{"status":"available","doknr":"OLD365305","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-07-05","aktenzeichen":"6 K 1986/10.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1986/10.A \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \n \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Hülle, \nRichter Vosteen und Richterin Kehrbaum sowie die ehrenamtliche Richterin Horsinka-YX. und \nden ehrenamtlichen Richter Heinemann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n5. Juli 2011 für Recht erkannt: \n \nSoweit die Kläger zu 1. bis 4. ihre Klage zurückgenommen ha-\nben wird das Verfahren eingestellt. \n \n \nHinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes wird das \nVerfahren der Kläger zu 2. bis 4. abgetrennt und unter dem Ak-\ntenzeichen 6 K 852/11.A fortgeführt. \n \nDie Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abände-\nrung des Bescheids vom 9.11.2010 dem Kläger zu 1. die Flücht-\nlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass für ihn \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorlie-\ngen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. \n \n \n \ngez.: Hülle \n \n \n \ngez.: Vosteen \n \ngez.: Kehrbaum \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begeh-\nren in Deutschland Flüchtlingsschutz. \n \nDer am … in Grozny geborene Kläger zu 1. und die am … ebenfalls in Grozny geborene Klä-\ngerin zu 2. sind Eheleute. Die 1997 und 1999 in Grozny geborenen Kläger zu 3. und 4. sind \nihre Kinder. Ein weiteres, nicht im Gerichtsverfahren befindliches Kind wurde nach der Einrei-\nse in Deutschland geboren. \n \nAm 15.9.2010 meldeten sich die Kläger als Asylsuchende in Neumünster/Schleswig-Holstein. \nFür das weitere Verfahren wurden sie der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Bre-\nmen zugewiesenen. Am 18.10.2010 wurden die Kläger zu 1. und 2. durch das Bundesamt für \n(im Folgenden kurz: Bundesamt) zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Kläger führten im \nRahmen des Anhörungstermins sinngemäß aus, dass der Kläger zu 1. wegen der Pflege ei-\nnes Verwandten, der den Rebellen angehört habe, von den Sicherheitskräften verhaftet wor-\nden sei. Gegen die Zusage zukünftiger Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften sei er \nwieder freigelassen worden. Er habe sich dann aber zunächst nach Kasachstan abgesetzt, \nwo er jedoch keinen dauerhaft gesicherten Aufenthalt habe finden können. In der Zeit seiner \nAbwesenheit hätten mehrfach die Sicherheitskräfte bei der Klägerin zu 2. nach seinem Auf-\nenthalt gefragt. Nach der Rückkehr des Klägers zu 1. aus Kasachstan sei die Familie dann \ngemeinsam aus ihrem Heimatland ausgereist und auf dem Landweg nach Deutschland ge-\nkommen. \n \nMit Bescheid vom 9.11.2010 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung der Kläger als Asyl-\nberechtigte ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuer-\nkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden unter Fristsetzung zur Aus-\nreise aufgefordert und ihre Abschiebung nach Russland oder einen anderen zu ihrer Aufnah-\nme bereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat angedroht. \n \nAm 8.12.2010 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. In ihrer Klagebe-\ngründung führen die Kläger aus, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation und \ntschetschenische Volkszugehörige seien. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie in Grozny gewohnt. \nDer Kläger zu 1. sei bereits im Jahr 2000 in Grozny einmal festgenommen und für drei Wo-\nchen festgehalten worden. In dieser Zeit sei er brutal geschlagen worden. Im Jahr 2009 sei er \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nein weiteres Mal festgenommen worden. Der Kläger habe sich zu dieser Zeit aus Sicherheits-\ngründen nicht bei seiner Familie in Grozny, sondern bei seinem Onkel aufgehalten. Anlass der \nVerhaftung sei gewesen, dass der Kläger einen verletzten Cousin versorgt habe, der fanati-\nscher WI. der Rebellen sei. Dies habe zu einer Hausdurchsuchung und zur Verhaftung des \nKlägers geführt. In der Haft sei er verhört und gefoltert worden. Nach drei Tagen sei er wieder \nfreigelassen worden. Er sei dann zu entfernten Verwandten nach Kasachstan geflohen. Dort \nhabe er sich von Mai 2009 bis Juni/Juli 2010 aufgehalten, weil er in Tschetschenien eine wei-\ntere Festnahme befürchtet habe. Mangels gültiger Papiere habe er sich aber nicht dauerhaft \nin Kasachstan aufhalten können. Während seiner Abwesenheit sei es bei seiner Familie in \nGrozny mehrfach zu Hausdurchsuchungen gekommen. Von einer Normalisierung der Situati-\non in Tschetschenien, von der russische und tschetschenische Regierungsvertreter wiederholt \nsprächen, könne nach wie vor keine Rede sein. Es komme weiterhin zu bewaffneten Ausei-\nnandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der ei-\nnen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite. Übergriffe auf die Zivilbevöl-\nkerung, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergingen, dauerten fort. Die Klä-\nger führen dies unter Bezugnahme auf verschiedene sachverständige Stellungnahmen und \nPresseberichte, überwiegend aus den Jahren 2006-2008, näher aus. Ferner haben die Kläger \ndem Gericht fachärztliche Atteste vom Juni 2011 vorgelegt, nach denen sich die Kläger zu 1. \nund 2. in Deutschland in eine ambulante nervenärztliche Behandlung begeben haben. Die \nKläger zu 3. und 4. seien ebenfalls behandlungsbedürftig und hätten Kontakt zu einer kinder- \nund psychiatrischen Arztpraxis aufgenommen. \n \nDie Kläger beantragen, \n \n1. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraus-\nsetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen und ihnen die Flüchtlingsei-\ngenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise \n2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein unionsrechtlich begründetes Ab-\nschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz be-\nsteht, weiter hilfsweise \n3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein sonstiges Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht. \n \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDie Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. \n \nDen zunächst schriftsätzlich gestellten weitergehenden Klageantrag auf Verpflichtung der Be-\nklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte haben die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor der Kammer zurückgenommen. \n \nDie Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2011 von der Kammer \nergänzend zu ihrem Rechtschutzbegehren angehört worden. Hinsichtlich ihrer Ausführungen \nwird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n \nDie Kammer hat die die Kläger betreffenden Bundesamtsakten sowie die Ausländerakten der \nKläger beigezogen. Der Inhalt der Akten war, soweit dieses Urteil auf ihm beruht, Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für den Inhalt der mit der Ladung übersandten Er-\nkenntnismittellisten (Blatt 53-70 der Gerichtsakte). \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nA. Soweit die Kläger zu 1. bis 4. ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren ein-\nzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO). \n \n \nB. Der Kläger zu 1. hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die \nFeststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; insoweit \nist seiner Klage mit einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten stattzugeben. \n \nI. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung ab. \n \nNach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, \nwenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausge-\nsetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonven-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\ntion ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die \nFeststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 \nder Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und \nden Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, \ndie anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden \nSchutzes (ABl. EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ergänzend anzu-\nwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Richtlinie \ngelten als Verfolgung in diesem Sinne Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung \nso gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschen-\nrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Euro-\npäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine \nAbweichung zulässig ist [Buchst. a)], oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnah-\nmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, \ndass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betrof-\nfen ist [Buchst. b)] (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - Az. 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55-67 -, \nNVwZ 2009, 982). \n \nDie Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingsei-\ngenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus ge-\ngen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern \nauch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerhebli-\nchen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Grup-\npenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, \nob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft \noder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffen-\nheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppen-\nmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen ei-\nnes (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraus, \nwelche die \"Regelvermutung\" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erfor-\nderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder \num eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr \nim Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmit-\nglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und \num sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, son-\n\n \n- 8 - \n- 7 -\ndern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen \ndie von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine \nin dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines der in \n§ 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den sub-\njektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch \nfür die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsi-\ndiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermit-\ntelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Flucht-\nalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Ob Verfolgungshandlun-\ngen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzun-\ngen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden \nBetrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer \nBedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von \nVerfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und In-\ntensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch \nvon staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) \nund b) AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst de-\ntailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merk-\nmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeord-\nnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammenge-\nsetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe \ndieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die \nsich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer \ngroßen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. An den für die Gruppenverfol-\ngung entwickelten Maßstäben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nauch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfol-\ngung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht \ninsoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Quali-\nfikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 \nQRL und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 QRL definiert. Nach \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürften auch dem Urteil des Gerichtshofs der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. \n37 ff., InfAuslR 2009, 138) im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort \nim Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c) QRL der Grad der Bedrohung \nfür die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der \n\n \n- 9 - \n- 8 -\neinzelnen Person in Beziehung gesetzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, \nInfAuslR 2009, 315-318 -, NVwZ 2009, 1237-1239, Rz. 13 – 16 – m.w.N). \n \nNach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 \nvorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 QRL ergänzend anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 4 \nQRL stellt der Umstand, dass der Schutz suchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er \neinen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Ver-\nfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis dar-\nauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige \nGründe dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen \nSchaden bedroht wird. Der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt sich über den \nFlüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären \nSchutzes, d.h. auf § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – \n10 C 5.09 -, Rz 22, NVwZ 2011, 51-55 und Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 – Rz. 10, juris). Im \nRahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie kann eine Vorverfolgung \nnicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem \nanderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. \n4 QRL ergibt sich, dass einem Antragsteller, der im Herkunftsstaat Verfolgung erlitten hat oder \ndort unmittelbar von Verfolgung bedroht war, die Beweiserleichterung nach Maßgabe von Art. \n4 Abs. 4 QRL unabhängig davon zugute kommen soll, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch \nin einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können. Die Beweiserleich-\nterung in Form einer widerlegbaren Vermutung knüpft nämlich nur an den Umstand einer erlit-\ntenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung, nicht aber an weitere Voraussetzungen - wie \netwa Schutzmöglichkeiten in anderen Landesteilen – an (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C \n52/07 - BVerwGE 133, 55-67 -, NVwZ 2009, 982, Rz 29). \n \nDie Regelung des Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch \neine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaß-\nstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Re-\ngelung begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche \nVermutung: Wer bereits Opfer von Verfolgung war bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten \nhat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohun-\ngen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Eine Vorverfolgung im flücht-\nlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären \nSchutzes nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der \nRichtlinie liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder er-\nniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 \nAbs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller \"erneut von einem solchen Schaden bedroht \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nwird\", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten \nkünftigen Schaden voraus. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL misst den in der Vergangen-\nheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Für die Wi-\nderlegung der Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträch-\ntigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beur-\nteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung \ndes Art. 4 Abs. 4 QRL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmli-\ncher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlich-\nkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung \nund des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Anzuwendender Wahrscheinlichkeits-\nmaßstab ist der einer „tatsächlichen Gefahr“ in Sinne von Artikel 2 Buchst. e) QRL, der dem in \nDeutschland entwickelten Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ entspricht (BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51-55, Rz 21-23 und Urt. v. 07.09.2010 - 10 C \n11.09 – Rz. 14, DQ. 