{"status":"available","doknr":"OLD365299","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-12-09","aktenzeichen":"P K 2008/10.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nverkündet am \n09.12.2011 \ngez. Schelske \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nAz.: P K 2008/10.PVL \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n1. Personalrat - Schulen - bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, \nvertreten durch die Vorsitzende , Emil-Waldmann-Straße 3, \n28195 Bremen, \n2. Personalrat - Verwaltung - bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, \nvertreten durch die Vorsitzende , Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n3. Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die \nVorsitzende , Knochenhauerstraße 20 - 25, 28195 Bremen, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte , \n \n \nb e t e i l i g t : \nSenatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nProzessbevollmächtigter: Herr \n \n \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \n- \nFachkammer \nfür \nPersonalvertretungssachen - durch Richter Kramer sowie die ehrenamtlichen Richter Beamter \nStipulkowski, Arbeitnehmerin Wohlers, Arbeitnehmer Hoffmann und Beamter Junker am \n9. Dezember 2011 beschlossen: \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nEs wird festgestellt, dass die von der Beteiligten gegenüber \nden Antragstellern erklärte Abordnung der damaligen Leiterin \ndes , Frau \nH. , mit Wirkung vom 26.11.2010 und befristet \nbis zum 31.01.2013 in das Referat 24 der senatorischen \nBehörde \nfür \nBildung \nund \nWissenschaft \nals \nvorläufige \nMaßnahme nicht durch § 58 Abs. 3 BremPersVG gedeckt ist \nund dadurch Mitbestimmungsrechte der Antragsteller nach \n§ 65 BremPersVG verletzt werden. \n \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \nDie Antragsteller begehren die Feststellung, dass eine von der Beteiligten durchgeführte \nvorläufige Maßnahme ihre Mitbestimmungsrechte verletzt hat. \n \nMit \nzwei \nSchreiben \nvom \n03.11.2010, \nunterzeichnet \nvom \nLeiter \ndes \nReferats \nPersonalmanagement R. , gerichtet an den Personalrat Verwaltung bei der Senatorin für \nBildung und Wissenschaft und an den Personalrat Schulen über die jeweilige \nFrauenbeauftragte, beantragte die Beteiligte die Zustimmung zur sofortigen Abordnung von \nFrau H. , Leiterin des , in das Referat 24 der \nsenatorischen Dienststelle, zunächst für drei Jahre befristet bis zum 31.01.2013. \n \nDiese Schreiben gingen bei den Antragstellern zu 1. und zu 2. am 04.11.2010 ein. \n \nDie Frauenbeauftragte Schulen erklärte mit Schreiben vom 09.11.2010, dass sie dieser \nMaßnahme nicht zustimme. Der Antragsteller zu 1. erklärte daraufhin gegenüber der \nBeteiligten mit Schreiben ebenfalls vom 09.11.2010, dass er den Vorgang erst bearbeiten \nkönne, wenn dem Widerspruch der Frauenbeauftragten abgeholfen worden sei. \n \nMit Schreiben vom 15.11.2010 wandte sich die Beteiligte an die Zentralstelle für die \nVerwirklichung der Gleichberechtigung der Frau und teilte die aus ihrer Sicht bestehenden \nGründe für die Abordnung mit. An der beabsichtigten Abordnung werde festgehalten. \n \nMit zwei Schreiben vom 26.11.2010 an die Antragsteller zu 1. und zu 2., jeweils unterzeichnet \nvon Staatsrat O. , wurde beiden Personalräten mitgeteilt, dass die Abordnung \nvon Frau H. in das Referat 24 der senatorischen Behörde ab sofort und befristet bis \nzum 31.01.2013 als vorläufige Maßnahme gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG erfolge. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nMit Schreiben vom 30.11.2010, eingegangen bei der Beteiligten am 01.12.2010, stimmte der \nAntragsteller zu 1. der Abordnung von Frau H. nicht zu. Die Abordnung für drei \nJahre verhindere, dass die Schulleitungsstelle am neu ausgeschrieben \nund besetzt werden könne. Eine kommissarische Besetzung der Schulleitungsstelle für drei \nJahre sei keinesfalls akzeptabel. \n \nMit Schreiben vom 01.12.2010 verweigerte auch der Antragsteller zu 2. seine Zustimmung zu \nder Abordnung. Der für Frau H. vorgesehene Arbeitsplatz im Referat 24 werde neu \neingerichtet. Als neuer Dauerarbeitsplatz sei dieser vor einer Besetzung auszuschreiben. Bei \neiner langfristigen Abordnung sei die Chancengleichheit aller Bewerber in einem \nordnungsgemäßen Auswahlverfahren nicht mehr gewährleistet. \n \nMit wiederum von Herrn R. unterzeichnetem Schreiben vom 07.12.2010 beantragte die \nBeteiligte nunmehr beim Gesamtpersonalrat, dem Antragsteller zu 3., gemäß § 50 Abs. 1 \nBremPersVG die Zustimmung zu der Abordnung und teilte mit, dass wegen der Dringlichkeit \nder Abordnung bereits eine vorläufige Regelung gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG getroffen \nworden sei. \n \nDer Antragsteller zu 3. lehnte mit Schreiben vom 15.12.2010, eingegangen bei der Beteiligten \nam 17.12.2010, die Zustimmung zu der Abordnung ab und übernahm dabei im Wesentlichen \ndie Ablehnungsgründe der Antragsteller zu 1. und zu 2. Die Anwendung des § 58 Abs. 3 \nBremPersVG sei nicht sachgerecht. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe nicht. \n \nDie Beteiligte beantragte daraufhin mit Schreiben vom 22.12.2010 die Einberufung der \nEinigungsstelle. \n \nMit Beschluss der Einigungsstelle vom 21.02.2011 wurde der Abordnung von Frau \nH. vom zur Dienststelle der Senatorin für Bildung \nund Wissenschaft bis zum 31.01.2013 zugestimmt. In der Begründung des Beschlusses wird \nausgeführt, dass die Vertreter der Senatorin für Bildung und Wissenschaft erst im Rahmen \ndes Einigungsstellenverfahrens den betroffenen Personalräten die fehlenden wesentlichen \nfachlichen wie personellen Grundlagen für die Entscheidung zur Abordnung eröffnet hätten. \nAuf der Grundlage der erst jetzt vollständig bekannten Informationen hätten alle betroffenen \nPersonalräte keine Einwände mehr. \n \nBereits zuvor, nämlich mit einem beim Verwaltungsgericht am 14.12.2010 eingegangenem \nSchriftsatz, hatten die Antragsteller zu 1. und zu 2. ein personalvertretungsrechtliches \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nFeststellungsverfahren anhängig gemacht, dem sich der Gesamtpersonalrat als Antragsteller \nzu 3. mit Schriftsatz vom 17.12.2010 angeschlossen hatte. \n \nDie Antragsteller zu 1. und zu 2. hätten im Hinblick auf die Abordnung ein \nMitbestimmungsrecht \nnach \n§ 65 \nAbs. 1 \nBremPersVG \ngehabt. \nWegen \nder \nZustimmungsverweigerung beider Personalräte sei die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats \nbegründet worden. Die vorläufige Regelung sei aber gegenüber den Antragstellern zu 1. und \nzu 2. erklärt worden, sodass ungeachtet des § 50 BremPersVG auch ihre Beteiligungsrechte \nbetroffen seien. Sie seien antragsbefugt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine der Natur \nder Sache nach keinen Aufschub duldende vorläufige Maßnahme gemäß § 58 Abs. 3 \nBremPersVG hätten nicht vorgelegen. Als vorläufige Maßnahme sei genau die Maßnahme \ndurchgeführt worden, die Gegenstand der Mitbestimmung sei. Schon wegen der vollständigen \nVorwegnahme der Hauptsache sei sie rechtswidrig. Im Übrigen sei § 58 Abs. 3 BremPersVG \neine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Eine vorläufige Regelung setze voraus, dass ein \nAufschub der Maßnahme bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens im öffentlichen \nInteresse nicht hinnehmbar sei bzw. sonst die Funktion der Dienststelle in Frage gestellt wäre. \nDas sei hier nicht erkennbar. Im Referat 24, in das Frau H. abgeordnet worden sei, \nseien drei examinierte Sonderpädagogen beschäftigt. Das Referat habe bereits über \neinschlägig erfahrenes und fachlich versiertes Personal verfügt. Das Projekt „Schulen im \nReformprozess“ laufe schon seit etwa zwei Jahren. Die vorläufige Maßnahme könne auch \nnicht damit gerechtfertigt werden, dass sich Bremen ohne Not entschlossen habe, die \nInklusion mit hohem Tempo umzusetzen, ohne dass eine dahingehende Verpflichtung \nbestanden hätte. Da in den Schreiben vom 03.11.2010 von einem dreijährigen \nAbordnungszeitraum bis zum 31.01.2013 die Rede gewesen sei, sei die Abordnung von Frau \nH. offenbar schon zu Ende des Schulhalbjahres 2009/2010 geplant gewesen. Bei \nder \nAbordnung \nder \nSchulleiterin \nsei \ndie \nLeitung \ndes \n \nnicht \nausreichend \nsichergestellt. \nAußerdem würden die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG verletzt, wenn \neine Dauerstelle auf drei Jahre ohne Ausschreibung im Wege der Abordnung besetzt werde. \nAuch wenn mittlerweile das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen sei, hätten die \nAntragsteller weiter ein Interesse an der Klärung der Frage für die Zukunft, ob die Beteiligte \ndie Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 BremPersVG beachtet habe oder nicht. Die \nZweiwochenfrist \ndes \n§ 58 \nAbs. 1 Satz 2 \nBremPersVG \nim \nHinblick \nauf \ndie \nZustimmungsverweigerung sei eingehalten worden. Der Antragsteller zu 1. habe den \nZustimmungsantrag von der zuständigen Frauenbeauftragten am 17.11.2010 erhalten, der \nAntragsteller zu 2. am 18.11.2010. Die Anträge seien an die Personalräte über die \nFrauenbeauftragte gerichtet worden. Das sei auch korrekt, da nach § 13 Abs. 2 BremLGG \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nzunächst die zuständige Frauenbeauftragte zu beteiligen sei und erst danach die zuständige \nPersonalvertretung. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nfestzustellen, dass die von der Beteiligten gegenüber den \nAntragstellern erklärte Durchführung der Abordnung der Leiterin \ndes \n , \nFrau \nH. , mit Wirkung vom 26.11.2010 und befristet \nbis zum 31.01.2013 in das Referat 24 der senatorischen Behörde \nals vorläufige Maßnahme nicht durch § 58 Abs. 3 BremPersVG \ngedeckt ist und dadurch Mitbestimmungsrechte der Antragsteller \nnach § 65 BremPersVG verletzt werden. \n \n \nDie Beteiligte beantragt, \nden Antrag zurückzuweisen. \n \nDie Anträge der Antragsteller zu 1. und zu 2. seien nicht zulässig. Es mangele an der \nAntragsbefugnis. Die Zuständigkeit sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG auf den \nGesamtpersonalrat übergegangen. Dessen ausschließliche Zuständigkeit beziehe sich auch \nauf die rechtliche Überprüfung der Maßnahme. Im Übrigen habe sich das Verfahren wegen \ndes Beschlusses der Einigungsstelle vom 21.02.2011 erledigt. In der Sache seien die \nAntragsteller nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Abordnung sei unaufschiebbar \ngewesen. Frau H. solle Aufgaben im Bereich der Sonderpädagogik und Inklusion, \nbei der Umwandlung von Förderzentren, bei der Einrichtung von eingegliederten Zentren für \nunterstützende Pädagogik gemäß § 22 Abs. 1 BremSchulG und bei der Umsetzung des \nEntwicklungsplans Inklusion wahrnehmen. Der gesetzgeberische Auftrag nach § 22 Abs. 1 \nBremSchulG verändere die Schulstruktur massiv und führe zu neuen Aufgaben im Bereich \nSonderpädagogik und Inklusion. Der Inklusionsprozess erhalte durch das auf § 70a \nBremSchulG beruhende und ausgeübte Elternwahlrecht eine erhöhte Dynamik. Im Schuljahr \n2010/2011 hätten sich zwei Drittel der Erziehungsberechtigten von Kindern mit Förderbedarf \nim Bereich Lernen, Sprache und Verhalten für eine inklusive Beschulung entschieden. Dem \nInklusionsprozess müsse auch auf administrativer Seite besondere Aufmerksamkeit gewidmet \nwerden. In Bremen werde die Inklusion mit hohem Tempo umgesetzt. Für den \nUmsetzungsprozess habe die Senatorin für Bildung und Wissenschaft dringend zusätzliche \nUnterstützung durch weiteres fachkompetentes Personal benötigt. Frau H. sei \naufgrund ihrer fachlichen Erfahrung sowie ihrer persönlichen und beruflichen Kompetenz \nhervorragend geeignet, den gesetzlich gewollten Prozess der Inklusion zu befördern. Ein \nVerzicht auf die dringend benötigte fachliche Unterstützung durch Frau H. sei nicht \nzu akzeptieren. Es würde die Gefahr bestehen, dass schwere Behinderungen in der \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nUmsetzung eintreten. Die Verstärkung durch Frau H. sei zwingend erforderlich. Ein \nInteresse \nan \ndem \nVerbleiben \nvon \nFrau \nH. \nan \ndem \n sei für § 58 Abs. 3 BremPersVG in keiner Weise \nmaßgeblich. Dafür sei die Behauptung auch ohne Bedeutung, dass eine dauerhafte Stelle \nbesetzt werden solle. Entscheidend sei allein, ob die Maßnahme den Anforderungen an eine \nvorläufige Regelung gerecht werde. Das sei zu bejahen. Herr R. sei befugt gewesen, \nAnträge \nauf \nZustimmung \ngegenüber \nden \nPersonalräten \nzu \nstellen. \nVerwaltungsorganisatorisch folge die Vollmacht aus dem Geschäftsverteilungsplan. Eine \nAuslegung des Personalvertretungsgesetzes, dass es darüber hinaus einer ausdrücklichen \nBevollmächtigung bedürfe, werde den Anforderungen und der Praxis einer Großverwaltung \nnicht gerecht. \n \n \nWegen des Vortrags der Antragsteller und der Beteiligten sowie wegen des Sach- und \nStreitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte \nverwiesen. \n \n \nII. \n1. \nDer Feststellungsantrag ist zulässig. \n \n1.1 \nEin Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist zu bejahen. \n \nÜber den konkreten Anlass hinaus, der zu dem anhängigen Beschlussverfahren geführt hat, \nist für die Antragsteller klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine der \nMitbestimmung unterliegende Maßnahme vorläufig durchgeführt werden darf. \n \nLiegt \nein \nStreit \nzwischen \nDienststellenleitung \nund \nPersonalräten \nüber \ndie \npersonalvertretungsrechtliche Relevanz bestimmter Vorgänge vor und ist dieser Dissens auch \nim Hinblick auf zu erwartende zukünftige Maßnahmen klärungsbedürftig, ist ein \nRechtsschutzbedürfnis zu bejahen (OVG Bremen, Beschluss vom 27.11.1990 – PV B 3/90; \nVG Bremen, Beschluss vom 20.08.2009 – P K 141/09.PVL, Beschluss vom 26.08.2011 – PK \n2069/10.PVL). \n \nDass die hier strittige Abordnung von Frau H. aufgrund der vorläufigen Regelung \nvom 26.11.2010 schon vollzogen worden war, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Gerade \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nweil die Maßnahme selber im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens \ngrundsätzlich nicht verhindert oder aufgehoben werden kann (dazu VG Bremen, Beschluss \nvom 10.05.2006 - PV 1082/06.PVL), kommt für die Antragsteller nur das nachträgliche \nFeststellungsverfahren zur Klärung ihrer Rechte in Betracht. \n \n1.2 \nFür die Antragsteller zu 1. und zu 2. liegt eine Antragsbefugnis vor. Zwar trifft es zu, dass der \nGesamtpersonalrat nach § 50 Abs. 1 BremPersVG bereits zuständig wird, wenn bei einer \nbeabsichtigten Abordnung auch nur ein Personalrat der Maßnahme seine Zustimmung \nversagt (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16.12.2010 – PK 690/10.PVL). Die erste Ablehnung \ndurch den Personalrat Schulen mit Schreiben vom 30.11.2010 ging bei der Beteiligten am \n01.12.2010 ein. Damit wurde der Gesamtpersonalrat nach § 50 Abs. 1 BremPersVG \nzuständig. \n \nDie auf § 58 Abs. 3 BremPersVG gestützte vorläufige Maßnahme erging aber schon am \n26.11.2010 gegenüber den Antragstellern zu 1. und zu 2., also zu einer Zeit, als beide \nPersonalräte noch zuständig waren. Die vorläufige Regelung wirkte sich daher auf die \nMitbestimmungsrechte der Antragsteller zu 1. und zu 2. zum damaligen Zeitpunkt aus. \n \nDa die vorläufige Regelung gegenüber dem Antragsteller zu 3. nach Begründung seiner \nZuständigkeit aufrechterhalten wurde, ist auch dieser antragsbefugt. \n \n1.3 \nDie Anträge sind auch nicht deswegen unzulässig, weil die Beteiligte am 26.11.2010 wegen \netwaigen Vorliegens der Billigungsfiktion nach § 58 Abs. 1 Satz 4 BremPersVG die \nAbordnung bereits als endgültige Maßnahme hätte treffen können. \n \n1.3.1 \nAllerdings hatten sowohl der Antragsteller zu 1. als auch der Antragsteller zu 2. die \nZweiwochenfrist des § 58 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG nicht eingehalten. Die Frist für die \nMitteilung des Beschlusses des Personalrats im Hinblick auf einen Antrag auf Zustimmung zu \neiner beabsichtigten Maßnahme wird in Lauf gesetzt, wenn dem Personalrat bzw. seinem \nVorsitzenden \nder \nAntrag \nnach \n§ 58 \nAbs. 1 Satz 1 \nBremPersVG \nzugeht \n(Großmann/Mönch/Rohr, Komm. z. BremPersVG, zu § 58, RdNr. 84). Da den Antragstellern \nzu 1. und zu 2. die Anträge bereits am 04.11.2011 zugegangen waren, wahrten die nicht vor \ndem 01.12.2011 bei der Beteiligten eingegangenen Zustimmungsversagungen an sich nicht \ndie Zweiwochenfrist des § 58 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDie Frist beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn die zuständige Frauenbeauftragte den \nAntrag mit ihrer Stellungnahme an den Personalrat weitergeleitet hat, aber der Leiter der \nDienststelle den Antrag zuvor gleichzeitig an die Frauenbeauftragte und den Personalrat mit \nder Bitte um Zustimmung übermittelt hatte. \n \nZwar folgte aus § 13 Abs. 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen \nDienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz - BremLGG) in der im November \n2010 anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 20.11.1990 (Brem.GBl. S. 433), \nmittlerweile geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 01.02.2011 (Brem.GBl. S. 63), \ndass bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten die beabsichtigte Maßnahme erst dann \ndem zuständigen Personalrat vorgelegt werden konnte, wenn sie zuvor gegenüber der \nLandesbeauftragten für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau schriftlich \nbegründet wurde. Da zum Zeitpunkt der Übermittlung des Schreibens zur Beteiligung der \nFrauenbeauftragten nicht feststeht, wie diese zu einer beabsichtigten Maßnahme Stellung \nnehmen wird, ist dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 BremLGG zu entnehmen, dass dem \nPersonalrat auch im Falle einer befürwortenden Stellungnahme der Frauenbeauftragten erst \ndann von dem Dienststellenleiter der Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme vorgelegt \nwerden sollte. \n \nDer Gesetzgeber des Landesgleichstellungsgesetzes hat aber nicht die notwendigen \nKonsequenzen im Hinblick auf die Frist nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG gezogen, da er \ndiese Vorschrift unverändert gelassen hat. \n \nDieses führt dazu, dass ein Dienststellenleiter, der das Normprogramm des § 13 Abs. 2 \nBremLGG nicht einhält und gleichzeitig sowohl bei der Frauenbeauftragten als auch bei dem \nPersonalrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme beantragt, mit Eingang des \nSchreibens beim Personalrat den Fristlauf für die Zweiwochenfrist nach § 58 Abs. 1 Satz 2 \nBremPersVG auslöst. \n \nDen Beginn der Frist in diesen Fällen von dem Zeitpunkt abhängig zu machen, wann dem \nPersonalrat der Antrag von der Frauenbeauftragten zugeleitet wird, würde zu einer \nunübersichtlichen Rechtslage und zu einer Einzelfallkasuistik führen. Es bedürfte dann der \ngerichtlichen Klärung, ob in den Fällen, in denen der Antrag auf Zustimmung direkt auch an \nden Personalrat gegangen ist, erst die erneute Übermittlung des Antrags mit der \nStellungnahme der Frauenbeauftragten den Fristlauf auslöst oder erst nach Vorlage der \nschriftlichen Begründung des Dienststellenleiters gegenüber der Landesbeauftragen für die \nVerwirklichung der Gleichberechtigung der Frau oder erst nach deren Äußerung, ob für den \nFristbeginn allein die Mitteilung der Stellungnahme der Frauenbeauftragten ohne erneute \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nVorlage des Antrags ausreicht, ob die Mitteilung auch mündlich erfolgen kann und ob der \nFristlauf je nach positiver oder negativer Stellungnahme der Frauenbeauftragten unterschied-\nlich beginnt. Da der Gesetzgeber diese Fragen im Landesgleichstellungsgesetz in Kenntnis \nder personalvertretungsrechtlichen Vorschriften nicht