{"status":"available","doknr":"OLD365266","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-26","aktenzeichen":"7 K 279/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 7 K 279/14 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Personalrat beim Senator … , Bremen, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \n \nb e t e i l i g t : \nSenator für … , Bremen, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen - durch Richter Wollenweber sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen \nBeamtin \nMöhle, \nArbeitnehmerin \nSchmidt, \nBeamtin \nMüller \nund \nArbeitnehmerin Schumacher am 26. Januar 2015 beschlossen: \n \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zu 1. \naus der Antragsschrift vom 06.03.2014 zurückgenommen hat. \n \nDer Antrag zu 2. aus der Antragsschrift vom 06.03.2014 wird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \n \n \n \n \n \nG r ü n d e \n \n \nI. \n \nDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte bei Anordnungen \ngegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem \nersten Krankheitstag vorzulegen, verpflichtet ist, schriftlich die Zustimmung des \nAntragstellers zu beantragen. \n \nDer Antragsteller ist der Personalrat beim Senator für … . Beteiligter ist der Senator \nfür … . \n \nAm 20.07.2012 wies der Beteiligte seine Mitarbeiterin Frau S. an, im Fall der \nArbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der \nArbeitsunfähigkeit vorzulegen. Zuvor hatte der Beteiligte den Antragsteller und die \nFrauenbeauftragte der Behörde auf diese Maßnahme mit Mail vom 06.07.2012 \nhingewiesen. Mit Schreiben vom 20.07.2012 legte die Frauenbeauftragte Widerspruch \ngem. § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ein mit der Begründung, es handele sich \num eine mitbestimmungspflichtige personelle bzw. soziale Maßnahme, bei der die \nFrauenbeauftragte zu beteiligen sei. Mit Schreiben vom 01.08.2012 wies der Antragsteller \nden Beteiligten darauf hin, dass nach seiner Ansicht die Maßnahme gem. § 52 iVm. §§ \n63 und 65 BremPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Der Antragsteller forderte den \nBeteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen und die Maßnahme \ngegenüber Frau S. solange auszusetzen. Mit Schreiben vom 05.09.2012 vertrat der \nBeteiligte gegenüber der Frauenbeauftragten und der Bremischen Zentralstelle für die \nVerwirklichung der Gleichberechtigung der Frau die Auffassung, es liege keine \nMaßnahme iSd. BremPersVG vor. Die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der \nGleichberechtigung der Frau vertrat sodann die Auffassung, die Maßnahme sei wegen \nder Allzuständigkeit des Personalrats (§ 52 BremPersVG) mitbestimmungspflichtig. Die \nMitbestimmung erstrecke sich bei organisatorischen Maßnahmen nicht nur auf generelle \nund kollektive Maßnahmen, sondern auch auf Einzelfälle. Der Beteiligte hielt dem \nentgegen, es liege nur ein individuelles Verlangen der Dienststelle vor, welches die \nAllzuständigkeit des Personalrats nicht betreffe, aber keine generelle Anordnung. Bei \ngenerellen Anordnungen zur früheren Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \nsei das Mitbestimmungsrecht gegeben, weil dann eine Frage der dienstlichen Ordnung \niSd. § 63 Abs. 1e BremPersVG geregelt werde. Die Allzuständigkeit des Personalrats \ngem. § 52 Abs. 1 BremPersVG sei eng auszulegen und hier zu verneinen. Was in seiner \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nAuswirkung für die Betroffenen nicht annähernd den in den Beispielskatalogen \naufgezählten \nMaßnahmen \ngleichgestellt \nwerden \nkönne, \nunterliege \nnicht \nder \nMitbestimmung. Zudem werde hier die dienst- und arbeitsrechtliche Stellung der \neinzelnen Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht berührt. \n \nDie konkrete Maßnahme gegenüber Frau S. wurde zwischenzeitlich aufgehoben. \n \nDer Antragsteller hat am 06.03.2014 einen Antrag beim Verwaltungsgericht Bremen \ngestellt, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Nachdem er zunächst auch die \nFeststellung begehrt hatte, dass die Anordnung des Beteiligten vom 