{"status":"available","doknr":"OLD365287","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-09-25","aktenzeichen":"6 V 900/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 900/12 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch \nden Richter Hülle, Richter Wehe und Richterin Stybel am 25. September 2012 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf € 12.783,44 festge-\nsetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt, die Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin/eines hauptamtlichen \nStadtrates als Dezernentin/Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur (Bes.-Gr. B 6 Brem-\nBesO) in der Zeit ab dem 01.11.2012 vorläufig freizuhalten. \n \nDiese Stelle hat gegenwärtig der Antragsteller als Stadtrat im Beamtenverhältnis auf Zeit inne. \nSeine Amtszeit endet zum 31.10.2012. Die Antragsgegnerin möchte die Stelle vom \n01.11.2012 an mit dem Beigeladenen besetzen. \n \nDer Magistrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 18.04.2012, die Stelle für \neine Neubesetzung auszuschreiben. Nachdem der Ausschuss der Stadtverordnetenversamm-\nlung für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung \n(nachfolgend: „G+V-Ausschuss“) dem Ausschreibungstext zugestimmt hatte, schrieb die An-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\ntragsgegnerin im Mai 2012 die streitgegenständliche Stelle überregional aus. In der Stellen-\nausschreibung heißt es u. a. : \n \n„Voraussetzung für die Bewerbung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. \n \nDas breitgefächerte Aufgabenspektrum erfordert eine dynamische Persönlichkeit mit \nhoher sozialer Kompetenz. Erforderlich sind Leitungserfahrungen im Bereich der \nSchul- und/oder Kulturverwaltung sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit \nkommunalpolitischen Gremien. Der/Die Stelleninhaberin/in muss aktuelle Kenntnisse \ndes bremischen Schulsystems und seiner Besonderheiten im Bundesland Bremen ha-\nben und in der Lage sein, dieses in Bremerhaven im Sinne des Schulkonsenses wei-\nterzuentwickeln.“ \n \nUnter den 33 Bewerbern kamen nach einer Vorauswahl durch den G+V-Ausschuss der An-\ntragsteller, der Beigeladene sowie eine weitere Bewerberin und ein weiterer Bewerber in die \nengere Auswahl. Den Mitgliedern des G+V-Ausschusses waren zuvor Übersichten wesentli-\ncher Angaben und Daten in den jeweiligen Bewerbungen zur Verfügung gestellt worden. Die \nAusschussmitglieder konnten die eingereichten Bewerbungsunterlagen vollständig im Perso-\nnalamt der Antragsgegnerin einsehen. \n \nÜber den am … geborenen Antragsteller enthielten die den Ausschussmitgliedern zur Verfü-\ngung gestellten Bewerbungsübersichten u. a. folgende Angaben: Der Antragsteller habe nach \ndem Abitur Volkswirtschaft mit dem Abschluss als Diplom-Volkswirt studiert und sei anschlie-\nßend zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften promoviert worden. Als letzte \nberufliche Tätigkeiten werden angegeben: Leiter der Verwaltung Stiftung „Alfred-Wegener-\nInstitut“ (1984 - 1991), Verwaltungsdirektor „Alfred-Wegener-Institut“ (1991 - 2007) und Stadt-\nrat als Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur (2007 bis 2012). In den Unterlagen ist \nvermerkt, dass der Antragsteller alle Kriterien des Ausschreibungsprofils erfülle. \n \nIm Übersichtsbogen über die Bewerbung des am … geborenen Beigeladenen wird angege-\nben, dass der Beigeladene 1988 bis 1992 zunächst Politikwissenschaften studiert und von \n1999 bis 2005 eine Lehrerausbildung für das Lehramt der Sekundarstufe I und II absolviert \nhabe. Beide Staatsexamina habe er mit … bestanden. Der Beigeladene habe der Stadtver-\nordnetenversammlung angehört (1987 - 1999), als hauptamtlicher Geschäftsführer der Stadt-\nverordnetenfraktion … gewirkt (1992 - 2003) und nach Abschluss der Lehrerausbildung \nseit November 2005 im Schuldienst der Antragsgegnerin gearbeitet, und zwar ab Februar \n2008 als Schulleiter der Integrierten Stadtteilschule … (jetzt: …). In den Unterlagen ist ver-\nmerkt, dass er das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ebenfalls in allen Punkten \nerfülle. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nAm 26.06.2012 führte der G+V-Ausschuss Bewerbergespräche mit dem Antragsteller, dem \nBeigeladene und einer weiteren in die engere Auswahl gezogene Bewerberin. Der Ausschuss \nschlug der Stadtverordnetenversammlung daraufhin mehrheitlich die Wahl des Beigeladenen \nvor. \n \nAm 05.07.2012 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl den Beigelade-\nnen mit 24 Stimmen, auf den Antragsteller entfielen 22 Stimmen, eine Stimme war ungültig. \n \nMit Bescheid vom 06.07.