{"status":"available","doknr":"OLD365257","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-07-15","aktenzeichen":"4 V 1156/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 V 1156/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder ... , …, …, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, …, …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, , …, …, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte …, …, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Horst am 15. Juli 2015 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, der Antragstellerin während \nder Geschäftszeiten unter Aufsicht Einsicht in die \nStimmzettel \nzur \nWahl \nder \nStadtverordneten-\nversammlung Bremerhaven vom 10.05.2015 – mit \nAusnahme der Stimmzettel des Wahlbezirks 135/05 – \nzu gewähren. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einsichtnahme in \ndie Stimmzettel der Wahl zur Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung. \n \nDie Antragstellerin hat als Wählervereinigung an der Wahl zur Stadtverordnetenver-\nsammlung Bremerhaven am 10.05.2015 teilgenommen. Nach dem amtlich festgestellten \nWahlergebnis erhielt sie 11.635 Stimmen (7,2 %) und erreichte drei Sitze in der Stadtver-\nordnetenversammlung. \n \nMit Schreiben vom 10.06.2015 beantragte die Antragstellerin beim Stadtwahlleiter der \nAntragsgegnerin die Einsichtnahme in die Wahlniederschriften nebst Anlagen sowie in \ndiejenigen Stimmzettel, die als ungültig gewertet wurden und über die nicht gesondert \nabgestimmt wurde. Der Antragstellerin fehlten für einen weiteren Sitz in der Stadtverord-\nnetenversammlung nur 75 Stimmen. Der Antrag diene der Feststellung möglicher Wahl-\nfehler als Grundlage für einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. \n \nMit Schreiben vom 18.06.2015 lehnte der Stadtwahlleiter die Einsichtnahme in diejenigen \nStimmzettel, die als ungültig gewertet wurden und über die nicht gesondert abgestimmt \nwurde, ab. Diese würden zusammen mit den gültigen Stimmzetteln verwahrt und könnten \nsich in allen Paketen befinden. Die Gemeindebehörde habe nach §§ 67, 59 Abs. 6 \nBremLWO sicherzustellen, dass die Stimmzettel Unbefugten nicht zugänglich seien. Im \nÜbrigen gab der Stadtwahlleiter dem Einsichtsbegehren statt. In der Folge nahm die An-\ntragstellerin Einsicht in die Wahlniederschriften nebst Anlagen. Darüber hinaus wurde ihr \nauch Einsicht gewährt in sämtliche Stimmzettel aus dem Wahlbezirk 135/05. \n \nMit dem am 07.07.2015 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ver-\nfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Einsichtnahme in die Stimmzettel – mit Aus-\nnahme derjenigen aus dem Wahlbezirk 135/05 – weiter. Die Sache sei eilbedürftig, da die \nEinspruchsfrist gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BremWahlG am 22.07.2015 ablaufe. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. \n \n \nDie Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. \nEin Anordnungsgrund liegt vor. Angesichts der in Kürze ablaufenden Frist für die Wahl-\nanfechtung, innerhalb derer auch der Einspruch nach §§ 47 Abs. 3 Satz 1 BremWahlG zu \nbegründen ist, kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, die Einsicht in die \nStimmzettel zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Entscheidung in einem \nKlageverfahren käme in jedem Fall zu spät. Dies rechtfertigt hier auch eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, da sonst Rechte, die die Antragstellerin zur Vorbereitung einer \neventuellen Wahlanfechtung in Anspruch nehmen will, vereitelt würden. \n \n2. \nDie Antragstellerin hat auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \nDie Antragstellerin hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von \nEinsicht in die Stimmzettel der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven \nvom 10.05.2015, mit Ausnahme der Stimmzettel des Wahlbezirks 135/05, in die sie be-\nreits Einsicht genommen hat. \n \nEs kann dahinstehen, ob die Antragstellerin ihren Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Bremer \nInformationsfreiheitsgesetzes vom 16.05.2006 (Brem.GBl. S. 263), zuletzt geändert durch \nArt. 1 Zweites ÄndG vom 28. 