{"status":"available","doknr":"OLD365306","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-06-21","aktenzeichen":"6 V 1596/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 1596/10 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Oberamtsrats A., A-Straße, A-Stadt, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr B. , B-Straße, B-Stadt, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadt A-Stadt, , C-Straße, A-Stadt, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Oberverwaltungsrat D. Magistrat A-Stadt -Rechts- und Versicherungsamt-, C-\nStraße, A-Stadt, \nb e i g e l a d e n : \nFrau E., E-Straße, E-Stadt, \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Hülle, \nRichter Vosteen und Richterin Kehrbaum am 21. Juni 2011 beschlossen: \n \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-\nnung \naufgegeben, \ndie \nStelle \n„Verwaltungsdirekto-\nrin/Verwaltungsdirektor“ am Stadttheater A-Stadt (BesGr. A 14 \nBremBesO) vorläufig bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Zu-\nstellung der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in \n\n \n- 3 - \n- 2 -\ndem unter dem Aktenzeichen 6 K 1743/10 anhängigen Klage-\nverfahren oder einer anderweitigen Erledigung freizuhalten. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/7, \nder Antragsteller zu 1/7. Die Beigeladene trägt ihre außerge-\nrichtlichen Kosten selbst. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n17.719,45 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle eines Verwaltungsdirek-\ntors/einer Verwaltungsdirektorin am Stadttheater A-Stadt. \n \nAm 10.06.2010 schrieb die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle (BesGr. A 14) \nintern aus. Der Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin sei den Grundsätzen der Wirt-\nschaftlichkeit sowie den künstlerischen Interessen und Intentionen des Theaters verpflichtet. \nEr/sie sei zuständig und verantwortlich für alle rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenhei-\nten; das gesamte nichtkünstlerische Personal (ca. 150 Mitarbeiter/innen) seien ihm/ihr unter-\nstellt. Im vierten Absatz der Stellenausschreibung heißt es: „Gesucht wird eine Persönlichkeit, \ndie über Leitungserfahrungen sowie über umfassende Kenntnisse in den unterschiedlichen \nBühnen- und Orchestertarifverträgen und im allgemeinen Haushalts- und Verwaltungsrecht \nverfügt. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse werden vorausgesetzt. Erwartet werden „Theater-\nerfahrung“, ein sicherer Umgang im Krisen- und Konfliktmanagement, Verhandlungsgeschick, \nEinfühlungsvermögen, Kooperations- und Teamfähigkeit sowie die Bereitschaft, eine hohe \nArbeitsbelastung auf sich zu nehmen.“ Im fünften Absatz heißt es weiter: \n \n„Voraussetzung für die Stellenbesetzung ist \n- \ndie Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (früher: Befähigung \nfür den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst) \noder \n- \nein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium \noder \n- \nein abgeschlossenes Fachhochschulstudium sowei mehrjährige Berufserfahrung in ei-\nner mit der ausgeschriebenen Stelle vergleichbaren Tätigkeit in einer kulturellen Ein-\nrichtung und für die Wahrnehmung der Tätigkeit förderliche Fort- und Weiterbildun-\ngen.“ \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nSchwerbehinderte würden bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung \nvorrangig berücksichtigt. \n \nMit Schreiben vom 30.06.2010 bewarb sich der Antragsteller neben 20 weiteren Bewerbern – \nunter anderem der Beigeladenen – auf die ausgeschriebene Stelle. Sechs Bewerber, darunter \nder Antragsteller und die Beigeladene, wurden zum Vorstellungsgespräch am 05.08.2010 \neingeladen. Mitglieder der Auswahlkommission waren der zuständige Dezernent, der Magist-\nratsdirektor sowie die Leiterin des Personalamts. Ferner nahmen an den Vorstellungsgesprä-\nchen teil der Intendant des Stadttheaters, zwei Vertreter des Personalrats für das Stadtthea-\nter, die Frauenbeauftragte sowie eine Schwerbehindertenvertretung. Der Oberbürgermeister \nsagte aufgrund anderweitiger Termine kurzfristig ab. \n \nDer Antragsteller ist Oberamtsrat (BesGr. A 13). Er war über einen Zeitraum von 15 Jahren \nVerwaltungsleiter der Volkshochschule A-Stadt. Seit 2006 ist der Antragsteller im Rechnungs-\nprüfungsamt tätig und nimmt dort seit 2009 die Funktion des stellvertretenden Amtsleiters \nwahr. Daneben obliegen ihm die Prüfbereiche „Personal“ und „Haushalt“, die Prüfung der jähr-\nlichen Haushaltsrechnung sowie die führende Verfassung des Schlussberichts. Der An-\ntragsteller hat an diversen Fortbildungen zur Management-Kompetenz, zum Personal-, Fi-\nnanz- und Qualitätsmanagement teilgenommen. Der Antragsteller ist schwerbehindert (GdB \n60). In seiner anlässlich der Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung erhielt der An-\ntragsteller die Gesamtnote 5 (hervorragend). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers \ndatiert vom 11.08.2011 und wurde ihm an diesem Tag eröffnet. \n \nDie Beigeladene ist Amtsrätin (BesGr. A 12). Seit 1989 ist die Beigeladene im Kulturamt tätig. \nAm 26.02.1990 wurde ihr die Funktion der stellvertretenden Leiterin des Kulturamtes übertra-\ngen. In ihrer anlässlich der Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung erhielt die Beigela-\ndene ebenfalls die Gesamtnote 5 (hervorragend). Die dienstliche Beurteilung der Beigelade-\nnen wurde vom 1. Vorbeurteiler am 10.08.2010 unterzeichnet, von dem Dienstvorgesetzten \nam 11.08.2010 und von dem 2. Vorbeurteiler am 13.08.2010. Am 13.08.2010 wurde die Beur-\nteilung der Beigeladenen auch eröffnet. \n \nAm 11.08.2010 traten die Auswahlkommission sowie die weiteren Teilnehmer des Auswahl-\ngesprächs erneut zusammen. In dem Entwurf zur Magistratsvorlage (Auswahlvermerk und \nBeschlussvorschlag) vom 11.08.2001 heißt es hierzu, nach Beendigung der Auswahlgesprä-\nche hätten die Mitglieder der Auswahlkommission sowie die weiteren Teilnehmer kurz ihre \nEindrücke aus den Vorstellungsgesprächen geschildert, wobei deutlich geworden sei, dass \ndie Beigeladene und der Mitbewerber K. den nachhaltigsten Eindruck hinterlassen hätten. Alle \nBeteiligten seien sich darüber einig gewesen, dass beide Bewerber aufgrund ihrer Tätigkeit im \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nkulturellen Bereich die stärkste Identifikation mit dem Theater und der zu besetzenden Funkti-\non zum Ausdruck gebracht hätten. Unter Hinweis darauf, dass das Vorstellungsgespräch nur \nzur Abrundung des Bewerberbildes diene, die aktuellen Beurteilungsergebnisse aber noch \nnicht vorlägen, sei die Auswahlentscheidung auf Mittwoch, den 11.08.2010 verschoben wor-\nden. \n \nIn der Magistratsvorlage I/183/2010 Magistrat stellte der Oberbürgermeister die Auswahler-\nwägungen dar. Hinsichtlich der Beigeladenen führte er aus, als Leiterin des Kulturamtes ver-\nfüge sie über die im Anforderungsprofil geforderte Leitungserfahrung, über Kenntnisse im all-\ngemeinen Haushalts- und Verwaltungsrecht sowie über betriebswirtschaftliche Kenntnisse. In \nIhrem Vorstellungsgespräch habe sie überzeugend dargestellt, dass sie aufgrund der Band-\nbreite der von ihr in der Vergangenheit zu lösenden Konfliktsituationen und zu treffenden Per-\nsonalentscheidungen alle Anforderungen erfülle. In ihrer dienstlichen Beurteilung habe sie die \nGesamtnote 5 erhalten. Hinsichtlich des Antragstellers wurde ausgeführt, er besitze zwar \ndurchaus Leitungserfahrung, diese liege jedoch schon fast sieben Jahre zurück. Die aktuellen \nErfahrungen seien aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl nicht mit denen der Beigeladenen \nund denen des Mitbewerbers K. zu vergleichen. Er besitze auch keinerlei Theatererfahrungen \nbzw. Erfahrungen im Kulturbereich. Er habe zwar im Vergleich zu der Beigeladenen das höhe-\nre statusrechtliche Amt und sei in diesem höheren Amt mit der Gesamtnote 5 beurteilt wor-\nden, der Beurteilungsvorsprung könne jedoch die fehlende Erfüllung des Anforderungsprofils \nnicht ersetzen. Daher sei die Auswahlkommission einvernehmlich zu dem Ergebnis gelangt, \ndem Magistrat die Beigeladene für die Besetzung der Stelle vorzuschlagen und als Nachrü-\ncker den Mitbewerber K. Die weiteren Teilnehmer an den Auswahlgesprächen hätten sich \ndieser Entscheidung angeschlossen. Dieser Entscheidung stimmten die Gesamtschwerbehin-\ndertenvertretung der Antragsgegnerin, die Frauenbeauftragte für den Bereich des Stadtthea-\nters sowie der Personalrat Theater und Orchester zu. \n \nAm 18.08.2010 beschloss der Magistrat die Auswahl entsprechend der Magistratsvorlage. Mit \nBescheid vom gleichen Tag teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach dem Er-\ngebnis der inzwischen getroffenen Auswahlentscheidung sei die Entscheidung auf einen Mit-\nbewerber gefallen. \n \nGegen diese Mitteilung erhob der Antragsteller am 24.08.2010 Widerspruch und führte aus, \ndie Auswahlkommission sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da der Oberbürgermeis-\nter und auch sein Vertreter ihr an den Tagen der Auswahlentscheidung (05.08.2010 und \n11.08.2010) nicht angehört hätten. Laut eines Magistratsbeschlusses aus dem Jahr 1999 ha-\nbe sich der Magistrat die Bewerberauswahl für Amtsleiter, deren Stellvertreter und sonstige \nFunktionsstellen von besonderer Bedeutung vorbehalten. Diese Befugnis könne im Einzelfall \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nauch auf eine Auswahlkommission übertragen werden, die sich zusammensetze aus dem \nOberbürgermeister, dem zuständigen Fachdezernenten, dem Magistratsdirektor und einem \nVertreter des Personalamtes bzw. des Fachamtes. \n \nDie Auswahlentscheidung verletze auch den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Der \nAntragsteller sei für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet als die Beigeladene. Beide \nhätten in ihren aus Anlass der Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilungen eine Leis-\ntungsbeurteilung mit der Gesamtnote 5 erhalten. Die Leitungserfahrung der Beigeladenen \nbeschränke sich auf die Abwesenheitsvertretung der Leiterin des Kulturamtes. Als Abteilungs-\nleiterin sei sie aufgrund des Stellenplans Leitung ohne Mitarbeiter. Sie habe keine Kenntnisse \nim Personalrecht. Eine vergleichbare Vielzahl von anforderungsorientierten Fort- und Weiter-\nbildungen könne sie nicht nachweisen. Hingegen sei die durch Fortbildungen nachgewiesene \nQualifizierung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. \nDer Antragsteller sei stellvertretender Amtsleiter und übe in diesem Rahmen die Abwesen-\nheitsvertretung aus, wobei das Rechnungsprüfungamt insgesamt über 10,66 Stellen verfüge. \nErfahrungen im Umgang mit Personal und im Kulturbereich habe er bereits als Verwaltungs-\nleiter der Volkshochschule gesammelt, da die Volkshochschule dem Kulturbereich zugeordnet \nsei. In seiner jetzigen Funktion habe er ebenfalls mit dem Kulturbereich zu tun, etwa durch die \nEinführung elektronischer Fachverfahren im Rahmen des Haushalts-, Kassen- und Rech-\nnungswesens. Er verfüge über gute Kenntnis im Haushaltsrecht und im Personalwesen sowie \nüber betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Er habe ein höheres statusrechtliches Amt als die \nBeigeladene inne. Mit einem höheren Amt seien regelmäßig gesteigerte Anforderungen und \nein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Daher sei eine dienstliche Beurteilung aus \neinem höheren Statusamt grundsätzlich besser zu beurteilen. Darüber hinaus sei der An-\ntragsteller schwerbehindert und daher schon bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt \nvor anderen Bewerbern zu berücksichtigen. Ferner