{"status":"available","doknr":"OLD365308","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-05-09","aktenzeichen":"5 V 1522/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1522/10 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper-\nlich, Richterin Twietmeyer und Richterin Kehrbaum am 09. Mai 2011 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens \neinschließlich der Kosten der Beigeladenen. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenbe-\nrechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller ist ein im Land Bremen anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich ge-\ngen die Änderung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. \n \nIm September 2005 beantragte die Beigeladene für den Neubau einer Wasserkraftanlage an \nder Staustufe Bremen-BBR. die wasserrechtliche Planfeststellung gem. § 111a des Bremi-\nschen Wassergesetzes (BremWG) sowie die Erteilung einer Bewilligung gem. § 13 BremWG \nfür die Gewässerbenutzung. Das Vorhaben am rechten Weserufer dient der Nutzung einer \nbereits vorhandenen Stauhaltung zur Gewinnung von Energie. Das Wasserkraftwerk soll mit \neiner vorgesehenen Leistung von 9,9 MW ca. 5% der stadtbremischen Haushalte mit regene-\nrativer Energie unter Vermeidung eines klimaschädlichen Ausstoßes von jährlich ca. 32.000 \nTonnen Kohlendioxyd (CO2) versorgen. Die Anlage ist mit einem Fischschutzkonzept (Fisch-\naufstiegs- und Fischabstiegsanlage) versehen, das den internationalen Stand wissenschaftli-\ncher Forschung aufgreift. Vor dem Antrag waren im Februar und Mai 2003 eine Antragskonfe-\nrenz durchgeführt und Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung \n(UVP) bestimmt worden. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung der \nPlanunterlagen wurde ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Der Antragsteller rügte u. a. eine \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nrechtsfehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hinsichtlich der unvollständig \nund verzerrt beschriebenen energie- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen, die unzu-\nreichende Berücksichtigung der formellen Organisations- und Verfahrensanforderungen sowie \nder materiellen-finalen Postulate der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EGWRRL) und die Unge-\neignetheit vorgesehener konkreter Schutzvorkehrungen für den Fischabstieg (Turbine, Grob- \nund Feinrechen, Rechenreiniger, Bypässe). Darüber hinaus berief er sich auf zwingendes \nRecht (u. a. § 31 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz –WHG–; FFH-Richtlinie; BremFischG), \ndas dem Vorhaben entgegenstehe. Das Anhörungsverfahren hatte geringfügige Änderungen \ndes Vorhabens hinsichtlich der vorgesehenen Schutzeinrichtungen zur Folge. Die vorgetrage-\nnen Einwendungen führten zur Anpassung der Planung im Bereich des Fischauf- und Fisch-\nabstiegs (Optimierung der Fischpassierbarkeit), ferner wurden bestimmte technische Vorrich-\ntungen für ein Monitoring aufgegriffen. Am 31. Januar 2007 stellte die senatorische Behörde \nden Plan fest und erteilte die wasserrechtliche Bewilligung. \n \nGegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31.01.2007 (PFB 2007) erhob der Antragsteller \nam 05. März 2007 Klage (Az. 5 K 565/07). Darin machte er unter anderem geltend, dass das \nRenaturierungsgebot nach § 31 Abs. 1 S. 1 WHG nicht ausreichend berücksichtigt worden \nsei, die zusätzliche Bedeutung von FFH-Gebieten für Neunaugen im Wesergebiet und ihre \nerhebliche Gefährdung durch den Betrieb der Kraftwerksanlage nicht erkannt werde und dass \ngegen das Koordinierungsgebot und die Bewirtschaftungsziele in Umsetzung der WRRL ver-\nstoßen werde. Der neue rechtsseitige Fischpass könne seine für den Fischaufstieg vorgese-\nhene Funktion nicht erfüllen, weil die Tiere ihn wegen nicht ausreichender Leitströmung nicht \nauffinden würden. Für den Aalaufstieg sei die Anlage ungeeignet. Der vorhandene linksseitige \nFischpass werde durch die Auswirkungen der Strömungsveränderungen weitgehend funkti-\nonslos. Die im PFB 2007 angenommene Abwanderung über die Wehrklappen sei unrealis-\ntisch. Abwanderungswillige Fische und Neunaugen würden vielmehr mit der starken Haupt-\nströmung in den Kraftwerkseinlass einschwimmen. Die Anströmgeschwindigkeit am Rechen \nsei zu hoch, die vorgesehene Neigung des Rechens nicht ausreichend. Tauchwand, Grob- \nund Feinrechen entfalteten keine Schutzwirkung. Die bislang erprobten Bypässe gewährleis-\nteten keinen zuverlässigen Schutz; die Rechenfenster seien unzureichend dimensioniert, die \nAnordnung der Bypassrohre verursache eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Fische. Der \nEinbau der vorgesehenen Turbinen werde erhebliche Schäden an durchschwimmenden Fi-\nschen verursachen. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage mit Urteil vom 29. November 2007 ab (Az. 5 K \n565/07). Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin am 19. Dezember 2007 \ndie sofortige Vollziehung des PFB 2007 an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des An-\ntragstellers vom 08. Januar 2008 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07. Feb-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\nruar 2008 ab (Az. 5 V 39/08). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwal-\ntungsgericht Bremen am 03. Juni 2009 zurück (Az. 1 B 69/08). Die Berufung des Antragstel-\nlers gegen das erstinstanzliche Urteil wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom \n04. Juni 2009 zurück (Az. 1 A 9/09). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die gegen die \nNichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 09. März 2010 zurück (Az. 7 B 3.10). \n \nMit Schreiben vom 15. Juni 2010 beantragte die Beigeladene beim Senator für Umwelt, Bau, \nÄnderungen der zwei Wasserturbinen. Die Zahl der Turbinenflügel soll von drei auf vier erhöht \nund die Zahl der Leitschaufeln von 13 auf neun verringert werden. Der durchströmte Turbi-\nnendurchmesser soll von 3,8 m auf 4,5 m vergrößert werden, wodurch sich die maximale \naxiale Strömungsgeschwindigkeit im Turbinenrohr um ca. 29% vermindert. Die Fließge-\nschwindigkeit beim Turbinendurchlauf soll von 10 m/s auf ca. 7 m/s sinken. Es ist eine Ver-\nminderung der Drehzahl sowie der relativen Anströmgeschwindigkeit auf ca. 60 Umdrehungen \npro Minute (U/min) mit einem Maximum von 90 U/min, anstatt andauernd 115 U/min vorgese-\nhen. Dies bedeutet eine Reduzierung der Drehgeschwindigkeit auf im Mittel 14,14 m/s (im \nMaximum 21,21 m/s) anstelle von konstant 22,89 m/s. Nach einer Vorprüfung der UVP-Pflicht \nvom 25. August 2010 und Durchführung eines vereinfachten Planfeststellungsverfahrens nach \n§ 76 Abs. 3 BremVwVfG änderte die senatorische Behörde den PFB 2007 mit Änderungsbe-\nschluss vom 27. August 2010 antragsgemäß und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der \nBeschluss wurde dem Antragsteller per Einschreiben (zur Post aufgegeben am 02. Septem-\nber 2010) zugestellt. \n \nDer Antragsteller hat am 01. Oktober 2010 Anfechtungsklage gegen den Änderungsbeschluss \nvom 27. August 2010 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung gestellt. Er trägt vor, durch den Einbau der neuen Wasserturbine sei \neine Verschlechterung der Passagemöglichkeit für Fische nicht auszuschließen. Ein Nach-\nweis, dass die neue Turbine geringere Schädigungsraten aufweise, sei nicht erbracht worden. \nWegen der unzureichenden Würdigung der Auswirkungen der beantragten Turbine sei rechts-\nfehlerhaft kein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und \nseine Mitwirkungsmöglichkeit ausgeschlossen worden. Eine Prüfung der im Bewirtschaf-\ntungsplan 2009 vereinbarten Bewirtschaftungsziele sei nicht erfolgt; der Änderungsbeschluss \nverstoße gegen das Koordinierungsgebot des § 7 Abs. 2 WHG. Hinsichtlich des angeordneten \nSofortvollzugs fehle es an einem überwiegenden Interesse des Vorhabenträgers; auch sei \ndas besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet worden. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO wiederherzustellen. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung gemäß § 80 VwGO zurückzuweisen. \n \nDie Antragsgegnerin hält Klage und Antrag für unzulässig, da Klag- bzw. Antragsschrift keine \nausreichende Bezeichnung des Klaggegenstandes und der Beklagten enthielten. Die Klage \nsei zudem von einem nicht einzelvertretungsbefugten Vorstandsmitglied allein erhoben wor-\nden. Auch in der Sache überzeugten die Einwände des Antragstellers nicht. Ausweislich des \nGutachtens „Wissenschaftliche Bewertung von möglichen technischen Veränderungen in der \nTurbinentechnik am Beispiel Bremen BBR.