{"status":"available","doknr":"OLD365272","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-18","aktenzeichen":"6 V 646/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 646/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \n… \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor …, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nb e i g e l a d e n : \n… \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Vosteen und Richterin Dr. Blackstein am 18.07.2014 beschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Aus-\nnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, \ndie diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n7.290,69 Euro festgesetzt. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle des hauptamtlichen Orts-\namtsleiters / der hauptamtlichen Ortsamtsleiterin des Ortsamts Horn-Lehe. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im April 2013 die Stelle des Ortsamtsleiters beim Ortsamt \nHorn-Lehe zur Besetzung ab dem 01.09.2013 öffentlich aus. Auf die Stellenausschrei-\nbung bewarben sich 16 Personen, darunter der Antragsteller und die Beigeladene. Am \n13.06.2013 wählte der Beirat Horn-Lehe mit acht von 15 Stimmen die Beigeladene. Ein \nunterlegener Mitbewerber stellte dagegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung. Im Rahmen der Beschwerde obsiegte dieser Mitbewerber. Mit Beschluss \nvom 09.01.2014 (2 B 198/13) gab das Oberverwaltungsgericht Bremen der Antragsgeg-\nnerin auf, die ausgeschriebene Stelle nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung des Mitbewerbers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nentschieden worden sei. Auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts \nBremen wird verwiesen. \n \nIn seiner Sitzung vom 20.02.2014 hob der Beirat Horn-Lehe seinen Wahlbeschluss vom \n13.06.2014 auf und bat die Senatskanzlei, ihm eine Verfahrensregelung zur Durchfüh-\nrung des Besetzungsverfahrens auf der Grundlage des Beschlusses des Oberverwal-\ntungsgerichts Bremen vom 09.01.2014 vorzulegen. Die von der Senatskanzlei an den \nBeirat gegebene Verfahrensregelung zur Durchführung der Wahl einer Ortsamtsleiterin \noder eines Ortsamtsleiters vom 23.01.2014 sieht vor, dass alle Bewerbungsunterlagen \nallen Beiratsmitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, die Einsicht-\nnahme verpflichtend sei und dokumentiert werde. Die Senatskanzlei hob ferner die Aus-\nwahlentscheidung und die Ablehnungsentscheidungen auf und räumte den Bewerberin-\nnen und Bewerbern mit Schreiben vom 21.02.2014 die Gelegenheit ein, ihre Bewerbun-\ngen bis zum Ablauf des 07.03.2014 zu erneuern. Hierauf bekundeten 12 Bewerberinnen \nund Bewerber erneut ihr Interesse, darunter der Antragsteller und die Beigeladene. In \neinem Schreiben der Senatskanzlei vom 10.03.2014 wurden dem Beirat die erneuerten \nBewerbungen vorgestellt und angegeben, welche Bewerberinnen und Bewerber neue \nUnterlagen eingereicht hätten. Die Senatskanzlei stelle dem Beirat zusätzlich zu den vor-\nliegenden Personalakten der Beigeladenen, des Antragstellers sowie zweier weiterer \nBewerber aus dem Dienst der Antragsgegnerin alle weiteren Unterlagen der Bewerberin-\nnen und Bewerber sowie das Anforderungsprofil der Ortsamtsleiterstelle zu Verfügung. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDie Beiratsmitglieder seien gehalten, sich einen umfassenden Überblick über die Bewer-\nberinnen und Bewerber zu verschaffen. Nach der in der Behördenakte befindlichen An-\nwesenheitsliste zur Akteneinsicht nahmen sämtliche 15 Mitglieder des Beirats Horn-Lehe \nzwischen dem 12. und 20.03.2014 Einsicht in die Bewerberunterlagen. \n \nDer 1957 geborene Antragsteller steht seit 1983 im Dienst der Antragsgegnerin. Zum \n01.01.2014 wurde er zum Oberamtsrat im Dienst der Antragsgegnerin (Bes.Gr. A 13 S) \nernannt. Er leitet seit dem 01.12.2007 das Referat 21, Ordnungs- und Gesundheitsange-\nlegenheiten einschließlich Waffen-, Jagd- und Fischereirecht im Stadtamt Bremen. Seit \ndem 01.06.2012 ist dem Referat auch das Marktrecht und seit dem 18.07.2013 das \nFundamt zugeordnet. In seiner letzten (Anlass-)Beurteilung vom 29.11.2013 erhielt er die \nGesamtnote 4 („übertrifft die Anforderungen“). \n \nDie 1979 geborene Beigeladene ist studierte Diplom-Verwaltungswirtin. Die Antragsgeg-\nnerin ernannte sie zum 01.10.2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung. Seit Anfang 2005 wurde sie beim Amt für So-\nziale Dienste als Sachbearbeiterin eingesetzt. 