{"status":"available","doknr":"OLD365296","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-30","aktenzeichen":"P K 1662/11.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: P K 1662/11.PVL \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Personalrats beim Stadtamt Bremen, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \nb e t e i l i g t : \nLeiterin des Stadtamts Bremen, \n \n \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \n- \nFachkammer \nfür \nPersonalvertretungssachen - durch Richter Kramer sowie die ehrenamtlichen Richter \nArbeitnehmer Heine, Beamter Stahl, Arbeitnehmerin Büsing und Arbeitnehmer Klatt am \n30. März 2012 beschlossen: \n \n1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nach \n§ 58 Abs. 3 BremPersVG hinsichtlich der personellen und organisatorischen \nMaßnahmen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels entsprechend \ndem Schreiben der Beteiligten vom 25.08.2011 nicht vorgelegen haben. \n \n2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nach \n§ 58 Abs. 3 BremPersVG hinsichtlich der Abordnung der Verwaltungs-\nangestellten R.. vom Senator für Inneres und Sport zum Stadtamt Bremen durch \nSchreiben der Beteiligten vom 31.08.2011 nicht vorgelegen haben. \n \n \nG r ü n d e \n \nDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für \nbestimmte, von der Beteiligten getroffene vorläufige Regelungen nicht vorgelegen haben. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nMit Schreiben der Beteiligten vom 29.07.2011 wurde die Zustimmung des Antragstellers zu \nbeabsichtigten Maßnahmen der Amtsleitung des Stadtamts im Zusammenhang mit der \nEinrichtung eines Kurzterminschalters nach Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels \n(eAT) beantragt. Der Antrag ging beim Antragsteller am 09.08.2011 ein. Den beabsichtigten \nMaßnahmen stimmte der Antragsteller am 10.08.2011 nicht zu. \n \nDaraufhin ordnete die Beteiligte am 25.08.2011 die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur \nEinführung des elektronischen Aufenthaltstitels als vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 \nBremPersVG an. Zu den ab 01.09.2011 angeordneten Maßnahmen zählte die Einrichtung \neines eAT-Kurzterminschalters mit vier Arbeitsplätzen im Raum 259, der Wechsel von zwei \nMitarbeitern in den eAT-Kurzterminschalter, der dortige Einsatz von zwei Vivento-Kräften und \ndiverse weitere organisatorische Maßnahmen. Zur Begründung für die Regelung nach § 58 \nAbs. 3 BremPersVG führte die Beteiligte aus, dass sich die Rahmenbedingungen für die \nAufgabenwahrnehmung in der Ausländerbehörde – insbesondere für die im Zusammenhang \nmit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels am 01.09.2011 zusätzlich \nentstehenden Aufgaben und Kundenkontakte – kurzfristig verändert hätten. Durch die \nZuweisung von zusätzlichem Personal, die sich erst sehr kurzfristig ergeben habe, seien die \nRahmenbedingungen für die Aufgabenerledigung verbessert worden. Das Konzept für die \nAufgabenerledigung nach Einführung des eAT habe deshalb jetzt verändert bzw. angepasst \nwerden müssen. Die Einführung des eAT zum 01.09.2011 und die ab Mitte September 2011 \nzu erwartenden Kundenströme hätten eine Sofortmaßnahme erforderlich gemacht. \n \nMit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des \nAntragstellers zur Versetzung der Verwaltungsangestellten R. vom Senator für Inneres und \nSport zum Stadtamt. Dieser Antrag ging beim Antragsteller am 23.08.2011 ein. Er lehnte am \n26.08.2011 die Zustimmung ab. Dieses führte zu einer weiteren vorläufigen Regelung. Frau \nR. wurde mit dem Ziel der Versetzung vom Senator für Inneres und Sport an das Stadtamt \nzum 01.09.2011 abgeordnet. Seitens des Stadtamts erfolgte hierzu am 31.08.2011 – anstelle \nder Zustimmung des Antragstellers – eine Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG durch die \nBeteiligte. Die Maßnahme dulde keinen weiteren Aufschub. Die Einführung des eAT zum \n01.09.2011 führe auch in der Leitungsebene zu erhöhten Anforderungen. Eine sofortige \nVerstärkung sei unabdingbar. Seit dem 29.08.2011 liege auch ein Antrag der jetzigen \nkommissarischen Leiterin der Abteilung 6 auf Beurlaubung vor. In dieser Abteilung werde Frau \nR. Aufgaben übernehmen. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDie Zustimmung zu der Abordnung wurde von der Beteiligten nachträglich mit Schreiben vom \n09.09.2011 beantragt. Dieser bei dem Antragsteller am 13.09.2011 eingegangene Antrag \nwurde von ihm am 20.09.2011 abgelehnt. \n \nMit am 28.10.2011 eingegangenem Antrag hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht \nangerufen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung gemäß § 58 Abs. 3 \nBremPersVG für die Maßnahmen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels seien \nnicht gegeben gewesen. Zur Umsetzung des auf EU-Verordnungen beruhenden \nelektronischen Aufenthaltstitels sei auf nationaler Ebene das Gesetz vom 12.04.2011 (BGBl I \nS. 610) ergangen. Zumindest seit Mai 2011 habe sich die Beteiligte auf die Einführung des \nelektronischen Aufenthaltstitels mit Wirkung ab 01.09.2011 einstellen können. Die dazu \nnotwendigen personellen und organisatorischen Maßnahmen hätten längst im Mitbe-\nstimmungsverfahren mit dem Antragsteller abgeschlossen werden können. Es handele sich \nhier um eine „hausgemachte“ Eilbedürftigkeit. Die Regelung des § 58 Abs. 3 BremPersVG sei \nnur in Ausnahmefällen anwendbar, die hier nicht vorlägen. Das gelte auch für die Abordnung \nvon Frau R. Das ordentliche Mitbestimmungsverfahren hätte hierfür abgewartet werden \nkönnen. Dadurch wären der Dienststelle keine unzumutbaren oder irreparablen Nachteile \nentstanden. \n \nDer Antragsteller wollte anfänglich durch weitere Anträge Fragen, die seine Mitbe-\nstimmungsrechte in den hier strittigen Angelegenheiten betrafen, einer gerichtlichen Klärung \nzuführen. Da während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen der Maßnahmen zur \nEinführung des elektronischen Aufenthaltstitels eine Einigung im Schlichtungsverfahren \nerfolgte und hinsichtlich der Abordnung von Frau R.. der Gesamtpersonalrat zuständig \ngeworden war, der mit Schreiben vom 28.11.2011 der Abordnung zustimmte, sah der \nAntragsteller seine weiteren Anträge als erledigt an. \n \nDer Antragsteller beantragt nunmehr: \nEs wird festgestellt, dass die Voraussetzung einer vorläufigen Regelung nach § 58 \nAbs. 3 BremPersVG hinsichtlich der personellen und organisatorischen Maßnahmen \nzur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch Schriftsatz der \nBeteiligten vom 25. August 2011 nicht vorgelegen haben. \n \nEs wird festgestellt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nach § 58 \nAbs. 3 BremPersVG hinsichtlich der Abordnung der Verwaltungsangestellten R. vom \nSenator für Inneres und Sport zur Abteilung 6 des Stadtamts Bremen durch Verfügung \nvom 31. August 2011 nicht vorgelegen haben. \n \nDie Beteiligte beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nDie personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen hätten sich unmittelbar vor \nEinführung des elektronischen Aufenthaltstitels entscheidend verändert. Durch den möglichen \nEinsatz von Kräften des Personaldienstleisters Vivento und die mögliche Verlängerung der \nArbeitsverträge von zwei Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde hätten personelle Ressour-\ncen kurzfristig zur Verfügung gestanden. Der Einsatz dieses Personals hätte ebenso wie die \ndamit verbundenen organisatorischen Maßnahmen keinen Aufschub geduldet. Sonst wäre es \nzu nicht vertretbaren Wartezeiten