{"status":"available","doknr":"OLD365293","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-07-03","aktenzeichen":"D K 20/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: D K 20/11 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \n- \nFachkammer \nfür \nDisziplinarsachen - durch Richter Hülle, Richter Vosteen und Richterin Kehrbaum sowie die \nehrenamtliche Richterin Adomeit und den ehrenamtlichen Richter Müller aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2012 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach diesem Urteil \nvollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu \nvollstreckenden Kosten leistet. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die Aufhebung einer Disziplinarverfügung. \n \nDer im Jahre 1968 geborene Kläger steht seit 2006 im Schuldienst der Beklagten. Seit dem \n01.02.2009 ist er Studienrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. \n \nDie Senatorin für Bildung und Wissenschaft leitete am 31.07.2009 gegen den Kläger ein \nDisziplinarverfahren ein, nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger am 25.02.2009 \neinem Aufruf der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zu einem Warnstreik gefolgt und \nseiner Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 4 Stunden nicht nachgekommen war. \n \nNach Anhörung des Klägers erteilte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft dem Kläger \nmit Bescheid vom 25.02.2010 wegen eines Dienstvergehens einen Verweis. Nach dem \nErmittlungsergebnis im Disziplinarverfahren habe der Kläger am 25.02.2009 insgesamt \n4 Unterrichtsstunden versäumt, weil er dem Aufruf einer Gewerkschaft zu einem Warnstreik \ngefolgt sei, um eine Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung zu \nerreichen. Damit habe der Kläger schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus \n§ 34 Satz 1 BeamtStG (sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen) \nverstoßen. \nIn \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nund \ndes \nBundesverwaltungsgerichts sei das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche \nStreikverbot anerkannt. Aus Art. 11 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) und \nder dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n(EGMR) ergebe sich nichts anderes. Das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik nach \nArt. 11 EMRK stehe im Rang eines Bundesgesetzes und habe damit keinen Verfassungsrang. \nDie in Verfahren gegen die Türkei ergangenen Entscheidungen des EGMR rechtfertigten \nebenfalls nicht die Teilnahme an einem Arbeitskampf. Nach Abwägung der für und gegen den \nKläger sprechenden Umstände sei ein Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme \ngerechtfertigt. \n \nDen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Senatorin für Bildung und \nWissenschaft als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 wird im \nHinblick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers u. a. ausgeführt: Art. 9 Abs. 3 GG \n\n \n- 4 - \n- 3 -\ngarantiere zwar die Teilnahme an einem Arbeitskampf. Davon abweichend unterlägen \nBeamtinnen und Beamte aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses \nbei der Durchsetzung ihrer berufspolitischen Ziele jedoch den Bindungen von Art. 33 Abs. 4 \nund 5 GG. Danach sei ein Streikverbot für Beamte anerkannt. \n \nDer Kläger hat am 07.01.2011 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Teilnahme am Warnstreik \nstelle keinen Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten dar. Die höchstrichterliche \nRechtsprechung leite ein Streikverbot der Beamten aus den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ab. Diese Grundsätze seien vom Gesetzgeber \nfortzuentwickeln. Dies sei durch § 34 Satz 1 BeamtStG geschehen. Die Vorschrift verlange \nnicht mehr die volle Hingabe des Beamten an seinen Beruf, sondern nunmehr den „vollen \npersönlichen Einsatz“. Darin liege nicht nur eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung lasse \nvielmehr zu, dass der Beamte sich aktiv für die Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen \neinsetze. Das Streikverbot für Beamte werde zu Unrecht als hergebrachter