sei anhand der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung sowie die \nPersonalvertretung unterrichtet worden seien. \n \nMit Bescheid vom 23.09.2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Be-\ngründung führte sie aus, dass die Auswahlkommission bis auf den Oberbürgermeister ord-\nnungsgemäß besetzt gewesen sei, dass aber die Abwesenheit eines der im Magistratsbe-\nschluss vorgesehenen Mitglieder nicht die Rechtswidrigkeit des in der Auswahlkommission \ngefassten Beschlusses zur Folge habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass die \nKommission nur den Magistratsbeschluss vorbereite. Der Magistrat habe sodann seinen Be-\nschluss in Kenntnis der Abwesenheit des Oberbürgermeisters gefällt. Im Übrigen habe der \nOberbürgermeister die Entscheidung am 18.08.2010 mit beschlossen. Da die Auswahlkom-\nmission nur einen Vorschlag mache, der Magistrat jedoch beschließe, sei es irrelevant, dass \n\n \n- 7 - \n- 6 -\ndie Beurteilung der Beigeladenen am 11.08.2011 noch nicht alle Unterschriften enthalten ha-\nbe. Im Zeitpunkt der Magistratsentscheidung hätten alle Unterschriften vorgelegen. Sowohl \nder Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung seien von der Schwerbehinderung \ndes Antragstellers unterrichtet gewesen und hätten ihre Stellungnahme in Kenntnis der \nSchwerbehinderung abgegeben. Die Information über die Schwerbehinderung sei auch be-\nreits mit der Zurverfügungstellung der Bewerberübersicht erfolgt. Der Antragsteller verfüge \nzwar über Kenntnisse des Haushalts- und Verwaltungsrechts sowie über betriebswirtschaftli-\nche Kenntnisse. Den Ausschlag gäben aber die Kriterien Leitungserfahrung und Theatererfah-\nrung. Die Führungserfahrung des Antragstellers in der Volkshochschule liege bereits sieben \nJahre zurück. Seine jetzige Führungsverantwortung beschränke sich im Wesentlichen auf \nAbwesenheitsvertretung und organisatorische Aufgaben. Die Tätigkeit als Verwaltungsdirektor \nam Stadttheater sei aber geprägt von Personalverantwortung für 150 Mitarbeiter. Hingegen \nhabe die Beigeladene in ihrer jetzigen Tätigkeit durchgängig Personalverantwortung für ihre \nMitarbeiter sowie für die dem Kulturamt zugeordneten Einrichtungen (Stadtbibliothek, Kultur-\nläden, Jugendmusikschule, Stadtarchiv) getragen. Sie verfüge daher gerade in dem für das \nStadttheater wichtigen Bereich über eine umfangreichere und aktuellere Leitungserfahrung. \nDie vom Antragsteller absolvierten Fortbildungen seien berücksichtigt worden, diese würden \njedoch die mangelnde praktische Erfahrung nicht aufwiegen. Im Hinblick auf die Theatererfah-\nrung sei zuzugeben, dass die Volkshochschule zwar einen Fachbereich „Kultur“ habe, für die-\nsen gebe es aber eine Fachbereichsleitung, die für die Planung und Organisation von Veran-\nstaltungen zuständig sei. Der Verwaltungsleiter an der Volkshochschule sei nur für die Bereit-\nstellung von Mitteln und die organisatorische Unterstützung der Fachbereichsleitung zustän-\ndig. Der Verwaltungsdirektor am Stadttheater müsse hingegen über Kenntnisse und Erfah-\nrungen in Bezug auf die Planung, Organisation und Durchführung kultureller Ereignisse verfü-\ngen. Die Beigeladene habe aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit umfangreiche und unterschied-\nliche Erfahrungen im gesamten kulturellen Bereich Bremerhavens. Daher erfülle die Beigela-\ndene die Ausschreibungsvoraussetzungen im Gegensatz zum Antragsteller uneingeschränkt. \nDer Beurteilungsvorsprung des Antragstellers durch das höher bewertete Amt könne die un-\neingeschränkte Erfüllung des Ausschreibungsprofils nicht ersetzen. Da insofern ein Gleich-\nstand in der Eignung von Antragsteller und Beigeladener nicht vorliege, sei auch die Schwer-\nbehinderung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen gewesen. In ihrem Widerspruch wies \ndie Antragsgegnerin auch darauf hin, dass sie wegen der nicht mehr hinzunehmenden Va-\nkanz der Stelle beabsichtige, die Stelle mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Wi-\nderspruchsbescheids zu besetzen. \n \nUnter dem 19.10.2010 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 1743/10), über die noch nicht \nentschieden ist. \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nAm 21.10.2010 wurde die Beigeladene mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben \nder Verwaltungsdirektorin am Stadttheater A-Stadt betraut. \n \nBereits am 05.10.2010 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und \ndie vorläufige Freihaltung der Stelle „Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor“ sowie, den \nursprünglichen Antrag erweiternd, die Rückgängigmachung der kommissarischen Besetzung \nbegehrt. \n \nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruch. Ergän-\nzend führt er aus, dass ein Anordnungsgrund bestehe, obwohl die Antragsgegnerin die Beige-\nladen aus ihrem statusrechtlichem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht direkt in das zu be-\nsetzende Amt (BesGr. A 14) befördern dürfte, da gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BremBG Ämter, \ndie regelmäßig zu durchlaufen seien, nicht übersprungen werden dürften. Die Beigeladene \nwürde aber im Falle der Stellenbesetzung durch Dienstpostenübertragung einen Bewäh-\nrungsvorsprung erhalten. Die Auswahlkommission sei wegen ihrer nicht dem Magistratsbe-\nschluss entsprechenden Besetzung nicht das zuständige Organ, auf das der Magistrat die \nAuswahlbefugnis hätte übertragen dürfen. Der Auffassung, die Kommission bereite aus-\nschließlich die Entscheidung des Magistrats vor, sei nicht zu folgen, da der Magistrat allenfalls \ndie Entscheidung der nicht rechtmäßig besetzten Auswahlkommission bestätige, jedoch keine \neigene Entscheidung treffe. Dazu hätte er die Auswahlgespräche selbst führen müssen. Da-\nher sei es unerheblich, dass der