bei der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels \ngekommen. Auch die Abordnung von Frau R. und ihr Einsatz in der Abteilung 6 des Stadt-\namts hätten keinen Aufschub geduldet. Die Eilmaßnahme sei erforderlich gewesen, um be-\nstehenden Defiziten bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben und Belastungssituationen \nfür die Mitarbeiter zeitnah entgegenzuwirken. \n \nWegen des Vortrags des Antragstellers und der Beteiligten sowie wegen des Sach- und \nStreitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte von \nFrau R. verwiesen. \n \n \nII. \n1. \nDer Feststellungsantrag ist zulässig. \n \n1.1 \nEin Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist zu bejahen. \n \nÜber den konkreten Anlass hinaus, der zu dem anhängigen Beschlussverfahren geführt hat, \nist für den Antragsteller klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine der Mitbe-\nstimmung unterliegende Maßnahme vorläufig durchgeführt werden darf. \n \nLiegt ein Streit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat über die personal-\nvertretungsrechtliche Relevanz bestimmter Vorgänge vor und ist dieser Dissens auch im Hin-\nblick auf zu erwartende zukünftige Maßnahmen klärungsbedürftig, ist ein Rechtsschutz-\nbedürfnis zu bejahen (OVG Bremen, Beschluss vom 27.11.1990 – PV B 3/90; VG Bremen, \nBeschluss vom 20.08.2009 – P K 141/09.PVL, Beschluss vom 26.08.2011 – P K \n2069/10.PVL, Beschluss vom 09.12.2011 – P K 2008/10.PVL). \n \nDass die hier strittigen Maßnahmen aufgrund der vorläufigen Regelungen schon vollzogen \nworden waren, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Gerade weil die Maßnahmen selber im \nRahmen eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens grundsätzlich nicht verhindert \n\n \n- 6 - \n- 5 -\noder aufgehoben werden können (dazu VG Bremen, Beschluss vom 10.05.2006 – P V \n1082/06.PVL), kommt für den Antragsteller nur das nachträgliche Feststellungsverfahren zur \nKlärung seiner Rechte in Betracht. \n \n1.2 \nDer Antrag im Hinblick auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung des elek-\ntronischen Aufenthaltstitels ist nicht deswegen unzulässig, weil die Beteiligte am 25.08.2011 \nwegen etwaigen Vorliegens der Billigungsfiktion nach § 58 Abs. 1 Satz 4 BremPersVG bereits \nendgültige Maßnahmen hätte treffen können. Eine Maßnahme gilt nach dieser Vorschrift \nnämlich als gebilligt, wenn der Personalrat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach \nZugang (VG Bremen, Beschluss vom 09.12.2011 – P K 2008/10.PVL) nicht die Zustimmung \nunter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. \n \nDie vom Antragsteller zunächst vorgelegten Unterlagen wiesen nicht aus, dass seine \nAblehnung vom 10.08.2011 mit einer schriftlichen Begründung innerhalb dieser Frist erfolgte. \nDie Vorsitzende des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2012 \njedoch erklärt, sie habe eine von ihr unterschriebene Begründung zur Ablehnungs-\nentscheidung am 10.08.2011 im Vorzimmer der Beteiligten abgegeben. Ein - nicht unter-\nschriebener - Ausdruck dieser Begründung wurde dem Gericht vorgelegt. Die Beteiligte hat \ndieser Darstellung nicht widersprochen, sondern in der mündlichen Verhandlung hierzu \nerklärt, dass das damalige Begründungsschreiben vom 10.08.2011 nicht mehr auffindbar sei. \nAngesichts dieser Erklärungen geht die Kammer davon aus, dass nicht nur die Ablehnung, \nsondern auch die Begründung zur Ablehnungsentscheidung bei der Beteiligten bereits am \n10.08.2011 und damit rechtzeitig eingegangen war. Die Billigungsfiktion konnte daher nicht \neintreten. \n \n1.3 \nFür den Antragsteller liegt eine Antragsbefugnis auch hinsichtlich der Regelung nach § 58 \nAbs. 3 BremPersVG wegen der Abordnung von Frau R. vor. \n \nZwar wird der Gesamtpersonalrat nach § 