{"status":"available","doknr":"OLD365276","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-12-20","aktenzeichen":"2 K 605/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- Pressestelle - \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \nP R E S S E M I T T E I L U N G \nBremen, 23.01.2014 \n \n \nInternet \n \nhttp://www.verwaltungsgericht.bremen.de \n \nKeine rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des neuen Rundfunkbei-\ntrags von Privathaushalten. \n \nDie 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat sich in zwei Urteilen vom 20. Dezember 2013 (Az. 2 K \n570/13 und 2 K 605/13) mit der Frage der Rechtmäßigkeit des neu eingeführten Rundfunkbeitrags für Privat-\nhaushalte befasst. \n \nDie Kläger waren ab Januar 2013 zur Entrichtung des neu eingeführten Rundfunkbeitrags herangezogen wor-\nden. Die Kläger halten die Beitragserhebung für rechtswidrig, weil es sich dabei nach ihrer Ansicht bei dem \nRundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für deren Erhebung die Länder keine Kompetenz besäßen. Unabhän-\ngig von diesen grundsätzlichen Bedenken begehrt der Kläger im Verfahren 2 K 570/13 eine Befreiung vom \nRundfunkbeitrag während der Zeit länger dauernder Auslandsreisen. \n \nDie Kammer hat beide Klagen als unbegründet abgewiesen. \n \nDie Kammer führt in ihren Urteilen aus, dass keine grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfas-\nsungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestünden, nach \ndenen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Entge-\ngen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Bei-\ntrag im rechtlichen Sinne. Dieser werde für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die \nAngebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Weil nach statistischen Erhe-\nbungen inzwischen nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfä-\nhigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rund-\nfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche \nWohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Bei der Regelung von \nAbgaben, zu denen auch Beiträge zählten, sei der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung befugt, derarti-\nge generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Denn mit der Neuregelung sei \ndie in der Vergangenheit häufig problematische Nachprüfung entfallen, ob und von wem empfangstaugliche \nGeräte bereitgehalten wurden. Aufgrund der technische Entwicklung und der Einführung einer Vielzahl neuer, \nauch kleinerer Gerätearten sei eine solche Nachprüfung heute kaum noch praktikabel. Die Beitragspflicht gelte \nauch, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere oder kürzere Zeit im Ausland aufhielten, solange sie ihre Woh-\nnung in Deutschland nicht aufgäben. \n \nVerantwortlich: \nRainer Vosteen  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 6220  F: 0421-361 6797  e-mail: rainer.vosteen@verwaltungsgericht.bremen.de \nVerena Korrell  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 10212  F: 0421-361 6797  e-mail: verena.korrell@verwaltungsgericht.bremen.de \n\nDie Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen \ngegen die Urteile die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen. Die Kläger können die Berufung in-\nnerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile einlegen. Die Berufungsfrist ist noch nicht abgelaufen. \n \nZum Hintergrund: \nNach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15.12.2010, ratifiziert in Bremen durch Gesetz vom \n25.11.2011 (Brem.GBl. S. 425) und als Landesrecht am 01.01.2013 in Kraft getreten, ist im privaten Bereich \nfür jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) unabhängig von der Zahl und der Art der vorhande-\nnen Empfangsgeräte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt seit Januar 2013 gemäß \n§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 17,98 Euro monatlich. \n \nZuvor waren Rundfunkgebühren nach einem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhoben worden. Die Rundfunk-\ngebühr wurde dort für das tatsächliche Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben. Für diejenigen, \ndie bis Ende 2012 bereits eine Rundfunkgrundgebühr (5,76 Euro) und eine Fernsehgebühr (12,22 Euro) zu ent-\nrichten hatten, ist die Kostenbelastung in der Summe unverändert geblieben. \nt \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 605/13 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 23.12.2013 \ngez. Adamietz \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau M., \nKlägerin, \n \ng e g e n \nRadio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter \nKramer, Richterin Feldhusen und Richter Horst sowie die ehrenamtliche Richterin Gashi \nund den ehrenamtlichen Richter Jordan aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n20. Dezember 2013 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDas \nUrteil \nist \nhinsichtlich \nder \nKostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \ngez.: Kramer \n \n \ngez.: Feldhusen \n \n \ngez.: Horst \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. \n \nDie Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Inhaberin einer Wohnung in Bremen. Sie \nwar seit August 2001 mit einem Radio als Rundfunkteilnehmerin angemeldet und zahlte \nim Zuge dessen Rundfunkgebühren in Höhe von zuletzt 17,28 Euro pro Quartal. Als \nFernsehteilnehmerin war sie nicht gemeldet. \n \nAm 01.01.2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Kraft. Danach sollte sie \nnunmehr Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,98 Euro pro Monat als Wohnungsinhaberin \nzahlen. \n \nMit Bescheid vom 03.05.2013 setzte die Beklagte einen rückständigen Betrag für den \nZeitraum vom 01.12.2012 bis zum 28.02.2013 in Höhe von 46,72 Euro, bestehend aus \n5,76 Euro Rundfunkgebühren, 35,96 Euro Rundfunkbeiträgen sowie 5,00 Euro Kosten \nfest. \n \nDie Klägerin legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 14.05.2013 Widerspruch ein. \nDer Bescheid sei rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage gegen das Grundgesetz \nverstoße. Bei den Beiträgen handele es sich um eine Zwecksteuer, da ihnen keine \nkonkrete Gegenleistung gegenüberstehe. Hierfür besäßen die Bundesländer keine \nKompetenz. Jeder Haushalt würde unabhängig davon, ob und wie viele Empfangsgeräte \ner bereithalte, besteuert. Dies verstoße gegen Art. 3 GG. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDie Klägerin hat am 17.05.2013 Klage erhoben, ohne dass bis dahin über ihren \nWiderspruch entschieden worden wäre. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \nDie Klägerin sei als Inhaberin einer Wohnung Beitragsschuldnerin. Der Rundfunkbeitrag \nsei keine Steuer, da er nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern \nausschließlich \nder \n \nFinanzierung \ndes \nöffentlich-rechtlichen \nRundfunks \ndiene. \nGegenleistung für den Rundfunkbeitrag sei die Möglichkeit, die Angebote der \nGesamtveranstaltung Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Der Beitrag knüpfe an die \nMöglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort \ntypischerweise vorhandenen Geräten Rundfunk zu empfangen. Der Gesetzgeber müsse \nnicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden. Laut statistischen Erhebungen bestehe \nin nahezu 100% der beitragspflichtigen Wohnungen und Betriebseinheiten die \nMöglichkeit zum Empfang, so dass kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliege. \n \n \n \nDie Klägerin beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n03.05.2013 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 18.06.2013 aufzuheben, soweit Rundfunkbeiträge \nfür Januar und Februar 2013 festgesetzt worden sind. \n \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \n \nSie nimmt Bezug auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 03.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 18.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDie Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen für die Monate Januar und Februar \n2013 lässt sich auf § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBeitrStV) vom \n15.12.2010, ratifiziert in Bremen durch Gesetz vom 25.11.2011 (Brem.GBl. S. 425), \nstützen. \n \nNach dieser Bestimmung ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber \n(Beitragsschuldner) \nein \nRundfunkbeitrag \nzu \nentrichten. \nDie \nKlägerin \nist \nals \nWohnungsinhaberin Beitragsschuldnerin. Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nBeitragspflicht nach Maßgabe des § 4 RBeitrStV sind von der Klägerin weder \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich. \n \nDie Heranziehung des Wohnungsinhabers als Beitragsschuldner seit dem 01.01.2013 \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \nBei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich insbesondere nicht um eine Steuer, für deren \nErhebung die Länder keine Gesetzgebungskompetenz besäßen. Steuern sind \nGeldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und \nvon einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen \nauferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die \nLeistungspflicht knüpft (Maurer, Staatsrecht I, 6. Auflage, § 21 Rn. 17). Steuern sind \ndaher in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass sie gegenleistungsfrei zu erbringen \nsind. Der Beitrag hingegen ist ein Entgelt für eine staatliche Leistung. Er wird nicht für \neinen tatsächlichen Vorteil erhoben, sondern für einen bloß möglichen Vorteil (Maurer, \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nStaatsrecht I, 6. Auflage, § 21 Rn. 18). Die Gegenleistung für den Beitrag ist daher in der \nMöglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten staatlichen Leistung zu sehen. \n \nDer seit dem 01.01.2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist nach diesen Grundsätzen keine \nSteuer, sondern ein Beitrag im rechtlichen Sinne. Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag \nist die Möglichkeit, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu \nnehmen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 \nRBeitrStV knüpft an die Möglichkeit an, innerhalb der Wohnung Rundfunk zu empfangen. \nObwohl unter der Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht mehr an das \nBereithalten von Empfangsgeräten angeknüpft wird, besteht nach wie vor ein \nhinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des \nRundfunkempfangs. Der Gesetzgeber hat mit der Innehabung einer Wohnung insoweit \nein sachgerechtes Kriterium gewählt, da in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in der \nWohnung die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. \n \nZwar ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts notweniger Zwischenschritt \nzum tatsächlichen Rundfunkempfang in der Wohnung. Der Gesetzgeber durfte jedoch im \nWege typisierender Betrachtung annehmen, dass sich in jeder Wohnung mindestens ein \nRundfunkempfangsgerät befindet. Er geht zu Recht davon aus, dass mit dem Innehaben \neiner Wohnung typischerweise die Möglichkeit zum Empfang der Programme des \nöffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden ist. \n \nIn dieser typisierenden Betrachtung liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG). In Deutschland ergibt sich eine Ausstattung des privaten Bereichs \nmit Rundfunkempfangsgeräten von etwa 100 % (Schneider, Warum der Rundfunkbeitrag \nkeine Haushaltsabgabe ist – und andere Fragen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in \nNVwZ 2003, 19). Laut statistischen Erhebungen verfügten im Jahr 2010 97 % der \ndeutschen Haushalte über ein TV-Gerät, 96 % über ein Radio und 77 % über einen \ninternetfähigen PC (Media Perspektiven 1/2011, abrufbar unter http://www.media-\nperspektiven.de/uploads/tx_mppublications/01-2011_Eimeren_Ridder.pdf). Bezieht man \ndie fortschreitende Verbreitung internetfähiger Mobiltelefone in die Betrachtung ein, ist \ndavon auszugehen, dass sich in nahezu jeder deutschen Wohnung mindestens eines der \ngenannten Rundfunkempfangsgeräte befindet. Hinzukommt, dass es sich um eine \nErhebung aus dem Jahr 2010 handelt. In der Zwischenzeit dürfte sich die Anzahl der \nvorhandenen Geräte eher erhöht als verringert haben. \n \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nBei einer Ausstattung der deutschen Haushalte mit Rundfunkempfangsgeräten in Höhe \nvon fast 100% darf der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das \nInnehaben einer Wohnung knüpfen, obwohl in wenigen Einzelfällen auch solche \nWohnungen erfasst werden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. \n \nBei der Regelung von Abgaben ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung befugt; er darf \ngrundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, \nohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz zu verstoßen, er darf hingegen keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, \nsondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (BVerfG, \nBeschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 in