{"status":"available","doknr":"OLD365271","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-25","aktenzeichen":"4 K 1984/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 K 1984/13 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \nGz.: - - \nBeklagte, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nDr. Sieweke als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2014 für \nRecht erkannt: \n \n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin insoweit Einsicht in den vom \nStadtamt Bremen bis 2011 verwendeten Fragenkatalog zur Ermittlung einer \nScheinehe zu gewähren, als es sich um Fragen handelt, die von der Lan-\ndesbeauftragten für den Datenschutz beanstandet und daher nicht in den \naktuell verwendeten Fragenkatalog zur Ermittlung von Scheinehen über-\nnommen worden sind. \n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n \n \n- 2 -\nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin begehrt Einsichtnahme in die von der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde \nBremen verwendeten Fragenkataloge zur Ermittlung von Scheinehen. \n \nDie Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen verwendet einen Fragenkatalog zur \nFeststellung der Tatsache, ob bei Eheleuten tatsächlich eine eheliche Lebensgemein-\nschaft besteht und daher eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erteilen ist \nbzw. erteilt werden kann. Aus diesem Fragenkatalog wählt im Einzelfall der zuständige \nSachbearbeiter Fragen aus, die von den Eheleuten getrennt schriftlich in der Ausländer-\nbehörde der Stadtgemeinde zu beantworten sind. Dieser Fragenkatalog wurde zu einem \nnicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, wahrscheinlich im Jahr 2009 erstmals erstellt und \nim Jahr 2011 verändert. Mit elektronischem Schreiben vom 14.06.2012 beantragte die \nKlägerin beim Senator für Inneres und Sport die Einsichtnahme und Herausgabe sowie \ndie Veröffentlichung im Informationsregister des „Fragebogens von 2009“ und des „Fra-\ngebogens von 2011“ zur Scheineheermittlung. Ein solcher Auskunftsanspruch stünde ihr \nnach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) zu. \n \nDer Senator für Inneres und Sport leitete den Antrag an die Leiterin des Stadtamts Bre-\nmen weiter. Diese lehnte den Antrag mit Schreiben vom 27.12.2012 mit der Begründung \nab, dass die Fragen zur Erhärtung bzw. Widerlegung eines Anfangsverdachts des Beste-\nhens einer Scheinehe dienen würden und daher nur Mitarbeitern der Ausländerbehörde \nZugriff auf den Fragenpool gestattet werden könne. Dagegen erhob die Klägerin mit \nSchreiben vom 27.01.2013 Widerspruch. \n \nDer Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n23.04.2014 zurück. Die Klägerin habe zwar grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 BremIFG einen \nAnspruch auf Einsichtnahme in die Fragenkataloge. Es bestehe jedoch ein Ausschluss-\ngrund nach § 4 BremIFG, weil der Rückgriff auf den Fragenpool der Sachverhaltsermitt-\nlung und somit unmittelbar der Ablehnung oder Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis \ndiene. Durch die Veröffentlichung der Fragenkataloge würden diese unbrauchbar, da \neine Vorbereitung oder Absprache der befragten Personen nicht ausgeschlossen werden \nkönne. Dies hätte zur Folge, dass der Erfolg der behördlichen Maßnahme, auch ange-\nsichts der Tatsache, dass der Sachverhalt bei begründetem Verdacht des Vorliegens \neiner Scheinehe kaum anders als durch die Befragung der betroffenen Personen zu er-\nmitteln sei, vereitelt werden würde. \n \n\n \n \n- 3 -\nDie Klägerin hat am 29.10.2013 Klage erhoben. Als Beklagte hat sie die Freie Hanse-\nstadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, bezeichnet. Sie trägt \nergänzend vor, ein Ablehnungsgrund nach § 4 BremIFG liege nicht vor. Für den nicht \nmehr verwendeten Fragebogen von 2009 bestehe kein schützenswertes Interesse, weil \ndurch § 4 BremIFG nur laufende oder unmittelbar bevorstehende Verwaltungsverfahren \ngeschützt seien. Es sei davon auszugehen, dass alle Verfahren, in denen der alte Frage-\nbogen zur Anwendung gekommen sei, mittlerweile abgeschlossen seien. Hinsichtlich des \nFragebogens von 2011 sei nicht erkennbar, dass dieser aktuell in einem Verfahren ver-\nwendet werde. Dass der