20.07.2012 \ngegenüber Frau S., ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nvorzulegen, mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats rechtswidrig \ngewesen sei, hat er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 05.05.2014 auf Hinweis des \nGerichts zurückgenommen. \n \nDer Antragsteller ist der Ansicht, dass er ein Feststellungsinteresse habe, dass künftige \nvergleichbare \nindividuelle \nMaßnahmen \nmitbestimmungspflichtig \nseien. \nDie \nMitbestimmungspflichtigkeit folge aus § 63 BremPersVG (soziale Angelegenheiten) wie \nauch aus § 65 BremPersVG (personelle Angelegenheiten) iVm. § 52 Abs. 1 Satz 1 \nBremPersVG. Dass der vorliegende Fall in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich \ngeregelt sei, stehe nicht entgegen, da die Aufführung von Beispielen in ihnen nicht \nabschließend sei. Die Mitbestimmungsrechte aus § 52 BremPersVG würden durch die in \n§§ 63, 65 und 66 BremPersVG aufgeführten Mitbestimmungsfälle nicht beschränkt. Die \nMitbestimmung sei auch nicht aufgrund des Vorliegens einer zwingenden gesetzlichen \nRegelung ausgeschlossen. Denn § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) \nregele, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung \nüber die Arbeitsunfähigkeit schon früher als nach dem dritten Arbeitsunfähigkeitstag zu \nverlangen, \nund \nmit \nder \nFormulierung \n„berechtigt“ \nsei \ndem Arbeitgeber \nein \nErmessensspielraum eingeräumt worden. \n \nEs liege auch eine Maßnahme iSd. § 58 Abs. 1 BremPersVG vor, da die Anordnung \nunmittelbare Rechtswirkung auslöse. So sei etwa auch die vergleichbare Anordnung \neiner amtsärztlichen Untersuchung als gewichtiger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre \neine Maßnahme in diesem Sinn. Hier wie im streitgegenständlichen Fall gehe es um die \nErmittlung eines Sachverhalts im medizinischen Bereich zur Klärung etwaiger \nanschließender individuell-arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Die Anordnung der frühen \nVorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe schließlich auch erhebliche \nAusstrahlungswirkung auf andere Beschäftigte. Die Allzuständigkeit des Personalrats \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ndürfe nicht dadurch umgangen werden, dass gegenüber jeder einzelnen beschäftigten \nPerson die Vorlage einer frühen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt werde und \ninsoweit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht bestehe. \n \nSchließlich folge das Mitbestimmungsrecht aus § 53 Abs. 3 iVm. § 52 Abs. 1 \nBremPersVG. Der Personalrat habe darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle \ntätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt würden. Dazu gehöre auch die \nEinhaltung des dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zustehenden \nErmessensspielraumes. \n \nDer Antragsteller beantragt nunmehr, \n \nfestzustellen, dass der Beteiligte bei Anordnungen gegenüber einzelnen \nArbeitnehmern, \ndie \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nab \ndem \nersten \nKrankheitstag vorzulegen, verpflichtet ist, schriftlich die Zustimmung des \nAntragstellers zu beantragen. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr trägt ergänzend vor, dass die gegenüber einzelnen Beschäftigten erfolgende \nAnordnung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag \nvorzulegen, keine Maßnahme iSd. §§ 52 ff. BremPersVG darstelle, sondern Ausfluss des \nindividualrechtlichen, d.h. arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Weisungs- und \nDirektionsrechts sei. Sie stelle keine kollektive Maßnahme im Sinne einer allgemeinen \nVerhaltensregel dar, die das Miteinander der Beschäftigten oder den Gebrauch der ihnen \nvon der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordne. Sie unterfalle daher \nnicht der Allzuständigkeit des Personalrats. Es spreche nach der Rechtsprechung viel \ndafür, dass auch eine generelle Anordnung über die Kriterien, nach denen sich die \nAnforderung einer frühen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richte, nicht dem Ordnungs- \nsondern dem Arbeitsverhalten