{"status":"available","doknr":"OLD365297","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-12-16","aktenzeichen":"2 K 1110/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 1110/10 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 21.12.2011 \ngez. Adamietz \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn W, \n2. der Frau W, \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nAnsgaritorstraße 2, 28195 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter \nKramer, Richterin Feldhusen und Richterin Twietmeyer sowie die ehrenamtlichen Richter \nGashi und Jordan aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2011 für Recht \nerkannt: \n \nSoweit die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom \n16.12.2011 für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren \neingestellt. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \ntragen \ndie \nKläger \nals \nGesamtschuldner. \n \nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig \nvollstreckbar. \n \n \ngez.: Kramer \n \n \ngez.: Feldhusen \n \n \ngez.: Twietmeyer \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Kläger wehren sich gegen Nachforderungen von Erschließungsbeiträgen im Hinblick auf \ndie Osterholzer Dorfstraße. \n \nSie sind Eigentümer der Grundstücke Osterholzer Dorfstraße A - Grundbuch von Bremen, \nVR 279, Blatt Nr. 1 Flurstück 176/4 und Nr. 2 1/5 Miteigentumsanteil von Flurstück 176/5, \nOsterholzer Dorfstraße B - Grundbuch von Bremen, VR 279, Blatt Nr. 3 Flurstück 176/6 \nund Nr. 2 1/5 Miteigentumsanteil von Flurstück 176/5, Osterholzer Dorfstraße C - \nGrundbuch von Bremen, VR 279, Blatt Nr. 1 Flurstück 176/8 und Nr. 2 1/5 \nMiteigentumsanteil von Flurstück 176/5 sowie Osterholzer Dorfstraße ohne Nummer – \nGrundbuch von Bremen, VR 279, Blatt Nr.1 Flurstück 176/2. \n \nDie Osterholzer Dorfstraße wurde zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und Schmidt-Barrien-\nWeg in der Zeit bis 2001 ausgebaut. Die letzte Unternehmerrechnung datierte vom \n01.11.2001. \n \nDas Amt für Straßen und Verkehr sah diesen Teil der Osterholzer Dorfstraße als endgültig \nhergestellt an. Eine Anfrage des Amtes bei der Rechtsabteilung des damaligen Senators für \nBau, Umwelt und Verkehr am 26.08.2005 ergab, dass seitens der senatorischen Behörde \ngegen eine Abschnittsbildung für den Ausbau der Osterholzer Dorfstraße zwischen Elisabeth-\nSelbert-Straße und Schmidt-Barrien-Weg keine Bedenken bestanden. \n \nMit Bescheiden vom 23.12.2005 zog das Amt für Straßen und Verkehr die Kläger zu \nErschließungsbeiträgen für das Flurstück 176/4 und Teil von 176/5 in Höhe von 4.821,57 \nEuro, für das Flurstück 176/6 und Teil von 176/5 in Höhe von 5.456,56 Euro, für das Flurstück \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n176/8 und Teil von 176/5 in Höhe von 6.284,24 Euro und für das Flurstück 176/2 in Höhe von \n4.014,33 Euro heran. In den Bescheiden heißt es jeweils: „Die Beitragspflicht ist am \n10.11.2001 eingetreten“. \n \nDie Kläger erhoben gegen alle vier Erschließungsbeitragsbescheide mit Schreiben vom \n18.01.2006 Widerspruch. Über die Widersprüche wurde nicht mit Widerspruchsbescheiden \nentschieden. \n \nMit vier Änderungsbescheiden des Amtes für Straßen und Verkehr vom 09.12.2009 wurden \ndie Kläger zu weiteren Erschließungsbeiträgen veranlagt. Der Erschließungsbeitrag für das \nFlurstück 176/4 und Teil von 176/5 erhöhte sich von 4.821,57 Euro um 5.884,37 Euro auf \n10.700,94 Euro. Der Erschließungsbeitrag für das Flurstück 176/6 und Teil von 176/5 erhöhte \nsich von 5.456,56 Euro um 6.643,87 Euro auf 12.100,43 Euro. Der Erschließungsbeitrag für \ndas Flurstück 176/8 – ohne Teil von 176/5 – erhöhte sich von 6.284,24 Euro um 7.652,89 \nEuro auf 13.937,13 Euro. Der Erschließungsbeitrag für das Flurstück 176/2 – mit Teil von \n176/5 – erhöhte sich von 4.014,33 Euro um 6.860,10 Euro auf 10.874,43 Euro; der hierin \neingeschlossene Beitrag für 1/5 Miteigentumsanteil des Flurstücks 176/5 belief sich auf \n1.968,54 Euro. \n \nZur Begründung wurde in den Änderungsbescheiden ausgeführt: Hinsichtlich der 2005 \ndurchgeführten Beitragsberechnung habe der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa \naufgrund der eingegangenen Widersprüche eine Prüfung durchgeführt und festgestellt, dass \ndie der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Kosten die tatsächlich entstandenen \nAusbaukosten nur zum Teil erfasst hätten. Da die Stadtgemeinde verpflichtet sei, den \nErschließungsbeitrag in voller Höhe zu erheben, sei eine Nacherhebung erforderlich. Im \nRahmen der Neuberechnung sei die Beitragsberechnung insgesamt noch einmal überprüft \nworden. Die Beitragspflicht sei nicht wie im Bescheid vom 23.12.2005 angegeben am \n10.11.2001 eingetreten. Da es sich hier nicht um die Fertigstellung einer Erschließungsanlage \ninsgesamt, sondern nur um einen Abschnitt handele, sei die Beitragspflicht erst mit der \nEntscheidung, dass der Erschließungsaufwand für den Abschnitt ermittelt werden solle, am \n26.08.2005 eingetreten. \n \nMit Schreiben vom 06.01.2010, eingegangen am 08.01.2010, erhoben die Kläger gegen \nsämtliche Änderungsbescheide Widerspruch. Es sei aus den Akten nicht zu erkennen, dass \nerst im Jahre 2005 eine Entscheidung über eine Abschnittsbildung erfolgt sei. Die \nNacherhebung habe mit der angeblichen Genehmigung einer Abschnittsbildung nichts zu tun. \nDie Nachveranlagung beruhe allein darauf, dass ein erheblicher Teil der entstandenen Kosten \noffenbar versehentlich nicht in die ursprüngliche Abrechnung eingestellt worden sei. Die mit \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nden Änderungsbescheiden geltend gemachten Forderungen seien verjährt. Die Beitragspflicht \nsei mit dem Ende des Jahres 2001 entstanden, sodass sämtliche Forderungen mit Ablauf des \nJahres 2005 verjährt seien. Die Behauptung, es sei im Jahre 2005 zu einer Abschnittsbildung \ngekommen, sei unzutreffend und werde durch die Aktenlage widerlegt. Nicht nachvollziehbar \nsei \nweiter, \nweshalb \ndem \nGrundstück \nOsterholzer \nDorfstraße \n \n \n \n \n \neine \nEckgrundstücksermäßigung gewährt worden sei. \n \nDie Widersprüche der Kläger vom 06.01.2010 wurden mit Widerspruchsbescheiden des \nSenators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 26.07.2010 zurückgewiesen. Die \nsachliche Erschließungsbeitragspflicht entstehe grundsätzlich erst mit der endgültigen \nHerstellung der gesamten Erschließungsanlage. Die Osterholzer Dorfstraße sei im Jahre 2005 \nnoch nicht insgesamt hergestellt worden. Der Beschluss zur Abschnittsbildung sei erst 2005 \nerfolgt. Erst dadurch sei die sachliche Beitragspflicht für den hier abgerechneten Abschnitt \nentstanden. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Die Erschließungsanlage sei plangerecht \nhergestellt \nworden. \nEine \ngeringfügige \nPlanüberschreitung \nim \nBereich \nzwischen \nWendehammer und dem nördlich abzweigenden Weg zur Osterholzer Heerstraße stehe \ngemäß § 125 Abs. 3 BauGB im Einklang mit den Grundzügen der Planung. Die durch diese \nPlanüberschreitung \nentstandenen \nMehrkosten \nseien \nnicht \nin \nden \nbeitragsfähigen \nErschließungsaufwand \neinbezogen \nworden. \nHinsichtlich \nder \nHöhe \ndes \nErschließungsaufwandes seien wegen der Verzögerung der Abschnittsbildung die \nFremdkapitalzinsen nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung im \nJahre 2001 berechnet worden. Die Eckgrundstücksvergünstigung für das Grundstück \nOsterholzer Dorfstraße sei zu Recht erfolgt. Dieses Grundstück liege an der Ecke der \nOsterholzer Dorfstraße zur Elisabeth-Selbert-Straße und sei bei Entstehen der Beitragspflicht \ndurch beide Straßen erschlossen gewesen. Der neben dem Grundstück verlaufende \nGrünstreifen stelle kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis dar. \n \nDie Widerspruchsbescheide wurden den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 30.07.2010 \nzugestellt. \n \nDie \nKläger \nhaben \nam \n24.08.2010 \nKlage \nerhoben. \nMit \nbestandskräftigen \nErschließungsbeitragsbescheiden \naus \ndem \nJahre \n2005 \nsei \ndie \nselbständige \nErschließungsanlage zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und Schmidt-Barrien-Weg endgültig \nabgerechnet worden. Die letzte Unternehmerrechnung datiere von 2001. Nach den örtlichen \nGegebenheiten seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die Strecke \nzwischen der Elisabeth-Selbert-Straße und dem Schmidt-Barrien-Weg lediglich der Abschnitt \neiner größeren Erschließungsanlage sei. Eine solche Abschnittsbildung sei weder \nnachvollziehbar noch rechtlich haltbar. Wenn es aber eine solche Abschnittsbildung gegeben \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nhabe, müsse sie schon früher getroffen \nworden sein. Auch eine konkludente \nAbschnittsbildung im Zusammenhang mit der Beitragserhebung könne hier nicht \nausgeschlossen werden. Wenn die endgültige Herstellung schon erfolgt sei, sei im Übrigen \neine Abschnittsbildung nicht mehr zulässig. Weiter werde beanstandet, dass das Flurstück \n160/4 nicht belastet worden sei. Die Flächenermittlung sei insoweit fehlerhaft. Ohnehin sei die \nOsterholzer Dorfstraße einen alte Anliegerstraße im Besitz der Anrainer, für die grundsätzlich \nkein Erschließungsbeitrag anfalle, sondern allenfalls ein Straßenausbaubeitrag. Auch sei die \nWegefläche 176/2 herauszurechnen. Bei dieser Fläche handele es sich um kein \nBaugrundstück. Die Fläche sei mit einem Wegerecht belastet, das jedwede bauliche Nutzung \nausschließe. Die Kläger könnten sich schließlich auf Vertrauensschutz berufen. Die \nBescheide von 2005 hätten die klare Aussage enthalten, dass hier eine selbständige \nErschließungsanlage abgerechnet werde. Keiner der betroffenen Anwohner habe nach der \nErhebung 2005 damit rechnen müssen, dass er viele Jahre später mit dem Argument erneut \nbelastet werde, eine Abschnittsbildung sei erst jetzt erfolgt. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 änderte die Beklagte im Hinblick darauf, dass \nbei Eintritt der Beitragspflicht im November 2010 das ebenfalls dem Kläger zu 1. gehörende \nseinerzeitige Flurstück 164/10 in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen, die \nangefochtenen Bescheide vom 09.12.2009 mit der Maßgabe ab, dass sich die \nNachforderungen wie folgt ermäßigten: für das Grundstück Osterholzer Dorfstraße A von \n5.884,37 Euro auf 5.554,51 Euro, für das Grundstück Osterholzer Dorfstraße B von \n6.643,87 Euro auf 6.270,87 Euro, für das Grundstück Osterholzer Dorfstraße C von \n7.652,89 Euro auf 7.223,27 Euro und für das Grundstück Osterholzer Dorfstraße ohne \nNummer (Flurstück 176/2 und Teil von Flurstück 176/5) von 6.860,10 Euro auf 6.524,88 Euro. \n \nInsoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. \n \nDie Kläger beantragen nunmehr, \ndie Änderungsbescheide der Beklagten vom 09.12.2009 über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen für die Grundstücke \n \nOsterholzer Dorfstraße C in Bremen Gemarkung VR 279 Flur 282, Flurstück 176/8, \n \nOsterholzer Dorfstraße o.Nr. in Bremen Gemarkung VR 279, Flur 282, Flurstück 176/2 \nund 176/5 (Teil), \n \nOsterholzer Dorfstraße B in Bremen Gemarkung 279, Flur 282, Flurstück 176/6 und \n176/5 (Teil) \n \nund Osterholzer Dorfstraße A in Bremen Gemarkung 279, Flur 282, Flurstück 176/4 \nund 176/5 (Teil) \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nsowie die Widerspruchsbescheide vom 26.07.2010 \n \nin der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2011 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Erschließungsanlage Osterholzer Dorfstraße sei im Jahre 2005 noch nicht insgesamt \nhergestellt gewesen. Der notwendige Grunderwerb sei auch bis heute nicht abgeschlossen. \nFür die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche sei noch Grunderwerb östlich des Schmidt-\nBarrien-Weges zu tätigen, der im Wege der Enteignung realisiert werden müsse. Um für die \nTeilstrecke \nzwischen \nder \nElisabeth-Selbert-Straße \nund \ndem \nSchmidt-Barrien-Weg \nErschließungsbeiträge erheben zu können, sei eine Abschnittsbildung erforderlich. Im Hinblick \nauf Bedenken des Gerichts wegen der Abschnittsbildung 2005 (Beschluss vom 27.10.2010 – \n2 V 1303/10) habe sich das Amt für Straßen und Verkehr vorsorglich entschlossen, die \nAbschnittsbildung zu wiederholen, falls die im Jahre 2005 vorgenommene Abschnittsbildung \nnicht wirksam erfolgt sein sollte. Die Abschnittsbildung sei erneut am 17.11.2010 erfolgt. Die \nBeklagte sei im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zu der Erkenntnis gelangt, dass die \nOsterholzer Dorfstraße nicht eine einheitliche Erschließungsanlage darstelle, sondern sie bei \nnatürlicher Betrachtungsweise den Eindruck von drei Erschließungsanlagen vermittle. Hier sei \nrelevant die Erschließungsanlage Osterholzer Dorfstraße/Mitte, die die Strecke von der \nElisabeth-Selbert-Straße bis zur östlichen Grenze des Bebauungsplans 1792 umfasse. Bei \ndem zu Lasten des Flurstücks 176/2 eingetragenen Überwegungsrecht sei festzustellen, dass \ndieses in keiner Weise öffentlich-rechtlich gesichert sei. Es könne jederzeit gelöscht werden. \nDas Flurstück bilde auch mit angrenzenden Flurstücken wegen der Eigentümeridentität eine \nwirtschaftliche Grundstückseinheit. Dass eine Nutzung zurzeit tatsächlich nicht erfolgen \nkönne, sei nicht erheblich. \n \nWegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen, wegen der Begründung der angefochtenen \nBescheide sowie zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen der \nBeklagten verwiesen. Das Gericht hat am 09.09.2011 und am 16.12.2011 mündliche \nVerhandlungen durchgeführt. Auf die Protokolle der Verhandlungen wird insbesondere wegen \nder Ausführungen seitens der Verwaltung und des Vorsitzenden des Gutachterausschusses \nBezug genommen. \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDas Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Parteien \ndie Hauptsache für erledigt erklärt haben. \n \nDie Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. \n \nDie \nangefochtenen \nÄnderungsbescheide, \nmit \ndenen \ndie \nKläger \nzu \nweiteren \nErschließungsbeiträgen herangezogen wurden, beruhen auf §§ 127 ff BauGB in Verbindung \nmit den als Satzung ergangenen Vorschriften des Ortsgesetzes über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen - OG - vom 20.12.1982 (Brem.GBl. S. 405) in der Fassung der \nÄnderungen durch Ortsgesetz vom 18.06.2002 (Brem.GBl. S. 213) und vom 16.10.2006 \n(Brem.GBl. S. 435). \n \n1. \nDie Osterholzer Dorfstraße ist keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 \nAbs. 1 BauGB, für die eine Beitragspflicht nicht mehr entstehen konnte. Nach § 186 \nBauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21.10.1906 – BremBauO 1906 \n(Brem.GBl. S. 405), in der Fassung des Gesetzes vom 15.04.1926 (Brem.GBl. S. 75), der bis \nzum 29.06.1961 anzuwenden war, waren Anlieger einer Straße im früheren Bremer \nLandgebiet beitragspflichtig, wenn diese zum ersten Mal in einer für städtische Straßen \nüblichen Weise ausgebildet wurde. § 186 BremBauO 1906 fand auch für die vor dem \n31.07.1871 angelegten Straßen Anwendung, wie sich aus § 187 BremBauO 1906 - in der \nFassung des Gesetzes vom 15.04.1926 (Brem.GBl. S. 75) - erschließt. Denn nach § 187 \nBremBauO 1906 galten für vor dem 31.07.1871 angelegte Straßen lediglich die Vorschriften \nder §§ 181 bis 185 BremBauO 1906 nicht. Die Anwendung des § 186 BremBauO war für \nhistorische Dorfstraßen im Bremer