{"status":"available","doknr":"OLD365254","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-08-25","aktenzeichen":"6 K 83/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 83/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes …, \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Finanzen, Schillerstraße \n1, 28195 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Kehrbaum und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen \nBensmann \nund \nRomanow \nohne \nmündliche \nVerhandlung \nam \n25. August 2015 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6400 Euro \nzu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je \nzur Hälfte. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung \ni.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil \nhinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger \nkann \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \ni.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \nDie Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen eine Besoldung nach Altersstufen. Zum Ausgleich \nbeansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, \nhilfsweise Schadensersatz. \n \nDer 1963 geborene Kläger trat 1979 in den damaligen mittleren nichttechnischen Dienst \nder Beklagten ein. 1988 wurde er auf Lebenszeit ernannt. Nach einem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen (6 K 1875/08) vom 03.03.2011 erkannte die Beklagte die \nLaufbahnbefähigung \ndes \nKlägers \nfür \ndie \nFachrichtung \nAllgemeine \nDienste, \nLaufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Der bereits zum 01.01.2010 zum \nOberamtsrat (Bes.Gr. 13) beförderte Kläger führte daraufhin die Amtsbezeichnung \n„Regierungsrat“. Der Kläger wurde zuletzt zum 01.01.2014 zum Oberregierungsrat \n(Bes.Gr. 14) befördert. \n \nDas Besoldungsdienstalter des Klägers wurde mit Bescheid vom 28.06.1985 auf den \n01.03.1984 festgesetzt. Ein Widerspruch hiergegen erfolgte nicht. \n \nDer Kläger erhob mit Musterschreiben vom 09.04.2013, der Beklagten zugegangen am \n12.04.2013, Widerspruch gegen seine Besoldung und begehrte die Besoldung aus der \nhöchsten \nStufe \nseiner \nBesoldungsgruppe, hilfsweise \neine \ndiskriminierungsfreie \nBesoldung mit voller Rückwirkung. Es sei aufgrund neuerer Rechtsprechung (u. a. EuGH, \nUrt. v. 08.09.2011 - C-297/10 und C-298/10) davon auszugehen, dass die \nbesoldungsrechtlich geregelte Bezahlung nach Stufen altersdiskriminierend sei. Zudem \nhabe das Verwaltungsgericht Berlin durch Vorlagebeschlüsse vom 23.10.2012 um \nKlärung gebeten, ob die Bemessung des Grundgehalts nach Besoldungsdienstalter und \nein darauf aufbauendes Überleitungsrecht eine Altersdiskriminierung darstelle. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nZum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs erfolgte die Besoldung der Beamten der \nBesoldungsordnung im Land Bremen seit 01.12.2007 nach § 1 Abs. 2 BremBesG \ni.V.m. §§ 27, 28 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. Die Beamten erhielten \nein Grundgehalt, dessen Höhe sich nach Besoldungsdienstaltersstufen richtete. \nMaßgeblich für das Besoldungsdienstalter war in erster Linie das tatsächliche \nLebensalter des jeweiligen Beamten. Das Grundgehalt erhöhte sich in der \nBesoldungsgruppe 7 regelmäßig bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs, in den \nBesoldungsgruppen 8 bis 10 bis zur Vollendung des 49. Lebensjahrs und ab der \nBesoldungsgruppe 11 bis zur Vollendung des 53. Lebensjahrs. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \nGem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG bestimme sich der Aufstieg in den Stufen nach dem \nerrechneten Besoldungsdienstalter und der Leistung der Beamten. Bei der Berechnung \ndes Besoldungsdienstalters stelle das Lebensalter lediglich einen pauschalierenden \nBerechnungsfaktor dar. Ein Aufstieg in den Stufen anhand des Lebensalters erfolge nicht \nund eine altersbezogene Vergütung sei demnach nicht gegeben. Mit der Bestimmung \nnach dem Besoldungsdienstalter honoriere der Dienstherr, dass mit zunehmenden \nDienstzeiten die Erfahrung der Beamten wachse und hiermit qualifiziertere Leistungen \nverbunden seien. Auf die Entscheidung des EuGH vom 08.09.2011 könne sich der \nKläger nicht berufen, da das bremische Besoldungsrecht eine Vergütung nach \nLebensaltersstufen auch hinsichtlich der Besoldungsordnung gar nicht vorsehe. \n \nZum 01.01.2014 trat § 15b BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des \nGrundgehalts der Besoldungsordnung nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, \nsondern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG \nwurden die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Beamten ausgehend \nvon der Einstufung am 31.12.2013 in das neue Besoldungssystem übergeleitet. \n \nBereits am 10.05.2013 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2013 \nKlage erhoben und sich auf die schon im Musterwiderspruchsschreiben benannten \nGerichtsentscheidungen berufen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.04.2013 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, seine Bezüge auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe \n13 anzuheben und ihm rückwirkend ab 01.01.2010 die Bezüge gemäß der letzten \nStufe der Besoldungsgruppe 13 zu gewähren. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, eine Neubescheidung hinsichtlich seiner Besoldung \nnach § 48 VwVfG ab Beginn seines Beamtenverhältnisses bei der Beklagten \nvorzunehmen und bei den jeweiligen Statusämtern von der höchsten \nDienstaltersstufe auszugehen und ihm die entsprechenden Bezüge zu gewähren. \n \n3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \n4. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz wegen \nVerstoßes gegen das Benachteiligungsverbot/Altersdiskriminierung des AGG und \ndes Verstoßes gegen europarechtliche Normen für den Zeitraum 01.01.2010 bis \n31.12.2013 zu leisten, wobei die Höhe des Schadensersatzes ausdrücklich in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie beruft sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und trägt weiter vor, dass \ndie in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist einer Entschädigung nach dem AGG \nentgegenstehe. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 17.07.2015 und vom 05.08.2015 zugestimmt. Die \nBeteiligten haben sich ebenfalls mit der Zulassung der Sprungrevision einverstanden \nerklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie Klage hat teilweise Erfolg. \n \n \nI. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2. begehrt, eine \nNeubescheidung hinsichtlich der Besoldung ab Beginn des Beamtenverhältnisses \nvorzunehmen und bei den jeweiligen Statusämtern von der höchsten Dienstaltersstufe \nauszugehen und die entsprechenden Bezüge zu gewähren. \n \nDieser Antrag legt das Gericht bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend \naus, dass der Kläger die rückwirkende Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters \nbegehrt. Nur dies, nicht aber die Besoldungszahlung, ist ein Verwaltungsakt, der nach \n§ 48 BremVwVfG \nzurückgenommen \nwerden \nkann. \nDie \nFestsetzung \ndes \nBesoldungsdienstalters durch die Beklagte ist jedoch bestandskräftig. Zudem fehlt es an \neinem vorherigen Antrag des Klägers. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt \ngrundsätzlich von einem zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf \nVornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab (BVerwG, Urt. v. 16.12.2009 - 6 C \n40/07). \n \nSollte das Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein, dass der Kläger auch für seine \nvor dem Statusamt Regierungsrat (Bes.Gr. 13) innegehabten Statusämter eine \nBesoldung nach der jeweils höchsten Stufe begehrt, wäre dieses Begehren ebenfalls \nmangels eines vorherigen darauf gerichteten Antrags unzulässig. Der Kläger hat in \nseinem Antrag vom 09.04.2013 ausdrücklich nur die Besoldung aus der höchsten Stufe \nseiner Besoldungsgruppe, also seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung innegehabten \nBesoldungsgruppe beantragt. Dies war die Besoldungsgruppe 13. \n \nIm Übrigen wäre der Antrag auf Besoldung aus der höchsten Stufe auch unbegründet, \nwie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt. \n \nII. \nDie Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Besoldung aus der letzten Stufe der Bes.Gr. \n13 begehrt. Diesbezüglich ist die Klage jedoch unbegründet. \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Besoldung. \n \nDer Kläger hat mit Blick auf die Frage der Altersdiskriminierung keine (eigentlichen) \nbesoldungsrechtlichen Ansprüche. Zwar steht nach den den Beteiligten bekannten \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12) \nund des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 u.a.) zur \nÜberzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass auch die vormalige bremische \nRegelung der Besoldung, die bis zum 31.12.2013 gemäß § 1 Abs. 2 BremBesG \n\n- 6 - \n- 7 - \ni.V.m. §§ 27, 28 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung auf Dienstalters-\nstufen abstellte, den Kläger unmittelbar aufgrund seines Lebensalters benachteiligt hat. \n \nEin Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Besoldung zum Ausgleich \ndieser bis zum 31.12.2013 bestehenden ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch \nausgeschlossen, weil von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst waren. \nInfolgedessen hat es hinsichtlich der §§ 27, 28 BremBesG a. F. keine privilegierte \nGruppe gegeben, sodass kein gültiges Bezugssystem bestanden hat, das als Grundlage \nherangezogen werden könnte (BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 12 ff.). \n \nIII. \nDer Kläger hat aber einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund der bis \nzum \n31.12.2013 \nnormierten \nBemessung \nder \nBesoldungshöhe \nnach \ndem \nBesoldungsdienstalter. Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf \nNeubescheidung geht in diesem Begehren auf. Der Anspruch auf Ersatz immaterieller \nSchäden ist aber auf den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2013 beschränkt. \n1. \nEin Entschädigungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 \nAGG. Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Schadensersatz \nzu leisten. \n \nDie \nbis \n31.12.2013 \nim \nLand \nBremen \nnormierte \nBesoldung \nnach \nBesoldungsdienstaltersstufen nach § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. §§ 27, 28 BBesG \na.F. stellt eine Diskriminierung wegen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG dar (vgl. \nEuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12). Daran ändert der Umstand nichts, dass die \nDiskriminierung auf dem korrekten Vollzug der besoldungsrechtlichen Vorschriften beruht \n(BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \n \nWeil nach § 15 Abs. 2 AGG - anders als bei § 15 Abs. 1 AGG - kein Vertretenmüssen \nerforderlich ist, sind die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 AGG ab dem Inkrafttreten des \nAGG am 14.08.2006 gegeben gewesen. \n \na) Dem Kläger steht allerdings erst ab Februar 2013 ein Anspruch zu. Der \nSchadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG unterliegt der Ausschlussfrist nach \n§ 15 Abs. 4 AGG. Danach muss ein Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich \ngeltend gemacht werden. An eine Geltendmachung sind nur geringe Anforderungen zu \nstellen. Es ist ausreichend, wenn der Dienstherr über etwaige Ansprüche in Kenntnis \n\n- 7 - \n- 8 - \ngesetzt wird und dadurch die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig \nRücklagen zu bilden (BVerwG, a.a.O.). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der \nBetroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Durch die Verkündung des Urteils \ndes EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 - C-\n297/10) haben die Besoldungsempfänger Kenntnis über die Altersdiskriminierung \nerhalten (BVerwG, a.a.O.; a.. OVG Saarland, Urt. v. 06.08.2015 - 1 290/14, das für den \nBeginn der Ausschlussfrist auf den 19.06.2014 abstellt). Die Ausschlussfrist nach \n§ 15 Abs. 4 AGG ist auch mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. \n08.07.2010 - C-246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006). \n \nUm \nsämtliche \nAnsprüche \nzu \nsichern, \nhätte \nder \nKläger \ndiese \ndaher \nnach \n§ 31 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB bis zum 08.11.2011 geltend machen \nmüssen. Er hat aber erst am 12.04.2013 Widerspruch gegen seine Besoldung wegen \naltersabhängiger Besoldung erhoben. Infolgedessen sind nur Ansprüche für den \nZeitraum ab Februar 2013 rechtzeitig geltend gemacht worden. \n \nb) Der Anspruch des Klägers ist auf den Zeitraum bis Dezember 2013 beschränkt, weil \ndie Diskriminierung wegen des Alters mit der Umstellung der Besoldung auf \nErfahrungsstufen am 31.12.2013 geendet hat. Eine Besoldung nach Erfahrungsstufen \nist Europarechtlich zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12), so dass § 15b \nBremBesG nicht zu beanstanden ist. \n \nGleiches gilt für § 20 BremBesG. Danach sind die Dienstaltersstufen Grundlage für die \nEinordnung \nin \ndas \nErfahrungsstufensystem. \nDie \nVorschrift \nübernimmt \ndamit \nEinordnungen aus einem diskriminierenden System und schreibt diese fest. Sie stellt \ninfolgedessen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. Art. 2 Richtlinie \n2000/78/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12). Diese Ungleichbehandlung \nist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie dem legitimen \nZiel der Besitzstandswahrung und des reibungslosen Übergangs der Besoldungssysteme \ndient \n(EuGH, \nUrt. \nv. \n19.06.2014 \n- \nC-501/12). \nDie \nBeklagte \nhätte \neine \nÜberleitungsregelung, die zu Einzelfallprüfungen der Erfahrungszeiten geführt hätte, \nmangels ausreichendem Personal und finanzieller Mittel nicht umsetzen können (hierzu \nausführlich VG Bremen, Urt. v. 25.08.2015 - 6 K 406/14). \n \n2. \nEin \nSchadensersatzanspruch \ndes \nKlägers \nresultiert \ndes \nWeiteren \naus \ndem \nunionsrechtlichen \nStaatshaftungsanspruch. \nDieser \nsetzt \nvoraus, \ndass \ndie \nunionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an \n\n- 8 - \n- 9 - \ndie Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist und \nzwischen \ndem \nVerstoß \nund \ndem \nentstandenen \nSchaden \nein \nunmittelbarer \nKausalzusammenhang besteht (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12). Eine Besoldung \nnach Dienstaltersstufen erfüllt ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs \nund Mai am 08.09.2011 diese Voraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \nEs \nbesteht \ndaher \nkein \nAnspruch \ndes \nKlägers \naus \ndem \nunionsrechtlichen \nStaatshaftungsanspruch für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2011. Gleiches gilt \nfür den Zeitraum ab Januar 2014. Mit Umstellung der Besoldung auf Erfahrungsstufen \nhat der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG geendet. \n \nDie Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch \nnicht anwendbar (ebenso: BGH, Urt. v. 23.07.2015 - II ZR 4 /15 - juris RdNr. 13 ff.; a.. \nOLG Hamm, Urt. v. 03.12.2014 - I-11 U 6/13, 11 U 6/13 - juris RdNr. 40 ff., VG Arnsberg, \nUrt. v. 05.06.2015 - 13 K 308/13 - juris RdNr. 23). \n \nZwar obliegt die weitere Ausgestaltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs über \ndie \nvom \nEuGH \nbenannten \nVoraussetzungen \nhinaus \nin \nErmangelung \neiner \nunionsrechtlichen Harmonisierung dem jeweiligen Mitgliedstaat, wobei Äquivalenz- und \nEffizienzprinzip \nzu \nberücksichtigen \nsind \n(Grabitz/Hilf/Nettesheim, \nDas \nRecht \nder Europäischen Union, Art. 340 AEUV, RdNr. 175, Stand: Januar 2015). Auch sind \nAusschlussfristen nach den Grundsatzentscheidungen des EuGH in den Sachen \nPalmisani und Bulicke grundsätzlich mit dem Grundsatz der Effektivität des \nGemeinschaftsrechts \nvereinbar, \nweil \ndie \nFestsetzung \nangemessener \nRechtsbehelfsfristen \nin \nForm \nvon \nAusschlussfristen \nein \nAnwendungsfall \ndes \ngrundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind nicht geeignet, \ndie Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch \nunmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urt. v. 08.07.2010 - C-\n246/09 - Bulicke, juris RdNr. 36 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 10.07.1997 - C-261/95 - \nPalmisani). \n \nDabei \nist \nallerdings \nzu \nberücksichtigen, \ndass \nfür \ndie \nstreitgegenständlichen \nErsatzansprüche, anders als in der Sache Palmisani, die Geltung von Ausschlussfristen \nfür einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht positivrechtlich geregelt wurde. \nAnders als die unstreitig geltenden allgemeinen Grundsätze Mitverschulden, Vorrang des \nPrimärrechtsschutzes und Verjährung stellt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG \nauch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, sondern ist eine speziell für den \nGeltungsbereich des AGG geschaffene Vorschrift. Sie bezweckt, den Arbeitgeber \nangesichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor zu schützen, \n\n- 9 - \n- 10 - \nDokumentationen über Einstellungsverfahren unzumutbar lange, das heißt bis zum \nAblauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen \n(Begründung \nder \nBundesregierung \nzum \nEntwurf \neines \nGesetzes \nzur \nUmsetzung Europäischer \nRichtlinien \nzur \nVerwirklichung \ndes \nGrundsatzes \nder \nGleichbehandlung, BR-Drucks. 