{"status":"available","doknr":"OLD365289","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-09-07","aktenzeichen":"5 V 1137/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1137/12 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 07. September 2012 \nbeschlossen: \n \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Gaststättenerlaubnis. \n \nDie Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt im Gebäude \nRembertiring 21 in Bremen im Kellergeschoss die Diskothek „Stubu“, im Erdgeschoss die \nDiskothek „Coconut“ und im 1. und 2. Obergeschoss die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ \nsowie die „Latin Lounge“ (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im \nHause Rembertiring 21 als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer des Gebäudes ist Herr Rainer \nB. , der die Diskothek bis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der \nvon Herrn B. beschäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt \nGegenstand polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu \nweiteren Unstimmigkeiten zwischen Herrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf \ndie Betriebsführung gekommen war, widerrief das Bremen mit Verfügung vom 04. Dezember \n2006 die Herrn B. erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- \nund Liveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung \neines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Den von Herrn B. \ngestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 24. Januar \n2007 \nab \n(Az. \n5 \nV \n3236/06). \nDie \ndagegen \ngerichtete \nBeschwerde \nwies \ndas \nOberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 17. April 2007 zurück (Az. 1 B 36/07). \n \nIm April 2007 stellte Herr Tim M. als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der neu \ngegründeten Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Zwischen \nHerrn M. und Herrn B. war zuvor am 19. April 2007 ein Pachtvertrag über die \nRäumlichkeiten am Rembertiring 21 geschlossen worden, der eine beiderseitige \nKündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalendervierteljahr vorsah. Am 12. Juli 2007 wurde \neine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erteilt. Mit notariellem \nVertrag vom 25. Februar 2010 bot Herr M. Herrn B. unwiderruflich die Übertragung \nder Geschäftsanteile an der Antragstellerin an. Herr B. erklärte am 18. Mai 2010 die \nAnnahme dieses Angebots, berief Herrn M. mit Wirkung vom selben Tag als \nGeschäftsführer ab und setzte Herrn Onur B. als Geschäftsführer der Antragstellerin ein. \nIn einer polizeilichen Vernehmung vom 22. Mai 2010 erklärte Herr M. gegenüber der \nPolizei, dass er den Betrieb bis in das Jahr 2010 eigenverantwortlich geführt habe. Seit ca. ein \nbis anderthalb Jahren sei es jedoch zu Problemen mit Herrn B. gekommen, weil dieser \neinen größeren Einfluss auf den Geschäftsbetrieb habe nehmen wollen. Aus Angst vor der \nKündigung des Pachtvertrages und daraus folgenden finanziellen Problemen habe er letztlich \ndie Gesellschaftsanteile an Herrn B. veräußert. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nMit einem an Herrn Onur B. gerichteten Schreiben vom 27. Mai 2010 kündigte das \nStadtamt Bremen den Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis an und begründete dies mit \ndem Verdacht auf Vorliegen eines Strohmannverhältnisses sowie dessen persönlicher \nUnzuverlässigkeit. Aufgrund der bekannt gewordenen Gesamtumstände der Übernahme der \nGeschäftsanteile durch Herrn B. sei davon auszugehen, dass Herr Onur B. lediglich \nals Strohmann fungiere. Zu dem Schreiben nahm Herr B. mit Schreiben vom 31. Mai \n2010 persönlich Stellung. Hierin machte er Einwendungen gegen die in Bezug auf seine \nPerson angenommene Unzuverlässigkeit und erklärte, dass kein Strohmannverhältnis \nvorliege. In den folgenden Monaten kam es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Stadtamt \nBremen und Herrn Onur B. aus Anlass von Informationen der für das Stubu tätigen \nSicherheitsfirma über Unstimmigkeiten mit Herrn Onur B. hinsichtlich des bisherigen \nSicherheitskonzeptes. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bremen im August 2010 ein \nErmittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Nötigung \ngegen Herrn Onur B. eingeleitet hatte, bestellte Herr B. am 13. August 2010 Herrn \nAndre D. und Frau Jeanette B. als weitere Geschäftsführer und teilte dies dem \nStadtamt Bremen mit. Bei Frau Jeanette B. handelt es sich um die frühere Ehefrau von \nHerrn B. . Dieser hatte Herr B. am 24. März 2009 eine notarielle Generalvollmacht \nund Vorsorgevollmacht erteilt. Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 25. August 2010 \nwiderrief das Stadtamt Bremen die der Antragstellerin am 12. Juli 2007 erteilte \nGaststättenerlaubnis. Gegen die Widerrufsverfügung legte die Antragstellerin am 30. August \n2010 Widerspruch ein. Zum 10. September 2010 wurde sodann Herr Volker H. zum \nweiteren Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt. Den von der Antragstellerin beim \nVerwaltungsgericht gestellten Eilantrag (Az. 5 V 1149/10) nahm diese zurück, nachdem das \ndie sofortige Vollziehung nach dem Ausscheiden von Herrn Onur B. aus der \nGeschäftsführung aufgehoben hatte. Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 wies der Senator für \nWirtschaft und Häfen den gegen die Widerrufsverfügung vom 25. August 2010 gerichteten \nWiderspruch als unbegründet zurück. Gegen die Widerrufsverfügung vom 25. August 2010 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2011 erhob die Antragstellerin am 28. Juli \n2011 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage (Az. 5 K 900/11). \n \nBereits am 30. November 2010 hatte das Stadtamt Bremen der Antragstellerin gemäß § 2 \nAbs. 1 des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) eine neue Gaststättenerlaubnis \nerteilt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 ergänzte das Stadtamt Bremen diese \ngaststättenrechtliche Erlaubnis vom 30. November 2010 um nachträgliche Anordnungen zum \nSicherheitskonzept und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Anordnungen waren bis zum \n02. August 2012 befristet. Gegen die Verfügung erhob die Antragstellerin am 19. Juli 2012 \nKlage und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Bremen (Az. 5 K 965/12 und 5 V \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n948/12). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 26. Juli \n2012 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die in der angegriffenen \nVerfügung enthaltenen Auflagen zur Mindestanzahl von vier Sicherheitskräften für den Betrieb \nder Diskothek Stubu und zur Erhöhung dieser Mindestanzahl nach bestimmten \nBegebenheiten rechtlich nicht zu beanstanden seien. \n \nMit Verfügung vom 01. August 2012, zugestellt am selben Tag, nahm das Stadtamt Bremen \ndie der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis vom 30. November 2010 zurück (Nr. I). \nDie Antragstellerin wurde aufgefordert, den Diskothekenbetrieb des „Stubu“ binnen 14 Tagen \nnach Zustellung der Verfügung und im Übrigen ihre Gaststättenbetriebe ab Bestandskraft der \nVerfügung einzustellen (Nr. II). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde unmittelbarer Zwang \ndurch zwangsweise Schließung des jeweiligen Betriebes angedroht (Nr. III). Die sofortige \nVollziehung der Ziffern I bis III wurde angeordnet (Nr. IV). In Ziffer 5 der Verfügung wurde die \nFortdauer der ursprünglich bis zum 02. August 2012 befristeten Auflagen aus der Verfügung \nvom 12. Juli 2012 angeordnet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, die \nGaststättenerlaubnis \nsei \nzurückzunehmen, \nda \ndie \nAntragstellerin \ndie \nfür \nden \nGaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese sei lediglich Strohmann \nfür Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, \nobwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das Stubu bestandskräftig widerrufen worden sei. Die \nbekannt \ngewordenen \nGesamtumstände \noffenbarten, \ndass \nHerr \nB. \ndie \nGesellschaftsanteile vom ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter, Herrn Tim M. , \nmit dem Ziel übernommen habe, neue Geschäftsführer einzusetzen und dadurch direkten \nEinfluss auf die Betriebsführung zu erhalten. Der ehemalige Geschäftsführer habe eine \nEinflussnahme abgelehnt. Dieser Weg sei offenkundig gewählt worden, um die wirksame \nEntziehung seiner Gaststättenkonzession zu umgehen. Damit sei die Antragstellerin bzw. \nseien deren Geschäftsführer offenkundig Strohleute des nicht zur Betriebsführung \nberechtigten Herrn B. . Zum Beleg für die Existenz eines Strohmannverhältnisses wurde \nunter anderem Folgendes ausgeführt: \n• Herrn B. sei die Gaststättenkonzession wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit \nmit Verfügung vom 04. Dezember 2006 wirksam entzogen worden; er dürfe das Stubu \nseitdem nicht mehr führen. \n• In einem vertraulichen, an Herrn Rainer B. gerichteten Schreiben eines Rechtsanwalts \nvom 17. April 2008, würden rechtliche Konzessionsfragen beantwortet, insbesondere bzgl. \neines \nEigentümerwechsels \ndurch \nÜbertragung \nder \nGesellschafteranteile, \neines \nGeschäftsführerwechsels und eines Strohmannverhältnisses. Unter anderem heiße es \ndort: „Es sollte daher überlegt werden, ob nicht zunächst Ihre Exfrau die Geschäftsanteile \nals Treuhänderin für Sie übernimmt, um hier dem keine Angriffsfläche zu bieten.“ \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n• Nach einem von Herrn Tim M. vorgelegten Entwurf eines notariellen Treuhand-\nvertrags aus Januar 2010 sollten für Herrn B. umfangreiche Rechte zur Beeinflussung \nder Betriebsführung begründet werden. Raum für eigene Entscheidung wäre Herrn Tim \nM. kaum mehr gegeben gewesen. Er habe die Unterzeichnung abgelehnt. \n• Herr Tim M. habe in einer umfänglichen Aussage vor der Polizei Bremen am 22. Mai \n2010 sinngemäß erklärt, dass vor ca. ein bis anderthalb Jahren Probleme mit Herrn B. \nbegonnen hätten. Dieser habe in die Gesellschaft einsteigen wollen. Herr B. habe \nbereits in dieser Zeit in gewisser Weise Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Stubu \ngenommen. So habe er Anweisungen an Mitarbeiter gegeben, die von diesen auch \nausgeführt worden seien. In der Folgezeit sei die Rolle von Herrn B. immer dominanter \ngeworden. Nach der Nichtunterzeichnung des Treuhandvertrages Anfang 2010 habe er \nbefürchtet, dass Herr B. den mit einer Kündigungsfrist von nur sechs Monaten \ngeschlossenen \nPachtvertrag \nmit \nder \nAntragstellerin \nkündigen \nwürde, \num \nihm \nschwerwiegende finanzielle Probleme zu bereiten. Aus diesem Grund habe er das \nunwiderrufliche notarielle Angebot zur Übernahme der Gesellschaftsanteile an der \nAntragstellerin im Februar 2010 abgegeben. \n• Das Angebot habe Herr B. am 18. Mai 2010 angenommen und Herrn Onur B. zum \nneuen Geschäftsführer bestellt. Dieser sei bereits zuvor Mitarbeiter von Herrn B. und \ndiesem gegenüber weisungsgebunden gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus \neinem gegen Herrn Onur B. und Herrn B. geführten Strafverfahren wegen des \nVerdachts des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Herrn Onur \nB. zum Nachteil des Stiefsohns des Herrn B. . Das Strafverfahren gegen Herrn \nB. wegen Anstiftung zu dieser Tat sei zwar später wegen geringer Schuld gegen eine \nGeldzahlung eingestellt worden. Diese Geschehnisse belegten aber die Einflussnahme \nHerrn B. s auf Herrn Onur B. . \n• In Reaktion auf die vorgeworfene Tat habe Herr B. zwei weitere Geschäftsführer \nbestellt, Frau Jeanette B. und Herrn Andre D. . Beide Personen stammten aus dem \nBetrieb selbst und hätten keine selbständige Erfahrung mit der eigenverantwortlichen \nBetriebsführung und Risikobewertung einer Diskothek dieser Größe, hätten aber beide \nbereits in betrieblicher Abhängigkeit in Herrn B. Betrieb gearbeitet. Dessen \nbeherrschende Rolle würde durch die neuen Geschäftsführer noch weiter zementiert \nwerden. Das Einstellen neuer, bisher in Abhängigkeit von ihm eingesetzter Geschäftsführer \nmit der offenkundigen Zielsetzung, die wirtschaftliche Macht über den Betrieb „Stubu“ \nbeizubehalten, verdeutliche nachhaltig die tatsächlichen Machtverhältnisse und die einer \nGeschäftsführerauswahl zugrunde liegenden Interessen. Das Strohmannverhältnis würde \ndurch die neuen Geschäftsführer nicht beendet, sondern fortgesetzt werden. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n• Frau Jeanette B. sei bereits zuvor als Mitarbeiterin mit den finanziellen Dingen der \nDiskothek betraut gewesen. Nach Aussagen des Herrn H. , einem früheren \nVertrauten des Herrn B. , sei Herr Volker H. nur deswegen als Geschäftsführer \neingesetzt worden, da Herr B. jemanden gebraucht habe, der „sauber“ sei. \n• Bei einer Besprechung am 25. Juni 2012 mit einem Beamten der Polizei Bremen in den \nRäumlichkeiten des Stubu sei Herr B. nach kurzer Zeit hinzugekommen. Von da an \nhabe die Unterredung zu 90% mit Herrn B. und nicht mehr mit dem anwesenden \nGeschäftsführer Andre D. stattgefunden. Dieser habe sich nur zu Wort gemeldet, wenn \ner mittels Blickkontakt von Herrn B. hierzu die Erlaubnis erhalten habe. Herr B. \nhabe in dieser Unterredung von „seinem“ Stubu und „seinem“ Havanna gesprochen. \n• Nach einer Aussage von Herrn Tim M. vom 05. Juli 2012 habe Herr B. bereits \nwährend dessen Geschäftsführertätigkeit mittels Knebelverträgen Einfluss auf den Betrieb \nder Diskothek Stubu zu nehmen versucht. Die Geschäftsführer Volker H. und Andre \nD. seien in ihrer Geschäftsführertätigkeit stark eingeschränkt und von den \nEntscheidungen des Herrn B. abhängig. \n• Laut dem Verantwortlichen des Sicherheitsunternehmens F.B.I.S. GmbH sei der \nDienstleistungsvertrag mit der Antragstellerin von Herrn B. per SMS gekündigt worden. \nZudem habe Herr B. stets Einfluss auf die Geschäfte der Antragstellerin genommen. \nDer Geschäftsführer des Sicherheitsunternehmens habe Unterlagen übergeben, aus \ndenen sich ergebe, dass Herr B. die erwünschte Besucherzusammensetzung für das \nStubu bestimmte. Herr B. habe Aufgaben an die Geschäftsführer verteilt, insbesondere \nan Herrn Andre D. . \n• Eine ehemalige Mitarbeiterin der Antragstellerin habe schriftlich erklärt, dass ihr Herr \nB. als der oberste Chef des Geschäftsführers Volker H. vorgestellt worden sei. \nAußerdem sei ihr erklärt worden, was Herr B. wolle, das werde gemacht und wichtige \nEntscheidungen treffe nur Herr B. alleine. Herr B. habe sich in der Zeit ihrer \nTätigkeit, April bis Juni 2011, auch um die Einnahmen des Betriebes gekümmert. \n• Ein weiterer Mitarbeiter der Antragstellerin habe schriftlich erklärt, nach seinem Eindruck \nhabe Herr B. das Sagen im Stubu. Herr B. habe konkrete Anweisungen im \ngemeinsamen Auftreten mit der Geschäftsleitung gegeben. Vier- oder fünfmal im Jahr habe \ner direkte Anweisungen von Herrn B. erhalten, bestimmte Areale zu öffnen, obwohl \ndies nicht mit der Geschäftsführung abgesprochen gewesen sei. \n• Ein weiterer Mitarbeiter habe als Zeuge ausgesagt, dass seit Jahresbeginn 2012 der \nEinfluss von Herrn B. auf den Diskothekenbetrieb immer größer geworden sei. Dies \nhabe sich in einer stärkeren Präsenz sowie in dem Umstand gezeigt, dass Herr B. die \nMitarbeiter nicht mehr habe eigenständig agieren lassen. So habe er Herrn B. häufiger \nim Büro angetroffen, wo dieser telefonisch auch Umsatz- und Gästezahlen nachgefragt \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nhabe. Zudem sei Herr B. auch durch den Betrieb gegangen und habe den Mitarbeitern \ndetaillierte Vorgaben gemacht, z.B. zur Lautstärke der Musik, Lufttemperatur oder \nGeschwindigkeit der Einlasssituation. Die Geschäftsführer nähmen seines Wissens nach \nkeine Arbeiten der Geschäftsführung wahr. Herr Volker H. habe kein eigenes Büro \nund Herr Andre D. arbeite und handele nicht eigenständig. \n• Auch zwei Mitarbeiter der Sicherheitsfirma F.B.I.S. hätten übereinstimmend von direkten \nEinflussnahmen Herrn B. auf den laufenden Geschäftsbetrieb berichtet. \n \nDie Antragstellerin erhob am 03. August 2012 unter dem Az. 5 K 1018/12 Klage gegen die \nVerfügung vom 01. August 2012 und stellte unter dem Az. 5 V 1019/12 einen Eilantrag. Das \nGericht trennte das Verfahren hinsichtlich der in Ziffer V verfügten Fortdauer der Auflagen mit \nBeschluss vom 09. September 2012 von dem Verfahren 5 V 1019/12 ab und lehnte den \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fortdauer der \nAuflagenverfügung vom 12. Juli 2012 mit Beschluss vom 13. August 20012 ab (Az. 5 V \n1050/12). Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die derzeit beim \nOberverwaltungsgericht Bremen anhängig ist. Nach einem gerichtlichen Hinweis, wonach die \nerforderliche Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 01. August 2012 unterblieben sei, hob \ndie Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit mit Schreiben vom 13. \nAugust 2012 auf und gab der Antragstellerin nachträglich Gelegenheit, sich zur Rücknahme \nder Gaststättenerlaubnis zu äußern. Mit Schreiben vom 21. August 2012 nahm die \nAntragstellerin dazu Stellung. Mit Schreiben vom 24. August 2012 teilte die Antragsgegnerin \nder Antragstellerin mit, dass sie an der Verfügung vom 01. August 2012 festhalte und ordnete \nerneut die sofortige Vollziehung der Nummern I bis III der Verfügung vom 01. August 2012 an. \n \nDie \nAntragstellerin \nhat \nam \n27. \nAugust \n2012 \nden \nvorliegenden \nEilantrag \nbeim \nVerwaltungsgericht Bremen gestellt. Sie trägt vor, die Aufklärung der rechtlichen und \ntatsächlichen Probleme im Zusammenhang mit der Existenz eines Strohmannverhältnisses \nsei sehr komplex. Eine vorzeitige Vollziehung würde die wirtschaftliche Existenz der \nAntragstellerin vernichten, ohne dass dies nachträglich korrigiert werden könnte. Durch die \nverfügten Auflagen sei dokumentiert, dass ein milderes Mittel als die Schließung des \nBetriebes zur Verfügung stehe. Die Auflagenverfügung sei mit Ausnahme der Anzahl der \nerforderlichen Sicherheitskräfte im Wesentlichen unstreitig gewesen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.08.2012 zum \nAktenzeichen 5 K 1018/12 gegen die Verfügung des \nStadtamtes Bremen vom 01.08.2012 – Aktenzeichen: \n051/201 - zu Ziffer I. bis III. wieder herzustellen. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Eilantrag abzulehnen. \n \nSie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit der als \nStrohmänner fungierenden Geschäftsführer sei die Einhaltung des Sicherheitskonzeptes, das \nfür den Betrieb einer solchen Großdiskothek zwingend sei, nicht gewährleistet. \n \nMit Bescheid vom 29. August 2012 hat das Stadtamt Bremen die Widerrufsverfügung vom 25. \nAugust 2010 durch eine neue Widerrufsverfügung ersetzt und deren sofortige Vollziehung \nangeordnet. Die Antragstellerin hat am 30. August 2012 unter dem Aktenzeichen 5 K 1157/12 \nKlage gegen die Verfügung vom 29. August 2012 erhoben und einen Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az. 5 V 1158/12). \n \nIm Erörterungstermin vom 04. September 2012 haben die Beteiligten das Klageverfahren 5 K \n900/11 übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem Erörterungstermin hat Herr B. Herrn \nAxel W. als Interessent für die Gesellschafteranteile der Antragstellerin vorgestellt. Eine \nAnhörung ergab, dass das bisherige Vertragswerk (Pacht- und Getränkelieferungsvertrag) \nbeibehalten werden und offenbar auch das bisherige Personal einschließlich der jetzigen \nGeschäftsführer übernommen werden sollte, während Herr Axel W. seine bisherige