“ des Dr. Holzner vom 21. April 2010 sei eine Ver-\nschlechterung der Passagemöglichkeit für Fische auszuschließen. Der vom Antragsteller ge-\nzogene Umkehrschluss, dass es keinen Nachweis für geringere Schädigungsraten durch die \nneue Turbine gebe, trage nicht, da der Nachweis geringerer Schädigungsraten nicht erforder-\nlich sei. Es gebe keine wissenschaftlichen Ansatzpunkte, die die neue Turbinenanordnung als \nproblematisch erscheinen ließen. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl. \nIng. Dumont ergebe nichts anderes; eine Aussage über den tatsächlichen Schadenseintritt \nwerde dort nicht getroffen. Aus der Stellungnahme lasse sich nicht ableiten, dass eine schäd-\nliche Gewässerveränderung zu erwarten sei. Einen konkreten Nachweis könne der An-\ntragsteller für die neue Turbine nicht verlangen. Es gehe letztlich bei dem Planänderungsbe-\nschluss nicht um einen Nachweis darüber, welche tatsächlichen Schädigungsraten eintreten \nwerden, sondern welche Schädigungsraten prognostisch zu erwarten seien. Zur Feststellung \ntatsächlich eingetretener Schäden seien im Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2007 \numfängliche Monitoring-Auflagen angeordnet worden. Die Planänderung entspreche den im \nBewirtschaftungsplan 2009 aufgestellten Bewirtschaftungszielen. Einen Verstoß gegen das \nKoordinierungsgebot habe der Antragsteller nicht aufgezeigt. Die Vollzugsanordnung sei hin-\nreichend begründet; sie sei zum einen aus Gründen des überwiegenden Interesses der \nVorhabenträgerin erfolgt. Zum anderen bestehe wegen der ökologischen Vorteilhaftigkeit der \nPlanänderung auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung der Klage zurückzuweisen. \n \nKlage und Antrag seien unzulässig, da es dem Antragsteller an der notwendigen Klagebefug-\nnis fehle. Diese ergebe sich weder aus § 64 Abs. 1 BNatSchG noch aus § 2 Abs. 1 UmwRG. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nEs handele sich vorliegend nicht um ein Planfeststellungsverfahren, sondern um ein formlo-\nses Verwaltungsverfahren. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, das in § 76 Abs. \n2 VwVfG vorgesehene Verfahren der formlosen Planänderung in den Katalog der von den \nNaturschutzverbänden angreifbaren Behördenentscheidungen gemäß § 63 Abs. 2 BNatSchG \naufzunehmen. Damit habe er die Naturschutzverbände in diesen Fällen von einer Klagemög-\nlichkeit ausgeschlossen. Lediglich soweit sich der Antragsteller auf das Fehlen einer Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung berufe, könne er nach § 4 Abs. 1 UmwRG klagebefugt sein. \n \nDer Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16. November 2011 eine durch zwei Vertretungsbe-\nrechtigte unterzeichnete Vollmacht nachgereicht. Hierzu hat er erklärt, nachdem im Klagver-\nfahren 5 K 565/07 die Klagerhebung durch den Präsidenten allein nicht gerügt worden sei, \nhabe er davon ausgehen können, dass die von ihm allein unterschriebene Vollmacht als ord-\nnungsgemäß gewertet würde. \n \nIm Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten \nBezug genommen. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. \n \nII.1. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 1528/10 ist \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO statthaft, denn die An-\ntragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Änderungsbeschlusses vom 27. August 2010 \ngem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet. \n \nII.2. \nDer Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klagschrift die in § 82 VwGO genannten Vor-\naussetzungen nicht erfüllt, was die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hätte. Nach § 82 Abs. \n1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klage-\nbegehrens bezeichnen. Die Klagschrift vom 01. Oktober 2010 bezeichnet sowohl den Kläger \nals auch den Klagegegenstand. Zwar wird in der Betreffzeile der PFB 2007 genannt. Der an-\ngefochtene Änderungsbeschluss vom 27. August 2010 wird jedoch ebenfalls genannt und \ndurch Fettdruck und Unterstreichung besonders hervorgehoben. Der Gegenstand der Klage \nlässt sich der Klagschrift damit im Wege der Auslegung ohne größere Schwierigkeiten ent-\nnehmen. Zudem erfolgte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 eine Klarstellung dahingehend, \ndass Gegenstand der Klage der Änderungsbeschluss vom 27. August 2010 sein soll. Un-\nschädlich ist ferner, dass die Beklagte in der Klagschrift nicht genannt wird, denn die Anforde-\nrungen an die Klagschrift sind sämtlich nachholbar (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § \n80 Rdnr. 2; Hk-VerwR/Porz, 2. Auflage 2010, § 82 VwGO Rdnr. 1). Dementsprechend hat der \nAntragsteller mit Schriftsatz vom 09. April 2011 klargestellt, dass sich Klage und Antrag gegen \ndie Freie Hansestadt Bremen – und nicht gegen die Stadtgemeinde – richten. Dass die dem \nProzessbevollmächtigten vom Antragsteller erteilte Vollmacht die Stadtgemeinde Bremen als \nBeklagte nannte, ist unschädlich, da insoweit der wirkliche OP. des Antragstellers im Wege \nder Auslegung zu erforschen ist. Diese Auslegung ergibt, dass es dem Antragsteller nicht auf \ndie in der Vollmacht bezeichnete Körperschaft ankam, sondern dem Prozessbevollmächtigten \neine Vollmacht für die durchzuführenden Gerichtsverfahren erteilt werden sollte und zwar un-\ngeachtet dessen, ob richtiger Klagegegner das Land Bremen oder die Stadtgemeinde Bremen \nist. Im Übrigen nennt die mit Schriftsatz vom 14. April 2011 nachgereichte Vollmacht nunmehr \nals Antragsgegnerin bzw. Beklagte zutreffend die Freie Hansestadt Bremen. Der Antragsteller \nist zwar nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin zunächst nicht ordnungs-\ngemäß vertreten worden, weil er nach seiner Satzung nur durch den Präsidenten und ein wei-\nteres Vorstandsmitglied wirksam vertreten werden konnte. Der ZE. der Prozessfähigkeit ist \njedoch ebenfalls heilbar (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 62 Rdnr. 17). Dement-\n\n \n- 8 - \n- 7 -\nsprechend erfolgte hier eine Heilung des Mangels durch Nachreichung einer vom Präsidenten \nund einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Prozessvollmacht. \n \nII.3. \nDie parallel erhobene Anfechtungsklage ist jedoch mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 \nVwGO) des Antragstellers unzulässig. Damit fehlt es dem Antragsteller auch an der Antrags-\nbefugnis im vorliegenden Eilverfahren, denn wegen der Akzessorietät des vorläufigen Recht-\nschutzes ist nur derjenige im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO antragsbe-\nfugt, der im Hauptsacheverfahren gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist (Kopp/Schenke, \nVwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 134). \n \nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO die Anfechtungs-\nklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ab-\nlehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller kann indes \nweder geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, noch ist im Sinne von § 42 Abs. 2 \nVwGO „gesetzlich etwas anderes bestimmt“. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Verlet-\nzung materieller eigener Rechte berufen. Ein solches ihm zustehendes materielles Recht, das \nverletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht vorgetragen. Der An-\ntragsteller ist auch nicht in einem unabhängig vom Bestehen eigener materieller Rechte \ndurchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Recht auf Beteiligung an dem Verfahren, welches zum \nErlass des Planänderungsbeschlusses vom 27. August 2010 geführt hat, verletzt worden. \n \nII.3.1. \nEine Klagebefugnis des Antragstellers ergibt sich vorliegend nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG \n(sog. \"altruistische\" Verbandsklage). Nach dieser Norm kann ein anerkannter Naturschutzver-\nein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungs-\ngerichtsordnung einlegen gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingrif-\nfen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffent-\nlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG ist einer vom einem \nLand anerkannten Naturschutzvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in \ndie einschlägigen Sachverständigengutachten in Planfeststellungsverfahren zu geben, wenn \nes sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Na-\ntur und Landschaft verbunden sind, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-\nßen Aufgabenbereich berührt wird. \n \nVorliegend hat die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ein Planän-\nderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 BremVwVfG gewählt. Hierbei handelt es sich – im Unter-\nschied zur (formlosen) Planänderung nach § 76 Abs. 2 BremVwVfG – um ein vereinfachtes \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nPlanfeststellungsverfahren, für das kein Anhörungsverfahren, keine Planauslegung und kein \nErörterungstermin vorgesehen sind. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen finden die \nRegelungen der §§ 63 Abs. 2 Nr. 6, 64 Abs. 1 BNatSchG auch auf das vereinfachte Planfest-\nstellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 BremVwVfG Anwendung, d.h. dass die anerkannten Na-\nturschutzvereine nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 2 Nr. 6, 64 Abs. 1 BNatSchG zu beteiligen \nsind (Stelkens/ADG./Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 2008, § 76 Rdnr. 28; Hk-VerwR/Wickel, 2. \nAuflage 2010, VwVfG, § 76 Rdnr. 33; Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage, 2010, § 76 Rdnr. \n35; Ziekow, VwVfG, 2. Auflage, 2010, § 76 Rdnr. 13; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage, 1999, \n§ 76 Rdnr. 47). Soweit sich die Beigeladene für eine grundsätzlich fehlende Klagebefugnis bei \nPlanänderungen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2010 (Az. 4 \nB 54/09) beruft, übersieht sie, dass es dort nicht um ein Planänderungsverfahren nach § 76 \nAbs. 3 VwVfG ging, sondern um ein ergänzendes Verfahren zur Änderung einer noch nicht \nabgeschlossenen Planfeststellung. Problematisiert wurde dort nicht die Klagebefugnis nach \n§ 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG a.F. (diese wurde von der Vorinstanz ausdrücklich be-\njaht), sondern neue Einwendungs- und Klagemöglichkeiten nach Planänderungen vor Ab-\nschluss des Planfeststellungsverfahrens. \n \nEine Beteiligung des Antragstellers hat im Planänderungsverfahren nicht stattgefunden, wor-\nauf sich der Antragsteller auch ausdrücklich berufen hat. § 64 Abs. 1 BNatSchG vermittelt \ndem Antragsteller vorliegend gleichwohl keine Klagebefugnis, da es an einem Eingriff in Natur \nund Landschaft fehlt. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Ver-\nänderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der \nbelebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- \nund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchti-\ngen können. Bezugspunkt für das Vorliegen eines solchen Eingriffes ist beim Planänderungs-\nvorhaben nicht das geänderte Gesamtvorhaben als solches, mithin nicht die bereits planfest-\ngestellte Wasserkraftanlage, sondern allein die geplante Änderung des Vorhabens. Vorlie-\ngend führen die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses bei der im Eilverfahren gebo-\ntenen summarischen Prüfung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts \n(eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes scheidet von vornherein aus). Die Änderung, \ndie nur Detailfragen betrifft, bewirkt vielmehr eine Reduzierung des planfestgestellten Eingriffs \nin die Gewässerfauna ohne zusätzliche Beeinträchtigungen. \n \nDurch den Einbau einer neuen Turbine erfolgt im Vergleich zu der planfestgestellten Turbine \nkeine Änderung der Gestalt oder der Nutzung einer Grundfläche, durch die die Leistungsfä-\nhigkeit des Naturhaushalts – hier die Lebensbedingungen der flussabwärts wandernden Fi-\nsche und Neunaugen – erheblich beeinträchtigt werden könnte. Insoweit ist ein Möglichkeits- \nund nicht ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (Gassner/Heugel, Das neue natur-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\nschutzrecht, 2010, Rdnr. 265). Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \nErheblichkeit hat im Einzelfall eine Orientierung an der Schutzwürdigkeit der betroffenen Güter \nzu erfolgen. Für die Beurteilung der Betroffenheit dieser Schutzgüter – sowohl in substantieller \nHinsicht als auch hinsichtlich der Zweckbeeinträchtigung – kommt es sodann maßgeblich auf \ndas Gefährdungsprofil des Eingriffsprojektes, d.h. auf seine Dimension und auf seine Wir-\nkungsparameter an. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist nicht \nbereits bei jeder negativen Veränderung der Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt an-\nzunehmen, sondern erst bei einer solchen von spürbarem Gewicht. Erheblich oder nachhaltig \nist die Beeinträchtigung dann, wenn ernsthafte, und zwar schwerwiegende oder dauerhafte \nFunktionsstörungen des betroffenen Ökosystems auftreten können (OVG Münster, Urt. v. \n04.06.1993, Az. 7 A 3157/91 und v. 13.03.1991, Az. 7 A 486/89; Gassner, BNatSchG, 2. Auf-\nlage, 2003, § 18 Rdnr. 17). \n \nAls Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts kommt nur ein \nhöheres Schädigungsrisiko für flussabwärts wandernde Fische und Neunaugen beim Passie-\nren der Wasserturbinen in Betracht. Ungeachtet der hohen Schutzwürdigkeit der betroffenen \nGewässerfauna hält die Kammer Beeinträchtigungen von spürbarem Gewicht nach gegenwär-\ntiger Erkenntnis für ausgeschlossen. Aus den vorliegenden und der Planänderung zugrunde \ngelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen („Erläuterungsbericht“ nebst Anhänge in der Fas-\nsung \nvom \n20.04.2010, \n„Längsschnittzeichnung \ndurch \ndas \nGesamtbauwerk“ \nvom \n06.05.2010/26.05.2010, „Beschreibung der Enercon S-Rohrturbine im Blickwinkel der Fisch-\nverträglichkeit“ mit Anhang vom 30.04.2010 und „Darstellung des Turbinenlaufrades“ vom \n21.04.2010, „Wissenschaftliche Bewertung von möglichen technischen Veränderungen in der \nTurbinentechnik am Beispiel Bremen-BBR.“ vom 21.04.2010) ergeben sich keine Anhalts-\npunkte dafür, dass der Einbau der neuen Wasserturbinen zu einer höheren Schädigungsrate \nfür die betroffenen Tiere führen könnte. Die wesentlichen Kenngrößen bei der Berechnung \nvon Schädigungsraten von passierenden Fischen (und Neunaugen) sind die Anzahl von Leit-\nschaufeln und der freie Abstand zwischen diesen, die Anzahl von Turbinenschaufeln und die \nfreie Fläche zwischen diesen, die Drehzahl der Turbine, die absolute Geschwindigkeit der \nLaufradkante (Laufradgröße zu Drehzahl), die Ausformung der Spalten an Nabe und Lauf-\nradmantel, die durchströmende Wassermenge (Strömungsgeschwindigkeiten), Durchströ-\nmungsmuster (Turbulenzen, Scherkräfte) sowie die Einbaulage (Druckverhältnisse). Anhand \ndieser Kenngrößen wurden die planfestgestellte Wasserturbine (sog. Dreiflügler) und die neue \nWasserturbine (sog. Vierflügler) in der „Wissenschaftlichen Bewertung von möglichen techni-\nschen Veränderungen in der Turbinentechnik am Beispiel Bremen-BBR.“ vom 21. April 2010 \nvon Dr. Manfred Holzner (im Folgenden „Wissenschaftliche Bewertung“) gegenübergestellt \nund die Auswirkungen der geplanten Änderung bewertet. Eine zusätzliche Belastung durch \ndie neue Wasserturbine kann sich grundsätzlich aus der zusätzlichen Laufradschaufel (vier \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nstatt drei) ergeben. Trotz einer Laufradschaufel mehr bietet die neue Wasserturbine wegen \nder geringeren Flächenausdehnung der Laufradschaufeln jedoch weitgehend vergleichbare \nfreie Passageflächen. Durch die geringere Drehzahl (mittlere Drehzahl von 60 U/min mit ei-\nnem Maximum von 90 U/min, anstatt dauernd 115 U/min) verringert sich die Durchgangshäu-\nfigkeit der Laufradschaufeln, d.h. das Risiko einer Kollision von Fischen mit einer Laufrad-\nschaufel sinkt. Gegenüber dem herkömmlichen „Dreiflügler“ ergibt sich für den „Vierflügler“ \ndamit eine deutliche Reduktion des Kollisionsrisikos. Eine durch die veränderte Laufradgröße \nbedingte Erhöhung des Verletzungsrisikos bei Kontakten mit dem Laufrad für wandernde Fi-\nsche und Neunaugen ist nur in einem Drehzahlbereich zwischen 85 und 90 U/min zu erwar-\nten; diese Drehzahlbereiche stellen allerdings weniger als 15% des Betriebszustandes dar. \nAuch die Verringerung der geplanten Leitschaufeln von 13 auf neun stellt eine qualitative Ver-\nbesserung dar. Wissenschaftliche Ansatzpunkte dafür, dass die geplante Anordnung der Lauf-\nradschaufeln hinter dem Laufrad negative Auswirkungen haben könnte, bestehen nicht (vgl. \nWissenschaftliche Bewertung, Seite 8f.). Der