{"status":"available","doknr":"OLD365255","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-07-30","aktenzeichen":"5 V 1197/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \n Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1197/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn A., A-Straße, Bremen, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. B., B-Straße, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, , C-Straße, Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Regierungsdirektorin D. , D-Straße, Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. Weidemann am 30. Juli 2015 be-\nschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf € 5.000 festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller ist als Veranstalter von verschiedenen Sportveranstaltungen deutsch-\nlandweit tätig. In den Jahren 2011 bis 2014 veranstaltete er jeweils die „Bremen Challen-\nge“, ein Rundstreckenrennen für Amateur-Radsportler durch Bremer Innenstadtbereiche. \nMit E-Mail vom 28.03.2014 beantragte er beim Amt für Straßen und Verkehr der Antrags-\ngegnerin die Erlaubnis für die Durchführung der „Bremen Challenge“ am 16.08.2015. Das \nAmt für Straßen und Verkehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.06.2015 ab. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, in den zurückliegenden drei Jahren seien wiederholt zum \nTeil erhebliche Verstöße gegen die dem Antragsteller erteilten verkehrsrechtlichen Ge-\nnehmigungen festgestellt worden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Zusagen sei-\ntens des Antragstellers und der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen zu diesen \nVeranstaltungen sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die Auflagen zur \nVerkehrssicherheit für die beantragte Veranstaltung konsequent einhalten würde. Bei den \nVeranstaltungen in den Jahren 2012 bis 2014 seien verschiedene Defizite festgestellt \nund dem Antragsteller mitgeteilt worden. U.a. seien die Veranstaltungen am 25.08.2012 \nohne Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erfolgt. Sowohl 2013 als auch 2014 sei die \nerforderliche Streckenabsperrung zum beabsichtigten Rennbeginn zum Teil nicht herge-\nstellt gewesen. Bei allen drei Veranstaltungen 2012 bis 2014 seien zu wenige Absperr-\nkräfte bzw. Ordner eingesetzt worden. Diesbezüglich habe der Antragsteller trotz wieder-\nholter Aufforderung keine Abhilfe geschaffen; z.T. hätten Polizeikräfte aushelfen müssen. \nSowohl 2013 als auch 2014 sei die Auflage, dass das Befahren der Hochstraße aus Si-\ncherheitsgründen nicht ohne Absicherung erfolgen dürfe, nicht eingehalten worden. In \nden Stellungnahmen der Polizei Bremen aus mehreren Jahren und der Bremer Straßen-\nbahn Aktiengesellschaft (BSAG) werde dem Amt für Straßen und Verkehr als Genehmi-\ngungsbehörde empfohlen, vergleichbare Veranstaltungen, die in der Verantwortung des \nAntragstellers lägen, nicht mehr zu genehmigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nInhalt des Bescheides verwiesen. \nMit Schreiben vom 22.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung \nführte er im Wesentlichen aus, die Abläufe der Rennen in den Jahren 2012 bis 2014 sei-\nen mit den jeweiligen Kritikpunkten nach den Veranstaltungen mit den Beteiligten be-\nsprochen worden. Die festgestellten Defizite hätten bei den darauffolgenden Rennen \nüberwiegend abgestellt werden können. Der für 2015 geplante neue Stadtrundkurs weise \ndeutlich weniger Gefahrenpunkte auf und sei polizeilich sowie absperrungstechnisch \nhandhabbar und habe deutlich weniger Verkehrsbeeinträchtigungen zur Folge als die \nVorläuferveranstaltungen. \n\n- 3 - \n- 4 - \nÜber den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. \nDer Antragsteller hat am 14.07.2015 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Im Wesentli-\nchen macht er geltend, die Veranstaltung am 25.08.2012 sei nicht ohne Erlaubnis