{"status":"available","doknr":"OLD365268","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-11-06","aktenzeichen":"4 K 841/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 K 841/13 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Stadt B. …, vertreten durch den Oberbürgermeister … \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, … \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n , \n \nb e i g e l a d e n : \nBundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Statistische Bundesamt, … \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenwe-\nber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtliche Richterin Klaassen und \nden ehrenamtlichen Richter Lohse aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2014 am \n06. November 2014 für Recht erkannt: \n \n \n1. Die Klage wird abgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Verfahrens trägt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt, die Klägerin. \n \n\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelas-\nsen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-\ngrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-\nges leistet. \n \n4. Die Berufung wird zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin, die Stadt B. …, wendet sich gegen die aufgrund des Zensus 2011 vorgenommene \nNeufestsetzung ihrer amtlichen Einwohnerzahl. \n \nDie letzte Volkszählung vor dem Zensus 2011, dessen Ergebnis für das Gebiet der Stadt B. … vor-\nliegend Streitgegenstand ist, fand im Jahr 1987 statt. Sie erfolgte durch eine Totalerhebung, d. h. ei-\nne Befragung aller Einwohner. Für den Zensus 2011 wurde im Zensustest, dessen gesetzliche \nGrundlage das Zensusvorbereitungsgesetz vom 27.07.2001 war, untersucht, welche Folgen mit ei-\nner Umstellung auf einen „registergestützten“ Zensus, d.h. im Wege der Auswertung der Melderegis-\nter und anderer Verwaltungsregister, verbunden wären. Die Ergebnisse wurden im Jahr 2004 veröf-\nfentlicht (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik 8/2004, \nS. 813ff.). Auf dieser Grundlage beschloss der Bundestag das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 \nvom 08.12.2007 (ZensVorbG 2011). Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drs. 16/5525) war \nfür das Jahr 2011 die Durchführung einer Volkszählung beabsichtigt. Diese solle erstmalig nicht \nmehr im Wege einer Befragung aller Einwohner, sondern im wesentlichen „registergestützt“ durch-\ngeführt werden. Befragungen sollten lediglich ergänzend erfolgen. Diese Entscheidung beruhe auf \nden Ergebnissen des zwischen 2001 und 2003 von den statistischen Ämtern von Bund und Ländern \ndurchgeführten Zensustests. Für die Durchführung eines registergestützten Zensus müsse ein An-\nschriften- und Gebäuderegister aufgebaut werden. Diesem Zweck diene das ZensVorbG 2011. Die \nEuropäische Union verpflichtete mit der Verordnung Nr. 763/2008 alle Mitgliedstaaten für das Jahr \n2011, eine Volkszählung durchzuführen. Dabei stellte sie den Mitgliedstaaten die Art der Methode \nfrei. \n \nDarauf aufbauend beschloss der Bundestag das Zensusgesetz 2011 vom 08.07.2009 (ZensG \n2011), auf dessen Grundlage der Zensus 2011 durchgeführt wurde. Danach ist die amtliche Ein-\nwohnerzahl zum Stichtag 09.05.2011 zu bestimmen. Die Durchführung des Zensus oblag den statis-\ntischen Ämtern des Bundes und der Länder. Das ZensG 2011 sieht eine registergestützte Zählung \nvor, die durch Stichprobenerhebungen korrigiert wird. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Einwoh-\nnerzahl ist das Melderegister. An Anschriften mit Sonderbereichen (z. B. Wohnheimen, Krankenhäu-\nsern, Haftanstalten) ist eine vollständige Überprüfung der Daten vorgesehen. Bei sonstigen Anschrif-\nten erfolgt eine Korrektur durch eine Mehrfachfalluntersuchung und in Gemeinden mit mindestens \n10.000 Einwohnern durch eine Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis bzw. in kleineren Gemein-\nden durch eine Befragung bei Unstimmigkeiten. Zur näheren Ausgestaltung des Stichprobenverfah-\n\nrens erließ die Bundesregierung die Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 (StichprobenV) \nvom 25.06.2010. \n \nHinsichtlich der Feststellung der Einwohnerzahl der Klägerin werden die Vorschriften des ZensG \n2011 durch das bremische Zensusausführungsgesetz vom 21.10.2010 (ZensAG) konkretisiert. Da-\nnach oblag der Klägerin für ihr Gemeindegebiet die örtliche Durchführung des Zensus als Auf-\ntragsangelegenheit. Die Klägerin setzte aufgrund dessen mit Wirkung vom 18.10.2010 Herrn … als \nLeiter der örtlichen Erhebungsstelle B. … ein und betraute diesen mit der Organisation und örtlichen \nDurchführung des Zensus 2011, insbesondere der Überprüfung der Anschriften mit Sonderberei-\nchen und der Durchführung der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis. Der Erhebungsstellenlei-\nter wählte insgesamt 77 Erhebungsbeauftragte aus, von denen 76 die späteren Erhebungen der \nHaushaltsstichprobe und der nicht sensiblen Sonderbereiche vornahmen. Die sensiblen Sonderbe-\nreiche wurden vom Erhebungsstellenleiter selbst aufgesucht. Die Benennung der zu befragenden \nAnschriften erfolgte durch das Statistische Bundesamt. \n \nDie erhobenen Daten wurden von der Erhebungsstelle B. … elektronisch erfasst und durch das Sta-\ntistische Landesamt Bremen zur zentralen Auswertung an das Statistische Bundesamt sowie den \nLandesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. \n \nDie Prüfung und Korrektur des Melderegisters der Klägerin hinsichtlich von Dubletten, d. h. Perso-\nnen mit mehreren gemeldeten Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet, sowie von Personen, welche \nausschließlich mit einem Zweitwohnsitz im Bundesgebiet erfasst waren, erfolgte durch das Statisti-\nsche Bundesamt. \n \nAuf dieser Datengrundlage berechnete das Statistische Bundesamt die Einwohnerzahl der Klägerin. \n \nDiese Berechnung übernahm das Statistische Landesamt Bremen. Mit Bescheid vom 03.06.2013, \nzugestellt am 04.06.2013, stellte es für die Stadt B. … zum 09.05.2011 eine amtliche Einwohnerzahl \nvon 108.156 fest. Diese Einwohnerzahl ergebe sich wie folgt: Ausgangspunkt der Festsetzung sei \ndie Anzahl der gemeldeten Personen nach dem Melderegisterbestand auf Grundlage der Daten-\nübermittlungen der Meldebehörden nach § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZensG 2011 vom 09.05.2011 und \n09.08.2011. Danach seien in B. … mit Nebenwohnung 3.905 und mit alleiniger bzw. Hauptwohnung \n112.345 Personen gemeldet gewesen. Die Anzahl der Personen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz \nsei auf Grundlage der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 ZensG 2011 um -962 Personen, der Er-\nhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 ZensG 2011 um -52 und der Haushaltsbe-\nfragung auf Stichprobenbasis nach § 7 ZensG 2011 um -3175 korrigiert worden. Die Genauigkeit der \nErgebnisse der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis (einfacher relativer Standardfehler) betra-\nge 0,55 %. Im Rahmen der Haushaltsbefragung seien insgesamt 793 Anschriften mit 6.268 gemel-\ndeten Einwohnern untersucht worden. \n \n\nMit Bescheid vom 20.06.2013 änderte das Statistische Landesamt Bremen die Rechtsbehelfsbeleh-\nrung des Bescheides vom 03.06.2013 ab. Ferner führte es aus, die Feststellung der amtlichen Ein-\nwohnerzahl durch Bescheid vom 03.06.2013 sei ein Verwaltungsakt. \n \nNach einer späteren Veröffentlichung des Statistischen Landesamts Bremen (Statistisches Landes-\namt, Zensus 2011, Bevölkerung: Kreisfreie Stadt Bremerhaven, 2013) setzte sich die Einwohnerzahl \nder Klägerin am 09.05.2011 nach der Staatsangehörigkeit wie folgt zusammen: 98.850 deutsche \nStaatsangehörige und 9.310 ausländische Staatsangehörige. \n \nDie Klägerin hat am 03.07.2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, die im Feststellungsbescheid genann-\nte Einwohnerzahl und das Verfahren zur Ermittlung dieser Zahl seien nicht korrekt. Im Juli 2012 ha-\nbe die Klägerin die in B. … lebenden Ausländerinnen und Ausländer erfasst und die laufenden Akten \neinzeln gezählt. Es seien 11.805 aktuelle Akten festgestellt worden, wobei eine Akte einer Person \nentspreche. Demzufolge hätten im Juli 2012 11.805 Ausländerinnen und Ausländer in B. … gelebt. \nNach dem Ergebnis des Zensus 2011 würden jedoch lediglich 9.310 Ausländerinnen und Ausländer \nin B. … leben. Der große Unterschied zwischen der im Zensus 2011 festgestellten Zahl und der Zahl \nim Jahr 2012, ohne dass zwischenzeitlich die Abweichung erklärende Umstände eingetreten seien, \nlasse den Schluss zu, dass die im Zensus ermittelte Gesamteinwohnerzahl für die Klägerin nicht kor-\nrekt sei. Die Klägerin gehe auch darüber hinaus davon aus, dass die gesetzlichen Qualitätsvorgaben \nfür die Durchführung des Zensus nicht eingehalten worden seien. Da die Beklagte und die Beigela-\ndene die erhobenen Daten lediglich teilweise offengelegt hätten, sei es ihr jedoch nur eingeschränkt \nmöglich, Fehlerquellen zu benennen. Aus dem vorgelegten Bericht des Erhebungsstellenleiters für \ndas Stadtgebiet B. … ergäben sich Anhaltspunkte für technische Probleme bei dem im Zensus 2011 \neingesetzten Computerprogramm. Die Auszählung der Ausländerakten begründe zudem jedenfalls \nden Verdacht, dass die Erhebungsstelle B. … bei der Befragung teilweise unrichtige Daten erhoben \nhabe. Fehler der Erhebungsstelle könnten der Klägerin nicht zugerechnet werden, da sie keine \nrechtliche oder tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, auf deren Tätigkeit einzuwirken. Es sei ferner \nnicht berücksichtigt worden, dass nach dem Zensustest die Qualität der Melderegister durch Einfüh-\nrung neuer technischer Systeme verbessert worden sei. Es sei daher zweifelhaft, ob eine Korrektur \nder Melderegister überhaupt notwendig sei. Die im Zensus 2011 ergriffenen Korrekturmaßnahmen \nkönnten infolgedessen einen negativen Effekt auf die Genauigkeit des Zensusergebnisses haben. \n \nEine zutreffende Festsetzung der Einwohnerzahl sei für die Klägerin von erheblicher Bedeutung. Die \nEinwohnerzahl sei ein maßgebender Faktor bei der kommunalen Finanzverteilung zwischen der \nStadtgemeinde Bremen und der Klägerin. Die Einwohnerzahl werde auch für Zuweisungen aus Pro-\ngrammen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union herangezogen. Deshalb \nmüssten die Beklagte und die Beigeladene die Durchführung des Zensus 2011 umfassend doku-\nmentieren und die Dokumentation im gerichtlichen Verfahren vorlegen. Jedenfalls letzteres sei nicht \nerfolgt. Es sei für die Klägerin nicht hinnehmbar, dass die Berechnung der Einwohnerzahl für sie \nnicht nachvollziehbar sei. Das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung werde eben-\nfalls verletzt, wenn das Ergebnis des Zensus nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne. \n\nDenn der Eingriff in dieses Recht sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Ergebnis überprüfbar hinrei-\nchend richtig sei. Die während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Löschung von im Zensus 2011 \nerhobenen personenbezogenen Daten stelle daher eine Beweisvereitelung dar. Sie mache es der \nKlägerin unmöglich, Fehler bei der Erhebung der Daten zu belegen. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Feststellungsbescheid der Beklagten vom 03.06.2013, geändert durch Änderungsbe-\nscheid vom 20.06.2013, aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt vor, die festgesetzte Einwohnerzahl sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechnung der \nEinwohnerzahl der Stadt B. … sei unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Haushaltsstichprobe \ndurch das Statistische Bundesamt erfolgt. Dieses Ergebnis habe das Statistische Landesamt Bre-\nmen in dem angegriffenen Bescheid übernommen. Die von der Klägerin vorgebrachte Kritik am Er-\ngebnis des Zensus 2011 halte sie nicht für gerechtfertigt. Hauptzweck des Zensus 2011 sei gewe-\nsen, mithilfe der Haushaltsstichprobe das Ausmaß der Über- bzw. Untererfassungen in den Melde-\nregistern, die sich im Laufe der Jahre eingeschlichen hätten, zu bemessen und eine mit statistischen \nVerfahren korrigierte Zahl als Grundlage der weiteren Bevölkerungsfortschreibung zu ermitteln, ohne \ndas Melderegister selbst zu korrigieren. Die erfolgte Auszählung der Ausländerakten durch die Be-\nklagte sei daher nicht geeignet, das Ergebnis der Volkszählung infrage zu stellen. Denn die örtliche \nZuordnung der Ausländerinnen und Ausländer beruhe auf den Angaben des Melderegisters. Als Er-\ngebnis des Zensus 2011 sei bundesweit ein überproportionaler Rückgang der Ausländerzahlen fest-\ngestellt worden. Unter Experten bestehe Einigkeit, dass das Anmeldeverhalten der ausländischen \nBevölkerung bei Umzügen in das Herkunftsland als ursächlich für den überdurchschnittlichen Rück-\ngang der ausländischen Bevölkerung bei der Berichtigung der Einwohnerzahl im Zensus anzusehen \nsei. Des Weiteren unterscheide sich der Stichtag des Zensus (09.05.2011) von dem Zeitpunkt der \nAktenzählung in der Ausländerbehörde der Klägerin (Juli 2012). Die Stichprobenziehung sei zentral \ndurch das Statistische Bundesamt nach einem bundeseinheitlichen Verfahren erfolgt. Die im Zensus \nerhobenen Daten, die die Grundlage für die Ermittlung der Einwohnerzahl bildeten, seien elektro-\nnisch erfasst und zur zentralen Auswertung an das Statistische Bundesamt sowie Information und \nTechnik Nordrhein-Westfalen weitergeleitet worden. Diese Daten lägen dem Statistischen Landes-\namt Bremen daher nicht mehr vor. Sie seien nach den Anforderungen des Datenschutzes gelöscht \nworden. \n \nDas Gericht hat mit Beschluss vom 11.04.2014 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch \ndas Statistische Bundesamt, beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, \ndie amtliche Einwohnerzahl der Klägerin sei rechtmäßig bestimmt worden. Die festgesetzte Einwoh-\nnerzahl setze sich aus einem Auszählungsteil (Vollerhebung an Sonderanschriften), vorliegend \n1.613 Personen, und einem Hochrechnungsteil (stichprobenbasierte Korrektur des konsolidierten \n\nMelderegisterbestands an Normalanschriften), vorliegend 106.543 Personen, zusammen. Die Hoch-\nrechnung sei nach dem Verfahren der Regressionsschätzung auf Grundlage der durch die Erhe-\nbungsstelle B. … erhobenen Daten erfolgt (vgl. Bl. 292ff. der Gerichtakte). \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass es bei der Datenerhebung zu \nerheblichen, vermeidbaren Fehlern gekommen sei. Es habe mehrere Maßnahmen zur Qualitätssi-\ncherung der erhobenen Daten gegeben. Die Erhebungsbeauftragten seien verpflichtet gewesen, zu \njeder gemeldeten Person, deren Nichtexistenz erkannt worden sei, die Situation vor Ort zu erläutern. \nDie schriftlichen Erhebungsunterlagen seien von der Erhebungsstelle angenommen worden. Diese \nhabe die Unterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Erhebungsstelle habe dann \ndie schriftlichen Erhebungsunterlagen in die sog. elektronische Erhebungsliste überführt. Sei eine \nExistenzfeststellung durch Erhebungsbeauftragte vor Ort wegen Auskunftsverweigerung oder Abwe-\nsenheit von Personen nicht möglich gewesen, habe sich die Zuständigkeit für die Existenzfeststel-\nlung auf die Erhebungsstelle übertragen. An diese Personen habe die Erhebungsstelle Fragebögen \nverschickt und bei Ausbleiben einer Reaktion ein Erinnerungs- und Mahnverfahren eingeleitet. Für \nAnschriften, an denen keine Haushalte ermittelt werden konnten, sei der Befragungsausfall inklusive \neiner Beschreibung (z.B. Gebäudeabriss) elektronisch erfasst worden. Vor der Weiterverarbeitung \nder Daten hätten die statistischen Landesämter die Erhebungsunterlagen ebenfalls auf Vollständig-\nkeit und Vollzähligkeit geprüft. Die Ergebnisse der Kontrollen seien in einer zentralen IT-Anwendung \ndokumentiert worden. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt sei alle zwei Wo-\nchen über gesicherte Datenverbindungen erfolgt. Die Daten seien Eingangskontrollen unterzogen \nworden, wobei vor allem die Vollständigkeit der Inhalte sowie die Vollzähligkeit der zu erwartenden \nDatensätze kontrolliert worden sei. Die Daten seien mit bereits vorhandenen Daten, insbesondere \ndem Anschriften- und Gebäuderegister sowie der Erhebungsliste, abgeglichen worden. Bei zu ho-\nhen Abweichungen sei eine Anschrift als nicht plausibel markiert worden. In diesem Fall habe die \nAnschrift erneut vom zuständigen statistischen Landesamt bearbeitet werden müssen. Fälle, bei de-\nnen ein Ausfallgrund auf Anschriftenebene vergeben worden sei, seien manuell überprüft worden. \nFür Gemeinden mit starken Abweichungen zwischen Stichprobe und Melderegister sei untersucht \nworden, ob einzelne Anschriften einen besonders starken Einfluss hierauf hätten. Sei dies der Fall \ngewesen, so seien die auffälligen Anschriften an die statistischen Landesämter zur erneuten Prü-\nfung übermittelt worden. Eine Korrektur der übermittelten Ergebnisse sei bis zum 13.06.2012 mög-\nlich gewesen. \n \nAus den beim Statistischen Bundesamt befindlichen personenbezogenen Datenbeständen des Zen-\nsus 2011 seien inzwischen alle Hilfsmerkmale und alle personenbezogenen Einzeldaten, die zum \nAufbau der Datenbestände verwendet worden seien, gelöscht. Die Löschung sei entsprechend der \nVorgabe des § 19 ZensG 2011 erfolgt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen habe der Klägerin von \nvornherein keine Einsicht in diese Daten gewährt werden können. Die Datenbank „Anschriften- und \nGebäuderegister“ sei noch vorhanden. Sie enthalte ausschließlich Informationen auf Anschriften-\nebene. \n \n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 02.06.2014 zu der Beweisfrage, wie valide die festgesetzte Ein-\nwohnerzahl der Klägerin ist und ob durch andere Verfahren eine höhere Validität erreicht werden \nkann, Herrn Prof. Dr. … zum Sachverständigen bestellt. Auf das von ihm erstellte Gutachten \n(Bl. 461ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung ist der Sach-\nverständige zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens befragt worden. Er hat ergänzend aus-\ngeführt, dass vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon \nhabe ausgegangen werden können, dass der Stichprobenfehler („sampling error“) im Allgemeinen \nund für die Befragung im Gebiet der Stadt B. … im Speziellen 0,5 % nicht überschreiten werde. Eine \nQuantifizierung der weiteren Fehlerquellen des Zensus 2011 wäre möglich gewesen. Dafür hätten \nim zeitlichen Zusammenhang mit dem Zensus 2011 jedoch ergänzende Prüfbefragungen erfolgen \nmüssen. Da dies nicht geschehen sei, sei eine Quantifizierung nun indes nicht mehr möglich. Nach \nseiner Auffassung umfasse der Begriff des „einfachen relativen Standardfehlers“ nicht nur den \n„sampling error“, sondern alle in Betracht kommenden Fehlerarten. Er könne jedoch nicht die Feh-\nlerquote konkret bemessen, selbst wenn er alle Erhebungsunterlagen kennen würde. Die Summen-\nwirkung verschiedener Fehler könne auch in unterschiedliche Richtung gehen. Eine Auswirkung et-\nwaiger Softwarefehler bei der Datenerhebung auf das ermittelte Ergebnis könne er nicht ausschlie-\nßen, aber auch nicht beurteilen. Dass sich nach dem Zensusergebnis eine geringere Zahl von Aus-\nländerinnen und Ausländern in B. … ergeben habe als vermutet, könne mit der Erhebungsmethode \nzusammenhängen. Dies sei jedoch nur eine Spekulation. Ausschließlich eine zeitnahe Nachzählung \nhätte Fehler aufdecken können. Seiner Ansicht nach hätte auch eine Totalerhebung nicht zu genau-\neren Ergebnissen geführt. Zwar trete bei einer Totalerhebung kein Stichprobenfehler auf. Jedoch \nwären Fehler bei der Messung aufgrund der hohen Anzahl der zu befragenden Personen voraus-\nsichtlich deutlich größer als bei einer Stichprobenbefragung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nverwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und die erforder-\nliche Klagebefugnis gegeben. \n \na) Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. \n \nDer Bescheid vom 03.06.2013 ist ein Verwaltungsakt nach § 35 Abs. 1 BremVwVfG. Aufgrund der \ngewählten Bezeichnung als Bescheid ist jedenfalls ein formeller Verwaltungsakt gegeben, der ein \nnach § 42 Abs. 1 VwGO aufhebbarer Verwaltungsakt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. \n2014, § 35 Rn. 16 m. w. N.). Im Übrigen ist die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber einer \nGemeinde als Verwaltungsakt allgemein anerkannt (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – \n6 UE 2588/89, Juris Tz. 28; Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehand-\nlung, 2011, S. 100). \n\n \nDas Rechtsschutzziel der Klägerin, die für sie durch den Bescheid vom 03.06.2013 festgesetzte \nEinwohnerzahl um mindestens 2.000 Personen zu erhöhen, kann zudem bereits durch eine Anfech-\ntung des Bescheides erreicht werden. Bei einer Aufhebung des Bescheides kann die amtliche Ein-\nwohnerzahl der Klägerin nicht auf Grundlage der Ergebnisse des ZensG 2011 bestimmt werden. Der \naktuelle amtliche Bevölkerungsstand wird durch Fortschreibung nach § 5 BevStatG bestimmt. \nGrundlage für die Fortschreibung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BevStatG der jeweils letzte Zensus. \nZwar kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden, dass die Ergebnisse des zeitlich \nletzten Zensus nur dann Grundlage sind, wenn sie wirksam und vollziehbar sind. Dies folgt aber je-\ndenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Andernfalls könnten Gemeinden zwar \ngegen die rechtswidrige Festsetzung einer Einwohnerzahl vorgehen, nicht aber die negativen finan-\nziellen und strukturellen Folgewirkungen