Tätigkeit \nals Immobilienkaufmann beibehalten und die alleinige Geschäftsführung der Antragstellerin – \nohne jede eigene gastronomische Erfahrung – zusätzlich dazu übernehmen wolle. Ferner \nräumte Herr Axel W. ein, dass ihm nach einem Insolvenzverfahren erst im Januar 2012 eine \nRestschuldbefreiung erteilt worden sei und er das Geld für die Übernahme der \nGesellschaftsanteile nicht von einer Bank erhalten könne, sondern dieses „aus privater Hand“ \nfließe. Eine Bereitschaft zur Nennung des privaten Darlehensgebers bestand nicht. Entgegen \nseiner ursprünglichen Angabe, dass er niemals ein Darlehen von Herrn B. erhalten habe, \nräumte Herr Axel W. auf Nachfrage des Vertreters der Antragsgegnerin ein, dass er im \nSeptember 2011 einen privaten Kredit von Herrn B. zum Erwerb eines Pkw erhalten \nhatte. Darüber hinaus gaben Herr B. und dessen Bevollmächtigter im Termin an, dass im \nGespräch gewesen sei, ein vertragliches Rückkaufsrecht für Herrn B. zu vereinbaren, \nfalls diesem die kürzlich erneut von ihm beantragte Gaststättenerlaubnis erteilt werde. \n \nDas Gericht hat das Eilverfahren 5 V 1158/12 durch Beschluss vom 05. September 2012 mit \ndem vorliegenden Eilverfahren verbunden. \n \nAuf die Akten des Stadtamtes und die Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nII. \nDas Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Verfügung vom 01. August \n2012 und vom 29. August 2012 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 \nVwGO statthaft. Die Verfügungen sind aufgrund der entsprechenden Anordnung in der \nVerfügung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das Begehren hat jedoch in \nder Sache keinen Erfolg. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Verfügungen \nbegegnen in formeller Hinsicht keinen Bedenken. In materieller Hinsicht erweist sich die \nVollziehung der Verfügungen als eilbedürftig; gegen sie sind auch materiell-rechtliche \nBedenken nicht zu erheben. \n \nII.1. \nIn formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 01. \nund vom 29. August 2012 nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere ordnungsgemäß nach \n§ 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. \n \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist außer bei Notstandsmaßnahmen, die \nausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen \nund nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen \nInteresses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der \nWarnfunktion für die anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage \nzu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen \nVollziehung \nveranlasst \nhaben, \nseine \nRechte \nwirksam \nwahrzunehmen \nund \ndie \nErfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur \nBegründung der Anordnung bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den \nVerwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des \nVerwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. \n \nDie im Schreiben des Stadtamtes Bremen vom 24. August 2012 und in der Verfügung vom \n29. August 2012 gegebenen Begründungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngenügt diesen Anforderungen. Die Behörde hat eingehend und unter konkreter Bezugnahme \nauf die Umstände des Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie vorliegend eine \nsofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung als geboten ansieht. Sie hat hierzu \nausgeführt, dass die Verletzung wesentlicher gaststättenrechtlicher Vorschriften infolge des \nbestehenden Strohmannverhältnisses sowie das angesichts von Größe, Struktur und Lage \ndes „Stubu“ an der sogenannten Diskomeile bestehende vielfältige Gefahrenpotenzial nur \nbeendet und unterbunden werden könne, wenn bezogen auf das „Stubu“ die Wirksamkeit der \nErlaubnisrücknahme und des Schließungsgebots nicht durch Erhebung einer Klage auf \nlängere Sicht verzögert werde. Es sei zu befürchten, dass die Zustände, die seinerzeit die \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nUnzuverlässigkeit des Herrn B. als Gaststättenbetreiber begründeten, wieder eintreten \nwürden. In Anbetracht der Gesamtsituation auf der so genannten Bremer Diskomeile, die \ngerade an den Wochenenden tausende junge Menschen anziehe, stelle die Diskothek der \nAntragstellerin schon wegen der hohen Anzahl der Gäste einen besonderen Gefahrenort dar, \nder vor allem mit Blick auf den Alkoholkonsum der Gäste besondere Vorkehrungen zur \nSicherung von Leib und Leben der Gäste erfordere. Hierfür bedürfe es einer stringenten, \nsicherheitsbezogenen Führung des „Stubu“. Damit hat die Antragsgegnerin das aus ihrer \nSicht bestehende Vollzugsinteresse hinreichend begründet. \n \nII.2. \nIn der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verfügungen das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen \nVollziehung einstweilen verschont zu bleiben. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung \nin den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Anordnung bzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des \nEinzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug \ndes Bescheides überwiegt. Das Gericht ist hierbei nicht auf eine Überprüfung der Begründung \nder handelnden Behörde beschränkt, sondern kann die für und gegen den Sofortvollzug \nsprechenden Argumente selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (st. Rechtsprechung \ndes OVG Bremen, z. B. Beschluss vom 11.06.1986, Az. 1 B 14/86; Kopp/Schenke, VwGO, \n15. Auflage 2007, § 80 Rn. 152ff.). Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das \nInteresse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung \nrichtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im \nEilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die \nvorliegend angegriffenen Aufhebungen der der Antragstellerin erteilten Gaststättenerlaubnisse \nals rechtmäßig. \n \nII.2.1. \nGegen die Rücknahme der am 30. November 2010 erteilten Gaststättenerlaubnis durch \nVerfügung vom 01. August 2012 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n \nDie Verfügung ist formell rechtmäßig, nachdem der ursprüngliche Anhörungsmangel durch \nNachholung der Anhörung mit Scheiben vom 13. August 2012 geheilt wurde. Gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nunbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die \nAntragsgegnerin hat nicht nur die formell ordnungsgemäße Anhörung nachgeholt. Sie hat ihre \nEntscheidung auch ersichtlich selbstkritisch überdacht und diese Entscheidung nochmals \nausführlich im Schreiben vom 24. August 2012 begründet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. \nAuflage 2011, § 45 Rn. 26). Dass die Antragsgegnerin sich abermals eigenständig mit der \nAngelegenheit befasst hat, wird auch dadurch ersichtlich, dass sie die Argumente der \nAntragstellerin durch neue Zeugenvernehmung und Einholung von Aussagen kritisch \nüberprüft und gewürdigt hat. \n \nGegen die Verfügung vom 01. August 2012 bestehen auch keine materiell-rechtlichen \nBedenken. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 BremVwVfG. Danach \nkann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet \noder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der \nAbsätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. \n \nDie Gaststättenerlaubnis vom 30. November 2010 war rechtswidrig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 \ndes Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) ist die Erlaubnis ist zu versagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies war vorliegend der Fall, denn es fehlte der \nAntragstellerin bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Gaststättenerlaubnis am 30. November \n2010 an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BremGastG. \n \nGaststättenrechtlich unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck \nseines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe (Betrieb von \nGaststätten) künftig ordnungsgemäß betreibt. Dies trifft auch für denjenigen zu, der zur \nVerschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird \n(sog. Strohmann), indes das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit von einem anderen \n(sog. Hintermann) betrieben wird. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Strohmanns \nfolgt aus dem Umstand, dass dieser ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als \nMarionette des unzuverlässigen Hintermanns am Wirtschaftsleben teilnimmt und er als \njederzeit steuerbare Marionette vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und \nWirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern \n(BVerwG, Urt. v. 02.02.1982, Az. 1 C 3.81; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, \n§ 35 Rn. 71f.). \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nDaneben erweist sich ein Gewerbetreibender aber auch dann als gewerberechtlich \nunzuverlässig, wenn er einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die \nGeschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen \nEinfluss auszuschalten. Dabei muss der Dritte einen maßgeblichen Einfluss auf die \nGeschäftsführung haben, wobei die Unzuverlässigkeit auf demselben Gebiet des \nbetrieblichen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs zu Tage treten muss, auf dem der Dritte tätig \nist (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1996, Az. 1 B 202.95). Ob die eine oder andere Form \n(Strohmannverhältnis oder maßgeblicher Einfluss eines unzuverlässigen Dritten) vorliegt, ist \nTatfrage. Während der Strohmann als „Gewerbetreibender“ überhaupt nichts mehr zu sagen \nhat, kann im anderen Fall der Gewerbetreibende tatsächlich noch als Verantwortlicher \nangesehen werden, wenn auch sein Entscheidungsspielraum durch den maßgeblichen \nEinfluss des Dritten eingeengt ist. \n \nDiese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine \nnatürliche Person handelt, sondern auch bei juristischen Person. In diesem Fall kommt es für \ndie Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit entscheidend auf die zur Vertretung \nder juristischen Person berufenen Personen an, d.h. darauf, ob diese nach dem \nGesamteindruck die Gewähr dafür bieten, das Gewerbe ordnungsgemäß und entsprechend \nden gesetzlichen Vorschriften zu führen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist insbesondere \ndann unzuverlässig, wenn ihm die Unabhängigkeit und Selbständigkeit fehlt, die zur \njederzeitigen Durchsetzung von Anordnungen erforderlich ist. Der Geschäftsführer einer \nGmbH ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung seiner Befugnisse das alleinige Organ dieser \njuristischen Person, d.h. nur durch ihn oder durch von ihm Bevollmächtigte wird sie nach \naußen hin vertreten und kann sie wirksam handeln. Eine ordnungsgemäße Betriebsführung \nwird zwar nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass eine GmbH nur einen Gesellschafter hat \nund dieser im Betrieb in untergeordneter Position mitarbeitet. Dem Geschäftsführer fehlt \njedoch die nötige Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 GastG, wenn er infolge der Einflussnahme \ndes Alleingesellschafters nicht über die Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügt, die zur \njederzeitigen Durchsetzung von Anordnungen im Interesse einer ordnungsgemäßen \nBetriebsführung erforderlich ist (VG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2004, Az. 10 K 3066/03; OVG \nHamburg, Urt. v. 19.08.1982, Bf VI 170/81). \n \nIm vorliegenden Fall ist nach dem Inhalt der umfangreichen Gerichts- und Behördenakten \ndavon auszugehen, dass die seit 2010 von Herrn B. eingesetzten Geschäftsführer der \nAntragstellerin nicht über eine derartige Unabhängigkeit und Selbständigkeit in der \nBetriebsführung verfügt haben bzw. verfügen. Vielmehr spricht nach der im Eilverfahren \nmöglichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass die seit dem Ausscheiden \ndes Geschäftsführers Tim M. jeweils bestellten Geschäftsführer von Herrn B. in der \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nselbständigen Geschäftsführung so beschränkt und behindert worden sind und werden, dass \nsie nicht über die Möglichkeiten verfügen, durch eigene, auch gegenüber dem \nAlleingesellschafter durchsetzbare Anordnungen jederzeit die Ordnungsgemäßheit der \nBetriebsführung sicherzustellen. Diese Einflussmöglichkeiten begründen allein schon eine \nUnzuverlässigkeit der Antragstellerin. \n \nGleichzeitig ergibt sich daraus auch die persönliche Unzuverlässigkeit des Herrn B. . \nDenn \nwer \nüber \nviele \nJahre \nhinweg \ndurch \nständig \nneue \nBegründung \nvon \nStrohmannverhältnissen den Widerruf seiner eigenen Gaststättenerlaubnis zu umgehen \nversucht, lässt befürchten, dass er nicht bereit ist, stets die Rechtsordnung zu beachten. Er ist \nunzuverlässig i.S.v. § 4 Abs. 1 GastG auch dann, wenn sonstige Verstöße während der Zeit \nseiner tatsächlichen Betreiberschaft nicht bekannt geworden sind (OVG NRW, Urt. v. \n30.07.1991, Az. 4 A 699/90). Ob Herr B. nach dem Widerruf seiner gaststättenrechtlichen \nErlaubnis im Jahr 2006 auch aus anderen Gründen, etwa wegen des im Jahr 2010 gegen ihn \neingeleiteten Strafverfahrens wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung, als unzuverlässig im Sinne von § 4 GastG ist zu gelten hat, kann \ndahinstehen. Im Bereich des Gaststättenrechts rechtfertigt bereits die Existenz eines \nStrohmannverhältnisses die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit der \nbeteiligten Personen, da sie sich im Zusammenwirken vorsätzlich über die Notwendigkeit, für \nden Hintermann eine Erlaubnis einzuholen, hinwegsetzen. Da dieses Verhalten einen \nschweren Rechtsverstoß darstellt, bedarf es für die Annahme der Unzuverlässigkeit der an \neinem Strohmannverhältnis mitwirkenden Personen keiner weiteren Umstände (VG \nGelsenkirchen, 14.05.2002, Az. 9 K 2137/00). Gleiches muss im Gaststättenrecht auch in den \nFällen gelten, in denen einem Dritten ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung \neingeräumt wird. \n \nDie Annahme eines beherrschenden Einflusses ergibt sich bereits aus den zwischen Herrn \nB. und der Antragstellerin bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen. Herr B. ist \nAlleingesellschafter der Antragstellerin und Eigentümer der Betriebsräumlichkeiten. Die \nAusgestaltung des Pachtvertrages, die nach Angaben des Herrn B. im Erörterungstermin \nvom 04. September jeweils eine Laufzeit von einem Jahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist \nzum Ende der Vertragslaufzeit vorsehen, lässt eine gesicherte mittel- oder gar langfristige \nPlanung - insbesondere mit Blick auf die Dauerarbeitsverhältnisse der bei der Antragstellerin \nbeschäftigten Mitarbeiter - bereits nicht zu. Auch die Höhe der monatlichen Pachtzahlungen \nlässt mit rund 50.000 Euro wenig Spielraum für einen wirtschaftlichen Betrieb der Diskothek. \nDiese wirtschaftliche Abhängigkeit wird verstärkt durch den Umstand, dass seit Jahren ein \nGetränkelieferungsvertrag mit dem Rainer B. Getränkefachhandel besteht, über dessen \nInhalt und Ausgestaltung dem Gericht keine weiteren Informationen vorliegen. Die \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nHandlungsmöglichkeiten der jeweiligen Geschäftsführer sind angesichts dieses bestehenden \nVertragswerkes derart eingeschränkt, dass eine selbständige unabhängige Betriebsführung \nkaum möglich erscheint. Dass Herr B. diese Vertragsausgestaltung genutzt hat, um auf \nHerrn Tim M. Einfluss zu nehmen, erscheint aufgrund dessen Aussagen vom 25. Mai \n2010 und vom 05. Juli 2012 überzeugend. Insbesondere das von Herrn Tim M. \nvorgelegte Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2008 und der Entwurf \neines Treuhandvertrages aus Januar 2010 offenbaren deutlich den Willen von Herrn B. , \nsich unbemerkt vom Stadtamt Bremen als zuständiger Erlaubnisbehörde Einfluss auf den \nGeschäftsbetrieb der Antragstellerin zu verschaffen (Bl. 18ff. von Band III der Behördenakten). \n \nBei den Büroräumlichkeiten der Antragstellerin handelt es sich um eine Bürogemeinschaft mit \ndem Rainer B. Getränkefachhandel, wobei Telefonzentrale, Faxgerät, Kopiergerät und \nBesprechungszimmer gemeinschaftlich benutzt werden. In der von der Antragstellerin \ngezahlten Pacht für den Diskothekenbetrieb sind die Mietkosten für die von der Antragstellerin \nbenutzten Räume mit enthalten. Auch wenn die Antragstellerin vorträgt, dass ihre \nBüroräumlichkeiten von denen des Rainer B. Getränkefachhandels getrennt seien und \nHerr B. sich dort selten aufhalte, wird die Einflussnahmemöglichkeit des Herrn B. \nauch hierdurch sichtbar. Den Firmensitz des Rainer B. Getränkefachhandel mit Telefon- \nund Faxnummer der Büroräumlichkeiten der Antragstellerin gab Herr B. wiederholt als \nKorrespondenz an. \n \nDarüber hinaus trifft Herr B. nachweislich wesentliche geschäftliche Entscheidungen für \ndie Antragstellerin, die eindeutig in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung fallen. Am 12. \nJuni 2012 teilte Herr B. dem Geschäftsführer der für die Sicherheit der Diskothek Stubu \nzuständigen Firma F.B.I.S. GmbH per SMS/MMS mit, dass der Dienstleistungsvertrag nicht \nverlängert werde. In der Nachricht heißt es unter anderem (Unterstreichungen durch das \nGericht; Fehler im Original): „…Tut mir leid aber wir können den Vertrag mit Dir nicht \nverlängern. Mit deiner Firma und dir habe ich schon im Dez. Letzten Jahres kommuniziert das \nsich die Tür Arbeit deutlich verbessern muss. … Wir werden den noch bestehenden Vertrag \nbis zum Ende einhalten sofern wir eine so gute Leistung bekommen wie letztes Wochenende. \n… L.g. Rainer“ (Bl. 28 der Beiakte zum Band V der Behördenakten). Das Sicherheitskonzept \nder Firma F.B.I.S. GmbH war seinerzeit wesentlicher Bestandteil der Erlaubniserteilung im \nJahr 2007. Die Gewährleistung eines sicheren und Gefahren für die Gäste und die \nAllgemeinheit minimierenden Geschäftsbetriebes durch Beschäftigung eines entsprechenden \nSicherheitsdienstes stellte in den letzten Jahren eine immer wiederkehrende, zentrale \nProblematik zwischen der Antragstellerin und dem Stadtamt Bremen dar. Der Widerruf der \nGaststättenkonzession gegenüber Herrn B. im Jahr 2006 beruhte wesentlich auf den \nProblemen mit den von Herrn B. beschäftigten Türstehern. Dass Herr B. nunmehr \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nerneut in diesem Bereich wesentliche Entscheidungen an sich gezogen hat, zeigt deutlich \nseine fehlende Bereitschaft, sich aus den Aufgaben der Geschäftsführung zurückzuziehen. \nAuch bei der Antragstellerin werden kein Wille und keine Bereitschaft erkennbar, Herrn B. \nwegen dieser persönlichen Unzuverlässigkeit von wesentlichen Entscheidungen des \nGeschäftsbetriebes auszuschließen. Vielmehr macht die persönliche Aussprache der \nKündigung gegenüber der langjährigen Sicherheitsfirma durch Herrn B. angesichts der \nzentralen Bedeutung des Sicherheitskonzepts für die Antragstellerin das erhebliche Ausmaß \nder Einflussnahme des Herrn B. auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin erkennbar. \nDie Einlassung der Antragstellerin, sie habe den Vertrag gekündigt und Herr B. habe den \nGeschäftsführer der Sicherheitsfirma hierüber lediglich informiert, wertet das Gericht als bloße \nSchutzbehauptung. Die sms von Herrn B. belegt unzweifelhaft, dass die Entscheidung \nzur Kündigung von Herrn B. ausging und dieser sich mit der Antragstellerin identifiziert \n(„Wir“-Form). Auch in der Stellungnahme der Polizei Bremen vom 23. August 2012 wird \nplausibel dargestellt, dass Herr B. mittlerweile