{"status":"available","doknr":"OLD365277","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-10-22","aktenzeichen":"6 V 853/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AUSFERTIGUNG \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 853/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn A., A-Straße, A-Stadt, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr B. , B-Straße, B-Stadt, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, , C-Straße, Bremerhaven, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D., D-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nFrau Dr. E., E-Straße, E-Stadt, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D., D-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter \nHülle, Richterin Stybel und Richterin Dr. Blackstein am 22. Oktober 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \nmit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der \nAntragsteller. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n13.053,95 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle eines hauptamtlichen \nStadtrates bzw. einer hauptamtlichen Stadträtin als Baudezernent bzw. Baudezernentin \nin Bremerhaven. \n \nMit Beschluss des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses (nachfolgend: \n„V+G Ausschuss“) der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom \n21.03.2013 wurde auf Empfehlung des Magistrats die Stelle eines hauptamtlichen \nStadtrates bzw. einer hauptamtlichen Stadträtin als Baudezernent bzw. Baudezernentin \nin Bremerhaven (BesGr. B6) erneut ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung heißt \nes u.a.: \n \n„Aufgrund der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen der SPD \nund Bündnis 90/ DIE GRÜNEN besteht ein Vorschlagsrecht der Fraktion von Bündnis \n90/DIE GRÜNEN. \n \nDas Baudezernat – mit rund 160 Mitarbeiter/innen – umfasst die Ämter: Baureferat […]. \n \nVorrangige Aufgabe der/des Baudezernentin/Baudezernenten wird es sein, kreative \nBürgerbeteiligungsformen, integrierte Handlungskonzepte, innovative Finanzierungen \nund partnerschaftliche Kooperationen fest zu verankern. \n \nVoraussetzungen für die Bewerbung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium \n(Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) \n \n• \nder Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung oder Architektur, \njeweils mit dem Schwerpunkt Städtebau oder \n• \neiner vergleichbaren Fachrichtung auf dem Gebiet des Bauwesens \n• \neines anderen Studiengangs mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bauwesen \n• \nsowie mehrjährige Leitungserfahrung. \n \nDas zweite Staatsexamen ist wünschenswert.“ \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nNach Ablauf der Bewerbungsfrist lagen 23 Bewerbungen auf die ausgeschriebene Stelle \nvor, die vom Personalamt in Übersichten dargestellt wurden. In den Übersichten wurde \ninsbesondere gekennzeichnet, ob die Bewerber aus Sicht des Personalamtes die \nAnforderungen \nder \nAusschreibung \nhinsichtlich \neines \nabgeschlossenen \nHochschulstudiums und einer mehrjährigen Leitungserfahrung erfüllten. In der \nUrsprungsfassung dieser Übersichten waren für den Antragsteller beide Merkmale mit \n„ja“ gekennzeichnet. Für die Beigeladene war hinsichtlich des erforderlichen \nHochschulabschlusses ein „ja“ vermerkt, hinsichtlich der mehrjährigen Leitungserfahrung \nein „nein“. \n \nÜber den am …1961 geborenen Antragsteller enthielten die den Ausschussmitgliedern \nzur Verfügung gestellten Bewerbungsübersichten darüber hinaus u.a. folgende Angaben: \nNach dem Abitur habe der Antragsteller Architektur mit dem Abschluss Diplom-Ingenieur, \nSchwerpunkt Städtebau studiert. Als letzte berufliche Tätigkeiten werden angegeben: \nKreisbaurat, Abteilungsleiter Planung und Aufsicht, stv. Amtsleiter, Kreisbauamt des \nKreises S…(1998 – 2002), Gemeindebauoberrat, Leitung des Bauamtes – Gemeine \nW…(35 Mitarbeiter) (2002 – 2004) seit 2004 Technischer Beigeordneter, Leitung des \nBaudezernates Stadt I… (65 Mitarbeiter). \n \nIm Übersichtsbogen über die Bewerbung der am …1968 geborenen Beigeladenen ist \nfolgendes angegeben: Die Beigeladene habe nach dem Abitur ein Studium der \nArchitektur, Schwerpunkt Stadtplanung mit Diplom abgeschlossen, Note „gut“. 2004 sei \nsie promoviert worden. Als berufliche Tätigkeiten werden angegeben: freiberufliche \nMitarbeit im Architekturbüro E., Karlsruhe (1995 – 1998 und 2001 – 2004), Art Director \nsowie Aufbau und Leitung der Label „g…“ und „M…“ bei I…, (2004 – 2009), Art Director \nund Leitung des Bereichs „neue Medien“ G…(02/2009 – 12/2009), seit 2004 Beraterin für \nStadt- und Hochbauplanung. \n \nIn der Bewerbungsmappe der Beigeladenen befindet sich ein Zeugnis der I…. Danach \ngehörte zu den Tätigkeitsbereichen der Beigeladenen bei der I…u.a. die Leitung des \nBereiches Human Resources, sowie Aufbau und Leitung des Bereichs Grafik \nOutsourcing. \n \nIn seiner Sitzung vom 22.05.2013 nahm der V+G-Ausschuss eine Vorauswahl vor. \nHierfür schlugen die Ausschussmitglieder der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN sechs \nBewerber vor, zu denen auch die Beigeladene gehörte. Die Ausschussmitglieder der \nFraktion der CDU und der BIW schlugen jeweils einen weiteren Kandidaten vor. Den \nAntragsteller schlug keine der Fraktionen vor. Während der Sitzung wies die anwesende \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nVertreterin \ndes \nPersonalamtes \ndarauf \nhin, \ndass \ndie \nBeigeladene \nnicht \ndie \nVoraussetzungen \nder \nAusschreibung \nerfülle, \nda \nsie \nnicht \nüber \nmehrjährige \nLeitungserfahrung verfüge. Der Fraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90/DIE \nGRÜNEN teilte mit, dass die eingegangenen Bewerbungen von seiner Fraktion \neingehend geprüft worden seien. Die Bewertung der Verwaltung, dass die Beigeladene \nnicht über eine mehrjährige Leitungserfahrung verfüge, sei nicht korrekt. Die Beigeladene \nhabe nachweislich von 2004 bis 2009 durchgehend Leitungspositionen inne gehabt. Im \nHinblick auf die Kandidatin der CDU wies die Vertreterin des Personalamtes darauf hin, \ndass diese im ersten Auswahlverfahren unter den Kandidaten gewesen sei und daher, \nnachdem das Verfahren mangels geeigneter Bewerber aufgehoben worden sei, nicht \nerneut eingeladen werden dürfe. Die Stadtverordneten der CDU traten dieser Ansicht \nentgegen und äußerten die Ansicht, dass die Kandidatin, wenn sie sich noch einmal \nbeworben habe, in den Bewerberkreis aufzunehmen sei und dementsprechend auch \nvorgeschlagen werden könne. \n \nDie ausgewählten Bewerber wurden für ein Vorstellungsgespräch mit Kurzvortrag am \n04.06.2013 eingeladen. \n \nBereits am 03.06.2013 veranstaltete die Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN eine \nöffentliche Vorstellungsrunde der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten für die \nstreitgegenständliche Stelle. Hierzu war die Presse eingeladen. \n \nAm 04.06.2013 führte der V+G-Ausschuss Vorstellungsgespräche mit der Antragstellerin, \nder Beigeladenen und vier weiteren Kandidaten. \n \nWährend der Sitzung wies der Stadtverordnete B…(CDU) darauf hin, dass in der zur \nSitzung vorgelegten Übersicht des Personalamtes über die Beigeladene das \nAusschreibungskriterium „mehrjährige Leitungserfahrung“ ohne weitere Erklärung von \n„nein“ auf „ja“ gesetzt worden sei. Die Vertreterin des Personalamtes erklärte hierzu, \ndass der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der letzten Sitzung \ndarauf hingewiesen habe, dass die Beigeladene die Voraussetzungen sehr wohl erfülle. \nNach Rücksprache und nochmaliger Prüfung sei das Erfüllen der Voraussetzung dann zu \nbejahen gewesen. Bei der ersten Bewertung sei dieses vom Personalamt übersehen \nworden. \n \nAm 13.06.2013 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl auf \nVorschlag des Stadtverordneten K…(Fraktionsvorsitzender der Fraktion von Bündnis \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n90/DIE GRÜNEN) die Beigeladene mit 26 Ja-Stimmen und 20 Nein-Stimmen. Eine \nStimme war ungültig. \n \nMit Bescheid vom 14.06.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die \nStadtverordnetenversammlung \nin \nihrer \nSitzung \nvom \n13.06.2013 \neine \nandere \nMitbewerberin gewählt habe. \n \nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 05.07.2013 \nWiderspruch ein. Dieser ist bisher nicht beschieden worden. \n \nDer Antragsteller hat am 05.07.