4. 2015 (Brem.GBl. S. 274) – BremIFG – stützen kann. \nHierfür spricht einiges, wie das VG Bremen bereits im Beschluss vom 05.07.2007 (2 V \n1731/97 – in NVwZ-RR 2008, 417 und in DÖV 2007, 846) hinsichtlich der Einsichtnahme \nin Wahlniederschriften entschieden hat. Es hat ausgeführt: \n \n„Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes ge-\ngenüber den Behörden des Landes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen In-\nformationen. „Jeder“ sind natürliche Personen – hier die Antragsteller zu 2. und zu \n3. –, aber auch eine Wählervereinigung wie die Antragstellerin zu 1. (siehe hierzu \nBerger/Roth/Scheel, Komm. z. IFG, zu § 1, Rdnrn. 9, 12 – 15). \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDer Wahlbereichsleiter Bremerhaven ist unabhängiges Wahlorgan, aber zugleich \nauch Behörde im funktionalen Sinne. Entscheidend dafür ist, dass sich die Tätig-\nkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsauf-\ngabe und nicht als Rechtsprechung oder Rechtsetzung darstellt (Ber-\nger/Roth/Scheel a.a.O., zu § 1, Rdnr. 26). Es kann hier offen bleiben, ob andere \nBefugnisse des Wahlbereichsleiters Bremerhaven im Zusammenhang mit der \nDurchführung der Wahl nicht als Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben anzu-\nsehen sind. Die in seiner Verantwortung liegende Verwahrung der Wahlunterla-\ngen ist jedenfalls eine Verwaltungstätigkeit. Selbst wenn er nicht als Behörde im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG anzusehen wäre, wäre er ein sonstiges \nLandesorgan nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, der Adressat eines Informations-\nanspruchs sein kann, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr-\nnimmt. Das ist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aufbewahrung der Wahlnie-\nderschriften der Fall. \n \nDie Anwendung des BremIFG ist auch nicht durch das BremWahlG oder die \nBrem- LWahlO als Sonderrecht ausgeschlossen. Die wahlrechtlichen Bestim-\nmungen regeln nicht den Informationszugang hinsichtlich der Wahlunterlagen. \nDas BremIFG ist demgegenüber umfassend angelegt. In der amtlichen Begrün-\ndung (Bremische Bürgerschaft Drs. 16/1000 S. 3) heißt es zum Gesetzeszweck: \n \n„Demokratie lebt vom Prinzip Öffentlichkeit als Voraussetzung für die de-\nmokratische Willensbildung und damit für demokratische Teilhabe der Bür-\ngerinnen und Bürger an der Gestaltung des Gemeinwesens, aber auch für \neine effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Das bisherige restriktive Ak-\nteneinsichtsrecht genügt diesem Prinzip nur unvollkommen. Bürgerinnen \nund Bürger sollen umfassenden Zugang zu Informationen über öffentliche \nVorgänge haben, um sich kundig zu machen und ein eigenes Urteil zu bil-\nden, damit sie entsprechend dem Konzept der „Aktiven Bürgerstadt \nBremen“ diese Vorgänge mitgestalten können.