{"status":"available","doknr":"OLD365262","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-02-19","aktenzeichen":"5 K 258/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 258/13 \nNiedergelegt in unvollständiger \nFassung auf der Geschäftsstelle am \n04. März 2015 \ngez. Wietis \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …….. ,………….., ………, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n1. Rechtsanwalt …….., ………, ……….., \nGz.: -…… - \n2. Rechtsanwälte ……….., ……………, …….., \nGz.: - ……. - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n…………………, ………., …….., \nGz.: -…….. - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Richte-\nrinnen Rathjen und Wegener aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2015 \nund 19. Februar 2015 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n \n \ngez. Sperlich \n \ngez. Dr. K. Koch \n \ngez. Dr. N. Koch \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. \n \nBei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im \n……… in …….., die mit notarieller Urkunde vom 15.11.2012 des Notars………… (UR-Nr.: \n………..) errichtet und am 11.04.2013 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gesell-\nschaftszweck der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 15.11.2012 \nist das „Führen und Betreiben von Gastronomiebetrieben und die Durchführung von Tanz-\nveranstaltungen“. Der Alleingesellschafter der Klägerin ist gleichzeitig ihr alleinvertre-\ntungsberechtigter Geschäftsführer, Herr …………….. Die Klägerin beabsichtigt insbeson-\ndere den Betrieb des Diskothekenkomplexes „…..“ einschließlich der Bereiche - der soge-\nnannten „Areas“ - „…….“, „……..“ und „………“ sowie der „………..“ im ………. in …….. \n(nachfolgend: …….). Eigentümer der Immobilie ist Herr ……., der das ……. bis ins Jahr \n2006 persönlich betrieb. Nachdem das Verhalten der von Herrn ……. beschäftigten Tür-\nsteher in den Jahren 2001 bis 2006 wiederholt Gegenstand polizeilicher oder staatsan-\nwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen und es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen \nHerrn ……. und der zuständigen Behörde in Bezug auf die Betriebsführung gekommen \nwar, widerrief das der Beklagten mit bestandskräftiger Verfügung vom 04.12.2006 die \nHerrn ……. erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek mit regelmäßigen Tanz- und \nLiveauftritten und begründete dies damit, dass Herr …….. nicht mehr die zur Führung ei-\nnes Gaststättenbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. \nIm April 2007 stellte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ……, der zu dieser Zeit Allein-\ngesellschafter und Geschäftsführer der neu gegründeten ……….. war, einen Antrag auf \nErteilung einer Gaststättenerlaubnis, der am 12.07.2007 positiv beschieden wurde. An-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\nschließend führte die ………….. das …. unter der Geschäftsführung von Herrn ……. In \ndemselben Gebäude waren zu dieser Zeit ein Getränkehandel und eine Hausverwaltungs-\nfirma von Herrn …... ansässig. Mit notariellem Vertrag bot der Geschäftsführer der Kläge-\nrin Herrn …... im Februar 2010 die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der ………. \nan. Herr …... erklärte im Mai 2010 die Annahme dieses Angebots, berief den damaligen \nGeschäftsführer Herrn …… als Geschäftsführer ab und setzte einen neuen Geschäftsfüh-\nrer ein. In der Folgezeit wurden von Herrn ……. weitere Personen zu Geschäftsführern der \n……………. berufen. Wegen der Unzuverlässigkeit eines der Geschäftsführer widerrief \ndas im August 2010 die der ……….. erteilte Gaststättenerlaubnis. Nach dem Ausscheiden \ndieses Geschäftsführers aus der Geschäftsführung erteilte das der …………… En-\nde November 2010 eine neue Gaststättenerlaubnis, die es mit für sofort vollziehbar erklär-\nter Verfügung vom 01.08.2012 zurücknahm. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-\ngeführt, die …………….besitze die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit \nnicht. Sie sei lediglich Strohmann für Herrn ……., der einen beherrschenden Einfluss auf \nihre Geschäftstätigkeit ausübe, obwohl ihm die Gaststättenerlaubnis für das …….. be-\nstandskräftig widerrufen worden sei. Im Oktober 2012 wurde das ….. geschlossen. \n \nAm 16.11.2012 schloss die Klägerin einen Pachtvertrag über das ….. mit Herrn …... als \nVerpächter. Hierbei wurde nach anfänglicher Vereinbarung einer Umsatzpacht durch Zu-\nsatzvereinbarung vom 23.11.2012 eine monatliche Festpacht vereinbart. Wegen der weite-\nren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Urkundenrolle Nr. …….. sowie auf die Ablich-\ntung des Pachtvertrags und der hierzu am 23.11.2012 getroffenen Zusatzvereinbarung \nverwiesen. \n \nAm 20.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem der Beklagten die Erteilung einer Gast-\nstättenerlaubnis und übermittelte in diesem Zusammenhang am 23.11.2013 ein Betriebs- \nund Sicherheitskonzept für das …………. Zuvor war dem Vater des Geschäftsführers der \nKlägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden, dass keine Bedenken \nbezüglich des Antrags bestünden. \n \nMit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte das den Antrag auf Erteilung einer personenbezoge-\nnen Erlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) zum Führen von \nGaststättenbetrieben in Bremen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \ndass die Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 BremGastG zu versagen sei, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigten, dass die Klägerin die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zu-\nverlässigkeit nicht besitze. Zuverlässig sei, wer die Gewähr dafür biete, dass er das Ge-\nwerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht, ausüben \nwerde. Diese Gewähr biete der Geschäftsführer der Klägerin nicht. Vielmehr werde mit \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nihm der bestimmende Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Betriebsablauf des \n….. zu erwarten sein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei das ….. unter der forma-\nlen Betreiberverantwortlichkeit der ……….. kontinuierlich dem bestimmenden Einfluss \nHerrn …… ausgesetzt gewesen. Dies gelte aufgrund der umfänglichen Beweislage durch \nZeugenaussagen auch für die Zeit der formalen Geschäftsführereigenschaft des Ge-\nschäftsführers der Klägerin in der Zeit von Juli 2007 bis Mai 2010. Im Einzelnen wurde \nunter Bezugnahme auf verschiedene Zeugenaussagen ausgeführt, der Geschäftsführer \nder Klägerin habe während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ……… keinen Einfluss \nauf die Zahlung und Buchhaltung des …., insbesondere auf die Zahlungsströme an die \nbeauftragte Sicherheitsfirma …..., gehabt. Er sei lediglich als Strohmann eingesetzt gewe-\nsen und hätte dies gegenüber einem Zeugen sogar selbst geäußert. Ziel sei es gewesen, \ndas ……..wieder zu betreiben und Herrn ……. weiterhin die Kontrolle über Geldflüsse und \nden Geschäftsbetrieb zu erhalten. Sämtliche Entscheidungen seien von Herrn ……. bzw. \ndessen ehemaliger Ehefrau, Frau …..., getroffen worden. Aus einem Urteil des Landge-\nrichts …… (Urteil vom 11.05.2011 - ……..) ergebe sich, dass Herr …... die Einlage der \n……….geleistet habe und nicht der heutige Geschäftsführer der Klägerin. Damit sei der \nGeschäftsführer der Klägerin von Beginn an finanziell von Herrn …... abhängig und nicht \nselbst der maßgeblich Verantwortliche gewesen. Bereits vor Gründung der ………..habe \ndie Grundidee Herrn ….. bestanden, nach dem Widerruf der Gaststättenkonzession seinen \nbestimmenden Einfluss auf das ….. aufrechtzuerhalten, wobei er auf wechselnde Ge-\nschäftsführer gesetzt habe. Im Übrigen hätten auch die Umstände anlässlich des Gesell-\nschafter- und Geschäftsführungswechsels die wahren Macht- bzw. Entscheidungsverhält-\nnisse im …….offenbart. Eine vergleichbare Situation sei nunmehr erneut zu besorgen. \nHierfür spreche unter anderem, dass Herrn …... durch die zunächst vereinbarte Umsatz-\npacht ein formales Recht verschafft werden sollte, in die Bücher des ……. Einsicht zu \nnehmen. Für eine bestimmende Einflussnahme Herrn …… spreche auch, dass Frau ….. \nbereits geäußert habe, dass alle Kräfte von einem neuen Betreiber übernommen werden \nwürden. Diese Aussage füge sich in das prognostizierte Bild ein. Überdies seien an den \nGeschäftsführer der Klägerin nach übereinstimmenden Zeugenaussagen während seiner \nZeit als Geschäftsführer der ………… über das Geschäftsführergehalt hinaus mehrere \ntausend Euro in bar ausgezahlt worden. \n \nSchließlich bestünden abgesehen von dem Versagungsgrund der ernsthaft zu besorgen-\nden unzulässigen Einflussnahme durch Herrn …... weitere erhebliche Zweifel an der gast-\nstättenrechtlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin, weil gegen diesen \nStrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung und \nVeruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet worden seien. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDieser Ablehnungsbescheid wurde durch Bescheid vom 12.02.2013 im Hinblick auf das \nDatum einer in Bezug genommenen Zeugenaussage geändert. Wegen der weiteren Ein-\nzelheiten wird auf die Bescheide vom 05.02.2013 und 12.02.2013 Bezug genommen. \n \nIm September 2013 erfolgte die Wiedereröffnung des …. durch eine andere Betreiberin, \nmit der Herr …... zwischenzeitlich einen Pachtvertrag über die Immobilie geschlossen hat-\nte. In einem an das Oberverwaltungsgericht Bremen gerichteten Schreiben vom \n24.09.2013 gab Herr …. an, er könne diesen Pachtvertrag jeweils zum Ablauf eines Jah-\nres kündigen. Des Weiteren bestehe „gegebenenfalls Interesse“ seinerseits, mit dem Ge-\nschäftsführer der Klägerin einen Pachtvertrag zu schließen, sofern dieser eine gültige \nKonzession für den Betrieb des ….. erhalte. \n \nAm 01.03.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit separatem Schriftsatz \nvon demselben Tage hat die Klägerin einen Antrag die Gewährung einstweiligen Rechts-\nschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 24.07.2013 - 5 \nV 259/13 - abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das \nOberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13 - zurückge-\nwiesen. \n \nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer, \nHerr ……, sei nicht unzuverlässig. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass er sich einem \nbestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf den Betriebsablauf des ….. nicht \nzu entziehen vermöge. Dafür spreche bereits die eidesstattliche Versicherung des Herrn \n…... vom 12.12.2012, worin er versichert habe, keinen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb \ndes …. auszuüben. Das Verwaltungsgericht Bremen und das Oberverwaltungsgericht \nBremen hätten in anderen Eilverfahren, die das Widerrufsverfahren der Gaststättenerlaub-\nnis der …………… betrafen, festgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu der \nZeit, als er noch Geschäftsführer der …………. gewesen sei, gerade keinen Einfluss von \nHerrn …... zugelassen habe. Vielmehr sei ein bestimmender Einfluss des Herrn ……. erst \nnach dem Ausscheiden des Herrn …… aus der ………….festgestellt worden. Zur Substan-\ntiierung ihres Vortrags, wonach der Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit seiner Tätig-\nkeit bei der ………..eigenständig und unabhängig gehandelt habe, hat die Klägerin ver-\nschiedene Unterlagen, u.a. Protokolle und Gesprächsnotizen, vorgelegt. \n \nAuch die Beklagte habe noch in einem an Herrn …... gerichteten Ablehnungsbescheid \nvom 26.11.2012 argumentiert, dass Herr ……. erst nach dem Ausscheiden des Herrn …… \naus der ………….. einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte des …… gehabt habe, \nwohingegen Herr …… als Geschäftsführer eine Einflussnahme abgelehnt habe. Die Be-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\nklagte könne nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nun nicht gegenteilig \nund damit widersprüchlich argumentieren. Die Beklagte habe in dem Fall der Klägerin will-\nkürlich, mit unverhältnismäßigem Aufwand - unter intensiver Befassung durch die Polizei - \nund einseitig zu Lasten der Klägerin ermittelt. Die von der Beklagten angeführten Zeugen \nhätten erhebliche Eigeninteressen und persönliche Gründe, nicht zu Gunsten des Ge-\nschäftsführers der Klägerin auszusagen. Auch handele es sich oftmals lediglich um „einfa-\nche“ Mitarbeiter, die keinen Einblick in die Abläufe der Geschäftsführung gehabt hätten. \nZudem seien Zeugen teilweise unter Druck gesetzt worden. Auch die Ausgestaltung des \nPachtvertrages begründe kein Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere erkläre sich die Bei-\nbehaltung des Betriebskonzepts durch das erfolgreiche Konzept des …….; ein Zustim-\nmungsvorbehalt des Verpächters für wesentliche Veränderungen sei zudem üblich. Für die \nZuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin spreche zudem, dass weder das Ge-\nwerbezentralregister Eintragungen aufweise, noch die von der Beklagten eingeholten Aus-\nkünfte etwa bei dem Finanzamt oder der Gemeindeverwaltung Auffälligkeiten aufwiesen. \n \nIm Übrigen sei der Geschäftsführer der Klägerin Inhaber einer gültigen Konzession nach \ndem Bremischen Gaststättengesetz für den Betrieb des ……. Diese Erlaubnis müsse auch \nfür die Klägerin gelten, da die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin darin im-\npliziert sei. Zumindest aber habe die Beklagte durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis \nan die ………. einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Durch die gültige und noch immer \nbestehende Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Diskothek …….. sei von einem Fortbe-\nstehen der Zuverlässigkeit auszugehen. Bei der Gaststättenerlaubnis handele es sich um \neine personenbezogene Erlaubnis, mit der Folge, dass die Zuverlässigkeit einer Person im \nHinblick auf unterschiedliche Betriebe nicht unterschiedlich ausgelegt werden könne. Die \nBehörde handele insoweit widersprüchlich. Ferner dränge sich im Zusammenhang mit \neinem Einschreiten der Baubehörde der Beklagten gegen das …….., das zeitlich mit der \nmündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren stattgefunden habe, der Eindruck \nauf, dass auf den als Zeugen geladenen Geschäftspartner des Geschäftsführers der Klä-\ngerin im ……. Einfluss genommen werden sollte. \n \nSchließlich könne die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter keinen Umstän-\nden geeignet sein, die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu begründen. Auch \nfür die Beurteilung der Zuverlässigkeit gelte die Unschuldsvermutung bis zur rechtskräfti-\ngen Verurteilung. Auch sei fraglich, ob die Beklagte das Steuergeheimnis beachtet habe. \nDas zwischenzeitlich eingestellte Verfahren wegen Vorteilsgewährung aus dem Jahr 2008 \nkönne bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da dieses Verfahren nach § 51 BZRG \naus dem Bundeszentralregister zu tilgen sei und demnach nicht mehr zum Nachteil des \nGeschäftsführers der Klägerin herangezogen werden könne. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \nJedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine mit Auflagen verbundene Gaststät-\ntenerlaubnis zu erteilen, da dies gegenüber der vollständigen Versagung ein milderes Mit-\ntel darstelle. \n \nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt die Klägerin ihren Vortrag um Protokolle \nund Gesprächsnotizen zum Beleg der eigenständigen Geschäftsführung der ……. durch \nden heutigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ……, in den Jahren 2007 bis 2010. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 05.02.2013, zuge-\nstellt am 07.02.2013, in der Fassung des Änderungsschreibens vom 12.02.2013, \nzugestellt am 12.02.2013, zu verpflichten, der Klägerin eine personenbezogene Er-\nlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) zum Führen von \nGaststättenbetrieben in Bremen, insbesondere zum Betrieb der Diskothek …… \nin……, ……., zu erteilen; notfalls unter der Auflage, das Betriebs- und Sicherheits-\nkonzept für das ……..(Anlage zum Schreiben an die Gaststättenabteilung vom \n22.11.2012) einzuhalten. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin feh-\nle das Rechtsschutzbedürfnis, da die streitgegenständliche Diskothek am 19. August 2013 \nan die ….. verpachtet wurde und seit dem 12. September 2013 von dieser betrieben wer-\nde. Allein der Umstand, dass Herr …... am 24. September 2013 erklärt habe, seinerseits \nbestehe noch immer ein Interesse an einem Vertragsschluss mit der Klägerin und er sei \ngegebenenfalls bereit, hinsichtlich des jetzigen Pachtverhältnisses von einem Sonderkün-\ndigungsrecht Gebrauch zu machen, könne kein Rechtsschutzbedürfnis begründen. \n \nDie Beklagte verweist vollumfänglich auf die Gründe des Ablehnungsbescheids und führt \nergänzend aus, die Klägerin könne sich nicht zur Begründung ihrer Zuverlässigkeit auf die \nBeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen - 2 B 240/12 - und des Verwaltungsge-\nrichts Bremen - 5 V 1137/12 - berufen, da sich diese Entscheidungen ausschließlich auf \nden Zeitraum nach dem Ausscheiden des Herrn …… aus der ………. bezogen hätten. \nEine gerichtliche Überprüfung der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin \nhabe in diesen Verfahren gerade nicht stattgefunden. Zudem habe den Beschlüssen nur \ndie damals bekannte Sachlage zugrunde gelegen. Die neuen Erkenntnisse hätten sich erst \nim Anschluss an die Antragstellung nach weiteren Ermittlungen gezeigt. Auch könne sich \ndie Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr Geschäftsführer bereits eine gültige Konzession \nnach dem Bremischen Gaststättengesetz für den Betrieb des ….. habe, denn zum einen \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nsei Inhaberin der Gaststättenerlaubnis die……. und nicht der Geschäftsführer der Klägerin \nund zum anderen bedeute eine einmal erteilte Konzession nicht, dass die Zuverlässigkeit \nfür alle Zeit gelte. Die relevanten Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Herrn …… \nbegründeten, seien erst nach der Erteilung der Konzession an die …….. im Anschluss an \nweitere Ermittlungen bekannt geworden. \n \nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015, fortgesetzt am \n19.02.2015, Beweis erhoben über das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine \nEinflussnahme von Herrn …... auf die Geschäftsführung der ………. im Zeitraum von 2007 \nbis 2010 und die Umstände eines künftigen Pachtverhältnisses zwischen der Klägerin und \nHerrn ….. durch die Vernehmung der Zeugen …..., ……., …..., …..., …..., …..., ….., ….., \n….., ...... und …... Nachdem am 05.02.2015 die Zeugen …., …. und ….. gerichtlich ver-\nnommen worden waren, ließ der Zeuge …... dem Vorsitzenden per E-Mail vom \n05.02.2015, 18.45 Uhr, die Korrektur eines Teils seiner Aussage mitteilen. Diese E-Mail \nvom 05.02.2015 ist in dem Fortsetzungstermin vom 19.02.2015 verlesen worden. In dem \nTermin vom 19.02.2015 sind sodann die Zeugen ….., …..., …..., …., ….., ……., …... und \n….. gerichtlich vernommen worden. Anschließend hat die Kammer die Beweisaufnahme \nim Einverständnis mit den Beteiligten geschlossen. Wegen des Ergebnisses der Beweis-\naufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 \nund 19.02.2015 Bezug genommen. Die Beteiligten haben nach Abschluss der Beweisauf-\nnahme Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten, die Sitzungsniederschriften vom 05.02.2015 und 19.02.2015 und den beige-\nzogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung \neiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis. \n \nI. \nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein \nRechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben. Allein der Umstand, dass das ….derzeit an \neinen anderen Betreiber verpachtet ist, steht einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin \nnicht entgegen. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Be-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\ngründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint \nwerden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25/03, BVerwGE 121, 1). Dies ist hier nicht der Fall. \nDie Tatsache, dass die Klägerin nicht über die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über das \n….. verfügt, vermag vorliegend nicht dazu zu führen, dass die begehrte Gaststättenerlaub-\nnis für die Klägerin ohne jeden Zweifel nutzlos wäre. Denn selbst wenn die Klägerin das \n….. möglicherweise aus zivilrechtlichen Gründen nicht oder nicht unmittelbar betreiben \nkönnte, so wäre sie dadurch nicht gehindert, andere Gaststätten zu betreiben, sofern die \nsonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Denn seit der infolge der Föderalismusre-\nform beschlossenen Neuordnung des Bremischen Gaststättenrechts im Jahr 2009 ist die \nGaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 BremGastG - abweichend von den zuvor gelten-\nden bundesrechtlichen Vorschriften - als reine Personalkonzession ausgestaltet, so dass \nbereits nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht anzunehmen ist, der jeweilige Be-\nwerber müsse eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über bestimmte Räumlichkeiten \nnachweisen, um ein Sachbescheidungsinteresse an seinem Antrag zu begründen. \n \nAuch soweit sich der Antrag der Klägerin explizit auf den Betrieb des ….. bezieht und mit-\nhin ein betriebsstättenbezogenes Element enthält, muss die Klägerin nicht zwingend zivil-\nrechtlich über die Räume verfügen können. Vielmehr ist die Erteilung einer Erlaubnis auch \nan verschiedene Personen für dieselben Räume zulässig; sie kann sodann nur von dem-\njenigen ausgeübt werden, der sich die Verfügungsbefugnis über die Räume durch Kauf, \nPacht oder dergleichen verschafft (vgl. Metzner in: Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage \n2002, § 3 Rn. 72). Ein Sachbescheidungsinteresse fehlt nur dann, wenn die Erlangung der \nVerfügungsbefugnis über die Räume ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall fehlt auch \neiner Klage das Rechtsschutzinteresse (vgl. Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 7). Ein solcher Fall \nist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr hat die Klägerin glaubhaft gemacht, weiter-\nhin ein Interesse an dem Betrieb des …… zu haben. Auch der Eigentümer der Immobilie \nhat mitgeteilt, „gegebenenfalls Interesse“ an der Verpachtung des …… an die Klägerin zu \nhaben. In diesem Zusammenhang bezog er sich auf ein Kündigungsrecht gegenüber den \nderzeitigen Betreibern zum Ablauf eines jeden Jahres. Hiervon ausgehend dürfte ein \nSachbescheidungsinteresse und infolgedessen auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klä-\ngerin selbst bei Unterstellung einer sachbezogenen Erlaubnis anzunehmen sein. Erst recht \nmuss dies für den vorliegenden Fall einer reinen Personalkonzession gelten. \n \n \nII. \nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nErteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 BremGastG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nVwGO). Zutreffend ist die Beklagte in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid \nvom 05.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2013 zu dem Er-\ngebnis gekommen, dass die Klägerin die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässig-\nkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 BremGastG nicht besitzt, so dass ihr die beantragte gaststät-\ntenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden darf. \n \n1. \nDer Erteilung einer Gaststättenkonzession an die Klägerin steht der Versagungsgrund des \n§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Gaststättengesetzes (BremGastG) entgegen. Nach \ndieser Vorschrift ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverläs-\nsigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamt-\neindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig \nordnungsgemäß betreibt. Ordnungsgemäß ist der Betrieb dann, wenn er in Einklang mit \ndem geltenden Recht steht. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine \nPerson, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu for-\ndernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Der Begriff der Unzuver-\nlässigkeit im Sinne des Gaststättenrechts stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein \n(vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.07.2013 - AN 4 K 13.00768; BVerwG, Beschluss vom \n23.09.1991 - 1 B 96/91, beide juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechts-\nlage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. \n \nDie Klägerin ist im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig. Wird die Gaststättener-\nlaubnis von einer juristischen Person beantragt, kommt es für das Vorliegen der persönli-\nchen Erlaubnisvoraussetzung der Zuverlässigkeit maßgeblich darauf an, ob diese Zuver-\nlässigkeit in der Person des Geschäftsführers vorliegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom \n24.01.2011 - Au 4 K 09.1790, juris). Aus einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der \njuristischen Person folgt die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der juristischen Per-\nson selbst (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 10 VG 2648/97, juris). In der \nUnzuverlässigkeitsdefinition sind zwei Komponenten enthalten: Zum einen müssen in der \nVergangenheit entsprechende Negativtatsachen aufgetreten sein, zum anderen bedarf es \neiner Prognose, ob aufgrund dieser Tatsachen in Zukunft ein ordnungsgemäßer Betrieb \ndes Gaststättengewerbes zu erwarten ist. Demgemäß stellt sich die Prognose, dass der \nGewerbetreibende sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben werde, als ein \naus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches \nzukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden dar. Die aus der Anlegung des Maßstabs \nder Wahrscheinlichkeit folgende „Ungenauigkeit“ der Prognose muss durch strikte Beach-\ntung des Grundsatzes der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ausgeglichen werden. Insoweit \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nsind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom \n04.11.2014 - 1 B 310/14, juris). Der Klägerin fehlt die erforderliche gaststättenrechtliche \nZuverlässigkeit, da ihr Geschäftsführer im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. \nZwar spricht für eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers, dass \nweder sein Führungszeugnis noch eine von dem eingeholte Auskunft aus dem Gewerbe-\nzentralregister Eintragungen aufweisen. Gleichwohl kann allein hieraus nicht abgeleitet \nwerden, dass der Geschäftsführer der Klägerin gaststättenrechtlich zuverlässig ist. Viel-\nmehr lässt dessen bisheriges Verhalten nicht erwarten, dass er sein Gewerbe im Einklang \nmit der Rechtsordnung betreiben wird. Dies wiederum ist darin begründet, dass er zur \nÜberzeugung der Kammer in den Jahren seiner Geschäftsführung der ……..von Juli 2007 \nbis Mai 2010 einem unzuverlässigen Dritten in Person von Herrn ….. einen maßgeblichen \nEinfluss auf den Geschäftsbetrieb des ….. gewährte. \n \nSoweit die Unzuverlässigkeit desjenigen, der ein Gaststättengewerbe zu betreiben beab-\nsichtigt, aus dem Einfluss eines Dritten abzuleiten ist, ist zwischen Strohmannverhältnis-\nsen einerseits und dem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten andererseits \nzu unterscheiden. Beide Fallgruppen unterscheiden sich nur graduell (vgl. zur Abgrenzung \nbeider Figuren ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12, juris). \nEntscheidend für die Annahme eines Strohmannverhältnisses ist, dass die Beherrschung \ndurch den Hintermann so umfassend ist, dass dieser selbst als Gewerbetreibender er-\nscheint. Ein „Strohmann“ wird zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Ge-\nwerbetreibender vorgeschoben, das in Frage stehende Gewerbe wird in Wirklichkeit aber \nvon einem anderen betrieben. Der Strohmann hat keinen autonom bestimmten Hand-\nlungsspielraum. Vielmehr ist die Stellung des Hintermanns so umfassend, dass dieser \nselbst Gewerbetreibender ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 a.a.O.). Bei \nder Fallgruppe des bestimmenden Einflusses eines unzuverlässigen Dritten ist dagegen \nderjenige unzuverlässig, der Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässig-\nkeit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder \nauch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten (vgl. \nMarcks, in: Landmann/Rohmer, GewO 68. EL August 2014, § 35, Rn. 6970). Nach Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen die Gründe der Erlaubnisversagung \nauch in einem solchen Fall in der Person des Gewerbetreibenden selbst. Denn wenn er \neinen Gewerbebetrieb führen will und hierbei Dritten, die selbst nicht die hierfür erforderli-\nche Zuverlässigkeit besitzen, eine Einflussnahme auf die Führung des Betriebes ermög-\nlicht oder sie nicht ausschalten will oder kann, so rechtfertigt dies den Schluss, dass er \nselbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie \nFührung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für \neine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1959 - VII C \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n63.59, BVerwGE 9, 222). Der Geschäftsführer einer GmbH ist insbesondere dann unzu-\nverlässig, wenn ihm die Unabhängigkeit und Selbständigkeit fehlt, die zur jederzeitigen \nDurchsetzung von Anordnungen im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung \nerforderlich ist. Fehlt ihm die Möglichkeit, von seinen Befugnissen Gebrauch zu machen \nund ist er damit zugleich außerstande, seinen Verpflichtungen durch Anordnungen inner-\nhalb der Gesellschaft nachzukommen, so spricht bereits diese Tatsache nach der gesetz-\nlichen Ausgestaltung seiner Stellung für eine Unzuverlässigkeit (vgl. OVG Hamburg, Urteil \nvom 19.08.1982 - Bf VI 170/81, NVwZ 1983, 688). Hierbei ist indes zu berücksichtigen, \ndass, soweit für das Strohmannverhältnis vertreten wird, bereits aus dem Bestehen dieses \nVerhältnisses folge die Unzuverlässigkeit von Strohmann und Hintermann (vgl. etwa Metz-\nner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 38), sich dies nicht auf die Fallgruppe des maßgeblichen \nEinflusses eines unzuverlässigen Dritten übertragen