geregelt hat, kann aus Gründen der \nRechtsklarheit und der Rechtssicherheit nur von der unverändert gebliebenen Regelung des \n§ 58 Abs. 1 BremPersVG ausgegangen werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der \nAntrag auf Zustimmung direkt an den Personalrat gerichtet wird oder über die \nFrauenbeauftragte, wenn der Antrag im letzteren Fall von der Dienststelle dem Personalrat \ngleichwohl unmittelbar übermittelt wird. Da bei einer solchen Vorgehensweise das \nNormprogramm des § 13 Abs. 2 BremLGG allerdings nicht eingehalten wird, kann der \nPersonalrat allein mit dieser Begründung die Zustimmung versagen. Das führt für den \nweiteren Verlauf im Ergebnis zu keiner dauerhaften Blockade, weil der Dienststellenleiter \nseinen Antrag auf Zustimmung an den Personalrat wiederholen kann. \n \nDer Lauf der Zweiwochenfrist wird lediglich dann nicht durch den Eingang eines Antrags des \nDienststellenleiters ausgelöst, wenn er diesen ausschließlich an die Frauenbeauftragte richtet \nund dem Personalrat das entsprechende Schreiben nur zu dessen Information nachrichtlich \nvorab zur Kenntnis gibt. So ist im Streitfalle aber nicht vorgegangen worden. \n \n1.3.2 \nAuch wenn die Antragsteller zu 1. und zu 2. mithin die Zweiwochenfrist nicht eingehalten \nhatten, lag hier gleichwohl keine Billigungsfiktion nach § 58 Abs. 1 Satz 4 BremPersVG vor. \nDie Anträge waren nämlich nicht wirksam gestellt. \n \nNach § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG beantragt der Leiter der Dienststelle schriftlich die \nZustimmung des Personalrats zu einer von ihm beabsichtigten Maßnahme. Für die \nDienststelle handelt gemäß § 8 BremPersVG ihr Leiter oder sein ständiger Vertreter. Das sind \nhier die Senatorin und der Staatsrat für den Bereich Bildung. \n \nDie Anträge auf Zustimmung zur Abordnung von Frau H. sind vom Leiter des \nReferats Personalmanagement bei der Beteiligten, Herrn R. , unterschrieben worden. \nHerr R. ist weder Dienststellenleiter noch ständiger Vertreter. \n \nNach der Rechtsprechung des OVG Bremen ist der Dienststellenleiter nicht ermächtigt, seine \npersonalvertretungsrechtlichen Befugnisse zu delegieren (Beschluss vom 03.02.1984 – PV B \n11/82). Eine Verletzung des § 58 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 BremPersVG bedeutet nach dieser \nRechtsprechung zwingend, dass ein Mitbestimmungsverfahren nicht wirksam eingeleitet \nworden ist, einer unverzüglichen Rüge durch den Personalrat bedarf es danach nicht. \n\n \n- 11 - \n- 10 -\n \nDie erkennende Fachkammer folgt dieser Rechtsprechung des OVG Bremen nicht unein-\ngeschränkt. Sie hält es für zulässig, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Leiter \nder Dienststelle beauftragte Mitarbeiter die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des \nDienststellenleiters wahrnehmen können. Für die Antragstellung im personalvertretungs-\nrechtlichen Gerichtsverfahren ist anerkannt, dass sich der Dienststellenleiter bzw. der Arbeit-\ngeber durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann (VG Bremen, Beschluss vom \n17.07.2006 – PK 65/05.PVL mit weiteren Nachweisen). So ist etwa bei Anträgen an das Ver-\nwaltungsgericht auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats nach § 108 BPersVG oder \nauf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht erforderlich, dass der \nDienststellenleiter persönlich einen solchen Antrag unterzeichnet, wenn dieser – vorher – eine \nentsprechende Prozessvollmacht ausgestellt hatte. \n \nWenn sich aber der Dienststellenleiter in Personalvertretungsangelegenheiten im gericht-\nlichen Verfahren durch bevollmächtigte Mitarbeiter vertreten lassen kann, gibt es keinen zwin-\ngenden Grund, eine Vertretung des Dienststellenleiters durch einen Mitarbeiter bei Anträgen \nnach § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG auszuschließen. Allerdings verlangt der Grundsatz der \nPartnerschaft von Dienststellenleitung und Personalrat sowie die Gleichberechtigung bei der \nMitbestimmung (§ 52 BremPersVG), dass anstelle des Dienststellenleiters oder seines ständi-\ngen Vertreters (§ 8 BremPersVG) nur solche Mitarbeiter in deren Auftrag Anträge im Rahmen \nder personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung stellen, die ausdrücklich vom Dienst-\nstellenleiter oder seinem ständigen Vertreter schriftlich ermächtigt oder bevollmächtigt worden \nsind, als ihre Beauftragten Anträge auf Zustimmung den zuständigen Interessenvertretungen \nvorzulegen. \n \nEine solche ausdrückliche Ermächtigung oder Bevollmächtigung war Herrn R. zum Zeit-\npunkt der Anträge vom 03.11.2010 nicht erteilt worden. Eine bloße Wahrnehmung der per-\nsonalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Dienststellenleiters kraft Sachzusammenhangs im \nRahmen des Personalmanagements bzw. aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung der \nsenatorischen Behörde für Bildung und Wissenschaft entsprach nicht den §§ 8, 58 \nAbs. 1 Satz 1 BremPersVG. \n \nAuch wenn die Senatorin oder ihr Vertreter über den Mitbestimmungsvorgang informiert \nwaren und die Beantragung gebilligt hatten, reichte dieses für die wirksame Einleitung eines \nMitbestimmungsverfahrens \ndurch \nschriftliche \nBeantragung \nnach \n§ 58 \nAbs. 1 Satz 1 BremPersVG ebenso wenig aus wie eine konkludente Beauftragung von Herrn \nR. mit der Stellung solcher Anträge. \n \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nDie erkennende Fachkammer folgt dem OVG Bremen (Beschluss vom 03.02.1984 – PV B \n11/82) darin, dass die fehlerhafte Einleitung eines Mitbestimmungsverfahren von Amts wegen \nund nicht etwa nur auf Rüge des Personalrats zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht \nhat nach Einleitung eines entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Beschluss-\nverfahrens stets von Amts wegen zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsverfahren in Überein-\nstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden ist. Es ist kein aus dem \nGesetz herleitbarer Grund ersichtlich, warum die unwirksame Einleitung eines Mitbe-\nstimmungsverfahrens vom Gericht nur dann zu berücksichtigen sein sollte, wenn dieses \nausdrücklich vom Personalrat gerügt worden ist (VG Bremen, Beschluss vom 24.10.2011 – \nPV 1391/11.PVL) Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Berücksichtigung nur auf unver-\nzügliche Rüge des Personalrats mit der Erwägung bejaht, dass der Personalrat den Mangel \nder Vertretung in dem jeweiligen Mitbestimmungsverfahren sofort erkennen könne und ver-\nfahrensrechtlich in der Lage sei, ihn unverzüglich zu rügen (BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 – \n2 C 8.88 in BVerwGE 81, 288), trifft das gerade nicht zu, wenn ein Dienststellenleiter oder \nsein Vertreter nicht selber den Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme \ngestellt haben. Denn dem Personalrat muss es – wie hier – keineswegs bekannt sein, welche \nMitarbeiter durch den Dienststellenleiter zur Stellung von Anträgen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 \nBremPersVG förmlich ermächtigt sind. \n \nPraktische Erfordernisse einer Großverwaltung dispensieren nicht von der Einhaltung gesetz-\nlicher Vorschriften. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum nicht die mit mitbe-\nstimmungsrelevanten \nMaßnahmen \nbetrauten \nMitarbeiter \nvon \nder \nBeteiligten \neine \nausdrückliche \nErmächtigung \noder \nVollmacht \nfür \nAnträge \nnach \n§ 58 \nAbs. 1 Satz 1 BremPersVG erhalten können. Immerhin hatte der Oberbürgermeister der Stadt \nBremerhaven, wo ähnliche Probleme im Hinblick auf die wirksame Einleitung von \nMitbestimmungsverfahren aufgetreten waren, ab 19.01.2010 diverse Mitarbeiter ausdrücklich \nbevollmächtigt, Anträge nach § 58 BremPersVG zu Maßnahmen zu stellen, die der \nMitbestimmung des Personalrats unterliegen. Nach der von der erkennenden Fachkammer für \nrichtig gehaltenen Auslegung der §§ 8, 58 Abs. 1 BremPersVG wäre eine ausdrückliche \nBevollmächtigung im Hinblick auf Anträge nach § 58 Abs. 1 BremPersVG mit den praktischen \nErfordernissen einer Großverwaltung ohne weiteres vereinbar, wie das Beispiel der \nBremerhavener Stadtverwaltung aufzeigt. \n \nDa im Ergebnis das Mitbestimmungsverfahren gegenüber allen Antragstellern aus den \nvorgenannten Gründen nicht wirksam eingeleitet worden war, konnte die Zweiwochenfrist \nnicht anlaufen, sodass die Billigungsfiktion des § 58 Abs. 1 Satz 4 BremPersVG hier keine \nAnwendung finden konnte. \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n \n2. \nDer Antrag ist auch begründet. \n \nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die strittige vorläufige Maßnahme vom 26.11.2010 \nlagen nicht vor. \n \n2.1 \nFormelle Einwände gibt es insoweit nicht. Die Abordnung als vorläufige Maßnahme ist durch \nStaatsrat als dem ständigen Vertreter gemäß § 8 BremPersVG angeordnet und \nunterschrieben worden. \n \n2.2 \nDie materiellen Grundlagen für eine vorläufige Maßnahme waren am 26.11.2010 jedoch nicht \ngegeben. \n \nZu den Anforderungen an eine vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG hat die \nFachkammer für Personalvertretungssachen schon im Beschluss vom 31.05.1985 (PV 20/85) \nausgeführt: \n \n„Die Regelung in § 58 Abs. 3 BremPVG stellt eine Beschränkung der \nMitbestimmung dar und ist nur in Ausnahmefällen anwendbar. Ein \nDienststellenleiter kann sich auf sie nicht schon dann berufen, wenn die \nAngelegenheit selbst an sich eilbedürftig ist. Der Sachverhalt muß vielmehr so \ngelagert sein, daß die beabsichtigte Maßnahme entweder zu einem späteren \nZeitpunkt überhaupt nicht mehr durchgeführt werden könnte und dies der \nDienststelle nicht zuzumuten ist oder wenn der öffentlichen Hand für den Fall, \ndaß die Maßnahme nicht sofort wirksam wird, unzumutbare und irreparable \nNachteile entstehen würden.