“ \n \nEs sollen nach den gesetzgeberischen Intentionen prinzipiell alle Verwaltungstä-\ntigkeiten erfasst werden. Das BremIFG enthält keinen Vorbehalt im Hinblick auf \nWahlvorgänge. Soweit in § 1 Abs. 3 BremIFG bestimmt ist, dass Regelungen in \nanderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorge-\nhen, sind damit nur solche gemeint, die weitergehende Ansprüche auf Informati-\nonszugang gewähren (amtliche Begründung, a.a.O, zu § 1, S. 9). Die Bestim-\nmungen des BremWahlG und der BremLWahlO enthalten solche Regelungen \nnicht. Letztlich gilt hier auch das Prinzip, dass das jüngere Gesetz Anwendungs-\nvorrang vor dem älteren hat. \n \nAllerdings ist das Informationszugangsrecht nach § 3 BremIFG eingeschränkt, \nwenn dieses zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist. Ein An-\nspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 BremIFG nicht, wenn die \nInformation einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unter-\nliegt. Einschlägig ist insoweit das durch Art. 75 Abs. 1 BremLVerf garantierte \nWahlgeheimnis. Der Informationszugang kann demzufolge nicht gewährt werden, \nwenn die Wahrung des Wahlgeheimnisses entgegensteht. Insoweit ist zu diffe-\nrenzieren. \n \nBürger, die lediglich aus allgemeinem Informationsinteresse Wahlunterlagen ein-\nsehen wollen, können dieses nur, soweit dieses mit dem Wahlgeheimnis zu ver-\neinbaren ist. Sie haben keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die perso-\nnenbezogene Daten von Wählern beinhalten oder zu anderen Vorgängen, die \ndem Wahlgeheimnis unterliegen. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDiese Einschränkung gilt aber nicht für Antragsteller, die eine Wahlanfechtung \naus plausiblen Gründen in Betracht ziehen. Das Wahlgeheimnis ist nicht absolut \ngeschützt. Im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 37 ff. BremWahlG \nist Wahlvorgängen nachzugehen, die prinzipiell dem Wahlgeheimnis unterliegen. \nEine solche Wahlprüfungsmöglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner \nRechtsprechung als geboten angesehen. In dem Beschluss vom 12.12.1991 (2 \nBvR 562/91 in BVerfGE 85, 148) heißt es: \n \n„Der Wahlgesetzgeber muß in Rechnung stellen, dass den Wahlorganen in \nEinzelfällen Zählfehler – unter Umständen auch mandatsrelevante Zähl-\nfehler – unterlaufen. Er hat deshalb ein Verfahren zu schaffen, das es er-\nlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenomme-\nnen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahl-\nergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren. \n \nDas verlangt nicht nur das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot ei-\nner dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung, sondern zugleich \nauch das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahl-\ngleichheit.“ \n \nNach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die \nWahlprüfungsorgane den Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzuklären. \nInsoweit besteht keine Einschränkung durch das Wahlgeheimnis. Von wesentli-\ncher Bedeutung ist dabei, wie knapp das mit einem Wahleinspruch in Zweifel ge-\nzogene Wahlergebnis ausgefallen ist. Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen \nmüssen auch Geltung für die Vorbereitung einer Wahlanfechtung haben. Die An-\ntragsteller sind durch die knappste aller denkbaren Wahlentscheidungen betrof-\nfen. Angesichts des Umstandes, dass sie einen Einspruch substanziiert zu be-\ngründen haben, muss im Hinblick auf den ihnen nach dem BremIFG grundsätzlich \nzustehenden Informationszugang hinsichtlich der Wahlniederschriften nebst Anla-\ngen hier das Wahlgeheimnis zugunsten der mit einer Wahlanfechtung verfolgten \nInteressen zurücktreten, wobei das durch einen Einspruch eingeleitete Wahlprü-\nfungsverfahren im Ergebnis der korrekten Entsprechung des Wählerwillens und \ndamit einem demokratischen Grundprinzip dient. \n \nDie zeitliche Vorgabe ist erforderlich, damit die Einsichtnahme seitens des Wahl-\nbereichsleiters Bremerhaven vorbereitet werden kann. \n \nDass die Einsichtnahme nur unter Aufsicht zu erfolgen hat, folgt aus der generel-\nlen Pflicht zum Schutz der Wahlunterlagen (§ 56 Abs. 3 BremLWahlO). Klarzu-\nstellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsteller als Befugte einsehen \nund sie dabei gegebenenfalls auch ihren Bevollmächtigten zuziehen oder sich \ndurch ihn vertreten lassen können.