{"status":"available","doknr":"OLD365288","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-09-07","aktenzeichen":"P K 273/12.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \nAz.: P K 273/12.PVB \n \n \nVerkündet am \n07.09.2012 \ngez.: Adamietz \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \ndes Personalrat der … Krankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dienststelle \nRegionalzentrum Bremen, vertreten durch die Vorsitzende, \n \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nb e t e i l i g t : \n \nDienststellenleiter, …. Krankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts Dienststelle \nRegionalzentrum Bremen, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \n- \nFachkammer \nfür \nPersonalvertretungssachen - durch den Richter Kramer sowie die ehrenamtlichen Richter \nBeamter …, Arbeitnehmerin …, Arbeitnehmer … und Beamtin … am \n7. September 2012 beschlossen: \n \n \nDer Beteiligte wird verpflichtet, das Personalratsmitglied … wegen des Besuchs \nder \nSchulungsveranstaltung \nzum \nThema \n„Handlungsmöglichkeiten \ndes \nPersonalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen – Qualifizierung für \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n \nPersonalratsmitglieder der Ersatzkassen“ vom 10. bis 11.05.2011 in Bad … \nfreizustellen und die Schulungskosten in Höhe von 224,70 Euro (Rechnung Nr. \n773297), die Seminarpauschale für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von \n133,75 Euro sowie Fahrtkosten zum und vom Schulungsort in Höhe von 184,50 \nEuro \ngegenüber \ndem \nSchulungsträger \nzu \nübernehmen \nbzw. \ndem \nPersonalratsmitglied zu erstatten. \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt die – nachträgliche – Freistellung seines Mitglieds … für die \nTeilnahme an einer Schulungsveranstaltung sowie die Übernahme der hierfür entstandenen \nKosten durch die Dienststelle. \n \nDer Antragsteller beschloss am 21.04.2011 die Entsendung des Personalratsmitglieds … zu \nder Teilnahme an einem Seminar mit dem Thema „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats \nbei betrieblichen Veränderungsprozessen“, das der Qualifizierung von Personalratsmitgliedern \nder Ersatzkassen dienen sollte. Das Seminar war vorgesehen in der Zeit vom 10.05. bis \n11.05.2011 in Bad … . Veranstalter war ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH. \n \nMit Schreiben ebenfalls vom 21.04.2011 teilte der Antragsteller dem Beteiligten den \nEntsendungsbeschluss mit. Der Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 28.04.2011 eine \nFreistellung von … für die Veranstaltung am 10.05./11.05.2011 ab. \n \n… nahm daraufhin für diese Zeit Urlaub und besuchte als Teilnehmerin das Seminar in Bad … \n. Der Veranstalter berechnete Seminargebühren in Höhe von 224,70 Euro. Es entstanden \nKosten für Übernachtung und Verpflegung pauschal für jeden Seminarteilnehmer in Höhe von \n133,75 Euro. Für … fielen schließlich Kosten für Zugfahrten mit der Deutschen Bahn in Höhe \nvon 184,50 Euro an. \n \nDer Beteiligte lehnte die Übernahme der Schulungs-, Unterbringungs- und Fahrtkosten ab. \n \n \nDer Antragsteller hat deswegen am 22.02.2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Aufgrund \nder Ankündigung der im Jahre 2011 bundesweit einen erheblichen Personalabbau \nvorzunehmen und Geschäftsstellen zu schließen, sei die Schulung in inhaltlicher und \nzeitlicher Hinsicht erforderlich gewesen. Die Seminargebühren seien angemessen. Auch die \nSeminarpauschale für Übernachtung und Verpflegung sowie die Fahrtkosten seien der Höhe \nnach nicht zu beanstanden. Da die … eine zeitnahe