einer rechtswidrigen Festsetzung verhindern. Dem An-\nspruch der Klägerin auf einen effektiven Rechtsschutz, der aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 \nNr. 4b GG abzuleiten ist, wäre damit nicht Genüge getan. Die Einwohnerzahl entfaltet nicht nur in fi-\nnanzieller Hinsicht als wichtige Entscheidungsgrundlage erhebliche Effekte für einen langen Zeit-\nraum. Infolgedessen wären bei Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2013 die Ergebnisse der \nVolkszählung 1987 Grundlage für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.09.2014 – 1 B 207/14; VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 28; \nSchneider, CR 1989, 314 (314); Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbe-\nhandlung, 2011, S. 103). Nach der letzten Fortschreibung der Einwohnerzahl auf Grundlage der \nVolkszählung 1987 hat die Stadt B. … zum 31.12.2011 eine Einwohnerzahl von 112.982 gehabt. \n \nb) Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch \nden Bescheid vom 03.06.2013 in eigenen Rechten verletzt ist. \n \nDie Stadt B. … ist Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts, der zu einer Verringerung ihrer \nEinwohnerzahl im Vergleich zur Fortschreibung der Einwohnerzahl nach der Volkszählung 1987 ge-\nführt hat. Dadurch ist sie in eigenen Rechten berührt. Dabei kann offenbleiben, ob es sich beim \nZensG 2011 im Allgemeinen und der Qualitätsvorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 im \nSpeziellen um eine drittschützende Norm handelt. Jedenfalls ist eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 \nSatz 3 GG nicht auszuschließen (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 34). \nDer subjektiv-rechtliche Gehalt des durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungs-\nrechts folgt unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, wonach Gemeinden wegen Verletzung ihres \ngemeindlichen Selbstverwaltungsrechts Verfassungsbeschwerde erheben können. Nach Art. 28 \nAbs. 2 Satz 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finan-\nziellen Eigenverantwortung. Zu den Grundlagen der damit verfassungsrechtlich garantierten finanzi-\nellen Eigenverantwortung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \naufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Diese setze voraus, dass die gemeindlichen \nFinanzmittel ausreichten, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der \nkommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen. Aus-\ngehend davon könne sich eine Gemeinde dann gegen finanzielle Belastungen durch staatliches \n\nHandeln wenden, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmen-\nde Einengung ihrer Finanzspielräume darlege und nachweise (BVerwG, Urt. v. 15.06.2011 – 9 C \n4/10). Die Festsetzung der Einwohnerzahl hat keine unmittelbare Finanzwirkung. Die Einwohnerzahl \nist aber Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen. So ist die Einwohnerzahl bei-\nspielsweise ein maßgebliches Kriterium bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen zwischen der \nStadtgemeinde Bremen und der Stadt B. … (vgl. § 1 Abs. 4 FinZuwG). Auch die Höhe der Schlüs-\nselzuweisung ist mittelbar von der Einwohnerzahl abhängig. Die Schlüsselmasse umfasst u. a. 16,6 \nProzent der Landeseinnahmen an der Umsatzsteuer. Die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen den \nBundesländern richtet sich wiederum nach der Einwohnerzahl (vgl. § 2 FAG). Dieses Beispiel belegt \ndie in Rechtsprechung (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 29; VG Cottbus, \nUrt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10, Juris Tz. 29ff.) und Literatur (Martini, Der Zensus 2011 als Problem \ninterkommunaler Gleichbehandlung, 2011; Schneider, CR 1989, 314 (315)) anerkannte hohe und \ndauerhafte finanzielle Bedeutung der Festsetzung der Einwohnerzahl. Sie resultiert daraus, dass die \nEinwohnerzahl wesentliches Kriterium für die finanzielle Situation der Gemeinde ist, die wiederum \nwesentliches Kriterium für die Art und Weise der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wahrneh-\nmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ist. \n \nDeshalb besteht zwar kein Anspruch auf die Zuerkennung einer bestimmten, von der Gemeinde be-\ngehrten Einwohnerzahl. Jedoch muss gewährleistet sein, dass die festgesetzte Einwohnerzahl die \ntatsächliche Einwohnerzahl nicht übermäßig unterschreitet. Insoweit ist der Schutzbereich des ge-\nmeindlichen Selbstverwaltungsrechts eröffnet (ebenso Martini, Der Zensus 2011 als Problem inter-\nkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 30ff.; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2014 – \n1 B 207/14; a. A. VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10, Juris Tz. 62). \n \nEine Klagebefugnis ist infolgedessen zu bejahen, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die \nFestsetzung der Einwohnerzahl der Stadt B. … den rechtlichen Vorgaben, insbesondere des \nZensG 2011, genügt. Solche Zweifel sind hier nicht von vornherein ausgeschlossen. \n \n2. Die Klage ist hingegen nicht begründet. Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegrif-\nfene Bescheid rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Vorliegend genügt der Bescheid vom 03.06.2013 jedoch den rechtlichen Anforde-\nrungen. \n \na) Der Bescheid vom 03.06.2013 beruht mit § 2 ZensAG i. V. m. dem ZensG 2011 auf einer verfas-\nsungsmäßigen Rechtsgrundlage. \n \nDie Festsetzung der Einwohnerzahl nach einer Volkszählung gegenüber Gemeinden, also auch der \nKlägerin, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage (ebenso VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – \n6 UE 2588/89, Juris Tz. 32f.; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 – 4 B 93.244, Juris Tz. 32). Eingriffe in \ndas Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG unterliegen dem Gesetzesvorbehalt (BVerfG, \nBeschl. v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des \nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach das Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze gewährleis-\ntet ist. \n\n \nDer Gesetzesvorbehalt ist vorliegend beachtet worden. Ermächtigungsgrundlage für den angegriffe-\nnen Bescheid ist § 2 ZensAG i. V. m. dem ZensG 2011. Nach § 2 ZensAG stellt das Statistische \nLandesamt die durch den Zensus ermittelte Einwohnerzahl des Landes und der Stadtgemeinden \nfest. Eine ausdrückliche Befugnis, diese Feststellung durch Verwaltungsakt vorzunehmen, sieht das \nGesetz zwar nicht vor. Sie folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die Einwohnerzahl als \nverbindliche Grundlage für die zukünftige Ermittlung der Einwohnerzahl festzulegen. Dazu bedarf es \nwie dargelegt eines Verwaltungsakts. \n \nDas auf Grundlage des Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG beschlossene ZensG 2011 genügt auch den ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen. \n \naa) Dem Gesetzgeber kommt bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Zensus ein Gestaltungs- und \nEinschätzungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. \n \nDer allgemeine gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird vorliegend dadurch vergrößert, dass \nsich bei der Ausgestaltung des Zensus verfassungsrechtliche Schutzgüter und Zielsetzungen entge-\ngenstehen. Das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG, die Gewährleistung der Wahl-\nrechtsgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das durch Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG legitimierte \nZiel aussagekräftiger Statistiken verlangen eine möglichst genaue Bestimmung der Einwohnerzahl. \nDazu bedarf es – wie der Zensustest unstreitig ergeben hat – jedenfalls einer Befragung eines signi-\nfikanten Anteils der Bevölkerung. Im Gegensatz dazu steht die Schutzrichtung des Rechts auf infor-\nmationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 \nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grund-\nsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. \nausführlich dazu BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83). Ein solcher Schutzzweck verlangt, \nmöglichst wenige, im Idealfall keine Personen zu befragen. Für den Gesetzgeber stellt sich damit ein \nProblem praktischer Konkordanz. Die kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen sind nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu \nbegrenzen, dass sie alle möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 \n– 1 BvL 15/87). Dem Gesetzgeber, der diese Interessen zu einem gerechten Ausgleich bringen will, \nist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Gestaltungsfreiraum einge-\nräumt. Dieser sei erst überschritten, wenn eine verfassungsrechtliche Position einer anderen in einer \nWeise untergeordnet werde, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite der betroffenen Posi-\ntion von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden könne (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 27.01.1998 – 1 BvL 15/87). Begrenzt wird der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ferner \ndurch das aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsgebot folgenden Gebot der inter-\nkommunalen Gleichbehandlung. Es ist Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten subjektiven \nRechtsstellungsgarantie der Gemeinden (BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11). \n \n\nAls spezielle Ausprägung des Gestaltungsspielraums verfügt der Gesetzgeber zusätzlich über einen \nEinschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92). Ein \nsolcher ist erforderlich, wenn die Wirkungen einer gesetzlichen Regelung im Vorhinein nicht sicher \nabschätzbar sind. Bei komplexen Sachgebieten, zu denen die Durchführung einer Volkszählung \nzweifellos zählt, kann zwar insbesondere auf Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen eine \nbegründete Prognose erstellt werden, welche Folgen die beabsichtigte gesetzliche Regelung hat. \nDie Prognose ist allerdings mit Unsicherheit verbunden. Der Grad der Unsicherheit hängt insbeson-\ndere von der Komplexität des Sachgebiets und dem vorhandenen Erfahrungswissen ab. Erweist sich \nnach Vollzug des Gesetzes, dass die Prognose nicht eingetroffen ist, führt dies daher nicht unmittel-\nbar zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Das gilt auch dann, wenn im Vollzug kein angemesse-\nner Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen erreicht wird. Der Ausgleich zwi-\nschen dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und dem Schutz der verfassungsrechtlichen \nGüter erfolgt in einem solchen Fall vielmehr durch die gesetzgeberische Beobachtungspflicht. Der \nGesetzgeber muss in verfassungsrelevanten Regelungsbereichen prüfen, ob die tatsächlichen Wir-\nkungen zu einem Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen führen. Falls dem nicht so ist, \ntrifft den Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 – \n1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00). \n \nbb) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine Totalerhebung zu ver-\nzichten, nicht zu beanstanden (ebenso VG Greifswald, Beschl. v. 06.03.2014 – 2 B 797/13). Es kann \nbereits nicht davon ausgegangen werden, dass eine vollständige Befragung der Bevölkerung (sog. \nTotalerhebung) eine genauere Bestimmung der tatsächlichen Einwohnerzahl ermöglicht. Zwar wer-\nden bei einer Totalerhebung Fehler, die bei einer vom Gesetzgeber im ZensG 2011 für Normalan-\nschriften festgelegten Hochrechnung entstehen können, insbesondere Stichprobenfehler, gänzlich \nvermieden. Wie das Statistische Bundesamt und der Sachverständige überzeugend und nachvoll-\nziehbar ausgeführt haben, steigt jedoch mit der Anzahl der zu befragenden Personen die Fehlerquo-\nte bei der Messung. Grund dafür ist, dass bei einer Befragung von ca. 80 Millionen Menschen \nSchwierigkeiten bestünden, zuverlässige Erhebungsbeauftragte in hinreichender Anzahl zu ver-\npflichten. Auch müsste voraussichtlich der Umfang der Schulungen und der nachträglichen Kontrol-\nlen reduziert werden. \n \nSelbst bei gegenteiliger Ansicht, dass eine Totalerhebung zu genaueren Ergebnissen führen würde, \nist der Verzicht auf eine solche eine nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung des Gesetz-\ngebers. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besitzt als Grundrecht per se eine hohe \nBedeutung. Gleiches gilt für die Gewährleistung der Gleichheit der Wahl und die kommunale Selbst-\nverwaltung, bei deren Verletzung wie bei Grundrechten die Verfassungsbeschwerde eröffnet ist. Das \nBundesverfassungsgericht hat ferner die erhebliche Bedeutung der Statistik für die staatliche Politik \nbetont. Sie schaffe die für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche \nHandlungsgrundlage (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, Juris Tz. 159). Das Bundesver-\nfassungsgericht ist sogar davon ausgegangen, dass die Richtigkeit der staatlichen Statistik unter be-\nstimmten Voraussetzungen dafür notwendige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbe-\n\nstimmung rechtfertigen kann (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, Juris Tz. 159ff.). Gleich-\nzeitig hat das Gericht aber auch betont, dass der Gesetzgeber vor künftigen Entscheidungen über \neine Volkszählung sich erneut mit dem dann erreichten Stand der Methodendiskussion auseinan-\ndersetzen muss. Der Gesetzgeber müsse feststellen, ob auf eine Totalerhebung verzichtet werden \nkönne und stattdessen weniger in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Ver-\nfahren wie ein Stichprobenverfahren verwendet werden könnten (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – \n1 BvR 209/83, Juris Tz. 179). Nur wenn danach eine Totalerhebung als einzige Methode erscheine, \num eine hinreichend genaue Feststellung bezüglich der Einwohnerzahl zu gewährleisten, sei der \nEingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig. \n \nDer Gesetzgeber ist sich dieser Anforderungen bei Verabschiedung des ZensG 2011 bewusst ge-\nwesen (vgl. Bundestags-Drs. 16/12219, S. 19). Zur Vorbereitung des Gesetzes haben die statisti-\nschen Ämter von Bund und Ländern einen Zensustest durchgeführt, bei dem die möglichen metho-\ndischen Vorgehensweisen zur Durchführung einer Volkszählung miteinander verglichen worden sind \n(vgl. zu den Ergebnissen: Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und \nStatistik 8/2004, S. 813ff.). Auf dieser Grundlage hat sich der Gesetzgeber gegen die Methode der \nTotalerhebung entschieden und damit den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestim-\nmung erheblich reduziert. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch der Anforderung an eine hin-\nreichende Genauigkeit des Zensus Rechnung getragen, indem er sich gegen einen vollständig re-\ngistergestützten Zensus entschieden hat. Damit hat der Gesetzgeber sich bemüht, den sich gegen-\nüberstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgütern gleichermaßen Rechnung zu tragen. Das Ge-\nsetz schreibt mehrere Maßnahmen vor, um fehlerhafte Angaben in den Melderegistern im Rahmen \nder Volkszählung zu korrigieren. Neben einer Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 ZensG 2011 \nsieht das Gesetz in den §§ 7, 8 und 16 ZensG 2011 persönliche Befragungen vor. Damit hat der \nGesetzgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen, die unter Berücksichtigung seines Gestal-\ntungsspielraums nicht unverhältnismäßig ist. \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist dieser Entscheidung durch die Einführung neuer technischer \nSysteme zur Verbesserung der Qualität der Melderegister nicht die Grundlage entzogen worden. Es \nist nicht ersichtlich, dass in der Vergangenheit entstandene Fehler durch die von der Klägerin ange-\nführten neuen technischen Systeme vollständig beseitigt werden konnten. Solange die Melderegister \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit Fehler enthalten, bestehen indes keine Einwände gegen Maß-\nnahmen zur Feststellung und Korrektur von Fehlern. Die im ZensG 2011 vorgesehenen Maßnahmen \nsind darüber hinaus in ihrer Wirksamkeit nicht davon abhängig, dass die Melderegister eine be-\nstimmte Mindestfehlerquote aufweisen. Sie sind insbesondere auch prinzipiell dazu geeignet, die \nRichtigkeit der Melderegister zu bestätigen. \n \ncc) Das ZensG 2011 verstößt ebenfalls nicht gegen das Gebot der kommunalen Gleichbehandlung. \nDieses verbietet, bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgrund sachlich nicht vertretba-\nrer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die \nFinanzzuweisungen nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf die einzelnen \n\nKommunen zu verteilen. Die Modalitäten des Verteilungssystems dürfen nicht zu willkürlichen Resul-\ntaten führen (BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11; VerfGH NRW, Urt. v. 26.05.2010 – Ver-\nfGH 17/08). Dazu ist ein transparentes Verteilungsverfahren zu gewährleisten (BVerfG, Urt. v. \n07.10.2014 – 2 BvR 1641/11 m.w.N.). \n \nDurch die Festsetzung der Einwohnerzahl werden zwar nicht unmittelbar finanzielle Mittel zwischen \nden Gemeinden verteilt. Die Einwohnerzahl ist aber bei der kommunalen Finanzverteilung – genau-\nso wie beim Finanzausgleich zwischen den Bundesländern – ein maßgebliches Verteilungskriterium. \nDie Einwohnerzahl wird im Rahmen der Finanzverteilung unmittelbar aus den veröffentlichten Zah-\nlen der statistischen Ämter übernommen. Eine inzidente Überprüfung der Einwohnerzahl im Rahmen \nder Finanzverteilung erfolgt nicht. Die Festsetzung der Einwohnerzahl hat also erheblichen mittelba-\nren Einfluss auf die Finanzverteilung auf sämtlichen staatlichen Ebenen. Daher sind die dargestell-\nten, aus dem Gebot der kommunalen Gleichbehandlung resultierenden Maßstäbe für Finanzzuwei-\nsungen auch bei der Festsetzung der Einwohnerzahl zu beachten. \n \nDas ZensG 2011 sieht für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern partiell andere Zensusmethoden als \nfür größere Gemeinden vor. Als wichtigster Unterschied ist die Untersuchung von Normalanschriften \nzu benennen. Während in den größeren Gemeinden nach § 7 ZensG 2011 eine Haushaltsstichpro-\nbe erfolgt, finden in den kleinen Gemeinden nach § 16 ZensG 2011 Befragungen nur zur Klärung \nvon Unstimmigkeiten statt. Diese unterschiedlichen Verfahren beeinflussen zwar nicht unmittelbar \ndie kommunale Finanzverteilung im Land Bremen. Dort existieren nur zwei Gemeinden, die Klägerin \nund die Stadtgemeinde Bremen. Diese haben jeweils eine Einwohnerzahl von deutlich mehr als \n10.000 Einwohnern, so dass für sie die gleichen Zensusmethoden Anwendung finden. Allerdings \nkann eine Verfassungswidrigkeit der Normierung unterschiedlicher Methoden Einfluss auf die Zen-\nsusmethode in größeren Gemeinden haben. Daher bedarf es vorliegend einer gerichtlichen Prüfung, \nob die Normierung unterschiedlicher Methoden dem Gebot der kommunalen Gleichbehandlung ge-\nnügt. \n \nDie Verwendung unterschiedlicher Methoden ist rechtlich nicht von vornherein zu beanstanden. \nMaßstab für das Gebot der kommunalen Gleichbehandlung ist vielmehr, ob die unterschiedlichen \nMethoden erhebliche Differenzen in der Ergebnisgenauigkeit bewirken (ebenso Martini, Der Zensus \n2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 53). Die nunmehr vorliegenden ers-\nten Auswertungen des Zensus 2011 legen den Schluss nahe, dass es zu solchen erheblichen Diffe-\nrenzen gekommen ist. Nach der Untersuchung von Christensen et al. (Everything counts! – Warum \nkleine Gemeinden die Gewinner der Zensuserhebung 2011 sind, abrufbar unter \nhttp://arxiv.org/abs/1409.1360) sind die prozentualen Veränderungen der amtlichen Einwohnerzahl \nin Gemeinden mit einer Größe zwischen 10.001 und 12.000 Einwohnern mehr als doppelt so groß \nwie in Gemeinden zwischen 8.001 und 10.000 Einwohnern. Nach der Untersuchung kann als Grund \ndafür nicht die Qualität der Melderegister herangezogen werden. Vielmehr resultierten diese Diffe-\nrenzen in signifikanter Weise aus den unterschiedlichen Zensusmethoden. Davon ist auch der \nSachverständige des vorliegenden Verfahrens ausgegangen. Dieser hat nach seinem Vorbringen in \n\nder mündlichen Verhandlung die Berechnungen von Christensen et al. nachgerechnet und ist zu \ndenselben Ergebnissen gelangt. Als Erklärungsansatz liege ein Methodeneffekt nahe. \n \nAuch wenn sich diese Einschätzungen, insbesondere durch die Qualitätskontrollen nach \n§ 17 ZensG 2011, bestätigen sollten, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der kom-\nmunalen Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die unterschiedlichen \nZensusverfahren nicht zu erheblichen Differenzen in der Ergebnisgenauigkeit führen werden (Bun-\ndestags-Drs. 16/12219, S. 44). Diese Einschätzung ist vom bereits dargestellten gesetzgeberischen \nPrognosespielraum erfasst gewesen, weil sie auf einer hinreichenden Untersuchung aufbaut und \ndas eingetretene Ergebnis nicht zu untragbaren Zuständen führt. Infolgedessen würde der Nichtein-\ntritt des prognostizierten Ergebnisses nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen. \n \nDie Prognose des Gesetzgebers baut auf wissenschaftlichen Untersuchungen und plausiblen Ein-\nschätzungen auf. Nach den Ergebnissen des Zensustests, von denen der Gesetzgeber ausgegan-\ngen ist (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 30), weisen die Melderegister in kleineren Gemeinden eine \ngeringere Fehlerrate als in größeren Gemeinden auf (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des \nZensustests, Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 816ff.). Allein dieser Umstand konnte indes nach \nden Ergebnissen des Zensustests nicht als ausreichend angesehen werden, um zu einer ähnlichen \nGenauigkeit wie in größeren Gemeinden zu gelangen. Daher sind zusätzliche Korrekturverfahren für \nkleinere Gemeinden erforderlich gewesen. Dies hat der Gesetzgeber beachtet. Als Korrekturmaß-\nnahme sind Befragungen zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 ZensG 2011 vorgesehen wor-\nden. Dazu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 44): \n \n„[…] Eine Fehlerkorrektur mittels einer Stichprobenerhebung eignet sich für Gemeinden unter \n10 000 Einwohnern nicht, da wegen der begrenzten Einwohnerzahl aussagekräftige Stich-\nprobenergebnisse nur bei einem erheblich größeren Gesamtstichprobenumfang zu erzielen \nwären. Negativ auf das Verhältnis zwischen Stichprobengröße und Ergebnisqualität wirkt sich \nauch aus, dass nach den Ergebnissen des Zensustests kleinere Gemeinden tendenziell ei-\nnen geringeren Anteil an Über- und Untererfassungen in den Melderegistern ausweisen. \n \nUm auch für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern eine amtliche Einwohnerzahl mit ver-\ngleichbarer Genauigkeit zu erreichen, wie sie mit der Stichprobe in Gemeinden über 10 000 \nEinwohnern zu erzielen ist, wurden weitere Untersuchungen durchgeführt und ein Verfahren \nzur Bereinigung von Registerfehlern in den Zensusdaten entwickelt. Dieses Verfahren sieht \neine primärstatistische Klärung von Unstimmigkeiten an Anschriften mit nur einer bewohnten \nWohnung (Einfamilienhäuser) in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern vor. \n \n[…] Das Verfahren zur Klärung von Unstimmigkeiten ist auf die Anschriften mit nur einer be-\nwohnten Wohnung (Einfamilienhäuser) begrenzt, weil sich in Gemeinden unter 10 000 Ein-\nwohnern nur für diese Anschriftengröße Aufwand und Ertrag rechnen. Eine primärstatistische \nBereinigung von Übererfassungen, also eine nachträgliche Befragung von in der Haushalte-\ngenerierung auffällig gewordenen Wohnungen, lässt sich nach den Ergebnissen der Simula-\ntionsrechnungen mit den Daten des Zensustests effizient nur für den Ein- und Zweifamilien-\nhausbereich durchführen. Dies bewirkt für kleinere Gemeinden bis 10 000 Einwohnern eine \ndeutliche Absenkung der Rate der Übererfassungen für die Bevölkerung am Ort der Haupt-\nwohnung, da dort ein großer Teil der Bevölkerung in Ein- und Zweifamilienhäusern lebt. […] \nWie die Untersuchungen des statistischen Amtes des Frei-staates Bayern zeigen, würde eine \nBeschränkung der primärstatistischen Klärung auf Einfamilienhäuser zu einer Übererfas-\n\nsungsrate von 0,84 Prozent führen. Hinsichtlich der Fehlbestände ließe sich eine Verringe-\nrung um knapp 0,3 Prozent auf eine Rate von etwa 1 Prozent erzielen. Um dieses Ergebnis \nzu erzielen, müssten etwa 340 000 Einfamilienhäuser in die Befragung einbezogen werden. \nWürden auch Personen in Zweifamilienhäuser in die Befragung einbezogen, wären zusätz-\nlich Personen an etwa 160 000 Anschriften zu befragen. Hierbei ergäbe sich für die Gemein-\nden mit weniger als 10 000 Einwohner eine durchschnittliche Übererfassungsrate von 0,72 \nProzent und eine Untererfassungsrate von 0,87 Prozent.“ \n \nDass sich die Prognose des Gesetzgebers, für alle Gemeinden eine vergleichbare Ergebnisgenau-\nigkeit zu erreichen, wie dargelegt voraussichtlich nicht bewahrheiten wird, lässt keinen rückwirken-\nden Schluss auf Mängel der in der Gesetzesbegründung erläuterten Prognose zu. In der Bundesre-\npublik Deutschland hat vor dem Zensus 2011 keine registergestützte Volkszählung stattgefunden. \nEs fehlt somit an praktischen Erfahrungswissen, was eine Prognose zwangsläufig erschwert. Gera-\nde im Hinblick auf die bereits dargelegte gesetzgeberische Prüfungspflicht, ob anstelle einer Total-\nerhebung andere Methoden verwendet werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – \n1 BvR 209/83, Juris Tz. 179), ist aus verfassungsrechtlicher Sicht für eine Methodenveränderung \nkeine sichere Prognose notwendig. Notwendig ist aber, dass die Prognose auf einer hinreichenden \ntatsächlichen und wissenschaftlichen Grundlage beruht. Das ist vorliegend der Fall. Grundlage der \nausführlichen Prognose sind der Zensustest und vor allem die nachfolgenden Untersuchungen der \nstatistischen Ämter von Bund und Ländern gewesen. \n \nDer Gesetzgeber wird aufgrund seiner Aufklärungspflicht allerdings zu untersuchen haben, ob ab-\nhängig von der Gemeindegröße unterschiedliche Ergebnisgenauigkeiten zu verzeichnen sind. Sollte \nes tatsächlich zu erheblichen Unterschieden in der Ergebnisgenauigkeit gekommen sein, wird der \nGesetzgeber dies beim nächsten Zensus zu berücksichtigen haben. Er wird Maßnahmen ergreifen \nmüssen, um die Unterschiede zu verringern. Die Erfüllung dieser Pflichten wird aber erst Auswirkun-\ngen auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes für die nachfolgende Volkszählung, nicht jedoch für \nden vorliegend streitgegenständlichen Zensus 2011 haben. Denn bislang ist nicht erkennbar, dass \ndie Ergebnisgenauigkeit derart differiert, dass größeren Gemeinden durch die Festsetzung der Ein-\nwohnerzahl die verfassungsrechtlich garantierte finanzielle Mindestausstattung entzogen wird. Auch \nkann eine unterschiedliche Ergebnisgenauigkeit in der Finanzverteilung kompensiert werden, indem \nggf. die Bedeutung der Einwohnerzahl zugunsten anderer Kriterien (z. B. der Zahl der Sozialhilfe-\nempfänger) verringert wird. \n \nb) Der Bescheid vom 03.06.2013 ist formell rechtmäßig. Zwar ist vor Erlass des Bescheides eine \nAnhörung nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG nicht erfolgt. Dieser Verstoß ist jedoch im Verlauf des ge-\nrichtlichen Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG geheilt worden, in dem sich die Beklagte \nmit dem Argument der Klägerin, die festgesetzte Zahl sei zu gering, inhaltlich auseinander gesetzt \nhat. \n \nc) Der Bescheid vom 03.06.2013 genügt ebenfalls den materiellen Anforderungen, die sich in ver-\nfassungskonformer Auslegung aus dem ZensG 2011 ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die Fest-\nsetzung der tatsächlichen Einwohnerzahl entspricht (aa). Dagegen müssen die Qualitätsvorgabe \nnach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 (bb) erfüllt und die im ZensG 2011 vorgesehenen Korrek-\n\nturmaßnahmen unter Beachtung statistischer Standards (cc) durchgeführt worden sein. Beides ist \nvorliegend der Fall. Eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle ist aus rechtlichen Gründen \nausgeschlossen (dd). \n \naa) Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung ihrer tatsächlichen Einwohnerzahl. \nSelbst wenn das Vorbringen der Klägerin, im Juli 2012 hätten 11.805 Ausländerinnen und Ausländer \nin B. … gelebt, als wahr unterstellt würde, resultierte daraus kein Anspruch auf Änderung der festge-\nsetzten Einwohnerzahl. Dass ein solcher Anspruch sich nicht aus dem ZensG 2011 ergibt, folgt ins-\nbesondere aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011, wonach bei der Festsetzung der Einwohnerzahl \nin Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchs-\ntens 0,5 % angestrebt wird. Das Gesetz geht damit selbst von einer gewissen Fehlerhaftigkeit der \nErgebnisse des Zensus aus. In der Gesetzesbegründung wird zudem ausdrücklich darauf hingewie-\nsen, dass es – selbst bei anderen Methoden für den Zensus – unmöglich ist, die Einwohnerzahl oh-\nne eine gewisse Fehlerquote zu bestimmen (vgl. Bundestags-Drs. 16/12219, S. 31). \n \nAus einer verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG kann ebenfalls kein \nAnspruch auf Festsetzung der tatsächlichen Einwohnerzahl abgeleitet werden (im Ergebnis ebenso \nfür die Volkszählung 1987: VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 41). Ein sol-\ncher Anspruch kann gar nicht erfüllt werden. Statistische Erhebungen haben stets eine unvermeid-\nbare Fehlerquote. Selbst bei einer Totalerhebung sind ergebnisrelevante Fehler, insbesondere bei \nder Erhebung der Daten, nicht vollständig auszuschließen. Weil nicht davon ausgegangen werden \nkann, dass mit Art. 28 Abs. 2 GG tatsächlich unmögliche Ansprüche normiert werden sollten, \nschließt bereits dies einen entsprechenden Anspruch aus. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass \nein solcher Anspruch zu einem erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestim-\nmung führen würde, für den kein rechtfertigender Grund ersichtlich ist. Bei geringen Abweichungen \nder festgesetzten von der tatsächlichen Einwohnerzahl sind die finanziellen und strukturellen Folgen \nfür die Gemeinde nicht derart schwerwiegend, dass die Wahrnehmung und Erfüllung von Aufgaben \nder örtlichen Gemeinschaft substantiell beeinträchtigt wird. \n \nbb) Die Qualitätsvorgabe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ist eingehalten worden. Danach \nwird eine Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 % angestrebt. \nEin solcher Standardfehler wird eingehalten, wenn mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit der Unter-\nschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen Einwohnerzahl maximal ein Prozent der \nBevölkerung beträgt. \n \nDie Qualitätsvorgabe bezieht sich lediglich auf eine bestimmte Fehlerquelle des Zensus, nämlich \nden als Stichprobenfehler oder auch Zufallsfehler („sampling error“) bezeichneten Fehler von Stich-\nprobenverfahren. Er resultiert daraus, dass keine Vollerhebung durchgeführt, sondern eine Zufalls-\nstichprobe gezogen worden ist. Weitere Fehlerquellen (vgl. dazu ausführlich das vorgelegte Gutach-\nten des Sachverständigen), insbesondere Messfehler bei der Datenerhebung, sind von dieser Quali-\ntätsvorgabe nicht erfasst. Dies folgt zum einen aus der Gesetzesbegründung. In dieser wird der in \n§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 verwendete Begriff des einfachen relativen Standardfehlers \nausdrücklich als Wert für die Höhe des Zufallsfehlers benannt (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 31). \nZum anderen spricht die Systematik des Gesetzes für eine solche Auslegung. Die Qualitätsvorgabe \nist in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 und damit im Zusammenhang mit der Haushaltsstichprobe \nnormiert. Die Haushaltsstichprobe ist allerdings nicht die einzige Maßnahme, um eine hinreichend \ngenaue Bestimmung der Einwohnerzahl zu erreichen. Diesem Ziel dienen ebenfalls die Mehrfach-\nfallprüfungen und Befragungen von Sonderanschriften. Eine umfassende Qualitätsvorgabe hätte \ndaher nicht in § 7 ZensG 2011, sondern im ersten oder jedenfalls zu Beginn des zweiten Abschnitts \ndes ZensG 2011 normiert werden müssen. \n \nDie Qualitätsvorgabe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ist eine zwingende Vorgabe. Vor der \nDurchführung des Zensus 2011 muss ein sachverständiger Dritter mit überwiegender Wahrschein-\nlichkeit