{"status":"available","doknr":"OLD365261","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-03-30","aktenzeichen":"4 K 944/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 K 944/14 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am: 13.04.2015 \n \ngez. Krause \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn …, Bremen, \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Horst sowie die ehrenamtliche Richterin \nGrönvall und den ehrenamtlichen Richter Weyer aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 30. März 2015 für Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer \nKläger \ndarf \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \ngez. Wollenweber \n \n \ngez. Dr. K. Koch \n \n \ngez. Horst \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen den Entzug seines Reisepasses und die räumliche \nBeschränkung seines Personalausweises. \n \nDer am …. geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nach Auskunft des \nBundeszentralregisters vom 23.06.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen am \n29.06.2011 wegen eines am 02.01.2010 begangenen schweren Raubes in einem minder \nschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Die Aussetzung \nder Strafvollstreckung zur Bewährung wurde später widerrufen. Ferner verurteilte ihn ein \nenglisches Gericht (North London Magistrates) am 21.02.2012 wegen Besitzes einer \nAngriffswaffe an einem öffentlichen Ort zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen auf \nBewährung. \n \nDie Bundesrepublik Deutschland stellte dem Kläger am 05.02.2014 einen bis zum \n04.02.2024 gültigen deutschen Reisepass aus. Darüber hinaus ist der Kläger im Besitz \neines bis zum 10.05.2018 gültigen Personalausweises. \n \nMit Schreiben vom 12.06.2014 beantragte die Polizei Bremen gegenüber dem in Bezug \nauf den Kläger eine Ausreiseuntersagung und ergänzende Maßnahmen zur \nDurchsetzung der Untersagung zu erlassen. Begründet wurde der Antrag erstens mit den \näußeren Lebensumständen des Klägers. Er sei am 19.04.2014 vom Flughafen Hannover \nüber Istanbul nach Gaziantep, einer türkischen Stadt an der Grenze zu Syrien, gereist. \nBei einem versuchten Grenzübertritt nach Syrien sei er am 21.04 bzw. 22.04.2014 von \ntürkischen Behörden festgenommen und nach Deutschland zurückgeschoben worden. \nNach hiesigen Erkenntnissen habe er in Syrien an Kampfhandlungen teilnehmen oder \nsich in einem Terrorcamp ausbilden lassen wollen. Aufgrund dieses Sachverhalts sei von \nder Staatsanwaltschaft Bremen ein Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung einer \nschweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB eingeleitet worden. Auf \nBeschluss des Amtsgerichts seien am 19.05.2014 Durchsuchungsmaßnahmen in der \nWohnung des Klägers durchgeführt worden. Es seien mehrere Beweismittel \nsichergestellt worden, die derzeit ausgewertet würden. Der Reisepass sei im \nStrafverfahren sichergestellt worden. Zweitens bestünden Auffälligkeiten in der \nReligionsausübung. Der Kläger habe am 05.11.2012 seine zweijährige Haftstrafe \nangetreten. In der Haft habe er Kontakt zu Herrn S.. gehabt, der dem islamistischen \nSpektrum zuzuordnen sei. Die Angestellten der Justizvollzugsanstalt hätten während der \nHaft vom 05.11.2012 bis zum 01.11.2013 eine Wesensänderung festgestellt. Der Kläger \nsei zum Islam übergetreten und habe radikalisierte Äußerungen über das Weltgeschehen \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ngeäußert, die jedoch im Detail nicht näher benannt werden könnten. Während seiner \nFreigänge und nach der Haftentlassung habe er regelmäßig Freitagsgebete des Bremer \nKultur- und Familienvereins besucht. Der Verein sei Betreiber einer Moschee in der \nSeewenjestraße 77 in Bremen. Er vertrete eine extremistische Auslegung des Islam, \nwonach ausschließlich die Scharia als geltendes Recht zu akzeptieren sei. Es hätten \nbereits vier Mitglieder des Vereins Deutschland verlassen. Darunter sei Herr A…, der \nsich von Istanbul aus nach Syrien begeben habe, um sich dort an Kampfhandlungen zu \nbeteiligen bzw. sich in einem Terrorcamp ausbilden zu lassen. Des Weiteren sei der \nKläger vom 06. bis 20.03.2014 mit dem ersten Vorsitzenden des Kultur- und \nFamilienvereins, Herrn U…, auf einer Pilgerfahrt nach Medina gewesen. Es bestehe \ndaher die Gefahr, dass er einen weiteren