Umsetzung des Personalabbaus und \n\n- 3 - \n- 4 - \n \n \nder Schließung von Geschäftsstellen angekündigt habe, sei der Schulungsbedarf für … \nunaufschiebbar gewesen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nden Beteiligten zu verpflichten, das Personalratsmitglied … wegen des \nBesuchs der Schulungsveranstaltung zum Thema: \n„Handlungsmöglichkeiten \ndes \nPersonalrats \nbei \nbetrieblichen \nVeränderungsprozessen – Qualifizierung für Personalratsmitglieder der \nErsatzkassen“ vom 10. bis 11.05.2011 in Bad … freizustellen und die \nSchulungskosten in Höhe von 224,70 Euro (Rechnung Nr. 773297), die \nSeminarpauschale für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von 133,75 Euro \nsowie die Fahrtkosten zum und vom Schulungsort in Höhe von 184,50 Euro \ngegenüber dem Schulungsträger zu übernehmen. \n \nDer Beteiligte beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \n \nDie Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG hätten bei der \nVeranstaltung am 10./11.05.2011 nicht vorgelegen. Es habe sich hierbei überwiegend um \neinen Informationsaustausch gehandelt. Von dem Programm wären 260 Minuten auf \ngewerkschaftliche Vorträge und 240 Minuten auf den rechtlich geprägten Teil des Seminars \nentfallen. Außerdem liege kein Schulungsbedürfnis des entsandten Personalratsmitglieds vor, \nweil die bezüglich des Bundespersonalvertretungsrechts im Seminar angerissenen Punkte \nlediglich die Mitglieder des Hauptpersonalrats bei ihrer Arbeit tangieren könnten. Schließlich \nbestehe für den Personalrat die Pflicht, die Kostenbelastung für das Unternehmen möglichst \ngering zu halten. \n \nWegen des Vortrags des Antragstellers und des Beteiligten im Einzelnen wird auf die \nGerichtsakte verwiesen. \n \nII. \n1. \nDer Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller steht eine Antragsbefugnis zu. Zwar sind nach § 46 \nAbs. 6 BPersVG die jeweiligen Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an \nSchulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen. Ihnen steht bei Vorliegen der \ngesetzlichen Voraussetzungen ein entsprechender Freistellungsanspruch gegen ihren \nDienstherrn zu, den sie selber gerichtlich geltend machen können. Daneben ist aber auch der \nPersonalrat befugt, die Freistellung des von ihm zu einer Schulung entsandten Mitglieds zum \nGegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu machen. Die \nFreistellung \nist \nletztlich \ndie \nKonsequenz \neines \nvom \nPersonalrat \ngefassten \nEntsendungsbeschlusses. Wenn der Antragsteller den Freistellungsanspruch vor diesem \n\n- 4 - \n- 5 - \n \n \nHintergrund für sein Mitglied … geltend macht, handelt es sich hierbei um einen Fall \nzulässiger organschaftlicher Prozessstandschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 – \n6 P 36.93 in PersR 1995, 179). Das gilt entsprechend für die Geltendmachung der dem \nPersonalratsmitglied entstandenen Kosten. \n \n \n2. \nDer Antrag ist auch begründet. \n \n \n2.1 \nDer Beschluss des Personalrats der Dienststelle Regionalzentrum Bremen der … vom \n21.04.2011, sein Mitglied … zu dem Seminar „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei \nbetrieblichen Veränderungsprozessen“ zu entsenden, war für das entsandte Mitglied rechtlich \nverbindlich. \nDer \nBeschluss \neines \nPersonalrats, \nbestimmte \nMitglieder \nzu \neiner \nSchulungsveranstaltung zu entsenden, begründet für diese Mitglieder die Pflicht, an der \nSchulung teilzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 – 6 P 36.93, a.a.O.). \n \n2.2 \nDieser Beschluss des Personalrats hat damit im Grundsatz auch eine Kosten auslösende \nWirkung. Kann eine solche Entscheidung mit gesetzlichen Vorschriften, namentlich mit dem \nPersonalvertretungsrecht oder dem Haushaltsrecht kollidieren, hat der Dienststellenleiter das \nRecht und die Pflicht, einen solchen Beschluss, wenn er auf eine Kostenübernahme durch die \nDienststelle zielt, zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 – 6 P 36.93 a.a.O.). Ist der \nDienststellenleiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht \nvorliegen, kann er sich allerdings nicht auf eine bloße Beanstandung beschränken (VG \nBremen, Beschluss vom 17.09.2008 – P V 2825/08.PVB). \n \nEs entspricht der Rechtsprechung des OVG Bremen, dass der Dienststellenleiter dann die \nBeseitigung des aus seiner Sicht rechtswidrigen Beschlusses des Personalrats erreichen \nmuss. Das kann in der Weise erfolgen, dass auf Beanstandung des Dienststellenleiters hin \nder Personalrat den fraglichen Beschluss durch eigene neue Entscheidung aufhebt. Erfolgt \ndieses – wie hier – nicht, muss der Dienststellenleiter das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren mit dem Ziel einleiten, den Entsendebeschluss des Personalrats \ngerichtlich für rechtswidrig zu erklären. Denn solange dieses nicht der Fall ist, behält der \nEntsendebeschluss seine Wirksamkeit und damit auch seine bindende Verpflichtung für das \nbenannte Personalratsmitglied, an der fraglichen Schulungsveranstaltung teilzunehmen (OVG \nBremen, Beschluss vom 03.05.1983 – PV-B 13/82). Im Rahmen eines solchen, vom \nDienststellenleiter eingeleiteten Verfahrens kann er auch geltend machen, dass die geplante \n\n- 5 - \n- 6 - \n \n \nSchulung nicht erforderlich oder hinsichtlich der Kosten nicht angemessen ist oder Kosten \nentstehen würden, für die keine Haushaltsdeckung besteht (OVG Bremen, Beschluss vom \n27.11.1984 – PV-B 5/84). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Beschluss vom 24.11.1986 (6 P 3/85 – in \nDVBl 1987, 420) ausgeführt: \n„Der Antragsteller (Dienststellenleiter) war berechtigt, das personalvertretungs- \nrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten, weil ihn die angegriffenen Beschlüsse des \nBeteiligten (Personalrats) zu einem rechtswidrigen Verhalten gezwungen hätten, wenn \ner sie widerspruchslos hingenommen hätte. … Er ist aber nicht nur befugt, sondern \naus seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) heraus sogar \nverpflichtet, seine „Mitwirkung“ an der Verwirklichung solcher Beschlüsse des \nBeteiligten zu verweigern, deren Ausführung ihn zu rechtswidrigem Handeln zwingen \nwürde. Da ihm das Personalvertretungsrecht aber auch für diesen Fall weder die \nBefugnis einräumt, die Beschlüsse des Beteiligten mit aufschiebender Wirkung zu \nbeanstanden, noch ihm erlaubt, einen solchen Beschluß unter Berufung auf seine \nrechtliche Beurteilung als rechtswidrig unbeachtet zu lassen, kann er sich der \n„Mitwirkung“ an der Verwirklichung derartiger Beschlüsse nur dadurch entziehen, daß \ner die Rechtswidrigkeit der sich in den Beschlüssen ausdrückenden Geschäftsführung \ndes Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren feststellen läßt.