{"status":"available","doknr":"OLD365278","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-08-23","aktenzeichen":"6 V 827/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 827/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn A., A-Straße, A-Stadt, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. jur. B., B-Straße, Bremen, \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, , C-Straße, Bremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor D. , D-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nFrau E., E-Straße, Bremen, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F., F-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter \nHülle, Richterin Stybel und Richterin Dr. Blackstein am 23. August 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens, \neinschließlich \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der \nAntragsteller. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n15.796,50 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle des hauptamtlichen \nOrtsamtsleiters / der hauptamtlichen Ortsamtsleiterin des Ortsamts Horn-Lehe. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im April 2013 die Stelle des Ortsamtsleiters beim Ortsamt \nHorn-Lehe zur Besetzung ab dem 01.09.2013 öffentlich aus. Im Ausschreibungstext heißt \nes auszugsweise: \n \n \nWelche Aufgaben kommen auf Sie zu? \n \n \n- \nGeschäftsführung für den Beirat \n \n- \nVorsitz in Beirats- und Ausschusssitzungen \n \n- \nVertretung der Beiratsbeschlüsse gegenüber stadtbremischen Behörden \n \n- \nInformation und konzeptionelle Beratung des Beirates \n \n- \nStrukturen und Vernetzung in den Stadtteilen aufbauen und nutzen \n \n- \nFörderung der Kontakte zwischen den Einwohner/innen, dem Beirat, den \nBehörden und den im Stadtteil vorhandenen Institutionen, \nReligionsgemeinschaften und Betrieben \n \n- \nVerwaltungsaufgaben des Ortsamtes \n \n \nWas erwarten wir von Ihnen? \n \n \n- \nErfahrung in der Stadtteilpolitik oder vergleichbaren Bereichen \n \n- \nProjekterfahrung \n \n- \nKommunikative, interkulturelle und kooperative Kompetenz \n \n- \nMediationskompetenz \n \n- \nErfahrungen in Gremienarbeit und Moderation \n \n- \nBetriebswirtschaftliche, verwaltungsrechtliche und haushaltswirtschaftliche \nKenntnisse \n \n- \nEigeninitiative, selbständige Arbeitsweise und überdurchschnittliches \nEngagement, das sich auch in die Abendstunden und Wochenenden erstrecken \nwird. \n \n- \nKenntnisse der Bremer Stadtteile und der Region sind erwünscht \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \n \nVoraussetzungen: \n \nPersönliche und fachliche Eignung auf Grund von abgeschlossener Ausbildung bzw. \nabgeschlossenem Studium und hauptberuflich erworbener Berufserfahrung. Diese \nVoraussetzungen müssen die Bewerber/innen befähigen, die anspruchsvollen und \nvielfältigen Aufgaben entsprechend dem Anforderungsprofil zu erfüllen. \n \nDer Beirat Horn-Lehe bestimmte auf der Beiratssitzung am 18.04.2013 die \nBeiratssprecherin, den stellvertretenden Beiratssprecher, die Fraktionssprecher von \nCDU, SPD und B`90/Die Grünen sowie jeweils die Einzelbeiratsmitglieder von FDP, Die \nLinke und Bürger in Wut zum für die Personalauswahl zuständigen Gremium. Außerdem \nwurde die Geschäftsordnung des Beirats dahingehend ergänzt, dass für die Wahl des \nOrtsamtsleiters bzw. der Ortsamtsleiterin inhaltlich die in der „Handreichung der \nSenatskanzlei für die Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahl einer Ortsamtsleiterin \noder eines Ortsamtsleiters in den Beiräten gemäß § 14 Abs. 4 Ortsgesetz über Beiräte \nund Ortsämter vom 2. Februar 2010“ (Handreichung) festgelegten Verfahrensregeln \nAnwendung finden. \n \nAuf die Stellenausschreibung bewarben sich 16 Personen, unter anderem der \nAntragsteller und die Beigeladene. \n \nDer … Antragsteller steht seit 1990 im Dienst der Antragsgegnerin bei der Polizei \nBremen. 1995 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. 2001 legte er \nerfolgreich die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab. Die Antragsgegnerin \nbeförderte ihn zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2010 zum Kriminalhauptkommissar \n(Bes.Gr. A 11). Seit Anfang 2013 nimmt er die Aufgaben des Sachgebietsleiters Zentrale \nDV-Anwendungen (Bund/Land), polizeiliche Auswertung, internationale Rechtshilfe und \nDNA wahr. In seiner letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis \n30.04.2012 erhielt er insgesamt 79 Beurteilungspunkte. Die Gesamtnote der \nLeistungsbeurteilung lautet auf 4 („übertrifft die Anforderungen“). Im Jahr 2011 wurde der \nAntragsteller für die Wahlperiode vom 01.11.2011 bis zum 01.11.2016 bei den \nKommunalwahlen in Niedersachsen in den Kreistag des Landkreises Verden und den \nGemeinderat der Gemeinde A-Stadt, Landkreis Verden, gewählt und nimmt dort \nzusätzlich die Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion wahr. \n \nDie … Beigeladene ist studierte Diplom-Verwaltungswirtin. Die Antragsgegnerin ernannte \nsie zum 01.10.2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur \nVerwaltungsinspektorin zur Anstellung. Seit Anfang 2005 wurde sie beim Amt für Soziale \nDienste als Sachbearbeiterin eingesetzt. 