Ausreiseversuch nach Syrien unternehmen \nwerde. \n \nOhne vorherige Anhörung entzog das Stadtamt dem Kläger mit Bescheid vom \n18.06.2014 den sichergestellten Reisepass (Ziffer 1). Es ordnete an, dass der \nPersonalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebiets berechtigt (Ziffer 2). Ferner \nordnete es an, dass sich der Kläger jeweils dienstags und samstags bei dem für seinen \nWohnsitz zuständigen Polizeirevier in Bremen persönlich melden muss (Ziffer 3a). Für \nden Fall, dass er sich nicht an seinem Wohnort aufhalten wolle, könne er mit dem Revier \nmindestens 24 Stunden zuvor schriftlich vereinbaren, dass er sich an einem anderen \nPolizeirevier innerhalb der Bundesrepublik meldet (Ziffer 3b). Für den Fall der \nZuwiderhandlung gegen die Meldeauflage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro \nangedroht (Ziffer 3c). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 4). Der Entzug \ndes Passes erfolge nach § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 10 PassG. Nach Einschätzung \nder Polizei Bremen sei der Kläger dem besonders radikal-islamistisch eingestellten \nPersonenkreis des Kultur- und Familienvereins zuzurechnen, was durch seine versuchte \nEinreise nach Syrien belegt werde. Es sei zu befürchten, dass er sich im Falle einer \nAusreise am bewaffneten Jihad beteiligen werde. Im Hinblick auf die möglichen Schäden \ndürften die Anforderungen an die Gefahrenprognose zudem nicht überspannt werden. \nBei einer Reise nach Syrien komme die unmittelbare Beteiligung an Kampfhandlungen im \nsyrischen Bürgerkrieg für jihadistische Gruppierungen in Betracht. Eine solche \nBeteiligung des Klägers im syrischen Bürgerkrieg für jihadistische Gruppierungen sei \ngeeignet, die auswärtigen Beziehungen oder u. U. auch das internationale Ansehen der \nBundesrepublik Deutschland zu schädigen. Dies gelte in besonderem Maße, wenn der \nBetroffene beabsichtige, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten \ngegen Menschen oder Sachen zu begehen und dadurch die allgemeine öffentliche \nSicherheit als international schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichem Maße zu \nbeeinträchtigen. Die Teilnahme eines Bundesbürgers am bewaffneten Jihad im Ausland \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nsei geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik \nDeutschland zu gefährden. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen nach § 7 \nAbs. 1 Nr. 10 PassG erfüllt seien, wovon ausgegangen werde, sei damit nicht mehr \nentscheidungserheblich. Auch die Beschränkung der Funktion des Personalausweises \nsei gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Ausreise überwiege \nin Anbetracht der Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland das \nprivate Interesse des Klägers, die Bundesrepublik verlassen zu können. Die \nMeldeauflage richte sich nach § 10 Abs. 1 BremPolG. Sie sei anzuordnen gewesen, da \ndie vorherigen Maßnahmen allein nicht ausreichten, um den Kläger am Verlassen des \nBundesgebiets zu hindern. Denn es sei nicht auszuschließen, dass er versuchen werde, \ndas Bundesgebiet unerlaubt zu verlassen. Das PassG und das PAuswG seien darauf \ngerichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zur Ausreise zu untersagen. \nInfolgedessen bedürfe es einer ergänzenden polizeirechtlichen Verfügung. Die \nAndrohung des Zwangsgeldes richte sich nach §§ 17 Abs. 1 i.V.m. 13 und 14 \nBremVwVG. Die Höhe von 250 Euro sei in Anbetracht des wirtschaftlichen Interesses \ndes Pflichtigen an der Nichtbefolgung erforderlich und dennoch ausreichend. Wegen der \nEinzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 11 bis 20 der Behördenakte). \n \nDer Bescheid wurde dem Kläger am 19.06.2014 zugestellt. \n \nDer Kläger hat am 18.07.2014 Klage erhoben (4 K 944/14) und einen Eilantrag gestellt (4 \nV 945/14). Die Kammer hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26.08.2014 abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt vor, das Stadtamt mache ausschließlich und ungeprüft die \nMutmaßungen der Polizei Bremen zur Grundlage seiner Entscheidung. Konkrete \nTatsachen, die diese Mutmaßungen begründeten, seien nicht vorhanden. Er sei nicht auf \ndem Weg nach Syrien gewesen, um an Kampfhandlungen teilzunehmen oder sich für \nTerroranschläge ausbilden zu lassen. Er sei nach Gaziantep gereist, um