Oberbürgermeister die Auswahlentscheidung am 18.08.2010 \nmit beschlossen habe. Ferner sei die Anwesenheit der Frauenbeauftragten im Vorstellungs-\ngespräch rechtswidrig gewesen, für ihre Teilnahme gebe es keine Rechtsgrundlage, sie habe \nnach § 13 Abs. 1 LGG nur ein Einsichtsrecht in die Bewerbungsunterlagen. Das Mitbestim-\nmungsrecht des Personalrats sei gem. § 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 PersVG entfallen, die Teilnah-\nme des Intendanten verstoße gegen den Magistratsbeschluss. Die vom Intendanten vorge-\nbrachten Argumente seien daher nicht zu berücksichtigen. \n \nFerner habe er tatsächlich Personalverantwortung gehabt. Er sei in seiner dienstlichen Beur-\nteilung in den Merkmalen „Kritik- und Konfliktfähigkeit“, „Teamfähigkeit“ sowie „Herstellen von \nTransparenz über Ziele und Leistungserwartungen“ besser als die Beigeladene beurteilt. Auf \ndiese Fähigkeiten komme es nach der Stellenausschreibung auch gerade an. Er habe, im \nGegensatz zur Beigeladenen, eine positive Eignungs- und Leistungsprognose erhalten. Die \nvon der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens vorgelegte Prognose sei der Beurteilung \noffensichtlich nicht beigefügt und in die Personalakte aufgenommen worden. Schließlich wer-\nde der Eindruck erweckt, dass die Antragsgegnerin den Ausschreibungstext nach ihrem Be-\nlieben auslege. Unklarheiten müssten aber zu ihren Lasten gehen. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDer Antragsteller beantragt, \n1. die Antragsgegnerin anzuweisen, die kommissarische Stellenbesetzung zu Gunsten \nder ausgewählten Konkurrentin des Antragstellers mit sofortiger Wirkung rückgängig \nzu machen. \n2. der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die noch nicht durch Beförderung ver-\ngebene Stelle „Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor am Stadttheater A-Stadt \n(Besoldungsgruppe A 14 BBesO) durch Dienstpostenübertragung oder Beförderung \nmit einer Konkurrentin/einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nDie Antragsgegnerin verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der \nMagistrat habe sich die Auswahlentscheidung als solche vorbehalten und lediglich die Bewer-\nbervorauswahl auf eine Auswahlkommission übertragen. Die Auswahlkommission sichte die \nBewerbungsunterlagen, lege den engeren Bewerberkreis fest, führe Vorstellungsgespräche \ndurch und mache dem Magistrat sodann einen Vorschlag für die Auswahlentscheidung, der in \neinem ausführlichen Vermerk erläutert werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der An-\ntragsteller durch die Abwesenheit des Oberbürgermeisters an der Vorbereitung in seinen \nRechten verletzt sei. Da der Bürgermeister an dem Beschluss zur Besetzung der Stelle mit \nder Beizuladenden vom 18.08.2010 mitgewirkt habe, sei nicht erkennbar, inwieweit die Anwe-\nsenheit des Oberbürgermeisters in der Auswahlkommission zu einer anderen Entscheidung \nhinsichtlich der Auswahl des Antragstellers hätte führen können. Dem Oberbürgermeister ha-\nbe lediglich der persönliche Eindruck aus dem Vorstellungsgespräch gefehlt, das aber auch \nnur zur Abrundung des Bewerberbildes dienen dürfe. Ferner entsprächen die Leitungserfah-\nrungen des Antragstellers denen der Beigeladenen weder in quantitativer noch in qualitativer \nHinsicht. Der Antragsteller nehme erst seit 2009 wieder eine Leitungsfunktion wahr, die sich \nauf die Abwesenheitsvertretung der Amtsleiterin beschränke und laut Stellenbeschreibung \neinen Umfang von nur 15% habe. Die Beigeladene nehme jedoch ausweislich ihrer Stellenbe-\nschreibung Leitungsfunktionen im Umfang von 35% wahr. In seiner vorherigen Stelle an der \nVolkshochschule seien dem Antragsteller die Aufgaben über den Kopf gewachsen. Er habe \ndort auch keine Verhandlungen mit Künstlern geführt, dies sei der Fachbereichsleitung vorbe-\nhalten gewesen. Nicht er, sondern der Leiter der Volkshochschule habe mit Geldgebern ver-\nhandelt und finanzielle Mittel für die Volkshochschule akquiriert. Nach den Vorstellungsge-\nsprächen hätten entsprechend alle Beteiligten und insbesondere die am Theater beschäftig-\nten Beteiligten festgehalten, dass der Antragsteller nicht über die in der Ausschreibung gefor-\nderten fachlichen Voraussetzungen verfüge, um Vorgesetzter der ca. 150 Mitarbeiter des \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nStadttheaters zu sein. Da er weder über eine gleichwertige Leitungserfahrung noch über The-\natererfahrung verfüge, ergebe sich für den Antragsteller auch nichts aus der dienstlichen Be-\nurteilung in dem höheren statusrechtlichen Amt. Die Schwerbehindertenvertretung habe eben-\nfalls keine gleiche Qualifikation mit der Beigeladenen festgestellt. Eine Eignungs- und Befähi-\ngungsprognose für die Beigeladene sei nur versehentlich in den zur Verfügung gestellten Un-\nterlagen nicht enthalten gewesen. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nII. \nDie Anträge des Antragstellers haben im tenorierten Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Frei-\nhaltung der ausgeschriebenen Stelle vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in \nForm der Verletzung seines Anspruchs auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen \nAmt nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG ) hin-\nreichend glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Ein Anspruch auf Aufhebung \nder kommissarischen Besetzung der Stelle besteht jedoch nicht. \n \n1. Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschl. v. 11.05.2011 - 6 V 2019/10 - und \nBeschl. v. 19.5.2011 - 6 V 2050/10 -), richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nim beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit weiterhin nach § 123 VwGO. Zwar stellt die Aus-\nwahlentscheidung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ 2011, 358, Rn. 19) einen Verwaltungsakt mit \nDrittwirkung dar, weil sie einheitlich für alle Bewerber verbindlich über deren Bewerbungsver-\nfahrensanspruch in einer bestimmten Konkurrenzsituation entscheidet. Das ändert aber nichts \ndaran, dass der im Eilverfahren vorläufig zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch im \nHauptsacheverfahren zutreffend mit der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und \n2 VwGO) verfolgt wird. Dem Antragsteller geht es ersichtlich nicht bloß um die Anfechtung der \nEntscheidung über den Bewerbungsanspruch der ausgewählten Bewerberin, sondern um die \nAbänderung der einheitlichen Auswahlentscheidung zur Durchsetzung seines eigenen Be-\nwerbungsverfahrensanspruchs. Dafür steht im Hauptsacheverfahren nur eine Klage nach \n§ 113 Abs. 5 VwGO zur Verfügung (a.A.: Roetteken, ZBR 2011, 73/74). \n \n2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird verletzt. Seine Auswahl er-\nscheint bei einer erneuten Entscheidung möglich. \n \n2.1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hat jeder Deutsche nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt \n\n \n- 11 - \n- 10 -\n(beamtenrechtlicher Leistungsgrundsatz). Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach \nArt. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne durch Beförderung \ndes Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter \nnur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leis-\ntung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in \nwelchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höhe-\nren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt \nund vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrund-\nsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe \nhöherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewer-\nbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen \nBewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspre-\nchenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 \nAbs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des \nöffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes \nsollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet \nwerden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf \nleistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat \neinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, \ndie durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann \ndie Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungs-\nverfahrensanspruch; s. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ 2011, 358 m. w. N.; \nBVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95). Ein Verstoß gegen Art. 33 \nAbs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil \nes bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräfti-\ngen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 \nAbs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlent-\nscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der ge-\ngenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, \nsowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die \nnicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewer-\nbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leis-\ntungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Ver-\nstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss \nbei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. \n04.11.2010 - 2 C 16.09 - a. a. O., Rn. 24 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Kammerbeschlüsse \nv. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und v. 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nNVwZ 2008, 69; BVerwG, Urt. v. 18.04 2002 - 2 C 19.01 - DM. 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; \nBVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung \nüber die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nDie im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befä-\nhigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur be-\nschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, \nder Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstä-\nbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermes-\nsen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz \ndes gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. \n20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109). \n \nDie Auswahl, welcher Bewerber der Bestgeeignete für ein Amt ist, beruht auf der Bewertung \nder durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem An-\nforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermög-\nlicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbe-\nschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden wird. Die \nFunktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber \nerfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den \nDienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Es obliegt dem orga-\nnisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und \nwelche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Bei der \nBestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr dabei an die gesetzlichen Vorgaben \ngebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-\ntung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachli-\ncher Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, \n167 - m.w.N). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforde-\nrungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbstgesteckten Ziel best-\nmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet \nhat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen \nAnforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen \nausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt \nes der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nfachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, \nUrt. v. 