50 Abs. 1 BremPersVG zuständig, wenn bei einer \nbeabsichtigten Abordnung auch nur einer der zu beteiligenden Personalräte der Maßnahme \nseine Zustimmung versagt (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16.12.2010 – P K 690/10.PVL). \n \nDer Personalrat beim Senator für Inneres und Sport hatte am 01.09.2011 sein Einverständnis \nmit der Abordnung von Frau R. erklärt. Mit der Ablehnung durch den Antragsteller am \n20.09.2011 wurde der Gesamtpersonalrat nach § 50 Abs. 1 BremPersVG für die \nMitbestimmung in der Abordnungsangelegenheit zuständig. Die auf § 58 Abs. 3 BremPersVG \n\n \n- 7 - \n- 6 -\ngestützte vorläufige Regelung seitens der Beteiligten erging aber hinsichtlich der Abordnung \nvon Frau R. am 31.08.2011 gegenüber dem Antragsteller, also zu einer Zeit, als er hierfür \nnoch zuständig war. Die vorläufige Regelung wirkte sich daher auf das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt aus. \n \n2. \nDer Antrag ist auch begründet. \n \n2.1 \nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die strittigen vorläufigen Maßnahmen vom 25.08.2011 \nund vom 31.08.2011 lagen nicht vor. \n \nZu den Anforderungen an eine vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG hat die \nFachkammer für Personalvertretungssachen schon im Beschluss vom 31.05.1985 (PV 20/85) \nausgeführt: \n \n„Die Regelung in § 58 Abs. 3 BremPVG stellt eine Beschränkung der Mitbestimmung \ndar und ist nur in Ausnahmefällen anwendbar. Ein Dienststellenleiter kann sich auf sie \nnicht schon dann berufen, wenn die Angelegenheit selbst an sich eilbedürftig ist. Der \nSachverhalt muß vielmehr so gelagert sein, daß die beabsichtigte Maßnahme \nentweder zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr durchgeführt werden \nkönnte und dies der Dienststelle nicht zuzumuten ist oder wenn der öffentlichen Hand \nfür den Fall, daß die Maßnahme nicht sofort wirksam wird, unzumutbare und \nirreparable Nachteile entstehen würden.“ \n \nDaran hat die Fachkammer festgehalten (VG Bremen, Beschluss vom 05.10.2006 – P K \n2420/05.PVL). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Sinn der personal-\nvertretungsrechtlichen Bestimmungen über vorläufige Regelungen darin, dass einerseits die \nDienststelle die Möglichkeit erhält, im öffentlichen Interesse dringend gebotene Maßnahmen \nauch ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats treffen zu können, um die durch die \nDauer der Mitbestimmung bedrohte Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen oder \neinen sonst der Allgemeinheit drohenden Nachteil oder Schaden abzuwenden, dass \nandererseits jedoch nicht die Mitbestimmung in der Weise übergangen wird, dass Maßnah-\nmen getroffen werden, die das Mitbestimmungsverfahren gegenstandslos machen (BVerwG, \nBeschluss v. 25.10.1979 - 6 P 53/78 in ZBR 1980, 161). \n \nUnaufschiebbarkeit ist mehr als bloße Eilbedürftigkeit. Die Maßnahme ist nur dann unauf-\nschiebbar, wenn die Verzögerung zur Funktionsunfähigkeit der Dienststelle führen und damit \n\n \n- 8 - \n- 7 -\ndie Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben beeinträchtigen würde (VG Bremen, Beschluss \nvom 09.12.2011 – P K 2008/10.PVL). Unerheblich ist im Ergebnis, ob ein Dienststellenleiter \ndurch eigenes Verhalten die Dringlichkeit selbst herbeigeführt und dazu beigetragen hat, dass \neine Maßnahme nunmehr unaufschiebbar ist. Im öffentlichen Interesse kommt es allein darauf \nan, ob die Aufgabenerfüllung der Dienststelle nur durch eine vorläufige Maßnahme \nsichergestellt werden kann (Ilbertz/Widmaier, Komm. z. BPersVG, 11. Aufl., zu § 69, \nRdnr. 