Fragebogen möglicherweise in Zukunft in Fällen eines begrün-\ndeten Verdachts einer Scheinehe verwendet werden könne, stelle kein hinreichend be-\nstimmtes zukünftiges Verfahren dar, welches zu einem Ausschluss nach § 4 BremIFG \nführen könnte. Voraussetzung des Ablehnungstatbestandes sei ferner, dass der Erfolg \nder Entscheidung durch den Informationszugang vereitelt würde. Dies sei zu verneinen, \nweil zweifelhaft sei, ob der Fragebogen tatsächlich der Ermittlung einer Scheinehe dien-\nlich sei. Die Fragen seien so detailliert, dass selbst langjährig verheiratete deutsche Ehe-\npartner sie nicht ohne Widerspruch beantworten könnten. Zudem seien durch § 4 \nBremIFG nur Dokumente geschützt, wenn ihre Verwendung zu einem verfassungsmäßi-\ngen Zweck erfolgen solle. Menschen mit Fragen zu konfrontieren, die zur Aufklärung ei-\nner vermeintlichen Scheinehe erforderlich seien, verstoße gegen das Recht auf informa-\ntionelle Selbstbestimmung. Der Einsatz verstoße auch gegen das Gleichbehandlungsge-\nbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine Befragung zur Ermittlung einer vermeintlichen Schein-\nehe seien Paare im Vorteil, die sich von im Ausländerrecht spezialisierten Anwälten bera-\nten lassen könnten, die Kenntnis über jedenfalls einzelne der Fragen hätten. \n \nDie Klägerin beantragt, \n1. der Klägerin Einsicht in den vom Stadtamt Bremen 2009 entwickelten und bis ca. \n2010/2011 verwendeten Fragebogen zur Ermittlung einer Scheinehe zu gewäh-\nren, hilfsweise Einsicht in die von der Landesbeauftragten für den Datenschutz \nbeanstandeten und später gestrichenen Fragen zu gewähren. \n2. der Klägerin Einsicht in den vom Stadtamt Bremen 2011 entwickelten und seitdem \nverwendeten Fragebogen zur Ermittlung einer Scheinehe zu gewähren. \n \nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt. \n \nDas Verfahren ist mit Beschluss vom 26.05.2014 auf den Einzelrichter übertragen wor-\nden. Die Leiterin des Referats für Aufenthalts- und Asylangelegenheiten beim Senator für \nInneres und Sport ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt \nworden. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzel-\n\n \n \n- 4 -\nheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beige-\nzogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDas Gericht konnte trotz Abwesenheit eines Prozessbevollmächtigten der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung entscheiden. Der nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderliche \nHinweis ist erfolgt (vgl. Bl. 38, 42 der Gerichtsakte). Das Gericht entscheidet durch den \nEinzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26.05.2014 zur \nEntscheidung übertragen hat. \n \nDie erhobene Klage ist dahin auszulegen, dass Beklagte im vorliegenden Verfahren die \nFreie Hansestadt Bremen ist. Diesbezüglich haben zunächst Zweifel bestanden, da die \nKlägerin in der Klagebegründung angeführt hat, die Klage erfolge, da bislang nicht über \nden Widerspruch gegen das Schreiben der Leiterin des Stadtamts Bremen vom \n27.12.2012 entschieden worden sei. Hätte sich die Klägerin gegen die in diesem Schrei-\nben enthaltene ablehnende Entscheidung, seitens des Stadtamts Bremen keine Akten-\neinsicht zu gewähren, wenden wollen, hätte sie gegen die Stadtgemeinde Bremen Klage \nerheben müssen. In der Klageschrift hat die Klägerin als Beklagte indes die Freie Hanse-\nstadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, benannt. Die Prozess-\nbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem nach gerichtli-\nchem Hinweis erklärt, dass diese Benennung dem Rechtsschutzziel der Klägerin ent-\nspreche. \n \nDie Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet, weil die Klä-\ngerin lediglich beschränkt über den nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen An-\nspruch auf Einsichtnahme in die begehrten Informationen verfügt. \n \n1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der \nSchwerpunkt der behördlichen Entscheidung über die begehrte Einsichtnahme in die \nFragenkataloge zur Scheineheermittlung liegt darin, ob diese überhaupt gewährt werden \nkann. Es handelt sich insofern um eine Wissenserklärung mit vorgeschalteter konkluden-\nter Regelung und damit um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 