größere Durchmesser der Turbine führt aufgrund \ndes gleichgebliebenen maximalen Schluckvermögens zu einer deutlich geringeren Durch-\nströmungsgeschwindigkeit, was sich weiter risikoverringernd auswirkt. Hinsichtlich des Ab-\nstandes zwischen Leitschaufeln und Laufrad sind keine Unterschiede zwischen beiden Was-\nserturbinen zu erwarten. Die Umfangsgeschwindigkeit in der Peripherie (Laufradkante), die \neinen erheblichen Einfluss auf das Verletzungspotenzial bei Kontakten mit der Laufradkante \nhat, ist bei der planfestgestellten und der neuen Wasserturbine im Maximum annähernd iden-\ntisch; da die neue Wasserturbine das Maximum jedoch wegen ihrer Drehzahlvarianz nur in \nbegrenzten Zeiträumen erreichen wird (mittlere Drehzahl von 60 U/min mit einem Maximum \nvon 90 U/min, anstatt dauernd 115 U/min), ist für diesen verletzungsrelevanten Parameter \ninsgesamt von einer erkennbaren qualitativen Verbesserung auszugehen (vgl. Wissenschaft-\nliche Bewertung, Seite 9, 11). Die für die Passagemöglichkeit von Fischen relevanten Druck-\nverhältnisse verbessern sich durch die neue Wasserturbine deutlich und liegen nunmehr im \nGegensatz zur planfestgestellten Turbine durchgängig in einem unkritischen Bereich. Zusätz-\nlich positiv wirkt sich die Spaltenreduktion zwischen Laufrad und Laufradmantel aus (vgl. Wis-\nsenschaftliche Bewertung, Seite 12f.). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die \ngeplante Änderung keine Verschlechterung, sondern eine deutliche qualitative Verbesserung \nder Passagemöglichkeit für flussabwärts wandernde Fische und Neunaugen zu erwarten sein \nwird; insbesondere ist mit einer Kompensation etwaiger zusätzlicher Belastungen durch die \nErhöhung der Zahl der Laufradschaufeln von drei auf vier durch die größere Dimensionierung \nund die im Mittel deutlich verringerte Drehzahl zu rechnen. \n \nDer Antragsteller dringt nicht damit durch, dass aufgrund der „Wissenschaftlichen Bewertung \nvon möglichen technischen Veränderungen in der Turbinentechnik am Beispiel Bremen-BBR.“ \nvom 21.04.2010 des Dr. Manfred Holzner eine Verschlechterung der Passagemöglichkeit für \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nFische nicht ausgeschlossen sei. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass bereits die \nGesamtgestaltung der Baumaßnahme nach dem PFB 2007 nicht dem technischen Stand ei-\nner erforderlichen Durchgängigkeit entspreche, so ist er damit im vorliegenden Verfahren \nausgeschlossen, denn der PFB 2007 ist nach erfolgloser Anfechtung durch den Antragsteller \nzwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Die Besorgnis belastender Auswirkungen lässt \nsich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Textpassage zur Anordnung der Leitschau-\nfeln auf Seite 9 der Wissenschaftlichen Bewertung herleiten. Es liegt auf der Hand, dass künf-\ntige Auswirkungen eines noch nicht in Betrieb genommenen Prototyps nicht anhand von mit \ndiesem Typ gesammelten Erfahrungen, sondern nur anhand vorhandener wissenschaftlicher \nErkenntnisse beurteilt werden können. Wenn es in der Wissenschaftlichen Bewertung heißt, \ndass es keine bekannten wissenschaftlichen Ansatzpunkte gibt, die belegen würden, dass die \nAnordnung von Laufrad und Leitschaufel gegenüber der herkömmlichen Anordnung bei hori-\nzontal eingebauten Kaplanturbinen als problematischer zu betrachten wäre, so fehlt es bereits \nan hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Anordnung mit zusätzlichen belastenden \nAuswirkungen für flussabwärts wandernde Fische und Neunaugen verbunden ist. Es kann \nnach gegenwärtiger Erkenntnis insbesondere ausgeschlossen werden, dass etwaige belas-\ntende Auswirkungen von spürbarem Gewicht wären. Der vom Antragsteller gezogene Um-\nkehrschluss, dass belastende Auswirkungen aufgrund der Formulierung in der Wissenschaftli-\nchen Bewertung jedenfalls möglich seien und der „mögliche Effekt“ der Schaufelstellung zu-\ndem in der bekannten mathematischen Beziehung nicht berücksichtigt werden könne, geht \nüber Mutmaßungen nicht hinaus. Auf die bloße Möglichkeit belastender Auswirkungen kann \nsich der Antragsteller jedoch nicht berufen, denn reine Möglichkeiten können nie völlig ausge-\nschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 26.06.1970, Az. IV C 99.67). \n \nDie vom Antragsteller beigebrachte Stellungnahme des Dipl. Ing. U. Dumont vom 02. Novem-\nber 2010 hält das Gericht nicht für aussagekräftig. In Bezug auf die Gestaltung der Laufrad-\nnabe, Laufrad und Laufmantel bewertet die Stellungnahme die neue Wasserturbine selber als \npositiv im Sinne des Fischschutzes. Im Übrigen setzt sich die Stellungnahme mit den Details \nder geplanten Änderungen nicht hinreichend auseinander, sondern beschränkt sich auf die \npauschale Aussage, dass der Korridor, durch den Fische das Laufrad passieren könnten, von \nder bisherigen Turbine wesentlich abweiche. Hinzu kommt, dass in der Stellungnahme die \nAnnahme zugrunde gelegt wird, dass der Durchfluss der Turbine durch ein Schließen von \nLaufradschaufeln reguliert werde. Diese Annahme ist ausweislich der Wissenschaftlichen Be-\nwertung (siehe dort Seite 9) unzutreffend, da sämtliche Schaufeln voreingestellt sind. Viel-\nmehr bewirkt der größere Durchmesser bei gleichem Schluckvermögen eine Verringerung der \nFließ- bzw. Durchströmgeschwindigkeit des Wassers, was sich positiv auf die Passagemög-\nlichkeit von Fischen und Neunaugen auswirkt. Die in der Stellungnahme vom 02. November \n2010 zugrunde gelegte Veränderung basiert damit jedenfalls zum Teil auf einer unzutreffen-\n\n \n- 13 - \n- 12 -\nden Sachlage. Etwaige Auswirkungen dieser Veränderung auf die Schädigung der die Turbine \npassierenden Fische beschreibt die Stellungnahme nicht, sondern beschränkt sich auf die \nAussage, dass solche Auswirkungen nicht bekannt seien. Damit trägt die Stellungnahme zur \nKlärung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens erheblicher Beeinträchtigungen bzw. \nzusätzlich belastender Auswirkungen nichts bei. Sie zeigt die konkrete Wahrscheinlichkeit \nzusätzlicher belastender Auswirkungen gerade nicht auf, sondern beschränkt sich auf die Er-\nklärung, dass deren Ausschluss zwar gutachterlich dargelegt aber nicht bewiesen sei. \n \nDie Stellungnahme des Dipl. Ing. Dumont vom 11. Februar 2011 vermag die Aussagekraft der \nStellungnahme vom 02. November 2010 nicht zu erhöhen. Auch darin findet sich keine kon-\nkrete Aussage zur Erhöhung des Schädigungsrisikos, sondern äußert sich hierzu eher in all-\ngemein gehaltener Form („Grundsätzlich können sich […] Verschlechterungen hinsichtlich der \nSchädigung von Fischen ergeben…“, „Insbesondere die zu vermutende Verkleinerung des \nKanals…“). Zudem geht Dipl. Ing. Dumont hierbei erneut von falschen tatsächlichen Voraus-\nsetzungen aus, da eine Verengung des Kanals bei der vorgesehenen neuen Turbine tech-\nnisch nicht möglich ist (vgl. insoweit die unbestrittenen Ausführungen in der Stellungnahme \ndes Dr. Manfred Holzner vom 07. April 2011). Auch der Verweis darauf, dass die bekannten \nBerechnungsmethoden geeignet seien, Fischschädigungsraten quantitativ zu ermitteln, greift \nnicht durch. Dass die Antragsgegnerin die Eignung von mathematischen Berechnungsverfah-\nren zur Prognose von Fischschäden im Planfeststellungsverfahren 2007 verworfen hat und in \nder Konsequenz auch im Rahmen der Planänderung nicht darauf abstellt, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat bereits für die im PFB 2007 getroffene \nRisikoabschätzung für die einzelnen Arten hinsichtlich der Turbinenpassage festgestellt, dass \ndiese auf einer tragfähigen Grundlage beruht (Urt. v. 04.06.2009, a. a. O.). Entgegen der Auf-\nfassung des Antragstellers bedarf es vorliegend auch nicht eines Nachweises durch einen \ngroßmaßstäblichen Versuch oder durch eine hydraulische 3-D-Simulation. Eine Aussage über \ndie zu erwartenden Auswirkungen der neuen Wasserturbinen lässt sich nach Ansicht des Ge-\nrichts hinreichend anhand der vorliegenden gutachterlichen Aussagen treffen. \n \nII.3.2. \nEine Erweiterung der Klagebefugnis scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Klagebefugnis \nwird nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, Az. 4 C 16/04 m. w. N.; \nOVG Bautzen, Urt. v. 14.02.2005, Az. 4 BS 273/04; ThürOVG, Urt. v. 02.07.2003, Az. 1 KO \n389/02; SächsOVG, Beschl. v. 23.01.2003, Az. 1 BS 1/03; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. \n17.11.1992, Az. 10 S 2234/92) auf die Fälle erweitert, in denen sich eine Behörde zu Unrecht \ndafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in \neinem anderen Verfahren - ohne Beteiligung von Naturschutzverbänden - zuzulassen (sog. \nUmgehungsrechtsprechung). In einem solchen Fall unterliegt der als Ergebnis des fehlerhaft \n\n \n- 14 - \n- 13 -\ngewählten Verfahrens erlassene Verwaltungsakt auch dann der Anfechtungsmöglichkeit \ndurch die jeweiligen Naturschutzverbände, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung \nfehlt. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den zu entscheidenden Fall scheitert aber \nbereits daran, dass die oben dargestellte Fallkonstellation hier nicht vorliegt. Die Antragsgeg-\nnerin hat sich nicht zu Unrecht dafür entschieden, von einem Planfeststellungsverfahren ab-\nzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren – durch Planänderungsbeschluss – \nzuzulassen. \n \nUnabhängig davon, dass es auch insoweit an einem Eingriff in Natur und Landschaft fehlt, \ndurfte die Antragsgegnerin sich für ein Planänderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 BremVwVfG \nentscheiden. Voraussetzung für ein Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren ist \nnach § 76 Abs. 2 und 3 BremVwVfG, dass es sich um eine Planänderung von unwesentlicher \nBedeutung handelt und die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der \nÄnderung zugestimmt haben. Wann eine Planänderung wesentlich oder unwesentlich ist, \nmuss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Auswirkungen des zugelassenen Vorhabens \neinerseits sowie der beabsichtigten quantitativen und qualitativen Änderungen und die davon \nBetroffenen andererseits entschieden werden. Ein Verzicht auf ein neues Planfeststellungs-\nverfahren und damit auch auf eine erneute Beteiligung ist gerechtfertigt, wenn das Plangefüge \nin seinen Grundzügen unberührt bleibt. Die beabsichtigte Änderung muss Abwägungsvorgang \nund -ergebnis nach Struktur und Inhalt berühren, also die Frage sachgerechter Zielsetzung \nund Abwägung im Sinne der Gesamtplanung erneut aufwerfen können, um als wesentlich zu \ngelten. Wesentlich ist eine Planänderung damit vor allem dann, wenn sie das Vorhaben ins-\ngesamt zur Disposition stellt. Unwesentlich ist sie hingegen, wenn die mit der Planung verfolg-\nte Zielsetzung unberührt bleibt und wenn die beabsichtigte Änderung die bereits getroffene \nAbwägung aller einzustellenden Belange in ihrer Struktur unberührt lässt. Das wird stets der \nFall sein, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und wenn zusätzliche \nbelastende Auswirkungen von „einigem\" Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsicht-\nlich der Belange einzelner auszuschließen sind (BVerwG, Urt. v. 20.10.1989, Az. 4 C 12/87). \n \nNach diesen Maßstäben liegt hier eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung vor, \ndenn die mit der Planänderung vom 27. August 2010 beabsichtigten Änderungen berühren \nAbwägungsvorgang und Abwägungsergebnis - aus der Sicht der bereits getroffenen Planfest-\nstellung - nicht in dem oben dargelegten Sinne. Der Einbau anderer als der ursprünglich ge-\nplanten Wasserturbinen betrifft das Plangefüge nicht in seinen Grundzügen; insbesondere \nstellt die Planänderung nicht das Vorhaben insgesamt zur Disposition. Umfang und Zweck \ndes Vorhabens bleiben vielmehr unverändert. Schon im PFB 2007 war der Einbau zweier \nWasserturbinen vorgesehen. Die streitgegenständliche Planänderung betrifft lediglich techni-\nsche Detailfragen. Auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach sich durch die Ände-\n\n \n- 15 - \n- 14 -\nrung keine zusätzlichen belastenden Auswirkungen für flussabwärts wandernde Fische und \nNeunaugen, die die Wasserturbine passieren, ergeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \nSoweit keine eindeutigen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, fehlt es den Gerich-\nten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschät-\nzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ \nzu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kon-\ntrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall natur-\nschutzfachlich vertretbar sind. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutz-\nfachliche Einschätzungsprärogative zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Ein-\nschätzungsprärogative wiederholt für verschiedene vergleichbare Fallgestaltungen anerkannt. \nEs hat betont, dass dies nicht bedeutet, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne ge-\nrichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Ihre Einschätzung muss methodisch abgesichert und \nnach dem aktuellen Stand der Fachwissenschaft inhaltlich vertretbar sein. Dieser Prüfungs-\nmaßstab trägt in Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der \njeweiligen materiellen (nationalen wie gemeinschaftsrechtlichen) Rechtslage ergeben (OVG \nBremen, Urt. v. 04.06.2009, Az. 1 A 9/09 m. w. N.). \n \nDie Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse \n(s.o.) zugrunde gelegt und umfassend bewertet. Dass die Antragsgegnerin die ihr zustehende \nEinschätzungsprärogative überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Sie hat die relevanten Verän-\nderungen im angefochtenen Planänderungsbeschluss hinreichend behandelt und zutreffend \nbewertet. Zusätzliche belastende Auswirkungen von einigem Gewicht sind nach der zutref-\nfenden Einschätzung der Antragsgegnerin nach gegenwärtiger Erkenntnis auszuschließen. \nInsoweit kann auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Erheblichkeit etwaiger Beeinträchti-\ngungen verwiesen werden. \n \nII.3.3. \nDer Antragsteller kann die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit entsprechen-\nder Beteiligung nicht unter Hinweis auf die Vorschriften des Bremischen Wassergesetzes \n(BremWG) und des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - \nWHG) verlangen. Der Einbau einer anderen als der planfestgestellten Turbine stellt keinen \nGewässerausbau im Sinne der §§ 111a Abs. 1 Satz 1 Bremisches Wassergesetz (BremWG), \n67 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. Darunter fallen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche \nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Der Gewässerausbau bedarf nach §§ 111a \nAbs. 1 Satz 1 BremWG, 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. \nNach Abs. 2 der jeweiligen Norm kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau an \nStelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Vorliegend \nerfolgt durch den Einbau einer anderen Turbine schon keine wesentliche Umgestaltung der \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nWeser oder des Weserufers, so dass weder ein Planfeststellungsverfahren noch eine Plange-\nnehmigung zu erfolgen hatte. Zudem begründen das Gebot der Planfeststellung und die für \nden Ausbau geltenden Verfahrensvorschriften ebenso wenig wie die Vorschriften über das \nErlaubnis- und Bewilligungsverfahren einen Anspruch Dritter auf Durchführung eines Plan-\nfeststellungsverfahrens, denn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des WHG dienen nicht \ndem Schutz anderer Betroffener (BVerwG, Urt. v. 15.07.1987, Az. 4 C 56/83). \n \nAuch im Übrigen ergibt sich aus den Vorschriften über das Erlaubnis- und Bewilligungsverfah-\nren vorliegend keine Klagebefugnis. Zwar können wasserrechtliche Erlaubnisse Rechte Dritter \ngrundsätzlich beeinträchtigen. Aus den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nErlaubnis folgt, dass dabei auch Belange anderer zu berücksichtigen sind. Insofern dient auch \ndie Erlaubnis dem Schutz dieser Belange und vermag eine Klagebefugnis zu begründen \n(BVerwG, Urt. v. 15.07.1987, Az. 4 C 56/83). Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach \n§ 8 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das \nEntnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern gehört nach § 9 Abs. 1 \nNr. 1 WHG zu den Benutzungen im Sinne des WHG (das Aufstauen und Absenken von ober-\nirdischen Gewässern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG ist vorliegend offensichtlich nicht einschlä-\ngig, da es lediglich um eine andere Turbinenart geht). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind die \nErlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmun-\ngen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. \nÄnderungen einer bereits erlaubten Benutzung machen zwar grundsätzlich eine neue Erlaub-\nnis erforderlich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn gegenüber dem in der Erlaubnis Festgeleg-\nten keine Erweiterung, möglicherweise sogar lediglich eine Einschränkung vorgenommen wird \n(Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 10 Rdnr. 50). \n \nVorliegend ist die der Beigeladenen in dem PFB 2007 erteilte wasserrechtliche Bewilligung \nbereits bestandskräftig. Sofern sich der Antragsteller darauf beruft, dass eine Versagung der \nBewilligung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG bereits dann zu erfolgen habe, wenn schädliche, \nnicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien, was \nder Fall sei, wenn diese „wahrscheinlich“ seien, so steht dem die Bestandskraft der erteilten \nBewilligung entgegen. Eine neue Erlaubnis wurde nicht erteilt; vielmehr bleibt die erteilte Be-\nwilligung ausweislich des angefochtenen Planänderungsbeschlusses „unverändert gültig“ \n(Seite 2 des Planänderungsbeschlusses). Der Beantragung und Erteilung einer neuen Bewil-\nligung bedurfte es nicht, weil die geplante Änderung der Wasserturbine gegenüber dem in der \nBewilligung vom 31. Januar 2007 Festgelegten keine Erweiterung darstellt. Zudem sind die \nvom Antragsteller vorgetragenen belastenden Auswirkungen nach obigen Ausführungen ge-\nrade nicht wahrscheinlich, sondern nach gegenwärtiger Erkenntnis auszuschließen. Die Beru-\n\n \n- 17 - \n- 16 -\nfung auf die bloße Möglichkeit belastender Auswirkungen ist dem Antragsteller versagt \n(BVerwG, Urt. v. 26.06.1970, Az. IV C 99.67). \n \nII.3.4. \nEine Klage- bzw. Antragsbefugnis des Antragstellers folgt schließlich nicht aus §§ 2 Abs. 1, 4 \nAbs. 1 des UmwRG. Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ohne Geltendma-\nchung eigener Rechte ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG zunächst, dass eine Entscheidung nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt oder eine solche unterlassen wurde. Hierzu zählen nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine \nPflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Bei solchen Ent-\nscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist es allerdings gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 \nUmwRG nur möglich, deren Aufhebung zu verlangen, wenn eine nach den dort aufgeführten \ngesetzlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nUmwRG) bzw. Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nUmwRG) nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Voraussetzung ist also, dass \neine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG \nerforderlich war und gänzlich unterblieben ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.2009, Az. 10 \nS 1851/09; VGH BBY., Urt. v. 24.09.2008, Az. 6 C 1600/07.T; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 27.11.2009, Az. 11 S 49.09). Vorliegend wurde jedoch gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2, \n§ 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 13.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung \ndes Einzelfalls durchgeführt. \n \nII.3.5. \nDer Antragsteller kann seine Klagebefugnis auch nicht auf die Grundsätze der richterlich ent-\nwickelten Partizipationserzwingungsklage stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts (Urt. v. 07.12.2006, Az. 4 C 16.04, BVerwGE 127, 208 ff.) ist die Klagebe-\nfugnis eines anerkannten Naturschutzvereins auf jene Fallkonstellation zu erstrecken, in der \ndie zuständige Behörde ein Vorhaben, wegen dessen UVP-Pflichtigkeit ein Planfeststellungs-\nverfahren durchzuführen gewesen wäre, im Wege der nicht beteiligungspflichtigen Plange-\nnehmigung genehmigt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, \nunter denen gem. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgese-\nhen werden darf, verkannt hat. In einer solcher Fallkonstellation kann der Naturschutzverein \nmit der Anfechtung der Plangenehmigung inzident die von der Behörde nach § 3a Satz 1 \nUVPG getroffene Feststellung, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, überprüfen lassen. Die Kammer hält diese \nGrundsätze auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Denn sowohl bei der Plangenehmigung \nnach § 74 Abs. 6 BremVwVfG als auch beim Planänderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 \n\n \n- 18 - \n- 17 -\nBremVwVfG handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, bei dem eine Umweltverträglich-\nkeitsprüfung nicht zwingend erforderlich ist. \n \nDie gerichtliche Kontrolle beschränkt sich gem. § 3a Satz 4 UVPG darauf, ob die Vorprüfung \nder UVP-Pflicht im Einzelfall entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wor-\nden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung im \nÜbrigen ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Maßgeblich ist somit die „Einschät-\nzung der zuständigen Behörde“, welche diese auch nicht aufgrund einer umfassenden, son-\ndern nur aufgrund „überschlägiger Prüfung“ zu gewinnen hat (vgl. § 3c Satz 1 UVPG). Eine \nins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob \nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden \n(OVG Münster, Urt. v. 03.12.2008, Az. 8 D 19/07.AK; BT-Drs. 14/4599, S. 95). Bei dieser all-\ngemeinen Vorprüfung des Einzelfalls steht der zuständigen Behörde ein gerichtlich nur be-\ngrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffen-\nde Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, \nbedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die insbesondere auch von \nPrognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das Verwaltungsge-\nricht nicht ersetzt werden (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O., m.w.N.). Die gerichtliche Über-\nprüfung des Beurteilungsspielraums hat sich darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfah-\nrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis \ndes anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sach-\nverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen \nBeurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürver-\nbot nicht verletzt hat (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, Az. 3 C 8.06 m.w.N.). \n \nAusgehend von diesen Erwägungen ist es nach gegenwärtiger Erkenntnis im Rahmen der \ngerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine \nförmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die negative Einschätzung der Behörde den rechtlichen Anforderungen an die \nPrüfung der UVP-Pflicht nicht genügen könnte. Beurteilungsfehler sind nicht ersichtlich. Die \nordnungsgemäß dokumentierte Vorprüfung vom 25. August 2010 kam zu dem Ergebnis, dass \nandere oder zusätzliche als die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im ursprüngli-\nchen Planfeststellungsverfahren festgestellten Belastungen nicht in Betracht kommen. Zu prü-\nfen sei nur, ob sich die Änderungen im Vergleich zur planfestgestellten Ausgestaltung des \nVorhabens ungünstig auf die flussabwärts wandernden Fische und Neunaugen auswirken \nkönnten. Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung keinen unzutreffenden Sachverhalt \nzugrunde gelegt. Sie hat vielmehr sämtliche vorhandenen Unterlagen („Erläuterungsbericht“ \n\n \n- 19 - \n- 18 -\nnebst Anhänge in der Fassung vom 20.04.2010, „Längsschnittzeichnung durch das Gesamt-\nbauwerk“ vom 06.05.2010/26.05.2010, „Beschreibung der Enercon S-Rohrturbine im Blick-\nwinkel der Fischverträglichkeit“ mit Anhang vom 30.04.2010 und „Darstellung des Turbinen-\nlaufrades“ vom 21.04.2010, „Wissenschaftliche Bewertung von möglichen technischen Verän-\nderungen in der Turbinentechnik am Beispiel Bremen-BBR.