davon ausgegangen sein, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird. Die Vorgabe muss \naber durch den Zensus 2011 nicht zwingend erreicht worden sein. \n \n\nDass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 Bindungswirkung entfaltet, folgt aus der historischen, sys-\ntematischen und verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (im Ergebnis ebenso Martini, Der \nZensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 79). In der Gesetzesbe-\ngründung wird die festgesetzte maximale Fehlerquote für den Zensus 2011 umfassend thematisiert. \nInsbesondere wird darauf verwiesen, dass sich die Fehlerquote an der Genauigkeit von gut durchge-\nführten traditionellen Volkszählungen orientiere (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 31). Bei der syste-\nmatischen Auslegung ist zu beachten, dass die Fehlerquote nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG \n2011 unveränderlich festgelegt ist, die Stichprobengröße nach § 7 Abs. 2 ZensG 2011 dagegen \nnicht. Vielmehr ist die Stichprobe nach der Gesetzesbegründung so zu bemessen, dass der Stan-\ndardfehler nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 eingehalten wird (Bundestags-Drs. 16/12219, \nS. 32). Eine solche Vorgabe macht nur dann Sinn, wenn der Standardfehler nicht überschritten wer-\nden darf oder jedenfalls soll. Andernfalls hätte der Gesetzgeber keinen Grund gehabt, den Stichpro-\nbenumfang nicht verbindlich im ZensG 2011 zu normieren. Des Weiteren verlangt Art. 28 Abs. 2 GG \nwie dargelegt eine hinreichende Genauigkeit der Festsetzung der Einwohnerzahl. \n \nDie Qualitätsvorgabe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 muss jedoch nur voraussichtlich, \nnicht aber zwingend eingehalten werden. Für eine zwingende Einhaltung spricht zwar, dass dadurch \neine in jeder Hinsicht verbindliche Qualitätsvorgabe geschaffen wird, die dem durch Art. 28 Abs. 2 \nGG geschützten Interesse an einer hinreichend genauen Festsetzung der Einwohnerzahl am stärks-\nten Rechnung trägt. Allerdings gehen auch von einer Vorgabe, die auf den Zeitpunkt vor der Durch-\nführung des Zensus 2011 abstellt, qualitätssichernde Wirkungen aus. Denn ein Unterschied besteht \nnicht in der Verbindlichkeit der Vorgabe, sondern lediglich im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt. \nIm Übrigen ist allerdings davon auszugehen, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 bereits dann \nerfüllt ist, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von \neiner Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist. Nach dem \nGesetzeswortlaut handelt es sich lediglich um eine angestrebte Genauigkeit. Der Wortbedeutung \nnach bezeichnet „anstreben“ das in die Zukunft gerichtete Wirken, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, \nohne dass das Erreichen bereits sicher ist. Der Gesetzeszweck spricht ebenfalls für eine solche \nAuslegung. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 nicht nur das Ziel formuliert, nach \nMöglichkeit max. 10 % der Bevölkerung in die Haushaltsstichprobe einzubeziehen, sondern auch \nunterhalb dieser Grenze möglichst wenige Personen zu befragen. Nach der Gesetzesbegründung \ndürfen nur so viele Personen befragt werden, wie dies zur Erreichung der Qualitätsvorgabe erforder-\nlich ist (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 32). Gleichzeitig wird in der Gesetzesbegründung aber auch \nauf die Schwierigkeit der Bestimmung dieser erforderlichen Zahl hingewiesen, ohne dass eine Be-\nfugnis eingeräumt wird, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen (Bundestags-Drs. 16/12219, S. 32). \nWie der Sachverständige Prof. Dr. … in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. S. 11) nachvollziehbar \ndargelegt hat, ist die genaue Größe des Standardfehlers aufgrund der unbekannten Streuung der \nEinwohnerzahlen pro Adresse vor der Erhebung nicht genau quantifizierbar. Vor der Durchführung \ndes Zensus 2011 konnte daher von einer zwingenden Einhaltung der Qualitätsvorgabe nur ausge-\ngangen werden, wenn die Stichprobe sehr hoch, also inklusive eines Sicherheitszuschlages, ge-\nwählt worden wäre. Dies ist aber wie dargelegt nicht Intention des § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011. \nGleichfalls ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei einer infolgedessen möglichen Abweichung \ndes tatsächlichen Standardfehlers vom angestrebten Standardfehler eine erneute Volkszählung \ndurchführen wollte. \n \n\nNach diesen Maßstäben ist es unschädlich, dass der einfache relative Standardfehler für die Haus-\nhaltsbefragung auf Stichprobenbasis im Gebiet der Stadt B. … nach den unbestrittenen Angaben im \nBescheid vom 03.06.2013 0,55 % betragen hat. Denn vor der Durchführung des Zensus 2011 konn-\nte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der einfache relative \nStandardfehler 0,5 % nicht überschritten wird. Das Statistische Bundesamt hat sich intensiv mit der \nFrage auseinandergesetzt, welche Stichprobengröße zur Erfüllung der Qualitätsvorgabe nach § 7 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 notwendig ist. Dies wird aus der Gesetzesbegründung zur Stichpro-\nbenverordnung deutlich (Bundesrats-Drs. 114/10, S. 5): \n \n„Das Statistische Bundesamt hat ein wissenschaftliches Forschungsprojekt zur Entwicklung \ndes Stichprobenverfahrens (Stichprobenforschungsprojekt) in Auftrag gegeben, dessen Er-\ngebnisse zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Zensusgesetzes 2011 noch nicht vorlagen. \nDer Gutachter hat zunächst auf der Basis von Meldedaten mit Stand vom 31. Dezember \n2008 eine Simulationsgesamtheit entwickelt und daraus ein Verfahrensmodell erstellt, mit \ndem die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 für den Stichproben-\nplan und die Stichprobenziehung erfüllt werden können. Die Vorschläge des Gutachtens zum \nStichprobenforschungsprojekt sind von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder \nsowie von der wissenschaftlichen Zensuskommission eingehend erörtert worden. Mit der \nRechtsverordnung sollen die daraus abgeleiteten Ergebnisse in rechtliche Regelungen um-\ngesetzt werden.“ \n \nDiese Bestimmung der Stichprobengröße ist nachvollziehbar und lässt konzeptionelle Fehler nicht \nerkennen. Auch der Sachverständige des vorliegenden Verfahrens ist zu der Einschätzung gelangt, \ndass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass der Stichpro-\nbenfehler im Allgemeinen und für die Befragung im Gebiet der Stadt B. … im Speziellen 0,5 % nicht \nüberschreiten wird. \n \ncc) Die nach §§ 3ff. ZensG vorgesehenen Maßnahmen zur Korrektur des Melderegisters der Stadt \nB. … sind eingehalten worden. Mehrfachfallprüfungen, Befragungen von Sonderanschriften und eine \nHaushaltsstichprobe haben unstreitig stattgefunden. \n \nDiese Maßnahmen sind des Weiteren nach Standards für die Erhebung und Hochrechnung von Da-\nten durchgeführt worden, die erwarten lassen, dass keine übermäßigen Fehlerquoten, insbesondere \nauch im Vergleich zu früheren Volkszählungen auf Grundlage von Totalerhebungen, entstehen. \nDass solche Standards einzuhalten sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Das \nZensG 2011 normiert mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 wie dargelegt lediglich eine Qualitäts-\nvorgabe für den Stichprobenfehler. Es beschränkt sich generell weitgehend darauf, bestimmte Maß-\nnahmen und deren Eckpunkte (Zielsetzung der Maßnahme, Zuständigkeit, betroffener Personen-\nkreis) vorzugeben. Die statistischen Ämter von Bund und Ländern haben somit einen nicht unerheb-\nlichen Spielraum bei der Ausgestaltung der gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen gehabt. Das ist \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist – auch im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie – nicht \nFunktion eines Gesetzes, Verwaltungshandeln vollständig zu determinieren. Die von Verwaltungs-\nmaßnahmen betroffenen Personen werden dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Ver-\nwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Die statistischen Ämter von \nBund und Ländern sind deshalb verpflichtet gewesen, den Zensus 2011 in Übereinstimmung mit der \nVorgabe des Art. 28 Abs. 2 GG durchzuführen, dass die festgesetzte Einwohnerzahl die tatsächliche \nEinwohnerzahl nicht übermäßig unterschreitet. \n \n\nDie Einhaltung solcher Standards ist ebenfalls zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes \nder Gemeinden erforderlich. Diese haben nur beschränkte Möglichkeiten, das Ergebnis des Zensus \n2011 inhaltlich zu überprüfen. Insbesondere können die Gemeinden nicht selbst eine Volkszählung \nfür ihr Gemeindegebiet vornehmen (Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleich-\nbehandlung, 2011, S. 76). Aufgrund des mit der Volkszählung verbundenen Eingriffs in das Recht \nauf informationelle Selbstbestimmung bedürfte es dafür einer gesetzlichen Grundlage, die nicht vor-\nhanden ist. Die eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf die Richtigkeit des Ergebnis-\nses können nur dadurch angemessen kompensiert werden, dass die statistischen Ämter von Bund \nund Ländern an Standards gebunden sind, deren Einhaltung zu einer effektiven Begrenzung der \nFehlerquote der festgesetzten amtlichen Einwohnerzahl führt. \n \nVon besonderer Bedeutung sind dabei Prüfungsverfahren. Das gilt auch dann, wenn sämtliche an-\nerkannten Standards bei Messungen und im Ergebnis die Qualitätsvorgabe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 ZensG 2011 eingehalten werden. So verlangt ein Standardfehler von 0,5 % nicht, dass der \nvorgegebene Ergebnisraum sicher eingehalten wird. Eine Wahrscheinlichkeit von 95 % ist ausrei-\nchend. Extreme Abweichungen der durch den Zensus ermittelten Einwohnerzahl von der tatsächli-\nchen Einwohnerzahl sind infolgedessen nicht vollständig auszuschließen. Für solche extremen Ab-\nweichungen wird partiell aus dem Selbstverwaltungsrecht ein Anspruch auf Durchführung eines Kor-\nrekturverfahrens abgeleitet, welches das ZensG 2011 nicht ausdrücklich vorsieht (Martini, Der Zen-\nsus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 62ff.; a. A. im Hinblick auf die \nFortschreibung der Bevölkerungszahl VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10, Juris Tz. 60ff.). \nZwar enthält § 17 Abs. 2 ZensG 2011 eine Regelung, die eine repräsentative Wiederholungsbefra-\ngung vorsieht. Die Regelung dient aber lediglich dem Aufdecken von systematischen Fehlern, die im \nErhebungsvorgang selbst liegen. Die Änderung von Ergebnissen des Zensus sieht sie nicht vor. \nNach der Gesetzesbegründung ist eine solche Änderung auch nicht intendiert gewesen (Bundes-\ntags-Drs. 16/12219, S. 46). Zudem ist die Zahl der im Rahmen von § 17 Abs. 2 ZensG 2011 befrag-\nten Personen zu gering, um daraus auf Gemeindeebene sichere Rückschlüsse ziehen zu können. \nNichtsdestotrotz können bei der Durchführung des Zensus 2011 unterschiedliche Arten von Prü-\nfungsverfahren vorgesehen werden, soweit sie nicht dem Gesetzesvorbehalt unterliegen. Sie sind \nzudem im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Fehlerquellen, die der Sachverständige in seinem \nGutachten ausführlich dargelegt hat, und die Bedeutung der Zensusergebnisse zwingend geboten. \n \nDiese Anforderungen haben die Beklagte und die Beigeladene bei der Durchführung des Zensus \n2011 erfüllt. \n \n(1) Die Beklagte und die Beigeladene haben die Durchführung des Zensus 2011 detailliert darge-\nstellt. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Schulung der Erhebungsstellenleitung und Erhe-\nbungsbeauftragten, Dokumentationspflichten der Erhebungsbeauftragten, Prüfung der Vollständig-\nkeit und Vollzähligkeit der Unterlagen, Abgleich mit Anschriften- und Gebäuderegister sowie der Er-\nhebungsliste, Nachprüfung von ergebnisrelevanten Anschriften in Gemeinden mit starken Abwei-\nchungen) sind erläutert und partiell durch Dokumente belegt worden. Dass die Ausführungen des \n\nStatistischen Bundesamtes dabei weitgehend allgemein auf das bundesweite Vorgehen bezogen \ngewesen sind, begründet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Zweifel an deren Einhaltung bei \nder Festsetzung der Einwohnerzahl der Stadt B. … . Der Zensus 2011 ist ein Verfahren gewesen, \ndas nach bundesweit einheitlichen Vorgaben durchgeführt worden ist. Die Dokumentation des Ver-\nfahrens ist vornehmlich in der für den Zensus 2011 entwickelten IT-Anwendung erfolgt. Beigeladene \nund Beklagte haben übereinstimmend erklärt, die vorgetragenen Maßnahmen zur Qualitätssiche-\nrung seien erfolgt und in der IT-Anwendung dokumentiert worden. Zweifel an diesem Vorbringen ha-\nben nicht bestanden. Es ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend von mehre-\nren Beschäftigten der Beklagten und der Beigeladenen bestätigt worden. Anhaltspunkte oder Motive \ndieser Personen für unzutreffende Angaben haben nicht bestanden. Auch im Hinblick auf § 86 \nAbs. 1 VwGO hat es deshalb der von der Klägerin geforderten Einsichtnahme in die IT-Anwendung \ndes Zensus 2011 nicht bedurft (vgl. dazu auch VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Ju-\nris Tz. 41, wonach es für die Wahrheitsfindung nicht zwingend einer Vorlage sämtlicher Volkszäh-\nlungsunterlagen bedarf). \n \n(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass es bei der Datenerhebung \nzu erheblichen systematischen Messfehlern gekommen ist. \n \nDer Klägerin ist es allerdings nicht verwehrt, sich auf Fehler in diesem Bereich zu berufen. Ein sol-\ncher Ausschluss der Geltendmachung von ergebnisrelevanten Fehlern wird partiell aus dem Ver-\nschuldensprinzip für Fehler im Verantwortungsbereich der jeweiligen Gemeinde abgeleitet (Schnei-\nder, CR 1989, 314 (316)). Die Tätigkeit der Erhebungsstelle B. … hat indes nicht im überwiegenden \nVerantwortungsbereich der Klägerin gelegen. Zwar hat die Klägerin die örtliche Erhebungsstelle \nnach § 3 Abs. 2 ZensAG eingerichtet und die Leitung der Erhebungsstelle ausgewählt. Jedoch hat \ndas Aufsichts- und Weisungsrecht über die Erhebungsstelle beim Statistischen Landesamt Bremen \ngelegen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ZensAG). Vor allem ist die Erhebungsstelle B. … nach § 6 ZensAG ört-\nlich und organisatorisch von der sonstigen Verwaltung der Stadt B. … getrennt gewesen. Diese Vor-\ngabe ist auch in der Praxis tatsächlich umgesetzt worden, was Klägerin und Beklagte übereinstim-\nmend kundgetan haben. Wie der Leiter des Statistischen Landesamtes Bremen in der mündlichen \nVerhandlung erklärt hat, hat eine rege Kommunikation zwischen der Erhebungsstelle und dem Sta-\ntistischen Landesamt stattgefunden. Das Landesamt habe die Erhebungsstelle bei allen aufgekom-\nmenen fachlichen Fragen beraten. Im Gegensatz dazu bestehen keine Anhaltspunkte für eine \nKommunikation zwischen der Erhebungsstelle und der sonstigen Verwaltung der Stadt B. … über \nfachliche Fragen und Ergebnisse des Zensus 2011. \n \nDie im Gebiet der Stadt B. … durchgeführte Zensusbefragung genügt indes den Standards, die für \neine effektive Begrenzung der Fehlerquote erforderlich sind. Weder das Statistische Bundesamt \nnoch das Statistische Landesamt Bremen haben zwar zu diesem Themenkomplex spezifische, auf \nden Zensus 2011 bezogene wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt. Solcher Untersuchun-\ngen bedurfte es indes nicht. Die statischen Ämter führen regelmäßig zur Erfüllung ihrer Aufgaben \nBefragungen durch. Wie in der mündlichen Verhandlung vom Statistischen Bundesamt dargelegt, \n\nexistiert bei den statistischen Ämtern infolgedessen großes Fachwissen über Ursachen, Folgen und \nQuantifizierung von Messfehlern. Dass dieses Fachwissen unzureichend ist, um effektive Maßnah-\nmen zur Vermeidung von Messfehlern beim Zensus 2011 zu ergreifen, ist nicht erkennbar. \n \nDie Befragung selbst ist an den Normalanschriften und den nicht sensiblen Sonderbereichen durch \nErhebungsbeauftragte erfolgt, die nach dem vorgelegten Bericht des Erhebungsstellenleiters für ihre \nTätigkeit geschult worden sind. Die übrigen Anschriften hat der Erhebungsstellenleiter, an dessen \nQualifikation aufgrund der erfolgten Schulungen durch das Statistische Landesamt Bremen keine \nBedenken bestehen, aufgesucht. Wie bereits dargelegt mussten die Erhebungsbeauftragten ihre Tä-\ntigkeit außerdem umfassend dokumentieren. Eine Plausibilitätsprüfung und ein Abgleich der erho-\nbenen Daten mit den vorliegenden Registern hat stattgefunden. Dies schließt indes Messfehler nicht \nvollständig aus. Hinsichtlich möglicher Messfehler hat der Sachverständige auf eine Befragung des \nStatistischen Amtes der Stadt M. … verwiesen (Ergebnisse der Befragung zu den Erfahrungen der \nErhebungsstellen im Zensus 2011, 2013). An der Befragung haben sich 186 Erhebungsstellen aus \ndem gesamten Bundesgebiet beteiligt. Von diesen wurden als häufigste Fehler im Rahmen der Tä-\ntigkeit der Erhebungsbeauftragten u. a. benannt, dass nur nach einer Namensliste vorgegangen \nworden sei (12 % häufig, 72 % selten) und ein bestimmter Personenkreis (z.B. Kinder, Ausländer) \nnicht befragt worden sei (2 % häufig, 39 % selten). \n \nDie Verwendung von Namenslisten stellt indes keinen vorwerfbaren methodischen Mangel dar. Der \nSachverständige hat zwar überzeugend ausgeführt, ein solches Vorgehen berge die Gefahr, dass \nbei der Befragung die auf der Liste aufgeführten Personen bestätigt würden. Fehlbestände und Kar-\nteileichen würden deshalb möglicherweise nicht erfasst. Diese Gefahr besteht allerdings auch dann, \nwenn keine Namenslisten verwendet werden, wie das Statistische Bundesamt in der mündlichen \nVerhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat. Ein Verzicht auf Namenslisten würde zwar die Anzahl \nder Karteileichen, nicht aber der Fehlbestände reduzieren. Er würde somit tendenziell zu einer Un-\nterschätzung der Einwohnerzahl führen. Für die Verwendung von Namenslisten besteht somit ein \nsachlicher Grund, weshalb die Verwendung innerhalb des Entscheidungsspielraums der Beklagten \nund Beigeladenen ist. \n \nDas methodische Vorgehen ist auch jedenfalls vor der Durchführung des Zensus 2011 nicht als \nmangelhaft anzusehen gewesen, um zutreffende Daten von ausländischen Einwohnern zu erheben. \nIm gesamten Bundesgebiet ist eine erhebliche Abweichung der Daten des Ausländerzentralregisters \nvon den Zensusergebnissen zu verzeichnen gewesen. Im Bundesdurchschnitt betrug die Abwei-\nchung 7,6 %, in B. … sogar 13,6 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Ausländische Bevölkerung nach \nZensus und Ausländerzentralregister, 2014). Ob diese erheblichen Abweichungen den Tatsachen \nentsprechen und infolgedessen begründet werden können (z. B. nachlässigeres Meldeverhalten von \nausländischen Einwohnern) oder ob sie Ausdruck eines Messfehlers sind, ist derzeit noch nicht ab-\nschließend abschätzbar. Die Nachzählung der Ausländerakten durch die Klägerin bietet darauf keine \nAntwort. Die Nachzählung und Zuordnung der Akten durch die Ausländerbehörde der Klägerin be-\nruht nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nur in einem sehr geringen Umfang auf \n\neiner primärstatistischen Erhebung. Vornehmlich sind der vorliegende Schriftverkehr sowie das Mel-\nderegister ausgewertet worden. Beides lässt keinen sicheren Rückschluss auf den tatsächlichen \nWohnsitz zu. Die Melderegister dienen zwar als Ausgangspunkt des Zensus 2011. Die dortigen An-\ngaben werden allerdings durch Stichprobenerhebungen und Abgleiche korrigiert, um die Fehlerquo-\nte der Melderegister zu reduzieren. Die Melderegister weisen aufgrund des teilweise unzureichen-\nden Meldeverhaltens der Meldepflichtigen eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit auf. Im Durch-\nschnitt haben sie im Jahr 2001 einen Fehlbestand i.H.v. 1,7 % und Karteileichen i.H.v. 4,1 % gehabt \n(Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 816). An-\nhaltspunkte für seitdem erfolgte tiefgreifende Verbesserungen bestehen entgegen der Ansicht der \nKlägerin nicht. Eine unmittelbare Korrektur in den Melderegistern hat im Rahmen des Zensus nach \n§ 7 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 allerdings nicht stattgefunden, weil nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198ff.) keine Er-\nkenntnisse über einzelne Personen an die Verwaltung zurückgespielt werden dürfen. Von daher \nwürde es vielmehr für eine erhebliche Fehlerquote des Zensus sprechen, wenn die Zensusergebnis-\nse mit der Auszählung der Klägerin übereinstimmen würden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die \nAuszählung durch die Ausländerbehörde der Klägerin im Juli 2012 erfolgte. Maßgeblicher Stichtag \nfür den Zensus 2011 ist allerdings der 09.05.2011 gewesen. Der somit nicht geklärte Grund für die \nerheblichen Abweichungen zwischen den Zensusergebnissen und dem Ausländerzentralregister ist \nfür die rechtliche Bewertung jedoch nicht maßgeblich. Sollte es sich um einen methodischen Mess-\nfehler handeln, würde dieser nur zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 03.06.2013 führen, wenn \ner bereits vor der Durchführung des Zensus 2011 absehbar gewesen ist. Denn die einzuhaltenden \nStandards können ausschließlich aus bekannten oder hinreichend prognostizierbaren Fehlerquellen \nabgeleitet werden. Dass methodische Mängel des Zensusverfahrens im Hinblick auf die Erhebung \nder Zahl der ausländischen Einwohner vor der Durchführung des Zensus 2011 diskutiert worden \nsind, ist allerdings nicht erkennbar. \n \n(3) Dass im Rahmen des Zensus 2011 keine Prüfbefragung im Bereich der Stadt B. … stattgefunden \nhat, um die Höhe des Messfehlers quantifizieren zu können, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Oh-\nne