2006 ernannte die Antragsgegnerin sie zur \nBeamtin auf Lebenszeit und beförderte sie zur Verwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A \n10). In der Zeit vom 07.06.2007 bis zum 07.06.2011 war die Beigeladene Abgeordnete \nder Bremischen Bürgerschaft und Mitglied der Fraktion Die Linke; mittlerweile ist sie Mit-\nglied der SPD. Zum 08.06.2011 nahm sie ihren Dienst als Arbeitsvermittlerin im Amt für \nSoziale Dienste wieder auf. In ihrer letzten (Regel-)Beurteilung vom 08.01.2014 für den \nZeitraum seit vom 08.06.2011 bis 30.09.2013 erhielt sie die Gesamtnote 3 („entspricht \nvoll den Anforderungen“). \n \nNach Sichtung der Bewerberunterlagen verständigte sich der Beirat Horn-Lehe auf seiner \nSitzung am 26.03.2014 darauf, den Antragsteller, die Beigeladene sowie zwei weitere \nBewerber im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Am 28.04.2014 stellten sich der An-\ntragsteller, die Beigeladene und die beiden weiteren Bewerber in öffentlicher Sitzung dem \nBeirat vor. Einer der beiden weiteren Bewerber zog seine Bewerbung in der öffentlichen \nSitzung zurück (TOP 4 des Entwurfs eines Protokoll der öffentlichen Beiratssitzung vom \n28.04.2014). Nach Anhörung, Vorstellung und Befragung der verbliebenen drei Bewerber \nerfolgte die Wahl der Ortsamtsleitung durch die 15 anwesenden Beiratsmitglieder in ge-\nheimer Wahl. Die Beigeladene erhielt sieben Stimmen, auf den Antragsteller entfielen \nzwei und auf die weitere Mitbewerberin sechs Stimmen (TOP 6 des Entwurfs eines Pro-\ntokoll der öffentlichen Beiratssitzung vom 28.04.2014). \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nMit Schreiben vom 30.04.2014 teilte die Senatskanzlei dem Antragsteller und der weite-\nren Bewerberin die Wahl der Beigeladenen mit. Dagegen erhob der Antragsteller am \n13.05.2014 Widerspruch. \n \nAm 21.05.2014 hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachge-\nsucht, mit dem er die Freihaltung der Stelle des hauptamtlichen Ortsamtsleiters des Orts-\namts Horn-Lehe begehrt. Er trägt vor, die in § 35 Abs. 2 Satz 2 Ortsbeirätegesetz vorge-\nsehene Mehrheitsregelung verstoße gegen das Demokratieprinzip. Die Wahl sei daher \nungültig. Eine Regelung über eine nur relative Mehrheit im ersten Wahlgang sei im bun-\ndesdeutschen Parlaments- und Kommunalrecht unbekannt. Sie sei auch wegen Zweck-\nverfehlung ungeeignet, da eine konsensuale Willensbildung von vornherein unterbunden \nwerde. Die Regelung verstoße auch gegen den Grundsatz auf Chancengleichheit der \nParteien gemäß Art. 21 GG. Den kleineren Parteien werde durch die Norm die Chance \neiner Mitwirkung an der Bestimmung des Ortsamtsleiters von vornherein genommen. Die \nHerabsenkung des Niveaus der demokratischen Legitimation – insbesondere im ersten \nWahlgang - sei verfassungsrechtlich bedenklich. Sie sei unbegründet und willkürlich und \nwerde den Anforderungen an das Amt eines Ortsamtsleiters nicht gerecht. Die Gleichge-\nstimmtheit von Wählern und Gewählten sei aber nach der Rechtsprechung konstitutiv für \ndie Beamtenwahl und die Abschwächung von Art. 33 Abs. 2 GG. Diese rechtliche Sicht \nder Dinge habe sich auch der Senat in der Mitteilung des Senats vom 22.03.2011 (Drs. \n17/708 S) zu eigen gemacht. Die besonderen Anforderungen sowie die Ausgestaltung \ndes Amtes bedürften einer breiteren Legitimation. Dem müsse das Wahlverfahren Rech-\nnung tragen. Mit dem unzureichenden Wahlverfahren korrespondiere auch der Aus-\nschreibungstext. Das Abstellen auf politische Erfahrungen sei bedenklich. Zu fordern wä-\nre dagegen das Kriterium der politischen Neutralität. