{"status":"available","doknr":"OLD365300","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-11-25","aktenzeichen":"2 K 1734/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 1734/10 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 28.11.2011 \n \ngez. Radatz \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \ng e g e n \n… \n \nProzessbevollmächtigter: \n… \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nKramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2011 für \nRecht erkannt: \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig \nvollstreckbar. \n \n \ngez. Kramer \n \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer \nam \n14.08.1991 \ngeborene \nKläger \nwehrt \nsich \ngegen \neine \nVorladung \nzur \nerkennungsdienstlichen Behandlung. \n \nAnlässlich eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen illegalem Waffenbesitz \nordnete die Polizei Bremen mit Bescheid unter dem Datum 03.02.2010, zugestellt am \n12.05.2010, die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b 2. Alt. StPO an. \nIm Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung, zu der der Kläger für den 19.05.2010 \nvorgeladen wurde, war die Aufnahme von Lichtbildern vorgesehen. Der Kläger sei \nBeschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Verstoßes gegen das \nWaffengesetz. Der dem Kläger angelastete Sachverhalt biete Anhaltspunkte dafür, dass er \nauch \nkünftig \neiner \nstrafbaren \nHandlung \nverdächtigt \nwerden \nkönnte \nund \ndie \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern würden. \n \nMit Fax vom 12.05.2010 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch \neinlegen. Die zugrundeliegenden strafrechtlichen Ermittlungen würden sich vor allem gegen \neinen Waffenhändler aus Süddeutschland richten, über den der Kläger eine erlaubnisfreie \nWaffe bezogen habe. Dieser Waffenhändler habe lediglich über das Internet Kontakt zu \nseinen Kunden gehabt. Inwieweit da eine Lichtbildvorlage in irgendeiner Form Nutzen bringen \nkönne, sei völlig unerklärlich. Außerdem sei ursprünglich lediglich eine strafprozessuale \nAnordnung erfolgt. Es sei merkwürdig, wenn die Rechtsgrundlage im Hinblick auf präventives \nPolizeirecht mal eben so geändert werde. \n \nMit Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom 13.09.2010 wurde der \nWiderspruch zurückgewiesen. Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr von 48,00 Euro \nfestgesetzt. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers solle zum \nZwecke des Erkennungsdienstes im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit durchgeführt \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nwerden. Hierdurch solle die Polizei in die Lage versetzt werden, zukünftig bei ähnlichen \nVorfällen den Kläger entweder als Täter zu identifizieren oder auszuschließen. Notwendig \nseien erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn Gründe in der Person des Beschuldigten \noder hinsichtlich der Art und Ausführung der vorgeworfenen Tat mit gewisser \nWahrscheinlichkeit erwarten ließen, dass der Betreffende wegen weiterer Straftaten jetzt oder \nspäter auffällig werden könnte. Im Falle des Klägers lägen die Voraussetzungen des § 81b \n2. Alternative StPO vor. Der Kläger habe mehrere Waffen illegal erworben und besessen, \nohne im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. Er zeige sehr großes \nInteresse an Schusswaffen. Er habe Schusswaffen im Internet unter Nutzung einer falschen \nIdentität und missbräuchliche Nutzung der Daten seiner Mutter gekauft und eine \nSchreckschusswaffe von einem Bekannten auf der Straße erworben. Die Tatsache, dass der \nKläger unter falschen Daten im Internet einen Waffenkauf getätigt habe, setze eine gewisse \nkriminelle Energie voraus. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass \nder Kläger nach dem bereits gezeigten Verhalten sich auch zukünftig Waffen beschaffen \nwerde und als Wiederholungstäter in Erscheinung treten könnte. Dass aus der ursprünglichen \nstrafprozessualen Anordnung später eine polizeiliche Anordnung geworden sei, treffe zu. Für \ndas strafprozessuale Verfahren sei die erkennungsdienstliche Behandlung nicht erforderlich. \nJedoch habe sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass ein polizeiliches Interesse an \nden erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers bestehe. Die Gebührenentscheidung \nberuhe auf 101.09 des Allgemeinen Kostenverzeichnisses (AllKostV). \n \nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.09.2010 \nzugestellt. \n \nDer Kläger hat am 18.10.2010, einem Montag, Klage erhoben. Es habe einen Beschluss der \nStaatsanwaltschaft München zur Durchsuchung der Wohnung von Frau A., der Mutter des \nKlägers, gegeben. Bei der Hausdurchsuchung habe sich herausgestellt, dass nicht Frau A., \nsondern ihr Sohn eine Waffe bei einem Waffenhändler aus München über das Internet bestellt \nhabe. Der strafrechtliche Vorwurf sei jugendtypisch. Das Ermittlungsverfahren sei durch \nrichterliche Ermahnung ohne weitere Sanktionen im jugendgerichtlichen Verfahren eingestellt \nworden. Eine Prognoseentscheidung sei den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. \nDer Kläger habe sich als Schüler intensiv mit den beiden Weltkriegen auseinandergesetzt. Er \nhabe in dem Zusammenhang Interesse für Waffengattungen und Waffen entwickelt gehabt. \nDurch die Hausdurchsuchung und das Strafverfahren sei jedoch alles anders geworden. Vor \ndem persönlichen Entwicklungshorizont sei die Anordnung nicht mehr begründbar. Der Kläger \nhabe lediglich den Computer und die Internetverbindung seiner Mutter benutzt. Dieses sei \nnicht das wirkliche Benutzen einer falschen Identität. Im Übrigen sei die Rechtsgrundlage für \ndie Beschlagnahme und Durchsuchung des Computers des Klägers fraglich. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Bescheid der Polizei Bremen vom 03.02.2010 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids des Senators für Inneres und Sport vom 13.09.2010 ersatzlos \naufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n \n \nDie Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei gemäß § 81b 2. Alt. StPO \nrechtmäßig. Für die Entscheidung, erkennungsdienstliche Daten des Klägers für polizeiliche \nZwecke vorzuhalten, sei insbesondere entscheidend, dass eine ausgeprägte Neigung des \nKlägers zum Besitz von Waffen, Munition und Schwarzpulver sehr deutlich erkennbar sei. \nDiese folge aus dem umfangreichen elektronischen Nachrichtenverkehr, der sich aus der \nAuswertung der Computerdaten des Klägers ergeben habe. Schussbereite Waffen in der \nHand eines jungen und noch keineswegs ausgereiften Mannes würden eine potentielle \nGefahr darstellen. Dieses sei nicht als jugendtypisch zu bagatellisieren, sondern stelle vor \ndem Hintergrund dramatischer Ereignisse der jüngeren Vergangenheit ein erhebliches \nGefahrenpotential dar. Das Verhalten des Klägers rechtfertige die Annahme, dass er auch \nkünftig als potentieller Beteiligter einer strafbaren Handlung in Sachverhaltsermittlungen \neinbezogen werden könnte. Die zu speichernden erkennungsdienstlichen Daten würden die \nErmittlungen fördern, weil sie eine Identifizierung der Person im Zusammenhang mit \nWaffengeschäften erleichtern würden. \n \nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2011 auf den Einzelrichter \nübertragen. \n \nWegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen, wegen der Begründung der angefochtenen \nBescheide sowie zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \ndie \nGerichtsakte, \ndie \nBehördenvorgänge \nund \ndie \nbeigezogenen \nErmittlungsakten \n407 Js 24727/10 und 407 Js 18824/10 der Staatsanwaltschaft Bremen verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDas Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom \n13.09.2010 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO dementsprechend von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab, soweit nicht der Vortrag der Parteien im \ngerichtlichen Verfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen gibt. \n \nDie erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist zwar anlässlich eines strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens angeordnet worden, sie war aber, soweit die Anordnung in diesem \nVerfahren streitgegenständlich ist, nicht für Zwecke des Strafverfahrens nach § 81b 1.Alt. \nStPO, sondern für den Erkennungsdienst und damit präventiv-polizeilich erforderlich. \n \nFür die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist maßgebend, dass auch unter \nBerücksichtigung des Zeitablaufs hier Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger erneut \nstrafrechtlich in Erscheinung treten könnte und die ihn betreffenden erkennungsdienstlichen \nUnterlagen zur Förderung der dann zu führenden Ermittlungen geeignet erscheinen (Meyer-\nGoßner/Cierniak, Komm. z. StPO, 54. Aufl., zu § 81b, Rdnr. 12 m.w.N.). Eine \nWiederholungsgefahr ist zu bejahen. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch \ngeeignet, bei künftigen Strafsachverhalten eine Täterschaft des Klägers entweder zu erhärten \noder ihn von einem Tatverdacht zu entlasten. \n \nNach dem Gutachten des Sachverständigen O… vom 08.04.2010 (Ermittlungsakte 407 Js \n24727/10, Blatt 51 – 58) besaß der Kläger im März 2010 diverse Waffen bzw. Waffenteile, für \ndie Waffenbesitzkarte und Waffenschein erforderlich waren, über die der Kläger nicht \nverfügte, Dabei handelte es sich um Rahmen und Lauf eines mehrschüssigen \nPerkussionsrevolvers, um einen weiteren Revolver und einen Perkussionsrevolver, der vor \nVollendung des 18. Lebensjahres nicht erworben werden durfte. In der Verhandlung des \nJugendgerichtes Bremen am 01.04.2011 (106 Gs 55/11) wurde der Kläger im Hinblick auf die \nwaffenrechtlichen Verstöße vom Jugendgericht eindringlich belehrt und ermahnt. \n \nDass diese richterliche Ermahnung eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft ausschließt, \nkann nicht angenommen werden. \n \nEin massives Interesse des Klägers am Erwerb von Waffen und Munition ist durch seinen \ndiesbezüglichen intensiven E-Mail-Verkehr aktenkundig dokumentiert. Auffällig ist ferner die \nverdeckte Vorgehensweise bei Waffenerwerbsvorgängen durch Bestellung unter dem Namen \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nseiner Mutter bzw. seine Aufforderung an Lieferanten zur Verschickung von Waffen an ihn \nüber die Adresse eines Nachbarn. \n \nDie Erkenntnisse, die sich aus der Datenauswertung des bei der Durchsuchung der Wohnung \nseiner Mutter beschlagnahmten Computers des Klägers ergeben, unterliegen keinem \nbeweisrechtlichen Verwertungsverbot. Die Durchsuchung und Auswertung erfolgte auf der \nGrundlage \nstrafprozessualer \nEntscheidungen. \nAufgrund \neines \nBeschlusses \ndes \nErmittlungsrichters des Amtsgerichts München vom 13.01.2010 (ER I Gs 245/10) wurde am \n09.03.2010 die Durchsuchung der Wohnräume der damals beschuldigten A. und die \nBeschlagnahme eines Lefaucheux-Revolvers sowie von Unterlagen in elektronischer Form \nüber den Erwerb der Waffe angeordnet. Diese gerichtliche Anordnung enthielt keine \nBeschränkung auf Räume, die nur von der Mutter des Klägers bewohnt wurden, und auf \nGegenstände, die sich allein in ihrem Eigentum befanden. Nachdem klar wurde, dass der \nfragliche Revolver von dem Kläger unter dem Namen der Mutter bestellt worden war und sich \ndie Unterlagen über den Erwerb auf dem Computer des Klägers befanden, wurde die \nKriminalpolizei in Bremen von der Staatsanwaltschaft München I am 11.03.2010 gemäß § 110 \nAbs. 1, 3 StPO nochmals ausdrücklich mit der Durchsicht der elektronischen Speichermedien, \ninsbesondere des sichergestellten PC des Klägers beauftragt. Die E-Mail-Daten des Klägers \nüber seine Waffen- und Munitionserwerbsgeschäfte waren demzufolge von der Polizei nicht \nillegal erhoben worden, sondern beruhten auf gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen \nEntscheidungen im Ermittlungsverfahren, die ungeachtet des „Widerspruchs“ des Stiefvaters \ngegen eine Überprüfung des Computers des Klägers eine rechtlich ausreichende Grundlage \nfür die kriminalpolizeiliche Auswertung des E-Mail-Verkehrs boten. Lag eine rechtliche \nGrundlage für die polizeiliche PC-Auswertung vor, unterliegen die Ergebnisse auch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren keinem Verwertungsverbot. \n \nVor dem Hintergrund des intensiven Interesses des Klägers an Waffen und Munition bei zum \nTeil konspirativem Verhalten und seiner Verstöße gegen das Waffengesetz ist der auf \nkriminalistischen Erfahrungen beruhenden Einschätzung der Polizei Bremen, dass eine \nWiederholungsgefahr anzunehmen ist, nicht zu widersprechen. Der Umstand, dass der Kläger \nBeschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war