329/07, S. 40 f.). \n \nEs \nist \nauch \nnicht \nersichtlich, \ndass \nder \nGesetzgeber \nfür \nalle \nFälle \nvon \nSchadensersatzansprüchen wegen Benachteiligungen und nicht nur wegen Verstoßes \ngegen das AGG eine Ausschlussfrist schaffen wollte. Dem steht bereits der Wortlaut des \n§ 15 Abs. 4 AGG entgegen, der sich ausdrücklich nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 \nund Abs. 2 \nAGG \nbezieht. \nEtwas \nanderes \nergibt \nsich \nauch \nnicht \naus \nder \nGesetzesbegründung. \n \nInsbesondere ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) zu \nberücksichtigten, dass die Ansprüche nach dem AGG und dem unionsrechtlichen \nHaftungsanspruch nicht vollkommen kongruent sind. Zwar beruhen beide auf einem \nVerstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Während aber die Zielrichtung von \n§ 15 Abs. 1 und 2 AGG eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers \noder individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen im Blick hat, die gegen das \nBenachteiligungsverbot verstoßen, zielt der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch auf \ndas legislative Unrecht ab, eine diskriminierende Rechtslage nicht behoben zu haben. \nZwar ist die Beklagte nicht nur als Gesetzgeber, sondern auch in der Funktion als \n„Arbeitgeber“ bzw. nach Maßgabe des § 24 AGG als Dienstherr tätig geworden. Die \nunterschiedlichen Rollen der Beklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr dürfen jedoch \nnicht mit der Folge vermengt werden, den Erlass beamtenrechtlicher Vorschriften dem \nAnwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 und damit auch dem Absatz 4 \nzuzuordnen (BGH, a.a.O.). Dies hätte überdies zur Folge, dass der unionsrechtliche \nHaftungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art wegen der kurzen Ausschlussfrist ins \nLeere liefe. Dem Grundsatz der Effektivität wäre nicht genüge getan. Dabei ist tragendes \nPrinzip des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gerade der Grundsatz der vollen \nWirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile). Er soll ein Untätigbleiben des \nMitgliedstaates sanktionieren, um die Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen \n(Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 596 f.). \n \nAus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch folgt ein Anspruch auf Ersatz der \nimmateriellen Schäden. Zwar besitzen die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger \nUnionsvorschriften die Kompetenz, Art und Umfang des Schadenersatzes festzulegen. \nAllerdings haben sie dabei den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten \n\n- 10 - \n- 11 - \n(EuGH, Urt. v. 09.12.2010 - C-568/08). Da der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 AGG die \nEntscheidung getroffen hat, bei einem Verstoß gegen Benachteiligungsverbote \nimmateriellen Schaden zu ersetzen, muss gleiches bei immateriellen Schäden infolge \nvon Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch \ngelten. \n \n3. \nDem Kläger steht der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch von 6400 Euro zu. \n \nDie Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist dem Gericht \nüberlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat. Dazu \nzählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und \nder Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa \ngeleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines \nWiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, \nso dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer \nabschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung \ngeeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben \nund dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss \n(BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \n \nNach diesen Maßstäben ist für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils des EuGH \nin \nSachen \nHennigs \nund Mai \nam \n08.09.2011 \nunter \nBerücksichtigung \nvon \n§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG von einem pauschalen monatlichen immateriellen Schaden von \n100 Euro auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \n \nDurch das Urteil vom 08.09.2011 hat eine rechtliche Klärung stattgefunden, die bei der \nBestimmung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Aus dem Urteil ergibt sich, dass \ndas Kriterium des Dienstalters bei der Bemessung des Einkommens von Arbeitnehmern \nzwar in aller Regel zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der \nBerufserfahrung angemessen ist. Dass die Stufe der Grundvergütung eines Angestellten \nim öffentlichen Dienst bei der Einstellung anhand des Lebensalters festgesetzt wird, geht \naber über das hinaus, was hierfür erforderlich und angemessen ist. Daher stellt ein \nsolches Vergütungssystem eine im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG nicht \ngerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters dar (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 - C-\n297/10). Aus diesen Ausführungen konnte mit hoher Sicherheit abgeleitet werden, dass \n§§ 27, 28 BBesG a.F. mit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist. Daraus folgt zwar \nkeine sofortige Erhöhung der Entschädigung ab Verkündung des Urteils. Dem \n\n- 11 - \n- 12 - \nGesetzgeber ist zunächst die Möglichkeit einzuräumen, auf das Urteil zu reagieren, d. h. \ndas Besoldungsrecht zu ändern. Nach Ablauf einer solchen Umsetzungsfrist, für die das \nGericht einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten für angemessen erachtet, bedingen die \nKriterien Schwere der Benachteiligung, Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn und \nSanktionszweck der Norm jedoch eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes. \nIm Hinblick auf diese Kriterien ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst \nzum 01.01.2014 das Besoldungssystem umgestellt hat. Damit hat sie nach der \nBekanntgabe des Urteils mehr als zwei Jahre benötigt, um von einer altersabhängigen \nBesoldung Abstand zu nehmen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die \nBeklagte \nzudem \ndie \ndurch \n§ 1 Abs. 2 \nBremBesG \ni.V.m. §§ 27, \n28 \nBBesG a. F. hervorgerufene \nBenachteiligung \nverneint. \nStattdessen \nsind \nfür \ndie \nUmstellung des Besoldungssystems „besoldungsfachliche“ Gründe angeführt worden \n(vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 1 und 3). Ein konstanter immaterieller \nSchadensersatz \nab Januar \n2012 \nwürde \ndiese \nUmstände \nnicht \nangemessen \nberücksichtigen. Infolgedessen ist das Schmerzensgeld im Zeitverlauf stufenweise zu \nerhöhen. \n \nIn der Gesamtabwägung gelangt das Gericht für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis \n31.12.2011 zu einem immateriellen Schadensersatz von 100 Euro im Monat, für den \nZeitraum 01.01. bis 31.12.2012 von 200 Euro und vom 01.01. bis 31.12.2013 von \n300 Euro. Demnach steht dem Kläger ein Anspruch wegen immaterieller Schäden i.H.v. \n6400 Euro zu. \n \nIV. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§ 155 Abs. 1 VwGO. \nDabei \nliegen \nder \nKostenentscheidung \nfolgende \nErwägungen \nzugrunde: \nGem. \n§ 45 Abs. 1, Satz 1 \nund Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch \nzusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Wenn beide Ansprüche \ndenselben Gegenstand betreffen, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. \nDie Kammer geht davon aus, dass der unter Ziffer 1 geltend gemachte Hauptanspruch \nund der unter Ziffer 4 geltend gemachte Hilfsanspruch im Wesentlichen den gleichen \nGegenstand haben, nämlich den Ausgleich für eine altersdiskriminierende Besoldung. \nDabei hat der Antrag unter Ziffer 1. einen Wert von 2516,40 Euro (24 x \nBesoldungsdifferenz der Bes.Gr. 13 Stufe 11 zur Endstufe gem. § 52 Abs. 1 GKG \ni. V. m. Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dem \nhilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch misst das Gericht einen Wert \nvon 5000 Euro zu. Dies ist damit gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG der \nausschlaggebende Wert. Dem unter Ziffer 2 gestellten Antrag, der erfolglos bleibt, misst \n\n- 12 - \n \ndas Gericht ebenfalls einen Wert von 5000 Euro zu. Damit obsiegen und unterliegen die \nBeteiligten je zur Hälfte. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Klägers aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \nV. \nDie Revision ist gemäß §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die \nBeteiligten haben einer Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Die Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung. Aus dem gleichen Grund ist die Berufung zuzulassen \n(§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die \nRevision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \n \neinzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen. \n \n \nFerner ist gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \ngez. Korrell \n \ngez. Kehrbaum \n \ngez. Dr. Sieweke \n \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 203/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes …, \nKlägers, \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Personalbe-\ntreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Kehrbaum und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Richte-\nrinnen Bensmann und Romanow ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 für \nRecht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6400 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.04.2014 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. \nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte \nist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \n\n- 2 - \n \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen eine Besoldung nach Altersstufen und fordert dafür zu-\nsätzlich Schadensersatz. \n \nDer am ...01.1975 geborene Kläger absolvierte nach seinem Schulabschluss im Juni \n1994 von Juli 1994 bis September 1995 seinen Zivildienst …in Bremen. Von Oktober \n1995 bis Juni 2000 studierte er Rechtswissenschaft an den Universitäten … und …. Sei-\nnen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er von Oktober 2000 bis November 2002 \nim Oberlandesgerichtsbezirk …. \n \nDas Land Nordrhein-Westfalen ernannte den Kläger unter Berufung in ein Richterverhält-\nnis auf Probe mit Wirkung vom 15.04.2003 zum Richter (Bes.Gr. R 1). Die Ernennung auf \nLebenszeit erfolgte im Juni 2007. Im April 2009 bewarb sich der Kläger um Übernahme in \nden Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom … wurde der Kläger zunächst an das … ab-\ngeordnet. Die Versetzung des Klägers und Übertritt in den Dienst der Beklagten erfolgte \nmit Wirkung vom 01.02.2010. \n \nZum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers erfolgte die Besoldung der Richter im Land \nBremen nach § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden \nFassung. Die Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhielten ein Grundgehalt, \ndessen Höhe sich nach Lebensaltersstufen (Besoldungslebensalter) richtete. Maßgeblich \nfür das Besoldungslebensalter war in erster Linie das tatsächliche Lebensalter des jewei-\nligen Richters. Das Grundgehalt erhöhte sich regelmäßig bis zur Vollendung des 49. Le-\nbensjahrs. \n \nMit Bescheid vom 28.04.2011 setzte die Beklagte das Besoldungslebensalter des Klä-\ngers nach § 38 Abs. 3 BBesG auf den 01.01.2002 fest. Dagegen erhob der Kläger keinen \nWiderspruch. \n \nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 27.02.2012, der Beklagten am 28.02.2012 zuge-\ngangen, Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge ab dem Jahr 2011. Die Be-\nsoldung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. \n \n\n- 3 - \n \nMit Widerspruchsschreiben vom 23.12.2013, der Beklagten am 27.12.2013 zugegangen, \nmachte der Kläger Ansprüche auf rückwirkende Bezahlung aus der höchsten Stufe seiner \nBesoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Besoldung geltend. Die nach \ndem Lebensalter gestaffelte Besoldung stelle eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Un-\ngleichbehandlung dar. \n \nZum 01.01.2014 trat § 15e BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des Grund-\ngehalts der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nicht mehr nach dem Besoldungslebensal-\nter, sondern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG \nwurden die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter in das neue Be-\nsoldungssystem übergeleitet. Der Kläger wurde zum 01.01.2014 in die Erfahrungsstufe 7 \nübergeleitet, ohne dass eine förmliche Entscheidung der Beklagten erging. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch vom \n23.12.2014 zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Besoldung nicht altersdis-\nkriminierend. \n \nDer Kläger befand sich vom 03.08. bis 02.10.2014 in Elternzeit. \n \nDer Kläger hat am 09.04.2014 Klage erhoben. Er macht geltend, die Besoldung durch die \nBeklagte sei in der Vergangenheit aber auch in der Gegenwart altersdiskriminierend. Bei \nAnwendung des zum 01.01.2014 eingeführten Erfahrungsstufensystems sei er besser \ngestellt, als wenn für die Einstufung weiterhin das Lebensalter maßgebend sei. Aufgrund \ndes geleisteten Zivildienstes sei der 01.01.2002 der Beginn der besoldungsrechtlichen \nDienstzeit. Daher habe er rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung Anspruch auf \nSchadensersatz. \n \nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend ohne \nDiskriminierung aufgrund des Lebensalters zu besolden. Im Verlauf des gerichtlichen \nVerfahrens hat er seinen Antrag präzisiert und erweitert. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, \n1. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger rückwirkend zum 01.01.2014 entspre-\nchend der Stufe 8 der Besoldungsgruppe R 1 und ab 01.01.2016 in Stufe 9 \nund ab da fortlaufend entsprechend der gesetzlichen Regelung zu besolden, \nsowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die gegenüber der tatsächli-\nchen Besoldung nicht ausgezahlten Beträge als materiellen Schaden zu zah-\nlen, \n\n- 4 - \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die nicht ausgezahlten Beträge mit \nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweili-\nger Fälligkeit, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu verzinsen, \n3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz, \ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, \n4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger immateriellen \nSchadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts ge-\nstellt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Einstufung nach Erfahrungsstu-\nfen erfolgt und der immaterielle und materielle Schaden aus der Vergangen-\nheit ausgeglichen worden ist, \n5. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden, insbesondere ei-\nnen Steuernachteil, zu ersetzen hat, der durch die verspätete Zahlung zu ent-\nrichtenden Bruttoentgeltes entsteht und entstehen wird. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, § 15 Abs. 4 AGG sei auf eine Entschädigung nach dem AGG \nanzuwenden. Die Festsetzung der Erfahrungsstufe sei ein eigenständiger Verwaltungs-\nakt, der eigenständig anzufechten sei. Dies habe der Kläger nicht getan. Daher könne \nüber die Festsetzung der Erfahrungsstufe nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren \nentschieden werden. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Ver-\nhandlung mit Schriftsätzen vom 31.07.2015 und vom 05.08.2015 zugestimmt. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Betei-\nligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Präzisierung und Erweiterung der \nKlage hinsichtlich der Besoldungs- und Zahlungsansprüche ist nach § 173 VwGO i.V.m. \n§ 264 ZPO zulässig. Die Klageerweiterung durch den Feststellungsantrag, der sich teil-\nweise auf materielle Schäden bezieht, die nicht unmittelbar aus der Besoldung resultie-\nren, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Diese Änderung ist sachdienlich, da der geltend \n\n- 5 - \n \ngemachte Schadensanspruch aus der verspäteten Umstellung des Besoldungssystems \nresultiert und damit eine Verbindung zum ursprünglichen Antrag aufweist. \n \nDie Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Anspruchs auf \nimmateriellen Schadensersatz weitgehend begründet. \n \nI. Der Antrag des Klägers, ihn ab 01.01.2014 allein nach § 15e BremBesG zu besolden, \nist zulässig. Die Verpflichtung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 54 \nAbs. 2 BeamtStG i.V.m. § 4 BremRichterG ist eingehalten worden. Das Widerspruchs-\nschreiben vom 23.12.2014 ist weit gefasst. Es bezieht sich auf eine diskriminierungsfreie \nBesoldung sowohl in der Vergangenheit als auch der Zukunft, worunter auch eine Besol-\ndung ausschließlich nach § 15e BremBesG verstanden werden kann. Dass von der Be-\nklagten vorgebrachte Argument, der Kläger habe die Festsetzung der Erfahrungsstufe \nnicht angefochten, verkennt, dass eine förmliche Festsetzung gegenüber dem Kläger \nnicht erfolgt ist. \n \nDer Antrag ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab 01.01.2014 \nallein nach § 15e BremBesG besoldet zu werden. Zwar ist die Besoldung nach \n§ 15e BremBesG für den Kläger vorteilhafter als eine Besoldung nach § 20 Abs. 3 i.V.m. \n§ 15e BremBesG (1.). Jedoch fällt der Kläger in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 3 \ni.V.m. § 15e BremBesG, der gegenüber § 15e BremBesG Vorrang besitzt (2.). Diese \nSchlechterstellung ist unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (3.). Ein \nZinsanspruch besteht daher ebenfalls nicht (4.). \n \n1. Eine Besoldung des Klägers nach § 15e BremBesG wäre für diesen vorteilhafter als \neine Besoldung nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG. \n \nNach § 15e i.V.m. § 15b BremBesG wäre der Kläger zum 01.01.2014 der Erfahrungsstu-\nfe 8 der Besoldungsgruppe R 1 zuzuordnen. § 15e BremBesG legt fest, dass das Grund-\ngehalt der Richter, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach \nStufen bemessen wird. Der Aufstieg in die nächste Stufe erfolgt nach dienstlichen Erfah-\nrungszeiten im Abstand von zwei Jahren. \n \nDer Kläger befindet sich seit April 2007 im Richterdienst. Am 01.02.2010 erfolgte die Ver-\nsetzung in den Dienst der Beklagten. Neben den daraus folgenden Erfahrungszeiten sind \nnach § 15e Satz 3 i.V.m. § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BremBesG auch die 15 Monate des \nZivildienstes von Juli 1994 bis September 1995 anzurechnen. Nach § 15b Abs. 1 Satz 4 \nNr. 2 BremBesG sind Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen Wehrdienst \noder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszuglei-\n\n- 6 - \n \nchen sind, zu berücksichtigen. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG i.V.m. § 13 Abs. 2 ArbPlSchG \ngilt für Richter § 12 Abs. 2 ArbPlSchG entsprechend, wenn der Richter im Anschluss an \nden Zivildienst das für den Richterberuf erforderliche Studium begonnen hat und wenn er \nsich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Studiums um Einstellung als \nRichter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist. Diese Vo-\nraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat seinen Zivildienst im September 1995 beendet. \nIm Oktober 1995 hat er sein Studium begonnen. Das für den Richterberuf erforderliche \nzweite Staatsexamen hat er am 29.11.2002 bestanden. Die Ernennung zum Richter ist \nweniger als sechs Monate später im April 2003 erfolgt. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG \ni.V.m. § 12 Abs. 2 ArbPlSchG ist die Zeit der Ableistung des Zivildienstes daher bei der \nBemessung der Besoldung zu berücksichtigen. \n \nHätte § 15e i.V.m. § 15b BremBesG bereits zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers \ngegolten, hätte er zunächst in die Erfahrungsstufe 6 eingeordnet werden müssen. Der \nÜbergang in die Erfahrungsstufe 7 wäre zum Januar 2012 erfolgt. Weitere Höherstufun-\ngen hätten alle zwei Jahre stattgefunden. \n \nNach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG ist der Kläger hingegen erst zum Januar 2014 \nder Stufe 7 zuzuordnen. Nach dessen Satz 1 werden Richter der Besoldungsgruppe R 1, \ndie sich bereits am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befunden haben, der Stufe zuge-\nordnet, die dem Betrag des ihnen am 31.12.2013 zustehenden Grundgehaltes entspricht. \nAm 31.12.2013 ist die Besoldung des Klägers nach § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 \nBBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung (a. F.) erfolgt. Die Besoldung hat sich \ndemzufolge nach Lebensaltersstufen gerichtet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F.). Die \nFestlegung des Besoldungslebensalters hat sich bei Richtern bis zur Vollendung des 35. \nLebensjahres ausschließlich nach dem Lebensalter gerichtet. Richter bis zur Vollendung \ndes 29. Lebensjahrs sind der Stufe 1 zugeordnet worden (Anlage 4 zum BremBesG in \nder bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Mit Vollendung des 29. Lebensjahrs ist die \nZuordnung zur Stufe 2 erfolgt. Die weiteren Stufenaufstiege sind im Abstand von zwei \nJahren vorgenommen worden. Am 31.12.2013 hat sich der Kläger demnach seit Januar \n2012 in der Stufe 6 befunden. Am 01.01.2014 ist der Kläger der Erfahrungsstufe 7 zuzu-\nordnen gewesen, was die Beklagte beachtet hat. Denn die zwischen Januar 2012 und \nDezember 2013 absolvierte Zeit in der Stufe 6 ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 \nSatz 2 BremBesG anzurechnen gewesen. Der Aufstieg in die Stufe 7 ist infolgedessen \nzum 01.01.2014 erfolgt. \n \n2. Die Besoldung des Klägers richtet sich nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG. § 20 \nAbs. 3 BremBesG trifft ausschließlich Regelungen zur Besoldung der bereits am \n31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter. Sein Anwendungsbereich ist \n\n- 7 - \n \ndaher im Vergleich zu § 15e BremBesG, der für alle Richter gilt, kleiner. Deshalb genießt \n§ 20 Abs. 3 BremBesG als speziellere Vorschrift Vorrang. \n \nWeil sich der Kläger am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befunden hat, fällt er in den \nAnwendungsbereich von § 20 Abs. 3 BremBesG. Eine einschränkende Auslegung, dass \n§ 20 Abs. 3 BremBesG nur dann anwendbar ist, wenn eine Besoldung ausschließlich \nnach § 15e BremBesG nachteilig wäre, scheidet aus. Dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 \nBremBesG kann eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnommen \nwerden. § 20 Abs. 3 BremBesG normiert Vorgaben, wie die Überleitung der am \n31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter zu erfolgen hat. Die Möglichkeit, \ndiesen Personenkreis ausschließlich nach Maßgabe von § 15e BremBesG zu besolden, \nsieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Auch aus dem Gesetzeszweck kann eine solche \nMöglichkeit nicht abgeleitet werden. In der Gesetzesbegründung zu § 20 BremBesG \nheißt es (Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 11): \n \n„Mit der betragsmäßigen Überleitung wird sichergestellt, dass die zum Zeitpunkt \nder Einführung der Erfahrungsstufen vorhandenen Beamtinnen und Beamten so-\nwie Richterinnen und Richter keine Einkommensverluste erleiden und zugleich der \nÜbergang in das neue System schnell, für die Betroffenen nachvollziehbar und \nohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfolgt.“ \n \n§ 20 Abs. 3 BremBesG verfolgt demnach zwei Ziele. Zum einen sollen finanzielle Nach-\nteile für die bereits vorhandenen Besoldungsempfänger durch die Umstellung des Besol-\ndungssystems vermieden werden. Diese Zielsetzung verlangt einen Vorrang von § 20 \nAbs. 3 BremBesG nur in dem Fall, dass eine Besoldung ausschließlich nach \n§ 15e BremBesG mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre. Zum anderen soll der mit \nder Umstellung des Besoldungssystems verbundene Verwaltungsaufwand begrenzt wer-\nden. Wäre § 20 Abs. 3 BremBesG eine Vorschrift mit dem alleinigen Regelungszweck, \nfinanzielle Verschlechterungen durch eine Neueinstufung zu verhindern, müsste die Be-\nklagte in jedem Einzelfall prüfen, ob § 15e BremBesG im Vergleich zu § 20 Abs. 3 i.V.m. \n§ 15e BremBesG zu einer besseren Einstufung führt. Dazu hätte die Beklagte in jedem \nEinzelfall bestimmen müssen, ob Zeiten nach § 15b Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 15e \nSatz 3 BremBesG vorliegen. Die dafür notwendige Prüfung der Personalakten hätte nicht \nunerhebliche Personalressourcen erfordert. Der Gesetzgeber wollte hingegen den Um-\nstellungsaufwand auf ein Minimum reduzieren. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, \nwenn die Beklagte prüfen müsste, ob eine Besoldung nach § 15e BremBesG im Ver-\ngleich zu § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG vorteilhaft ist. \n \n3. § 20 Abs. 3 BremBesG ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grund-\ngesetz vereinbar. \n \n\n- 8 - \n \na) § 20 Abs. 3 BremBesG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. \n \nDie bis 31.12.2013 in § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 BBesG a. F. normierte Besoldung \nnach Lebensaltersstufen stellt eine Diskriminierung wegen des Alters nach der Richtlinie \n2000/78/EG dar (vgl. im Hinblick auf §§ 27, 28 BBesG a. F. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – \nC-501/12). § 20 Abs. 3 BremBesG sieht vor, dass die Lebensaltersstufen Grundlage für \ndie Einordnung in das Erfahrungsstufensystem sind. Die Vorschrift übernimmt damit Ein-\nordnungen aus einem diskriminierenden System und schreibt diese fest. Sie stellt infol-\ngedessen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. Art. 2 Richtlinie \n2000/78/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). \n \nDiese Ungleichbehandlung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerecht-\nfertigt. Eine Rechtfertigung setzt voraus, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes \nZiel verfolgt wird und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich \nsind. Diese Voraussetzungen hat der EuGH im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BlnBesÜG bejaht. \nDie Vorschrift nimmt die Einordnung der Bestandsbeamten in Erfahrungsstufen aus-\nschließlich auf Grundlage der Stufenzuordnung des vorhergehenden Besoldungssystems \nnach Lebensalter vor. Dieses Vorgehen ist nach dem EuGH gerechtfertigt, weil es dem \nlegitimen Ziel der Besitzstandswahrung und des reibungslosen Übergangs der Besol-\ndungssysteme dient (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). \n \nDie durch § 20 Abs. 3 BremBesG verursachte Benachteiligung ist aus dem gleichen \nGrund gerechtfertigt. Die Überleitung in das Besoldungssystem nach Erfahrungsstufen \nauf Grundlage der Einstufung im Besoldungssystem nach Besoldungslebensalter, wie sie \nin § 20 BremBesG vorgesehen ist, schließt es aus, dass Beamte und Richter infolge der \nUmstellung schlechter eingestuft werden und dadurch ihre Besoldung sinkt. Zwar hätte \ndieses Ziel auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden können. So \nhätte der Anwendungsbereich von § 20 BremBesG auf Beamte und Richter beschränkt \nwerden können, die bei alleiniger Anwendung des neuen Besoldungssystems finanzielle \nNachteile erlitten hätten. Dies hätte allerdings eine Prüfung der Erfahrungszeiten der am \n31.12.2013 im Dienst befindlichen Besoldungsempfänger erfordert. Den damit verbunde-\nnen Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollen. Zudem \nhätte eine Überleitungsregelung, die einer – nach Einschätzung des Gerichts –\nhaushaltsmäßig relevanten Zahl von Beamten und Richtern eine vorteilhafte Neueinstu-\nfung ermöglicht hätte, der im Hinblick auf die desolate Haushaltssituation der Beklagten \nimpliziten Zielsetzung der kostenneutralen Umstellung des Besoldungssystems wider-\nsprochen. \n \n\n- 9 - \n \nDass eine Überleitungsvorschrift finanzielle und administrative Beschränkungen berück-\nsichtigen darf, hat der EuGH anerkannt (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Entgegen \nder Ansicht des VG Berlin (Beschl. v. 19.12.2014 – 7 K 156.10) ist dabei der Verwal-\ntungsaufwand für die Prüfung der Erfahrungszeiten aller betroffenen Besoldungsempfän-\nger maßgeblich. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Besoldungsordnungen würde \nzu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung von Besoldungsordnungen mit wenigen \nBesoldungsempfängern führen. \n \nDanach ist § 20 BremBesG nicht zu beanstanden. Die Beklagte hätte eine Überleitungs-\nregelung, die zu Einzelfallprüfungen geführt hätte, nicht umsetzen können. Zwar hat der \nGesetzgeber § 20 BremBesG lediglich mit dem pauschalen Hinweis begründet, die Um-\nstellung der Besoldung solle mit möglichst geringem Ressourceneinsatz erfolgen \n(vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/1024). Der Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet gewe-\nsen, den Arbeitsaufwand abzuschätzen und den daraus folgenden Personalbedarf zu \nermitteln. Auch musste er nicht darlegen, dass dieser mit den zur Verfügung stehenden \nfinanziellen Mitteln nicht bereitgestellt werden kann. Eine solche Darlegungspflicht ist bei \noffenkundigen Tatsachen entbehrlich. \n \nEs ist bekannt, dass die Beklagte aufgrund mangelnden Personals Probleme hat, die bei \nder Personalverwaltung anfallenden Aufgaben in qualitativer und zeitlicher Hinsicht an-\ngemessen zu erledigen. So sind derzeit beispielsweise lange Bearbeitungszeiten bei \nBeihilfeanträgen und in nicht wenigen Gerichtsverfahren eine nicht den gesetzlichen Vor-\ngaben entsprechende Führung von Personalakten zu verzeichnen. Aufgrund der verfas-\nsungsrechtlichen Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung und der hohen Schuldenlast \nder Beklagten kann dem – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht durch Neueinstellun-\ngen begegnet werden. Die Vermeidung von Einzelfallprüfungen der Erfahrungszeiten von \nBestandsrichtern ist in einer solchen Situation ein legitimes Ziel. Gleichzeitig ist von ei-\nnem erheblichen Prüfungsaufwand auszugehen. Am 30.06.2013 befanden sich 28170 \nBeamte und Richter im Dienst der Beklagten, der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt \nBremerhaven (Statistisches Landesamt Bremen, Tabelle 360-71: Beschäftigte des Bun-\ndes, der Länder und der Gemeinden/GV nach Geschlecht). Neben der hohen Anzahl der \nEinzelfälle kommt hinzu, dass die Prüfung, ob Zeiten nach § 15b Abs. 1 Sätze 4 und 5 \nBremBesG vorliegen, Sachverhaltsermittlungen und nicht einfache rechtliche Bewertun-\ngen notwendig macht. Dies zusammengenommen kann nicht davon ausgegangen wer-\nden, dass die Beklagte eine solche Prüfung hätte leisten können. \n \nb) § 20 Abs. 3 BremBesG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n \n\n- 10 - \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz verlangt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu be-\nhandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie gerechtfertigt \nist. Die Anforderungen daran reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen \nBindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Fall der Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die \nErfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach verletzt eine Norm dann \nden allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im \nVergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, \ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 \n– 2 BvR 1397/09 m.w.N.). Bei Ungleichbehandlungen von Personengruppen im Besol-\ndungsrecht gilt dieser strenge Maßstab jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber besitzt im \nBereich der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen \ner das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden \nEntwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann \n(BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10). Die gerichtliche Prüfung ist infolgedessen da-\nrauf beschränkt, ob sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig erweist oder dem \nHandeln des Besoldungsgesetzgebers von der Verfassung selbst getroffene Wertungen \nentgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 m.w.N.). \n \nDiesen Maßstäben genügt § 20 Abs. 3 BremBesG. Für Richter mit Erfahrungszeiten vor \ndem 29. Lebensjahr führt die Vorschrift zwar im Vergleich mit ab 01.01.2014 neu einge-\nstellten oder in den Dienst der Beklagten versetzten Richtern zu einer gemessen an ihren \nErfahrungszeiten schlechteren Einstufung. Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht evi-\ndent sachwidrig. Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigten, dass Richter in der \nRegel nur über kurze Erfahrungszeiten vor dem 29. Lebensjahr verfügen. Grund dafür ist \ndie lange Ausbildungszeit. Die Mehrheit der Studierenden benötigt bis zum Abschluss \ndes ersten Staatsexamens mindestens 10 Semester. Der Vorbereitungsdienst, der mit \ndem zweiten Staatsexamen abschließt, dauert weitere zwei Jahre. Hinzu kommen die \nunvermeidlichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten sowie bei der Ein-\nstellung. Der Unterschied bei der Einstufung zwischen vor und nach dem 01.01.2014 \neingestellten Richtern wird daher regelmäßig maximal eine Stufe betragen. Auf der ande-\nren Seite ist es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, eine Umstellung des Besoldungs-\nsystems so auszugestalten, dass sie mit den verfügbaren Ressourcen adäquat bewältigt \nwerden kann. Wie dargelegt ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine Prüfung \nder Erfahrungszeiten ihrer Beamten und Richter hätte leisten können. \n \n\n- 11 - \n \n§ 20 Abs. 3 BremBesG verstößt auch nicht gegen Wertungen des Grundgesetzes. Die-\nses sieht – anders als die Richtlinie 2000/78/EG – ein spezifisches Diskriminierungsver-\nbot hinsichtlich des Merkmals „Alter“ nicht vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG). Außerdem ist zu \nberücksichtigen, dass § 20 Abs. 3 BremBesG Teil einer Gesetzesänderung ist, die lang-\nfristig dazu führen wird, dass das Alter bei der Höhe der Besoldung keine Relevanz mehr \nhat. \n \n4. Ein Anspruch auf Zinsen, insbesondere nach § 291 BGB, den der Kläger mit dem 2. \nKlageantrag geltend macht, besteht mangels eines Anspruchs auf Besoldung ausschließ-\nlich nach § 15e BremBesG nicht. \n \nII. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, aufgrund der bis \n31.12.2013 normierten Bemessung der Besoldungshöhe nach dem Besoldungslebensal-\nter. Dieser Anspruch ist aber auf den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2013 be-\nschränkt. \n \n1. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i.V.m. \n§ 24 Nr. 1 AGG. Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Scha-\ndensersatz zu leisten. \n \nDie bis 31.12.2013 in § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 BBesG a. F. normierte Besoldung \nnach Besoldungslebensaltersstufen stellt eine Diskriminierung wegen des Alters nach der \nRichtlinie 2000/78/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Daran ändert der \nUmstand nichts, dass die Diskriminierung auf dem korrekten Vollzug der besoldungs-\nrechtlichen Vorschriften beruht (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Weil anders als \nbei § 15 Abs. 1 AGG kein Vertretenmüssen erforderlich ist, sind die Voraussetzungen \nvon § 15 Abs. 2 AGG ab der Versetzung des Klägers im Februar 2010, die nach dem \nInkrafttreten des AGG am 14.08.2006 liegt, gegeben gewesen. \n \na) Dem Kläger steht allerdings erst ab Oktober 2013 ein Anspruch zu. Der Schadenser-\nsatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG unterliegt der Ausschlussfrist nach § 15 \nAbs. 4 AGG. Danach muss ein Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend \ngemacht werden. An eine Geltendmachung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. \nEs ist ausreichend, wenn der Dienstherr über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt wird \nund dadurch die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu \nbilden (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in \ndem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Durch die Verkündung des \nUrteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 \n– C-297/10) haben die Besoldungsempfänger Kenntnis über die Altersdiskriminierung \n\n- 12 - \n \nerhalten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13; a. A. OVG Saarland, Urt. v. 06.08.2015 \n– 1 A 290/14, das für den Beginn der Ausschlussfrist auf den 19.06.2014 abstellt). Die \nAusschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG ist auch mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar \n(EuGH, Urt. v. 08.07.2010 – C-246/09 – Bulicke). \n \nUm sämtliche Ansprüche zu sichern, hätte der Kläger diese daher nach § 31 \nAbs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB bis zum 08.11.2011 geltend machen müs-\nsen. Er hat aber erst am 27.12.2013 Widerspruch erhoben und eine altersdiskriminieren-\nde Besoldung geltend gemacht. Durch das Schreiben vom 27.02.2012, mit dem der Klä-\nger einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG gerügt hat, ist keine Geltendmachung nach \n§ 15 Abs. 4 AGG erfolgt. Zwar sind an die Geltendmachung von Ansprüchen nach \n§ 15 Abs. 2 AGG keine hohen Anforderungen zu stellen. Trotzdem erfüllt das Schreiben \nvom 27.02.2012 nicht die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendma-\nchung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwai-\nge Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu si-\nchern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaus-\nsichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in \n§ 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen \nüber relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei \nJahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. \n16/1780 S. 38). Das setzt voraus, dass die Geltendmachung in irgendeiner Form auf die \ngerügte Diskriminierung abhebt (ausführlich dazu VG Bremen, Urt. v. 25.08.2015 – \n6 K 274/14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Infolgedessen sind nur Ansprüche für den \nZeitraum ab Oktober 2013 rechtzeitig geltend gemacht worden. \n \nb) Der Anspruch des Klägers ist auf den Zeitraum bis Dezember 2013 beschränkt, weil \ndie Diskriminierung wegen des Alters mit der Umstellung der Besoldung auf Erfahrungs-\nstufen am 31.12.2013 geendet hat. Eine Besoldung nach Erfahrungsstufen ist europa-\nrechtlich zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12), so dass § 15e BremBesG \nnicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für § 20 BremBesG. Zwar führt die Überleitungs-\nvorschrift für die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter zu einer \nBeibehaltung der Ungleichbehandlung wegen des Alters bei der Besoldung. Diese Un-\ngleichbehandlung ist allerdings wie erläutert nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG \ngerechtfertigt. \n \n2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers resultiert des Weiteren aus dem unions-\nrechtlichen Haftungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, ge-\ngen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten be-\nzweckt, der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Ver-\n\n- 13 - \n \nstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht \n(EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Eine Besoldung nach Lebensaltersstufen erfüllt \nab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 diese \nVoraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Mit Umstellung der Besol-\ndung auf Erfahrungsstufen hat der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG geendet. \n \nDie Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch \nnicht anwendbar (ebenso: BGH, Urt. v. 23.07.2015 – II ZR 4 /15 - juris RdNr. 13 ff.; a. A. \nOLG Hamm, Urt. v. 03.12.2014 - I-11 U 6/13, 11 U 6/13 - juris RdNr. 40 ff.; VG Arnsberg, \nUrt. v. 05.06.2015 - 13 K 308/13, juris RdNr. 23). \n \nZwar obliegt die weitere Ausgestaltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs über \ndie vom EuGH benannten Voraussetzungen hinaus in Ermangelung einer unionsrechtli-\nchen Harmonisierung dem