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Wahl der Beigeladenen sei unter \nBerücksichtigung der Hinweise des Oberverwaltungsgerichts ausgestaltet worden. Sie \nsei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Demokratie-\nprinzip liege nicht in der Regelung über die relative Mehrheit. Sie entspreche dem Demo-\nkratieprinzip. Sie sei auch nicht singulär. Selbst im Grundgesetz seien Abstimmungen bei \nrelativer Mehrheit vorgesehen – etwa in Art. 54 Abs. 6 Satz 2 oder Art. 63 Abs. 4 Satz 3 \nGG. Die Rechtsprechung habe die Einführung der relativen Mehrheit bei den Bürgermeis-\nter- und Landratswahlen in Nordrhein-Westfalen gebilligt. Danach verfüge der Landesge-\nsetzgeber bei der Ausgestaltung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte über \neinen weiten Gestaltungsspielraum. Diese Rechtsprechung lasse sich auf die verfas-\nsungsrechtliche Situation Bremens übertragen. Auch die bremische Landesverfassung \nenthalte in Art. 90 BremLV keine abschließenden Gestaltungsvorgaben. Zu beachten sei \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nauch, dass es sich bei Gemeindevertretungen und Kreistagen nicht um Parlamente im \nstaatsrechtlichen Sinne handele. Sie seien Organe der Verwaltung und nähmen nur in \ndiesem Rahmen Rechtsetzungsaufgaben wahr. Den Ortsamtsleitungen seien gar keine \nHoheitsaufgaben zugewiesen. Der Beirat sei nicht rechtsfähig, wenn auch Staatsgewalt \nausgeübt werde. Jedenfalls spreche die Ausgestaltung der Beiräte gerade nicht für ein \ngesteigertes Erfordernis demokratischer Legitimierung im Sinne eines bestimmten Quo-\nrums. Es verbleibe ein weiterer Gestaltungsspielraum. Weder das Demokratieprinzip \nnoch der Grundsatz der Chancengleichheit gäben im Übrigen ein bestimmtes Wahlsys-\ntem vor. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb eine konsensuale Willensbildung des \nBeirates überhaupt erforderlich sei. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. \n \nDie Kammer hat den das Auswahlverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang beigezo-\ngen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in Form der Verletzung seines An-\nspruchs auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach dem Leistungs-\ngrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG) nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. \nIn beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsver-\nfahren unterlegene Bewerber bereits dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Aus-\nwahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei \neiner erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaß-\nstab ist im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 15.05.2012 – 2 B 151/11 –, m. w. N.). \n \n2. Rechtsgrundlage für das Freihaltungsbegehren des Antragstellers ist der Bewerberver-\nfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser gewährt jedem Deutschen ein grund-\nrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Be-\nfähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben \nwerden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nArt. 33 Abs. 2 GG dient damit sowohl dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen \nBesetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst als auch dem berechtigten Interesse des \nBeamten an seinem beruflichen Fortkommen. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Be-\nwerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Be-\nwerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamten-\nrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - \nNVwZ 2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, \n95) und die Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen lassen, ob der Dienstherr \nermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entscheiden hat. \n \n3. \nFür hauptamtliche Ortsamtsleiter der Antragsgegnerin ergeben sich Einschrän-\nkungen und Modifikationen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips aus \n§ 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG (in der Fassung vom 22.12.2009, Brem.GBl. 2010 S. 17, zu-\nletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifika-\ntionen vom 28. 