durch \nVermittlung der „Syrischen Nationalen Koalition“ in Syrien humanitäre Hilfe zu leisten. Für \nihn sei die Weiterreise nach Halab in Syrien vorgesehen gewesen. Er habe sich bereits \nlange vor seiner Inhaftierung zum Islam bekannt. Er habe gemeinsam mit etwa 35 \nweiteren Personen an einer Pilgerreise nach Mekka teilgenommen, die durch einen \nReiseveranstalter organisiert worden sei. Dass Herr U… Reiseteilnehmer gewesen sei, \nsei reiner Zufall. Die Einschränkung der Reisefreiheit sei ein so fundamentaler Eingriff in \ndie Grundrechte, dass lediglich Vermutungen und Schlussfolgerungen, die nicht \nzwingend nachvollziehbar seien, nicht ausreichen könnten. \n \nDer Kläger beantragt, \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nden Bescheid des Stadtamtes Bremen vom 18.06.2014 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat das Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB am \n28.01.2015 eingestellt. Es fehle an einer vollendeten Tathandlung, da der Kläger noch \nvor Erreichen des Ausbildungslagers zurückgeschoben worden sei. \n \nDie Kammer hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bremen (22 Js 24789/14) \nbeigezogen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. \nInsoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids \nunzulässig (dazu I.), im Übrigen unbegründet (dazu II.). \n \nI. \nDie Klage ist hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheids angeordneten Meldeauflage \neinschließlich der Androhung des Zwangsgeldes unzulässig. Insoweit ist das nach § 68 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Der Kläger \nhat gegen die Verfügung unmittelbar Klage erhoben. Einen Widerspruch hat er nicht \neingelegt. Der Widerspruch ist auch nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 8 \nBremAGVwGO entbehrlich. Nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 BremAGVwGO bedürfen \nVerwaltungsakte auf dem Gebiet des Pass- und Ausweisrechts keiner Nachprüfung in \neinem Vorverfahren. Bei der Meldeauflage handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt \nauf dem Gebiet des Pass- und Ausweisrechts, sondern um eine polizeirechtliche \nRegelung. Dies folgt zum einen aus der zutreffend angegebenen Rechtsgrundlage für die \nMeldeauflage. Als solche ist im Bescheid § 10 Abs. 1 BremPolG angeführt worden. Nach \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n§ 10 BremPolG darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Des \nWeiteren hat die Beklagte im Bescheid die über das PassG und PAuswG hinausgehende \nRegelungswirkung ausführlich dargelegt. Die Meldeauflage ist daher kein von Art. 8 Abs. \n1 Nr. 6 BremAGVwGO erfasster unselbstständiger Annex. Gleiches gilt für die auf § 17 \nBremVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung, da diese zur Durchsetzung der \nMeldeauflage erfolgt ist (vgl. Art. 8 Abs. 5 BremAGVwGO). \n \nII. \nDie Klage ist hinsichtlich der unter Ziffer 1 angeordneten Entziehung des Reisepasses \nund hinsichtlich der unter Ziffer 2 verfügten Beschränkung des Geltungsbereichs des \nPersonalausweises unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. \nDer Bescheid ist formell rechtmäßig. Ob von der Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 2 \nNr. 1 BremVwVfG zu Recht abgesehen worden ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls \nwäre ein solcher Verstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG unbeachtlich. Die \nerforderliche Anhörung ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. \n \n2. \nDie Entziehung des Reisepasses lässt sich auf §§ 8, 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG stützen. \n \na. \nNach § 8 PassG kann dem Inhaber ein Pass entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt \nwerden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 \nAbs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme \nbegründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige \nerhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hier lagen zum Zeitpunkt \ndes Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung bestimmte Tatsachen vor, welche die \nAnnahme begründen, dass der Kläger sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik \nDeutschland gefährdet. \n \nErhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet der Passinhaber \ninsbesondere, wenn bestimmte Tatsachen