“ \n \nDies gilt auch für die Einsichtnahme in solche Stimmzettel, die nicht als Anlage zur \nWahlniederschrift genommen werden. Auch bei der Aufbewahrung dieser Stimmzettel \nhandelt es nämlich sich um Verwaltungstätigkeit. \n \nUnabhängig hiervon kann der zuständige Wahlleiter einem Antragsteller nach pflichtge-\nmäßem Ermessen Einsicht in die Stimmzettel gewähren. Dem Ersuchen ist in der Regel \nRechnung zu tragen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht gegeben ist (vgl. für \n\n- 6 - \n- 7 - \nden Fall der Einsichtnahme in die Wahlniederschriften nebst Anlagen Oberverwaltungs-\ngericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 B 198/11 –, juris, Rn. \n13). \n \nFür diejenigen Stimmzettel, die ungültig sind, weil sie mehr als fünf Stimmen aufweisen \noder ungekennzeichnet abgegeben wurden, ist keine besondere Beschlussfassung durch \nden Auszählwahlvorstand nach §§ 67, 54b Abs. 5, 55b Abs. 5 BremLWO erforderlich, \nd.h. sie werden nicht als Anlage zur Wahlniederschrift genommen. Die ungültigen Stimm-\nzettel werden nach Maßgabe der §§ 67, 54b Abs. 3 BremLWO wie die gültigen Stimm-\nzettel unmittelbar in der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und nach Abschluss \nder Auszählung gemäß §§ 67, 59 Abs. 4 BremLWO entsprechend der fortlaufenden \nNummern gebündelt und anschließend gemeinsam mit den gültigen Stimmzetteln ver-\npackt. Die verpackten Stimmzettel werden sodann der Gemeindebehörde übergeben, die \nsie zu verwahren hat (§§ 67, 59 Abs. 6 Satz 1 BremLWO). \n \nDa die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Einsichtnahme in die ver-\nwahrten Stimmzettel zulässig ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, muss sie an-\nhand allgemeiner Grundsätze beurteilt werden. Das Bremische Oberverwaltungsgericht \nhat für den Fall der Einsichtnahme in Wahlniederschriften entschieden, dass eine solche \nmöglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht (Oberverwal-\ntungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 B 198/11 –, juris, \nRn. 13). Dies muss auch für die Einsichtnahme in diejenigen Stimmzettel gelten, die nicht \nals Anlage zur Wahlniederschrift genommen wurden. Zwischen beiden Arten von Stimm-\nzetteln bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine un-\nterschiedliche Handhabung gerechtfertigt wäre. Als Anlage zur Wahlniederschrift werden \nnach §§ 67, 54b Abs. 3 Satz 2 BremLWO solche Stimmzettel genommen, die Anlass zu \nBedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit geben. Der Unterscheid besteht darin, dass bei den \nnicht ausgesonderten Stimmzetteln die Ungültigkeit feststeht, während bei den ausge-\nsonderten bloß Anlass zu Bedenken besteht. Unabhängig davon ist jedoch bei sämtli-\nchen ungültigen Stimmzetteln anzunehmen, dass im Einzelfall ein besonderes Interesse \nan der Nachprüfung, ob die Stimmzettel zu Recht als ungültig gewertet wurden, bestehen \nkann. \n \nDas BremWahlG und die BremLWO enthalten keine Regelungen, die die Einsichtnahme \nDritter in die verwahrten Stimmzettel generell verbieten würden. Ein solches Verbot folgt \ninsbesondere nicht aus §§ 67, 59 Abs. 6 Satz 2 BremLWO, wonach die Gemeindebe-\nhörde sicherzustellen hat, dass die Pakete, in denen die Stimmzettel verwahrt werden, \n\n- 7 - \n- 8 - \nUnbefugten nicht zugänglich sind. Die Vorschrift regelt jedoch nicht, wer Unbefugter in \ndiesem Sinne ist. \n \nDie Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Einsichtnahme in die \nStimmzettel. Sie beruft sich auf ein