1. 2014 (Brem.GBl. S. 74). Danach setzt die Ernennung eines hauptamtli-\nchen Ortsamtsleiters seine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus, die die Befugnis zur \nWahl durch Ortsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen \nBeiräte übertragen kann. Dies ist durch § 35 Abs. 2 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsäm-\nter vom 02.02.2010, Brem.GBl. S. 130 - in der Fassung der Änderung durch Ortsgesetz \nvom 27.03.2012, Brem.GBl. S. 133; - Ortsbeirätegesetz - im Folgenden: OBG) gesche-\nhen. § 35 Abs. 2 Satz 1 OBG bestimmt, dass der Beirat die Ortsamtsleitung in geheimer \nWahl wählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat \n(§ 35 Abs. 2 Satz 2 OBG). § 35 Abs. 2 Satz 3 OBG sieht vor, dass das Besetzungsver-\nfahren abgebrochen wird, wenn sich in drei Wahlgängen niemand durchsetzen kann. Ein \nLosentscheid nach § 17 Abs. 2 Satz 2 OBG findet nicht statt (§ 35 Abs. 2 Satz 4 OBG). \nAnschließend beruft der Senat die Ortsamtsleitung als haupt- oder ehrenamtliche Orts-\namtsleitung (§ 35 Abs. 2 Satz 5 OBG). \n \nDurch die Ausgestaltung der Ortsamtsleitung als Wahlbeamtenverhältnis ist nur noch \neine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Beiratsentscheidung möglich, da der \nBeirat in geheimer Abstimmung wählt und die Wahl nicht zu begründen ist. Ferner treten \npolitische Erwägungen als Auswahlkriterien hinzu (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 - \n2 B 198/13 -). Dabei kann im Rahmen des Eilrechtsschutzes offen bleiben, ob die Anrei-\ncherung um politische Erwägungen selbständig neben dem Prinzip der Bestenauslese \nsteht oder politische Erwägungen Teil der Eignungsbeurteilung sein können. In beiden \nFällen wird der Aspekt der Bestenauslese weitgehend zurückdrängt. Dies ist zulässig, \nweil der Gewährleistungsanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsimmanenten Be-\n\n \n- 8 - \n- 7 -\nschränkungen unterliegt. Hierzu gehört das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte und durch \nWahlen umgesetzte Demokratieprinzip. \n \nFür den Fall der kommunalen Wahlbeamten ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich \ndie mit der Wahl einhergehende Relativierung des Leistungsgrundsatzes aus dem Zweck \ndes Wahlerfordernisses, eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwischen den kommunalen \nWahlbeamten und der demokratisch legitimierten Kommunalvertretung, für die sie tätig \nwerden, zu ermöglichen, rechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 - 2 \nC 47/07 - ZBR 2010, 343). Sie ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Tätigkeit des \nWahlbeamten durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum ge-\nkennzeichnet ist und dabei das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses \nsowie das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten besondere Bedeutung hat. \n \nAus der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit des Auswahlermessens bei einer \nWahl leitet das Oberverwaltungsgericht Bremen Vorgaben für das der Wahlentscheidung \nvorausgehende Verfahren ab und misst ihm eine besonders grundrechtssichernde Be-\ndeutung zu. Um die leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zugunsten \neines Vorrangs politischer Erwägungen ins Leere laufen zu lassen, bedarf es zur Kom-\npensation eines Verfahrens, welches sicherstellt, dass es nicht im Belieben der Mitglieder \ndes Wahlgremiums stellt, ob und in welchem Umfang sie sich Informationen über die \nBewerberinnen und Bewerber verschaffen wollen. Entsprechend unterliegt es in beson-\nderem Maße der gerichtlichen Überprüfung, ob der (Aus)Wahl eine zutreffende Tatsa-\nchengrundlage im Sinne einer vollständigen Informationsgrundlage der Mitglieder des \nWahlgremiums zu Grunde gelegt wird (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 a. a. O.). \n \n4. Diesen Anforderungen genügt das Verfahren um die Besetzung der streitgegenständli-\nchen Ortsamtsleiterstelle. Nach