{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-12-07","aktenzeichen":"2 K 847/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AUSFERTIGUNG \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 847/11 \nNiedergelegt auf der Geschäftsstelle \nin abgekürzter Fassung am 21. Dezember 2012 \ngez. F. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn Weßling, A-Straße, Bremen, \nKläger, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. jur. B., B-Straße, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, Eigenbetrieb des Landes Bremen, C-Straße, Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor D. , C-Straße, Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter \nKramer, Richterin Feldhusen und Richter Dr. Schulenberg sowie die ehrenamtliche Richterin \nPfüll und den ehrenamtlichen Richter Glöde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n7. Dezember 2012 für Recht erkannt: \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nvorläufig vollstreckbar. \n \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Verwaltungsgerichts \n \n \n \n \nTatbestand: \n \nDer Kläger begehrt die Anerkennung seines Bronchialkarzinoms als asbestbedingte \nBerufskrankheit (BK Nr. 4104) gemäß § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes \n(BeamtVG) in Verbindung mit dem bremischen Beamtenversorgungsgesetz. \n \nDer Kläger war von 1950 bis 1961 als Maurer beschäftigt. Im Frühjahr 1960 erkrankte er an \neiner aktiven ansteckungsfähigen Lungentuberkulose. Von 1960 bis 1961 unterzog er sich \neinem Heilverfahren in einer Lungenfachklinik. Im Januar 1962 lautete der Röntgen-Befund: \nwenig ausgedehnte produktiv-indurative beiderseitige Spitzen- und linksseitige Oberfeld-\nTuberkulose sowie indurierte Herdbildungen im rechten Mittelfeld. \nNach einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung wurde er mit Wirkung vom 12.03.1962 \nzum Amtsgehilfen (Bes.-Gr. A 1 BBesO) im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und dem \nAmtsgericht zugewiesen. 1963 erfolgte seine Beförderung zum Oberamtsgehilfen (Bes.-Gr. A \n2) und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Da der Kläger sich in seiner Tätigkeit als \nGerichtswachtmeister bewährte, beförderte man ihn im 1967 zum Amtswart (Bes.-Gr. A 3) \nund im 1970 zum Justizhauptwachtmeister (Bes.-Gr. A 4) beim. Infolge weiterer Beförderung \nübertrug man ihm im 1975 das Amt eines Ersten Justizhauptwachtmeisters (Bes.-Gr. A 5) und \nim 1993 ein entsprechendes Amt der Bes.-Gr. A 6 beim. \nIn der dienstlichen Beurteilung von Februar 1997 aus Anlass der Bewerbung des Klägers um \nden Dienstposten des Leiters der Gerichtsvollzieherverteilerstelle (Amt der Bes.-Gr. A 7 im \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nprüfungsfreien Aufstieg) wurde sein bisheriger Aufgabenbereich beim Amtsgericht wie folgt \numschrieben: „Er wurde in seiner Dienstzeit mit allen anfallenden Wachtmeisteraufgaben, wie \nBearbeitung der ein- und ausgehenden Post, Sitzungs-, Ordnungs-, Vorführungs- und \nSicherheitsdienst, betraut. In den letzten Jahren ist er als Leiter der Druckerei für die \nBedienung der DIN A4-Druckmaschine, Verwaltung der Originalvordrucke, Papierbestellung \nund Kostenabrechnung verantwortlich.“ \nAuf seinen Antrag hin wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.09.1998 – im 63. Lebensjahr – \nnach mehr als 35 Dienstjahren in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.09.1998 bezieht er \nRuhestandsbezüge \nnach \neinem \nVersorgungssatz \nvon \n75 \nv.H. \nmit \neinem \nVersorgungsabschlag wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand. Die Höhe seiner \nVersorgungsbezüge belief sich im September 1998 auf 2.764,56 DM brutto. \n \n \nAm 23.09.2008 wurde beim Kläger aufgrund einer Thorax-Computertomographie anlässlich \nder Implantation eines Herzschrittmachers der Verdacht auf ein Lungenkarzinom gestellt. \nAufgrund dessen begab der Kläger sich am 26.09.2008 in ambulante lungenfachärztliche \nBehandlung. Am 30.10.2008 stellten Ärzte des MR-Zentrums im Klinikum anhand eines \nGanzkörper-PET/CTs \ndie \nDiagnose: \nnicht-kleinzelliges \nBronchialkarzinom \nim \nlinken \nUnterlappen mit kleinen Satellitenherden in unmittelbarer Nachbarschaft ohne Hinweis auf \nThoraxwandinfiltration (cT2). Am 17.11.2008 erfolgte die Operation in Form einer \nLungenteilresektion