{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-02-08","aktenzeichen":"2 K 183/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 183/11 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \n- \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus \n1, 27576 Bremerhaven, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nKramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2013 für \nRecht erkannt: \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 - Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/1) - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n18.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 9.366,78 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/2) - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n18.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 1.532,75 Euro herabgesetzt wird. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/14) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n18.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 702,51 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/4) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n18.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 553,49 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber dem Kläger zu 4. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/11) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n20.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 617,36 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/3) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n20.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 702,51 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/15) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n20.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 553,49 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/17) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n20.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 723,80 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/18) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n20.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 702,51 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/20) – in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom \n20.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 617,36 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber dem Kläger zu 2. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/5) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n21.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 617,36 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber der Klägerin zu 3. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/10) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n21.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 553, 49 Euro herabgesetzt wird. \n \nDer Bescheid gegenüber dem Kläger zu 5. vom 31.10.2007 – Az. 60-21-30 \n(A-07-S02-62/19) – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n21.01.2011 \nwird \nmit \nder \nMaßgabe \nabgeändert, \ndass \nder \nStraßenausbaubeitrag auf 553,49 Euro herabgesetzt wird. \n \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 88/100, die Kläger \nzu 2. bis 5. jeweils zu 3/100. \n \nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie \nKläger \nwehren \nsich \ngegen \ndie \nErhebung \nvon \nStraßenausbaubeiträgen \nfür \nBaumaßnahmen in der G.Straße in Bremerhaven. \n \nDie G.straße – früher K.lstraße in Geestemünde - war bereits vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) als Erschließungsanlage vorhanden. In \nder Zeit von 1998 bis 2002 wurden in der G.straße Straßen- und Kanalbauarbeiten \ndurchgeführt. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 14.01.2003 ein. \n \nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks G.str. / Bstr. – Gemarkung Geestendorf, Flur \n…, Flurstücke ….. Der Klägerin zu 1. gehören in dem auf dem Grundstück errichteten \nGebäude \nals \nTeileigentümerin \nein \nLaden \nund \neine \nArztpraxis \nsowie \nals \nWohnungseigentümerin sieben Eigentumswohnungen. Die Kläger zu 2. bis 5. sind \nWohnungseigentümer jeweils einer Eigentumswohnung in dem Gebäude. \n \nAlle \nKläger \nwurden \nmit \ninsgesamt \n13 \nBescheiden \nvom \n31.10.2007 \nzu \nStraßenausbaubeiträgen für die Gstraße herangezogen. Dabei entfielen auf die Klägerin zu 1. \nan Straßenausbaubeiträgen entsprechend ihren Miteigentumsanteilen an dem Grundstück im \nHinblick auf den Laden 9.480,36 Euro, auf die Praxis 1.551,33 Euro, auf drei ihrer \nEigentumswohnungen jeweils 711,03 Euro, auf zwei Eigentumswohnungen je 560,20 Euro \nund auf die beiden weiteren Eigentumswohnungen je einmal 732,57 Euro und 624,84 Euro. \nDie Kläger zu 2. und 4. wurden zu je 624,84 Euro, die Kläger zu 3. und 5. zu je 560,20 Euro \nentsprechend ihren Miteigentumsanteilen an dem Grundstück - bei unterschiedlich großen \nEigentumswohnungen - herangezogen. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nGegen sämtliche Bescheide wurde mit Schreiben vom 26.11.2007 jeweils Widerspruch \neingelegt. Die Beiträge seien Ende 2006 verjährt. Die Bauabnahme sei im September 2002 \nerfolgt. Die Beitragspflicht sei nicht erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung \neingetreten. Der Teilabschnitt der Gstraße zwischen Geostraße und Bstraße sei bereits bis \nNovember 1998 hergestellt worden. Hierbei handele es sich um eine selbständige Teilanlage. \nBei Fertigstellung dieser Teilanlage sei das geltende Straßenbaubeitragsortsgesetz (StBBOG) \nvom 21.03.2002 noch gar nicht in Kraft getreten. Außerdem sei der Nutzungsfaktor gemäß § 7 \nAbs. 4 StBBOG für das betroffene Grundstück fälschlicherweise mit 1,5 angesetzt worden. \nWegen der überwiegend privat genutzten Wohnungen hätte der Nutzungsfaktor 1,0 betragen \nmüssen. Schließlich seien die einzelnen Baumaßnahmen zum Teil auch nicht umlagefähig \ngewesen. \n \nDie Kläger riefen am 25.04.2008 das Verwaltungsgericht im Wege eines Eilverfahrens an. Ihr \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wurde von der Kammer \nmit Beschluss vom 17.06.2008 (2 V 1234/08) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde \nwurde mit Beschluss des OVG Bremen vom 26.02.2009 (1 B 317/08) zurückgewiesen. Auf die \njeweiligen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. \n \nDie Widersprüche der Kläger wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 18.01.2011, \n20.01.2011 und 21.01.2011 zurückgewiesen. Für die Straßenausbaubeitragsbescheide liege \neine wirksame Rechtsgrundlage vor. Die gesamte Gstraße stelle eine Erschließungsanlage \ndar. Eine Abschnittsbildung habe nicht erfolgen müssen. Eine beitragspflichtige Verbesserung \nder Straße liege vor. Diese betreffe die Fahrbahn, die Parkflächen, die Beleuchtung, die \nBushaltestellen und die Straßenentwässerung. Die angefochtenen Bescheide seien vor \nAblauf der Festsetzungsfrist ergangen. Der maßgebende Nutzungsfaktor sei hier zutreffend \nmit 1,5 multipliziert worden, da das Grundstück überwiegend gewerblich genutzt werde. Auf \nden Laden und die Praxis entfielen 1.008,98 m², auf die Wohnungen 958,84 m². Gründe für \neinen Billigkeitserlass bestünden nicht. Es liege kein atypischer Sachverhalt vor. \n \nDie Widerspruchsbescheide wurden am 20.01.2011, 21.01.2011 und 25.01.2011 zugestellt. \n \nAm Montag, 21.02.2011, erhoben die Kläger Anfechtungsklage. Es fehle an einer wirksamen \nRechtsgrundlage. Der Teilabschnitt der Gstraße zwischen Geostraße und Bstraße, an den \ndas