Landgebiet gerade nicht ausgeschlossen (VGH Bremen, \nUrteil vom 29.01.1957 – I A 98/55, BA 84/56; OVG Bremen, Urteil vom 21.12.1973 – I A \n251/68, II BA 126/71). \n \nFür einen stadtstraßenmäßigen Ausbau der Osterholzer Dorfstraße war der Eigentumserwerb \ndurch den Staat erforderlich. Denn ein stadtstraßenmäßiger Ausbau einer Straße lag nach der \nständigen Rechtsprechung des OVG Bremen (zuletzt Urteil vom 22.04.1997 – 1 BA 43/96 in \nNordÖR 1998, 264) erst dann vor, wenn die Merkmale der Anbaufertigkeit des § 70 \nBremBauO 1906 vorlagen. Dazu gehörte nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 BremBauO 1906, dass die \ninnerhalb der Straßenfluchtlinien belegenen Grundflächen dem Staate übereignet waren. Der \nstaatliche bzw. später städtische Grunderwerb (§ 11 Abs. 1 i) OG) war am 29.06.1961 – und \nauch heute – nicht bzw. nicht vollständig erfolgt. \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n \n2. \nDie Voraussetzungen für die Erschließungsbeitragspflicht liegen im Streitfalle vor. \n \n2.1 \nDie Osterholzer Dorfstraße ist eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des \n§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dem widerspricht nicht, dass die Verkehrsflächen der Osterholzer \nDorfstraße in früherer Zeit weitgehend im Privateigentum der bäuerlichen Anrainer standen \nund diese Eigentumsverhältnisse auch heute noch zum Teil so bestehen. Für die Frage, ob \ndie Osterholzer Dorfstraße als öffentliche Verkehrsanlage anzusehen war, kam es vor dem \nInkrafttreten des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) vom 20.12.1976 \n(Brem.GBl. S. 341) auf das private Eigentum an den Straßenflächen nicht entscheidend an. \nDas erkennende Gericht hatte bereits im Urteil vom 24.03.1994 (2 A 232/93) ausgeführt: \n \n„Bei der Osterholzer Dorfstraße handelt es sich um eine bereits seit alters vorhandene \nStraße bzw. Wegefläche. Aufgrund dieses bereits seit Generationen bestehenden und \nausgeübten Gebrauchs der Wegeflächen der Osterholzer Dorfstraße ist es den \njeweiligen Eigentümern des Straßengrundes kraft ihres Eigentumsrechts nicht mehr \nmöglich, diese Verkehrsflächen dem Gemeingebrauch wieder zu entziehen. Die \nOsterholzer Dorfstraße ist deshalb mit dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes \nals gewidmet anzusehen.“ \n \nGemäß § 5 Abs. 6 BremLStrG galten Straßen als für den Gemeingebrauch gewidmet (§ 5 \nAbs. 1, § 15 Abs. 1 BremLStrG), die auch ohne Widmung durch die Straßenbaubehörde \nbereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen Landesstraßengesetzes dem öffentlichen \nVerkehr dienten und diesem kraft Privatrechts nicht entzogen werden konnten. Das war bei \nder Osterholzer Dorfstraße der Fall. \n \n2.2 \nDie Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Grundsatz erst dann, wenn \ndie Erschließungsanlage insgesamt endgültig hergestellt ist. Dieses liegt hier noch nicht vor. \n \n2.2.1 \nDie gesamte Osterholzer Dorfstraße war ursprünglich eine Erschließungsanlage. Durch \nUmgestaltungen der Verkehrsverbindungen ist seit der Querung der Osterholzer Dorfstraße \ndurch die Elisabeth-Selbert-Straße und der Abriegelung der Osterholzer Dorfstraße für den \nKfz-Verkehr an der östlichen Grenze des Bebauungsplans 1792 die neue Erschließungs-\nanlage Osterholzer Dorfstraße/Mitte entstanden. Ob eine Straße oder nur ein Teil einer Straße \neine Erschließungsanlage bildet, hängt ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise \nmaßgebend von dem z.B. durch Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung \ngeprägten Erscheinungsbild ab (BVerwG, Urteil vom 21.09.1979 – 4 C 55.76 in DÖV 80, 833). \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nDabei ist auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der \nsachlichen Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen (BVerwG, \nUrteil vom 07.06.1996 – 8 C 30.94 in BVerwGE 101, 225). \n \nDieses Erscheinungsbild führt hier dazu, die Strecke der Osterholzer Dorfstraße zwischen \nElisabeth-Selbert-Straße und dem - von dort aus gesehen - östlichen Ende der für \nKraftfahrzeuge befahrbaren Straße als eine Erschließungsanlage anzusehen. \n \nDie gesamte Strecke der Osterholzer Dorfstraße zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und dem \nWendehammer an der östlichen Grenze des Bebauungsplans 1792 ist verkehrsberuhigt \nausgebaut worden. Die Straße weist gestalterische Elemente auf, die aber keine solchen \nEinschnitte darstellen, dass bei einer natürlichen Betrachtungsweise von dem Vorhandensein \nmehrerer Erschließungsanlagen in diesem Streckenverlauf auszugehen wäre. Die \nstraßenbauliche Ausgestaltung beispielsweise durch einen kreisförmigen Großpflasterbereich \nan einer Stelle oder durch leichte Verschwenkungen der Fahrbahn im Straßenverlauf dient \nauch der Verkehrsberuhigung, die Anlage der Grünstreifen und Gehwege betont den \nhistorischen Charakter der ursprünglichen Dorfstraße. \n \nDas Erscheinungsbild der Osterholzer Dorfstraße/Mitte rechtfertigt nicht, das östliche Ende \ndieser Erschließungsanlage bereits bei der Einmündung des Schmidt-Barrien-Weges oder gar \nschon vorher anzunehmen. \n \nInsbesondere die Einmündung des Schmidt-Barrien-Weges stellt keinen Einschnitt dar, der \nbei natürlicher Betrachtungsweise dazu führen würde, hier von dem Ende der \nErschließungsanlage Osterholzer Dorfstraße/Mitte auszugehen. Die Fahrbahn der Osterholzer \nDorfstraße ist westlich und östlich dieser Einmündung etwa gleich breit und technisch \nidentisch hergestellt. Der asphaltierte Bereich ist jeweils etwa 3,50 m breit, daran schließen \nsich auf beiden Seiten 0,75 cm schmale Großpflasterstreifen an. Der Gehweg auf der \nNordseite der Osterholzer Dorfstraße ist westlich und östlich der Einmündung des Schmidt-\nBarrien-Weges etwa 2 m breit und besteht durchgehend aus Diephaus-Stein. Der \nRichtungsverlauf der Osterholzer Dorfstraße ändert sich bei der Einmündung des Schmidt-\nBarrien-Weges nicht. \n \n2.2.2 \nDer Schmidt-Barrien-Weg selber gehört nicht zur Erschließungsanlage Osterholzer \nDorfstraße/Mitte, sondern stellt eine eigene Erschließungsanlage dar, die ersichtlich noch \nnicht vollständig hergestellt ist. Die Länge des Schmidt-Barrien-Weges beträgt mehr als \n100 m. Diese Straße ist auch keine Sackgasse, sondern führt bis zur Osterholzer Heerstraße. \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nDer Schmidt-Barrien-Weg ist daher nicht als unselbständiger Bestandteil der Osterholzer \nDorfstraße/Mitte anzusehen (vgl. zu Stichstraßen BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 – \n8 C 106.83 in NVwZ 1985, 753; BVerwG, Urteil vom 21.10.1988 – 8 C 64.87 in DVBl 1989, \n417). \n \n2.2.3 \nDie Erschließungsbeitragspflicht für die Osterholzer Dorfstraße/Mitte insgesamt ist noch nicht \neingetreten, weil der Grunderwerb zwischen Schmidt-Barrien-Weg und der östlichen Grenze \ndes Bebauungsplans 1792 nicht abgeschlossen ist. Dieses ergibt sich aus den von der \nBeklagten mit Schriftsatz vom 09.09.2011 vorgelegten Unterlagen. Danach steht die \nVerkehrsfläche der Osterholzer Dorfstraße zwischen Schmidt-Barrien-Weg und dem östlichen \nEnde der Erschließungsanlage überwiegend noch im Privateigentum. Es handelt sich dabei \num das Flurstück 227, eingetragen für eine private Eigentümerin im Grundbuch von Bremen, \nVR 279, Blatt unter Nr. 2. \n \nDa der Abschluss des Grunderwerbs für die beitragsfähige Erschließungsfläche nach § 11 \nAbs. 1 i) OG ein durch Satzung gemäß § 132 Nr. 4 BauGB geregeltes Merkmal der \nendgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen ist, \nist die Erschließungsanlage Osterholzer Dorfstraße/Mitte noch nicht endgültig hergestellt und \ndie Erschließungsbeitragspflicht für die gesamte Erschließungsanlage daher