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). \n \nMaßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn ist nach § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er \ndurch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ist ein Widerspruchsbescheid noch nicht er-\ngangen, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von dem in den Akten dokumentierten \nSachstand auszugehen (st. Rspr. des OVG Bremen, u. a. Beschl. v. 07.04.2008 - 2 B 453/07, \nBeschl. v. 20.07.2010 - 2 B 19/10 -). \n \n2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Bewerbungsverfahrungsanspruch des An-\ntragstellers verletzt. \n \n2.2.1 Die Verletzung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Auswahlkommission nicht ent-\nsprechend des Magistratsbeschlusses vom 21.07.1999 (entsprechend der Vorlage I/197/99) \nbesetzt war. Der Magistrat ist bei der Art und Weise der Vorbereitung seiner Beschlüsse, hier \nder Auswahlentscheidung, autonom. Er kann auch für den Einzelfall festlegen, wie die Vorbe-\nreitung seiner Beschlüsse erfolgen soll. Der Umstand, dass er für sich durch den Magistrats-\nbeschluss eine regelhafte Verfahrensweise geschaffen hat, bindet ihn nicht, so dass er im \nkonkreten Fall nicht gehindert ist, ein anderes Verfahren anzuwenden. Der Antragsteller kann \ndaher nichts daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin im konkreten Fall auf ein abweichen-\ndes Vorbereitungsverfahren zurückgegriffen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die \nAnwesenheit der im Magistratsbeschluss von 1999 nicht genannten Personen Rechte des \nAntragstellers verletzt haben könnte bzw. dass die Auswahlentscheidung ohne die Anwesen-\nheit dieser Personen zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre. \n \n2.2.2 Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch ergibt sich aber daraus, dass die \nAntragsgegnerin der Ausschreibung eine von seinem Wortlaut nicht gedeckte Bedeutung bei-\ngemessen hat und davon ausgegangen ist, dass die Merkmale Theatererfahrung und Lei-\ntungserfahrung konstitutive Merkmale seien. Sie hat daraufhin den Leistungsvergleich nicht \nvorrangig anhand der eingeholten dienstlichen Bewertungen vorgenommen (2.2.2a). Die An-\ntragsgegnerin hat zudem eine unzulässige Vermischung von Anforderungsprofil und Leis-\ntungsstärke vorgenommen (2.2.2b). \n \n2.2.2a Wie unter Punkt 2.1 ausgeführt, ist der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung an das \nvon ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Ihm steht es bei der Erstellung des Anfor-\nderungsprofils offen, zwischen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die von den Bewerbern \nzwingend zu erfüllen sein sollen (konstitutive Merkmale) und solchen, die Optimierungskrite-\n\n \n- 14 - \n- 13 -\nrien darstellen für den Fall, dass alle Bewerber die konstitutiven Merkmale erfüllen und auf-\ngrund ihrer dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen sind. \nDie Erfüllung der konstitutiven Anforderungsvoraussetzungen ist vorrangig vor der Befähi-\ngungsbeurteilung aufgrund einer dienstlichen Beurteilung. Ihr Vorliegen ist vom Gericht in vol-\nlem Umfang überprüfbar (OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2009 - OVG 2 B 598/08 -, BeckRS \n2009, 32585). Dabei sind konstitutive Merkmale solche, die zwingend vorgegeben sind und \nanhand objektiv überprüfbarer Kriterien als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und un-\nschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das beschreibende, nicht konstitutive \nAnforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwin-\ngend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüf-\nbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (VGH Mannheim, \nBeschl. v. 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290). Die Auslegung erfolgt aus der \nSicht eines objektiven und verständigen Empfängers, nicht nach dem inneren Willen der An-\ntragsgegnerin (OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2009 - OVG 2 B 598/08 -, BeckRS 2009, \n32585). Die nicht konstitutiven Merkmale, die einen Wertungsspielraum des Dienstherrn eröff-\nnen, erlangen erst dann Bedeutung, wenn der Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil \nerfüllt und der Bewerber deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung \nseiner im übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist. \nErfüllen mehrere Bewerber das Anforderungsprofil, so bilden in erster Linie die dienstlichen \nBeurteilungen die Grundlage für die Auswahlentscheidung. Durch die nicht konstitutiven An-\nforderungsmerkmale können Beurteilungsrückstände übertroffen oder sogar ausgeglichen \nwerden. \n \nDas Anforderungsprofil benennt in seinem fünften Absatz explizit Voraussetzungen für die \nStellenbesetzung. Der Umstand, dass die Leitungserfahrung hierunter nicht genannt wird, \nsteht einer Auslegung als konstitutives Merkmal noch nicht entgegen. Die im fünf-\nten Absatz genannten Voraussetzungen sind nicht als Voraussetzungen im engeren Sinne zu \nverstehen. Hier werden vielmehr die beamtenrechtlichen Erfordernisse für die Ernennung be-\nnannt, die als solche keine konstitutiven Anforderungen sind. \n \nHinsichtlich der Leitungserfahrung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der von der An-\ntragsgegnerin selbst vorgenommenen Abstufungen im vierten Absatz der Ausschreibung, \ndass diese bei verständiger Würdigung nicht als konstitutive Anforderung ausgelegt werden \nkann. Die Antragsgegnerin differenziert in diesem Absatz in ihrer Formulierung zwischen „ge-\nsucht wird“, „werden vorausgesetzt“ und „erwartet wird“. Die Formulierung „gesucht wird“ liegt \nin seiner Anforderungsstrenge zwischen „erwartet wird“ und „wird vorausgesetzt“. Da die An-\ntragsgegnerin das Merkmal