betroffene Grundstück angrenze, stelle eine Erschließungsanlage dar. Diese sei nicht \ninnerhalb der Festsetzungsfrist abgerechnet worden. Selbst wenn die gesamte Gstraße eine \nErschließungsanlage darstellen würde, sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Der \nNutzungsfaktor habe nur 1,0 betragen dürfen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 StBBOG, der eine \nVervielfachung des Nutzungsfaktors mit 1,5 vorsehe, wenn das Grundstück überwiegend \n\n \n- 6 - \n- 5 -\ngewerblich genutzt werde, verstoße gegen § 17 Abs. 6 BremGebBeitrG und gegen Art. 3 GG, \nwenn ein Grundstück in Eigentumswohnungen aufgeteilt sei. Da jeder Wohnungseigentümer \nBeitragsschuldner sei, sei auch für den Nutzungsfaktor bei jedem Beitragsschuldner zu \nfragen, ob er seine Wohnung gewerblich bzw. gewerbsähnlich oder privat nutze. Zumindest \nsei eine Korrektur des Nutzungsfaktors durch eine Billigkeitsentscheidung vorzunehmen, da \nfür das gesonderte Wohneigentum keine größeren Vorteile aufgrund des gewerblich \ngenutzten anderweitigen Teileigentums erkennbar seien. Umlagefähige Verbesserungen \nlägen im Hinblick auf die Fahrbahn, die Parkflächen, die Busbuchten und die \nStraßenentwässerung im Übrigen nicht vor. Eine Verbesserung müsse sich positiv auf den \nVerkehr auswirken, optische bzw. ästhetische Gründe hätten außer Betracht zu bleiben. Es \nsei auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte hier die Kosten für die Straßenentwässerung \nbei Mischwasserkanalisation berechnet habe. \n \nDie Kläger beantragen, \ndie \nBescheide \nder \nBeklagten \nvom \n31.10.2007 \nüber \ndie \nErhebung \nvon \nStraßenausbaubeiträgen für Baumaßnahmen in der Erschließungsanlage Gstraße für \ndas Grundstück Gstraße / Bstraße zu den Aktenzeichen 60-21-30 (A-07-S02-62 \n/1/2/3/4/5/10/11/14/15/17/18/19/20) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n18.01.2011, vom 20.01.2011 und vom 21.01.2011 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nFür das Entstehen der Beitragspflicht komme es weder auf den Abschluss der Bauarbeiten in \nder Gstraße im Bereich zwischen Geostraße und Bstraße noch auf den Abschluss der \nBauarbeiten in der Gstraße insgesamt an. Eine Abschnittbildung sei nicht erfolgt. Der \nNutzungsfaktor 1,5 sei wegen der überwiegenden gewerblichen Nutzung gerechtfertigt. Die \nprivatrechtlichen Verhältnisse zwischen den Miteigentümern des Grundstücks seien nicht von \nBedeutung. \nSämtliche \nBaumaßnahmen \nin \nder \nGstraße \nseien \nbeitragsfähige \nVerbesserungsmaßnahmen gewesen. Die Kosten für die Straßenentwässerung entfielen \nteilweise auf den neuen Mischwasserkanal in der Straße. Die Zuordnung der Kosten sei \nentsprechend der „Zweikanaltheorie“ nach dem Verhältnis erfolgt, das sich aus der Höhe des \nAufwandes \nfür \neine \nselbständige \nGrundstücksentwässerungskanalisation \nund \neine \nselbständige, nur der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation ergebe. Da \nein Mischwasserkanal für die Grundstücksentwässerung doppelt so teuer sei wie ein nur der \nStraßenentwässerung dienender Regenwasserkanal sei der Aufteilungsfaktor 1 : 2 mit der \nMaßgabe, dass von dem Aufwand für die Gemeinschaftseinrichtung Mischwasserkanal für die \nGrundstücks- und die Straßenentwässerung ein Drittel der Kosten der Straßenentwässerung \nzuzuschlagen seien. Einen Grund für eine Billigkeitsentscheidung im Hinblick auf die \nEigentumswohnungen gäbe es nicht. Ein teilweise gewerblich genutztes Grundstück \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nverursache \neine \nintensivere \nInanspruchnahme \neiner \nAnbaustraße \nals \nein \nreines \nWohngrundstück. Es sei bei einem grundstücksbezogenen Artzuschlag immer darauf \nabzustellen, welcher Ziel- und Quellverkehr durch das Grundstück als Ganzes verursacht \nwerde. \nEin \nAusgleich \nunter \nBilligkeitsgesichtspunkten \nmüsse \neiner \nRegelung \nim \nInnenverhältnis der Eigentümergemeinschaft vorbehalten bleiben. \n \nDie Kammer hat mit Beschluss vom 29.02.2012 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. \n \nWegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen, wegen der Begründung der angefochtenen \nBescheide sowie zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \ndie Gerichtsakten 2 K 183/11 und 2 V 1234/08; OVG 1 B 317/08 sowie auf die beigezogenen \nBehördenvorgänge verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n1. \nDie zulässige Klage ist ganz überwiegend unbegründet. \n \n1.1 \nIm Eilverfahren hat die Kammer im Beschluss vom 17.06.2008 (2 V 1234/08) ausgeführt: \n \n„Den angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheiden vom 31.10.2007 liegt eine \nwirksame Rechtsgrundlage zugrunde, soweit die Antragsteller zur teilweisen Deckung \ndes Aufwandes für die Verbesserung der Erschließungsanlage Gstraße in \nBremerhaven herangezogen worden sind. Die angefochtenen Bescheide beruhen \ninsoweit auf § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6, § 17 BremGebBeitrG i. V. m. mit dem \nStraßenbaubeitragsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (StBBOG) vom 21.03.2002 \n(Brem.GBl. S. 75). Danach kann die Stadt Bremerhaven zur Deckung ihres Aufwandes \nfür die Verbesserung bereits früher endgültig hergestellter Erschließungsanlagen \nBeiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Erschließungsanlage wirtschaftliche Vorteile bietet. \n \nDas Ortsgesetz vom 21.03.2002 ist hier anwendbar, weil die Beitragspflicht erst nach \nInkrafttreten dieses Ortsgesetzes entstanden ist, auch wenn die Maßnahmen im Zuge \ndes \nStraßenausbaus \nGstraße \nschon \ndavor \nbegonnen \nhatten. \nVertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Anwendung dieses Ortsgesetzes schon \ndeshalb nicht entgegen, weil zuvor das Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen \nfür die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen in der Stadt \nBremerhaven vom 22.02.1977 (Brem.GBl. S. 154), geändert durch Ortsgesetz vom \n19.09.1985 \n(Brem.GBl. \nS. 196), \ngegolten \nhatte, \neine \nVerbesserung \nvon \nErschließungsanlagen \ndaher \nauch \nschon \nnach \nvorher \ngeltendem \nRecht \nbeitragspflichtig war. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \nEine Verjährung liegt nicht vor. \n \nOb die Ausbauarbeiten an Teilen der Gstraße schon 1998 abgeschlossen waren, ist \nunerheblich. Denn die Antragsgegnerin hatte keine zur selbständigen Abrechenbarkeit \nführende Abschnittsbildung vorgenommen. Die gesamte Gstraße stellt nach ihrem \näußeren Erscheinungsbild eine einzige Erschließungsanlage dar. Die Beitragspflicht \nkann, wenn keine Abschnittsbildung vorgenommen wird, daher erst nach Abschluss \naller, die gesamte Straße betreffenden Ausbauarbeiten eintreten. \n \nInsofern ist es auch nicht relevant, wenn auf einer Teilstrecke der Graße ein stärkerer \nVerkehr als im Restbereich stattfindet. Dieser Umstand allein rechtfertigt nicht, für \neinen Teilbereich von einer selbständigen Erschließungsanlage auszugehen, wenn im \nÜbrigen dieser Straßenbereich von seinem Erscheinungsbild her keine augenfällige \nSelbständigkeit aufweist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 23.06.2005 – 2 K 482/03). \n \nDie Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass hinsichtlich der \ngesamten Erschließungsanlage bereits mit Abschluss der letzten Bauarbeiten im Jahre \n2002 die Beitragspflicht eingetreten sei, sodass sie im Jahre 2007 nicht mehr hätten \nherangezogen werden können. \n \nEs \nentspricht \nder \nständigen \nRechtsprechung \nder \nKammer \nim \nErschließungsbeitragsrecht, dass die Beitragspflicht bei Vorliegen aller sonstigen \nVoraussetzungen erst dann entsteht, wenn die Anlage abrechnungsfähig ist (im \nAnschluss an BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 – IV C 11.73 in BVerwGE 49, 131, \n134 f.). Das ist regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall, \nda vorher die Kosten auf die erschlossenen Grundstücke nicht korrekt umgelegt \nwerden können. \n \nEs gibt keinen überzeugenden Grund, dieses für das Ausbaubeitragsrecht anders zu \nsehen. Soweit sich die Antragsteller auf die Rechtsprechung des OVG Münster \nberufen (Beschluss vom 31.01.2000 – 15 A 290/00 in NVwZ-RR 2001, 685), wonach \ndie Beitragspflicht bereits mit der Abnahme des Werks und nicht erst mit Eingang der \nletzten Unternehmerrechnung eintrete, übersehen sie, dass die Rechtslage in \nNordrhein-Westfalen anders als im Land Bremen ist. Dort gibt es die landesrechtliche \nMöglichkeit \nder \nvorläufigen \nBeitragsfestsetzung \noder \nder \nAussetzung \nder \nBeitragsfestsetzung, wenn die Höhe des Aufwands noch ungewiss ist. \n \nBremisches Landesrecht sieht dieses nicht vor. Die Antragsgegnerin kann daher nur \nendgültig festsetzen und dazu muss sie wissen, welche beitragsfähigen Kosten \nentstanden sind. Es ist somit auch im bremischen Ausbaubeitragsrecht auf den \nEingang der letzten Unternehmerrechnung abzustellen. Da diese erst am 14.01.2003 \nbei der Antragsgegnerin vorlag, lief die Festsetzungsfrist gemäß § 27 Abs. 1 Sätze 1, 2 \nBremGebBeitrG am 31.12.2007 ab. Die angefochtenen Bescheide ergingen vor Ablauf \ndieser Frist. \n \nDie \nAntragsteller \nsind \nmit \nunterschiedlichen \nAnteilen \nMiteigentümer \nder \nEigentumswohnanlage auf dem Eckgrundstück Gstraße / Bstraße . Dieses Grundstück \nwird durch die Gstraße erschlossen. Gemäß § 6 Abs. 1 StBBOG wird der \numlagefähige Ausbauaufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen – wie hier - die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage besteht. Als \nMiteigentümer sind die Antragsteller Beitragsschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 \nStBBOG.“ \n \n1.2 \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nAuch nach einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren gibt es keinen Grund, von den \nvorstehenden rechtlichen Bewertungen abzugehen. \n \n1.2.1 \nDie Rechtsprechung des OVG Münster zum nordrhein-westfälischen Recht kann zur Frage, \nwann in Bremerhaven bei ortsrechtlichen Ausbaubeiträgen die Beitragspflicht eintritt, nicht \nherangezogen werden. Zwar trifft es zu, dass die Vorschrift des § 17 BremGebBeitrG nach \nder amtlichen Begründung (Bremisches Gebührenhandbuch, A 010, Begründung zum \nBremischen Gebühren- und Beitragsgesetz, B. Zu den Einzelvorschriften, zu § 17, zweiter \nAbsatz) den „Regelungen in den Kommunalabgabengesetzen insbesondere Nordrhein-\nWestfalens und Niedersachsens“ weitgehend nachgebildet wurde. § 17 BremGebBeitrG regelt \naber nicht die Entstehung der Beitragspflicht. \n \nDie einschlägige landesrechtliche Vorschrift hierzu ist § 18 BremGebBeitrG. Nach § 18 Abs. 1 \nBremGebBeitrG entsteht die Beitragspflicht prinzipiell mit der endgültigen Herstellung der \nAnlage. Die Begründung zu dieser Vorschrift verweist auf das Bundesrecht (Bremisches \nGebührenhandbuch, A 010, a.a.O., zu § 18 erster Absatz): „Absatz 1 übernimmt in seinen \nGrundzügen die Regelung des § 133 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes für alle beitragsfähigen \nAnlagen“. Und exakt zu jener Vorschrift des § 133 Abs. 2 BBauG - heute § 133 Abs. 2 BauGB \n- ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, dass bei Vorliegen aller \nsonstigen Voraussetzungen nicht schon die technische Fertigstellung, sondern erst die \nAbrechenbarkeit für den Eintritt der Beitragspflicht maßgebend ist. Im vorstehend angeführten \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.1975 (IV C 11.73, a.a.O.) heißt es dazu: \n„Wenn man von der Möglichkeit absieht, in der Erschließungsbeitragssatzung \nEinheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des \nErschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den \ntatsächlich entstandenen Kosten dafür, daß die Berechenbarkeit des Aufwandes \nBestandteil der „endgültigen Herstellung“ im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG ist. … Die \n„endgültige Herstellung“ ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die \ntechnische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten \nUnternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann.“ \n \nDieser Rechtsprechung folgt das OVG Bremen auch für das Ausbaubeitragsrecht (OVG \nBremen, Beschluss vom 26.02.2009 – 1 B 317/08). \n \n1.2.2 \nDas Straßenbaubeitragsortsgesetz der Stadt Bremerhaven ist wirksame Rechtsgrundlage für \ndie hier strittigen Veranlagungen. Die Kläger sind nicht zu den Kosten einer „Herstellung“ der \nGstraße herangezogen worden, sondern zu dem Aufwand für deren Verbesserung. Deshalb \nkann es dahingestellt bleiben, ob der Begriff der „Herstellung“ in § 1 StBBOG eine Erneuerung \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nim Sinne einer erneuten Herstellung schon vorhandener Erschließungsanlagen meint, die \nnach bremischem Landesrecht nicht beitragspflichtig sein kann, oder damit die erstmalige \nHerstellung von Erschließungsanlagen erfasst werden soll, die nicht Erschließungsanlagen im \nSinne des § 127 Abs. 2 BauGB sind (so OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2009 – 1 B \n317/08). Die ortsrechtliche Regelung der Beitragspflichtigkeit von Verbesserungsmaßnahmen \nim Rahmen des Straßenausbaus wirft keine Bedenken auf. \n \n1.3 \nDie abgerechneten Baumaßnahmen sind sämtlich zur Verbesserung der Grashoffstraße im \nSinne des § 1 StBBOG erfolgt. Sie stellten auch objektiv eine Verbesserung dar. Soweit \ndieses hinsichtlich einiger Maßnahmen im vorangegangenen Eilverfahren (Beschlüsse der \nKammer vom 17.06.2008 – 2 V 1234/08 und des OVG Bremen vom 26.02.2009 -1 B 317/08) \nnoch in Frage gestellt worden ist, sieht das Gericht diese Bedenken durch die überzeugenden \nAusführungen in den Widerspruchsbescheiden als ausgeräumt an. \n \nNach der Rechtsprechung des OVG Bremen liegt im Hinblick auf Straßenausbaumaßnahmen \neine beitragsfähige Verbesserung vor (OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2009 – \n1 B 317/08), „wenn sich der Zustand einer Straße nach dem Ausbau von ihrem ursprünglichen \nZustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Die \nVerbesserung kann etwa die räumliche Dimensionierung, die funktionale Aufteilung der \nGesamtfläche oder die Art der Befestigung treffen.