{"status":"available","doknr":"OLD365256","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-07-15","aktenzeichen":"4 V 1164/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 V 1164/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn ..., …,…, \nAntragstellers, \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, , B-Straße, Bremerhaven, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte ..., …, …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Horst am 15. Juli 2015 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, dem Antragsteller während \nder Geschäftszeiten unter Aufsicht Einsicht in die \nStimmzettel zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft, \nWahlbereich Bremerhaven, vom 10.05.2015 - mit \nAusnahme der Stimmzettel des Wahlbezirks 135/05 - \nzu gewähren. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einsichtnahme in \ndie Stimmzettel der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft. \n \nDer Antragsteller hat als Kandidat auf Listenplatz 1 auf der Liste der Partei „Alternative \nfür Deutschland“ (AfD) im Wahlbereich Bremerhaven an der Wahl zur Bremischen \nBürgerschaft \nam \n10.05.2015 \nteilgenommen. \nNach \ndem \namtlich \nfestgestellten \nWahlergebnis erhielt die AfD 7.936 Stimmen (4,9 %) und verfehlte somit den Einzug in \ndie Bremische Bürgerschaft aufgrund der 5%-Klausel. \n \nAm 18.05.2015 beantragte der Antragsteller beim Stadtwahlleiter der Antragsgegnerin \nZugang zu den Niederschriften der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft. Mit Schreiben \nvom 15.06.2015 schlug der Stadtwahlleiter als Termin für die beantragte Einsichtnahme \nin die Wahlniederschriften den 26.06.2015 vor. Mit E-Mail vom 19.06.2015 stellte der \nAntragsteller klar, dass sein Einsichtsbegehren auch alle Stimmzettel, über die nicht \nbesonders beschlossen wurde, umfasse und stellte einen entsprechenden Antrag, sollte \nder Antrag vom 18.05.2015 dieses Begehren nicht umfassen. \n \nMit Schreiben vom 03.07.2015 lehnte der Stadtwahlleiter die Einsichtnahme in \ndiejenigen Stimmzettel, die als ungültig gewertet wurden und über die nicht gesondert \nabgestimmt wurde, ab. Diese würden zusammen mit den gültigen Stimmzetteln verwahrt \nund könnten sich in allen Paketen befinden. Die Gemeindebehörde habe nach § 59 Abs. \n6 BremLWO sicherzustellen, dass die Stimmzettel Unbefugten nicht zugänglich seien. Es \nfehle dem Antrag hinsichtlich der einzelnen Wahlbezirke an einer hinreichend \nsubstantiierten Begründung, aus der sich ein möglicher Wahlfehler ergebe. \n \nMit dem am 09.07.2015 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nverfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Einsichtnahme in die Stimmzettel weiter. Die \nSache sei eilbedürftig, da die Einspruchsfrist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG am \n22.07.2015 ablaufe. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nII. \nDer Antrag ist nach Maßgabe des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die \nStimmzettel des Wahlbezirks 135/05 nicht erfasst. Denn insoweit hat der Antragsteller \nnach eigenen Angaben bereits Einsicht in die Stimmzettel erhalten. \n \nDer so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und \nbegründet. \n \n \nDer Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. \nEin Anordnungsgrund liegt vor. Angesichts der in Kürze ablaufenden Frist für die \nWahlanfechtung, innerhalb derer auch der Einspruch nach §§ 38 Abs. 2 Satz 1 \nBremWahlG zu begründen ist, kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, die \nEinsicht in die Stimmzettel zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine \nEntscheidung in einem Klageverfahren käme in jedem Fall zu spät. Dies rechtfertigt hier \nauch eine Vorwegnahme der Hauptsache, da sonst Rechte, die der Antragsteller zur \nVorbereitung einer eventuellen Wahlanfechtung in Anspruch nehmen will, vereitelt \nwürden. Unschädlich ist auch, dass der Antragsteller den Eilantrag im eigenen Namen \ngestellt hat, nicht als Vertreter der AfD. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann jeder \nWahlberechtigte den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. \n \n2. \nDer Antragsteller hat auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \nDer Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von \nEinsicht in die Stimmzettel der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft – Wahlbereich \nBremerhaven - vom 10.05.2015, mit Ausnahme der Stimmzettel des Wahlbezirks 135/05, \nin die er bereits Einsicht genommen hat. \n \nEs kann dahinstehen, ob der Antragsteller seinen Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Bremer \nInformationsfreiheitsgesetzes vom 16.05.2006 (Brem.GBl. S. 263), zuletzt geändert durch \nArt. 1 Zweites ÄndG vom 28.04. 2015 (Brem.GBl. S. 274) – BremIFG – stützen kann. \nHierfür spricht einiges, wie das VG Bremen bereits im Beschluss vom 05.07.2007 (2 V \n1731/97 – in NVwZ-RR 2008, 417 und in DÖV 2007, 846) hinsichtlich der Einsichtnahme \nin Wahlniederschriften entschieden hat. Es hat ausgeführt: \n\n- 4 - \n- 5 - \n \n„Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes ge-\ngenüber den Behörden des Landes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen In-\nformationen. „Jeder“ sind natürliche Personen – hier die Antragsteller zu 2. und zu \n3. –, aber auch eine Wählervereinigung wie die Antragstellerin zu 1. (siehe hierzu \nBerger/Roth/Scheel, Komm. z. IFG, zu § 1, Rdnrn. 9, 12 – 15). \n \nDer Wahlbereichsleiter Bremerhaven ist unabhängiges Wahlorgan, aber zugleich \nauch Behörde im funktionalen Sinne. Entscheidend dafür ist, dass sich die Tätig-\nkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsauf-\ngabe und nicht als Rechtsprechung oder Rechtsetzung darstellt (Ber-\nger/Roth/Scheel a.a.O., zu § 1, Rdnr. 26). Es kann hier offen bleiben, ob andere \nBefugnisse des Wahlbereichsleiters Bremerhaven im Zusammenhang mit der \nDurchführung der Wahl nicht als Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben anzu-\nsehen sind. Die in seiner Verantwortung liegende Verwahrung der Wahlunterla-\ngen ist jedenfalls eine Verwaltungstätigkeit. Selbst wenn er nicht als Behörde im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG anzusehen wäre, wäre er ein sonstiges \nLandesorgan nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, der Adressat eines Informations-\nanspruchs sein kann, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr-\nnimmt. Das ist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aufbewahrung der Wahlnie-\nderschriften der Fall. \n \nDie Anwendung des BremIFG ist auch nicht durch das BremWahlG oder die \nBrem- LWahlO als Sonderrecht ausgeschlossen. Die wahlrechtlichen Bestim-\nmungen regeln nicht den Informationszugang hinsichtlich der Wahlunterlagen. \nDas BremIFG ist demgegenüber umfassend angelegt. In der amtlichen Begrün-\ndung (Bremische Bürgerschaft Drs. 16/1000 S. 3) heißt es zum Gesetzeszweck: \n \n„Demokratie lebt vom Prinzip Öffentlichkeit als Voraussetzung für die de-\nmokratische Willensbildung und damit für demokratische Teilhabe der Bür-\ngerinnen und Bürger an der Gestaltung des Gemeinwesens, aber auch für \neine effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Das bisherige restriktive Ak-\nteneinsichtsrecht genügt diesem Prinzip nur unvollkommen. Bürgerinnen \nund Bürger sollen umfassenden Zugang zu Informationen über öffentliche \nVorgänge haben, um sich kundig zu machen und ein eigenes Urteil zu bil-\nden, damit sie entsprechend dem Konzept der „Aktiven Bürgerstadt \nBremen“ diese Vorgänge mitgestalten können.