Aktenlage haben alle 15 Beiratsmitglieder die zum Teil \naktualisierten Bewerbungsunterlagen der 12 aufrechterhaltenen Bewerbungen eingese-\nhen. Diesen Unterlagen vorangestellt war eine Zusammenstellung über die einzelnen \nBewerberinnen und Bewerber, die deren Ausbildung und aktuelle Tätigkeit beschrieb. \nAuch im Rahmen der Vorauswahl durch den Beirat am 26.03.2014 lagen die Unterlagen \nvor und war nochmals das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorangestellt. \nDie Beiratsmitglieder wählten in der Vorauswahl die vier Bewerberinnen und Bewerber \nfür die Anhörung aus, die die meisten Stimmen erhielten. Jedes Beiratsmitglied konnte \ndrei Stimmen vergeben. Auf die Beigeladene entfielen hierbei sieben Stimmen, auf den \nAntragsteller entfielen 10 Stimmen. Die beiden weiteren Bewerber erhielten ebenfalls je \nsieben Stimmen. Nach Anhörung des Antragstellers, der Beigeladenen und der weiteren \nverbliebenen Bewerberin ist eine geheime Wahl gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 OBG durch-\n\n \n- 9 - \n- 8 -\ngeführt worden. Nach der Protokollierung der Beiratssitzung vom 28.04.2014 ist die Bei-\ngeladene nach dem in § 35 Abs. 2 Satz 2 OBG festgelegten Wahlmodus gewählt worden. \nSie erhielt mit sieben von 15 Stimmen die meisten Stimmen. \n \n5. Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. \n \nGemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 OBG ist gewählt, wer von den abgegebenen Stimmen die \nmeisten erhalten hat. Kann sich in drei Wahlgängen niemand durchsetzen, wird das Be-\nsetzungsverfahren abgebrochen. Ein Losentscheid nach § 17 Abs. 2 Satz 2 OBG wird \nnicht durchgeführt. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Wahl nicht ungültig. Der in \n§ 35 Abs. 2 Sätze 2, 3 OBG festgelegte Wahlmodus ist insbesondere im Sinne einer de-\nmokratischen Legitimation rechtlich unbedenklich. Weder aus dem Demokratieprinzip \nnoch aus der Bremischen Landesverfassung oder dem Grundgesetz ergeben sich zwin-\ngende Vorgaben für die Festlegung des Wahlmodus im Sinne einer bestimmten Mehr-\nheitsregelung im Sinne der vom Antragsteller vertretenen Auffassung. \n \n5.1. \nIm Verfassungsrecht des Bundes und der Länder sowie auf kommunaler Ebene herrscht \nbei Wahlentscheidungen das Prinzip, dass der Wille eines Organs oder Gremiums, der \nseiner Mehrheit ist. Dieses Mehrheitsprinzip entspricht einem fundamentalen Grundsatz \nder Demokratie (Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz-Komm., 70. Erg. Liefe-\nrung 2013, Art. 20 RNr. 42). Er beinhaltet, dass grundlegende Entscheidungen nach der \nMehrheitsregel getroffen werden (BVerfG, Urt. v. 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 - BVerfGE 44, \n125,144). \n \n5.2. \nAllerdings ist das Mehrheitsprinzip nicht auf eine bestimmte Definition festgelegt. Bei den \nMehrheiten ist zwischen verschiedenen Klassifikationen zu unterscheiden, die auch mit-\neinander kombiniert werden können. So sieht auch etwa das Grundgesetz selbst unter-\nschiedlich Mehrheitsformen vor. Ihnen allen ist indes gemein, dass sie demokratisch legi-\ntimiert sind. Sie unterscheiden sich allerdings in den Anforderungen an die Mehrheitsbil-\ndung. So bestehen Unterschiede in der Ausgestaltung im Wesentlichen in der Festlegung \nder Höhe des Mehrs in Bezug auf den Grundwert und der Festlegung der Grundmenge, \nauf dessen Grundlage sich das Mehr berechnet. Da das Mehrheitsprinzip indes auf den \nverfassungsrechtlichen Grundsätzen der demokratischen Freiheit und Gleichheit beruht, \nist zu berücksichtigen, dass qualifizierte Anforderungen an Mehrheiten wegen der damit \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nverbundenen Aufwertung der Position der Minderheit gegenüber der Mehrheit einer be-\nsonderen Rechtfertigung bedürfen (Grzeszick, in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz-Komm., \n70. Erg. Lieferung 2013, Art. 20 RNr. 43). \n \nUnterschieden wird zwischen den Formen der relativen, der einfachen, der absoluten und \nder qualifizierten Mehrheit, wobei sich die Reihenfolge