35 \nSatz 1 BremVwVfG (vgl. VG Gießen, Urteil vom 24.02.2014 - 4 K 2911/13). \n \nDie Klage ist nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klägerin hat mit elekt-\nronischem Schreiben vom 14.06.2012 gegenüber dem Senator für Inneres und Sport \n\n \n \n- 5 -\nAkteneinsicht beantragt. Über diesen Antrag hat der Senator für Inneres und Sport keine \nEntscheidung getroffen. Vielmehr hat er den Antrag formlos an das Stadtamt Bremen und \ndamit an einen anderen Rechtsträger, die Stadtgemeinde Bremen, weitergeleitet. Eine \nsolche Weiterleitung ohne Zustimmung der Klägerin entbindet die Beklagte indes nicht \ndavon, über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden (vgl. Rossi, IFG, 2006, § 7 \nRn. 20). Denn es entspricht dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein \nRechtsträger über die ihm gegenüber gestellten Anträge entscheiden muss. Eine zustän-\ndigkeitsbefreiende Weiterleitung von Anträgen sieht weder das BremIFG noch das \nBremVwVfG vor. \n \n2. Die Klage ist weitgehend unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsicht-\nnahme in den Fragenkatalog von 2011. Hinsichtlich des Fragenkatalogs von 2009 be-\nsteht nur insoweit ein Anspruch, wie dieser nicht mit dem Fragenkatalog von 2011 über-\neinstimmt. \n \na) Grundsätzlich hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG jeder nach Maßgabe dieses Ge-\nsetzes gegenüber den Behörden des Landes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen \nInformationen. Die Klägerin ist als juristische Person des Privatrechts hinsichtlich des \nAnspruchs nach § 1 Abs. 1 BremIFG aktivlegitimiert (vgl. Rossi, IFG, 2006, § 1 Rn. 7). \nBei den Fragenkatalogen handelt es sich auch um amtliche Informationen. Amtliche In-\nformation ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art \nihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden \nsollen, gehören nicht dazu (vgl. § 2 Nr. 1 BremIFG). Die Fragenkataloge zur Schein-\neheermittlung dienen jedenfalls der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen in \nFällen eines Anfangsverdachts einer Scheinehe als Ausgangspunkt zur weiteren Sach-\nverhaltsermittlung, um letztlich über die Erteilung, Ablehnung oder Rücknahme einer Auf-\nenthaltserlaubnis entscheiden zu können. Der Senator für Inneres und Sport benötigt die \nFragenkataloge somit zur Erfüllung seiner Aufgabe als Rechtsaufsichts- und Wider-\nspruchsbehörde der Stadtgemeinde Bremen im Bereich des Ausländerrechts. Die Fra-\ngenkataloge sollen daher anders als Entwürfe und Notizen dauerhaft beim Senator für \nInneres und Sport verbleiben. \n \nb) Die Beklagte ist hinsichtlich der Fragenkataloge auch verfügungsbefugt nach § 7 Abs. \n2 Satz 1 BremIFG. Diesbezüglich hat das BVerwG zur wortgleichen Vorschrift des IFG \nausgeführt (Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4/11): „Verfügungsberechtigt über eine Information \nist grundsätzlich deren Urheber (s. BT-Dr 15/4493, S. 14). Demjenigen, der die Informati-\non im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaf-\nfen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Ent-\n\n \n \n- 6 -\nscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Infor-\nmation im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehre-\nren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachan-\ngemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenver-\nteilung auf Seiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an \neiner aus seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle \nRechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter \nden Behörden, auf Grund deren diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten \nAkten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die \nVerfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte \nSachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat (vgl. Berger, \nin: Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 7 Rdnr. 5). Nach der Begründung des Gesetzent-\nwurfs soll maßgebend sein, ob die Behörde ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder – \ngegebenenfalls stillschweigender – Vereinbarung erhält (BT-Dr 15/4493, S. 14).