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ein Mit-\nbewerber zum Stadtrat gewählt worden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller \nWiderspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. \n \nAm 12.07.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er rügt, dass das Prinzip der Bestenauslese nicht hinreichend beachtet worden \nsei. Die Wahl sei vielmehr in Erfüllung einer Koalitionsvereinbarung erfolgt. Bei dem Amt eines \nhauptamtlichen Stadtrates handele es sich aber nicht um das Amt eines politischen Beamten. \nDie Grundsätze, die in anderen Bundesländern für kommunale Wahlbeamte gelten, fänden \nhier deshalb keine Anwendung. Sie rechtfertigten es auch nicht, das Prinzip der Bestenausle-\nse außer acht zu lassen. Davon gehe die Rechtsprechung der Bremischen Verwaltungsge-\nrichte für die Wahl von Ortsamtsleitern aus, die ebenso wie die hauptamtlichen Stadträte nur \naufgrund vorheriger Wahl durch das zuständige politische Gremium ernannt werden könnten. \nZudem ergebe sich aus der Verfassung der Antragsgegnerin, dass ausschließlich für die eh-\nrenamtlichen Mitglieder des Magistrats ein Vorschlagsrecht einer Fraktion oder Gruppe vorge-\nsehen sei. Die Koalitionsvereinbarung sei wegen Verstoßes insbesondere gegen Art. 33 \nAbs. 2 GG und § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit sie ein Vorschlagsrecht einer politischen \nPartei für die Wahl hauptamtlicher Stadträte beinhalte. Darüber hinaus sei die Bewerberaus-\nwahl anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen bzw. vergleichbarer Eignungsfeststellungen \nvorzunehmen. Ein derartiger Leistungsvergleich habe vorliegend nicht stattgefunden. Soweit \ndem Personalamt Beurteilungen anderer Dienstherren oder aktuelle Zwischenzeugnisse vor-\ngelegen haben, seien die Stadtverordneten über deren Inhalt nicht informiert worden. \n \nDer Beigeladene erfülle nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Er habe \nweder Leitungsaufgaben in der Kulturverwaltung wahrgenommen, noch weise er Leitungser-\nfahrungen in der Schulverwaltung auf. Der Begriff der Schulverwaltung sei im Landesrecht \nfest definiert. Gem. § 3 BremSchVG obliege dem Land die innere Schulverwaltung, sie werde \ndurch den Senator für Bildung und Wissenschaft wahrgenommen. Der Beigeladene habe kei-\nne Tätigkeit in der senatorischen Behörde oder im Schulamt ausgeübt. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nSchließlich bekleide der Antragsteller das höhere Statusamt. Das führe zwar nicht automa-\ntisch zu einer vorrangigen Berücksichtigung des Antragstellers, jedoch müsse ein geringeres \nStatusamt durch eine besondere Qualifizierung des Mitbewerbers ausgeglichen werden. Hier-\nfür sei im Falle des Beigeladenen nichts ersichtlich. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von ihr \nzum 01.11.2012 ausgeschriebene Stelle eines/einer hauptamtlichen Stadtra-\ntes/Stadträtin als Dezernent/Dezernentin für die Bereiche Schule und Kultur nicht mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräf-\ntig entschieden ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nSie erwidert: Hauptamtliche Magistratsmitglieder seien durch Mehrheitsentscheidung der \nStadtverordnetenversammlung zu wählen. Das Verwaltungsgericht könne daher nur prüfen, \nob der Beigeladene zur Wahl habe zugelassen werden dürfen, ob das Gremium von einem \nzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, die gesetzlichen Bindungen beachtet habe, die \ngetroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume \ndie Wahlentscheidung rechtfertigen könnten und ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass un-\nsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Anhaltspunkte für derar-\ntige Fehler seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere erfülle der Beigeladene das Anforde-\nrungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Aus der Besonderheit der Wahl von Kommunalbe-\namten auf Zeit folge auch, dass es der Einholung dienstlicher Beurteilungen vor der Wahl \nnicht bedurft habe. Ebenso hätten der Wahlvorschlag und das Wahlergebnis nicht begründet \nwerden müssen. Denn bei der Entscheidung durch ein Gremium könne eine Begründung kei-\nnen Aufschluss über die vielfältigen Erwägungen und Motive der Gremiumsmitglieder geben \nund sei wertlos. \n \nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schrift-\nsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Personalakten des Antragstellers und \ndes Beigeladenen sowie die das Auswahlverfahren betreffende Sachakte der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \n \nII. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anord-\nnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt worden. \n \n1. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber bereits dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentschei-\ndung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Aus-\nwahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hin-\nblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur \nim Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 - 2 B 151/11 \n-, m. w. N.). \n \n2. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichts-\npunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen sei-\nnes Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienst-\nherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben \ndes Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten \nausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Be-\nsetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des \nöffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungs-\ngrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grund-\nrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Be-\nwerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus \nGründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein \nöffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfor-\ndern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; S. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - \nNVwZ 2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95). \nEin Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich \ngar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermö-\ngen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsver-\ngleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in \ndie Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. \nAus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande \nsein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu ver-\nhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung sei-\nnes Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus \n\n \n- 7 - \n- 6 -\ndem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derar-\ntiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg \nmuss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. \n04.11.2010 - 2 C 16.09 - a. a. O., Rn. 24 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Kammerbeschlüsse \nv. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und v. 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - \nNVwZ 2008, 69; BVerwG, Urt. v. 18.04 2002 - 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG \nNr. 2; BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung \nüber die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nDie im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befä-\nhigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur be-\nschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, \nder Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstä-\nbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermes-\nsen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz \ndes gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. \n20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109). \n \nDie Auswahl, welcher Bewerber der Bestgeeignete für ein Amt ist, beruht auf der Bewertung \nder durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem An-\nforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermög-\nlicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbe-\nschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden wird. Die \nFunktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber \nerfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den \nDienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren \nist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls \nin Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. \nOb der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtli-\ncher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, ha-\nben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifika-\ntion Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn über-\nlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Um-\nständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerw-\nGE 115, 58). \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \n3. Für hauptamtliche Magistratsmitglieder der Antragsgegnerin ergeben sich Einschränkungen \nund Modifikationen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips aus § 7 \nAbs. 1 Satz 2 BremBG (in der Fassung vom 22.12.2009, BremGBl. 