die Prognose rechtfertigen, er werde sich im \nAusland an Gewalttätigkeiten beteiligen, die geeignet sind, das internationale Ansehen \nder Bundesrepublik zu schädigen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06; OVG NRW, \nBeschl. v. 16.04.2014 – 19 B 59/14). Dies ist jedenfalls bei einer beabsichtigten \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nTeilnahme am bewaffneten Jihad zu bejahen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.04.2014 – 19 \nB 59/14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2011 – OVG 5 S 22.10, OVG 5 M \n34.10). § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG setzt lediglich voraus, dass konkrete Tatsachen \nvorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar \nrechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, \nOrt und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen \nVerfahren zugänglich sind. Eindeutige Beweise für die Gefahreneinschätzung sind nicht \nerforderlich (OVG NRW, Beschl. v. 16.04.2014 – 19 B 59/14 m. w. N.). \n \nHiernach liegen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, welche die Annahme der \nBeklagten stützen, der Kläger werde sich in Zukunft nach Syrien begeben, um sich dort \nam bewaffneten Jihad zu beteiligen. \n \nb. \nHier fällt vor allem sein missglückter Ausreiseversuch im April 2014 ins Gewicht. Die \nKammer geht davon aus, dass sich der Kläger entgegen seiner Einlassung nach Syrien \nbegeben wollte, um sich dort am bewaffneten Jihad zu beteiligen. Dies folgt aus den \nGesamtumständen der Reise sowie aus der im Wesentlichen unglaubhaften und \nwidersprüchlichen Einlassung des Klägers zum Zweck der Reise. Der Kläger flog am \n19.04.2014 über Istanbul nach Gaziantep. In der Nacht vom 20. auf den 21.04.2014 \nversuchte er mit der Hilfe syrischer Schleuser, über die türkisch-syrische Grenze zu \ngelangen, und wurde hierbei von der türkischen Polizei festgenommen. Bei seiner \nAnhörung gab er an, er habe im April von Bekannten aus England erfahren, dass es \nFlüchtlingslager auf der syrischen Seite der Grenze gebe. Dort habe er helfen wollen. \nWelche konkrete Person ihm diesen Tipp gegeben habe, konnte der Kläger nicht sagen, \nebenso wenig einen Namen. Der Kläger will die Reise auch so organisiert haben, dass \nkeine schriftlichen Unterlagen vorhanden sind, weder hinsichtlich seines Einsatzes in \neinem Flüchtlingscamp noch in Bezug auf den Flug. Der Umstand, dass er sämtliche \nFlüge nach eigenen Angaben bar am Schalter in Hannover gebucht und in bar bezahlt \nhaben will, ist zumindest ungewöhnlich. \n \nWidersprüchlich ist vor allem der Vortrag des Klägers zu seinem gescheiterten \nGrenzübertritt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger und seine Begleiter zu Fuß \nund mit Gepäck ein nach eigenen Angaben 100 km entferntes Camp erreichen wollten. \nAuf entsprechenden Vorhalt gab der Kläger dann an, es seien doch keine 100 km \ngewesen, vom Lager aus habe man die Grenze sehen können. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nUnglaubhaft ist vor allem der Vortrag des Klägers zu den Umständen seines Rückfluges \nam 22.04.2014. Er hat hierzu angegeben, die türkische Polizei habe ihn vor die Wahl \ngestellt, entweder zwei Wochen in einem Flüchtlingscamp auf türkischer Seite zu \nverbringen oder sofort einen Rückflug zu buchen. Angesichts der vom Kläger \nangeführten Motive, er habe den leidenden Menschen in den Flüchtlingscamps helfen \nwollen, erschließt sich der Kammer nicht, weshalb er nicht auch in einem Lager auf \ntürkischer Seite den syrischen Flüchtlingen hätte helfen können und stattdessen \nunmittelbar nach seinem gescheiterten Grenzübertritt den Rückflug von Gaziantep nach \nHannover buchte. Die Erklärung des Klägers, er habe gerade den Leuten in Syrien helfen \nwollen, überzeugt nicht. Für jemanden, der notleidenden Menschen helfen möchte, hätte \nes in einer solchen Situation nahegelegen, sich in einem Flüchtlingslager auf türkischer \nSeite zu engagieren, wenn eine Ausreise nach Syrien scheitert. Die unmittelbare \nRückkehr nach Deutschland lässt darauf schließen, dass es dem Kläger zu keinem \nZeitpunkt um humanitäre Hilfe ging, er stattdessen nach Syrien ausreisen wollte, um sich \ndort an jihadistischen Gewalttätigkeiten zu beteiligen, und diesen Plan aufgab, nachdem \nder Grenzübertritt gescheitert war. Auch die