lässt. Nach Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen kann es - anders als für ein Strohmannverhältnis - dafür, \ndass ein Dritter maßgeblichen Einfluss auf den Gewerbetrieb nimmt, auch legitime Gründe \ngeben. Vielmehr setzt die Fallgruppe des maßgeblichen Einflusses eines unzuverlässigen \nDritten zusätzlich voraus, dass der Einfluss nehmende Dritte unzuverlässig ist, wofür allein \ndas Bestehen des bestimmenden Einflusses nicht ausreicht. Neben dem bestimmenden \nEinfluss des Dritten und dessen Unzuverlässigkeit setzt diese Fallgruppe voraus, dass der \nEinfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage \ntritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist. Zudem muss der Gewerbetreibende die Tatsa-\nchen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennen (vgl. OVG Bremen, Be-\nschluss vom 09.10.2012, a.a.O.). \n \nDie Grundsätze über Strohmannverhältnisse und den bestimmenden Einfluss eines unzu-\nverlässigen Dritten sind auch auf juristische Personen, die Gewerbetreibende sind, insbe-\nsondere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, anzuwenden. Sie sind unzuverläs-\nsig, wenn ihre Geschäftsführer unter dem maßgeblichen Einfluss eines unzuverlässigen \nDritten stehen (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 98 m.w.N.). \n \nHieran gemessen fehlt dem Geschäftsführer der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit. \nAus Sicht der Kammer stand er während seiner Zeit als Geschäftsführer der …… zwar \nnicht in einem Strohmannverhältnis zu Herrn …... Die festgestellte Einflussnahme des \nHerrn ………. auf den Geschäftsbetrieb des ….. hatte, soweit für die Kammer ersichtlich, \nkein solches Maß erreicht, dass Herr ….. oder die …….. in der Zeit von Juli 2007 bis Mai \n2010 ausschließlich als Sprachrohr von Herrn ….. fungierte. Vielmehr ergab die Beweis-\naufnahme, dass Herr ……. in dem relevanten Zeitraum durchaus in der Lage war, in ei-\nnem begrenzten Umfang Entscheidungen verantwortlich zu treffen. Der Geschäftsführer \nder Klägerin ist gleichwohl als unzuverlässig anzusehen, weil er während seiner Zeit als \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nGeschäftsführer der ……… einem unzuverlässigen Dritten in Person von Herrn …... einen \nbestimmenden Einfluss auf den Betrieb des …… gewährte. Die Voraussetzungen dieser \nFallgruppe liegen vor. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \nüberzeugt, dass Herr …….. in dem Zeitraum von Juli 2007 bis Mai 2010 einen bestim-\nmenden Einfluss auf den Betrieb des ……. ausübte (a.). Herr …... war und ist im gaststät-\ntenrechtlichen Sinne unzuverlässig und sein Einfluss betrifft das Gebiet, auf dem er unzu-\nverlässig ist (b.). Der Geschäftsführer der Klägerin kannte auch die die Unzuverlässigkeit \nvon Herrn ……. begründenden Tatsachen (c.). \n \na. \nDie Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Herr ….. \ndie Kontrolle über das ….. nach dem Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis in dem hier re-\nlevanten Zeitraum von Juli 2007 bis Mai 2010 zu keinem Zeitpunkt aufgab und der heutige \nGeschäftsführer der Klägerin, Herr ……, ihn dabei gewähren ließ. Dabei war Herr ….. \nnicht nur maßgeblich an der Implementierung einer neuen Struktur, das ….. fortan über \neine GmbH zu betreiben, beteiligt, indem er Herrn …… das Stammkapital für die Grün-\ndung der ……….. zur Verfügung stellte und so ein Abhängigkeitsverhältnis schuf. Zudem \nerhielt Herr ….. neben seinem offiziellen Gehalt inoffizielle Zahlungen von Herrn …..., die \nihm Frau …... auszahlte. Hierdurch wurde sein Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn …... noch \nverstärkt. Herr …... behielt dauerhaft die Kontrolle über die wirtschaftliche Situation des \n….. und ließ sich regelmäßig die Geschäftszahlen vorlegen. Zudem griff er in regelmäßi-\ngen Abständen in das operative Geschäft ein und gab dem Sicherheitsdienst Anweisun-\ngen. All dies erfolgte in einem Zeitraum, als Herr …. offiziell in keiner Weise in den Betrieb \ndes ….. eingebunden, insbesondere noch nicht Gesellschafter der ………… war. Als es \nschließlich zu Differenzen zwischen Herrn …… und Herrn ……. - maßgeblich über die \nArbeit des Sicherheitsdienstes - kam, ließ sich Herr …... von Herrn …… die Gesellschafts-\nanteile an der GmbH übertragen. Die Art und Weise, wie es zu der Übertragung der Ge-\nsellschaftsanteile kam, veranschaulicht deutlich die Entscheidungsmacht, die Herrn ……. \nzukam, denn Herr ……. bot Herrn …... mit notariellem Angebot die Gesellschaftsanteile \nder …… an, ohne dass erkennbar wäre, welchen Vorteil er sich hiervon versprochen ha-\nben könnte. Es ist deutlich geworden, dass Herr ….. zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, \nEntscheidungen eigenständig gegen den Willen von Herrn …….. durchzusetzen. \n \nHierzu steht es nicht im Widerspruch, dass Herr …... den täglichen Geschäftsbetrieb des \n…….. nicht in allen Einzelheiten beherrschte oder dass seine Einflussnahme auf den Ge-\nschäftsbetrieb nicht für sämtliche Mitarbeiter der …… offensichtlich war. Dies wäre bereits \ndeshalb nicht möglich gewesen, weil das …., nachdem Herrn ….. die Gaststättenerlaubnis \nentzogen worden war, unmittelbar im Fokus des ....es der Beklagten stand und bei jeder \n\n \n- 15 - \n- 14 -\noffensichtlichen Steuerung des Geschäftsbetriebes durch Herrn …... mit einem Widerruf \nder der …….. erteilten Gaststättenerlaubnis zu rechnen gewesen wäre. Nach den Zeu-\ngenaussagen ergibt sich vielmehr das Bild, dass Herr …… in den Jahren seiner Ge-\nschäftsführung durchaus in bestimmtem Umfang - u. a. auch bei Personalentscheidungen \nund bei einzelnen Investitionen - Entscheidungsbefugnisse zustanden. Gleichwohl beste-\nhen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass er von Beginn an in einem Abhängigkeits-\nverhältnis zu Herrn ……. stand, der wiederum den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im \nHintergrund kontrollierte. \n \nDer einen bestimmenden Einfluss bestreitende Vortrag der Klägerin greift nicht durch. Die \nGesamtschau der im Zuge der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen ergibt, dass der \nEinfluss eines unzuverlässigen Dritten in Person von Herrn …... auf den Geschäftsbetrieb \nder ……… während der Zeit der Geschäftsführung von Herrn …… so umfassend war, \ndass er im gewerberechtlichen Sinne als bestimmend anzusehen ist. Die Kammer ließ sich \nbei ihrer Überzeugungsbildung maßgeblich von folgenden Gesichtspunkten leiten: \n \naa. \nNach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen ….. und …..., such-\nte Herr ….., nachdem ihm die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen \nworden war, nach Wegen, das …… weiterzuführen. Der Zeuge …..., der bereits in den \nJahren zuvor für Herrn …... im …… tätig gewesen war und zum damaligen Zeitpunkt ein \nenges Verhältnis zu ihm hatte, erklärte, sie hätten gemeinsam nach einer Lösung gesucht \nund schließlich die Idee gehabt, eine GmbH „vorzuschalten“. Wörtlich führte der Zeuge \n…... hierzu in der mündlichen Verhandlung aus: „Es sollte sich nichts ändern, es sollte \nalles so bleiben wie es ist, nur eine GmbH wurde davor gesetzt“. Die Idee, das ….. mittels \neiner GmbH weiter zu betreiben, diente mithin von Beginn an der Umgehung der aus dem \nWiderruf der Gaststättenerlaubnis von Herrn …... resultierenden Konsequenzen. Nach \nAussage der Zeugin …., die ebenfalls bereits zuvor für Herrn ……. im …..gearbeitet hatte, \neng mit dessen ehemaliger Ehefrau befreundet war und später als Angestellte der …… für \nden Bereich Controlling zuständig war, seien damals verschiedene Personen für die Posi-\ntion des Geschäftsführers im Gespräch gewesen. Die Zeugin ….. bestätigte unabhängig \nvon dem Zeugen ….., Herr ……. sei ins Gespräch gekommen, da eine Person benötigt \nworden sei, die nicht insolvent gewesen sei und gegen die keine strafrechtlichen Verfahren \nanhängig gewesen seien. \n \nDie Beweisaufnahme ergab, dass Herr ……. nicht in der Lage war, von den ihm formal \nzustehenden Geschäftsführungsbefugnissen umfassend Gebrauch zu machen. Vielmehr \nhat sich erwiesen, dass Herr …... die Kontrolle über das wirtschaftliche Tätigwerden der \n\n \n- 16 - \n- 15 -\n………… inne hatte, die Zahlungsströme im Hintergrund lenkte und jederzeit jede ihm \nnotwendig erscheinende Entscheidung treffen konnte. Er blieb stets über die wirtschaftli-\nchen Verhältnisse im ……. im Detail informiert, da er einzelne Mitarbeiter der ………… \nanwies, ihm die Geschäftszahlen vorzulegen. Auch den langjährigen Mitarbeitern machte \ner deutlich, dass er weiterhin „der Chef“ sei und sie bezahle. Die Zeugin …... gab an, Herr \n…….. habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt. Wört-\nlich erklärte sie in der mündlichen Verhandlung: „Herr ……. hatte mir in dieser Zeit nichts \nzu sagen. Ich bin auch Angestellte der ……… gewesen, aber ich wusste, von wem ich \nmein Geld bekomme.