zuzurechnen und daher mitbestimmungsfrei sei. Der \nDienststellenleiter verfolge vorrangig das Ziel, die ordnungsgemäße Erfüllung des \nAmtsauftrags sicherzustellen. Der Beteiligte meint, daher sei auch die Anordnung \ngegenüber einzelnen Beschäftigten dem Arbeitsverhalten und damit dem Direktionsrecht \ndes Arbeitgebers zuzurechnen und nach den §§ 52 ff. BremPersVG mitbestimmungsfrei. \nVon der Anordnung gehe keine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der \nArbeitsbedingungen des Einzelnen aus, es liege mithin keine Änderung des \nRechtsstandes \ndes \nBeschäftigten \nund \ndamit \nkeine \nMaßnahme \nim \n\n \n- 6 - \n- 5 -\npersonalvertretungsrechtlichen Sinn vor. Die Anordnung könne auch nicht mit anderen im \nBremPersVG genannten Maßnahmen in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die \nBeschäftigten verglichen werden. Allenfalls vergleichbar sei die Anordnung mit einer \narbeitsrechtlichen Abmahnung, die nicht der Mitbestimmung unterliege. Der vom \nAntragsteller herangezogene Vergleich mit der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung der Dienstunfähigkeit, für die Verfahrenshinweise der Senatorin für \nFinanzen vom 07.10.2014 beständen, gehe fehl. Die rechtlichen Voraussetzungen für die \njeweilige \nAnordnung \nseien \nnicht \nvergleichbar. \nZudem \nhabe \ndas \nBundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei der \nAnordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht eröffnet sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen. \n \nII. \n \nÜber den Antrag entscheidet die Kammer gemäß §§ 70 Abs. 1c, Abs. 2 BremPersVG im \nBeschlussverfahren, da es sich um eine Streitigkeit zwischen der Beteiligten und dem \nPersonalrat über die Reichweite der Beteiligungsrechte des Personalrats handelt. \n \n1. \nDas Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Antragsteller den ursprünglichen Antrag \nzu 1. zurückgenommen hat. \n \n2. \nDer aufrecht erhaltene Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. \n \na. \nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein \nFeststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer \ndann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein \nmitbestimmungsrechtlicher Streit entsteht, der auch im Hinblick auf künftige mögliche \nKonflikte klärungsbedürftig bleibt (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 13.12.2013 – P K \n462/12.PVL \nmit \nweiteren \nNachweisen; \nvgl. \nzur \nZulässigkeit \neines \nsolchen \n„Globalantrags“ unter dem Gesichtspunkt der „Wiederholungsgefahr“: BVerwG, Beschl. v. \n24.06.2014 - 6 P 1/14 - ). Das ist hier der Fall. \n \nb. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nDer aufrecht erhaltene Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. \n \naa. \nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob etwaige künftige Anordnungen des Beteiligten \ngegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem \nersten Krankheitstag vorzulegen, „Maßnahmen“ iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG \ndarstellen würden, die das Mitbestimmungserfordernis auslösen. \n \nUnter Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, sind solche Regelungen, also \nHandlungen oder Entscheidungen, zu verstehen, die eine Veränderung des bestehenden \nZustands, des Rechtsstandes des Beschäftigten, bewirken. Nach Durchführung der \nMaßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine \nÄnderung erfahren haben. Eine vorbereitende Tätigkeit ist grundsätzlich keine \nMaßnahme in diesem Sinn, es sei denn die geschützte Rechtssphäre des einzelnen \nBediensteten wird durch diese Tätigkeit berührt bzw. eine beabsichtigte Maßnahme wird \ndurch die vorbereitende Tätigkeit vorweggenommen oder unmittelbar festgelegt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 - 6 P 18/09 - m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 \nP \n1/14 \n-; \nVG \nBremen, \nBeschl. \nv. \n30.03.2012 \n- \nP K 1689/11.PVL \n-; \nGroßmann/Mönch/Rohr, Komm. z. BremPersVG, § 58 Rn. 55 ff.). \nEs spricht einiges dafür, dass die Anordnung des Beteiligten gegenüber einzelnen \nArbeitnehmern, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag \nvorzulegen, eine bloß vorbereitende Handlung für ein theoretisch denkbares weiteres \nVorgehen des Dienstherrn und/oder des Bediensteten darstellt. Veranlasst wird diese \nHandlung in aller Regel durch häufigeres Fernbleiben des Bediensteten vom Dienst für \nwenige Tage aufgrund dargelegter Erkrankung. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG räumt dem \nArbeitgeber \ndie \nMöglichkeit \nein, \ndie \nVorlage \neiner \närztlichen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erst ab dem vierten Krankheitstag zu verlangen, \nsondern schon früher. Dieses Verlangen bedarf nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar \nbesonderer \nVerdachtsmomente \nauf \nVortäuschung \neiner \nErkrankung \nin \nder \nVergangenheit. Das ergebe sich aus dem Fehlen von Ausübungsvoraussetzungen in der \nNorm selbst und werde wiederum bestätigt durch die Entstehungsgeschichte. Solle der \nArbeitgeber nach den Gesetzesmaterialien „in jedem Fall“ die Möglichkeit haben, eine \nBescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen, \nverbiete es sich, das Verlangen des Arbeitgebers einer Billigkeitskontrolle zu unterwerfen \nAnderenfalls wäre der Arbeitgeber für seine Maßnahme entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 \nEFZG einem Begründungszwang ausgesetzt (vgl. BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 5 AZR \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n886/11 -, juris, unter Hinweis auf die überwiegende im arbeitsrechtlichen Schrifttum \nvertretene Auffassung; vgl. auch LAG Köln, Urt. v. 14.09.2011 - 3 Sa 597/11 - m.w.N., \nauch zur abweichenden Auffassung, die eine Überprüfung der Arbeitgeberentscheidung \nauf billiges Ermessen für geboten hält). \nEs erscheint zweifelhaft, ob die geschützte Rechtssphäre des einzelnen Bediensteten, \nder eine entsprechende vorbereitende und der Sachverhaltsaufklärung dienende \nAufforderung erhält, bereits hierdurch in einer Weise berührt wird, die zur Annahme eines \nEingriffs in seine Persönlichkeitssphäre und zur Mitbestimmungspflichtigkeit führt. \nInsoweit wird wohl keine Vergleichbarkeit mit der Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung im Hinblick auf eine etwaige Dienstunfähigkeit bestehen, da dort der \ngegebene Sachverhalt, etwa tatsächlich häufig bestehende Erkrankungen, bereits \nwesentlich klarer zutage tritt und das Ergebnis der angeordneten Begutachtung \ngravierendere Folgen für den Bediensteten hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 \n- 6 P 1/14 -, und Beschl. v. 05.11.2010 - 6 P 18/09 -, juris, mit unterschiedlichem \nErgebnis der Mitbestimmungspflichtigkeit je nach rechtlicher Ausgangslage der \nLandespersonalvertretungsgesetze). Es wird bei der vorliegenden Konstellation auch \nnicht zwingend eine beabsichtigte Maßnahme durch die vorbereitende Tätigkeit \nvorweggenommen oder unmittelbar festgelegt. Es sind vielmehr verschiedene \narbeitgeber- wie arbeitnehmerseitige Reaktionen denkbar. So kann der Betroffene etwa \nkünftig davon absehen, sich bei nicht bestehender Erkrankung arbeitsunfähig zu melden. \nBei tatsächlich bestehenden häufigen kurzfristigen Erkrankungen kann der Arbeitgeber \nweitere Ursachenermittlung betreiben und ggf. für ein verändertes bzw. verbessertes \nArbeitsumfeld des Betroffenen sorgen, welches Krankheitszeiten reduziert und zur \neffektiven Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Betroffenen führt (vgl. zu diesem - \nmitbestimmungsfreien – Handlungsansatz der Dienststellenleitung: BVerwG, Beschl. v. \n06.02.1991 - 6 PB 6/90 -, juris). Für eine Veränderung des Rechtsstandes des \nBeschäftigten, die Voraussetzung für die Annahme einer „Maßnahme“ iSd. § 58 Abs. 1 \nSatz 1 BremPersVG ist, könnte andererseits sprechen, dass dem Beschäftigten eine \nneue Pflicht auferlegt wird, die aus seinem Beschäftigungsverhältnis herrührt, nämlich die \nPflicht zur frühzeitigen Vorlage der Bescheinigung, die zudem nicht alle Beschäftigten \ngleichermaßen trifft. \nbb. \nLetztlich kann jedoch dahinstehen, ob eine „Maßnahme“ iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 \nBremPersVG vorliegt oder nicht. Selbst wenn man eine solche annehmen würde, fehlte \nes an einem die Mitbestimmung des Antragstellers auslösenden Tatbestand. \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n \nEine entsprechende Einbeziehung des Antragstellers ist weder in § 63 Abs. 1 \nBremPersVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten) noch in § 65 Abs. 1 \nBremPersVG (Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten) noch in § 66 Abs. 1 \nBremPersVG (Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten) ausdrücklich \ngeregelt. Allerdings handelt es sich insoweit nicht um abschließende Aufzählungen von \nMitbestimmungstatbeständen und sehen §§ 63 Abs. 2, 65 Abs. 3 und 66 Abs. 3 \nBremPersVG vor, dass durch die Aufzählung im jeweiligen Abs. 1 die Allzuständigkeit des \nPersonalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG nicht berührt wird. Jedoch muss \nKatalogen wie den soeben genannten ein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, \ndass andere als die in ihnen erfassten Maßnahmen nur dann der Mitbestimmung des \nPersonalrats gemäß einer allgemein gefassten Vorschrift unterliegen sollen, wenn sie in \nihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den beispielhaft geregelten \nMaßnahmen in etwa gleichkommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 - für \ndie vergleichbaren Regelungen im Rheinland-Pfälzischen Personalvertretungsgesetz, \njuris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 17.07.1987 - \n6 P 13/85 -, juris, bezogen auf das bremische Personalvertretungsgesetz dargelegt, dass \ndas dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht (Allzuständigkeit) \nrechtlichen \nEinschränkungen \nunterliege, \ndie \nsich \nauch \naus \nden \nMitbestimmungsvorschriften des genannten Gesetzes selbst ergäben. Den beispielhaft \naufgezählten Mitbestimmungstatbeständen komme die Bedeutung zu, dass sie die \n„Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlussfassung“ erkennen ließen. Andere \norganisatorische Maßnahmen des Dienststellenleiters sollten der Mitbestimmung nur \ndann unterliegen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die \nBeschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkämen. \n \nDie Anordnung der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab \ndem ersten Krankheitstag kommt den in den genannten Vorschriften geregelten \nMitbestimmungsfällen auch nicht in etwa gleich. Diese Anordnung ist im vorliegenden \nZusammenhang auch nicht vergleichbar mit der vom Antragsteller angeführten \nAnordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, für die das Bundesverwaltungsgericht \neine Mitbestimmung des Personalrats aufgrund seiner Allzuständigkeit für den Fall \nangenommen hat, dass das einschlägige Landespersonalvertretungsgesetz auf die \nFormulierung einzelner Mitbestimmungstatbestände verzichtet (BVerwG, Beschl. v. \n05.11.2010 – 6 P 18/09 -, juris; anders jedoch BVerwG, Beschl. v. 24.06.2014 - 6 P 1/14 -\nfür \nden \nFall, \ndass \ndas \nLandespersonalvertretungsgesetz \neinzelne \nMitbestimmungstatbestände \nausdrücklich \nformuliert, \nweil \ndann \nvon \ndiesen \nBeispielskatalogen eine das Mitbestimmungsrecht begrenzende Wirkung ausgehe). In \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nder Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als personeller Maßnahme, deren \nGrund in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer selbst und die mit \nihm arbeitenden Arbeitnehmer oder auch im sonstigen Pflichtenkreis der Verwaltung \nliegen könne, hat das Bundesverwaltungsgericht einen erheblichen Eingriff in das \nverfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten gesehen. Es \nhandele sich um eine weichenstellende Vorentscheidung, jedenfalls aber um eine \nEntscheidung mit einem Eigengewicht, welches den kollektivrechtlichen Schutz des \nBeschäftigten erfordere. Die Beteiligung des Personalrats könne wesentlich dazu \nbeitragen, dass der Arbeitnehmer der Anordnung nur in den Fällen Folge leisten müsse, \nin denen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und