“ vom 21.04.2010) bei ihrer Ein-\nschätzung berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen der Vorhabenände-\nrung stellt die Vorprüfung auf die Verminderung von Verletzungsrisiken für Tiere bei der Pas-\nsage der Wasserkraftturbine in folgenden Punkten ab: \n• Verminderung der möglichen Kollisionspunkte und damit des Kollisionsrisikos im Verlauf \nder Turbinenpassage durch Verringerung der Summe von Turbinen- (9 statt 13) und Leit-\nschaufeln (4 statt 3) von 16 auf 13. \n• Vergrößerung des durchströmten Turbinendurchmessers von 3,8 auf 4,5 m und damit der \nmaximalen axialen Strömungsgeschwindigkeit im Turbinenrohr um ca. 29%. \n• Verminderung der Drehzahl und der relativen Anströmgeschwindigkeit auf ca. 60 U/min mit \neinem Maximum von 90 U/min, anstatt dauernd 115 U/min bei der ursprünglichen Planung. \n• Verminderung der Drehgeschwindigkeit auf im Mittel 14,14 m/s (im Maximum 21,21 m/s) \nanstelle von konstant 22,89 m/s). \n• Verminderung der Druckveränderungen der dynamischen Druckabsenkung im Laufradbe-\nreich von 47,037 kPa auf 23,917 kPa um 49%. \n• Verminderung der Fließgeschwindigkeiten beim Turbinendurchlauf auf ca. 7 m/s (anstatt \n10 m/s) und damit Verminderung von Scherkräften und Turbulenzen auf eine unverändert \nnicht als fischgefährdend einzustufende Größe. \nAuf dieser nicht zu beanstandenden Tatsachengrundlage kam die Behörde zu dem Ergebnis, \ndass aufgrund der vorgesehenen Ausgestaltung der Turbine im Vergleich zur planfestgestell-\nten Turbine keine zusätzlichen oder anderen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf \ndie Fischfauna zu erwarten seien, so dass die beantragte Änderungsplanung nicht UVP-\npflichtig sei. Diese Einschätzung ist nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht zu beanstanden. Sie \nberuht auf der Auswertung einer ausreichenden Datenbasis, ist in sich schlüssig und im Er-\ngebnis nachvollziehbar. Dass die Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Beurteilungsspiel-\nraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich. \n \nII.4. \nSelbst bei unterstellter Klagebefugnis hätte der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Die Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung des Planänderungsbeschlusses begegnet in formeller Hin-\nsicht keinen Bedenken. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse \nund dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen auf der einen und dem Aussetzungsinteresse \n\n \n- 20 - \n- 19 -\ndes Antragstellers auf der anderen Seite ergibt, dass das Vollzugsinteresse im vorliegenden \nFall überwiegt. \n \nII.4.1. \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Inte-\nresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Auch die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Planänderungsbeschlusses nach § 76 Abs. 3 \nBremVwVfG bedarf der schriftlichen Begründung, da eine Belastung von durch die Planände-\nrung belasteter Dritter möglich ist. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall \nabstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses bzw. des Interesses des Be-\ngünstigten an der ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit und der Gründe, weshalb das \nInteresse des Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen \nzu werden, hinter dieses Interesse zurücktreten muss. Eine maßgebliche Funktion der Be-\ngründungspflicht besteht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Ent-\nscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten (Schoch in: Schoch/BBW.-\nAßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: Sept. 2007, § 80 Rdnr. 176; BBW. in: Eyer-\nmann, VwGO Kommentar, 12. Aufl., 2006, § 80 Rdnr. 42). Der Begründungspflicht ist daher \nnur dann genügt, wenn die Gründe für das Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend \nerkennbar sind. Eine solche, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Be-\ngründung für den angeordneten Sofortvollzug enthält der Planänderungsbeschluss 27. August \n2010. Die Antragsgegnerin hat darin unter anderem erläutert, dass eine Bauzeitunterbrechung \ndes Vorhabens für die Beigeladene nicht zu bewältigen wäre und das Vorhaben anderenfalls \nin der planfestgestellten Form umgesetzt werden müsste. Die nachgewiesenen technischen \nund ökologischen Vorteile könnten in diesem Fall nicht umgesetzt werden. Die Ausführungen \nversetzen den Antragsteller hinreichend in die Lage, die Gründe für die Anordnung der sofor-\ntigen Vollziehung nachzuvollziehen. Auf ihre inhaltliche Richtigkeit kommt es insoweit nicht an. \n \nII.4.2. \nDas Vollziehungsinteresse überwiegt bei summarischer Prüfung das vom Antragsteller gel-\ntend gemachte Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs bis zu einer Hauptsacheentschei-\ndung. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-\nsichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Dem Antrag des Dritten auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist in der Regel stattzugeben, wenn der angefoch-\ntene Verwaltungsakt offensichtlich dessen Rechte verletzt, denn in diesem Fall kann ein \nüberwiegendes Interesse des vom angegriffenen Verwaltungsakt Begünstigten oder ein Inte-\nresse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. \nUmgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwal-\ntungsakt - mag er auch rechtswidrig sein - den Dritten nicht in eigenen oder von ihm zulässi-\n\n \n- 21 - \n- 20 -\ngerweise geltend gemachten fremden Rechten verletzt und das eingelegte Rechtsmittel daher \nin der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleibt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens \noffen, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Voll-\nziehung der Genehmigung sprechen. Im vorliegenden Fall spricht nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass \ndie Klage des Antragstellers erfolglos bleiben wird, weil der angefochtene Planänderungsbe-\nschluss vom 27. August 2010 aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. \n \nII.4.2.1. \nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht begegnet der Änderungsbeschluss vom 27. August 2010 \nkeinen Bedenken. \n \nDie Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 und 3 BremVwVfG liegen vor, da es sich beim Einbau \nder neuen Wasserturbine um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handelt (sie-\nhe oben). Die Planänderung erfolgte vor Fertigstellung des Vorhabens. Belange anderer wer-\nden nicht berührt, da sich die Planänderung ausschließlich positiv auswirkt. Die nach § 4 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit \nwurde durchgeführt (siehe oben). Der Planänderungsbeschluss wurde inhaltlich hinreichend \nbegründet und dem Antragsteller zugestellt. \n \nSelbst bei Verletzung eines Beteiligungsrechts des Antragstellers würde dies nicht zum Erfolg \nin der Hauptsache führen. Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Natur-\nschutzvereins begründet dann nicht ohne weiteres den Erfolg der Klage, wenn dem Verein die \nMöglichkeit der Klage gegen die Sachentscheidung eröffnet ist, die eine materiellrechtliche \nPrüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, wie dies bei § 64 BNatSchG der Fall ist \n(vgl. zu § 61 BNatschG a. F.: BVerwG, Urt. v. 31.01.2002, Az. 4 A 15.01 m. w. N.). Anders als \nbei dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins, dem keine materielle Kla-\ngebefugnis zur Seite steht, führt in diesen Fällen ein Verfahrensfehler, wie in sonstigen Klage-\nverfahren auch, nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zu einem \nergänzenden Verfahren, wenn die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Planfeststel-\nlungsbeschluss bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Beteiligung des Vereins anders \nausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 31.01.2002, a.a.O.). \n \nDie Möglichkeit einer \"anderen Entscheidung\" ist nur dann gegeben, wenn bei Vermeidung \ndes Verfahrensfehlers die Erkenntnis zwingender Planungshindernisse oder sonstiger Abwä-\ngungsbelange von solchem Gewicht zu erwarten wäre, dass diese eine substanzielle Ände-\nrung des Vorhabens oder gar einen Verzicht auf das Vorhaben objektiv wahrscheinlich mach-\nten. Die erforderliche Ergebniserheblichkeit fehlt hingegen solchen Verfahrensmängeln, bei \n\n \n- 22 - \n- 21 -\nderen Vermeidung lediglich die konkrete Wahrscheinlichkeit der Ergänzung, der Änderung \noder auch des Wegfalls einzelner naturschutzrechtlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen \nbesteht, die fachplanerische Abwägungsentscheidung über das Vorhaben und ebenso die \ndurch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebotene Abwägung über die Zulässigkeit \ndes Vorhabens aber unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 31.01.2002, a.a.O.). Gemessen an die-\nsen Grundsätzen würde es selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers durch unterlassene \nBeteiligung des Antragstellers an der erforderlichen Relevanz fehlen. In Bezug auf das Schä-\ndigungsrisiko für flussabwärts wandernde Fische und Neunaugen ist vom Antragsteller nicht \nhinreichend aufgezeigt, wodurch er die Antragsgegnerin bei rechtzeitiger Kenntnis der für die \nPlanänderung zugrunde gelegten Erkenntnisse objektiv zu ergänzenden Untersuchungen \nhätte veranlassen können, die zur Annahme eines erhöhten Schädigungsrisikos hätten führen \nkönnen. Dies gilt um so mehr als sich die vom Vorhabenträger veranlassten Untersuchungen \nauch aus Sicht der Kammer im Ergebnis als ausreichend erweisen und danach eine zusätzli-\nche Belastung für Fische und Neunaugen ausgeschlossen werden kann. \n \nII.4.2.2. \nDer angefochtene Planänderungsbeschluss begegnet auch in materiellrechtlicher Hinsicht \nkeinen Bedenken. Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage \neines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis (§ 64 \nAbs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu prüfen ist, kann offenbleiben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. \n12.03.2008, Az. 9 A 3/06). Denn das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen ver-\nfügt über die notwendige Planrechtfertigung. \n \nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den \nZielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maß-\nnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit \ndes Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Im Falle einer Plan-\nänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforder-\nlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an \nden Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen. Der ursprüng-\nlich festgestellte Plan wird durch den hier im vereinfachten Verfahren ergangenen Bescheid \ngeändert. Der Änderungsbescheid geht in den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ein. \nEs entsteht ein einheitlicher Plan. Maßgeblich ist der ursprüngliche Plan in der Gestalt, die er \ndurch den Änderungsbescheid erhalten hat. Beide Entscheidungen zusammen bilden eine \neinheitliche Planfeststellung. Die Planrechtfertigung muss jetzt für das geänderte Vorhaben \ngegeben sein (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, Az. 7 A 7/09). \n \n\n \n- 23 - \n- 22 -\nDas planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung. Wenn der \nPFB 2007 (S. 90/91) sich u. a. darauf beruft, dass der Vorhabenszweck einer Deckung des \nStromverbrauchs von 5% aller privaten Haushalte in der Stadtgemeinde Bremen aus der re-\ngenerativen Wasserkraftnutzung einer bestehenden Staustufe als „vernünftigerweise geboten“ \nzu qualifizieren ist, lässt sich diese Bewertung nicht beanstanden (VG Bremen, Urt. v. \n29.11.2007, Az. 5 K 565/07; bestätigt durch OVG Bremen, Urt. v. 04.06.2009, Az. 1 A 9/09). \n \nII.4.2.3. \nDer Antragsteller dringt schließlich nicht mit seiner Rüge der Verletzung des Koordinierungs-\ngebots und der Verletzung der Bewirtschaftungsziele durch. Der Änderungsbeschluss vom \n27. August 2010 verstößt weder gegen das Koordinierungsgebot (§ 7 Abs. 2 und 3 WHG, \n§ 2a Abs. 2 BremWG) noch gegen die Bewirtschaftungsziele (§§ 27ff. WHG, §§ 95a, 95b \nBremWG). \n \nDas Koordinierungsgebot konkretisiert sich im Wesentlichen im Maßnahmeprogramm (§ 164a \nBremWG, § 82 WHG) und im Bewirtschaftungsplan (§ 164b BremWG, § 83 WHG). Das be-\nreits im Jahr 2007 planfestgestellte Vorhaben wurde in den Bewirtschaftungsplan 2009 aufge-\nnommen (vgl. Seite 95), womit der Koordninierungspflicht genügt wurde. Das Koordninie-\nrungsgebot beinhaltet darüber hinaus keine Verpflichtung der zuständigen Behörde eines \nBundeslandes, für Maßnahmen und Einzelentscheidungen im Vollzug des Wasserhaushalts-\ngesetzes bzw. des entsprechenden Landesrechts die Zustimmung der Wasserbehörden der \nübrigen Bundesländer, die zu der jeweiligen Flussgebietseinheit (hier Flussgebietseinheit \n„Weser“, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG) gehören, einzuholen (OVG Bremen, Urt. v. \n04.06.2009, a. a. O.). Eine (weitere) Beteiligung der Wasserbehörden anderer Bundesländer \nwar vor Erlass des angegriffenen Planänderungsbeschlusses somit nicht erforderlich. \n \nEin Verstoß gegen Bewirtschaftungsziele ist nicht erkennbar. Nach § 27 Abs. 2 WHG sind \noberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft wer-\nden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und \nihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und \nein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Ein maßgebliches Kriteri-\num für die Einschätzung des Gewässerzustandes und die Frage seiner möglichen Ver-\nschlechterung ist die Durchgängigkeit des Gewässers für die Wanderungsbewegungen der \nFischfauna (OVG Bremen, Urt. v. 04.06.2009, a. a. O.). Dementsprechend sieht auch der Be-\nwirtschaftungsplan 2009 für die Flussgebietseinheit Weser als ein wesentliches Bewirtschaf-\ntungsziel die Verbesserung der Defizite in der Gewässerstruktur vor, wie z. B. die Wiederher-\nstellung der ökologischen Durchgängigkeit sowie lokal begrenzte Verbesserungen der Ge-\nwässerstruktur, die ohne eine unverhältnismäßige Einschränkung zulässiger Nutzungen um-\n\n \n- 24 - \n- 23 -\ngesetzt werden können. Insbesondere die Fischfauna, speziell die Wanderfische, seien von \nder beeinträchtigten Gewässerstruktur z. B. durch Querbauwerke betroffen. Für diese werde \ndaher eine Verbesserung der Durchgängigkeit, sowohl stromauf als auch stromab, angestrebt \n(Bewirtschaftungsplan S. 76ff.). Die Durchgängigkeit des Gewässers wird nach obigen Aus-\nführungen durch die streitgegenständliche Planänderung nicht verschlechtert, sondern aller \nVoraussicht nach wegen der geringeren Schädigungsrate verbessert. Sie steht damit im Ein-\nklang mit den Bewirtschaftungszielen. Die Auswirkungen der Wasserkraftnutzung durch die \nplanfestgestellte Wasserkraftanlage auf Wanderfische finden im Rahmen des Maßnahmen-\nprogramms Berücksichtigung (Bewirtschaftungsplan, S. 95). Verstöße gegen diese oder sons-\ntige Maßnahmen aus dem Bewirtschaftungsplan sind nicht vorgetragen und wegen der feh-\nlenden zusätzlichen Belastungen durch die Planänderung auch nicht ersichtlich. Auch eine \nBeeinträchtigung des Neunaugenbestandes im FFH-Gebiet „Entenfang, Boye und Bruchbach“ \nist mangels zusätzlicher Belastungen für flussabwärts wandernde Neunaugen ausgeschlos-\nsen (siehe oben). Die vom Antragsteller behauptete Beeinträchtigung übriger FFH-Gebiete ist \nnach den zutreffenden Ausführungen der Beigeladenen bereits im PFB 2007 behandelt und \nzurückgewiesen worden. Eine Änderung dieser Einschätzung ergibt sich nicht durch die Plan-\nänderung, da durch die Turbine keine zusätzlichen Belastungen entstehen. Die Planänderung \nbeinhaltet nach obigen Ausführungen (mangels Erforderlichkeit) keine neue wasserrechtliche \nErlaubnis und führt nicht zu zusätzlichen Belastungen für die Gewässerfauna. Im Übrigen wird \nauf die Ausführungen zum PFB 2007 im Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n29.11.2007 (Az. 5 K 565/07; bestätigt durch OVG Bremen, Urt. v. 04.06.2009, Az. 1 A 9/09) \nverwiesen. \n \nII.5. \nEs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug der angefochtenen Planände-\nrung. Dem öffentlichen Interesse an der an einer klimaschützenden – praktisch – emissions-\nfreien Nutzung regenerativer Energien ist vorliegend ein ganz erhebliches Gewicht beizumes-\nsen. Eine Aussetzung des Sofortvollzugs würde jedenfalls zu einer erheblichen zeitlichen Ver-\nzögerung der Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage führen. Hinzu kommt ein überwiegendes \nprivates Interesse der Beigeladenen an der Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage, da eine \nweitere zeitliche Verzögerung in wirtschaftlicher Hinsicht die Realisierung des Gesamtvorha-\nbens gefährden würde. Diese Interessen überwiegen das Interesse auf Seiten des Antragstel-\nlers, zumal die Planänderung nach obigen Ausführungen inhaltlich nicht zu beanstanden ist. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n \n \n- 24 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an \ndas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. \nDie Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer staatlichen \noder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigtem eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der an-\ngefochtenen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Sperlich \n \ngez. Twietmeyer \n \ngez. Kehrbaum \n \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nSiemes \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Verwaltungsgerichts","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-05-09/5-v-1522-10","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-05-09/5-v-1522-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365308","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.125582+00:00"}}