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim \nVerwaltungsgericht gestellt. Er rügt, dass das Prinzip der Bestenauslese nicht \nhinreichend Beachtung gefunden habe. Die ausgewählte Mitbewerberin verfüge nicht \nüber die im konstitutiven Anforderungsprofil geforderte mehrjährige Leitungserfahrung, so \ndass sie nicht zum zugelassenen Bewerberkreis zu zählen sei. Insoweit sei das Prinzip \nder Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG auch auf Wahlbeamte anwendbar. Auch im \nBereich der Wahl durch Gremien sei zu prüfen, ob die der eigentlichen \nWahlentscheidung vorausgegangen Verfahrensschritte dem Prinzip der Bestenauslese \ngerecht würden. Das Anforderungsprofil der „mehrjährigen Leitungserfahrung“ sei im \nZusammenhang mit dem übrigen Stellenausschreibungstext, der auf die Fachrichtung \nder Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung oder Architektur oder eine vergleichbare \nFachrichtung auf dem Gebiet des Bauwesens abstelle, zu verstehen. Die Beigeladene \nverfüge in dieser Fachrichtung nicht über eine mehrjährige Leitungstätigkeit. Die Tätigkeit \nder Beigeladenen in der Unterhaltungsindustrie sei nicht ansatzweise gleichzusetzen mit \nden im Ausschreibungstext geforderten mehrjährigen Leitungserfahrungen. Zudem \nverfüge der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen über einen Eignungsvorsprung. \nSchließlich sei es rechtsfehlerhaft, dass offenbar alle Bewerber, die sich bereits im \nabgebrochenen vorangegangenen Verfahren beworben hätten, von \nvornherein \nausgeschlossen worden seien. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den \nDienstposten \neiner \nhauptamtlichen \nStadträtin \nals \nBaudezernentin/eines \nhauptamtlichen \nStadtrates \nals \nBaudezernent \n(B \n6 \nBBesO) \nin \neinem \nBeamtenverhältnis auf Zeit mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen \nMitbewerber als dem Antragsteller zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu \nunterlassen, was eine Ernennung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nvorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers \num diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der \nerneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie trägt vor, dass der Antragsteller die Bremerhavener Besonderheiten für \nhauptamtliche Magistratsmitglieder der Antragsgegnerin verkenne. Die hauptamtlichen \nMagistratsmitglieder würden von der Stadtverordnetenversammlung auf sechs Jahre \ngewählt. Sie seien damit Beamte auf Zeit. Hieraus würden sich Einschränkungen und \nModifikationen des Leistungsprinzips ergeben. Das Verwaltungsgericht könne die \nEntscheidung der Stadtverordnetenversammlung lediglich daraufhin überprüfen, ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeine Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet habe, sachfremde Erwägungen angestellt habe oder gegen höherrangiges \nRecht oder Verwaltungsvorschriften verstoßen habe. Dies sei nicht der Fall. Die \nStadtverordnetenversammlung sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, \ninsbesondere konnte sie die Tatsache berücksichtigen, dass auch die Beigeladene \nausweislich der korrigierten Sitzungsvorlage in der maßgeblichen Sitzung der \nStadtverordnetenversammlung das Anforderungsprofil erfülle. Die Korrektur sei \nrechtmäßigerweise \ndurchgeführt \nworden. \nDie \nBeigeladene \nerfülle \nnach \nihren \nBewerbungsunterlagen das Ausschreibungsmerkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“. \nDie Ausschreibung sei auch in dem Punkt der „mehrjährigen Leitungserfahrung“ \nhinreichend bestimmt gewesen. Ein zu eng gefasstes Anforderungsprofil hätte \nmöglicherweise zu einer nicht sachgerechten Eingrenzung des Bewerberkreises für die \nstreitige Stelle geführt. \n \nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt aber vor, dass sie in der Zeit von 1995 bis \n2004 freiberuflich im Architektenbüro E., d.h. ihres Vaters gearbeitet habe. Dort habe sie \nleitende Aufgaben, wie Bauleitung übernommen. In der Zeit von 2004 bis 2009 sei sie in \nleitender Tätigkeit in der interaktiven Medienindustrie tätig gewesen. Während ihrer \nTätigkeit bei I…habe sie mehrheitlich für börsennotierte Weltkonzerne komplette \nWeltmarktproduktionen ganzheitlich übernommen und geleitet. \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nSchriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der das Auswahlverfahren betreffenden \nSachakte der Antragsgegnerin verwiesen. \n \n \nII. \nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § \n920 Abs. 2 ZPO). Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt worden. \n \n1. \nIn \nbeamtenrechtlichen \nKonkurrenteneilverfahren \nhat \nder \nim \nStellenbesetzungsverfahren \nunterlegene \nBewerber \nbereits \ndann \neinen \nAnordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft \nerscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine \nAuswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot \nder Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im \nHauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 - \n2 B 151/11 -, m. w. N.). \n \n2. \nNach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die \nunmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich \num Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maß der Beamte den \nAnforderungen seines Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich \nbewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er \naufgrund \neines \nden \nVorgaben \ndes \nArt. \n33 \nAbs. \n2 \nGG \nentsprechenden \nLeistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG \ndient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des \nöffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen \nDienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes \ngewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein \ngrundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. \nJeder Bewerber um das Amt hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der \nDienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die \nEinhaltung \ndes \nbeamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes \neinfordern \n(sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch; siehe BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ \n2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95). Der \n\n \n- 9 - \n- 8 -\neigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar \nleistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die \nLeistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der \nBewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene \nBenachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch \nArt. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus \ndem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein \nderartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. \nDeren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a. a. O., Rn. 24 unter Bezugnahme auf: BVerfG, \nKammerbeschlüsse v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und v. 08.10.2007 \n- 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urt. v. 18.04 2002 - 2 C 19.01 - \nBuchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - \nNVwZ 2003, 200). \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die \nEntscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs \nzu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 C \n11.82 -, BVerwGE 68, 109). \n \n3. \nFür hauptamtliche Magistratsmitglieder der Antragsgegnerin ergeben sich \nallerdings Einschränkungen und Modifikationen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten \nLeistungsprinzips aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG (in der Fassung vom 22.12.2009, \nBremGBl. 2010, S. 17 zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 27.03.2012, BremGBl. S. \n133). Danach setzt die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes seine Wahl \ndurch die Stadtverordnetenversammlung voraus. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nFür Wahlbeamte auf Zeit, die durch ein politisch zusammengesetztes demokratisch \nlegitimiertes Wahlgremium ausgewählt werden, kann Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund des \nWesens einer Wahl keine uneingeschränkte Anwendung finden. Der Leistungsgrundsatz \nwird durch Art. 33 Abs. 2 GG zwar unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. \nBelange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente \nGrundrechtsschranken bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern aber dann \nBerücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt wird \n(BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164-166; Beschl. v. \n02.04.1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 2 A 2/09 - \nIÖD 2011, 170-171 und v. 25.02.