“ Dies sei auch nicht nur ihr bekannt gewesen. Zwar habe schon we-\ngen des ....es nicht jeder Bescheid wissen dürfen. Deswegen hätten die Tresenkräfte wohl \nHerrn …….. für den Chef gehalten. Allerdings habe Herr …... in dem besagten Zeitraum \neine Rede auf einer Weihnachtsfeier gehalten, in der er zum Ausdruck gebracht hat, wie \nstolz er auf die Mitarbeiter des ….. sei. Da sei sehr deutlich geworden, dass er der eigent-\nliche Chef im ….. gewesen sei. Zudem hätte es einen Kreis aus vertrauten, langjährigen \nMitarbeitern des ….. gegeben, einen sogenannten „Inner Circle“. Diese Mitarbeiter seien in \ndie neue Struktur eingeweiht gewesen und hätten gewusst, dass …… zwar offiziell Ge-\nschäftsführer, Herr …... aber weiterhin „der Chef“ gewesen sei. Die Gelder seien von Frau \n…... ausgezahlt worden. \n \nAuch nach den Angaben des Zeugen ….. änderte sich durch die Übernahme der Ge-\nschäftsführung durch Herrn ….. nichts an den Betriebsabläufen im ……. Herr …… sei \nnicht der Chef gewesen, sondern habe wie alle anderen die Anweisungen von Herrn ……. \nbefolgen müssen. Zwar sei Herr ……. für die Auswahl der DJs zuständig gewesen, habe \neinige Events geplant und Personalentscheidungen getroffen. Alles andere habe er jedoch \nauf Anweisung von Herrn ……. getan oder habe er sich von Herrn …... genehmigen las-\nsen müssen. Konkret habe es z.B. eine Auseinandersetzung um eine Spesenabrechnung \ngegeben. Da sei über die Angemessenheit einer Zigarre und eines Cognacs im …… dis-\nkutiert worden. Dieser Sachverhalt wurde unabhängig von den Angaben des Zeugen ….. \nauch durch den Zeugen …... geschildert, der insoweit angab, seine diesbezüglichen In-\nformationen von Herrn ….. persönlich erhalten zu haben. Dieses Beispiel zeigt deutlich, \ndass Herr ….. in finanzieller Hinsicht von Herrn ….. abhängig war. \n \nDiese Abhängigkeit wurde durch inoffizielle Zahlungen an Herrn …… noch verstärkt. Wie \noft und in welcher Höhe diese Zahlungen tatsächlich geflossen sind, lässt sich nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. An der Tat-\nsache, dass Herr …… jedoch überhaupt inoffizielle Zahlungen von Herrn ….. erhielt, die \nvon Frau …... bar ausgezahlt wurden, hat die Kammer indes nach den glaubhaften und \ndetaillierten Schilderungen des Zeugen …... keine Zweifel. Hierzu führte der Zeuge ….. \n\n \n- 17 - \n- 16 -\naus: „Herr …… hat sein offizielles Gehalt überwiesen bekommen. […] Dann gab es aber \nnatürlich noch inoffiziell Geld, das ist immer von Frau ……. ausgezahlt worden und immer \nin Anwesenheit einer anderen Person. In der Regel hat es sich dabei um Frau …….. ge-\nhandelt. Ich selbst bin dabei aber auch mal anwesend gewesen.“ Der Zeuge erklärte, dass \nihm Herr …… sogar gesagt habe, wo er das Geld lasse: „Das hat er damals im Schließ-\nfach ….. untergebracht.“ Zudem gab der Zeuge ….. an, dass er selbst sein Geld auch auf \ndiese Weise erhalten habe. Bestätigt wurde die Aussage, dass inoffizielle Zahlungen Teil \ndes generellen Bezahlungssystems im …… waren, zudem durch die - wenn auch insoweit \nnicht konkreten - Ausführungen der Zeugin …... In welcher Höhe die Zahlungen an Herrn \n…… geflossen sind, kann dabei dahinstehen. Denn ungeachtet einer etwaigen strafrechtli-\nchen Relevanz dieser Vorgänge ist allein der Umstand, dass Herr …… während der Zeit \nseiner Geschäftsführung der ……… überhaupt wiederholt inoffizielle Zahlungen von Herrn \n…... erhalten hat, für die Beurteilung der Frage relevant, inwieweit Herr ……. als Ge-\nschäftsführer der ……… realistischerweise in der Lage war, unabhängig von Herrn …... zu \nagieren. Nach Einschätzung des Gerichts wäre es lebensfremd, anzunehmen, Herr …… \nhabe einerseits inoffizielle Zahlungen von Herrn …... entgegengenommen, andererseits \naber betriebliche Entscheidungen unabhängig von Herrn ….. und womöglich gegen des-\nsen Willen getroffen. Vielmehr spricht alles dafür, dass Herr …… in Anbetracht der Tatsa-\nche, dass er in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich von der Konstruktion profitierte, der \nEinflussnahme von Herrn …... auf den Betrieb des …… nichts entgegenzusetzen hatte. \nDass Herr ….. bereits bei der Gründung der ………. von Herrn …. finanziell abhängig war, \nergibt sich überdies aus den Feststellungen des Landgerichts ……. (Urteil vom 11.05.2011 \n- ………..), wonach Herr …... Herrn ……. 25.000 EUR als Stammkapital für die Gründung \nder ……… in bar zur Verfügung stellte, da dieser nicht über die ausreichenden Mittel ver-\nfügt habe. \n \nHerr …... blieb stets über die finanziellen Verhältnisse im ….. detailliert informiert, indem er \nvon Herrn …… und anderen Mitarbeitern der ……….. Umsatzzahlen anforderte. Dies be-\nlegen nicht nur die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ….. und …..., son-\ndern nicht zuletzt auch die eigenen Angaben des Zeugen ….... Konkret berichtete die \nZeugin …., dass Herr …. sie angewiesen hatte, unter anderem während des relevanten \nZeitraums der Geschäftsführung von Herrn … Buchhaltungsunterlagen mit zu sich nach \nHause zu nehmen, damit er Vergleiche zu den Vorjahren ziehen könne. Vor allem aber \nführte der Zeuge …. in der mündlichen Verhandlung selbst aus: „Wenn ich gefragt werde, \nob ich mich nach Geschäftszahlen erkundigt habe, dann kann ich dazu sagen: Es ist ja \nschließlich mein Laden. Ich bin Eigentümer der Immobilie und ich bin auch der Verpächter \ndes Ladens. Wen ich da im Einzelnen gefragt habe, weiß ich nicht mehr. Wenn ….. nicht \nda gewesen ist, dann habe ich auch mal jemanden anders gefragt.“ Damit räumt der Zeu-\n\n \n- 18 - \n- 17 -\nge …. nicht nur ein, sowohl bei Herrn …… als auch bei anderen Mitarbeitern Geschäfts-\nzahlen angefordert zu haben. Auch folgt aus dieser Bemerkung der hohe Stellenwert, den \ndas …. für ihn hat, sowie das hohe Maß seiner Identifikation mit dieser Lokalität. In Anbe-\ntracht der Gesamtumstände des konkreten Falles offenbart die regelmäßige Abfrage von \nGeschäftszahlen deutlich das wirtschaftliche Eigeninteresse von Herrn …. an dem Betrieb \ndes ….. Die Aussage von Herrn …. passt dabei auch zu dem erkennbaren Gesamtbild. So \nerklärte die Zeugin ….: „Für Herrn …. ist das …. das allerwichtigste, das ist ihm sogar \nwichtiger als die eigenen Kinder“. \n \nDurchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen ….. und ….. hat die Kammer \nnicht. Die Angaben der Zeugin …. sind glaubhaft, konstant und ohne innere Widersprüche. \nDaran vermag das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich vermeintlicher Eigeninteressen der \nZeugin nichts zu ändern. Zum einen bestätigt sie selbst, dass ihr Lebensgefährte Interesse \nhatte, das ….. zu kaufen. Ob ein solches Interesse heute überhaupt noch besteht, wird \nvon der Klägerin nur vermutet. Doch selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen unterstellt \nwürde, bestünden gleichwohl keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin ….. bewusst \ndurch Falschaussagen die Voraussetzungen für die Übernahme des …… durch die Kläge-\nrin zu verhindern beabsichtigt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es in diesem Fall zwangs-\nläufig zu einer Veräußerung der Immobilie an ihren Lebensgefährten käme. Auch wird die \nGlaubwürdigkeit der Zeugin nicht durch die wiederholten Andeutungen der Klägerin in \nFrage gestellt, bei ihr handele es sich möglicherweise um die Verfasserin eines anonymen \nSchreibens, in dem gegen den Geschäftsführer der Klägerin schwere Vorwürfe erhoben \nwerden. Es konnte nicht belegt werden, dass die Zeugin tatsächlich Verfasserin des be-\nsagten Schreibens war. Der Umstand, dass sich der Lebensgefährte der Zeugin bereits an \nTeilen des ersten Verhandlungstages in dem Gerichtssaal befand, vermag ebenfalls keine \ndurchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu begründen. Es handelte \nsich um eine öffentliche Sitzung; der Lebensgefährte der Zeugin ist weder Beteiligter noch \nZeuge in dem vorliegenden Verfahren. \n \nAuch die Aussagen des Zeugen ……. sind glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Sie be-\nruhen sowohl auf eigenen Wahrnehmungen als auch auf Äußerungen, die der Geschäfts-\nführer der Klägerin ihm gegenüber zum damaligen Zeitpunkt getätigt hat. Die Glaubhaf-\ntigkeit seiner Aussagen wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa dadurch \nerschüttert, dass der Zeuge selbst nicht bei der …… angestellt war. Denn dies hat er we-\nder behauptet noch war ein solches Angestelltenverhältnis erforderlich, um Einblicke in die \nStrukturen des ….. zu erlangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist deutlich ge-\nworden, dass es für spezifische Kenntnisse von Interna vielmehr darauf ankam, einen en-\ngen Kontakt zu den beteiligten Personen, insbesondere zu Herrn ….. persönlich, zu ha-\n\n \n- 19 - \n- 18 -\nben. Dies war bei dem Zeugen …... unstreitig der Fall. Der Aussage ….. kommt zudem ein \nnicht unerheblicher Beweiswert zu, weil er sich im Hinblick auf den Erhalt von inoffiziellen \nZahlungen selbst belastete. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ein Motiv für eine etwaige \nFalschaussage auf mögliche Schwierigkeiten hinsichtlich des damaligen Betriebs des \nZeugen abstellt, bleibt es lediglich bei Andeutungen. Die Kammer sieht die Glaubhaftigkeit \nseiner Aussage auch nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge …... dem Vorsitzenden \nper E-Mail vom 05.02.2015, 18.45 Uhr, eine Korrektur seiner Aussage übermitteln ließ. Er \nbezog sich dabei auf die Höhe inoffiziell gezahlter Gelder, die Herr ….. nach Angaben des \nZeugen während seiner Zeit als Geschäftsführer der ……… erhalten hatte. Die Kammer \nwertet die spätere Korrektur seiner Aussage durch den Zeugen ….. als Ausdruck seiner \nGewissenhaftigkeit, keine falsche Aussage treffen zu wollen. Auch wurde die Aussage des \nZeugen …. durch die vorgenommene nachträgliche Berichtigung weder in sich wider-\nsprüchlich noch unverständlich. Lediglich im Hinblick auf die Gesamthöhe der inoffiziellen \nZahlungen, die für die Kammer ohnehin nicht entscheidungserheblich ist, hat er seine An-\ngaben korrigiert. Schließlich steht seiner Aussage auch die Aussage der Zeugin …... nicht \nentgegen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. \nDiese war während ihrer Vernehmung auffallend nervös und äußerte sich oftmals auswei-\nchend und zum Teil widersprüchlich. Auf Nachfrage räumte sie ein, emotional mit sich ge-\nrungen zu haben, als es darum ging, ob und wie Gelder geflossen seien und erklärte, dies \nsei eine sehr schwierige Situation für sie. Konkret nach inoffiziellen Zahlungen an Herrn \n…… befragt, die angeblich in Ihrem Beisein ausgezahlt worden seien, gab sie lediglich an, \ndass sie im Falle von Herrn ….. nicht sagen könne, dass Gelder an ihn direkt geflossen \nseien. Dies überzeugt die Kammer nicht. Insgesamt hatte die Kammer den Eindruck, dass \ndie Zeugin offensichtlich von dem Bestreben getragen war, nicht zum Nachteil ihres ehe-\nmaligen Arbeitgebers auszusagen. \n \nbb. \nHerr ….. griff in dem relevanten Zeitraum auch regelmäßig in das operative Geschäft der \n……… ein, indem er dem beauftragten Sicherheitsdienst Weisungen erteilte. Die Kammer \nstützt diese Erkenntnis insbesondere auf die glaubhafte Aussage des Zeugen ….., dessen \nSicherheitsfirma von 2007 bis 2012 für die ………. tätig war. Der Zeuge ….. bekundete in \nüberzeugender Weise, dass Herr …... ihn und seine Mitarbeiter regelmäßig angerufen und \nihnen Anweisungen erteilt habe. Es