{"status":"available","doknr":"OLD365264","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-02-13","aktenzeichen":"4 K 1158/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 K 1158/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ng e g e n \ndas Jobcenter Bremerhaven, vertreten durch Frau Cichocki, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, \n27576 Bremerhaven, \nGz.: - 699.F - AZ 1409.1 - \nBeklagter, \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer – durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Horst sowie die ehrenamtliche Richterin \nGrönvall und den ehrenamtlichen Richter Reinhold ohne mündliche Verhandlung am \n13. Februar 2015 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas \nUrteil \nist \nhinsichtlich \nder \nKostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung \nin \nHöhe \nvon \n110% \ndes \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt Zugang zur Diensttelefonliste des Beklagten. \n \nDer in Braunschweig lebende Kläger beantragte mit Schreiben vom 25.12.2013 die \nÜbersendung einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler \nsowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten. Der \nBeklagte ist eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II zwischen der \nBundesagentur für Arbeit und der Stadt Bremerhaven und im Zuge dessen für die \nDurchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet der Stadt Bremerhaven \nzuständig. Für die telefonische Kommunikation hat der Beklagte ein Service-Center \neingerichtet, das von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zum Ortstarif zu erreichen ist. \n \nMit Schreiben vom 23.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. \n \nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 12.05.2014 als unbegründet zurück. Eine Einwilligung der Mitarbeiter zur \nHerausgabe der Durchwahlnummern liege nicht vor. Der Schutz der Mitarbeiter \nüberwiege auch das eher als gering einzuschätzende Informationsinteresse des Klägers. \n \nDer Kläger hat am 06.06.2014 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \ngestellt. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 03.12.2014 Prozesskostenhilfe \nohne Ratenzahlung bewilligt. \n \nDaraufhin hat der Kläger am 09.12.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird \nausgeführt, dass es sich bei den begehrten Telefonnummern um amtliche Informationen \ni.S.v. § 2 Nr. 1 IFG handele. An diesem Charakter ändere sich nicht deshalb etwas, weil \nes dem Kläger nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im \nZusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um \ndie Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter gehe. Dem IFG lasse sich eine derartige \nEinschränkung nicht entnehmen und diese sei auch nicht vom Sinn des Gesetzes \ngetragen. Ausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Auch das vermeintliche Interesse der \nMitarbeiter des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege nicht das \nInteresse des Klägers am Informationszugang. \n \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom \n23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2014 zu \nverpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des \nBeklagten \nmit \nder \nAngabe \nihrer \nZuständigkeitsbereiche \nunter \nUnkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu \ngewähren, \n \nhilfsweise \ndie \nBeklagte \nunter \nentsprechender \nAufhebung \ndes \nAblehnungsbescheids vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 12.05.2014 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller \nMitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter \nUnkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu \ngewähren. \n \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nEr nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung … zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag (siehe I.) als auch im Hilfsantrag (siehe II.) \nunbegründet. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Herausgabe der Diensttelefonlisten der Beklagten. \n \n \n \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nI. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller \nMitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter \nUnkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter aus § 1 Abs. \n1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des \nBundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dem steht der \nAusschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu \npersonenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des \nAntragstellers \ndas \nschutzwürdige \nInteresse \ndes \nDritten \nam \nAusschluss \ndes \nInformationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Hier überwiegt das \nInformationsinteresse des Klägers nicht das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des \nBeklagten am Ausschluss des Informationszugangs. Es liegt auch keine Einwilligung der \nbetroffenen Mitarbeiter vor. \n \nDas Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße führt in seinem Urteil vom 04.09.2014 (4 K \n466/14.NW - juris) aus: \n \n„2.1.5.1. Bei den vom Kläger verlangten Telefondurchwahlnummern der \nMitarbeiter des Beklagten handelt es sich um personenbezogene Daten. Hierunter \nsind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer \nbestimmten oder bestimmbaren Person (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – \n1 BvR 209/83 u.a. –, NJW 1984, 419; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 20 \nF 10/12 –, ZIP 2014, 442; siehe auch § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz – \nBDSG –). Solche Daten enthält die von dem Kläger begehrte Diensttelefonliste. \nDenn in ihr werden u.a. die Namen von bestimmten Personen und die ihnen \nzugeordneten Diensttelefonnummern aufgeführt (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 5 Rn. \n16 ff.; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 –; s. auch VG Aachen, \nUrteil vom 17. Juli 2013 – 8 K 532/11 –, juris zum Telefonverzeichnis eines \nGerichts). Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch \nBestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden aus amtlichen Zwecken \naufgezeichnet. \n \n2.1.5.2. Die Beschäftigten des Beklagten sind Dritte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz \n1 IFG. \n \n \nZwar bestimmt diese Vorschrift nicht, wer „Dritter“ ist. Dies ergibt sich indessen \naus § 2 Nr. 2 IFG. Danach ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten \noder \nsonstige \nInformationen \nvorliegen. \nDarunter \nfallen \nnach \nder \nGesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger (BT-Drucksache \n15/4493, Seite 9). Jedoch ist bei diesen einschränkend die Vorschrift des § 5 Abs. \n4 IFG zu beachten. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und \nFunktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer von \nBearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck \nund Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. \nDie genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen \nDaten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, \ngrundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind, da sie regelmäßig nur die \namtliche Funktion betreffen (BT-Drucksache 15/4493, Seite 14). \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \nAuf die Vorschrift des § 5 Abs. 4 IFG kann sich der Kläger hier jedoch nicht \nberufen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der in Rechtsprechung \nund Literatur vertretenen Ansicht an, wonach der Informationszugangsanspruch \nan einen konkreten Vorgang zu binden sei (so VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai \n2014 – AN 4 K 13.01194 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 K \n54.14 –; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 A 239/10 –, juris; vgl. \nauch Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 70; andere Ansicht VG B-Stadt, Urteil vom 10. \nJanuar 2013 – 5 K 981/11 –, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 – 7 K \n1755/13 –, juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 K 2911/13.GI –, \njuris, VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 26 K 4682/13 –, juris, die einen \nkonkreten Bezug zu einem bestimmten Mitarbeiter nicht für erforderlich halten). \nDies folgt aus einer Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG nach Wortlaut, Systematik und \nSinn und Zweck. \n \nDer Wortlaut des § 5 Abs. 4 IFG spricht von „Bearbeitern“ und nicht von \n„Amtsträgern“. Diese Unterscheidung war dem Gesetzgeber bewusst. Denn in der \nGesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/4493, Seite 14) heißt es dazu, § 5 Abs. \n4 IFG stelle klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von \n„Amtsträgern“, \ndie \nmit \nihrer \ndienstlichen \nTätigkeit \nzusammenhängen, \ngrundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt seien. Anders sei es aber, „wenn sie \nim konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des \nBearbeiters \nsind“. \nDaher \ngeht \nder \nGesetzgeber \noffensichtlich \nvon \nunterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe Amtsträger und Bearbeiter aus (s. \nauch VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 –, juris). Der \nBegriff „Bearbeiter“ verlangt eine Beschäftigung mit einem Vorgang. Deshalb ist \nim Rahmen des § 5 Abs. 4 IFG ein konkreter Bezug zu einem \nVerwaltungsvorgang erforderlich. Hätte der Gesetzgeber grundsätzlich einen \nZugang zu den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter gewähren wollen, so \nhätte er sich ohne weiteres auf den Begriff des Amtsträgers festlegen können. \nDies hat er jedoch nicht getan. \n \nDiese Auslegung wird auch durch die Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG gestützt. \nDanach gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs \nwerden sollten, nicht zu den amtlichen Informationen. Daraus wird ersichtlich, \ndass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich die Informationen \nin Zusammenhang mit einem Vorgang ergeben. Denn § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG macht \nkeine Änderung in der Aktenführung der Behörden durch Trennung von \nUnterlagen erforderlich. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die \nBehörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere \nWeise geschützte Information auszusondern (BT-Drucksache 15/4493, Seite 9). \nIn der systematischen Auslegung mit § 5 Abs. 4 IFG und dem dort genannten \nBegriff der „Bearbeiter“, ergibt sich, dass diese Normen gerade auf die Bearbeiter \neines gewissen Vorganges bezogen sind. Dafür spricht auch, dass der \nGesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass unabhängig von \neiner individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung \nfür eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen seien (BT-\nDrucksache 15/4493, Seite 6). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang in Form \nvon Akteneinsicht besteht daher nicht (VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – \nAN 4 K 13.01194 –, juris). \n \nFür das Erfordernis einer Befassung mit einer bestimmten Angelegenheit spricht \nauch die systematische Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG. Während § 5 Abs. 1 IFG \nallgemein für personenbezogene Daten gilt, treffen die Absätze 2 und 3 des § 5 \nIFG vorgangsbezogene Sonderregelungen für bestimmte Konstellationen. Denn \nsie betreffen „Informationen aus Unterlagen“ bzw. Personen, die eine \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n„Stellungnahme in einem Verfahren“ abgegeben haben. Dies legt nahe, auch den \n§ 5 Abs. 4 IFG vorgangsbezogen in dem Sinne zu verstehen, dass Bearbeiter nur \nderjenige ist, der mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen ist (VG Berlin, \nUrteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 –). \n \nEin im Rahmen der systematischen Auslegung vorzunehmender Blick auf § 11 \nIFG bestätigt dieses Ergebnis (so auch VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 \nK \n54.14 \n–). \nDarin \nist \ngeregelt, \nwelche \nInformationen \ndie \nvom \nInformationsfreiheitsgesetz betroffenen Behörden allgemein veröffentlichen sollen. \nGemäß § 11 Abs. 1 IFG sollen die Behörden Verzeichnisse führen, aus denen \nsich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. \nNach Abs. 2 der genannten Vorschrift sind Organisations- und Aktenpläne ohne \nAngabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein \nzugänglich zu machen. Schließlich sollen die Behörden nach § 11 Abs. 3 IFG die \nin den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere \ngeeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. \nVerzeichnisse zu vorhandenen Informationssammlungen sowie allgemein \nzugängliche Organisations- und Aktenpläne dienen primär der Erleichterung der \nInformationssuche von potenziellen Antragstellern. Zugleich führt dies zu einer \nVerwaltungsvereinfachung und Entlastung der Verwaltung (Schoch, a.a.O., § 11 \nRn. 5). Obwohl Diensttelefonlisten systematisch in § 11 Abs. 2 IFG aufgeführt sein \nmüssten, hat der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen und in der \nGesetzesbegründung dazu ausgeführt, Geschäftsverteilungspläne, die Namen, \ndienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter \nenthielten, unterlägen nicht der Offenlegungspflicht des Absatzes 2. Sie seien als \nsonstige amtliche Information „vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände“, also \nauch des § 5 Abs. 1 IFG, nur auf Antrag mitzuteilen. Dies diene der persönlichen \nSicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse \nan einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung (s. BT-Drucksache 14/4493, \nSeite 16). \n \nAuch \nder \nSinn \nund \nZweck \ndes \n§ \n5 \nAbs. \n4 \nIFG \nund \ndes \nInformationsfreiheitsgesetzes allgemein sprechen dafür, unter einem „Bearbeiter“ \nim Sinne des § 5 Abs. 4 IFG nur den Amtsträger zu verstehen, der sich mit einem \nbestimmten Vorgang befasst hat. Dem Gesetzgeber ging es mit dem \nInformationsfreiheitsgesetz nämlich darum, dem Antragsteller einen Anspruch auf \nZugang zu Sachinformationen zu verschaffen, ihm mithin „Sachkenntnisse“ zu \nvermitteln, um auf diese Weise die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu \nverbessern und die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. \nBT-Drucksache 14/4493, Seite 6). Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 IFG hat vor \ndiesem \nHintergrund \nden \nZweck, \nden \nohne \nsie \nstets \nanfallenden \nSchwärzungsaufwand im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten \nSachinformationen zu vermeiden. Denn sie bestimmt, dass der Bearbeiter des die \nSachinformation enthaltenden Vorgangs grundsätzlich nicht anonymisiert werden \nmuss (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 –). \n \n \nDiese \nAuslegung \nwiderspricht \nnicht \ndem \nBeschluss \ndes \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (– 2 B 131/07 –, DuD 2008, 696 \nund juris; s. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2007 – 2 \nA 10413/07 –, LKRZ 2007, 443). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden \nFall hatte sich ein Behördenmitarbeiter gegen die Veröffentlichung seines \nNamens samt E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt seiner Beschäftigungsbehörde \ngewandt. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu in dem genannten \nBeschluss u.a. aus: \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n„Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts befugt ist, ihre behördliche \nund organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdrückliche \ngesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenstehenden Benutzer, für dessen \nBedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche \nnatürlichen Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erfüllung einer \nbestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten \nBehörde für das Publikum der zuständige Ansprechpartner sind. Ob die Behörde \ndies \nin \nherkömmlicher \nWeise \ndurch \nschriftliche \nBehördenwegweiser, \nÜbersichtstafeln, Namensschilder, veröffentlichte oder auf Antrag einsehbare \nGeschäftsverteilungspläne oder in moderner Weise durch entsprechende \nVerlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen \nErmessen. Sie kann bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die \ntatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen \nwill. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr \nund von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt \naufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der \nSicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, \nder dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des \nBeamten \nwerden \nkeine \nin \nirgendeiner \nHinsicht \nschützenswerten \npersonenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für \nEingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt. \nDer Kläger wird durch diese Dritten zugänglichen Angaben auch nicht zu \nirgendwelchen dienstlichen Handlungen gezwungen, die ihren Ursprung \naußerhalb seiner allgemeinen Gehorsamspflicht haben. Ob und wie er auf ihn \nerreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu reagieren hat, bestimmt nicht der \nAbsender der E-Mail, sondern der Dienstherr.“ \n \n \nDanach bedarf eine Behörde zur Veröffentlichung von Mitarbeitertelefonlisten \nkeiner Ermächtigungsgrundlage. Daraus kann jedoch nicht zwingend darauf \ngeschlossen werden, dass ein Bürger ohne konkreten Anlass einen Anspruch auf \nHerausgabe dieser Informationen hat, wenn sich die Behörde dazu entschließt, \neine solche Veröffentlichung nicht freiwillig zu veranlassen. Denn es liegt allein im \norganisatorischen Ermessen der Behörde, wie diese sich nach außen präsentiert. \nDie Befugnis ist nicht mit einer entsprechenden Verpflichtung der Behörde \ngleichzusetzen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 – 8 K 532/11 –, juris). Es \nist daher unbeachtlich, dass – worauf der Kläger besonders hingewiesen hat –, \nverschiedene Jobcenter im Bundesgebiet die Diensttelefonnummern ihrer \nMitarbeiter \nins \nInternet \ngestellt \nhaben \n(s. \ndie \nÜbersicht \nauf \nhttps://wiki.piratenpartei.de/Telefonlisten_Jobcenter). Macht ein Hoheitsträger – \nwie hier – keinen Gebrauch davon, sich im Internet durch Offenbarung der Namen \nder Mitarbeiter und deren Durchwahlnummern zu präsentieren, so wird ihm diese \nEntscheidung nicht durch die Regelungen des IFG abgenommen (so auch VG \nAnsbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 –, juris). \n \n2.1.5.3. Die danach gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmende Abwägung des \nInformationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des \nBeklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers \naus. \n \nGrundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der \nInformationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene \nDaten \nin \nden \namtlichen \nAufzeichnungen \nerstreckt. \nBleiben \nbei \nder \nEinzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der \nInformationszugang ausgeschlossen (Schoch, IFG, a.a.O., § 5 Rn. 23). \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nHiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom \n19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442) als überwiegend vermuteten \nInteresse \nan \nder \nGeheimhaltung \nder \npersonenbezogenen \nDaten \nvon \nBehördenbediensteten nicht durchzusetzen. Nach Ansicht der Kammer verfolgt \nder Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede \nstehenden Informationen. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle \nstaatlichen Handelns. Vielmehr geht es dem Kläger, der gleichartige Anträge auch \nbei anderen Jobcentern in Rheinland-Pfalz gestellt hat, augenscheinlich um die \nBefriedigung eines privaten Informationsinteresses. Er hat zu dem hier nach § 7 \nAbs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag lediglich ausgeführt, er habe in den \nihm zugänglichen Informationsquellen, insbesondere dem Internet, keine bzw. \nkeine \naktuelle \nDiensttelefonliste \ngefunden \noder \nnur \nTelefonlisten \nvon \nPrivatpersonen, von denen er nicht wisse, ob diese tatsächlich die richtigen bzw. \naktuellen Listen veröffentlicht hätten. Diesem privaten und allgemeinen \nInformationsinteresse ist nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen, zumal der \nin A-Stadt wohnhafte Kläger keinerlei Leistungen vom Beklagten bezieht und auch \nansonsten keinen Bezug zum Jobcenter in Kaiserslautern hat. \n \nDemgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass \nderen Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen \nunbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch \ndas Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Grundgesetz \n– GG –) grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in \nWahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als \nAmtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben \nwie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen \nSelbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni \n2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Denn auch insoweit bleiben sie Träger von \nGrundrechten. \n \nAn der Schutzwürdigkeit solcher Angaben kann es fehlen, wenn die Daten schon \nanderweitig öffentlich bekannt sind oder wenn die Daten in allgemein \nzugänglichen Quellen erwähnt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni \n2013 – 20 F 10/12 –, ZIP 2014, 442). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Zwar \nhat die Piratenpartei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf der Seite \nhttps://wiki.piratenpartei.de/Telefonlisten_Jobcenter die Telefonlisten mit den \nDurchwahlnummern der Sachbearbeiter von 134 Jobcentern veröffentlicht. In \ndieser Übersicht ist die Telefonliste des Beklagten jedoch nicht aufgeführt. \n \nDen somit nach wie vor schutzwürdigen personenbezogenen Daten der \nMitarbeiter des Beklagten kommt, wie oben ausgeführt, wegen des dienstlichen \nBezuges zwar kein hoher Schutz zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 \n– 2 B 131/07 –, DuD 2008, 696 und juris). Nach Auffassung der Kammer ist das \nInteresse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom \nGesetzgeber \nin \n§ \n5 \nAbs. \n4 \nIFG \nals \nunerheblich \nbewerteten \nGeheimhaltungsinteresses \nvon \n„Bearbeitern“ \neinzuordnen. \nDenn \ndem \nvoraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von \nvornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Auch \nberücksichtigt die Kammer bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass \nder Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine \ngrößeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige \nServicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen \nAbwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der \nBeklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der \nÖffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nund die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen \nBearbeiter erhalten. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse \ndes Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt dahinter zurück (s. \nauch VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 –). \n \n2.1.5.4. Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das \nGeheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist \nder geltend gemachte Informationsanspruch anzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet \nnach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG \nkein Ermessen (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 5 Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil \nvom 26. Juni 2013 – 5 A 239/10 –, juris). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine \nrechtlich gebundene Entscheidung. \n \nZwar hat der Beklagte seine Bediensteten zu dem Antrag des Klägers auf \nGewährung von Zugang zu den hier umstrittenen Informationen offenbar nicht \ngemäß § 8 Abs. 1 IFG dazu angehört, ob sie ihre Einwilligung zu einer \nVeröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten erklären. Nach Auffassung der \nerkennenden Kammer ist dies jedoch auch nicht erforderlich (andere Ansicht VG \nBerlin, Urteil vom 5. Juni 2014 – VG 2 K 54.14 –). Da das Informationsinteresse \ndes \nKlägers \ndas \nvermutete \nGeheimhaltungsinteresse \nder \nbetroffenen \nBediensteten des Beklagten nicht überwiegt und es, wie ausgeführt, im \norganisatorischen \nErmessen \ndes \nHoheitsträgers \nliegt, \nob \ner \nz.B. \nDiensttelefonlisten seiner Mitarbeiter öffentlich bekannt gibt, der Beklagte sich hier \naber ausdrücklich dagegen entschieden hat, bedarf es nicht mehr der Anhörung \nder \nzahlreichen \nMitarbeiter, \nob \nsie \nmit \neiner \nVeröffentlichung \nihrer \npersonenbezogenen Daten einverstanden sind. Insofern wird die Bestimmung des \n§ 8 Abs. 1 IFG vom Organisationsermessen des Dienstherrn überlagert.“ \n \n \nDie Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Es ist nicht ersichtlich, welches über \ndas bloße Informationsinteresse hinausgehende Interesse der Kläger an der Telefonliste \nder Beklagten haben will. Er fällt aktuell nicht in deren Zuständigkeitsbereich. Eine \nZuständigkeit der Beklagten für den Kläger – etwa durch Umzug - ist auch nicht \nabsehbar. Darüber hinaus ist die Beklagte für den Kläger und andere Interessierte zum \nOrtstarif von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Dass die Erreichbarkeit des zuständigen \nMitarbeiters über das Service-Center mit Schwierigkeiten verbunden wäre, ist weder \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich. \n \nDa es sich bei den Telefonnummern um personenbezogene Daten handelt, greift auch § \n11 Abs. 2 IFG nicht ein, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe \npersonenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu \nmachen sind. \n \n \n \n \n\n \n \n- 10 -\nII. \n \nDie Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Es besteht auch kein Anspruch auf \nHerausgabe der aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der \nAngabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen \nder betreffenden Mitarbeiter aus § 1 Abs. 1 IFG. Der unter I. skizzierte Personenbezug \nentfällt nicht, wenn die Telefonliste die Namen der Mitarbeiter nicht enthält. Diese \nkönnten bei einem Anruf unter den entsprechenden Telefonnummern leicht ermittelt \nwerden. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Mitarbeiter sich am \nDiensttelefon mit seinem Namen meldet. Da ein Interesse des Klägers an der \nDiensttelefonliste nicht erkennbar ist, fällt auch hier die Abwägung zulasten des \nInformationsinteresses des Klägers aus. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. \nverwiesen werden. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-02-13/4-k-1158-14","cited_norms":[{"jurabk":"IFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":21},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-02-13/4-k-1158-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365264","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.506197+00:00"}}