“ \n \nNach diesen Maßstäben ist eine Verfügungsbefugnis der Beklagten zu bejahen. Nach \nden Angaben der Leiterin des Referats für Aufenthalts- und Asylangelegenheiten beim \nSenator für Inneres und Sport in der mündlichen Verhandlung verfüge der Senator für \nInneres und Sport über die streitgegenständlichen Fragenkataloge. Wer diese erstellt \nhabe, könne sie nicht sagen. Frühere Ermittlungen seien insoweit erfolglos verlaufen. \nAuch den Unterlagen zum vorliegenden Verfahren lassen sich keine Hinweise entneh-\nmen, wer die strittigen Fragenkataloge erstellt hat. Die vom BVerwG dargelegte Ein-\nschränkung der Verfügungsbefugnis trotz Vorliegens einer Unterlage beruht aber gerade \ndarauf, dass ein vorrangberechtigter Urheber vorhanden ist. Davon kann angesichts des \ngerichtlich ermittelten Sachverhalts nicht ausgegangen werden. Außerdem hat soweit \nersichtlich niemand, insbesondere nicht die Stadtgemeinde Bremen, für sich in Anspruch \ngenommen, allein über die Weitergabe der Informationen entscheiden zu dürfen. \n \nc) Der infolgedessen grundsätzlich bestehende Anspruch der Klägerin auf Informations-\ngewährung wird allerdings größtenteils durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ausgeschlos-\nsen. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu \nEntscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, \nsoweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der \nEntscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Maßgeb-\nlich für die Auslegung des Umfangs des Ausschlussgrundes ist der durch § 4 Abs. 1 \nBremIFG verfolgte Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsverfahren \nnicht durch die Informationsgewährung zu verhindern (vgl. zum wortgleichen § 4 \nAbs. 1 IFG Bundestags-Drs. 15/4493, S. 12). Daher sind alle Aktenteile erfasst, die un-\n\n \n \n- 7 -\nmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind insbesondere \nauch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwi-\nckelt werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – OVG 12 S 23.13). \nEine Eingrenzung, zu welchem Zeitpunkt derartige Vorarbeiten entstanden sind, nimmt \ndie Regelung dabei nicht vor. Sie knüpft vielmehr funktional daran an, dass die Vorarbei-\nten der unmittelbaren Vorbereitung einer bevorstehenden behördlichen Entscheidung \ndienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – OVG 12 S 23.13). Verei-\ntelt wird der Erfolg der Entscheidung nach der Gesetzesbegründung zum wortgleichen \n§ 4 Abs. 1 IFG (vgl. Bundestags-Drs. 15/4493, S. 12), wenn diese bei Offenbarung der \nInformation voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später \nzustande käme. Der Versagungsgrund greift nur ein, soweit und solange durch die vor-\nzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender \nbehördlicher Maßnahmen vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 3/11). \n \nDem Wortlaut nach ist § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG in erster Linie auf Informationen zuge-\nschnitten, die individuell in einem bestimmten Verwaltungsverfahren einer Behörde des \nRechtsträgers entstanden sind, dem gegenüber die Akteneinsicht beantragt worden ist. \nDies schließt aber nicht aus, die Vorschrift auch auf Informationen anzuwenden, die in \neiner Vielzahl von Verfahren von anderen Rechtsträgern verwendet werden sollen. Denn \nebenfalls in solchen Fällen besteht ein berechtigtes öffentliches und damit behördliches \nInteresse, den Erfolg von Verwaltungsverfahren nicht durch eine Informationsgewährung \nzu vereiteln. Auch spricht die gesetzliche Formulierung „bevorstehender behördlicher \nMaßnahmen“ für eine solche Auslegung. Demnach ist Schutzgut von § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBremIFG nicht nur laufende Verwaltungsverfahren, sondern ebenso zukünftige. Aller-\ndings müssen, da § 4 Abs. 1 BremIFG den Schutz von Verwaltungsabläufen bezweckt, \ndie geschützten behördlichen Maßnahmen konkret bevorstehen (vgl. zum wortgleichen \n§ 4 Abs. 1 IFG Bundestags-Drs. 15/4493, S. 12). Die Verwendung des Plurals zeigt zu-\ndem, dass gleichfalls eine Mehrzahl von Verfahren Schutzgut sein kann. \n \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Fragenkataloge dienen jedenfalls der \nAusländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen der Sachverhaltsermittlung im Falle des \nbegründeten