“ \n \nEs sollen nach den gesetzgeberischen Intentionen prinzipiell alle Verwaltungstä-\ntigkeiten erfasst werden. Das BremIFG enthält keinen Vorbehalt im Hinblick auf \nWahlvorgänge. Soweit in § 1 Abs. 3 BremIFG bestimmt ist, dass Regelungen in \nanderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorge-\nhen, sind damit nur solche gemeint, die weitergehende Ansprüche auf Informati-\nonszugang gewähren (amtliche Begründung, a.a.O, zu § 1, S. 9). Die Bestim-\nmungen des BremWahlG und der BremLWahlO enthalten solche Regelungen \nnicht. Letztlich gilt hier auch das Prinzip, dass das jüngere Gesetz Anwendungs-\nvorrang vor dem älteren hat. \n \nAllerdings ist das Informationszugangsrecht nach § 3 BremIFG eingeschränkt, \nwenn dieses zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist. Ein An-\nspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 BremIFG nicht, wenn die \nInformation einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unter-\nliegt. Einschlägig ist insoweit das durch Art. 75 Abs. 1 BremLVerf garantierte \nWahlgeheimnis. Der Informationszugang kann demzufolge nicht gewährt werden, \nwenn die Wahrung des Wahlgeheimnisses entgegensteht. Insoweit ist zu diffe-\nrenzieren. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nBürger, die lediglich aus allgemeinem Informationsinteresse Wahlunterlagen ein-\nsehen wollen, können dieses nur, soweit dieses mit dem Wahlgeheimnis zu ver-\neinbaren ist. Sie haben keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die perso-\nnenbezogene Daten von Wählern beinhalten oder zu anderen Vorgängen, die \ndem Wahlgeheimnis unterliegen. \n \nDiese Einschränkung gilt aber nicht für Antragsteller, die eine Wahlanfechtung \naus plausiblen Gründen in Betracht ziehen. Das Wahlgeheimnis ist nicht absolut \ngeschützt. Im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 37 ff. BremWahlG \nist Wahlvorgängen nachzugehen, die prinzipiell dem Wahlgeheimnis unterliegen. \nEine solche Wahlprüfungsmöglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner \nRechtsprechung als geboten angesehen. In dem Beschluss vom 12.12.1991 (2 \nBvR 562/91 in BVerfGE 85, 148) heißt es: \n \n„Der Wahlgesetzgeber muß in Rechnung stellen, dass den Wahlorganen in \nEinzelfällen Zählfehler – unter Umständen auch mandatsrelevante Zähl-\nfehler – unterlaufen. Er hat deshalb ein Verfahren zu schaffen, das es er-\nlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenomme-\nnen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahl-\nergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren. \n \nDas verlangt nicht nur das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot ei-\nner dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung, sondern zugleich \nauch das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahl-\ngleichheit.“ \n \nNach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die \nWahlprüfungsorgane den Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzuklären. \nInsoweit besteht keine Einschränkung durch das Wahlgeheimnis. Von wesentli-\ncher Bedeutung ist dabei, wie knapp das mit einem Wahleinspruch in Zweifel ge-\nzogene Wahlergebnis ausgefallen ist. Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen \nmüssen auch Geltung für die Vorbereitung einer Wahlanfechtung haben. Die An-\ntragsteller sind durch die knappste aller denkbaren Wahlentscheidungen betrof-\nfen. Angesichts des Umstandes, dass sie einen Einspruch substanziiert zu be-\ngründen haben, muss im Hinblick auf den ihnen nach dem BremIFG grundsätzlich \nzustehenden Informationszugang hinsichtlich der Wahlniederschriften nebst Anla-\ngen hier das Wahlgeheimnis zugunsten der mit einer Wahlanfechtung verfolgten \nInteressen zurücktreten, wobei das durch einen Einspruch eingeleitete Wahlprü-\nfungsverfahren im Ergebnis der korrekten Entsprechung des Wählerwillens und \ndamit einem demokratischen Grundprinzip dient. \n \nDie zeitliche Vorgabe ist erforderlich, damit die Einsichtnahme seitens des Wahl-\nbereichsleiters Bremerhaven vorbereitet werden kann. \n \nDass die Einsichtnahme nur unter Aufsicht zu erfolgen hat, folgt aus der generel-\nlen Pflicht zum Schutz der Wahlunterlagen (§ 56 Abs. 3 BremLWahlO). Klarzu-\nstellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsteller als Befugte einsehen \nund sie dabei gegebenenfalls auch ihren Bevollmächtigten zuziehen oder sich \ndurch ihn vertreten lassen können.