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140-148; OVG \nBremen, Beschl. v. 12.10.2009 – 2 B 77/09 - ZBR 2010, 49-52; VG Bremen, Beschl. v. \n23.08.2013 – 6 V 827/13 – juris Rz. 34). \n \nDas in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG normierte Wahlerfordernis für hauptamtliche \nMagistratsmitglieder findet seine Grundlage in dem ebenfalls mit Verfassungsrang \nausgestalteten Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Prinzip der \nkommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Das Wahlerfordernis ist deshalb als \neine Regelung des Landesgesetzgebers anzusehen, die die unterschiedlichen \nAnforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und von Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 2 GG \nandererseits bei der Besetzung kommunaler Wahlämter ausgleicht (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - juris). \n \nHat der Landesgesetzgeber die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der \nWahl durch eine demokratisch legitimierte Kommunalvertretung abhängig gemacht, \nbestehen weder Raum noch Möglichkeit, die durch politische Wahlentscheidung \ngetroffene Auswahl im Kern inhaltlich gerichtlich zu überprüfen. Denn mit dem Wesen \neiner Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens \nunterworfenen Entscheidung (vgl. § 20 VerfBrhv) wäre es nicht zu vereinbaren, die \nWahlentscheidung in derselben Weise zu überprüfen wie Ermessensentscheidungen. \nEine Wahl „nach Ermessen“ wäre keine echte Wahl. Durch eine Mehrheitswahl sollen \nvielmehr gerade unterschiedliche Motive und verschiedene, auch widersprüchliche \nStandpunkte innerhalb des demokratisch legitimierten Wahlgremiums wirksam werden \n(vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 - juris). Das \nWahlerfordernis soll insbesondere auch eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwischen \nden hauptamtlichen Magistratsmitgliedern und der Stadtverordnetenversammlung \nermöglichen (vgl. BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 - 2 C 47/07 - ZBR 2010, \n343). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit der \nMagistratsmitglieder durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nRaum gekennzeichnet ist und dabei das Agieren auf der Grundlage eines \nVertrauensvorschusses sowie das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten \nbesondere Bedeutung hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob und in welchem Maße ein \nBewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung \nund Befähigung erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und \nentzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung. \n \n4. \nDiese \nÜberlegungen \nführen \njedoch \nnicht \nzum \nAusschluss \njeglicher \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle in Fällen, in denen - wie hier - über die Bewerbung um \nein öffentliches Amt letztlich durch Wahl zu entscheiden ist. Vielmehr spricht \nÜberwiegendes dafür, dass die Verwaltungsgerichte jedenfalls nicht gehindert sind, die \nErfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs \ndaraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt \nausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die \ngesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. \nVG Bremen, Beschl. v. 23.08.2013 – 6 V 827/13 – juris Rz. 42; OVG Bremen, Beschl. v. \n11.01.2012 – 2 B 107/11 –- juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 – 5 ME 491/07 – \njuris; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschl. v. 18.01.2011 – 1 m 158/10 – juris; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 – 2 \nB 2/96 - juris). Insbesondere kann das Gericht auch überprüfen, ob die der \nWahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. \n2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben (VG Bremen, \nBeschl. v. 23.08.2013 – 6 V 827/13 – juris Rz. 45; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 \n– 2 EO 729/06 – juris Rz. 41; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.1998 – 3 M 50/98 – \nNVwZ-RR 1999, 420) \n \nDies gilt im Hinblick auf die eigentliche Wahl als auch die Vorauswahl der Bewerber. Als \nTeil der Wahl unterliegt auch die Vorauswahl von Bewerbern nur insoweit gerichtlicher \nÜberprüfung, wie dies für die Wahlentscheidung selbst gilt (OVG Brandenburg, Beschl. v. \n21.03.1996 – 2 B 2/96 – juris). \n \n5. \nDies \nzugrunde \ngelegt, \nist \nnicht \nzu \nerkennen, \ndass \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden ist. \n \na) \nDer Antragsteller kann die Vorauswahl der Beigeladenen durch den V+G-\nAusschuss und damit letztlich deren Wahl in der Stadtverordnetenversammlung nicht \nerfolgreich mit der Begründung angreifen, dass die Beigeladene nicht das \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nAnforderungsprofil der Stelle erfülle. Die Beigeladene erfüllt insbesondere das \nkonstitutive Merkmal der „mehrjährigen Leitungserfahrung“. \n \naa) \nBei der Festlegung des Anforderungsprofils der Stelle steht es dem Dienstherrn \noffen, zwischen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die von den Bewerbern zwingend \nzu erfüllen sind (konstitutive Merkmale) und solchen, die Optimierungskriterien im \nRahmen der vom Dienstherrn vorzunehmenden Bewertung für den Fall darstellen, dass \nmehrere Bewerber die konstitutiven Merkmale erfüllen. In die nähere Auswahl dürfen nur \ndiejenigen Bewerber einbezogen werden, die die konstitutiven Merkmale des \nAnforderungsprofils erfüllen. Dementsprechend kann sich ein unterlegener Bewerber im \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenstreit darauf berufen, dass ein ausgewählter Bewerber \ndas konstitutive Anforderungsprofil verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - \na. a. O., Rn. 24). Ein konstitutives, spezielles Anforderungsmerkmal zeichnet sich \ndadurch aus, dass der Dienstherr es für unabdingbar für die Wahrnehmung der \nausgeschriebenen Position hält und es sich nicht schon nach dem Auswahlmodell der \nAuswertung dienstlicher Beurteilungen hinreichend bewerten lässt, ob und in welchem \nMaße der Bewerber dieses Kriterium erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 \nB 151/11 - Beschlussabdruck S. 10). Ob ein Bewerber ein Anforderungsprofil erfüllt, ist \nvom Gericht in vollem Umfang überprüfbar. \n \nbb) \nDiese Grundsätze hält die beschließende Kammer auch für anwendbar in Fällen, \nin denen ein Anforderungsprofil für das Amt eines kommunalen Wahlbeamten festgelegt \nworden ist. Denn auch Wahlbeamte dürfen nicht willkürlich und unter Außerachtlassung \nder Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG allein oder vorrangig nach der Parteizugehörigkeit \ndes Bewerbers ausgewählt werden. Auch wenn Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellung des \nkommunalen Wahlbeamten nur in eingeschränktem Maße gilt, haben kommunale \nWahlkörperschaften eine fachbezogene Wahlentscheidung zu treffen (OVG Lüneburg, \nBeschl. v. 25.06.1992 – 5 M 2798/92 – juris Rz. 25). Die Anforderungen an die Eignung \ndefiniert der Dienstherr im Anforderungsprofil. Wird ein Bewerber gewählt, der tatsächlich \ndas festgelegte konstitutive Anforderungsprofil verfehlt, beruht daher die Wahl auf einer \nunzutreffenden Annahme des Wahlgremiums, mithin auf einem gerichtlich überprüfbaren \näußeren Fehler der Wahl (im Ergebnis auch OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 \nEO 729/06 – juris Rz. 41/42). \n \ncc) \nBei dem im Anforderungsprofil für die Stelle des Baudezernenten genannten \nMerkmal der „mehrjährigen Leitungserfahrung“ handelt es sich um ein konstitutives \nMerkmal, das die Bewerber für eine erfolgreiche Bewerbung zwingend erfüllen müssen. \nWie die in einer Stellenausschreibung formulierten Qualifikationsmerkmale zu verstehen \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nsind, ist durch Auslegung entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt \nund dem Willen des Erklärenden zu ermitteln (OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 – 2 B \n151/11; OVG Bremen Beschlüsse v. 31.08.2005 – 2 B 206/05 und v. 16.02.2009 – 2 B \n598/08 – juris Rz. 12; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 – juris Rz. \n44; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.02.2007 – 1 Bs 354/06 – juris). Dass es sich bei dem \nMerkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“ um ein konstitutives Merkmal handelt, ergibt \nsich schon aus der Formulierung des Anforderungsprofils, wonach die mehrjährige \nLeitungserfahrung „Voraussetzung“ für die Bewerbung ist. Demgegenüber wird das \nzweite Staatsexamen lediglich als „wünschenswert“ bezeichnet. \n \ndd) \nDie Beigeladene erfüllt nach Auffassung des Gerichts das Merkmal der \n„mehrjährigen Leitungserfahrung“. Aus den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen \nergibt sich, dass sie zumindest in dem Zeitraum von 2004 bis 2009 Leitungsaufgaben bei \nder Firma I…wahrgenommen hat. \n \n(1) \nAus dem Anforderungsprofil für die Stelle des Baudezernenten geht hervor, dass \nals konstitutive Voraussetzung der Bewerbung eine über ein Jahr hinausgehende \nErfahrung in einer Leitungsposition gefordert wird. Dies umfasst nach regelmäßigem \nVerständnis die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben hinsichtlich Personal, Organisation \nund Finanzen. Eine weitergehende Konkretisierung dieses Merkmals dahingehend, in \nwelchem fachlichen Aufgabenbereich die Leitungserfahrung erlangt worden sein muss \noder welchen Umfang die Leitungsverantwortlichkeit haben soll, ist für das Gericht nicht \nersichtlich. Hierbei ist analog § 133 BGB der objektive Erklärungsinhalt entscheidend \n(OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 – 2 B 151/11; OVG Bremen Beschlüsse v. \n31.08.2005 – 2 B 206/05 und v. 16.02.2009 – 2 B 