links. \n \nIm Dezember 2008 zeigte der behandelnde Internist und Facharzt für Pneumologie Dr. med. \nD wegen Nachweises von hyalinen Pleuraplaques in Verbindung mit dem Bronchialkarzinom \nbei der Berufsgenossenschaft Bau den Verdacht auf eine asbestbedingte Berufskrankheit \n(BK-Nr. 4104) des Klägers an. Die Bau-Berufsgenossenschaft gelangte zu dem Ergebnis, \ndass der Beamte in der Zeit von 1950 bis 1962 im Mitgliedsbetrieb der Bau-\nBerufsgenossenschaft keiner nennenswerten Asbestfaserexposition ausgesetzt gewesen sei. \nAnschließend führte die für Arbeitnehmer zuständige Unfallkasse der Untersuchungen durch. \n \nIn seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 08.10.2009 a n d i e U n f a l l k a s s e führte der \nbehandelnde \nArzt \nDr. \nD \nu.a. \naus, \nbei \nder \nam \n17.11.2008 \nvorgenommenen \nUnterlappenresektion seien sowohl das Karzinom wie auch hyaline Pleuraplaques \nhistologisch nachgewiesen worden. Eine nennenswerte Asbestfaserexposition sei für die \nMaurertätigkeit nicht nachweisbar, die Asbestfaserjahreszahl werde mit Null berechnet. Bei \nder Arbeitsplatzbeschreibung werde wegen zeitgleicher Isolierarbeiten jedoch eine \nBystanderexposition bestätigt. Für die Arbeitszeit beim Amtsgericht werde ebenfalls keine \nFaserjahreszahlberechnung durchgeführt. Auch hier werde jedoch davon ausgegangen, dass \n\n \n- 5 - \n- 4 -\neine Exposition teilweise oberhalb der ubiquitären Luftbelastung bestanden habe. Nach \nDurchsicht der verschiedenen Stellungnahmen und nach nochmaliger Befragung des \nBeamten gehe er von einer durchaus signifikanten Asbeststaubexposition aus, die jetzt nicht \nmehr ausreichend quantifizierbar sei (Seite 4 der gutachtlichen Stellungnahme –). \nZusammenfassend gelangte der Arzt Dr. med D. zu folgender Beurteilung: Die \nArbeitsanamnese und die Ermittlungen der Bau-Berufsgenossenschaft und der Unfallkasse \nbestätigten eine Asbeststaubexposition als Bystander im Kraftwerkbau und in den \nLagerräumen des Amtsgerichtes. Die Exposition sei jetzt nicht mehr ausreichend \nquantifizierbar. \nDa \nPleuraplaques \nals \nBrückensymptome \nsowie \neine \nfrühere \nAsbeststaubexposition feststellbar seien, sei seines Erachtens das primäre Bronchialkarzinom \nnach den für Arbeitnehmer in der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung \nniedergelegten Grundsätzen ab 23.09.2008 als Berufskrankheit anzuerkennen. Vor \nFeststellung einer Heilungsbewährung sei die Fünfjahresüberlebenszeit abzuwarten. Bis \ndahin gelte nach gutachterlicher Konvention eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von \n100 % wegen Krebsleiden als Berufskrankheit nach Nr. 4104. Heilbehandlungen über eine \nlungenfachärztliche Überwachung hinaus seien nicht erforderlich. \n \nNach eigenen Angaben ist der Beamte seit 1987 Nichtraucher. In den Jahren von 1955 bis \n1987 rauchte er täglich. \n \nMit Unfallanzeige vom 11.09.2010 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankung \n(Bronchialkarzinom) als Berufskrankheit bei der Performa Dienstunfallfürsorgestelle ist. \nHandschriftlich führte er dabei aus: „Während meiner Tätigkeit als Drucker und Wachtmeister \nbeim Amtsgericht und auch als Maurer bei der Firma XZ habe ich nie Kontakt mit Asbest \ngehabt. Anfangs in der neuen Druckerei haben im Hof Handwerker viel Asbest mit Sägen und \nBohrmaschinen bearbeitet. Wenn dann die Abluftanlage in Betrieb war, konnten über die \nZugluft Partikel eingezogen und angezogen worden sein.“ \n \nDas Amtsgericht erteilte auf Nachfrage 2010die Auskunft, der Beamte sei vom 1962 bis 1998 \nals Wachtmeister und Drucker beschäftigt gewesen. Es sei nicht bekannt, dass er der \nEinwirkung von Asbest ausgesetzt gewesen sei. \n \nMit Bescheid vom 22.