der Aufzählung am Maß der An-\nforderungen an die Wahl orientiert. Die relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen auf sich \nvereint, \nals \njeder \nandere \nfür \nsich \n(http://www.bundestag.de/ \nwis-\nsen/glossar/M/mehrheitswahl.html). Für sie wird die Formulierung „die meisten Stimmen“ \nbenutzt (Art. 63 Abs. 4 GG). Die einfache Mehrheit – formuliert als „die Mehrheit der ab-\ngegebenen Stimmen“ – hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als alle anderen in ihrer \nGesamtheit (vgl. Art 42 Abs. 2 GG; diese einfache Mehrheit wird z.T. auch als „absolute \nAbstimmungsmehrheit“ bezeichnet, vgl. etwa: Sodan, GG Komm., Art. 42 RNr. 6). Von \nder absoluten Mehrheit wird dagegen gesprochen, wenn jemand mehr Stimmen auf sich \nvereint als alle anderen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Enthaltungen \n(Art. 63 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG). Eine qualifizierte Mehrheit hat dagegen \nerreicht, wer einen festgelegten Anteil (Quorum) der Stimmen auf sich vereint (etwa mehr \nals 50 % oder Zweidrittel, vgl. Art. 79 Abs. 2 GG). \n \n5.3. \nWeder das Grundgesetz noch das Landesverfassungsrecht enthalten zwingende Vorga-\nben für die Ausgestaltung der Mehrheitsregel bezogen auf die streitgegenständliche \nOrtsamtsleiterwahl. Vielmehr besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzge-\nbers bei der Festlegung der anzuwendenden Mehrheitsregel. \n \n5.3.1. \nDas Grundgesetz sieht Mehrheitsformen in unterschiedlicher Ausgestaltung vor. \nAllerdings lässt sich der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Mehrheitsform in \nBezug auf eine Personenwahl im Grundgesetz die Wertung entnehmen, dass bei der \nBesetzung von besonders herausgehobenen staatspolitischen Ämtern eine relative \nMehrheit erst dann hinreichend sein soll, wenn eine absolute Mehrheit nicht erreichbar ist \n(Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.05.2009 – 2/09 – \njuris RNr. 62). So sieht Art. 63 Abs. 2 GG für die Wahl des Bundeskanzlers und sieht \nArt. 54 Abs. 6 Satz 1 GG für die Wahl des Bundespräsidenten die Anwendung der abso-\nluten Mehrheit vor. Gewählt ist jeweils, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des \nBundestages bzw. der Bundesversammlung erhält. Erst wenn eine solche Mehrheit we-\nder im ersten noch im zweiten Wahlgang erreicht wird, ist in einem dritten Wahlgang ge-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\nwählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Art. 63 Abs. 4 Sätze 1 und 3, \nArt. 54 Abs. 6 Satz 2 GG). \n \n5.3.2. \nAuf der Ebene des Landesverfassungsrechts sieht Art. 107 Abs. 2 der Landesverfassung \nder Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden: BremLV) vor, dass der Präsident des Se-\nnats in nur einfacher Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bürgerschaft) \ngewählt wird. Diese einfache Mehrheitsform ist auch der der Bürgerschaft grundsätzlich – \nd. h. soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt – gemäß Art. 90 Satz 1 BremLV \nzugeordnete \nWahlmodus \nfür \nBeschlussfassung \nund \nWahlen, \nder \nüber \nArt. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV Geltung auch für die Stadtbürgerschaft erlangt hat und in \n§ 54 der Geschäftsordnung der Stadtbürgerschaft ausgestaltet ist. Allerdings sieht \nArt. 89 Abs. 1 Satz 1 BremLV durch das Quorum zur Beschlussfähigkeit in Höhe der \nTeilnahme der Hälfte der Bürgerschaftsmitglieder eine zusätzliche Anforderung zur einfa-\nchen Mehrheit vor. Entsprechendes regelt die Geschäftsordnung der Stadtbürgerschaft in \n§ 55 Abs. 1. Für die von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen können durch Ge-\nsetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen zugelassen werden (Art. 90 Satz 2 BremLV). \nFerner ist zu beachten, dass der Mehrheitsmodus des Art. 90 Satz 1 BremLV nur die \nBürgerschaft als solche, also das Plenum, und nicht etwa die Ausschüsse bindet \n(Neumann, Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 90 RNr. 3). \n \n5.3.3. \nAus diesem