nicht eingetreten. \n \nEin Absehen von dem Grunderwerb als Voraussetzung für die endgültige Herstellung der \nErschließungsanlage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 OG ist nicht erfolgt. Dazu fehlt es an einer \nausdrücklichen Erklärung der Beklagten, dass zur endgültigen Herstellung der Grunderwerb \nhier nicht erforderlich sei. Aus dem Straßenprogramm der Beklagten für die Osterholzer \nDorfstraße ergibt sich außerdem eindeutig, dass die Gemeinde auf den Grunderwerb nicht \nverzichtet hat. Der Erwerb wurde überwiegend durch Ankäufe von den bisherigen \nEigentümern realisiert. Bei Nichteinigung sollte das Enteignungsverfahren durchgeführt \nwerden. \n \n2.3 \nAuch wenn eine Erschließungsanlage noch nicht insgesamt endgültig hergestellt worden ist, \nkann die Gemeinde nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB für Teilbeträge Erschließungsbeiträge \nerheben, sobald die Maßnahmen abgeschlossen sind, deren Aufwand durch die Teilbeträge \ngedeckt werden soll. Insoweit kommt die Heranziehung zu Beiträgen für Teileinrichtungen \neiner Erschließungsanlage aufgrund Kostenspaltung nach § 127 Abs. 3 BauGB oder für \nbestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage gemäß § 130 Abs. 2 BauGB in Betracht. \n \n\n \n- 12 - \n- 11 -\n \n2.3.1 \nHier hatte sich die Beklagte zur erschließungsbeitragsrechtlichen Veranlagung für einen \nAbschnitt der Erschließungsanlage Osterholzer Dorfstraße/Mitte entschlossen, nämlich für \nden Abschnitt zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und Schmidt-Barrien-Weg. \n \nDiese Abschnittsbildung entspricht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB \n(VG Bremen, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 V 1303/10). Abschnitte sind gemäß § 130 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten zu \nbilden. \nÖrtlich \nerkennbare \nMerkmale \nsind \nunter \nanderem \nQuerstraßen \nund \nStraßeneinmündungen (VG Bremen, Urteil vom 18.12.1997 - 2 A 105/96 m.w.N.). Nach dem \nwestlichen Anfang der Erschließungsanlage Osterholzer Dorfstraße/Mitte ab Querung der \nElisabeth-Selbert-Straße stellt die Einmündung des Schmidt-Barrien-Weges in die Osterholzer \nDorfstraße ein örtlich klar erkennbares Merkmal dar. Vor dem Hintergrund, dass der \nTeilstrecke der Osterholzer Dorfstraße/Mitte zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und Schmidt-\nBarrien-Weg eine gewisse eigenständige Bedeutung zukommt, auch wenn sie nicht als eine \neigene Erschließungsanlage angesehen werden kann, ist eine solche Abschnittsbildung \nsachlich ohne weiteres gerechtfertigt. \n \n2.3.2 \nEine Beitragserhebung nur für Abschnitte einer Erschließungsanlage setzt aber nach § 130 \nAbs. 2 Sätze 1, 2 BauGB eine Abschnittsbildung durch die Gemeinde voraus. \n \nEine solche Abschnittsbildung war im Jahre 2005 noch nicht ordnungsgemäß erfolgt. Insoweit \nwird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 27.10.2010 (2 V 1303/10) Bezug \ngenommen. Dort heißt es: \n \n„Der Bereich der Osterholzer Dorfstraße zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und \nSchmidt-Barrien-Weg kann aber als Abschnitt nur abgerechnet werden, wenn eine \nsolche Abschnittsbildung von der zuständigen Behörde tatsächlich auch vorgenommen \nworden ist. Das ist nach den vorgelegten Akten jedoch nicht zu erkennen. \n \nZwar bestehen keine besonderen förmlichen Anforderungen an die Abschnittsbildung. \nInsbesondere bedarf es hierfür keines Beschlusses der Stadtbürgerschaft (OVG \nBremen, Beschluss vom 20.09.1991 – 1 B 45/91 - juris). Ausreichend, aber auch \nerforderlich ist, dass eine Abschnittsbildung durch einen Vermerk der zuständigen \nBehörde aktenkundig gemacht wird (VG Bremen, Urteil vom 18.12.1997 – 2 A 105/96). \nZuständige Behörde ist die jeweilige Fachbehörde, hier das Amt für Straßen und \nVerkehr \n(im \nHinblick \nauf \ndie \nBefugnis \nzur \nVornahme \neiner \nerschließungsbeitragsrechtlichen Kostenspaltung vgl. VG Bremen, Urteil vom \n29.05.1997 – 2 A 100/96). \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nDas Amt für Straßen und Verkehr hat aber die hier streitgegenständliche \nAbschnittsbildung nicht durch einen eindeutigen, zu den Erschließungsbeitragsakten \ngenommenen, vom Amtsleiter oder von einem hierzu befugten Sachbearbeiter \nunterschriebenen Vermerk dokumentiert. Zwar ist im Widerspruchsbescheid vom \n20.07.2010 davon die Rede, dass der Beschluss zur Abschnittsbildung im Juni 2005 \ngetroffen und aktenkundig gemacht worden sei, doch fehlt ein solcher Nachweis in den \ndem Gericht vorgelegten Akten. Enthalten ist hier lediglich die Kopie eines \nGesprächsvermerks vom 26.08.2005. Hier wurden die Ergebnisse eines Gesprächs \nmit Herrn B von der Rechtsabteilung des damaligen Senators für Bau, Verkehr und \nUmwelt festgehalten. \n \nEs heißt dort: \n \n„Gegen eine Abschnittsbildung für den Ausbau der Osterholzer Dorfstraße \nzwischen E-Selbert-Str. und Schm.-Barrien Weg bestehen keine Bedenken.“ \n \nDamit wird aber lediglich – zutreffend – zum Ausdruck gebracht, dass aus rechtlicher \nSicht keine Einwände gegen eine entsprechende Abschnittsbildung bestehen. Die \nRechtsabteilung der senatorischen Behörde war aber selber zur Abschnittsbildung \nnicht befugt und hat sie auch nicht vorgenommen. Dieses blieb Aufgabe des Amtes für \nStraßen und Verkehr. \n \nWenn es in einem späteren Vermerk des Amtes für Straßen und Verkehr vom \n15.05.2007 heißt „Die Entscheidung, den beitragspflichtigen Aufwand für diesen \nAbschnitt gem. § 130 Abs. 2 BauGB zu ermitteln, ist nach Aktenlage endgültig am \n26.8.05 getroffen worden, nachdem die Rechtsabteilung des Sen. für Bau, Verkehr \nund Umwelt erklärt hat, dass gegen die geplante Abschnittsbildung keine Bedenken \nbestehen“, liegt dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Die fehlenden Bedenken gegen die \nAbschnittsbildung seitens der Rechtsabteilung der senatorischen Behörde ersetzen \nnicht die von der zuständigen Behörde dann vorzunehmende Abschnittsbildung. Im \nÜbrigen ist der Hinweis in dem Vermerk vom 15.05.2007 auf eine „geplante \nAbschnittsbildung“ ein deutliches Indiz, dass die Abschnittsbildung vor dem Gespräch \nam 26.08.2005 noch nicht getroffen war. Dass sie im Anschluss an dieses Gespräch \ndann vorgenommen wurde, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.“ \n \n \nDaran ist festzuhalten. Die Auswertung sämtlicher dem Gericht zum Ausbau der Osterholzer \nDorfstraße vorgelegten Akten und Unterlagen des Amtes für Straßen und Verkehr hat \nergeben, dass eine ordnungsgemäße Abschnittsbildung im Jahre 2005 nicht vorgenommen \nwurde. \n \nAllerdings ging das Amt für Straßen und Verkehr im Jahre 2005 von einer Abschnittsbildung \naus. Das wies auch eine Passage in der aktenkundigen Vorbemerkung zur Abrechnung 2005 \naus, in der es hieß: „Die für die Abrechnung erforderliche Abschnittsbildung erfolgte zwischen \nElisabeth-Selbert-Straße und Schmidt-Barrien-Weg.