eine Prüfbefragung ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen eine Be-\nstimmung der Größe des Messfehlers ausgeschlossen. Eine solche Befragung greift allerdings – \ngenauso wie die weiteren im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 durchgeführten Befragungen – \nin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sie bedarf somit einer gesetzlichen Grund-\nlage, welche nicht vorhanden ist. Das Fehlen einer solchen Prüfbefragung führt auch nicht zur Ver-\nfassungswidrigkeit des ZensG 2011. Zum einen lässt die Quantifizierung der Fehlerquote Rück-\nschlüsse auf die Aussagekraft des Ergebnisses zu, führt aber nicht unmittelbar zu einem genaueren \nErgebnis. Zum anderen kann bei Einhaltung der dargestellten Standards davon ausgegangen wer-\nden, dass die Ergebnisqualität des Zensus 2011 dem Ergebnis einer Totalerhebung jedenfalls nahe-\nkommt. Das Gesetz genügt damit den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 GG. \n \n(4) Die von der Beigeladenen und der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen, um Prozessfehler, \nd.h. Fehler bei der Dateneingabe und Verarbeitung, zu verhindern, genügen den Standards zur Er-\n\nreichung eines hinreichend genauen Ergebnisses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Existenz-\nfeststellung ein Kriterium ist, für das es nur zwei mögliche Zustände (existent oder nicht existent) \ngibt. Aufgrund dessen ist die Fehlerwahrscheinlichkeit bei der Dateneingabe von Anfang an deutlich \nreduziert. Die Eingabe der erhobenen Daten in die IT-Anwendung des Zensus 2011 ist durch die Er-\nhebungsstelle Bremerhaven erfolgt. Die damit verbundene Reduzierung der für diese Aufgabe ver-\nantwortlichen Personen vermeidet Qualitätsverluste durch eine personelle Ausweitung der Aufga-\nbenwahrnehmung. Das Statistische Landesamt Bremen hat die vollständige Übertragung der Erhe-\nbungsunterlagen in die IT-Anwendung geprüft. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bun-\ndesamt ist alle zwei Wochen über gesicherte Datenverbindungen erfolgt. Das Statistische Bundes-\namt hat die Daten auf Vollständigkeit der Inhalte sowie die Vollzähligkeit der zu erwartenden Da-\ntensätze kontrolliert. Der Sachverständige geht ebenfalls davon aus, dass die Prozessfehler einen \ngeringen Einfluss auf das Ergebnis der Einwohnerzählung haben (Seite 8 des Gutachtens). Dies hat \ner in der mündlichen Verhandlung bestätigt, auch wenn er auf Frage der Klägerin erklärt hat, dass \nProzessfehler bei der Festsetzung der Einwohnerzahl der Stadt Bremerhaven nicht vollständig aus-\nzuschließen seien. Einzelne Fehler lassen indes keinen Schluss auf rechtlich zu beanstandende \nsystematische Mängel des Verfahrens zu. \n \n(5) Die Hochrechnung der Einwohnerzahl an Normalanschriften auf Grundlage der erhobenen Daten \ngenügt ebenfalls den Standards zur Erreichung eines hinreichend genauen Zensusergebnisses. Die \nBeigeladene hat das Verfahren der Regressionsschätzung ausführlich erläutert. Es ist vor seiner \nAnwendung zudem wissenschaftlich untersucht worden (vgl. dazu Berg/Bihler, Das Hochrechnungs-\nverfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik 4/2014, \nS. 317ff.). Die Klägerin hat ebenfalls keine Einwände gegen das Verfahren der Regressionsschät-\nzung. Einer weiteren gerichtlichen Prüfung hat es daher insoweit nicht bedurft. \n \n(6) Grund für noch weitergehende Überprüfungen des Ergebnisses des Zensus 2011 hinsichtlich der \nEinwohnerzahl der Stadt B. … durch die Beklagte und die Beigeladene in Bezug auf die vom Sach-\nverständigen benannten Fehlerquellen hat nicht bestanden. Denn Anhaltspunkte für eine extreme \nAbweichung der durch den Zensus ermittelten amtlichen Einwohnerzahl von der tatsächlichen Ein-\nwohnerzahl, die eine intensivere Prüfung erforderlich gemacht hätte, bestehen nicht. In dem ange-\ngriffenen Bescheid vom 03.06.2013 hat das Statistische Landesamt Bremen eine Bevölkerungszahl \nvon 108.156 festgesetzt. Diese weicht um knapp 4 % von der Fortschreibung der Einwohnerzahl auf \nGrundlage der Volkszählung 1987 ab. Die Klägerin selbst schätzt, dass die Festsetzung um ca. \n2500 Einwohner zu niedrig ist, was einer Abweichung von ca. 2,5 % entspricht. \n \ndd) Eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle der Zensusergebnisse, insbesondere eine \nerneute Befragung der Sonderbereiche und der für die Haushaltsstichprobe ausgewählten Nor-\nmalanschriften, kann nicht erfolgen. In tatsächlicher Hinsicht ist eine Überprüfung der Datenerhe-\nbung bei der Haushaltsstichprobe und der Befragung der Sonderbereiche zwar noch möglich. Nach \nAuskunft des Statistischen Bundesamts liegen die Erhebungsergebnisse auf Anschriftenebene (z. B. \nMax-Mustermann-Straße 2) noch vor. Allein diese Daten ermöglichen indes keine weitergehende \nErgebniskontrolle. Vielmehr müssten sie mit vorhandenen Daten, insbesondere dem Melderegister, \noder noch durch Zeugenvernehmungen im gerichtlichen Verfahren zu erhebenden Daten über die \n\nan der Anschrift in der Vergangenheit wohnhaften Personen abgeglichen werden. Damit würden \npersonenbezogene Daten, insbesondere Namen, Geburtsdaten und Wohnanschriften, Gegenstand \ndes gerichtlichen Verfahrens. Das ist aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen. Ein Abgleich der \nErgebnisse des Zensus mit dem Melderegister würde gegen das aus dem Grundrecht auf informati-\nonelle Selbstbestimmung folgende Verbot des Melderegisterabgleichs verstoßen (BVerfG, Urt. v. \n15.12.1983 – 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198ff.), das damit eine Schranke für die Überprüfung der Rich-\ntigkeit des statistischen Ergebnisses setzt (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris \nTz. 40; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 – 4 B 93.244, Juris Tz. 37). Dies gilt selbst dann, wenn das \nMelderegister nicht abgeändert würde, sondern lediglich mögliche Fehlerquellen identifiziert würden \n(vgl. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 – 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40). Denn bereits mit der Einführung \nder Daten in das gerichtliche Verfahren ist die Möglichkeit geschaffen, diese für den Verwaltungs-\nvollzug zu verwenden, was mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, Juris Tz. 196ff.). Auch können die Daten dadurch \nöffentlich werden. Zur Vermeidung dessen hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG eine \nspezifische Geheimhaltungspflicht für personenbezogene Daten, die im Rahmen einer Bundesstatis-\ntik erhoben worden sind, geschaffen. Diese sind geheim zu halten, soweit sich durch besondere \nRechtsvorschrift nichts anderes ergibt. Eine solche im grundrechtlichen Interesse geschaffene Ge-\nheimhaltungspflicht ist nicht nur von der dazu verpflichteten Behörde, sondern ebenfalls im gerichtli-\nchen Verfahren zu beachten. Dieser im Interesse der befragten Bürger geschaffene Schutz der ge-\nmachten Angaben würde unterlaufen, wenn durch Zeugenbefragungen im gerichtlichen Verfahren \ndie statistischen Angaben in Verbindung mit namentlich benannten Bürgern gebracht würden. \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nicht möglich, dass allein das Gericht unter Aus-\nschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit eine solche Prüfung vornimmt. Das Gericht entscheidet \nnach § 101 Abs. 1 VwGO aufgrund mündlicher Verhandlung. Elektronische Dokumente von Behör-\nden können zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden, es sei denn eine Ge-\nheimhaltungspflicht steht dem entgegen (§ 99 Abs. 1 VwGO). Sobald die Akten Gegenstand des \nVerfahrens sind, haben die Beteiligten ein Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO. Unter Aus-\nschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit erfolgt nach § 99 Abs. 2 VwGO lediglich die gerichtli-\nche Prüfung, ob die Dokumente tatsächlich einer Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen. \n \nAus den genannten Gründen kann die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob das Statistische \nBundesamt nach § 19 ZensG 2011 berechtigt gewesen ist, personenbezogene Daten des Zensus \n2011 zu löschen, offen bleiben. Die Daten hätten von vornherein nicht in das gerichtliche Verfahren \neingeführt werden können. \n \nDiese Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nbewirkt zwar, dass nicht sämtliche Verfahrensschritte des Zensus 2011 überprüft werden sowie von \nder Beklagten und der Beigeladenen im Einzelfall möglicherweise gemachte Fehler unerkannt blei-\nben. Allerdings findet die Einschränkung ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechts auf informationel-\nle Selbstbestimmung. Entgegen der Ansicht der Ansicht der Klägerin entfällt durch eine beschränkte \nKontrolle nicht die Rechtfertigung für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. \nZwar ist es zutreffend, dass der mit der Durchführung des Zensus 2011 verbundene Eingriff in das \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung seine Rechtfertigung darin findet, dass eine möglichst \ngenaue Bestimmung der tatsächlichen Einwohnerzahl als Grundlage für staatliche Entscheidungen \nerforderlich ist. Daraus kann indes keine Berechtigung abgeleitet werden, zur möglichst genauen \nBestimmung der Einwohnerzahl unbeschränkt in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung \n\neinzugreifen. Eingriffe in dieses Recht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die für die von der \nKlägerin vorgeschlagenen Überprüfungen nicht vorhanden ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat \nkeinen Antrag gestellt, wodurch sie ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO vermieden hat. Daher \nist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufi-\nge Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nDie Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Es han-\ndelt sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Welche verfassungsrechtlichen An-\nforderungen an einen registergestützten Zensus zu stellen sind, ist eine schwierige Rechtsfrage. \nGleiches gilt für die Frage, welche Vorgaben unmittelbar aus dem ZensG 2011 folgen. Diese Fragen \nsind bislang obergerichtlich nicht entschieden worden. Sie haben zudem über den vorliegenden Fall \nhinaus Bedeutung, was an den mehreren hundert bundesweit gegen die Ergebnisse des Zensus \n2011 anhängigen Klagen deutlich wird. \n\n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nUrteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nBerufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden \nGründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berech-\ntigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \n \ngez. Wollenweber \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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