{"status":"available","doknr":"OLD365270","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-31","aktenzeichen":"4 V 824/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 V 824/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n…Stadtistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14 – 16, 28195 Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Dr. Sieweke am 31. Juli 2014 beschlos-\nsen: \n \n1. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2013 \n(4 K 841/13) aufschiebende Wirkung hat. \n2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, vorläufig als Einwohnerzahl der An-\ntragstellerin die sich aus der Fortschreibung der Volkszählung 1987 erge-\nbende Einwohnerzahl der Antragstellerin zugrunde zu legen. Soweit eine \nsolche Fortschreibung bislang nicht erfolgt ist, ist für die Antragstellerin \nzunächst eine Einwohnerzahl von 112.982 zugrunde zu legen. \n3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n4. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. \n \n\n \n \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI. \n \nDie Antragstellerin, die Stadt Bremerhaven, wendet sich dagegen, dass die Antragsgeg-\nnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin eine auf Grund-\nlage des Ergebnisses des Zensus 2011 fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde legt. \n \nFür das Jahr 2011 verpflichtete die Europäische Union mit der Verordnung Nr. 763/2011 \nalle Mitgliedstaaten zur Durchführung einer Volkszählung. Aufgrund dessen beschloss \ndie Bundesrepublik Deutschland das Zensusgesetz 2011, wonach die Einwohnerzahl \nzum Stichtag 09.05.2011 zu bestimmen ist. Auf dieser Grundlage wurde der Zensus 2011 \ndurchgeführt. \n \nDie dabei erforderliche Berechnung der Einwohnerzahl der Städte und Kommunen sowie \nder Länder und des Bundes erfolgte durch das Statistische Bundesamt. Auf Grundlage \ndieser Berechnung stellte das Statistische Landesamt Bremen mit Bescheid vom \n03.06.2013, zugestellt am 04.06.2013, für die Stadt Bremerhaven zum 09.05.2011 eine \namtliche Einwohnerzahl von 108.156 Personen fest. Der Bescheid enthielt den nachricht-\nlichen Hinweis, dass die Antragstellerin zum 31.12.2011 nach der Bevölkerungsfort-\nschreibung auf Grundlage der Volkszählung 1987 eine Einwohnerzahl von 112.982 hätte. \nMit Bescheid vom 20.06.2013 änderte das Statistische Landesamt Bremen die Rechts-\nbehelfsbelehrung des Bescheides vom 03.06.2013 ab. \n \nDie Antragstellerin erhob am 03.07.2013 Klage und beantragte, den Bescheid der An-\ntragsgegnerin vom 03.06.2013 aufzuheben. Über die Klage ist bislang nicht entschieden. \n \nMit Schreiben vom 21.01.2014 bat der Oberbürgermeister der Antragstellerin die Senato-\nrin für Finanzen der Antragsgegnerin, sicherzustellen, dass das Statistische Landesamt \nBremen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid vom \n03.06.2013 von der bisherigen Einwohnerzahl der Stadt Bremerhaven ausgehe und nicht \ndie nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhafte amtliche Einwohnerzahl von 108.146 \nPersonen zum 09.05.2011 verwende. Mit Schreiben vom 16.06.2014 (Bl. 193ff. der Ge-\nrichtsakte) erklärte die Senatorin für Finanzen, der Klage komme zwar im Prinzip auf-\nschiebende Wirkung zu. Daraus folgten indes keine praktischen Konsequenzen. Denn \nein Verzicht auf die Fortschreibungsergebnisse des Zensus 2011 bei der Abrechnung \ndes kommunalen Finanzausgleichs sei nicht möglich. Zum einen fehle dem Statistischen \nLandesamt die erforderliche Datengrundlage, um für die Zukunft eine Fortschreibung der \n\n \n \n- 3 -\nEinwohnerzahl auf Grundlage der Volkszählung 1987 vorzunehmen. Eine Verteilung von \nFinanzmitteln zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Antragstellerin auf Grundla-\nge unterschiedlich ermittelter Einwohnerzahlen sei zudem praktisch ausgeschlossen. Es \nwerde daher vorgeschlagen, die Abrechnung der einwohnerbezogenen Komponenten \ndes kommunalen Finanzausgleichs zunächst weiter nach den Fortschreibungswerten der \nErgebnisse des Zensus 2011 vorzunehmen. Sollte die Klage der Antragstellerin Erfolg \nhaben, werde die Senatorin für Finanzen eine nachträgliche Korrektur des Finanzaus-\ngleichs