Grundsatz des \nBerufsbeamtentums angesehen. Die Begründungen für das von der herrschenden Meinung \ngesehene Streikverbot seien alle nicht überzeugend. Dies wird umfangreich ausgeführt. Das \nallgemeine Streikverbot für Beamte habe sich jedenfalls durch die Übernahme von Art. 11 \nEMRK in ein partielles Streikverbot verwandelt, das nur noch für Mitglieder der Streitkräfte, \nder Polizei und der Staatsverwaltung gelte. Für beamtete Lehrer, die nicht hoheitlich tätig \nseien, gelte daher kein Streikverbot. Das sei vom Verwaltungsgericht Kassel (Urt. v. \n27.07.2011 - 28 K 574/10.KS) so zutreffend entschieden worden. Der EGMR habe in zwei \nEntscheidungen vom 12.11.2008 und vom 21.02.2009 anerkannt, dass das Streikrecht durch \nArt. 11 EMRK geschützt sei und ein generelles Streikverbot für Beamte im Widerspruch dazu \nstehe. Deutsche Gerichte hätten das nationale Recht so auszulegen, dass es nach \nMöglichkeit in Einklang mit dem Völkerrecht stehe. Der Sachverständigenausschuss und der \nAusschuss für Vereinigungsfreiheit der Internationalen Arbeitsorganisation hätten die \nBundesrepublik Deutschland seit 1987 ständig wegen des Verbots von Beamtenstreiks \nkritisiert. Auch der UN-Sozialpaktausschuss habe das Streikrecht für Lehrkräfte ausdrücklich \nanerkannt und eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. d UN-Sozialpakt festgestellt. Der für \ndie Auslegung der Europäischen Sozialcharta (ESC) zuständige Europäische Ausschuss für \nSoziale Rechte habe ebenfalls festgestellt, dass ein umfassendes Streikverbot für Beamte \nnicht mit Art. 6 Abs. 4 ESC vereinbar sei. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \nDer Kläger beantragt, \ndie Disziplinarverfügung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n07.12.2010 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die ergangenen Bescheide und tritt der Klage entgegen. Der Kläger verkenne \nden elementaren Unterschied bei der Begründung und Ausgestaltung von Arbeits- und \nBeamtenverhältnissen. Die Besoldung des Beamten werde einseitig durch den Gesetzgeber \nfestgelegt. Daran könne auch ein Streikrecht einzelner Beamtengruppen nichts ändern. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n \nBei Klagen gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Disziplinargericht gemäß § 59 Abs. 2 \nund 3 BremDG im Rahmen der gestellten Klaganträge (§ 3 BremDG i. V. m. § 88 VwGO) die \nRecht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarmaßnahme. Diese Überprüfung \nergibt hier, dass es bei dem ausgesprochenen Verweis verbleibt. \n \n1. Die Disziplinarverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist in formeller \nHinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere den gesetzlichen Anforderungen \nan Zuständigkeit, Form und Begründung. \n \n2. Die Fachkammer folgt den tatsächlichen Feststellungen in der Disziplinarverfügung. \nDanach hat der Kläger als beamteter Lehrer im bremischen Schuldienst am 25.02.2009 im \nUmfang von 4 Stunden den ihn obliegenden stundenplanmäßigen Unterricht versäumt, weil er \nin dieser Zeit an einem Warnstreik teilgenommen hat, zu dem die Gewerkschaft Erziehung \nund Wissenschaft (GEW) aufgerufen hatte, um eine Übertragung des zuvor von \nTarifbeschäftigten erkämpfte Tarifergebnis auf die Beamtenbesoldung zu erreichen. Über \ndiesen Sachverhalt, der allein dem Disziplinarvorwurf zugrunde liegt, besteht kein Streit. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n3. Der Kläger hat ein Dienstvergehen begangen, weil er durch den unter 2. festgestellten \nSachverhalt schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Zu den \nGrundpflichten eines Beamten gehört es, nicht ungenehmigt dem Dienst fernzubleiben (§ 33 \nAbs. 1 BeamtStG). Dagegen hat der Kläger verstoßen. Ob er zugleich weitere in Betracht \nkommende Beamtenpflichten verletzt hat, bedarf hier keiner näheren Prüfung, weil es für die \nMaßnahmebemessung darauf nicht ankommt (vgl. unter 5.). \n \n4. Dem Kläger steht kein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst zur Seite. Er \nkann sich nicht mit Erfolg auf ein Streikrecht für beamtete Lehrer berufen. \n \n4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 3 und 33 \nAbs. 5 GG können sich nur Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, nicht auch Beschäftigte im \nBeamtenstatus auf ein Streikrecht berufen. Die nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete \nKoalitionsfreiheit gilt zwar für jedermann und beinhaltet grundsätzlich auch ein Streikrecht. \nAllerdings wird die Koalitionsfreiheit der Beamten durch die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) eingeschränkt. Der Beamte ist aufgrund seiner \nTreuepflicht dem Allgemeinwohl verpflichtet und hat seine eigenen Interessen demgegenüber \nzurückzustellen. \nDer \nEinsatz \nwirtschaftlicher \nDruckmittel, \ninsbesondere \nkollektiver \nArbeitskampfmaßnahmen, ist dem Beamten verwehrt. Auch das ebenfalls zu den \nhergebrachten Grundsätzen gehörende Alimentationsprinzip schließt es aus, dass der \nBeamte sich seine Besoldung „erstreitet“ und deren Höhe „vereinbart“ (zum Ganzen: BVerfG, \nBeschlüsse vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247; vom 30.03.1977 - 2 BvR \n1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249 und vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - BVerfGE 8, 1). Das \nangerufene Verwaltungsgericht ist nach § 31 BVerfGG an diese Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 5 GG gebunden, weil sie tragend den Kern von \nArt. 33 Abs. 5 GG bestimmt. \n \n4.2. Mit der Argumentation, der Kernbestand des Art. 33 Abs. 5 GG müsse im Lichte der \nEntscheidungen der Großen Kammer des EGMR vom 12.11.2008 (34503/97 - Demir und \nBaykara/Türkei - NZA 2010, 1425) und der III. Sektion des EGMR vom 21.04.2009 (68959/01 \n- Enerji Yapi-Sol Sen/Türkei - NZA 2010, 1423) einengend auf die in Art. 11 Abs. 2 EMRK \ngenannten Bereiche (Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung) \nverstanden werden und schließe deshalb ein Streikverbot für beamtete Lehrer nicht mehr ein, \nkann der Kläger die Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht überwinden. \n \na) Das Bundesverfassungsgericht hat das Verhältnis der EMRK zum Grundgesetz zuletzt in \nseiner Entscheidung zur Sicherungsverwahrung (Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 – \nNJW 2011, 1931 ff) näher bestimmt. Zwar stehen danach Entscheidungen des EGMR, die \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nneue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, rechtserheblichen Änderungen \ngleich, \ndie \nzu \neiner \nÜberwindung \nder \nRechtskraft \nvon \nEntscheidungen \ndes \nBundesverfassungsgerichts führen können. Auch dienen der Konventionstext und die \nRechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die \nBestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und der rechtsstaatlichen \nGrundsätzen \ndes \nGrundgesetzes. \nDie \nMöglichkeiten \neiner \nvölkerrechtsfreundlichen \nAuslegung \nenden \naber \ndort, \nwo \ndiese \nnach \nden \nanerkannten \nMethoden \nder \nGesetzesauslegung \nund \nVerfassungsinterpretation \nnicht \nmehr \nvertretbar \nerscheint, \ninsbesondere dann, wenn hierdurch eine Kernstruktur in Frage gestellt werden würde. Es \nspricht nichts dafür, für die Frage, ob die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG \ndurchbrochen werden kann, einen anderen Maßstab zugrunde zu legen. \n \nb) Hieran gemessen versetzen die genannten Entscheidungen des EGMR das angerufene \nGericht nicht in die Lage, den Kernbestand des Art. 33 Abs. 5 GG, soweit er das \nstatusbezogene Streikverbot der Beamten betrifft, abweichend von der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zu interpretieren. \n \naa) Es ist schon fraglich, ob den beiden Entscheidungen des EGMR überhaupt - wie der \nKläger meint - eine völkerrechtliche Gewährleistung des Streikrechts für nicht hoheitlich tätige \nBeamte (im Sinne des deutschen Beamtenrechts) entnommen werden kann. \n \nDie genannte Entscheidung vom 12.11.2008 erscheint insoweit nicht ergiebig, weil der EGMR \ndarin u. a. ausgeführt hat, dass Fragen des Verbots des Streikrechts im öffentlichen Dienst \nnicht Gegenstand dieses Verfahrens seien (insoweit abgedruckt in: AuR 2009, 269, 273 und \nwohl auch im französischen Originaltext, vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 07.03.2012 - 3d A \n317/11.O - juris, Rn. 206). Die Entscheidung betrifft auch im Übrigen im Kern die Gründung \neiner Gewerkschaft durch Gemeindebedienstete und nicht die hier interessierende Frage, \ninwieweit das Koalitionsrecht (Art. 11 EMRK, Art. 9 Abs. 3 GG) durch ein statusbezogenes \nStreikverbot für Beamte einschränkt werden darf. \n \nAuch aus dem zitierten Urteil des EGMR vom 21.04.2009 lässt sich keine verlässliche \nAussage dahingehend entnehmen, dass beamtete Lehrer im Hinblick auf Art. 11 EMRK vom \nStreikverbot nach Art. 33 Abs. 5 GG ausgenommen werden müssten. In dieser Entscheidung \nhatte der EGMR die Frage zu beantworten, ob es einen nach Art. 11 EMRK unzulässigen \nEingriff in das Recht auf Gewerkschaftsfreiheit einer in Ankara ansässigen Gewerkschaft von \nAngehörigen des öffentlichen Dienstes darstellt, dass die türkische Regierung „allen“ \nBediensteten im öffentlichen Dienst per Runderlass die Teilnahme an einem landesweit \nausgerufenen Streik untersagt hatte. Der EGMR kam zu dem Ergebnis, der Runderlass habe \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nkeinem „dringendem sozialen Bedürfnis“ entsprochen und unverhältnismäßig in die wirksame \nAusübung der von Art. 11 EMRK garantierten Rechte der Gewerkschaft eingegriffen. Zur \nBegründung führte der EGMR aus: Das Streikrecht sei nicht absolut. Es könne von \nVoraussetzungen abhängig gemacht und beschränkt werden. So könne es mit der \nGewerkschaftsfreiheit vereinbar sein, Streiks von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu \nverbieten, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausübten. Ein Streikverbot könne also \n„bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen, aber nicht \ninsgesamt für den öffentlichen Dienst ausgesprochen werden, wie das hier der Fall sei“ \n(insgesamt zitiert nach der deutschen Übersetzung in: NZA 2010, 1423, 1424 f. [Rn. 32]). \n \nAus dieser Entscheidung des EGMR lässt sich zur Überzeugung der Fachkammer nicht \nhinreichend verlässlich und eindeutig entnehmen, dass beamtete Lehrer in Deutschland nach \nnationalem Recht ein Streikrecht hätten, weil sie nicht i.S.v. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK den \nStreitkräften, der Polizei oder der Staatsverwaltung angehören. Vielmehr hat der EGMR nur \ndas generelle Streikverbot, das alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Türkei \nbetraf, als unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in die Rechte der \nGewerkschaft angesehen. Daraus lässt sich eine Gewährleistung des Streikrechts für Beamte \ndes öffentlichen Dienstes in Deutschland, die - neben Tarifbeschäftigten - in nicht hoheitlichen \nBereichen tätig sind, nicht zwingend schlussfolgern. Das OVG Nordrhein-Westfalen \n(a. a. O., Rn. 217) \nkommt \nunter \nAuswertung \ndes \nfranzösischen \nOriginaltextes \nder \nEntscheidung des EGMR zu dem Ergebnis, diese in Teilen der Literatur (vgl. Lörcher, Das \nMenschenrecht auf Kollektivverhandlung und Streik - auch für Beamte in: AuR 2009, 229) \ngleichwohl vorgenommene Schlussfolgerung beruhe auf einem Missverständnis, weil alle im \nöffentlichen Dienst Beschäftigten unzutreffend mit den Beamten gleichgesetzt würden. In der \nbesagten Entscheidung des EGMR werde aber der weite Begriff „fonctionnaire“ (Amtsträger \nbzw. Angehöriger des öffentlichen Dienstes) verwendet, während der EGMR den Beamten im \nengeren (statusrechtlichen) Sinne sonst mit „agent titulaire“ bezeichne. Das OVG Nordrhein-\nWestfalen (a. a. O., Rn. 213) weist zudem zutreffend darauf hin, dass es sich bei der \nEntscheidung des EGMR um eine reine Beweislastentscheidung gegen die Türkei handelt. In \nder Entscheidung heißt es nämlich, die Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die \numstrittene - generelle - Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig \ngewesen sei (vgl. EGMR, Urt. v. 21.04.2009, a. a. O., Rn. 32). \n \nbb) Wollte man den genannten Entscheidungen des EGMR entgegen der hier vertretenen \nAnsicht gleichwohl entnehmen, dass den Beamten gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK Streiks zur \nVerbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht statusbezogen untersagt werden \ndürfen, sondern nur funktionsbezogen im Bereich des Militärs, der Polizei und der \nStaatsverwaltung, eröffnete sich der Fachkammer im Ergebnis gleichwohl nicht die \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nMöglichkeit einer Neubewertung des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Streikverbots, weil \ndadurch der Kerngehalt dieser Vorschrift infrage gestellt werden würde. \n \nDas statusbezogene Streikverbot in Art. 33 Abs. 5 GG ist, wie dargelegt, Ausprägung der \nTreuepflicht des Beamten und des Alimentationsprinzips. Eine Anpassung dieser \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums an funktionsbezogene Vorgaben des \nArt. 11 EMRK würde den Kernbestand des Art. 33 Abs. 5 GG, wie er durch die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen worden ist, berühren. Die in \nArt. 33 Abs. 5 GG statusbezogen verankerten Grundsätze enthalten ein ausbalanciertes \nSystem von überkommenen Grundpflichten und Grundrechten aus dem Beamtenverhältnis, \ndas durch ein Streikrecht der Beamten wesentlich verändert werden würde. Denn ein \nStreikrecht schlösse notwendigerweise zugleich eine Minderung der Treuepflicht und eine \nErosion des Alimentationsprinzips ein. Auch würde der Statusbezug der hergebrachten \nGrundsätze - zumindest partiell - durch einen Funktionsbezug ersetzt. Mit einer so \nweitreichenden Neubestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG wären die Grenzen zulässiger \nVerfassungsauslegung durch ein Fachgericht ersichtlich überschritten. Auch könnte sich ein \nFachgericht \nnicht \nzumindest \nauf \neinen \nAnsatz \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts berufen, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums \nnunmehr funktionsbezogen zu interpretieren. Deshalb muss es dem Verfassungsgesetzgeber \nbzw. dem Bundesverfassungsgericht als „Hüter der Verfassung“ vorbehalten sein, den \nKernbestand von Art. 33 Abs. 5 GG in seinen Grundstrukturen ggf. an das Konventionsrecht \nin Art. 11 EMRK anzupassen. \n \n4.3. Soweit der Kläger sich für ein Beamtenstreikrecht auf weitere völkerrechtliche Normen \nberuft, folgt die Fachkammer ihm nicht, weil diese Normen im Range einfacher \nBundesgesetze (Art. 25 GG) gelten und deshalb die Bindungswirkung der dargelegten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 2 GG nicht überwinden. \n \n4.4. Die Fachkammer sieht sich in ihrer Einschätzung im Ergebnis bestätigt durch die aktuelle \nRechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.03.2012 - 3d A 317/11.O -, \njuris) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 12.06.2012 - 20 BD 7/11 und 20 BD 8/11, bislang \nnoch \nunveröffentlicht, \nvgl. \nPresseinformation \nwww.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal) zu sog. „Lehrerstreiks“ in Deutschland. \n \n5. Es ist nicht geboten, von dem angefochtenen Verweis abzusehen. \n \nWelche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 \nBremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nPersönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten \nVertrauensbeeinträchtigung. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach \nder Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der \nPflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum \nanderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für \nsein pflichtwidriges Handeln (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren \nFolgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Dies entspricht dem \nZweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel zur Funktionssicherung des öffentlichen \nDienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die \nFrage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nDienstes und die Integrität des Beamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten \n(BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 - NVwZ-RR 2007, 695). \n \nIst nach diesen Kriterien eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt, obwohl ein \nDienstvergehen erwiesen ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung auf (vgl. §§ 59 Abs. 3, \n32 Abs. 1 Nr. 2 BremDG). Andernfalls erkennt es auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme. \nDabei