“ \n \nDer Beteiligte hat diesen Weg nicht beschritten. \n \n \n2.3 \nVor diesem Hintergrund braucht das erkennende Gericht nicht abschließend prüfen, ob eine \nhinreichende Personalrats- bzw. Dienststellenbezogenheit der Schulungsveranstaltung am \n10./11.05.2011 vorlag (dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2011 – 22 K 2052/11.F.PV - \njuris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2012 – PB 12 K 2077/11 - juris). \n \n2.4 \nDer Personalrat ist als Vertretungsorgan der Beschäftigten eine eigenständige Einrichtung \ninnerhalb der Dienststelle mit den sich für ihn aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden \nRechten und Pflichten. Die Beschlüsse des Personalrats als Organ der Verwaltung (so OVG \nBremen, Beschluss vom 03.05.1983 – PV-B 13/82) haben im Rahmen seiner Zuständigkeit \nauch gegenüber dem Dienststellenleiter rechtliche Verbindlichkeit. Eine bloße Beanstandung \neines Personalratsbeschlusses durch den Dienststellenleiter beseitigt nicht dessen \nWirksamkeit. \n \nDas gilt im Übrigen wechselseitig. Maßnahmen des Dienststellenleiters sind vom Personalrat \nauch dann zunächst hinzunehmen, wenn er dadurch seine Mitbestimmungsrechte verletzt \nsieht. Ob eine solche Verletzung vorliegt, kann im Streitfall weder der Dienststellenleiter noch \nder Personalrat verbindlich klären, sondern nur das Gericht, wenn es vom Personalrat zur \nEntscheidung eines solchen Streites angerufen wird. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \n \n \n \nIn vergleichbarer Weise steht es aber auch dem Dienststellenleiter nicht zu, sich über \nBeschlüsse des Personalrats hinwegzusetzen. Wenn er Beschlüsse des Personalrats für \nrechtswidrig hält und durch sie eine Folgewirkung entstehen kann, hier im Hinblick auf \nFreistellung und Kostenübernahme nach einem Entsendungsbeschluss, muss er seinerseits \ndas Verwaltungsgericht mit dem Ersuchen anrufen, den fraglichen Entsendungsbeschluss für \nrechtswidrig zu erklären. Eine einseitige Verwerfungskompetenz billigt das Personal- \nvertretungsrecht dem Dienststellenleiter nicht zu. \n \nInsoweit gilt für den Dienststellenleiter im Hinblick auf Personalratsbeschlüsse, die er für \nrechtswidrig hält, im Ergebnis nichts anderes als für den Personalrat bei Maßnahmen des \nDienststellenleiters, durch die er seine Mitbestimmungsrechte verletzt sieht. \n \n2.5 \nDas OVG Bremen hat zur Bindungswirkung von Personalratsbeschlüssen im Beschluss vom \n03.05.1983 (PV-B 13/82) ausgeführt: \n„Andererseits ist der Besuch einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nicht \nPrivatsache der einzelnen Mitglieder des Personalrats, sondern er dient der Tätigkeit \nim Personalrat. Über die Teilnahme des einzelnen entscheidet daher der Personalrat, \nund diese Entscheidung zu befolgen ist Pflicht des einzelnen Mitglieds (s. BVerwG, \nBeschl. v. 27.4.1979 – 6 P 45.78 – S. 16 f. in ZBR 1979, 310). Durch diese \nEntscheidung des Personalrats rechtfertigt es sich, die Teilnahmekosten der einzelnen \nMitglieder rechtlich als Kosten der Geschäftsführung des Personalrats anzusehen. \nVoraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist demnach, daß der Personalrat die \nEntsendung des einzelnen Personalratsmitglieds beschlossen hat. Einen solchen \nBeschluß hat der Beteiligte zu 2) (dort die Personalvertretung) in Bezug auf die \nAntragsteller am 24. März 1982 gefaßt. Der Beteiligte zu 1) (dort der \nDienststellenleiter) hat ihm zwar widersprochen, hat jedoch seine Beseitigung nicht \nerreicht. Weder hat der Beteiligte zu 2) (= die Personalvertretung) den Beschluß \nzurückgenommen, noch ist er durch eine gerichtliche Entscheidung für rechtswidrig \nerklärt worden. Er behielt also seine bindende Wirkung für die Antragsteller. Ihnen \nkann der Beteiligte zu 1) (= Dienststellenleiter) deshalb nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, daß der Beteiligte zu 2) (= Personalvertretung) diesen Beschluß nicht \nhabe fassen dürfen. Deshalb ist hier nicht zu erörtern, ob der Beteiligte zu 2) \n(= Personalvertretung) als Organ der Verwaltung mit seinem Beschluß gegen die \nPflicht zur Beachtung des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr \n1982 verstoßen hat.