36a m.w.N.). Allerdings kann das vorangegangene Verhalten des Dienststellenleiters \nein Indiz dafür sein, dass eine Maßnahme nicht als unaufschiebbar anzusehen ist (Altvater \nu.a., Komm. z. BPersVG, 7. Aufl., zu § 69, Rdnr. 53 m.w.N.). Wie dringlich eine Angelegenheit \nist, \nbeurteilt \nsich \ndaher \nnicht \nzuletzt \nnach \nder \neigenen \nVorgehensweise \nder \nDienststellenleitung vor ihrer vorläufigen Regelung (VG Bremen, Beschluss vom 09.12.2011 – \nP K 2008/10.PVL). \n \n2.2 \nGemessen an diesen Anforderungen waren die hier streitgegenständlichen vorläufigen \nRegelungen keine Angelegenheiten, die im Sinne des § 58 Abs. 3 BremPersVG der Natur der \nSache nach keinen Aufschub duldeten. \n \n2.2.1 \nHinsichtlich der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels hatte die Beteiligte als \nAmtsleiterin des Stadtamts sicherzustellen, dass dessen Ausgabe ab 01.09.2011 in der zu \nihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Ausländerbehörde - als Teilbereich der Abteilung 6 \ndes Stadtamts - erfolgen konnte. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der ab 01.09.2011 \ngeltenden Fassung werden Aufenthaltstitel grundsätzlich als eigenständige Dokumente mit \nelektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. \n \nWie die Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel organisiert wird, ist Sache der \nzuständigen Behörde. Dafür gab es nicht nur einen Lösungsansatz. Auch ohne die im \nSchreiben der Beteiligten vom 25.08.2011 im Einzelnen bezeichneten organisatorischen und \npersonellen Zusatzmaßnahmen hätte die Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel erfolgen \nmüssen. Ohne Einrichtung eines besonderen eAT-Kurzterminschalters mit vier Arbeitsplätzen, \nwie es in der vorläufigen Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG vorgesehen war, wäre die \nAusgabe der elektronischen Aufenthaltstitel Aufgabe der hierfür nach der Geschäftsverteilung \nzuständigen \nSachbearbeiter \nder \nAusländerbehörde \ngewesen. \nDie \ndienstliche \nAufgabenerledigung unterliegt insoweit auch nicht der Mitbestimmung. Es entspricht der \nRechtsprechung der Kammer, dass Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben \nder Beschäftigten regeln, nicht mitbestimmungsfähig sind (VG Bremen, Beschluss vom \n06.12.2007 – P K 3060/06.PVL). \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n \nDie Mitbestimmungspflichtigkeit der von der Beteiligten vorläufig geregelten Maßnahmen im \nRahmen der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels ergab sich hier daraus, dass \nsowohl organisatorisch - Einrichtung eines Kurzterminschalters im Raum 259 - als auch \npersonell von der bisherigen Geschäftsverteilung abweichende Maßnahmen getroffen werden \nsollten. Das Konzept der Beteiligten war insoweit durchaus zweckmäßig, aber nicht zwingend. \nEine Funktionsunfähigkeit der Ausländerbehörde hätte ohne die vorläufige Maßnahme nicht \ngedroht. \n \nLetztlich konnten die vorläufigen Maßnahmen auch gar nicht vollständig zum 01.09.2011 \numgesetzt werden. An dem eAT-Kurzterminschalter sollten ab 01.09.2011 u.a. zwei Vivento-\nKräfte eingesetzt werden. Nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom \n30.03.2012 handelt es sich bei Vivento um einen Personaldienstleister, der aus einem \nMitarbeiterpool von Beamten und Angestellten von Bahn und Post Kräfte für andere Aufgaben \nim öffentlichen Dienst zur Verfügung stellen kann. Diese Vivento-Kräfte standen aber \ntatsächlich nicht schon zum 01.09.2011, sondern erst zum 01.01.2012 zur Verfügung, wie die \nBeteiligte in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2012 einräumte. Das führte dazu, dass ab \n01.09.2011 die Aufgaben bei der Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel zum Teil durch \nandere Mitarbeiter der Ausländerbehörde übernommen wurden, zum Teil hatten Praktikanten \nbei der Ausgabe mitgewirkt. Auch aus dem tatsächlichen Verlauf wird deutlich, dass die \nFunktionsunfähigkeit der Ausländerbehörde wegen der