“ \n \nDies gilt auch für die Einsichtnahme in solche Stimmzettel, die nicht als Anlage zur \nWahlniederschrift genommen werden. Auch bei der Aufbewahrung dieser Stimmzettel \nhandelt es sich nämlich um Verwaltungstätigkeit. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nUnabhängig hiervon kann der zuständige Wahlleiter einem Antragsteller nach \npflichtgemäßem Ermessen Einsicht in die Stimmzettel gewähren. Dem Ersuchen ist in \nder Regel Rechnung zu tragen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht gegeben \nist (vgl. für den Fall der Einsichtnahme in die Wahlniederschriften nebst Anlagen \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 B \n198/11 –, juris, Rn. 13). \n \nBei denjenigen Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie mehr als fünf Stimmen aufweisen \noder ungekennzeichnet abgegeben wurden, ist keine besondere Beschlussfassung durch \nden Auszählwahlvorstand nach §§ 54b Abs. 5, 55b Abs. 5 BremLWO erforderlich, d.h. sie \nwerden nicht als Anlage zur Wahlniederschrift genommen. Die ungültigen Stimmzettel \nwerden nach Maßgabe des § 54b Abs. 3 BremLWO wie die gültigen Stimmzettel \nunmittelbar in der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und nach Abschluss der \nAuszählung gemäß § 59 Abs. 4 BremLWO entsprechend der fortlaufenden Nummern \ngebündelt und anschließend gemeinsam mit den gültigen Stimmzetteln verpackt. Die \nverpackten Stimmzettel werden sodann der Gemeindebehörde übergeben, die sie zu \nverwahren hat (§ 59 Abs. 6 Satz 1 BremLWO). \n \nDa die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Einsichtnahme in die \nverwahrten Stimmzettel zulässig ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, muss sie \nanhand allgemeiner Grundsätze beurteilt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat für \nden Fall der Einsichtnahme in Wahlniederschriften entschieden, dass eine solche \nmöglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht \n(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 B \n198/11 –, juris, Rn. 13). Dies muss auch für die Einsichtnahme in diejenigen Stimmzettel \ngelten, die nicht als Anlage zur Wahlniederschrift genommen wurden. Zwischen beiden \nArten von Stimmzetteln bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht, dass eine unterschiedliche Handhabung gerechtfertigt wäre. Als Anlage zur \nWahlniederschrift werden nach § 54b Abs. 3 Satz 2 BremLWO solche Stimmzettel \ngenommen, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit geben. Der Unterscheid \nbesteht darin, dass bei den nicht ausgesonderten Stimmzetteln die Ungültigkeit feststeht, \nwährend bei den ausgesonderten bloß Anlass zu Bedenken besteht. Unabhängig davon \nist jedoch bei sämtlichen ungültigen Stimmzetteln anzunehmen, dass im Einzelfall ein \nbesonderes Interesse an der Nachprüfung, ob die Stimmzettel zu Recht als ungültig \ngewertet wurden, bestehen kann. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDas BremWahlG und die BremLWO enthalten keine Regelungen, die die Einsichtnahme \nDritter in die verwahrten Stimmzettel generell verbieten würden. Ein solches Verbot folgt \ninsbesondere nicht aus § 59 Abs. 6 Satz 2 BremLWO, wonach die Gemeindebehörde \nsicherzustellen hat, dass die Pakete, in denen die Stimmzettel verwahrt werden, \nUnbefugten nicht zugänglich sind. Die Vorschrift regelt jedoch nicht, wer Unbefugter in \ndiesem Sinne ist. \n \nDer Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Einsichtnahme in die \nStimmzettel. Er beruft sich auf ein knappes Wahlergebnis, wonach der AfD – und somit \nletztlich auch ihm selbst – 48 Stimmen fehlen, um in die Bremische Bürgerschaft \neinzuziehen. Dies begründet ein berechtigtes Interesse, Einsicht in die Stimmzettel zu \nnehmen, um zu eruieren, ob die Ermittlung des Wahlergebnisses ordnungsgemäß erfolgt \nist. Das angestrebte Wahlprüfungsverfahren setzt nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG \nvoraus, dass der Einspruch einen Monat nach Bekanntmachung des endgültigen \nWahlergebnisses nicht nur eingelegt, sondern auch begründet wird. Die behaupteten \nWahlfehler \nmüssen \nsubstantiiert \ngerügt \nwerden; \neine \nFristverlängerung \noder \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kommen nicht in Betracht (Staatsgerichtshof der \nFreien Hansestadt Bremen, Urt. v. 22.05.2008 – St 1/07 –, juris). Ohne Einsicht in die \nStimmzettel kann der Antragsteller nicht ermitteln, ob Wahlfehler erfolgt sind, so dass das \nRecht auf Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens entwertet würde. Bei einer \nsolchen Sachlage ist das grundsätzlich bestehende Ermessen der Antragsgegnerin \ndahingehend reduziert, dass in der Regel Einsicht zu gewähren ist, wenn ein berechtigtes \nInteresse daran besteht. Dies ist hier der Fall. Gegen eine Einsichtnahme sprechende \nGesichtspunkte sind nicht ersichtlich. \n \nDer Einsichtnahme Dritter in die Stimmzettel steht entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin auch nicht das verfassungsrechtlich geschützte Wahlgeheimnis \nentgegen. \n \nDas Wahlgeheimnis ist ein fundamentaler Wahlrechtsgrundsatz (Art. 75 Abs. 1 BremLV; \nArt. 38 Abs. 1 GG). Es bietet dem Wähler Schutz davor, dass ein Dritter gegen seinen \nWillen von seinem Stimmverhalten Kenntnis nimmt. Das Wahlgeheimnis betrifft das \nAbstimmungsverhalten der Wähler, nicht das Wahlverfahren insgesamt. Dieses steht \nvielmehr - vom Wahlvorschlagsverfahren über die Wahlhandlung bis zur Ermittlung des \nWahlergebnisses - unter der Herrschaft des Publizitätsprinzips (BVerfG, Urt. v. \n03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39 <68 ff.>). In diesem Sinne \n\n- 8 - \n- 9 - \nbestimmt das BremWahlG ausdrücklich, dass die Wahlhandlung und Auszählung der \nStimmen öffentlich sind (§§ 26 Abs. 1, 30 Abs. 1). \n \nNach diesen Maßstäben berührt die Einsichtnahme in die Stimmzettel das \nWahlgeheimnis nicht. Die Einsicht nehmenden Personen erhalten in der Regel keine \nKenntnis von der Person des Wählers, da die Stimmzettel keine Rückschlüsse darauf \nzulassen, welcher Wähler mit ihnen abgestimmt hat. Zwar mag die Ungültigkeit in \nseltenen Einzelfällen aus dem Umstand herrühren, dass der Wähler unzulässigerweise \nseinen Namen auf dem Stimmzettel vermerkt hat. Dies rechtfertigt aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit jedoch keinen generellen Ausschluss des Rechts auf Einsichtnahme \nin die verwahrten Stimmzettel. Das berechtigte Interesse des Antragstellers überwiegt \ninsoweit das Wahlgeheimnis. Zum einen hätten sich die Wähler des Wahlgeheimnisses \ndurch das nicht vorgesehene Nennen ihres Namens auf dem Stimmzettel bewusst \nbegeben. Zum anderen könnte die Antragsgegnerin vor der Einsichtnahme solche \nStimmzettel, die die Person des Wählers erkennen lassen, aussondern und die \nEinsichtnahme auf die übrigen beschränken und somit ausschließen, dass das \nWahlgeheimnis berührt wird. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \n\n- 9 - \n \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Wollenweber \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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