{"status":"available","doknr":"OLD365258","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-07-09","aktenzeichen":"5 K 171/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 171/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der A. , A-Straße, A-Stadt, \n2. der B., C-Straße, C-Stadt, \n3. der E. , E-Straße, E-Stadt, \nKlägerinnen, \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, Gz.: - , - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, , G-Straße, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte H., H-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen \nRichter Meenken und Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2015 am \n9. Juli 2015 beschlossen: \nDas Verfahren wird ausgesetzt und die Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob \n§ 2 Abs. 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes \nvom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437), zuletzt \ngeändert \ndurch \nGesetz \nvom \n31. Januar \n2012 \n\n- 2 - \n- 3 - \n(Brem.GBl. S. 10), mit Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 14 GG und \ndem Grundsatz der Bundestreue unvereinbar ist. \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Klägerinnen wenden sich gegen ein landesgesetzliches Verbot des Umschlags von \nKernbrennstoffen in bremischen Häfen. \n \nDie Klägerin zu 1 ist Teil der …, die als Weltmarktführer Waren- und Dienstleistungen \ndes kompletten Kernbrennstoffkreislaufs anbietet. An ihrem Standort in … stellt sie mit \n340 Mitarbeitern Brennelemente für Kernkraftwerke her. Es bestehen Lieferverträge mit \nKernkraftwerken in Spanien und Finnland. \n \nDie Klägerin zu 2 ist ein auf den Transport radioaktiver Stoffe spezialisierter Dienstleister. \nSie verfügt über die erforderliche Genehmigung nach dem Atomgesetz und der Strahlen-\nschutzverordnung zum Transport von radioaktiven Stoffen. Zu ihrem Bestand gehören \nSpezialbehälter für den Transport von Kernbrennstoffen und die erforderlichen Straßen- \nund Schienenfahrzeuge. \n \nAuch die Klägerin zu 3 ist ein im Bereich der Kerntechnik spezialisiertes Unternehmen, \ndas für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente aus Kernreaktoren spezifische Pro-\ndukte und Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Sie betreibt Zwischenlager für abge-\nbrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus deutschen Kernkraftwerken sowie \naus der Wiederaufbereitung deutscher Brennelemente in Großbritannien und Frankreich. \n \nAlle drei Klägerinnen machen geltend, dass angesichts der begrenzten Transportrouten \nfür radioaktive Stoffe auch künftig ein spezifisches Interesse daran bestehe, den Um-\nschlag über die bremischen Häfen durchführen zu können. \n \nDurch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar \n2012 (Brem.GBl. S. 10) wurde der Umschlag von Kernbrennstoffen über bremische Hä-\nfen grundsätzlich ausgeschlossen. In § 2 des Hafenbetriebsgesetzes wurden die Absätze \n2 und 3 eingefügt. Dadurch erhielt die Vorschrift folgende neue Fassung: \n \n„§ 2 Hafengebiet \n(1) Hafengebiet im Sinne des Gesetzes sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die \ndem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung so-\nwie deren Lagerung und hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen. \n\n- 3 - \n- 4 - \n(2) Die bremischen Häfen sind als Universalhäfen gewidmet und stehen als öffentli-\nche Einrichtungen für den Umschlag aller zulässigen Güter offen. \n(3) Im Interesse einer grundsätzlich auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien \nausgerichteten Gesamtwirtschaft ist der Umschlag von Kernbrennstoffen im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes ausgeschlossen. Der Senat kann allgemein oder im \nEinzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere für Kernbrennstoffe, die unter die Re-\ngelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes fallen oder nur in geringen Mengen im \nUmschlagsgut enthalten sind. \n(4) Zum Hafengebiet gehören: \n1. die öffentlichen und nicht-öffentlichen Wasserflächen der Häfen, der Anla-\ngen am Strom und der Geeste, \n2. das Hafennutzungsgebiet. \nDas Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn das Hafengebiet im Rahmen seiner \nZweckbestimmung von jedem zu gleichen Bedingungen genutzt werden kann. \n(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wasser- und landseitige \nAbgrenzung des Hafengebietes vorzunehmen. \n(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Wasserflächen und daran \nangrenzende Landflächen, die über Wasserflächen des Hafengebietes erreicht wer-\nden können, den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnungen zu unterstellen.\" \n \nDie Gesetzesänderung geht auf einen Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis \n90/Die Grünen vom 2. November 2011 (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/96) in \nder Fassung vom 24. Januar 2012 (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/211) zu-\nrück. In der Begründung des Antrags wurde unter anderem ausgeführt, dass sich das \nLand als Motor des Klimaschutzes im Nordwesten verstehe und zu einem Wandel hin zu \neiner alternativen Energieerzeugung bekenne. Gesamtbremische Ziele seien ein kon-\nstanter Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere durch die Entwicklung des \nWindenergie-Standorts Bremerhaven. Der Umschlag von Kernbrennstoffen in bremi-\nschen Häfen sei mit diesen landespolitischen Zielsetzungen von Nachhaltigkeit und Vor-\nsorge im Interesse auch zukünftiger Generationen nicht vereinbar. Die bremischen Häfen \nseien ein wichtiger Bestandteil dieser besonders auf erneuerbare Energien fokussierten \nbremischen Gesamtwirtschaft. Die weiterhin gleichzeitige Nutzung der Hafenanlagen für \nden Umschlag von Kernbrennstoffen stünde hierzu im Widerspruch und könnte dieser \nWeiterentwicklung schaden. Bremen verfolge mit der Teilentwidmung seiner Häfen, die \nden Ausschluss des Umschlags von Kernbrennstoffen zum Gegenstand habe, das Ziel \neiner neuen Energie-, Umwelt- und Wirtschaftspolitik. Die Teilentwidmung sei damit in-\ntegraler Bestandteil einer Gesamtpolitik Bremens im Bereich der zukünftigen Energieer-\nzeugung, Umweltschonung und auf Nachhaltigkeit basierender Wirtschafts- und Arbeits-\nmarktpolitik. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nIm Vorfeld dieses Gesetzesantrags wurde von der Freien Hansestadt Bremen ein \nRechtsgutachten in Auftrag gegeben, das mit dem Titel „Rechtliche Handlungsoptionen \nzur partiellen Sperrung der Bremischen Häfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen“ \nvon der Rechtsanwaltskanzlei …. unter dem 27. Oktober 2011 vorgelegt wurde. Das \nGutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass einem sicherheitsrechtlich begründeten Ver-\nbot des Umschlags von Kernbrennstoffen die fehlende Gesetzgebungszuständigkeit des \nLandes entgegenstehe, da das Atomgesetz vorsehe, dass Kernbrennstofftransporte bei \nEinhaltung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge \ngegen Schäden zulässig seien. Demgegenüber sei eine Teilentwidmung des Hafens für \nden Umschlag von Kernbrennstoffen zulässig. Die Frage des Widmungsumfangs eines \nHafens stehe in weitem Ermessen des Landesgesetzgebers. Im Rahmen der Widmung \nkönne das Land auch eigene legitime Ziele verfolgen. Dass damit faktisch ein Verbot des \nUmschlags von Kernbrennstoffen erreicht werde, hindere die Teilentwidmung nicht. Die \nTeilentwidmung betreffe nämlich lediglich eine Vorfrage des Transports und nicht den \nbundesrechtlich geregelten Transport von Kernbrennstoffen selbst. \n \nAm 2. November 2011 fand in der Bremischen Bürgerschaft die 1. Lesung des Gesetzes \nstatt. Im Rahmen der Aussprache führte die Abgeordnete Frau Dr. Schierenbeck (Bünd-\nnis 90/Die Grünen) unter anderem aus (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Plenarproto-\nkoll 7. Sitzung v. 09.11.11, S. 276): \n„Zwischen dem rot-grünen Antrag vom November 2010 und heute liegt einer der größten \natomaren Unfälle. Welche Lehre können wir heute aus Fukushima ziehen? Eine Lehre für \nmich ist, dass jedes Land der Welt und jede Regierung mit der Bewältigung der Auswir-\nkung eines GAUs überfordert wäre. Wir Grüne unterstützen den schnellstmöglichen Aus-\nstieg aus dieser Hochrisikotechnologie und fordern darüber hinaus, dass die Bundesre-\ngierung die Anforderungen an die Sicherheit der Atomkraftwerke heraufsetzt \n(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen und bei der SPD) \n \nund sie nicht, wie es im Rahmen der Laufzeitverlängerung geschehen ist, aufweicht. \nDass wir heute über die Verhinderung von Atomtransporten sprechen, ist ein Ausdruck \ndessen, dass wir diese Atompolitik der Bundesregierung nicht mittragen. \n \n(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen und bei der SPD) \nIm Laufe des letzten Jahres wurden diverse Möglichkeiten geprüft, wie wir die Transporte \nverhindern können. Ein Lösungsansatz ist die Teilentwidmung der bremischen Häfen \ndurch die Änderung des Hafenbetriebsgesetzes. \nWarum schlagen wir diese Gesetzesänderung vor? Erstens, wir wollen die Sicherheit der \nbremischen Bevölkerung im Zusammenhang mit den Atomtransporten verbessern. Aus \nder letzten Legislaturperiode wissen wir, wie viele Atomtransporte über Bremens Straßen \nund Häfen erfolgen. Dabei handelt es sich auch um Stoffe, die bei einem Unfall eine Ge-\n\n- 5 - \n- 6 - \nfährdung der Bevölkerung im nahen Umkreis bedeuten würden. Wir wollen die Zahl der \nTransporte deutlich reduzieren, indem wirklich nur noch die notwendigen Transporte aus \nder medizinischen Nutzung über unsere Häfen erfolgen. \n \n(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen) \n \nZweitens, wir finden es falsch, dass, während in Deutschland noch acht Atomkraftwerke \nam Netz sind, in Gronau angereichertes Uran für ca. 24 AKWs hergestellt wird und diese \nMenge sogar noch gesteigert werden soll. Ein Großteil ist somit für den Export bestimmt, \nund das, obwohl Deutschland den Atomausstieg beschlossen hat. Wir wollen den Aus-\nstieg schnellstmöglich und weltweit. \n \n(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen) \n \nDrittens, die Atommüllpolitik ist bis heute nicht gelöst, es sind nicht einmal erste Schritte \nfür eine ernsthafte Endlagersuche unternommen worden….Wohin also mit dem Müll? Auf \ndiese Frage muss die Bundesregierung eine Antwort finden, zumindest muss sie aber \nschnellstmöglich mit der Suche nach der Antwort beginnen. Ich bitte Sie daher, unseren \nAntrag zu unterstützen, weil wir erstens die Sicherheit der Bevölkerung verbessern, zwei-\ntens den Export von Kernbrennstoffen soweit wie möglich verhindern und drittens die \nLösung der Atommüllpolitik vorantreiben wollen….“ \n \nAm 30. November 2011 wurden in einer Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten \nder Häfen im Lande Bremen die Gutachter … und … insbesondere zu den kompetenz-\nrechtlichen und europarechtlichen Fragestellungen des Gesetzgebungsvorhabens um-\nfassend angehört. Der Ausschuss legte am 16. Januar 2012 der Bremischen Bürger-\nschaft seinen Bericht und den Antrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \nBremischen Hafenbetriebsgesetzes vor (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/197). \nAuch im Rahmen der zweiten Lesung wurde der Gesetzesantrag eingehend beraten (vgl. \ninsgesamt Bremische Bürgerschaft (Landtag), Plenarprotokoll 12. Sitzung v. 25.01.12). \nSo wies der Abgeordnete Willmann, Bündnis 90/Die Grünen, unter anderem auf die Ge-\nfahren hin, die von solchen Transporten für die Leichtigkeit und Sicherheit des Schiff-\nfahrtsverkehrs ausgingen. Demgegenüber gab der CDU-Abgeordnete Kastendiek zu be-\ndenken, dass allein dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die \nErzeugung und Nutzung von Kernenergie zu friedlichen Zwecken und die Beseitigung \nradioaktiver Stoffe zustehe. Der Bund habe im Atomgesetz die Beförderung radioaktiver \nStoffe abschließend geregelt. Die Abgeordnete Dr. Schierenbeck, Bündnis 90/Die Grü-\nnen, machte zum Anliegen des Gesetzesantrags nochmals deutlich (a. a. O. S. 596): \n„Wir wollen konkret den Transport von Kernbrennstoffen verbieten, und zwar so lange, \nwie der Bund kein Konzept für Zwischen- und Endlager hat. Der Betrieb von Atomkraft-\nwerken benötigt eine Vielzahl von Transporten mit verschiedenen radioaktiven Gütern. \nDurch das Verbot des Transports von Kernbrennstoffen reduzieren wir die Zahl der ge-\nfährlichen Transporte. Wir beschränken uns dabei auf die im Atomgesetz definierten \n\n- 6 - \n- 7 - \nKernbrennstoffe, weil diese eindeutig definiert sind, und deswegen lehnen wir den Ände-\nrungsantrag der LINKEN ab! \n \nBeifall beim Bündnis 90/Die Grünen und bei der SPD\" \n \nAm 25. Januar 2012 beschloss die Bremische Bürgerschaft das Gesetz zur Änderung \ndes Bremischen Hafenbetriebsgesetzes. Das Gesetz wurde am 31. Januar 2012 vom \nSenat verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. \n \nAm 4. Mai 2012 stellten 20 Abgeordnete der Bürgerschaftsfraktion der CDU einen Antrag \nbeim Staatsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes. \nSie vertraten die Auffassung, dass das Gesetz gegen Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG verstoße, \nder eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Atomrecht vor-\nsehe. Der Staatsgerichtshof wies den Normenkontrollantrag durch Urteil vom 12. April \n2013 als unzulässig zurück. Prüfungsmaßstab sei allein die bremische Landesverfas-\nsung. Eine Prüfungskompetenz in Bezug auf die mit dem Normenkontrollantrag aufge-\nworfene Frage, ob das Gesetz gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und \nden ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue verstoße, bestehe nicht, weil sie nicht \nBestandteil der Landesverfassung seien. Die Entscheidung erging mit 4 zu 3 Stimmen. \nZur Begründung der abweichenden Meinung wurde ausgeführt, dass die Landesverfas-\nsung auch gegenüber Verletzungen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung nicht \nneutral sei. Die Kompetenzordnung sei nicht nur kraft Bundesverfassungsrechts, sondern \nvielmehr auch kraft Landesverfassungsrechts zu beachten. Die abweichende Meinung \nhielt den Normenkontrollantrag auch für begründet, weil das Änderungsgesetz gegen die \nausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die friedliche Nutzung der \nKernenergie nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG verstoße. Nach ihrem sachlichen Gehalt sei \ndie Regelung nicht auf eine Teilentwidmung der bremischen Häfen sondern auf ein \nTransportverbot für Kernbrennstoffe gerichtet (vgl. BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 – St \n1/12, E 8, 198 ff.). \n \nBereits mit Schreiben vom 19.10.2012 beantragten die Klägerinnen die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremischen \nHäfen. Mit vier separaten Bescheiden vom 15.01.2013 lehnte der Senator für Wirtschaft, \nArbeit und Häfen sämtliche Anträge der Klägerinnen zu 1 und 2 ab. Mit drei weiteren Be-\nscheiden vom 27.02.2013 wurden die Anträge der Klägerin zu 3 abgelehnt. In der Be-\ngründung der ablehnenden Entscheidungen wurde ausgeführt, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 HafenbetrG für die Erteilung einer Ausnahmege-\nnehmigung nicht vorlägen. Durch die ausdrücklich genannten Ausnahmetatbestände \nwürden inhaltliche Vorgaben für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung insgesamt \n\n- 7 - \n- 8 - \ngemacht. Die Klägerinnen hätten jedoch weder dargelegt, dass es sich um Kernbrenn-\nstoffe handele, die unter die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes fielen, \nnoch handele es sich um Kernbrennstoffe, die nur in geringen Mengen im Umschlagsgut \nenthalten seien. Vielmehr werde der Umschlag von Kernbrennstoffen begehrt, der den \ntypischen Fall des Umschlagverbots darstelle. Die beantragten Transporte könnten des-\nhalb nicht als Ausnahme genehmigt werden. \n \nDie Klägerinnen zu 1 und 2 haben am 14. Februar 2013 und die Klägerin zu 3 hat am \n13. März 2013 Klage erhoben. Das Gericht hat die Verfahren durch Beschluss vom \n15. Juni 2015 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. \n \nDie Klägerinnen begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Umschlag von Kern-\nbrennstoffen in den bremischen Häfen nach dem Hafenbetriebsgesetz nicht genehmi-\ngungsbedürftig \nist. \nSie \nhalten \n§ 2 Abs. 3 \nHafenbetrG \nfür \nverfassungs- \nund europarechtswidrig. Hilfsweise begehren die Klägerinnen die Erteilung einer nach \ndem bremischen Hafenbetriebsgesetz vorgesehenen Ausnahmegenehmigung. Sie ma-\nchen geltend, auf die Transportroute über die bremischen Häfen angewiesen zu sein. In \nder Vergangenheit seien wiederholt Kernbrennstoffe über bremische Häfen transportiert \nworden. Das Bundesamt für Strahlenschutz verlange zudem regelmäßig zwei gleichran-\ngige Alternativrouten, so dass auf einen Transport über Bremerhaven nicht verzichtet \nwerden könne. \n \nDie Klägerinnen halten § 2 Abs. 3 HafenbetrG für verfassungswidrig. Die Norm verstoße \ngegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung. Die ausschließliche Gesetzgebungs-\nkompetenz für den Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie liege gem. \nArt. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG beim Bund. Erlasse der Landesgesetzgeber Regelungen im \nBereich der ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz seien die entsprechen-\nden Landesgesetze nichtig, ohne dass es auf eine Normenkollision ankomme. Der Kom-\npetenztitel erfasse neben der Errichtung und dem Betrieb entsprechender Anlagen auch \nden Umgang mit radioaktiven Stoffen insgesamt einschließlich ihrer Entsorgung. Zur Be-\nseitigung radioaktiver Stoffe und zur Nutzung der Kernenergie gehörten zwangsläufig \nauch die Vorgänge der Beförderung und des Transports als notwendige Voraussetzun-\ngen. Von der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz im Bereich der friedlichen Nut-\nzung der Kernenergie habe der Bund erschöpfend Gebrauch gemacht. Auch wenn das \ngar nicht Voraussetzung für die Kompetenzwidrigkeit von landesgesetzlichen Regelun-\ngen sei, könne diese Feststellung ohne Einschränkung getroffen werden. Das Bundesge-\nsetz regle in § 4 AtG detailliert die Rahmenbedingungen für die Beförderung und den \nTransport von Kernbrennstoffen. Diese Vorschrift sehe vor, dass der Transport von Kern-\n\n- 8 - \n- 9 - \nbrennstoffen außerhalb von entsprechenden Anlagen einer besonderen atomrechtlichen \nGenehmigung bedürfe. Gleichzeitig werde in § 4 Abs. 2 AtG detailliert normiert, welche \nAnforderungen für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung erfüllt sein müssten. \nDie hierfür zuständige Verwaltungsbehörde sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AtG das Bun-\ndesamt für Strahlenschutz und damit ebenfalls eine Bundesbehörde. Die Übertragung \nder Verwaltungskompetenz auf den Bund sei ausdrücklich in Art. 87 c GG vorgesehen. \nAuch die darüber hinausgehenden Anforderungen an den Transport von Kernbrennstof-\nfen seien durch den Bund und zwar in der § 5 der GefahrgutVO See geregelt worden. \n \nDer Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 HafenbtrG stehe in Widerspruch zur Kompetenzzu-\nweisung der Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 14 GG. Unabhängig von der Frage, in welchem \nrechtsdogmatischen Zusammenhang die Vorschrift zum Recht der Widmung der bremi-\nschen Häfen stehe, enthalte sie eine transportspezifische Regelung für Kernbrennstoffe. \nBereits der Wortlaut der Vorschrift gebe zu erkennen, dass dessen Regelungsintention \nsich gegen die durch das Atomgesetz getroffene Grundsatzentscheidung des Bundesge-\nsetzgebers für die friedliche Nutzung der Kernenergie richte. Auch in der Gesetzesbe-\ngründung bekenne sich der Gesetzgeber zu seinen eigenen energiepolitischen Vorstel-\nlungen und dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Danach sei der der weitere Um-\nschlag von Kernbrennstoffen mit dem Wandel hin zur alternativen Energieerzeugung \nnicht vereinbar. Eine Regelungskompetenz für energiepolitische Grundsatzentscheidun-\ngen stehe dem Landesgesetzgeber aber nicht zu. Würden die Länder Transporte über \nihre Straßen ausschließen können, würden die zugrunde liegenden Bundeskompetenzen \nweitreichend beeinträchtigt und im Ergebnis konterkariert werden. Mit der Regelung des \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG unternehme der bremische Gesetzgeber den Versuch, sein Ho-\nheitsgebiet zu einer kernbrennstofffreien Zone zu erklären. Für die Wahrnehmung eines \nallgemeinpolitischen Mandats bestünden im Bundesstaat aber verfassungsrechtliche \nGrenzen. Den Ländern sei es untersagt, über das Widmungsrecht oder sonstige Länder-\nkompetenzen originär dem Bundesgesetzgeber in ausschließlicher Gesetzgebungskom-\npetenz zugewiesene Sachmaterien zu regeln. Unerheblich sei insoweit, in welcher An-\nzahl in der Vergangenheit Transporte über bremische Häfen abgewickelt worden seien. \nUnerheblich sei auch, dass die Freie Hansestadt Bremen nicht verpflichtet sei, einen Uni-\nversalhafen vorzuhalten. Verkehrsträger könnten zur Verfügung gestellt und durch Ent-\nwidmung wieder entzogen werden. Demgegenüber handele es sich bei dem Umschlags-\nverbot nicht um eine Teilentwidmung sondern um ein Aliud. Die Länder dürften sich nicht \ndurch die Hintertür des Widmungsrechts Sachkompetenzen anmaßen. Bereits der Be-\nzugspunkt Kernbrennstoffe mache deutlich, dass es sich inhaltlich um die Sachmaterie \ndes Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG handele. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in einer \nEntscheidung zum Hamburgischen Straßengesetz (BVerfGE 67, 299) grundlegend mit \n\n- 9 - \n- 10 - \ndem Verhältnis von Widmungsrecht und Verkehrs- und Sicherheitsrecht auseinanderge-\nsetzt. Auch § 2 Abs. 3 HafenbetrG stelle keine Regelung der Widmung, sondern eine \nRegelung über die Ausübung des Gemeingebrauchs dar, für die aber dem Bundesge-\nsetzgeber die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG \nzustehe. Die energiepolitischen Grundsatzentscheidungen sowie die sicherheits- und \nverkehrsbezogenen Anforderungen ergäben sich allein aus dem Atomgesetz. \n \nEs liege gleichzeitig ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der \nRechtsordnung vor. Selbst wenn man der Beklagten eine Kompetenz dem Grunde nach \nzuspräche, sei die Regelung verfassungswidrig, weil sie in einem inhaltlichen Wider-\nspruch zu bundesgesetzlichen Regelung stehe. Das Umschlagsverbot verfolge die offen-\nkundige Intention, die bundespolitische Grundsatzentscheidung und deren gesetzgeberi-\nsche Umsetzung zu konterkarieren. \n \nDas Gesetz verstoße auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundes-\ntreue. Dieser Grundsatz beinhalte auch das Verbot, die bundesstaatliche Kompetenzver-\nteilung zu umgehen oder zu konterkarieren. Gegen dieses Verbot verstoße die Beklagte, \nwenn sie unter dem Deckmantel des Widmungsrechts spezifische kernenergiepolitische \nGesetzgebungsentscheidungen treffe. Die in Rede stehende Regelung enthalte keine \nTeilentwidmung, sondern nur eine Benutzungsregelung. Die bremischen Häfen seien als \nUniversalhäfen gewidmet. Im Gegensatz zu öffentlichen Einrichtungen bedürfe der Ge-\nmeingebrauch öffentlicher Sachen keiner individuellen Zustimmung für die Benutzung. \nAuch die bremischen Häfen stellten öffentliche Sachen im Gemeingebrauch dar. Mit dem \nUmschlagsverbot für Kernbrennstoffe werde nur die Frage des Wie der Nutzung berührt. \nModalitäten der Nutzung seien jedoch in einer Benutzungsordnung zu regeln und keine \nFrage der Widmung. Im Übrigen stelle die Vorschrift selbst dann, wenn sie als eine Teil-\nentwidmung anzusehen sei, eine verfassungswidrige Norm dar, da die Widmungskompe-\ntenz ihre Grenzen in den verfassungsrechtlichen Kompetenzschranken finde. \n \nGegen den Grundsatz der Bundestreue werde auch im völkerrechtlichen Kontext versto-\nßen. Die Kompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge liege nach Art. 32 GG \nbeim Bund. Die Länder müssten im gesamtstaatlichen Interesse die Verpflichtungen be-\nachten und deren Erfüllung gewährleisten. Das Verbot des Umschlags von Kernbrenn-\nstoffen in den bremischen Häfen stehe in Widerspruch zu den völkerrechtlichen Verpflich-\ntungen, die die Bundesrepublik Deutschland durch diplomatischen Notenwechsel zu den \nprivatrechtlichen Verträgen mit den Betreibern der Wiederaufbereitungsanlagen einge-\ngangen sei. Der Bremische Landesgesetzgeber könne sein Vorgehen auch nicht durch \neinen Verweis auf andere Transportrouten rechtfertigen. Auch die Beklagte sei verpflich-\n\n- 10 - \n- 11 - \ntet, die Rückführung der Kernbrennstoffe nicht zu beeinträchtigen oder zu behindern. \nWürde eine Vielzahl an Ländern und Kommunen so verfahren, könnten die notwendigen \nTransporte faktisch nicht mehr durchgeführt werden. Gerade Verwaltungsabkommen \nwürden nach der sogenannten bundesstaatlichen Lösung alle staatlichen Organe binden. \nEines zusätzlichen innerstaatlichen Vollzugsaktes bedürfe es insoweit nicht. \n \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG stehe auch in Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften. Die \nVorschrift widerspreche den unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Im Ergebnis sei unerheb-\nlich, ob der Umschlag von Kernbrennstoffen durch die allgemeinen Bestimmungen nach \nArt. 34 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder die \nspezielle Normierung in Art. 93 des Vertrages über die Europäische Atomgemeinschaft \n(EAGV) erfasst werde, weil insoweit die gleichen Maßstäbe anzuwenden seien. Auch \nKernbrennstoffe seien Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit. Neben konkreten Ein- \nund Ausfuhrbeschränkungen seien nach der sogenannten Dassonville-Formel auch \nMaßnahmen gleicher Wirkung als Beeinträchtigung anzusehen. Das Umschlagsverbot für \neine bestimmte Ware sei eine unmittelbare und tatsächliche Beschränkung des freien \nWarenverkehrs. Eine sachliche Rechtfertigung für die Beeinträchtigung lasse sich nicht \naus Art. 36 AEUV herleiten. Eine sachliche Rechtfertigung des Umschlagsverbots ergebe \nsich auch nicht aus der Cassis-de-Dijon-Formel. Die Beklagte verkenne auch die Reich-\nweite des Art. 92 EAGV, den sie allein für anwendbar halte. Die Anwendung \ndes Euroatom-Vertrages führe nicht zu einer Verkürzung des Gewährleistungsgehalts der \nGrundfreiheiten. Auch insoweit kämen deshalb Maßnahmen gleicher Wirkung in Betracht. \n \nAuch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung sei begründet, weil die Ableh-\nnung der Ausnahmegenehmigungen ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Es liege ein Ermes-\nsensausfall vor, weil sich die Beklagte als tatbestandlich gebunden angesehen habe. Die \nNorm enthalte jedoch gar keine tatbestandlichen Vorgaben für die Genehmigungsertei-\nlung. \n \nDie Klägerinnen haben ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung dahingehend \nkonkretisiert, dass sie mit ihrem Hauptantrag allein die Feststellung der fehlenden Ge-\nnehmigungsbedürftigkeit nach dem Hafenbetriebsgesetz und mit ihrem Hilfsantrag die \nNeubescheidung ihrer Anträge begehren. Ihre darüber hinausgehenden Klageanträge auf \nisolierte Anfechtung der ergangenen Ablehnungsbescheide und die Feststellung ihrer \nRechtswidrigkeit verfolgen sie nicht weiter. \n \nDie Klägerinnen beantragen, \n \n\n- 11 - \n- 12 - \n1. festzustellen, dass der Umschlag von Kernbrennstoffen in den Bremischen \nHäfen nach dem Hafenbetriebsgesetz nicht genehmigungsbedürftig ist. \n \n2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar \n2013 und vom 27. Februar 2013 zu verpflichten, über ihre Anträge unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klagen abzuweisen. \n \nDie Beklagte trägt vor, dass der Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremischen Hä-\nfen in der Vergangenheit keine wesentliche Rolle gespielt habe. Seit 2011 seien über-\nhaupt keine Kernbrennstofftransporte mehr über bremische Häfen erfolgt. Im Übrigen sei \nauch der innereuropäische Verkehr kaum betroffen. 15 von 16 Transporten im Jahr 2008 \nhätten ihren Ausgangs- oder Zielhafen außerhalb der Europäischen Union gehabt. In der \nVergangenheit seien Transporte auch über Nordenham und Rostock abgewickelt wor-\nden. Entgegen ihrem Vorbringen seien die Klägerinnen überhaupt nicht auf die Trans-\nportroute über Bremerhaven angewiesen. \nUngeachtet dessen könne den von den Klägerinnen erhobenen Einwänden gegen die \nVerfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 HafenbetrG nicht gefolgt werden. Es liege kein \nVerstoß gegen die bundesgesetzliche Kompetenzzuweisung aus Art. 73 Abs. 1 \nNr. 14 GG vor. § 2 Abs. 3 HafenbetrG stelle eine Teilentwidmung für die bremischen Hä-\nfen und keine atomrechtliche Regelung dar. Die Stadtgemeinde Bremen sei Eigentümerin \nder Häfen. Grundsätzlich könne sie damit nach Belieben verfahren. Bei der Schaffung \nöffentlicher Einrichtungen habe sie Ermessen. Sie müsse gar keinen Hafen für die Öffent-\nlichkeit bereitstellen. Das sei der Unterschied zu den Straßen. Hier seien die Gemeinden \nim erforderlichen Umfang zu Errichtung und Unterhalt verpflichtet. Die in Art. 73 Abs. 1 \nNr. 14 GG genannten Tatbestandsmerkmale würden durch die Teilentwidmung nicht be-\nrührt. Es gebe keine Überschneidungsbereiche mit der Errichtung und dem Betrieb von \nAtomanlagen. Auch sei der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie \noder durch ionisierende Strahlen entstehen könnten, nicht betroffen. Die Beseitigung ra-\ndioaktiver Stoffe betreffe nach der Kommentarliteratur den Betrieb von Zwischen- und \nEndlagern. Selbst wenn man die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz losgelöst \nvon den Tatbestandsmerkmalen auf den gesamten Bereich der friedlichen Nutzung der \nKernenergie und damit auch auf den Transport von Kernbrennstoffen bezöge, würde \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes versto-\n\n- 12 - \n- 13 - \nßen. \n \nEs sei auch unzutreffend, dass im Falle einer solchen Regelung in den anderen Küsten-\nländern der Seeweg für den Transport von Kernbrennstoffen ausgeschlossen sei, weil \nimmer noch ein Transport über die Bundeshäfen in Wilhelmshaven und Kiel erfolgen \nkönne. Im Übrigen sei die Freie Hansestadt Bremen nicht verpflichtet, überhaupt einen \nHafen zum Umschlag von Gütern zur Verfügung zu stellen. Dann müsse es ihr erst recht \nmöglich sein, den Umschlag bestimmter Güter auszuschließen. Vor diesem Hintergrund \nerscheine es nicht nachvollziehbar, im Ausschluss des Umschlags von Kernbrennstoffen \nüber bremische Häfen eine Regelung zu sehen, die in den dem Bund nach der Kommen-\ntarliteratur exklusiv zugewiesenen Bereich des Transports von Kernbrennstoffen hinein-\nreiche. Die Widmung bzw. Teilentwidmung betreffe eine Vorfrage des eigentlichen \nTransports. Der Landesgesetzgeber sei auch dann, wenn der Bundesgesetzgeber in ei-\nner bestimmten Materie die Sachkompetenz habe, nicht verpflichtet, für die Materie öf-\nfentliche Einrichtungen in einem bestimmten Umfang vorzuhalten. Zur Verdeutlichung sei \ninsoweit auf die Regelung zur Nutzung von öffentlichen Einrichtungen durch Parteien \nverwiesen. Nach Art. 21 Abs. 3 GG habe der Bund eine ausschließliche Kompetenz für \ndas Recht der politischen Parteien. Er habe diese Kompetenz auch ausgeübt. Daraus \nfolge jedoch nicht die Verpflichtung der Gemeinden, den Parteien öffentliche Einrichtun-\ngen etwa für ihre Parteitage zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung stehe ihnen \nfrei. Ebenso stehe es der Freien Hansestadt Bremen frei, ob sie ihre Häfen für die bun-\ndesrechtlich erlaubten Atomtransporte zur Verfügung stelle. Der von den Klägerinnen \nangeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Stra-\nßengesetz liege kein vergleichbarer Ausgangspunkt zugrunde. Im Gegensatz zum dama-\nligen § 16 HbgWegeG gehe es vorliegend nicht um die Form der Benutzung gewidmeter \nFlächen, sondern um eine vorgelagerte Stufe, nämlich die Widmung der Häfen als öffent-\nliche Einrichtung in der Form einer Teilentwidmung. Das Bundesverfassungsgericht habe \nvielmehr festgestellt, dass die Regelung des Verkehrsverhaltens nicht im Ergebnis auf \neine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung hinauslaufen dürfe. Aus dem Stra-\nßenverkehrsrecht ergebe sich keine Befugnis zum Abstellen von Fahrzeugen in einem \nBereich, der für den Verkehr nicht gewidmet sei. Entsprechend könnten sich auch aus \ndem Atomgesetz ohne vorherige Widmung der bremischen Häfen keine Nutzungsrechte \nzum Umschlag von Kernbrennstoffen ergeben. \n \nDie Regelung verstoße auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Wider-\nspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Zwar habe der Bundesgesetzgeber die Kernenergie \nals Brückentechnologie anerkannt und kein grundsätzliches Verbot für den Im- und Ex-\nport von kerntechnischen Gütern erlassen. Allerdings würden diese bundespolitischen \n\n- 13 - \n- 14 - \nEntscheidungen durch § 2 Abs. 3 HafenbetrG in keiner Weise in Frage gestellt. § 4 AtG \nsetze nicht voraus, dass der Transport von Kernbrennstoffen auf allen Verkehrswegen \nmöglich sein müsse. Ebenso wie ein Privateigentümer einen solchen Transport nicht zu-\nlassen müsse, könne auch eine Widmung als spiegelbildliche Ausübung der Eigentümer-\nbefugnisse im Bereich des öffentlichen Rechts auf dieses Ziel ausgerichtet sein. Grund-\nsätzlich bestehe weder für den Bund noch für einzelne Bürger rechtlich ein Anspruch auf \nBereitstellung eines Hafens. Der Bund habe bisher auch kein Hafeninfrastrukturgesetz \nerlassen, das die Länder dazu zwingen könnte, einen Hafen zu errichten und zu betrei-\nben. Auch im Atomgesetz werde zur Infrastruktur für Atomtransporte nichts geregelt. Die \nwidmungsrechtliche Geeignetheit des Weges sei vielmehr eine Vorfrage, die dem Ein-\ngreifen des § 4 AtG vorangestellt sei. Die bundesrechtliche Regelung gehe davon aus, \ndass ausreichende Transportwege zur Verfügung stünden. Würde sich diese Annahme \nwegen zunehmender Teilentwidmungen als falsch erweisen, könne dies nicht zu einem \nZwang für die Länder führen, vorsorgend für eine bestimmte Bundespolitik Infrastruktur \nbereitzustellen. \n \nEs liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue vor. Weder umgehe \nnoch konterkariere § 2 Abs. 3 HafenbetrG die bundesstaatliche Kompetenzverteilung. Mit \nder Regelung werde auch nicht gegen völkerrechtliche Verträge verstoßen, denn eine \nBeeinträchtigung der außenpolitischen Grundentscheidung des Bundes zur Rückführung \nvon kernbrennstoffhaltigen Abfällen aus den Wiederaufbereitungsanlagen in Frankreich \nund Großbritannien werde durch die Regelung nicht bewirkt. Innerstaatliche Verpflichtun-\ngen der Länder ergäben sich aus den Verträgen über die Rücknahme von wiederaufbe-\nreiteten Kernbrennstoffen ohnehin nicht, weil es insoweit nur einen Notenwechsel zwi-\nschen den Regierungen gegeben habe. Es handele sich um reine Verwaltungsabkom-\nmen, die nicht durch Zustimmungsgesetze oder Rechtsverordnung oder Satzung in in-\nnerstaatliches Recht transformiert worden seien. Soweit die Klägerinnen unter Hinweis \nauf Meinungen in der Literatur von einer innerstaatlichen Geltung des Verwaltungsab-\nkommens ausgingen, sei ihnen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ent-\ngegenzuhalten, wonach rechtliche Folgen aus einem den Bundesstaat verpflichtenden \nVertrag für die Gliedstaaten nur nach Maßgabe des Verfassungsrechts entstünden. Dies \nsei die Konsequenz aus dem dualistischen Verständnis des Bundesverfassungsgerichts \nzwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht. \n \nAuch die rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union würden eingehalten. Die Teil-\nentwidmung der bremischen Häfen stelle keine mengenmäßige Beschränkung dar. Viel-\nmehr bleibe der In- und Export von Kernbrennstoffen innerhalb der Europäischen Union \ndavon unberührt. Nicht zuzustimmen sei den Klägerinnen ferner darin, dass zusätzlich \n\n- 14 - \n- 15 - \nzum spezielleren Art. 93 EAGV die allgemeinen Bestimmungen nach Art. 34 ff. AEUV zur \nAnwendung kämen. Der EAG-Vertrag stelle in seinem Anwendungsbereich eine Spezial-\nregelung gegenüber der Warenverkehrsfreiheit dar. Maßnahmen gleicher Wirkungen \nwürden im Unterschied zu Art. 34 AEUV von Art. 93 EAGV nicht erfasst. \n \nDer Hilfsantrag könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach der Systematik der Vorschrift \nund dem eindeutigen Wortlaut handele es um ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnis-\nvorbehalt. Die Zulassung sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht vorausset-\nzungslos ausgestaltet, sondern vielmehr durch zwei genannte Ausnahmefallgruppen ge-\nsteuert. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Die Kläge-\nrinnen begehrten keine Ausnahmegenehmigung für den Umschlag von radioaktivem Ma-\nterial in vernachlässigbarer Menge oder in einer Konzentration unterhalb einer gewissen \nRelevanzgrenze. Sie begehrten vielmehr einen allgemeinen Dispens, der nach der Vor-\nschrift nicht vorgesehen sei. Der Beklagten sei eine Ermessensentscheidung deshalb von \nvornherein nicht eröffnet. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit die \nEntscheidung darauf beruht. \n \nII. \nDas \nVerfahren \nwird \nausgesetzt \nund \ndem \nBundesverfassungsgericht \ngemäß \nArt. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG die Frage zur \nEntscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom \n21. November 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, gegen Art. 71, \n73 Nr. 14 GG und den Grundsatz der Bundestreue verstößt. \n \nAuf \ndie \nGültigkeit \ndes \n§ 2 Abs. 3 \nHafenbetrG \nkommt \nes \nim \nSinne \nvon \nArt. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für die Entscheidung der Kam-\nmer über die Klage der Klägerinnen an (1.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG mit Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 14 GG und dem Grundsatz der Bundes-\ntreue unvereinbar ist (2.). \n \n1. Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage zur Verfassungsmäßigkeit des \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG ist entscheidungserheblich. Ist § 2 Abs. 3 HafenbetrG verfas-\nsungsgemäß, so wäre der Hauptantrag der Klägerinnen als unbegründet abzuweisen, \nweil sich unmittelbar aus § 2 Abs. 3 HafenbetrG ein generelles Verbot des Umschlags \n\n- 15 - \n- 16 - \nvon Kernbrennstoffen in bremischen Häfen ergibt, von denen der Senat Ausnahmen zu-\nlassen kann. Die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Hafenbetriebsgesetz folgt unmit-\ntelbar aus der Vorschrift. Ist die Norm hingegen verfassungswidrig und nichtig, hätte die \nKlage Erfolg, weil dann die von den Klägerinnen begehrte Feststellung zu treffen wäre, \ndass der Umschlag von Kernbrennstoffen nach dem Hafenbetriebsgesetz nicht genehmi-\ngungsbedürftig ist. Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit Europäischem Ge-\nmeinschaftsrecht stehen der Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle nach \nArt. 100 Abs. 1 GG, insbesondere der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten ver-\nfassungsrechtlichen Frage, nicht entgegen (vgl. BVerfGE 116, 202 (214)). \n \na) Im Falle der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 HafenbetrG wäre die mit dem \nHauptantrag erhobene zulässige Feststellungsklage als unbegründet anzusehen. \n \naa) Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig. \n \n(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten haben sich zu \neinem Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift verdichtet. Es besteht Meinungsver-\nschiedenheit darüber, ob der beabsichtigte Umschlag von Kernbrennstoffen in bremi-\nschen Häfen ohne Ausnahmegenehmigung nach dem Hafenbetriebsgesetz vorgenom-\nmen werden darf. Nach Ansicht der Beklagten ist der Umschlag von Kernbrennstoffen \nnach § 2 Abs. 3 HafenbetrG in bremischen Häfen ausgeschlossen. Ausnahmen könnten \nnur vom Senat zugelassen werden. Die Klägerinnen halten die Vorschrift hingegen für \nverfassungswidrig und daher nichtig. \n \n(2) Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Es \nmuss sich dabei nicht um ein rechtliches Interesse handeln. Vielmehr genügt auch jedes \nals schutzwürdig anzuerkennendes hinreichend gewichtiges Interesse wirtschaftlicher \noder ideeller Art (vgl. BVerwGE 99, 64, st.Rspr.). Entscheidend ist, dass die begehrte \nFestststellung geeignet ist, eine rechtlich relevante Position des Klägers zu verbessern \n(vgl. BVerwGE 74, 1 (4)). Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse dürfen nicht \nüberspannt werden (BVerwGE 112, 69 (71)). \n \nNach diesem Maßstab haben die Klägerinnen ihr Interesse an der Feststellung, dass es \neiner Ausnahmegenehmigung für den Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremi-\nschen Häfen nach dem Hafenbetriebsgesetz nicht bedarf, hinreichend dargelegt. Es ist \ninsoweit unstreitig, dass die Klägerinnen in der Vergangenheit wiederholt Kernbrennstoffe \nüber die bremischen Häfen transportiert haben. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat \ndie Transportroute über die bremischen Häfen in den Beförderungsgenehmigungen der \n\n- 16 - \n- 17 - \nKlägerinnen jeweils auch ausdrücklich als Transportstrecke zugelassen. Die Klägerinnen \nmachen geltend, dass die Möglichkeit eines Transports über die bremischen Häfen für \nsie auch künftig von zentraler Bedeutung sei, da das Bundesamt für Strahlenschutz für \ndie Transportgenehmigungen regelmäßig mindestens zwei gleichrangige Alternativrouten \nverlange. Dass der Transport über den Hafen in Bremerhaven nur als eine Möglichkeit \nunter mehreren in Betracht gezogen werden kann, ändert nichts daran, dass für die Klä-\ngerinnen ein Interesse besteht, den Transport auch über Bremerhaven führen zu können, \nzumal es sich für die Klägerin zu 1 mit ihrem Standort in … um den nächstgelegenen \ndeutschen Seehafen handelt. Auch die Darstellung der Beklagten zur Entwicklung des \nUmschlags von Kernbrennstoffen in den vergangenen Jahren steht einem Feststellungs-\ninteresse der Klägerinnen nicht entgegen. Auch wenn der Umschlag von Kernbrennstof-\nfen in den letzten Jahren in den bremischen Häfen erheblich zurückgegangen ist und im \nJahr 2011 überhaupt kein Umschlag von Kernbrennstoffen mehr stattgefunden hat, ha-\nben die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse daran, die Transportroute über die bremi-\nschen Häfen auch künftig nutzen zu können. Die Klägerinnen werden auch künftig mit \ndem Transport von Kernbrennstoffen in andere Europäische Staaten befasst sein. Sofern \nder Transport auch über den Seeweg erfolgen soll, kommen die bremischen Häfen, die \nzu den größten Universalhäfen Europas gehören und den Umschlag von Gütern aller Art \nermöglichen können, hierfür in besonderer Weise in Betracht. Das ist für die Darlegung \neines wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen ausreichend. \n \n(3) Die Feststellungsklage ist vorliegend nicht subsidiär. \n \nDie Klägerinnen können ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen ver-\nfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Eine Verpflichtungsklage kommt vom Rechtsstandpunkt \nder Klägerinnen nur hilfsweise in Betracht, da sie den beabsichtigten Umschlag von \nKernbrennstoffen in bremischen Häfen für erlaubnisfrei halten und daher mit ihrem \nHauptbegehren auch nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erstreben. Eine \nisolierte Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger nur auf die Aufhebung der Ablehnung \neines begünstigenden Verwaltungsakts klagt statt auf die Begünstigung, ist mit Blick auf \ndie Spezialität der Verpflichtungsklage in der Regel grundsätzlich als nicht statthaft anzu-\nsehen. Nur in besonderen Fällen wird in der Rechtsprechung und Literatur von der Statt-\nhaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage ausgegangen (vgl. BVerwGE 54, 54 ff.; siehe \naußerdem Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42, Rn. 30 mit einem Überblick über \nanerkannte Fallgestaltungen). \n \nAuch wenn die isolierte Anfechtungsklage gegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid \nin Fällen der streitigen Genehmigungspflicht grundsätzlich als statthaft angesehen wer-\n\n- 17 - \n- 18 - \nden kann, so kommt ihr im vorliegenden Fall neben der erhobenen Feststellungsklage \nkeine selbständige Bedeutung zu. Lehnt eine Behörde den Erlass eines vom Kläger be-\nantragten und ihn begünstigenden Verwaltungsakts ab und verfolgt der Kläger den Erlass \ndieses Verwaltungsakts nicht mehr, etwa weil sich die Rechtslage geändert oder sein \nBegehren sonst erledigt hat, besteht zwar grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für \neine isolierte Aufhebung des ablehnenden Bescheides, wenn die Ablehnung eine selb-\nständige Beschwer enthält. Das gilt jedoch dann nicht, wenn sich das Verpflichtungsbe-\ngehren nicht nachträglich, d. h. erst nach der Antragstellung bei der Behörde erledigt hat, \nsondern wegen der Unwirksamkeit der Norm, aus der sich die Genehmigungsbedürftig-\nkeit ergibt, schon bei Antragstellung „an sich“ keine Genehmigung erforderlich war. Inso-\nweit ist die Feststellungsklage auch gegenüber der isolierten Anfechtungsklage als \nrechtsschutzintensiver anzusehen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die \nBeteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden \nworden ist. Streitgegenstand der Klage auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides ist \ndie Rechtsbehauptung eines Klägers, durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt \nin seinen Rechten verletzt zu sein. Durch die Aufhebung der Ablehnungsbescheide wür-\nde demnach festgestellt, dass die Klägerinnen durch diese in ihren Rechten verletzt sind. \nDie strittige Frage, ob der Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen \nnach dem Hafenbetriebsgesetz erlaubnispflichtig ist, wäre dagegen nicht unmittelbarer \nGegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils (vgl. BVerwGE 39, 247 (248)). \n \nAllerdings gehen Rechtsprechung und Literatur überwiegend davon aus, dass sich die \nRechtskraft eines stattgebenden Anfechtungsurteils nicht auf die Aufhebung des regeln-\nden Teils (Kassation) des angefochtenen Verwaltungsakts beschränkt, sondern sich auch \nauf nachfolgende Verwaltungsakte auswirkt (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 672 (673); \nKopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121, Rn. 21). Im Rahmen der Anfechtungsklage \nwürde die Frage der Erlaubnispflicht aber allenfalls inzident überprüft werden. Möglicher-\nweise ist sie gar nicht Gegenstand der Entscheidung, weil sich die Rechtswidrigkeit der \nAblehnungsentscheidung bereits aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergibt. \nDiese Möglichkeit ist gerade auch in dem vorliegenden Fall in Erwägung zu ziehen, weil \nsich die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide bereits aus der fehlenden Ermes-\nsensausübung der Beklagten ergeben könnte. Bei der Feststellungsklage ist die Erlaub-\nnispflicht hingegen zwingend nicht nur Gegenstand der Ausführungen in den Entschei-\ndungsgründen eines Urteils sondern unmittelbar Gegenstand des Urteilstenors. Die be-\nantragte Feststellung könnte auch ohne Aufhebung der ergangenen Ablehnungsbeschei-\nde der Beklagten getroffen werden. Die Beklagte wäre durch das Feststellungsurteil ge-\nbunden. Die Feststellungsklage ist jedenfalls in solchen Fallkonstellationen, in denen die \nRechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides nicht allein aus dem Nichtbestehen der Er-\n\n- 18 - \n- 19 - \nlaubnispflicht folgen und sich die isolierte Anfechtungsklage damit aus unterschiedlichen \nGründen als begründet erweisen kann, in Hinblick auf das von den Klägerinnen verfolgte \nBegehren eines genehmigungsfreien Umschlags von Kernbrennstoffen in bremischen \nHäfen als rechtsschutzintensiver zu bewerten (vgl. BVerwGE 39, 247 (248 f.); OVG Lü-\nneburg, B. v. 04.04.2011 – 11 LC 29/10, juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 30; Mül-\nler, Jura 2000, 479 (481)), weil nur mit der Feststellungsklage sichergestellt werden kann, \ndass das Gericht über die maßgebliche Frage der Genehmigungsfreiheit entscheidet. \n \nDie Feststellungsklage kann deshalb gegenüber der isolierten Anfechtungsklage nicht als \nsubsidiär angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – 3 C 3/04, NVwZ-RR \n2005, 711 ff.; Urt. v. 23.08.2007 – 7 C 2/07, BVerwGE 129, 199 ff.; BVerwG, Urt. \n13.07.1977 – 6 C 96/75, BVerwGE 54, 177, 179; OVG Lüneburg, a. a. O., m. w. N.). Der \nAntrag auf Aufhebung der Ablehnungsbescheide ist allein Bestandteil der hilfsweise er-\nhobenen Verpflichtungsklage. Ihm kommt vorliegend nur in diesem Zusammenhang Be-\ndeutung zu (vgl. BVerwGE 39, 247 (249)). \n \nbb) Die Feststellungsklage würde sich im Falle der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 \nHafenbetrG vorbehaltlich der Vereinbarkeit der Norm mit dem Unionsrecht als unbegrün-\ndet erweisen. \n \nDie Genehmigungspflicht des Umschlags von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen \nfolgt unmittelbar aus § 2 Abs. 3 HafenbetrG. Die Vorschrift sieht einen generellen Aus-\nschluss des Umschlags von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen vor. Von diesem \ngenerellen Ausschluss kann der Senat im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen zulassen. \nDamit unterstellt die Vorschrift jeden Umschlag von Kernbrennstoffen in den bremischen \nHäfen einer Genehmigungspflicht, wobei die Genehmigung nur in Ausnahmenfällen er-\nteilt werden kann. Das streitige Rechtsverhältnis wäre dahingehend zu bestimmen, dass \ndie Klägerinnen mit dem von ihnen beabsichtigten Umschlag von Kernbrennstoffen einer \nGenehmigungspflicht unterliegen. Ihre Feststellungsklage wäre demnach abzuweisen. \nEin möglicher Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Hinblick auf die streitentschei-\ndende Norm bleibt bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit außer Betracht \n(vgl. BVerfGE 116, 202 (214)). \n \nb) Ist § 2 Abs. 3 HafenbetrG hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Klage mit \ndem Hauptantrag Erfolg. Die von den Klägerinnen erhobene Feststellungsklage wäre in \ndiesem Fall auch begründet. Eine Genehmigungspflicht für den Umschlag von Kern-\nbrennstoffen in den bremischen Häfen nach dem Hafenbetriebsgesetz folgt allein aus \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG. Wäre diese Norm wegen eines Verstoßes gegen die Gesetzge-\n\n- 19 - \n- 20 - \nbungskompetenz des Bundes und gegen den Grundsatz der Bundestreue als verfas-\nsungswidrig anzusehen, würde das in ihr statuierte grundsätzliche Verbot des Umschlags \nvon Kernbrennstoffen mit Befreiungsvorbehalt aufgrund der Nichtigkeit der Norm entfal-\nlen. Eine Genehmigungspflicht für den Umschlag von Kernbrennstoffen würde jedenfalls \nnach dem Hafenbetriebsgesetz dann nicht mehr bestehen. Das Verwaltungsgericht hätte \ndurch Urteil die von den Klägerinnen begehrte Feststellung zu treffen. \n \nc) Für die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit des § 2 Abs. 3 HafenbetrG im vorlie-\ngenden Rechtsstreit ist nicht von Belang, ob die Vorschrift wegen Verstoßes gegen das \nUnionsrecht als unanwendbar anzusehen ist. Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift \nmit dem Unionsrecht stehen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG \nnicht entgegen. \n \nWenn feststeht, dass ein Gesetz dem Europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht \nund deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewen-\ndet werden darf, ist das Gesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne des \nArt. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 191 (203 ff.); 106, 275 (295)). Ist hingegen \ndie gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es aus der \nSicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachge-\nricht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach Art. 267 AEUV und \nArt. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Zwar kann es ohne vorherige Klärung der Europarechtlichen \nFragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union dazu kommen, dass das Bundes-\nverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüft, das wegen des \nAnwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gar nicht angewendet werden darf. Um-\ngekehrt bliebe aber ohne Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundes-\nverfassungsgericht \nim \nVerfahren \nder \nVorabentscheidung \nfür \nden \nGerichtshof \nder Europäischen Union offen, ob die Vorabentscheidung eine nach innerstaatlichen \nMaßstäben im Übrigen gültige und deshalb entscheidungserhebliche Norm betrifft. In \ndieser Situation darf ein Gericht, das sowohl Europarechtliche als auch verfassungsrecht-\nliche Zweifel hat, nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen entscheiden, welches Zwi-\nschenverfahren es zunächst einleitet (vgl. BVerfGE 116, 202 (214 ff.); 106, 275 (295 ff.)). \nAnders liegt es nur dann, wenn die Unanwendbarkeit der Norm bereits aus anderen \nGründen feststeht (vgl. BVerfGE 85, 191 (203)) oder wenn es sich um die Vorlage eines \nGesetzes handelt, das Unionsrecht umsetzt und der dem nationalen Gesetzgeber ver-\nbleibende Gestaltungsspielraum durch das vorlegende Fachgericht nicht geklärt ist (vgl. \nBVerfGE 129, 186 ff.). \n \nDie Kammer hat sich für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entschieden, \n\n- 20 - \n- 21 - \nweil die Europarechtswidrigkeit der zur Normenkontrolle vorgelegten Regelung nicht fest-\nsteht, die Kammer aber von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt ist. Die \nverfassungsrechtlichen Fragen nach der Gesetzgebungskompetenz des Landes Bremen \nfür den Ausschluss des Umschlags von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen stel-\nlen den Kern des Rechtsstreits dar und waren auch im Vorfeld des Gesetzgebungsver-\nfahrens der Schwerpunkt der rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen. Die \nKammer ist in Bezug auf diese Fragen zu der Überzeugung gelangt, dass § 2 Abs. 3 Ha-\nfenbetrG mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. \nDie europarechtlichen Zweifel sind unabhängig von den verfassungsrechtlichen Fragen \nund müssten gegebenenfalls erst durch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof \ngeklärt werden. Die Unanwendbarkeit der Norm ergibt sich nicht klar und eindeutig aus \nden europarechtlichen Vorschriften. § 2 Abs. 3 HafenbetrG stellt auch keine Umsetzung \neiner europarechtlichen Vorgabe dar, deren Bindungswirkung vorab geklärt werden \nmüsste. \n \nInwieweit ein landesgesetzliches Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe mit dem Unions-\nrecht als unvereinbar angesehen werden könnte, ist in der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs bisher nicht geklärt. Diese Frage kann auch nach den \ngeltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht eindeutig beantwortet wer-\nden. Der grenzüberschreitende Verkehr mit Kernbrennstoffen fällt unter die Regelungen \ndes Euroatom-Vertrags (vgl. insoweit EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-5/14, Kernkraftwerke \nLippe-Ems, Rn. 43 und 83 ff., juris; zum vorherigen Meinungsstreit in der Literatur vgl. \nKoenig/Müller, EuZW 2007, 139 ff. m. w. N.). Art. 93 EAGV untersagt alle Ein- und Aus-\nfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und alle mengenmäßigen Beschränkungen für \ndie in der Norm genannten Erzeugnisse. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen liegen indes \nnur vor, wenn sie sich auf den Mitgliedstaat als Ganzes beziehen, nicht jedoch bereits bei \nVerboten, die nur einen Teil des Staatsgebietes erfassen (vgl. EuGH, Rs. C-67/97, Slg. \n1998, I-8033, Rn. 19 – Blume; Leible/T. Streinz, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht \nder Europäischen Union, Loseblatts. Stand Januar 2015, Art. 34 AEUV, Rn. 65, m. w. N.; \nKingreen, in: Callies/Rufert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 28, Rn. 126; jeweils zu den Ein- \nund Ausfuhrbeschränkungen i. S. d. Art. 34 AEUV). \n \nEs stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Art. 93 EAGV auch Maßnahmen \ngleicher Wirkung erfasst. Nach dem Wortlaut der Vorschrift enthält Art. 93 EAGV im Un-\nterschied zu Art. 34 AEUV das Tatbestandsmerkmal der Maßnahmen gleicher Wirkung \nnicht. In der Literatur wird gleichwohl die Auffassung vertreten, dass Art. 93 EAGV exten-\nsiv auszulegen und auch auf Maßnahmen gleicher Wirkung zu erstrecken sei (vgl. unter \nanderem: Leible/T. Streinz, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 34 AEUV, Rn. 9; Schröder, in: \n\n- 21 - \n- 22 - \nStreinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 34 AEUV, Rn. 10; Schweitzer, in: dersel-\nbe/Hummer/Obwexer, Europarecht, Rn. 1801; Papenkort, Der Euroatomvertrag im Lichte \ndes Vertrags über eine Verfassung für Europa, S. 43 f.; ablehnend Komorowski, NUR \n2000, 432 ff.). In seiner Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer hat der EuGH die Frage \ndes Verhältnisses der Bestimmungen des AEUV und des EAGV ausdrücklich offen ge-\nlassen, weil er eine auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassene Richtlinie bereits aus \nanderen Gründen auf die in Deutschland zu erhebende Kernbrennstoffsteuer für nicht \nanwendbar hielt (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-5/14, juris; siehe auch die grundle-\ngenden Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwaltes Maciej Szpunar, Nr. \n30 ff., juris). Auch in dem Urteil „CEZ“ hat sich der EuGH nicht abschließend geäußert. Er \nhat das aus Art. 12 EGV folgende Diskriminierungsverbot als allgemeinen Rechtsgrund-\nsatz auch im Bereich des Euroatom-Vertrages für anwendbar gehalten (vgl. EuGH, Urt. v. \n27.10.2009 – C-115/08, juris), damit aber nichts darüber gesagt, inwieweit sich auch an-\ndere in der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten entwickelten Grundsätze auf die Re-\ngelungen des Euroatom-Vertrags übertragen lassen. Der EuGH ist zwar in seinen Ent-\nscheidungen zur Auslegung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit \ntrotz des von der Warenverkehrsfreiheit abweichenden Wortlauts von einer parallelen \nKonzeption der Grundfreiheiten ausgegangen und hat die sogenannte Dassonville-\nFormel auf diese Grundfreiheiten übertragen, obwohl Maßnahmen gleicher Wirkung in \nden Tatbeständen dieser Grundfreiheiten nicht erwähnt werden (vgl. u. a. EuGH, Urt. v. \n15.12.1995 – C-415/93 – Bosmann, NJW 1996, 505; EuGH, Urt. v. 27.01.2000 – C-\n190/98, NZA 2000, 413 (414)). Es stellt sich aber die Frage, ob auch der Schutzbereich \ndes Art. 93 EAGV im Sinne einer Strukturgleichheit der Grundfreiheiten weiterentwickelt \nund auf den weitreichenden Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung erstreckt werden \nkann (siehe zur Strukturgleichheit die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in \nder Rechtssache C-81/09 – Idryma Typou, Nr. 71, juris). Des Weiteren würde sich im \nAnschluss daran gegebenenfalls die weitere Fragestellung ergeben, welche Beschrän-\nkungsmöglichkeiten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Art. 93 EAGV hätten. Eine paral-\nlele Entwicklung hieße, dass Beschränkungen einerseits durch die analoge Anwendung \ndes Art. 36 AEUV und andererseits entsprechend der Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung \nvorgenommen werden könnten. Gegen eine solche strukturgleiche Weiterentwicklung \ndes Art. 93 EAGV könnten die Besonderheiten sprechen, die den gemeinsamen Markt \nauf dem Kerngebiet prägen, wenn sie einer Übertragung der für die Grundfreiheiten ent-\nwickelten Konzepte entgegenstehen. \n \nDiese Erwägungen zeigen, dass sich die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 HafenbetrG \njedenfalls nicht eindeutig aus den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften ergibt, \nsondern die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften des primären Gemeinschafts-\n\n- 22 - \n- 23 - \nrechts erst im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens geklärt werden müsste. Es \nbestehen auch keine europarechtlichen Vorfragen, deren Beantwortung vor Durchfüh-\nrung einer konkreten Normenkontrolle als vorrangig betrachtet werden könnten. Die ver-\nfassungsrechtlichen Fragen zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 3 HafenbetrG mit der Kompe-\ntenzordnung des Grundgesetzes ergeben sich unabhängig von einem möglichen Verstoß \ngegen europarechtliche Vorschriften. \n \nd) Bedenken gegen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ergeben sich \nschließlich auch nicht daraus, dass der von den Klägerinnen gestellte Hilfsantrag unge-\nachtet einer Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 3 HafenbetrG Erfolg haben könnte. \n \nDie von der Beklagten erlassenen Ablehnungsbescheide dürften bereits deshalb als \nrechtswidrig anzusehen sein, weil die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HafenbetrG vorgesehene \nErmessensentscheidung von der Beklagten nicht getroffen worden ist. Die Beklagte hat \nsich ausweislich der Begründung der Ablehnungsbescheide an einer Ermessensent-\nscheidung gehindert gesehen, weil die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage ihrer An-\nsicht nach nicht vorgelegen hätten. Nach der Struktur der Norm weist § 2 Abs. 3 Satz 2 \nHafenbetrG aber gar keine tatbestandlichen Voraussetzungen auf. Die Norm ist vielmehr \nals reine Ermessensentscheidung vergleichbar dem § 46 StVO konzipiert. Danach steht \ndie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen des Bremischen Senats. Für \ndie Ausübung des Ermessens werden zwei Regelbeispiele in der Norm genannt, an de-\nnen sich der Senat bei seiner Entscheidung orientieren kann. Eine vorherige Erfüllung \ntatbestandlicher Voraussetzung sieht die Norm aber nicht vor. Die ergangenen Ableh-\nnungsbescheide leiden daher an einem Ermessensausfall. \n \nDie Kammer gelangt zur Prüfung und Entscheidung des Hilfsantrags aber nur, wenn der \nHauptantrag – unabhängig von der Beurteilung der Vorlagefrage – keinen Erfolg haben \nkönnte. Einer Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Antrag bedarf es hingegen \nnicht, wenn das Gericht dem Hauptantrag – gegebenenfalls auch nach Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht – stattzugeben hat (vgl. BVerfGE 65, 265, 280; ferner OVG \nNRW, B. v. 09.07.2009 – 1 A 1695/08; juris). Ohne die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG \nkann über den Hauptantrag der Klägerinnen nicht entschieden werden. Dass sich die mit \ndem Hilfsantrag angegriffenen Ablehnungsbescheide bereits aus anderen Gründen als \nrechtswidrig erweisen dürften, ist für die Entscheidungserheblichkeit deshalb nicht von \nBelang. \n \n2. Die Kammer hält § 2 Abs. 3 HafenbetrG für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die \nVorschrift verstößt gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung, weil mit ihr eine \n\n- 23 - \n- 24 - \natomrechtliche Regelung getroffen wird, für die der Bund nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG \ndie ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat (a). Sie ist deshalb gemäß Art. 71 GG \nunwirksam (b). Darüber hinaus verstößt das Gesetz auch gegen den Grundsatz der Bun-\ndestreue (c). \n \na) Mit der in § 2 Abs. 3 HafenbetrG getroffenen Regelung über den generellen Aus-\nschluss des Umschlags von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen greift der bremi-\nsche Landesgesetzgeber in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes \nnach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ein. Es handelt sich bei dem Umschlagsverbot für Kern-\nbrennstoffe in bremischen Häfen nicht um eine dem Recht der öffentlichen Sachen unter-\nfallende Bestimmung des Widmungsumfangs der bremischen Häfen, sondern um eine \nRegelung des Transports von Kernbrennstoffen, die der ausschließlichen Gesetzge-\nbungskompetenz des Bundes für den Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie \nzuzuordnen ist. \n \nDie Feststellung, ob ein Gesetz kompetenzgerecht erlassen worden ist, erfordert zum \neinen die Auslegung der in Betracht kommenden Kompetenznormen und zum anderen \ndie kompetenzgemäße Zuordnung der Gesetzgebungsmaterie. Beide Fragenkreise ste-\nhen im Zusammenhang. Die normativen Strukturen der benannten Kompetenzmaterien \nwerden durch die kompetenzausfüllende Gesetzgebung bestimmt; die kompetenzgemä-\nße Qualifikation eines Gesetzes kann andererseits nur mit Blick auf Sinn und Zweck der \njeweiligen Kompetenznorm erfolgen. Während die Auslegung des Kompetenztitels auf \ndie Zielsetzung der Verfassungsnorm abstellt, kommt es bei der kompetenzgemäßen \nQualifikation auf die Zielsetzung des einfachen Gesetzes an (vgl. Degenhardt, in: Sachs, \nGG, 7. Aufl. 2014, Art. 70, Rn. 50). Trotz der bestehenden Zusammenhänge zwischen \nder Auslegungsfrage und der Frage, wie ein bestimmtes Gesetz unter Kompetenzkatego-\nrien zu qualifizieren ist, handelt es sich doch grundsätzlich um zwei Fragenkreise, die \nvoneinander zu unterscheiden sind (vgl. Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des \nStaatsrechts, 3. Aufl., Band VI, § 135, Rn. 31). \n \naa) Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ist dahingehend auszulegen, dass er dem Bund eine um-\nfassende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den gesamten Bereich der Er-\nzeugung und Nutzung der Kernenergie verleiht, die auch alle transportrechtlichen Fragen \neinschließlich der damit verbundenen gefahrenrechtlichen Aspekte beinhaltet. Diese um-\nfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes haben die Länder auch bei ihrer Ge-\nsetzgebung im Bereich des Rechts der öffentlichen Sachen zu beachten. \n \n(1) Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG begründet eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz \n\n- 24 - \n- 25 - \nfür die Erzeugung und Nutzung von Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung \nund den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, \ndie bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die \nBeseitigung radioaktiver Stoffe. \n \nEine Gesetzgebungskompetenz für das Kernenergierecht wurde zunächst als konkurrie-\nrende Zuständigkeit begründet (vgl. insoweit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 a GG a. F.). Der Kom-\npetenztitel wurde durch das 10. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom \n23. Dezember 1959 (BGBl. I, S. 813) eingeführt. Mit der Föderalismusreform wurde diese \nMaterie in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. \n \nDie normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der \nfriedlichen Nutzung der Kernenergie im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland \nist wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger, insbeson-\ndere auf ihren Freiheits- und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse \nund wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung \neine grundlegende und wesentliche Entscheidung, bei der der Bundesgesetzgeber selbst \ndie grundlegenden Regelungen festlegen muss. In einer notwendigerweise mit Unge-\nwissheit belasteten Situation liegt es zuvörderst in der politischen Verantwortung des \nBundesgesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen, die \nvon ihnen für geboten erachteten Entscheidungen zu treffen (vgl. Umbach/Clemens, in: \ndieselben, GG, Art. 74, Rn. 58 unter Hinweis auf BVerfGE 53, 30 (56)). Durch die Auf-\nnahme in den Kompetenzkatalog des Art. 73 Abs. 1 GG wird die Erzeugung und Nutzung \nder Kernenergie zu friedlichen Zwecken von der Verfassung als grundsätzlich zulässig \nerachtet (vgl. BVerfGE 53, 30 (56)). Nicht damit verbunden ist aber ein Verfassungsauf-\ntrag zur Gestattung derselben, vielmehr liegt die Entscheidung beim Bundesgesetzgeber. \nAuch die geregelte Beendigung der Kernenergienutzung, der sogenannte Atomausstieg, \nfällt allein in den Entscheidungsbereich des Bundesgesetzgebers (vgl. Haratsch, in: So-\ndan, GG, Art. 73, Rn. 25; sowie Umbach/Clemens, a. a. O., Rn. 58). \n \nArt. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG bezieht sich auf den gesamten Bereich der friedlichen Nutzung \nder Kernenergie von der Zulassung der Erzeugung von Kernenergie bis hin zu Regelun-\ngen zum Schutz vor damit verbundenen Risiken und der Entsorgung anfallender Abfälle. \nDurch die detaillierte Beschreibung der einschlägigen Vorgänge wird nach einhelliger \nAuffassung der Gesamtbereich der Kernenergie- und Strahlennutzung der Gesetzge-\nbungskompetenz des Bundes unterstellt (Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, Bd. VI, \n§ 135, Rn. 144; \nHeintzen, \nin: \nvon \nMangoldt/Klein/Stark, \nGG, \n6. \nAufl. \n2010, \nArt. 73, Rn. 134; Degenhardt, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 73, Rn. 59). Die Gesetz-\n\n- 25 - \n- 26 - \ngebungskompetenz des Bundes erstreckt sich damit auch auf alle mit der Nutzung der \nKernenergie verbundenen Transportvorgänge von Kernbrennstoffen. \n \nMit dem Atomgesetz hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz \nauch umfassend Gebrauch gemacht. In Hinblick auf den Transport von Kernbrennstoffen \nbestimmt § 4 AtG im Einklang mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG, dass die Beförderung von \nKernbrennstoffen der Genehmigungspflicht unterliegt und regelt darüber hinaus die Ge-\nnehmigungsvoraussetzungen. Dabei wird keiner der Verkehrsträger für die Beförderung \nausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 6 AtG). Für die Erteilung der Genehmigungen ist nach \n§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AtG das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. \n \n(2) Demgegenüber steht den Ländern nach Art. 70 GG eine Gesetzgebungszuständigkeit \nfür Regelungen im Bereich des Rechts der öffentlichen Sachen und damit auch für die \nBestimmung des Widmungsumfangs eines Hafens zu. \n \nDas Recht der öffentlichen Sachen ist nur teilweise kodifiziert. Es besteht aus allgemei-\nnen Rechtsgrundsätzen und sowohl aus landes- als auch aus bundesgesetzlichen Rege-\nlungen. Das Recht der öffentlichen Sachen umfasst sehr unterschiedliche Gegenstände, \ndie jedoch eine Gemeinsamkeit aufweisen. Es handelt sich um Vermögensgegenstände, \ndie wegen ihrer öffentlichen Zweckbestimmung eine besondere, von den übrigen Gegen-\nständen abgehobene Rechtsstellung besitzen, einen Rechtsstatus, der durch eine ver-\nwaltungsrechtliche Sonderrechtsordnung geprägt ist. Ihren besonderen Status erhalten \ndie Vermögensgegenstände dadurch, dass sie einem öffentlichen Zweck gewidmet sind. \nDie Widmung ist deshalb ein zentraler Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sa-\nchen. Die Widmung kann durch förmliches Gesetz, sonstigen Rechtssatz oder Verwal-\ntungsakt geschehen. Inhalt und Umfang des öffentlich-rechtlichen Status einer Sache \nwerden vor allem durch die Widmung bestimmt. Es gibt unterschiedliche Arten von öffent-\nlichen Sachen, wobei die Terminologie nicht einheitlich und bisweilen unscharf ist. Im \nAllgemeinen werden Sachen im Gemeingebrauch, im Sondergebrauch, im Anstaltsge-\nbrauch sowie im Verwaltungsgebrauch voneinander unterschieden (vgl. zum Vorstehen-\nden insgesamt Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 1 und 17 ff.; \nPappermann/Löhr/Andriske, Recht der öffentlichen Sachen, 1987; S. 1 und 5 ff.). \n \nDas Wasserwegerecht ist für die Bundeswasserstraßen im Bundeswasserstraßengesetz \ngeregelt, mit dessen Erlass der Bund von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzge-\nbung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG Gebrauch gemacht hat. Das Wasserwegerecht, hin-\nsichtlich der anderen Oberflächengewässer, auf denen Schifffahrt und Flößerei möglich \nsind, ergibt sich aus den Landeswasserstraßengesetzen. Das Wasserwegerecht unter-\n\n- 26 - \n- 27 - \nscheidet sich im Hinblick auf die gemeingebrauchsbegrenzende Widmungsfunktion in der \nSache nicht wesentlich vom Straßenrecht (vgl. Papier, a. a. O., S. 145). Auch der was-\nserwegerechtliche Gemeingebrauch ist grundsätzlich auf den Gebrauch zum Verkehr \nbeschränkt. Nach § 5 WaStrG darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schiff-\nfahrtsrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Was-\nserfahrzeugen befahren. Auch die dem Landesrecht unterfallenden Gewässer darf je-\ndermann zur Schiff- und Flussfahrt benutzen (vgl. § 14 BremWG). Die Wasserflächen in \nden bremischen Hafengebieten sind ebenfalls grundsätzlich zum Gemeingebrauch ge-\nwidmet. Insbesondere die Schifffahrt ist jedermann auf Gewässern erster Ordnung ge-\nstattet, die am 29. April 2011 zur Schifffahrt bestimmt waren. Zu Gewässern erster Ord-\nnung zählen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BremWG die Hafengewässer des Landes und der \nStadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 1 \nHafenbetrG, dass das Befahren der öffentlichen Wasserflächen des Hafengebietes ohne \nErlaubnis gestattet ist. Soweit die Wasserflächen des Hafengebietes zur Bundeswasser-\nstraße gehören, bleiben die sonstigen Zuständigkeiten des Bundes unberührt. Mithin ver-\nbleibt es auch insoweit beim Gemeingebrauch nach § 5 BWaStrG. \n \nAllerdings besteht ein Hafen nicht allein aus Gewässern und öffentlichen Straßen, son-\ndern vor allem auch aus Hafenanlagen und Umschlagseinrichtungen, die gerade nicht für \njedermann zugänglich sind, aber zum Bestand der Sachgesamtheit Hafen gehören. \nSachgesamtheiten, die dazu bestimmt sind, öffentlichen Zwecken zu dienen, werden als \nöffentliche Einrichtungen bezeichnet. Anerkannte Beispiele für öffentliche Einrichtungen \nsind unter anderem das örtliche Wasserversorgungssystem, Schwimmbäder, Stadthallen, \nFriedhöfe, Schulen und eben auch öffentliche Häfen (speziell zu den Häfen VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 28.04.1997 – 1 S 2007/96, juris; zur Einordnung Papier, in: Erich-\nsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 39, Rn. 27 ff.). Sie lassen \nsich ohne weiteres als Bestand oder Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel \nbegreifen. Sie sind öffentliche Einrichtungen, die schon zur Aufrechterhaltung ihrer \nZweckbestimmung keinem allgemeinen Betretungsrecht unterliegen können, sondern \neinem Betriebsreglement gehorchen. Solche am Betriebszweck orientierten Regelungen \nbegründen einen Anspruch auf Benutzung und damit auf Betreten allenfalls im Rahmen \ndes Zwecks der Einrichtung (vgl. OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05, ju-\nris). In der Gesamtheit überlagert eine Gesamtwidmung die bestehenden Einzelwidmun-\ngen. Sie legt jedoch keinen Gemeingebrauch am Hafen fest, sondern begründet ihn als \neine öffentliche Einrichtung. Für die bremischen Häfen existiert kein ausdrücklicher Wid-\nmungsakt. In den Bremer Hafengesetzen drückt sich die Widmung jedoch inzident aus. In \n§ 2 Abs. 1 HafenbetrG heißt es insoweit, dass Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes \ndiejenigen Wasser- und Landflächen seien, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, \n\n- 27 - \n- 28 - \ndem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwen-\ndigen Betriebsanlagen dienen. Auch in § 2 Abs. 2 HafenbetrG wird ausdrücklich klarge-\nstellt, dass die bremischen Häfen als Universalhäfen gewidmet seien und als öffentliche \nEinrichtung für den Umschlag aller zulässigen Güter offen stehen. Die Widmung der \nbremischen Häfen wird von diesen Vorschriften vorausgesetzt und ist bereits lange zuvor \nkonkludent erfolgt. Die Häfen haben eine über hundertjährige Tradition. Der Überseeha-\nfen steht seit 1847 faktisch der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Freie Hansestadt Bre-\nmen hat ihren Willen, die Häfen im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge öffentlich zu betreiben \nund somit notwendig zu widmen, ausreichend nach außen kenntlich gemacht. Hiervon \ngeht auch das im Auftrag der Beklagten erstellte Rechtsgutachten aus (vgl. Rechtsgut-\nachten S. 51). \n \nEs obliegt dem jeweiligen Hafenträger und übergeordnet dem Landesgesetzgeber, den \nWidmungsumfang eines Hafens festzulegen. Das Recht zur Widmung eines öffentlichen \nHafens beruht auf der Hoheitsgewalt desjenigen Bundeslandes, in dem sich der Hafen \nbefindet. Die Widmung eines Hafens kann je nach Zuordnung durch Satzung der Ge-\nmeinde oder durch Landesgesetz erfolgen (vgl. Lagoni, NordÖR 2012, 335 (336); \nBremStGH, Urt. v. 12.04.2013 – St 1/12, E 8, 198 (220), abweichende Meinung). Die \nWidmung kann sich umfassend auf den Umschlag aller Güter erstrecken. Sie kann aber \nauch entweder für den gesamten Hafen oder für Teile des Hafengebietes auf bestimmte \nGüter beschränkt sein. So können insbesondere in großen Häfen bestimmte Teile des \nHafengebietes als Containerhafen, Fischereihafen oder allein für bestimmte Umschlags-\ngüter wie Autos, Kohle oder Getreide gewidmet sein. Die Widmung kann sich auch auf \nbestimmte Verkehrsfunktionen beziehen. Häfen können etwa auf die Sportschifffahrt oder \nauf die militärische Nutzung beschränkt sein. Aus der Widmung ergibt der sich der zuläs-\nsige Umfang der Nutzung. Ein Petroleumhafen darf ohne besondere Erlaubnis nicht von \nContainerschiffen und ein Militärhafen nicht von zivilen Schiffen angelaufen werden. \n \nDie Länder können den Widmungsumfang ihrer Häfen grundsätzlich frei bestimmen. Sie \nsind nicht gegenüber dem Bund verpflichtet, Häfen mit einer bestimmten Hafeninfrastruk-\ntur oder einem bestimmten Widmungsumfang einzurichten oder aufrechtzuerhalten (vgl. \nBremStGH, a.a.O., abweichende Meinung). Sie sind auch befugt, den Widmungsumfang \nihrer Häfen nachträglich durch Teilentwidmung zu beschränken. Anders als bei der Ent-\nwidmung einer Straße durch eine Verwaltungsbehörde ist der Landesgesetzgeber selbst \nnicht an tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Die Teilentwidmung eines Hafens \nkann in der Einziehung der Zweckbestimmung eines bestimmten Teils des Hafens oder \nauch im Ausschluss des Umschlags bestimmter Güterarten bestehen. Die Umschlags- \nund Verkehrsfunktion wird dabei maßgeblich von der jeweiligen Hafeninfrastruktur und \n\n- 28 - \n- 29 - \nhafenbetriebswirtschaftlichen Erwägungen bestimmt. Beschränkungen bestimmter Ver-\nkehre bzw. einzelner Güterarten auf bestimmte Hafenteile oder Anlagen sind rechtlich \ngrundsätzlich zulässig und in der Praxis üblich (vgl. Lagoni, NordÖR 2012, 335 (336)). \nAuch der Ausschluss bestimmter Güterarten vom Umschlag, etwa weil entsprechende \nVorrichtungen für den Umschlag dieser Güter im Hafen nicht mehr vorgehalten werden \nsollen, kann Bestandteil der Veränderungen in der Hafeninfrastruktur sein. Kohle- oder \nHolzhafen werden etwa als Teile eines Universalhafens geschlossen, weil die weitere \nVorhaltung wegen des geringen Umschlags betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvoll er-\nscheint oder der weitere Betrieb eines Getreidehafens wird eingestellt, weil die für den \nUmschlag notwendigen Getreidesilos nicht mehr saniert werden sollen. Aber auch wenn \nder Landesgesetzgeber bei der Gestaltung des Widmungsumfangs von Häfen anders als \nbei Straßen, zu deren funktionsfähiger Aufrechterhaltung alle Ebenen des Bundesstaates \nverpflichtet sind, grundsätzlich frei ist, ist er doch dazu verpflichtet, die verfassungsrecht-\nlichen und bundesrechtlichen Grenzen einzuhalten. Zu diesen Grenzen gehört insbeson-\ndere auch die Beachtung der nach dem Grundgesetz bestehenden Gesetzgebungskom-\npetenzen. Der Landesgesetzgeber darf auch im Rahmen seiner Widmungskompetenz für \ndie in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Häfen keine Regelungen treffen, die der \nausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen. \n \nbb) Das Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in den bremischen Häfen weist einen er-\nkennbaren Sachbezug zu beiden Kompetenzbereichen auf. Es stellt sich in der rechts-\ntechnischen Umsetzung als Teilentwidmung eines Hafens für ein bestimmtes Güterseg-\nment dar, beinhaltet nach seinen tatsächlichen Wirkungen jedoch gleichzeitig ein atom-\nrechtliches Transportverbot für Kernbrennstoffe. Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG lässt eine Zu-\nordnung eines Umschlagsverbots von Kernbrennstoffen sowohl zum Bereich des Atom-\nrechts als auch zu demjenigen des Rechts der öffentlichen Sachen indes nicht zu. Eine \nsolche Überlagerung widerspräche der in der deutschen Rechtsentwicklung – jedenfalls \ndem Anspruch nach – stets aufrechterhaltenen strikten Trennung zwischen den beiden \nSachbereichen. Sie stünde auch in Widerspruch zu der besonders in Art. 70 Abs. 2 GG \ndeutlich werdenden Abgrenzungsfunktion der Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse \nunter dem Grundgesetz. Diesem Gefüge ist eine Doppelzuständigkeit, auf deren Grund-\nlage Bund und Länder ein und denselben Gegenstand gleichzeitig in unterschiedlicher \nWeise gesetzgeberisch regeln könnten, fremd (vgl. BVerfGE 36, 193 (202 f.); 67, 299 \n(320 ff.)). \n \nDie Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm geschieht anhand \nvon unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzu-\nordnenden Norm sowie der Verfassungstradition (BVerfGE 7, 29 (44); 28, 21 (32); 33, \n\n- 29 - \n- 30 - \n125 (152 f.); 106; 62 (105); 109, 190 (213); 121, 30 (47)). Für die Auslegung hat daher \nauch die bisherige Staatspraxis großes Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 125 (152 f.); 61, 149 \n(175); 68, 319 (328); 106, 62 (105); 109, 190 (213)). Bei der Zuordnung einzelner Teilre-\ngelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzbereich dürfen \ndie Teilregelungen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich be-\ntrachtet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in \nBetracht, so ist aus dem Regelungszusammenhang zu schließen, wo sie ihren Schwer-\npunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit \ndem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein \ndementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen \nregelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. \nBVerfGE 97, 228 (251 f.); 121, 30 (48)). \n \ncc) Danach lässt sich aus dem Widmungsrecht des Landes Bremen für seine Häfen kei-\nne Gesetzgebungskompetenz für den in § 2 Abs. 3 HafenbetrG geregelten Ausschluss \ndes Umschlags von Kernbrennstoffen herleiten. Die Vorschrift greift in die Gesetzge-\nbungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ein. Der maßgebliche \nNormzweck der Regelung spricht nicht für einen widmungsrechtlichen, sondern für einen \natomrechtlichen Schwerpunkt der Regelung. § 2 Abs. 3 HafenbetrG trifft der Sache nach \neine Regelung über den Transport von Kernbrennstoffen, die in die alleinige Zuständig-\nkeit des Bundes fällt und deshalb gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung ver-\nstößt. \n \n(1) Unmittelbarer Regelungsgegenstand des § 2 Abs. 3 HafenbetrG ist eine Regelung \nüber den Transport von Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 AtG. \n \nBei der Frage, ob eine Regelung unter eine Kompetenznorm fällt, kommt es darauf an, \nob das Kompetenzthema unmittelbar oder nur mittelbar Regelungsgegenstand ist. Wenn \nunmittelbar Aufgaben der Polizei- und Ordnungsgewalt geregelt werden, so sind die Län-\nder zuständig. Wenn demgegenüber solche Aufgaben nur mittelbar bzw. im Annex gere-\ngelt werden, so kann auch der Bund zuständig sein. Der Sache nach entspricht diese \nUnterscheidung der zwischen Haupt- und Nebenzweck. Gleiches gilt, wenn das entspre-\nchende Kompetenzthema „ausschließlich“ oder „als solches“ und nicht nur als „Reflex“ \ngeregelt wird (vgl. Rengeling, in: Isensse/Kirchhof, Bd. VI, § 135, Rn. 42, m. w. N.). \n \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG zielt unmittelbar auf ein Transportverbot von Kernbrennstoffen in \nden bremischen Häfen. Der Ausschluss von Kernbrennstoffen ist unmittelbarer Rege-\nlungsgegenstand und nicht nur Nebenfolge oder Annex einer umfassenden Widmungs-\n\n- 30 - \n- 31 - \nentscheidung für die bremischen Häfen. \n \nBei der Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern ist \nder sachliche Gehalt der in Rede stehenden landesgesetzlichen Regelung maßgeblich. \nEntscheidend ist nicht die Bezeichnung, die sich ein Gesetz gibt, sondern der objektiv \nbestimmbare Inhalt der jeweiligen Regelung. Nach diesem Maßstab handelt es sich bei \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG der Sache nach um eine atomrechtliche Regelung. Der Landes-\ngesetzgeber verbietet mit ihr den Umschlag von Kernbrennstoffen im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 AtG über die bremischen Häfen. Dass sprachlich von einem „Ausschluss“ die \nRede ist, ändert nichts am Vorliegen einer Verbotsregelung. Entscheidend ist, dass diese \nKernbrennstoffe zukünftig von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht mehr über bremische \nHäfen umgeschlagen werden dürfen. Umschlag ist die spezifische Transportleistung, die \nin einem Hafen erbracht wird. Das Umschlagsverbot stellt deshalb der Sache ein atom-\nrechtliches Transportverbot dar (vgl. BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 – St 1/12, E 8, 198 \n(229 f.), abweichende Meinung). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Lan-\ndesgesetzgeber den Ausschluss als Teilentwidmung bezeichnet (vgl. insoweit die Geset-\nzesbegründung, Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/96). \n \nDer Ausschluss von Kernbrennstoffen vom Umschlag in den bremischen Häfen ist der \nalleinige und unmittelbare Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Änderung \ndes Hafenbetriebsgesetzes. Soweit daneben § 2 Abs. 2 HafenbetrG die Regelung trifft, \ndass die bremischen Häfen als Universalhäfen gewidmet seien und als öffentliche Ein-\nrichtung für den Umschlag aller zulässigen Güter offen stehe, kommt dem nur deklarato-\nrische Bedeutung zu, denn die Widmung als Universalhafen ergibt sich bereits aus der \nkonkludenten Bestimmung durch die traditionelle Nutzung für den Umschlag von Gütern \njeglicher Art. Ziel der Gesetzesänderung war es allein, den Umschlag von Kernbrennstof-\nfen in den bremischen Häfen auszuschließen. Dementsprechend befasste sich auch das \nvon der Freien Hansestadt Bremen im Vorfeld der Gesetzesänderung in Auftrag gegebe-\nne Rechtsgutachten nicht mit den widmungsrechtlichen Fragestellung einer Neuausrich-\ntung der bremischen Häfen, sondern mit den „rechtlichen Handlungsoptionen zur partiel-\nlen Sperrung der Bremischen Häfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen“. Das Gut-\nachten gelangt zu dem Ergebnis, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit des Bun-\ndesgesetzgebers falle, nähere Regelungen zu den atomspezifischen Gefahren zu treffen. \nDie landesrechtliche Zuständigkeit für das Hafenverkehrsrecht werde in diesem Fall von \nder bundesgesetzlichen Zuständigkeit für das Atomrecht überlagert. Zulässig könne es \ndaher nur sein, den beabsichtigten Ausschluss von Kernbrennstoffen als Teilentwidmung \numzusetzen. Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, im Interesse einer grundsätzlich auf \nNachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft bezüglich des \n\n- 31 - \n- 32 - \nUmschlags von Kernbrennstoffen eine Teilentwidmung des Hafens vorzunehmen. Diesen \nEmpfehlungen ist der Landesgesetzgeber ausdrücklich gefolgt (vgl. Bremische Bürger-\nschaft (Landtag), Drs. 18/96 v. 02.11.2011, S. 1 f.; Drs. 18/197 v. 16.01.2012, S. 2, 11; \nsiehe außerdem BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 – St 1/12, E 8, 198 (230); abweichende \nMeinung). \n \nEs mag hier letztlich dahinstehen, ob der Landesgesetzgeber aus allgemein politischen \nErwägungen einzelne Gütersegmente vom Hafenumschlag ausschließen darf, obwohl \ndie Hafeninfrastruktur einen Umschlag dieser Güter ermöglicht und dieser in der Vergan-\ngenheit auch stattgefunden hat. Auch wenn Aspekte der Nachhaltigkeit und eine an er-\nneuerbaren Energien ausgerichtete Gesamtwirtschaft eines Landes bei den hafenbe-\ntriebswirtschaftlichen Erwägungen von Bedeutung sein können und somit auch bei Ent-\nscheidungen über den Widmungsumfang der landes- oder stadteigenen Häfen Berück-\nsichtigung finden dürfen, sind dem Landesgesetzgeber doch solche Erwägungen ver-\nsperrt, die nach der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz der ausschließlichen Beur-\nteilung des Bundesgesetzgebers unterliegen. Vor diesem Hintergrund stellt der Aus-\nschluss von Kernbrennstoffen vom Umschlag in den bremischen Häfen, der in der Ver-\ngangenheit stattgefunden hat und auch mit Blick auf die vorhandene Hafeninfrastruktur \nweiterhin möglich wäre, eine landesgesetzliche Sonderregelung in einem Bereich dar, \nder allein dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist. Die Gesetzgebungskompetenz des \nBundes für die friedliche Nutzung der Kernenergie umfasst alle Fragestellungen ein-\nschließlich der Risikobewertung bei Transporten, der Bedeutung der Kernenergie für die \nEnergieversorgung in der Bundesrepublik Deutschland, der Entsorgung und schließlich \nder Möglichkeiten eines Ausstiegs zugunsten eines stärkeren Einsatzes von erneuerba-\nren Energien. Auch der Landesgesetzgeber kann sich bei der Teilentwidmung mithin \nnicht auf solche Gründe stützen, deren Beurteilung nicht in seine Zuständigkeit fällt. Fra-\ngen der friedlichen Nutzung der Kernenergie fallen aber auch unter dem Gesichtspunkt \nKlimapolitik, Nachhaltigkeit und Förderung alternativer Energien insoweit in die alleinige \nZuständigkeit des Bundes, als dieser die befristete weitere Nutzung der Kernenergie als \nvereinbar mit den genannten Zielen anerkannt hat. Auch andere gefahrspezifische Recht-\nfertigungsgründe lassen sich für die Teilentwidmung nicht heranziehen, weil diese Fragen \nabschließend durch den Bundesgesetzgeber zu regeln sind. Gesetzliche Regelungen, \ndie allein auf den Ausschluss des Transports von Kernbrennstoffen gerichtet sind, unter-\nliegen dem speziellen Kompetenzthema des Atomrechts, für das nach Art. 73 Abs. 1 \nNr. 14 GG allein der Bund zuständig ist (vgl. zum Aspekt der Spezialität bei der Zuord-\nnung vgl. Rengeling, a. a. O., Rn. 43; außerdem Degenhardt, a. a. O., Rn. 59). \n \nSoweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass die vorliegende Teilentwidmung schon \n\n- 32 - \n- 33 - \ndeshalb in ihren Kompetenzbereich fallen müsse, weil sie auch dazu befugt sei, die bre-\nmischen Häfen gänzlich zu schließen, verkennt sie die Bedeutung der Unterscheidung \nvon Haupt- und Nebenzweck eines Gesetzes für seine Zuordnung zu einem Kompetenz-\ntitel. Der Ausschluss von Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen kann eine zulässige \nNebenfolge, aber nicht der Hauptzweck einer Widmungsentscheidung sein. Die kompe-\ntenzrechtliche Qualifikation eines Gesetzes wird auch mittels der Unterscheidung zwi-\nschen „allgemeinen Gesetzen“ und „Sonderrecht“ vorgenommen. Eine Regelung wird \nnicht schon dann als ein Gesetz über eine Materie angesehen, wenn sie in irgendeiner \nWeise die Kompetenz berührt. Andernfalls würden sehr häufig Mehrqualifikationen die \nFolge sein. Vielmehr ist ein Gesetz nur derjenigen Materie zuzuordnen, die es sonder-\nrechtlich regelt. Dagegen ist eine Materie, die von dem jeweiligen Gesetz nicht in ihrer \nBesonderheit, sondern gerade ohne Rücksicht darauf getroffen wird, für die kompetenz-\nrechtliche Qualifikation ohne Belang (Rengeling, a. a. O., Rn. 44). Danach stellt sich auch \ndie vollständige Entwidmung der bremischen Häfen als eine Entscheidung dar, die allein \nin die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für Bestimmungen im Rahmen des öffentli-\nchen Sachenrechts fällt. Dass eine Entwidmung der Häfen auch einen Ausschluss des \nTransports von Kernbrennstoffen über bremische Häfen bedeuten würde, macht sie nicht \nzu einer atomrechtlichen Regelung. Die Bundeskompetenz für das Atomrecht würde \ndurch eine Entwidmung der Häfen nur berührt. Allein deshalb stellt die Entwidmung der \nHäfen aber noch keine atomrechtliche Regelung dar. Anders liegt es jedoch dann, wenn \nder Inhalt einer Teilentwidmung sich in einem Transportverbot für Kernbrennstoffe er-\nschöpft. In diesem Fall ist die Teilentwidmung als Sonderrecht anzusehen, das in die \nausschließliche Kompetenz des Bundes für das Atomrecht fällt. Das Umschlagsverbot für \nKernbrennstoffe ist nicht Nebenfolge einer umfassenden und allgemeinen Widmungsent-\nscheidung des Landesgesetzgebers, sondern eine Sonderregelung für Kernbrennstoffe, \ndie auf der Grundlage eines allgemeinen Kompetenztitels getroffen wird. Der Hauptzweck \nder Regelung besteht hier in dem Ausschluss von Kernbrennstoffen vom Umschlag in \nden bremischen Häfen in Hinblick auf die Besonderheiten dieses Stoffes, für den ein ab-\nschließendes bundesrechtliches Regelungsregime besteht. \n \n(2) Neben dem Kriterium des unmittelbaren Regelungstandes spricht vor allem der vom \nGesetzgeber mit der Änderung des Hafenbetriebsgesetzes verfolgte Zweck dafür, dass \nes sich bei § 2 Abs. 3 HafenbetrG um eine Regelung auf dem Gebiet der friedlichen Nut-\nzung der Kernenergie handelt. \n \nFür die Einordnung eines Gesetzes in einen Zuständigkeitsbereich ist insbesondere der \nNormzweck maßgeblich. Für die Subsumtion einer Regelung unter den Kompetenztitel ist \ndabei in erster Linie der primäre Normzweck entscheidend, dem der Gegenstand der \n\n- 33 - \n- 34 - \nKompetenznorm entsprechen muss (vgl. BVerfGE 8, 143 (148 ff.); 13, 367 (371 ff.); 14, \n76 (99); außerdem Degenhardt, a. a. O., Rn. 57). Bei der Ermittlung des primären Norm-\nzwecks kommt es neben Wortlaut und Systematik vor allem darauf an, welchen Zweck \nder Gesetzgeber erkennbar mit der Vorschrift verfolgt (vgl. insoweit BVerfGE 8, 104 \n(116); siehe ferner BVerwGE 133, 165 (184)). \n \nBereits durch das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens in Auftrag gegebene \nRechtsgutachten zu den rechtlichen Handlungsoptionen eines Umschlagsverbots wird \ndeutlich, dass das Gesetzesvorhaben von Beginn an keine umfassende Neuausrichtung \nder bremischen Häfen an den Zielen einer nachhaltigen Wirtschaftspolitik zum Gegen-\nstand hatte, sondern allein auf den Ausschluss von Kernbrennstoffen in den bremischen \nHäfen gerichtet gewesen ist. Dementsprechend wird auch gleich eingangs des Gutach-\ntens darauf hingewiesen, dass Bremen seine Häfen nicht mehr für den Umschlag von \nKernbrennstoffen offen halten wolle und zu prüfen sei, welche zulässigen Handlungsopti-\nonen zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stünden (vgl. Rechtsgutachten, S. 5). \nDas Land sei über die Risiken besorgt, die im Zusammenhang mit dem Umschlag von \nKernbrennstoffen entstünden und nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik \nnicht ausreichend bekannt seien. \n \nWelche Zielrichtung mit der Änderung des Hafenbetriebsgesetzes primär verfolgt wurde, \nwird insbesondere durch die Debattenbeiträge im Rahmen der ersten und zweiten Le-\nsung des Gesetzes deutlich. Die Abgeordnete Dr. Schierenbeck (Bündnis90/Die Grünen) \nhat in dem Gesetzgebungsverfahren ausführlich für die Regierungsfraktionen zu dem \nGesetzesantrag Stellung genommen. In ihrem Debattenbeitrag vom 2. November 2011 \nwies die Abgeordnete unter Beifall der Regierungsfraktionen darauf hin, dass mit der \nVerhinderung von Atomtransporten über bremische Häfen zum Ausdruck gebracht wer-\nden solle, dass die Atompolitik des Bundes nicht mitgetragen werde. Es gehe um den \nschnellstmöglichen Ausstieg aus dieser Hochrisikotechnologie und darüber hinaus um \ndie Forderung an die Bundesregierung, die Anforderungen an die Sicherheit der Atom-\nkraftwerke heraufzusetzen. Die Gesetzesänderung werde vorgeschlagen, weil die Si-\ncherheit der bremischen Bevölkerung im Zusammenhang mit Atomtransporten verbessert \nwerden solle, weil immer noch Exporte von Kernbrennstoffen aus Deutschland trotz des \nbeschlossenen Atomausstiegs stattfänden und weil die Atommüllpolitik bis heute nicht \ngelöst sei (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Plenarprotokoll, 7. Sitzung v. \n09.11.2011, S. 276). Auch in der 2. Lesung stellte die Abgeordnete wiederum unter Bei-\nfall der Regierungsfraktionen klar, dass der Transport von Kernbrennstoffen über bremi-\nsche Häfen solange verboten werden solle, wie der Bund kein Konzept für Zwischen- und \nEndlager habe (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Plenarprotokoll, 12. Sitzung v. \n\n- 34 - \n- 35 - \n25.01.2012, S. 596). Auch andere Abgeordnete der Regierungsfraktionen wiesen zur \nBegründung des Gesetzesvorhabens vor allem auf die Gefahren hin, die mit dem Trans-\nport von Kernbrennstoffen über bremische Häfen unter anderem mit Blick auf die angren-\nzenden Wohngebiete und für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs ver-\nbunden seien (so u. a. der Abgeordnete Willmann, Bündnis 90/Die Grünen, Bremische \nBürgerschaft (Landtag), Plenarprotokoll, 12. Sitzung v. 25.01.2012, S. 589). \n \nDanach unterliegt es keinen Zweifeln, dass es bei der Gesetzesänderung zur Einführung \neines Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremen im Kontext mit der Katastrophe \nvon Fukushima vor allem darum ging, der als unzureichend angesehenen Atompolitik der \nBundesregierung etwas entgegenzusetzen. Mit dem Umschlagsverbot sollte der kritisier-\nte Export von in Deutschland hergestellten Kernbrennstoffen erschwert und der Druck zur \nLösung der Entsorgungsprobleme auf die Bundesregierung erhöht werden. Ziel des Ge-\nsetzes war es nicht nur, die bremischen Häfen stärker an einer Politik der Nachhaltigkeit \nund der Vorsorge auszurichten, sondern in erster Linie durch ein Umschlagsverbot für \nKernbrennstoffe eine landespolitische Entscheidung zur Frage der künftigen Atompolitik \nzu treffen, die sich deutlich von der Atompolitik der Bundesregierung abgrenzen sollte. \nDie Teilentwidmung der bremischen Häfen durch die Änderung des Hafenbetriebsgeset-\nzes ist, um es mit den Worten der Abgeordneten Dr. Schierenbeck zu sagen, nur „ein \nLösungsansatz“ um das Ziel eines Transportverbotes für Kernbrennstoffe zu erreichen. \nDass die Zielrichtung des Gesetzgebungsvorhabens damit eindeutig dem Bereich der \nfriedlichen Nutzung der Kernenergie zuzuordnen ist, wird auch durch diejenigen Beiträge \nim Gesetzgebungsvorhaben unterstrichen, die sich maßgeblich auf die Gefahrenaspekte \nder Atomtransporte gestützt haben, denn gerade auch insoweit stellt Art. 73 Abs. 1 \nNr. 14 GG eine abschließende Kompetenzvorschrift dar, die durch Regelungen des \nAtomgesetzes umgesetzt worden ist. Gefahrengesichtspunkte, die sich insbesondere für \ndie angrenzende Wohnbevölkerung der Transportrouten und der Häfen ergeben, sind bei \nder Erteilung der Transportgenehmigung zu berücksichtigen und können deshalb nicht \nAnsatzpunkt für eine landesspezifische Regelung sein. Fragen des Exports von Kern-\nbrennstoffen, der End- und Zwischenlagerung und insbesondere des Ausstiegs aus der \nfriedlichen Nutzung der Kernenergie unterliegen allein der Gesetzgebung des Bundes. \nFür eigene atomrechtiche Regelungen der Länder ist daneben kein Raum (vgl. \nBremStGH, Urt. v. 12.04.2013 – St 1/12, E 8, 198 (232), abweichende Meinung). \n \n(3) Auch nach der funktionellen Qualifikation unter Berücksichtigung der Wirkung und der \nAdressaten der Norm stellt sich § 2 Abs. 3 HafenbetrG als eine Regelung im Kompetenz-\nbereich des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG dar (zu diesem Zuordnungskriterium Rengeling, \na. a. O., Rn. 45). \n\n- 35 - \n- 36 - \n \nDas als Teilentwidmung bezeichnete landesrechtliches Verbot des Umschlags von Kern-\nbrennstoffen ist in seiner Wirkung als eine atomrechtliche Maßnahme anzusehen. Sie \nläuft der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes für atomrechtliche Angelegenheiten \nzuwider (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Lagoni, NordÖR 2012, 335 (336 f.)). \n \nDas Umschlagsverbot betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Vor-\nfrage des Transports, sondern den Transport von Kernbrennstoffen unmittelbar selbst, \nindem es ihn für den Bereich der bremischen Häfen unterbindet. Die Nutzung der Kern-\nenergie zu friedlichen Zwecken schließt die Beförderung radioaktiver Stoffe notwendig \nein, denn die Kernenergie kann nur genutzt werden, wenn diese Stoffe von den verschie-\ndenen Verkehrsträgern auch befördert werden können. Die ausschließliche Gesetzge-\nbung des Bundes impliziert damit, dass die Kernenergie überhaupt genutzt werden darf \nund dass radioaktive Stoffe transportiert werden dürfen. Die einschlägige Vorschrift des \n§ 4 AtG schließt in die Beförderung notwendig den Umschlag, d. h. das Be- und Entladen \neines Schiffes mit Kernbrennstoffen im Hafen ein. Kernbrennstoffe können nur befördert \nwerden, wenn sie auch umgeschlagen werden können. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG ist die \nGenehmigung dem Absender (oder Spediteur) zu erteilen, wenn überwiegende öffentli-\nche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entge-\ngenstehen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, ob öffentliche Interessen der \nBeförderung entgegenstehen, liegt allein beim Bund und nicht beim Land, auch wenn es \nvon dem Transport betroffen sein sollte. Der Landesgesetzgeber kann diese Zuständig-\nkeit – aus welchen umweltpolitischen Gründen auch immer – nicht durch eine Teilent-\nwidmung seines Hafens verdrängen oder ersetzen. Diese Rechtslage wird besonders \ndeutlich, wenn die Beförderungsgenehmigung einer näheren Betrachtung unterzogen \nwird. Nach § 4 AtG ist die Genehmigung für den einzelnen Beförderungsvorgang zu ertei-\nlen. Sie kann auch einem Antragsteller allgemein für längstens drei Jahre erteilt werden. \nZuständig für die Genehmigung ist nach § 23 AtG das Bundesamt für Strahlenschutz. Die \nBeförderungsgenehmigungen des Bundesamtes für Strahlenschutz sind sehr detailliert. \nSie nennen Genehmigungsinhaber, den jeweiligen Beförderer für den Straßentransport, \nfür den Umschlag und für den Seetransport, die Art und Masse des Kernbrennstoffes, die \nAnzahl der Transporte und der Versandstücke je Transport, die genaue Beförderungs-\nstrecke, die Beförderungsmittel (bei Schiffen den Namen), die Art und Herstellerbezeich-\nnung der Transportbehälter, die atomrechtliche Deckungsvorsorge sowie die anzuwen-\ndenden Sicherungsmaßnahmen auf der Straße und auf See. Nach § 19 Abs. 1 AtG un-\nterliegt die Beförderung der staatlichen Aufsicht. Dabei bleiben die Aufsichtsbefugnisse \nder Landesbehörden nach anderen, auch landesrechtlichen Vorschriften unberührt (vgl. \n§ 19 Abs. 4 AtG). Das beinhaltet aber keine Kompetenz des Landesgesetzgebers zu ei-\n\n- 36 - \n- 37 - \nnem generellen Verbot des Umschlags. Vielmehr wird der für das Hafenverkehrsrecht \nzuständige Landesgesetzgeber durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG nur zu solchen Vorschriften \nermächtigt, die den vom Bund festgelegten Vorsorgemaßstab näher ausgestalten, diesen \njedoch nicht aufheben. § 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG in Verbindung mit den weiteren Vorschriften \ndes Atomgesetzes über die Beförderung von Kernbrennstoffen zeigt, dass der Bundes-\ngesetzgeber nicht nur die Modalitäten der Beförderung radioaktiver Stoffe und damit das \nWie, sondern auch das Ob, das heißt die generelle Zulässigkeit ihrer Beförderung ein-\nschließlich des Umschlags umfassend und abschließend geregelt hat. Daneben besteht \nkein Spielraum für eine Entscheidung des Landesgesetzgebers, den Umschlag von \nKernbrennstoffen im Hafen insgesamt zu verbieten. \n \nWelche Wirkungen von landesgesetzlichen Umschlagsverboten für die im Rahmen des \nAtomgesetzes zu regelnden Transporte von Kernbrennstoffen ausgehen, wird besonders \ndeutlich, wenn in die Erwägungen einbezogen wird, dass auch andere norddeutsche \nKüstenländer ein entsprechendes Umschlagsverbot erlassen könnten. Die Konsequenz \neines möglichen Ausschlusses aller deutschen Seehäfen für den Transport von Kern-\nbrennstoffen zeigt, dass durch landesgesetzliche Umschlagsverbote für Kernbrennstoffe \nein wesentlicher und vom Atomgesetz vorgesehener Transportweg weitestgehend aus-\ngeschlossen werden könnte. Für den Eingriff in die ausschließliche Gesetzgebungszu-\nständigkeit kann es indes nicht darauf ankommen, ob derzeit noch ausreichend Um-\nschlagsmöglichkeiten in anderen deutschen Häfen zur Verfügung stehen. Ein Eingriff in \ndie Zuständigkeit des Bundes liegt nicht erst dann vor, wenn der letzte deutsche Seeha-\nfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen geschlossen worden ist. Es kann entgegen \nder Auffassung der Beklagten für die Einordnung des in Rede stehenden Gesetzes auch \nnicht entscheidend darauf ankommen, dass im Falle einer vergleichbaren Regelung in \nanderen Küstenländern immer noch der Transport über die Bundeshäfen in Wilhelms-\nhaven und Kiel erfolgen könnte. Für die Feststellung des Eingriffs in die Gesetzgebungs-\nkompetenz des Bundes ist nicht das Ausmaß der tatsächlichen Behinderung bei der \nAusübung der Gesetzgebungsbefugnis, sondern allein die Zuordnung der jeweiligen Ma-\nterie zur Kompetenznorm von Belang. Nach dem objektiv bestimmbaren Inhalt der ge-\nsetzlichen Regelung, ihrem erkennbaren Zweck und auch nach ihren tatsächlichen Wir-\nkungen stellt das Gesetz ein Transportverbot für Kernbrennstoffe dar. Ob letztlich noch \nAlternativen für einen Transport über den Seeweg verbleiben, ändert nichts an der inhalt-\nlichen Einordnung der Regelung. Gleiches gilt für den Hinweis auf die tatsächlich geringe \nNutzung der bremischen Häfen für Transporte von Kernbrennstoffen in der Vergangen-\nheit. Der Verbotscharakter einer Norm entfällt nicht deshalb, weil die untersagte Hand-\nlung oder Maßnahme in der Vergangenheit selten stattgefunden hat. \n \n\n- 37 - \n- 38 - \nSchließlich geht die Beklagte auch fehl in der Annahme, dass der Bund zur Sicherung \ndes Transports von Kernbrennstoffen gegebenenfalls ein Seehäfen-Infrastrukturgesetz \nerlassen müsse. Insoweit verkennt sie die Reichweite der ausschließlichen Gesetzge-\nbungskompetenz des Bundes für den Bereich der Kernenergie und des zu ihrer Ausfül-\nlung ergangenen Atomgesetzes. Zwar enthält das Atomgesetz keine ausdrückliche Re-\ngelung über den Erhalt der Umschlagsmöglichkeiten für Kernbrennstoffe in den Seehäfen \nder Küstenländer. Die bundesrechtliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass ausrei-\nchende Transportwege auch über den Seeweg zur Verfügung stehen. Das Atomgesetz \nenthält insoweit keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines Hafens. Sofern ein Bun-\ndesland beabsichtigt, den im eigenen Zuständigkeitsbereich liegenden Hafen zu schlie-\nßen, wird es durch das Atomgesetz an einer solchen Entscheidung nicht gehindert. Ein \nHindernis besteht für die Landesgesetzgebung aber insoweit, als ausschließlich der nach \ndem Atomgesetz zulässige und nach der vorhandenen Hafeninfrastruktur mögliche \nTransport von Kernbrennstoffen über landeseigene Häfen verboten werden soll und die-\nse Entscheidung auf Erwägungen gestützt wird, die allein dem Bundesgesetzgeber zu-\nstehen. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Kern-\nenergie setzt voraus, dass die Länder auch nicht über ihre Häfen eine eigene Atompolitik \nbetreiben. Es würde dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des Art. 73 Abs. 1 \nNr. 14 GG zuwiderlaufen, wenn der Bund erst über eigene Gesetze die notwendige Infra-\nstruktur für den Transport von Kernbrennstoffen gegenüber den Ländern sichern müsste. \n \n(4) Auch mit Blick auf die historische Entwicklung und die Verfassungstradition der jewei-\nligen Kompetenzbereiche gelangt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass ein Umschlags-\nverbot für Kernbrennstoffe dem Atomrecht und nicht dem Recht der öffentlichen Sachen \nzuzuordnen ist. \n \nDer Kompetenztitel ist zunächst durch das 10. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes \nvom 23. Dezember 1969 (BGBl. I S. 813) als Gegenstand der konkurrierenden Gesetz-\ngebung eingeführt worden. Mit der Föderalismusreform wurde daraus eine ausschließli-\nche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Es stand von Beginn an außer Frage, dass \nalle Fragen des Transports von Kernbrennstoffen als Spezialmaterie diesem Gesetzge-\nbungstitel zuzuordnen sind und insoweit keine eigenständigen Regelungen durch die \nLänder getroffen werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für die Gefahren, die mit \ndem Transport von Kernbrennstoffen einhergehen. In diesem Sinne ging auch das OVG \nLüneburg in einem Beschluss betreffend ein Transportverbot für Kernbrennstoffe im \nLübecker Hafen davon aus, dass die vom Transportgut potentiell ausgehenden Gefahren \nim Rahmen der atomrechtlichen Transportgenehmigung umfassend und abschließend \ngeprüft und beurteilt worden sind. Die Genehmigung sei von der zuständigen Stelle, dem \n\n- 38 - \n- 39 - \nBundesamt für Strahlenschutz, ergangen und umfasse auch den Umschlag des Trans-\nportgutes im Seehafen Lübeck. Das im Atomgesetz festgelegte und durch die Genehmi-\ngung konkretisierte Vorsorgeniveau anders zu beurteilen, sei nicht Sache der Hafenbe-\nhörde und liege nicht in ihrer Kompetenz (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 01.11.1988 – 3 B \n4/88, juris). Es ist ebenso wenig eine Sache des Landesgesetzgebers, hier eine vom \nBundesgesetzgeber abweichende Beurteilung vorzunehmen. Für den Bereich der Gefah-\nrenabwehr beim Transport von Kernbrennstoffen steht es nach der bisherigen Staatspra-\nxis außer Frage, dass den Ländern keine Befugnis zukommt, eine eigenständige, vom \nBund abweichende Regelung zu treffen. Das ist im vorliegenden Verfahren auch von der \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen, sondern durch das in ihrem Auftrag erstellte Rechts-\ngutachten vielmehr ausdrücklich bestätigt worden (vgl. Rechtsgutachten, S. 14 ff.). \n \nAuch in Hinblick auf die Kompetenz der Länder zur Bestimmung des Widmungsumfangs \nihrer Häfen kann festgestellt werden, dass bisher andere Bundesländer mit Ausnahme \nder Freien Hansestadt Bremen keine Teilentwidmungen ihrer Häfen für Kernbrennstoffe \nvorgenommen haben. Sofern Teilentwidmungen in Häfen in der Vergangenheit stattge-\nfunden haben, bezogen sie sich auf bestimmte Teilbereiche des Hafens (Teilstilllegungen \nvon Hafenbereichen) oder sie richteten sich auf bestimmte Verkehrsfunktionen (Beendi-\ngung einer militärischen Nutzung). Teilentwidmungen von Häfen haben in der Vergan-\ngenheit immer auch bestimmte Arten von Gütern erfasst, insbesondere wenn der Um-\nschlag bestimmter Güterarten das Vorhandensein besonderer Hafenanlagen voraussetzt, \ndie künftig nicht mehr vorgehalten werden sollten. Es entspricht jedoch nicht der Tradition \ndes Widmungsrechts, Güterarten ungeachtet der hierfür vorhandenen Hafeninfrastruktur \nallein aus allgemein politischen Erwägungen vom Umschlag auszuschließen. Ein solches \nVorgehen lässt sich auch nicht mit dem Gebot sachgemäßer und funktionsgerechter Aus-\nlegung der Kompetenzvorschriften in Einklang bringen (vgl. BVerfGE 36, 193 (209)). Das \nWidmungsrecht für Häfen diente in der bisherigen Staatspraxis der Verwirklichung hafen-\nbetriebswirtschaftlicher und hafeninfrastruktureller Ziele des jeweiligen Trägers eines Ha-\nfens. Die Öffnung dieses Kompetenztitels für die Verwirklichung von landespolitischen \nZielvorstellungen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ha-\nfens aufweisen, ist vor dem Hintergrund des Bedürfnisses nach Rechtseinheit rechtlichen \nBedenken ausgesetzt. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Betonung \nder historischen Auslegung von Kompetenznormen nicht die Weiterentwicklung eines \nRechtsgebietes behindern darf (vgl. Haratsch, in: Sodan, Grundgesetz, Art. 70 Rn. 13). \n \nDas Verhältnis landesgesetzlicher Widmungsregelungen zu den Gesetzgebungskompe-\ntenzen des Bundes bedurfte auch schon in anderen Bereichen der verfassungsrechtli-\nchen Abgrenzung. So war insbesondere für das Verhältnis von Straßenrecht und Stra-\n\n- 39 - \n- 40 - \nßenverkehrsrecht in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, wo die gesetzgebe-\nrische Zuständigkeitsgrenze zwischen Wegerecht und Straßenverkehrsrecht verläuft. \nNach der sogenannten Laternengarage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE 76, 299 ff.) wird durch die Widmung bestimmt, welche Verkehrsarten als solche \nauf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen. Beschränkungen der Verkehrsarten oder \nder Benutzungszwecke sind auf dieser Ebene nur statthaft, soweit sie aufgrund der der \nStraße mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktion oder aufgrund straßenbaulicher \nBelastungsgrenzen erforderlich sind. Demgegenüber ist Regelungsgegenstand des Stra-\nßenverkehrsrechts allein die Ausübung des vom zugelassenen Gemeingebrauch umfass-\nten verkehrsbezogenen Verhaltens der jeweiligen Verkehrsarten. Dabei darf die Rege-\nlung des konkreten Verkehrsverhaltens wegen des Vorbehalts des Straßenrechts nicht \nim Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung hinauslaufen. Umge-\nkehrt dürfen aber auch keine straßenverkehrsrechtlich zulässigen Ausübungen des Ge-\nmeingebrauchs durch das Straßenrecht ausgeschlossen werden. \n \nIn Übertragung der für die Abgrenzung von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht ge-\nschaffenen Rechtsfiguren wäre in der vorliegenden Konstellation von einem Vorbehalt \ndes Widmungsrechts und einem Vorrang des Atomrechts auszugehen. Nach dem auch \nfür Häfen geltenden Vorbehalt des Widmungsrechts begrenzt die landesrechtliche Wid-\nmung auch die nach Maßgabe des Atomrechts zulässigen Transportmöglichkeiten. \nGleichwohl ist auch im Verhältnis von Widmungsrecht zum Straßenverkehrsrecht aner-\nkannt, dass wegen des Vorrangs des Straßenverkehrsrechts bundesrechtlich zugelasse-\nne Verkehrsvorgänge nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden dürfen. Für das Par-\nken hat das Bundesverfassungsgericht in der vorstehend genannten Entscheidung fest-\ngestellt, dass es keine eigene Verkehrsart sei, sondern eine konkrete Ausprägung der \nVerkehrsart „Verkehr mit Kraftfahrzeugen“. Durch Teilentwidmung einer Straße kann \ndementsprechend eine komplette Verkehrsart, nämlich der Verkehr mit Kraftfahrzeugen, \nausgenommen und dadurch eine ausschließlich für Fußgänger und Radfahrer gewidmete \nStraße eingerichtet werden. Es dürfte dem Landesgesetzgeber ebenso wie der für die \nWidmung von Straßen zuständigen Behörde aber verwehrt sein, durch Teilentwidmung \ngrundsätzlich zum Verkehr nach Bundesrecht zugelassene Kraftfahrzeug eines bestimm-\nten Typs oder einer bestimmten Bauart auszuschließen. So läge es nicht in der Kompe-\ntenz eines Landes, grundsätzlich zum Verkehr zugelassene Dieselfahrzeuge deshalb \nvom Gemeingebrauch ausnehmen, weil er sie für umweltschädlich hält. Welche Fahr-\nzeuge mit welcher technischen Beschaffenheit am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, \nentscheidet das Bundesrecht. \n \nUnter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bundesgesetzgeber mit § 4 AtG eine \n\n- 40 - \n- 41 - \nabschließende Regelung des Transports von Kernbrennstoffen getroffen hat, sind Ein-\nschränkungen und Verbote auch nur nach Maßgabe des Atomrechts zulässig. Die durch \ndas Atomgesetz vorgeprägte und abschließend normierte Frage der Zulässigkeit ent-\nsprechender Transporte kann nicht nachträglich durch eine landesgesetzliche Teilentzie-\nhung beschränkt werden. Insoweit besteht der Vorrang des bundesrechtlichen Atom-\nrechts (vgl. Schwarz, DÖV 2012, 457 (462)). Dementsprechend sind auch im Hafenwid-\nmungsrecht nur solche Einschränkungen zulässig, die sich aus der mit der Widmung zu-\ngedachten Verkehrsfunktion des Hafens oder aufgrund der vorgegebenen Hafeninfra-\nstruktur ergeben. Eine Teilentwidmung für den Umschlag von Kernbrennstoffen kann \nnicht auf Erwägungen gestützt werden, die keinen inhaltlichen Bezug zur Widmungskom-\npetenz aufweisen. Kernbrennstoffe stellen ein nach Bundesrecht zulässiges Transport- \nund Umschlagsgut dar, für das besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Unter \nBeachtung der im Atomgesetz beschriebenen Anforderungen können Kernbrennstroffe \nnicht als eine eigenständige „Umschlagsart“ angesehen werden, die durch Teilentwid-\nmung gesondert ausgeschlossen werden könnte. Kernbrennstoffe in entsprechenden \nTransportbehältern stellen sich vielmehr als eine konkrete Ausprägung der „Umschlags-\nart Stückgut“ dar, für die das Bundesrecht besondere Vorgaben enthält, die sich jedoch in \nHinblick auf die technische Abwicklung des Umschlags nicht vom Umschlag anderer \nStückgüter unterscheidet. Das Widmungsrecht darf deshalb nicht isoliert ein Umschlags-\ngut vom Hafenumschlag durch Teilentwidmung ausnehmen, dessen Transport und Um-\nschlag vom Atomrecht ausdrücklich als zulässig angesehen wird. \n \nAuch die dem Bund im Atomrecht zustehenden Verwaltungskompetenzen zeigen, dass \nsich ein landesgesetzliches Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe nicht in das bestehen-\nde Regelungssystem einfügt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\nverfassungsgerichts, dass im Bereich der Bundesauftragsverwaltung dem Land zwar die \nWahrnehmungskompetenz zusteht, dass aber die eigentliche Sachbeurteilung und Sach-\nentscheidung beim Bund liegt, wenn dieser die Entscheidungsbefugnis an sich zieht. \nDiese Möglichkeit besteht vor allem dann, wenn bei Meinungsverschiedenheiten zwi-\nschen Bund und Ländern der Bund das durch ihn zu definierende Gemeinwohlinteresse \ndurchsetzen will (grundlegend BVerfGE 81, 310 (332); 104, 249 (264 f.)). Dementspre-\nchend ist als Grenze der Sachkompetenz des Bundes auch nur anerkannt, dass der \nBund die Länder zu einem Verhalten anweist, das als grober Verfassungsverstoß \nschlechterdings nicht verantwortet werden kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn \nder Bund vom Land ein Verhalten verlangte, das zu einer unmittelbaren Gefährdung der \nAllgemeinheit führen könnte. Um solche Gefahren geht es vorliegend jedoch nicht. Die im \nGesetzgebungsverfahren angesprochenen Gefahren sind die mit der Nutzung der Kern-\nenergie generell verbundenen Risiken, aber keine konkreten Gefahren für Leib oder Le-\n\n- 41 - \n- 42 - \nben, die die Verweigerung der Genehmigung für einen Transport rechtfertigen könnten. \nDies entspricht dem Befund, dass das Atomgesetz des Bundes abschließend die Prüfung \nund Bewertung von Risiken beim Transport von Kernbrennstoffen beim Bundesamt für \nStrahlenschutz konzentriert hat und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dass die \nabschließende Risikobeurteilung durch eine zuständige Behörde erfolgt. Das sich daraus \nergebende Schutzkonzept wurzelt insgesamt in der Kompetenzzuweisung des \nArt. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG und lässt damit keinen Raum für eigene landesgesetzgeberi-\nsche Aktivitäten. Mit der Änderung des Hafenbetriebsgesetzes hat der Landesgesetzge-\nber den Versuch unternommen, auf der Grundlage einer eigenen politischen Risikoanaly-\nse und Bewertung den Transport von Kernbrennstoffen zu verbieten. Eine solche konkur-\nrierende Risikobewertung ist aber dem Bereich des Atomrechts fremd, das sich gerade \ndadurch auszeichnet, dass es eine eindeutige Zuweisung von Verantwortungsbereichen \nvornimmt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen obliegt den Ländern aber \nentweder nur eine unter dem Vorbehalt von Bundesweisungen nach Art. 85 Abs. 3 GG \nstehende eigene Sachentscheidungskompetenz oder, wie im Fall der Genehmigung ei-\nnes Transports von Kernbrennstoffen, überhaupt keine eigene Sachentscheidungskom-\npetenz. Dementsprechend ist auch in Art. 87 c GG verfassungsrechtlich die Bundesauf-\ntragsverwaltung als die geeignete Vollzugsform vorgegeben, die einen im Wesentlichen \neinheitlichen Vollzug des Atomrechts sicherstellt (vgl. zu diesen Ausführungen Schwarz, \nDÖV 2012, 457 (460)). \n \ndd) Nach der Auslegung der in Betracht kommenden Kompetenztitel und einer Zuord-\nnung des Gesetzes nach den vom Bundesverfassungsgericht hierfür aufgestellten Krite-\nrien ist abschließend festzustellen, dass § 2 Abs. 3 HafenbetrG in die ausschließliche \nGesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG eingreift. Ein Um-\nschlagsverbot für Kernbrennstoffe unterfällt auch dann der Kompetenz für die friedliche \nNutzung der Kernenergie, wenn es für einen in der Sachherrschaft eines Bundeslandes \nstehenden Hafen ausgesprochen werden soll. Das Atomrecht und insbesondere der be-\nschlossene Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie seine Umset-\nzung unterliegen der Gesetzgebung des Bundes. Für eigene atomrechtliche Regelungen \nder Länder ist daneben kein Raum (vgl. BremStGH, Urt. v. 12.04.2013 – St 1/12, E 8, \n198 (232), abweichende Meinung). \n \nEine verfassungskonforme Auslegung, die dazu führen könnte, dass kein Eingriff in die \nausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben ist, kommt vorliegend \nschon wegen des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 3 HafenbetrG nicht in Betracht. Die \nNorm enthält ein klares und ausdrückliches Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen \nim Sinne des § 2 Abs. 1 AtG, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen \n\n- 42 - \n- 43 - \nwerden kann. Hier insbesondere durch Auslegung die Ausnahmen im Rahmen des Er-\nmessens weit auszudehnen und diese zum Regelfall zu machen, wäre mit dem Wortlaut \nder Vorschrift und der Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. \n \nb) Rechtsfolge der Kompetenzwidrigkeit ist nach Art. 71 GG die Unwirksamkeit des \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG. \n \nNach Art. 71 GG haben die Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des \nBundes die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bun-\ndesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind. Eine solche Ermächtigung liegt hier nicht vor. \n \nArt. 71 GG enthält eine Definition der ausschließlichen Gesetzgebung. Die ausschließli-\nche Gesetzgebung ist durch ein exklusives Gesetzgebungsrecht des Bundes und durch \neine automatische Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung gekennzeichnet. Allein die \nExistenz einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz führt nach Art. 71 GG zu ei-\nnem Verbot jeglicher Gesetzgebung der Länder in diesem Bereich und damit zu einer \nabsoluten Sperrwirkung, ohne dass eine vollständige oder teilweise Ausübung der Ge-\nsetzgebungskompetenz durch den Bund Voraussetzung wäre (vgl. Uhle, in: \nMaunz/Düring, GG, Loseblatts. Stand März 2007; Art. 71 Rn. 34). Erlässt der Landesge-\nsetzgeber ein Gesetz im Bereich der ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz, \nso ist das Gesetz wegen Verstoßes gegen Art. 71 GG verfassungswidrig, ohne dass es \nauf eine konkrete Normenkollision mit einem Bundesgesetz ankommt. Für die Nichtig-\nkeitsfolge ist es hinreichend, wenn das Landesgesetz inhaltlich einer ausschließlichen \nBundesgesetzgebungskompetenz \nzuzuordnen \nist \n(Heintzen, \nin: \nvon \nMan-\ngoldt/Klein/Starck, \nGG, \nArt. 71 Rn. 30; \nClemens/Umbach, \nin: \ndieselben, \nGG, \nArt. 71, Rn. 3 ff.). Art. 71 GG ist gegenüber Art. 31 GG die speziellere Regelung, da \nArt. 31 GG eine Kollision zwischen kompetenzgemäßem Landesrecht und kompetenz-\ngemäßem Bundesrecht voraussetzt, Art. 