“ \n \nEs kommt demzufolge nicht darauf an, ob die Verbesserungsmaßnahmen auch von den \nAnwohnern für erforderlich gehalten wurden oder ob sie aus Gründen der Verkehrssicherheit \noder aus anderen Erwägungen heraus unabweisbar geboten waren. Die Gemeinde hat bei \nder Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung von Erschließungsanlagen - im \nRahmen der durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen - einen weiten Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum. Ausbaubeitragsfähig sind die Maßnahmen schon dann, wenn sie \nobjektiv eine Verbesserung des Zustandes bewirkt haben. Das ist hier der Fall. \n \nDie Fahrbahn wurde nach den heutigen technischen Standards neu gebaut. Dazu erfolgte der \nBodenaustausch bis in den frostsicheren Bereich. Die in der Straße noch vorhandenen \nStraßenbahnschienen wurden entfernt. Die Fahrbahndecke wurde einheitlich aus Bitumen \nhergestellt. Durch die zusätzliche Schaffung eines Radweges wurde das Raumangebot für \nalle Verkehrsteilnehmer ausgedehnt und durch die Trennung des Kraftfahrzeug- und des \nFahrradverkehrs die Verkehrssicherheit erhöht. Schließlich wurde durch die neue Oberfläche \ndie Verkehrslärmbelästigung verringert. \n \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nDie Errichtung von Parkflächen diente hier ebenfalls der Verkehrssicherheit. Vor Durchführung \ndieser Maßnahme war in der Gstraße eine deutliche Trennung des ruhenden vom fließenden \nVerkehr nicht durchgängig gewährleistet. Die Parkflächen sind nunmehr durch Bauminseln \ngetrennt. Die optisch deutliche wahrnehmbare Separierung der Parkflächen von der Fahrbahn \nbewirkt eine bessere Übersichtlichkeit und kann damit positiv das Verkehrsverhalten \nbeeinflussen. \n \nDie nunmehr in Beton ausgeführten Aufstellflächen für Busse an Haltestellen erhöhen die \nStandsicherheit, auch weil aufgrund des verwandten härteren Materials anders als bei Asphalt \nFahrspuren im Haltestellenbereich vermieden werden. Die Spezialbordsteine in Form von \nBuskapsteinen erleichtern wegen der Niveaugleichheit das Einsteigen in bzw. das Aussteigen \naus den Bussen im Haltestellenbereich. Diese Maßnahmen vermindern Gefahren und \nerleichtern den Verkehr auf der Straße, zumal durch die Gstraße mehrere Buslinien führen. \n \nDer Mischwasserkanal aus dem Jahre 1902 hatte Durchmesser von DN 250 bis DN 300 und \nwurde im Zuge der Ausbaumaßnahmen einheitlich auf DN 300 erweitert. Sowohl durch den \nnun einheitlichen größeren Kanalquerschnitt als auch durch den Einbau größerer Sinkkästen \nwird ein schnelleres Abfließen des Niederschlagswassers von der Straße gewährleistet. Bei \ngrößeren Niederschlagsmengen und Pfützenbildung auf der Straße nach Starkregen \nbestehen immer die Gefahren des Aquaplanings und damit ein erhöhtes Unfallrisiko. Die hier \ngetroffenen Straßenentwässerungsmaßnahmen vermindern solche Gefahren und verbessern \ndamit die Straßensituation auch bei Regen. Es entspricht im Übrigen der Rechtsauffassung \nder Kammer, dass die größere Aufnahmekapazität eines neuen Mischwasserkanals in der \nStraße prinzipiell eine Verbesserung der Erschließungsanlage im Sinne des § 1 StBBOG \ndarstellt (vgl. Protokoll vom 21.07.2007 – 2 K 1420/06; Beschluss vom 06.01.2012 – 2 V \n890/11). \n \nSchließlich führte auch die Aufstellung von Auslegermasten und Leuchten mit moderner \nSpiegeltechnik zu einer sehr viel besseren Ausleuchtung als bei der früheren \nStraßenbeleuchtung der Gstraße. Eine bei Dunkelheit beeinträchtigte Sicht auf der Straße \nerhöht Unfallrisiken. Eine stärkere Ausleuchtung – die gegenwärtige Lichtstärke ist gegenüber \ndem Zustand vor dem Ausbau dreimal so hoch – verbessert die Lichtverhältnisse und trägt \ndamit ebenfalls zur Verminderung von Unfallrisiken bei. \n \n1.4 \nIm Ergebnis zutreffend hat die Beklagte den sich aus § 7 Abs. 1 bis 3 StBBOG ergebenden \nNutzungsfaktor bei allen Klägern mit 1,5 vervielfacht. \n \n\n \n- 12 - \n- 11 -\n1.4.1 \nDiese Erhöhung des Nutzungsfaktors findet nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Nr. 1 StBBOG \nstatt, wenn das Grundstück überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung \nähnlichen Weise wie z.B. bei Praxen genutzt wird. Eine solche überwiegend gewerbliche \nNutzung findet auf dem Grundstück Gstraße / Bstraße statt. In dem Gebäude beläuft sich die \nFläche sämtlicher Eigentumswohnungen auf insgesamt 958,84 m², während auf den Laden \n700,61 m² und die Arztpraxis 308,37 m², zusammen also 1.008,98 m² entfallen. Die \ngewerbliche Nutzfläche überwiegt die Wohnfläche. \n \nDie ortsgesetzliche Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 1 StBBOG ist mit höherrangigem Recht, \ninsbesondere mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung \nbei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die \ntatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken \norientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfG, Beschluss vom \n15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 u. a. in BVerfGE 98, 365, 385). Das gilt auch für den \nOrtsgesetzgeber. \n \nEine Inhaltsbestimmung erfährt Art. 3 GG im Abgabenrecht durch den Grundsatz der \nPraktikabilität und dem hieraus abzuleitenden Prinzip der Typengerechtigkeit (VG Bremen, \nBeschluss vom 25.06.2010 – 2 V 255/10). Der Grundsatz der Praktikabilität lässt die \nregelungstechnische Vernachlässigung von vom Typus abweichenden Sachverhalten zu, \nwenn eine Differenzierung unter technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen sachlichen \nGesichtspunkten im Hinblick auf den Zweck der Abgabenerhebung nicht vertretbar wäre. \nNach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ist es dem Gesetzgeber gestattet, innerhalb des \nihm zustehenden Gestaltungsspielraums aus Gründen der Praktikabilität Regelungen an \ntypischen Lebenssachverhalten auszurichten und Einzelfälle und Besonderheiten außer Acht \nzu lassen, soweit die atypischen Fälle nicht ins Gewicht fallen (Gern, „Deutsches \nKommunalrecht“, 3. Aufl., Rdnr. 1001 mit Nachweisen der einschlägigen Rechtsprechung des \nBVerfG und des BVerwG). \n \nBei typisierenden Regelungen müssen dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten \nhingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft \nund der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom \n15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 u. a., a. a. O. unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung \ndes BVerfG). \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n \nNach diesen Grundsätzen gab es verfassungsrechtlich gerechtfertigte sachliche Gründe für \ndie Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 1 StBBOG. Der Ortsgesetzgeber durfte bei sachgerechter \nBetrachtungsweise davon ausgehen, dass ein überwiegend gewerblich genutztes Grundstück \nhöhere Vorteile von einer verbesserten Straße hat als ein überwiegend oder ausschließlich zu \nWohnzwecken genutztes Grundstück. Ein überwiegend gewerblich genutztes Grundstück löst \nregelmäßig mehr Verkehr aus als ein Wohngrundstück. Eine entsprechende Differenzierung \nbei der Höhe des Straßenausbaubeitrages trägt damit dem Umstand Rechnung, dass ein \nüberwiegend \ngewerblich \ngenutztes \nGrundstück \ntypischerweise \neine \nstärkere \nInanspruchnahme der Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird, mit sich bringt. \nInsoweit besteht ein sachgerechtes, mit Art. 3 Abs. 1 GG konformes vorteils-bezogenes \nUnterscheidungskriterium. \n \nEs gibt schließlich auch keinen Grund, innerhalb der ortsgesetzlichen Regelung danach zu \nunterscheiden, \nob \nein \nüberwiegend \ngewerblich \ngenutztes \nGrundstück \ndem \nWohnungseigentumsgesetz (WEG) unterfällt oder nicht. Hinsichtlich der verkehrlichen \nInanspruchnahme der Erschließungsanlage spielt es keine Rolle, wie das jeweilige \nGrundstückseigentum privatrechtlich ausgestaltet ist. \n \nZum Wohnungs- und Teileigentum hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das \nErschließungsbeitragsrecht im Urteil vom 29.07.1981 (8 C 23.81 in BVerwGE 64, 4, 6) \nausgeführt: \n„Die auf dem Grundstück geschaffenen baulichen Gegebenheiten und die \nprivatrechtlichen Verhältnisse zwischen den Miteigentümern fallen in deren Sphäre \nund sind für die Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen \nGrundstücke ohne Bedeutung.