verfassungsgerichtlichen Befund kann nur abgeleitet werden kann, dass das \nunterschiedliche Maß der Anforderungen der verschiedenen Wahlmodi regelmäßig dem \nerforderlichen Maß demokratischer Legitimation entsprechen soll. Allerdings bestehen \nkeine zwingenden Vorgaben für die Festlegung bestimmter Wahlmodi. Ein weiter Gestal-\ntungsspielraum wird von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Aus-\ngestaltung der Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte in den Flächenbundeslän-\ndern, die kommunale Wahlbeamte sind, angenommen (Verfassungsgerichtshof für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.05.2009 – 2/09 – juris RNr. 55 ff., 72 ff.). Entspre-\nchend unterschiedlich ist die Ausgestaltung dieser Wahlen in den Flächenstaaten. Sie \nreicht vom Erfordernis der absoluten Mehrheit, zum Teil kombiniert mit einer Stichwahl \nbis zu der Festlegung auf die relative Mehrheit im ersten Wahlgang. Nach Auffassung \ndes Landesverfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen lässt sich deshalb \nauch keine gemeinsame Verfassungsüberzeugung feststellen. Der Verfassungsgerichts-\nhof hat daher die die relative Mehrheit im ersten Wahlgang vorsehende Regelung des \n§ 46 c Abs. 2 Satz 2 KomWG NW für vereinbar gehalten mit der Landesverfassung Nord-\nrhein-Westfalen und insbesondere dem Demokratieprinzip. Eine ausführliche verfas-\n\n \n- 12 - \n- 11 -\nsungsgerichtliche Rechtsprechung zum Wahlmodus eines (direkt gewählten) Wahlgremi-\nums existiert – soweit ersichtlich - bisher nicht, (lediglich Nichtannahmebeschluss BVerfG \nv. 21.06.1989 – 2 BvR 143/89 – wonach die Festlegung des relativen Mehrheitswahl-\nrechts für Delegiertenwahlen zum Kreisparteitag verfassungsrechtlich unbedenklich sei). \n \n5.3.4. \nDies zu Grunde gelegt lässt sich auch bezüglich der Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 OBG \nein Verstoß gegen das Demokratieprinzip nicht begründen. Die Mehrheit in Form der re-\nlativen Mehrheit entspricht dem Demokratieprinzip. Der vom Antragsteller behauptete \nMangel an demokratischer Legitimation liegt nicht vor. Der Ortsgesetzgeber durfte seinen \nGestaltungsspielraum dahin ausüben, den Wahlmodus auf die unterste Ebene der Mehr-\nheitsbildung durch Erreichen einer relativen Mehrheit festzulegen. \n \nDas Amt des Ortsamtsleiters ist auch kein besonders herausgehobenes staatspolitisches \nAmt. Der Ortsamtsleiter steht dem Ortsamt vor, dessen Aufgaben sich im Wesentlichen \naus §§ 29 ff. OBG ergeben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Unterstützen \nund Ausführen von Beiratsbeschlüssen, die Koordinierung zwischen Beirat, Einwohnern \nund zuständigen Stellen sowie das Stadtteilmanagement. Diese Aufgabe macht es erfor-\nderlich, dass die Ortsamtsleitung durch eine Person wahrgenommen wird, die aufgrund \neines durch Wahlentscheidung in sie gesetzten Vertrauens tätig wird (VG Bremen, Be-\nschl. v. 23.08.2014 – 6 V 827/13 – und OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 \n-). Zuzugeben ist, dass dieses Vertrauen umso wichtiger ist, als im Ortsbeirätegesetz \nkeine vorzeitige Abwahl des auf 10 Jahre berufenen Ortsamtsleiters vorgesehen ist. Die-\nsem Erfordernis genügt indes die Wahl aufgrund der meisten Stimmen. Es ist eben nicht \nzu sehen, dass das erforderliche Vertrauen durch eine Wahl nach relativer Mehrheit von \nvornherein nicht gegeben ist. \n \nEs liegt auch keine – vom Antragsteller als solche empfundene - „Absenkung“ des \nWahlmodus vor. Vor der mit Gesetzesänderung von 2012 eingeführten Wahl des Orts-\namtsleiters durch den Beirat hatte der Beirat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem die \nErnennung vornehmenden Senat. Es mag zwar zutreffen, dass der Vorschlag nach der \nseinerzeitigen Geschäftsordnung des Beirats aufgrund einfacher Mehrheit getroffen wur-\nde (so jedenfalls § 9 der seinerzeitigen Muster-Geschäftsordnung in Anlage 1 Ortsamts-\nbeiräte-GO-Richtlinie). Diese Ausgangslage entzieht sich aber bereits wegen der grund-\nlegenden Änderung bzw. Stärkung der Beiratsrechte bei der