“ Der Umstand, dass dieser Abschnitt \ntatsächlich, wenn auch der Höhe nach fehlerhaft, 2005 erschließungsbeitragsrechtlich \nabgerechnet worden ist, zeigte ebenfalls auf, dass das Amt für Straßen und Verkehr damals \nder Auffassung war, eine Abschnittsbildung sei wirksam erfolgt. Insoweit unterlag das Amt \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nallerdings einem Rechtsirrtum, da eine entsprechende ordnungsgemäße Dokumentation der \nAbschnittsbildung in den Behördenakten fehlte. \n \nDass dem Gericht Akten vorenthalten wurden, aus denen sich die Abschnittsbildung 2005 \nhätte ergeben können, ist auszuschließen. Die Vorgänge, die nach Auffassung der Beklagten \ndie Abschnittsbildung dokumentieren sollten, finden sich in dem Behördenordner Osterholzer \nDorfstraße (Abschnitt: Elisabeth-Selbert-Straße bis Schmidt-Barrien-Weg) Allgemein Band 1 \nnach der vorgehefteten Kennzeichnung „Abschnittsbildung“. Dort sind aber lediglich zwei \nSchriftstücke vorhanden, nämlich eine Kopie des Vermerks über das Gespräch mit Herrn B \n– SBUV – vom 26.08.2005 und der spätere Vermerk des Amtes für Straßen und Verkehr vom \n15.05.2007, auf den im vorstehend wiedergegebenen Beschluss der Kammer vom \n27.10.2010 (2 V 1303/10) eingegangen worden ist. \n \nMit am 15.12.2011 im Verfahren 2 K 1110/10 eingegangenem Fax der Beklagten wird zur \nAktensituation \nausgeführt, \ndass \nnach \nausdrücklicher \nBefragung \nder \nzuständigen \nSachbearbeiterin beim Amt für Straßen und Verkehr am 14.12.2011 zum Vorhandensein \nweiterer Unterlagen zum Ausbau Osterholzer Dorfstraße/Mitte von ihr erklärt worden ist, \nsämtliche Unterlagen, die ihr für die Veranlagung der Osterholzer Dorfstraße hinsichtlich des \nBereichs zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und Schmidt-Barrien-Weg zur Verfügung \ngestanden hätten, seien der Widerspruchsbehörde bzw. dem Gericht übersandt worden. Es \ngibt für das Gericht keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Da mithin \ndavon auszugehen ist, dass dem Gericht die einschlägigen Akten und Unterlagen des Amtes \nfür Straßen und Verkehr vollständig vorgelegt wurden, in ihnen aber keine ordnungsgemäße \nDokumentation der Abschnittsbildung 2005 oder früher enthalten ist, muss daraus \ngeschlossen werden, dass sie damals nicht erfolgt ist. \n \nEine durch die seinerzeitige Abrechnung erfolgte „konkludente Abschnittsbildung“ schließt das \nGericht aus. Da von der Abschnittsbildung der Eintritt der Beitragspflicht für den Abschnitt \nabhängt, erfordern die Gebote der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine eindeutige \naktenmäßigen Dokumentation der Abschnittsbildung durch die Gemeinde, die hier 2005 nicht \nvorgelegen hatte. \n \n2.3.3 \nEine Abschnittsbildung kann, wenn sie nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, bis zur vollständigen \nHerstellung der gesamten Erschließungsanlage nachgeholt werden. \n \nDas ist hier geschehen. Eine den Erfordernissen entsprechende Abschnittsbildung ist durch \nEntscheidung des Amtes für Straßen und Verkehr am 17.11.2010 erfolgt. Unter dem Kopf des \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nAmtes für Straßen und Verkehr und der Überschrift „Ausbau der Osterholzer Dorfstraße – \nAbschnittsbildung“ wurde für die Osterholzer Dorfstraße festgelegt, dass der beitragsfähige \nAufwand gemäß § 130 Abs. 2 BauGB in bestimmten erschließungsrechtlichen Abschnitten \nermittelt und veranlagt werden soll. Einer der nunmehr gebildeten Abschnitte der Osterholzer \nDorfstraße ist die Strecke Schmidt-Barrien-Weg bis zur Elisabeth-Selbert-Straße. Die \nEntscheidung zur Abschnittsbildung am 17.11.2010 wurde vom zuständigen Referatsleiter 13 \nfür Erschließungen, Erschließungsbeiträge, Wegerecht des Amtes für Straßen und Verkehr, \nHerrn K , unterzeichnet und dem Gericht mit Schriftsatz vom 03.12.2010 vorgelegt. Diese \nEntscheidung zur Abschnittsbildung ist weder formell noch materiell zu beanstanden. \n \nIhrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die ordnungsgemäße Abschnittsbildung erst \nneun Jahre nach technischer Herstellung dieses Abschnitts erfolgte. Auch wenn die \nAbrechenbarkeit eines ausgebauten Abschnitts schon früher gegeben war und die \nAbschnittsbildung dementsprechend eher hätte getroffen werden können, ist für die \nEntstehung der Abschnitts-Erschließungsbeitragspflicht allein der Zeitpunkt maßgebend, in \ndem die Abschnittsbildung schließlich erfolgt ist und aktenkundig gemacht wurde (OVG \nBremen, Urteil vom 22.04.1997 – 1 BA 43/96). Da die Erschließungsanlage Osterholzer \nDorfstraße/Mitte im Jahre 2010 insgesamt – wie ausgeführt – nicht endgültig hergestellt war, \nkonnte die Abschnittsbildung immer noch erfolgen. \n \nIn Ergebnis ist daher erst am 17.11.2010 durch die nunmehr ordnungsgemäße Bildung des \nAbschnitts der Osterholzer Dorfstraße von der Elisabeth-Selbert-Straße bis zum Schmidt-\nBarrien-Weg die Erschließungsbeitragspflicht eingetreten - ungeachtet der viel früheren \ntechnischen Herstellung. \n \n2.4 \nDer Umstand, dass die Änderungsbescheide vom 09.12.2009 vor Eintritt der Beitragspflicht \nergangen waren, führt nicht zu ihrer Aufhebung. \n \nEs \nentspricht \nim \nErschließungsbeitragsrecht \nder \nständigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \ndass \neine \nnachträgliche, \nden \ngeltend \ngemachten \nBeitragsanspruch nunmehr rechtfertigende Änderung der Rechtslage einen ursprünglich \nrechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheid heilt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 – IV C \n45.74 in DVBl 1976, 942). Die Heilung erfolgt mit Wirkung ex nunc (zu den Einzelheiten der \nHeilung ursprünglich fehlerhafter Beitragsbescheide siehe Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 8. Aufl., § 19, Rdnrn 25 – 33). \n \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nDie Möglichkeit zur nachträglichen Heilung führt zu keinen unangemessenen Folgen. Denn im \ngerichtlichen Verfahren kann ein Kläger die Prozesskostenlast bei einem erst nach \nKlageerhebung geheilten Erschließungsbeitragsbescheid dadurch abwenden, dass er die \nHauptsache für erledigt erklärt (Driehaus, a.a.O., § 19, Rdnr. 34). Diesen Weg haben die \nKläger nicht beschreiten wollen. \n \n3. \nDie Höhe des Erschließungsbeitragsanspruchs ergibt sich aus den Rechenwerken in den \nangefochtenen Änderungsbescheiden vom 09.12.2009 und in den Widerspruchsbescheiden \nvom 26.07.2010 nach Maßgabe der Anlage 1 zum Schreiben des Amtes für Straßen und \nVerkehr vom 09.11.2011, das dem Gericht mit Schriftsatz der Beklagten vom 08.12.2011 \nübermittelt wurde. Darauf wird Bezug genommen. \n \nEine Änderung des Rechenwerkes war erforderlich geworden, weil das seinerzeitige Flurstück \n160/4 zum Zeitpunkt des Eintritts der Erschließungsbeitragspflicht am 17.11.2010 als \nBaugrundstück durch die Osterholzer Dorfstraße erschlossen und daher bei der Verteilung der \nbeitragsfähigen Kosten einzubeziehen war – was bisher nicht berücksichtigt gewesen ist. Auf \ndas diesbezügliche gerichtliche Hinweisschreiben vom 20.09.2011, das die Neuberechnung \nunter Einbeziehung des früheren Flurstücks 164/10 vorgab, wird insoweit verwiesen. \n \n3.1 \nDie angesetzten Kosten für den beitragsfähigen Erschließungsaufwand sind nicht \nunangemessen \nhoch \ngewesen. \nEs \nhatten \ninsoweit \nfür \ndie \nStraßenbauarbeiten \nAusschreibungen stattgefunden. \n \nDie qm-Preise für den Grunderwerb sind vom Vorsitzenden des Gutachterausschusses in der \nmündlichen Verhandlung vom 09.09.2011 plausibel erläutert worden. Auf das Protokoll dieser \nVerhandlung wird Bezug genommen. \n \nHinsichtlich der Erforderlichkeit des Straßenausbaus im Einzelnen hat die Stadtgemeinde \neinen weiten Spielraum, dessen Grenzen hier nicht überschritten worden sind. \n \nSoweit im Bereich des Wendehammers eine geringfügige Planüberschreitung erfolgte, war \ndieses im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Eine \nBelastung ergab sich für die Erschließungsbeitragspflichtigen dadurch nicht, weil die insoweit \nentstandenen Mehrkosten nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen \nwurden. \n \n\n \n- 17 - \n- 16 -\n3.2 \nEine Neuberechnung im Hinblick auf andere Grundstücke ist nicht erforderlich. \n \n3.2.1 \nDie Eckgrundstücksermäßigung für das Grundstück Osterholzer Dorfstraße ist im Hinblick \nauf die Elisabeth-Selbert-Straße gerechtfertigt. Dieses Grundstück grenzt sowohl an die \nOsterholzer Dorfstraße als auch an die Erschließungsanlage Elisabeth-Selbert-Straße. \nZwischen dieser Straße und dem