598/08 – juris Rz. 12; OVG Thüringen, \nBeschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 – juris Rz. 44; OVG Hamburg, Beschl. v. \n12.02.2007 – 1 Bs 354/06 – juris). Schon aus dem Wortlaut des Anforderungsprofils \nergibt sich keine nähere Konkretisierung dieses Merkmals. Im Gegensatz zu dem \nebenfalls zwingend verlangten Hochschulstudium werden keine Fachrichtungen genannt, \nin denen die Leitungserfahrung gesammelt worden sein muss. Eine insbesondere \nfachliche Qualifizierung ergibt sich aber auch nicht aus dem systematischen \nZusammenhang, in dem die Nennung des Merkmals erscheint. Allein aus dem Umstand, \ndass die Ausschreibung graphisch so gestaltet ist, dass das Merkmal „mehrjährige \nLeitungserfahrung“ als Aufzählungspunkt unter dem einleitenden Satz „Voraussetzung für \ndie Bewerbung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium“ erscheint, kann nicht \ngeschlossen werden, dass die für das Hochschulstudium geltenden Konkretisierungen \nauch für das Merkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“ gelten. Dies folgt schon daraus, \ndass dieses Merkmal von den übrigen Aufzählungspunkten sprachlich durch ein „sowie“ \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nabgesetzt ist. Damit wird deutlich, dass an dieser Stelle ein neues eigenständiges \nAnforderungsmerkmal formuliert wird, das nicht im Zusammenhang mit den davor \ngenannten Anforderungsmerkmalen steht. Eine nähere Konkretisierung ergibt sich auch \nnicht zwingend aus dem Aufgabenbereich eines Baudezernenten. Zunächst entspricht es \nder allgemeinen Erfahrung, dass Leitungserfahrungen, insbesondere im Hinblick auf \nPersonalführung, unabhängig davon, in welchem fachlichen Aufgabenbereich sie \ngesammelt worden sind, grundsätzlich auf andere Aufgabenbereiche übertragbar sind. \nDarüber hinaus ist die Stelle eines Baudezernenten/einer Baudezernentin nicht so \nausschließlich von rein fachlichen Problemstellungen geprägt, dass beispielsweise die \nKenntnis von bestimmten Organisationsabläufen unabdingbar ist und nicht durch \nEinarbeitung erlangt werden kann. Vielmehr ist die Tätigkeit der Magistratsmitglieder \ngenerell durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum \ngekennzeichnet, weshalb sie auch durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt \nwerden. Die Tätigkeit eines Baudezernenten zeichnet sich daher auch vor allem durch \npolitische Vermittlungstätigkeit aus. Dies kommt auch in dem Anforderungsprofil zum \nAusdruck, wonach als vorrangige Aufgaben des Baudezernenten/der Baudezernentin die \nVerankerung von kreativen Bürgerbeteiligungsformen, integrierter Handlungskonzepte, \ninnovativer Finanzierungen und partnerschaftlicher Kooperationen genannt werden. \nHiernach steht im Mittelpunkt der Aufgaben des Baudezernenten/der Baudezernentin die \nkreative und innovative Umsetzung und Begleitung politischer Entscheidungen. Hierfür \nbedarf es Leitungserfahrung, die aber nicht zwangsläufig aus dem Bereich des \nBauwesens oder der öffentlichen Verwaltung stammen muss. Es ist auch nichts dafür \nersichtlich, dass nach dem Anforderungsprofil die Leitungserfahrung aus einem \nAufgabenbereich stammen muss mit einer ähnlichen Zahl von Mitarbeitern wie das \nBaudezernat. \n \n(2) \nDie \nAnforderungen \ndes \nso \nverstandenen \nBegriffs \nder \n„mehrjährigen \nLeitungserfahrung“ erfüllt die Beigeladene. Ausweislich der Bewerbungsunterlagen hat \ndie Beigeladene von September 2004 bis Januar 2009 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Art \nDirector bei der Firma I… sowohl die organisatorische Verantwortung als auch die \nPersonal- und Finanzverantwortung für verschiedene Bereiche und Projekte innegehabt. \nIn dem vorgelegten Arbeitszeugnis von I…werden damit übereinstimmend für den \ngenannten Zeitraum als Tätigkeitsbereiche der Beigeladenen u.a. die „Leitung des \nBereiches Human Resources“ sowie „Aufbau und Leitung des Bereichs Grafik \nOutsourcing“ genannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beigeladenen nicht \nder Wahrheit entsprechen, sind für das Gericht nicht ersichtlich und auch von dem \nAntragsteller nicht vorgetragen worden. \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nDie Beurteilung, ob die konkreten Leitungserfahrungen der einzelnen Bewerber für die \nWahrnehmung der Aufgaben eines Baudezernenten/einer Baudezernentin geeignet bzw. \nausreichend sind, obliegt der Stadtverordentenversammlung als Wahlorgan und ist \ngerichtlich nicht überprüfbar. \n \nee) \nDa die Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllt, sind die Umstände der \nnachträglichen Änderung der Übersicht der Beigeladenen durch das Personalamt für die \nAusschusssitzung des V+G-Ausschusses am 04.06.2013 rechtlich nicht erheblich. Es \nhandelt sich dabei auch nicht um eine nachträgliche Änderung des Anforderungsprofils, \nda die Beigeladene das vor der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil erfüllt. \nZudem war durch die Offenlegung des Änderungsvorgangs in der V+G Ausschusssitzung \nam \n04.06.2013 \ndie \nÄnderung \nder \nEinschätzung \ndes \nPersonalamtes \nder \nStadtverordnetenversammlung bei ihrer Wahl am 13.06.2013 bekannt. \n \nb) Darüber hinaus kann der Antragsteller die Wahl der Beigeladenen auch nicht mit der \nBegründung angreifen, dass er zu Unrecht bei der Vorauswahl durch den V+G-\nAusschuss nicht berücksichtigt worden sei. Die Übertragung der Entscheidung der \nVorauswahl \nist \nzulässig. \nNach \n§ \n34 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nVerfBrhv \nkann \ndie \nStadtverordnetenversammlung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie zur Verwaltung \nbestimmter Geschäftsbereiche oder zur Erledigung einzelner Angelegenheiten oder \nbestimmter Arten von Angelegenheiten Ausschüsse bestellen. Dies steht im Einklang mit \nder Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die Entscheidung des V+G-\nAusschusses an sich ist gerichtlich nicht überprüfbar. Die dargestellten Grundsätze der \neingeschränkten Anwendbarkeit des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für \ndie Auswahl von Wahlbeamte (siehe oben unter 3. und 4.) gelten auch für die \nVorauswahl durch ein die Wahl vorbereitendes Gremium. Daher kann diese \nEntscheidung nur in den Grenzen gerichtlich überprüft werden, in denen auch die \neigentliche Wahl überprüft werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der V+G- \nAusschuss bei seiner Entscheidung am 22.05.2013 von einem falschen Sachverhalt oder \nunsachgemäßen Erwägungen bei seiner Vorauswahl ausgegangen ist. Insbesondere ist \nnicht ersichtlich, dass die Ausschussmitglieder Bewerber allein deshalb nicht ausgewählt \nhaben, weil sie sich schon an einer vorherigen Ausschreibung beteiligt haben. Dies ist \nunter anderem daraus ersichtlich, dass die von den Ausschussmitgliedern der CDU-\nFraktion vorgeschlagene Kandidatin bereits an dem vorherigen Bewerbungsverfahren um \ndie Stelle eines Baudezernenten teilgenommen hatte. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint \nnicht angemessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem \nKostenrisiko unterworfen hat. \n \n7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG in \nder bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung. Da das Verfahren die Besetzung eines Amtes \nim Beamtenverhältnis auf Zeit und damit das Interesse der Antragstellerin an der \nVerleihung eines anderen Amtes betrifft, ist ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts \ndes von der Antragstellerin angestrebten Amtes nach BesGr. B 6 BremBesO maßgebend \n(3,25 x 8033,20 Euro). Davon nimmt die Kammer einen Abschlag von 50 % vor, weil es \nsich hier um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt und \nlediglich die Verhinderung irreversibler Tatsachen durch eine vorläufige Offenhaltung des \nAuswahlverfahrens begehrt wird. \n \n \n\n \n \n- 16 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Hülle \n \n \ngez. Stybel \n \n \ngez. Dr. Blackstein \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nWilde \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \ndes Verwaltungsgerichts \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 843/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau A., A-Straße, Pirna, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, , C-Straße, Bremerhaven, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D., D-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nFrau Dr. E., E-Straße, E-Stadt, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D., D-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter \nHülle, Richterin Stybel und Richterin Dr. Blackstein am 22. Oktober 2013 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \nmit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die \nAntragstellerin. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n26.107,90 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle eines hauptamtlichen \nStadtrates bzw. einer hauptamtlichen Stadträtin als Baudezernent bzw. Baudezernentin \nin Bremerhaven. \n \nMit Beschluss des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses (nachfolgend: \n„V+G Ausschuss“) der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom \n21.03.2013 wurde auf Empfehlung des Magistrats die Stelle eines hauptamtlichen \nStadtrates bzw. einer hauptamtlichen Stadträtin als Baudezernent bzw. Baudezernentin \nin Bremerhaven (BesGr. B6) ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: \n \n„Aufgrund der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen der SPD \nund Bündnis 90/ DIE GRÜNEN besteht ein Vorschlagsrecht der Fraktion von Bündnis \n90/DIE GRÜNEN. \n \nDas Baudezernat – mit rund 160 Mitarbeiter/innen – umfasst die Ämter: Baureferat […]. \n \nVorrangige Aufgabe der/des Baudezernentin/Baudezernenten wird es sein, kreative \nBürgerbeteiligungsformen, integrierte Handlungskonzepte, innovative Finanzierungen \nund partnerschaftliche Kooperationen fest zu verankern. \n \nVoraussetzungen für die Bewerbung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium \n(Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) \n \n• \nder Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung oder Architektur, \njeweils mit dem Schwerpunkt Städtebau oder \n• \neiner vergleichbaren Fachrichtung auf dem Gebiet des Bauwesens \n• \neines anderen Studiengangs mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bauwesen \n• \nsowie mehrjährige Leitungserfahrung. \n \nDas zweite Staatsexamen ist wünschenswert.“ \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nNach Ablauf der Bewerbungsfrist lagen 23 Bewerbungen auf die ausgeschriebene Stelle \nvor, die vom Personalamt in Übersichten dargestellt wurden. In den Übersichten wurde \ninsbesondere gekennzeichnet, ob die Bewerber aus Sicht des Personalamtes die \nAnforderungen \nder \nAusschreibung \nhinsichtlich \neines \nabgeschlossenen \nHochschulstudiums und einer mehrjährigen Leitungserfahrung erfüllten. In der \nUrsprungsfassung dieser Übersichten waren für die Antragstellerin beide Merkmale mit \n„ja“ gekennzeichnet. Für die Beigeladene war hinsichtlich des erforderlichen \nHochschulabschlusses ein „ja“ vermerkt, hinsichtlich der mehrjährigen Leitungserfahrung \nein „nein“. \n \nÜber die am …1970 geborene Antragstellerin heißt es darüber hinaus u.a. in dem \nÜbersichtsbogen: Die Antragstellerin habe nach dem Abitur ein Studium der \nLandespflege mit der Fachrichtung Landesarchitektur absolviert und dieses als Diplom-\nIngenieurin der Landespflege abgeschlossen. Als letzte berufliche Tätigkeiten werden \nangegeben: Angestellte im Amt für Stadtentwicklung – Stadt L…mit stellvertretender \nAmtsleitung (1997 – 2002), Freie Mitarbeiterin als Dozentin für EDV und \nGartengestaltung bei mehreren Instituten und Firmen in L…( 1998 – 2002), Leiterin des \nstädtischen Bauamtes der Stadt T… (2002 – 2006), seit 04/2006 Baureferentin der Stadt \nP…, (seit 02/2010) in Elternzeit. \n \nIm Übersichtsbogen über die Bewerbung der am …1968 geborenen Beigeladenen ist \nfolgendes angegeben: Die Beigeladene habe nach dem Abitur ein Studium der \nArchitektur, Schwerpunkt Stadtplanung mit Diplom abgeschlossen, Note „gut“. 2004 sei \nsie promoviert worden. Als berufliche Tätigkeiten werden angegeben: freiberufliche \nMitarbeit im Architekturbüro E., Karlsruhe (1995 – 1998 und 2001 – 2004), Art Director \nsowie Aufbau und Leitung der Label „g…“ und „M…“ bei I…(2004 – 2009), Art Director \nund Leitung des Bereichs „neue Medien“ G…, Köln (02/2009 – 12/2009), seit 2004 \nBeraterin für Stadt- und Hochbauplanung. \n \nIn der Bewerbungsmappe der Beigeladenen befindet sich ein Zeugnis der I…. Danach \ngehörte zu den Tätigkeitsbereichen der Beigeladenen bei der I…u.a. die Leitung des \nBereiches Human Resources, sowie Aufbau und Leitung des Bereichs Grafik \nOutsourcing. \n \nIn seiner Sitzung vom 22.05.2013 nahm der V+G-Ausschuss eine Vorauswahl vor. \nHierfür schlugen die Ausschussmitglieder der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN sechs \nBewerber vor, zu denen auch die Antragstellerin und die Beigeladene gehörten. Die \nAusschussmitglieder der Fraktion der CDU und der BIW schlugen jeweils einen weiteren \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nKandidaten vor. Während der Sitzung wies die anwesende Vertreterin des \nPersonalamtes darauf hin, dass die Beigeladene nicht die Voraussetzungen der \nAusschreibung erfülle, da sie nicht über mehrjährige Leitungserfahrung verfüge. Der \nFraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN teilte mit, dass die \neingegangenen Bewerbungen von seiner Fraktion eingehend geprüft worden seien. Die \nBewertung der Verwaltung, dass die Beigeladene nicht über eine mehrjährige \nLeitungserfahrung verfüge, sei nicht korrekt. Die Beigeladene habe nachweislich von \n2004 bis 2009 durchgehend Leitungspositionen inne gehabt. \n \nIn der Vorlage des Stadtverordnetenvorstehers für die Sitzung am 22.05.2013 wurde auf \nden geplanten Vorstellungstermin am 04.06.2012 hingewiesen. Darüber hinaus wurde \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Daten der Bewerber mit äußerster Diskretion \nzu behandeln seien. Es sei selbstverständlich, dass eine Verbreitung in der Öffentlichkeit, \nz.B. in der Presse und auch in den Parteigremien, nicht zulässig sei. Zusätzlich wurde \nauch auf § 10 VerfBrhv (Amtsverschwiegenheit) hingewiesen. \n \nDie ausgewählten Bewerber wurden für ein Vorstellungsgespräch mit Kurzvortrag am \n04.06.2013 eingeladen. \n \nBereits am 03.06.2013 veranstaltete die Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN eine \nöffentliche Vorstellungsrunde der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten für die \nstreitgegenständliche Stelle. Hierzu war die Presse eingeladen. \n \nAm 04.06.2013 führte der V+G-Ausschuss Vorstellungsgespräche mit der Antragstellerin, \nder Beigeladenen und vier weiteren Kandidaten. \n \nWährend der Sitzung wies der Stadtverordnete B…(CDU) darauf hin, dass in der zur \nSitzung vorgelegten Übersicht des Personalamtes über die Beigeladene das \nAusschreibungskriterium „mehrjährige Leitungserfahrung“ ohne weitere Erklärung von \n„nein“ auf „ja“ gesetzt worden sei. Die Vertreterin des Personalamtes erklärte hierzu, \ndass der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der letzten Sitzung \ndarauf hingewiesen habe, dass die Beigeladene die Voraussetzungen sehr wohl erfülle. \nNach Rücksprache und nochmaliger Prüfung sei das Erfüllen der Voraussetzung dann zu \nbejahen gewesen. Bei der ersten Bewertung sei dieses vom Personalamt übersehen \nworden. \n \nAm 13.06.2013 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl auf \nVorschlag des Stadtverordneten K…(Fraktionsvorsitzender der Fraktion von Bündnis \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n90/DIE GRÜNEN) die Beigeladene mit 26 Ja-Stimmen und 20 Nein-Stimmen. Eine \nStimme war ungültig. \n \nMit Bescheid vom 14.06.2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die \nStadtverordnetenversammlung \nin \nihrer \nSitzung \nvom \n13.06.2013 \neine \nandere \nMitbewerberin gewählt habe. \n \nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.07.2013 \nWiderspruch ein. Dieser ist bisher nicht beschieden worden. \n \nAm 04.07.2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Sie rügt, dass das Prinzip der Bestenauslese nicht \nhinreichend beachtet worden sei. Die Beigeladene erfülle nicht die erforderliche \nmehrjährige Leitungserfahrung, wohingegen die Antragstellerin auf eine mehrjährige \nLeitungstätigkeit in der einschlägigen Verwaltung zurückblicken könne. In der \nStellenausschreibung werde ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung sowie \nmehrjährige \nLeitungserfahrung \nverlangt. \nEs \nstehe \naußer \nFrage, \ndass \ndie \nLeitungserfahrung im Bereich der Studienfachrichtung verlangt werde. Die Beigeladene \nsei offenbar „Art Director“ in der Medienbranche gewesen. Wie konkret die angebliche \nLeitungsfunktion \nder Beigeladenen \nausgesehen \nhabe, \nergebe \nsich \naus \nden \nBewerbungsunterlagen nicht. Zudem seien die Auswahlkriterien nachträglich und \nunzulässigerweise geändert worden. Eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes \nergebe \nsich \nauch \nnicht \ndaraus, \ndass \nes \nsich \nbei \nden \nhauptamtlichen \nMagistratsmitgliedern, zu denen auch eine hauptamtliche Stadträtin als Baudezernentin \ngehöre, um einen Beamten auf Zeit handele und nicht um einen Laufbahnbeamten. Auch \nwenn Wahlbeamte durch ein demokratisch legitimiertes Organ gewählt würden, so sei es \ndoch Aufgabe des die betreffende Wahl vorbereitenden Ausschusses die jeweiligen \nBewerbungen so aufzuarbeiten, dass dem zur Wahl berechtigten Organ zumindest die \nMöglichkeit verschafft werde, den ihrer Meinung nach bestgeeigneten Kandidaten \nvorzuschlagen. Zudem habe die Antragsgegnerin den Grundsatz der Vertraulichkeit \nmissachtet und damit gegen § 10 VerfBrhv verstoßen. Wesentlicher Schutzzweck des \nVertraulichkeitsgrundsatzes sei die Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese im \nSinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dienstherr solle in der Lage sein, unter gleichen \nBedingungen die bestgeeigneten Bewerber auswählen zu können. Durch das Abhalten \nder Veranstaltung am 03.06.2013 durch die Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sei \ngegen diesen Grundsatz verstoßen worden. Letztlich sei der Grundsatz der \nChancengleichheit verletzt worden. Die vier Bewerber, die an der öffentlichen \nVeranstaltung teilgenommen hätten, hätten sich weitaus umfassender präsentieren \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nkönnen als dies in einem zeitlich klar begrenzten vorstrukturierten Vorstellungsgespräch \nmöglich gewesen wäre. Zudem hätten die jeweiligen Bewerber untereinander \numfassende Informationen über die Mitbewerber einholen können. Weiterhin liege eine \nVerletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens vor. Da die Fraktion von Bündnis \n90/DIE GRÜNEN zu der Veranstaltung am 03.06.2013 nur bestimmte Bewerber \neingeladen habe, sei eine Vorfestlegung erfolgt. Die Rechtsfehler des Verfahrens seien \nso gravierend, dass sie auf die Wahl durchschlagen müssten. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \naufzugeben, bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Stelle als hauptamtliche \nStadträtin als Baudezernentin bzw. als hauptamtlicher Stadtrat als Baudezernent \nder Stadt Bremerhaven nicht zu besetzen, insbesondere keine beamtenrechtliche \nErnennung vorzunehmen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie trägt vor, dass die Antragstellerin die Bremerhavener Besonderheiten für \nhauptamtliche Magistratsmitglieder der Antragsgegnerin verkenne. Die hauptamtlichen \nMagistratsmitglieder würden von der Stadtverordnetenversammlung auf sechs Jahre \ngewählt. Sie seien damit Beamte auf Zeit. Hieraus würden sich Einschränkungen und \nModifikationen des Leistungsprinzips ergeben. Das Verwaltungsgericht könne die \nEntscheidung der Stadtverordnetenversammlung lediglich daraufhin überprüfen, ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeine Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet habe, sachfremde Erwägungen angestellt habe oder gegen höherrangiges \nRecht oder Verwaltungsvorschriften verstoßen habe. Dies sei nicht der Fall. Die \nStadtverordnetenversammlung sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, \ninsbesondere konnte sie die Tatsache berücksichtigen, dass auch die Beigeladene \nausweislich der korrigierten Sitzungsvorlage in der maßgeblichen Sitzung der \nStadtverordnetenversammlung das Anforderungsprofil erfülle. Die Korrektur sei \nrechtmäßigerweise \ndurchgeführt \nworden. \nDie \nBeigeladene \nerfülle \nnach \nihren \nBewerbungsunterlagen das Ausschreibungsmerkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“. \nDie Ausschreibung sei auch in dem Punkt der „mehrjährigen Leitungserfahrung“ \nhinreichend bestimmt gewesen. Ein zu eng gefasstes Anforderungsprofil hätte \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nmöglicherweise zu einer nicht sachgerechten Eingrenzung des Bewerberkreises für die \nstreitige Stelle geführt. \n \nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt aber vor, dass sie in der Zeit von 1995 bis \n2004 freiberuflich im Architektenbüro E., d.h. ihres Vaters gearbeitet habe. Dort habe sie \nleitende Aufgaben, wie Bauleitung übernommen. In der Zeit von 2004 bis 2009 sei sie in \nleitender Tätigkeit in der interaktiven Medienindustrie tätig gewesen. Während ihrer \nTätigkeit bei I. habe sie mehrheitlich für börsennotierte Weltkonzerne komplette \nWeltmarktproduktionen ganzheitlich übernommen und geleitet. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nSchriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der das Auswahlverfahren betreffenden \nSachakte der Antragsgegnerin verwiesen. \n \n \nII. \nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt worden. \n \n1. \nIn \nbeamtenrechtlichen \nKonkurrenteneilverfahren \nhat \nder \nim \nStellenbesetzungsverfahren \nunterlegene \nBewerber \nbereits \ndann \neinen \nAnordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft \nerscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine \nAuswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot \nder Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im \nHauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 - \n2 B 151/11 -, m. w. N.). \n \n2. \nNach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die \nunmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich \num Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maß der Beamte den \nAnforderungen seines Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich \nbewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er \naufgrund \neines \nden \nVorgaben \ndes \nArt. \n33 \nAbs. \n2 \nGG \nentsprechenden \nLeistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG \ndient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nöffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen \nDienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes \ngewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein \ngrundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. \nJeder Bewerber um das Amt hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der \nDienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die \nEinhaltung \ndes \nbeamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes \neinfordern \n(sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch; siehe BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ \n2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95). Der \neigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar \nleistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die \nLeistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der \nBewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene \nBenachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch \nArt. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines \nBewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus \ndem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein \nderartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. \nDeren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a. a. O., Rn. 24 unter Bezugnahme auf: BVerfG, \nKammerbeschlüsse v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und v. 08.10.2007 \n- 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urt. v. 18.04 2002 - 2 C 19.01 - \nBuchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - \nNVwZ 2003, 200). \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die \nEntscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs \nzu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 C \n11.82 -, BVerwGE 68, 109). \n \n3. \nFür hauptamtliche Magistratsmitglieder der Antragsgegnerin ergeben sich \nallerdings Einschränkungen und Modifikationen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten \nLeistungsprinzips aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG (in der Fassung vom 22.12.2009, \nBremGBl. 2010, S. 17 zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 27.03.2012, BremGBl. S. \n133). Danach setzt die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes seine Wahl \ndurch die Stadtverordnetenversammlung voraus. \n \nFür Wahlbeamte auf Zeit, die durch ein politisch zusammengesetztes demokratisch \nlegitimiertes Wahlgremium ausgewählt werden, kann Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund des \nWesens einer Wahl keine uneingeschränkte Anwendung finden. Der Leistungsgrundsatz \nwird durch Art. 33 Abs. 2 GG zwar unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. \nBelange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente \nGrundrechtsschranken bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern aber dann \nBerücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt wird \n(BVerfG, Beschl. v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164-166; Beschl. v. \n02.04.1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 2 A 2/09 - \nIÖD 2011, 170-171 und v. 25.02.2010 - 2 C 22/09 - BVerwGE 136, 140-148; OVG \nBremen, Beschl. v. 12.10.2009 – 2 B 77/09 - ZBR 2010, 49-52; VG Bremen, Beschl. v. \n23.08.2013 – 6 V 827/13 – juris Rz. 34). \n \nDas in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG normierte Wahlerfordernis für hauptamtliche \nMagistratsmitglieder findet seine Grundlage in dem ebenfalls mit Verfassungsrang \nausgestalteten Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Prinzip der \nkommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Das Wahlerfordernis ist deshalb als \neine Regelung des Landesgesetzgebers anzusehen, die die unterschiedlichen \nAnforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und von Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 2 GG \nandererseits bei der Besetzung kommunaler Wahlämter ausgleicht (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - juris). \n \nHat der Landesgesetzgeber die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der \nWahl durch eine demokratisch legitimierte Kommunalvertretung abhängig gemacht, \nbestehen weder Raum noch Möglichkeit, die durch politische Wahlentscheidung \ngetroffene Auswahl im Kern inhaltlich gerichtlich zu überprüfen. Denn mit dem Wesen \neiner Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens \nunterworfenen Entscheidung (vgl. § 20 VerfBrhv) wäre es nicht zu vereinbaren, die \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nWahlentscheidung in derselben Weise zu überprüfen wie Ermessensentscheidungen. \nEine Wahl „nach Ermessen“ wäre keine echte Wahl. Durch eine Mehrheitswahl sollen \nvielmehr gerade unterschiedliche Motive und verschiedene, auch widersprüchliche \nStandpunkte innerhalb des demokratisch legitimierten Wahlgremiums wirksam werden \n(vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 - juris). Das \nWahlerfordernis soll insbesondere auch eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwischen \nden hauptamtlichen Magistratsmitgliedern und der Stadtverordnetenversammlung \nermöglichen (vgl. BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 - 2 C 47/07 - ZBR 2010, \n343). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit der \nMagistratsmitglieder durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen \nRaum gekennzeichnet ist und dabei das Agieren auf der Grundlage eines \nVertrauensvorschusses sowie das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten \nbesondere Bedeutung hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob und in welchem Maße ein \nBewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung \nund Befähigung erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und \nentzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung. \n \n4. \nDiese \nÜberlegungen \nführen \njedoch \nnicht \nzum \nAusschluss \njeglicher \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle in Fällen, in denen - wie hier - über die Bewerbung um \nein öffentliches Amt letztlich durch Wahl zu entscheiden ist. Vielmehr spricht \nÜberwiegendes dafür, dass die Verwaltungsgerichte jedenfalls nicht gehindert sind, die \nErfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs \ndaraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt \nausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die \ngesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. \nVG Bremen, Beschl. v. 23.08.2013 – 6 V 827/13 – juris Rz. 42; OVG Bremen, Beschl. v. \n11.01.2012 – 2 B 107/11 –- juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 – 5 ME 491/07 – \njuris; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschl. v. 18.01.2011 – 1 m 158/10 – juris; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 – 2 \nB 2/96 - juris). Insbesondere kann das Gericht auch überprüfen, ob die der \nWahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. \n2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben (VG Bremen, \nBeschl. v. 23.08.2013 – 6 V 827/13 – juris Rz. 45; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 \n– 2 EO 729/06 – juris Rz. 41; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.1998 – 3 M 50/98 – \nNVwZ-RR 1999, 420) \n \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nDies gilt im Hinblick auf die eigentliche Wahl als auch die Vorauswahl der Bewerber. Als \nTeil der Wahl unterliegt auch die Vorauswahl von Bewerbern nur insoweit gerichtlicher \nÜberprüfung, wie dies für die Wahlentscheidung selbst gilt (OVG Brandenburg, Beschl. v. \n21.03.1996 – 2 B 2/96 – juris). \n \n5. Dies zugrunde gelegt, ist nicht zu erkennen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch \nder Antragstellerin verletzt worden ist. \n \na) \nDie Antragstellerin kann die Vorauswahl der Beigeladenen durch den V+G-\nAusschuss und damit letztlich deren Wahl in der Stadtverordnetenversammlung nicht \nerfolgreich mit der Begründung angreifen, dass die Beigeladene nicht das \nAnforderungsprofil der Stelle erfülle. Die Beigeladene erfüllt insbesondere das \nkonstitutive Merkmal der „mehrjährigen Leitungserfahrung“. \n \naa) \nBei der Festlegung des Anforderungsprofils der Stelle steht es dem Dienstherrn \noffen, zwischen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die von den Bewerbern zwingend \nzu erfüllen sind (konstitutive Merkmale) und solchen, die Optimierungskriterien im \nRahmen der vom Dienstherrn vorzunehmenden Bewertung für den Fall darstellen, dass \nmehrere Bewerber die konstitutiven Merkmale erfüllen. In die nähere Auswahl dürfen nur \ndiejenigen Bewerber einbezogen werden, die die konstitutiven Merkmale des \nAnforderungsprofils erfüllen. Dementsprechend kann sich ein unterlegener Bewerber im \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenstreit darauf berufen, dass ein ausgewählter Bewerber \ndas konstitutive Anforderungsprofil verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - \na. a. O., Rn. 24). Ein konstitutives, spezielles Anforderungsmerkmal zeichnet sich \ndadurch aus, dass der Dienstherr es für unabdingbar für die Wahrnehmung der \nausgeschriebenen Position hält und es sich nicht schon nach dem Auswahlmodell der \nAuswertung dienstlicher Beurteilungen hinreichend bewerten lässt, ob und in welchem \nMaße der Bewerber dieses Kriterium erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 \nB 151/11 - Beschlussabdruck S. 10). Ob ein Bewerber ein Anforderungsprofil erfüllt, ist \nvom Gericht in vollem Umfang überprüfbar. \n \nbb) \nDiese Grundsätze hält die beschließende Kammer auch für anwendbar in Fällen, \nin denen ein Anforderungsprofil für das Amt eines kommunalen Wahlbeamten festgelegt \nworden ist. Denn auch Wahlbeamte dürfen nicht willkürlich und unter Außerachtlassung \nder Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG allein oder vorrangig nach der Parteizugehörigkeit \ndes Bewerbers ausgewählt werden. Auch wenn Art. 33 Abs. 2 GG für die Stellung des \nkommunalen Wahlbeamten nur in eingeschränktem Maße gilt, haben kommunale \nWahlkörperschaften eine fachbezogene Wahlentscheidung zu treffen (OVG Lüneburg, \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nBeschl. v. 25.06.1992 – 5 M 2798/92 – juris Rz. 25). Die Anforderungen an die Eignung \ndefiniert der Dienstherr im Anforderungsprofil. Wird ein Bewerber gewählt, der tatsächlich \ndas festgelegte konstitutive Anforderungsprofil verfehlt, beruht daher die Wahl auf einer \nunzutreffenden Annahme des Wahlgremiums, mithin auf einem gerichtlich überprüfbaren \näußeren Fehler der Wahl (im Ergebnis auch OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 \nEO 729/06 – juris Rz. 41/42). \n \ncc) \nBei dem im Anforderungsprofil für die Stelle des Baudezernenten genannten \nMerkmal der „mehrjährigen Leitungserfahrung“ handelt es sich um ein konstitutives \nMerkmal, das die Bewerber für eine erfolgreiche Bewerbung zwingend erfüllen müssen. \nWie die in einer Stellenausschreibung formulierten Qualifikationsmerkmale zu verstehen \nsind, ist durch Auslegung entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt \nund dem Willen des Erklärenden zu ermitteln (OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 – 2 B \n151/11; OVG Bremen Beschlüsse v. 31.08.2005 – 2 B 206/05 und v. 16.02.2009 – 2 B \n598/08 – juris Rz. 12; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 – juris Rz. \n44; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.02.2007 – 1 Bs 354/06 – juris). Dass es sich bei dem \nMerkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“ um ein konstitutives Merkmal handelt, ergibt \nsich schon aus der Formulierung des Anforderungsprofils, wonach die mehrjährige \nLeitungserfahrung „Voraussetzung“ für die Bewerbung ist. Demgegenüber wird das \nzweite Staatsexamen lediglich als „wünschenswert“ bezeichnet. \n \ndd) \nDie Beigeladene erfüllt nach Auffassung des Gerichts das Merkmal der \n„mehrjährigen Leitungserfahrung“. Aus den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen \nergibt sich, dass sie zumindest in dem Zeitraum von 2004 bis 2009 Leitungsaufgaben bei \nder Firma I…wahrgenommen hat. \n \n(1) \nAus dem Anforderungsprofil für die Stelle des Baudezernenten geht hervor, dass \nals konstitutive Voraussetzung der Bewerbung eine über ein Jahr hinausgehende \nErfahrung in einer Leitungsposition gefordert wird. Dies umfasst nach regelmäßigem \nVerständnis die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben hinsichtlich Personal, Organisation \nund Finanzen. Eine weitergehende Konkretisierung dieses Merkmals dahingehend, in \nwelchem fachlichen Aufgabenbereich die Leitungserfahrung erlangt worden sein muss \noder welchen Umfang die Leitungsverantwortlichkeit haben soll, ist für das Gericht nicht \nersichtlich. Hierbei ist analog § 133 BGB der objektive Erklärungsinhalt entscheidend \n(OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 – 2 B 151/11; OVG Bremen Beschlüsse v. \n31.08.2005 – 2 B 206/05 und v. 16.02.2009 – 2 B 598/08 – juris Rz. 12; OVG Thüringen, \nBeschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 – juris Rz. 44; OVG Hamburg, Beschl. v. \n12.02.2007 – 1 Bs 354/06 – juris). Schon aus dem Wortlaut des Anforderungsprofils \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nergibt sich keine nähere Konkretisierung dieses Merkmals. Im Gegensatz zu dem \nebenfalls zwingend verlangten Hochschulstudium werden keine Fachrichtungen genannt, \nin denen die Leitungserfahrung gesammelt worden sein muss. Eine insbesondere \nfachliche Qualifizierung ergibt sich aber auch nicht aus dem systematischen \nZusammenhang, in dem die Nennung des Merkmals erscheint. Allein aus dem Umstand, \ndass die Ausschreibung graphisch so gestaltet ist, dass das Merkmal „mehrjährige \nLeitungserfahrung“ als Aufzählungspunkt unter dem einleitenden Satz „Voraussetzung für \ndie Bewerbung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium“ erscheint, kann nicht \ngeschlossen werden, dass die für das Hochschulstudium geltenden Konkretisierungen \nauch für das Merkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“ gelten. Dies folgt schon daraus, \ndass dieses Merkmal von den übrigen Aufzählungspunkten sprachlich durch ein „sowie“ \nabgesetzt ist. Damit wird deutlich, dass an dieser Stelle ein neues eigenständiges \nAnforderungsmerkmal formuliert wird, das nicht im Zusammenhang mit den davor \ngenannten Anforderungsmerkmalen steht. Eine nähere Konkretisierung ergibt sich auch \nnicht zwingend aus dem Aufgabenbereich eines Baudezernenten. Zunächst entspricht es \nder allgemeinen Erfahrung, dass Leitungserfahrungen, insbesondere im Hinblick auf \nPersonalführung, unabhängig davon, in welchem fachlichen Aufgabenbereich sie \ngesammelt worden sind, grundsätzlich auf andere Aufgabenbereiche übertragbar sind. \nDarüber hinaus ist die Stelle eines Baudezernenten/einer Baudezernentin nicht so \nausschließlich von rein fachlichen Problemstellungen geprägt, dass beispielsweise die \nKenntnis von bestimmten Organisationsabläufen unabdingbar ist und nicht durch \nEinarbeitung erlangt werden kann. Vielmehr ist die Tätigkeit der Magistratsmitglieder \ngenerell durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum \ngekennzeichnet, weshalb sie auch durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt \nwerden. Die Tätigkeit eines Baudezernenten zeichnet sich daher auch vor allem durch \npolitische Vermittlungstätigkeit aus. Dies kommt auch in dem Anforderungsprofil zum \nAusdruck, wonach als vorrangige Aufgaben des Baudezernenten/der Baudezernentin die \nVerankerung von kreativen Bürgerbeteiligungsformen, integrierter Handlungskonzepte, \ninnovativer Finanzierungen und partnerschaftlicher Kooperationen genannt werden. \nHiernach steht im Mittelpunkt der Aufgaben des Baudezernenten/der Baudezernentin die \nkreative und innovative Umsetzung und Begleitung politischer Entscheidungen. Hierfür \nbedarf es Leitungserfahrung, die aber nicht zwangsläufig aus dem Bereich des \nBauwesens oder der öffentlichen Verwaltung stammen muss. Es ist auch nichts dafür \nersichtlich, dass nach dem Anforderungsprofil die Leitungserfahrung aus einem \nAufgabenbereich stammen muss mit einer ähnlichen Zahl von Mitarbeitern wie das \nBaudezernat. \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\n(2) \nDie \nAnforderungen \ndes \nso \nverstandenen \nBegriffs \nder \n„mehrjährigen \nLeitungserfahrung“ erfüllt die Beigeladene. Ausweislich der Bewerbungsunterlagen hat \ndie Beigeladene von September 2004 bis Januar 2009 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Art \nDirector bei der Firma I…sowohl die organisatorische Verantwortung als auch die \nPersonal- und Finanzverantwortung für verschiedene Bereiche und Projekte innegehabt. \nIn dem vorgelegten Arbeitszeugnis von I…werden damit übereinstimmend für den \ngenannten Zeitraum als Tätigkeitsbereiche der Beigeladenen u.a. die „Leitung des \nBereiches Human Resources“ sowie „Aufbau und Leitung des Bereichs Grafik \nOutsourcing“ genannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beigeladenen nicht \nder Wahrheit entsprechen, sind für das Gericht nicht ersichtlich und auch von der \nAntragstellerin nicht substantiiert vorgetragen worden. \n \nDie Beurteilung, ob die konkreten Leitungserfahrungen der einzelnen Bewerber für die \nWahrnehmung der Aufgaben eines Baudezernenten/einer Baudezernentin geeignet bzw. \nausreichend sind, obliegt der Stadtverordentenversammlung als Wahlorgan und ist \ngerichtlich nicht überprüfbar. \n \nee) \nDa die Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllt, sind die Umstände der \nnachträglichen Änderung der Übersicht der Beigeladenen durch das Personalamt für die \nAusschusssitzung des V+G-Ausschusses am 04.06.2013 rechtlich nicht erheblich. Es \nhandelt sich dabei auch nicht um eine nachträgliche Änderung des Anforderungsprofils, \nda die Beigeladene das vor der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil erfüllt. \nZudem war durch die Offenlegung des Änderungsvorgangs in der V+G Ausschusssitzung \nam \n04.06.2013 \ndie \nÄnderung \nder \nEinschätzung \ndes \nPersonalamtes \nder \nStadtverordnetenversammlung bei ihrer Wahl am 13.06.2013 bekannt. \n \nb) \nDie \nAntragstellerin \nkann \ndie \nWahl \nder \nBeigeladenen \ndurch \ndie \nStadtverordnetenversammlung auch nicht mit der Begründung angreifen, dass durch die \nVeranstaltung der Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN am 03.06.2013 der Grundsatz \nder Amtsverschwiegenheit gem. § 10 VerfBrhv verletzt worden sei. Gleiches gilt, soweit \ndie Antragstellerin vorgetragen hat, dass durch diese Veranstaltung, bei der nur \nbestimmten Bewerbern die Möglichkeit gegeben wurde, sich vorzustellen, die Grundsätze \nder Chancengleichheit und des fairen Verfahrens verletzt worden seien. Das Handeln der \nFraktion ohne Abstimmung mit der Stadtverordnetenversammlung kann zumindest im \nvorliegenden \nFall \nnicht \nder \nAntragsgegnerin \nzugerechnet \nwerden. \nDie \nStadtverordnetenversammlung ist zwar Herrin des Verfahrens und hat als solche \ngrundsätzlich den rechtmäßigen Ablauf des Verfahrens zu verantworten. Es kann aber \noffen bleiben, ob und inwieweit sie auf Vorgänge, die die Wahlentscheidung auf grob \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nrechtlich zu missbilligende Weise beeinflussen könnten, auch dann zu reagieren hat, \nwenn diese nicht unmittelbar durch sie zu verantworten sind. Im vorliegenden Fall handelt \nes sich jedenfalls nicht um einen solchen grob rechtlich zu missbilligenden Vorgang. \nVielmehr war die Fraktion berechtigt zu ermitteln, wem sie unter den aus ihrer Sicht \npolitisch gleichgestimmten Bewerbern ihr Vertrauen schenken will. Die Tätigkeit der \nhauptamtlichen Magistratsmitglieder ist eng mit dem politischen Raum verzahnt, weshalb \ndurch die Wahl eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwischen den hauptamtlichen \nMagistratsmitgliedern und der Stadtverordnetenversammlung ermöglicht werden soll \n(siehe oben 3.). Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder sollen das Vertrauen der \nStadtverordnetenversammlung besitzen. Hiermit steht das Vorgehen der Fraktion von \nBündnis 90/DIE GRÜNEN im Einklang. Dieses Vorgehen mag insbesondere von den \nBewerbern, die von den anderen Fraktionen vorgeschlagen worden sind, als ungerecht \nempfunden worden sein, es stellt aber keinen Umstand dar, der die Rechtmäßigkeit der \nWahl beeinflussen kann und die Stadtverordnetenversammlung hätte veranlassen \nmüssen, in das Wahlverfahren einzugreifen oder gar das Auswahlverfahren \nabzubrechen. Insofern weist das durch die Stadtverordnetenversammlung und damit \ndurch die Antragsgegnerin zu verantwortende Verfahren der Vorauswahl sowie der \neigentlichen Wahl keine Verfahrensfehler auf. \n \n6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint \nnicht angemessen, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem \nKostenrisiko unterworfen hat. \n \n7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung. Da das Verfahren die Besetzung eines \nAmtes im Beamtenverhältnis auf Zeit und damit das Interesse der Antragstellerin an der \nBegründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses betrifft, ist die \nHälfte des 13-fachen Endgrundgehalts des von der Antragstellerin angestrebten Amtes \nnach BesGr. B 6 BremBesO maßgebend (6,5 x 8033,20 Euro). Davon nimmt die Kammer \neinen Abschlag von 50 % vor, weil es sich hier um ein Verfahren zur Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes handelt und lediglich die Verhinderung irreversibler \nTatsachen durch eine vorläufige Offenhaltung des Auswahlverfahrens begehrt wird. \n \n \n \n\n \n \n- 16 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Hülle \n \n \ngez. Stybel \n \n \ngez. Dr. Blackstein","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-10-22/6-v-853-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":31},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-10-22/6-v-853-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365277","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.021829+00:00"}}