geplante Aufenthaltsdauer spricht gegen \neinen Aufenthalt mit dem Ziel humanitärer Hilfe. Der Kläger hat in der mündlichen \nVerhandlung angegeben, er habe den Rückflug für zwei Wochen nach dem Hinflug \ngebucht, da er sich zunächst einmal ein Bild habe machen wollen. Er habe nicht gewusst, \nwieviel er ertragen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte es nahegelegen, \nzunächst einmal keinen Rückflug zu buchen, sich stattdessen die Lage vor Ort \nanzuschauen, insbesondere da der Kläger über keinerlei medizinische Kenntnisse \nverfügt und sich diese im Flüchtlingscamp erst aneignen wollte. \n \nGegen einen beabsichtigten Aufenthalt zu humanitären Zwecken spricht schließlich auch \nder Umstand, dass der Kläger bei dem Besuch zweier Polizisten am 25.04.2014 \nangegeben hat, in den letzten zwei bis drei Wochen keine Flugreise getätigt zu haben. \nDer Kläger hat – wie seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestätigt – die \nversuchte Ausreise nach Syrien bewusst wahrheitswidrig geleugnet. \n \nc. \nFür eine Ausreise zum Zwecke der Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen \nsprechen auch die salafistische Einstellung des Klägers sowie seine Kontakte zu \nPersonen, die entsprechendes Gedankengut vertreten. Bei der Auswertung des im \nRahmen der Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefons wurden zahlreiche Videos mit \neindeutig salafistischem Inhalt gesichtet (Beweismittelauswertung vom 18.03.2015, Bl. \n118-122 der Ermittlungsakte 22 Js 24789/14), Die Videos stammen unter anderem von \ndem verbotenen salafistischen Verein „Millatu Ibrahim“ und dem Onlinepropaganda-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\nNetzwerk „Globale Islamische Medienfront“ (GIMF). Bei der GIMF handelt es sich um ein \nNetzwerk, in dessen Beiträgen der bewaffnete Kampf glorifiziert wird und um finanzielle \noder logistische Unterstützung für das Terrornetzwerk „al-Qaida“ geworben wird \n(Verfassungsschutzbericht Bremen 2013, S. 59). Der dahinterstehende Verein „Millatu \nIbrahim“ ist bereits im Jahr 2012 vom Bundesminister des Innern verboten worden \n(Verfassungsschutzbericht Bremen 2013, S. 61). Die Videos haben teilweise einen \neindeutig gewalttätigen Inhalt. Hierunter fallen vor allem die Videos aus Syrien/Aleppo mit \ndem Titel „al qaidas new home“, in denen Kinder mit Waffen sowie Szenen aus \nTrainingseinheiten der Kämpfer gezeigt werden. Die Einlassung des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung, es gebe gute und schlechte Sachen von Predigern, ihm seien \ndie Jihad-Äußerungen zu extrem, er habe sich ein Bild verschaffen wollen, ist \ndemgegenüber unglaubhaft. Zum einen befanden sich auf dem Mobiltelefon nicht nur \nVideos von Predigten. Die Existenz der Kampfvideos wird hierdurch nicht erklärt. Zum \nanderen spielen die Videos auch teilweise in Aleppo, dem Ort, in den sich der Kläger \nnach eigenen Angaben bei seinem missglückten Ausreiseversuch begeben wollte, um in \neinem Flüchtlingscamp humanitäre Hilfe zu leisten. Dies lässt darauf schließen, dass sich \nder Kläger selbst in Aleppo an derartigen Kampfhandlungen beteiligen wollte. \n \nAusschlaggebendes Gewicht kommt darüber hinaus den Kontakten des Klägers zum \ninzwischen verbotenen „Kultur- und Familienverein“ (KuF) zu. Auf dem Mobiltelefon \nbefanden sich die Rufnummern mehrerer Mitglieder des Vereins, darunter diejenige des \nersten Vorsitzenden U… . Der Kläger hat auch selbst in der mündlichen Verhandlung \nangegeben, das Freitagsgebet des KUF regelmäßig besucht zu haben. Bei dem „Kultur- \nund Familienverein“ (KuF) handelte es sich bis zu seinem Verbot um einen Treffpunkt \nradikaler Salafisten, von denen im Jahr 2014 mindestens 16 Erwachsene und elf Kinder \nnach Syrien ausgereist sind, um sich dort dem „Islamischen Staat“ anzuschließen \n(Verfassungsschutzbericht Bremen 2014, S. 66). Die Kammer verkennt nicht, dass es \nsich nicht bei sämtlichen Personen aus dem Umfeld des Vereins um radikalisierte \nSalafisten handelt. In Zusammenschau mit den Umständen, dass der Kläger bereits \neinen Ausreiseversuch nach Syrien unternommen hat und dass auf seinem Mobiltelefon \nsalafistische Videos mit eindeutig gewalttätigem Inhalt sichergestellt wurden, lässt sich \nmit hinreichender Sicherheit annehmen, dass der Kläger zu dem Personenkreis radikaler \nSalafisten innerhalb