vorschlagen. \n \nDie Antragstellerin hat am 27.06.2014 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie \nträgt vor, die Antragsgegnerin ignoriere die aufschiebende Wirkung der Klage. Aus dem \nSchreiben der Senatorin für Finanzen vom 16.06.2014 ergebe sich, dass das Statistische \nLandesamt Bremen nicht mit der Einwohnerzahl arbeite, die sich aus der Fortschreibung \nder Volkszählung 1987 für die Antragstellerin ergebe. Infolgedessen bedürfe es der ge-\nrichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung und der Rückgängigmachung des \nfaktischen Vollzugs. Andernfalls wäre die Antragstellerin gezwungen, sämtliche Ent-\nscheidungen der Antragsgegnerin anzufechten, die auf der unzutreffend bestimmten \nEinwohnerzahl beruhten. Den damit verbundenen Verwaltungsaufwand könne die An-\ntragstellerin nicht leisten. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2013 aufschiebende \nWirkung hat und \n2. der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser \nSache für die Antragstellerin mit der amtlichen Einwohnerzahl aus der Fortschrei-\nbung der Volkszählung 1987 zu arbeiten (Untersagung der Vollziehung des ange-\nfochtenen Verwaltungsakts). \n \nDie Antragsgegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. \n \nSie trägt vor, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt im Prinzip aufschiebende Wir-\nkung habe. Dies werde nicht bestritten. Daraus sei für die Praxis jedoch nur wenig abzu-\nleiten, weil sich die Rechtsfolgen für die Antragstellerin nicht aus dem Feststellungsbe-\nscheid selbst, sondern aus der amtlichen Fortschreibung nach § 5 Bevölkerungsstatistik-\ngesetz ergäben. Danach sei der jeweils letzte Zensus Grundlage für die Fortschreibung \ndes Bevölkerungsstandes. Von dieser bundesgesetzlichen Regelung könne die Antrags-\ngegnerin nicht abweichen. \n \n\n \n \n- 4 -\nII. \n \nDer Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und unbegründet. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei dem von der Antragstellerin \ngestellten Antrag um einen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ana-\nlog bzw. § 80 Abs. 5 Satz 3 analog. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegne-\nrin missachte die aufschiebende Wirkung der Klage. Sie lege eine auf Grundlage des \nBescheides vom 03.06.2013 bestimmte Einwohnerzahl zu Grunde, obwohl der Bescheid \nangefochten und daher nicht vollziehbar sei. In einem solchen Fall des sog. faktischen \nVollzugs ist nach h. M. der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO analog und nicht die einstweilige Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 VwGO die statthafte Verfahrensart (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n03.09.1992 – 14 B 684/92; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 352 \nm. w. N.). Ferner eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Möglichkeit, einen Annexantrag \nauf Folgenbeseitigung zu stellen, der in Fällen des faktischen Vollzugs analog anwendbar \nist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 354). § 80 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO analog ermöglicht es auch, eine zukünftige Vollziehung entgegen § 80 \nAbs. 1 VwGO zu untersagen. Dem Wortlaut nach ermöglicht die Vorschrift zwar nur eine \nBeseitigung der Wirkungen eines bereits erfolgten Vollzugs. Wenn dem Gericht eine sol-\nche Rückgängigmachung möglich ist, so muss es dem Gericht aber erst recht gestattet \nsein, die Verwaltung zu hindern, in rechtswidriger Weise Vollzugsmaßnahmen zu treffen \n(BeckOK, VwGO, Stand: Juli 2014, § 80 Rn. 159). \n \n2. Der Antrag ist vollumfänglich begründet. \n \na) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO analog auf Feststellung der aufschie-\nbenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 03.06.2013 ist begründet. Bei der \nKlage handelt es sich um eine Anfechtungsklage, der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung ist zudem \nnicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen. \n \nDer Bescheid vom 03.06.2013 ist ein Verwaltungsakt nach § 35 Abs. 1 BremVwVfG. Auf-\ngrund der Bezeichnung als Bescheid ist jedenfalls ein formeller Verwaltungsakt gegeben, \nder von der h. M. als nach § 42 Abs. 1 VwGO aufhebbarer Verwaltungsakt angesehen \nwird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 16 m. w. N.). Im Übrigen \nist die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber Gemeinden als Verwaltungsakt allge-\n\n \n \n- 5 -\nmein anerkannt (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 28; Mar-\ntini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 100). \n \nDas Rechtsschutzziel der Antragstellerin im Klageverfahren, die für sie durch den Be-\nscheid vom 03.06.2013 festgesetzte Einwohnerzahl um mindestens 2.000 Personen zu \nerhöhen, kann zudem bereits durch eine Anfechtung des Bescheides erreicht werden. \nBei einer Aufhebung des Bescheides kann die aktuelle Einwohnerzahl der Antragstellerin \nnicht auf Grundlage der Ergebnisse des ZensG 2011 bestimmt werden. Der Bevölke-\nrungsstand wird durch Fortschreibung nach § 5 BevStatG bestimmt. Grundlage für die \nFortschreibung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BevStatG der jeweils letzte Zensus. Zwar kann \ndem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden, dass die Ergebnisse des zeitlich \nletzten Zensus nur dann Grundlage sind, wenn sie wirksam und vollziehbar sind. Dies \nfolgt aber jedenfalls aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 \nAbs. 2 GG. Andernfalls könnten Gemeinden zwar gegen die rechtswidrige Festsetzung \neiner Einwohnerzahl vorgehen, nicht aber die negativen finanziellen und strukturellen \nFolgewirkungen der rechtswidrigen Festsetzung verhindern. Dem Anspruch der Antrag-\nstellerin auf einen effektiven Rechtsschutz, der aus dem kommunalen Selbstverwaltungs-\nrecht abzuleiten ist, wäre damit nicht Genüge getan. \n \nNach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch \ndie Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Zu den Grundlagen der damit ver-\nfassungsrechtlich garantierten finanziellen Eigenverantwortung gehört nach der Recht-\nsprechung des BVerwG eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Die-\nse setze voraus, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichten, um den Gemeinden \ndie Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung \nselbst gewählten Aufgaben zu ermöglichen. Ausgehend davon könne sich eine Gemein-\nde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden, wenn sie eine \nnachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer \nFinanzspielräume darlege und nachweise (BVerwG, Urt. v. 15.06.2011 – 9 C 4/10). Die \nFestsetzung der Einwohnerzahl hat keine unmittelbare Finanzwirkung. Die Einwohner-\nzahl ist aber Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen. So ist die \nEinwohnerzahl beispielsweise ein maßgebliches Kriterium bei der Verteilung der Schlüs-\nselzuweisungen zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt Bremerhaven (vgl. \n§ 1 Abs. 4 FinZuwG). Auch die Höhe der Schlüsselzuweisung ist mittelbar von der Ein-\nwohnerzahl abhängig. Die Schlüsselmasse umfasst u. a. 16,6 Prozent der Landesein-\nnahmen an der Umsatzsteuer. Die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen den Bundes-\nländern richtet sich wiederum nach der Einwohnerzahl (vgl. § 2 FAG). Dieses Beispiel \nbelegt die in Literatur (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbe-\n\n \n \n- 6 -\nhandlung, 2011; Schneider, CR 1989, 314 (315)) und Rechtsprechung (VGH Hessen, \nUrt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 29; VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – \n1 K 951/10, Juris Tz. 29ff.) anerkannte hohe und dauerhafte finanzielle Bedeutung der \nFestsetzung der Einwohnerzahl, die daher in den Schutzbereich des gemeindlichen \nSelbstverwaltungsrechts fällt (ebenso Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkom-\nmunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 30ff.; a. A. VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – \n1 K 951/10, Juris Tz. 62). Infolgedessen sind bei Aufhebung des Bescheides vom \n03.06.2013 weiterhin die Ergebnisse der Volkszählung 1987 Grundlage für die Fort-\nschreibung des Bevölkerungsstandes (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkom-\nmunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 103; Schneider, CR 