verantwortlich bestimmt, wer für den \nSicherheitsbereich eingesetzt wird. Ferner bestehen aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der \nAntragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass Herr B. Herrn Björn K. einen \nsicherheitsrelevanten Einfluss auf die mit Bewachungs- und Türsteheraufgaben betrauten \nPersonen eingeräumt hat, ohne dass dies dem entsprechend der Auflage in Ziffer V der \nvollziehbaren Verfügung vom 01. August 2012 gemeldet wurde. Das Gericht sieht keinen \nAnlass, die dargestellten Vorgänge in Zweifel zu ziehen. Der Geschäftsführer der \nSicherheitsfirma hat in seiner Stellungnahme vom 23. August 2012 (Band V Bl. 425) \nausdrücklich betont, dass er die Geschäftsführer der Antragstellerin während der gesamten \nZusammenarbeit als durch Herrn B. instruierte Personen wahrgenommen habe. \n \nHerr H. hat nunmehr am 23. August 2012 ebenfalls eine Aussage bei der Polizei \nBremen gemacht, die sowohl die Angaben des Herrn Tim M. zum Geschäftsgebaren des \nHerrn B. bestätigt als auch die massive Einflussnahme des Herrn B. auf den Betrieb \nder Antragstellerin und die Strohmanneigenschaft der derzeitigen Geschäftsführer \nunterstreicht (Bd. V Bl. 420 ff.). Nach Angaben des Zeugen H. setzt sich Herr B. \nbei der Antragstellerin immer durch, und zwar auch gegen den Willen der Geschäftsführer. Er \nbestimme, wer welche Aufgaben übernehme. Die Geschäftsführer Jeanette B. und Volker \nH. hätten überhaupt nichts zu sagen. Der Geschäftsführer Volker H. habe von \nder Gastronomie keine Ahnung. Er sei damals „günstig eingekauft“ worden, weil er eine \n„weiße Weste“ gehabt habe. Der Geschäftsführer Andre D. habe nie etwas zu sagen \ngehabt. Er sei bloß Hausmeister gewesen und nie „so richtig hochgekommen“. Man habe ihn \ngebraucht, um eine Funktion mehr zu haben. Er habe Herrn B. damals vorgeschlagen, \nmehrere Geschäftsführer einzustellen, um dem Stadtamt das Leben schwer zu machen“. Je \nmehr Personal sie in diesem Bereich gehabt hätten, desto schwerer habe es das Stadtamt \n\n \n- 17 - \n- 16 -\ngehabt, ihnen die „Strohmanngeschichte“ nachzuweisen. Die Geschäftsführer zuckten bereits \nzusammen, wenn Herr B. nur anrufe. Es seien ganz klar Marionetten. Er selber habe die \nGeschäftsführerin Jeanette B. schon einmal rausschmeißen sollen, während Herr B. \nin Brasilien gewesen sei. Das notarielle Kaufangebot des Herrn Tim M. an Herrn B. \nsei entstanden, weil Herr B. Herrn M. habe loswerden wollen, da Herr Tim M. \neigene Ideen gehabt habe und Herr B. damit nicht klargekommen sei. Die Sache mit den \nrückläufigen Besucherzahlen sei nur vorgeschoben gewesen. Die Angaben des Herrn \nH. fügen sich nahtlos in die Angaben der übrigen Zeugenaussagen ein. Sie sind \nnachvollziehbar und schlüssig. \n \nAuch im Übrigen ergibt sich aus den vorliegenden Behördenakten der maßgebliche Einfluss \ndes Herrn B. auf den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin. Aus den Zeugenaussagen \nehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin ergibt sich, dass Herr B. gegenüber den \nMitarbeitern der Antragstellerin direkte Personal- und Sachentscheidungen trifft (vgl. Aussage \nder Frau Patricia G. , Bl. 19 der Beiakte zu Band IV der Behördenakten; Aussage des \nHerrn Maurice R. , Bl. 20ff. der Beiakte zu Bd. IV; Aussage des Herrn M. M. , \nBl. 28ff. der Beiakte zu Bd. IV, Bd. V Bl. 430). Des Weiteren hat Herr B. am 02. \nSeptember 2010 der Mitarbeiterin Frau G. per sms die Anweisung erteilt, „Selbst falls \nOnur zurücktreten muss, der Laden bleibt auf. Klar?“ (Band V, Bl. 440). Die Entscheidung \nüber die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs lag damit ersichtlich bei Herrn B. . Der \nfrühere Geschäftsführer Andre D. bezeichnete Herrn B. gegenüber einem Mitarbeiter \nder Antragsteller vielfach als „Häuptling“ und musste mit diesem bei größeren Entscheidungen \nerst Rücksprache halten (Band V Bl. 436). Im Übrigen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Einlassung \nder Antragstellerin, wonach Herr B. gebeten worden sei, bestimmte Entscheidungen der \nGeschäftsführung \n„auf \ndem \nkleinen \nDienstweg“ \nmitzuteilen, \nist \nebenfalls \nals \nSchutzbehauptung zu sehen. Die Antragstellerin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom \n21. August 2012 sogar eingeräumt, dass Herr B. „selbstverständlich“ die Aufgaben des \nGeschäftsführers festlege. Eine Distanz zur Tätigkeit der Geschäftsführung ist für das Gericht \ninsgesamt nicht mehr erkennbar. Soweit die Antragstellerin zum Beleg ihres Vortrags \neidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, so ergeben sich daraus keine tauglichen \nAngaben zum hier entscheidungserheblichen Verhalten des Herrn B. . Vielmehr finden \nsich dort Formulierungen wie „In Abwesenheit der Geschäftsführung werden sämtliche \nEntscheidungen auf Weisung und nach Vorgaben der Geschäftsführung getroffen.“ Wer diese \nWeisungen übermittelt und ob Herr B. der Geschäftsführung seinerseits Vorgaben macht, \ngeht daraus nicht ansatzweise hervor. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen \nVerfahren selber den Aufenthalt von Herrn B. in ihren Büroräumen sowie die Information \nüber Umsatz- und Gästezahlen und bestimmte Anweisungen („Bitten“) an Mitarbeiter \n\n \n- 18 - \n- 17 -\neingeräumt. Die Antragstellerin räumt weiter ein, dass Herr Andre D. angegeben haben \nsolle, dass sich größere Entscheidungen im Rahmen des von dem Alleingesellschafter \nvorgegebenen Rahmen halten müssten. Diese - wenn auch deutlich relativierten - Umstände \nfügen sich nach Ansicht des Gerichts im Kern in die vorhandenen Zeugenaussagen ein und \nbestätigen diese sowie den Eindruck eines Strohmannverhältnisses. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass auch nur einer der beiden derzeitigen Geschäftsführer willens \noder in der Lage ist, den oben geschilderten Einflussnahmen durch Herrn B. wirksam \nentgegenzutreten. Sofern die Antragstellerin einwendet, ein maßgeblicher Einfluss des Herrn \nB. sei wegen dessen längerer Auslandsaufenthalte ausgeschlossen, ist dem \nentgegenzuhalten, dass auch die Verhandlungen des Herrn B. mit Herrn Tim M. \nüber ein notarielles Kaufangebot der Gesellschaftsanteile im Jahr 2010 während eines \nBrasilienaufenthalts \nvon \nHerrn \nB. \nstattfanden. \nEine \nUnterrichtung \nüber \nund \nEinflussnahme auf den Geschäftsbetrieb kann nicht nur im Wege der persönlichen \nAnwesenheit im Betrieb, sondern auch über Dritte oder durch fernmündliche oder sonstige \nAnweisungen erfolgen. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen M. bestätigt, der \nangegeben hat, dass Herr B. während seiner Abwesenheit regelmäßig sehr lange \nTelefonate, speziell in den frühen Morgenstunden nach Betriebsschluss am Wochenende \nführte, in denen er sich nach Umsatzzahlen, Gästezahlen etc. erkundigte (Bd. V Bl. 435). \n \nFehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich; insbesondere ist kein milderes Mittel \nersichtlich, um die von Herrn B. ausgehenden Einflussnahmen im sicherheitsrelevanten \nBereich des Diskothekenbetriebes zu unterbinden. \n \nDie \nJahresfrist \ndes \n§ 48 \nAbs. 4 Satz 1 BremVwVfG \nstand \nder \nRücknahme \nder \nGaststättenerlaubnis aus dem Jahr 2010 nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nist \ndie \nFrist \ndes \n§ 48 \nAbs. 4 Satz 1 \nVwVfG \neine \nEntscheidungsfrist. Für den Fristbeginn kommt es auf die positive Kenntnis der Behörde und \ndamit des innerbehördlichen Amtswalters von den die Rücknahme rechtfertigenden \nTatsachen - also auch der zweifelsfrei ermittelten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - an. \nDie Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die \nRücknahmefrist allerdings nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG verlangt vielmehr, \ndass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen \nvollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die \nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts \"rechtfertigen\", und stellt damit klar, dass \ndie Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, \nsondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des \nVerwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die \n\n \n- 19 - \n- 18 -\nim Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des \nVerwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht \nschutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen \nUmstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere \nSachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über \ndie Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der \nJahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der \nzuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt \nsind (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356). \n \nNach diesen Maßgaben dürfte die Frist vorliegend erst durch die Anhörung der Antragstellerin \nmit Schreiben vom 13. August 2012 und anschließender erneuter Ausübung des \nRücknahmeermessens in Lauf gesetzt worden sein. Das Anhörungsverfahren nach § 28 \nVwVfG dient der Herstellung der Entscheidungsreife, gerade im Hinblick auf die in der Regel \nin der Sphäre des Anzuhörenden liegenden Umstände, die für die Ermessensbetätigung \nmaßgeblich sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.1984, a. a. O. und v. 20.09.2011, a. a. O.). \n \nII.2.2. \nAuch der Widerruf der im Jahr 2007 erteilten Gaststättenerlaubnis durch Verfügung vom 29. \nAugust 2012 erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung aus denselben \nGründen als rechtmäßig. \n \nUm das Stubu, wie von der Antragsgegnerin beabsichtigt, schließen zu können, bedurfte es \nauch der sofort vollziehbaren Aufhebung der zuerst erteilten Gaststättenerlaubnis. Die im Jahr \n2007 \nerteilte \nGaststättenerlaubnis \nhat \nsich \ndurch \ndie \nErteilung \neiner \nneuen \nGaststättenerlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz im Jahr 2010 nicht erledigt. \nDer Annahme einer Erledigung steht bereits entgegen, dass die zuerst ausgestellte Erlaubnis \nnach dem Bundesgaststättengesetz auch objektbezogene Regelungselemente enthält, \nwährend die im Jahre 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis nach dem Bremischen \nGaststättengesetz eine reine Personalkonzession darstellt. Es handelt sich mithin nicht um \nden Erlass zweier deckungsgleicher Verwaltungsakte. Abgesehen davon wäre, um die \nRegelungswirkung der ersten Gaststättenerlaubnis zu beseitigen, auch eine entsprechend \nklarstellende Regelung in der im Jahr 2010 erteilten Erlaubnis erforderlich gewesen. \nAusführungen hierzu enthält die nachträglich ergangene Gaststättenerlaubnis aber nicht. \nBestehen damit zwei neben einander wirksame begünstigende Verwaltungsakte, kann die \nerlaubte Tätigkeit nur unterbunden werden, wenn beide Verwaltungsakte sofort vollziehbar \naufgehoben worden sind. Das ist hier durch den Widerruf auch der zuerst erteilten \nGaststättenerlaubnis der Fall. \n\n \n- 20 - \n- 19 -\n \nErmächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 1 BremVwVfG. Danach kann ein \nrechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden \nist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein \nVerwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen \nein Widerruf unzulässig ist. Nach obigen Ausführungen ist bei der hier gebotenen \nsummarischen Prüfung davon auszugehen, dass die der Antragstellerin am 12. Juli 2007 \nerteilte Gaststättenerlaubnis ursprünglich rechtmäßig war, nach dem Ausscheiden von Herrn \nTim M. und ab Eintritt von Herrn Onur B. als „Strohmann-Geschäftsführer“ jedoch \nrechtswidrig wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen \nAusführungen verwiesen. \n \n \nII.3. \nNeben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen besteht \nvorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Bremer Diskomeile zieht gerade an \nden Wochenenden tausende junge Menschen an. Bei der Diskothek der Antragstellerin \nhandelt es sich um die größte Bremer Diskothek; sie stellt schon wegen der hohen Anzahl der \nGäste einen besonderen Gefahrenort dar, der vor allem mit Blick auf den Alkoholkonsum der \nGäste besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste erfordert. Das \nGericht geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund der getroffenen \nFeststellungen zu befürchten ist, dass ohne ein rasches Handeln die Zustände, die seinerzeit \ndie Unzuverlässigkeit des Herrn B. als Gaststättenbetreiber begründeten, wieder \neintreten. \nDie \nfür \neinen \nsicheren \nGaststättenbetrieb \nerforderliche \nstringente, \nsicherheitsbezogene Führung des „Stubu“ kann bei der oben geschilderten Einflussnahme \ndurch Herrn B. nicht als gegeben angesehen werden. \n \nII.4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n \n \n- 20 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \nDie Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt \noder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Sperlich \n \n \n \ngez. Twietmeyer \n \n \ngez. 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