notwendigen Ausgabe elektronischer \nAufenthaltstitel ab 01.09.2011 nicht eingetreten wäre, wenn die diesbezügliche vorläufige \nRegelung nicht erfolgt wäre. Es standen Alternativen zur Verfügung. \n \nDas Schlichtungsverfahren war mit der Einigung der Beteiligten und des Antragstellers am \n22.11.2011 beendet. Wäre das Schlichtungsverfahren von der Beteiligten zügiger betrieben \nworden, hätte es auch schon eher abgeschlossen sein können. \n \nEs ist nach allem jedenfalls kein zwingender Grund erkennbar, der hier das Übergehen der \nMitbestimmungsrechte des Antragstellers durch eine vorläufige Regelung hätte rechtfertigen \nkönnen. \n \nEin weiterer rechtlicher Gesichtspunkt zeigt auf, dass die vorläufige Regelung nicht den \nAnforderungen des § 58 Abs. 3 BremPersVG entsprach. Die Beteiligte hatte mit der \nEinrichtung des eAT-Kurzterminschalters und den damit zusammenhängenden Maßnahmen \nim Ergebnis keine nur vorläufigen Regelungen getroffen. Durch vorläufige Regelungen dürfen \nprinzipiell keine endgültigen Maßnahmen vorweggenommen werden (Großmann/Mönch/Rohr, \nKomm. z. BremPersVG, zu § 58, Rdnr. 116). Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nEinführung \ndes \nelektronischen \nAufenthaltstitels \nwaren \naber \nkeineswegs \nnur \nals \nvorübergehende Regelungen gedacht. \n \nIn diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngst ergangenen \nEntscheidung (BVerwG, Beschluss vom 29.02.2012 – 6 P 2/11 – juris) klargestellt, dass \nvorläufige Regelungen der Dienststelle grundsätzlich zu befristen sind. In der Entscheidung \nheißt es: \n„Diese (vorläufigen Regelungen) haben sich grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich \nunbedingt Notwendige zu beschränken. Der Gesetzgeber will die Durchführung des \nMitbestimmungsverfahrens, wenn es irgendwie vertretbar möglich ist, gewährleistet \nwissen. Daher muss das Verfahren so ausgestaltet sein, dass es auch unter den \nBedingungen einer mitbestimmungsfreien vorläufigen Regelung bei größtmöglicher \nBeschleunigung ein Höchstmaß an Mitbestimmung ermöglicht. Beides zugleich lässt \nsich nur über die zeitliche Befristung vorläufiger Regelungen gewährleisten. Sie ist \ninsbesondere geeignet, den Dienststellenleiter weiterhin dazu anzuhalten, das \nMitbestimmungsverfahren zu beschleunigen. Eine Ausnahme vom Befristungsgebot ist \nnur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach \nzeitliche Einschränkungen nicht zulässt.“ \n \nDie vorläufige Regelung hinsichtlich der Maßnahmen wegen der Einführung des \nelektronischen Aufenthaltstitels hätte sich hier ohne weiteres befristen lassen. Es lag nicht in \nder Natur der Sache, dass hier eine Befristung ausgeschlossen war. Die vorläufige Regelung \nhätte - wenn die Maßnahmen als unaufschiebbar hätten angesehen werden dürfen - \nbeispielsweise \nbefristet \nfür \ndrei \nMonate \noder \nbis \nzum \nAbschluss \ndes \nMitbestimmungsverfahrens erfolgen können. Entweder hätte dann die vorläufige Regelung als \nendgültige Maßnahme weitergeführt werden können oder an ihre Stelle wäre eine \nNeuregelung mit Zustimmung des Personalrats oder als Ergebnis des Schlichtungs- bzw. \nEinigungsstellenverfahrens getreten. Es gab jedenfalls keine Gründe, von einer Befristung \nabzusehen. Ohne eine hier gebotene Befristung verstieß die vorläufige Regelung schon \ndeshalb gegen § 58 Abs. 3 BremPersVG. \n \n2.2.2 \nAuch die Abordnung von Frau R. war nicht unaufschiebbar. \n \nInsoweit stellt sich schon die Frage, ob die Beteiligte überhaupt befugt war, hinsichtlich dieser \nAbordnung eine vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG zu treffen. § 58 Abs. 3 \nBremPersVG setzt voraus, dass die vorläufige Regelung von dem Dienststellenleiter getroffen \nwird, der auch die Maßnahme selber vornimmt. Die Abordnung von Frau