sei wiederholt zu Schwierigkeiten gekommen, weil \nHerr …... sich in die Abläufe des Sicherheitsdienstes eingemischt habe. Herr ….. habe \nimmer wieder darauf hingewiesen, dass es sich bei dem ….. um „seinen Laden“ handele \nund er zu bestimmen habe. Auch die Bezahlung des Sicherheitsdienstes des Zeugen …... \nsei damals im Wesentlichen über Frau ….. erfolgt. Bei der Bezahlung habe es immer wie-\nder Schwierigkeiten gegeben und Rechnungen seien später oder nicht bezahlt worden. \n\n \n- 20 - \n- 19 -\n \nDie Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen …….. wird dabei nicht durch ein von der \nKlägerin vorgelegtes Schreiben vom 31.08.2007 erschüttert, dem zu entnehmen ist, dass \ndie Sicherheitsfirma des Zeugen ausdrücklich angewiesen wurde, keine Weisungen von \ndritten Personen entgegenzunehmen. Vielmehr erläuterte der Zeuge, dass ihm das \nSchreiben durchaus bekannt sei, die Realität jedoch anders ausgesehen habe. In der Rea-\nlität habe Herr …. immer wieder die einzelnen Mitarbeiter angerufen und Herr …. habe \nkeine Möglichkeit gehabt, das zu verhindern. Dies belegt nach Überzeugung der Kammer, \ndass schriftlich abgefasste Anweisungen, Aufgabenverteilungen und Organisationsabläufe \nmit dem tatsächlichen Geschäftsbetrieb des … nicht immer übereinstimmten. Dem steht \nnicht entgegen, dass der Zeuge …... mitteilte, dass er schließlich bei Anrufen von Herrn \n….. nicht mehr an sein Telefon gegangen sei und die Anweisungen nicht befolgt habe. \nDenn dies war jeweils seine eigene Entscheidung. Hiervon durfte der Geschäftsführer der \nKlägerin aber nicht ausgehen, sondern hätte in seiner Position als Geschäftsführer der \nvielmehr dafür Sorge tragen müssen, das Verhalten von Herrn ….. zu unterbinden. Hierzu \nwar er aber offenkundig nicht in der Lage. \n \nDass Herr …. auch finanziell die Kontrolle über das …. behielt, zeigt sich unter anderem \ndarin, dass nach Aussage des Zeugen …... Herr …... - und nicht etwa der Geschäftsführer \nder ….., Herr ….., - ihm damals Vorhaltungen wegen der Rechnungen gemacht habe. Herr \n….. habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie müssten weniger arbeiten. Dabei habe er ge-\nsagt: „Das sind zu viele Stunden, die ihr mir hier in Rechnung stellt.“ Mit Herrn ….. habe er \ndagegen keine diesbezüglichen Auseinandersetzungen gehabt. Es sei immer nur Herr ….. \ngewesen, der die Rechnungen beanstandet habe und ihnen immer wieder gesagt habe, er \nwerde die Rechnungen nicht bezahlen. Auch dieser Sachverhalt offenbart, dass Herr ….. \nin wirtschaftlicher Hinsicht die Geschäfte des …. lenkte. Wäre Herr ….. damals lediglich \nVerpächter der Immobilie gewesen, hätte er keinerlei Interesse an den der ……. entste-\nhenden Kosten des Sicherheitsdienstes gehabt. Herr …... hat gegenüber dem Zeugen \ndagegen mehrfach betont, ihm würden die Stunden in Rechnung gestellt und er werde die \nRechnungen nicht mehr bezahlen. \n \nDer Zeuge …... hat in seiner Aussage einzelne Tatsachen, die Gegenstand eigenen Wis-\nsens waren, glaubhaft und detailreich bekundet. Seine Aussage ist ohne innere Wider-\nsprüche. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Zeuge ….. bei seiner Aussage von eigenen \nInteressen geleitet gewesen wäre. Soweit die Klägerin angibt, der Zeuge wolle ihren Ge-\nschäftsführer bewusst in einem schlechten Licht erscheinen lassen, weil dieser dessen \nSicherheitsfirma bei einem künftigen Betrieb des …. nicht beauftragen wolle, bleibt es bei \nVermutungen. Die Kammer hält es im Gegenteil gerade für einen Beleg der Glaubwürdig-\n\n \n- 21 - \n- 20 -\nkeit des Zeugen, dass er in Kauf nimmt, dass sich seine Aussage möglicherweise negativ \nauf eine etwaige künftige Zusammenarbeit auswirken könnte. Entgegen der Auffassung \nder Klägerin ist es für die Annahme eines bestimmenden Einflusses von Herrn …. auf den \nGeschäftsbetrieb des …. auch ohne Belang, ob und zu welcher Zeit genau sich Herr ... im \nAusland befand. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass sich Herr ….. überwiegend tele-\nfonisch an ihn und seine Mitarbeiter gewandt habe. Zudem hat der Zeuge auch bestätigt, \ndass es zwischenzeitlich eine längere Pause gegeben habe, in der sich Herr ….. nicht \ngemeldet hätte. Hieraus ergibt sich im Übrigen, dass Herr …. allein bestimmte, wann er \nsich in welchem Maße in die Geschäftsabläufe einbrachte, ohne dass Herr …. hierauf ei-\nnen erkennbaren Einfluss gehabt hätte. \n \ncc. \nDen vorstehenden Feststellungen zu der bestimmenden Einflussnahme durch Herrn …. \nsteht nicht entgegen, dass Herr ….. während der Zeit seiner Geschäftsführung der …… \nnach den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen …. und \n... ihr Ansprechpartner im …., regelmäßig anwesend war und auch Investitionsentschei-\ndungen traf. Beide Zeugen haben ruhig, ohne innere Widersprüche und im Wesentlichen \nübereinstimmend ausgesagt. Gleichwohl vermögen ihre Aussagen nicht zu einer abwei-\nchenden Beurteilung hinsichtlich der bestimmenden Einflussnahme zu führen. Denn allein \ndie Tatsache, dass Herr …. zur Zeit seiner Geschäftsführung regelmäßig anwesend war \nund überhaupt eigene, zuweilen auch spontane Entscheidungen getroffen hat, vermag \nnoch keine Aussage darüber zu treffen, ob ein bestimmender Einfluss von Herrn ….. vor-\ngelegen hat. Entsprechendes gilt für die Schilderungen des Zeugen ….. aus der Zeit sei-\nner Beschäftigung bei der ………. Abgesehen davon, dass der Zeuge ….. im Hinblick auf \neinen möglicherweise drohenden Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das ….. ein erheb-\nliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens hat, hat die Beweisaufnahme er-\ngeben, dass der Zeuge …. nach eigenem Bekunden damals zwar eine bedeutendere Po-\nsition bei der Durchführung verschiedener Veranstaltungen und Marketing-Fragen hatte, \naber dennoch nicht zu dem Kreis langjähriger Mitarbeiter des …. gehörte und insoweit \nnicht unmittelbar in die internen Abläufe einbezogen war. Es liegt auf der Hand, dass eine \nUmgehungskonstruktion wie die vorliegende nicht sämtlichen Mitarbeitern mitgeteilt wird. \nDenn wie bereits ausgeführt, wäre bei einer offensichtlichen Steuerung des Geschäftsbe-\ntriebes durch Herrn …... mit einem Widerruf der der ……… erteilten Gaststättenerlaubnis \nzu rechnen gewesen. Auch die Frage, ob Herr ….. Zugriff auf das Online-Banking der …… \nhatte oder ob er die Tageseinnahmen zur Bank brachte, kann vor diesem Hintergrund da-\nhinstehen. Denn aus keinem der vorgenannten Umstände - auch nicht in ihrer Gesamtheit \n- lässt sich herleiten, dass entgegen der vorstehenden Feststellungen eine bestimmende \nEinflussnahme von Herrn …... nicht vorlag. Für die Annahme einer bestimmenden Ein-\n\n \n- 22 - \n- 21 -\nflussnahme ist, wie eingangs dargelegt, nicht etwa erforderlich, dass der unzuverlässige \nDritte den Geschäftsbetrieb in allen Einzelheiten bestimmt. In einer solchen Konstellation \nwäre vielmehr von einem Strohmannverhältnis auszugehen, was jedoch vorliegend, wie \nausgeführt, gerade nicht anzunehmen ist. Der Zeuge …. gab selbst an, mit den Interna \nnicht vertraut gewesen zu sein. Der Zeuge ….. erklärte, Herrn ….. hin und wieder im Ein-\ngangsbereich gesehen zu haben. Der Zeuge …... hat jedenfalls bekundet, von Herrn …... \nzweimal Ratschläge in Bezug auf den Betrieb des …. erhalten zu haben. Er schilderte un-\nter anderem, dass ihn Herr ….. darauf hingewiesen hatte, sie sollten auf die hinreichende \nBeleuchtung im Eingangsbereich achten. Auch dies spricht dafür, dass Herr ….., wenn ihm \nim …. etwas Negatives auffiel, die Mitarbeiter unmittelbar auf diese Missstände aufmerk-\nsam machte. \n \nIm Zuge der Beweisaufnahme hat sich nicht zuletzt durch die eigenen Aussagen des Zeu-\ngen ….. erwiesen, dass er nur dann eingriff, wenn er es selbst für erforderlich hielt. Zumin-\ndest im Bereich des Sicherheitsdienstes bzw. „der Tür“ griff er regelmäßig ein, erteilte Mit-\narbeitern Weisungen und übte eine bestimmende Einflussnahme aus, die letztendlich da-\nrin gipfelte, dass er, als Herr ….. nicht in der Lage war, gegenüber dem die Beauftragung \neiner anderen Sicherheitsfirma durchzusetzen, diesen seiner Geschäftsführerposition ent-\nhob, nachdem er sich, wie eingangs geschildert, die Gesellschaftsanteile an der GmbH \nhatte übertragen lassen. Dies räumte er selbst ein, indem er im Rahmen seiner Zeugen-\nvernehmung als einen Grund für die Beendigung der Geschäftsführung von Herrn ….. die, \nso der Zeuge wörtlich, „grauenhafte Arbeit“ an der Tür angab. Der Zeuge ….. erklärte in \ndiesem Zusammenhang: „Es sind viele Gäste hineingelassen worden, die andere belästigt \nhaben. Das konnte ich so nicht mehr länger hinnehmen. Darüber haben wir uns schließlich \nentzweit und deswegen ist dann ……. gekündigt worden.