2006 ernannte die Antragsgegnerin sie zur \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nBeamtin auf Lebenszeit und beförderte sie zur Verwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A \n10). In der Zeit vom 07.06.2007 bis zum 07.06.2011 war die Beigeladene Abgeordnete \nder Bremischen Bürgerschaft und Mitglied der Fraktion Die Linke; mittlerweile ist sie \nMitglied der SPD. Zum 08.06.2011 nahm sie ihren Dienst als Arbeitsvermittlerin im Amt \nfür Soziale Dienste wieder auf. In ihrer letzten (Anlass-)Beurteilung vom 04.07.2012 für \nden Zeitraum seit dem 08.06.2011 erhielt sie die Gesamtnote 3 („entspricht voll den \nAnforderungen“). \n \nAuf seiner Sondersitzung vom 23.05.2013 einigte sich das Personalauswahlgremium \ndarauf, neben den Bewerbungen des Antragstellers und der Beigeladenen nur die \nBewerbungen von X und Y weiter im Verfahren zu berücksichtigen. Den \nBeiratsmitgliedern wurde die Möglichkeit eröffnet, im Vorfeld der Wahl die \nBewerbungsunterlagen aller 16 Bewerber einzusehen. Von dieser Möglichkeit machte \nkeines der Beiratsmitglieder Gebrauch. \n \nDie Wahl des Ortsamtsleiters fand sodann am 13.06.2013 statt. Dabei wurde zunächst in \nnichtöffentlicher Beiratssitzung den anwesenden Beiratsmitgliedern der Ablauf der Wahl \ndes Ortsamtsleiters/der Ortsamtsleiterin erläutert. Außerdem wurde den Mitgliedern \nerneut die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der vier \neingeladenen Bewerber zu nehmen. Auf Wunsch des Personalauswahlgremiums war \nden Bewerbungsunterlagen des Antragstellers zuvor noch dessen letzte dienstliche \nBeurteilung beigefügt worden. Eine dienstliche Beurteilung der Beigeladenen lag zum \nZeitpunkt der Wahl nicht vor. Die Beiratsmitglieder trafen zudem Vereinbarungen über die \nden Bewerbern auf der Beiratssitzung gleichmäßig zu stellenden Fragen. Es wurde \nvorgesehen, dass nach zwei einleitenden Fragen seitens eines Mitglieds der \nSenatskanzlei jede der im Beirat vertretenen Fraktionen eine Frage an die Bewerber \nstellen können sollte und im Anschluss Fragen aus dem Publikum zugelassen werden \nsollten. Im Anschluss wurde die Beiratssitzung öffentlich mit der Befragung der Bewerber \nfortgesetzt. Das Verfahren lief so ab, dass sich die Bewerber nacheinander den \nvorbereiteten Fragen der Senatskanzlei, des Beirats und aus dem Publikum stellten. Im \nAnschluss gaben die Beiratsmitglieder in geheimer Wahl ihre Stimmen ab. Dabei \nentfielen auf die Beigeladene 8, auf den Antragsteller 5 und auf X 2 Stimmen; Y erhielt \nkeine Stimme. \n \nMit Schreiben vom 21.06.2013 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Wahl der \nBeigeladenen, mit dem er zum einen das Fehlen einer sich an Art. 33 Abs. 2 GG \norientierten Begründung der Auswahl der Beigeladenen und zum anderen die \nmangelhafte Vorbereitung der Wahl rügte. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \nDer Antragsteller hat am 02.07.2013 den Eilantrag erhoben. Er rügt zunächst, dass das \nVerfahren im Vorfeld der Wahl rechtswidrig gewesen sei. Bei der Zusammenkunft des \nPersonalauswahlgremiums am 23.05.2013 sei teilweise kritisiert worden, dass die \nBewerbungsunterlagen des Antragstellers keine dienstlichen Beurteilungen enthalten \nhätten. Es habe dann eine Diskussion darüber gegeben, ob der Antragsteller etwas zu \nverbergen habe. Nur mit Mühe sei es dem Beiratsmitglied Q. (CDU) gelungen, den \nAntragsteller für die Endrunde durchzusetzen und zu veranlassen, dass seine letzte \nBeurteilung von der Polizei Bremen angefordert und dem Beirat im Nachhinein zur \nVerfügung gestellt werde. Auch wenn die Beurteilung bei der Wahl vorlag, sei der \nAntragsteller aus dieser Debatte beschädigt hervorgegangen und habe entscheidend an \nWahlchancen eingebüßt. Des Weiteren habe das Gremium auch die Personalakte des \nAntragstellers nicht angefordert, obwohl dieser im Vorfeld ausdrücklich in die \nEinsichtnahme eingewilligt habe. Anlässlich der Erörterung um die Bewerbung des \nAntragstellers sei auch diskutiert worden, ob seine Personalakte beigezogen werden \nsolle. Herr K. (Senatskanzlei) habe jedoch dargelegt, dass dies nicht in Betracht komme \nund dass es kein Einsichtsrecht in die Personalakte seitens der Beiratsmitglieder gäbe. \nDiese Rechtsauffassung sei mit § 35 Abs. 2 des Ortsgesetzes über Beiräte und \nOrtsämter nicht vereinbar. Die Entscheidung darüber, welcher Bewerber nach Art. 33 \nAbs. 2 GG am besten geeignet für das Amt sei, sei allein durch den Beirat zu treffen. \nDiesem seien üblicherweise auch die Personalakten zugänglich zu machen. Werde die \nEinsichtnahme durch die Senatskanzlei verwehrt, führe dies dazu, dass die \nBeiratsmitglieder das ihnen durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Auswahlermessen \nfehlerhaft ausübten. Eine dienstliche Beurteilung der Beigeladenen sei zu keinem \nZeitpunkt des Bewerbungsverfahrens angefordert worden. Darin liege ein Verstoß gegen \nZiffer 2 lit. f der Handreichung, wonach fehlende Beurteilungen von beamteten \nBewerberinnen \nund \nBewerbern \ndurch \ndie \nSenatskanzlei \nvon \nder \nbisherigen \nBeschäftigungsdienststelle angefordert werden. Angesichts der besonderen Bedeutung \ndienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren führe allein dieser Umstand zur \nRechtswidrigkeit der Wahl. Zudem wäre bei einem Vergleich der dienstlichen \nBeurteilungen der Leistungsvorsprung des Antragstellers offensichtlich geworden. Das \nAuswahlgremium habe die Wahl insgesamt nur unzureichend vorbereitet, weil es die \nAuswahl der im weiteren Verfahren zu berücksichtigenden Bewerber auf der Basis von \nunvollständigen Unterlagen getroffen habe. Es fehle zudem eine schriftliche Aufbereitung \nder Vorauswahl, die den Beiratsmitgliedern erst eine fundierte Einschätzung von \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vermittelt hätte. Die \nWahlvorbereitung müsse jedoch einwandfrei sein, weil nur eine verfassungskonforme \nVerwaltungspraxis die geltenden Regelungen über die Ortsamtsleiterwahl als mit Art. 33 \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nAbs. 2 GG und Art. 128 BremLV vereinbar erscheinen ließen. So begegne es generellen \nverfassungsrechtlichen Bedenken, dass nunmehr - im Gegensatz zum früheren Recht - \ndie Ortsamtsleiterstellen mit Wahlbeamten auf Zeit besetzt seien. Ortsamtsleiter seien für \n10 Jahre gewählt, es fehle jedoch – anders als zum Beispiel bei hauptamtlichen \nMagistratsmitgliedern – an einer Abwahlmöglichkeit durch den Beirat oder die \nBürgerschaft. Einerseits würden demnach das Leistungs- und das Laufbahnprinzip \neingeschränkt werden, diese Einschränkung werde andererseits nicht durch eine \nzureichende Kontrollmöglichkeit aufgefangen. \nWeiter sei es auch bei der Durchführung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen. \nDer Antragsteller rügt, dass es möglicherweise zum Austausch von SMS-Mitteilungen \nzwischen einzelnen Zuhörern und einem oder mehreren der Bewerber gekommen sei; \ndies sei durch seine Ehefrau beobachtet worden. Insbesondere der zuletzt angehörte \nBewerber Y habe scheinbar im Vorfeld seiner Anhörung in elektronischem Kontakt mit \neiner Zuhörerin gestanden. Jedenfalls habe die Sitzungsleitung es versäumt, darauf \nhinzuweisen, dass während der Vorstellung auch im Publikum die Benutzung von \nelektronischen Kommunikationsmitteln untersagt sei. Dieser Leitungsmangel führe zur \nUngültigkeit der Wahl, weil die Bewerber, die mit elektronischen Informationen versorgt \nworden seien, einen rechtswidrigen Vorteil erlangt hätten. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Besetzung der Stelle des Ortsamtsleiters Horn-Lehe bis \nzum \nbestandskräftigen \nAbschluss \ndes \nRechtsmittelverfahrens \nzu \nunterlassen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Wahl der Beigeladenen sei rechtmäßig erfolgt. Durch das in § 7 Abs. 1 Satz 2 \nBremBG normierte Wahlerfordernis für Ortsamtsleiter werde das in Art. 33 Abs. 2 GG \nfestgeschriebene Leistungsprinzip in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise \nmodifiziert und die Kontrolldichte des Gerichts eingeschränkt. Das Gericht habe lediglich \nzu überprüfen, ob die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllten, ob die \ngesetzlichen Bindungen beachtet worden seien, ob die getroffenen Feststellungen unter \nBerücksichtigung des originären Entscheidungsspielraums die Wahlentscheidung \nrechtfertigen \nkönnten \nund \nob \nkonkrete \nAnhaltspunkte \ndafür \nvorlägen, \ndass \nunsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Daher folge allein \ndaraus, dass der Beirat die Personalakten der Bewerber nicht beigezogen habe, noch \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nnicht die Rechtswidrigkeit der Wahl. Vielmehr unterliege es der autonomen Entscheidung \ndes Beirates, in welcher Weise er sich Erkenntnisse darüber verschaffe, inwieweit die zur \nWahl \nVorgeschlagenen \nden \nspezifischen, \ninsbesondere \npolitisch \ngeprägten \nAnforderungen des Amtes gewachsen seien. Angesichts der Besonderheiten der \nwahrzunehmenden Aufgaben eines Ortsamtleiters im politischen Raum komme dem \nAnforderungsprofil, nicht aber den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, das für die \nAuswahlentscheidung ausschlaggebende Gewicht zu. Es stehe jedoch außer Frage, \ndass sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller die konstitutiven Anforderungen \ndes Anforderungsprofils erfüllten. Soweit der Antragsteller vortrage, durch das Anfordern \nseiner aktuellen Beurteilung seien seine Wahlchancen geschmälert worden, sei dies nicht \nnachvollziehbar. Es erschließe sich auch nicht, welche Bedeutung dieser Umstand für die \nWahl haben solle, da sämtlichen Wahlberechtigten die Gelegenheit zur Einsichtnahme in \ndie Bewerbungsunterlagen eröffnet worden sei. Es gebe auch keinen Beschluss des \nPersonalausschusses oder des Beirates dazu, Einsichtnahme in die Personalakte des \nAntragstellers gewährt zu erhalten. Der Vortrag zu der Nutzung von elektronischen \nKommunikationsmitteln zwischen Zuhörern und einzelnen Bewerbern sei bereits nicht \nsubstantiiert genug. Die Geschäftsordnung des Beirates Horn-Lehe sehe für öffentliche \nSitzungen gerade kein Verbot von elektronischen Kommunikationsmitteln durch das \nPublikum vor. Der Beirat Horn-Lehe setze sich aus 15 Mitgliedern unterschiedlicher \nParteien zusammen: 4 Mitgliedern der SPD, 4 Mitgliedern der CDU, 4 Mitgliedern von \nBündnis 90/die GRÜNEN, 1 Mitglied der FDP, 1 Mitglied von Die Linke sowie 1 Mitglied \nder Wählervereinigung Bürger in Wut. Das in geheimer Wahl festgestellte Ergebnis von 8 \nStimmen für die Beigeladene, die Mitglied der SPD sei, und 5 Stimmen für den \nAntragsteller als Mitglied der CDU, korreliere mit den Mehrheitsverhältnissen. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie schließt sich inhaltlich im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an. Sie \nbestreitet, dass es zu elektronischem Kontakt aus dem Zuschauerraum zu den \nBewerbern gekommen sei. Für die Bewerber habe es einen abgesonderten Raum \ngegeben, in dem sie sich bis zu ihrer Vorstellung aufgehalten hätten. Sie selbst habe \njedenfalls im Vorfeld keinerlei Kontakt zu dritten Personen gehabt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nSchriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Personalakten des \nAntragstellers und des Beigeladenen sowie die das Auswahlverfahren betreffende \nSachakte der Antragsgegnerin verwiesen. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n \nII. \nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in Form der Verletzung seines \nAnspruchs auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG) nicht glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. \nIn \nbeamtenrechtlichen \nKonkurrenteneilverfahren \nhat \nder \nim \nStellenbesetzungsverfahren \nunterlegene \nBewerber \nbereits \ndann \neinen \nAnordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft \nerscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine \nAuswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der \nGewährung \neffektiven \nRechtsschutzes \n(Art. \n19 \nAbs. \n4 \nGG) \nnicht \nnur \nim \nHauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 \n– 2 B 151/11 –, m.w.N.). \n \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nDaraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, \ndie darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines \nAmtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der \nDienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den \nVorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten \ngeeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und \nrechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte \nAnwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 \nAbs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung \nin die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass \nder Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die \nEinhaltung \ndes \nbeamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes \neinfordern \n(sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch; s. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - \nNVwZ 2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, \n95). \n\n \n- 10 - \n- 9 -\n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die \nEntscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs \nzu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 C \n11.82 -, BVerwGE 68, 109). \n \n2. \nFür \nhauptamtliche \nOrtsamtsleiter \nder \nAntragsgegnerin \nergeben \nsich \nEinschränkungen \nund \nModifikationen \ndes \nin \nArt. 33 \nAbs. 2 GG \nverankerten \nLeistungsprinzips aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG (in der Fassung vom 22.12.2009, \nBremGBl. 2010 S. 17, \nzuletzt \ngeändert \ndurch \nArt. 1 \nÄndG \nvom \n27.03.2012, \nBremGBl. S. 133). Danach setzt die Ernennung eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters \nseine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus, die die Befugnis zur Wahl durch \nOrtsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte \nübertragen kann. Dies ist durch § 35 Abs. 2 BremOBG (Ortsgesetz über Beiräte und \nOrtsämter vom 02.02.2010, Brem.GBl. S. 130 - in der Fassung der Änderung durch \nOrtsgesetz vom 27.03.2012, Brem.GBl. S. 133) geschehen. \n \na. \nDie Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG können keine uneingeschränkte \nAnwendung finden, wenn das Beförderungsamt nicht mit einem Laufbahnbewerber, \nsondern \neinem \nkommunalen \nWahlbeamten \nauf \nZeit \nzu \nbesetzen \nist, \ndie \nAuswahlentscheidung \nder \nExekutive \nalso \nentzogen \nund \neinem \npolitisch \nzusammengesetzten, demokratisch legitimierten Wahlgremium übertragen ist. \n \nDer Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG zwar unbeschränkt und \nvorbehaltlos gewährleistet. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, \nkönnen als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter aber \ndann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist \n(BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164-166; Beschl. v. \n02.04.1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 2 A 2/09 - \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nIÖD 2011, 170-171 und v. 25.02.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140-148; OVG \nBremen, Beschl. v. 12.10.2009 – 2 B 77/09 - ZBR 2010, 49-52). Dabei ist es \ngrundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen \ndem Leistungsgrundsatz und den anderen verfassungsrechtlichgeschützten Belangen \nvorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz sowie Einschränkungen und \nModifikationen bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage. \n \nDas gesetzliche Wahlerfordernis für kommunale Wahlbeamte stellt eine solche \ngesetzliche Grundlage dar. Es findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in dem \nebenfalls mit Verfassungsrang ausgestalteten Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in \nVerbindung mit dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Es \nist deshalb als eine Regelung des Landesgesetzgebers anzusehen, die die \nunterschiedlichen Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und von Art. 20 \nAbs. 1, 28 Abs. 2 GG andererseits bei der Besetzung kommunaler Wahlämter ausgleicht \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - m. w. N.; VG Bremen, Beschl. v. \n25.09.2012 - 6 V 900/12 - zur Wahl eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds). Das hat \nFolgen für die Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung: Hat der Landesgesetzgeber die \nErnennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der Wahl durch eine demokratisch \nlegitimierte Kommunalvertretung abhängig gemacht, bestehen weder Raum noch \nMöglichkeit, die durch politische Wahlentscheidung getroffene Auswahl im Kern inhaltlich \ngerichtlich zu überprüfen. Denn mit dem Wesen einer Wahl als einer freien, nur den \nBindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung wäre es nicht \nzu vereinbaren, die Wahlentscheidung in derselben Weise zu überprüfen wie \nErmessensentscheidungen. Eine Wahl „nach Ermessen“ wäre keine echte Wahl. Durch \neine Mehrheitswahl sollen vielmehr unterschiedliche Motive und verschiedene, auch \nwidersprüchliche Standpunkte innerhalb des demokratisch legitimierten Wahlgremiums \nwirksam werden (vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 \n-, juris). \n \nDie damit einhergehende Relativierung des Leistungsgrundsatzes rechtfertigt sich aus \ndem Zweck des Wahlerfordernisses, eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwischen den \nkommunalen Wahlbeamten und der demokratisch legitimierten Kommunalvertretung, für \ndie sie tätig werden, zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 - 2 \nC 47/07 - ZBR 2010, 343). Sie ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Tätigkeit des \nWahlbeamten durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum \ngekennzeichnet \nist \nund \ndabei \ndas \nAgieren \nauf \nder \nGrundlage \neines \nVertrauensvorschusses sowie das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten \nbesondere Bedeutung hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob und in welchem Maße ein \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nBewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung \nund Befähigung erfüllt, ist dann allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und \nentzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung (VG Bremen, Beschl. v. \n25.09.2012 - 6 V 900/12 -). \n \nb. \nDiese Grundsätze finden auch auf das nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG \nfestgeschriebene Wahlerfordernis für hauptamtliche Ortsamtleiter/Ortsamtsleiterinnen \nAnwendung. Das Gericht teilt die durch den Antragsteller gegen diese Regelung \nvorgetragenen \nverfassungsrechtlichen \nBedenken \nnicht. \nDer \nparlamentarische \nGesetzgeber hat durch die Ausgestaltung der Auswahl der Ortsamtsleitung als echte \nWahlentscheidung den erforderlichen Ausgleich zwischen dem Demokratieprinzip und \ndem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung einerseits und dem Leistungsgrundsatz \nandererseits nicht einseitig zulasten des Letzteren verfehlt. \n \nDie Stadtbürgerschaft hat durch die Einführung des Wahlerfordernisses für hauptamtliche \nOrtsamtsleiter durch das Gesetz vom 27.03.2012 die Befugnisse der Beiräte über das \nzuvor in § 35 Abs. 2 Satz 1 BremOBG in der Fassung vom 02.02.2010 verfasste \nVorschlagsrecht \nhinaus \nerweitert. \nZiel \ndieser \nNeuregelung \nist \nes, \nKonkurrenteneilanträgen vorzubeugen und die zeitnahe Neubesetzung freigewordener \nOrtsamtsleiterstellen durch den Kandidaten sicherzustellen, der das positive Votum des \nBeirats erhalten hat (vgl. Bürgerschaftsdruckssachen (Landtag) Drs. 18/278 und \n(Stadtbürgerschaft) Drs. 18/101 S). Diese weitere Stärkung der Rechte der Beiräte \nversteht \nsich \nvor \ndem \nHintergrund \nihrer \nRolle \nin \nder \nstadtbremischen \nKommunalverwaltung und der besonderen Bedeutung der Ortsamtsleitung für die \nWahrnehmung der den Beiräten übertragenen Verwaltungsaufgaben. Die Beiräte sind als \ndekonzentrierte Verwaltungseinheiten mit Elementen politischer Selbstverwaltung \ndemokratisch legitimiert. Sie werden von allen Deutschen und Unionsbürgerinnen und \nUnionsbürgern, die im Beiratsbereich gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der \nWahl zur Bürgerschaft teilnehmen können, direkt gewählt (§§ 2, 3 BremOBG). Ihnen ist \ndie selbständige Wahrnehmung stadtteilbezogener Aufgaben übertragen und sie \nverfügen über eigene Haushaltsmittel. Insoweit fungieren sie in der Praxis als lokale \nStadtteilparlamente (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung \nvom 08.07.1991 – St 2/91; OVG Bremen, Beschl v. 11.01.2012 – 2 B 107/11 – zu § 35 \nAbs. 2 BremOBG in der Fassung vom 02.02.2010). Bereits mit dem Ortsgesetz über \nBeiräte und Ortsämter vom 02.02.2010 sind die Entscheidungskompetenzen der Beiräte \nin \nverschiedenen \nAufgabenbereichen, \nauch \nhinsichtlich \nihrer \nfinanziellen \nEntscheidungskompetenzen, sowie die Informationsrechte der Beiräte ausgeweitet \nworden. Ziel der Neufassung war eine Stärkung der Beiräte und die Sicherstellung von \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nmehr Bürgernähe für stadtteilbezogene Entscheidungen. Mit der Stärkung der \nBeiratsrechte sowie dem Ziel einer Stärkung des Stadtteilmanagements sind auch die \nTätigkeitsfelder der Ortsämter im Sinne des Stadtteilmanagements erweitert worden (vgl. \nBürgerschaftsdrucksache 17/366 S). Diese Stärkung des demokratischen Elements \ndurch Erweiterung der Beiratskompetenzen für stadtteilbezogene Aufgaben lässt ebenso \nwie bei den kommunalen Wahlbeamten die Gleichgestimmtheit zwischen Ortsamtsleitung \nund Beirat an Bedeutung gewinnen (OVG Bremen, a.a.O.). \n \nNeben den in § 10 Abs. 1 BremOBG festgeschriebenen Entscheidungsbefugnissen \nhaben \ndie \nBeiräte \nvornehmlich \ndie \nAufgabe, \nüber \nalle \nöffentlichen \nStadtteilangelegenheiten zu beraten und dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 5, 9 und 31 \nBremOBG). \nDie \nVermittlung \ndes \nStandpunkts \nder \npolitischen \nMehrheit \nder \nBeiratsmitglieder gegenüber den nach § 5 Abs. 3 BremOBG zuständigen Stellen hat vor \ndiesem Hintergrund besondere Bedeutung, will sich der Beirat mit seiner eigenen \nAuffassung durchsetzen. Nach § 29 Abs. 1 BremOBG kommt den Ortsämter gerade die \nAufgabe zu, die bei ihnen wirkenden Beiräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu \nunterstützen und ihre Beschlüsse bei den zuständigen Stellen zu vertreten. Gemäß § 29 \nAbs. 4 BremOBG erarbeiten sie überdies auf Wunsch der Beiräte Vorlagen mit \nBeschlussempfehlungen und stellen den Beiratsmitgliedern die ihnen zur Verfügung \nstehenden Unterlagen für die Vorbereitungen von Sitzungen zur Verfügung. Die \nbesondere Rolle der Ortsämter kommt auch in § 11 Abs. 2 Satz 2 BremOBG zum \nAusdruck, wonach sie im Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Beirat \nund zuständiger Stelle an den Beratungen der Deputationen teilnehmen sollen. Der \nBeirat muss sich daher in besonderer Weise darauf verlassen können, dass die \nOrtsamtsleitung gegenüber den zuständigen Stellen im Sinne der zuvor getroffenen \nMehrheitsentscheidung agiert und sich für die Position des Beirats nachdrücklich \neinsetzt. Das lässt sich am Nachhaltigsten dadurch sicherstellen, dass die \nOrtsamtsleitung durch eine Person wahrgenommen wird, die aufgrund eines durch eine \nWahlentscheidung \nin \nsie \ngesetzten \nVertrauensvorschusses \ntätig \nwird. \nDas \nWahlerfordernis \nträgt \ndamit \nin \nähnlicher \nWeise \nwie \nbei \nhauptamtlichen \nMagistratsmitgliedern dem Erfordernis einer „Gleichgestimmtheit“ zwischen der \ndemokratisch legitimierten politischen Mehrheit im Beirat und der Ortsamtsleitung \nRechnung (vgl. zur Überprüfbarkeit der Wahl eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds \nVG Bremen, Beschl. v. 25.09.2012 - 6 V 900/12 -). \n \nDieses Argument wird nicht dadurch entwertet, dass für hauptamtliche Ortsamtsleiter - \nanders als für hauptamtliche Magistratsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 5 BremBG) - keine \nAbberufungsmöglichkeit vorgesehen ist. Korrelat der besonderen Stellung eines \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nWahlbeamten auf Zeit ist bereits die zeitliche Begrenzung des Beamtenverhältnisses \nnach § 4 Abs. 2 Buchstabe a BeamtStG. Der Akt der politischen Willensbildung muss \nalso jedenfalls erneuert werden, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt \nbleiben will. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob darüber hinaus mit Blick auf \ndie Sicherstellung der „Gleichgestimmtheit“ zwischen Beirat und hauptamtlicher \nOrtsamtsleitung bei Veränderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse im Beirat die \nNormierung einer dem § 7 Abs. 5 BremBG entsprechenden Abwahlmöglichkeit sinnvoll \nwäre, vermag jedenfalls an dem Befund nichts zu ändern, dass bereits die enge \nVerzahnung zwischen Beirat und Ortsamtsleitung die Ausgestaltung der Stelle des \nOrtsamtsleiters/der Ortsamtsleiterin im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit rechtfertigt. Es \ngibt im geltenden Kommunalrecht keinen Grundsatz, der besagen würde, dass die \nEinführung eines Wahlbeamtenverhältnisses nur dann möglich ist, wenn zugleich die \nMöglichkeit zur Abwahl geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1989 – 7 C 7/88 – \nRz. 13 juris). \n \nc. \nScheidet demnach eine Überprüfung der Wahlentscheidung im Kern auf \nErmessensfehler \nhin \naus, \nführt \ndies \nnoch \nnicht \nzum \nAusschluss \njeglicher \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle in Fällen, in denen - wie hier - über die Bewerbung um \nein öffentliches Amt letztlich durch Wahl zu entscheiden ist. \n \nDie Einhaltung des Leistungsgrundsatzes kann durch das Gericht in dem Umfang \nüberprüft werden, in dem die Eigenarten und Zwecksetzung einer Wahl durch ein \ndemokratisch \nlegitimiertes \nGremium \ndem \nnicht \nentgegenstehen. \nDie \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht deswegen überwiegend davon aus, dass \ndie Gerichte jedenfalls nicht gehindert sind, die Erfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG \nergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs daraufhin zu überprüfen, ob das \nWahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die \ngesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet \nworden sind und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder \nwillkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. \n22.01.2008 – 5 ME 491/07 -, juris; in der Sache ähnlich OVG Thüringen, Beschl. v. \n30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.01.2011 – 1 m \n158/10 –, juris; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 – 2 B 2/96 -, juris). \n \n3. \nGemessen an den vorstehend dargelegten Maßstäben ist nicht zu erkennen, dass \nder Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden ist. \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\na. \nOhne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch \neine verfahrensfehlerhafte Vorbereitung der Wahl durch das Personalauswahlgremium. \n \nAllerdings war bereits das Personalauswahlgremium, das unter allen Bewerbungen eine \nVorauswahl zu treffen und dem Beirat mehrere Kandidaten zur engeren Auswahl \nvorzuschlagen hatte, gehalten, die gesetzlichen Bindungen zu beachten. Dazu gehört \nauch der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. OVG Lüneburg, \nBeschl. v. 22.01.2008 – 5 ME 491/07 – Rz. 21 juris). Als Teil der Wahl unterliegt die \nVorauswahl von Bewerbern allerdings nur insoweit gerichtlicher Überprüfung, wie dies für \ndie Wahlentscheidung selbst gilt (OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 - 2 B 2/96 -). \nIm Kern bedeutet dies, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sich darauf zu \nbeschränken hat zu überprüfen, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen \nVerfahrensschritte, soweit sie den Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen \nBewerbers berühren und der Bestenauslese dienen sollen, fehlerfrei erfolgt sind (OVG \nLSA, Beschl. v. 25.10.2012 – 1 M 103/12 – Rz. 12 juris; OVG Thüringen, Beschl. v. \n30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, juris). Dies zugrunde gelegt, weist die Vorauswahl der \nBewerber durch das Personalauswahlgremium und die Vorbereitung des Wahlgangs \ndurch den Beirat im Übrigen keine Fehler auf. \n \naa. \nDas Personalauswahlgremium war nicht verpflichtet, ihre Vorauswahl unter \nBerücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu treffen. \n \nAllerdings \nsind \nMaßstab \nfür \ndie \nAuswahlentscheidung \ndes \nDienstherrn \nin \nBeförderungsverfahren, die entsprechend dem Leistungsprinzip nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist, in erster Linie die den Bewerbern \nerteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil und soweit sie zuverlässige Aussagen \nzu ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen enthalten (BVerfG, Beschl. v. \n29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, \nNVwZ 2003, 1397). Das gilt aber nur, soweit sie zur Ermittlung des am besten \ngeeigneten Bewerbers für das ausgeschriebene Amt beitragen können, wenn also das in \nder letzten dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommende Befähigungsprofil eine \nverlässliche Grundlage für die Eignungsbeurteilung ist (OVG Bremen, Beschl. v. \n10.05.2012 - 2 B 151/11 -). Daraus folgt, dass den dienstlichen Beurteilungen der \nBewerber in Bezug auf die Besetzung der Ortsamtsleitung regelmäßig kein \nausschlaggebendes \nGewicht \nzukommen \nkann, \nweil \ndie \nkomplexen \nEignungsanforderungen des laufbahnfreien Amtes größtenteils keine Entsprechungen in \netwaigen dienstlichen Beurteilungsmerkmalen finden und weitgehend von den \nBesonderheiten der Aufgabenwahrnehmung im politischen Raum geprägt sind (vgl. OVG \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nBremen, Beschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - zum Votum des Beirats für die Besetzung \neiner Ortsamtsleiterstelle nach altem Recht). Unter diesen Umständen können dienstliche \nBeurteilungen die ihnen sonst regelmäßig zukommende Funktion, als maßgebende \nGrundlagen für die Ermessensentscheidung der Verwaltung zu dienen, in welchem Maße \nBewerber den Anforderungen des Amtes genügen werden, nicht erfüllen (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 B 151/11 -). In diesen Fällen hat vielmehr die \nFestlegung eines speziellen Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle eine \nbesondere Bedeutung. Denn dadurch wird der Bewerberkreis in der Weise vorgeprägt, \ndass nur Bewerber zum Zuge kommen können, die das vom Dienstherrn selbst gesetzte \nAnforderungsprofil erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 6/05 - juris). \n \nHier hat sich das Personalauswahlgremium bei der Vorauswahl an dem im Text der \nStellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil orientiert. Es hat sich dabei, wie \nsich aus dem Protokoll über seine Sondersitzung vom 23.05.2013 ergibt, mit den \nBewerbungen auseinandergesetzt und geprüft, welche der Bewerber im weiteren \nVerfahren berücksichtigt werden sollen. In erster Linie maßgebend für die Vorauswahl \nwar offenbar, in welchem Maße die Bewerber aufgrund ihres bisherigen beruflichen \nWerdegangs dem Anforderungsprofil der Ausschreibung gerecht werden. Sowohl die \nBewerbung des Antragstellers als auch der Beigeladenen haben dabei weitere \nBerücksichtigung \ngefunden. \nDass \nbeide \nBewerber \ndie \nkonstitutiven \nAnforderungsmerkmale des Anforderungsprofils (Erfahrung in der Stadtteilpolitik oder \nvergleichbaren Bereichen, Projekterfahrung, Mediationskompetenz, Erfahrungen in der \nGremienarbeit und Moderation, betriebswirtschaftliche, verwaltungsrechtliche und \nhaushaltswirtschaftliche Kenntnisse) erfüllen, steht zwischen den Beteiligten nicht im \nStreit. Durch diese Vorgehensweise hat das Personalauswahlgremium den Grundsatz \nder Bestenauslese bei der Vorauswahl hinreichend beachtet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n25.09.2012 – 6 V 900/12). \n \nEtwas anderes folgt auch nicht aus der in der Handreichung unter Ziffer 2 Buchstabe f \nenthaltenen Formulierung, wonach fehlende Beurteilungen von beamteten Bewerbern \ndurch die Senatskanzlei von der bisherigen Beschäftigungsdienststelle angefordert \nwerden. Der Beirat hat zwar dadurch, dass er die Handreichung der Senatskanzlei zum \nTeil seiner Geschäftsordnung gemacht hat, das dort unter Ziffer 2 festgelegte Verfahren \nfür sich verbindlich anerkannt. Aus Ziffer 2 Buchstabe f der Handreichung ist indes nicht \nabzuleiten, dass in jedem Einzelfall die Verpflichtung des Personalauswahlgremiums \nbesteht, seine Vorauswahl unter Berücksichtigung der Beurteilungen zu treffen. Vielmehr \nunterlag es seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise es sich Erkenntnisse \ndarüber verschafft, inwieweit die Bewerber die spezifischen, insbesondere auch politisch \n\n \n- 17 - \n- 16 -\ngeprägten Anforderungen des Amtes gewachsen sein werden. Kommt es vertretbar zu \nder Einschätzung, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf die Beurteilungen nicht sinnvoll \noder notwendig ist, kann es seine maßgeblich am Anforderungsprofil zu orientierende \nVorauswahl auch ohne Rückgriff auf die Beurteilung treffen. Aus Sicht des \nPersonalauswahlgremiums „fehlt“ die Beurteilung des Bewerbers dann nicht, um eine \nabschließende Bewertung der Bewerbung vornehmen zu können. Ausweislich des \nSitzungsprotokolls war maßgeblich dafür, dass die Bewerbung der Beigeladenen im \nweiteren Verfahren berücksichtigt wurde, ihre Erfahrung als Abgeordnete der Bremischen \nBürgerschaft, \nihre \nGremienerfahrung \nsowie \nihre \nberufliche \nQualifizierung \nals \nVerwaltungswirtin. Auf ihre derzeitige Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin kam es dem \nGremium demnach nicht an. Die dienstliche Beurteilung war auch nicht erforderlich, um \nfeststellen zu könne, inwieweit die Beigeladene dem Anforderungsprofil gerecht wird. \nSoweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Beiziehung der letzten dienstlichen \nBeurteilung der Beigeladenen hätte gezeigt, dass er der im Vergleich leistungsstärkere \nBewerber sei und deswegen nach Art. 33 Abs. 2 GG auszuwählen gewesen wäre, \nverkennt er, dass das Gremium gerade keinen abschließenden Leistungsvergleich der \nBewerber vorgenommen, sondern nur über die weitere Berücksichtigung der Bewerber \nunter besonderer Beachtung des Anforderungsprofils entschieden hat. Unabhängig \ndavon erscheint auch fraglich, welchen Erkenntnisgewinn ein Leistungsvergleich anhand \nder dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber hinsichtlich der Eignung für das Amt \nder Ortsamtsleitung aus Sicht des Personalauswahlgremiums hätte bringen sollen. \nAngesichts der Unterschiedlichkeit der ihnen übertragenen Ämter und der fehlenden \nRelevanz der durch sie wahrgenommenen Aufgaben für die Stelle der Ortsamtsleitung \nwürde es einem solchen Vergleich jedenfalls an Aussagekraft fehlen. \n \ncc. \nDas Personalauswahlgremium war auch nicht verpflichtet, die dienstliche \nBeurteilung der Beigeladenen im Vorfeld der Wahl den weiteren wahlberechtigten \nBeiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Ebenso, wie es jedem Beiratsmitglied \nobliegt, autonom festzustellen, ob und in welchem Maße ein Bewerber die politisch \ngeprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, \nunterliegt es auch seiner autonomen Entscheidung, in welcher Weise er sich Kenntnisse \nüber die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber verschafft. Dieser Vorgang ist \neiner gerichtlichen Bewertung entzogen; eine Überprüfung auf Ermessensfehler bei der \nAuswahlentscheidung findet gerade nicht statt (VG Bremen, Beschl. v. 25.09.2012 – 6 V \n900/12). Soweit sich der Antragsteller diesbezüglich auf eine Entscheidung des OVG \nBerlin-Brandenburg aus dem Jahr 2008 betreffend die Wahl eines Beigeordneten durch \nden Kreistag auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Landrats beruft (Beschl. v. \n21.08.2008 - OVG 4 S 26.08 -) rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. In seinem \n\n \n- 18 - \n- 17 -\nBeschluss hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es sei von besonderer \nBedeutung, dass der zur Wahlentscheidung berufene Kreistag über hinreichende \nInformationen verfüge, um beurteilen zu können, ob der Kandidatenvorschlag des \nLandrats dem Prinzip der Bestenauslese gerecht werde. Dies setze voraus, dass der \nKreistag über die maßgeblichen Informationen auch zu den Mitbewerbern verfüge, \ninsbesondere zu deren fachlicher Qualifikation und beruflichem Werdegang. Es sei \ndeswegen Aufgabe