{"status":"available","doknr":"OLD365269","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-08-08","aktenzeichen":"2 K 1002/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 1002/13 \n \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nam: 11.08.2014 \n \ngez. Dreifeld \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn A., A-Straße, Bremen, \nKläger, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, , C-Straße, Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor D. , D-Straße, Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richter Stahnke und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtliche Richterin \nBrandes und den ehrenamtlichen Richter Casper aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 8. August 2014 für Recht erkannt: \n \nSoweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas \nUrteil \nist \nhinsichtlich \nder \nKostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \n\n \n- 3 - \n- 2 -\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \ngez. Dr. Benjes \n \n \ngez. Stahnke \n \n \ngez. Dr. N. Koch \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, gegen ein \nWaffenverbot und gegen Sicherstellung und Einziehung von Waffen und Munition. \n \nDem Kläger wurde am 10.11.2008 eine Waffenbesitzkarte erteilt. Er erwarb in den \nfolgenden Jahren bis 2011 insgesamt acht Jagdwaffen, die jeweils in die \nWaffenbesitzkarte aufgenommen wurden. Mit Verfügung vom 5.12.2011 widerrief das der \nBeklagten die Waffenbesitzkarte des Klägers und einen dem Kläger erteilten Jagdschein. \nDem Kläger wurde verboten, Waffen und Munition zu besitzen, deren Erwerb der \nwaffenrechtlichen Erlaubnis bedarf und deren Erwerb nicht der waffenrechtlichen \nErlaubnis bedarf; insoweit wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. \nSicherstellung und Einziehung der im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnispflichtigen \nund erlaubnisfreien Waffen sowie vorhandener erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier \nMunition sowie der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins wurden angeordnet. Das \nerhob für die Verfügung eine Gebühr in Höhe von 161,75 Euro. Der Kläger sei Ende der \n70er-Jahre Mitglied in der „Nationalrevolutionären Arbeiterfront“ und in den 80er-Jahren \nstellvertretender Vorstand der „Nationalistischen Front“ bis zu deren Verbot im November \n1992 gewesen. Zur Bürgerschaftswahl 1987 habe er eine Unterstützungsunterschrift für \ndie „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ geleistet. Seit Mitte 2000 gehöre er der \nrechtsextremistischen Szene in Bremen an und wirke dort aktiv im NPD-Kreisverband \nmit. Seit März 2010 sei er Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt. Die \nNPD sei als verfassungsfeindlich einzustufen. Die waffenrechtliche Erlaubnis sei zu \nwiderrufen, da der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht erfülle. Der Tatbestand \ndes § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) WaffG sei erfüllt. Die langjährigen Aktivitäten in der \nrechtsextremistischen Szene sowie das herausgehobene Engagement im NPD-\nKreisverband Bremen offenbarten, dass der Kläger der verfassungsmäßigen Ordnung \nund dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende Ziele verfolge. Angesichts \nseiner verfassungsfeindlichen Bestrebungen biete er nicht die Gewähr dafür, stets in \njeder Hinsicht und verantwortungsbewusst mit Waffen und Munition umzugehen. \nMangels der erforderlichen Zuverlässigkeit sei auch der Tatbestand der § 41 Abs. 1 und \nAbs. 2 WaffG erfüllt. Daher sei die Untersagung des Besitzes von Waffen und Munition \n\n \n- 4 - \n- 3 -\njeglicher Art zum überragenden Rechtsgüterschutz geboten, um eine Gefährung der \nAllgemeinheit zu verhindern. Die Sicherstellung erfolge gemäß § 46 Abs. 4 WaffG. Der \nKläger habe gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 WaffG die Gelegenheit, der Beklagten innerhalb \neines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten zu \nbenennen, der Waffen und Munition übernehme. Sollte dies nicht der Fall sein, würden \ndie Waffen bzw. die Munition eingezogen und vernichtet. Die sofortige Sicherstellung der \nErlaubnisdokumente solle den Rechtsschein einer waffen- und jagdrechtlichen \nLegitimation umgehend verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde \ngetrennt begründet. Von einer Anhörung des Klägers sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 \nBremVwVfG abgesehen worden, da