{"status":"available","doknr":"OLD365265","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-29","aktenzeichen":"1 V 859/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 859/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Oberamtsrätin \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nD., Bremen, \n \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richte-\nrinnen Ohrmann, Twietmeyer und Dr. Weidemann am 29.01.2015 beschlossen: \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antrag-\nstellerin vom 06. Juni 2014 gegen die der Beigeladenen für \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\ndas Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit \n17 Wohneinheiten und einer Tiefgarage“ auf dem Bau-\ngrundstück Br-Straße 55 – 57 vom Senator für Umwelt, \nBau und Verkehr unter dem 04. Juni 2014 erteilten Bauge-\nnehmigung wird angeordnet. \n \nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der \nBeigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten auf dem \nGrundstück Br-Straße 55 – 57 in Bremen vorläufig für die \nDauer der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, soweit \ndie Bauarbeiten die Herstellung des Staffelgeschosses \n(einschließlich der Eingangsbereiche über einer Höhe von \n10,12 OK Straße) betreffen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin \nund die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselber trägt. \n \nDer Streitwert wird zum Zweck der Kostenberechnung auf \n11.250,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen \nunter dem 04. Juni 2014 für das Baugrundstück Br-Straße 55 – 57 (VR ... Flur .. Flur-\nstück …) in Bremen der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 17 Wohneinheiten und \neiner Tiefgarage mit 19 Stellplätzen genehmigt worden ist. \n \nDie Antragstellerin ist seit 1989 Eigentümer des 135 qm großen, mit einem Altbremer \nReihenhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Flurstück …) im Bremer Steintor-Viertel. \nInsgesamt umfasst die gegenüber dem Vorhabengrundstück auf der nördlichen Straßen-\nseite gelegene Häuserzeile sechs Altbremer Reihenhäuser (Hausnummern 52 bis 62). \nDas Grundstück der Beigeladenen ist ca. 1.241 qm groß; das zur Br-Straße gelegene \nFlurstück … war seit dem Jahr 1942 mit einem Hochbunker bebaut, der zwecks Errich-\ntung des Bauvorhabens der Beigeladenen abgerissen wurde. Die Grundstücke liegen \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein rechtsverbindlicher \nBebauungsplan existiert. Nordöstlich vom Vorhabengrundstück befindet sich ein mit ei-\nnem freistehenden, zweistöckigen Einfamilienhaus bebautes Grundstück ( Br-Straße 70). \nIm Westen befindet sich im südlichen Verlauf der Be-Straße (zum O-deich hin) eine Rei-\nhenhausbebauung mit drei bis vier Vollgeschossen. Südlich vom Vorhabengrundstück \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nbefindet sich ein Blockinnenbereich mit Garagenstellplätzen, an den sich südlich eine \nviergeschossige Wohnblockbebauung des O-deichs anschließt. \n \nIm vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Buchst. 4) der bremischen Lan-\ndesbauordnung (vom 06.10.2009, Brem.GBl. S. 401 – im Folgenden BremLBO) bean-\ntragte die Beigeladene am 03. April 2014 die Errichtung einer Wohnanlage mit 17 Eigen-\ntumswohnungen sowie einer Tiefgarage mit 19 Stellplätzen auf dem Grundstück. Gemäß \nBaubeschreibung handelt es sich um die Errichtung eines L-förmigen voll unterkellerten, \ndreigeschossigen Gebäudekomplexes mit einem Staffelgeschoss. Der geplante Baukör-\nper ist zur Br-Straße ausgerichtet und ragt durch die L-Form zum Teil in den von der Br-\nStraße weggewandten Blockinnenbereich hinein. In Längsrichtung soll das Gebäude in \nzwei Einzelhäuser mit separaten Eingängen unterteilt werden, wobei die Tiefgarage ge-\nmeinschaftlich genutzt wird. Eine Gliederung des Gebäudekörpers ist durch die farbliche \nAbsetzung der Fassadenmaterialien geplant. Die Position des Baukörpers ist entlang der \nNordfassade 2,50 m von der Br-Straße abgerückt. Die an der Nordfassade befindlichen \nTreppenhäuser sollen bis auf einen Meter an die Grundstücksgrenze zur Br-Straße her-\nangeführt werden. Die Einfahrt zur Tiefgarage soll über die östliche Grundstücksseite \nerfolgen. \n \nMit Baugenehmigung vom 04. Juni 2014 wurde der Beigeladenen durch den Senator für \nUmwelt, Bau und Verkehr gemäß § 63 BremLBO der Neubau eines Mehrfamilienhauses \nmit 17 Wohneinheiten und einer Tiefgarage genehmigt. Gegen die der Beigeladenen er-\nteilte Baugenehmigung legte die anwaltlich vertretene Antragstellerin am 06. Juni 2014 \nWiderspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die durch den Neubau auftreten-\nde Verschattung wendete. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Am \n26. Juni 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die behördliche An-\nordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, was die Antragsgegnerin mit \nSchreiben vom 27. Juni 2014 ablehnte. \n \nAm 04. Juli 2014 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt \nvor, das geplante Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, da wegen des \nMaßes der baulichen Nutzung städtebauliche Spannungen aufträten. Das Vorhaben \nüberschreite den vorhandenen Rahmen und füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. \nDie faktisch viergeschossige Nutzung stehe im Gegensatz zur Bestandsbebauung. Die \nsüdlich vom Bauvorhaben am O-deich anzutreffende Bebauung sei zwar höher als die \nnördlich des Bauvorhabens existierende Bebauung und setze einen anderen Akzent als \ndie gesteigert schutzwürdige nördliche Bebauung der Br-Straße mit Altbremer Reihen-\nhäusern. Bei der Br-Straße handele es sich um eine enge und kleinteilige Straße, die im \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nhinteren Bereich eine Sackgasse sei. In der näheren Umgebung befinde sich keine so \nmassive Bebauung. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens seien die südlich \ndes Vorhabengrundstücks gelegenen Wohnhäuser außer Acht zu lassen, da der zwi-\nschen dem Grundstück der Beigeladenen und diesen Häusern vorhandene Buchen- und \nEichenbestand eine natürliche Grenze in der näheren Umgebung darstelle. Die maßgeb-\nliche, nachbarliche Umgebung im Bereich des Vorhabens sei vielmehr durch eine zwei-\ngeschossige Altbremer (Reihen-) Hausbauweise geprägt, die einen in sich geschlosse-\nnen Eindruck vermittle. Die Reihenhauszeilen seien in einer Bauflucht errichtet. Das Vor-\nhaben der Beigeladenen überschreite den sich aus Breite, Tiefe und Höhe der einzelnen \nReihenhäuser ergebenden Rahmen. Eine künftige Büronutzung sei nicht fernliegend. \nWeitere städtebauliche Spannungen ergäben sich aus einer negativen Vorbildwirkung. \nDas Vorhaben entspreche nicht dem vorgegebenen Rahmen, da die Kubatur des Bau-\nkörpers in seinem Ausmaße das in der Umgebung Übliche bei weitem übersteige. Bei \neiner Verwirklichung des Vorhabens würde dieses wiederum rahmenbildend sein und \neine Vorbildwirkung für andere Vorhaben auslösen. Eine Überschreitung des Rahmens \nziehe in der Regel auch die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer \nHinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht werden könne. Entgegen der \nAuffassung der Antragsgegnerin wirke der abgerissene Bunker bei der Bestimmung des \nfür das Kriterium des Einfügens maßgeblichen Rahmens in seiner Kubatur nicht nach \nund sei daher nicht zu berücksichtigen. Zwar sei grundsätzlich die auf dem Grundstück \nvorhandene Bebauung zu berücksichtigen und dies gelte auch für beseitigte oder nicht \nmehr genutzte Anlagen, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme \nder Nutzung zu rechnen sei. Vorliegend handele es sich jedoch um einen Hochbunker \naus dem 2. Weltkrieg, auf den dies nicht zutreffe. Außerdem stelle der Bunker einen sog. \nFremdkörper dar, der bei der Bestimmung der näheren Umgebung ohnehin keine Be-\nrücksichtigung finde. Denn der Hochbunker sei nach seiner auch äußerlich erkennbaren \nZweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig gewesen. Das Vorhaben verlet-\nze auch das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, weil es zu \neiner vollständigen Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin in den Wintermo-\nnaten November bis Januar führe. Nach einem von ihr in Auftrag gegebenen Schatten-\nwurfmodell liege die Verschattung durch das Vorhaben bei weit über 33% und wahre \ndamit nicht mehr die Grenze des Zumutbaren. Es sei unklar, ob die Abstandsflächen ein-\ngehalten worden seien. Von dem Vorhaben gehe wegen seiner Lage und Massivität zu-\ndem eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende, erdrückende Wirkung aus. Das \nBauvorhaben rücke signifikant an die bisherige Bestandsbebauung heran. Hinzu komme \ndie prekäre Ausrichtung des Bauvorhabens, denn eines der Treppenhäuser des Vorha-\nbens sei direkt gegenüber ihrem Reihenhaus geplant. Das Dach des Vorhabens über-\nschreite nach seiner Höhe das in der Umgebung übliche Maß bei weitem. Durch die dich-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nte und hohe Bebauung bestehe die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre Wohn- und \nSchlafräume. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n06.06.2014 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben „Neu-\nbau eines Mehrfamilienhauses mit 17 Wohneinheiten und einer Tief-\ngarage“ auf dem Baugrundstück „ Br-Straße 55 – 57, Bremen“ vom \nSenator für Umwelt, Bau und Verkehr der Antragsgegnerin unter dem \n04.06.2014 erteilten Baugenehmigung anzuordnen und der Antrags-\ngegnerin aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen die Einstellung \nder Bauarbeiten zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben auf \ndem Grundstück Br-Straße 55 – 57, Bremen anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-\nspruchs der Antragstellerin vom 06.06.2014 gegen die Baugenehmi-\ngung vom 04.06.2014 sowie den Antrag auf Einstellung der Bauarbei-\nten auf dem streitgegenständlichen Grundstück abzulehnen. \n \nZur Begründung verweist sie auf die Baugenehmigung vom 04. Juni 2014 und die Bauak-\nte …. Ergänzend führt sie aus, das Bauvorhaben verstoße nicht gegen nachbarschüt-\nzende Vorschriften und verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Zuläs-\nsigkeit des Vorhabens sei im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen. \nBei der Festlegung der näheren Umgebung sei entgegen dem Vortrag der Antragstellerin \nauf das Geviert zwischen der Be-Straße, O-deich Nr. 60 bis 63, L-Straße Straße 2B und \n2C sowie der Br-Straße 55 bis 57 abzustellen. Dieser Bereich sei geprägt durch drei- \nund viergeschossige Wohnungsbauten, die ganz überwiegend in geschlossener Bauwei-\nse errichtet worden seien. Diesem Bereich sei auch das streitgegenständliche Bauvorha-\nben zuzuordnen. Die Wohngebäude des nördlichen Teils der Br-Straße (Nr. 52 bis 62) \nstellten wegen ihrer geringen Baukubatur eine städtebauliche Zäsur dar. Eine gegenseiti-\nge Prägung finde deshalb trotz der räumlichen Nähe nicht statt. Insofern müsse sich das \nstreitige Vorhaben entsprechend § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes und der baulichen \nNutzung in die Eigenart dieser vorstehend beschriebenen näheren Umgebung einfügen. \nEntsprechend der Baubeschreibung sei ein Baukörper mit drei Vollgeschossen und ei-\nnem Staffelgeschoss beabsichtigt. Das Bauvorhaben sei durch den Zukauf eines Teil-\nstücks des Flurstücks … in L-Form beabsichtigt. Bei der Prüfung des Maßes der bauli-\nchen Nutzung sei auf die nach außen wirkende Größe, d.h. die Grundfläche und Höhe \nder baulichen Anlage in ihrer Gesamterscheinung, der Kubatur, abzustellen. Bei einer \nsolchen Betrachtung sei das streitgegenständliche Bauvorhaben ohne Vorbild in der nä-\nheren Umgebung. Diese Rahmenüberschreitung führe aber nur dann zu einer Unzuläs-\nsigkeit des Vorhabens, wenn es geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nDies sei nicht der Fall. Dabei sei zu beachten, dass der Neubau wegen der Beseitigung \ndes Bunkers teilweise auf dessen Sohle errichtet werde; hingegen sei der sonstige Be-\nreich der näheren Umgebung bebaut. Baulücken seien nicht vorhanden. Auch sei eine \nGebäudeerweiterung in vergleichbarer Weise wegen der Grundstücksgrößen, der Aus-\nrichtung der vorhandenen Gebäude in Verbindung mit dem Standort der Garagen kaum \nmöglich. Insofern gehe von dem Vorhaben keine Vorbildwirkung aus, die bewältigungs-\nbedürftige Spannungen auslöse. Selbst wenn das Vorhaben, Spannungen erzeugen \nwürde, sei das Maß der baulichen Nutzung nur insofern nachbarschützend, als in dem \nBegriff des Einfügens das Gebot der Rücksichtnahme enthalten sei. Eine Rücksichtslo-\nsigkeit habe die Antragstellerin jedoch nicht geltend gemacht. Das Bauvorhaben sei vom \nHaus der Antragstellerin ca. 8,60 m entfernt. Die Oberkante der Attika des Gebäudes \nbetrage 12,00 m und die Firsthöhe 13,03 m (OK Straße). Das Gebäude auf dem Grund-\nstück der Antragstellerin sei dreigeschossig und weise eine Firsthöhe von 12,70 m (OK \nStraße) auf. Eine solche Situation sei im städtischen Gebiet typisch und rechtfertige nicht \ndie Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Zudem sei die Bebauung in L-Form beabsichtigt. \nDie beabsichtigte Bebauung auf dem Flurstück … im östlichen Bereich werde hinter dem \nehemaligen Bunker liegen und somit nicht wesentlich im Blickfeld der Antragstellerin lie-\ngen. Sicherlich wirke sich die neue Bebauung auf die Belichtungs- und Besonnungsver-\nhältnisse aus. Diese Auswirkungen seien aber nicht unzumutbar. Der Bunker habe be-\nreits zu Verschattungen geführt. Das geplante Gebäude sei insofern höher, als dass ein \nStaffelgeschoss errichtet werde. Dieses Staffelgeschoss führe aber nur zu einer geringen \nVerschattung des Eingangs- bzw. Vorgartenbereichs in den Herbst- und Wintermonaten. \nAuf den Licht- und Sonneneinfall in den rückwärtig gelegenen Bereich des Grundstücks \nund die Nutzung des Gartenbereichs habe das streitige Bauvorhaben keine Auswirkun-\ngen. Auch die befürchteten Einblicke in die Wohnräume der Antragstellerin führten nicht \nzu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Diese gingen mit der künftigen Wohnnut-\nzung des Gebäudes einher und seien ebenfalls als im Stadtgebiet typische Situation zu \nbeurteilen. Die Entfernung zwischen den Gebäuden sei nicht als so kurz zu werten, dass \nsich eine gravierende Situation ergeben würde. Zudem könne der Antragstellerin zuge-\nmutet werden, durch einen Sichtschutz im Haus, wie beispielsweise Gardinen, Einblicke \nzu verhindern. Da die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren \nerteilt worden sei, seien Abstandsflächen nicht Prüfgegenstand gewesen. Gleichwohl \nhalte das geplante Gebäude an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten \nSeite die mit 4,43 m geforderte Abstandsfläche mit mindestens 4,50 m tatsächlichem \nAbstand ein, wobei die Abstandsfläche teilweise auf öffentlicher Straße liege und weniger \nals die Mitte der Straße hierfür in Anspruch genommen werde. \n \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nDie Beigeladene beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Beigeladene schließt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin an. Ergänzend trägt sie \nvor, bei der Festlegung der näheren Umgebung sei nicht nur auf die Bebauung der Br-\nStraße abzustellen, sondern vielmehr auf das von der Antragsgegnerin angeführte Stra-\nßengeviert. Hier falle das Gebäude an der Ecke Be-Straße / Br-Straße mit drei Vollge-\nschossen und einem Staffelgeschoss besonders ins Gewicht, ebenso ein fünfgeschossi-\nger Baukörper zum O-deich. Diese Baukörper befänden sich nicht in einem abgrenzba-\nren oder sichtbar abgesetzten Bereich. Selbst im begrünten Zustand könne man sowohl \nden Baukörper am O-deich als auch den gelben Baukörper an der Ecke Be-Straße / Br-\nStraße bestens sehen. Von einer Prägung der Umgebung durch die sechs Reihenhäuser \nkönne nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig präge das nordöstlich vom Bauvorha-\nben gelegene freistehende Haus die Umgebung. Geprägt sei das Umfeld vielmehr von \nden vorhandenen, großen Wohnblöcken und den sich davon deutlich unterscheidenden \nReihenhäusern, also einer mehr als unterschiedlichen Bebauung, aber keineswegs einer \neinheitlichen Bebauung. Die Hinweise auf eine negative Vorbildwirkung gingen daher \nfehl; tatsächlich finde eine Verbesserung des Bildes der Br-Straße statt. Eine rücksichts-\nlose Verschattung finde nicht statt. \n \nDas Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme ei-\nnes gerichtlichen Augenscheins im Erörterungstermin vom 17. September 2014. Des \nWeiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengut-\nachtens („Tageslichtuntersuchung“) des Ingenieurbüros P.. Die Beteiligten haben hierzu \nStellung genommen. Die Beigeladene hat ihrerseits Privatgutachten zur Verschattung \ndes Hauses der Antragstellerin der Firmen S. und s. vorgelegt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, wegen des \nAugenscheins und der Erörterung auf die Niederschriften verwiesen. \n \n \n \n \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nII. \n \nDer Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. \n \n \n1. \nDer Antrag ist zulässig. Gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfech-\ntungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine \naufschiebende Wirkung. Nach § 80 a Abs. 3 i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das \nGericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in einem Fall \nanordnen, in dem diese – wie vorliegend – aufgrund bundesgesetzlicher Regelung ent-\nfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). \n \nDie Antragstellerin ist als unmittelbare Nachbarin des streitigen Bauvorhabens antragsbe-\nfugt. Sie macht als Eigentümerin des direkt auf der gegenüber liegenden Straßenseite \nliegenden Grundstücks A-Straße mit ihrem Vorbringen gegen die erdrückende und ver-\nschattende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen letztlich einen Verstoß gegen das \nnachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme geltend, das sich sowohl aus § 15 Abs. 1 \nSatz 2 BauNVO 1968 als auch aus § 34 Abs. 1 BauGB ableiten lässt. Eine unzumutbare \nBeeinträchtigung der Anwohner bei Verwirklichung der genehmigten Wohnanlage mit 17 \nEinzelwohnungen ist nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, \nso dass auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Klärung besteht. \n \n2. \nDer Antrag ist auch begründet. Im vorliegenden Fall ist es geboten, gemäß § 80a Abs. 3 \nSatz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruches \nder Antragstellerin gegen die der Beigeladenen unter dem 04. Juni 2014 erteilte Bauge-\nnehmigung anzuordnen. Die vom Gericht insoweit vorzunehmende Abwägung der wider-\nstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin daran, dass die \nBeigeladene bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von der angefochtenen \nBaugenehmigung keinen (weiteren) Gebrauch machen kann, mit dem durch § 212a Abs. \n1 BauGB indizierten Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der \nBaugenehmigung – fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Der Widerspruch der An-\ntragstellerin wird aller Voraussicht nach erfolgreich sein, denn nach der im vorliegenden \nEilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird die Antragstellerin durch die der \nBeigeladenen unter dem 04. Juni 2014 erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten ver-\nletzt. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nHierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstückseigentümer bei Erteilung einer Bau-\ngenehmigung für die Errichtung eines Bauvorhabens in seiner Nachbarschaft keinen An-\nspruch darauf hat, dass die Genehmigung mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Er \nkann jedoch verlangen, dass die zum Schutze seines Eigentums erlassenen öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Dieser Maßstab gilt auch im vorliegenden Bau-\nrechtseilverfahren. \n \nIm vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 63 Buchst. a \nBremLBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im \nSinne von § 2 Abs. 4 BremLBO handelt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird \nim Wesentlichen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft (§ 63 \nSatz 1 Nr. 1 Var. 1 BremLBO). Bauaufsichtliche Anforderungen werden nur geprüft, wenn \nAbweichungen beantragt wurden (§ 63 Satz 1 Nr. 2 BremLBO) oder sich entsprechende \nAnforderungen aus den für das Vorhaben einschlägigen örtlichen Bauvorschriften erge-\nben (§ 63 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BremLBO). \n \nIm Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden \nVorschriften erscheint die erteilte Baugenehmigung bei der im Eilverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung im Ergebnis rechtswidrig. \n \na) Aus der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise ergibt sich allerdings keine \nNachbarrechtsverletzung. Die Wohnnutzung entspricht der Eigenart der in der näheren \nUmgebung vorhandenen Nutzung, vgl. § 34 Abs. 2 BauGB. Sofern die Antragstellerin \nausführt, eine künftige Büronutzung sei jedenfalls nicht fernliegend, so vermag die Kam-\nmer hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine gewerbliche Nutzung entspricht im \nÜbrigen nicht der hier allein zur Prüfung anstehenden Baugenehmigung, deren Gegen-\nstand einzig ein Mehrfamilienhaus mit 17 Wohneinheiten ist. \n \nb) Da für das Baugrundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan existiert, beurteilt sich \ndie Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen – da dieses inmitten des vollständig \nerschlossenen und bebauten Stadtteils Bremen-Steintor zwischen der Br-Straße, S-\nStraße, Be-Straße, O-deich und L-Straße Straße gelegen ist – bezüglich des zulässigen \nMaßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB. \n \nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. \n \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nUnter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten sowie der vorhandenen Bauunterla-\ngen bzw. -pläne sowie dem Ergebnis des Erörterungstermins vor Ort am 17. September \n2014 geht die Kammer davon aus, dass die nähere Umgebung des streitgegenständli-\nchen Vorhabens sowohl durch die nördliche Bebauung der Br-Straße 62 als auch durch \ndie das Vorhabengrundstück umgebende Bebauung der Be-Straße Nr. 23 bis 23B, O-\ndeich Nr. 60 bis 63, L-Straße Straße 2B und 2C und die S-Straße 68, 70 begrenzt wird. \nWährend die hier maßgebliche Bebauung der Br-Straße und S-Straße aus sechs Alt-\nbremer Reihenhäusern (Souterrain, zwei Vollgeschosse und Dachgeschoss) und einem \nfreistehenden Wohnhaus (zwei Vollgeschosse und Dachgeschoss) besteht, finden sich in \nder Be-Straße drei dreigeschossige Wohnblöcke, am O-deich vier- bzw. fünfgeschossige \nWohnblocks und in der L-Straße Straße dreigeschossige Reihenhäuser mit Satteldach-\ngeschoss. Das Gebäude an der Ecke Be-Straße / Br-Straße mit drei Vollgeschossen und \neinem Staffelgeschoss hält die Kammer nicht für prägend, da es zum Straßengeviert „ Br-\nStraße/P-Straße/Be-Straße“ gehört. Die geschlossene Bauweise des maßgeblichen Be-\nreichs wird in der Br-Straße durch Garagenbauten hin zur Be-Straße sowie durch das \nfreistehende Wohnhaus durchbrochen. Die Wohnblocks am O-deich sind in offener Bau-\nweise errichtet. In der Be-Straße wird die geschlossene Reihenhausbauweise durch eine \nGrundstückseinfahrt hin zum benachbarten Wohnblock durchbrochen. Im Blockinnenbe-\nreich zwischen Be-Straße, O-deich und Br-Straße befinden sich mehrere Garagenbau-\nten. Eine einheitliche Bebauung der näheren Umgebung lässt sich damit nicht feststellen. \nNach Auffassung der Kammer bilden weder die Bebauung mit Altbremer Reihenhäusern \nauf der nördlichen Seite der Br-Straße bzw. dem östlich gelegenen freistehenden Wohn-\nhaus in der S-Straße noch die süd-westlich gelegene Bebauung mit Wohnblöcken in der \nBe-Straße bzw. am O-deich eine städtebauliche Zäsur. Auch der von der Antragstellerin \nangeführte Baumbestand im Blockinnenbereich vermag keine städtebauliche Zäsur gen \nSüden zu begründen. Vielmehr ist die nähere Umgebung des geplanten Bauvorhabens \ndurch unterschiedliche Bauweisen geprägt, wobei nördlich des Vorhabengrundstücks \neine Bebauung mit (Altbremer) Reihenhäusern dominiert und südlich bzw. westlich des \nGrundstücks mehrgeschossige Wohnblöcke dominieren. Dies ist offensichtlich dem Um-\nstand geschuldet, dass durch Kriegszerstörung verloren gegangene Bebauung mit einer \nanderen Struktur wieder aufgebaut wurde. \n \nDas frühere Bunkergebäude spielt bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung \nkeine Rolle, weil dieses in seiner Eigenart nicht nachwirkt. Eine ursprünglich vorhandene \nPrägung der näheren Umgebung kann zwar auch noch für eine gewisse Zeit nach Auf-\ngabe einer Nutzung nachwirken. Hingegen verliert eine tatsächlich beendete bauliche \nNutzung ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden \nist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nBeschluss vom 24.05.1988, Az. 4 CB 12/88 –, juris m.w.N.). Im Zeitpunkt der Erteilung \nder Baugenehmigung an die Beigeladene war die Nutzung des Hochbunkers Br-Straße \nfür dessen ursprünglichen Zweck schon seit vielen Jahren beendet, selbst wenn man \ndarauf abstellt, dass der Bunker nach Angabe des Ehemannes der Antragstellerin bis in \ndie 90er Jahre für THW-Übungen gedient habe. Genehmigungen für andere Nutzungen \nwurden nicht erteilt, so dass ein Anknüpfen an die frühere Bunkernutzung bzw. sonstige \nNutzungen nicht mehr möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2009, Az. 1 LC \n236/05). Im Übrigen kann für die Frage des Einfügens auch deshalb nicht auf das frühere \nBunkergebäude abgestellt werden, weil dieses einen städtebaulichen Fremdkörper dar-\nstellte; ihm kam daher keine das Gebiet prägende Wirkung zu. \n \nc) Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verleiht § 34 Abs. 1 BauGB dem Nach-\nbarn nur insoweit subjektive Rechte, als in dem Begriff des Einfügens das Gebot der \nRücksichtnahme enthalten ist. Für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme \nreicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens \nhält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektiv-\nrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannun-\ngen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-\nrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren \nNähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Wegen des Maßes der baulichen Nutzung \nkönnen städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von \nseiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007, Az. 4 B 8/07, Rn. 6, juris, m. w. N.). \n \nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begrün-\ndet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutz-\nwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusam-\nmenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständ-\nlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weni-\nger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzu-\nstellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits \ndem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 25.02.1977, Az. IV C 22.75, Rn. 22, juris). Maßgeblich für die Frage, ob sich das \nVorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren \nUmgebung „einfügt“, ist insoweit, ob dieses das Anwesen der Antragstellerin durch eine \n„abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt (vgl. VGH Mün-\nchen, Beschluss vom 26.07.2007, Az. 1 CS 07.865, Rn. 15 f.; VG Freiburg, Beschluss \nvom 17.03.2008, Az. 1 K 92/08, Rn. 19, jeweils juris). Vom Neubauvorhaben muss auf-\n\n \n- 13 - \n- 12 -\ngrund seiner Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nach-\nbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.05.2012, Az. 1 B 65/12, \nRn. 10, juris), die zu letztlich unzumutbaren Zuständen führt (vgl. VG Gelsenkirchen, Ur-\nteil vom 16.12.2011, Az. 5 K 1807/10, Rn. 30, juris). Entscheidend für das „Einfügen“ in \ndie Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist dabei die \nvon außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umge-\nbung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wir-\nkung besonders zum Ausdruck kommt. Die (absolute) flächenmäßige Ausdehnung der \nden Rahmen bildenden Gebäude, ihre Geschosszahl und Höhe sowie bei einer offenen \nBebauung das Verhältnis der umliegenden Gebäude zur sie umgebenden Fläche prägen \ndas Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich daher vorrangig als Bezugsgrößen \nzur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Weitere Maßfaktoren \nsind zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben sich „einfügt“ heranzuziehen, soweit \nauch sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben. Den relativen Maßstäben \nder Grundflächen- und Geschossflächenzahl kommt dabei allerdings vielfach eine nur \nuntergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch gar keine \nBedeutung für die Frage des „Einfügens“ zu, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer \nablesbar sind und erst errechnet werden müssen. Allenfalls bei etwa gleich großen \nGrundstücken und dann auch nur unterstützend können die zu errechnende Grundflä-\nchen- und Geschossflächenzahl zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben sich nach \nder Art der baulichen Nutzung in seine Umgebung „einfügt“, herangezogen werden (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 23.03.1994, Az. 4 C 18/92, Rn. 7, 11 f.; Beschluss vom 21.06.2007, \nAz. 4 B 8/07, Rn. 5, jeweils juris). \n \naa) Gemessen an den oben genannten Grundsätzen vermag die Kammer eine „abrie-\ngelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ des in Rede stehenden Vorhabens der Beigelade-\nnen auf das Grundstück der Antragstellerin nicht zu erkennen. Ausweislich der dem Ge-\nricht vorliegenden Unterlagen zum Bauvorhaben der Beigeladenen und als Ergebnis des \nErörterungstermins vom 17. September 2014 ist festzustellen, dass das genehmigte \nWohngebäude die Firsthöhe der Umgebungsbebauung einhält. Die Firsthöhe des Vorha-\nbens der Beigeladenen liegt ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und \ndem schriftlichen Hinweis der Beigeladenen vom 09. September 2014 bei 13,03 m OK \nStraße (vgl. Anlage 18 zum Bauantrag). Im Vergleich dazu weist das westlich gelegene \nGebäude Be-Straße 23B eine Firsthöhe von 14,40 m auf. Das (Altbremer) Reiheneck-\nhaus Be-Straße 24 hat - nach der im Erörterungstermin von Gericht und allen Beteiligten \ngeteilten Einschätzung - eine Firsthöhe von 12,70 m, die Reihenhausbebauung auf der \ngegenüber liegenden Straßenseite der Br-Straße 52 bis 62 Firsthöhen von 11,50 bis \n12,10 m, das freistehende Wohnhaus S-Straße 70 eine Firsthöhe von 11,20 m OK Stra-\n\n \n- 14 - \n- 13 -\nße und die Reihenhäuser S-Straße Nr. 66/68 haben Fristhöhen von 14,4 m. Die Firsthö-\nhe des geplanten Vorhabens liegt damit zwar rund einen Meter über den Firsthöhen der \ngegenüber liegenden Altbremer Reihenhäusern der Br-Straße, fügt sich angesichts der \nsonstigen Firsthöhen jedoch insgesamt in das Bild der maßgebenden Umgebungsbe-\nbauung ein. \n \nZwar erscheint das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund des Aufbaus mit einem Staffel-\ngeschoss und Flachdach massiver als ein gleich hohes Gebäude mit Satteldach. Insofern \nführt der bloße Vergleich der absoluten Höhen der Gebäude jedoch nicht zu einem ab-\nschließenden Ergebnis (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.05.2009, Az. Au 5 K 08.1435, \nRn. 32, juris). Da nach obigen Ausführungen für den Begriff des „Einfügens“ nach § 34 \nAbs. 1 BauGB vorrangig das tatsächliche Erscheinungsbild eines Vorhabens und nicht \ndie Feinheiten von Berechnungsmethoden nach der BauNVO entscheidend sind, spricht \ninsoweit viel dafür, das geplante Staffelgeschoss der für das „Einfügen“ relevanten Zahl \nder Geschosse hinzuzurechnen. Ob das Staffelgeschoss auch dem landesrechtlichen \nBegriff eines „Vollgeschosses“ entspricht, ist demgegenüber unerheblich (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 23.03.1994, Az. 4 C 18/92, Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.03.2011, \nAz. 2 B 100/11, Rn. 24, juris). Selbst bei Berücksichtigung des Staffelgeschosses als \n„Geschoss“ im Sinne des „Maßes der baulichen Nutzung“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB vermag die Kammer eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem \nWohngrundstück der Antragstellerin aufgrund seiner Massivität nicht zu erkennen. Eine \ndurch das Ausmaß des Vorhabens optisch vermittelte Wirkung eines „Einmauerns“, „Er-\ndrückens“, „Abriegelns“ bzw. einer „Gefängnishof-situation“ lässt sich im summarischen \nVerfahren nicht feststellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999, Az. 4 B 128/98, Rn. \n3; VGH München, Beschluss vom 26.07.2007, Az. 1 CS 07.865, Rn. 16; OVG Bremen, \nUrteil vom 25.10.2002, Az. 1 A 88/02, Rn. 35 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 17.03.2008, \nAz. 1 K 92/08, Rn. 19, jeweils juris, m. w. N). Angesichts des Charakters des Vorhabens \nals einem Wohngebäude mit aus dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters drei bzw. \nvier Vollgeschossen, hebt sich dieses zwar durch eine erhöhte Massivität von seiner Um-\ngebung in der Br-Straße ab. Allerdings wird diese Wirkung durch die Zurückversetzung \ndes Staffelgeschosses abgemildert. Im Übrigen ähnelt diese Bauweise der Umgebungs-\nbebauung mit Wohnblöcken in der Be-Straße 23 bis 23B sowie der südlich gelegenen \nBebauung O-deich Nr. 60 bis 63. Hinzu kommt, dass sich die Reihenhauszeile in der Br-\nStraße 52 bis 62 durch hohe Traufhöhen (9,3 m bis 10,4 m) und damit einhergehend ge-\nringe Dachneigungen auszeichnet, was die Häuser massiver erscheinen lässt als ver-\ngleichbare Häuser mit einer größeren Dachneigung. So beträgt der Unterschied zwischen \nTrauf- und Firsthöhe bei diesen Altbremer Reihenhäusern z.T. nur 1,5 m. Das Reihen-\neckhaus Br-Straße 62 hat ein Flachdach (Firsthöhe 11,5 m) und das östlich an das Bau-\n\n \n- 15 - \n- 14 -\nvorhaben angrenzende, freistehende Haus S-Straße 70 ein Mansarddach, so dass diese \nHäuser durch ihre Dachformen ebenfalls massiver wirken als vergleichbare Häuser mit \neinem herkömmlichen Satteldach. Die Häuser S-Straße 66, 68, die das Vorhaben der \nBeigeladenen mit einer Firsthöhe von 14,4 m sogar um 1,37 m überragen, verfügen zu-\ndem über großflächige Dacherker. Diese baulichen Umstände schwächen nach Auffas-\nsung der Kammer den Eindruck einer erhöhten Massivität des Bauvorhabens der Beige-\nladenen durch das geplante Staffelgeschoss ab. Nach dem Eindruck der Kammer würde \ndas Vorhaben auch keine bereits vorhandenen bodenrechtlich relevanten Spannungen \nerhöhen oder solche begründen. Eine nachteilige Veränderung der vorhandenen städte-\nbaulichen Situation dahin, dass künftig auf anderen Grundstücken im Zuge von Neuer-\nrichtungsvorhaben eine Nachverdichtung erfolgt und dabei das Vorhaben der Beigelade-\nnen als prägender Maßstab genommen würde, ist nicht ersichtlich. \n \nSelbst wenn man zugunsten der Antragstellerin eine mögliche Vorbildwirkung des Vor-\nhabens unterstellt, die in der Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, \ndie potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n05.12.2013, Az. 4 C 5.12, Rn. 17, juris), kann die Antragstellerin hieraus nichts für sich \nherleiten. Auf eine etwaige Vorbildwirkung auf Neubauten im Blockinnenbereich hinter \ndem Vorhaben der Beigeladenen kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sich \ndiese außerhalb ihres Blickfeldes befinden würden und sie daher nicht von diesen betrof-\nfen wäre. Der sonstige Bereich der näheren Umgebung ist vollständig bebaut, insbeson-\ndere sind keine Baulücken in der näheren Umgebung des Hauses der Antragstellerin \nvorhanden. \n \nEine Wirkung, die den Eindruck des Eingeengtseins vermitteln könnte, geht bei objektiver \nBetrachtungsweise von dem Vorhaben der Beigeladenen nicht aus. Die Antragstellerin \nhätte unverändert die Möglichkeit, die nördlich gelegene Terrasse und den Garten mit \nBlick in den Blockinnenbereich zwischen Br-Straße, Be-Straße, Prangenstraße und S-\nStraße zu nutzen. Der Vorgarten des Hauses der Antragstellerin dient maßgeblich dem \nZugang in das Hochparterre und das Souterrain. Die Grundstücke der Antragstellerin und \nder Beigeladenen werden durch die Br-Straße voneinander getrennt. Sofern die Antrag-\nstellerin geltend macht, hierbei handele es sich um eine besonders enge Straße, so ist \ndem entgegenzuhalten, dass zwischen beiden Grundstücksgrenzen immer noch rund \n8,60 m liegen. Das Vorhaben soll zwar im Bereich der Treppenhäuser um ca. 2,5 m nä-\nher an die Grundstücksgrenze heranrücken, als der zuvor dort vorhandene Bunker. Zwi-\nschen der Fassade des Wohnhauses der Antragstellerin und der Fassade des gegen-\nüberliegenden Hauseinganges des Vorhabens läge nach den Bauplänen jedoch noch \nimmer ein Abstand von 13 m. Der Abstand zu den Fenstern der neben dem Treppenhaus \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nliegenden Wohnungen des Vorhabens wäre mit rund 15 m sogar noch größer. Nach all-\ndem ist nicht von einer optisch erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen \nauszugehen. Ob es sich bei der Br-Straße temporär für die Dauer der Bauarbeiten oder \ndauerhaft um eine Sackgasse handelt, spielt hierbei keine Rolle. \n \nNichts anderes folgt auch mit Blick auf die durch das Vorhaben beanspruchte absolute \nGrundstücksfläche. Die absolute Geschossfläche des Vorhabens würde mit 1.819 qm \nzwar den bislang in der Br-Straße und S-Straße vorhandenen Rahmen überschreiten. \nDabei handelt es sich trotz der unterschiedlichen Fassadengestaltung und der separaten \nHauseingänge um eine bauliche Einheit. Verfügen mehrere Gebäude über einen für ihre \nfunktionsgerechte Nutzung notwendigen gemeinsamen Bauteil – wie hier das Unter-\ngeschoss des Vorhabens –, sind sie im Rahmen einer nachbarlichen Klage als bauliche \nEinheit anzusehen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27.01.1989, Az. 2 R 346/86). Aller-\ndings würde sich das Vorhaben mit seiner Geschossfläche nicht wesentlich von dem \ndurch die Wohnblöcke der Be-Straße und des O-deichs geprägten Rahmen abheben. \nSelbst wenn man indes davon ausginge, dass aufgrund der absoluten Fläche des Vor-\nhabens bodenrechtlich relevante Spannungen nicht auszuschließen wären, ist für das \nGericht jedoch abermals nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Antragstellerin durch \ndie absolute Fläche des Vorhabens der Beigeladenen erheblichen Auswirkungen ausge-\nsetzt wäre. Wie bereits ausgeführt, kann von einer „Abriegelungswirkung“ oder dem Ge-\nfühl des „Eingemauertseins“ und damit von einer Verletzung des Gebots der Rücksicht-\nnahme nur dann die Rede sein, wenn von dem Neubauvorhaben aufgrund seiner Massi-\nvität und Lage qualifizierte, handgreifliche Störungen auf das Nachbargrundstück ausge-\nhen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.05.2012, Az. 1 B 65/12, Rn. 10, juris). Die \nAntragstellerin würde den Teil des Gebäudes, der im Zuge der Bebauung in L-Form auf \ndem Flurstück … im östlichen Bereich geplant ist und auf den immerhin rund ein Viertel \nder Grundfläche entfällt, nicht in ihrem Blickfeld haben. Zudem dürfte von der unter-\nschiedlichen Fassadengestaltung eine optische Auflockerung ausgehen. Schließlich soll \ndas zurückversetzte Staffelgeschoss einen Abstand von 12 m zur Grundstücksgrenze der \nAntragstellerin (zuzüglich rd. 3,30 m bis zur Hausfassade) wahren und würde dadurch \nebenfalls aus dem Blick der Antragstellerin gerückt. Ein etwaiges Ungleichgewicht in den \nabsoluten Flächen der einzelnen, an der Br-Straße gelegenen Gebäude würde daher \nvon dem Wohnhaus der Antragsteller nur eingeschränkt wahrnehmbar sein. \n \nAuch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, das heißt hinsichtlich \nder Tiefe und Lage des Vorhabens der Beigeladenen auf ihrem Grundstück, werden \nnachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Im unbeplanten Innenbereich können die \nüberbaubaren Grundstücksflächen in Anlehnung an § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch \n\n \n- 17 - \n- 16 -\nfaktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Dabei kommt \nes auf die Grenzen des Baugrundstücks nicht an (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.03.2011, \nAz. 1 B 10.3042; Sächs. OVG, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 1 A 710/09). Die Annah-\nme einer faktischen Baugrenze setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine \nstädtebaulich verfestigte Situation bestehen. Die tatsächlich vorhandene Bebauung und \ndie daraus folgende Baugrenze zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche darf kein \nbloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Dies folgt auch \ndaraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer dahinterliegenden, mit \nHauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbe-\nstimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen \nGrundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Rechtfertigung bedarf (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 13.03.2013, Az. OVG 10 B 4.12). Darüber hinaus hat das Ge-\nricht im Falle des Nachbarschutzes nicht die Einhaltung der faktischen Baugrenzen an \nsich, sondern allein die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen (so schon \nVG Bremen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 K 266/09, m. w. N.). Denn während bei einer in \neinem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze zu fragen ist, ob diese Festsetzung nach \ndem Willen der planenden Gemeinde nur der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung \noder auch dem Schutz der Interessen der Grundstücksnachbarn dienen soll, ist für ent-\nsprechende Überlegungen bei einer faktischen Baugrenze kein Raum, da die Gemeinde \nhier nicht planerisch tätig geworden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.1994, \nAz. 8 S 3937/94, Rn. 3 f., juris). \n \nDas Vorhaben der Beigeladenen hält die faktischen Baugrenzen in der näheren, das \nGrundstück prägenden Umgebung ein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nkommt es nicht darauf an, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen an die Bauflucht \nder Reihenhauszeile auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Br-Straße hält bzw. \ndiese nachahmt. Vielmehr sind insoweit die grundstücksbezogenen Besonderheiten zu \nbeachten. So sind beispielsweise in einem Straßengeviert die Grundstücke und die hie-\nrauf ausgeübten Nutzungen in besonderer Weise aufeinander bezogen (vgl. BayVGH, \nUrteil vom 27.07.2005, Az. 25 BV 03.73 -, NVwZ-RR 2006, 312). \n \nAus dem Ergebnis des Ortstermins vom 17. September 2014 ergibt sich, dass die von \nder Antragstellerin bewohnte (Altbremer) Reihenhauszeile dem Straßengeviert beste-\nhend aus der nördlichen Br-Straße, der Be-Straße 24 bis 29, P-Straße 73 bis 85 sowie \nder auf der zum Block gehörenden unbebauten Straßenseite der S-Straße angehört. \nDagegen gehört das Vorhabengrundstück einem „Blockbereich“ an, der aus der südli-\nchen Br-Straße, Be-Straße 23B bis 23, O-deich Nr. 60 bis 63 und L-Straße 2B und 2C \ngebildet wird, wobei es zwischen der Br-Straße und der L-Straße keine Verbindung gibt. \n\n \n- 18 - \n- 17 -\nDamit handelt es sich zwar nicht um ein klassisches „Straßengeviert“. Die ausgeübten \nNutzungen