{"status":"available","doknr":"OLD365302","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-10-28","aktenzeichen":"5 V 1100/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1100/11 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Studienbewerberin A., A-Straße, A-Stadt, \nAntragstellerin, \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Wilfried AWG., B-Straße, \nBremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Oberregierungsrätin B. Universität Bremen -Rechtsstelle-, B-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper-\nlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 28. Oktober 2011 beschlossen: \n \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen An-\nordnung aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich \nnach Zustellung dieses Beschlusses rückwirkend zum Be-\nginn des WS 2011/2011 vorläufig einen Studienplatz im \nStudiengang „/Pflegewissenschaft“ (Master) der Antrags-\ngegnerin zuzuweisen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Masterstudiengang „/ Pflegewissenschaft“ an \nder Universität Bremen. \n \nDie Antragstellerin absolvierte von 2009 bis 2011 einen „Integrierten Studiengang Logopä-\ndie/Physiotherapie -Bachelor of Science-“ an der Hochschule Emden/Leer. Ausweislich der \n„ergänzenden Angaben zur Leistungsübersicht“ belegte die Antragstellerin im Rahmen des \nStudienganges verschiedene Module in einem Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten. Für \ndas Studienjahr 2011/2012 bewarb sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin für den \nMasterstudiengang /Pflegewissenschaft. \n \nMit Bescheid vom 22. August 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag der \nAntragstellerin ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 1 Abs. 1 a der Aufnahmeordnung \nfür den Masterstudiengang „/Pflegewissenschaft“ sei Voraussetzung für die Aufnahme ein \nerster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem BA / Gesundheitswissenschaften \noder einem als gleichwertig anerkannten Studiengang mit Studienleistungen in einem Umfang \nvon mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Trans-\nfer System (ECTS) oder äquivalenten Leistungen. Der Studienabschluss der Antragstellerin \nsei nicht als gleichwertig bzw. ausreichend anerkannt worden. Der erste Hochschulabschluss \nsei dann als gleichwertig anzusehen, wenn mindestens die Hälfte des vorliegenden Abschlus-\nses zentrale Inhalte von enthalte. Dies bedeute, dass Kernmodule belegt worden seien, die \naufgebaut werden könnten. Zu diesen Kernmodulen zählten insbesondere: Statistik, Epide-\nmiologie, Methoden der empirischen Sozialforschung, Gesundheitsökonomie und theoretische \nGrundlagen von Prävention und Gesundheitsförderung. Außerdem könnten gemäß § 56 Abs. \n2 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) höchstens 50% außerhalb des Hochschulwesens \nerworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium angerechnet werden. Aus \ndem Bachelorabschluss der Antragstellerin seien nur 28 CP zweifelsfrei anrechenbar. Epide-\nmiologie und Statistik sowie Prävention und Gesundheitsförderung fehlten vollständig. Damit \nsei der Bachelor der Antragstellerin nicht als gleichwertig anzusehen. \n \nGegen den Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. August 2011 \nWiderspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Sie machte geltend, sie habe sämt-\nliche Kernmodule in ihrem Bachelorstudiengang erfolgreich belegt. Auch die Addition der Cre-\ndit Points sei fehlerhaft. Aus § 56 Abs. 2 BremHG gehe weder hervor, dass „mindestens die \nHälfte“ des vorliegenden Abschlusses zentrale Inhalte von enthalten müsse, noch dass au-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\nßerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens zu 50% auf \nein Hochschulstudium angerechnet werden könnten. Ihr an einer deutschen Hochschule mit \neinem Umfang von 180 Leistungspunkten erlangter Bachelorabschluss müsse von der An-\ntragsgegnerin anerkannt werden. \n \nAm 29. August 2011 hat die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, \nmit dem sie ihre Zulassung zum Masterstudiengang /Pflegewissenschaft zum Wintersemester \n2011/2012 begehrt. Sie trägt vor, ihre Unterlagen seien nicht korrekt geprüft und ihre Studien-\nleistungen fehlerhaft bzw. nicht vollständig anerkannt worden. Hierzu verweist sie auf die Aus-\nführungen in ihrem Widerspruchsschreiben. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anord-\nnung – wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Ver-\nhandlung \n– \nzu \nverpflichten, \nsie \nzum \nStudium \n/Gesundheitswissenschaften, beginnend mit dem Win-\ntersemester 2011/2012 zuzulassen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzurückzuweisen. \n \nDie Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zu-\nlassung zu dem von ihr begehrten Masterstudiengang habe. Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 \nBremHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer a der Auswahlordnung für den Masterstudiengang \n„/Pflegewissenschaft“ sei Zugangsvoraussetzung ein erster berufsqualifizieren-der Hoch-\nschulabschluss in einem Bachelorstudiengang oder Gesundheitswissenschaften. Der Ab-\nschluss der Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Bachelorstudiengang \n„Logopädie/Physiotherapie“ sei kein Bachelorstudiengang oder Gesundheitswissenschaften. \nDer Studiengang sei auch nicht gleichwertig. Aufgrund einer Entscheidung des gemäß § 1 \nAbs. 2 der Auswahlordnung für den Masterstudiengang /Pflegewissenschaft für die Entschei-\ndung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen zuständigen Prü-\nfungsausschusses bestimme sich die Gleichwertigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer a der \nAuswahlordnung für den Masterstudiengang /Pflegewissenschaft danach, ob im Rahmen der \nLehrveranstaltungen im ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Inhalte und Kom-\npetenzen vermittelt würden, die den Bewerber für ein Studium im Masterstudiengang \n/Pflegewissenschaften qualifizieren. Der Prüfungsausschuss habe daher festgelegt, dass in \neinem Mindestumfang von 90 CP Prüfungsleistungen in nachgewiesen werden müssten. In-\nnerhalb dieser nachzuweisenden 90 Leistungspunkte müssten zudem die Kernmodule des \nBachelorstudiengangs in gleichwertigem Umfang nachgewiesen werden. Diese Kernmodule \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nund ihr Umfang orientierten sich an den jeweiligen Modulen im Studienverlaufsplan des Ba-\nchelorstudiengangs (Statistik: 6 CP, Epidemiologie: 12 CP, Methoden der empirischen Sozial-\nforschung: 6 CP, Gesundheitsökonomie: 24 CP, theoretische Grundlagen von Prävention und \nGesundheitsförderung: 30 CP). Nach Prüfung der Unterlagen der Antragstellerin sei die Prü-\nfungskommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin weder die erforderli-\nchen 90 Leistungspunkte in noch alle der erforderlichen Leistungspunkte in den Kernmodulen \nStatistik, Epidemiologie, Methoden der empirischen Sozialforschung, Gesundheitsökonomie \nund theoretische Grundlagen von Prävention und Gesundheitsförderung nachgewiesen habe. \nDie An- und Berechnung der von der Antragstellerin erbrachten Studienleistungen sei fehler-\nfrei. \n \nII. \nDer zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. \n \nDer erforderliche Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass der Antragstellerin ein Zu-\nwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Be-\nginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine da-\nmit verbundene Zurückstellung ihrer weiteren Berufsausbildung nicht zuzumuten ist. \n \nDer Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufi-\ngen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nö-\ntig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § \n123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund \nglaubhaft zu machen. \n \nNach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht gehalten, bei Auslegung und An-\nwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der \nbetroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung \nzu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsäch-\nlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung \ndiejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den \nBürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je ge-\nringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rück-\ngängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Rege-\nlung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere \nverfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren hier zu, weil die Zu-\ngangsbeschränkung auf der Grundlage besonderer Qualifikationsvoraussetzungen für ein \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nMasterstudium einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 \nAbs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu \neiner erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effekti-\nvität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine \neingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schwe-\nren und unzumutbaren Nachteilen führt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 123 Rn. \n14/14a). \n \nNach diesen Maßgaben ist die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin \nzum Masterstudiengang „/Pflegewissenschaft“ zu verpflichten. Anspruchsgrundlage für das \nBegehren der Antragstellerin ist § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) \nvom 09. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339-221-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes \nvom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375). Danach ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG \nzu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erfor-\nderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen \noder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifi-\nkationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Der \nZugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang setzt nach § 33 Abs. 6 Satz 1 \nBremHG zunächst ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium (Allgemei-\nne Qualifikationsvoraussetzung) voraus. Nach § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG bestimmen die \nHochschulen für den Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang weitere Zu-\ngangsvoraussetzungen. Eine solche Zugangsvoraussetzung enthält die Aufnahmeordnung für \nden Masterstudiengang „/Pflegewissenschaft“ (AufnahmeO /Pflegewissenschaft). Nach § 1 \nAbs. 1 Ziffer a der AufnahmeO /Pflegewissenschaft ist Aufnahmevoraussetzung für den Mas-\nterstudiengang für die Studienrichtung ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in \neinem BA /Gesundheitswissenschaften oder einem als gleichwertig anerkannten Studiengang \nmit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 CP oder äquivalenten Leistungen. Über \ndie Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet nach § 1 Abs. 2 AufnahmeO \n/Pflegewissenschaft der Prüfungsausschuss. \n \nDie Aufnahmeordnung /Pflegewissenschaft begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Es handelt sich dabei um eine Satzung im Sinne von § 3 Satz 4 BremHG. Sie be-\nruht zwar auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Satzung ist jedoch nicht for-\nmell ordnungsgemäß zustande gekommen. \n \nDie Aufnahmeordnung /Pflegewissenschaft findet in § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG eine hinrei-\nchende gesetzliche Grundlage. Darin werden die Hochschulen ermächtigt, weitere Zugangs-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\nvoraussetzungen zu bestimmen, die über den Abschluss eines berufsqualifizierenden Hoch-\nschulstudiums (vgl. § 33 Abs. 6 Satz 1 BremHG) hinausgehen. Dabei regelt § 33 Abs. 6 \nBremHG speziell die Zugangsvoraussetzungen zu den Masterstudiengängen (§ 54 S. 3 \nBremHG). Eines näheren Eingehens auf die Vereinbarkeit von § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG \nmit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu die Ausführungen \nder 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen im Beschluss vom 05. Mai 2010, Az. 6 V \n296/10 -juris-; bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 06.08.2010, Az. 2 B 133/10 -juris-), \nbedarf es nicht, denn jedenfalls ist die auf der Grundlage von § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG \nerlassene Aufnahmeordnung nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Satzung \nwurde nur vom Fachbereichsrat, der nach § 87 Satz 1 Nr. 2 BremHG lediglich für Beschlüsse \nüber Studienpläne, Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen zuständig ist, beschlos-\nsen. Die somit vom unzuständigen Organ beschlossene Aufnahmeordnung wurde am 28. \nJanuar 2009 vom Rektor genehmigt (§ 110 Abs. 3 BremHG) und im Amtlichen Mitteilungsblatt \nder Antragsgegnerin veröffentlicht (§ 110 Abs. 8 Satz 2 BremHG). Der nach § 80 Abs. 1 Satz \n3 BremHG für den Beschluss sonstiger Satzungen zuständige Akademische Senat hat die \nlaufenden \nMasteraufnahmeordnungen, \ndarunter \nauch \ndie \nAufnahmeordnung \n/Pflegewissenschaft, erst nachträglich durch Beschlussfassung in seiner Sitzung vom 18. Mai \n2011 „beschlossen“ bzw. „rechtlich bestätigt“. Diese nachträgliche Beschlussfassung beruht \naugenscheinlich auf früheren rechtlichen Hinweisen des Gerichts zur formellen Rechtswidrig-\nkeit der betroffenen Aufnahmeordnungen. Durch die nachträgliche „rechtliche Bestätigung“ \nerfolgte im vorliegenden Fall jedoch keine Heilung des fehlerhaften Verfahrens, denn sie ver-\nmag den YY. der Beschlussfassung durch ein unzuständiges Organ nicht zu beseitigen, so-\nlange das übrige Normgebungsverfahren nicht ordnungemäß durchgeführt wird. Dies war vor-\nliegend nicht der Fall, denn die nachträglich bestätigte bzw. beschlossene Aufnahmeordnung \nwurde nicht wie in § 110 Abs. 3 BremHG vorgesehen durch den Rektor genehmigt und im \nAmtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht (§ 110 Abs. 8 Satz 2 BremHG). Ein isoliertes, nach-\nträgliches „Austauschen“ des beschlussfassenden Organs ist nicht möglich. \n \nDa die streitgegenständliche Aufnahmeordnung mangels Einhaltung des formell ordnungs-\ngemäßen Verfahrens unwirksam ist, bestehen derzeit keine weiteren Zugangsvoraussetzun-\ngen im Sinne von § 33 Abs. 6 Satz 2 BremHG. Da die Antragstellerin die allgemeine Qualifika-\ntionsvoraussetzung des § 33 Abs. 6 Satz 1 BremHG (abgeschlossenes berufsqualifizierendes \nHochschulstudium) erfüllt, war sie von der Antragsgegnerin zuzulassen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Interesse an Verfahren nach § 123 VwGO, in \ndenen um die Rechtmäßigkeit von Aufnahmebedingungen der Hochschulen gestritten wird, \n\n \n \n- 7 -\ndie das Zugangsrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG beschränken, bewertet die Kammer mit dem \nAuffangwert (vgl. auch Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, \nNr. 18.1 und 1.5). \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Sperlich \n \ngez. Twietmeyer \n \ngez. Dr. Schulenberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-28/5-v-1100-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-28/5-v-1100-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365302","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.905069+00:00"}}