und er zu der \nstreitgegenständlichen \nerkennungsdienstlichen \nBehandlung \nvorgeladen \nwurde, \nwird \ngegenwärtig dazu beitragen, dass sich der Kläger derzeit mit Waffen nicht näher befasst. Eine \nGewähr, dass dieses auch in der Zukunft so bleibt, besteht nicht. \n \nIm Übrigen hätte es nahegelegen, dass der Kläger persönlich an der mündlichen Verhandlung \ndes Gerichts teilnimmt, wenn er den aus den vorliegenden Akten sich ergebenden Befund im \nHinblick auf die Wiederholungsgefahr hätte widerlegen wollen. Dieses hätte durch eine \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nüberzeugende und nachvollziehbare eigene Darlegung der Gründe eines Wegfalls des nach \nAktenlage festzustellenden bisher ausgeprägten Interesses des Klägers am illegalen Erwerb \nvon Waffen und Munition gelingen können. Zwar war das persönliche Erscheinen des Klägers \nzum Termin nicht angeordnet worden. In der Ladung wurde aber ein Erscheinen des Klägers \nzum Termin empfohlen, wenn eine Anhörung gewünscht wird. Sein Fernbleiben führt zu dem \nSchluss, dass der Kläger keine Anhörung wünschte. Damit hat er aber auch die Gelegenheit \nversäumt, dem Gericht aus seiner Sicht zu schildern, dass und warum entgegen der \nbisherigen Aktenlage bei ihm keine Wiederholungsgefahr mehr zu anzunehmen sei. \n \nDie Voraussetzungen für die angeordnete Maßnahme für Zwecke des Erkennungsdienstes \nnach § 81b 2.Alt. StPO liegen auch im Übrigen vor, insbesondere ist sie als verhältnismäßig \nanzusehen. Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen nach \n§ 81b StPO Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen \naufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Von \ndem Katalog möglicher erkennungsdienstlicher Maßnahmen hat sich die Beklagte hier \nausschließlich auf die Fertigung von Lichtbildern beschränkt. Dieser Eingriff ist relativ \ngeringfügig. Sollte der Kläger innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre nach der \nerkennungsdienstlichen Behandlung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten, kann er \neinen Antrag auf Löschung der gespeicherten Lichtbilder stellen. Dem würde unter diesen \nPrämissen nach der dem Gericht bekannten polizeilichen Praxis voraussichtlich entsprochen \nwerden. Angesichts der Beschränkung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf die \nHerstellung von Lichtbildern und die Möglichkeit zur Löschung in einem absehbaren Zeitraum \nist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. \n \nMit Hilfe von Lichtbildern kann gegebenenfalls ein eventueller erneuter Verdacht gegen den \nKläger im Hinblick auf illegalen Waffenerwerb aufgrund einer Identitätsfeststellung entweder \nbestätigt oder entkräftet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein illegaler Waffenerwerb nicht \nnur im Wege der Internetbestellung möglich ist. Waffenverkäufe werden auch von Hand zu \nHand vorgenommen. \n \nImmerhin hatte der Kläger schon als 14-jähriger im März 2006 in einem Park in B… eine \nSchreckschusspistole von einer anderen Person erworben (Ermittlungsakte 407 Js 24727/10, \nBlatt 83 - 86). Auch dieses war illegal, weil nach § 2 Abs. 1 WaffG der Umgang mit Waffen \nund Munition nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese \nPistole war vorher bei einer anderen Straftat benutzt worden. Das seinerzeitige Verfahren \ndeswegen hatte den Kläger ersichtlich nicht nachhaltig beeindruckt. Jedenfalls zeigen auch \nsolche vom Kläger bereits getätigte Waffengeschäfte auf, dass Lichtbilder zum Identifizieren \nder Beteiligten an illegalen Waffenverkäufen dienen können. \n\n \n \n- 8 -\n \n \nDie Erhebung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 48,00 Euro ist \nrechtmäßig. Für erfolglose Rechtsbehelfsverfahren beträgt die Gebühr nach § 1 i.V.m. der \nAnlage Allgemeines Kostenverzeichnis Nr. 101.09 AllKostV 48,00 Euro bis 2.500,00 Euro. Die \nfestgesetzte Gebühr ist die Mindestgebühr. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez.: Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-11-25/2-k-1734-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-11-25/2-k-1734-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365300","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.847597+00:00"}}