der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse explizit „vorausgesetzt“ \nund damit für dieses Merkmal eine konstitutive Anforderung geschaffen hat, ist davon auszu-\n\n \n- 15 - \n- 14 -\ngehen, dass sie dies für die Leitungserfahrung eben nicht wollte. Hätte sie mit dem Merkmal \nLeitungserfahrung eine zwingende Anforderung schaffen wollen, hätte sie dies in ihrer Aus-\nschreibung hinreichend deutlich als solche benennen müssen. Dass bei einem Bewerber \nMerkmale „gesucht“ werden, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass ohne die Erfüllung \ndieses Merkmals eine Ernennung nicht erfolgen könne. \n \nFür diese Auslegung spricht auch die tatsächliche Handhabung durch die Antragsgegnerin. \nSie hat den Antragsteller in den Leistungsvergleich einbezogen, indem sie ihn zum Vorstel-\nlungsgespräch eingeladen hat. Sodann hat sie die Qualität seiner Leitungserfahrung bewertet \nund ausgeführt, diese seien nicht so aktuell wie die der Beigeladenen. Ferner hat sie weitere \nAnforderungen, die im gleichen Satz wie die Leitungserfahrung genannt sind, nicht abgeprüft. \nSo hat sie an keiner Stelle ausgeführt, ob bei einem der Bewerber Kenntnisse in den unter-\nschiedlichen Bühnen- und Orchestertarifverträgen vorlagen. \n \nHinsichtlich des Merkmals „Theatererfahrungen“ ergibt sich aus dem Kontext, in dem sie ge-\nnannt werden, dass es sich bei diesen nicht um ein konstitutives Anforderungsmerkmal han-\ndelt. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass dieses Merkmal „erwartet wird“. Zwar hat \ndas OVG Bremen (Beschl. v. 03.05.2010 - OVG 2 B 315/09 -, BeckRS 2 B 315/09) ausge-\nführt, dass sich aus der Formulierung „werden erwartet“ der zwingende Charakter des Anfor-\nderungsmerkmals ergebe. Allerdings betraf die Entscheidung insoweit einen Einzelfall, als es \nsich bei der dortigen Ausschreibung nicht um ein auf eine bestimmte Person hindrängendes, \nsondern vielmehr einen bestimmten Personenkreis abdrängendes Anforderungsprofil handel-\nte. Bereits der Umstand, dass das Merkmal in Anführungszeichen gesetzt wurde, spricht da-\nfür, dass die Antragsgegnerin hierunter nur Theatererfahrungen im weiteren Sinne verstanden \nhat und sich für dieses Merkmal einen Beurteilungsspielraum offen gehalten hat, wann eine \nsolche Erfahrung anzunehmen ist. Auch die ebenfalls in diesem Satz genannten, weiteren \nMerkmale sprechen für diese Auslegung. Es werden ebenfalls erwartet ein sicherer Umgang \nim Krisen- und Konfliktmanagement, Verhandlungsgeschick, Einfühlungsvermögen sowie \nKooperations- und Teamfähigkeit. Sämtliche dieser aufgezählten Merkmale können nicht al-\nlein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden. \nSie wären vielmehr durch die Antragsgegnerin zu bewerten gewesen. \n \nHandelt es sich im Sinne dieser Auslegung bei der Leitungs- und der Theatererfahrung nicht \num konstitutive Anforderungsmerkmale, so begegnet die Auswahl Bedenken, weil die An-\ntragsgegnerin den Leistungsvergleich nicht vorrangig anhand der eingeholten dienstlichen \nBeurteilungen vorgenommen hat. Sie hat zwar im Anschluss an das Auswahlgespräch ver-\nmerkt, dass eine Auswahl noch nicht erfolgen könne, da noch nicht alle dienstlichen Beurtei-\nlungen vorlägen. Tatsächlich ist sie auf dienstliche Beurteilungen aber nicht eingegangen, \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nsondern hat ganz entscheidend auf die beiden genannten Kriterien abgestellt. In der Magist-\nratsvorlage wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Vergleich zu dem Beigeladenen das \nhöhere statusrechtliche Amt inne habe und in diesem mit der Note 5 beurteilt worden sei. Der \nAntragsteller verfüge zwar über Leitungserfahrungen, diese seien jedoch nicht mit den Erfah-\nrungen der Beigeladenen und des Bewerbers K. vergleichbar. Darüber hinaus besitze der \nAntragsteller keine Theatererfahrung. Der Beurteilungsvorsprung könne die fehlenden Anfor-\nderungen der Ausschreibung nicht ersetzen. Im Widerspruchsbescheid bewertet die Antrags-\ngegnerin die Leitungserfahrung des Antragstellers und kommt dann zu dem Schluss, dass die \nBeigeladene das Anforderungsprofil insgesamt uneingeschränkt erfülle, der Antragsteller je-\ndoch nur einzelne Voraussetzungen uneingeschränkt erfülle. Sie wiederholt noch einmal, \ndass der Beurteilungsvorsprung die uneingeschränkte Erfüllung der Anforderungen nicht er-\nsetzen könne. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin davon \nausgegangen ist, es handele sich bei der Leitungserfahrung um ein konstitutives Anforde-\nrungsmerkmal. Dass sie hinsichtlich der Leitungserfahrung dennoch eine Wertung vornimmt, \nzeigt, dass sie nicht hinreichend zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Anforderungs-\nmerkmalen unterscheidet und ihre Auswahl jedenfalls nicht vorrangig auf die in den dienstli-\nchen Beurteilungen bewerteten Leistungen bezieht. Es bedarf daher keiner Bewertung durch \ndas Gericht mehr, dass die Beurteilung der Beigeladenen von ihrem Dienstvorgesetzten am \n11.08.2010 unterzeichnet wurde, von dem 2. Vorbeurteiler jedoch erst am 13.08.2010 und \ndass die Antragsgegnerin auf den Einwand des Antragstellers, der Beurteilung der Beigelade-\nnen sei, im Gegensatz zu seiner, keine Eignungs- und Beförderungsprognose beigefügt ge-\nwesen, ein handschriftliches Original einer solchen Prognose zu den Gerichtsakten reicht mit \ndem Bemerken, dieses sei nur versehentlich der Beurteilung der Beigeladenen nicht beigefügt \nworden. \n \n2.2.2b Die Auswahl der Beigeladenen begegnet auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil sich \ndie Antragsgegnerin nicht an die sich aus dem Anforderungsprofil ergebenden Stufen der Be-\nwerberauswahl gehalten hat. Aus den dem Gericht vorliegenden Auswahlunterlagen geht \nnicht hervor, dass sie zunächst geprüft hat, ob die Bewerber die konstitutiven