Grundstück Osterholzer Dorfstraße befindet sich zwar \neine Grünfläche, doch handelt es sich hierbei um Straßenbegleitgrün, das als im Eigentum \nder Stadtgemeinde Bremen stehende unselbständige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 \nNr. 4 1. Alt. BauGB Bestandteil der Verkehrsanlage Elisabeth-Selbert-Straße ist. Nach dem \nInhalt der vorgelegten Akten bestanden keine rechtlichen Bedenken gegen eine Überwegung \nvon der Elisabeth-Selbert-Straße zu diesem Eckgrundstück, wenn ein entsprechender Vertrag \nmit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen wird. Da eine Überfahrt von der Elisabeth-\nSelbert-Straße zum Grundstück Osterholzer Dorfstraße nach Aktenlage rechtlich \nzulässig ist und auch tatsächlich geschaffen werden kann, ist dieses Grundstück von \nmehreren Erschließungsanlagen erschlossen und daher gemäß § 9 Abs. 7 OG nur zu einem \nermäßigten Erschließungsbeitrag heranzuziehen. \n \nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Grundstück Osterholzer Dorfstraße nur mit \nseiner Grundstücksfläche nördlich des Holter Fleets in die Verteilungsberechnung einbezogen \nwurde. Die Erschließungswirkung der Osterholzer Dorfstraße endet hier am Holter Fleet. \n \nSollte es sich bei der Elisabeth-Selbert-Straße südlich des Holter Fleets überhaupt um eine \nAnbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handeln, bewirkte sie die Erschließung \nder südlich des Holter Fleets belegenen Flächen des Grundstücks Osterholzer Dorfstraße \n. Dabei handelt es sich um das Teilflurstück 145/11 b des Buchgrundstücks Bremen VR 279 \nBlatt . Besteht ein Buchgrundstück aus mehreren (Teil-)Flurstücken, von denen nur \neinige an die ausgebaute Straße grenzen, der - hier durch ein Fleet deutlich abgegrenzte - \nRest aber in mehr oder weniger großer Entfernung von einer anderen Straße erschlossen \nwird, begrenzt sich die vorteilsbegründende Wirkung der ausgebauten Straße nur auf die \nangrenzenden (Teil-) Flurstücke und bleibt die Restfläche bei der Aufwandsverteilung deshalb \nunberücksichtigt (siehe Driehaus, a.a.O., § 17, Rdnr. 53, letzter Absatz). Eine solche Situation \nliegt beim Grundstück Osterholzer Dorfstraße vor. \n \nHandelt es sich bei der Elisabeth-Selbert-Straße südlich des Holter Fleets nicht um eine \nAnbaustraße, scheidet die Einbeziehung des Teilflurstücks 145/11 b auch deshalb aus, weil \nes im Außenbereich liegt. Ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen \n\n \n- 18 - \n- 17 -\nBeitragspflichten \nim \nAußenbereich \nliegt, \ngehört \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht zu den im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossenen Grundstücken, wenn es in diesem Zeitpunkt – wie hier – bebaut ist oder \ngewerblich genutzt wird (BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 – 8 C 115/84 in NVwZ 1986, 568). \n \nZum Außenbereich (§ 35 BauGB) gehören diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des \nräumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB \nnoch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen. Für den \nBereich des Teilflurstücks 145/11 b existiert kein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 \nAbs. 1 oder 2 BauGB. Vielmehr gilt hierfür noch der seit dem 21.01.1961 rechtsverbindliche \nBebauungsplan 164 für das Gebiet Osterholz mit der Festsetzung der Gewerbeklasse IV. \nDabei handelt es sich jedoch um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. \nDer Zuordnung eines Gebiets zum Außenbereich steht es nicht entgegen, wenn es im \nGeltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB liegt \n(Battis/Krautzberger/Löhr, Komm. z. BauGB, 10. Aufl., zu § 35, Rdnrn. 2, 3). \n \nOb diese Teilfläche, auf der eine Reithalle steht, noch zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB \nzu zählen ist, hängt letztlich von der Verkehrsauffassung ab (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., \nzu § 34, Rdnr. 2 m.w.N.). Nach der Verkehrsauffassung kann die Fläche des Grundstücks \nOsterholzer Dorfstraße 17-19 südlich des Holter Fleets keinem Bebauungszusammenhang \nmit der Osterholzer Dorfstraße zugeordnet werden. Das Holter Fleet bildet hier eine deutliche \nlandschaftliche Zäsur. Südlich davon beginnt die Osterholzer Feldmark. Die Osterholzer \nFeldmark wurde von jeher als besonderes Gebiet angesehen, das landwirtschaftlich genutzt \nwurde. \nDas \nOrtsgesetz \nüber \ndie \nförmliche \nFestlegung \neines \nstädtebaulichen \nEntwicklungsbereichs „Osterholzer Feldmark“ vom 30.03.1999 (Brem.ABl. S. 239) schloss \nseinerzeit das südlich des Holter Fleets gelegene Teilflurstück 145/11 b ein (siehe Bremische \nBürgerschaft, Stadtbürgerschaft, Ds. 14/790 S vom 09.02.1999, S. 23 Anlage 2, \nÜbersichtsplan). Es wurde also nicht der Bebauung an der Osterholzer Dorfstraße \nzugeordnet, die außerhalb des seinerzeit festgelegten Entwicklungsbereichs blieb. \n \nDer geltende Flächennutzungsplan in der Fassung der 5. Änderung zur Bekanntmachung \nvom 31.05.2001, beschlossen von der Stadtbürgerschaft am 20.03.2007 (Brem.ABl. S. 420) \nsieht für das Teilflurstück 145/11 b Flächen für Landwirtschaft bzw. Grünflächen vor. Auch \nnach dem am 18.11.2009 erstellten Entwurf des Bebauungsplans 2229, der das Gebiet \nsüdlich des Holter Fleets im Winkel zwischen Elisabeth-Selbert-Straße und Osterholzer \nDorfstraße erfasst, ist für diese Flächen – anders als nördlich des Holter Fleets – keine \nbauliche Nutzung geplant. Hierfür sind vielmehr weiterhin landwirtschaftliche Flächen \nvorgesehen. \n\n \n- 19 - \n- 18 -\n \nAls Bestandteil der landwirtschaftlich geprägten Osterholzer Feldmark kann daher der südlich \ndes Holter Fleets gelegene Teil des Grundstücks Osterholzer Dorfstraße nach der \nVerkehrsauffassung nicht dem Innenbereich zugeordnet werden, sondern nur dem \nAußenbereich. Als Grundstücksfläche im Außenbereich ist dieser Teil aber kein \nBaugrundstück, das gemäß § 133 Abs. 1 BauGB der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen \nkönnte. \n \n3.2.2 \nBei der Verteilung zu berücksichtigen war jedoch das von der Beklagten zutreffend als \nerschlossenes Grundstück angesehene Flurstück 176/2. Dabei handelt es sich um ein \neigenständiges Buchgrundstück (VR 279, Blatt Nr. 1). Eine Bebauung ist aufgrund der im \nBebauungsplan 164 erfolgten Festsetzung der Baustaffel 1 a längs der Osterholzer \nDorfstraße/Südseite grundsätzlich zulässig. Auch bei einem wie hier nur etwa 3 m breiten \nGrundstück ist eine Bebauung bespielweise mit einer Garage möglich. Außerdem bildet das \nFlurstück 176/2 mit den – ebenfalls den Klägern gehörenden - unmittelbar angrenzenden \nGrundstücken Osterholzer Dorfstraße C und Osterholzer Dorfstraße B eine \nwirtschaftliche Grundstückseinheit, die insgesamt baulich nutzbar ist. Es kommt für die \nbauliche Nutzung im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht darauf an, ob die gesamten \nGrundstücksflächen überbaut werden können. \n \n3.2.3 \nAllerdings bestehen im Hinblick auf das Flurstück 176/2 Besonderheiten, die eine Bebauung \nzum Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht gleichwohl ausschlossen. Das Flurstück 176/2 \nist im Grundbuch VR 279, Blatt Nr. 1 im Bestandsverzeichnis als Fahrweg ausgewiesen. \nAls Belastung ist in der Zweiten Abteilung unter Nr. 1 eine Grunddienstbarkeit \n(Überwegungsrecht für landwirtschaftliche Zwecke) für den jeweiligen Eigentümer des \nGrundstücks VR 279 Blatt in der Osterholzer Feldmark eingetragen. Dieses \nÜberwegungsrecht auf dem als Fahrweg ausgewiesenen Flurstück 176/2 stand - und steht - \nzivilrechtlich einer Bebauung entgegen. Da für das Flurstück 176/2 zwar öffentlich-rechtlich \neine Bebauung möglich ist, diese aber durch die Belastung im Grundbuch zivilrechtlich \nausgeschlossen