2010, S. 17 zuletzt geän-\ndert durch Art. 1 ÄndG vom 27.03.2012, BremGBl. S. 133). Danach setzt die Ernennung eines \nhauptamtlichen Magistratsmitgliedes seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung \nvoraus. \n \nDas in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG normierte Wahlerfordernis für hauptamtliche Magistratsmit-\nglieder findet seine Grundlage in dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestalteten Demo-\nkratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Prinzip der kommunalen Selbstver-\nwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Das Wahlerfordernis ist deshalb als eine Regelung des Landes-\ngesetzgebers anzusehen, die die unterschiedlichen Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG \neinerseits und von Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 2 GG andererseits bei der Besetzung kommunaler \nWahlämter ausgleicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - Beschlussab-\ndruck S. 11/12 m. w. N.). \n \nHat der Landesgesetzgeber die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der Wahl \ndurch eine demokratisch legitimierte Kommunalvertretung abhängig gemacht, bestehen weder \nRaum noch Möglichkeit, die durch politische Wahlentscheidung getroffene Auswahl im Kern \ninhaltlich gerichtlich zu überprüfen. Denn mit dem Wesen einer Wahl als einer freien, nur den \nBindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung (vgl. § 20 \nVerfBrhv) wäre es nicht zu vereinbaren, die Wahlentscheidung in derselben Weise zu über-\nprüfen wie Ermessensentscheidungen. Eine Wahl „nach Ermessen“ wäre keine echte Wahl. \nDurch eine Mehrheitswahl sollen vielmehr gerade unterschiedliche Motive und verschiedene, \nauch widersprüchliche Standpunkte innerhalb des demokratisch legitimierten Wahlgremiums \nwirksam werden (vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, \njuris). Das Wahlerfordernis soll insbesondere auch eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwi-\nschen den hauptamtlichen Magistratsmitgliedern und der Stadtverordnetenversammlung er-\nmöglichen (vgl. BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 - 2 C 47/07 - ZBR 2010, 343). \nDamit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit der Magistratsmitglieder \ndurch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet ist und \ndabei das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses sowie das Überzeugen \nund Gewinnen von Mehrheiten besondere Bedeutung hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob \nund in welchem Maße ein Bewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne \nvon Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu \nbestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDiese Überlegungen führen jedoch nicht zum Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher \nKontrolle in Fällen, in denen - wie hier - über die Bewerbung um ein öffentliches Amt letztlich \ndurch Wahl zu entscheiden ist. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwaltungs-\ngerichte jedenfalls nicht gehindert sind, die Erfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben-\nden Bewerbungsverfahrensanspruchs daraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von \neinem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraus-\nsetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind, die getroffenen Fest-\nstellungen unter Berücksichtigung des originären Entscheidungsspielraums die Wahlentschei-\ndung rechtfertigen kann und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße \noder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n11.02.2012 – 2 B 107/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 – 5 ME 491/07 -, juris; OVG \nThüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. \n18.01.2011 – 1 m 158/10 –, juris; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 – 2 B 2/96 -, ju-\nris). \n \nSoweit der Antragsteller eine weitergehende gerichtliche Überprüfung für geboten hält, kann \ner sich dafür nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte zur \nAuswahl hauptamtlicher Ortsamtsleiter berufen. Zwar normiert § 7 Abs. 2 BremBG in seiner \nab 16.04.2012 geltenden Fassung für die Ernennung sowohl von hauptamtlichen Ortsamtslei-\ntern als auch von hauptamtlichen Magistratsmitgliedern ein Wahlerfordernis. Die vom An-\ntragsteller genannten Gerichtsbeschlüsse beziehen sich aber alle noch auf die frühere \nRechtslage, nach der eine Wahl der Ortsamtsleiter im BremBG nicht vorgesehen war. \n \n4. Gemessen an dem vorstehend dargelegten Maßstab ist nicht zu erkennen, dass der Be-\nwerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden ist. \n \n4.1. Die Stadtverordnetenversammlung war rechtlich nicht verpflichtet, die Wahl des haupt-\namtlichen Magistratsmitgliedes durch Einholung dienstlicher Beurteilungen vorbereiten zu \nlassen. Vielmehr unterlag es ihrer autonomen Entscheidung, in welcher Weise sie sich Er-\nkenntnisse darüber verschaffte, inwieweit die zur Wahl Vorgeschlagenen den spezifischen, \ninsbesondere auch politisch geprägten Anforderungen des Amtes gewachsen sein würden. \nDie komplexen Eignungsanforderungen des laufbahnfreien Amtes eines hauptamtlichen Ma-\ngistratsmitgliedes finden größtenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurtei-\nlungsmerkmalen und sind weitgehend von den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung \nim politischen Raum geprägt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.01.2012 – 2 B 107/11 – zum \nVotum des Beirats für die Besetzung einer Ortsamtsleiterstelle nach altem Recht). Unter die-\nsen Umständen können dienstliche Beurteilungen die ihnen sonst regelmäßig zukommende \nFunktion, als maßgebende Grundlagen für die Ermessensentscheidung der Verwaltung zu \n\n \n- 10 - \n- 9 -\ndienen, in welchem Maße Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen werden, nicht \nerfüllen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 -2 B 151/11 - Beschlussabdruck, S. 9). In \ndiesen Fällen hat vielmehr die Festlegung eines speziellen Anforderungsprofils für die ausge-\nschriebene Stelle eine besondere Bedeutung. Denn dadurch wird der Bewerberkreis in der \nWeise vorgeprägt, dass nur Bewerber zum Zuge kommen können, die das vom Dienstherrn \nselbst gesetzte Anforderungsprofil erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 6/05 - \njuris). Hier hat der zuständige Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung (G+V-\nAusschuss) das im Text der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsprofil festgesetzt, \nauf dieser Grundlage eine Vorauswahl getroffen, die in die engere Wahl gezogenen Bewerber \nin Vorstellungsgesprächen angehört und der Stadtverordnetenversammlung eine Wahlemp-\nfehlung gegeben. Dieses Verfahren bietet keinen Anlass für rechtliche Bedenken. \n \n4.2. Der Antragsteller kann die Vorauswahl des Beigeladenen durch den G+V-Ausschuss und \ndamit letztlich dessen Wahl in der Stadtverordnetenversammlung nicht erfolgreich mit der Be-\ngründung angreifen, der Beigeladene erfülle hinsichtlich der geforderten Leitungserfahrung im \nBereich der Schul- oder Kulturverwaltung nicht das vom G+V-Ausschuss festgelegte Anforde-\nrungsprofil der Stelle. Der Beigeladene erfüllt nämlich das konstitutive Anforderungsprofil. Das \nergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n \na) Bei der Festlegung des Anforderungsprofils der Stelle steht es dem Dienstherrn offen, zwi-\nschen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die von den Bewerbern zwingend zu erfüllen \nsind (konstitutive Merkmale) und solchen, die Optimierungskriterien im Rahmen der vom \nDienstherrn vorzunehmenden Bewertung für den Fall darstellen, dass mehrere Bewerber die \nkonstitutiven Merkmale erfüllen. In die nähere Auswahl dürfen nur diejenigen Bewerber einbe-\nzogen werden, die die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllen. Dementspre-\nchend kann sich ein unterlegener Bewerber im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit darauf \nberufen, dass ein ausgewählter Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil verfehlt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a. a. O., Rn. 24). Ein konstitutives, spezielles Anfor-\nderungsmerkmal zeichnet sich dadurch aus, dass der Dienstherr es für unabdingbar für die \nWahrnehmung der ausgeschriebenen Position hält und es sich nicht schon nach dem Aus-\nwahlmodell der Auswertung dienstlicher Beurteilungen hinreichend bewerten lässt, ob und in \nwelchem Maße der Bewerber dieses Kriterium erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n10.05.2012 - 2 B 151/11 - Beschlussabdruck S. 10). Welchen Inhalt die in einer Stellenaus-\nschreibung formulierten Qualifikationsmerkmale haben, ist nach gefestigter Rechtsprechung \ndurch Auslegung entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem \nWillen des Erklärenden zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012, S. 9 m.w.N.). \nOb ein Bewerber ein Anforderungsprofil erfüllt, ist vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar. \n \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nDiese Grundsätze hält die beschließende Kammer auch für anwendbar in Fällen, in denen wie \nhier der Ausschuss einer Kommunalvertretung