{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-07-26","aktenzeichen":"5 V 948/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 948/12 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Stubu DanceHouse GmbH, \ng e g e n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr ltd. Regierungsdirektor Becker, Stadtamt, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 26. Juli 2012 beschlossen: \n \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine sofort vollziehbare Auflage \nzu ihrer Gaststättenerlaubnis, mit der ihr aufgegeben wird, eine Mindestanzahl von vier Si-\ncherheitskräften für den Betrieb ihrer Diskothek vorzuhalten und die Anzahl jeweils nach be-\nstimmten Gegebenheiten zu erhöhen. Sie hält die vorgegebene Anzahl der einzusetzenden \nSicherheitskräfte für unverhältnismäßig und legt ein Konzept vor, dass sich ausschließlich an \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nder tatsächlichen Anzahl der Gäste orientiert. Ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegen-\nden Eilverfahrens und der erhobenen Klage ist die Frage der Verpflichtung der Antragstellerin, \ndie Sicherheit im Gaststättenbetrieb durch ein Fremdunternehmen zu gewährleisten. \n \nII. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auflage \nzur Gaststättenerlaubnis hat keinen Erfolg. \n \n1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie \nist insbesondere ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. \n \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist außer bei Notstandsmaßnahmen, die ausdrück-\nlich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht \nlediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der \nEilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für \ndie anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, \ndurch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veran-\nlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechts-\nmittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung bei Maßnah-\nmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen \nstützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die \nDringlichkeit der Vollziehung belegen. \n \nDie in dem Bescheid vom 12.07.2012 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Behörde hat eingehend und unter konkreter \nBezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie vorlie-\ngend eine Anordnung der sofortigen Vollziehung als geboten ansieht. Sie hat hierzu ausge-\nführt, dass die erteilten Auflagen, insbesondere auch die hier streitgegenständlichen Vorga-\nben für die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte, zur Gewährleistung der Sicherheit im \nBetrieb der Diskothek erforderlich seien und die Durchsetzung der Auflagen mit Blick auf die \nbestehenden Gefährdungen keine weiteren Aufschub duldeten. In Anbetracht der Gesamtsi-\ntuation auf der so genannten Bremer Diskomeile, die gerade an den Wochenenden tausende \njunge Menschen anziehe, stelle die Diskothek der Antragstellerin schon wegen der hohen \nAnzahl der Gäste einen besonderen Gefahrenort dar, der vor allem mit Blick auf den Alkohol-\nkonsum der Gäste besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste \nerfordere. Damit hat die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht bestehende Vollzugsinteresse \nhinreichend begründet. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Im \nRahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentli-\nche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Ausset-\nzung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Er-\nfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung erweist sich die vorliegend angegriffene Auflage zur Gaststättener-\nlaubnis als rechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage für die erteilte Auflage ist § 2 Abs. 2 BremGastG. Danach kann die Gaststät-\ntenerlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der \nAllgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten Belästigungen, erforderlich ist. Unter \ndenselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung \nvon Auflagen zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die hier nachträglich erlas-\nsene Auflage zur Gaststättenerlaubnis liegen vor. Sie ist auch entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin als verhältnismäßig anzusehen. \n \nAuch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass der Einsatz von Sicherheitskräften zum \nSchutz der Gäste von der Betriebsöffnung an durchgehend bis zum Betriebsende als erforder-\nlich anzusehen ist. Sie wendet sich lediglich gegen die Anzahl der Sicherheitskräfte, die ihr in \nder Verfügung vom 12.07.2012 unter Nr. 1 a) aa) vorgegeben wird. Danach hat ihr die An-\ntragsgegnerin aufgegeben, mindestens vier Sicherheitskräfte bei lediglich einem geöffneten \nDiskothekenbereich einzusetzen. Diese Anzahl soll um mindestens eine Sicherheitskraft für \njeden weiteren geöffneten Diskothekenbereich erhöht werden. Des Weiteren differenziert die \nAntragsgegnerin nach den Betriebszeiten. Ab Mitternacht hält sie den Einsatz von mindestens \nzwei Sicherheitskräften pro geöffneten Diskothekenbereich für erforderlich und an den Öff-\nnungstagen am Donnerstag, Freitag, Sonnabend und an Wochentagen vor Feiertagen ist eine \nMindestausstattung mit sechs Sicherheitskräften ungeachtet der geöffneten Bereiche zu ge-\nwährleisten. Die in dieser Weise vorgenommene Staffelung in der Anzahl der einzusetzenden \nSicherheitskräfte begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n \na) Die erteilte Auflage dient dem Schutz der Gäste. Durch die Vorgaben der Anzahl der einzu-\nsetzenden Sicherheitskräfte sollen Gefährdungen für die Gäste durch Gewalttätigkeiten, Ver-\nstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verletzungen des Jugendschutzes vermieden \nwerden. Die Vorgabe einer differenzierten Mindestanzahl von Sicherheitskräften ist auch ge-\neignet, die Gefährdungen für die Gäste zu reduzieren, indem sie die Grundlage für eine effek-\ntive Zugangskontrolle bildet und ausreichend Möglichkeiten schafft, schnell und effektiv in \nKonfliktsituationen einzugreifen. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nb) Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Erforderlichkeit der vorgegebenen Anzahl an \nSicherheitskräften zum Schutze der Gäste zu zweifeln. Die Antragsgegnerin hat auf das be-\nsondere Gefahrenpotenzial der so genannten Diskomeile insgesamt hingewiesen und dabei \ndie Diskothek der Antragstellerin schon wegen ihrer Größe und Lage an der Diskomeile als \nbesonderen Gefahrenort bewertet. Diese Einschätzung wird durch die polizeilichen Stellung-\nnahmen, die die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, bestätigt. Für die \nDiskothek der Antragstellerin sind allein für das laufende Jahr 373 Vorgänge erfasst worden. \nDavon betreffen etwa 160 Vorgänge Gewalttaten, unter anderem Körperverletzung, Raub und \nBedrohung und ca. 30 Vorgänge BtM-Delikte. Nach der von der Polizei Bremen vorgenom-\nmenen Hochrechnung liegen die Vorgangszahlen nach einer Hochrechnung zwar unter den \nVorjahreswerten, sie werden sich aber voraussichtlich deutlich über den Zahlen aus 2009 und \n2010 bewegen. Auch die Anzahl der auf der so genannten Diskomeile erfassten Straftaten ist \nnicht rückläufig, sondern hält sich auf einem hohen Niveau. Für dieses Jahr werden 1430 \nStraftaten prognostiziert. Das entspricht der Anzahl der erfassten Straftaten aus den Vorjah-\nren. In Anbetracht dieser Gesamtsituation ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgeg-\nnerin von einem hohen Sicherungsbedürfnis gerade auch in Hinblick auf den Schutz der Gäs-\nte im Betrieb der Antragsgegnerin ausgeht. Die von der Antragsgegnerin genannte Mindest-\nanzahl von Sicherheitskräften ab Betriebsöffnung ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar \nund erscheint letztlich auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Antragstellerin nicht \nübertrieben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin für die Erhöhung der Sicherheitskräfte auf \nDifferenzierungskriterien abgestellt, die sachlich gerechtfertigt sind. Die Erhöhung des Sicher-\nheitspersonals an die Öffnung weiterer Bereiche zu knüpfen, ist sowohl unter dem Gesichts-\npunkt der Vergrößerung des zu überwachenden Raumes als auch der regelhaft ansteigenden \nBesucherzahl gerechtfertigt. Auch das Verlangen vermehrten Personaleinsatzes ab 24.00 Uhr \nkann nicht als fehlerhaft angesehen werden, weil ihm die zutreffende Erwägung zugrunde \nliegt, dass im Verlaufe des Abends die Alkoholisierung der Gäste zunimmt und damit auch die \nWahrscheinlichkeit gewalttätiger Konflikte steigt. Die besonderen Vorgaben für bestimmte \nWochentage gehen auf die Erwägung zurück, dass insbesondere an Abenden mit einem fol-\ngenden freien Tag besonders viele Gäste in der Diskothek der Antragstellerin zu erwarten \nsind und mit deutlich höherem Alkoholkonsum gerechnet werden muss. Auch dieses Differen-\nzierungskriterium ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nSoweit die Antragstellerin demgegenüber eine Staffelung des Sicherheitspersonals allein \nnach der Anzahl der Gäste für ausreichend hält, wäre eine Auflage solchen Inhalts zwar we-\nniger belastend, aber nicht in gleichem Maße ausreichend und effektiv zur Abwehr der beste-\nhenden Gefahren. Sie vernachlässigt, dass die Gefahrenlage nicht allein von der Anzahl der \nGäste abhängig ist, sondern je nach Tag, Uhrzeit und weiteren Gegebenheiten sehr unter-\nschiedlich ausfallen kann. Sie geht zudem von einer Mindestzahl von nur zwei Sicherheitskräf-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nten bis 300 Gästen aus. Diese Anzahl erscheint schon deshalb nicht ausreichend, weil im Fal-\nle einer Gefahrensituation in der Diskothek eine wirksame Zugangskontrolle nicht mehr ge-\nwährleistet werden kann. Zudem stellt sich die von der Antragstellerin vorgeschlagene Diffe-\nrenzierung auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung und Kontrolle als problematisch dar. \nDie Anzahl der Gäste wird im Laufe eines Abends aufgrund der großen Fluktuation nur \nschwer einzuschätzen sein und ständigen Veränderungen unterliegen. Die notwendige Anzahl \nder Sicherheitskräfte wird deshalb nach diesem Kriterium kaum exakt bestimmt werden kön-\nnen, sondern einer gewissen Beliebigkeit unterliegen. Probleme ergeben sich dementspre-\nchend auch für die Kontrolle der Auflage. Für die Antragsgegnerin wäre es mit erheblichem \nAufwand verbunden, jeweils erst nach Schätzung der anwesenden Gäste bewerten zu kön-\nnen, ob die erteilte Auflage von der Antragstellerin auch eingehalten wird. \n \nc) Schließlich ist die angefochtene Auflage auch angemessen. Die Aufwendungen, die die \nAntragstellerin für das Sicherheitspersonal nach der Verfügung der Antragsgegnerin zu treffen \nhat, werden sich in der Regel nicht von den Ausgaben unterscheiden, die der Antragsgegne-\nrin auch nach ihrem eigenen Konzept entstehen würden. Unterschiede ergeben sich an den \nTagen mit geringerem Besucheraufkommen. Die Mehraufwendungen liegen aber in einem \nBereich, die gemessen an den Umsätzen, die die Antragstellerin mit dem Betrieb der Disko-\nthek erzielt, ohne Weiteres zumutbar sind. \n \nDie unter Nr. 1 a) aa) im Bescheid vom 12.07.2012 erteilte Auflage wird sich mithin voraus-\nsichtlich als rechtmäßig erweisen. \n \n3. Neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht \nvorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse (vgl. zu dieser Anforderung im verwal-\ntungsgerichtlichen Eilverfahren BVerfG NVwZ 2007, 1302 <1304>; NVwZ 2007, 948 <949>; \nOVG NRW NVwZ 2006, 481 <483>). Wegen der bestehenden Gefährdungen im Zusammen-\nhang mit dem Betrieb der Diskothek der Antragstellerin an der so genannten Diskomeile ist \ndie Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihre zum Schutze der Gäste dienende Auflage mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \n\n \n \n- 6 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Sperlich \n \n \ngez. Twietmeyer \n \n \ngez. 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