sind jedoch durch den gemeinsam genutzten Blockinnenbereich ähnlich wie \nin einem Straßengeviert in besonderer Weise aufeinander bezogen. Im Rahmen dieser \nBlockbebauung passt sich das Vorhaben der Beigeladenen im Bereich Br-Straße an die \nlanggestreckte Form des Grundstücks an. Im Übrigen soll es wegen der Bebauung in L-\nForm auf dem Flurstück 100/6 im östlichen Bereich in den Blockinnenbereich hineinra-\ngen. Angesichts der fehlenden Verbindung zwischen der Br-Straße und der L-Straße, \nder unterschiedlichen Grundstücksgrößen und -zuschnitte des dortigen Blockinnenbe-\nreichs sowie der Ausrichtung der vorhandenen Gebäude vermag die Kammer eine Über-\nschreitung etwaiger faktischer Baugrenzen in diesem Bereich nicht festzustellen. Diese \nwürden sich – im Rahmen des zu prüfenden Rücksichtnahmegebots – im Übrigen nicht \nauf die Antragstellerin auswirken, weil dies allein die von ihrem Grundstück abgewandte \nRückseite des Vorhabens der Beigeladenen betrifft. Allenfalls kommt eine Abweichung \ndurch die straßennahe Bebauung des Vorhabens in der Br-Straße in Betracht, denn die \nbis einen Meter an die Straßengrenze geplanten Treppenhäuser des Bauvorhabens wür-\nden über die Gebäudeseitenkante des westlich angrenzenden Wohnblocks in der Be-\nStraße 23B hinausragen. Allerdings schließt das unmittelbar östlich angrenzende Haus \nauf dem Grundstück S-Straße 70 direkt mit der Grundstücks-/Straßengrenze ab. Ange-\nsichts der unterschiedlichen Lage und Tiefe der einzelnen Gebäude im maßgeblichen \nBereich und des Abstandes zu den sonstigen an den Blockinnenbereich angrenzenden \nGebäuden kommt weder der Lage des Wohnblocks in der Be-Straße 23B noch der des \nHauses in der S-Straße 70 ein städtebaulicher Aussagewert zu und kann also auch kei-\nne faktische Baugrenze angenommen werden. Überdies würde auch diese Abweichung \nnicht schutzwürdige Belange der Antragstellerin betreffen und damit jedenfalls nicht das \nRücksichtnahmegebot verletzen. \n \nbb) Dass dem Haus der Antragstellerin ein Teil der Aussicht genommen würde, führt \nnicht zur Rücksichtslosigkeit. Die Aussicht ist ein bauplanungsrechtlich nicht geschützter \nfaktischer Lagevorteil (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25.10.2002, Az. 1 A 88/02, Rn. 33, \njuris). Im Übrigen muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass ihre Aussicht \nbereits durch den zuvor auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Hochbunker weitge-\nhend eingeschränkt war. Eine etwaige Einschränkung durch das über den früheren Bun-\nker hinausragende Staffelgeschoss fällt angesichts der Gesamthöhe des Vorhabens nicht \nwesentlich ins Gewicht. \n \ncc) Sofern die Antragstellerin ausführt, durch das Vorhaben würden Einsichtsmöglichkei-\nten in die Wohn- und Schlafräume ihres Wohnhauses ermöglicht, ist hierzu auszuführen, \ndass nicht jede Einsichtnahme auf das nachbarliche Grundstück als unzumutbar und \n\n \n- 19 - \n- 18 -\ndamit rücksichtslos zu werten ist. Einsichtsmöglichkeiten in das Nachbargrundstück sind \nnur bei besonders gravierenden Umständen als Verletzung des Gebots der Rücksicht-\nnahme anzusehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn durch das neue Bauvorhaben \nunmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung in Wohnräume geschaffen \nwerden, zumal in rückwärtig gelegene Räume, die sich wegen ihrer Lage besonders zur \nNutzung als Schlafräume anbieten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.05.2012, Az. 1 \nB 65/12, Rn. 16, juris, m. w. N.). \n \nSolche unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung würden durch das \ngenehmigte Bauvorhaben nicht geschaffen. Zwischen den Fenstern der geplanten Woh-\nnungen des Bauvorhabens sowie dem Wohnhaus der Antragstellerin liegen rund 15 m \nVorgarten- und Straßenfläche. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten vermag die Kammer \nangesichts dieser Entfernungen nicht zu erkennen. Auch führt die Antragstellerin bloß \nallgemein aus, durch die dichte und hohe Bebauung würden Einblicksmöglichkeiten in \nihre Wohn- und Schlafräume geschaffen. Es ist dem betroffenen Nachbarn im Falle einer \nzwischen den Gebäuden liegenden, offenen Bebauung darüber hinaus auch zuzumuten, \nunerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im \nHaus (Vorhänge, Gardinen) oder im Gartenbereich (Bepflanzung). Im Übrigen vermag \ndie Kammer die Einwände der Antragstellerin gegen die geplante Lage des Eingangsbe-\nreiches und Treppenhauses gegenüber ihrem Wohnhaus nicht nachzuvollziehen. Das \ngeplante Vorhaben soll über zwei Eingangsbereiche und Treppenhäuser verfügen. Es \nliegt auf der Hand, dass die Lage und Ausrichtung der Eingangsbereiche und Treppen-\nhäuser nicht beliebig sind, sondern sich an den grundstücksbezogenen Gegebenheiten \nauszurichten haben. Angesichts der langgestreckten Form des Grundstücks und der ge-\nplanten L-Form des Gebäudes erscheint eine Positionierung der Eingangsbereiche an \nden Seitenwänden des Baukörpers von vornherein ausgeschlossen. Auch eine rückwär-\ntige Positionierung der Eingangsbereiche scheidet offensichtlich aus. Dass einer der bei-\nden Eingangsbereiche gegenüber dem Haus der Antragstellerin geplant ist (anstatt vor \neinem der Nachbarhäuser), ist daher der grundstücksbezogenen Planung geschuldet und \ndient ersichtlich nicht der Schikane der Antragstellerin. Zwar sind Eingangsbereiche re-\ngelmäßig stärker frequentiert als die einzelnen Wohnbereiche. Allerdings dienen Ein-\ngangsbereich und Treppenhaus nur dem kurzzeitigen Aufenthalt, was die Einsichtsmög-\nlichkeiten aus diesem Bereich stark relativiert. \n \nc) Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO i. V. m. § 12 BauN-\nVO) wird auch nicht durch die zu errichtende Tiefgarage mit den für die zu errichtenden \nWohnungen vorgesehenen 19 Stellplätzen für Personenkraftwagen verletzt. \n \n\n \n- 20 - \n- 19 -\nSowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und \nGaragen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 \nAbs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch \ndie Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. \nDer Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplät-\nze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Im-\nmissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich \nals sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.09.2008, Az. 1 ZB \n06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze und Gara-\ngen nur dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen kön-\nnen, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Dabei \nkommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – \nder Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Sol-\nche besonderen Umstände, die die Anordnung der Zufahrt ausnahmsweise als unzumut-\nbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe der Zufahrt zu schutzwürdigen \nAufenthaltsräumen in ihrem Wohngebäude, werden von der Antragstellerin weder gel-\ntend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr verläuft die Zufahrt entlang der \nöstlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. \n \nDie Zahl von 19 Tiefgaragenstellplätzen erscheint mit Blick auf die 17 zu errichtenden \nWohnungen im Vorhaben der Beigeladenen notwendig; sie folgt letztlich aus dem erhöh-\nten Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Eine problemati-\nsche Massierung von Tiefgaragenstellplätzen resultiert aus der aufgrund des erhöhten \nMaßes der baulichen Nutzung ebenfalls erhöhten Zahl von Tiefgaragenstellplätzen je-\ndoch nicht. Die Tiefgaragenstellplätze sind unterirdisch gelegen, weshalb mit der Ankunft \nund Abfahrt von Fahrzeugen verbundene Rangiergeräusche, das Schlagen von Türen, \ndas Starten von Motoren oder Gespräche der ein- und aussteigenden Personen für die \nNachbarschaft nicht wahrnehmbar sind. Die mit den 19 Stellplätzen verbundene Konflikt-\nsituation würde aufgrund ihrer unterirdischen Lage folglich entspannt. Anderes folgt auch \nnicht aus der geplanten Zufahrt zur Tiefgarage. Diese ist östlich des Vorhabens und so-\nmit außerhalb des Blickfeldes der Antragstellerin vorgesehen. Eine Belastung des \nGrundstücks der Antragstellerin durch erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehr und Ab-\ngasemissionen wäre daher nicht zu erwarten. Der rückwärtige – und damit erhöht \nschutzbedürftige (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 04.09.2008, Az. 10 A 1678/07, Rn. \n46) – Teil des Grundstücks der Antragstellerin würde durch die Zufahrt zur Tiefgarage \nnicht berührt. \n \n\n \n- 21 - \n- 20 -\nd) Das Vorhaben bewirkt jedoch bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prü-\nfung eine unzumutbare (zusätzliche) Verschattung. Wie aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nund dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zu ersehen ist, gehört es zu den \ngesetzgeberischen Anliegen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. \nInsbesondere die landesrechtlichen Abstandsvorschriften treffen Vorsorge dafür, dass \nsich Beeinträchtigungen der vom Berufungsgericht festgestellten Art, die eine typische \nFolge der Verwirklichung von Bauvorhaben sind, im Rahmen dessen halten, was sozial \nverträglich und dem durch die Baumaßnahme mittelbar betroffenen Nachbarn zumutbar \nist. Sie zielen im Interesse der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens auf eine aufge-\nlockerte Bebauung ab, die eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der \nGebäude und der sonstigen Teile des Nachbargrundstücks gewährleistet und die Ein-\nsichtsmöglichkeiten begrenzt. Soweit die landesgesetzliche Regelung Ausdruck der Wer-\ntung ist, dass die Beeinträchtigungen, die bei Anwendung der Abstandsflächenvorschrif-\nten verbleiben, hingenommen werden müssen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass \nder Betroffene auch als Rücksichtnahmebegünstigter keine unzumutbare Einbuße erlei-\ndet. Der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf \ndem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, kann unter dem Blickwinkel der Besonnung und \netwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über \nden Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zu-\nteilwird. Denn das Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange seinerseits \neine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Allerdings entbindet \ndie Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften nicht von der Beachtung etwa-\niger weitergehender planungsrechtlicher Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n28.10.1993, Az. 4 C 5/93). Letztlich ist die Zumutbarkeit einer Verschattung daher nach \nden Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2013, \nAz. 7 B 21/12; Urteil vom 23.02.2005, Az. 4 A 4.04; Urteil vom 23.02.2005, Az. 4 A 2/04). \n \nSoweit die Beigeladene ihrer Auffassung nach maßgebliche Entscheidungen zur Frage \nder Verschattung anführt, so betreffen diese keine vergleichbaren Sachverhalte (VG \nWürzburg, B. v. 13.10.2014, Az. W5 S 14.885: Verschattung des Nachbargebäudes laut \nVerschattungsstudie nicht zu besorgen; VG Augsburg, U. v. 25.09.2014, Az. AU5 K \n14.989: Verschattung einer Gartenfläche; VG Köln, U. v. 02.09.2014, Az. 2 K 2808/13: \nVerschattung einer nicht weiter genutzten Dachfläche; OVG NRW, B. v. 26.06.2014, Az. \n7 A 1276/13: Beschränkung des Schattenwurfs auf die frühen Morgenstunden bei einem \nmittags „sonnendurchflutetem“ Wohnzimmer). Auch die von der Beigeladenen angeführte \nzivilrechtliche Wertung spielt für die Frage der Rücksichtslosigkeit einer Verschattung \nnach Maßgabe des öffentlichen Rechts keine Rolle. Schließlich ist auch die im Privatgut-\nachten der s erfolgte Heranziehung der DIN 5034 nicht für die Beurteilung der Zumutbar-\n\n \n- 22 - \n- 21 -\nkeit einer Verschattung geeignet. Diese stellt in der Fassung vom Oktober 1999 darauf \nab, ob in einem Wohnraum einer Wohnung am 17. Januar eine Mindestbesonnung von \nmindestens einer Stunde vorliegt; in der Fassung vom Februar 1983 ist entscheidend, ob \nam Tag der Tag- und Nachtgleiche eine Mindestbesonnung von vier Stunden für einen \nAufenthaltsraum pro Wohnung nachgewiesen wird. Hierbei geht es allerdings nur um die \n\"Einhaltung eines wohnhygienischen Aspektes\". Dass hygienische oder gesundheitliche \nBeeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Ver-\nschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Betroffener \nnicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (vgl. zum \nPlanungsrecht: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, Az. 4 A 4/04; Urteile vom 20.10.1989, \nAz. 4 C 12/87 und vom 09.02.1995, Az. 4 C 26.93). Vielmehr ist die Zumutbarkeit einer \nVerschattung - wie oben bereits ausgeführt - mangels anderer Maßstäbe nach den Um-\nständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2013, Az. 7 B \n21/12; Urteil vom 23.02.2005, Az. 4 A 4.04: unzumutbare Verschattung verneint bei Ver-\nringerung der Besonnung ganzjährig um weniger als 5%; Urteil vom 23.02.2005, Az. 4 A \n2/04: unzumutbare Verschattung bejaht bei Verringerung der Besonnung in den Winter-\nmonaten um bis zu ein Drittel). \n \nAllerdings lässt sich nach Auffassung der Kammer aus der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts, wonach ein Betroffener Beeinträchtigungen der Wohnqualität nicht \nbis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen muss, der Rück-\nschluss ziehen, dass jedenfalls das Überschreiten der Schwelle von Gesundheitsgefah-\nren ein wesentliches Indiz für die Rücksichtslosigkeit eines geplanten Vorhabens ist. \nNach dem von der Beigeladenen eingereichten Privatgutachten der s wird im 1. Oberge-\nschoss des Hauses der Antragstellerin mit dem dort befindlichen Wohnzimmer am 17.01. \neine Besonnungsdauer von 60 Minuten nur bei einer Vorhabenrealisierung ohne Staffel-\ngeschoss erreicht. Das bedeutet, dass – jedenfalls bezogen auf das geplante Staffelge-\nschoss – die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird. Dass unabhängig \ndavon eine Mindestbesonnung von vier Stunden für einen Aufenthaltsraum pro Wohnung \nam Tag der Tag- und Nachtgleiche erreicht wird, vermag nicht die Zweifel an der Zumut-\nbarkeit der zusätzlichen Verschattung zu beseitigen. Nach Auffassung der Kammer kann \nin diesem Zusammenhang auch nicht auf die im Dachgeschoss erreichte Besonnungs-\ndauer abgestellt werden, da dieses nach dem Ergebnis des Ortstermins lediglich als \nSchlafzimmer genutzt wird. Somit stellt sich der Bau des geplanten Staffelgeschosses \nbereits insofern als rücksichtslos dar. \n \nAuch im Übrigen spricht bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen \nPrüfung nach Auffassung der Kammer viel für die Unzumutbarkeit der von dem Vorhaben \n\n \n- 23 - \n- 22 -\nder Beigeladenen ausgehenden zusätzlichen Verschattung. Zwar hält das Vorhaben die \nin der bremischen Landesbauordnung enthaltenen Abstandsvorschriften ein. Im vorlie-\ngenden Einzelfall ist jedoch die besondere Lage des Wohnhauses der Antragstellerin zu \nberücksichtigen, denn es handelt sich um ein Reihenhaus mit Nordsüdausrichtung. Vom \nNorden her fällt keine Sonne in die Räume des Wohnhauses; zur Ost- und Westseite gibt \nes keine Fenster, da sich benachbarte Reihenhäuser direkt anschließen. Die einzigen \nsignifikanten Lichtquellen stellen daher die Fenster an der Südfassade des Reihenhau-\nses dar. Das Vorhaben der Beigeladenen ist unmittelbar südlich vom Haus der Antrag-\nstellerin geplant. Zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass in der östli-\nchen Vorstadt häufig Gebäude in Nord- bzw. Südausrichtung gebaut wurden und diese \ndurchaus eine vergleichbare Höhe aufweisen. Insofern stellt die Kammer klar, dass sich \ndie Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens nicht schon allein aus der Nord-\nSüdausrichtung der streitgegenständlichen Gebäude ergibt, so dass beispielsweise eine \nLückenschließung in einem Straßenzug mit Nord-Südausrichtung grundsätzlich unprob-\nlematisch sein dürfte. Eine solche Lückenschließung dürfte in aller Regel auch nicht mit \nzusätzlichen Beeinträchtigungen einhergehen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht \num die Schließung einer Baulücke in einem derart ausgerichteten Straßenzug, sondern \num die Errichtung eines Mehrfamilienhauses, das aufgrund seiner Ausmaße deutlich nä-\nher an die Nachbarbebauung heranrückt und erheblich höher ist als die frühere Bebau-\nung. Ausweislich des vorliegenden Bestandsplans betreffend den Hochbunker Br-Straße \nhatte dieser ein Flachdach mit einer Traufhöhe von 10,40 m OK Straße. Mit einer First-\nhöhe von 13,03 m OK Straße wird das Vorhaben der Beigeladenen um 2,63 m höher \nsein als der frühere Hochbunker und das Wohnhaus der Antragstellerin erstmals überra-\ngen. Zudem rückt das Vorhaben um bis zu 2,50 m näher an die Straße und damit an das \nHaus der Antragstellerin heran. Sofern die Beigeladene vorträgt, der frühere Bunkerbau \nsei in dem gegenüber des Hauses der Antragstellerin gelegenen Teilbereich bis direkt an \ndie Grundstücksgrenze gebaut gewesen, übersieht sie, dass es sich hierbei lediglich um \neinen einstöckigen Bunkereingang handelte, der sich wegen seiner geringen Höhe nicht \nauf den damaligen Schattenwurf auswirkte. Das Vorhaben der Beigeladenen rückt dage-\ngen – wenn auch mit einem zurückversetzten Staffelgeschoss – in Gänze näher an das \ngegenüberliegende Wohnhaus heran, was sich entsprechend bei der Verschattung aus-\nwirkt. \n \nZutreffend