knappes Wahlergebnis, wonach ihr 75 Stimmen feh-\nlen, um einen weiteren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung zu erhalten und somit \nFraktionsstatus zu erlangen. Dies begründet ein berechtigtes Interesse, Einsicht in die \nStimmzettel zu nehmen, um zu eruieren, ob die Ermittlung des Wahlergebnisses ord-\nnungsgemäß erfolgt ist. Das von ihr angestrebte Wahlprüfungsverfahren setzt nach § 47 \nAbs. 3 Satz 1 BremWahlG voraus, dass der Einspruch einen Monat nach Bekanntma-\nchung des endgültigen Wahlergebnisses nicht nur eingelegt, sondern auch begründet \nwird. Die behaupteten Wahlfehler müssen substantiiert gerügt werden; eine Fristverlän-\ngerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommen nicht in Betracht (Staatsge-\nrichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 22.05.2008 – St 1/07 –, juris). Ohne Ein-\nsicht in die Stimmzettel kann die Antragstellerin nicht ermitteln, ob Wahlfehler erfolgt sind, \nso dass das Recht auf Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens entwertet würde. Bei \neiner solchen Sachlage ist das grundsätzlich bestehende Ermessen der Antragsgegnerin \ndahingehend reduziert, dass in der Regel Einsicht zu gewähren ist, wenn ein berechtigtes \nInteresse daran besteht. Dies ist hier der Fall. Gegen eine Einsichtnahme sprechende \nGesichtspunkte sind nicht ersichtlich. \n \nDer Einsichtnahme Dritter in die Stimmzettel steht entgegen der Auffassung der Antrags-\ngegnerin auch nicht das verfassungsrechtlich geschützte Wahlgeheimnis entgegen. \n \nDas Wahlgeheimnis ist ein fundamentaler Wahlrechtsgrundsatz (Art. 75 Abs. 1 BremLV; \nArt. 38 Abs. 1 GG). Es bietet dem Wähler Schutz davor, dass ein Dritter gegen seinen \nWillen von seinem Stimmverhalten Kenntnis nimmt. Das Wahlgeheimnis betrifft das Ab-\nstimmungsverhalten der Wähler, nicht das Wahlverfahren insgesamt. Dieses steht viel-\nmehr – vom Wahlvorschlagsverfahren über die Wahlhandlung bis zur Ermittlung des \nWahlergebnisses – unter der Herrschaft des Publizitätsprinzips (BVerfG, Urt. v. \n03.03.2009 – 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 – BVerfGE 123, 39 <68 ff.>). In diesem Sinne be-\nstimmt das BremWahlG ausdrücklich, dass Wahlhandlung und Auszählung der Stimmen \nöffentlich sind (§§ 26 Abs. 1, 30 Abs. 1). \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nNach diesen Maßstäben berührt die Einsichtnahme in die Stimmzettel das Wahlgeheim-\nnis nicht. Die Einsicht nehmenden Personen erhalten in der Regel keine Kenntnis von der \nPerson des Wählers, da die Stimmzettel keine Rückschlüsse darauf zulassen, welcher \nWähler mit ihnen abgestimmt hat. Zwar mag die Ungültigkeit in seltenen Einzelfällen aus \ndem Umstand herrühren, dass der Wähler unzulässigerweise seinen Namen auf dem \nStimmzettel vermerkt hat. Dies rechtfertigt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch \nkeinen generellen Ausschluss des Rechts auf Einsichtnahme in die verwahrten Stimm-\nzettel. Das berechtigte Interesse der Antragstellerin überwiegt insoweit das Wahlgeheim-\nnis. Zum einen hätten sich die Wähler des Wahlgeheimnisses durch das nicht vorgese-\nhene Nennen ihres Namens auf dem Stimmzettel bewusst begeben. Zum anderen \nkönnte die Antragsgegnerin vor der Einsichtnahme solche Stimmzettel, die die Person \ndes Wählers erkennen lassen, aussondern und die Einsichtnahme auf die übrigen be-\nschränken und somit ausschließen, dass das Wahlgeheimnis berührt wird. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver-\ntretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \n\n- 9 - \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Wollenweber \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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