{"status":"available","doknr":"OLD365279","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-06-24","aktenzeichen":"5 V 259/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 259/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper-\nlich, Richterin Korrell und Richter Stahnke am 24. Juni 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 230.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI. Die Antragstellerin begehrt eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb mehrerer Diskotheken. \n \nDie Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde von ihrem Alleingesell-\nschafter, der zugleich auch ihr Geschäftsführer ist, zum Zwecke des Betriebs mehrerer, bis-\nlang im Gebäude R. in Bremen betriebener Diskotheken gegründet. Hierbei handelt es sich \num die im Kellergeschoss des Gebäudes belegene Diskothek „Stubu“, die Diskothek „Cocu-\nnut“ im Erdgeschoss und um die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie „Latin Lounge“ im \n1. und 2. Obergeschoss (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im Hause \nR. als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer der Räumlichkeiten ist Herr B. , der die Diskothek \nbis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn B. be-\nschäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder \nstaatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen \nHerrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen \nwar, widerrief das der Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die \nHerrn B . erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und \nLiveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung \neines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. \n \nIm April 2007 stellte der Geschäftsführer der Antragstellerin als Alleingesellschafter und Ge-\nschäftsführer der neu gegründeten S. einen Antrag auf Erteilung einer Gaststätten-\nerlaubnis, der im Juli 2007 positiv beschieden wurde. Mit notariellem Vertrag bot der Ge-\nschäftsführer der Antragstellerin Herrn B. im Februar 2010 unwiderruflich die Über-\ntragung der Geschäftsanteile an der S. an. Herr B. erklärte im Mai 2010 die \nAnnahme dieses Angebots und berief den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Wirkung \nvom selben Tag als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsführer ein. In der \nFolgezeit wurden von Herrn B. weitere Personen zu Geschäftsführern der S. be-\nrufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief das im August 2010 \ndie der S. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäfts-\nführers aus der Geschäftsführung erteilte das der S. Ende November 2010 eine \nneue Gaststättenerlaubnis (vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012 - 5 V 1137/12 \n-, juris Rn. 3 ff.). \n \nMit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 01.08.2012 nahm das der Antragsgegnerin \nu. a. die der S. im November 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis zurück. Zur Be-\ngründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststättenerlaubnis sei zurückzunehmen, \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nda die S. die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besit-\nze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss \nauf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das S. be-\nstandskräftig widerrufen worden sei. Den von der S. gestellten Eilantrag lehnte die \nerkennende Kammer ab (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012, a. a. O.). Die dagegen \ngerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück (vgl. OVG Bremen, \nBeschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 -, juris). \n \nNachdem mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 die Antragstellerin errichtet worden war und \nder Geschäftsführer der Antragstellerin am folgenden Tag mit Herrn B. einen Pachtver-\ntrag über die Räumlichkeiten des S. abgeschlossen hatte, der wenige Tage später dahinge-\nhend modifiziert wurde, dass die zunächst vereinbarte Umsatzpacht gestrichen wurde, bean-\ntragte die Antragstellerin am 20.11.2012 bei dem der Antragsgegnerin die Erteilung einer \nGaststättenerlaubnis für den Betrieb des S. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezüglich \nder Errichtung der Antragstellerin auf die Ablichtung der Urkundenrolle des Notars Dr. L. \n(Bl. 66 - 68 GA), auf die Ablichtung des Pachtvertrags (Bl. 70 - 76) und der hierzu am \n23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 79 f. GA) sowie auf den Antrag vom \n20.11.2012 (Bl. 1 - 15 Band I BA) Bezug genommen. \n \nMit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezogenen \nErlaubnis nach dem BremGastG zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Brem-\nGastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller \ndie für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese besitze nicht, \nwer nicht die Gewähr dafür biete, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im \nEinklang mit dem geltenden Recht, ausüben werde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer \nder Antragsstellerin nicht. Vielmehr werde mit ihm der bestimmende Einfluss eines unzuver-\nlässigen Dritten auf den Betriebsablauf des S. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Er-\nkenntnissen sei das Stubu unter der formalen Betreiberverantwortlichkeit der S. kon-\ntinuierlich dem bestimmenden Einfluss Herrn B. s ausgesetzt gewesen. Dies \ngelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch Zeugenaussagen auch für die Zeit der \nformalen Geschäftsführereigenschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Zeit \nvon Juli 2007 bis Mai 2010. Ehemalige Mitarbeiter der S. sowie der im Stubu ein-\ngesetzten Sicherheitsfirma hätten ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin \nwährend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. keinen Einfluss auf die Zahlung \nund Buchhaltung bezüglich des Stubu gehabt habe und sämtliche Entscheidungen von Herrn \nB. bzw. dessen ehemaliger Ehefrau, Frau B. , getroffen worden seien. Aus einem \nUrteil des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 11.05.2011 - 1 O 1351/10) ergebe sich, \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ndass Herr B. die Einlage der S. an der Stelle des Geschäftsführers der An-\ntragstellerin geleistet habe. Damit sei der Geschäftsführer der Antragstellerin von Beginn an \nfinanziell von Herrn B. abhängig und nicht selbst der maßgeblich Verantwortliche ge-\nwesen. Der nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 09.10.2012 er-\nmittelte Sachverhalt offenbare schlüssig, dass bereits von der Gründung der S. an die \nGrundidee Herrn B. s bestanden habe und verfolgt worden sei, nach dem Widerruf \nder Gaststättenkonzession seinen bestimmenden Einfluss auf das Stubu aufrechtzuerhalten. \nEine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. Hierfür spreche u. a., dass zu-\nnächst Herrn B. laut Pachtvertrag eine Umsatzbeteiligung von 15 % eingeräumt \nwerden sollte. Nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen seien an den Geschäfts-\nführer der Antragstellerin während dessen Zeit als Geschäftsführer der S. über \ndas Gehalt als Geschäftsführer i. H. v. 7.500,- Euro hinaus monatlich mehrere tausend Euro in \nbar ausgezahlt worden. Abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgenden \nunzulässigen Einflussnahme durch Herrn B. bestünden weitere erhebliche Zwei-\nfel an der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin, weil \ngegen diesen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorent-\nhaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.02.