R. vom Senator für \nInneres und Sport an das Stadtamt war aber keine Entscheidung, die die Beteiligte zu treffen \nhatte, sondern der Senator für Inneres und Sport, bei dem Frau R. bis zur Abordnung \nbeschäftigt war. Auch wenn die Abordnung nicht von der Beteiligten zu entscheiden war, \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nbestand insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers als des Personalrats der \nBehörde, zu der abgeordnet werden sollte. Die Abordnung war eine mitbestimmungspflichtige \nAngelegenheit, die auch das Stadtamt betraf. Bei Abordnungen sind sowohl der Personalrat \nder Behörde, die über die Abordnung zu entscheiden hat, als auch der Behörde, zu der die \nAbordnung erfolgen soll, zunächst mitbestimmungsbefugt, wie sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 bis \n3 BremPersVG erschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen ist das Mitbestimmungsverfahren von dem Leiter derjenigen \nDienststelle einzuleiten, der die Maßnahme beabsichtigt, die der Mitbestimmung unterliegt. \nDas gilt nach dieser Rechtsprechung auch im Verhältnis des Leiters einer höheren Behörde \nzum Personalrat einer nachgeordneten Behörde (zuletzt VG Bremen, Beschluss vom \n10.07.2008 – P K 139/07.PVL). Danach wäre nicht die Beteiligte, sondern der Senator für \nInneres und Sport für eine vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG hinsichtlich der \nAbordnung von Frau R. gegenüber dem Antragsteller zuständig gewesen. \n \nAllerdings hat die seinerzeit für das Recht der Richtervertretungen zuständige 1. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Bremen mit Urteil vom 15.12.2010 (1 K 1003/08) rechtskräftig \nentschieden, dass in Anwendung der Vorschriften des Bremischen Personalvertretungs-\ngesetzes die Mitbestimmung auch bei Entscheidungen der höheren Dienststelle stets nur \ngegenüber dem Leiter der Dienststelle auszuüben ist, bei der die Richtervertretung gebildet \nwurde. Ob sich die Fachkammer für Personalvertretungssachen dieser Rechtsprechung \nanschließt, ist noch offen. \n \nDie Frage, ob die Beteiligte befugt war, hinsichtlich der vom Senator für Inneres und Sport zu \nverfügenden Abordnung von Frau R. eine vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG \nzu treffen, kann deswegen offen bleiben, weil die materiellen Voraussetzungen hierfür \nohnehin nicht vorlagen. \n \nZur Begründung der ursprünglich beabsichtigten Versetzung zum 01.09.2011 hatte die \nBeteiligte in einem Schreiben vom 17.08.2011 ausgeführt: „Frau R. soll in der Abteilung 6 u.a. \nmit der Leitung des Sachgebietes „Einbürgerungen“ betraut werden. Diese Maßnahme erfolgt \nim Rahmen der Weiterentwicklung der Ausländerbehörde über die hoheitlichen Aufgaben \nhinaus zu einer Servicestelle für Aufenthaltserteilung und Einbürgerung“. Diese Begründung \nlässt eine besondere Dringlichkeit nicht erkennen. Demgegenüber wird in der Begründung der \nsofortigen Regelung im Hinblick auf die nunmehr beabsichtigte Abordnung von Frau R. im \nSchreiben der Beteiligten vom 31.08.2011 ausgeführt, dass die Einführung des elektronischen \nAufenthaltstitels zum 01.09.2011 zu erhöhten Anforderungen auch in der Leitungsebene \nführe, daher sei eine sofortige Verstärkung unabdingbar. Ein Zusammenhang mit der \nEinführung des elektronischen Aufenthaltstitels war aber in der Begründung vom 17.08.2011 \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nzur anfänglich zum 01.09.2011 geplanten Versetzung von Frau R. nicht hergestellt worden, \nsodass es wenig plausibel ist, zwei Wochen später eine solche Verknüpfung anzunehmen. \nSoweit eine Verschärfung der Situation darin gesehen wurde, dass die damalige \nkommissarische Leiterin der Abteilung 6 des Stadtamtes am 29.08.2011 einen Antrag auf \nBeurlaubung gestellt