erfolgt. \nDie Planung habe sich die ganzen Monate zuvor auf eine zweitägige Veranstaltung be-\nzogen. Dies sei dem Amt für Straßen und Verkehr bekannt gewesen. Dass der Bescheid \nnur eine Erlaubnis für einen Tag enthalten habe, sei ein Irrtum des Amtes für Straßen \nund Verkehr gewesen. Es werde bestritten, dass es fehlende oder fehlerhafte Auskünfte \nbei der eingerichteten Hotline gegeben habe. Das Fehlen von Absperrkräften und die \nteilweise Aufhebung von Streckenabsperrungen sei genauso wie die fehlerhafte Beschil-\nderung und die mangelhafte Kommunikation von Umleitungsstrecken auf ein Verschul-\nden des beauftragten Unternehmens … zurückzuführen. Die fehlenden Streckenabsper-\nrungen zum beabsichtigten Rennbeginn bei der Veranstaltung 2013 seien auf ein Ver-\nschulden des beauftragten Unternehmens … zurückzuführen. Die Hochstraße sei nicht \nbefahrbar gemacht worden, sondern sei von den Teilnehmern eigenständig und uner-\nlaubterweise befahren worden. Dieses Verhalten sei nicht zu erwarten gewesen und es \nhätten auch keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung getroffen werden können. \nDie Anzahl der Ordner während der Veranstaltung sei ausreichend gewesen um die Si-\ncherheit der Abläufe zu gewährleisten. Hingegen seien nicht ausreichend Polizeikräfte \neingesetzt worden. Verkehrslenkungen seien nicht falsch aufgebaut, sondern falsch ge-\nplant bzw. genehmigt worden. Sowohl hierfür als auch für die massiven Verkehrsproble-\nme trügen allein das Amt für Straßen und Verkehr sowie die Polizei die Verantwortung. \nDer Vorwurf zur unterbliebenen Medienkampagne zur Nutzung der empfohlenen Umge-\nhungsstrecken sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller betreibe bei jedem Event einen \nhohen medialen Aufwand. Dazu zählten diverse Pressemitteilungen und eine abschlie-\nßende Pressekonferenz. Der Erlaubnis für die Veranstaltung 2014 seien keinerlei Halte-\nverbotsausschilderungen im Rembertiring zu entnehmen. Hinsichtlich der Auflage, dass \ndas Befahren der Hochstraße aus Sicherheitsgründen nicht ohne Absicherung erfolgen \ndürfe, sei zwischen dem Antragsteller und dem Amt für Straßen und Verkehr vereinbart \nworden, dass dieser Punkt nicht umgesetzt werden müsse. Darüber hinaus seien für die \nVeranstaltung in diesem Jahr umfangreiche Änderungen vorgesehen. Neben der geän-\nderten Streckenführung bestünden diese v.a. darin, dass ein aktiver Polizeibeamter als \n„Vertrauensmann“ von Anfang an in die Planung miteinbezogen worden sei und dass die \nOrdner direkt aus der Radsportszene rekrutiert würden. Abgesehen davon habe der An-\ntragsteller auf die Durchführung der Veranstaltung vertraut und habe dies auch gedurft. \nDie Teilnehmer hätten längst gebucht und auch Anfahrt und Hotel organisiert. Das Ver-\nhalten der Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Entscheidungsprozesse der vergan-\n\n- 4 - \n- 5 - \ngenen Jahre keinen Anlass zur Sorge geboten, dass ernsthafte Bedenken gegen die \nAusrichtung der Veranstaltung vorlägen. \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie trägt im Wesentlichen vor, \nder Antrag gehe schon fehl, da der Antragsteller lediglich die Erlaubnis zur Durchführung \nder Veranstaltung begehre, nicht aber auch die erforderlichen verkehrsrechtlichen An-\nordnungen beantragt habe. Für die Erteilung derartiger Anordnungen fehle es auch an \neiner konkreten Darlegung der geplanten Umsetzung der Veranstaltung seitens des An-\ntragstellers. Der Antragsteller habe weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis \nzur Durchführung der „Bremen Challenge“ glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin sei \nzutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, dass \ndie Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde \nabgewickelt werde. Die in der Antragsablehnung ausgeführten Mängel bei den Veranstal-\ntungen der zurückliegenden Jahre seien zutreffend. Die fehlenden