71 GG aber gerade die Entstehung von Landes-\nrecht im Rahmen einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes verhin-\ndern will (vgl. Clemens/Umbach, in: dieselben, GG, Art. 71, Rn. 21; Heintzen, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 71, Rn. 30; Degenhart, in: Sachs, GG, Art. 71, Rn. 5). \n \nDarüber hinaus sind den Ländern Aktivitäten verboten, die eine Wahrnehmung der aus-\nschließlichen Gesetzgebung durch den Bund erheblich beeinträchtigen. Dazu gehört jeg-\nliche Form der Gesetzgebung oder ähnlicher Beschlussfassung. Ihnen ist jede Gestal-\ntung oder sachliche Regelung untersagt, darüber hinaus aber auch Tätigkeiten, die zu \neiner Beeinflussung der Bundesgesetzgebung führen können, sofern dies nach dem er-\nkennbaren Zweck und dem inneren Zusammenhang beabsichtigt ist. Somit kann auch \n\n- 43 - \n- 44 - \ndie Ausübung politischen Drucks unzulässig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat \nschon früh festgestellt, dass in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit nicht erst \ndann eingegriffen wird, wenn ein Land eine eigene Regelung erlässt, sondern schon \ndann, wenn Bundesorgane etwa durch amtliche Volksbefragungen unter politischen \nDruck gesetzt werden sollen, die von ihnen getroffenen Sachentscheidungen zu ändern, \nalso einen Landesstaatswillen bilden wollen, um ihn dem verfassungsmäßig gebildeten \nBundesstaatswillen entgegenzusetzen (BVerfGE 8, 104, 117 ff., zu einem Gesetz betref-\nfend die Volksbefragung über Atomwaffen in Hamburg und Bremen 1958; zum Vorste-\nhenden siehe außerdem Clemens/Umbach, a. a. O., Art. 71, Rn. 10 ff.). \n \nNach diesen Grundsätzen reicht allein die Zuordnung des Umschlags von Kernbrennstof-\nfen zu dem Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG dafür aus, um vorliegend von \neinem generellen Verbot jeder gesetzgeberischen Tätigkeit durch die Länder in diesem \nthematischen Bereich auszugehen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob und wie detail-\nliert der Bund gesetzliche Regelungen für den Transport von Kernbrennstoffen im Allge-\nmeinen und für den Umschlag in Häfen im Besonderen getroffen hat. Allein die Existenz \nder ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der friedli-\nchen Nutzung der Kernenergie schließt es aus, dass einzelne Bundesländer gesetzliche \nRegelungen erlassen, die unmittelbar auf ein Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe ge-\nrichtet sind. Ein Verstoß gegen Art. 71 GG liegt hier offensichtlich vor, weil die Änderung \ndes Hafenbetriebsgesetzes ausweislich der Äußerungen von Abgeordneten der Bremi-\nschen Bürgerschaft geradezu darauf abzielt, die politische Position des Bundes in Frage \nzu stellen. Der Sinn und Zweck einer ausschließliche Kompetenz des Bundes für den \nBereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie besteht indes gerade darin, einen ein-\nheitlichen Bundesstaatswillen in dieser grundlegenden Fragestellung bilden zu können, \nohne dass dieser durch landespolitische Entscheidungen in Frage gestellt werden könn-\nte. \n \nc) Das Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in den bremischen Häfen nach § 2 Abs. 3 \nHafenbetrG verstößt auch gegen den Grundsatz der Bundestreue. Ungeachtet des be-\nreits festgestellten Kompetenzverstoßes im Hinblick auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ist die \nRegelung jedenfalls deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil sie sich bei Lichte \nbesehen als Umgehung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung erweist. \n \naa) Unmittelbare verfassungsrechtliche Bindungen in der Wahrnehmung von Gesetzge-\nbungskompetenzen kann auch der Grundsatz der Bundestreue begründen. Jeder Bun-\ndesstaat ist auf ein Zusammenwirken aller Beteiligten im Sinne des Allgemeininteresses \nangelegt, das nie abschließend zu regeln ist. Diese Lücke hilft der anerkannte Grundsatz \n\n- 44 - \n- 45 - \nder Bundestreue zu schließen, der als staatsrechtliche Ausprägung des Grundsatzes von \nTreu und Glauben verstanden werden kann. Der Grundsatz der Bundestreue ist akzesso-\nrisch zu vorgegebenen Verfassungs- und Rechtsbeziehungen und gegenüber besonde-\nren Regelungen des Grundgesetzes nachrangig. Vor allem als Kompetenzausübungs-\nschranke hat dieser ungeschriebene Verfassungsgrundsatz Bedeutung erlangt und be-\nsagt, dass Bund und Länder bei der Ausübung ihrer Kompetenzen wechselseitig Rück-\nsicht zu nehmen haben. Er ist damit eine spezifische Ausprägung eines allgemeinen \nMissbrauchsverbots. Er kann auch nur Missbrauchsfälle erfassen, denn grundsätzlich \nsind die Art. 70 ff. GG abschließend. Deren differenzierte Regelung darf nicht durch den \nGrundsatz bundesfreundlichen Verhaltens überspielt werden. Soweit nach dem Grund-\ngesetz die Länder zuständig sind, nimmt es unterschiedliche Regelungen in Kauf. Die \nBundestreue allein erzwingt keine Unitarisierung. Nur unter engen Voraussetzungen \nkann ein Rückgriff auf den Grundsatz der Bundestreue zulässig sein, um die Zuständig-\nkeiten zwischen Bund und Länder über die bestehenden ausdrücklichen Vorgaben der \nArt. 70 ff. GG hinaus gegeneinander abzugrenzen (Sachs, in: derselbe, GG, Art. 20, Rn. \n68 und Degenhardt, in: Sachs, GG, Art. 70, Rn. 64 ff.; Isensee, in: derselbe/Kirchhof, Bd. \nVI, § 126, Rn. 167; Umbach/Clemens, in: dieselben, GG, Art. 70, Rn. 39). \n \nBund und Länder haben es nach dem Grundsatz der Bundestreue zu unterlassen, kom-\npetenzgemäße Maßnahmen der jeweils anderen Ebene in ihren Rechtswirkungen zu \nkonterkarieren. Damit werden auch mittelbare Wirkungen erfasst, die über die unmittelba-\nre Anknüpfung bei der jeweiligen Rechtsmaterie hinausgehen. Der Grundsatz der Bun-\ndestreue sichert die Funktionsfähigkeit des Systems kompetenzgeteilter Staatlichkeit. \nDies gilt gerade für die Bereiche, in denen es infolge der geteilten Kompetenzen zu Blo-\nckaden des bundesstaatlichen Systems führen kann. Diese Pflicht verlangt, dass sowohl \nder Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene \nund ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die \nBelange der Länder nehmen. Dabei kann ein Verstoß darin gesehen werden, dass Bund \nund Länder von einer ihnen durch das Grundgesetz zugewiesenen Kompetenz Gebrauch \nmachen. Die Inanspruchnahme muss sich darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich er-\nweisen, wobei die konkreten Verhaltens- und Unterlassungspflichten im Einzelfall zu be-\nstimmen sind. Allerdings wirkt der Grundsatz der Bundestreue nicht etwa nur im Verhält-\nnis des Bundes zu den Ländern. Auch die Länder sind zu einer loyalen Umsetzung der \nRechtsauffassung des Bundes verpflichtet und sind umgekehrt nicht berechtigt, durch \neigene legislatorische Maßnahmen die durch Bundesrecht vorgegebenen und verbindli-\nchen Ziele in Frage zu stellen. Das Verbot des Kompetenzmissbrauchs und die Verpflich-\ntung zu gegenseitiger Rücksichtnahme verlangen insbesondere dort Beachtung, wo die \nAuswirkungen einer landesgesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes be-\n\n- 45 - \n- 46 - \ngrenzt bleiben, sondern mittelbar die gesamtstaatliche Aufgabenwahrnehmung berühren \n(vgl. Schwarz, DÖV 2012, 457, 461 m. w. N.). \n \nbb) Gegen das aus dem Grundsatz der Bundestreue folgende Verbot des Kompetenz-\nmissbrauchs ist durch § 2 Abs. 3 HafenbetrG verstoßen worden. \n \nDer bremische Landesgesetzgeber ist in Kenntnis der kompetenzrechtlichen Probleme \neinen Weg gegangen, der letztlich eine Umgehung der bundesstaatlichen Kompetenzord- \nnung darstellt. \n \nBereits im Gesetzgebungsverfahren ist hinreichend deutlich geworden, dass mit dem \nUmschlagsverbot für Kernbrennstoffe in bremischen Häfen insbesondere auch ein politi-\nscher Druck auf die Bundesregierung ausgeübt werden sollte, die nach Auffassung der \nRegierungsfraktionen in der Bremischen Bürgerschaft die grundlegenden Probleme bei \nder friedlichen Nutzung der Kernenergie nicht hinreichend gelöst hatte. Es ging ausweis-\nlich des Gutachtenauftrags der Beklagten von Anfang an nicht um eine Neubestimmung \ndes Nutzungsrahmens für die bremischen Häfen insgesamt, sondern allein um „rechtliche \nHandlungsoptionen“, den Umschlag von Kernbrennstoffen unter Anknüpfung an eine \nformal bestehende Landesgesetzgebungskompetenz und in Kenntnis des Spannungs-\nverhältnisses zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Atomrecht in den bre-\nmischen Häfen verbieten zu können. Es sollte die Sicherheit der Bevölkerung verbessert, \nder Export von Kernbrennstoffen verhindert und die Lösung der Atommüllproblematik \nvorangetrieben werden. Damit beruht die Vorschrift insgesamt auf einer kompetenzrecht-\nlich unzulässigen eigenen Risikobewertung der friedlichen Nutzung der Kernenergie (vgl. \nSchwarz, a. a. O.; S. 461). Nach der Zielrichtung des Gesetzes ist die Änderung des Ha-\nfenbetriebsgesetzes nicht in erster Linie auf eine landesgesetzliche Widmungsregelung \nsondern auf eine inhaltliche Regelung des Atomrechts gerichtet gewesen. Ein gegen den \nGrundsatz der Bundestreue verstoßender Kompetenzmissbrauch liegt vor, wenn – wie \nhier – mit einer gesetzlichen Regelung erkennbar Zwecke verfolgt werden, für die das \nLand keine Zuständigkeit hat. \n \nEine Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme hat vorliegend auch deshalb be-\nstanden, weil die Auswirkungen eines Umschlagsverbots für Kernbrennstoffe über das \nLand Bremen hinaus nicht nur erkennbar, sondern durch den bremischen Gesetzgeber \ngerade beabsichtigt waren. Auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der bremi-\nschen Häfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen bis zum Inkrafttreten der Verbots-\nregelung gering ausgefallen ist, so konnte es bereits im Gesetzgebungsverfahren keinen \nZweifeln unterliegen, dass den großen Seehäfen der Bundesrepublik Deutschland eine \n\n- 46 - \n- 47 - \nwichtige Funktion für den Transport von Kernbrennstoffen zukommt und die Wirkungen \nder Änderung des bremischen Hafenbetriebsgesetzes nicht auf das Land Bremen be-\nschränkt bleiben. Bei den Auswirkungen einer solchen Regelung kann schließlich nicht \naußer Betracht bleiben, dass ihr im Rahmen der politischen Auseinandersetzung um die \nfriedliche Nutzung der Kernenergie eine Vorbildfunktion für diejenigen Bundesländer zu-\nkommen kann, die ebenfalls ihre kritische Haltung gegenüber der Bundesregierung in \nFragen der Kernenergie zum Ausdruck bringen wollen. \n \ncc) Überdies verpflichtet die bundesstaatliche Kompetenzordnung alle rechtsetzenden \nOrgane, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass die Rechtsordnung nicht \naufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird. Die Verpflichtungen einer-\nseits zur Beachtung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und andererseits zur \nAusübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme werden \ndurch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem Anwendungsbe-\nreich erweitert. Beide setzen damit zugleich der Kompetenzausübung Schranken. Kon-\nzeptionelle Entscheidungen eines zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen auch durch \nEinzelentscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden. Insbesondere \ndürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechts-\nordnung widersprüchlich machen (vgl. BVerfGE 98, 265 ff.). Das vom Bundesverfas-\nsungsgericht in diesem Sinne entwickelte Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsord-\nnung stellt eine Konkretisierung und zugleich Erweiterung des Postulats der Bundestreue \ndar (vgl. Degenhardt, in: Sachs, GG, Art. 70, Rn. 68). Neben die bundesstaatliche tritt \neine rechtsstaatliche Grenze der Kompetenzausübung, die weniger auf den subjektiven \nAspekt des Missbrauchs von Kompetenzen als auf die objektiven Wirkungen gesetzlicher \nRegelung im verantwortungsgeteilten Bundesstaat abstellt. \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsord-\nnung in verschiedenen Entscheidungen nähere Konturen verliehen. So hat es eine lan-\ndesrechtliche Abfallabgabe als verfassungswidrig angesehen, weil mit ihr eine Len-\nkungswirkung erzielt werden sollte, die den Regelungen des für das Abfallrecht zuständi-\ngen Bundesgesetzgebers zuwiderliefen. In diesem Fall treffe der Abgabengesetzgeber in \nden vom Sachgesetzgeber erlassenen Regelungen auf eine Grenze der Kompetenzaus-\nübung. Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und dem Rechtsstaatsprinzip \ndürfe der Abgabengesetzgeber aufgrund seiner Abgabenkompetenz nur insoweit lenkend \nin den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder \nder Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zu-\nwiederlaufe (vgl. BVerfGE 98, 83 ff.). In die gleiche Richtung weist eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zur Verpackungssteuer. Auch hier wurde vom Bundesver-\n\n- 47 - \n- 48 - \nfassungsgericht beanstandet, dass der Steuergesetzgeber aufgrund einer Steuerkompe-\ntenz insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines \nSachgesetzgebers übergegriffen habe. Der Steuergesetzgeber dürfe die vom Sachge-\nsetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen verfälschen, \nderen verhaltensbestimmende Wirkung dem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers \nzuwiderliefen (vgl. BVerfGE 98, 106 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte be-\nreits in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Gemeinden in Bezug auf \nProbleme, die nicht die Ordnung der Bodennutzung, sondern andere Bereiche wie den \nallgemeinen Jugendschutz beträfen, der Wertung des Bundesgesetzgebers unterlägen \nund deshalb baurechtlich nicht der Errichtung einer Spielhalle entgegenhalten werden \ndürften (vgl. BVerwGE 77, 308 ff.). \n \nNach diesen Maßstäben erweist sich auch § 2 Abs. 3 HafenbetrG mit Blick auf das Gebot \nder Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als kompetenzwidrig. Sachgesetzgeber für \nden Bereich des Transports von Kernbrennstoffen ist nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG der \nBundesgesetzgeber. Durch § 4 AtG ist auch eine umfassende Regelung für den Trans-\nport von Kernbrennstoffen getroffenen worden. Das landesgesetzliche Umschlagsverbot \nfür Kernbrennstoffe weist demgegenüber genau die im Vordergrund stehende Len-\nkungswirkung auf, die mit der Gesamtkonzeption des Atomgesetzes und insbesondere \nder Vorschrift des § 4 AtG nicht vereinbar ist. Während die Gesamtkonzeption des Atom-\ngesetzes die Beförderung von Kernbrennstoffen unter Beachtung strenger Sicherheits-\nvorgaben und nach zuvor erteilter Genehmigung grundsätzlich ermöglicht, zielt das mit \n§ 2 Abs. 3 HafenbetrG erlassene Umschlagsverbot gerade auf einen Ausschluss von \nKernbrennstoffen als Transportgut. Die Lenkungswirkung richtet sich nach dem Zweck \nund auch nach den objektiven Wirkungen des Gesetzes gegen die Konzeption des Bun-\ndesgesetzgebers, eine zeitlich begrenzte Nutzung der Kernenergie und damit auch die \nhiermit verbundenen Transporte zuzulassen. Der Widerspruch in der Rechtsordnung \nergibt sich dabei bereits aus der im Widerspruch zu den bundesgesetzlichen Regelungen \nstehenden Regelungsintention des § 2 Abs. 3 HafenbetrG. Es will den Transport und ins-\nbesondere den Export von Kernbrennstoffen über das Maß von § 4 AtG hinaus erschwe-\nren. \n \nInsofern steht das Landesrecht bereits jetzt in Widerspruch zum Bundesrecht. Der Wi-\nderspruch würde nicht erst dann eintreten, wenn der Bund eine ausdrückliche Bestim-\nmung über den Umschlag von Kernbrennstoffen in den Seehäfen der Bundesrepublik \nDeutschland träfe (so aber das Rechtsgutachten, S. 76). Eine Regelung über die grund-\nsätzliche Zulässigkeit eines solchen Umschlags ist bereits durch § 4 AtG getroffen wor-\nden. Einer näheren Ausgestaltung bedurfte es insoweit nicht. Das Konzept einer sich auf \n\n- 48 - \n \nalle Verkehrsträger erstreckenden und alle Transportmöglichkeiten erfassenden Trans-\nportgenehmigung ist vom Bundesgesetzgeber in § 4 AtG hinreichend klar entwickelt wor-\nden. Eine Teilentwidmung, allein mit dem Ziel den Umschlag von Kernbrennstoffen aus-\nzuschließen, steht hierzu eindeutig in Widerspruch. Teilentwidmungen von Häfen weisen \nnur dann keinen Widerspruch zur atomrechtlichen Gesamtkonzeption des Bundesge-\nsetzgebers auf, wenn sie gerade keine dieser Konzeption entgegengesetzte und im Vor-\ndergrund stehende Lenkungswirkung verfolgen, sondern sich die fehlende Umschlags-\nmöglichkeit für Kernbrennstoffe nur als „Nebenwirkung“ einer Widmungsentscheidung \nergibt. So verhält es sich hier indes nicht. \n \ndd) Ob gegen den Grundsatz der Bundestreue schließlich auch deshalb verstoßen wird, \nweil § 2 Abs. 3 HafenbetrG auch den Umschlag von Kernbrennstoffen erfasst, zu deren \nRücknahme eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, bedarf nach alledem hier keiner \nEntscheidung. \n \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, \n14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10; Marsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatts. Stand März \n2014, Anh. § 40, Rn. 67, Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 94 Rn. 9 b). \n \n \n \n \n \n \ngez. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. Weidemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-07-09/5-k-171-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":25},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":9},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87c","ref_norm":"87c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-07-09/5-k-171-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365258","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.240725+00:00"}}