wird, führt die Heranziehung der Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für \ndas Flurstück 176/2 zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BauGB. \n \nEine unbillige Härte kommt dann in Betracht, wenn der mit einer Erschließung verbundene \nVorteil wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht oder nur in wesentlich \nvermindertem Umfang eintritt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., zu § 135, Rdnr. 19). Das ist \n\n \n- 20 - \n- 19 -\nhier wegen des Ausschlusses der Bebauungsmöglichkeit durch das Überwegungsrecht zu \nbejahen. \n \nDas Vorliegen eines sachlichen Billigkeitsgrundes führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des \nErschließungsbeitragsbescheids (BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 – 8 C 124.82 in DVBl 1985, \n126). Die Festsetzung einerseits und die Billigkeitsentscheidung nach § 135 Abs. 5 BauGB \nandererseits sind rechtlich selbständig. Hat die zuständige Behörde – wie hier – bisher keine \nEntscheidung nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB getroffen, kann der mit einem \nErschließungsbeitrag belastete Grundstückseigentümer einen Antrag auf Erlass des \nfestgesetzten \nErschließungsbeitrags \nstellen, \nder \ndann \nzu \neinem \nselbständigen \nErlassverfahren führt (Driehaus, a.a.O., § 26, Rdnrn. 39 – 41). \n \nDiesen Weg können auch die Kläger durch einen Antrag beim Amt für Straßen und Verkehr \nauf Erlass des Erschließungsbeitrags für das Flurstück 176/2 nach § 135 Abs. 5 Satz 1 \nBauGB aus sachlichen Billigkeitsgründen beschreiten. Darüber hat dann das Amt für Straßen \nund Verkehr nach Ermessen zu entscheiden, wobei bei Vorliegen eines sachlichen \nBilligkeitsgrundes grundsätzlich von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (Driehaus, \na.a.O., § 26, Rdnr. 38). \n \nNeben einem vollständigen oder teilweisen Erlass kommt hier auch eine zinslose Stundung \ndes Erschließungsbeitrags für das Flurstück 176/2 bis zur einer etwaigen Löschung der \nGrunddienstbarkeit \naufgrund \nEinigung \nmit \ndem \nberechtigten \nEigentümer \ndes \nNachbargrundstücks in Betracht. Diese Möglichkeit ergibt sich durch den Verweis in § 135 \nAbs. \n6 \nBauGB \nauf \nweitergehende \nlandesrechtliche \nBilligkeitsregelungen \n(Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., zu § 135, Rdnr. 27). Nach § 24 Abs. 1 BremGebBeitrG kann \nin Härtefällen ein Beitrag gestundet werden. Aus Gründen der Billigkeit können gemäß § 25 \nAbs. 1 Satz 1 BremGebBeitrG auch Stundungszinsen erlassen werden. \n \n3.2.4 \nIn diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Erlass oder eine Stundung \nsich nur auf den auf das Flurstück 176/2 entfallenden Erschließungsbeitrag beziehen kann. \nDieser Hinweis ist erforderlich, weil die Beklagte fehlerhaft in dem Änderungsbescheid vom \n09.12.2009 betreffend das Flurstück 176/2 dort auch den 1/5 Miteigentumsanteil der Kläger \nan \ndem \nFlurstück \n176/5 \neinbezogen \nhatte, \nder \ninsoweit \nzu \neinem \nanteiligen \nErschließungsbeitrag von 1.968,54 Euro geführt hatte. Dieser Miteigentumsanteil gehörte \naber nicht zum Grundbuchbestand VR 279, Blatt , der nur das Flurstück 176/2 einbezog, \nsondern zum Bestand des Grundstücks Osterholzer Dorfstraße C – Flurstück 176/8, dort \neingetragen im Grundbuch VR 279, Blatt unter Nr. 2. Bei dem Änderungsbescheid vom \n\n \n- 21 - \n- 20 -\n09.12.2009 zum Flurstück 176/8 wurde der diesem Flurstück zugeordnete Miteigentumsanteil \nam Flurstück 176/5 vergessen. Da im Ergebnis jener 1/5 Miteigentumsanteil der Kläger an \ndem Flurstück 176/5 aber erfasst war, wenn er auch dem falschen Grundstück zugeordnet \nwurde, waren die Kläger dadurch im Ergebnis weder beschwert noch begünstigt. \n \nWenn allerdings ein Erlass oder eine Stundungsentscheidung aus Billigkeitsgründen \nhinsichtlich des Flurstücks 176/2 ergeht, darf dabei der 1/5 Miteigentumsanteil an dem \nFlurstück 176/5 nicht berücksichtigt werden. Nach der Reduzierung der angefochtenen \nBescheide vom 09.12.2009 in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 wurde der auf \nden 1/5 Miteigentumsanteil am Flurstück 176/5 entfallende Erschließungsbeitrag im Ergebnis \nvon 1.968,54 Euro auf 1.907,86 Euro, der nur auf das Flurstück 176/2 entfallende \nErschließungsbeitrag von 8.905,89 Euro auf 8.631,35 Euro vermindert. Ein Antrag auf Erlass \noder Stundung aus Billigkeitsgründen kann sich daher nur auf den letztgenannten Betrag von \n8.631,35 Euro beziehen. \n \nErfolgt auf Antrag der Kläger ein Erlass oder eine Stundung, sind die insoweit bereits für das \nFlurstück 176/2 geleisteten Erschließungsbeitragszahlungen zu erstatten. \n \n3.2.5 \nDie im Hinblick auf die Besonderheiten beim Flurstück 176/2 gebotene Billigkeitsentscheidung \nhat keinen Einfluss auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 OG vorzunehmende Verteilung des \nbeitragsfähigen \nErschließungsaufwands \nauf \ndie \nerschlossenen \nGrundstücke \ndes \nAbrechnungsgebietes. Denn dieses Grundstück ist - wie unter 3.2.2. ausgeführt - \nunbeschadet der Grunddienstbarkeit als erschließungsbeitragsrechtlich erschlossenes \nGrundstück anzusehen. Ein Erlass oder eine Stundung des Erschließungsbeitrags aus \nBilligkeitsgründen im Hinblick auf das Flurstück 176/2 führt nicht zur entsprechenden \nErhöhung des Erschließungsbeitrags für die anderen Grundstückseigentümer. Der erlassene \noder gestundete Beitrag geht vielmehr zu Lasten der Gemeinde und kann nicht als \nErschließungsaufwand \nauf \ndie \nübrigen \nBeitragspflichtigen \numgelegt \nwerden \n(Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., zu § 135, Rdnr. 18). \n \n4. \nEs ist keine Verjährung der strittigen Erschließungsbeitragspflicht eingetreten. \n \nDie Frist für die Festsetzung von Erschließungsbeitragsansprüchen beträgt gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BremGebBeitrG vier Jahre. Sie beginnt danach mit Ablauf des Kalenderjahres, \nin dem der Anspruch entstanden ist. Da die Erschließungsbeitragspflicht erst mit \n\n \n- 22 - \n- 21 -\nordnungsgemäßer \nAbschnittsbildung \nam \n17.11.2010 \neingetreten \nist, \nliegt \neine \nFestsetzungsverjährung nicht vor. \n \n5. \nEine Verwirkung ist hier ebenfalls nicht zu bejahen. \n \nEine Verwirkung kann vorliegen, wenn die Behörde die Beitragserhebung gegen Treu und \nGlauben über längere Zeit verzögert hatte. Allerdings vermag Zeitablauf allein eine \nVerwirkung nicht zu begründen. Da bei Erschließungsbeiträgen nach § 127 Abs. 1 BauGB \neine Erhebungspflicht für die Gemeinde besteht, bedarf es des Vorliegens ganz besonderer \nUmstände, die die Beitragserhebung als einen zur Verwirkung führenden Verstoß gegen Treu \nund Glauben erscheinen lassen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., zu § 135, Rdnr. 31 m.w.N.). \n \nSolche Umstände liegen hier nicht vor. Die Verzögerung der vollständigen Beitragserhebung \nwar dadurch bedingt, dass das Amt für Straßen und Verkehr 2005 irrtümlich nur einen Teil der \nHerstellungskosten abgerechnet hatte. Dieses fiel erst im Rahmen der Überprüfung der \nWidersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 23.12.2005 auf. Hier lag mithin keine \nVorgehensweise der zuständigen Behörde vor, die - möglicherweise auch im öffentlichen \nInteresse - das Ziel hatte, die betroffenen Eigentümer von der vollständigen Realisierung der \nErschließungsbeitragsansprüche zu verschonen und deswegen die Veranlagung nicht weiter \nzu betreiben. Die Verzögerung beruhte vielmehr ausschließlich auf den erst im \nWiderspruchsverfahren bemerkten Fehlern bei der Abrechnung, die korrigiert werden sollten. \n \nAuch der lange Zeitraum bis zur wirksamen Abschnittsbildung begründet keine Verwirkung. \nDass die Abschnittsbildung erst am 17.11.2010 