“. Indem er erklärte, er habe es \nnicht länger hinnehmen können, welche Gäste Zutritt zum …. erhielten, machte er ein-\ndrucksvoll deutlich, dass er diesen Bereich weiterhin in seiner Entscheidungskompetenz \nsah und seine Entscheidung schließlich ohne weiteres umsetzte. Maßgeblich ist aus Sicht \ndes Gerichts dabei, dass sich der Einfluss von Herrn …... auf jeden Bereich der Ge-\nschäftstätigkeit erstreckte, den er für relevant hielt, ohne dass ersichtlich ist, dass Herr …. \nihn hiervon hätte abhalten können. \n \nDie Aussagen des Zeugen …. sind für die Frage, ob und in welchem Umfang Herr …. Ein-\nfluss genommen hat, unergiebig, und widerlegen die vorstehend erörterten Umstände \nnicht. Seiner Aussage, Herr … habe stets Investitionsentscheidungen allein und spontan \ngetroffen, insbesondere eine Entscheidung über die Erneuerung von Fußbodenbelägen für \nGesamtkosten in Höhe von 14.000 EUR bis 15.000 EUR, lassen sich keine Anhaltspunkte \n\n \n- 23 - \n- 22 -\ndafür entnehmen, dass Herr …. tatsächlich unabhängig gegen den Willen von Herrn …. \nagieren konnte. \n \nb. \nHerr ….. besaß in dem relevanten Zeitraum und besitzt bis zur Gegenwart nicht die erfor-\nderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG. Die Unzuverlässigkeit von \nHerrn ….. wurde in dem vorliegenden Verfahren von den Beteiligten - und auch von Herrn \n…. selbst im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge - nicht in Frage gestellt. Dem be-\nstandskräftigen Widerruf der Herrn ….. erteilten Gaststättenerlaubnis im Jahr 2006 wegen \nUnzuverlässigkeit war eine Vielzahl von Vorfällen vorausgegangen, bei denen von ihm \nbeschäftigte Türsteher bei Ausübung ihrer Tätigkeit grundlos oder aus nichtigem Anlass \nPersonen geschlagen und dadurch an ihrer Gesundheit geschädigt hatten (vgl. hierzu \nOVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012, a.a.O., unter Verweis wegen der Einzelheiten \nauf die Feststellungen im Beschluss vom 17.04.2007 - 1 B 36/07, juris). Anhaltspunkte \ndafür, dass sich die maßgeblichen Umstände seither geändert hätten, sind weder vorge-\ntragen worden noch sonst ersichtlich. \n \nDer maßgebliche Einfluss des unzuverlässigen Dritten trat vorliegend auch auf demselben \nGebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage, auf dem der Dritte un-\nzuverlässig ist (vgl. hierzu Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 70). \n \nc. \nDer Geschäftsführer der Klägerin hatte auch Kenntnis von den die Unzuverlässigkeit von \nHerrn ….. begründenden Tatsachen. Diese waren damals allgemein bekannt. Insbesonde-\nre ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der \nGeschäftsführer der Klägerin durch die Übernahme der Geschäftsführung der ….. be-\nwusst an der Umgehung der rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs der Gaststättener-\nlaubnis von Herrn …. mitwirkte. \n \nd. \nDa die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für eine juristische Person, wie sie die Klägerin \nist, die persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers voraussetzt, ist die Klägerin auf-\ngrund der erkannten Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers als unzuverlässig im gast-\nstättenrechtlichen Sinne anzusehen. Denn nach dem vorliegend ermittelten Sachverhalt \nführen die vorstehenden tatsächlichen Feststellungen zu der Prognose, dass der Ge-\nschäftsführer der Klägerin auch im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Klägerin nicht \nwillens oder nicht in der Lage sein wird, sich dem bestimmenden Einfluss eines unzuver-\nlässigen Dritten zu entziehen. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit sind auch solche \n\n \n- 24 - \n- 23 -\nTatsachen zu berücksichtigen, die schon längere Zeit zurückliegen, sofern sie bei einer \nGesamtbewertung mit neueren Erkenntnissen dazu führen, die Unzuverlässigkeit des An-\ntragstellers zu bejahen (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, GastG 195. EL 2013, § 4 Rn. 5). Zur \nÜberzeugung der Kammer waren die Missstände in der Vergangenheit so gravierend, \ndass dem Geschäftsführer der Klägerin weiterhin die Zuverlässigkeit abgesprochen wer-\nden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 6 S 1366/07, juris). Dies \ngilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine mangelnde Reflektion seines Verhaltens \naus den Jahren 2007 bis 2010 zu beklagen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschäfts-\nführer der Klägerin sein Verhalten während seiner Geschäftsführung der ….. nunmehr \nkritisch betrachtet und sich hiervon für die Zukunft distanziert hätte. Denn der Geschäfts-\nführer der Klägerin streitet nachdrücklich ab, dass es in der Vergangenheit während seiner \nGeschäftsführung der …….. zu einer bestimmenden Einflussnahme durch Herrn …... ge-\nkommen wäre. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin aber sein eigenes Verhalten und \ninsbesondere sein Verhältnis zu Herrn …... in der Zeit seiner Geschäftsführung der …… \nals unproblematisch einschätzt, so spricht dies gegen die Annahme, dass er sich künftig \nanders verhält. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin zuletzt in der mündlichen Ver-\nhandlung deutlich gemacht, dass es im Diskothekengewerbe nicht einfach sei, finanzielle \nMittel zu erhalten, da Banken diese Art von Projekten üblicherweise nicht finanzieren wür-\nden. Auch dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass insbesondere bei finanziellen Engpässen \nin der Zukunft nicht sichergestellt wäre, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht auf \n„bewährte Strukturen“ zurückgreifen würde und sich zu diesem Zweck erneut der Einfluss-\nnahme eines unzuverlässigen Dritten unterwerfen würde. \n \nZudem ist auch der Wert der eidesstattlichen Versicherung, die Herr ….. im Zuge des Eil-\nverfahrens vorlegte und in der dieser versichert, keinen Einfluss auf die Geschäftsabläufe \nder Klägerin und den Diskothekenbetrieb des ….. zu nehmen, höchst zweifelhaft. Dies \nbetrifft insbesondere den Bereich der Türsteher. Denn er gab im Rahmen seiner Zeugen-\nvernehmung an, er könne sich eine Zusammenarbeit mit Herrn ….. deshalb wieder vorstel-\nlen, weil es diesem im …. gelungen sei, „die Firma …... raus zu bekommen“. Auch wenn \nHerrn ….. die Wortwahl „Zusammenarbeit“ nachfolgend ausdrücklich auf das Verhältnis \nVerpächter/Pächter bezieht, wird durch die Aussage nach Einschätzung der Kammer den-\nnoch deutlich, dass sich Herrn ….. nicht etwa auf die Rolle des Verpächters zurückziehen \nwill. Hierfür spricht überdies die zunächst zwischen der Klägerin und Herrn …... vereinbar-\nte Umsatzpacht, die Herrn ….. ermöglicht hätte, regelmäßig die Umsatzzahlen des …. \neinzusehen. \n \nZur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin bedarf es zudem \nkeines Rückgriffs auf die von der Beklagten im Versagungsbescheid herangezogenen \n\n \n- 25 - \n- 24 -\nstrafrechtlich relevanten Vorwürfe, da die vorstehenden Gründe die Feststellung der Un-\nzuverlässigkeit allein tragen. Bis auf den Umstand, dass Ermittlungsverfahren gegen den \nGeschäftsführer der Klägerin eingeleitet wurden, hat die Beklagte hierzu nichts weiter vor-\ngetragen. Dies allein dürfte jedoch nicht ausreichen, um insoweit einen - zusätzlichen - \nUnzuverlässigkeitsgrund zu begründen. Die Kammer ist nach den vorstehenden Erwägun-\ngen jedoch bereits von der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin über-\nzeugt, so dass es auf die strafrechtlichen Vorwürfe nicht entscheidungserheblich an-\nkommt. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus den von ihr in Bezug genom-\nmenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts - 5 V 1137/12 - und des Oberverwal-\ntungsgerichts Bremen - 2 B 240/12 - nichts anderes. Denn in diesen Entscheidungen wur-\nden keine Feststellungen dazu getroffen, ob während der Zeit der Geschäftsführung der \n…… durch Herrn … eine bestimmende Einflussnahme von Herrn …. vorlag (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13). \n \n2. \nDie Klägerin kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer Gaststättener-\nlaubnis auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. \n \na. \nEin solcher Vertrauenstatbestand ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich Mitarbeiter \ndes ....es gegenüber dem Vater des Geschäftsführers der Klägerin dahingehend geäußert \nhätten, dass keine Bedenken gegen den Antrag seines Sohnes bestünden. Dieser - durch \neidesstattliche Versicherungen belegte - Vortrag kann als wahr unterstellt werden, ohne \ndass dies etwas an dem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ändert. Denn zu diesem \nZeitpunkt, dem 07.11.2012, lagen wesentliche Erkenntnisse, die der Versagungsentschei-\ndung der Beklagten zugrunde lagen, noch nicht vor. Vielmehr ergaben sich erst auf der \nGrundlage der im Anschluss an die Antragstellung eingeholten Auskünfte und Informatio-\nnen konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin. \nInsbesondere liegt in der Äußerung keine Zusicherung, auf die die Klägerin einen An-\nspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis stützen könnte. Hierfür fehlt es bereits an \nder Schriftlichkeit. \n \nb. \nEin Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht daraus, dass der …. eine Gaststättener-\nlaubnis erteilt wurde. Der Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin steht nicht entge-\ngen, dass die Zuverlässigkeitsprüfung der ……, dessen gemeinschaftliche Geschäftsfüh-\n\n \n- 26 - \n- 25 -\nrer der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Zeuge ….. sind, positiv ausfiel und infolge-\ndessen dieser Gesellschaft am 22.08.2012 eine Gaststättenerlaubnis erteilt und bislang \nnicht widerrufen wurde. Fernliegend ist insbesondere die Auffassung der Klägerin, sie ver-\nfüge durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an die ….bereits über eine Gaststätten-\nerlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz und der vorliegende Antrag sei ledig-\nlich aus formalen Gründen erneut gestellt worden. Die Klägerin ist keinesfalls Inhaberin \neiner Gaststättenerlaubnis, weil die……, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr …. ist, im \nBesitz einer Gaststättenerlaubnis ist. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 \nBremGastG ist derjenige, der das erlaubnispflichtige Gewerbe betreiben will, vorliegend \ndie Klägerin als juristische Person. Dass ihr Geschäftsführer, Herr…., gleichzeitig Ge-\nschäftsführer einer anderen juristischen Person ist, der ihrerseits eine Gaststättenerlaubnis \nerteilt wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, dass jene Konzession auch für die Klägerin \ngelte. Wer zum Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes eine juristische Person ein-\nsetzt, muss für jede juristische Person eine gesonderte Erlaubnis beantragen. Die Ge-\nschäftsführereigenschaft fungiert weder als Bindeglied noch vermag sie das Erfordernis \nder Erteilung einer separaten Gaststättenerlaubnis zu ersetzen. Vielmehr sind die Erlaub-\nnisvoraussetzungen in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen, wie dies vorliegend erfolgt \nist. Beide juristische Personen unterscheiden sich bereits darin grundlegend, dass der \nGeschäftsführer der Klägerin die Geschäftsführung der …… gemeinsam mit einem weite-\nren Geschäftsführer innehat, während er bei der Klägerin als alleiniger Geschäftsführer \nfungiert. Dies erweist sich insbesondere nach den vorstehenden Ausführungen als ein im \nRahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu beachtender wesentlicher Unterschied. \n \nDurch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an die …. hat die Beklagte auch kein schutz-\nwürdiges Vertrauen der Klägerin geschaffen, denn die Beklagte hatte zu dem Zeitpunkt \nder Erlaubniserteilung an die …… keine gesicherten Erkenntnisse im Hinblick auf die \nmangelnde Zuverlässigkeit von Herrn …. Ob die nach der Erlaubniserteilung erkannte Un-\nzuverlässigkeit von Herrn ….. dazu führen kann oder muss, dass auch die der ….. erteilte \nGaststättenerlaubnis widerrufen wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls \naber ist auch die Tatsache, dass die Beklagte die der ……. erteilte Erlaubnis bisher nicht \nwiderrufen hat, kein Umstand, auf den sich die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren im \nSinne einer Vertrauensgrundlage berufen kann. \n \nc. \nAuch aus dem Umstand, dass die Beklagte in dem an Herrn ….. gerichteten Ablehnungs-\nbescheid vom 26.11.2012 ausführte, dass Herr ….. erst nach dem Ausscheiden des Herrn \n…. aus der ….. einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte des … gehabt habe, wo-\nhingegen Herr …. als Geschäftsführer eine Einflussnahme abgelehnt habe, kann die Klä-\n\n \n- 27 - \n- 26 -\ngerin keinen Vertrauenstatbestand dahingehend herleiten, dass sie als zuverlässig aner-\nkannt werden müsse. Zum einen ist der vorbezeichnete Bescheid allein an Herrn ….. \nadressiert. Zum anderen musste der Klägerin bewusst sein, dass es sich bei der im Rah-\nmen der Zuverlässigkeitsprüfung vorzunehmenden Prognoseentscheidung stets um eine \nMomentaufnahme handelt, bei der allein diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden \nkönnen, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Da es für die rechtliche Be-\nurteilung des vorliegenden Verpflichtungsbegehrens maßgeblich auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, sind wesentliche Zeu-\ngenaussagen im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin zu berücksich-\ntigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vorbezeichneten Ablehnungsbescheides noch \nnicht vorlagen. \n \nd. \nDa es sich bei der festgestellten Unzuverlässigkeit der Klägerin um einen Versagungs-\ngrund handelt, war der Antrag der Klägerin abzulehnen. Der Beklagten kam bei der Ent-\nscheidung kein Ermessen zu. \n \n3. \nSchließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine mit Auflagen \nverbundene Gaststättenerlaubnis sei als milderes Mittel einer Versagung der begehrten \nErlaubnis vorzuziehen. Zwar kann die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 S. 2 BremGastG mit einer \nBefristung sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste o-\nder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, \nerforderlich ist. Eine mangelnde Zuverlässigkeit, wie sie bei dem Geschäftsführer der Klä-\ngerin festgestellt wurde, vermag jedoch nicht durch Auflagen in diesem Sinne beseitigt zu \nwerden. Insbesondere wäre es nicht ausreichend, der Klägerin aufzugeben, dem unzuver-\nlässigen Dritten den Zutritt zu den Betriebsräumen zu untersagen. Wie die Aussage des \nZeugen ….. zeigt, wurde die Einflussnahme in der Vergangenheit in vielen Fällen telefo-\nnisch durchgeführt, was auch künftig ebenso möglich wäre wie eine Einflussnahme an \neinem anderen Ort, so dass eine Zutrittsbeschränkung nicht den gewünschten Erfolg er-\nwarten ließe (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13). \n \nAuch eine „eingeschränkte“ Gaststättenerlaubnis für sämtliche Gaststätten mit Ausnahme \ndes …. kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob eine nach \nBetriebsstätten differenzierende Gaststättenerlaubnis überhaupt mit den Vorgaben des § 2 \nAbs. 1 BremGastG vereinbar wäre. Nach Auffassung der Kammer sind grundsätzlich Aus-\nnahmekonstellationen denkbar, in denen die Zuverlässigkeit eines Gaststättenbetreibers \nausschließlich im Hinblick auf eine konkrete Betriebsstätte fehlt, für jede andere Betriebs-\n\n \n- 28 - \n- 27 -\nstätte jedoch gegeben wäre. In einem solchen Fall könnte insbesondere vor dem Hinter-\ngrund der Bedeutung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eine differenzieren-\nde Betrachtungsweise geboten sein. Dies würde voraussetzen, abhängig von den konkre-\nten Umständen des Einzelfalls eine Teilbarkeit des Begriffes der Zuverlässigkeit jedenfalls \nin Betracht zu ziehen (vgl. bejahend hierzu VG München, Beschluss vom 08.03.2012 - M \n16 S 12.805, juris). Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat auch vor dem Hintergrund, \ndass die Gaststättenerlaubnis nach dem Bremischen Gaststättengesetz betriebsunabhän-\ngig ausgestaltet ist, darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die \nBesonderheiten der konkret betroffenen Betriebsstätten zu berücksichtigen seien (vgl. \nOVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2013 - 2 B 147/13). \n \nWie eine solche Differenzierung umzusetzen wäre - etwa durch den Erlass betriebsstät-\ntenbezogener Inhaltsbestimmungen der personenbezogenen Erlaubnis -, kann indes da-\nhinstehen. Denn in dem konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für eine etwaige Teil-\nbarkeit der Zuverlässigkeit jedenfalls nicht vor. Vielmehr geht die Kammer von einer insge-\nsamt bestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin aus; die Unzuverlässigkeitsgründe gel-\nten nicht ausschließlich im Hinblick auf den Betrieb des …. Hierbei ist zunächst zu berück-\nsichtigen, dass die vorstehenden Erwägungen zur Frage einer etwaigen Teilbarkeit der \nZuverlässigkeit nur in seltenen Ausnahmefällen gelten dürften. Grundsätzlich gilt, dass die \nZuverlässigkeit ein personenbezogenes Merkmal ist, das nicht auf Teilbarkeit angelegt ist. \nAuch die Frage, ob jemand einen feststellbaren Hang zur Missachtung von Rechtsvor-\nschriften hat, ist regelmäßig eindeutig und einheitlich zu beantworten (vgl. VG München, \nBeschluss vom 08.03.2012, a.a.O.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung deut-\nlich gemacht, dass sie sich auch den Betrieb anderer Lokalitäten vorstellen könnte. Auch \nwenn sie dies nicht näher konkretisiert hat, decken sich diese Angaben doch mit dem in \ndem Gesellschaftsvertrag festgelegten und aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen \nGesellschaftszweck der Klägerin, nämlich dem „Führen und Betreiben von Gastronomie-\nbetrieben und Durchführung von Tanzveranstaltungen“. Entgegen der Auffassung der Be-\nklagten ist der Gesellschaftszweck der Klägerin somit nicht auf den Betrieb des … be-\ngrenzt. Die Zuverlässigkeit der Klägerin ist jedoch vorliegend einheitlich - und somit auch \nin Bezug auf weitere Betriebsstätten - zu verneinen. Denn nach Einschätzung des Gerichts \nist keine besondere Fallgestaltung gegeben, die es rechtfertigen würde, im Hinblick auf \nsonstige Betriebsstätten eine abweichende - positive - Prognoseentscheidung zu treffen. \nZwar sind die oben unter Ziff. II.1.a. ausgeführten Gründe für die Unzuverlässigkeit der \nKlägerin mit der konkreten Situation des ….. verknüpft. Herr …. war und ist Eigentümer \nder Immobilie und aufgrund des jahrelangen Betriebes des ….. eng mit dessen ehemali-\ngen Mitarbeitern und der Einrichtung selbst verbunden. Auf den ersten Blick ist daher nicht \nvon der Hand zu weisen, dass die Prognose, die Klägerin werde nicht willens oder nicht in \n\n \n- 29 - \n- 28 -\nder Lage sein, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu \nschaffen, so eng mit dem …… und der Person von Herrn ….. verknüpft ist, dass hinsicht-\nlich sonstiger Lokalitäten keine entsprechende Prognose getroffen werden könnte. Dies \nwürde indes verkennen, dass das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Geschäfts-\nführers der Klägerin einen ausgeprägten Hang zur Missachtung der bestehenden Vor-\nschriften hat erkennen lassen, solange er sich einen wirtschaftlichen Vorteil hiervon ver-\nsprach. Finanzielle Anreize können indes in jeder Konstellation zum Tragen kommen. Es \nist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Geschäftsführer der Klägerin bei dem Be-\ntrieb anderer Lokalitäten entsprechenden Anreizen widerstehen können sollte. Dies gilt \numso mehr, als er in der mündlichen Verhandlung - nach den Beweggründen für eine er-\nneute geschäftliche Beziehung zu Herrn ….. befragt - darauf hinwies, dass es in dem Be-\nreich des Diskothekengewerbes nicht einfach sei, finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt \nzu bekommen. Umso größer ist aber die Gefahr einzuschätzen, dass sich der Geschäfts-\nführer der Klägerin um der wirtschaftlichen Erfolge Willen gesetzeswidrig verhält und Um-\ngehungskonstruktionen schafft, die es im Rahmen der Gefahrenabwehr zu verhindern gilt. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nIV. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \ngez. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. N. Koch \n \n \n\n \n \n- 29 -\nB e s c h l u s s \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG auf 460.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1 des Streitwertkata-\nloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013). Die Klägerin hat mit Schriftsatz \nvom 11.06.2013 (eingereicht im gerichtlichen Eilverfahren - 5 V 259/13 -) Angaben zu dem \ngeschätzten Gewinnausfall gemacht. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich auf dieser \nGrundlage ein erwarteter Jahresgewinn in Höhe von ca. 460.000 Euro. Die von der Kläge-\nrin später nachgereichten Kopien von Jahresabschlüssen, aus denen sich ein geringerer \nGewinn ergibt, betreffen die ….. und haben mithin keine unmittelbare Aussagekraft für die \nKlägerin (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2014 - 2 S 44/14). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Be-\nschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich \nanderweitig erledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so \nkann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei-\nlung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \nBremen, 19.02.2015 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: \n \n \ngez. Sperlich \n \n \ngez. Dr. K. Koch \n \n \ngez. Dr. N. 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