NJW 2006, 2757 m.w.N.). Voraussetzung \nist jedoch, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten \nvermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen \nbetreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, \nBeschluss vom 04. April 2001 – 2 BvL 7/98 in DVBl 2001, 1204 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Feststellung der Voraussetzungen der \nBeitragspflicht wird durch die Neuregelung vereinfacht, da die häufig problematische \nNachprüfung, ob jemand ein empfangstaugliches Gerät bereithält, entfällt. Diese war \ninsbesondere durch die technische Entwicklung zunehmend mit großen Schwierigkeiten \nverbunden. So wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer, kleinerer Geräte \nentwickelt, die den Empfang von Rundfunk technisch ermöglichen. Bei dieser \nEntwicklung war es kaum noch möglich, zu überprüfen ob in einer Wohnung \nEmpfangsgeräte bereitgehalten werden. Wie die statistischen Erhebungen aus dem Jahr \n2010 zeigen, hat der Gesetzgeber realitätsgerecht den typischen Fall als Leitbild \nausgewählt. Hieraus folgt, dass auch die Zahl der betroffenen Wohnungsinhaber, die \ntrotz fehlender Möglichkeit zum Rundfunkempfang herangezogen werden, sehr klein ist. \nDie Belastung der Betroffenen ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht \nzu beanstanden, da sich der Beitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro im Rahmen hält \nund zudem die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV \nbesteht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. \n \nGegenüber dieser relativ geringfügigen Belastung gebührt der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \nGG geschützten Rundfunkfreiheit der Vorrang. Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit \ngehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter \nEinschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung, wobei der Gesetzgeber hierfür einen \nweiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR \n2270/05 in DVBl 2007, 1292). Aufgrund der essentiellen Bedeutung des öffentlich-\n\n \n \n- 7 -\nrechtlichen Rundfunks für die demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. \nApril 1986 – 1 BvF 1/84 in DVBl 1987, 30) muss das Interesse derjenigen Personen, die \nganz ausnahmsweise keine Geräte zum Rundfunkempfang bereithalten, nicht zur \nFinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das \nöffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nzurücktreten. \n \nIm Übrigen hatte die Klägerin ein Radio und dürfte auch in der Lage sein, über ihren PC \nmit Internetzugang Fernsehen empfangen zu können. \n \nDie Heranziehung zur Finanzierung des Rundfunks greift nicht in das Grundrecht der \nKlägerin auf negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Es bleibt ihr \nunbenommen, das angebotene Programm nicht zu nutzen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nDie Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \ngez. Kramer \n \ngez. Feldhusen \n \n \ngez. Horst \n \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 570/13 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 03.01.2014 \n \ngez. Dreifeld \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn J. \nKläger, \n \ng e g e n \ndie Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch \nRichter Kramer, Richterin Feldhusen und Richter Horst sowie die ehrenamtliche Richterin \nGashi und den ehrenamtlichen Richter Jordan aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 20. Dezember 2013 für Recht erkannt: \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDas \nUrteil \nist \nhinsichtlich \nder \nKostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \n \ngez. Kramer gez. Feldhusen Richter Horst ist wegen \n Urlaubs verhindert, den Urteils- \n Tenor zu unterzeichnen \n gez. Kramer \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger erstrebt eine Abmeldung als Rundfunkteilnehmer für die kurze Dauer eines \nAuslandsaufenthalts Ende 2012 / Anfang 2013 und Erstattung des für Januar 2013 \ngezahlten \nRundfunkbeitrags. \nEr \nhält \nden \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag \nfür \nverfassungswidrig, soweit er danach auch verpflichtet ist, einen Rundfunkbeitrag für \nZeiten zu entrichten, in denen er sich nicht in seiner Wohnung in Deutschland aufhält. \n \nDer 1948 geborene Kläger ist seit mindestens 