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr. 42). \n \nDie Verpflichtung (zur Anerkennung eines Asylbewerbers oder) zur Zuerkennung von Ab-\nschiebungsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - \nund nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von ihm behaupteten individuellen \nSchicksals erlangt hat (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180). Den \nAussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen \nmaßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 QRL). Die Aussagen bedürfen danach keines Nach-\nweises, wenn \na) der Schutzsuchende sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren, \nb) eine hinreichende Erklärung für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, \nc) die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten beson-\nderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, \nd) der Schutzsuchende internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt \nhat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, \ne) die generelle Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden festgestellt worden ist \n(zur Glaubhaftmachung vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, \n180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1985 – \n2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94). \n \nErforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und an-\nschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes \noder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt da-\ngegen unbeachtlich. Die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbe-\ngründetheit der Asylklage führen (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1985 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR \n\n \n- 11 - \n- 10 -\n1991, 94). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer \nüberzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu \nkönnen (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79). \n \n \nII. An den vorstehenden Maßstäben gemessen ist dem Kläger zu 1. Flüchtlingsschutz zuzuer-\nkennen. \n \nZur Überzeugung der erkennenden Kammer ist der Kläger zu 1. zum Zeitpunkt seiner Ausrei-\nse aus seinem Heimatland im September 2010 zwar nicht mehr Opfer einer gegen tsche-\ntschenische Volkszugehörige gerichteten (örtlich begrenzten) Gruppenverfolgung gewesen \n(unten 1.). Jedoch war er Opfer einer anlassgeprägten politischen Einzelverfolgung (unten 2.). \nBei einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre er erneut von politischer Verfolgung bedroht \n(unten 3.). Für den Kläger zu 1. besteht auch keine zumutbare Möglichkeit, an einem anderen \nverfolgungsfreien Ort in der Russischen Föderation seinen Aufenthalt zu nehmen (unten 4.). \n \n1. Das OVG Bremen ist in einem Urteil vom 29.4.2010 (2 A 315/08.A - juris), das zum Ge-\ngenstand der Verhandlung vor der Kammer gemacht wurde, unter Auswertung von Erkennt-\nnismaterialien aus einem Zeitraum von August 2007 bis April 2010 zu dem Schluss gekom-\nmen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in Tschetschenien keine Gefährdungslage \nmehr bestand, die die Voraussetzungen für eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung erfüllt. \nFür die Annahme einer (örtlich begrenzten) Gruppenverfolgung von Tschetschenen fehle es \nan der erforderlichen Verfolgungsdichte. Der anzunehmenden Zahl von etwa 300.000 bis \n400.000 Einwohnern Tschetscheniens stehe keine Anzahl von flüchtlingsrechtlich relevanten \nVerfolgungshandlungen gegenüber, aus der für jeden Tschetschenen nicht nur die Möglich-\nkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehe. Auch könne \nnach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden, dass alle bekannt gewordenen \nÜbergriffe gegen die Zivilbevölkerung einen flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt \ngehabt hätten. Vielmehr gebe es Hinweise, dass insbesondere Entführungsfälle auch im Zu-\nsammenhang mit rein kriminellen Geschehnissen erfolgten. Insoweit unterscheide sich die \naktuelle Lage in Tschetschenien grundlegend von jener der Jahre 2004/2005, auf deren \nGrundlage der Senat in einem Urteil vom 31.05.2006 (2 A 112/06.A - juris) noch von der Fort-\ndauer einer gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung gerichteten Gruppenverfolgung aus-\ngegangen war. Seinerzeit sei die Situation noch geprägt gewesen von großflächigen „Säube-\nrungsaktionen“ und Razzien russischer und tschetschenischer Truppen und Sicherheitskräfte, \nbei denen auf der Suche nach mutmaßlichen Rebellen systematisch ganze Dörfer umstellt \nund durchsucht und mitunter mehrere tausend Zivilisten verhaftet oder nach nicht nachvoll-\nziehbaren Kriterien interniert worden seien. Menschenrechtsgruppen seien noch im Jahr 2005 \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nvon monatlich 50 bis 80 bei „Säuberungen“ verschwundenen Personen ausgegangen (vgl. \nS. 22 ff. d. Urteils vom 31.05.2006 = juris-Rz. 61). Von einer solchen Situation könne ange-\nsichts der aktuellen Auskunftslage nicht mehr ausgegangen werden. \n \nDie erkennende Kammer tritt nach eigener Prüfung der Auskunftslage der vom OVG Bremen \nim Urteil vom 29.4.2010 getroffenen Einschätzung bei und macht sie sich zueigen. In der Zeit \nseit diesem Urteil sind der Kammer auch keine neueren oder weiteren Erkenntnisquellen