Verdachts einer Scheinehe und damit der Vorbereitung einer behördlichen \nEntscheidung über die Erteilung oder Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis. Maßgeblich \nfür die Beurteilung ist, wie von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen worden ist, \ninwieweit die Antworten der Eheleute übereinstimmen. Die Ausländerbehörde der Stadt-\ngemeinde geht dabei offensichtlich davon aus, dass eine hohe Übereinstimmung nur er-\nreicht werden kann, wenn tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der damit \nzusammenhängenden Nähebeziehung besteht. Diese Einschätzung begegnet keinen \n\n \n \n- 8 -\ngrundsätzlichen Bedenken. Befragungen sind – auch in der gerichtlichen Praxis – eine \nvon mehreren Aufklärungsmaßnahmen, um das Bestehen einer Scheinehe zu überprü-\nfen. Vor allem kann dadurch ermittelt werden, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft je-\ndenfalls zeitweise bestanden hat. In einem solchen Fall kann das Bestehen einer \nScheinehe sicher ausgeschlossen werden. Getrennte Befragungen der Eheleute können \ndaher nicht von vornherein als ungeeignetes Instrument zur Sachverhaltsermittlung be-\ntrachtet werden. Der Beweiswert der Befragung und damit mittelbar der Erfolg der Sach-\nverhaltsermittlung ist allerdings davon abhängig, ob die Fragen vorher bekannt sind. Sind \nsie bekannt, ist es ohne weiteres möglich, dass sich die Eheleute vorab im Detail darüber \nverständigen, wie sie die Fragen beantworten. Ein solches Zusammenwirken ist bei Per-\nsonen, die tatsächlich eine Scheinehe geschlossen haben, nicht unwahrscheinlich. Die \nKlägerin führt diesbezüglich zwar an, dass die Fragenkataloge jedenfalls teilweise be-\nstimmten Anwälten bekannt seien. Selbst wenn dies als wahr unterstellt würde, kann \naber derzeit noch nicht angenommen werden, dass der Inhalt der Fragenkataloge derart \nöffentlich bekannt ist, dass die Fragenkataloge ihre Funktion vollständig nicht mehr erfül-\nlen können. Dafür bedürfte es einer allgemeinen öffentlichen Zugänglichkeit, insbesonde-\nre über das Internet, an der es bislang fehlt. \n \nOb eine Befragung auf Grundlage der von der Klägerin begehrten Fragenkataloge tat-\nsächlich im Einzelfall zum Erfolg führt und mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere \ndem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist, kann \noffen bleiben. Diese Frage ist für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 4 \nAbs. 1 BremIFG nicht von Bedeutung. Zum einen ist eine solche Überprüfung zum jetzi-\ngen Zeitpunkt gar nicht möglich. Die Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Einsatzes \nder Fragenkataloge hängt neben dem Inhalt der Fragenkataloge von den jeweiligen Um-\nständen des Einzelfalls ab. Von einer flächendeckenden Rechtswidrigkeit der Befragung \nvon Eheleuten über das Bestehen einer Scheinehe ist das Verwaltungsgericht in der \nVergangenheit nicht ausgegangen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 23.05.2012 – 4 V 320/12). \nAn dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 BremIFG \nkann zudem nicht entnommen werden, dass nur Unterlagen dem Ausschlussgrund unter-\nfallen, die später für rechtmäßige Entscheidungen verwendet werden sollen. Für eine \nsolche Auslegung besteht auch kein zwingendes verfassungsrechtliches Bedürfnis. Denn \ndem Betroffenen ist es unbenommen, nach Ergehen der behördlichen Entscheidung ge-\ngen diese Rechtsmittel einzulegen und in diesem Zusammenhang Akteneinsicht zu neh-\nmen. \n \nHinsichtlich des Fragenkatalogs von 2011 ist der Ausschlussgrund auch nicht zu vernei-\nnen, weil eine Vorenthaltung der Information nicht dem Schutz laufender oder bevorste-\n\n \n \n- 9 -\nhender behördlicher Maßnahmen dient. Es ist zwar unklar geblieben, ob der Fragenkata-\nlog in derzeit beim Stadtamt Bremen anhängigen Verwaltungsverfahren verwendet wer-\nden soll. Diesbezüglich ist die Leiterin des Referats für Aufenthalts- und Asylangelegen-\nheiten in der mündlichen Verhandlung nicht auskunftsfähig gewesen. Anlass für weitere \ngerichtliche Ermittlungen nach § 86 VwGO dazu bestand nicht. Die Beklagte hat auf ge-\nrichtliche Nachfrage einige Tage vor der mündlichen Verhandlung telefonisch erklärt, sie \nhabe Frau … als Leiterin des Stadtamtes der Stadtgemeinde Bremen über das Verfahren \ninformiert. Diese werde an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und zu Fragen hin-\nsichtlich des Inhalts und des Einsatzes der Fragenkataloge auskunftsfähig sein. Eine Ver-\ntreterin des Stadtamtes hat trotzdem an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenom-\nmen. Daher ist davon auszugehen, dass der Fragenkataloge in einem anhängigen Ver-\nwaltungsverfahren nicht genutzt werden soll. § 4 Abs. 1 BremIFG ist allerdings auch da-\nrauf gerichtet, zukünftiges behördliches Handeln vor negativen Einflüssen durch die In-\nformationsgewährung zu schützen. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist es nicht erfor-\nderlich, dass das behördliche Verfahren bereits begonnen hat. Ausreichend ist vielmehr, \ndass der Fragenkatalog in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der \nAusländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen in einem Verwaltungsverfahren verwendet \nwerden wird. Daran hat das Gericht angesichts der regelmäßig am Verwaltungsgericht \nBremen anhängigen Verfahren, in denen begründete Anhaltspunkte für eine Scheinehe \nvorliegen, keine Zweifel. So sind allein in den letzten drei Monaten zwei solcher Verfah-\nren (4 K 2200/13 und 4 K 576/13) vom Verwaltungsgericht Bremen verhandelt worden. \n \nDer Fragenkatalog von 2009 wird allerdings nur noch partiell in behördlichen Verfahren \nverwendet, so dass teilweise der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 BremIFG entfallen ist. \nDie Leiterin des Referats für Aufenthalts- und Asylangelegenheiten hat in der mündlichen \nVerhandlung erklärt, der Fragenkatalog von 2009 umfasse die Fragen des Fragenkata-\nlogs von 2011 und zusätzlich weitere Fragen. Diese zusätzlichen Fragen seien nicht im \nFragenkatalog von 2011 enthalten, da sie von der Landesbeauftragten für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit beanstandet worden seien. Dies sei der Grund für die \nVeränderung des Fragenkatalogs von 2009 gewesen. Die nicht übernommenen Fragen \nwürden nicht mehr verwendet werden. Insoweit hat eine Informationsgewährung daher \nkeinen Einfluss mehr auf behördliche Verfahren. Hinsichtlich der übernommenen Fragen \nbesteht aber der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 BremIFG fort. Insoweit wird auf die \nAusführungen zum Fragenkatalog von 2011 verwiesen. \n \nEs ist ebenfalls kein Grund gegeben, ausnahmsweise trotz Vorliegen der tatbestandli-\nchen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG der Klägerin Akteneinsicht zu \ngewähren. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist eine „Soll-Vorschrift“, so dass ein rechtlich ge-\n\n \n \n- 10 -\nbundenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite besteht. Nur in atypischen Situationen \ndarf von der Rechtsfolge der Ablehnung des Informationszugangs abgewichen werden. \nAnhaltspunkte für eine solche atypische Situation sind vorliegend nicht gegeben. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Klage weitgehend, \naber nicht annähernd vollständig erfolglos ist, entspricht eine Kostenaufhebung den Er-\nfolgsquoten der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung entsprechend \ndes Antrags der Klägerin von Seiten des Verwaltungsgerichts zuzulassen, haben nicht \nvorgelegen. Insbesondere ist § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt. Es handelt sich nicht \num eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Voraussetzung dafür wäre, dass \ndie Auslegung des § 4 Abs. 1 BremIFG über den vorliegenden Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fort-\nbildung des Rechts hat. Da das BremIFG bereits seit Mai 2006 in Kraft ist, die Auslegung \ndes § 4 Abs. 1 BremIFG aber trotzdem soweit ersichtlich weder in der Vergangenheit \nnoch in der Gegenwart für eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung entschei-\ndungserheblich gewesen ist bzw. ist, kann davon nicht ausgegangen werden. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-07-25/4-k-1984-13","cited_norms":[{"jurabk":"IFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-07-25/4-k-1984-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365271","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.818186+00:00"}}