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer \nasbestbedingten Erkrankung (BK 4104) an einem Bronchialkarzinom als einem Dienstunfall \ngleichzusetzende Berufskrankheit ab. Nach eigenen Ausführungen in der Unfallanzeige habe \nder Beamte während seiner Tätigkeit als Drucker und Wachtmeister beim Amtsgericht in der \nZeit von 1962 bis1998 nie Kontakt mit Asbest gehabt. Er führe seine Erkrankung aber darauf \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nzurück, dass während der Umbaumaßnahmen im Amtsgericht über die Abluftanlage \nAsbestpartikel in die Druckerei gelangt sein könnten. \nGemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG gelte eine Erkrankung dann als Dienstunfall im Sinne von § 31 \nAbs. 1 BeamtVG, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der \nGefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, an einer \nsolchen Krankheit erkranke, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des \nDienstes zugezogen habe. \nNach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (Nr. 31.3.1) sei der Beamte der \nGefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er eine \nTätigkeit ausübe, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung \ninfolge des Dienstes in sich berge. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche \nVerrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung \nvorhanden sein. Nach den Ausführungen in der Unfallanzeige und auch aus der \nStellungnahme der Geschäftsleitung des Amtsgerichts Bremen seien keine entsprechenden \ndienstlichen Verrichtungen zu erkennen. Aufgrund der bestehenden Rechts- und Sachlage \nkönne das diagnostizierte Bronchialkarzinom nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 \nBeamtVG anerkannt werden. \nGegen den Bescheid legte der Beamte rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung verwies \ner auf die Arbeitsanamnese der Unfallkasse. Dort sei auf Seite 3 festgestellt worden, dass der \nArbeitsplatz am Amtsgericht doch mit Asbestfaserstaub belastet gewesen sei. Aus der \nbeigefügten Arbeitsanamnese war zu entnehmen: Der Beamte sei von 1962 bis ca. 1965 als \nWachtmeister, aber ab 1965 bis 1998 als Drucker in der Druckerei des Amtsgerichts \nbeschäftigt gewesen. Dort seien vorwiegend die Druckereimaschinen bedient, die Maschinen \ngereinigt, eingestellt und Arbeitsaufträge zum Drucken von Papier bearbeitet worden.. Die \nArbeitsstoffe hätten auch eine Reihe von Gefahrstoffen, die im Einzelnen nicht mehr bekannt \nseien, jedoch verschiedene Lösemittel und eingesetzte Farben und für die Druckmaschine \nbenötigte Stoffe umfasst Gearbeitet worden sei ausschließlich im Innenbereich in den \nspezifischen Räumen der Druckerei in den Kellerbereichen bzw. Sockelbereichen oder \nGeschossen. Es hätten die für Keller- bzw. Archivräume üblichen Arbeitsverhältnisse und \nUmgebungsbedingungen geherrscht. Das gleiche gelte für den Raum des Druckerbereichs. \nÜber die lüftungstechnische Ausstattung des Raumes bzw. über Schadstoffemissionen an der \nDruckereimaschine seien keine detaillierten Hinweise mehr zu ermitteln, da die Druckerei \nnicht mehr bestehe. Es sei jedoch von einer Belastungssituation durch Gefahrstoffexposition \nim Maschinenraum der Druckerei auszugehen. Zur Exposition hieß es in der Stellungnahme \n„Arbeitsplatzexposition“ der Unfallkasse, es habe kein direkter Umgang bzw. Ver- oder \nBearbeitung von Asbestmaterialien stattgefunden. Es werde jedoch für den Bereich des \nKelleraumes und auch für den Bereich der Druckmaschine von einer Innenraumbelastung \nohne Umgang mit Asbest ausgegangen und für die Belastungsbeurteilung der Aufenthalt in \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nnicht sanierten Gebäuden zugrunde gelegt. Nach dem BK-Report 1/2007 würden die \nBereiche, in denen der Mitarbeiter tätig war, Bereichen mit Asbestexposition unterhalb eines \nWertes von 5.000 Fasern/m³ (90%-Wert) zugerechnet. Damit entfalle eine Berechnung der \nAsbestfaserjahre, jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass eine Faserkonzentration \nvon 1.000 Fasern/m³ bei durchgeführten Tätigkeiten des Mitarbeiters bzw. Arbeitssituationen \ndurchaus überschritten worden seien. Zusammenfassend wird in der Stellungnahme der \nUnfallkasse zur Arbeitsexposition ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter \nin seinem Arbeitsbereich einer Exposition teilweise oberhalb der ubiquitären Luftbelastung \ngegenüber Asbestfaserstoff ausgesetzt gewesen sei. Diese Belastung sei aber mit hoher \nWahrscheinlichkeit unterhalb der im BK-Report 1/2007 angegebenen 5.000 Fasern/m³ zu \nbeziffern. Die zusammenfassende Bewertung lautete: Es habe sich um eine gefährdende \nTätigkeit i.S. des § 2 VbgBK (Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten) \ngehandelt. \n \nDie Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Stellungnahme „Arbeitsplatzexposition“ der \nUnfallkasse sei wie die übrigen Unterlagen der Unfallkasse auch bei der Entscheidung \nberücksichtigt worden. Wie bereits mitgeteilt, scheitere die Anerkennung als Berufskrankheit \nnach § 31 Abs. 3 BeamtVG daran, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten als Drucker \nund Wachtmeister nicht um Tätigkeiten handele, die erfahrungsgemäß eine hohe \nWahrscheinlichkeit in sich bergen würden, an einem Bronchialkarzinom zu erkranken. Das \ntypische Gefährdungspotential dieser Tätigkeiten für ein Bronchialkarzinom sei nicht in \nerheblichem Maße höher als bei der übrigen Bevölkerung. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \nZwar gelte ein Bronchialkarzinom nach Ziffer 4104 der Verordnung zur Durchführung des § 31 \nBeamtVG laut Bericht des Klinikums Y als gesichert. Es könne aber nicht auf die Tätigkeit als \nDrucker und Wachtmeister beim Amtsgericht zurückgeführt werden, da sowohl der Beamte \nselbst wie auch seine Dienststelle eine dienstliche Verrichtung, in der er der Einwirkung von \nAsbest ausgesetzt gewesen sei, verneint habe. Die Anerkennung als Berufskrankheit \nerfordere, dass die Gefahr der Erkrankung an dieser Krankheit bei denjenigen, die die gleiche \nTätigkeit wie der Beamte ausführten, typischerweise erheblich höher sei als in demjenigen \nTeil der Bevölkerung (nicht nur der Beamtenschaft) der diese spezielle Tätigkeit nicht ausübe. \nDaran fehle es. \n \nAm 14.07.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung \nseiner Klage bezieht der Kläger sich auf das Gutachten seines Arztes für Lungen- und \nBronchialheilkunde Dr. D. an die Unfallkasse. Daraus ergebe sich, dass eine Berufskrankheit \nnach Nr. 4104 ab 23.09.2008 anzuerkennen sei. Der Arzt habe auch die Zuerkennung eines \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nGrades der MdE von 100 % wegen des Krebsleidens vertreten. Er, der Kläger, habe sich \ndaraufhin an die Beklagte gewandt und die Ansicht vertreten, ihm sei eine Entschädigung \nwegen Berufskrankheit analog einem Dienstunfall zuzubilligen. Nach seiner Ansicht habe er \nsich diese Berufskrankheit während der ersten Jahre als Justizwachtmeister beim Amtsgericht \nzugezogen. Damals seien umfangreiche Umbauarbeiten im Gerichtsgebäude, einschließlich \nLüftungsbau mit AZ-Lüftungskanälen und Trockenbauarbeiten durchgeführt worden, bei \ndenen Asbest freigesetzt worden sei. Auch seien Asbestplatten hinter den Heizkörpern als \nWärmedämmung eingebaut worden, irgendwann abgebaut und in jenen Räumen gelagert \nworden, in denen er als Drucker tätig gewesen sei. Der Kläger führt aus, seine \nKrebserkrankung habe ihre Ursache in kumulativer Asbestfaserstaubdosis. Er meint, sie sei \nauf die Asbeststaubexposition, der er in den Lagerräumen des Amtsgerichts ausgesetzt \ngewesen sei, zurückzuführen. \nEr behauptet in seiner Klagbegründung, entgegen der Ansicht der Beklagten sei er während \nseiner Tätigkeit als Maurer bei der Firma XZ von 1950 bis 1962 keinen Asbeststäuben \nausgesetzt gewesen. Laut Gutachten Dr. D. an die Unfallkasse sei er in seinem \nArbeitsbereich beim Amtsgericht als Justizwachtmeister und Drucker von einer besonderen \nExposition von Asbestfaserstoffen in einem Maße von über 1.000 und unter 5.000 Fasern pro \nqm³ über einen längeren Zeitraum von Jahren ausgesetzt gewesen. Wegen dieser nicht \nunerheblichen Asbestexposition sei eine Berufskrankheit anzuerkennen. \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n \nDer Kläger beantragt, \nunter Aufhebung des Bescheides der Beklagten sowie des ihn \nbestätigenden \nWiderspruchsbescheides \nwird \ndie \nBeklagte \nverpflichtet, \ndie \nbeim \nKläger \nvorhandene \nasbestbedingte \nErkrankung (BK 4104) gem. § 31 Abs. 3 BeamtVG als einem \nDienstunfall gleichstehend anzuerkennen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es komme darauf an, ob die konkret ausgeübte \ndienstliche Tätigkeit ihrer Art nach unter Berücksichtigung der zur fraglichen Zeit tatsächlich \nbestehenden Verhältnisse und Begleitumstände typischerweise und in erheblich höherem \nMaße als bei der übrigen Bevölkerung die Gefahr einer Erkrankung an einem \nBronchialkarzinom im Sinne der BK 4104 mit sich gebracht habe. Das sei nicht der Fall, weil \ndie Gefährdung durch den Aufenthalt in belasteten Räumen und nicht aus der Art der \ndienstlichen Verrichtung resultiert habe. Bezogen auf Beamte, die mit gleichen Tätigkeiten wie \nder Kläger betraut gewesen seien, lägen