zu-\ngänglich geworden, die, bezogen auf den Ausreisezeitpunkt der Kläger, Hinweise auf eine \nVerfolgungsdichte geben, nach der sich eine Gruppenverfolgung annehmen ließe. Das Aus-\nwärtige Amt weist zwar in seinem aktuellen Lagebericht 2011 (Stand: Januar 2011) darauf \nhin, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den Jahren 2008 bis 2010 im Ver-\ngleich zu den Vorjahren wieder verschlechtert habe. Insbesondere seien die Entführungszah-\nlen wieder angestiegen und es würden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Das Auswärtige \nAmt bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Daten der Menschenrechtsorganisation „Me-\nmorial“. Diese gibt in ihrer aktuellen Publikationen („Entführungen, spurloses Verschwinden, \nTschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Be-\nwohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation“, Moskau 2010 – im Folgenden kurz: \nMemorial-Bericht 2010) die Entführungszahlen für 2008 mit 42 und für 2009 mit 93 an. Dies \nalles erreicht indes keine Verfolgungsdichte, wie sie eine Gruppenverfolgung voraussetzen \nwürde. \n \n2. Der Kläger zu 1. ist vor seiner Ausreise in seinem Heimatland jedoch Opfer einer anlassge-\nprägten Einzelverfolgung gewesen. Bei einem weiteren Verbleib in Tschetschenien hätten ihm \nzudem Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut gedroht. \n \na) Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer schlüssig, in sich wi-\nderspruchsfrei und plastisch geschildert, wie er im März 2009 von Sicherheitskräften verhaftet \nworden ist. Anlass und Umstände der Verhaftung sind von ihm plausibel und anschaulich er-\nläutert worden. Die Ausführungen des Klägers zu 1. in der Gerichtsverhandlung deckten sich \ndabei weitgehend mit den Schilderungen, die er bereits zuvor im Anhörungstermin beim Bun-\ndesamt gemacht hatte. Abweichende Angaben in der Klagebegründung zur Haftdauer \n(„3 Tage“) konnten in der mündlichen Verhandlung als Übersetzungsfehler in der Kommunika-\ntion mit der Prozessbevollmächtigten aufgeklärt werden. Die Schilderungen des Klägers zu 1. \nstehen auch im Einklang mit den Erkenntnissen über die Lebensumstände in Tschetschenien, \ndie der Kammer aus den in das Verfahren eingeführten Materialien bekannt sind. Bereits das \nOberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem o.A. Urteil vom 29.4.2010 (2 A 315/08.A) in \nAuswertung der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisquellen herausgearbeitet, dass für solche \nPersonen ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Über-\n\n \n- 13 - \n- 12 -\ngriffen zu werden, die von Sicherheitskräften verdächtigt werden, den Rebellen anzugehören \noder mit Rebellen verwandt zu sein oder solchen Personen nahe zu stehen (vgl. juris-Rz. 91). \nAuch neuere Erkenntnisquellen stellen den vorstehend vom Oberverwaltungsgericht umrisse-\nnen Personenkreis weiterhin als besonders gefährdet heraus. Die Gesellschaft für bedrohte \nVölker. („Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Ingu-\nschetien, Dagestan“, Juni 2010 – 2. Auflage) berichtet, dass die Kämpfer der Rebellen sowie \nihre Angehörigen und vermutete Unterstützer praktisch vogelfrei seien. Jederzeit bestehe die \nGefahr, dass sie willkürlich getötet, festgenommen gefoltert oder ihre Häuser niedergebrannt \nwürden. Auch der Memorial-Bericht 2010 führt aus, dass Mitte 2007 eine Welle der Verfol-\ngung von Verwandten mutmaßlicher Aufständischer begonnen habe. Das österreichische \nBundesasylamt/Brandstetter („Staatendokumentation Russische Föderation: Unterstützer \nund Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien“, Wien, \n20.4.2011) berichtet ebenfalls, dass aus Tschetschenien regelmäßig über die Festnahme von \nPersonen, die den Widerstand unterstützt haben sollen, berichtet werde. Zu den Vorwürfen \nzählten das unterstützen der Rebellen mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Unterkunft, aber \nauch mit Feuerwaffen und Sprengstoffen. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 seien \nZeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen worden. \nIm Januar und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein; auch im März 2011 sei es \nzu Festnahmen gekommen. Laut AA-Lagebericht 2011 hätten Menschenrechts-NROs \nglaubhaft berichtet, dass die Behörden auf Anschläge in einigen Fällen mit dem Abbrennen \nder Wohnhäusern der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, \nreagiert hätten. Angesichts dieser Auskunftslage hat die Kammer keinen Anlass, den von Wi-\ndersprüchlichkeiten und Steigerungen freien Vortrag des Klägers zu 1. über seine eigene \nVerhaftung keinen Glauben zu schenken. \n \nb) Die mehr als einen Monat andauernde Polizeihaft, die zudem zu Beginn mit Misshandlun-\ngen durch Schläge verbunden war, stellt aufgrund der ihr innewohnenden schwerwiegenden \nVerletzung grundlegender Menschenrechte auch eine flüchtlingssrechtlich relevante Verfol-\ngungshandlung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 und 2 QRL dar. Die Verfolgungshandlung knüpft auch an \neinen Verfolgungsgrund i.S.v. Art. 10 Abs. 1 QRL an. Nach der oben dargestellten Auskunfts-\nlage zielen Maßnahmen, wie sie der Kläger zu 1. erlitten hat, nicht primär auf eine in der Staa-\ntenpraxis übliche Strafverfolgung. Vielmehr treffen sie ihre Opfer als Mitglieder der tsche-\ntschenischen Volksgruppe oder tschetschenischer Familien mit dem Ziel, Informationen über \nden tschetschenischen Widerstand zu gewinnen und um Mitglieder des Widerstandes aus \nSorge um das Wohlergehen ihrer in der Gewalt der Sicherheitskräfte befindlichen Angehöri-\ngen zur Aufgabe zu bewegen. Dies war auch beim Kläger zu 1. erkennbar der Fall, denn ge-\ngen ihn ist kein förmliches Strafverfahren wegen Terrorismusunterstützung eingeleitet worden. \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nVielmehr sollten durch die gegen ihn gerichteten Maßnahmen Erkenntnisse über andere Per-\nsonen und Zusammenhänge gewonnen werden. \n \nc) Beim Kläger zu 1. besteht auch ein kausaler Zusammenhang zwischen erlittener oder un-\nmittelbar bevorstehender Verfolgung und der Flucht. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist ein Ausländer regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist an-\nzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen \nVerfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 28.99 -, NVwZ 2000, 1426, juris-\nRz. 8). \n \nDer Kläger zu 1. ist hier zwar erst mehr als ein Jahr nach seiner Freilassung aus der Polizei-\nhaft mit seiner Familie nach Deutschland ausgereist. Gleichwohl nimmt dieser zeitliche Ab-\nstand der Ausreise nicht den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfin-\ndenden Flucht. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass es ihm in dem Zeitraum zwischen \nder Freilassung aus der Haft und der Ausreise nach Deutschland nicht gelungen ist, einen \ngesicherten Aufenthalt an einem verfolgungsfreien Ort zu begründen, weil er sich in Kasachs-\ntan mangels hinreichender Papiere nicht habe längerfristig legal aufhalten können und ihm die \nAbschiebung gedroht habe. Diese Schilderung des Klägers zu 1. deckt sich auch mit dem \nInhalt von dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. Das U.S. Department of State führt \nin seiner Publikation „2009 Human Rights Report: Kazakhstan“ vom 11.03.2010 aus, dass \nFlüchtlinge aus den GUS-Staaten in Kasachstan grundsätzlich nicht als Flüchtlinge anerkannt \nwerden. Solchen Personen, insbesondere Tschetschenen, werde lediglich ein zeitlich be-\ngrenztes Aufenthaltsrecht für 180 Tage eingeräumt, das verlängert werden könne. Flüchtlin-\ngen ohne Pass oder illegal eingereisten Personen werde von der Regierung häufig eine Re-\ngistrierung verweigert. Im Berichtsjahr seien mehr als 17.500 Personen wegen der Verletzung \nder Aufenthaltsgesetze ausgewiesen worden. Die Mehrheit dieser Ausländer seien Bürger der \nGUS-Staaten gewesen. \n \nZudem bestand für den Kläger zu 1. zum Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland eine un-\nmittelbare Gefahrenlage auch fort. Der Kläger war nach seinen Schilderungen nur gegen die \nVerpflichtung, zukünftig als Informant für die Sicherheitskräfte tätig zu werden, aus der Haft \nentlassen worden. Dieser Verpflichtung hat sich der Kläger durch seinen Weggang nach Ka-\nsachstan für mehr als ein Jahr entzogen. Nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin \nzu 2. wurde der Kläger zu 1. nach seinem Untertauchen auch von den Sicherheitskräften ge-\nsucht. Der ohnehin schon mit separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebrachte Kläger \nwird nach der Überzeugung der erkennenden Kammer durch sein Verschwinden weiteren \nVerdacht einer Nähe zu den Rebellen auf sich gezogen haben. Nach seiner Rückkehr aus \nKasachstan hatte der Kläger deshalb jederzeit mit einer erneuten Verhaftung und Misshand-\n\n \n- 15 - \n- 14 -\nlungen zu rechnen. Er war daher zum Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2010 von ei-\nnem Schaden im Sinne der Qualifikationsrichtlinie unmittelbar bedroht. \n \n3. Der als vorverfolgt anzusehende Kläger kann sich somit auf die Privilegierung des Art. 4 \nAbs. 4 QRL berufen. Es sprechen hier keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger \nzu 1. von einer Verfolgung oder einem Schaden, wie in der Vergangenheit erlitten, erneut be-\ndroht sein wird. Aus den bereits vorstehend unter 2. zitierten Erkenntnisquellen ist ersichtlich, \ndass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Ausreise des Klägers zu 1. und sei-\nner Familie nicht verbessert hat. Nach wie vor sind Personen, die von den Sicherheitskräften \ndem tschetschenischen Widerstand zugerechnet oder dem Widerstand nahestehend angese-\nhen werden, in herausgehobenem Maße gefährdet, Opfer von Verhaftungen und damit ein-\nhergehenden flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen zu werden. Da der Kläger zu 1. eine \nKooperationsvereinbarung mit den Sicherheitskräften gebrochen hat, wird sich für ihn das \nRisiko einer Verhaftung im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eher vergrößert haben. \nDie fluchtauslösenden Ereignisse und die Ausreise des Klägers zu 1. aus Tschetschenien \nliegen auch noch nicht so weit zurück, als dass der Kläger zu 1. inzwischen allein durch Zeit-\nablauf als nicht mehr gefährdet angesehen werden könnte. \n \n4. Der Kläger zu 1. kann auch nicht darauf verwiesen werden, in einer anderen Region der \nRussischen Föderation seinen Aufenthalt zu nehmen. \n \nDie Bundesrepublik Deutschland hat in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der den Mitgliedstaa-\nten in Art. 8 QRL eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen \nder Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL können die Mit-\ngliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein An-\ntragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes \nkeine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften \nSchaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden \nkann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei \nPrüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 er-\nfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Um-\nstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Gemäß Absatz 3 \nkann Absatz 1 auch angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in \ndas Herkunftsland bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 - 10 C 19/08 -, Buchholz \n451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 31, Rz. 12). Der Flüchtlingsschutz ist auch nicht da-\ndurch ausgeschlossen, dass am Herkunftsort gleichermaßen schlechte Lebensverhältnisse \nherrschen wie im Gebiet der vermeintlichen innerstaatlichen Fluchtalternative. Das Bundes-\nverwaltungsgericht hält hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs des § 60 Abs. 1 AufenthG - anders \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nals bei Art. 16a GG - im Hinblick auf die durch Satz 5 der Vorschrift erfolgte Umsetzung des \nArt. 8 der Richtlinie 2004/83/EG an dem Erfordernis des landesinternen Vergleichs zum Aus-\nschluss nicht verfolgungsbedingter Nachteile und Gefahren nicht mehr fest (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186-198 -, NVwZ 2008, 1246-1249, Rz. 31f.). \n \nDem Kläger ist eine solche inländische Schutzalternative nicht eröffnet. \n \nEin Schutzsuchender kann nur dann auf einen verfolgungsfreien Ort in seinem Heimatland \nverwiesen werden, wenn ihn dort nicht andere existenzielle Gefährdungen drohen. Insbeson-\ndere scheidet eine zumutbare inländische Fluchtalternative aus, wenn dort das zu einem \nmenschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nicht mehr erreich-\nbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen \nFluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise \ngewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1997 – 9 C 2.97 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 194). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Exis-\ntenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig att-\nraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder \ndurch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkei-\nten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach \nzumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemei-\nnen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie kei-\nnerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurz-\nfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt \nwerden können. Nicht zumutbar ist hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine krimi-\nnelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen \nbesteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch \nderartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative \nim Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urt. v. 01.02.2007 – \n1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590, Rz 11). \n \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen war in seinem o.a. Urteil vom 31.05.2006 (2 A 112/06.A) \ndavon ausgegangen, dass eine existenzielle Gefährdung der Kläger des dortigen Verfahrens \n(Eheleute mit 3 Kindern) dann nicht zu erwarten sei, wenn sie ihren Aufenthalt am Ort der \ninländische Fluchtalternative legalisieren können (juris-Rz. 78). Dies setze aber eine Registrie-\nrung voraus, der Widerstände und Hemmnisse entgegenstünden, die zunächst zeitaufwendig \nausgeräumt werden müssten. Während dieses hinsichtlich seiner Dauer nicht zu prognostizie-\nrenden Zeitraums sei der existenzielle Lebensunterhalt der Kläger – insbesondere der Kinder \n\n \n- 17 - \n- 16 -\n– nicht gesichert (vgl. juris-Rz 97). Die erkennende Kammer hat sich dieser Lageeinschätzung \nin zurückliegenden Entscheidungen angeschlossen (vgl. Urt. v. 17.03.2008 – 6 K 2227/05.A). \n \nAn den dargestellten eingeschränkten Niederlassungsmöglichkeiten für Tschetschenen in \nanderen Teilen der Russischen Föderation hat sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts \nGrundlegendes geändert. Nach wie vor erschwert das Registrierungsverfahren die Begrün-\ndung eines legalen Aufenthalts. Das Auswärtige Amt führt hierzu in seinem Lagebericht \n2011 (S. 36 f.) aus, dass Tschetschenen zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht \nder freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zustehe. \nJedoch werde an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der \nlegale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungs-\nvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirkten sich im Zusammenhang \nmit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten \nzurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach \nTschetschenien werde von Regierungsseite nahegelegt. Tschetschenen hätten erhebliche \nSchwierigkeiten, am Ort ihrer Aufenthaltsnahme eine Registrierung zu erhalten. Erst die Re-\ngistrierung legalisiere aber den Aufenthalt und ermögliche den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich \ngeförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Ar-\nbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung sei die Vorlage des Inlandspasses (ein von \nrussischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reiche nicht \naus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweise, \nkönne