{"status":"available","doknr":"OLD365304","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-09-05","aktenzeichen":"5 V 936/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 936/11 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 5. September 2011 \nbeschlossen: \n \nDie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \nder \nAntragstellerin \ngegen \ndie \nAussetzungsverfügung vom 27.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 14.07.2011 wird wiederhergestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 3.562,00 € \nfestgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. \nUnter dem 13. September 2010 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, ihr die \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Abfallzwischenlagers für Bau- und \nAbbruchabfälle \nund \neiner \nBrecheranlage \nfür \nBauabfälle \nnach \ndem \nBundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erteilen. Die Lagerkapazität der Anlage soll \n35.000 t/a und die Brechkapazität 80 t/h betragen. Die angenommenen Abbruch- und \nBauabfälle sollen in regelmäßigen Abständen von 3 - 4 Tagen alle zwei Monate gebrochen \nwerden. Das vorgesehene Betriebsgelände liegt am Fahrwiesendamm in Bremen-Walle, im \nBereich des Bebauungsplans 890. Der einfache Bebauungsplan setzt für einen Großteil der \nBereiche Flächen für Aufschüttungen und Baugrundstücke für die Verwertung von festen \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nAbfallstoffen fest. Weitere Festsetzungen über die Nutzungsart hinaus fehlen. Das \nvorgesehene Betriebsgelände ist als Ersatz- und Erweiterungsfläche vorgesehen. Etwa 500 m \nsüdlich der geplanten Anlage befinden sich großflächig Kleingartenbetriebe. Ca. 550 m \nentfernt liegt nordwestlich jenseits des Waller Feldmarksees ein weiteres Kleingartengebiet. In \nunmittelbarer Nachbarschaft befindet sich südlich die vorhandene Recycling Anlage Bremen \nder Firma sowie östlich ein Kompostwerk und die Blockland-Deponie mit \nNebeneinrichtungen. Nördlich liegen landwirtschaftlich genutzte Grünflächen. \n \nIm Rahmen des am 16. September 2010 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens wurde \nfestgestellt, dass das Vorhaben zum damaligen Zeitpunkt bauplanungsrechtlich grundsätzlich \nzulässig sei, vorbehaltlich nachzureichender Immissionsgutachten zu Lärm und Staub. \n \nAm 07. Dezember 2010 überreichte die Antragstellerin der Antragsgegnerin Gutachten zu den \nzu erwartenden Lärm- und Staubbelastungen. In beiden Gutachten wurde festgestellt, dass \nvon dem Vorhaben keine Belastungen für das angrenzende Naherholungsgebiet ausgingen, \ndie eine Genehmigungsfähigkeit in Frage stellten. \n \nTrotz der positiven Gutachten fasste der Stadtteilbeirat Walle - Fachausschuss „Bau, Umwelt \nund Verkehr“ in einer Sitzung am 10. Januar 2011 (Waller Beirat) den Beschluss, den Neubau \nder Brecheranlage und des Abfalllagers am Fahrwiesendamm abzulehnen. Mit Schreiben vom \n08. März 2011 forderte der Beirat den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa auf, den \nFlächennutzungsplan dahingehend zu ändern, dass in dem in Rede stehenden Bereich nur \nnoch Naherholung zulässig sei und eine weitere Verdichtung von Einrichtungen der \nAbfallwirtschaft verhindert werde. Beginnend ab Februar 2011 wurde das Projekt der \nBeklagten zu einem beachteten Thema im Vorfeld der Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft. \nBenachbarte Kleingartenvereine, der Turn- und Rasensportverein , der Reitclub \n , die SPD-Bürgerschaftsfraktion und die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der \nGrünen in der Bürgerschaft sprachen sich dezidiert gegen das Vorhaben aus. \n \nAm 05. April 2011 forderte die Stadtbürgerschaft auf Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis \n90/Die Grünen vom 22. März 2011 (Dringlichkeitsantrag) den Senat auf, eine Änderung des \nBebauungsplans 890 einzuleiten mit dem Ziel, im Bereich zwischen Waller Straße, dem \nMaschinenfleet und dem Waller Fleet zukünftig Mehrbelastungen durch die Neuansiedlung \nvon Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft auszuschließen. Gleichzeitig forderte die \nStadtbürgerschaft den Senat auf, schon im Vorgriff auf die einzuleitende planungsrechtliche \nÄnderung des Gebiets keine weiteren Betriebe des Abfall- und Entsorgungsgewerbes \nzwischen Waller Fleet, dem Maschinenfleet und der Waller Straße zuzulassen und keine \npräjudizierenden Beschlüsse zu fällen. Zur Begründung für den Eilantrag der Fraktionen \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nwurde unter anderem die Notwendigkeit angeführt, die schutzwürdigen Interessen der \nMenschen des Bremer Westens vor Lärm, Staub und Lieferverkehr der geplanten Anlage zu \nschützen. Um die Qualität der Waller Feldmark als Naherholungsgebiet sowie als \nKompensation für industrielle Belastungen im Bremer Westen zu erhalten, müsse die \nAnsiedlung weiterer belastender Anlagen zwischen Waller Fleet, dem