ein sofortiges behördliches Tätigwerden geboten sei. \nAm 7.12.2011 stellte die Polizei Bremen im Auftrag des Stadtamtes in Werkstatt und \nWohnung des Klägers dessen Waffenbesitzkarte und den Jagdschein, 7 Langwaffen, 2 \nPistolen, einen Schalldämpfer sowie größere Stückzahl an Munition sicher. Mit \nAusnahme des Schalldämpfers, dessen Verbleib im Nachhinein nicht zu klären war, \nwurden die sichergestellten Gegenstände dem übergeben. Im Rahmen der behördlichen \nUntersuchung der sichergestellten Waffen wurde festgestellt, dass an der Laufmündung \neiner Repetierbüchse nachträglich ein Gewinde aufgebracht worden war. Gegen den \nKläger wurde am 12.12.2011 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz Strafanzeige \nerstattet. Das anschließende Strafverfahren, endete am 21.6.2013 mit einer Einstellung \ndes Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO. \n \nDer Kläger legte am 14.12.2011 Widerspruch ein. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt im \nUmgang oder in der Aufbewahrung der beim ihm registrierten Waffen als unzuverlässig \nerwiesen. Mit undatiertem, beim Kläger am 31.7.2013 eingegangenem, Bescheid wies \nder Senator für Inneres und Sport den Widerspruch zurück. Eine Entscheidung über die \njagdrechtliche Maßnahme werde nicht getroffen. Die Gebühr für den Ausgangsbescheid \nwurde – ohne die Entscheidungen zum Jagdschein – auf 168,39 Euro festgesetzt. Der \nKläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und b \nWaffG, ohne dass besondere Umstände gegeben seien, die im Einzelfall die Annahme \nentkräfteten, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies lasse sich \naktuell \nvor \nallem \ndaraus \nableiten, \ndass \nder \nKläger \nseit \nMitte \n2000 \nder \nrechtsextremistischen Szene in Bremen angehöre und seit März 2010 Vorsitzender des \nNPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt sei. Auch aus dem eingestellten Strafverfahren \nließen sich Rückschlüsse auf einen ggf. rechtswidrigen Umgang des Klägers mit seinen \nWaffen ziehen. Die Ermessensentscheidung zum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und \nAbs. 2 WaffG sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Entscheidung zur \nSicherstellung und Einziehung von Waffen, Munition und zugehöriger Waffenbesitzkarte. \nEine Neufestsetzung der Gebühren für den Ausgangsbescheid habe nach der \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nKostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) zu erfolgen. Die Gebühr für den \nWiderspruchsbescheid wurde auf 464,00 Euro festgesetzt. \n \nDer Kläger hat am 6.8.2013 Klage erhoben. Er trägt vor, seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet, er sei nicht vorbestraft. Die Entziehung der \nWaffenerlaubnis sei überwiegend ideologisch begründet. Der behördlichen Entscheidung \nliege der politische Wille des Innensenators zugrunde, wie sich dieser in einer Vorlage für \ndie Innendeputation vom 2.1.2012 geäußert habe. Es mangele an jedem substantiierten \nVorwurf gegen den Kläger. Gerade die Unterstützung des Wahlantrittes einer Partei zu \neiner Landtagswahl belege eine positive Grundhaltung zur freiheitlich demokratischen \nGrundordnung. Der von der Beklagten verwendete Begriff des „Rechtsextremismus“ sei \nohne rechtliche Operabilität. Dem Kläger würden Sachverhalte vorgeworfen, die zeitlich \nbereits mehr als 25 Jahre zurücklägen. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes sei der \nKläger auf den Vertrieb von Geländewagen der russischen Marke spezialisiert; er stehe \nlaufend im Kontakt mit Geschäfts- und Vertriebspartnern im Ausland. Im Rahmen seines \nparteipolitischen Engagements nehme der Kläger sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit \nwahr und vertrete mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare \nPositionen, diesen Standpunkt habe er auch innerhalb der Partei zur Geltung gebracht. \nDie NPD sei eine zugelassene und in ihrer Zielsetzung rechtsstaatskonforme Partei; dies \nergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2003 zum \nVerbotsverfahren. Der Kläger sei für den Kreisverband zuständig gewesen, nicht jedoch \nfür die Landes- oder Bundespartei; für den Inhalt der Wahlwerbung sei er nicht \nverantwortlich gewesen und er habe auf die Gesamtpartei keinen Einfluss gehabt. Zudem \nsei der Beklagten spätestens seit dem 15.1.2009 bekannt gewesen, dass der Kläger \nMitglied der NPD sei, ohne dass dies zum Gegenstand einer Widerrufsentscheidung \ngemacht worden wäre. Der Kläger habe sich bei der Sicherstellung seiner Waffen \nkooperativ gezeigt; diese seien ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Im zeitlichen \nZusammenhang sei die Beklagte gegen weitere Mitglieder der NPD vorgegangen. Diesen \nPersonen seien die Waffen und entsprechende Erlaubnisse wieder ausgehändigt \nworden. Die streitgegenständliche behördliche Entscheidung verstoße gegen Art. 21 und \nArt. 103 GG. Es sei zudem rechtswidrig, dass im Widerspruchsbescheid nicht auch eine \nEntscheidung über die jagdrechtliche Seite der Angelegenheit getroffen worden sei. \nSchließlich sei die Gebührenfestsetzung rechtswidrig. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 5.12.2011 in Gestalt des undatierten \nWiderspruchsbescheides des Senators für Inneres und Sport aufzuheben. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, es sei zutreffend, dass auch gegen weitere Personen, die sich \nnach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG als unzuverlässig erwiesen hätten, waffenrechtliche \nVerbotsverfügungen ergangen seien. In den überwiegenden Fällen seien diese \nVerfügungen bestandskräftig. Lediglich in zwei Fällen sei den Widersprüchen (teilweise) \nstattgegeben worden. In einem Fall habe es sich um ein passives Mitglied der NPD \ngehandelt, in einem weiteren Fall sei lediglich hinsichtlich des Verbotes erlaubnisfreier \nWaffen abgeholfen worden. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2014 hat die Prozessbevollmächtigte der \nBeklagten unter entsprechender Änderung der streitgegenständlichen Bescheide die \nEinziehung \nder \nWaffenbesitzkarte \naufgehoben \nund \ndie \nGebühr \nfür \nden \nWiderspruchsbescheid auf 126,29 € festgesetzt. Insoweit wurde das Verfahren von den \nParteien für erledigt erklärt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nSoweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2014 das Verfahren für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen. \n \nIm Übrigen bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg. Unter Einbeziehung der in der \nmündlichen Verhandlung erfolgten Änderung begegnen die streitgegenständlichen \nBescheide keinen rechtlichen Bedenken. \n \n1. \nGegenstand des Klageverfahrens ist nicht die Entscheidung des Stadtamtes zu Widerruf, \nSicherstellung und Einziehung des Jagdscheines des Klägers, da dies nicht Gegestand \ndes streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides war. Der Kläger ist insoweit auf das \nabgetrennte jagdrechtliche Widerspruchsverfahrens zu verweisen; eine Beeinträchtigung \nder Rechte des Klägers erfolgte durch die Abtrennung im Verwaltungsverfahren nicht. \n \n2. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nVon einer Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides vom 5.12.2011 wurde \nabgesehen; das stützte sich insofern auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG. Die Kammer \nlässt es dahingestellt, ob eine Entscheidung ohne Anhörung des Klägers im öffentlichen \nInteresse notwendig war. Denn die unterbliebene Anhörung wurde jedenfalls gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 BremVwVfG durch die Auseinandersetzung der Widerspruchsbehörde mit \ndem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren geheilt (vgl. Schwarz in: Hk-\nVerwR/VwVfG, § 45, Rdnr. 30 m.w.N.). \n \n3. \nDer Widerruf bzw. die Rücknahme der dem Kläger erteilten und in seiner \nWaffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen \nerfolgte rechtmäßig. \n \nGemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich \nbekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 \nWaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur \nVersagung hätten führen müssen. \n \naa) \nEine Erlaubnis ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene die \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen \nnicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder \nunterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen \ndie verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Durch seine Tätigkeit als Vorsitzender \ndes \nKreisverbandes \nBremen-Stadt \nder \nNPD \nerfüllte \nder \nKläger \ndieses \nTatbestandsmerkmal. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.9.2009, 6 C 29/08, \njuris) ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch bei der Prüfung von \nwaffenrechtlicher Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit parteioffizieller oder \nparteiverbundener Tätigkeit zu prüfen. Er wird nicht von § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG \nverdrängt, demzufolge eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit anzunehmen ist bei \neiner \nMitgliedschaft \nin \neiner \nPartei, \nderen \nVerfassungswidrigkeit \ndas \nBundesverfassungsgericht \nfestgestellt \nhat. \nDies \nergibt \nsich \nsowohl \naus \nder \nGesetzessystematik als auch aus der Entstehungsgeschichte. Auch der Normzweck des \n§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG spricht gegen die Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. \n2 Nr. 2 b) WaffG. Anderenfalls könnte das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nNr. 3 WaffG genannten Art, obwohl dies nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die \nUnzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen \nPartei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bleiben (BVerwG a.a.O., juris Rdnr. \n14ff.). Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht, insbesondere \nzum Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG. Denn die Annahme einer \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitgliedes oder –anhängers nach § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 WaffG beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Partei an \nder politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Vielmehr stellt sich § 5 \nAbs. 2 Nr. 3 WaffG als eine Vorschrift war, die – vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. \nkein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen – dem Schutz \nfundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher – wiederum ähnlich \nden allgemeinen Strafgesetzen – für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in \nAnbatracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen \nBürger (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 18ff.). \n \nZur Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 S. 3 a) WaffG durch eine Betätigung für \ndie NPD hat das VG München in einer Entscheidung vom 13.11.2013 (M 7 K 12.2797, \njuris Rdnr. 24ff.) ausgeführt: \n \n„Der an die Formulierung in Art. 9 Abs. 2 GG angelehnte (BT-Drs. 14/7758, S. \n128) unbestimmte Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung ist nach dem \nWillen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/7758, S. 55) entsprechend den \nwesensverwandten Begriffen in § 4 BVerfSchG, hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. \nc, \nAbs. \n2 \nBVerfSchG \n(gegen \ndie \nfreiheitliche \ndemokratische \nGrundordnung gerichtete Bestrebung; in diesem Sinne auch Sachs zu Art. 9 Abs. \n2 GG in GG, 3. Aufl. 2003, Art. 9 Rn 44), und § 92 Abs. 2 StGB (die \nverfassungsmäßige Ordnung prägende Verfassungsgrundsätze) auszulegen. \nNach den Legaldefinitionen des § 4 Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB \nzählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt \nin Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, \nder vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die \nVolksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl \nzu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung \nund die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz \nund Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen \nOpposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber \nder Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nGewalt- \nund Willkürherrschaft \nund \ndie \nim Grundgesetz konkretisierten \nMenschenrechte. \nAnders als ein Partei- oder Vereinsverbot (vgl. BVerwG, U. v. 1. September 2010 \n- 6 A 4/09 - juris Rn 13) setzen sonstige hoheitliche Maßnahmen, wie etwa eine \nverfassungsschutzbehördliche Beobachtung oder dienstrechtliche Maßnahmen, \nungeachtet \ndes \nParteienprivilegs \nnicht \nvoraus, \ndass \neine \ngegen \ndie \nverfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebung kämpferisch-aggressiv \nverwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 - juris Rn 59; OVG \nNW, U. v. 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 - juris Rn 42 ff.; BVerwG, U. v. 7. Juli \n2004 - 6 C 17/03 - juris Rn 49 m.w.N. und U. v. 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD \n43/00 - juris Rn 15 m.w.N.). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG sind \nBestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche \npolitisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder \nfür einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 \nAbs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer \nGeltung \nzu \nsetzen. \n„Politisch \nbestimmte, \nziel- \nund \nzweckgerichtete \nVerhaltensweisen“ erfordern über das bloße Vorhandensein bestimmter \nBestrebungen hinaus lediglich ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-\naggressives Vorgehen zu deren Realisierung (BVerwG, U. v. 21. Juli 2010 - 6 C \n22/09 - juris Rn 59). Schon deshalb, aber in erster Linie wegen Fehlens einer \nEntscheidung in der Sache lässt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 18. März 2003 (- 2 BvB 1/01 u.a. - juris), mit dem das Verfahren auf \nFeststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD wegen eines \nVerfahrenshindernisses eingestellt worden ist, keinen positiven Schluss auf die \nVerfassungsmäßigkeit der Ziele dieser Partei zu. \nBestrebungen im Sinne von § 4 BVerfSchG müssen politisch determiniert oder, \nmit anderen Worten, objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische \nWirkungen zu entfalten, wobei es nicht darauf ankommt, ob bestimmte \nVerhaltensweisen erlaubt sind oder nicht (BVerwG, U. v. 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 \n- juris Rn 59 m.w.N.). Andererseits genügen Verhaltensweisen, die nicht über \npolitische Meinungen und Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen \nhinausgehen, oder die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen \neiner verfassungsfeindlichen Organisation nicht (BVerwG, aaO, Rn 60 f.). Dies \nschließt allerdings nicht aus, dass sich Bestrebungen zur Beseitigung der \nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus Meinungsäußerungen \nableiten lassen können (BVerwG, aaO, Rn 61 m.w.N.). Da politische Parteien auf \npolitische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet \nsind, liegt bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nPartei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie in der Absicht einer \nentsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (BVerwG, \naaO, Rn 61 m.w.N.). \nDiese Voraussetzungen sind bei Wertung der vorliegenden Erkenntnisse über die \nAktivitäten der NPD erfüllt. Die Partei lehnt die genannten Verfassungsgrundsätze \nund Menschenrechte zumindest teilweise ab. Insoweit hat die anhand der \ndamaligen \nErkenntnislage \nsorgfältig \nabgesicherte \nFeststellung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Berufungsurteil vom 20. Mai 1983 (- 2 WD \n11/82 - juris Rn 182 ff.), wonach die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (1. \nLs), nichts an Aktualität verloren. So wird im Verfassungsschutzbericht des \nBayerischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahre 2012 (BayVerfSchBer \n2012) belegt, dass die Partei verdeckt noch immer eine wohlwollende Haltung \ngegenüber dem Nationalsozialismus einnimmt (S. 89 f.), nach „System“-\nÜberwindung strebt (S. 82/83) und ein Demokratieverständnis im Sinne eines \nbiologistischen Volkskonzepts verbunden mit Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, \nAntisemitismus und Islamfeindlichkeit pflegt (S. 82 ff., 86 ff.; vgl. auch S. 81 \nunten), \nwas \nunter \nanderem \nauf \ndie \nNichtanerkennung \ndes \nGleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG, der im GG verbürgten \nFreiheitsrechte und der Menschenwürde hinausläuft (vgl. BVerwG, U. v. 20. Mai \n1983 - 2 WD 11/82 - juris Rn 183 f., 276) und mit einer auf Gleichheit basierenden \nVolkssouveränität im Sinne des Grundgesetzes unvereinbar ist. Zahlreiche \nBelege \nstammen \naus \neiner \nvom \nNPD-Parteivorstand \nherausgegebenen \nArgumentationshilfe für Mandats- und Funktionsträger sowie aus Äußerungen von \nFunktionären (BayVerfSchBer 2012, S. 81, 83 f., 91) und sind der Partei damit \nzuzurechnen. Bezeichnend ist es, wenn ein Landtagsabgeordneter die deutsche \nEuropapolitik als Frontalangriff auf die „Volksgemeinschaft“ wertet, der dem \nHochverrat gleichkomme (BayVerfSchBer 2012, S. 81), Demokratie bzw. eine \n„multikulturelle Bevölkerungsherrschaft“ in Gegensatz zu der angestrebten \nVolksherrschaft bzw. „Herrschaft der Leistungsfähigen und Opferbereiten“ gesetzt \nwird (BayVerfSchBer 2012, S. 83, 84), Moslems, dem Islam und Einwanderern ein \nExistenzrecht in Deutschland abgesprochen wird (BayVerfSchBer 2012, S. 85, \n86) und der Nationalsozialismus als Befreiung von einem „multikulturellen, \nseelisch entgleisten Berliner Moloch“ empfunden wird (BayVerfSchBer 2012, S. \n101 a.E.). Im Wesentlichen dasselbe Bild zeichnet der Bericht