hatte, lässt sich auch daraus nicht eine Unaufschiebbarkeit der \nAbordnung von Frau R. herleiten. Abgesehen davon, dass am 31.08.2011 wohl noch nicht \nfeststand, wann die damalige Leiterin der Abteilung 6, Frau B., ausscheiden würde, war Frau \nR. auch nicht dafür vorgesehen, die Abteilungsleitung 6 zu übernehmen. Nach der \nGeschäftsverteilung des Stadtamts hatte der stellvertretende Leiter, Herr K., die Geschäfte \nder Abteilungsleitung nach einer Beurlaubung von Frau B. wahrzunehmen. Dass seine \nUnterstützung durch Frau R. angesichts der knappen Personalressourcen in der Aus-\nländerbehörde sehr hilfreich sein konnte, ist ohne Weiteres zu konzedieren. Der Eintritt der \nFunktionsunfähigkeit der Leitung der Abteilung 6 oder der Bereiche, in denen Frau R. \neingesetzt werden sollte, für den Fall ihrer Nichtabordnung zum 01.09.2011 lässt sich aber \nnicht feststellen. Außerdem ließ sich bereits am 31.08.2011 absehen, dass der Einsatz von \nFrau R. keine nachhaltige Entlastung der Abteilungsleitung zur Folge haben würde, weil zu \ndiesem Zeitpunkt schon bekannt war, dass sie schwanger war. Ab Ende Dezember 2011 \nbestand ein Beschäftigungsverbot, die Geburt des Kindes erfolgte am 31.01.2012. \n \nHier war eine unnötige weitere Verzögerung des Mitbestimmungsverfahrens eingetreten, weil \nder Senator für Inneres und Sport erst mit Schreiben vom 20.10.2011 die Zustimmung des \nGesamtpersonalrats beantragte, der der Abordnung von Frau R. nach zwischenzeitlichen \nweiteren Erklärungen seitens des Senators für Inneres und Sport dann im Ergebnis am \n28.11.2011 zustimmte. Die von der Beteiligten nachträglich am 09.09.2011 beantragte \nZustimmung des Antragstellers, dort am 13.09.2011 eingegangen, wurde am 20.09.2011 von \ndem Antragsteller abgelehnt und am 21.09.2011 der Beteiligten zugeleitet. Der Umstand, \ndass sich sowohl die Beteiligte mit dem Antrag auf Zustimmung des Antragstellers als auch \nder Senator für Inneres und Sport mit dem Antrag auf Zustimmung des Gesamtpersonalrats \nZeit gelassen hatten, sind weitere deutliche Indizien dafür, dass hinsichtlich der Abordnung \nvon Frau R. keine Unaufschiebbarkeit vorgelegen hatte. \n \nSchließlich gilt hier gleichfalls, dass die vorläufige Regelung hinsichtlich der Abordnung schon \ndeshalb rechtswidrig war, weil sie nicht befristet wurde. Anders als bei Versetzungen, die als \nGestaltungsmaßnahmen von vornherein nicht im Wege der vorläufigen Regelung \nvorgenommen werden dürfen (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., zu § 69, Rdnr. 38a), kann zwar eine \nAbordnung als vorläufige Regelung erfolgen (Altvater u.a., a.a.O., zu § 69, Rdnr. 56). Doch \nauch bei der Abordnung galt, dass die diesbezügliche vorläufige Regelung im Hinblick auf das \nnoch durchzuführende Mitbestimmungsverfahren zu befristen war, weil es keine plausiblen \n\n \n \n- 12 -\nGründe gab, bei der vorläufigen Abordnung von Frau R. von einer solchen Befristung der \nRegelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG abzusehen. \n \n3. \nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein \nRaum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte, ausführlich zuletzt VG \nBremen, Beschluss vom 13.04.2006 - PK 715/05.PVL). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss \nbezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen \nBeschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt \noder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person \nunterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \ngez. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-03-30/p-k-1662-11-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-03-30/p-k-1662-11-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365296","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.698482+00:00"}}