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 96 - 101 Band \nI BA). \n \nDie Antragstellerin hat am 01.03.2013 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, \nmit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige personenbezogene Erlaubnis nach dem \nBremGastG zum Betrieb des Stubu zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen \nAnordnungsanspruch geltend machen könne. Ihr Geschäftsführer sei zuverlässig. Insbeson-\ndere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen \nDritten auf den Betriebsablauf nicht zu entziehen vermöge. Die von der Antragsgegnerin an-\ngeführten Zeugen hätten zum Teil persönliche Gründe, nicht zu Gunsten ihres Geschäftsfüh-\nrers auszusagen. Schließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter \nkeinen Umständen geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begrün-\nden. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihr sei ein Abwarten des Hauptsa-\ncheverfahrens nicht zuzumuten, weil dies die Antragsgegnerin in die Lage versetzen würde, \nweiteres angeblich belastendes Material gegen ihren Geschäftsführer beizubringen und somit \ndas Verfahren immer weiter zu verzögern. Jedes weitere Zuwarten brächte sie in erhebliche \nfinanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Insolvenzgefahr. Ihre geschätzten Gewinnausfäl-\nle beliefen sich bislang auf 230.000,- Euro. Die Voraussetzungen für eine beschränkte Vor-\nwegnahme der Hauptsache lägen vor. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird \nauf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen vom 27.02.2013 (Bl. 14 - \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n131 GA), vom 17.05.2013 (Bl. 283 - 371 GA), vom 11.06.2013 (Bl. 383 f. GA) sowie vom \n24.06.2013 (Bl. 481 - 492 GA) Bezug genommen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Ergänzend führt sie insbesondere \naus, dass die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Wegen der weite-\nren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 21.03.2013 \n(Bl. 134 - 281 GA) und 12.06.2013 (Bl. 377 - 380 GA) verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe-\nbung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-\nfahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \neines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Siche-\nrungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachtei-\nle abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig er-\nscheint (Regelungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanord-\nnung ist begründet, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, \n294 Abs.1 ZPO). Während sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für \nden vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, bezieht, betrifft der Anordnungsgrund insbesonde-\nre die Eilbedürftigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist \ndie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin \nhat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) \nglaubhaft gemacht. \n \n1. Ein Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich glaub-\nhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung \nder Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache \nzumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991 - \n4 m 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob un-\nter Zugrundelegung des Maßstabes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-\ngen werden kann, die Antragstellerin werde in der Hauptsache obsiegen. Dies kann indes \ndahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin eine regelmäßig unzulässige, dem Sinn und \nZweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache be-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\ngehrt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris Rn. 14). Eine solche \nist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der \nHauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE 89.2120 -, \nNVwZ-RR 1990, 99 (100)). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin bei Stattgabe \nihres Antrags jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \ndas Stubu ohne Weiteres so betreiben könnte, als sei sie im Besitz einer gaststättenrechtli-\nchen Erlaubnis. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, für die ihr im Anordnungsverfahren \nuneingeschränkt und unentziehbar eine Rechtsposition eingeräumt würde, die entsprechend \nder Natur der Sache bis zur Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann \n(vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 V 1710/11 -, juris Rn. 14). Daran, dass vor-\nliegend durch die Antragstellerin mit der vorläufigen Erteilung einer gaststättenrechtlichen Er-\nlaubnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ändert auch der Umstand nichts, \ndass die Vorwegnahme nicht endgültig ist und, falls die Antragstellerin im Klageverfahren un-\nterliegen sollte, rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom \n21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.09.1994 \n- 9 S 687/94 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994, a. a. O.). Ein solches \nRückgängigmachen hätte nämlich nur Bedeutung für die Zukunft und ließe außer Acht, dass \ndie Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung erhebliche Gewinne erwirt-\nschaftet hätte, die ihr dann nur schwer wieder entzogen werden könnten. Auch die Verpflich-\ntung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, der Antragstellerin die von dieser bean-\ntragte vorläufige Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 BremGastG bis zum Abschluss des Hauptsache-\nverfahrens zu erteilen, liefe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. In-\nsoweit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. \n \nIm Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma-\nchung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache \nnur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effekti-\nven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit \nfür einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH \nMünchen, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - \n9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; \nOVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin geht die Kammer nicht davon aus, dass ein Ob-\nsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. \nSowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben im vorliegenden Verfahren vor \nallem durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen bzw. Abschriften von gegenüber der \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nPolizei Bremen getätigten Zeugenaussagen umfangreich zur Frage vorgetragen, ob der Ge-\nschäftsführer der Antragstellerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremGastG erforderliche Zuver-\nlässigkeit für den Betrieb des Stubu besitzt. Dass dies der Fall ist, ist jedenfalls nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar spricht - hierauf hat die Antragstellerin zutreffend ver-\nwiesen - für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass weder \nsein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbezentralregis-\nter Eintragungen aufweisen. Auch weisen weitere vom etwa bei den Finanzbehörden einge-\nholte Auskünfte keine Auffälligkeiten auf. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet wer-\nden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der im vorliegenden Verfahren erforder-\nlichen hohen Wahrscheinlichkeit gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Zum einen ist zu befürch-\nten, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nsitzt, weil er möglicherweise einem unzuverlässigen Dritten bestimmenden Einfluss auf den \nBetrieb des Stubu einräumen wird. Diesen - durch diverse Zeugenaussagen zur Geschäfts-\nführertätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin für die S. im Zeitraum 2007 \nbis 2010 und das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Landgerichts Braunschweig er-\nhärteten - Verdacht der Antragsgegnerin, vermag die Antragstellerin auch durch die Vorlage \neidesstattlicher Versicherungen nicht in einem solchen Maße zu entkräften, dass von einem \nObsiegen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ausgegangen werden könnte. Zum \nanderen spricht gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in \nder Hauptsache, dass gegen ihren Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinter-\nziehung und des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei der \nStaatsanwaltschaft Bremen Ermittlungsverfahren betrieben werden. Entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin können diese Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung der gaststätten-\nrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin Berücksichtigung finden. \nDenn Grundlage für die Bewertung, ob ein Gewerbetreibender die erforderliche Zuverlässig-\nkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides \nan sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermu-\ntungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der ge-\nwerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - \n1 C 14/78 - juris Rn. 44). Aus den vorgenannten Gründen wird die Frage, ob der Geschäfts-\nführer der Antragstellerin die für den Betrieb des Stubu erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in \neiner umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu klären sein, da dem Verfah-\nren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beweiserhebung grundsätzlich fremd ist (vgl. § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft ge-\nmacht. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin besonders schwerwiegende Nachteile, die \neine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für sie bedeuten würde, glaubhaft gemacht hat \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n(s. o.). Es fehlt schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin zuge-\nmutet werden kann, ihren Betrieb erst nach Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zu eröffnen. \nDie hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden allen Bewerbern um eine Gast-\nstättenerlaubnis angesichts der Ausgestaltung als Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt \nvon der Rechtsordnung zugemutet (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 72; VGH München, \nBeschluss vom 16.09.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7). Dass die Antragstellerin schon ei-\nnen Pachtvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass ihr eine gaststättenrechtliche \nErlaubnis nicht erteilt wird, mit dem Eigentümer der Räumlichkeiten des Stubu abgeschlossen \nhat, fällt in ihren Risikobereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin \nzitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.11.1995 \n- 14 TG 3375/95 -, juris). Der Sachverhalt, der diesem Beschluss zu Grunde lag, ist mit dem \nvorliegenden nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall stellte der Gaststättenbetrieb \naufgrund einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG bereits eine legale wirtschaftli-\nche Existenzgrundlage für den Betroffenen dar, die durch das Auslaufen der vorläufigen Er-\nlaubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet \nwurde. Eine solche legale wirtschaftliche Existenzgrundlage ist vorliegend nicht gegeben, da \nder Antragstellerin auch eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis bisher nicht erteilt wor-\nden ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 54.1, 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004). \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n\n \n \n- 9 -\n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Sperlich \n \n \n \ngez. Korrell \n \n \n \ngez. Stahnke \n \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 259/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper-\nlich, Richterin Korrell und Richter Stahnke am 24. Juni 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 230.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI. Die Antragstellerin begehrt eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb mehrerer Diskotheken. \n \nDie Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde von ihrem Alleingesell-\nschafter, der zugleich auch ihr Geschäftsführer ist, zum Zwecke des Betriebs mehrerer, bis-\nlang im Gebäude R. in Bremen betriebener Diskotheken gegründet. Hierbei handelt es sich \num die im Kellergeschoss des Gebäudes belegene Diskothek „Stubu“, die Diskothek „Cocu-\nnut“ im Erdgeschoss und um die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie „Latin Lounge“ im \n1. und 2. Obergeschoss (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im Hause \nR. als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer der Räumlichkeiten ist Herr B. , der die Diskothek \nbis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn B. be-\nschäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder \nstaatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen \nHerrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen \nwar, widerrief das der Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die \nHerrn B . erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und \nLiveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung \neines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. \n \nIm April 2007 stellte der Geschäftsführer der Antragstellerin als Alleingesellschafter und Ge-\nschäftsführer der neu gegründeten S. einen Antrag auf Erteilung einer Gaststätten-\nerlaubnis, der im Juli 2007 positiv beschieden wurde. Mit notariellem Vertrag bot der Ge-\nschäftsführer der Antragstellerin Herrn B. im Februar 2010 unwiderruflich die Über-\ntragung der Geschäftsanteile an der S. an. Herr B. erklärte im Mai 2010 die \nAnnahme dieses Angebots und berief den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Wirkung \nvom selben Tag als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsführer ein. In der \nFolgezeit wurden von Herrn B. weitere Personen zu Geschäftsführern der S. be-\nrufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief das im August 2010 \ndie der S. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäfts-\nführers aus der Geschäftsführung erteilte das der S. Ende November 2010 eine \nneue Gaststättenerlaubnis (vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012 - 5 V 1137/12 \n-, juris Rn. 3 ff.). \n \nMit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 01.08.2012 nahm das der Antragsgegnerin \nu. a. die der S. im November 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis zurück. Zur Be-\ngründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststättenerlaubnis sei zurückzunehmen, \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nda die S. die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besit-\nze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss \nauf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das S. be-\nstandskräftig widerrufen worden sei. Den von der S. gestellten Eilantrag lehnte die \nerkennende Kammer ab (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012, a. a. O.). Die dagegen \ngerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück (vgl. OVG Bremen, \nBeschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 -, juris). \n \nNachdem mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 die Antragstellerin errichtet worden war und \nder Geschäftsführer der Antragstellerin am folgenden Tag mit Herrn B. einen Pachtver-\ntrag über die Räumlichkeiten des S. abgeschlossen hatte, der wenige Tage später dahinge-\nhend modifiziert wurde, dass die zunächst vereinbarte Umsatzpacht gestrichen wurde, bean-\ntragte die Antragstellerin am 20.11.2012 bei dem der Antragsgegnerin die Erteilung einer \nGaststättenerlaubnis für den Betrieb des S. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezüglich \nder Errichtung der Antragstellerin auf die Ablichtung der Urkundenrolle des Notars Dr. L. \n(Bl. 66 - 68 GA), auf die Ablichtung des Pachtvertrags (Bl. 70 - 76) und der hierzu am \n23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 79 f. GA) sowie auf den Antrag vom \n20.11.2012 (Bl. 1 - 15 Band I BA) Bezug genommen. \n \nMit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezogenen \nErlaubnis nach dem BremGastG zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Brem-\nGastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller \ndie für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese besitze nicht, \nwer nicht die Gewähr dafür biete, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im \nEinklang mit dem geltenden Recht, ausüben werde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer \nder Antragsstellerin nicht. Vielmehr werde mit ihm der bestimmende Einfluss eines unzuver-\nlässigen Dritten auf den Betriebsablauf des S. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Er-\nkenntnissen sei das Stubu unter der formalen Betreiberverantwortlichkeit der S. kon-\ntinuierlich dem bestimmenden Einfluss Herrn B. s ausgesetzt gewesen. Dies \ngelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch Zeugenaussagen auch für die Zeit der \nformalen Geschäftsführereigenschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Zeit \nvon Juli 2007 bis Mai 2010. Ehemalige Mitarbeiter der S. sowie der im Stubu ein-\ngesetzten Sicherheitsfirma hätten ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin \nwährend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. keinen Einfluss auf die Zahlung \nund Buchhaltung bezüglich des Stubu gehabt habe und sämtliche Entscheidungen von Herrn \nB. bzw. dessen ehemaliger Ehefrau, Frau B. , getroffen worden seien. Aus einem \nUrteil des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 11.05.2011 - 1 O 1351/10) ergebe sich, \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ndass Herr B. die Einlage der S. an der Stelle des Geschäftsführers der An-\ntragstellerin geleistet habe. Damit sei der Geschäftsführer der Antragstellerin von Beginn an \nfinanziell von Herrn B. abhängig und nicht selbst der maßgeblich Verantwortliche ge-\nwesen. Der nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 09.10.2012 er-\nmittelte Sachverhalt offenbare schlüssig, dass bereits von der Gründung der S. an die \nGrundidee Herrn B. s bestanden habe und verfolgt worden sei, nach dem Widerruf \nder Gaststättenkonzession seinen bestimmenden Einfluss auf das Stubu aufrechtzuerhalten. \nEine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. Hierfür spreche u. a., dass zu-\nnächst Herrn B. laut Pachtvertrag eine Umsatzbeteiligung von 15 % eingeräumt \nwerden sollte. Nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen seien an den Geschäfts-\nführer der Antragstellerin während dessen Zeit als Geschäftsführer der S. über \ndas Gehalt als Geschäftsführer i. H. v. 7.500,- Euro hinaus monatlich mehrere tausend Euro in \nbar ausgezahlt worden. Abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgenden \nunzulässigen Einflussnahme durch Herrn B. bestünden weitere erhebliche Zwei-\nfel an der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin, weil \ngegen diesen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorent-\nhaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.02.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 96 - 101 Band \nI BA). \n \nDie Antragstellerin hat am 01.03.2013 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, \nmit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige personenbezogene Erlaubnis nach dem \nBremGastG zum Betrieb des Stubu zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen \nAnordnungsanspruch geltend machen könne. Ihr Geschäftsführer sei zuverlässig. Insbeson-\ndere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen \nDritten auf den Betriebsablauf nicht zu entziehen vermöge. Die von der Antragsgegnerin an-\ngeführten Zeugen hätten zum Teil persönliche Gründe, nicht zu Gunsten ihres Geschäftsfüh-\nrers auszusagen. Schließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter \nkeinen Umständen geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begrün-\nden. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihr sei ein Abwarten des Hauptsa-\ncheverfahrens nicht zuzumuten, weil dies die Antragsgegnerin in die Lage versetzen würde, \nweiteres angeblich belastendes Material gegen ihren Geschäftsführer beizubringen und somit \ndas Verfahren immer weiter zu verzögern. Jedes weitere Zuwarten brächte sie in erhebliche \nfinanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Insolvenzgefahr. Ihre geschätzten Gewinnausfäl-\nle beliefen sich bislang auf 230.000,- Euro. Die Voraussetzungen für eine beschränkte Vor-\nwegnahme der Hauptsache lägen vor. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird \nauf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen vom 27.02.2013 (Bl. 14 - \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n131 GA), vom 17.05.2013 (Bl. 283 - 371 GA), vom 11.06.2013 (Bl. 383 f. GA) sowie vom \n24.06.2013 (Bl. 481 - 492 GA) Bezug genommen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Ergänzend führt sie insbesondere \naus, dass die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Wegen der weite-\nren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 21.03.2013 \n(Bl. 134 - 281 GA) und 12.06.2013 (Bl. 377 - 380 GA) verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe-\nbung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-\nfahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \neines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Siche-\nrungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachtei-\nle abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig er-\nscheint (Regelungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanord-\nnung ist begründet, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, \n294 Abs.1 ZPO). Während sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für \nden vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, bezieht, betrifft der Anordnungsgrund insbesonde-\nre die Eilbedürftigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist \ndie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin \nhat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) \nglaubhaft gemacht. \n \n1. Ein Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich glaub-\nhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung \nder Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache \nzumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991 - \n4 m 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob un-\nter Zugrundelegung des Maßstabes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-\ngen werden kann, die Antragstellerin werde in der Hauptsache obsiegen. Dies kann indes \ndahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin eine regelmäßig unzulässige, dem Sinn und \nZweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache be-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\ngehrt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris Rn. 14). Eine solche \nist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der \nHauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE 89.2120 -, \nNVwZ-RR 1990, 99 (100)). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin bei Stattgabe \nihres Antrags jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \ndas Stubu ohne Weiteres so betreiben könnte, als sei sie im Besitz einer gaststättenrechtli-\nchen Erlaubnis. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, für die ihr im Anordnungsverfahren \nuneingeschränkt und unentziehbar eine Rechtsposition eingeräumt würde, die entsprechend \nder Natur der Sache bis zur Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann \n(vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 V 1710/11 -, juris Rn. 14). Daran, dass vor-\nliegend durch die Antragstellerin mit der vorläufigen Erteilung einer gaststättenrechtlichen Er-\nlaubnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ändert auch der Umstand nichts, \ndass die Vorwegnahme nicht endgültig ist und, falls die Antragstellerin im Klageverfahren un-\nterliegen sollte, rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom \n21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.09.1994 \n- 9 S 687/94 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994, a. a. O.). Ein solches \nRückgängigmachen hätte nämlich nur Bedeutung für die Zukunft und ließe außer Acht, dass \ndie Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung erhebliche Gewinne erwirt-\nschaftet hätte, die ihr dann nur schwer wieder entzogen werden könnten. Auch die Verpflich-\ntung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, der Antragstellerin die von dieser bean-\ntragte vorläufige Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 BremGastG bis zum Abschluss des Hauptsache-\nverfahrens zu erteilen, liefe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. In-\nsoweit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. \n \nIm Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma-\nchung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache \nnur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effekti-\nven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit \nfür einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH \nMünchen, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - \n9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; \nOVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin geht die Kammer nicht davon aus, dass ein Ob-\nsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. \nSowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben im vorliegenden Verfahren vor \nallem durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen bzw. Abschriften von gegenüber der \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nPolizei Bremen getätigten Zeugenaussagen umfangreich zur Frage vorgetragen, ob der Ge-\nschäftsführer der Antragstellerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremGastG erforderliche Zuver-\nlässigkeit für den Betrieb des Stubu besitzt. Dass dies der Fall ist, ist jedenfalls nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar spricht - hierauf hat die Antragstellerin zutreffend ver-\nwiesen - für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass weder \nsein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbezentralregis-\nter Eintragungen aufweisen. Auch weisen weitere vom etwa bei den Finanzbehörden einge-\nholte Auskünfte keine Auffälligkeiten auf. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet wer-\nden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der im vorliegenden Verfahren erforder-\nlichen hohen Wahrscheinlichkeit gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Zum einen ist zu befürch-\nten, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nsitzt, weil er möglicherweise einem unzuverlässigen Dritten bestimmenden Einfluss auf den \nBetrieb des Stubu einräumen wird. Diesen - durch diverse Zeugenaussagen zur Geschäfts-\nführertätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin für die S. im Zeitraum 2007 \nbis 2010 und das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Landgerichts Braunschweig er-\nhärteten - Verdacht der Antragsgegnerin, vermag die Antragstellerin auch durch die Vorlage \neidesstattlicher Versicherungen nicht in einem solchen Maße zu entkräften, dass von einem \nObsiegen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ausgegangen werden könnte. Zum \nanderen spricht gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in \nder Hauptsache, dass gegen ihren Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinter-\nziehung und des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei der \nStaatsanwaltschaft Bremen Ermittlungsverfahren betrieben werden. Entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin können diese Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung der gaststätten-\nrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin Berücksichtigung finden. \nDenn Grundlage für die Bewertung, ob ein Gewerbetreibender die erforderliche Zuverlässig-\nkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides \nan sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermu-\ntungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der ge-\nwerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - \n1 C 14/78 - juris Rn. 44). Aus den vorgenannten Gründen wird die Frage, ob der Geschäfts-\nführer der Antragstellerin die für den Betrieb des Stubu erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in \neiner umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu klären sein, da dem Verfah-\nren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beweiserhebung grundsätzlich fremd ist (vgl. § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft ge-\nmacht. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin besonders schwerwiegende Nachteile, die \neine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für sie bedeuten würde, glaubhaft gemacht hat \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n(s. o.). Es fehlt schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin zuge-\nmutet werden kann, ihren Betrieb erst nach Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zu eröffnen. \nDie hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden allen Bewerbern um eine Gast-\nstättenerlaubnis angesichts der Ausgestaltung als Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt \nvon der Rechtsordnung zugemutet (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 72; VGH München, \nBeschluss vom 16.09.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7). Dass die Antragstellerin schon ei-\nnen Pachtvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass ihr eine gaststättenrechtliche \nErlaubnis nicht erteilt wird, mit dem Eigentümer der Räumlichkeiten des Stubu abgeschlossen \nhat, fällt in ihren Risikobereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin \nzitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.11.1995 \n- 14 TG 3375/95 -, juris). Der Sachverhalt, der diesem Beschluss zu Grunde lag, ist mit dem \nvorliegenden nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall stellte der Gaststättenbetrieb \naufgrund einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG bereits eine legale wirtschaftli-\nche Existenzgrundlage für den Betroffenen dar, die durch das Auslaufen der vorläufigen Er-\nlaubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet \nwurde. Eine solche legale wirtschaftliche Existenzgrundlage ist vorliegend nicht gegeben, da \nder Antragstellerin auch eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis bisher nicht erteilt wor-\nden ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 54.1, 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004). \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n\n \n \n- 9 -\n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Sperlich \n \n \n \ngez. Korrell \n \n \n \ngez. Stahnke \n \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 259/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sper-\nlich, Richterin Korrell und Richter Stahnke am 24. Juni 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 230.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI. Die Antragstellerin begehrt eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb mehrerer Diskotheken. \n \nDie Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde von ihrem Alleingesell-\nschafter, der zugleich auch ihr Geschäftsführer ist, zum Zwecke des Betriebs mehrerer, bis-\nlang im Gebäude R. in Bremen betriebener Diskotheken gegründet. Hierbei handelt es sich \num die im Kellergeschoss des Gebäudes belegene Diskothek „Stubu“, die Diskothek „Cocu-\nnut“ im Erdgeschoss und um die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie „Latin Lounge“ im \n1. und 2. Obergeschoss (im Folgenden wird zur Vereinfachung der gesamte Betrieb im Hause \nR. als „Stubu“ bezeichnet). Eigentümer der Räumlichkeiten ist Herr B. , der die Diskothek \nbis in das Jahr 2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn B. be-\nschäftigten Türsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder \nstaatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen \nHerrn B. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen \nwar, widerrief das der Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die \nHerrn B . erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und \nLiveauftritten und begründete dies damit, dass Herr B. nicht mehr die zur Führung \neines Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. \n \nIm April 2007 stellte der Geschäftsführer der Antragstellerin als Alleingesellschafter und Ge-\nschäftsführer der neu gegründeten S. einen Antrag auf Erteilung einer Gaststätten-\nerlaubnis, der im Juli 2007 positiv beschieden wurde. Mit notariellem Vertrag bot der Ge-\nschäftsführer der Antragstellerin Herrn B. im Februar 2010 unwiderruflich die Über-\ntragung der Geschäftsanteile an der S. an. Herr B. erklärte im Mai 2010 die \nAnnahme dieses Angebots und berief den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Wirkung \nvom selben Tag als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsführer ein. In der \nFolgezeit wurden von Herrn B. weitere Personen zu Geschäftsführern der S. be-\nrufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief das im August 2010 \ndie der S. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäfts-\nführers aus der Geschäftsführung erteilte das der S. Ende November 2010 eine \nneue Gaststättenerlaubnis (vgl. hierzu VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012 - 5 V 1137/12 \n-, juris Rn. 3 ff.). \n \nMit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 01.08.2012 nahm das der Antragsgegnerin \nu. a. die der S. im November 2010 erteilte Gaststättenerlaubnis zurück. Zur Be-\ngründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststättenerlaubnis sei zurückzunehmen, \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nda die S. die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besit-\nze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn B. , der einen beherrschenden Einfluss \nauf ihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das S. be-\nstandskräftig widerrufen worden sei. Den von der S. gestellten Eilantrag lehnte die \nerkennende Kammer ab (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2012, a. a. O.). Die dagegen \ngerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen zurück (vgl. OVG Bremen, \nBeschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 -, juris). \n \nNachdem mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 die Antragstellerin errichtet worden war und \nder Geschäftsführer der Antragstellerin am folgenden Tag mit Herrn B. einen Pachtver-\ntrag über die Räumlichkeiten des S. abgeschlossen hatte, der wenige Tage später dahinge-\nhend modifiziert wurde, dass die zunächst vereinbarte Umsatzpacht gestrichen wurde, bean-\ntragte die Antragstellerin am 20.11.2012 bei dem der Antragsgegnerin die Erteilung einer \nGaststättenerlaubnis für den Betrieb des S. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezüglich \nder Errichtung der Antragstellerin auf die Ablichtung der Urkundenrolle des Notars Dr. L. \n(Bl. 66 - 68 GA), auf die Ablichtung des Pachtvertrags (Bl. 70 - 76) und der hierzu am \n23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 79 f. GA) sowie auf den Antrag vom \n20.11.2012 (Bl. 1 - 15 Band I BA) Bezug genommen. \n \nMit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezogenen \nErlaubnis nach dem BremGastG zum Führen von Gaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Brem-\nGastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller \ndie für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Diese besitze nicht, \nwer nicht die Gewähr dafür biete, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im \nEinklang mit dem geltenden Recht, ausüben werde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer \nder Antragsstellerin nicht. Vielmehr werde mit ihm der bestimmende Einfluss eines unzuver-\nlässigen Dritten auf den Betriebsablauf des S. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Er-\nkenntnissen sei das Stubu unter der formalen Betreiberverantwortlichkeit der S. kon-\ntinuierlich dem bestimmenden Einfluss Herrn B. s ausgesetzt gewesen. Dies \ngelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch Zeugenaussagen auch für die Zeit der \nformalen Geschäftsführereigenschaft des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Zeit \nvon Juli 2007 bis Mai 2010. Ehemalige Mitarbeiter der S. sowie der im Stubu ein-\ngesetzten Sicherheitsfirma hätten ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin \nwährend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. keinen Einfluss auf die Zahlung \nund Buchhaltung bezüglich des Stubu gehabt habe und sämtliche Entscheidungen von Herrn \nB. bzw. dessen ehemaliger Ehefrau, Frau B. , getroffen worden seien. Aus einem \nUrteil des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 11.05.2011 - 1 O 1351/10) ergebe sich, \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ndass Herr B. die Einlage der S. an der Stelle des Geschäftsführers der An-\ntragstellerin geleistet habe. Damit sei der Geschäftsführer der Antragstellerin von Beginn an \nfinanziell von Herrn B. abhängig und nicht selbst der maßgeblich Verantwortliche ge-\nwesen. Der nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 09.10.2012 er-\nmittelte Sachverhalt offenbare schlüssig, dass bereits von der Gründung der S. an die \nGrundidee Herrn B. s bestanden habe und verfolgt worden sei, nach dem Widerruf \nder Gaststättenkonzession seinen bestimmenden Einfluss auf das Stubu aufrechtzuerhalten. \nEine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. Hierfür spreche u. a., dass zu-\nnächst Herrn B. laut Pachtvertrag eine Umsatzbeteiligung von 15 % eingeräumt \nwerden sollte. Nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen seien an den Geschäfts-\nführer der Antragstellerin während dessen Zeit als Geschäftsführer der S. über \ndas Gehalt als Geschäftsführer i. H. v. 7.500,- Euro hinaus monatlich mehrere tausend Euro in \nbar ausgezahlt worden. Abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgenden \nunzulässigen Einflussnahme durch Herrn B. bestünden weitere erhebliche Zwei-\nfel an der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin, weil \ngegen diesen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorent-\nhaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.02.2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 96 - 101 Band \nI BA). \n \nDie Antragstellerin hat am 01.03.2013 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, \nmit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr bis zum rechtskräftigen Ab-\nschluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige personenbezogene Erlaubnis nach dem \nBremGastG zum Betrieb des Stubu zu erteilen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie einen \nAnordnungsanspruch geltend machen könne. Ihr Geschäftsführer sei zuverlässig. Insbeson-\ndere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen \nDritten auf den Betriebsablauf nicht zu entziehen vermöge. Die von der Antragsgegnerin an-\ngeführten Zeugen hätten zum Teil persönliche Gründe, nicht zu Gunsten ihres Geschäftsfüh-\nrers auszusagen. Schließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter \nkeinen Umständen geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begrün-\nden. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihr sei ein Abwarten des Hauptsa-\ncheverfahrens nicht zuzumuten, weil dies die Antragsgegnerin in die Lage versetzen würde, \nweiteres angeblich belastendes Material gegen ihren Geschäftsführer beizubringen und somit \ndas Verfahren immer weiter zu verzögern. Jedes weitere Zuwarten brächte sie in erhebliche \nfinanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Insolvenzgefahr. Ihre geschätzten Gewinnausfäl-\nle beliefen sich bislang auf 230.000,- Euro. Die Voraussetzungen für eine beschränkte Vor-\nwegnahme der Hauptsache lägen vor. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird \nauf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen vom 27.02.2013 (Bl. 14 - \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n131 GA), vom 17.05.2013 (Bl. 283 - 371 GA), vom 11.06.2013 (Bl. 383 f. GA) sowie vom \n24.06.2013 (Bl. 481 - 492 GA) Bezug genommen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Ergänzend führt sie insbesondere \naus, dass die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Wegen der weite-\nren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 21.03.2013 \n(Bl. 134 - 281 GA) und 12.06.2013 (Bl. 377 - 380 GA) verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe-\nbung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Ge-\nfahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \neines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Siche-\nrungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachtei-\nle abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig er-\nscheint (Regelungsanordnung). Der Antrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanord-\nnung ist begründet, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, \n294 Abs.1 ZPO). Während sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für \nden vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, bezieht, betrifft der Anordnungsgrund insbesonde-\nre die Eilbedürftigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist \ndie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin \nhat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) \nglaubhaft gemacht. \n \n1. Ein Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich glaub-\nhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung \nder Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache \nzumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991 - \n4 m 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob un-\nter Zugrundelegung des Maßstabes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-\ngen werden kann, die Antragstellerin werde in der Hauptsache obsiegen. Dies kann indes \ndahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin eine regelmäßig unzulässige, dem Sinn und \nZweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der Hauptsache be-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\ngehrt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris Rn. 14). Eine solche \nist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der \nHauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE 89.2120 -, \nNVwZ-RR 1990, 99 (100)). Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin bei Stattgabe \nihres Antrags jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \ndas Stubu ohne Weiteres so betreiben könnte, als sei sie im Besitz einer gaststättenrechtli-\nchen Erlaubnis. Die Antragstellerin erstrebt eine Regelung, für die ihr im Anordnungsverfahren \nuneingeschränkt und unentziehbar eine Rechtsposition eingeräumt würde, die entsprechend \nder Natur der Sache bis zur Hauptsacheentscheidung nur endgültig getroffen werden kann \n(vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 V 1710/11 -, juris Rn. 14). Daran, dass vor-\nliegend durch die Antragstellerin mit der vorläufigen Erteilung einer gaststättenrechtlichen Er-\nlaubnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ändert auch der Umstand nichts, \ndass die Vorwegnahme nicht endgültig ist und, falls die Antragstellerin im Klageverfahren un-\nterliegen sollte, rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom \n21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.09.1994 \n- 9 S 687/94 -, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994, a. a. O.). Ein solches \nRückgängigmachen hätte nämlich nur Bedeutung für die Zukunft und ließe außer Acht, dass \ndie Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung erhebliche Gewinne erwirt-\nschaftet hätte, die ihr dann nur schwer wieder entzogen werden könnten. Auch die Verpflich-\ntung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, der Antragstellerin die von dieser bean-\ntragte vorläufige Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 BremGastG bis zum Abschluss des Hauptsache-\nverfahrens zu erteilen, liefe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. In-\nsoweit gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. \n \nIm Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma-\nchung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache \nnur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effekti-\nven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit \nfür einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH \nMünchen, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - \n9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; \nOVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin geht die Kammer nicht davon aus, dass ein Ob-\nsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. \nSowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben im vorliegenden Verfahren vor \nallem durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen bzw. Abschriften von gegenüber der \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nPolizei Bremen getätigten Zeugenaussagen umfangreich zur Frage vorgetragen, ob der Ge-\nschäftsführer der Antragstellerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BremGastG erforderliche Zuver-\nlässigkeit für den Betrieb des Stubu besitzt. Dass dies der Fall ist, ist jedenfalls nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar spricht - hierauf hat die Antragstellerin zutreffend ver-\nwiesen - für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass weder \nsein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbezentralregis-\nter Eintragungen aufweisen. Auch weisen weitere vom etwa bei den Finanzbehörden einge-\nholte Auskünfte keine Auffälligkeiten auf. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet wer-\nden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin mit der im vorliegenden Verfahren erforder-\nlichen hohen Wahrscheinlichkeit gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Zum einen ist zu befürch-\nten, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nsitzt, weil er möglicherweise einem unzuverlässigen Dritten bestimmenden Einfluss auf den \nBetrieb des Stubu einräumen wird. Diesen - durch diverse Zeugenaussagen zur Geschäfts-\nführertätigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin für die S. im Zeitraum 2007 \nbis 2010 und das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Landgerichts Braunschweig er-\nhärteten - Verdacht der Antragsgegnerin, vermag die Antragstellerin auch durch die Vorlage \neidesstattlicher Versicherungen nicht in einem solchen Maße zu entkräften, dass von einem \nObsiegen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ausgegangen werden könnte. Zum \nanderen spricht gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in \nder Hauptsache, dass gegen ihren Geschäftsführer wegen des Verdachts der Steuerhinter-\nziehung und des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei der \nStaatsanwaltschaft Bremen Ermittlungsverfahren betrieben werden. Entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin können diese Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung der gaststätten-\nrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin Berücksichtigung finden. \nDenn Grundlage für die Bewertung, ob ein Gewerbetreibender die erforderliche Zuverlässig-\nkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides \nan sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermu-\ntungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der ge-\nwerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - \n1 C 14/78 - juris Rn. 44). Aus den vorgenannten Gründen wird die Frage, ob der Geschäfts-\nführer der Antragstellerin die für den Betrieb des Stubu erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in \neiner umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu klären sein, da dem Verfah-\nren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beweiserhebung grundsätzlich fremd ist (vgl. § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft ge-\nmacht. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin besonders schwerwiegende Nachteile, die \neine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für sie bedeuten würde, glaubhaft gemacht hat \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n(s. o.). Es fehlt schon deshalb an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin zuge-\nmutet werden kann, ihren Betrieb erst nach Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zu eröffnen. \nDie hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile werden allen Bewerbern um eine Gast-\nstättenerlaubnis angesichts der Ausgestaltung als Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt \nvon der Rechtsordnung zugemutet (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 72; VGH München, \nBeschluss vom 16.09.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7). Dass die Antragstellerin schon ei-\nnen Pachtvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass ihr eine gaststättenrechtliche \nErlaubnis nicht erteilt wird, mit dem Eigentümer der Räumlichkeiten des Stubu abgeschlossen \nhat, fällt in ihren Risikobereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin \nzitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 08.11.1995 \n- 14 TG 3375/95 -, juris). Der Sachverhalt, der diesem Beschluss zu Grunde lag, ist mit dem \nvorliegenden nicht vergleichbar. In dem dort entschiedenen Fall stellte der Gaststättenbetrieb \naufgrund einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG bereits eine legale wirtschaftli-\nche Existenzgrundlage für den Betroffenen dar, die durch das Auslaufen der vorläufigen Er-\nlaubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet \nwurde. Eine solche legale wirtschaftliche Existenzgrundlage ist vorliegend nicht gegeben, da \nder Antragstellerin auch eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis bisher nicht erteilt wor-\nden ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 54.1, 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004). \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n\n \n \n- 9 -\n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Sperlich \n \n \n \ngez. Korrell \n \n \n \ngez. Stahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-06-24/5-v-259-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-06-24/5-v-259-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365279","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.107971+00:00"}}