des Bundesamtes \nfür Verfassungsschutz 2012 (BVerfSchBer 2012, S. 77 f., 70 ff., 73 ff.). Das für \neine verfassungsfeindliche Bestrebung erforderliche zielgerichtete Vorgehen bzw. \ndie \npolitisch \nbestimmte \nVerhaltensweise \näußert \nsich \nin \nzahlreichen \nDemonstrationen bundesweit, Aufmärschen, Kundgebungen und Kampagnen der \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nNPD, einschließlich der sog. „Volkstodkampagne“ der JN, und der aktiven \nVerbreitung der eigenen Ideologie über Informationsstände auf der Straße (vgl. \nBayVerfSchBer 2012, S. 57, 92, 94 f., 97, 102). Im „Bildungswerk“ der NPD wird \nder (potentielle) Nachwuchs in Seminaren geschult (BayVerfSchBer 2012, S. 91 \nf.). Die NPD nimmt an Wahlen auf kommunaler und Landesebene teil und nutzt \nihre Mandate als Agitationsplattform (BayVerfSchBer 2012, S. 92). Auch das \nSelbstverständnis der NPD von ihrer eigenen Strategie zeigt, dass es ihr nicht um \nbloße Meinungskundgabe geht. So wird zur Beschreibung der sog. Vier-Säulen-\nStrategie jeweils der Begriff des „Kampfes“ verwendet („Kampf“ um „Köpfe“, „die \nStraße“, „die Parlamente“ und „den organisierten Willen“; BayVerfSchBer 2012, S. \n91).“ \n \nDieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an (vgl. auch VG Weimar, B. v. \n9.1.2013, 1 E 1194/12 We, juris). Auch nach aktuellen Erkenntnissen bestehen für die \nKammer keine Zweifel daran, dass die Aktivitäten der NPD sich gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung richten. Nach dem Verfassungsschutzbericht des \nBundesministeriums des Inneren von 2013 (http://www.verfassungsschutz.de/de/ \noeffentlichkeitsarbeit/publikationen/verfassungsschutzberichte/vsbericht-2013) bestehen \nweiterhin keine Zweifel an der gegen die politische Ordnung der Bundesrepublik \nDeutschland gerichteten Politik der NPD. Im Verfassungsschutzbericht 2013 des \nSenators für Inneres und Sport (http://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/ \nVerfassungsschutzbericht%202013.pdf) wird u.a. ausgeführt, die NPD vertrete offen \nfremdenfeinliche, rassistische und nationalistische Positionen. Ihre verfassungsfeindliche \nAusrichtung komme in dem 2010 verabschiedeten Parteiprogramm zum Ausdruck. Allen \npolitischen, ökonomischen und sozialen Themenbereichen oder Sachfragen liege hier \ndas Konzept der „Volksgemeinschaft“ zugrunde und damit ein antiindividualistisches \nMenschenbild sowie ein identitäres Politik- und Staatsverständnis. Die Leitidee der \n„Volksgemeinschaft“ finde sich auch in einer 2012 veröffentlichten NPD-Broschüre \n„Wortgewandt/Argumente für Mandats- und Funktionsträger“. Die völkische Ausrichtung \nder Partei komme im Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 aus taktischen Gründen \nweniger deutlich zum Ausdruck. Es sei als Versuch der NPD zu werten, größeren \nWählerzuspruch durch die Präsentation als gemäßigte und moderne Partei zu erlangen. \nIm bremischen Verfassungsschutzbericht 2012 (http://www.inneres.bremen.de/sixcms/ \nmedia.php/13/ Verfassungsbericht-2012.pdf) wird zur NPD u.a. ausgeführt, Gültigkeit \nbesitze noch die 1996 formulierte „Drei-Säulen-Strategie“ („Kampf um die Parlamente“, \n„Kampf um die Straße“, „Kampf um die Köpfe“), die 2004 um eine vierte Säule („Kampf \num den organisierten Willen“) erweitert worden sei. Die „Vier-Säulen-Strategie“ ziele auf \ndie umfassende Bekämpfung des demokratischen Verfassungsstaates mit dem \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nSchwerpunkt, öffentliche Präsenz durch Aufmärsche, Kundgebungen und die politische \nArbeit in den Landes- und Kommunalparlamenten zu zeigen. \n \nDer Kläger hat die NPD aktiv unterstützt. Er hat in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt, er habe in seiner Funktion als Kreisvorsitzender organisatorische Arbeit \ngeleistet. Er habe Mitgliederversammlungen abgehalten und die Mitglieder über \nNeuigkeiten informiert, die vom Bundesvorstand kamen. Zudem habe er Infostände \ngeplant und auch zusammen mit dem Schatzmeister Beiträge verbucht. \n \nDamit ist der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG \nerfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des \nKlägers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch aus den Umständen ergeben, die dem \nStrafverfahren zugrunde lagen. Atypische Gründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. \nDer Umstand, dass der Kläger nicht vorbestraft ist und seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind können keinen Ausnahmetatbestand \nbegründen, \nweil \nsie \nbei \njedem Waffenbesitzer \nvorausgesetzt \nwerden. \nAuch \nGeschäftskontakte ins Ausland vermögen die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 \nAbs. 2 Nr. 3a) WaffG nicht zu widerlegen. \n \nbb) \nMangels Zuverlässigkeit waren die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu \nwiderrufen bzw. zurückzunehmen, wobei auf die Sachlage zum Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Widerspruchbescheid abzustellen ist (vgl. VG München, a.a.O.). \nDa sich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach dem oben Gesagten \nentscheidend durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt \nvon 2010 bis 2013 bestimmt, sind die vor 2010 erteilten Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 \nWaffG zu widerrufen und die nach 2010 erteilten Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 1 WaffG \nzurückzunehmen. Da es sich in beiden Fällen um eine gebundene Entscheidung handelt, \nbei der der Behörde kein Ermessen zukommt, kommt es hinsichtlich der Anforderungen \nan die Begründung lediglich darauf an, ob sich die Entscheidung gemessen am Gesetz \nim Ergebnis als rechtmäßig darstellt. Es ist daher unschädlich, dass sich die Beklagten in \nden streitgegenständlichen Bescheiden allein auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützt hat (vgl.- \nLehmann, Aktuelles Waffenrecht, Loseblatt, Stand Juni 2014, § 45, Rdnr. 45; VG \nMünchen, a.a.O.). Ebenso unerheblich ist, dass die maßgeblichen Tatsachen aus den \nJahren 2010 bis 2013 stammen, da für die Entscheidung nach § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 \nWaffG keine Frist, insbesondere nicht die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 S. 1, 49 Abs. 3 S. \n2 BremVwVfG gilt (VG Augsburg, Urt. v. 19.10.2012, Au 4 K 12.508, juris, m.w.N.; \nLehmann, a.a.O., § 45, Rdnr. 19). \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n \n4. \nDas dem Kläger erteilte Waffenverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \nGemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. WaffG kann der Besitz von erlaubnisfreien Waffen \noder Munition untersagt werden, wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz \nsolcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Gemäß § 41 Abs. 2 \nWaffG kann der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagt werden, \nsoweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit \ndiesen \nGegenständen \ngeboten \nist. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG an die \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an (BVerwG, Urt. v. 22.8.2012, 6 C \n30/11, juris). Dabei ist angesichts des differenzierten Kataloges von § 5 WaffG von einem \neinheitlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen (BayVGH, B. v. \n22.1.2014, 21 ZB 13.1781, juris; VG Hamburg, Urt. v. 10.6.2013, 4 K 647/13, juris, \nm.w.N.). \n \nBei festgestellter waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ist mithin der Tatbestand der § 41 \nAbs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. GG und § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Da es sich bei dem \nWaffenverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist bei der Beurteilung der \nZuverlässigkeit des Klägers hier auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nabzustellen (Lehmann, a.a.O., § 41, Rdnr. 64). Auch zum derzeitigen Zeitpunkt ist jedoch \nvon einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Zwar hat dieser \nim Jahr 2013 sein Amt als Kreisvorsitzender der NPD aufgegeben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 \nWaffG sind jedoch bei der Bewertung der Zuverlässigkeit Unterstützungshandlungen \nauch dann zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten fünf Jahren erfolgten. Die oben \nerfolgte Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bleibt daher auch zum \nZeitpunkt \nder \ngerichtlichen \nEntscheidung \naktuell. \nEntgegenstehende \nGründe, \ninsbesondere ein vollständiges Abwenden des Klägers von den Zielen der NPD, sind \nnicht ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger nach seinem Vortrag weiterhin Mitglied der \nPartei. \n \nDie Ermessensentscheidung der Beklagten zum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. \n2 WaffG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat erkannt, dass bei einer Entscheidung \nzu § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Sie \ndifferenziert zwischen der Entscheidung zu erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen \nWaffen und bezieht sich auf das gesetzliche Ziel des Schutzes von Leben und \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nkörperlicher Unversehrtheit. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat sie weder von ihrem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht, noch hat sie die Grenzen ihres Ermessen überschritten. Es liegt insbesondere \nkein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Geeignetheit und \nErforderlichkeit des Waffenverbots werden zutreffend geprüft. Die Angemessenheit der \nMaßnahme wird in Bezug gesetzt zum verfolgten Schutzziel. Die Kammer sieht keinen \nHinweis auf Ermessensfehler durch die vom Kläger vorgetragene unterschiedliche Praxis \nder Beklagten in Bezug auf waffenrechtliche Maßnahmen gegen NPD-Mitglieder. \nInsoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren verwiesen, \naus denen sich ergibt, dass die Beklagte bei ihren Entscheidungen jeweils den Einzelfall \nim Blick hatte. \n \n5. \nSicherstellung und Einziehung der sich im Besitz des Klägers befindenden \nerlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition und die Sicherstellung der \nWaffenbesitzkarte erfolgten rechtmäßig. \n \na) \nGemäß § 46 Abs. 4 WaffG können Erlaubnisurkunden und Waffen und Munition sofort \nsichergestellt werden, 1. in den Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder \nAbs. 2 WaffG oder 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder \nMunition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden \nsollen. \n \nZum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hatte die Behörde die sofortige \nVollziehung angeordnet. Dies war ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet \nund das Waffenverbot war nach dem oben Gesagten rechtmäßig erfolgt. Die \nVoraussetzungen einer Sicherstellung lagen damit vor. Die Beklagte hat zudem ihr \nErmessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ein unberechtigter Erwerb und Umgang mit den \nWaffen und der Munition sei schnell und sicher auszuschließen, dahinter müsse das \nprivate Interesse des Klägers zurücktreten. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit \nhingewiesen, der Beklagten einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen. Die \nsofortige Sicherstellung der Erlaubnisdokumente solle den Rechtsschein einer \nwaffenrechtlichen Legitimation verhindern. \n \nb) \nDie Einziehung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition erfolgte nach \n§ 46 Abs. 5 S. 1 WaffG. Danach kann die Behörde, sofern der bisherige Inhaber nicht \n\n \n- 15 - \n- 14 -\ninnerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten \nbenennt, die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen. Der Kläger hat trotz \nentsprechender Belehrung keinen Berechtigten benannt und auch keine weiteren \nEinwände gegen die Einziehung erhoben. Die von der Beklagten getroffene \nErmessenserwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \n6. \nSchließlich ist auch die Kostenentscheidung der Beklagten rechtmäßig erfolgt. \n \nFür den Ausgangsbescheid wurden die Kosten nach der Kostenverordnung zum \nWaffengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.4.1990, BGBl. I S. 780, zuletzt \ngeändert durch Art. 2 der VO vom 10.1.2000, BGBl. I S. 38) festgesetzt. Die einzelnen \nAnsätze sind rechtmäßig; es wird auf die Begründung im streitgegenständlichen \nWiderspruchsbescheid verwiesen. Die für den Widerspruchsbescheid festgesetzten \nKosten halten sich nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Reduzierung im \nRahmen der Vorgaben der Allgemeinen Kostenverordnung (v. 16.8.2002, Brem.GBl. S. \n147, zuletzt geändert durch VO v. 20.11.2012, Brem.GBl. S. 565), Kostenverzeichnis Ziff. \n101.09, i.V.m. § 8 BremGebBeitrG. \n \n7. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die zur \nTeilerledigung führenden Änderungen der streitgegenständlichen Bescheide durch die \nBeklagte hatten keine Auswirkungen auf die Höhe des Streitwertes (vgl. § 43 Abs. 1 \nGKG). Aus diesem Grunde waren dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens \naufzuerlegen. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n \n \n- 15 -\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \nDie sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 \nAbs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Stahnke \ngez. Dr. N. 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