des Landrats, alle Bewerbungen und das Ergebnis zuvor \ndurchgeführter Vorstellungsgespräche so aufzubereiten, dass der Kreistag sich \numfassend informieren könne, wer der am Besten geeignete Bewerber für das Amt sei. \nDiese Entscheidung ist bereits deswegen nicht auf die Vorbereitung der Wahl der \nOrtsamtsleitung durch das Personalauswahlgremium übertragbar, weil die Wahl der \nBeigeladenen nicht auf dessen Beschlussvorlage beruhte. Vielmehr nahm der Beirat mit \nder Mehrheit seiner Stimmen eine autonome Wahl vor, die offenbar maßgeblich auf das \nErgebnis der Vorstellungsgespräche in der öffentlichen Beiratssitzung und die politische \nAusrichtung der Bewerber gestützt wurde. Dass die Beiratsmitglieder ihre Wahl dabei auf \nder Grundlage eines unzureichenden oder unzureichend aufgearbeiteten Sachverhalts \ntreffen mussten, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne \nBeiratsmitglieder die fehlende Beurteilung der Beigeladenen im Vorfeld der Wahl gerügt \nhätten. \nVielmehr \nhielten \ndie \nBeiratsmitglieder \nes \nnicht \nfür \nerforderlich, \ndie \nBewerbungsunterlagen der Bewerber einzusehen. Von dieser Möglichkeit hat jedenfalls \nim Vorfeld der Wahl keines der Mitglieder Gebrauch gemacht. Dieser Umstand führt aber \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Wahl. Ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang \nsich die zur Wahl berufenen Beiratsmitglieder über die vorliegenden Bewerberunterlagen \nKenntnisse bzw. sonstige Informationen über die Bewerber verschaffen, bleibt ihnen \nüberlassen und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (OVG LSA, Beschl. v. \n25.10.2012 – 1 M 103/12 – Rz. 12 juris). \n \ndd. \nAus den gleichen Gründen war das Personalauswahlgremium weder verpflichtet, \nvor der Vorauswahl die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen \nbeizuziehen noch die Personalakten im Vorfeld der Wahl den wahlberechtigten \nBeiratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Soweit der Antragsteller rügt, die Beiziehung \nder \nPersonalakte \ndes \nAntragstellers \nsei \ndurch \nein \nMitglied \ndes \nPersonalauswahlgremiums gefordert, durch den Mitarbeiter der Senatskanzlei jedoch \nverweigert worden, führt dies nicht zu einem relevanten Verfahrensmangel. Herr Q. hat \noffenbar nicht darauf bestanden, die Personalakte des Antragstellers doch noch \neinzusehen, sondern hat sich mit der Beiziehung der letzten dienstlichen Beurteilung \nzufrieden gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller aus dieser \nDiskussion „beschädigt“ hervorgegangen sein soll. Die Bewerbung des Antragstellers \n\n \n- 19 - \n- 18 -\nwurde im weiteren Verfahren berücksichtigt und es wurde ihm ermöglicht, sich den \nFragen durch die Beiratsmitglieder zu stellen. Die fehlende Beurteilung war für die \nübrigen Mitglieder des Personalauswahlgremiums offenbar gar nicht von Bedeutung, weil \nsie seine Bewerbung weiter berücksichtigt haben, ohne dass die Beurteilung vorlag. Dass \ndie Bewerbung des Antragstellers im Gremium kontrovers diskutiert worden ist, ist kein \nungewöhnlicher Vorgang und begründet keinesfalls eine rechtswidrige Schmälerung \nseiner Wahlchancen. \n \nb. \nDer Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde auch nicht bei \nDurchführung der Auswahlgespräche in der öffentlichen Beiratssitzung vom 13.06.2013 \nverletzt. Der Beirat hat dabei das in Ziffer 2 g bis j der Handreichung festgelegte \nVerfahren eingehalten. Die durch den Antragsteller vorgetragenen Unregelmäßigkeiten \nder Wahl, wonach möglicherweise SMS-Kontakt zwischen einer Zuschauerin und einem \nBewerber bestanden haben soll, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der anschließenden \nWahl. Unabhängig davon, ob die Beobachtungen der Ehefrau des Antragstellers \ntatsächlich bedeuten, dass sich einer der Kandidaten arglistig einen Vorteil dadurch \nverschafft hat, dass ihm die Fragen des Beirats durch die Zuhörerin übermittelt worden \nsind, bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf die Beigeladene. Nach den Schilderungen \nder Ehefrau habe besagte Zuschauerin in Kontakt mit dem zuletzt befragten Bewerber Y \ngestanden, der sich nach seiner Vorstellung neben diese Zuschauerin gesetzt habe. Y \nerhielt bei der Wahl jedoch keine Stimme. Die Vorfälle konnten sich daher auf das \nWahlergebnis nicht auswirken. Dem Vorwurf im Übrigen, auch ein mit der Beigeladenen \nbekannter Zuschauer habe während der Vorstellungsrunde mit seinem Mobiltelefon \nhantiert, mangelt es bereits an Substantiierung. Der Antragsteller macht der \nBeigeladenen damit nicht einmal selbst den Vorwurf, sich unrechtmäßig mit \nInformationen versorgt zu haben. \n \nc. \nDer eigentliche Wahlvorgang wird durch den Antragsteller nicht angegriffen. Es ist \nauch nicht ersichtlich, dass der Beirat das in § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BremOBG oder \ndas in Ziffer 2 Buchstabe j bis l der Handreichung festgeschriebene Verfahren verletzt \nhat. \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem \nAntragsteller aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit \nselbst einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz \n2 GKG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung. Da das Verfahren die Besetzung \n\n \n- 20 - \n- 19 -\neines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit und damit das Interesse des Antragstellers an \nder Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist die Hälfte des 13-fachen \nEndgrundgehaltes des vom Antragsteller angestrebten Amtes nach Bes.-Gr. A 14 \nBremBesO maßgebend (6,5 x 4.860,46 Euro). Davon nimmt die Kammer einen Abschlag \nvon 50 % vor, weil es sich hier um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes handelt und lediglich die Verhinderung irreversibler Tatsachen durch \neine vorläufige Offenhaltung des Auswahlverfahrens begehrt wird. \n \n\n \n \n- 20 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Hülle \n \n \ngez. Stybel \n \n \ngez. 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