das Anforderungsprofil für das Amt eines \nkommunalen Wahlbeamten festgelegt hat. Denn bei der Wahl eines Bewerbers, der tatsäch-\nlich das festgelegte konstitutive Anforderungsprofil verfehlte, beruhte die Wahl auf einer unzu-\ntreffenden Annahme des Wahlgremiums, mithin auf einem gerichtlich überprüfbaren äußeren \nFehler der Wahl (vgl. oben unter 3.). \n \nb) Das im Streit stehende Merkmal „Leitungserfahrung im Bereich der Schul- und/oder Kultur-\nverwaltung“ gehört zum konstitutiven Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Auch \nwenn als „Voraussetzung“ für die Bewerbung in der Ausschreibung nur ein abgeschlossenes \nHochschulstudium verlangt wird, so macht der nachfolgende Ausschreibungstext doch deut-\nlich, dass die Bewerber weitere, mit der Bedeutung und Dotierung der Stelle korrespondieren-\nde Anforderungen zwingend erfüllen müssen. In diesem Kontext steht der Satz: „Erforderlich \nsind Leitungserfahrung im Bereich der Schul- und/oder Kulturverwaltung sowie Erfahrungen in \nder Zusammenarbeit mit kommunalpolitischen Gremien“. Damit hat der G+V-Ausschuss er-\nkennbar aus seiner Sicht zentrale Anforderungen an das Amt des hauptamtlichen Stadtrates \nals Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur formuliert, die keine Entsprechungen in \ndienstlichen Beurteilungen finden würden. \n \nc) Die Auslegung entsprechend § 133 BGB ergibt, dass der Beigeladene „Leitungserfahrung \nim Bereich der Schul- und/oder Kulturverwaltung“ vorweisen kann. \n \nNach dem Wortlaut der Ausschreibung müssen Bewerber Leitungserfahrung im Bereich der \nSchul- und Kulturverwaltung haben. Verlangt werden nicht Erfahrungen (unmittelbar) in der \nSchul- oder Kulturverwaltungen Das spricht dafür, dass einschlägige Erfahrungen auf allen \nEbenen, die der Schul- und Kulturverwaltung zugeordnet sind, gemeint sind. \n \nEs spricht auch nichts dafür, dass ein verständiger Leser der Stellenausschreibung die ge-\nnannte Anforderung anders verstehen würde. Mit den Begriffen „Schul- und Kulturverwaltung“ \nsoll ersichtlich nur der Sachbereich (Schule und Kultur) bezeichnet werden, in dem Bewerber \nLeitungserfahrungen für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle als Dezernent für die \nBereiche Schule und Kultur gesammelt haben müssen. \n \nFür das vom Antragsteller für richtig gehaltene engere Verständnis besteht nach Wortlaut und \nZweck der Anforderung kein Anhalt. Der Antragsteller meint, die Leitungserfahrungen müsste \ngerade in der inneren Schulverwaltung eines Landes oder in einer für die äußere Schulverwal-\ntung zuständige Behörde einer Gemeinde erworben sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass \netwa eine leitende Tätigkeit in der Landesschulbehörde für die Wahrnehmung der ausge-\n\n \n- 12 - \n- 11 -\nschriebenen Dezernentenstelle der Antragsgegnerin stets förderlicher wäre als etwa die Lei-\ntung einer Schule. Auch auf die im Bremischen Schulverwaltungsgesetz - BremSchVwG - \nverwendete Terminologie kann sich der Antragsteller für die von ihm für richtig gehaltene en-\ngere Auslegung nicht berufen. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 BremSchVwG umfasst \ndie Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (Schulverwaltung) die Gesamtheit der Befugnis-\nse zur Planung, Leitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des \nstaatlichen Bildungsauftrages. Danach gehören die Schulen ebenso zur Schulverwaltung wie \ndie ihnen übergeordneten Behörden. \n \nHiernach erfüllt der Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle auch in \ndiesem unter den Beteiligten umstrittenen Punkt. Der Beigelade ist seit 2008 Schulleiter. Als \nSchulleiter hat er Leitungserfahrung im Bereich der Schulverwaltung erworben, weil Schullei-\nter die Aufgabe haben, die Schule zu leiten und die Gesamtverantwortung für die Schule zu \ntragen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremSchVwG). \n \n4.3. Sonstige Fehler im Vorfeld der Wahl, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des An-\ntragstellers verletzen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist im G+V-Ausschuss \nangehört und in der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden. Es ist \nweder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden, dass die Stadtverordnetenver-\nsammlung - über den unter 4.2. erörterten Punkt hinaus - auf der Grundlage eines unzutref-\nfenden Sachverhaltes gewählt hätte. \n \nSoweit der Antragsteller darauf hinweist, dass sich der Antragsteller und der Beigeladene in \nunterschiedlichen Statusämtern befinden (Antragsteller: hauptamtliches Magistratsmitglied als \nBeamter auf Zeit in der Bes.