in denen öffentliche \nBelange auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers die \nUntersuchung rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner in seinem \nBeschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80/13 -, juris, ausgeführt, die Aufforderung, sich einer \namtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, müsse wegen ihres Eingriffscharakters \nnach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten formellen und inhaltlichen \nAnforderungen genügen. So müssten der Aufforderung tatsächliche Feststellungen \nzugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen \nließen und die von der Dienststellenleitung angegeben werden müssten. Ferner müssten \nAngaben zu Art und Umfang der verlangten Untersuchung gemacht werden, da die \nDienststellenleitung sich schon vor der Aufforderung zumindest in den Grundzügen \ndarüber klar werden müsse, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder \nder Gesundheit des Beamten beständen und welche ärztlichen Untersuchungen zur \nendgültigen Klärung geboten seien. \n \nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der vorliegende Fall der Anordnung der \nVorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag mit der \nAnordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht vergleichbar (vgl. dazu auch die \nAusführungen oben unter aa. zu der unterschiedlichen Ausgangssituation). Die \nAnordnung der frühen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient der \nSachverhaltsaufklärung bei häufigen individuellen Fehlzeiten und ggf. der Vorbereitung \nerforderlicher arbeitsorganisatorischer Schritte. Eine Weichenstellung, die bereits \nerheblich in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen eingreift wie die Anordnung einer \namtsärztlichen Untersuchung, ist damit noch nicht verbunden. Zudem kommt sie in ihren \nAuswirkungen auf die Dienststelle und den Betroffenen den beispielhaft in den §§ 63 bis \n66 BremPersVG genannten Mitbestimmungstatbeständen nicht in etwa gleich. Sie ist mit \nkeinem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar, weil sie diesen in ihrer \nrechtlichen Struktur nicht ähnelt und nicht in ähnlicher Art und Weise wie die \nBeispielsfälle die Interessen des Beschäftigten berührt und nicht in ähnlichem Umfang \n\n \n \n- 10 -\nkollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst, (vgl. zu dieser Präzisierung: BVerwG, Beschl. v. \n24.06.2014 - 6 P 1/14 -, juris m.w.N.). \n \nInfolgedessen kann der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht auch nicht aus § 53 Abs. 3 \nSatz 1 iVm. § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG herleiten. \n \nDas geltend gemachte Mitbestimmungserfordernis besteht mithin bei in Einzelfällen \nangeordneten frühen Vorlagen von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne \nkollektiven Bezug nicht (so im Ergebnis auch Reinhard, Erfurter Kommentar zum \nArbeitsrecht, § 5 EFZG, Rn. 12, bezogen auf die Beteiligung des Personalrats wie des \nBetriebsrats; Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath/Gieseler, ArbR, § 5 EFZG Rn. 12, \nStaudinger/Oetker, BGB § 616 Rn. 319, LAG Hessen, Urt. v. 17.09.2008 - 8 Sa 1454/07-, \njuris, und ArbG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2008 - 19 BV 3/08 -, juris, jeweils bezogen auf \ndie Beteiligung des Betriebsrats). \n \n \nFür eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nkein Raum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte; vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 30.09.1982 - PV-B 7 u. 8/82 -; zuletzt ausführlich VG Bremen, Beschl. \nv. 06.03.2014 - P K 1722/13.PVL - mit weiteren Nachweisen). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den \nBeschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass \ngegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss \nvon einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung \nberechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen \nanzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt \nwird. \n \ngez. 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