ist, dass die tatsächliche Sonnenscheindauer insbesondere im Winterhalbjahr \ndeutlich niedriger liegt als die theoretische Sonnenscheindauer, die eine wolkenlose und \nungetrübt klare Atmosphäre, d.h. ungehinderten Sonnenschein, zugrunde legt. Sofern die \nBeigeladene dies methodisch beanstandet, muss sie sich darauf verweisen lassen, dass \nauch in dem von ihr beigebrachten Parteigutachten der Firma s die astronomisch mögli-\n\n \n- 24 - \n- 23 -\nche Sonnenscheindauer bei wolkenlosem Himmel zugrunde gelegt wird, und zwar mit \nVerweis darauf, dass dies in der DIN 5034 so festgelegt sei. Insofern vermag die Kam-\nmer keinen Fehler in der methodischen Vorgehensweise zu erkennen. Diese methodi-\nsche Vorgehensweise hindert auch nicht eine tatsächliche Berücksichtigung der Son-\nnenwahrscheinlichkeiten bei der Beurteilung der Frage der Rücksichtslosigkeit. Letztlich \nwird in der Rechtsprechung ohnehin auf die prozentuale zusätzliche Verschattung abge-\nstellt (siehe BVerwG, Beschluss vom 25.01.2013, Az. 7 B 21/12; Urteil vom 23.02.2005, \nAz. 4 A 4.04: unzumutbare Verschattung verneint bei Verringerung der Besonnung um \nweniger als 5%; Urteil vom 23.02.2005, Az. 4 A 2/04: unzumutbare Verschattung bejaht \nbei Verringerung der Besonnung um ein Drittel). Auch die von der Beigeladenen vorge-\nlegte Stellungnahme des Privatgutachters Stein vom 30.11.2014 bestätigt, dass sich \ndurch die Anwendung der Sonnenwahrscheinlichkeiten nicht die Relationen bzw. das \nVerhältnis der betrachteten Ausgangssituation verändert. Laut der vom Gericht eingehol-\nten Tageslichtuntersuchung liegt die Sonnenwahrscheinlichkeit in Bremen in den Mona-\nten November bis Ende Februar bei unter 30%. Am Verhältnis der zusätzlichen Verschat-\ntung des Wohnhauses der Antragstellerin durch das Vorhaben der Beigeladenen im Ver-\ngleich zur früheren Bebauung durch den Bunker ändert die im Winter geringere Sonnen-\nscheinwahrscheinlichkeit nichts. Im Gegenteil verringern sich die oben genannten, im \nGutachten ausgewiesenen tatsächlichen Besonnungszeiten um mindestens 70%. \n \nSoweit die Beigeladene auf die ihrer Meinung nach ohnehin vorhandene Verschattung \ndurch die Bäume hinter dem Garagenhof O-deich 61 und 62 verweist, hat ihr Geschäfts-\nführer im Ortstermin gegenüber dem Gericht erklärt, dass diese womöglich gefällt würden \n(und nach Angaben der Antragstellerin bereits vollständig bzw. teilweise gefällt wurden). \nIm Übrigen ist die Vegetation wegen der im Winter fehlenden Belaubung bei der Frage \nder Zumutbarkeit der Verschattung entsprechend dem Vorgehen des gerichtlichen Sach-\nverständigen nicht zu berücksichtigen. \n \nDer Hinweis in der Tageslichtuntersuchung, wonach die Versorgung mit Tageslicht auf-\ngrund der kurzen Tage in den Monaten November bis Ende Februar umso wichtiger für \ndie Gesundheit der Bewohner sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts und ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht zu beanstanden. \nEs ist völlig zutreffend, dass das Sonnenlicht in den sonnenarmen Wintermonaten als \nbesonders kostbar empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Az. 4 A 4/04). \nVon daher geht die Argumentation der Beigeladenen, wonach die Sonne in den hier \nstreitgegenständlichen Wintermonaten ohnehin kaum scheine und es daher zu einer \n\n \n- 25 - \n- 24 -\nstundenmäßig nur geringen und damit weniger schwer wiegenden Verschattung komme, \nfehl. \n \nDie Kammer hält das eingeholte Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros Andres \nnach vorläufiger Einschätzung für plausibel und nachvollziehbar. In seiner ergänzenden \nStellungnahme vom 05.12.2014 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige sein me-\nthodisches Vorgehen erläutert. Danach sind sowohl das Gefälle im Gelände zwischen \ndem Grundstück A-Straße und der Straße O-deich als auch das Gebäude O-deich 63 \nvom Sachverständigen berücksichtigt worden. Die Nichtberücksichtigung der Fahrstuhl-\nüberfahrten wurde vom Sachverständigen ebenfalls erläutert. Die verbleibende Kritik der \nBeigeladenen und der Antragsgegnerin kann im vorliegenden Eilverfahren nicht dazu \nführen, das Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens außer Acht zu lassen. Offen \ngebliebene Zweifel an der methodischen Vorgehensweise werden vielmehr im Haupt-\nsacheverfahren zu klären sein. Alles andere würde den für das summarische Eilverfahren \ngebotenen Prüfungsmaßstab überspannen. \n \nAus der vom gerichtlich bestellten Gutachter erstellten Auflistung der (astronomisch mög-\nlichen) Sonnenstunden ergibt sich aus der Messung am Fenster für das 1. Obergeschoss \ndes Wohnhauses der Antragstellerin, in dem deren Wohn- und Essbereich liegt, dass \nsich die Besonnung dort in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht \nals besonders kostbar empfunden wird, durch das Vorhaben einschließlich Staffelge-\nschoss um etwa 58% am Fenster und etwa 53 % im Raum vermindert. Eine solche Be-\neinträchtigung liegt nach Auffassung der Kammer nicht mehr im Rahmen dessen, womit \nein Grundstückseigentümer - selbst im städtischen Bereich - aufgrund möglicher Verän-\nderungen der Umgebung rechnen muss. Die zusätzliche Verschattung durch das Staffel-\ngeschoss stellt sich damit als unzumutbar du rücksichtslos dar. Dies entspricht im Ergeb-\nnis auch der seinerzeitigen Einschätzung des Stadtplanungsamtes, wonach eine Aufsto-\nckung des Bunkers im Hinblick auf die Umgebungsbebauung nicht erfolgen solle. Ohne \nStaffelgeschoss vermindert sich die Besonnung jedoch im 1. Obergeschoss nur um etwa \n12% am Fenster bzw. 9 % im Raum. Hierbei vermindert sich die Besonnung der Raum-\nmitte im Dezember um rund ein Drittel und im Januar um etwa 9 %, während sich die \nübrigen Zeiträume unverändert darstellen. Zwar handelt es sich damit im Dezember um \neine deutliche Einbuße an Besonnung, jedoch betrifft dies nur einen Monat im Winter-\nhalbjahr, so dass die Kammer hierin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen \nPrüfung keine unzumutbare Verschattung zu sehen vermag. \n \n\n \n- 26 - \n- 25 -\nIn der Gesamtbetrachtung folgt nach vorläufiger Auffassung der Kammer daher aus der \nkonkreten Lage in Verbindung mit den Ausmaßen des geplanten Vorhabens dessen \nbauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit. Dabei ergibt sich die maßgebliche Beein-\nträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin aus der Errichtung des aufgesetzten \nStaffelgeschosses. Gleichwohl ist die aufschiebende Wirkung insgesamt gegen die Bau-\ngenehmigung anzuordnen, denn das Vorhaben bedarf bei planungsrechtlicher Unzuläs-\nsigkeit des Staffelgeschosses insgesamt einer neuen Planung. Bei dem Staffelgeschoss \nhandelt es sich gegenüber dem übrigen Baukörper nicht um einen ohne weiteres bau-\ntechnisch abtrennbaren Teil des Bauvorhabens, dies zeigt bereits die Verbindung der \neinzelnen Geschosse über die gemeinsamen, höhenversetzten Eingangsbereiche. Han-\ndelt es sich damit nicht um einen eigenständigen Bauabschnitt (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO 20. Aufl. 2014, § 80a Rn. 18), kommt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht \nin Betracht. \n \n3. Die Baueinstellung ist hinsichtlich der Errichtung des Staffelgeschosses zur Sicherung \nder Rechte der Antragstellerin erforderlich, § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Da die Eingangs-\nbereiche des Vorhabens nach den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauplänen \nzum Teil ebenfalls eine Höhe von 13,03 m OK Straße erreichen, tragen diese maßgeblich \nzur Verschattung bei und sind in die Anordnung zur Baueinstellung einzubeziehen. Sie \ndürfen nur errichtet werden, soweit sie notwendig sind, um das 2. Obergeschoss zu be-\ntreten, maximal bis zur Höhe der Attika des 2. Obergeschosses (10,12 m OK Straße). \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen die hälftigen Kosten des \nVerfahrens aufzulegen, denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt. \n \n5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, ist im \nBaurechtsstreit auch im Eilverfahren grundsätzlich der Streitwert des Hauptsacheverfah-\nrens anzusetzen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.05.2012, Az. 1 B 65/12, Rn. 19, \njuris), den das Gericht hier im Hinblick auf die Betroffenheit eines Wohnhauses mit dem \nMittelwert von 11.250,00 Euro ansetzt (vgl. Ziffer 9.7.1. Streitwertkatalog 2013). \n \n \n \n \n\n \n \n- 26 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBre-\nmen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darle-\ngen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochte-\nnen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Twietmeyer \ngez. 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