“ \n \nDaran hat die Fachkammer festgehalten (VG Bremen, Beschluss vom 05.10.2006 – PK \n2420/05.PVL) \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Sinn der personal-\nvertretungsrechtlichen Bestimmungen über vorläufige Regelungen darin, dass einerseits die \nDienststelle die Möglichkeit erhält, im öffentlichen Interesse dringend gebotene Maßnahmen \nauch ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats treffen zu können, um die durch die \nDauer der Mitbestimmung bedrohte Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen oder \neinen sonst der Allgemeinheit drohenden Nachteil oder Schaden abzuwenden, dass \nandererseits jedoch nicht die Mitbestimmung in der Weise übergangen wird, dass Maßnah-\n\n \n- 14 - \n- 13 -\nmen getroffen werden, die das Mitbestimmungsverfahren gegenstandslos machen (BVerwG, \nBeschluss v. 25.10.1979 - 6 P 53/78 in ZBR 1980, 161). \n \nUnaufschiebbarkeit ist mehr als bloße Eilbedürftigkeit. Die Maßnahme ist nur dann unauf-\nschiebbar, wenn die Verzögerung zur Funktionsunfähigkeit der Dienststelle führen und damit \ndie Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben beeinträchtigen würde (BH. u. a., Komm. z. \nBPersVG, 6. Aufl., zu § 69, RdNr. 53 mit Rechtsprechungsnachweisen). \n \n2.3 \nGemessen an diesen Anforderungen war die als vorläufige Maßnahme erfolgte sofortige \nAbordnung von Frau H. in das Referat 24 der senatorischen Behörde für Bildung \nund Wissenschaft keine Angelegenheit, die im Sinne des § 58 Abs. 3 BremPersVG der Natur \nder Sache nach keinen Aufschub duldete. \n \nWie dringlich eine Angelegenheit ist, beurteilt sich nicht zuletzt nach der eigenen \nVorgehensweise der Dienststellenleitung vor ihrer vorläufigen Regelung. \n \nDie Beteiligte beruft sich auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Vorschriften des § 22 \nBremSchulG und des § 70a BremSchulG. \n \n§ 22 BremSchulG regelt die Aufgaben der Zentren für unterstützende Pädagogik. Diese sollen \nnach § 22 Abs. 1 BremSchulG eine sonderpädagogische und weitere unterstützende \npädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen gewährleisten und die Schulen bei der \ninklusiven Unterrichtung unterstützen. Nach § 70a Abs. 1 Satz 2 BremSchulG beginnt die \nEinführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren mit dem Schuljahr \n2010/2011. Erziehungsberechtigte haben nach § 70a Abs. 2 BremSchulG für Kinder mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf ein Wahlrecht zum Besuch von allgemeinen Schulen, \nallerdings nur im Rahmen der Kapazitäten. \n \n§ 22 BremSchulG wurde neu gefasst, § 70a BremSchulG eingefügt durch Gesetz vom \n23.06.2009 (Brem.GBl. S. 237). Der Beteiligten waren daher spätestens seit dem Sommer \n2009 die mit den gesetzlichen Neuregelungen verbundenen Aufgaben bekannt. \n \nOb aus dem Umstand, dass in den Anträgen vom 03.11.2010 von einer Abordnung „für drei \nJahre“ bis zum 31.01.2013 die Rede war, geschlossen werden kann, dass die Abordnung \nschon im Januar 2010 geplant gewesen sei, wie die Antragsteller mutmaßen, kann dahin-\ngestellt bleiben. Von der Notwendigkeit der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nEingliederung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die allgemeinen \nSchulen wusste die Beteiligte jedenfalls schon erhebliche Zeit vor dem November 2010. \n \nHinzu kommt nach dem Vortrag der Beteiligten, dass zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 \nentschieden wurde, zum 01.08.2011 Schüler mit dem sonderpädagogischem Förderbedarf \n„Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung“ der Jahrgänge 1 bis 12 nicht mehr an \nFörderzentren, sondern in Regelschulen zu unterrichten. Der zuständige Referatsleiter für \nsonderpädagogische Angelegenheiten bei der senatorischen Behörde schied aber zum \nSommer 2010 aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Beteiligte, \nwenn die mit diesem Konzept verbundenen Aufgaben äußerst dringlich gewesen sein sollen, \nnicht schon im Sommer 2010 eine Ausschreibung für die Stelle vornahm, die seit \nEnde November 2010 nunmehr im Abordnungsverfahren durch Frau H. besetzt \nwurde. \n \nDass sich die Beteiligte selber Zeit mit der Stellenbesetzung gelassen hatte, ist ein \ngewichtiges Indiz dafür, dass auch im November 2010 die Abordnung objektiv nicht \nunaufschiebbar gewesen ist. \n \nIm Übrigen entspricht es den üblichen Gepflogenheiten in der Verwaltung, dass bei Stellen-\nvakanz die entsprechenden Aufgaben durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehene \nVertretung zunächst mit erledigt werden. Dass dieses wegen der anspruchsvollen und kompli-\nzierten administrativen Anforderungen im Zusammenhang mit der Inklusion nicht optimal sein \nkonnte, ist sicherlich zutreffend. Nur hätte es dann nahegelegen, dass von der Beteiligten \nfrühzeitiger Schritte zur Stellenwiederbesetzung unternommen wurden. \n \nSchließlich lässt sich auch nicht erkennen, warum nicht die Durchführung des Mitbe-\nstimmungsverfahrens mit dem Gesamtpersonalrat im Hinblick auf die Abordnung hätte abge-\nwartet werden können. Von dem