Bestimmung des Ortsamts-\nleiters durch die Einführung der Wahl eines Vergleichs. Eine Absenkung ergibt sich auch \nnicht aus der Delegation der Wahl von der Bürgerschaft auf den Beirat. Auch die Bürger-\nschaft ist bei Wahlen nicht zwingend auf die einfache Mehrheit festgelegt. Zwar fasst die \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nBürgerschaft – und über Art. 148 Abs. 1 BremLV eben auch die Stadtbürgerschaft – ihre \nBeschlüsse gemäß Art. 90 Satz 1 BremLV mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. \nArt. 90 Satz 2 BremLV lässt hiervon aber gerade für die Wahlen Ausnahmen durch Ge-\nsetz oder Geschäftsordnung zu. \n \n \nSchließlich lässt sich die Behauptung des Antragstellers, der Senat habe sich die von ihm \nvertretene Erforderlichkeit des Wahlmodus der einfachen Mehrheit selbst zu eigen ge-\nmacht, nicht nachvollziehen. Aus der mit Schriftsatz vom 11.06.2014 vorgelegten Mittei-\nlung des Senats vom 22.03.2011 (Drs. 17/708 S) ergibt sich dieses jedenfalls nicht. Es \nwird bei der Vorstellung der Alternative der Ausgestaltung der Ortsamtsleiterstelle als \nkommunales Wahlbeamtenverhältnis auf die Beachtung des Demokratiegebotes \nschlechthin hingewiesen. Diese Ausführung war zudem im Zusammenhang mit dem As-\npekt der Delegation der Wahlbefugnis der Bürgerschaft auf den Beirat erfolgt, ohne eine \nbestimmte Mehrheitsregelung zu diskutieren. \n \n6. Das Gericht folgt dem Antragsteller auch nicht darin, dass bereits das Anforderungs-\nprofil der ausgeschriebenen Ortsamtsleiterstelle fehlerhaft war. Es liegt im Organisati-\nonsermessen der aufsichtsführenden Senatskanzlei, die Anforderungen an die Stelle und \ndie von den Stellenbewerberinnen und Bewerber zu erfüllenden Voraussetzungen im \nVorhinein festzulegen. Diese Voraussetzungen dürfen nicht in Widerspruch zu der recht-\nlichen Ausgestaltung einer Stelle stehen. Das Abstellen auf „Erfahrungen in der Stadtteil-\npolitik oder vergleichbaren Bereichen“ ist deshalb nicht rechtlich bedenklich. Der Orts-\namtsleiter ist die Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung. Auch das Oberverwal-\ntungsgericht hat die Aufgaben des Ortsamtsleiters als durch dessen besondere Stellung \nim politischen Raum gekennzeichnet angesehen (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014, \na. a. O.). Mit dieser Stellung korrespondiert auch die Anreicherung der Auswahl um politi-\nsche Erwägungen durch die Wahl durch den Beirat und das damit angestrebte Vertrauen \nin die reibungslose Umsetzung der Beiratsbeschlüsse. Eine politische Unparteilichkeit ist \nhierfür nicht Voraussetzung. \n \n7. Nach den vorstehenden Ausführungen und angesichts des für den Antragsteller nach-\nteiligen Wahlergebnisses in Höhe von nur zwei von 15 Stimmen kann offen bleiben, ob \ndem Eilantrag auch bereits deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil ernstliche Zweifel be-\nstehen, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren selbst bei einem Wahl-\nmodus der einfachen Mehrheit gewählt worden wäre (zu diesem Aspekt OVG Bremen, \nBeschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 -). \n \n\n \n \n- 13 -\n8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragstel-\nler aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich daher keinem eige-\nnen Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n \n9. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG \ni. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (OVG \nBremen, Beschl. v. 09.01.2014 - 2 B 198/13 -). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBre-\nmen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darle-\ngen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochte-\nnen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Vosteen \ngez. Dr. Blackstein","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-07-18/6-v-646-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-07-18/6-v-646-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365272","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.847217+00:00"}}