-Gr. B 6 BremBesO; Beigeladener: Direktor einer Gesamtschule \nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Bes.-Gr. A 15 Z BremBesO) besteht kein Anhalt \nanzunehmen, dass der Sachverhalt insoweit von den Gremien unzutreffend erfasst worden \nsein könnte. Zwar geht der Antragsteller zutreffend davon aus, dass der Unterschied im Sta-\ntusamt bei der Besetzung eines Laufbahnamtes einer besonderen Begründung für die Aus-\nwahl des im niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten bedurft hätte. Diese Begründungs-\nanforderung kann man aber nicht auf kommunale Wahlbeamte übertragen. Lässt sich schon \ndie Wahl als solche nicht „begründen“, so kann auch nicht begründet werden, warum die \nKommunalvertretung hier trotz des Unterschiedes bei den Statusämtern den Beigeladenen \ngewählt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008, a.a.O., Rn. 19). \n \n4.4. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladenen sind zum Mitglied des Magistrats \nwählbar (§ 40 VerfBrhv). Darüber besteht auch kein Streit. \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n4.5. Die Kammer hat keine durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Stadtverordne-\ntenversammlung bei der Wahl ihrer rechtlichen Bindungen nicht bewusst gewesen oder sonst \nunsachgemäße oder gar willkürliche Erwägungen angestellt haben könnte. Das knappe Wahl-\nergebnis und die von der Leiterin des Personalamtes der Antragsgegnerin gefertigte Nieder-\nschrift über die Aussprache machen deutlich, dass jeweils ein großer Anteil der Mitglieder der \nStadtverordnetenversammlung insgesamt von einer hervorragenden Eignung sowohl des An-\ntragstellers als auch des Beigeladenen ausgegangen sind. Andererseits zeigt das Abstim-\nmungsergebnis, dass die Gremienmitglieder bei der Beurteilung der Eignung unter Einbezie-\nhung des wegen der Wahlentscheidung zulässigen Kriteriums der „Gleichgestimmtheit“ offen-\nbar unterschiedliche Bewertungsakzente gesetzt haben. Unter diesen Umständen lässt sich \nnicht feststellen, dass die von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommene Wahl den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. \n \nSoweit der Antragsteller meint, die Mehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung \nsei bei der Wahl einer unwirksamen, u.a. gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichstel-\nlungsgesetzes - AGG - verstoßenden Koalitionsvereinbarung gefolgt, lassen sich aus seinem \nVorbringen keine verlässlichen Schlüsse herleiten, die gegen die Gültigkeit der Wahl sprechen \nkönnten. § 20 VerfBrhv bestimmt, dass die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sich \nbei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl \nbestimmte Überzeugung leiten lassen dürfen und an Verpflichtungen, durch die die Freiheit \nihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden sind. Vor diesem Hintergrund bedürfte \nes konkreter schlüssiger Hinweise auf ein davon abweichendes Wahlverhalten, um von einer \nunsachgemäßen, gesetzeswidrigen oder willkürlichen Wahlentscheidung ausgehen zu kön-\nnen. Solche Hinweise lassen sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint nicht \nangemessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzu-\nerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko un-\nterworfen hat. \n \n6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Satz 2 GKG. Nach § 52 Satz 2 \nGKG ist bei Streitigkeiten, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, die Hälfte des \nsich nach Satz 1 ergebenden Betrages maßgebend. Nach Satz 1 Nr. 2 GKG ist hier vom 6,5-\nfachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BremBesO auszugehen, da das Amt, das \nder Antragsteller über den 31.10.2012 hinaus verliehen bekommen möchte, nur unter Beru-\nfung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden kann (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BremBG). \nDas 6,5-fache Endgrundgehalt in Bes.-Gr. B 6 BremBesO belief sich bei Stellung des Eilan-\ntrages auf (7.866,73 x 6,5 =) 51.133,75 €. Dieser Betrag ist nach § 52 Satz 2 GKG auf die \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nHälfte zu reduzieren (25.566,87 €). Von dem nach § 52 Abs. 5 GKG ermittelten Betrag nimmt \ndie Kammer in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, in denen lediglich die vorläufige \nFreihaltung der Stelle begehrt wird, in ständiger Praxis einen weiteren Abschlag von 50 % vor. \n \n\n \n \n- 14 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Hülle \n \n \ngez. Wehe \n \n \ngez. 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