1989, 314 (314); im Ergebnis \nohne nähere Begründung ebenso VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris \nTz. 28). \n \nDer somit statthaften Anfechtungsklage der Antragstellerin kommt nach § 80 Abs. 1 Satz \n1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht nach § 80 \nAbs. 2 VwGO entfallen. Die Einwohnerzahl hat zwar mittelbar, aber nicht unmittelbar fi-\nnanzielle Wirkungen. Bei der Festsetzung der Einwohnerzahl handelt es sich daher nicht \num öffentliche Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht erfüllt. Eine Landes- oder Bundesvorschrift, wonach \nRechtsmitteln gegen die Festsetzung der Einwohnerzahl nach dem Zensusgesetz 2011 \nkeine aufschiebende Wirkung zukommt, existiert nicht. Ferner hat die Antragsgegnerin \ndie sofortige Vollziehung des Bescheides vom 03.06.2014 nicht angeordnet (§ 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO). \n \nb) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auf Rückgängigmachung des fakti-\nschen Vollzugs ist ebenfalls begründet. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist eine eigenständige \nRechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung. Einer \nweiteren, im materiellen Recht angesiedelten Rechtsgrundlage für die gerichtliche An-\nordnung zur Aufhebung der Vollziehung bedarf es nicht (VGH Hessen, Beschl. v. \n03.12.2002 – 8 TG 2177/02; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.10.2004 – 3 \nM 147/03; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 343). Denn als auf § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO bezogene Annexregelung setzt § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in analo-\nger Anwendung beim faktischen Vollzug nur voraus, dass die aufschiebende Wirkung \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog festgestellt ist. Dies ist hinsichtlich der Klage der \nAntragstellerin durch den vorliegenden Beschluss geschehen. \n \nDie Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst nicht nur Realakte, sondern un-\nter bestimmten Voraussetzungen auch Verwaltungsakte (OVG Mecklenburg-Vorpom-\n\n \n \n- 7 -\nmern, Beschl. v. 12.10.2004 – 3 M 147/03). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann \nallerdings offen bleiben. Das Statistische Landesamt Bremen nimmt als Ausgangsbasis \nfür die nach § 5 Abs. 1 BevStatG durchzuführende Fortschreibung der Einwohnerzahl der \nAntragstellerin sowie der Stadtgemeinde Bremen die Ergebnisse des Zensus 2011 (vgl. \nhttp://www.statistik.bremen.de/sixcms/media.php/13/11_November_pdfa.9825.pdf). \nBe-\nreits damit vollzieht die Antragsgegnerin den Bescheid vom 03.06.2013. Bei der Fort-\nschreibung der Einwohnerzahl handelt es sich nach § 1 BevStatG um eine Bundesstatis-\ntik. Veröffentlichte amtliche Statistiken sind in der Regel als Bekundungen amtlichen Wis-\nsens in der Form schlicht hoheitlichen Handelns einzustufen und nicht als Verwaltungs-\nakte, da ihnen ein Regelungscharakter fehlt (dazu ausführlich VG Cottbus, Urt. v. \n27.06.2013 – 1 K 951/10, Juris Tz. 23 m. w. N.). Die Antragsgegnerin vollzieht den Be-\nscheid vom 03.06.2013 des Weiteren dadurch, dass sie aufbauend auf der unter Verstoß \ngegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgten Fortschreibung der Bevölkerungszahl Maß-\nnahmen treffen will. Insbesondere beabsichtigt sie, wie sich aus dem Schreiben der Se-\nnatorin für Finanzen vom 16.06.2014 ergibt, den kommunalen Finanzausgleich auf \nGrundlage dieser Fortschreibung durchzuführen. \n \nInfolgedessen ist der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog entspre-\nchend des Antrags der Antragstellerin aufzugeben, vorläufig von einer Einwohnerzahl der \nAntragstellerin auszugehen, die aus der Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundla-\nge der Ergebnisse der Volkszählung 1987 folgt. Dabei geht das Gericht – auch unter Be-\nrücksichtigung des Schreibens der Senatorin für Finanzen vom 16.06.2014 – davon aus, \ndass eine Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der Ergebnisse der Volks-\nzählung 1987 prinzipiell möglich ist. Dass das Statistische Landesamt eine solche Fort-\nschreibung derzeit nicht vornimmt, schließt nicht aus, dies in Zukunft (wieder) zu