“ \n \nDieser Rechtsprechung folgt das OVG Bremen (Beschluss vom 26.02.2009 -1 B 317/08) auch \nfür das Ausbaubeitragsrecht. \n \nDem ist hinsichtlich der Vereinbarkeit der ortsgesetzlichen Regelung über den Nutzungsfaktor \nin § 7 Abs. 4 Nr. 1 StBBOG mit Art. 3 Abs. 1 GG zuzustimmen. Sonstiges Bundes- oder \nLandesrecht, das der Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 1 StBBOG entgegenstehen könnte, ist \nnicht ersichtlich. Der Grundsatz der vorteilsbezogenen Bemessung der Beiträge gemäß § 17 \nAbs. 6 Satz 1 BremGebBeitrG ist bei der im Abgabenrecht gebotenen typisierenden \nBetrachtungsweise hier gewahrt. \n \n1.4.2 \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nAllerdings hat das erkennende Gericht in Erwägung gezogen, ob ungeachtet der Wirksamkeit \nder einschlägigen Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 1 StBBOG bei den Wohnungseigentümern \neine zur Ermäßigung des Beitrags führende Billigkeitsentscheidung nach § 25 Abs. 1 \nBremGebBeitrG zu treffen wäre. \n \nDie Beitragsschuld knüpft zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StBBOG an das Eigentum am \nGrundstück an. Das Sondereigentum an Wohnungen nach § 1 Abs. 2 WEG schließt aber \nhierfür \neine \nandere \nNutzung, \ninsbesondere \neine \ngewerbliche \nNutzung \naus. \nWohnungseigentum ist kein beliebiger Teil eines Grundstücks, sondern aufgrund gesetzlicher \nRegelungen rechtlich verselbständigt und nur für Wohnnutzung vorgesehen - im Gegensatz \nzum Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG. Diese rechtlichen Besonderheiten unterscheiden \nGrundstücke mit Wohnungseigentum von anderen, solchen Bindungen nicht unterliegenden \nGrundstücken mit überwiegender gewerblicher Nutzung. Für das gesonderte Wohneigentum \nselber sind auch keine größeren Vorteile aufgrund des gewerblich genutzten anderweitigen \nTeileigentums auf dem streitgegenständlichen Grundstück erkennbar. \n \nBei der Heranziehung zu Innovationsbereichsabgaben nach § 7 Bremisches Gesetz zur \nStärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (BremGSED - SaBremR 7130-a-1) \nhat die Kammer Härtegründe gesehen, wenn solche Abgaben gegenüber Inhabern von \nEigentumswohnungen festgesetzt werden, die nicht in gleicher Weise von der Erhöhung der \nAttraktivität eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums profitieren wie gewerblich \ngenutztes Teileigentum oder ganz bzw. zum Teil gewerblich genutzte Grundstücke ohne \nEigentumswohnungen (VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2010 – 2 V 255/10). \n \nDie Beklagte hatte nach entsprechenden Hinweisen der Kammer während des gerichtlichen \nVerfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung im Hinblick \nauf das Wohnungseigentum noch einmal geprüft, aber im Ergebnis verneint. Das ist letztlich \nnicht zu beanstanden. \n \nDie Rechtsprechung zu den Innovationsbereichsabgaben lässt sich auf die Heranziehung zu \nStraßenausbaubeiträgen nicht übertragen. Die Ziele von Innovationsbereichen definiert § 2 \nAbs. 1 BremGSED so: \n„Durch die Festlegung von Innovationsbereichen sollen die Attraktivität eines \nEinzelhandels- und Dienstleistungszentrums für Kunden, Besucher und Bewohner \nerhöht und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen \nEinzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe verbessert werden, um die jeweiligen \nStandorte zu stärken.“ \n \nHier geht es also um die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Betriebe. \n\n \n- 15 - \n- 14 -\n \nDie streitgegenständlichen Straßenausbaubeiträge werden demgegenüber wegen der \nVerbesserung von Erschließungsanlagen erhoben. Ihre Höhe ist abhängig von dem \nNutzungsfaktor entsprechend der baulichen oder anderweitigen Ausnutzung des Grundstücks \nund der Art der Nutzung (§§ 7, 8 StBBOG). Dabei spiegeln die unterschiedlichen \nNutzungsfaktoren die typischerweise bestehenden grundstücksbezogenen Vorteile aufgrund \nder Möglichkeit zur - je nach Nutzung - mehr oder weniger intensiven Inanspruchnahme der \nStraße wieder. \n \nDie Zielrichtungen bei beiden Regelwerken sind daher so verschieden, dass die \nRechtsprechung zum Wohnungseigentum bei Innovationsbereichsabgaben nicht auf \nStraßenausbaubeiträge übertragen werden kann. \n \nDie Regelungen der §§ 1 ff. StBBOG knüpfen auch an keiner Stelle an das \nWohnungseigentum, sondern immer nur an das Grundstück an. Beitragsschuldner sind nach \n§ 13 Abs. 1 StBBOG nur die Eigentümer des Grundstücks bzw. die Erbbauberechtigten, nicht \neventuelle Wohnungseigentümer. Nach § 6 Abs. 1 StBBOG wird der umlagefähige Aufwand \nauf die Grundstücke verteilt, nicht etwa gesondert auf Eigentumswohnungen, wenn solche auf \ndem Grundstück vorhanden sind. Auch die Kläger sind nicht als Wohnungseigentümer von \nder Beklagten veranlagt worden, sondern als Miteigentümer des Grundstücks entsprechend \nihren Miteigentumsanteilen. Nach § 1 WEG ist das Teil- oder Wohnungseigentum immer \nverbunden mit dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück. Alle Grundstücks-\neigentümer haften gemäß § 13 Abs. 2 StBBOG für dasselbe Grundstück als \nGesamtschuldner. \n \nAngesichts der grundstücksbezogenen Ausrichtung der Vorschriften des StBBOG kann daher \nin dem Umstand, dass sich auf dem klägerischen Grundstück auch Eigentumswohnungen \nbefinden, im Ergebnis – abweichend von vorläufigen Überlegungen des Gerichts im \nHinweisschreiben vom 29.03.2012 – kein atypischer, vom Normprogramm nicht erfasster \nSachverhalt gesehen werden. \n \nSoweit die höhere Beitragsbelastung des Gesamtgrundstücks letztlich durch die gewerbliche \nNutzung des Ladens und der Praxis ausgelöst wurde, die im Teileigentum der Klägerin zu 1. \nstehen, kann ein Ausgleich unter den Miteigentümern nur privatrechtlich erfolgen. Insoweit \nkommt gegebenenfalls in Betracht, intern durch Vereinbarung in Anwendung des \nRechtsgedankens des § 16 Abs. 3 WEG nach dem Verursachungsprinzip den Gesamtbetrag \nder auf das Grundstück Gstraße / Bstraße entfallenden Straßenausbaubeiträge abweichend \nvon den Veranlagungen durch die Beklagte zu verteilen. Eine solche Vereinbarung, die beim \n\n \n- 16 - \n- 15 -\ninternen Ausgleich allerdings die Klägerin zu 1. als Verursacherin der höheren \nStraßenausbaubeiträge stärker belasten würde, steht den Klägern frei. \n \n1.5 \nSchließlich gibt es auch keinen Grund für eine Ermäßigung, weil das klägerische Grundstück \nals Eckgrundstück an zwei Straßen liegt. Für das Ausbaubeitragsrecht hat die Kammer in \ndiesem Zusammenhang im Urteil vom 22.06.2012 (2 K 539/10) ausgeführt: \n„Im Bremerhavener Straßenbaubeitragsortsgesetz ist - anders als nach § 5 Abs. 7 \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven (EBS) - eine Ermäßigung \nwegen Mehrfacherschließung nicht vorgesehen. Die frühere Auffassung des OVG \nMünster, dass eine kommunale Straßenbaubeitragssatzung keine allgemeine \nEckgrundstücksvergünstigung vorsehen dürfe (OVG Münster, Urteil vom 21.04.1975 – \nII A 769/72 – juris), teilt die Kammer in Übereinstimmung mit dem VGH München \n(Urteil vom 03.08.1989 – 6 B 88.2795 in BayVBl 1990, 243) zwar nicht. Allerdings ist \ndie Stadt Bremerhaven auch nicht verpflichtet, eine Ermäßigungsregelung für \nmehrfach \nerschlossene \nGrundstücke \nin \nihrer \nStraßenausbaubeitragssatzung \nvorzusehen. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht in ständiger \nRechtsprechung entschieden, dass es im Ermessen der Gemeinde steht, in ihrer \nErschließungsbeitragssatzung eine Eckgrundstücksermäßigung zu regeln oder davon \nabzusehen (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 – IV C 56/74 in NJW 1977, 1741). Sieht \neine Erschließungsbeitragssatzung keine Eckgrundstücksermäßigung vor, verstößt \ndieses \nnicht \ngegen \nden \nGleichheitsgrundsatz. \nZur \nBegründung \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.1966 (IV C 99.65 in BVerwGE 25, 147, \n150) ausgeführt: \n„Ein Eckgrundstück unterscheidet sich nach Überzeugung des Senates nicht so \nwesentlich von den sogenannten Frontgrundstücken, daß es nach dem Gebote \nder gleichen Behandlung notwendig wäre, in reinen Wohngebieten solche \nGrundstücke als besondere Typenfälle aus der allgemeinen Regelung \nherauszunehmen und nur beschränkt beitragspflichtig zu machen. Die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen wird immer gewisse Ungleichheiten mit \nsich bringen. Dem Gesetzgeber muß es vorbehalten bleiben, diese \nUngleichheiten soweit auszugleichen, wie er dies für richtig hält.“ \n \nDie Erhebung der vollen Erschließungsbeiträge auch bei Mehrfacherschließung wird \nim Ergebnis durch den Grundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt (Driehaus, \n„Erschließungs- und Ausbaubeiträge“, 9. Aufl., § 18, Rdnr. 76). \n \nDiese \nGrundsätze \ndes \nErschließungsbeitragsrechts \nfinden \nauch \nim \nAusbaubeitragsrecht Anwendung. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht liegt es \nauch im Straßenbaubeitragsrecht im Ermessen des Ortsgesetzgebers, in die Satzung \neine Bestimmung aufzunehmen, durch die die allgemeine Verteilungsregelung \nzugunsten der Eigentümer von Eckgrundstücken modifiziert wird (Driehaus, a.a.O., \n§ 36, Rdnr. 15 m.w.N.). \n \nSieht er – wie in Bremerhaven – aber von einer generellen Eckgrundstücksermäßigung \nab, \nhält \ner \nsich \nebenfalls \nim \nRahmen \ndes \nortsgesetzgeberischen \nErmessensspielraums.“ \n \nDas gilt auch hier. \n \n\n \n- 17 - \n- 16 -\n1.6 \nUnter Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung \nder Entscheidungsgründe im Hinblick auf die Klagabweisung ab und nimmt hinsichtlich der \nRechenwerke und der Begründungen auf die angefochtenen Bescheide Bezug, denen zu \nfolgen ist, soweit nicht der Klage aus den folgenden Gründen zum Teil zu entsprechen ist. \n \n2. \nDer Klage ist insoweit stattzugeben, als die Straßenausbaubeiträge im Hinblick auf die \nangefallenen beitragsfähigen Kosten etwas zu hoch festgesetzt wurden. Die Beklagte hat die \nKosten für die Straßenentwässerung bei der Beitragsfestsetzung nicht zutreffend berechnet. \n \n2.1 \nSoweit Kosten im Zuge der Kanalarbeiten in der Gstraße ausschließlich für die \nStraßenentwässerung angefallen sind, waren diese Kosten richtigerweise in vollem Umfang \ndem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen. \n \n2.2 \nAnders verhält es sich bei den Kosten, die für den Neubau des Mischwasserkanals in der \nStraße angefallen sind. Da der Mischwasserkanal nicht nur der Straßenentwässerung dient, \nsondern zugleich auch Niederschlagswasser von den anliegenden Grundstücken und das \nhäusliche Schmutzwasser aufnimmt, konnte von den hierfür angefallenen Kosten der \nStraßenentwässerung nur ein Anteil zugeordnet werden. Diesen Anteil hat die Beklagte mit \neinem Drittel festgelegt. Das widerspricht der Rechtsprechung der Kammer, die bei \nMischwasserkanalisation von einem Anteil von 20 % für die Straßenentwässerung ausgeht. \n \nIm Urteil vom 24.06.2004 (2 K 2789/02) hat die Kammer hierzu ausgeführt: \n„In den Kosten für die Herstellung der sowohl der Straßenentwässerung als \nauch der Oberflächenentwässerung der anliegenden Grundstücke dienenden \nKanalisation \nsind \nsowohl \nerschließungsbeitragsfähige \nals \nauch \nnicht \nerschließungsbeitragsfähige Kosten enthalten. Es muss daher eine Aufteilung \nder Kostensumme vorgenommen werden. Für diese Aufteilung ist darauf \nabzustellen, wie hoch etwa die Kosten bei einem Verzicht auf eine sowohl der \nStraße als auch den anliegenden Grundstücken dienende Einrichtung gewesen \nwäre. Es ist demnach zu fragen, welche Kosten angefallen wären, wenn sich \ndie Gemeinde zum Bau von getrennten Kanalisationsanlagen entschieden \nhätte. Das führt zu einem Zuordnungsschlüssel, für den es ausschlaggebend \nauf die durch die Herstellung einer gemeinsamen Einrichtung jeweils ersparten \nKosten \nankommt. \nDa \ndie \nHerstellung \neiner \ngemeinsamen \nRegenwasserkanalisation zu einer annähernd gleichen Kostenersparnis für die \nStraßenentwässerung und die Grundstücksoberflächenentwässerung führt, \nrechtfertigt \nsich \nin \nder \nRegel, \ndie \nStraßenentwässerung \nund \ndie \nGrundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, die für die \nHerstellung der ihnen beiden dienenden Regenwasserkanalisation entstehen \n\n \n- 18 - \n- 17 -\n(Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 13, Rdnr. 74). \nGenauso ist die Beklagte hier vorgegangen. \n \nZur Bestimmung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwandes bei der teilweise \nebenfalls vorhandenen Mischwasserkanalisation sind zunächst die Kosten für \nAnlagen zu ermitteln, die der Straßenentwässerung, der Grundstücks-\nentwässerung und der Schmutzwasserableitung jeweils dienen. Für die \nvorzunehmende Kostenzuordnung ist wiederum darauf abzustellen, dass die \nGemeinde im Kosteninteresse auf die Herstellung von drei getrennten \nKanalisationsanlagen im fraglichen Bereich verzichtet hat. Maßgebend ist, in \nwelchem Verhältnis die Kosten entstehen, die für drei jeweils getrennte \nKanalisationsanlagen angefallen wären, wenn die Gemeinde sich nicht für die \nHerstellung der gemeinschaftlichen Kanalisationseinrichtung entschieden hätte. \nErfahrungsgemäß würde eine eigene Schmutzwasserkanalisation einen dreimal \nso hohen Aufwand verursachen wie jeweils eine getrennte Grundstücks-\nentwässerungskanalisation \nund \neine \nseparate \nStraßenentwässerungs-\nkanalisation. Dieses hat zur Folge, dass hier ein Zuordnungsschlüssel von drei \nfür die Schmutzwasserableitung zu eins für die Grundstücksoberflächen-\nentwässerung zu eins für die Straßenoberflächenentwässerung anzunehmen \nist. Im Ergebnis wären folglich 3/5 der Kosten der Schmutzwasserableitung und \nje \n1/5 \nder \nGrundstücksentwässerung \nund \nder \nStraßenentwässerung \nzuzurechnen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall den danach möglichen \nSchlüssel von 20% unterschritten, indem sie lediglich 19,6% der Kosten für die \nMischwasserkanalisation dem Erschließungsaufwand zugeordnet hat. Dieses \nist nicht zu beanstanden. Gründe für eine abweichende Berechnung sind nicht \nersichtlich.“ \n \nAn dieser Rechtsprechung hat die Kammer stets festgehalten (zuletzt Beschluss vom \n06.01.2012 - 2 V 890/11, Beschluss vom 12.03.2012 – 2 V 1938/11). \n \nWird das Verhältnis der Kosten der Straßenentwässerung zu den Kosten der \nNiederschlagswasserentwässerung der Grundstücke betrachtet, folgt die Kammer der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ordnet bei einer ausschließlich der \nBeseitigung von Niederschlagswasser der Straße und der Grundstücke dienenden \ngemeinsamen Kanalisation beiden Funktionen je 50 % der Kosten der Gemeinschaftsanlage \nzu. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1983 (8 C 112.82 in DVBl 1984, 194) \nheißt es hierzu: \n„Angemessen sind bei einer Regenwasserkanalisation der hier in Rede stehenden Art. \ni.d.R. gleiche Anteile, d.h. eine Zuordnung dieser … Kostenmasse im Verhältnis 1 : 1. \nDas ergibt sich aus folgendem: Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist die Herstellung \nvon Gemeinschaftseinrichtungen, die nur zum Teil zu einer Erschließungsanlage \ngehören, erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich nur dann, wenn dadurch der \nAufwand spürbar gemindert wird. Dieser Ausgangspunkt legt es nahe, bei der \nBestimmung der Angemessenheit der zuzuordnenden Anteile darauf abzuheben, wie \nhoch (etwa) die Kosten bei einem Verzicht auf die Gemeinschaftseinrichtung gewesen, \nd.h. hier: welche Kosten (anteilig) angefallen wären, wenn sich die Gemeinde zum Bau \nvon zwei getrennten Kanalisationsanlagen entschlossen hätte. Das führt zu einem \nZuordnungsschlüssel, für den es ausschließlich auf die durch die Herstellung einer \nGemeinschaftseinrichtung hier und dort ersparten Kosten, nicht dagegen auf das \nVerhältnis der auf der Straße und den anliegenden Grundstücken anfallenden und von \nder gemeinsamen Kanalisation aufzunehmenden Wassermengen ankommt … . Für \n\n \n- 19 - \n- 18 -\ndie Höhe der (Bau-) Kostenersparnis geben die Mengen des Regenwasseranfalls in \naller Regel nichts Entscheidendes her. Der (anteilige) Regenwasseranfall steht \nallenfalls zur Dimensionierung der jeweils zu verwendenden Rohre in Beziehung. Die \nbei der Herstellung einer Regenwasserkanalisation ins Gewicht fallenden Kosten \nwerden jedoch erfahrungsgemäß weniger durch die Dimensionierung der Rohre und \nden damit zusammenhängenden Materialaufwand verursacht als durch den für die \nVerlegung der Rohre entstehenden Lohnaufwand (einschließlich des Aufwands für den \nEinsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln). Da sich typischerweise die in erster \nLinie von diesem Aufwand bestimmten Kosten für die Herstellung getrennter \nEntwässerungsanlagen für die Straßen- und die Grundstücksoberflächen in einem \nsehr hohen Maße gleichen würden, also die Herstellung einer gemeinsamen \nKanalisation insoweit zu einer annähernd gleichen Kostenersparnis für die Straßen- \nund die Grundstücksentwässerung führt, rechtfertigt sich i.d.R., die sonstigen \nKostenunterschiede zu vernachlässigen und die Straßenentwässerung sowie die \nGrundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, die für die \nHerstellung der ihnen beiden dienenden Bestandteile der Regenwasserkanalisation \nentstehen.“ \n \nDient wie im Streitfall die Mischwasserkanalisation nicht nur der Regenwasserentwässerung \nder Straße und der Grundstücke, sondern darüber hinaus auch der Beseitigung des \nhäuslichen \nSchmutzwassers, \nfolgt \naus \nden \nmethodischen \nÜberlegungen \ndes \nBundesverwaltungsgerichts in der angeführten Entscheidung, dass in diesem Fall danach zu \nfragen ist, welche Kostenersparnis sich ergibt, wenn anstelle eines Mischwasserkanals drei \ngetrennte Kanäle gebaut worden wären. \n \nAufgrund gesicherter Erfahrungssätze ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die \nHerstellung einer getrennten Schmutzwasserkanalisation regelmäßig dreimal so hoch ist wie \nfür die Herstellung einer reinen Straßenregenwasserkanalisation (siehe dazu Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 13, Rdnr. 75). Dabei ist in Rechnung zu \nstellen, dass wegen des Korrosionsschutzes für einen Schmutzwasserkanal aufgrund der \nZusammensetzung dieses Abwassers aufwändigeres Material erforderlich ist als für einen \nRegenwasserkanal. \nVor \nallem \nist \nder \nArbeitsaufwand \nbei \nder \nVerlegung \neines \nSchmutzwasserkanals in der Straße deutlich größer ist als bei der Verlegung eines \nRegenwasserkanals. Ein Schmutzwasserkanal muss zur Anpassung an die Unterkellerung \nder Häuser und die Höhe der Kellersinkkästen viel tiefer gelegt werden als ein \nRegenwasserkanal. Allein wegen der erforderlichen Tiefenlage entstehen bei einem \nSchmutzwasserkanal zwangsläufig höhere Kosten durch größeren Arbeitsaufwand, wobei die \nLohnkosten für den Arbeitsaufwand nach den vorstehend angeführten Erkenntnissen des \nBundesverwaltungsgerichts erheblich stärker ins Gewicht fallen als die Materialkosten. \n \nDie Beklagte hat insoweit auch unzutreffend als Einsparung lediglich die Kosten \ngegenübergestellt, die entstehen würden, wenn anstelle eines Mischwasserkanals zwei \nKanäle zu bauen wäre, nämlich ein bloßer Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung \n\n \n- 20 - \n- 19 -\nund ein Mischwasserkanal für das zu beseitigende Schmutzwasser und Niederschlagswasser \nvon den Grundstücken („2-Kanäle-Theorie“). Diese Vorgehensweise entspricht zwar der \nRechtsprechung des VGH Mannheim (Urteil vom 03.09.1987 – 2 S 6/87 in VBlBW 1988, 305) \nund des OVG Münster (Urteil vom 02.09.1998 – 15 A 7653/95 in GemHH 2000, 183; \nBeschluss vom 28.02.2003 – 15 A 959/03 in juris). Die Kammer vermag sich aber dieser \nRechtsprechung schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie den methodischen \nÜberlegungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 \n– 8 C 112.82, a.a.O.). \n \nDer einschlägigen Rechtsprechung des VGH Mannheim und des OVG Münster ist in der \nRechtsliteratur mit überzeugenden Erwägungen entgegengetreten worden. Driehaus \n(a.a.O., § 13, Rdnr. 77) wendet gegen die Begründung der „2-Kanäle-Theorie“ ein: \n \n„Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen übersieht sie, dass es in \ndiesem Zusammenhang darauf, wie tatsächlich die Gemeinden in dem einen oder \nanderen \nLand \nihr \nKanalisationssystem \ntypischerweise, \nüberwiegend \noder \nausschließlich organisieren, deshalb nicht ankommt, weil es hier immer um eine \ntatsächlich hergestellte Gemeinschaftseinrichtung geht, die lediglich zu der von § 128 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB … geforderten rechnerischen „Ausgrenzung“ der \nStraßenentwässerungskosten gleichsam fiktiv in Einzeleinrichtungen „zerlegt“ wird. \nZum anderen vernachlässigt sie, dass es bei einer Kanalisationsanlage, die – erstens \n– das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser und – zweitens – das auf den \nGrundstücken \nanfallende \nSchmutzwasser \naufnimmt, \nbereits \num \neine \nGemeinschaftseinrichtung geht, die zwei Zwecken dient, nämlich sowohl der \nGrundstücksentwässerung als auch der Schmutzwasserableitung. Da im Fall der \nvollständigen (reinen) Mischkanalisation die entsprechende Anlage zusätzlich das auf \nder Straße anfallende Regenwasser aufnimmt, diese Anlage also neben der \nGrundstücksentwässerung sowie der Schmutzwasserableitung auch dem Zweck \n„Straßenentwässerung“ und damit zweifelsfrei drei Zwecken dient und da ferner nach \nder \ndargestellten \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nsich \ndie \nKostenzuordnung bei einer Gemeinschaftseinrichtung – soweit es die Anzahl fiktiv zu \nberücksichtigender Anlagen betrifft – nicht einfach an der Herkunft des Wassers \n(Grundstück oder Straße), sondern an den mit einer solchen Anlage verfolgten \nZwecken orientiert, liegt … die Annahme nahe, im Falle einer reinen Mischkanalisation \nsei eine Kostenzuordnung im Verhältnis der Kosten angezeigt, die angefallen wären, \nwenn die Gemeinde für die Straßenentwässerung, die Grundstücksentwässerung und \ndie Schmutzwasserableitung jeweils eine getrennte Kanalisation errichtet hätte.