1998 Rundfunkteilnehmer mit einem Radio \nund einem Fernsehgerät unter der Teilnehmer-Nr. … . In den letzten Jahren kam es \nwiederholt vor, dass der Kläger sich mehrere Monate lang im Ausland aufhielt. Während \nder Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags korrespondierte er aus diesem Anlass \nmehrfach \nmit \nder \nGEZ \nwegen \neiner \nbefristeten \nAbmeldung \nseines \nRundfunkteilnehmerverhältnisses für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Im Jahre 2008 \nversagte die GEZ die Abmeldung zunächst unter Hinweis auf einschlägige \nRechtsprechung, weil der Kläger angegeben hatte, dass die Geräte während seines \nAuslandsaufenthalts im Keller gelagert würden. Eine Abmeldung sei erst möglich, wenn \ndie Rundfunkgeräte vollständig aus dem Haushalt (also der Wohnung einschließlich \nKeller, Dachboden, Garage, etc.) entfernt würden. Nachdem der Kläger angegeben hatte, \ner habe die Reise zwar krankheitsbedingt erst später als ursprünglich geplant angetreten, \ndie Flugdaten übermittelt und versichert hatte, während seines Australienaufenthalts vom \n13.08.08 bis 19.02.09 alle Geräte entfernt zu haben, wurde die Abmeldung für die \nMonate September 2008 bis einschließlich Januar 2009 und aus Anlass seiner weiteren \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nAuslandsreise nach Australien vom 06.11.2012 bis 08.02.2013 nochmals für den Monat \nDezember 2012 vorgenommen. Die GEZ teilte dem Kläger mit Schreiben vom \n16.11.2012 zugleich mit, ab dem 01.01.2013 falle für den Inhaber einer Wohnung ein \nRundfunkbeitrag an. Auf das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang komme es \nfür die Beitragspflicht ab dem Jahre 2013 nicht mehr an. Da er während der kurzen \nAbwesenheit auch Inhaber der Wohnung bleibe, sei eine befristete Abmeldung für Januar \n2013 nicht möglich. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 21.02.2013. Es \nkönne nicht angehen, von allen Wohnungsinhabern Rundfunkbeiträge zu fordern, \nunabhängig davon, ob sie Rundfunk empfangen könnten/wollten oder nicht. \n \nMit seiner am 13.05.2013 erhobenen Klage verfolgt er sein Begehren auf Rückerstattung \ndes Rundfunkgebührenbeitrags für Januar 2013 weiter. Er habe auch zukünftig vor, \nausgedehnte Reisen zu machen und begehre aus diesem Grunde eine grundsätzliche \nKlärung \nder \nZahlungspflicht \nwährend \nsolcher \nAuslandsaufenthalte. \nDie \nRundfunkbeitragspflicht komme einer Steuer gleich und sei verfassungswidrig. Diese \nZahlungsverpflichtung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Vorzugslast zu \nbezeichnen, betrachte er als eine Veräppelung durch den öffentlichen Dienst bzw. die \nJustiz. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dürfe man seiner Meinung \nnach nur tatsächliche Teilnehmer heranziehen. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage bestätigt, er besitze nach \nwie vor ein Radio und ein Fernsehgerät. Während seines Auslandsaufenthalts in \nAustralien habe er diese Geräte ausgelagert gehabt. Sie hätten sich bei ihm im Haus, \naber im Keller seines Mieters befunden. \n \nDer Kläger beantragt \n \nfestzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, einen Rundfunkbeitrag \nzu entrichten, wenn er sich nicht in Deutschland aufhält. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nGegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestünden keine Bedenken. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nach Artikel 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderlich, die \ndiesen in die Lage versetze, die ihm zukommende Funktion im dualen Rundfunksystem \nzu erfüllen. Die Frage, welche Finanzierungsart der Gesetzgeber wähle, sei dabei \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ngrundsätzlich Sache des Gesetzgebers, sofern durch die gewählte Art der Finanzierung \nnicht die Funktion des Rundfunks, der freiheitlichen individuellen und öffentlichen \nMeinungsbildung zu dienen, gefährdet werde (BVerfGE 74, 297 (344); BVerfGE 83, 238 \n(310)). In Ausübung dieser Freiheit habe sich der Gesetzgeber insbesondere aufgrund \nder fortschreitenden Medienkonvergenz nach einem langen Abwägungsprozess für ein \ngeräteunabhängiges Beitragsfinanzierungsmodell entschieden. Nur eine Beitragsfinan-\nzierung gewährleiste die verfassungsrechtlich gebotene zukunftssichere Basis für den \nöffentlich-rechtlichen Rundfunk. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage dürfte als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig sein. \nWenngleich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Leistungsklage auf Erstattung des \ngezahlten Beitrags in Höhe von 17,98 Euro für Januar 2013 aufgrund des § 10 Abs. 3 \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15.12.2010, erlassen als bremisches \nLandesrecht durch Gesetz vom 25.11.2011 (Brem.GBl. S. 425), möglich ist, geht das \nrechtliche \nInteresse \ndes \nKlägers \nbezüglich \nder \nihm \ndurch \nden \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag als Inhaber einer Wohnung für Auslandsaufenthalte \nversagten Abmeldemöglichkeit hier doch zweifelsfrei darüber hinaus. Denn er ist durch \ndie an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Beitragspflicht dadurch beschwert, \ndass ihm die frühere Abmeldemöglichkeit für Auslandsaufenthalte nicht mehr in gleicher \nWeise zur Verfügung steht wie zu Zeiten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Da er \nauch künftig Auslandsaufenthalte in Australien plant, geht sein Rechtsschutzinteresse \nüber eine Klärung seiner Beitragspflicht für Januar 2013 eindeutig hinaus. Sie ist \ninsbesondere auf sich in der Zukunft wiederholende gleichartige Situationen gerichtet. \nDaher kann die Feststellungsklage hier trotz grundsätzlicher Subsidiarität der \nFeststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage in diesem Fall als zulässig \nangesehen werden (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 – 11 K 1090/13 – in \njuris, für eine ähnliche Fallgestaltung), obgleich eine solche Feststellungsklage im Falle \neiner dauerhaften, unbefristeten Abmeldung unzulässig wäre und die rechtliche Klärung \nder Rechtswirksamkeit einer solchen Abmeldung im Rahmen einer Leistungsklage auf \nRückzahlung geleisteter Beiträge erfolgen müsste (VG Bremen, Urt. v. 27.01.2011 – 2 K \n1969/07 – in juris m.w.N. mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom \n30.01.2008 – 1 BvR 829/06 – im Internet). \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDas mag aber dahinstehen, weil die Klage mit dem Begehren auf Rückerstattung des \nBeitrags für Januar 2013 jedenfalls zulässig ist, die Klage aber unter allen \nGesichtspunkten unbegründet ist. \n \nDie Heranziehung des Klägers zu Rundfunkbeiträgen ab dem 01.01.2013 ist gemäß § 2 \nAbs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBeitrStV) zu Recht erfolgt. Nach dieser \nBestimmung ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber \n(Beitragsschuldner) \nein \nRundfunkbeitrag \nzu \nentrichten. \nDer \nKläger \nist \nals \nWohnungsinhaber Beitragsschuldner. \n \nNach Überzeugung der Kammer ist die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von \nRundfunkbeiträgen nach dem seit 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag \nin Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz der Bremischen Bürgerschaft – Landtag – im \nFalle \ndes \nKlägers \nauch \nnicht \nverfassungswidrig, \nsoweit \nihm \nnach \ndem \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag für Auslandsaufenthalte in Australien keine Abmeldung \nmehr gewährt werden kann, wenn er währenddessen weiterhin seine Wohnung hier \nbeibehält. Angesichts des Fortschritts in der technischen Entwicklung, der zur Möglichkeit \ndes Rundfunk- und Fernsehempfangs mit den unterschiedlichsten Geräten in den \nverschiedensten Formen geführt hat, und der allgemeinen Verbreitung solcher \nRundfunkempfangsgeräte in der Bevölkerung erscheint es im Hinblick auf das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz gerechtfertigt, alle Inhaber einer \nWohnung zur gleichmäßigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nheranzuziehen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung \nselbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die \nerstens dort nach dem Melderecht gemeldet ist, oder zweitens im Mietvertrag für die \nWohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 S. 2 RBStV). Nach dem RBStV endet die \nBeitragspflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch \nden Beitragsschuldner endet. Da der Kläger auch während seiner Urlaubsabwesenheit \nAnfang des Jahres 2013 weiterhin Inhaber der Wohnung geblieben ist, um die sich in \ndieser Zeit sein Mieter und gelegentlich seine Tochter