ist es nicht befugt, auf die Anfechtungsklage des Beamten eine schärfere \nDisziplinarmaßnahme auszusprechen, als die Behörde es getan hat (§ 3 BremDG \ni. V. m. § 88 VwGO). \n \nNach diesen Grundsätzen verbleibt es hier bei dem von der Senatorin für Bildung und \nWissenschaft ausgesprochenen Verweis. \n \nDie Fachkammer hält diese Maßnahme ebenfalls für angezeigt. Immerhin hat sich der Kläger \nbewusst - wenn auch nur für wenige Stunden - über seine Dienstleistungspflicht als Beamter \nhinweggesetzt, um sich die private Teilnahme an einem Warnstreik zu ermöglichen. Er hat \ndamit vorsätzlich eine beamtenrechtliche Grundpflicht verletzt und nicht nur einen \nFormalverstoß begangen. Die Pflichtverletzung hat unmittelbar zu einem entsprechenden \nUnterrichtsausfall geführt. Unter diesen Umständen verlangt das öffentliche Interesse an einer \nungeschmälerten Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, dem \nKläger durch einen förmlichen Verweis zu verdeutlichen, dass er als Beamter dienstlichen \nGrundpflichten gegenüber privaten Interessen im Kollisionsfall den Vorzug geben muss. \n \nZwar liegt das Unterrichtsversäumnis des Klägers inzwischen über drei Jahre zurück. Auch \nlässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass der Kläger zwischenzeitlich erneut \nunentschuldigt dem Dienst fern geblieben wäre. Es ist aber nicht auszuschließen, dass es in \nZukunft \nzu \nähnlichen \nKollisionen \nvon \nbeamtenrechtlichen \nGrundpflichten \nund \ngewerkschaftlichem Engagement des Klägers kommen kann. \n\n \n- 11 - \n- 10 -\n \nAuf eine förmliche Pflichtenmahnung kann auch nicht im Hinblick auf § 9 BBesG verzichtet \nwerden. Denn diese Vorschrift, die den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit eines \nschuldhaften Fernbleibens vom Dienst regelt, beinhaltet lediglich eine besoldungsrechtliche \nRechtsfolge für die Vergangenheit. Sie dient aber nicht dazu, geordnete dienstliche Abläufe \nfür die Zukunft zu gewährleisten. \n \nErscheint es somit angebracht, auf die Verletzung der Dienstleistungspflicht mit der Erteilung \neines Verweises zu reagieren, so bedarf es hier keiner Prüfung, ob daneben weitere \nPflichtverletzungen oder maßnahmeverschärfende Gesichtspunkte vorliegen. Da es sich \nvorliegend um eine Anfechtungsklage handelt, ist die Fachkammer nämlich nicht befugt, eine \nschärfere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, als die Behörde es getan hat (§ 3 BremDG \ni. V. m. § 88 VwGO). \n \n6. Die Fachkammer lässt die Berufung gemäß § 3 BremDG i. V. m. §§ 124a Abs. 1, 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Rechtssache hat nach Auffassung der Fachkammer \ngrundsätzliche Bedeutung, soweit über die Frage entschieden worden ist, dass Art. 11 EMRK \nund die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR die Bindung der Fachgerichte nach \nArt. 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Streikverbot \nder Beamten nicht schmälern. \n \n7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 4 BremDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BremDG, 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n\n \n \n- 11 -\n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag \nvon dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, \nist die Berufung unzulässig. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden (§ 3 BremDG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO). \n \ngez. Hülle \n \n \n \ngez. Vosteen \n \n \ngez. Kehrbaum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-07-03/d-k-20-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-07-03/d-k-20-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.583595+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2012-07-03/d-k-20-11","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2012-07-03","dockets":["D K 20/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"OLD365293","ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 03.07.2012 – D K 20/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-07-03/d-k-20-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig\nvollstreckbar. 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