“ \n \nDer Beteiligte war hier nicht gehindert, das Verwaltungsgericht zur Überprüfung des \nEntsendungsbeschlusses des Antragstellers vom 21.04.2011 anzurufen. Zwar war die Zeit \nzwischen der Beschlussfassung des Personalrats am 21.04.2011 und dem Beginn des \nSeminars am 10.05.2011 mit knapp drei Wochen verhältnismäßig kurz. Der Beteiligte hätte \nhier aber im Wege eines Eilverfahrens nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG \ndie Rechtswirkungen des Entsendungsbeschlusses vom 21.04.2011 durch gerichtliche \nEntscheidung vorläufig beseitigen lassen können, wenn seine Beanstandung des \n\n- 7 - \n- 8 - \n \n \nEntsendungsbeschlusses als begründet anzusehen gewesen wäre. Davon hat der Beteiligte \nabgesehen. \n \nZum Zeitpunkt ihrer Teilnahme an dem Seminar am 10./11.05.2011 lag weiterhin ein … \ninsoweit verpflichtender Beschluss des Personalrats vor. \n \n2.6 \nOb unter engen Voraussetzungen ein Personalratsbeschluss auch ohne gerichtliche \nEntscheidung für den Dienststellenleiter unbeachtlich sein kann, wenn dieser offensichtlich \nrechtswidrig ist, kann dahingestellt bleiben. Der Entsendungsbeschluss des Personalrats vom \n21.04.2011 war nicht offensichtlich rechtswidrig. Weder die Thematik des Seminars am \n10./11.05.2011, die sich auch mit Mitwirkungsrechten des Personalrats im Zusammenhang \nmit der vollständigen oder teilweisen Auflösung von Dienststellen, den Rechten des \nPersonalrats bei Schließung von Dienststellen und den Beteiligungsrechten des Personalrats \ngemäß §§ 75, 79 BPersVG befasste, noch die Zuständigkeit des Antragstellers drängten die \nSchlussfolgerung auf, dass die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung offensichtlich \nnicht für die Tätigkeit des Antragstellers erforderlich und damit rechtswidrig war. Ebenso \nwaren die Kosten der Veranstaltung nicht offensichtlich haushaltsrechtswidrig. Fehlte es aber \nan einer solchen Offensichtlichkeit, musste der Beteiligte den Entsendungsbeschluss des \nAntragstellers, nachdem dieser ihn nicht aufgehoben hatte, entweder beachten oder das \nVerwaltungsgericht anrufen. \n \n3. \nIm Hinblick auf die rechtliche Bindungswirkung des Entsendungsbeschlusses des \nPersonalrats vom 21.04.2011 besteht ein Rechtsanspruch des Personalratsmitglieds … \ngemäß § 46 Abs. 6 BPersVG gegen den Beteiligten, sie für die Teilnahme an der \nVeranstaltung am 10./11.05.2011 freizustellen, der vom Antragsteller geltend gemacht werden \nkann. \n \n4. \nDie Verpflichtung zur Freistellung ist präjudiziell für die Verpflichtung zur Kostenübernahme \ngemäß § 44 Abs. 1 BPersVG (VG Bremen, Beschluss vom 17.09.2008 – PV 2825/08.PVB). \nDie hier angefallenen und von der Dienststelle zu tragenden Kosten halten sich im \nangemessenen Rahmen. \n \n \n5. \n\n- 8 - \n \nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein \nRaum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte, zuletzt ausführlich \nVG Bremen, Beschluss vom 27.07.2012 – P K 466/12.PVL). \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss \nbezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen \nBeschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt \noder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person \nunterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \n \n \n \ngez.: Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-09-07/p-k-273-12-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-09-07/p-k-273-12-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365288","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.416965+00:00"}}