erfolgte, beruhte auf der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichtes (Beschluss vom 27.10.2010 – 2 V 1303/10), der sich die Beklagte im \nErgebnis gebeugt hatte. Darin kann keine Treuwidrigkeit gegenüber den Eigentümern liegen. \n \nAußerdem hat die verzögerte Abschnittsbildung dazu geführt, dass die Beklagte hier auf den \nAnsatz der Fremdkapitalzinsen ab Eingang der letzten Rechnung für die technische \nHerstellung des Abschnitts zwischen der Elisabeth-Selbert-Straße und dem Schmidt-Barrien-\nWeg im Jahre 2001 verzichtet hatte. \n \nSchließlich hätte ein Absehen von der Abschnittsbildung am 17.11.2010 nur dazu geführt, \ndass die Beitragspflicht für die gesamte Erschließungsanlage Osterholzer Dorfstraße/Mitte \nnoch später, nämlich erst mit Abschluss des noch fehlenden Grunderwerbs für die restliche \nStraßenfläche eingetreten wäre. Das hätte zur Folge gehabt, dass alle beitragsfähigen Kosten \n\n \n- 23 - \n- 22 -\nder gesamten Erschließungsanlage umzulegen und möglicherweise dann auch die \nFremdkapitalkosten bis zum Eintritt der Beitragspflicht zu berücksichtigen gewesen wären. \n \nVor diesem Hintergrund liegen jedenfalls keine Umstände vor, die zur Annahme einer \nVerwirkung führen könnten. \n \n \n6. \nDie Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. \n \n6.1 \nBundesrechtlich besteht gemäß § 127 Abs. 1 BauGB die Verpflichtung der Gemeinde, einen \nentstandenen Erschließungsbeitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Daher ist \nbis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung auch eine Nacherhebung geboten, wenn \nzunächst versehentlich eine zu niedrige Veranlagung erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom \n18.03.1988 – 8 C 92.87 in NVwZ 1989, 159). Das war hier durch die Beitragsbescheide vom \n23.12.2005 der Fall gewesen, die den jeweiligen Erschließungsbeitragsanspruch bei weitem \nnicht realisiert hatten. \n \n6.2 \nDer Nacherhebung steht formell nicht entgegen, dass durch die Bescheide vom 23.12.2005 \nbereits Erschließungsbeiträge in bestimmter Höhe festgesetzt wurden. \n \nAuch ein Bescheid, mit dem ein Erschließungsbeitrag zu niedrig festgesetzt wurde, ist ein \nausschließlich belastender Verwaltungsakt (Driehaus, a.a.O., § 10, Rdnr. 22). \n \nDie Bescheide vom 23.12.2005 beinhalteten keine begünstigenden Regelungen etwa \ndahingehend, dass zugesagt wurde, einen weiteren Erschließungsbeitrag für die Osterholzer \nDorfstraße nicht mehr zu erheben, oder dass der entstandene Erschließungsbeitrag, soweit er \nden festgesetzten Betrag überstieg, erlassen wurde. \n \nDie Erschließungsbeitragsbescheide vom 23.12.2005 bedurften mithin keiner – teilweisen – \nRücknahme, da sie keine aufzuhebenden begünstigenden Regelungen enthielten. Deswegen \nkam es für die Nacherhebung durch die weitere Veranlagung in Gestalt der \nÄnderungsbescheide vom 09.12.2009 auch nicht auf die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 \nAbs. 4 BremVwVfG an. \n \n \n\n \n- 24 - \n- 23 -\n6.3 \nDer verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch nicht aus anderen \nGründen der Nacherhebung entgegen. \n \nEin \nVertrauen \nder \nKläger, \nnach \ndem \nJahre \n2005 \nvon \nweiteren \nErschließungsbeitragsforderungen \nverschont \nzu \nwerden, \nkann \nzu \nihren \nGunsten \nangenommen werden. \n \nDafür spricht die Aussage in den Bescheiden vom 23.12.2005, dass die Beitragspflicht am \n10.11.2001 eingetreten sei. Wäre diese – falsche – Erklärung zutreffend, dann wäre die \nFestsetzungsfrist am 01.01.2006 abgelaufen und eine anschließende Nacherhebung \nausgeschlossen gewesen (VG Bremen, Urteil vom 05.08.2010 – 2 K 20/10). Unabhängig \ndavon, ob die Kläger die Verjährungsvorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung \nkannten, dürfte es zutreffen, dass sie im Hinblick auf den vom Amt für Straßen und Verkehr \nmitgeteilten Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht im Jahre 2001 nicht mehr damit \ngerechnet hatten, noch 2009 zu weiteren Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden. \n \nWenn insoweit Vertrauen bestanden hatte, war es jedoch im Ergebnis nicht schutzwürdig. \n \nEs fehlt schon an dem Vortrag, dass das Vertrauen betätigt worden ist. Eine solche \nBetätigung liegt vor, wenn die Kläger Beträge in Höhe der Nachforderungen in der Annahme \nverbraucht hatten, dass sie keine weiteren Erschließungsbeitragsforderungen zu begleichen \nhätten, und entsprechende Ausgaben von ihnen nicht getätigt worden wären, wenn sie von \nden bevorstehenden Nacherhebungen Kenntnis gehabt hätten. \n \nWird auch eine solche Betätigung des Vertrauens zugunsten der Kläger unterstellt, so setzt \ndie Schutzwürdigkeit der Vertrauensbetätigung weiter voraus, dass im Zuge der dann \ngebotenen Abwägung ihre Interessen gegenüber denen der Allgemeinheit überwiegen. Bei \nder endgültigen Herstellung einer Anbaustraße erbringt die Gemeinde ihre Leistung \nüberwiegend zugunsten der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke. Die Herstellung der \nErschließungsanlage nützt den Beitragspflichtigen und vermittelt ihnen einen andauernden \nVorteil. Vor diesem Hintergrund überwiegt regelmäßig das Interesse der Gemeinde und der \nhinter ihr stehenden Allgemeinheit, dass die vollen dafür nach dem Gesetz entstandenen \nGegenleistungen in Form der Erschließungsbeiträge sowohl zur Entlastung des Haushalts der \nGemeinde als auch im Sinne der allgemeinen Beitragsgerechtigkeit letztlich von den \nBeitragspflichtigen erbracht werden (Driehaus, a.a.O., § 10, Rdnrn. 22, 23). Es ist bei der \nInteressenabwägung auch zu berücksichtigen, dass ansonsten die nicht durch Beiträge \ngedeckten Kosten von der Gesamtheit der Bremer Steuerzahler aufzubringen sind, die - wenn \n\n \n- 25 - \n- 24 -\nsie nicht Anwohner sind - von der Herstellung der Osterholzer Dorfstraße keinen spezifischen \nVorteil haben. \n \n6.4 \nSchließlich entfällt ein Berufen auf Vertrauensschutz für die Kläger hier schon deshalb, weil \nsie selber die Erschließungsbeitragsbescheide vom 23.12.2005 mit Widerspruch angefochten \nhatten. Wer auf diese Weise eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auslöst, muss \ndamit rechnen, dass es auch zu einer Verböserung (reformatio in peius) kommen kann \n(BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 – 8 C 170.81 in BVerwGE 67, 129). \n \nIn dieser Entscheidung heißt es: \n \n„Der Kläger hat den Bescheid vom … mit dem Widerspruch angefochten. Damit hat er \nselbst die Aufrechterhaltung dieses Bescheides in Frage gestellt und ihm die Eignung \nals Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens genommen. Wer einen Bescheid \nanficht, muß – dies jedenfalls unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen \nVertrauensschutzes – grundsätzlich auch die Verschlechterung seiner Position in Kauf \nnehmen und kann deshalb ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen \naufgrund dieses Bescheids nicht bilden.“ \n \n \n7. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Im Hinblick auf die \nErmäßigung des Erschließungsbeitrags in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 \nbesteht kein Grund, der Beklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da sie insoweit nur zu \neinem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \n8. \nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n \n \n- 25 -\n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez.: Kramer \n \n \ngez.: Feldhusen \n \n \ngez.: Twietmeyer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-12-16/2-k-1110-10","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-12-16/2-k-1110-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365297","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.735908+00:00"}}