Antrag auf Einberufung der Einigungsstelle mit Schreiben \nvom 22.12.2011 bis zur Entscheidung der Einigungsstelle am 21.02.2011 dauerte es nicht \neinmal zwei Monate. \n \nNoch gravierender erweist sich aber die Begründung des Einigungsstellenbeschlusses vom \n21.02.2011. Danach hatte die Beteiligte die wesentlichen fachlichen wie personellen Grund-\nlagen für die Abordnung erst während des Einigungsstellenverfahrens eröffnet. Wenn sich die \nBeteiligte nach der Begründung der Einigungsstelle nicht veranlasst gesehen hatte, hier den \nInteressenvertretungen rechtzeitig alle für eine Entscheidung erforderlichen Informationen \nzukommen zu lassen, trägt sie im Ergebnis die Verantwortung für daraus resultierende \nVerzögerungen. Eine Dringlichkeit erschließt sich aus diesem Vorgehen nicht. \n\n \n- 16 - \n- 15 -\n \nEs ist letztlich auch nicht überzeugend dargelegt, warum die durch das Mitbestimmungs-\nverfahren - bei vorheriger Ablehnung aufgrund unzureichender Information - zwangsläufig ein-\ntretende Verzögerung zu irreparablen Nachteilen oder zur Funktionsunfähigkeit der Verwal-\ntung geführt hätten. Angesichts ihrer von der Beteiligten selbst thematisierten Großverwaltung \nhätte es hier gegebenenfalls möglich sein müssen, interne Zwischenlösungen auch für den \nBereich zu finden, den Frau H. betreuen sollte. Solche zeitweiligen Lösungen \ndürften bei kleinen Verwaltungseinheiten wesentlich schwieriger zu organisieren sein als bei \nder personalstarken senatorischen Behörde der Beteiligten. Außerdem sahen die \ngesetzlichen Vorschriften nicht vor, wann mit der vollständigen Eingliederung der Schüler mit \nsonder-pädagogischem Förderbedarf „Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung“ in die \nallge-meinen Schulen zu beginnen war. Wenn die Beteiligte dieses aus administrativen \nGründen nicht bis zum Schuljahr 2011/2012 hätte bewerkstelligen können, wäre eine \nVerschiebung durch die gesetzlichen Regelungen nicht ausgeschlossen gewesen. Ein \nZusammenbruch der Bildungsverwaltung insgesamt oder nur des Verwaltungsbereichs, für \nden Frau H. vorgesehen war, konnte deswegen ernsthaft nicht erwartet werden. \n \nSchwierigkeiten, die sich aus der öffentlichen Ankündigung von Vorhaben ergeben, die dann \n– zum Teil wegen Verzögerungen aufgrund eigener Verantwortung – nicht zum angekündig-\nten Zeitpunkt umgesetzt werden können, bewirken keine unzumutbaren Nachteile für die Ver-\nwaltung. Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, das gesetzliche Mitbe-\nstimmungsverfahren dadurch zu entwerten, dass bereits durch eine vorläufige Regelung \nvollendete Tatsachen geschaffen werden. \n \n2.4 \nSchließlich hatte hier die Beteiligte am 26.11.2010 im Ergebnis auch gar keine vorläufige, \nsondern bereits eine von ihr beabsichtigte endgültige Maßnahme getroffen. Denn die \nRegelung erfolgte keineswegs nur einstweilen bis zum Ende des noch durchzuführenden \nMitbestimmungsverfahrens oder etwa bis zum Beginn des Schuljahres 2011/2012, sondern \nmit der Maßgabe, dass die Abordnung von Frau H. in das Referat 24 der \nsenatorischen Dienststelle bis zum 31.01.2013 vorgesehen war. Dabei handelte es sich aber \nexakt um die beabsichtigte Maßnahme, zu der die Zustimmung der Antragsteller beantragt \nwar. Durch vorläufige Regelungen dürfen aber prinzipiell keine endgültigen Maßnahmen \ngetroffen werden (Großmann/Mönch/Rohr, a. a. O., zu § 58, RdNr. 116). Darauf zielte aber \ndie Abordnung von Frau H. bis zum 31.01.2013 ab - wenn auch im Gewand einer \nvorläufigen Maßnahme. \n\n \n \n- 16 -\n \n3. \nDa die am 26.11.2010 erfolgte Abordnung als vorläufige Maßnahme nicht durch § 58 Abs. 3 \nBremPersVG gedeckt war, verletzte sie die Mitbestimmungsrechte der zunächst zuständigen \nAntragsteller zu 1. und zu 2., die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme das Mit-\nbestimmungsrecht des Antragstellers zu 3., nachdem dieser nach § 50 Abs. 1 BremPersVG \nzuständig geworden war. Betroffen war das Mitbestimmungsrecht in personellen An-\ngelegenheiten nach § 65 Abs. 1 d) BremPersVG. Danach erstreckt sich das Recht der \nMitbestimmung der Personalräte in personellen Angelegenheiten auch auf die Abordnung. \n \n4. \nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein \nRaum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte, ausführlich zuletzt VG \nBremen, Beschluss vom 13.04.2006 - PK 715/05.PVL). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss \nbezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen \nBeschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt \noder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person \nunterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \n \ngez. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-12-09/p-k-2008-10-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-12-09/p-k-2008-10-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365299","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.815821+00:00"}}