sich registrieren lassen. Kaukasier hätten jedoch größere Probleme als Neuankömm-\nlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigerten \nsich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht \nversteuern wollten. Die Registrierungsregeln würden einheitlich im ganzen Land gelten; ihre \nAnwendung sei jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden würden örtliche Vor-\nschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv anwenden. Nichtregierungsinstitutionen berich-\nteten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperierten, wenn Tschetschenen \nsich in ihrem Kreis registrieren ließen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr \nwerde sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit wohl nichts ändern. Daher hät-\nten Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Re-\ngistrierung zu erhalten. Nicht registrierte Tschetschenen könnten innerhalb Russlands allen-\nfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard \nhänge stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische \nSprachkenntnisse verfügten. Es komme immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Re-\ngistrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Eine Registrierung sei in vielen \nLandesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-\nAbgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. \n\n \n- 18 - \n- 17 -\nAuch im o.a. Memorial-Bericht 2010 (S. 6) wird ausgeführt, dass es für Menschen aus \nTschetschenien – wie schon in früheren Berichten dargelegt - keine gefahrlose inländische \nFluchtalternative gebe. Immer wieder verweigere man Tschetschenen Mietwohnungen, die \nRegistrierung, eine Arbeitsstelle. Bewohner Tschetscheniens, die Tschetschenien verlassen \nhätten, fehlten die materiellen Möglichkeiten für einen sicheren Wohnraum. Tschetschenen, \ndie dauerhaft in anderen Regionen lebten, seien auch einem beständigen Verhaftungsrisiko \nausgesetzt. Die Angehörigen der Machtstrukturen schöben ihnen als gefälschte Beweismittel \nRauschgift unter, Waffen oder Sprengstoff, gegen sie würden Terrorismusanklagen fabriziert. \n \nAngesichts dieser Auskunftslage ist dem Kläger zu 1. nicht zuzumuten, in anderen Teilen der \nRussischen Föderation, etwa in der Wolgaregion, Aufenthalt zu nehmen. Dabei ist davon aus-\nzugehen, dass die Kläger zu 2. bis 4. und das weitere Kind das aufenthaltsrechtliche Schick-\nsal des Klägers zu 1. teilen werden und ggf. mit ihm in ihr Heimatland zurückkehren müssten. \nKeiner der Kläger verfügt - soweit ersichtlich - derzeit über einen Inlandspass. Die Kläger \nmüssten daher am Ort ihres Aufenthalts zunächst die bürokratischen Hindernisse beim Er-\nwerb von Inlandspässen und bei der Erlangung einer Registrierung überwinden. Bei der \nÜberwindung dieser Schwierigkeiten wären Geld und persönliche Beziehungen von größter \nBedeutung. Über beides verfügen die Kläger außerhalb Tschetscheniens jedoch nicht, wie sie \nin der mündlichen Verhandlung glaubhaft berichteten. Die Möglichkeit, eine Existenzgrundla-\nge aufzubauen, wird im Fall der Kläger ersichtlich dadurch besonders erschwert, dass drei \nminderjährige Kinder, darunter ein Kleinkind, zu versorgen sind. Der Kläger zu 1. könnte in \neinem nicht absehbar langen Zeitraum der Illegalität keiner rechtmäßigen Arbeit nachgehen \nund allenfalls schlecht bezahlten Hilfstätigkeiten in der Schatten- und Nischenwirtschaft nach-\ngehen. Die Klägerin zu 2. dürfte wegen der Versorgung eines Kleinkindes wohl auf absehbare \nZeit zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie nichts beitragen können. Es ist nicht \nerkennbar, wie in dieser Situation die allernötigsten Grundbedürfnisse der Familie nach Woh-\nnung und Nahrung gedeckt werden könnten. Die wertende Gesamtbetrachtung aller Umstän-\nde am gebotenen objektiv-individuellen Maßstab ergibt, dass dem Kläger zu 1. im Hinblick auf \ndie ihm und seiner Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verelendung eine inner-\nstaatliche Schutzalternative nicht zuzumuten ist. Aufgrund dieser Sachlage bedarf es keiner \nweiteren Prüfung, ob der Kläger zu 1. wegen der oben beschriebenen fluchtauslösenden Ge-\nschehnisse in Tschetschenien auch in anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation ei-\nnem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. \n \n \nC. Die sich allein auf das Verfahren des Klägers zu 1. beziehende Kostenentscheidung in \ndem nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \n\n \n \n- 18 -\nVwGO. Die insoweit getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nD. Die Abtrennung des Verfahrens der Kläger zu 2. – 4. hinsichtlich der verbleibenden Streit-\ngegenstände gemäß § 93 VwGO erscheint im Hinblick auf § 26 Abs. 4 AsylVfG angebracht, \num die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1. abzuwarten \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem \nRechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigtem \ngestellt werden. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Einstellungs- und Kos-\ntenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \n \n \ngez. Hülle \n \n \ngez. Vosteen \n \ngez. Kehrbaum","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-07-05/6-k-1986-10-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-07-05/6-k-1986-10-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365305","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.009919+00:00"}}