{"status":"available","doknr":"OLD365267","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-11-06","aktenzeichen":"5 K 665/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 665/12 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn …, Bremen, \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsrat …, Bremen, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nStahnke als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 \nfür Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens träg der Kläger. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläu-\nfig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, einen an sein Grundstück angrenzen-\nden Weg zu reinigen. \n \nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks … in Bremen… (Gemarkung VR, …). Öst-\nlich grenzt das Grundstück an einen circa acht Meter breiten und 70 Meter langen kombi-\nnierten Fuß- und Radweg an (Gemarkung VR, …), der die … mit dem Wendehammer in \nder … verbindet. Östlich und westlich des Weges befinden sich auf öffentlichem Grund \ninsgesamt 21 Eichen, eine Linde und diverse kleinere Gehölze. Der Kläger hat von sei-\nnem Grundstück zu dem Verbindungsweg keinen Zugang genommen. \n \nNachdem es den Kläger hierzu angehört und mit ihm eine Ortsbegehung durchgeführt \nhatte, stellte das Stadtamt Bremen mit Bescheid vom 08.11.2011 fest, dass der Kläger \nverpflichtet sei, den öffentlichen Verbindungsweg von der … zur … in der vollen Länge \nseines Grundstücks bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von fünf \nMetern vor dem angrenzenden Grundstück zu reinigen. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 88 ff. BA). \n \nDer Kläger legte am 12.12.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentli-\nchen an, dass es sich bei dem Verbindungsweg zwischen dem Wendehammer in der … \nund der … nicht um eine Straße im Sinne des Bremischen Landestraßengesetzes hande-\nle, sondern um eine begehbare Grünanlage. Jedenfalls sei es ihm nicht zumutbar, den \nWeg zu reinigen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012, zugestellt am 19.04.2012, wies der Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch als unbegründet zurück. Es gebe keinerlei \nHinweise darauf, dass die Stadt zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Wendehammer \nin der … und der … einen parkähnlichen Bereich habe schaffen wollen. Vielmehr sei es \nplanerisches Ziel gewesen, eine Verbindung zwischen den beiden Straßen herzustellen. \nDer Weg sei auch gewidmet. Es sei dem Kläger auch nicht unzumutbar, den Weg zu rei-\nnigen. \n \nDer Kläger hat am 21.05.2012, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung wieder-\nholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nden Bescheid des Stadtamtes vom 08.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 17.04.2012 aufzuhe-\nben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihr Vorbringen aus dem Verwal-\ntungsverfahren. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.08.2014 auf den Einzelrichter \nübertragen. \n \nDer Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 Beweis erhoben \ndurch die Inaugenscheinnahme des Verbindungsweges zwischen dem Wendehammer in \nder … und der … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Nieder-\nschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Stadtamtes vom \n08.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und \nVerkehr vom 17.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nI. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 41 Abs. 7 BremLstrG. Hiernach \nbestimmt die Ortspolizeibehörde in Zweifelsfällen den Reinigungspflichtigen und ent-\nscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid. \n \nII. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist vor dem Erlass des Bescheides \nnach § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört worden. Das Stadtamt als Ortspolizeibehörde \nnach § 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG war für den Erlass des Bescheides zuständig. \n \nIII. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Das Stadtamt als Ortspolizeibehörde hat mit \ndem Kläger den richtigen Reinigungspflichtigen bestimmt und in rechtsfehlerfreier Weise \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nüber den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid entschieden (vgl. \n§ 41 Abs. 7 BremLStrG). \n \nNach § 41 Abs. 1 BremLStrG obliegt in geschlossener Ortslage den Anliegern die Reini-\ngung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile einschließlich der \nin deren Verlauf vorhandenen Treppen jeweils für die Straßenstrecke vor dem angren-\nzenden Grundstück. Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und \nStraßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf \n(§ 41 Abs. 3 BremLStrG). \n \n1. Das Grundstück des Klägers liegt an dem Verbindungsweg zwischen … und … an. \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG sind Anlieger im Sinne des Bremischen Landesstra-\nßengesetzes die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen. Bei dem \nVerbindungsweg handelt es sich um eine Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 BremLStrG. \nStraßen sind hiernach diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Ver-\nkehr gewidmet sind. Der Verbindungsweg ist dem öffentlichen Fußgänger- und Radver-\nkehr gewidmet. Zwar fehlt es an einer Widmung im Sinne von § 5 Abs. 1 - 3 BremLStrG, \ngleichwohl gilt der Verbindungsweg nach § 5 Abs. 6 BremLStrG als gewidmet. Danach \ngelten Straßen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem Inkrafttreten des Bremi-\nschen Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr dienten und diesem kraft Privat-\nrechts nicht entzogen werden können, als gewidmet. Bei Inkrafttreten des Bremischen \nLandesstraßengesetzes am 02.01.1977 (vgl. § 50 BremLStrG) diente der Verbindungs-\nweg bereits dem öffentlichen Verkehr. Dies ergibt sich etwa aus dem Bebauungsplan 295 \nvom 16.04.1960, in dem der Weg als Straße bzw. Weg eingezeichnet ist. Insbesondere \nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Verbindungsweg um eine \nöffentliche Grünfläche - etwa einen Park - handelt. Schließlich steht der Anliegereigen-\nschaft des Klägers nicht entgegen, dass sein Grundstück nicht unmittelbar an den as-\nphaltierten Teil des Verbindungsweges angrenzt, sondern sich zwischen seinem Grund-\nstück und dem asphaltierten Teil des Weges ein etwa zwei Meter breiter Grünstreifen \nbefindet. Dieser gehört als Grünanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremLStrG zur Straße. \n \n2. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einer geschlossenen Ortslage, da die \nGrundstücke in der … und der … in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind (vgl. \ndie Legaldefinition des § 41 Abs. 2 Satz 1 BremLStrG). \n \n3. Der Verbindungsweg dient dem Fußgängerverkehr. Auch Wege, die - wie der Verbin-\ndungsweg - durch Verkehrszeichen 240 (vgl. Nr. 19 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) \nstraßenverkehrsrechtlich als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen sind, dienen \n\n \n- 6 - \n- 5 -\ndem Fußgängerverkehr. Dies hat der Gesetzgeber des Bremischen Landesstraßenge-\nsetzes dadurch klargestellt, dass er durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremi-\nschen Landesstraßengesetzes vom 31.08.2010 (Brem.GBl. S. 464) in § 41 Abs. 1 Satz 1 \nBremLStrG das Wort „vorbehaltenen“ durch das Wort „dienenden“ ersetzt hat (vgl. Bre-\nmische Bürgerschaft Drucksache 17/1383). \n \n4. Die Reinigungspflicht des Klägers entfällt nicht nach § 41 Abs. 3 BremLStrG. Hiernach \nbesteht die Reinigungspflicht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen \nvom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf. Die Regelung des § 41 Abs. 3 \nBremLStrG, zu der es in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Landesstraßenge-\nsetz keine Erläuterungen gibt, dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft \ngestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig ist, da ihr der nötige sachliche Bezug zum \nGrundstück fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.05.1974 - VII C 46.72; \nVII C 26.72; VII C 50.72; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, jeweils juris). Der Kläger \ndarf von seinem Grundstück zu dem Verbindungsweg Zugang nehmen. Insoweit hält der \nEinzelrichter an den im Hinweisschreiben an die Beteiligten vom 15.10.2014 im Hinblick \nauf das Bedürfnis einer Sondernutzungserlaubnis geäußerten Bedenken nicht mehr fest. \nAusreichend ist vielmehr, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhand-\nlung zu Protokoll erklärt hat, dass aus der Sicht der Beklagten nichts dagegen spreche, \ndass von dem Grundstück des Klägers Zugang zu dem Verbindungsweg etwa durch ein \nGartentor genommen werde und es hierzu auch keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe \n(vgl. zu ähnlichen Konstellationen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1974 - VII \nC 26.72 -, juris Rn. 27; Urteil vom 10.05.1974 - VII C 50.72 -, juris Rn. 30). \n \n5. Es ist dem Kläger zumutbar, den Verbindungsweg zu reinigen. Bei dem Kriterium der \nZumutbarkeit handelt es sich um ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tra-\ngendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 7 BremLStrG (vgl. zu ähn-\nlichen landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN \n399/05 -; OVG Münster, Urteil vom 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, jeweils juris). Die Anfor-\nderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips folgen auch ohne eine ausdrückliche Rege-\nlung im Bremischen Landesstraßengesetz bereits aus dem bundesrechtlichen Rechts-\nstaatsprinzip und den Grundrechen. Die Verpflichtung der Anlieger zur Straßenreinigung \ndurch § 41 Abs. 1 BremLStrG berührt Grundrechtspositionen der Anlieger (Art. 14 Abs. 1, \nArt. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Zwar stellen die durch das Angrenzen des betreffen-\nden Grundstücks vermittelten Nutzungsvorteile regelmäßig einen hinreichenden sachli-\nchen Grund dar, gerade den Anlieger, der über eine tatsächliche oder rechtliche Zu-\ngangsmöglichkeit von der zu reinigenden Straße zu seinem Grundstück verfügt, in Form \n\n \n- 7 - \n- 6 -\neiner Inhaltsbestimmung seines Eigentums heranzuziehen; zudem wird die Erfüllung der \nReinigungspflicht in Bezug auf Gehwege - sei es durch den Anlieger selbst, sei es durch \nbeauftragte Dritte - in der Regel mit Belastungen verbunden sein, die noch in einem an-\ngemessenen Verhältnis zu den Nutzungsvorteilen der Anlieger stehen (vgl. VG Minden, \nUrteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris Rn. 36 m. w. N.). § 41 Abs. 7 BremLStrG be-\nrechtigt die Ortspolizeibehörden nicht, Straßenanliegern Reinigungspflichten aufzuerle-\ngen, deren Erfüllung unzumutbar ist (vgl. zu einer ähnlichen Regelung Bayerischer Ver-\nfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.1983 - Vf. 16-VII/80 -, NJW 1983, 2871). \nDies ist etwa dann der Fall, wenn die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligati-\nonsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Lüneburg, \nUrteil vom 14.02.2007, a. a. O. Rn. 20). \n \nSolche Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass \nes sich bei der Reinigungspflicht für den Kläger um eine über eine bloße Unannehmlich-\nkeit hinausgehende Belastung handelt. Gleichwohl ist diese nicht unzumutbar. So ist die \nLänge des Verbindungsweges von 70 Metern ist für sich genommen kein Grund, die \nStraßenreinigungspflicht des Klägers als unzumutbar anzusehen. Es ist zwar nicht zu \nverkennen, dass das Grundstück des Klägers eine verhältnismäßig lange Grenze zu dem \nVerbindungsweg hat. Insoweit gilt aber, dass, wer, wie der Kläger ein großes bzw. langes \nGrundstück sein Eigen nennt, nicht nur die damit verbundenen Vorteile genießen darf, \nsondern auch grundsätzlich die damit verbundenen Lasten zu tragen hat (vgl. VG Mag-\ndeburg, Urteil vom 08.11.2006 - 1 A 480/05 -, juris Rn. 33). Auch der Bewuchs östlich \nund westlich des asphaltierten Teils des Verbindungsweges mit insgesamt 21 Eichen und \neiner Linde führt - hiervon ist der Einzelrichter nach der Durchführung der Beweisauf-\nnahme überzeugt - nicht zu der Annahme, dass die Reinigung des Verbindungsweges in \ndem im Bescheid des Stadtamtes genannten Umfang, d. h. bis zur Mitte des Weges, für \nden Kläger unzumutbar ist. Maßgeblich ist insoweit, dass Eichen ihr Laub nur teilweise im \nHerbst verlieren und sich das restliche Laub im Laufe des Winters löst. Daher ist die Be-\nlastung des Klägers jedenfalls im Herbst als geringer anzusehen, als wenn es sich um \nandere Laubbäume handelte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger insgesamt \nüber einen längeren Zeitraum Laub - und im Spätsommer bzw. Frühherbst auch Eicheln - \nzu entsorgen hat, als dies bei anderen Baumarten der Fall ist. Denn der sukzessive \nLaubfall der Eichen ermöglicht es dem Kläger gerade, die jeweils zu reinigende und zu \nentsorgende Laubmenge bei regelmäßiger Reinigung so gering zu halten, dass ihm eine \nReinigung und Entsorgung mit einfacheren Mitteln möglich ist, als es etwa der Fall wäre, \nwenn die Bäume binnen kurzer Zeit im Herbst ihr Laub verlören (vgl. VG Lüneburg, Urteil \nvom 13.02.2008 - 5 A 34/07 -, juris Rn. 31). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass \nsich der Kläger bei der Reinigung der Straße ohne Weiteres Dritter bedienen könnte und \n\n \n \n- 7 -\ndie Kosten hierfür nicht die Zumutbarkeitsgrenze bezüglich der finanziellen Möglichkeiten \ndes Klägers überschreiten dürften. Denn auch höhere finanzielle Aufwendungen im \nRahmen der Straßenreinigungspflicht stellen keine übermäßige Belastung und grundle-\ngende Beeinträchtigung des Pflichtigen dar, soweit nicht von einem unzulässigen Eingriff \nin die Kapitalsubstanz gesprochen werden kann (vgl. VG Mageburg, Urteil vom \n08.11.2006, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). Für einen solchen Eingriff gibt es keine Anhalts-\npunkte. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. 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