tun. \nEbenfalls ist nicht erkennbar, dass die dafür erforderlichen Daten nicht erhoben werden \nkönnen. Die von der Senatorin für Finanzen angeführten Probleme, die bei unterschied-\nlich ermittelten Bevölkerungszahlen der Antragstellerin und der Stadtgemeinde Bremen \nim kommunalen Finanzausgleich bestehen sollen, sind für das Gericht nicht nachvoll-\nziehbar. Zudem geht die Senatorin für Finanzen selbst davon aus, dass bei einer Statt-\ngabe der Klage der Antragstellerin eine Korrektur des Finanzausgleichs erfolgen kann. \nAngesichts dessen sollte es bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich sein, eine solche Kor-\nrektur vorzunehmen. \n \nWeil aufgrund des Schreibens der Senatorin für Finanzen vom 16.06.2014 nicht mit hin-\nreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin kurz-\nfristig eine aktuelle Fortschreibung der Einwohnerzahl der Antragstellerin auf Grundlage \nder Ergebnisse der Volkszählung 1987 erstellen kann, bedarf es einer Übergangsrege-\n\n \n \n- 8 -\nlung. Bis zu einer aktuellen Fortschreibung ist die letzte bekannte Fortschreibung zu-\ngrunde zu legen. Nach der letzten Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der \nVolkszählung 1987, die sich aus dem Bescheid vom 03.06.2013 ergibt, hat die Stadt \nBremerhaven zum 31.12.2011 eine Einwohnerzahl von 112.982 gehabt. \n \nDas Gericht weist ergänzend darauf hin, dass die Wirkung dieser Anordnung der Befris-\ntung nach § 80b VwGO unterliegt. Ferner hat sie keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des \nBescheides vom 03.06.2013. Im Falle einer Klageabweisung ist die Antragsgegnerin \ndurch den vorliegenden Beschluss deshalb nicht gehindert, zukünftige Entscheidungen \ndie auf einer Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der Ergebnisse der Volks-\nzählung 1987 beruhen, abzuändern. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs.1 GKG. Da vorliegend nur eine vorläufige Rege-\nlung getroffen wird, geht das Gericht davon aus, dass die Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin deutlich geringer als die Bedeutung des Klageverfahrens ist. In der Ge-\nsamtabwägung hält das Gericht daher einen Streitwert i.H.v. einem Viertel des vorläufi-\ngen Streitwertes im Hauptsacheverfahren für angemessen. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBre-\nmen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darle-\ngen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochte-\nnen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n\n \n \n- 9 -\n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Wollenweber \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. Sieweke \n \n\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 V 824/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n…, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n…, Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, \nGz.: - L - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Dr. Sieweke am 5. August 2014 \nbeschlossen: \n \nDer Beschluss vom 31.07.2014 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4, 2. \nAbsatz, der Satz „Er ist zulässig und unbegründet.“ in „Er ist zulässig und \nbegründet.“ geändert wird. \nG r ü n d e \n \nDie Berichtigung erfolgt nach §§ 118 Abs. 1, 122 VwGO. Wie sich aus dem Tenor und der \nausführlichen \nBegründung \ndes \nBeschlusses \nvom \n31.07.2014 \nergibt, \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin als begründet angesehen. Dies sollte \nauch durch den nunmehr berichtigten Satz deutlich gemacht werden. \n \n \n\n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses \nBeschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \nDie Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinander setzen. \n \n \ngez. Wollenweber \n \n \ngez. Dr. Koch \n \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-07-31/4-v-824-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":21},{"jurabk":"BevStatG 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BevStatG 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-07-31/4-v-824-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365270","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.788873+00:00"}}