auch keine Erkenntnisse einer erhöhten Gefährdung, \nan einem asbestbedingten Bronchialkarzinom zu erkranken, vor. \nKrankheiten, die evtl. auf schädliche Dauereinwirkungen durch die Beschaffenheit der \nDienstgebäude zurückzuführen seien, könnten nicht als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 \nBeamtVG anerkannt werden. Soweit der Kläger sich auf Feststellungen der Unfallkasse \nbeziehe, müsse berücksichtigt werden, dass die Unfallkasse der für den beamteten Kläger \nnicht zuständig sei. Im Übrigen habe der Kläger auch nach deren Feststellungen keinen \ndirekten Umgang mit Asbestmaterialien bzw. mit deren Be- oder Verarbeitung gehabt. Das \nentspreche seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsvorverfahren. \nUnabhängig davon beruhten auch die in der Stellungnahme der Unfallkasse enthaltenen \nFeststellungen auf nicht nachvollziehbaren Annahmen unter Bezugnahme auf den BK-Report \n1/2007. Daraus erschließe sich nämlich nicht, aus welchem Grunde im Fall des Klägers eine \nFaserkonzentration von mehr als 1.000 Fasern/m³ bei seinen Arbeitssituationen angenommen \nwerden könne bzw. überschritten worden sein solle. Diese Behauptung werde sowohl dem \nGrunde wie auch der Höhe nach bestritten. Zum Beweis beziehe die Beklagte sich auf ein \nSachverständigengutachten. \n \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n \nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid des Beklagten vom 22.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen \nAnspruch darauf, dass ein im September / Oktober 2008 bei ihm diagnostiziertes \nBronchialkarzinom nach § 1 Abs. 2 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) \nvom 23.10.2007, BremGBl. S. 480, i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz des \nBundes (BeamtVG) in der am 31.08.2006 geltenden Fassung als einem Dienstunfall \ngleichstehende Erkrankung anerkannt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDas maßgebliche BremBeamtVG verweist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die \nGewährung von Dienstunfallfürsorge bei Dienstunfällen und ihnen gleichgestellten \nErkrankungen auf das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der am 31.08.2006 \ngeltenden Fassung (BeamtVG – nachfolgend stets in der am 31.08.2006 geltenden Fassung). \nDanach gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen \nVerrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, \nan einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit \naußerhalb des Dienstes zugezogen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG). Diese \nVoraussetzungen galten für die Dienstunfallfiktion von Erkrankungen bei Beamten des \nBundes und Länder schon zu der Zeit, als der Kläger 1962 in das Beamtenverhältnis zur \nBeklagten (zunächst auf Widerruf) eintrat. § 79 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) \nvom 01.07.1957, BGBl. I, 667 ff./678 (und später § 79 Abs. 4 BRRG i.d.F. v. 22.10.1965, \nBGBl. I, S. 1753) bestimmte: „Erkrankt ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen \nVerrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders \nausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der \nBeamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht \nkommenden Krankheiten sind durch Rechtsvorschrift zu bestimmen“. Die Vorschrift des § 79 \nAbs. 4 BRRG haben sämtliche Länder fast wörtlich übernommen (Carl Hermann Ule, \nBeamtenrecht 1970, Seite 338 Rdnr. 11). § 1 BRRG verpflichtete die Länder, innerhalb von \n\n \n- 11 - \n- 10 -\ndrei Jahren entsprechende Landesvorschriften zu erlassen. Für bremische Beamte wurden \ndie Krankheiten durch Verordnung des Senats bestimmt (Carl Hermann Ule, Beamtenrecht \n1970, a.a.O.). Für Bundesbeamte enthielt § 135 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz – BBG – vom \n14.Juli 1953, BGBl. I 551, eine identische Regelung. Die Liste der Krankheiten, die einem \nDienstunfall gleichgestellt waren, ergab sich aus § 1 der Verordnung zur Durchführung des § \n135 BBG vom 12.05.1958, BGBl. I, S. 340, in Verbindung mit § 1 Spalte II 5. \nBerufskrankheitenverordnung – BKVO - vom 26.07.1952, BGBl. I, S. 395, und später aus § 1 \nSpalte II der 6. Berufskrankheitenverordnung vom 28.04.1961, BGBl. I, S. 505). Dort war \nAsbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs (S. 396 unter Nr. \n28 b bzw. S. 509 unter Nr. 31) verzeichnet. Mit der Verordnung vom 08.12.1976 (BGBl. I, S. \n3329) zur Änderung der 7. Berufskrankheitenverordnung von 1968 wurde als Berufskrankheit \nNr. 4104 Asbeststaublungenerkrankung in Verbindung mit Lungenkrebs aufgeführt. Mit der \nVerordnung vom 22.03.1988 (BGBl. I, S. 400) erhielt die Nr. 4104 der Anlage zur \nBerufskrankheitenverordnung mit Wirkung vom 01.04.1988 folgende Fassung: „Lungenkrebs \nin Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder mit durch Asbeststaub \nverursachter Erkrankung der Pleura“. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der \nBerufskrankheitenverordnung vom 18.12.1992 (BGBl. I, 2343) wurde die Nr. 4104 der Anlage \nzur BKVO mit Wirkung vom 01.01.1993 wie folgt ergänzt: \nLungenkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) \n - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura oder \n - bei Nachweis einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von \n mindestens 25 Faserjahren. \nDurch Änderungsverordnung vom 11.06.2009 (BGBl. I S. 1273) wurde die Anlage 2 zur \nBerufskrankheitenverordnung angehängt. Aus ihr lässt sich ablesen, wann bei einer \nLungenkrebserkrankung \ndurch \ndas \nZusammenwirken \nvon \nAsbestfaserstaub \nund \npolyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen eine mindestens fünfzigprozentige \nWahrscheinlichkeit einer beruflich bedingten Verursachung – und damit eine Berufskrankheit \nNr. 4114 – vorliegt. Auf die bereits 2008 diagnostizierte Lungenkrebserkrankung des Klägers \n– Lungenkrebs ist bedeutungsgleich mit Bronchialkarzinom (siehe SG Stade, Urt. v. \n03.03.2011 – S 7 U 45/08 – juris unter Hinweis auf das Merkblatt für die Ärztliche \nUntersuchung – Bekanntmachung des BMA vom 01.12.1997 = BArbBl. 1997, Nr. 12, 32) - ist \ndie Änderungsverordnung aus dem Jahre 2009 nicht anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n23.02.1999 – 2 B 88/98 – juris Rdnr. 6). \n \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Dienstunfallfürsorge \nnur für Krankheiten geleistet werden kann, die in der Berufskrankheitenverordnung in der im \nZeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt waren (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG \ni.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl. I, S. \n\n \n- 12 - \n- 11 -\n1004) (BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rdnr. 11; BVerwG, Beschl. v. \n23.02.1999 – 2 B 88/98 – juris Rdnr. 6). Andere auf schädliche Dauereinwirkungen während \ndes Dienstes zurückgehende Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig (BVerwGE 11, \n229 <232>). \nBei dem Kläger ist im Jahre 2008 ein Bronchialkarzinom in Verbindung dem histologischen \nBefund hyaliner Pleuraplaques – einem sogen. Brückenbefund - diagnostiziert worden. Die \nLungenkrebserkrankung \ndes \nKlägers \ndürfte \ndanach \nder \nNr. \n4104 \nder \nBerufskrankheitenverordnung mit der Umschreibung „Lungenkrebs in Verbindung mit durch \nAsbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura“ zuzuordnen sein. Es bedarf vorliegend \nkeiner Entscheidung, auf welche Fassung der Berufskrankheitenverordnung und der Anlage 1 \nder Berufskrankheitenverordnung zurückzugreifen ist. Auch kommt es nicht darauf an, dass \nes, da asbestbedingte Bronchialkarzinome bekanntlich eine sehr lange Latenzzeit aufweisen, \ndie durchaus mehrere Jahrzehnte betragen kann, denkbar erscheint, dass der Kläger sich den \nasbestbedingten Lungenkrebs bereits bei seinen Arbeitstätigkeiten vor seinem Eintritt in den \nöffentlichen Dienst zugezogen hat. Es bedarf auch keiner Aufklärung, inwieweit die frühere \nLungentuberkuloseerkrankung des Klägers und seine Rauchgewohnheiten an der Entstehung \ndes Lungenkarzinoms beim Kläger mitgewirkt haben mögen (zur dadurch bedingten \nGefahrerhöhung siehe Deutsche Krebsgesellschaft, Lungenkrebs, Bronchialkarzinom – \nUrsachen \nund \nRisikofaktoren, \nim \nInternet \nunter \nhttp://www.krebsgesellschaft.de/pat_ka_lungenkrebs_ursache,108140.html). \n \nSchon nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 79 Abs. 4 Satz 1 BRRG, der die seinerzeitige \nbremische Landesregelung entsprach, und dem identischen Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG (i.d. bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung) kann nur eine in der \nBerufskrankheitenverordnung verzeichnete Krankheit als Dienstunfall anerkannt werden, \nwenn der Beamte der Gefahr daran zu erkranken nach der Art seiner dienstlichen \nVerrichtung besonders ausgesetzt war. Die von dem Bediensteten konkret ausgeübte \ndienstliche Tätigkeit – seine Dienstposten - müssen erfahrungsgemäß mit einer hohen \nWahrscheinlichkeit gerade an einer solchen Erkrankung zu erkranken verbunden gewesen \nsein (vgl. BVerwGE 11, 229 <233<; BVerwG, Beschl. v. 31.10.1961, ZBR 1962, 189 zu einer \nLungentuberkulose). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung \ntypisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden gewesen \nsein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996 – 2 B 106.95 – juris Rdnr. 6). Daran fehlt es bei \nTätigkeiten des Klägers als Justizwachtmeister und zwar auch soweit er für die Druckerei \nzuständig war. Der Kläger selbst hat in seiner Unfallanzeige eingeräumt, während seiner \nTätigkeit als Drucker und Wachtmeister beim Amtsgericht in der Zeit von 1962 bis 1998 nie \nKontakt mit Asbest gehabt zu haben. Er führte seine Erkrankung darauf zurück, dass während \nder Umbaumaßnahmen im Amtsgericht über die Abluftanlage Asbestpartikel in die Druckerei \n\n \n- 13 - \n- 12 -\ngelangt sein könnten. Von Seiten seiner Dienststelle wurde im Oktober 2010 mitgeteilt, es sei \nnicht bekannt, dass der Beamte als Justizwachtmeister und Drucker mit Asbest in Berührung \ngekommen sei. \n \nEntgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung soll \ndie Vorschrift des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die \nsich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, \ndenen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. \n28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rdnr. 17 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 09.11.1960 – 6 C \n144.58 – BVerwGE 11, 229 <232>; BVerwG, Beschl v. 13.01.1978 – 6 B 57.77 – juris und \nBeschl. v. 12.09.1995 – 2 B 61.95 - juris). \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger als Justizwachtmeister und Drucker konkret \nauferlegten dienstlichen Verrichtungen mit einer erhöhten Gefahr verbunden waren, an \nasbestbedingtem Lungenkrebs zu erkranken. \n \nNach dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG kommt es auf die Art der dienstlichen Verrichtung und nicht auf die sonstigen – \nräumlichen – Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet, an (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. \nv. 16.02.1996 – 2 A 11573/95 – juris = NvWZ-RR 1997, 45-46). Nicht ausreichend zur \nErfüllung des Tatbestands der Dienstunfallfiktion ist es daher, wenn die erhöhte \nKrankheitsgefahr nicht von der Art der Tätigkeit, sondern von den räumlichen Verhältnissen, in \ndenen sie ausgeübt wurde, ausgeht (einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch \nder Obergerichte: siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.02.1996 – 2 A 11573/95 – a.a.O.; \nBayr VGH, Urt. v. 17.05.1995 – 3 B 94.3181 – juris zur Kontamination von Amtsräumen des \nBeamten mit Quecksilber; VG Wiesbaden, Urt. v. 31.03.2011 – 1 K 156/10.WI – juris: Lehrer, \nder in schadstoffbelasteteten Räumen unterrichtete; VG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2011 – 23 K \n7945/08 – juris: Brustkrebserkrankung einer Berufsschullehrerin, die sich in den \nUnterrichtsräumen Schadstoffen sowie Kfz-Abgasen aus der Kfz-Werkstatt der Berufsschule \nausgesetzt sah; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.11.2006 – 12 K 4670/03 – zur \nAtemwegserkrankung, die auf einen Befall des Dienstzimmers mit Schimmelpilzen \nzurückgeführt wurde (in der Datenbank der Justiz NRW im Internet). \n \nOb die Krankheit des Klägers bei einem Arbeitnehmer zu den in der Unfallversicherung \nversicherten Krankheiten zählen würde, ist für den beamtenrechtlichen Anspruch des Klägers \nunerheblich, erscheint aber durchaus fraglich. Eine Anerkennung ist weder von der Bau-\nBerufsgenossenschaft \nnoch \nvon \nder \nfür \nArbeitnehmer \nzuständigen \nUnfallkasse \nausgesprochen \nworden. \nBerufskrankheiten \nsind \nauch \nnach \nder \nDefinition \nim \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nUnfallversicherungsrecht der Sozialversicherung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – \nSGB - VII) nur solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen \nWissenschaft \ndurch \nbesondere \nEinwirkungen \nverursacht \nsind, \ndenen \nbestimmte \nPersonengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige \nBevölkerung ausgesetzt sind. Es muss ein berufsbedingt erhöhtes Risiko bestehen, eine \nsolche Krankheit zu erleiden und dieses Risiko muss sich an dem konkreten Arbeitsplatz \nverwirklicht haben. Bei versicherten Arbeitnehmern wird auch nur dann vermutet, dass die \nKrankheit infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist, wenn Versicherte \nerkranken, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem \nMaße der Gefahr der Erkrankung an einer der in der BKVO genannten Berufskrankheit \nausgesetzt waren (§ 9 Abs. 3 SGB VII). \n \nUngeachtet dessen gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im \nSinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG -, dass die Beamten den Arbeitnehmern im \nallgemeinen Wirtschaftsleben dienstunfallrechtlich gleichgestellt werden müssten (BVerwG, \nBeschl. v. 13.01.1978 – VI B 57.77 – juris). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des \nGesetzgebers, inwieweit er den sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutz auf Beamte \nüberträgt. Die Gruppe der Beamten mit ihrer sozialen Absicherung durch Alimentationspflicht \nund der vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierten besonderen Fürsorgepflicht ist \nmit dem sozialversicherungsrechtlich unfallgeschützten Personenkreis nicht vergleichbar. Eine \nunterschiedliche Schutzgewährung für Berufskrankheiten steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in \nEinklang, und zwar sowohl hinsichtlich der verschiedenen Behandlung von Arbeitnehmern \nund Beamten wie auch hinsichtlich der Auswirkungen, die die Anwendung der \nBerufskrankheitenverordnung für unterschiedliche Beamtengruppen zur Folge hat (BVerwG, \nBeschl. v. 12.09.1995 – 2 B 61/95 – juris – die gegen den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts \nerhobene \nVerfassungsbeschwerde \nnahm \ndas \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.03.1998 – 2 BvR 2459/95 – nicht zur \nEntscheidung an; im Ergebnis – Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten \nverstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG -ebenso: BSG, Urt. v. 21.09.1967 – 2 RU 14/66 – juris \nRdnr. 19 u. 20). \n \nDie Klage war daher abzuweisen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,m Bremen, \neinzureichen. \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n- 15 -\n \nBeschluss \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kosten- \nberechnung auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \nGründe \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 22.12.2011 – 2 B 87.11 – www.bundesverwaltungsgericht.de). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von sechs Monaten nach \ndem Eingang der Klagrücknahme bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann \ndie Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des \nFestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \n \nBremen, den 07.12.2012 \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -:","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-12-07/2-k-847-11","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-12-07/2-k-847-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.330150+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2012-12-07/2-k-847-11","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2012-12-07","dockets":["2 K 847/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 07.12.2012 – 2 K 847/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-12-07/2-k-847-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\nin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte\nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils\nzu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nFür die Ausfertigung:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\ndes Verwaltungsgerichts","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BeamtVG/31","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"31","label":"§ 31 BeamtVG","mentions":13},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"SGB 7/9","law":"SGB 7","abbreviation":"SGB 7","ref":"9","label":"§ 9 SGB 7","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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