Maschinenfleet und der \nWaller Straße wirksam beschränkt werden. Der gültige Bebauungsplan 890 aus dem Jahr \n1974 sei überarbeitungsbedürftig, auch weil die seinerzeitig beabsichtigte Nutzung der \nDeponie nach Stilllegung als Freizeitpark den tatsächlichen Entwicklungen nicht mehr gerecht \nwerde. \n \nMit einer Deputationsvorlage vom 05. April 2011 zum Bebauungsplan 2422 wurde ausgeführt, \naktuell solle eine private Teilfläche des in Rede stehenden Gebietes für Bau- und \nAbbruchabfälle genutzt werden. Solche Nutzungen seien geeignet, die Naherholungsqualität \ndes \nangrenzenden \nWaller \nFeldmarksees \neinzuschränken. \nZudem \nhabe \nsich \ndie \nBlocklanddeponie im westlichen Teil anders als im Bebauungsplan 890 ausgewiesen \nentwickelt. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Grünplanung mit der Anlage eines \nWassersportbereichs sei nicht realisiert worden. Insgesamt entspreche der westliche Teil des \nBebauungsplans \n890 \nnicht \nmehr \nden \nheutigen \nplanerischen \nZielsetzungen. \nDie \nStadtbürgerschaft habe daher den Senat u. a. aufgefordert, „eine Änderung des \nBebauungsplans 890 einzuleiten mit dem Ziel, im Bereich zwischen Waller Straße, dem \nMaschinenfleet und dem Waller Fleet zukünftig Mehrbelastungen durch die Neuansiedlung \nvon Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft auszuschließen“. Als Lösung der \nProblemlage sei ein Bebauungsplan nach dem BauGB aufzustellen. Das Plangebiet sei \nüberwiegend durch Grünflächen geprägt. Die Blocklanddeponie liege außerhalb des neuen \nPlanungsgebiets. Die mit dem Bebauungsplan 890 beabsichtigte Ausdehnung der Deponie in \nwestlicher Richtung über das Waller Fleet hinaus sei nicht umgesetzt worden und entspreche \nnicht mehr heutigen Planungen. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans 2422 solle eine \nÜberprüfung und Aktualisierung der planerischen Ziele für die ursprünglich geplante \nDeponiefläche westlich des Waller Fleets erfolgen. Dabei solle den Belangen der \nNaherholung im benachbarten Bereich Waller Feldmarksee ein stärkeres Gewicht \nbeigemessen werden mit dem Ziel, sie planungsrechtlich gegenüber Nutzungen abzusichern, \ndie mit dieser Entwicklung in einem Zielkonflikt stünden. Ebenso sollten die kommunalen \nBelange des bestehenden Deponiebetriebs berücksichtigt werden. \n \nAm 14. April 2011 fasste die städtische Deputation für einen Planaufstellungsbeschluss, in \ndessen Geltungsbereich das Grundstück für die geplante Anlage liegt. Nach diesem am \n19. April 2011 veröffentlichten Beschluss sollen die in der Deputationsvorlage enthaltenen \nZiele und Zwecke verfolgt und der Bebauungsplan 2422 erarbeitet werden. Mit dem \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nBebauungsplan solle eine Überprüfung und Aktualisierung der planerischen Ziele für die \nursprünglich geplante Fläche der Blocklanddeponie erreicht werden. Den Belangen der \nNaherholung im benachbarten Bereich Waller Feldmarksee sei ein stärkeres Gewicht \nbeizumessen mit dem Ziel, sie planungsrechtlich gegenüber Nutzungen abzusichern, die mit \ndieser Entwicklung in einem Zielkonflikt stünden. Ebenso sollten die kommunalen Belange \ndes bestehenden Deponiebetriebs berücksichtigt werden. \n \nMit Schreiben vom 23. Mai 2011 beantragte die Stadtgemeinde Bremen bei der \nAntragsgegnerin, das Genehmigungsverfahren auf Grundlage von § 15 BauGB für einen \nZeitraum von 12 Monaten zurückzustellen, weil zu befürchten sei, dass die Durchführung der \nPlanung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. \n \nMit Bescheid vom 27. Juni 2011 setzte die Antragsgegnerin das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren bis zum 26. Juni 2012 aus und ordnete gleichzeitig die sofortige \nVollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, da es sich im vorliegenden Fall um ein \nGenehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handle, habe die \nGenehmigungsbehörde für Abfallbeseitigungsanlagen gemäß § 15 Abs. 1 BauGB auf Antrag \nder Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen \nZeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung \neiner baurechtlichen Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder \nwesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, da \ndie Planungsziele des Planaufstellungsbeschlusses unter anderem darin bestünden, im \nBereich zwischen Waller Straße, dem Maschinenfleet und dem Waller Fleet Mehrbelastungen \ndurch \ndie \nNeuansiedlung \nvon \nBetrieben \nder \nAbfall- \nund \nEntsorgungswirtschaft \nauszuschließen. Durch die Überprüfung und Aktualisierung der planerischen Ziele für die \nursprünglich geplante Deponiefläche westlich des Waller Fleets solle den Belangen der \nNaherholung im benachbarten Bereich Waller Feldmarksee ein stärkeres Gewicht \nbeigemessen werden. Ziel sei es, die Belange der Naherholung im Bereich Waller \nFeldmarksee planungsrechtlich gegenüber Nutzungen abzusichern, die mit dieser \nEntwicklung in einem Zielkonflikt stünden. Das geplante Vorhaben widerspreche ersichtlich \ndiesen \nPlanungszielen \ndes \nPlanaufstellungsbeschlusses \nvom \n14. April 2011. \nDie \nDurchführung der Planung, die angrenzenden Naherholungsgebiete in ihrer Funktion zu \nstärken und gegenüber konfligierenden Nutzungen abzusichern, würde durch die \nGenehmigung des beantragten Vorhabens wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich \ngemacht. Die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens sei im Übrigen auch \nverhältnismäßig. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich im vorliegenden \nFall aus der Art der getroffenen Verfügung. Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 \nBauGB setze stets das bereits erwähnte öffentliche Interesse an einer „ungestörten“ \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDurchführung eines Bebauungsplanverfahrens voraus, welches typischerweise das private \nInteresse an der Verwirklichung eines Vorhabens vor Inkrafttreten des Bebauungsplans \nüberwiege. Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung von Genehmigungsverfahren liefe \nohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere. So liege es auch im \nvorliegenden Fall, da die Behörde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung und im Fall \neines Widerspruchs die beantragte Genehmigung weiter bearbeiten und entscheiden müsste. \nGerade dies zu verhindern liege im dringenden öffentlichen Interesse. \n \nMit Schreiben vom 01. Juli 2011 und unter Bezugnahme auf die am 06. Juni 2011 gegen die \nAntragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhobene Klage auf Genehmigung des \nVorhabens legte die Antragstellerin gegen die Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens \nWiderspruch \nein. \nZur \nBegründung \nführte \nsie \naus, \nder \nPlanaufstellungsbeschluss zur Festlegung des Bebauungsplans Nr. 2422 sei keine \nrechtmäßige Grundlage für einen Aussetzungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 BauGB. Im \nVordergrund der angekündigten Bauleitplanung stehe eine unzulässige Negativplanung, die \ndarauf abziele, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Abfallzwischenlagers für Bau- \nund Abbruchabfälle sowie einer Brecheranlage für Bauabfälle zu verhindern. Eine derartige \nVerhinderungsplanung sei insbesondere mit Blick auf den geplanten Standort der Anlage \nunzulässig. Die Festsetzung des Bebauungsplans 890, in dem das Vorhaben liege, stehe \neiner Genehmigung nicht entgegen. Auch bedinge der geplante Standort der Anlage keine \nBeeinträchtigung von Natur und Landschaft, da sich die Fläche Teil der Blocklanddeponie sei \nund daher sowohl aufgrund der bauplanungsrechtlichen Ausweisung als auch aufgrund der \nWirkung der Planfeststellung nicht dem Bereich von Natur und Landschaft zugerechnet \nwerden könne. Da der Aussetzungsbeschluss auf rechtswidrigen Voraussetzungen aufbaue, \nsei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Widerspruch der \nAntragstellerin und den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Zur Begründung \nführte sie in Ergänzung zum Ausgangsbescheid aus, die Gemeinde habe am 23. Mai 2011 bei \nder Genehmigungsbehörde den Antrag nach § 15 Abs. 1 BauGB gestellt. An diesen Antrag \nsei die Genehmigungsbehörde gebunden, außer, die Voraussetzungen der Norm lägen nicht \nvor. Dies sei vorliegend jedoch der Fall. Mit dem Planaufstellungsbeschluss solle unter \nanderem die Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft \nausgeschlossen werden. Eine Negativplanung im Rahmen eines Planaufstellungsbeschlusses \nsei durchaus zulässig, wenn die Gemeinde für das betreffende Gebiet auch schon positive \nplanerische Festsetzung entwickelt habe. Auch wenn ein konkretes Projekt Auslöser für eine \nbestimmte Planung gewesen sei, komme es letztlich darauf an, ob die Planung für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nAuch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus Sicht der Gemeinde – eintretenden \nFehlentwicklung gerichteten Planung könne einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu \nbeanstanden sei. Der gültige Bebauungsplan Nr. 890 von 1975 sehe für das in Rede \nstehende Gebiet als Deponie nutzbare Flächen und die Zulassung weiterer Anlagen für die \nVerwertung von festen Abfällen vor. Weiter seien in Orientierung an die vorhandenen \nGewässer angrenzend öffentliche Grünflächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen, etwa zum \nMaß der baulichen Nutzung, seien nicht enthalten. Der Bebauungsplan von 1975 entspreche \nnach den heutigen städtebaulichen Entwicklungen nicht mehr den aktuellen Planungszielen. \nDer Gemeinde sei Planungsermessen eingeräumt, die Planung der Entwicklung anzupassen. \n \nDie Antragstellerin hat am 05. August 2011 Klage gegen die Zurückstellungsverfügung \nerhoben. Zur Begründung führt sie aus, sowohl die Aufforderung der Stadtbürgerschaft an \nden Senat vom 05. April 2011 als auch die Ausführungen