gekümmert haben, bestand auch \nRundfunkbeitragspflicht. \n \nDie Heranziehung des Wohnungsinhabers als Beitragsschuldner seit dem 01.01.2013 \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \nBei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich insbesondere nicht um eine Steuer, für die die \nGesetzgebungskompetenz beim Bund liegt. Steuern sind Geldleistungen, die keine \nGegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\nrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei \ndenen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Maurer, \nStaatsrecht I, 6. Auflage, § 21 Rn. 17). Steuern sind daher in erster Linie dadurch \ngekennzeichnet, dass sie gegenleistungsfrei zu erbringen sind. Der Beitrag hingegen ist \nein Entgelt für eine staatliche Leistung. Er wird nicht für einen tatsächlichen Vorteil \nerhoben, sondern für einen bloß möglichen Vorteil (Maurer, Staatsrecht I, 6. Auflage, \n§ 21 Rn. 18). Die Gegenleistung für den Beitrag ist daher in der Möglichkeit der \nInanspruchnahme einer bestimmten staatlichen Leistung zu sehen. \n \nDer seit dem 01.01.2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist nach diesen Grundsätzen keine \nSteuer, sondern ein Beitrag im rechtlichen Sinne. Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag \nist die Möglichkeit, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu \nnehmen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV \nknüpft an die Möglichkeit an, innerhalb der Wohnung Rundfunk zu empfangen. Obwohl \nunter der Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht mehr an das Bereithalten \nvon Empfangsgeräten angeknüpft wird, besteht nach wie vor ein hinreichender \nZusammenhang \nzwischen \nder \nBeitragspflicht \nund \nder \nMöglichkeit \ndes \nRundfunkempfangs. Der Gesetzgeber hat mit der Innehabung einer Wohnung insoweit \nein sachgerechtes Kriterium gewählt, da in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in der \nWohnung die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. \n \nZwar ist das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts notweniger Zwischenschritt \nzum tatsächlichen Rundfunkempfang in der Wohnung. Der Gesetzgeber durfte jedoch im \nWege typisierender Betrachtung annehmen, dass sich in jeder Wohnung mindestens ein \nRundfunkempfangsgerät befindet. Er geht zu Recht davon aus, dass mit dem Innehaben \neiner Wohnung typischerweise die Möglichkeit zum Empfang der Programme des \nöffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden ist. \n \nIn dieser typisierenden Betrachtung liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG). In Deutschland ergibt sich eine Ausstattung des privaten Bereichs \nmit Rundfunkempfangsgeräten von etwa 100 % (Schneider, Warum der Rundfunkbeitrag \nkeine Haushaltsabgabe ist – und andere Fragen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in \nNVwZ 2003, 19). Laut statistischen Erhebungen verfügten im Jahr 2010 97 % der \ndeutschen Haushalte über ein TV-Gerät, 96 % über ein Radio und 77 % über einen \ninternetfähigen PC (Media Perspektiven 1/2011, abrufbar unter http://www.media-\nperspektiven.de/uploads/tx_mppublications/01-2011_Eimeren_Ridder.pdf). Bezieht man \ndie fortschreitende Verbreitung internetfähiger Mobiltelefone in die Betrachtung ein, ist \ndavon auszugehen, dass sich in nahezu jeder deutschen Wohnung mindestens eines der \n\n \n- 8 - \n- 7 -\ngenannten Rundfunkempfangsgeräte befindet. Hinzukommt, dass es sich um eine \nErhebung aus dem Jahr 2010 handelt. In der Zwischenzeit dürfte sich die Anzahl der \nvorhandenen Geräte eher erhöht als verringert haben. \n \nBei einer Ausstattung der deutschen Haushalte mit Rundfunkempfangsgeräten in Höhe \nvon fast 100% darf der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das \nInnehaben einer Wohnung knüpfen, obwohl in wenigen Fällen auch solche Wohnungen \nerfasst werden, in denen, wie beim Kläger (seinen Angaben zufolge) während des \nAufenthalts in Australien kein Rundfunkgerät in seiner Wohnung vorhanden war. \n \nBei der Regelung von Abgaben ist der Gesetzgeber nämlich zur Vereinfachung befugt. Er \ndarf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen \ntreffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen; er darf hingegen keinen atypischen Fall als \nLeitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde \nlegen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 in NJW 2006, 2757 m.w.N.). \nVoraussetzung ist lediglich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter \nSchwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl \nvon Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist \n(BVerfG, Beschluss vom 04. April 2001 – 2 BvL 7/98 in DVBl 2001, 1204 m.w.N.). \n \nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Feststellung der Voraussetzungen der \nBeitragspflicht wird durch die Neuregelung vereinfacht, da die häufig problematische \nNachprüfung, ob jemand ein empfangstaugliches Gerät bereithält, entfällt. Diese war \ninsbesondere durch die technische Entwicklung zunehmend mit großen Schwierigkeiten \nverbunden. So wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer, kleinerer Geräte \nentwickelt, die den Empfang von Rundfunk technisch ermöglichen. Bei dieser \nEntwicklung war es kaum noch möglich, zu überprüfen ob in einer Wohnung \nEmpfangsgeräte bereitgehalten werden. Wie die statistischen Erhebungen aus dem Jahr \n2010 zeigen, hat der Gesetzgeber realitätsgerecht den typischen Fall als Leitbild \nausgewählt. Hieraus folgt, dass auch die Zahl der betroffenen Wohnungsinhaber, die \ntrotz fehlender Möglichkeit zum Rundfunkempfang herangezogen werden, sehr klein ist. \nDie Heranziehung aller Wohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen ist auch unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da ein Beitrag in Höhe von \nmonatlich 17,98 Euro eine relativ geringfügige Belastung darstellt. Für die Fälle \nfinanzieller Härten, d.h. bei Empfängern von Sozialleistungen, sieht § 4 RBStV unter den \ndort geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht \nvor. Dass eine Abmeldung, mit der – wie hier – der Sache nach eigentlich eine „befristete \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nBefreiung“ begehrt wird, vom Gesetzgeber im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht \nvorgesehen werden musste, folgt aus Sinn und Zweck der Beitragspflicht. \n \nZur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört die \nSicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss \nseiner bedarfsgerechten Finanzierung, wobei der Gesetzgeber hierfür einen weiten \nGestaltungsspielraum hat (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 in \nDVBl 2007, 1292). Aufgrund der essentiellen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks für die demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. April 1986 – \n1 BvF 1/84 in DVBl 1987, 30) muss das Interesse derjenigen Personen, die ganz \nausnahmsweise \nkeine \nGeräte \nzum \nRundfunkempfang \nbereithalten, \nnicht \nzur \nFinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das \nöffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nzurücktreten. Das gilt umso mehr für Fälle, in denen – wie hier - nur wenige Monate \nwährend eines Jahres keine Rundfunkgeräte in der Wohnung bereitgehalten werden. Da \ndie Kosten für die Produzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig davon \nanfallen, ob die Rundfunkteilnehmer das Angebot zeitweise mehr und zeitweise weniger \nnutzen, \nder \nRundfunkbeitrag \naber \nnur \nein \nFinanzierungsinstrument \nfür \nden \nverfassungsrechtlich gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten öffentlich-\nrechtlichen \nRundfunk \ndarstellt, \nist \nes \nnicht \nzu \nbeanstanden, \ndass \nder \nRundfunkbeitragsstaatsvertrag \nkeine \nAbmeldemöglichkeit \nfür \nlängerfristige \nAbwesenheitszeiten vorsieht. Der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags war \nnicht verpflichtet, die Langzeiturlauber unter den Rundfunkteilnehmern im Vergleich zu \nRundfunkteilnehmern, die lieber häufigere Kurzurlaube machen, zu privilegieren. \n \n \nDie Heranziehung zur Finanzierung des Rundfunks greift auch nicht in das Grundrecht \ndes Klägers auf negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Es bleibt \nihm unbenommen, das angebotene Programm nicht zu nutzen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nDie Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Rundfunkteilnehmer \nseine Rundfunkbeitragspflichtigkeit beenden kann, grundsätzliche Bedeutung hat. \n \n\n \n \n- 9 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \ngez. Kramer \n \n \ngez. Feldhusen \n \n \ngez. 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