“ \n \nDiese Ausführungen sind methodisch richtig. \n \n2.3 \nSowohl \nder \nvom \nVerwaltungsgericht \nfür \nrichtig \ngehaltene \nAnsatz \nder \nStraßenentwässerungskosten in Höhe von 1/5 der Kosten der Mischwasserkanalisation als \nauch der Ansatz von 1/3 durch die Beklagte beruhen jeweils auf einer Schätzung. Eine andere \nVorgehensweise als eine anteilige Kostenzuordnung durch Schätzung kommt insoweit auch \n\n \n- 21 - \n- 20 -\nnicht in Betracht, weil eine exakte kostenmäßige Berechnung der Straßenentwässerungs-\nkosten bei einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich ist. \n \nEine Schätzung muss aber plausibel und nachvollziehbar sein. \n \nDas ist bei dem geschätzten Ansatz von 1/3 der Kosten der Mischwasserkanalisation für die \nStraßenentwässerung seitens der Beklagten gleich aus vier Gründen nicht der Fall. \n \n• \nEine Schätzung muss auf sachgerechten methodischen Überlegungen beruhen. Das \nist bei der Vorgehensweise der Beklagten nicht der Fall, weil sie von einer Aufteilung \nder Kosten nach der „2-Kanäle-Theorie“ ausgeht, obwohl die Mischwasserkanalisation \nhier drei verschiedenen Zwecken dient. \n \n• \nIn der Rechtsliteratur ist die Annahme, die Herstellung der Schmutzwasserkanalisation \nerfordere \ngeschätzt \neinen \netwa \ndreimal \nso \nhohen \nAufwand \nwie \neine \nRegenwasserkanalisation, mit gesicherten Erfahrungssätzen begründet worden \n(Driehaus, a.a.O., § 13, Rdnr. 75). Es hätte einer plausiblen Darlegung bedurft, aus \nwelchen \nbesonderen \nGründen \ndiese \nfür \nandere \nGemeinden \nbestehenden \nErfahrungssätze für Bremerhaven nicht gelten sollen. Eine Überzeugung von einer \ndiese \nAbweichung \nrechtfertigenden \nbesonderen \nSituation \nhinsichtlich \nder \nMischwasserkanäle in Bremerhaven hat das Gericht durch den Vortrag und die \nvorgelegten Anlagen und Akten der Beklagten nicht gewinnen können. \n \n• \nEs besteht zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine nicht \nerklärliche Diskrepanz bei der Berechnung der Straßenentwässerungskosten bei \nMischwasserkanälen. \nDie \nKosten \nfür \ndie \nStraßenentwässerung \nbei \nStraßenausbaubeiträgen der Stadtgemeinde Bremen werden nach § 4 Abs. 1 \nOrtsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung \nvon Erschließungsanlagen (SaBremR 2130-c-3) i.V.m. § 4 Satz 2 Ortsgesetz über die \nErhebung \nvon \nErschließungsbeiträgen \n(SaBremR \n2130-c-2) \nbei \nMischwasserkanalisation pauschaliert nur in Höhe von 7,5 % der Kanalbaubeiträge \nangesetzt. Insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zu der von der Beklagten \nvorgenommenen Kostenschätzung in Höhe von 1/3 Anteil der Straßenentwässerung \nan der Mischwasserkanalisation. Es gibt seitens der Beklagten keine nachvollziehbare \nBegründung, welche besonderen Verhältnisse eine solche Diskrepanz bei der \nBerechnung der örtlichen Straßenentwässerungskosten erklären, obwohl bei beiden \nStädten in etwa die gleichen klimatischen und topographischen Bedingungen \nherrschen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 12.03.2012 – 2 V 1938/111). \n\n \n- 22 - \n- 21 -\n \n• \nSchließlich hat die Stadt Bremerhaven bis zum Jahre 2004 selber den Anteil der \nStraßenentwässerungskosten an der Mischwasserkanalisation mit annähernd 1/5 \nangesetzt. Dazu ist das – diese Schätzung bestätigende – bereits zitierte Urteil der \nKammer vom 24.06.2004 (2 K 2789/02) ergangen. Vor dem Hintergrund der eigenen \nfrüheren und vom Gericht als zutreffend bestätigten Schätzung hätte es einer \nDarlegung bedurft, welche tatsächlichen Veränderungen es in Bremerhaven gegeben \nhat, um die nunmehrige Schätzung mit einem wesentlich erhöhten Anteil der \nStraßenentwässerungskosten an der Mischwasserkanalisation rechtfertigen zu \nkönnen. Solche Veränderungen hat die Beklagte aber nicht aufgezeigt. \n \n2.4 \nEs bleibt daher bei der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, dass von den Kosten einer \nMischwasserkanalisation, die häusliches Schmutz- und Niederschlagswasser sowie \nStraßenregenwasser aufnimmt, nur 20 % der Straßenentwässerung zugerechnet werden \nkönnen. \n \nDa sich der Gesamtkostenaufwand für die Verbesserung der Gstraße damit leicht verringert, \nführt dieses zu einer Änderung der angefochtenen Bescheide und zur Herabsetzung der \nStraßenausbaubeiträge. Hinsichtlich der Berechnung verweist das Gericht auf die \nRechenwerke in der Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 05.11.2012, die auf entsprechende \nAnforderung des Gerichts erstellt worden sind. \n \n \n3. \nDie Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nBeklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen (1,2 % des Gesamtstreitbetrages). Dieses \nrechtfertigt, die Kosten den Klägern insgesamt aufzuerlegen. \n \nDie Verteilung der Kosten unter den Klägern bestimmt sich nach § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 Abs. 2 ZPO. Die Quote entspricht den Kostenentscheidungen im Eilverfahren (VG \nBremen, Beschluss vom 17.06.2008 – 2 V 1234/08; OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2009 \n1 B 317/08). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n4. \n\n \n \n- 22 -\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n \n4.1 \nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. \n \nDas gilt auch für die Frage, welche Kosten für die Straßenentwässerung bei \nMischwasserkanalisation anzusetzen sind. Die diesbezügliche Entscheidung zugunsten der \nKläger entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Sie folgt der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts. Da sich diese Kostenfrage im hier zu entscheidenden \nRechtsstreit mit 1,2 % der Gesamtkosten nur marginal auswirkt, kann eine grundsätzliche \nBedeutung der Problematik auch im Hinblick auf die geringfügige quantitative Relevanz nicht \nbejaht werden. \n \n4.2 \nEine Abweichung von der Rechtsprechung des OVG Bremen liegt nicht vor. Mit der Aufteilung \nder Kosten der Mischwasserkanalisation hat sich das OVG Bremen im vorangegangenen \nEilverfahren nicht befasst (Beschluss vom 26.02.2009 – 1 B 317/08). In einem anderen \nEilverfahren hat das OVG Bremen (Beschluss vom 17.08.2012 – 1 B 74/12) ausdrücklich \noffen gelassen, „ob bei einem vollständigen Mischwassersystem mit dem Verwaltungsgericht \nund der Literatur … die sog. Dreikanalmethode anstelle der von der Antragsgegnerin \nangewandten Zweikanalmethode anzuwenden ist“. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-02-08/2-k-183-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-02-08/2-k-183-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.177278+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2013-02-08/2-k-183-11","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2013-02-08","dockets":["2 K 183/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 08.02.2013 – 2 K 183/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-02-08/2-k-183-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"BBauG/133","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"133","label":"§ 133 BBauG","mentions":3},{"id":"WoEigG/1","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"1","label":"§ 1 WoEigG","mentions":3},{"id":"BBauG/128","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"128","label":"§ 128 BBauG","mentions":2},{"id":"BBauG/127","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"127","label":"§ 127 BBauG","mentions":1},{"id":"VwGO/117","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"117","label":"§ 117 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/159","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"159","label":"§ 159 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"WoEigG/16","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"16","label":"§ 16 WoEigG","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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