er bezeichnete diese im Erörterungstermin vom 12. Dezember 2008 vage als „Freunde \nund Bekannte“. Sonstige organisatorische Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Eindämmung \nder prognostizierten Gefahren traf er nicht und hatte auf Nachfrage keine Vorstellung davon, \nwie solche Maßnahmen aussehen könnten. Den Teilnehmerkreis der Veranstaltung kenne er \nnicht, weil es sich um eine „öffentliche“ Versammlung handele. Er vertrat die Auffassung, dass \nes genüge, dass er Leute kenne, die wiederum die Teilnehmer kennen würden und ggf. durch \nLautsprecherdurchsagen auf diese einwirken könnten. Ob und inwieweit die „Leute“ vom \n\n \n13 \n \n \n... \n \nLautsprecherwagen den erwarteten Teilnehmerkreis ihrerseits kennen würden, vermochte der \nKläger nicht zu sagen. Die „Leute“ auf dem Lautsprecherwagen habe er „nach dem Kriterium \nder „Vernunft“ ausgesucht, sie hätten seines Wissens Erfahrung mit Lautsprecherdurchsagen \nauf Demonstrationen. Genauere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Ebenfalls keine \npräzise Auskunft konnte er dazu machen, durch wen die geplanten Kundgebungen erfolgen \nsollen. Die Einschätzung der Beklagten, wonach der Kläger insgesamt das Bild eines Veran-\nstaltungsleiters vermittelte, der im Sinne eines „Strohmannes“ vorgeschoben war, und der \nweder über Kenntnis der teilnehmenden Gruppierungen noch über einen relevanten Einfluss \nauf diese verfügte, war daher ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, dass der Klä-\nger nach seinem persönlichen Vermögen nicht imstande sein würde, den ordnungsgemäßen \nVerlauf einer von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Diesen Umständen ist der Klä-\nger in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2008 nicht ausreichend entgegengetreten. \nAngesichts des Unvermögens des Klägers einen ordnungsgemäßen Versammlungsverlauf \nsicherzustellen, konnte dieser sich nicht auf seine Kooperationsbereitschaft berufen, denn \nDialog und Kooperation sind nur als prognoserelevant zu berücksichtigen, wenn der Ver-\nsammlungsleiter organisatorisch in die Versammlung eingebunden ist und Einfluss auf die \nVersammlung nehmen kann. \n \nDas Verbot der Versammlung stand im Ermessen der Versammlungsbehörde. Das Gericht \nkann dieses Ermessen nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin \nüberprüfen. Solche sind nicht ersichtlich. Die Rechtsfolge des Verbotes, auch von Ersatzver-\nanstaltungen, war von § 15 Abs. 1 VersG gedeckt. Die Behörde hat das ihr eingeräumte Er-\nmessen ordnungsgemäß ausgeübt und dabei einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde ge-\nlegt. Es liegt kein Widerspruch durch die Bezugnahme auf das Fußballspiel im Bremer Weser-\nStadion vor. Denn das Versammlungsverbot blieb auch nach der Streckenänderung und der \nÄnderung der Uhrzeit ausdrücklich vorbehalten. Der Schutz von Eigentum sowie Leben und \nGesundheit der Demonstrationsteilnehmer und Passanten stellte einen legitimen Eingriffs-\nzweck dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es der Polizei möglich gewesen wäre, die Be-\ngehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern. Es ist nicht ihre \nAufgabe, die Durchführbarkeit einer Versammlung insoweit zu schützen, als aus ihr heraus \nGewalttätigkeiten begangen werden, ohne dass der Leiter und die Ordner hinreichende An-\nstrengungen unternehmen, um dies zu unterbinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2000, \na.a.O.). Das Verbot war geeignet und erforderlich, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weniger \neinschneidende Maßnahmen waren nicht ersichtlich, da der Kläger wegen des bundesweiten \nAufrufs auf dem 13. Dezember 2008 als Veranstaltungstag bestand und im Verlauf des Erör-\nterungstermins vom 12. Dezember 2008 eine stationäre Kundgebung ausdrücklich ablehnte. \nNach den Demonstrationen vom 08. Dezember 2008 und vom 15. November 2008 war ferner \n\n \n14 \n \n \n... \n \ndavon auszugehen, dass Auflagen als milderes Mittel nicht befolgt worden wären. Insofern \nwar auch ein Verbot von Ersatzveranstaltungen erforderlich. \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. \n11 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzu-\nlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver-\ntretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Sperlich \n \n \ngez. Twietmeyer \n \ngez. Kehrbaum \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge-\nmäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Be-\nschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde \nzugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig er-\nledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n\n \n15 \n \n \n \n \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann \ndie Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des \nFestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \n \nBremen, 30.03.2011 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: \n \n \ngez. Sperlich \n \ngez. Twietmeyer \n \ngez. 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