Merkmale erfül-\nlen um dann in einem nächsten Schritt einen Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Be-\nurteilungen vorzunehmen und schließlich gegebenenfalls eine weitere Bewertung anhand der \nweiteren Anforderungsmerkmale vorzunehmen. Vielmehr hat sie sogleich die nicht konstituti-\nven Anforderungsmerkmale in einen Vergleich zu der jeweiligen dienstlichen Beurteilung ge-\nsetzt. \n \n2.2.3 Die Auswahl des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle erscheint möglich. Soweit \ndie Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Antragsteller bei Erfüllung aller Anforderungen \nauszuwählen gewesen wäre, da er aufgrund seines höheren Statusamtes einen Beurteilungs-\n\n \n- 17 - \n- 16 -\nvorsprung habe, ist dieser Schluss zwar nicht zwingend. Er zeigt jedoch, dass die Auswahl \ndes Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens anstelle der Beigela-\ndenen möglich gewesen wäre. \n \n3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die kommissarische Besetzung der \nStelle mit der Beigeladenen rückgängig gemacht wird. \n \nZwar erlangt die Beigeladene durch die kommissarische Wahrnehmung der Leitungsfunktion \neinen Erfahrungsvorsprung, der mit der Länge des Hauptverfahrens zunimmt und ihr auch \ndann verbleibt, wenn sich die in einem späteren Hauptverfahren zu ihren Gunsten getroffene \nPersonalentscheidung als rechtswidrig erweisen sollte. Sie kann sich als Beamtin der BesGr. \nA 12 auf einem Dienstposten der BesGr. A 14 bewähren. In einer erneuten dienstlichen Beur-\nteilung sind die auf diesem Dienstposten erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, da sich \ndienstliche Beurteilungen auf den tatsächlich wahrgenommenen Dienstposten unter Berück-\nsichtigung der sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Anforderungen beziehen \nmüssen. Die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen können in einer zutreffenden dienst-\nlichen Beurteilung nicht ausgeblendet werden (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 11.05.2009 - \n2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, ZBR 2011, 91). Aus \ndiesem Grund sind ungerechtfertigte Leistungsvorsprünge grundsätzlich zu vermeiden. Etwas \nanderes muss jedoch gelten, wenn übergeordnete zwingende öffentliche Interessen die kom-\nmissarische Besetzung einer Stelle erforderlich machen. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft \nvorgetragen, dass es sich es bei der Funktion des Verwaltungsdirektors um eine Position han-\ndelt, deren Aufgaben nicht ohne weiteres von Mitarbeitern aus der Verwaltung übernommen \nwerden können. Das Stadttheater wird durch die Doppelspitze aus Intendant und Verwal-\ntungsdirektor geleitet. Der Verwaltungsdirektor ist in alle Entscheidungen juristischer und wirt-\nschaftlicher Art eingebunden, so dass alle Entscheidungen finanzieller Natur, die für die Auf-\nrechterhaltung des Spielbetriebs notwendig sind, etwa die Engagements von Künstlern, Gäs-\nten und Regisseuren nur gemeinsam erfolgen können, ebenso wie die gesamte Planung der \nSpielzeit. Auf den vorhandenen Stellvertreter muss sich die Antragsgegnerin nicht verweisen \nlassen, da er nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin häufig krank ist und die \nanfallenden Aufgaben noch nie eigenverantwortlich wahrgenommen hat. Obwohl es sich be-\nreits um das 2. Stellenbesetzungsverfahren handelt, war die Stelle insgesamt nur 3 Monate \nunbesetzt. Diese kurze Zeit der Nichtbesetzung lässt nicht den Schluss zu, dass der Spielbe-\ntrieb auch ohne einen Verwaltungsdirektor aufrecht erhalten werden kann. Vielmehr spricht \ndie zügige Besetzung mit einer kommissarischen Leitung dafür, dass ein tatsächlicher und \nnicht anders zu bewältigender Bedarf besteht. \n \n\n \n- 18 - \n- 17 -\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3. Es entspricht der Billigkeit, \ndass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Sie hat keinen Antrag ge-\nstellt und ist damit auch kein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, 52 \nAbs. 2 GKG, § 173 VwGO, § 5 ZPO. Für das Begehren auf vorläufige Freihaltung der ausge-\nschriebenen Stelle ist die Hälfte des 13-fachen Endgrundgehaltes des von dem Antragsteller \nangestrebten Amtes nach BesGr. A 14 BremBesO maßgebend (6,5 x 4.682,91 Euro). Hiervon \nnimmt die Kammer einen Abschlag von 50% vor, weil es sich hier um ein Verfahren zur Ge-\nwährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt und lediglich die Verhinderung irreversibler Tat-\nsachen durch die vorläufige Freihaltung der Stelle begehrt wird. Hinsichtlich des Begehrens \nauf Rückgängigmachung der kommissarischen Besetzung der Stelle ist der hälftige Auffang-\nstreitwert zugrunde zu legen (2.500 Euro). Diese beiden Werte sind gemäß § 173 VwGO iVm. \n§ 5 ZPO zu addieren. \n \n \n\n \n \n- 18 -\n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Hülle \n \n \ngez. Vosteen \n \ngez. Kehrbaum \n \nFür die Ausfertigung \n \n \nWilde \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Verwaltungsgerichts","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-06-21/6-v-1596-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-06-21/6-v-1596-10","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.057003+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2011-06-21/6-v-1596-10","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2011-06-21","dockets":["6 V 1596/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD365306","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 21.06.2011 – 6 V 1596/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-06-21/6-v-1596-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anord-\nnung\naufgegeben,\ndie\nStelle\n„Verwaltungsdirekto-\nrin/Verwaltungsdirektor“ am Stadttheater A-Stadt (BesGr. 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