oder fehlerhaften Aus-\nkünfte bei der Hotline würden durch einen Vermerk der Polizei vom 27.08.2012 belegt. \nDie Notwendigkeit der Abstimmung des exakten Bedarfes an Ordnern und gegebenen-\nfalls einer Aufstockung der Anzahl sei von dem Antragsteller in einer gemeinsamen \nNachbesprechung nach der Veranstaltung 2013 selbst eingeräumt worden. Ein Schrei-\nben der Polizei an den Senator für Inneres und Sport vom 23.09.2013 zur Nachbereitung \nder „Bremen Challenge“ 2013 bestätige, dass eine größere Medienkampagne zur Nut-\nzung der von der Polizei empfohlenen Umgehungsstrecken nicht stattgefunden habe. Der \nUmstand, dass Verkehrslenkungen 2013 zum Teil falsch aufgebaut worden seien, werde \nebenfalls durch dieses Schreiben bestätigt. Die Halteverbotsschilder bei der Veranstal-\ntung 2014 seien fälschlicherweise mit dem Zusatzzeichen „05.00“ versehen worden, ob-\nwohl sich aus der Erlaubnis ergebe, dass die Schilder ohne Uhrzeit hätten aufgestellt \nwerden sollen. Eine Vereinbarung, dass die Auflage zur Absicherung der Geländererhö-\nhungen auf der Hochstraße nicht eingehalten werden müsse, habe es nicht gegeben. Es \nsei im Gegenteil darauf hingewiesen worden, dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht zum \nAbbruch der Veranstaltung führen könnte. Insgesamt habe der Antragsteller wiederholt \ngegen Auflagen und Bedingungen verstoßen und erweise sich demnach als unzuverläs-\nsig. \n \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageer-\nhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn \ndie Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver-\nwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \n\n- 5 - \n- 6 - \nkönnte \n(Sicherungsanordnung). \nEinstweilige \nAnordnungen \nsind \ngemäß \n§ 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der An-\ntrag auf Erlass einer (einstweiligen) Regelungsanordnung ist begründet, wenn der jewei-\nlige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft ge-\nmacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.1 ZPO). Während \nsich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch bezieht, für den vorläufiger \nRechtsschutz begehrt wird, betrifft der Anordnungsgrund insbesondere die Eilbedürftig-\nkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat vorlie-\ngend keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \nEin Anordnungsanspruch ist für den Erlass einer Regelungsanordnung grundsätzlich \nglaubhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Voraus-\nbeurteilung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in \nder Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Schleswig, Be-\nschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387, m. w. N.). \n \nIm vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller allerdings eine regelmäßig unzulässige, \ndem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechende Vorwegnahme der \nHauptsache (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.01.1994 - 6 B 2944/93 - juris). Eine \nsolche ist anzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung \nin der Hauptsache gleichkommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 CE \n89.2120 -, NVwZ-RR 1990, 99). Das ist vorliegend der Fall, denn die durch den Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung zuerkannte Rechtsposition, die Antragsgegnerin \nzu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis zu erteilen oder über den An-\ntrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, würde \nim Falle eines späteren Unterliegens im Klageverfahren nicht wieder entfallen können. \n \nIm Fall der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Glaub-\nhaftmachung des Anordnungsanspruches zu stellen. Zulässig ist die Vorwegnahme der \nHauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewäh-\nrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst \nzu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche \nRspr., vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Be-\n\n- 6 - \n- 7 - \nschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419; OVG Schleswig, Beschluss \nvom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall. \n \nNach summarischer Prüfung wird eine Klage des Antragstellers auf Erteilung einer Er-\nlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung „Bremen Challenge“ am 16.08.2015 in der \nHauptsache ohne Erfolg bleiben. Bei der geplanten Veranstaltung handelt es sich um \neine erlaubnispflichtige Veranstaltung i.S.d. § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziffer I.2. (zu § 29 \nAbs. 2 StVO) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (vom \n26. Januar 2001, BAnz. S. 1419, ber. S. 5206; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom \n11. 11. 2014 (BAnz AT 17.11.2014 B5); im Folgenden: VwV-StVO) (1.). Der Antragsteller \nhat nach summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis noch \nauf Neubescheidung seines Antrages (2.). \n \n1. Bei der „Bremen Challenge“ handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung \ni.S.v. § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziffer I.2. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO. Gemäß § 29 \nAbs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in \nAnspruch genommen werden, der Erlaubnis. Dies ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 StVO der \nFall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhal-\ntens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt \nwird. In Ziff. I.2. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO sind verschiedene Veranstaltungen \ngenannt, die unter § 29 Abs. 2 StVO fallen. Die „Bremen Challenge“ stellt ein Radrennen \ni.S.v. Ziff. I.2.a) (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO dar. \n \n2. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller weder einen Anspruch auf Erteilung \nder Erlaubnis (a) noch auf Neubescheidung seines Antrags (b). \n \na) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Die Erlaubnis steht \nvielmehr im Ermessen der Behörde (vgl. VG München, Beschl. v. 13.9.2007 - M 23 S \n07.3927 -, juris). Für eine ausnahmsweise Reduzierung des Ermessens auf Null beste-\nhen keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller eingereichten \nUnterlagen ausreichend sind oder ob es für die Ausnutzung der Erlaubnis zusätzlich ver-\nkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO bedarf, kann der Antragsteller die Ertei-\nlung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO nicht beanspruchen. \n \nb) Er hat nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keinen Anspruch auf Neubescheidung \nseines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn nach sum-\nmarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und \nermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nGemäß Ziff. II.4. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO darf eine Erlaubnis nur Veranstaltern \nerteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den \nBedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese Gewähr bietet \nein Veranstalter in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne \nErlaubnis durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen zu ver-\ntreten hat. Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihre Ablehnungsentscheidung darauf ge-\nstützt, dass der Antragsteller einerseits eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Er-\nlaubnis durchgeführt habe und andererseits die Nichtbeachtung von Bedingungen und \nAuflagen zu vertreten habe. \n \n(1) Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind die Versagungsgründe nicht zu beanstanden. \nInsbesondere ist die Antragsgegnerin nach vorläufiger Einschätzung von einem zutref-\nfenden Sachverhalt ausgegangen. \n \n(a) Soweit die Antragsgegnerin ihre Entscheidung darauf gestützt hat, dass \n \n- \nbei der Veranstaltung 2012 die Beschilderung fehlerhaft gewesen sei, die Kom-\nmunikation der Umleitungsstrecken gefehlt habe, Absperrkräfte gefehlt hätten und \ndie Streckenabsperrung zum beabsichtigten Rennbeginn zum Teil aufgehoben \nworden sei; \n- \nbei der Veranstaltung 2013 entgegen der Zusage des Antragstellers kein gemein-\nsames Veranstaltungsbüro mit Ansprechpartnern aller Beteiligten eingerichtet \nworden sei, zum beabsichtigten Beginn des Rennens die Sicherheit (Absperrun-\ngen) auf der Rennradstrecke noch nicht überall hergestellt worden sei, das Amt \nfür Straßen und Verkehr keine Mitteilung erhalten habe, dass das Technische \nHilfswerk die Mitarbeit im Vorfeld aufgekündigt hätte und infolgedessen Ordner \nnicht zur Verfügung gestanden hätten und dass über die Hotline zum Teil nur eine \nBandansage zur erreichen gewesen sei; \n- \nbei der Veranstaltung 2014 die Halteverbotszeichen entlang der Strecke mit fünf \nStunden zu spätem Beginn eingesetzt worden seien und infolgedessen Probleme \nbeim notwendigen Abschleppen von Kfz aufgetreten seien, es an wichtigen Orten \ndes Streckenverlaufs keine oder unzureichend wenig Ordner gegeben habe und \nder Antragsteller auch trotz wiederholter Aufforderung keine Abhilfe geschaffen \nhabe, das erste Rennen wegen Sicherheitsmängeln erst über eine Stunde später \nhabe freigegeben werden können, Vereinbarungen über Verkehrsführungen und \nLinienbusse vom Antragsteller nicht an die zuständigen Sicherungskräfte mitge-\nteilt und umgesetzt worden seien und es zu erheblichen Verspätungen gekom-\nmen sei, \n \nwerden diese Punkte vom Antragsteller nicht bestritten, teilweise sogar explizit einge-\nräumt. Soweit er sich zum Teil darauf beruft, dass er die Defizite nicht zu vertreten habe, \nda sie auf einem Verschulden der beauftragten Unternehmen … bzw. … beruhen, dringt \n\n- 8 - \n- 9 - \ner damit nicht durch. Denn gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 StVO haben Veranstaltende dafür \nzu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen be-\nfolgt werden. Ein etwaiges Verschulden der beauftragten Unternehmen muss sich der \nAntragsteller demnach zurechnen lassen. \n \n(b) Dem Vorwurf, dass die Auskünfte bei der Hotline bei der Veranstaltung 2012 gefehlt \nhätten oder fehlerhaft gewesen seien, kann der Antragsteller mit seinem einfachen Be-\nstreiten nicht entkräften. Die Defizite im Hinblick auf die Bürgerhotline werden in einem \naussagekräftigen internen Vermerk der Polizei vom 27.08.2012 aufgeführt. \n \n(c) Sofern die Antragsgegnerin darauf abstellt, die Veranstaltung habe am 25.08.2012 \nohne Erlaubnis stattgefunden, überzeugt der widersprechende Vortrag des Antragstellers \nnicht. Unstreitig bezieht sich die Erlaubnis vom 17.08.2012 nur auf die Durchführung des \nRadrennens am 26.08.2015. Eine weitere Erlaubnis existiert nicht. Somit wurde die Ver-\nanstaltung am 25.08.2012 ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt. Es erscheint \nauch nicht plausibel, dass die Antragsgegnerin die Erlaubnis irrtümlicherweise nur für \neinen Tag ausgestellt hat, zumal der Antragsteller selbst in der Mitteilung des Termins an \ndas Amt für Straßen und Verkehr vom 13.09.2011 sowie in einem Gespräch mit Mitarbei-\ntern des Amtes für Straßen und Verkehr am 21.11.2011 für die Veranstaltung 2012 nur \nden 26.08.2012 genannt hat. \n \n(d) Der Vortrag des Antragstellers, auf die Einrichtung eines gemeinsamen Veranstal-\ntungsbüros sei im allgemeinen Einvernehmen verzichtet worden, ist vor dem Hintergrund \ndes Schreibens der Polizei an den Senator für Inneres und Sport vom 23.09.2013 in \nNachbereitung der Veranstaltung 2013 nicht plausibel. Darin wird ausgeführt, dass der \nAntragsteller am Veranstaltungstag auf Vorhalt geäußert habe, er hätte lediglich verstan-\nden, dass die Beteiligten über Telefon erreichbar sein müssten und er habe deshalb kei-\nnen gemeinsamen Ort vorgehalten. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Ausfüh-\nrungen, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der Veranstaltung 2013 angefertigt wur-\nden, anzuzweifeln. \n \n(e) Hinsichtlich der Begründung der Antragsablehnung damit, dass die Hochstraße bei \nder Veranstaltung 2013 vom Antragsteller für Teilnehmer befahrbar gemacht worden sei, \nbevor die beauftragte Firma Sperrungen eingerichtet habe und die Polizei habe einschrei-\nten müssen, kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, die Rennteilnehmer hätten \ndie Straße eigenmächtig und unerlaubterweise befahren. Wie von der Antragsgegnerin in \nder Antragserwiderung ausgeführt, liegt es in der Verantwortungssphäre des Veranstal-\nters, derartiges unbefugtes Befahren zu verhindern. Selbst wenn ein derartiges Verhalten \n\n- 9 - \n- 10 - \nder Teilnehmer nicht vorhersehbar gewesen sein sollte, wäre es Aufgabe des Veranstal-\nters gewesen, das Befahren durch eingesetzte Ordnungskräfte unverzüglich zu unterbin-\nden. \n \n(f) Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Bescheides darauf abstellt, bei der \nVeranstaltung 2013 seien nicht ausreichend Ordner eingesetzt worden, bestehen hieran \ntrotz des Bestreitens des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel. Insofern hat der \nAntragsteller selbst in der Nachbesprechung der „Bremen Challenge“ 2013 am \n19.09.2013 unter dem Stichwort „Optimierungsbedarf des Veranstaltungsablaufs aus \nSicht der Veranstalter“ eingeräumt, dass der exakte Bedarf an Ordnern anhand der Er-\nfahrungen aus dem Jahr 2013 mit der Polizei und dem Amt für Straßen und Verkehr ab-\ngestimmt und dann gegebenenfalls aufgestockt werde. Sowohl die Polizei als auch das \nAmt für Straßen und Verkehr sahen bei der Nachbesprechung den Bedarf, mehr Ordner \neinzuplanen und das Vorhandensein der festgelegten Anzahl an Ordnern am Veranstal-\ntungstag zu überprüfen. Auch aus dem Schreiben der Polizei an den Senator für Inneres \nund Sport vom 23.09.2013 zur Nachbereitung der „Bremen Challenge“ 2013 ergibt sich, \ndass die Anzahl der eingesetzten Ordner nicht ausreichend war. Dort wird festgehalten, \ndass an einigen Straßenstellen Ordner gänzlich fehlten. \n \nAus dem genannten Schreiben ergibt sich auch, dass die eingesetzten Ordner zum Teil \nnicht eingewiesen wurden oder sich nicht in ausreichendem Umfang verantwortlich ge-\nzeigt hatten. Es wird ausgeführt, dass die Ordner zum Teil auf Nachfrage angegeben \nhätten, nicht in ihre Aufgaben eingewiesen worden zu sein und dass einige Ordner sich \nmit ihrem Handy beschäftigt hätten, anstatt den Verkehr zu überwachen. \n \nSoweit der Antragsteller bestreitet, dass Verkehrslenkungen falsch aufgebaut wurden, \ndringt er auch damit nicht durch. Dieser Umstand wird ebenfalls in dem genannten \nSchreiben der Polizei vom 23.09.2013 bestätigt. \n \n(g) Hinsichtlich der Begründung der ablehnenden Entscheidung damit, dass der Antrag-\nsteller sowohl 2013 als auch 2014 die Auflage nicht eingehalten habe, dass die Hoch-\nstraße aus Sicherheitsgründen nicht ohne Absicherung genutzt werden dürfe und daher \nGeländererhöhungen anzubringen seien, ist der Vortrag des Antragstellers, von der Be-\nfolgung dieser Auflage sei in allseitigem Einverständnis abgesehen worden, nicht plausi-\nbel. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin von der Einhaltung \neiner Auflage, die sie aus Sicherheitsgründen für erforderlich hält, absieht. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \n(h) Sofern die Antragsgegnerin sich in ihrem Bescheid darauf stützt, dass der Antragstel-\nler bei der Veranstaltung 2014 keine Halteverbotsschilder am Rembertiring aufgestellt \nhabe und dass es im Vorfeld der Veranstaltung 2013 an einer größeren Medienkampag-\nne zur Nutzung der von der Polizei empfohlenen Umgehungsstrecken gefehlt habe, ist \nderzeit nicht eindeutig festzustellen, ob diese Punkte zutreffen. Insoweit hat der Antrag-\nsteller das Vorbringen der Antragsgegnerin substantiiert bestritten, indem er darauf ver-\nwiesen hat, dass das Anbringen von Halteverbotsschildern am Rembertiring nicht in der \nErlaubnis vom 15.08.2014 angeordnet wurde und vorgetragen hat, hinsichtlich der Stre-\nckenverläufe und damit einhergehender Behinderungen Informationen an die Medien \ngegeben zu haben. Es kann jedoch offen bleiben, ob der von der Antragsgegnerin zu-\ngrunde gelegte Sachverhalt in diesen beiden Punkten unzutreffend ist, da auch in diesem \nFall die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden wäre: Nach \nZiff. II.4. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO ist das Ermessen der Behörde dahingehend \ngebunden, dass bei der Durchführung einer Veranstaltung ohne Erlaubnis oder einer vom \nVeranstalter zu vertretenden Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen die Erlaub-\nnis in der Regel zu versagen ist. Da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung sowohl auf \ndie Durchführung einer Veranstaltung ohne Erlaubnis als auch auf verschiedene Fälle \nvon vom Antragsteller zu vertretender Nichtbeachtung von Auflagen gestützt hat, ist da-\nvon auszugehen, dass sie die Erlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit auch versagt hätte \nbzw. hätte versagen müssen, wenn zwei der von ihr zugrunde gelegten Verstöße sich als \nfalsch erwiesen hätten. \n \n(2) Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, in dem das Ermessen der Antrags-\ngegnerin nicht gemäß Ziff. II.4. (zu § 29 Abs. 2 StVO) VwV-StVO gebunden wäre, sind \nnicht ersichtlich. \n \n(3) Auch eine Ermessensüberschreitung liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Ins-\nbesondere ist die Entscheidung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach verhältnis-\nmäßig. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach ver-\nkehrssicherheitsrelevante Auflagen nicht beachtet hat, ist kein milderes Mittel ersichtlich \num den Schutz der Verkehrssicherheit ebenso wirksam zu gewährleisten wie im Falle der \nErlaubnisversagung. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch verhältnismäßig im \nengeren Sinne, da die durch die Erlaubnisversagung bewirkte Beeinträchtigung der \nRechte des Antragstellers zum angestrebten Zweck – der Gewährleistung der Verkehrs-\nsicherheit – nicht außer Verhältnis steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Ver-\nsagung der Erlaubnis für den Antragsteller vermutlich erhebliche wirtschaftliche Einbußen \nzur Folge hat. Diese sind aber in Anbetracht des zu schützenden hochrangigen Rechts-\ngutes der öffentlichen Verkehrssicherheit hinzunehmen. Der Antragsteller kann sich auch \n\n- 11 - \n- 12 - \nnicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Antragsgegnerin hat keinen Vertrau-\nenstatbestand dahingehend gesetzt, dass der Antragsteller von einer Erlaubniserteilung \nauch für die geplante Veranstaltung 2015 ausgehen durfte. Vielmehr hat die Antragsgeg-\nnerin den Antragsteller in den zurückliegenden Jahren nach den jeweiligen Veranstaltun-\ngen auf die aus ihrer Sicht vorliegenden Verstöße hingewiesen. Der Antragsteller durfte \ndemnach nicht darauf vertrauen, auch zukünftig noch als zuverlässig für die Durchfüh-\nrung entsprechender Veranstaltungen angesehen zu werden. \n \nDa der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kann die Frage \ndahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist und die begehrte Anordnung nötig \nerscheint. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-\nwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war angesichts \nder Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren, wie dies sonst in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes üblich ist. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \n\n- 12 - \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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