des Widerspruchsbescheids \nbelegten, dass es sich bei dem Planaufstellungsbeschluss um eine unzulässige \nNegativplanung handle. Auch könne man aus dem planerischen Ansatz des Beschlusses \nableiten, dass die Funktion des Grundstücks als Ersatz- und Reservefläche für kommunale \nentsorgungswirtschaftliche \nTätigkeiten \nwieder \naufgenommen \nwerde \nund \nnur \nprivatwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeschlossen werden sollten. Hieraus folge eine reine \nNegativplanung zulasten der Antragstellerin, die nicht nur die Bewahrung des Status quo, \nsondern auch die Entwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft zum Ziel habe. Weiterhin \nwürden angebliche Zielkonflikte zwischen Naherholung und entsorgungswirtschaftlichen \nTätigkeiten \nweder \ngeklärt \nnoch \nabgemildert. \nAuch \nstehe \ndie \nFortsetzung \ndes \nGenehmigungsverfahrens und die Erteilung der Genehmigung nicht im Gegensatz zur \ngemeindlichen Planung. So schließe sich die Tätigkeit der Antragstellerin an vorhandene \nTätigkeiten auf den benachbarten Grundstücken an. Zudem seien ausweislich der \nvorgelegten \nStaub- \nund \nLärmgutachten \nkeine \nnegativen \nAuswirkungen \nauf \ndie \nangesprochenen Naherholungsanlagen zu erwarten. \n \nAm 09. August 2011 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nnachgesucht. Sie trägt vor, nicht länger als ein Jahr auf die beantragte Genehmigung warten \nzu können, da sie bereits erhebliche Aufwendungen getätigt habe, die sie mit mehr als € \n200.000 beziffert. Durch die vorgesehene Verzögerung entstünden ihr erhebliche \nwirtschaftliche und unternehmerische Nachteile, die im vorliegenden Fall gewichtiger zu \nbewerten seien als die planerischen Belange der Antragsgegnerin. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 05.08.2011 gegen \ndie von der Antragsgegnerin erlassene Aussetzungsverfügung vom 27.06.2011 \n(Az. 23-5) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2011 (Az. 23-4/24-10) \nwiederherzustellen, \n2. hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO zurückzuweisen. \n \nSie weist den Vorwurf, einer Verhinderungsplanung zurück. Es stehe noch nicht fest, auf \nwelchen Flächen der Bebauungsplan 2422 welche konkreten Festsetzungen treffen werde. \nDie konkreten Inhalte des Bebauungsplans würden im weiteren, ergebnisoffenen Verfahren \nermittelt. Im Zuge des weiteren Verfahrens werde es eine umfassende Kommunikation mit \nden Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit geben. Hierbei könne auch die \nAntragstellerin ihre Belange umfassend vortragen. Die Belange der Firma würden sodann mit \nanderen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen sein. Dabei sei davon \nauszugehen, dass den Belangen der Naherholung aufgrund der dichten Bebauung des \nStadtteils und nur weniger Naherholungsangebote ein hohes Gewicht in der Abwägung \nzukommen werde. Im Rahmen der Abwägung werde zu prüfen sein, ob ein \nInteressenausgleich zwischen Entsorgungs- und Naherholungsbelangen zu erzielen sei. Nur \nwenn dies nicht möglich sei, müsse ein Belang zurückstehen. Auch wenn im Vorfeld des \nBauleitplanungsverfahrens aus dem politischen Raum gewisse Erwartungen geäußert worden \nseien, binde dies die Bauleitplanung nicht. Sofern ein Belang im Rahmen der Bauleitplanung \nzurückzustellen sei, handle es sich hierbei nicht um eine Negativplanung. Vielmehr sei am \nEnde eines Abwägungsprozesses bei unlösbaren Konflikten einem Belang gegenüber einem \nanderen der Vorzug zu geben. Ob es hierzu kommen werde, stehe noch nicht fest, da das \nPlanverfahren noch nicht weit fortgeschritten sei. Warum es für die Antragstellerin unzumutbar \nsei, \nabzuwarten, \nob \netwaige \nZielkonflikte \nzwischen \nNaherholung \nund \nihrer \nentsorgungswirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens der Planfeststellung geklärt \nwürden, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Im Übrigen hätten die Position des Beirates \nund die Reaktion der Öffentlichkeit gezeigt, wie wichtig den Waller Bürgern der Erhalt des \nNaherholungsgebiets am Waller Feldmarksee sei. Dass die Stadtgemeinde Bremen diese \nInteressen der Allgemeinheit über das Interesse des Einzelnen stelle sei legitim und \nnachvollziehbar. Es handele sich hierbei auch deswegen nicht um eine unzulässige \nNegativplanung, da die Ziele der Planung nicht auf den Planungsstopp der Brecheranlage \nausgerichtet seien, sondern auf den Erhalt der Lebensqualität der Waller Bürger. \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. \n \n1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage begehrt, ist der zulässige \nRechtsbehelf zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die verfügte Zurückstellung \ndes Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung. \n \nZum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das baurechtliche \nGenehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine (isolierte) Anfechtungsklage \ngegen \neinen \nZurückstellungsbescheid \nnach \n§ 15 \nAbs. 1 Satz 1 \nBauGB \nkein \nRechtsschutzbedürfnis \nbestehe. \nDie \nallein \nerreichbare \nAufhebung \ndes \nZurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen Nutzen, weil mit ihr noch \nkeine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung getroffen würde; es sei daher eine \nVerpflichtungsklage zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.09.1998 - 3 S 87/96 -, VBlBW \n1999, 216; B. v. 09.08.2002 - 3 S 1517/02 -, NVwZ-RR 2003, 333; Dürr, in: Brügelmann, \nBauGB, Band 2, § 15 Rn. 59; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Auflage, 1998, § 15 Rn. 17). \n \nDieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an \neigenständige, \nvon \nder \nmateriellrechtlichen \nGenehmigungsfähigkeit \ndes \nVorhabens \nunabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch \neine - teilweise - Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden wäre. Durch die \nZurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit \ndes \nVorhabens \nausgesetzt. \nHierbei \nhandelt \nes \nsich \num \neinen \nEingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die \nGenehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur \nBescheidung \ndes \neingereichten \nBaugesuchs \nunabhängig \nvon \ndessen \nmateriellen \nErfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine \neigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein \nInteresse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen \nGenehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Einlegung \neines Widerspruchs oder Erhebung einer Anfechtungsklage hat der Bauherr ein \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nselbstständiges schutzwürdiges Interesse; denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts \nder \naufschiebenden \nWirkung \nzur \nunverzüglichen \nWeiterbearbeitung \ndes \nGenehmigungsantrags verpflichtet (OVG NRW, U. v. 11.10.2006 - 8 A 764/06 -, BauR 2007, \n684 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 10.12.1971 - IV C 33.69 -, DVBl. 1972, 221; HN.. VGH, \nU. v. 29.04.1993 - 4 UE 1391/88; OVG Berlin, B. v. 21.11.1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, \n399; U. v. 28.09.1990 - 2 B 89.86; OVG Nds., B. v. 07.02 1989 - 1 B 145 und 161/88, BRS 49 \nNr. 156; OVG Rh.-Pf., B. v. 23.05.2002 - 8 B 10633/02 -, NVwZ-RR 2002, 708; VG \nSigmaringen, B. v. 28.01.1999 - 4 K 1373/98 -, VBlBW 1999, 432; BGH, B. v. 26.07.2001 - III \nZR 206/00 -, NVwZ 2002, 123; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band \n1, § 15 Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 42 Rn. 30; Rieger, Rechtsschutz \ngegen die Zurückstellung von Baugesuchen, BauR 2003, 1512; Z., Rechtsfragen der \nZurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BBauG, BauR 1981, 523). \n \nWürde der Bauherr darauf verwiesen, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO mit dem \nZiel vorläufiger Genehmigung beantragen zu müssen, würde zudem die Frage der \nRechtmäßigkeit der Zurückstellung des Baugesuchs erst geklärt, wenn auch rechtskräftig \nentschieden wäre, ob er einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat, da ein auf \nErteilung einer Baugenehmigung gerichteter Antrag nach § 123 VwGO wegen des \ngrundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache i. d. R. keine \nErfolgsaussicht hat. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens aber \nverbliebe der planenden Gemeinde genügend Zeit, das Bebauungsplanverfahren zu Ende zu \nführen, und zwar selbst in den Fällen, in denen die Zurückstellung zu Unrecht erfolgt wäre, \nweil die Voraussetzungen damals nicht vorlagen. Ein solcher Entzug effektiven \nRechtsschutzes wäre für den Betroffenen unzumutbar. Die Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB \nsieht ein besonderes Verfahren zu Gunsten der planenden Gemeinde vor. Dann aber muss \nder Bauherr im Gegenzug die Möglichkeit haben, die Frage, ob von diesem Verfahren zu \nRecht \nGebrauch \ngemacht \nwurde, \neiner \nschnellen \nKlärung \nin \neinem \neffektiven \nRechtsschutzverfahren \nzuzuführen. \nDieses \nZiel \naber \nauch \nin \neinem \nimmissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren \nkann \nnur \nüber \neinen \nAussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden. \n \n2. Der Antrag ist auch begründet. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Zurückstellung nicht das private Interesse der Antragstellerin, von \nder sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung \nim Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. \n \nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung \neines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nRechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, \noriginäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten \nInteresse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser \nAbwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. \nBleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum \nNachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt. \n \nIm vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, \ndass die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit hoher \nWahrscheinlichkeit nicht zu Recht erfolgt ist. Die Abwägungsentscheidung fällt daher zu \nLasten der Antragsgegnerin aus. \n \nDer Zurückstellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. \nDanach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über \ndie Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten \nauszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, \nobwohl \ndie \nVoraussetzungen \ngegeben \nsind, \noder \nwenn \neine \nbeschlossene \nVeränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, und wenn zudem zu befürchten ist, dass \ndie Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich \nerschwert werden würde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. \n \nZwar ist die Regelung des § 15 BauGB entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht \num eine baurechtliche Genehmigung, sondern um eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung eines Vorhabens geht. Auch wenn die Konzentrationswirkung des § 13 \nBImSchG die entscheidende Behörde von der Beachtung reiner Verfahrensvorschriften \nanderer \nRechtsbereiche \nentbindet, \nist \neine \nentsprechende \nAnwendung \nim \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren geboten, weil die Zurückstellung als Instrument der \nSicherung der Bauleitplanung in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelt. Für die \nentsprechende Anwendung des § 15 BauGB spricht ferner, dass in den genannten Verfahren \ndie Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 36 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde ergehen darf. Keine \n(entsprechende) Anwendung findet die Norm lediglich bei Planfeststellungen und \nPlangenehmigungen nach Fachplanungsrecht (vgl. OVG NRW, B. v. 04.02.2010 – 8 B \n1652/09.AK – NVwZ-RR 2010, 475; VG AQK., B. v. 02.06.2008 - 2 B 475/08; \nBielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nStand: Oktober 2009, § 15 Rn. 24; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 15 Rn. 4, \njeweils m. w. N.). \n \nFür das von ihr geplante Vorhaben bedarf die Antragstellerin – wie von ihr beantragt – einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Ziff. 8.11 Spalte 2 b) \nund Ziff. 8.12 Spalte 2 b) des Anhangs zur 4. BImSchV. \n \nOb \nim \nÜbrigen \ndie \nmateriellen \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nErteilung \neiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllt sind, ist nicht Streitgegenstand des \nvorliegenden \nVerfahrens, \nin \ndem \nes \nallein \num \ndie \nRechtmäßigkeit \ndes \nZurückstellungsbescheides geht. \n \nAuch wurde der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Antrag der Stadtgemeinde auf \nZurückstellung der Genehmigung gestellt. Ebenso liegt ein Beschluss über die Einleitung des \nPlanverfahrens vor, der unter dem 19. April 2011 ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist. \n \nGleichwohl wird die angegriffene Zurückstellung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren \naller Voraussicht nach nicht standhalten. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nsind voraussichtlich nicht erfüllt, da es an den Voraussetzungen einer Veränderungssperre \nnach § 14 BauGB fehlt. Der Inhalt der zu sichernden Planung war zum maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses der Zurückstellungsverfügung nicht hinreichend konkretisiert. Eine \nPlanung, die nach § 14 BauGB durch eine Veränderungssperre gesichert werden könnte, lag \ndamit nicht vor. \n \nEine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, \nein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein \nsoll (stRspr, z. B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 (128); B. v. \n27.07.1990 - 4 B 156.89 - BauR 1990, 694; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 – BauR 2004, 634; \nOVG Nds., B. v. 19.12.2002 - 1 MN 297/02 - BauR 2003, 508). Die Planung muss dabei nicht \nbereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss der Verfahrens ermöglicht; ein \ndetailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Wesentlich ist vielmehr, \ndass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans \nentwickelt hat. Aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten muss \nsich wenigstens ansatzweise ersehen lassen, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans \nsein soll. Den Mindestanforderungen ist genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt der \nZurückstellungsverfügung bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Eine \nNegativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. \nDenn fehlen Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nGrundflächen, ist der Inhalt des zu erwartenden Beschlusses offen. Das Mindestmaß der \nKonkretisierung einer Planung ist dann noch nicht erreicht. Die nachteiligen Wirkungen der \nVeränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht \nerträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in \nkeiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 \n(128); B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 - BauR 1990, 335). Ein Mindestmaß an konkreter \nplanerischer \nVorstellung \ngehört \nauch \nzur \nKonzeption \ndes \n§ 14 \nBauGB. \nNach \nseinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen \nwerden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste \nöffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, \nbeeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der \nGemeinde nicht noch völlig offen sind. \n \nDem Planaufstellungsbeschluss vom 14. April 2011 liegt nach den dem Gericht vorliegenden \nUnterlagen nicht mehr als eine allgemein gehaltene Absicht zugrunde, bei der die künftige \nNutzung der Flächen im Plangebiet und insbesondere die angestrebte Art der Nutzung des \nPlangebietes ungeklärt ist. Gemäß der Deputationsvorlage vom 05. April 2011, welche dem \nPlanaufstellungsbeschluss vom 14. April 2011 zugrunde liegt, findet sich unter dem Topos \n„Planungsziele und Erforderlichkeit der Planaufstellung“ nicht mehr als die Aussage, die \nplanerischen Ziele für die ursprünglich geplante Deponiefläche westlich des Waller Fleets \nsollten überprüft und aktualisiert werden. Hierbei solle den Belangen der Naherholung im \nbenachbarten Bereich Waller Feldmarksee ein stärkeres Gewicht beigemessen werden. Die \nBelange der Naherholung im benachbarten Bereich seien vor Nutzungen abzusichern, die \nhierzu in einem Zielkonflikt stünden. Zugleich seien die kommunalen Belange des \nbestehenden Deponiebetriebs zu berücksichtigen. Damit ist kein hinreichend konkretisiertes \nstädtebauliches \nZiel \ndargetan. \nVielmehr \ndeuten \ndie \nAusführungen, \ninsbesondere \nersterer Satz darauf hin, durch eine Aktualisierung und Überprüfung bestehender planerischer \nZiele solle erst Klarheit darüber gewonnen werden, was im Plangebiet anzustreben sei. Statt \nder Vorgabe eines im Mindestmaß konkretisierten städtebaulichen Ziels sind die \nAusführungen der Deputationsvorlage pauschal und vage; sie erschöpfen sich in der \nNennung einer allgemeinen Intention sowie zweier zu berücksichtigender Belange. Mit \nwelchen Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung oder sonstigen Maßnahmen die \nVorgaben erreicht werden und ein Ausgleich abwägungserheblicher Belange erreicht werden \nsoll, bleibt offen. Ein bestimmter Gebietstyp wurde im Zuge des Planaufstellungsbeschlusses \nnicht ins Auge gefasst. Erkennbar wird nicht mehr als die bloße Absicht, eine Planung in \nAngriff zu nehmen. \n \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nAuch die unter dem Topos „Sachdarstellung“ der Deputationsvorlage vom 05. April 2011 \ngetroffenen Feststellungen ersetzen keine hinreichende Planungskonkretisierung. Diese \nerschöpfen sich in den drei allgemein gehaltenen Befunden: Das beabsichtigte Vorhaben der \nAntragsgegnerin könne die Naherholungsqualität im angrenzenden Waller Feldmarksee \neinschränken. Die Blocklanddeponie habe sich im westlichen Teil anders entwickelt als im \ngeltenden Bebauungsplan ausgewiesen. Auch solle kein Wassersportbereich mehr umgesetzt \nwerden und die Stadtbürgerschaft habe den Senat aufgefordert, eine Änderung des \nBebauungsplans 890 einzuleiten mit dem Ziel, im Bereich zwischen Waller Straße, dem \nMaschinenfleet und dem Waller Fleet zukünftig Mehrbelastungen durch die Neuansiedlung \nvon Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft auszuschließen. Insgesamt entspreche \nder westliche Teil des Bebauungsplans 890 nicht mehr den heutigen planerischen \nZielsetzungen. Insbesondere bezüglich letzterer Aussage ist für die Kammer schon nicht \nersichtlich, woher die zitierten „heutigen planerischen Zielsetzungen“ stammen sollen, denen \nunter anderem das Vorhaben der Antragstellerin widerspreche. Die Problemdarstellung in der \nDeputationsvorlage vom 05. April 2011 und die so genannten „Planungsziele“ erschöpfen sich \nvielmehr in dem Begehren, sich an der laut geltendem Bebauungsplan möglichen Ausweitung \nder Deponie nicht länger festhalten lassen zu wollen. Gerade dies ist aber ein bloßer \nNegativbefund, der mit einer Zurückstellungsverfügung nach § 15 Abs. 1 BauGB nicht \ngesichert werden kann. \n \nDass auf Seiten der Antragsgegnerin keinerlei Klarheit über die zu treffenden, positiven \nFestsetzungen besteht, verdeutlichen auch ihre Stellungnahmen im Rahmen der rechtlichen \nAuseinandersetzung. Führte die Antragsgegnerin noch im Rahmen des Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheids aus, durch den zu erlassenden Bebauungsplan solle eine \nNeuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft verhindert werden und \ndas Vorhaben der Antragstellerin stehe ersichtlich im Gegensatz zu den Zielen des \nPlanaufstellungsbeschlusses, werden diese Aussagen in der Antragserwiderung vom \n30. August 2011 erheblich relativiert. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans, so die \nAntragsgegnerin, \nseien \nAspekte \nder \nNaherholung \nund \nder \nEntsorgungswirtschaft \ngegeneinander abzuwägen. Ob hierbei ein Belang schlussendlich werde zurückstehen \nmüssen, stehe noch nicht fest. Denkbar sei auch eine Klärung etwaiger Zielkonflikte zwischen \nNaherholung \nund \nentsorgungswirtschaftlichen \nTätigkeiten. \nSelbst \naus \nSicht \nder \nAntragsgegnerin ist damit trotz des Planaufstellungsbeschlusses eine Neuansiedlung von \nBetrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft nicht ausgeschlossen. Von einer auch nur im \nMindestmaß bestimmten Planung kann unter diesen Voraussetzungen keine Rede sein. \n \nDie Kammer verkennt diesbezüglich nicht, dass der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben oder \neine Anlage nach der 4. BImSchV zu verhindern, das legitime Motiv für die Zurückstellung \n\n \n- 15 - \n- 14 -\neines Vorhabens nach § 15 BauGB sein kann. So verhält es sich auch hier ausweislich der \nDeputationsvorlage zum Aufstellungsbeschluss, seiner Entstehungsgeschichte sowie den \nAusführungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens. Eingesetzt werden darf das \nInstrument jedoch nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein \n„positives“ Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines konkreten Antrags entwickelt und \ndeshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 \nCN 16/03 – DVBl 2004, 950). Letzteres ist vorliegend gemäß der obigen Ausführungen nicht \nder Fall. Nicht zuletzt aufgrund der Vorgeschichte des Planaufstellungsbeschlusses vom \n14. April 2011 steht für die Kammer vielmehr fest, dass der massive Protest von Bürgern und \naus dem politischen Bereich gegen das Vorhaben der Antragstellerin die Festsetzungen des \nBebauungsplans 890 als „unangemessen“ erscheinen ließen, ohne dass bereits ein positiver \nGegenentwurf auch nur in Grundzügen zu erkennen war. \n \nDafür, dass eine positive Planungsabsicht zum Zeitpunkt der Zurückstellungsverfügung noch \nnicht vorhanden war spricht auch, dass es nach den Unterlagen, die dem Gericht vorliegen, \nbis zum heutigen Tage an einem Beschluss zu einer Änderung des Flächennutzungsplans \nfehlt, obgleich der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus diesem zu entwickeln \nist. Der geltende Flächennutzungsplan legt aber für die Flächen im Plangebiet Grünflächen \nfest, wobei die südliche Hälfte des Gebiets sowie eine weitere dreieckige Teilfläche in der \nnördlichen Hälfte als Fläche für Aufschüttungen mit der Zweckbestimmung „Abfall“ definiert \nist. Eine positive Planungskonzeption der Antragsgegnerin zugunsten einer Stärkung von \nNaherholungsbelangen und bei gleichzeitigem Ausschluss einer Neuansiedlung von \nBetrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft unterstellt, hätte es nahe gelegen, \ngemeinsam mit der Änderung des Bebauungsplans 890 eine Änderung des eine \nAbfallbeseitigung gestattenden Flächennutzungsplans in Angriff zu nehmen (vgl. hierzu auch \nVG Düsseldorf, U. v. 02.03.2009 – 25 K 4087/08). \n \nEine Planung wie die vorliegende, bei der noch alles offen ist, kann nicht durch eine \nZurückstellung nach § 15 BauGB gesichert werden. Zweck der Zurückstellung nach § 15 \nBauGB ist es, eine konkrete Planung und nicht die Planungshoheit der Gemeinde als solches \nzu sichern (vgl. dazu VG AQR., B. v. 06.12.2010 – 3 L 1017/10.MZ). Gerade letzteres ist \njedoch der Fall, wenn eine Zurückstellung nach § 15 BauGB verfügt wird und nicht mehr als \ndie bloße „Absicht zu Planen“ gegeben ist. \n \nHiernach erweist sich der Zurückstellungsbescheid als rechtswidrig. Nach alledem war dem \nAntrag stattzugeben. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n \n \n- 15 -\n \n4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. \nmit Nrn. 1.5 und 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, \n1327). Danach ist der Streitwert mit 2,5% der Investitionssumme zu bemessen, vorliegend \nalso € 7125, da das Vorhaben der Antragstellerin von dieser mit Gesamtkosten zu € 285.000 \nangegeben worden ist. Der Betrag von € 7125 ist im Hinblick darauf, dass nur eine \nZurückstellung angegriffen wird auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG NRW, B. v. 22.11.2006 \n– 10 B 2354/06; OVG Rh.-Pf., B. v. 10.05.2011 - 8 B 10385/11). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \nDie Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt \noder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Sperlich \ngez. Twietmeyer \ngez. Dr. Schulenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-09-05/5-v-936-11","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-09-05/5-v-936-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365304","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.967354+00:00"}}