des Vereins gehört. \n \nd. \nDa die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG vorliegen, muss nicht \nentschieden werden, ob auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG, wonach der \nPass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nPassbewerber eine in § 89a des Strafgesetzbuches beschriebene Handlung vornehmen \nwird, erfüllt ist. \n \ne. \nDer Entzug des Reisepasses ist auch verhältnismäßig. Es handelt sich um eine \ngeeignete und erforderliche Maßnahme, um die Ausreise des Klägers nach Syrien zu \nverhindern, mindestens aber zu erschweren. Gleich geeignete, aber mildere Mittel sind \nnicht ersichtlich. Die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs bzw. der \nGeltungsdauer des Reisepasses ist nicht genauso geeignet, die Ausreise des Klägers zu \nverhindern, wie eine Passentziehung. Eine räumliche Beschränkung würde es dem \nKläger weiterhin erlauben, in die von der Beschränkung nicht erfassten Staaten \neinzureisen und von dort weiter nach Syrien zu gelangen. \n \nDie Entziehung des Reisepasses ist auch angemessen. Durch die Entziehung des \nReisepasses wird in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Ausreisefreiheit des Klägers \neingegriffen. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Beteiligung am \nbewaffneten Jihad überwiegt aufgrund der Wichtigkeit der betroffenen Schutzgüter - \nSchutz der körperlichen Unversehrtheit unbeteiligter Dritter und internationales Ansehen \nder Bundesrepublik - das Interesse des Klägers an der Ausreise aus dem Bundesgebiet. \n \nSchließlich führt auch die fehlende zeitliche Befristung der Maßnahmen nicht zu deren \nUnverhältnismäßigkeit. Der Kläger hat die Möglichkeit, im Falle einer Änderung seiner \nLebensumstände einen Antrag auf Aufhebung der Reisepassentziehung zu stellen. Nach \n§ 7 Abs. 2 Satz 3 PassG wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt, wenn die \nVoraussetzungen für die Beschränkung fortfallen. Die geänderten Umstände sind in \neinem neuen Verwaltungsverfahren zu prüfen (so auch VG Arnsberg, Urteil vom 23. \nJanuar 2015 – 12 K 2036/13 –, juris). Eine zeitliche Befristung der Reisepassentziehung \nist hingegen nicht erforderlich, da bei Erlass der Verfügung nicht absehbar ist, wann sich \ndie Lebensumstände des Passinhabers bzw. die Situation in dem Land, in das die \nAusreise verhindert werden soll, derart verändert haben, das von einer Gefährdung nicht \nmehr auszugehen ist. \n \nf. \nDie Beklagte hat auch das ihr durch § 8 PassG eingeräumte Ermessen ausgeübt. \nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. \n \n3. \n\n \n \n- 12 -\nDie Beschränkung des Personalausweises lässt sich auf § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 \nAbs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG stützen. Nach § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige \nBehörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG anordnen, dass der Ausweis \nnicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für \ndie Beschränkung des Personalausweises liegen vor. Insoweit wird auf die obigen \nAusführungen verwiesen. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig und ohne \nErmessensfehler angeordnet worden. Da eine Einreise in die Türkei nach Auskunft des \nAuswärtigen \nAmtes \n(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-\nSiHi/TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText4) mit einem Personal-\nausweis möglich ist, kann das mit dem angegriffenen Bescheid verfolgte Ziel, eine \nTeilnahme des Klägers an Kampfhandlungen in Syrien zu verhindern, allein durch den \nPassentzug nicht erreicht werden. In diesem Fall könnte er mit dem Personalausweis in \ndie Türkei einreisen und von dort aus versuchen, illegal die Grenze zu Syrien zu \nübertreten, wie er es bereits im April 2014 versucht hat. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, \n711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \ngez. Wollenweber \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Horst","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-03-30/4-k-944-14","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"PAuswG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-03-30/4-k-944-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365261","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.390199+00:00"}}