jeweiligen Mitgliedstaat, wobei Äquivalenz- und Effizienzprin-\nzip zu berücksichtigen sind (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, \nArt. 340 AEUV, RdNr. 175, Stand: Januar 2015). Auch sind Ausschlussfristen nach den \nGrundsatzentscheidungen des EuGH in den Sachen Palmisani und Bulicke grundsätzlich \nmit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar, weil die Festset-\nzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen ein Anwen-\ndungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind \nnicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte \npraktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urt. v. \n08.07.2010 – C-246/09 – Bulicke, juris RdNr. 36 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 10.07.1997 – C-\n261/95 - Palmisani). \n \nDabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die streitgegenständlichen Ersatzan-\nsprüche, anders als in der Sache Palmisani, die Geltung von Ausschlussfristen für einen \nunionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht positivrechtlich geregelt wurde. Anders als die \nunstreitig geltenden allgemeinen Grundsätze Mitverschulden, Vorrang des Primärrechts-\nschutzes und Verjährung stellt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch keinen all-\ngemeinen Rechtsgrundsatz dar, sondern ist eine speziell für den Geltungsbereich des \nAGG geschaffene Vorschrift. Sie bezweckt, den Arbeitgeber angesichts der für ihn un-\ngünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor zu schützen, Dokumentationen über \nEinstellungsverfahren unzumutbar lange, das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Ver-\njährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregie-\nrung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirkli-\nchung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/07, S. 40 f.). \n \n\n- 14 - \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für alle Fälle von Schadensersatzan-\nsprüchen wegen Altersdiskriminierung und nicht nur wegen Verstoßes gegen das AGG \neine Ausschlussfrist schaffen wollte. Dem steht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG \nentgegen, der sich ausdrücklich nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG \nbezieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. \n \nInsbesondere ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) zu be-\nrücksichtigten, dass die Ansprüche nach dem AGG und dem unionsrechtlichen Haf-\ntungsanspruch nicht vollkommen kongruent sind. Zwar beruhen beide auf einem Verstoß \ngegen das Diskriminierungsverbot. Während aber die Zielrichtung von § 15 Abs. 1 und \n2 AGG eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers oder individual- \noder kollektivrechtliche Vereinbarungen im Blick hat, die gegen das Benachteiligungsver-\nbot verstoßen, zielt der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch auf das legislative Un-\nrecht ab, eine diskriminierende Rechtslage nicht behoben zu haben. Zwar ist die Beklag-\nte nicht nur als Gesetzgeber, sondern auch in der Funktion als „Arbeitgeber“ bzw. nach \nMaßgabe des § 24 AGG als Dienstherr tätig geworden. Die unterschiedlichen Rollen der \nBeklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr dürfen jedoch nicht mit der Folge ver-\nmengt werden, den Erlass beamtenrechtlicher Vorschriften dem Anwendungsbereich des \n§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 und damit auch dem Absatz 4 zuzuordnen (BGH, a.a.O.). Dies \nhätte zur Folge, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Fällen der vorliegenden \nArt wegen der kurzen Ausschlussfrist ins Leere liefe. Dem Grundsatz der Effektivität wäre \nnicht genüge getan. Dabei ist tragendes Prinzip des unionsrechtlichen Haftungsan-\nspruchs gerade der Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet \nutile). Er soll gerade ein Untätigbleiben des Mitgliedstaates sanktionieren, um die Durch-\nsetzung des Unionsrechts sicherzustellen (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, \n6. Auflage 2013, S. 596 f.). \n \nAus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch folgt ein Anspruch auf Ersatz der immate-\nriellen Schäden. Zwar besitzen die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger Unionsvor-\nschriften die Kompetenz, Art und Umfang des Schadenersatzes festzulegen. Allerdings \nhaben sie dabei den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten (EuGH, Urt. v. \n09.12.2010 – C-568/08). Da der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 AGG die Entscheidung \ngetroffen hat, bei einem Verstoß gegen Benachteiligungsverbote immateriellen Schaden \nzu ersetzen, muss gleiches bei immateriellen Schäden infolge von Benachteiligungen im \nZusammenhang mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch gelten. \n \n3. Dem Kläger steht der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch von 6400 Euro zu. \n \n\n- 15 - \n \nDie Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist dem Gericht \nüberlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat. Dazu \nzählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und \nder Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa \ngeleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wie-\nderholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so \ndass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden \nWirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein \nmuss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie \nin einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BVerwG, Urt. \nv. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Nicht in die Bemessung einzubeziehen ist dagegen, dass der \nKläger nach § 15e BremBesG eine höhere Besoldung als derzeit nach § 20 Abs. 3 i.V.m. \n§ 15e BremBesG erhalten würde. Der dadurch bewirkte verzögerte Anstieg des Grund-\ngehalts ist ein genau bestimmbarer finanzieller Nachteil. Es handelt sich um einen mate-\nriellen Schaden. Dieser ist bei der Bemessung des immateriellen Schadens nicht zu be-\nrücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 18.03.2010 – 8 AZR 1044/08). \n \nNach diesen Maßstäben ist für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils des EuGH \nin Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 unter Berücksichtigung von § 198 Abs. 2 \nSatz 3 GVG von einem pauschalen monatlichen immateriellen Schaden von 100 Euro \nauszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). \n \nDurch das Urteil vom 08.09.2011 hat eine rechtliche Klärung stattgefunden, die bei der \nBestimmung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Aus dem Urteil ergibt sich, dass \ndas Kriterium des Dienstalters bei der Bemessung des Einkommens von Arbeitnehmern \nzwar in aller Regel zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der Berufser-\nfahrung angemessen ist. Dass die Stufe der Grundvergütung eines Angestellten im öf-\nfentlichen Dienst bei der Einstellung anhand des Lebensalters festgesetzt wird, geht aber \nüber das hinaus, was hierfür erforderlich und angemessen ist. Daher stellt ein solches \nVergütungssystem eine im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigte \nBenachteiligung wegen des Alters dar (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 – C-297/10). Aus die-\nsen Ausführungen konnte mit hoher Sicherheit abgeleitet werden, dass § 38 BBesG a. F. \nmit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist. Daraus folgt zwar keine sofortige Erhöhung \nder Entschädigung ab Verkündung des Urteils. Dem Gesetzgeber ist zunächst die Mög-\nlichkeit einzuräumen, auf das Urteil zu reagieren, d. h. das Besoldungsrecht zu ändern. \nNach Ablauf einer solchen Umsetzungsfrist, für die das Gericht einen Zeitraum von drei-\neinhalb Monaten für angemessen erachtet, bedingen die Kriterien Schwere der Benach-\nteiligung, Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn und Sanktionszweck der Norm \njedoch eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes. Im Hinblick auf diese Krite-\n\n- 16 - \n \nrien ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst zum 01.01.2014 das Be-\nsoldungssystem umgestellt hat. Damit hat sie nach der Bekanntgabe des Urteils mehr als \nzwei Jahre benötigt, um von einer altersabhängigen Besoldung Abstand zu nehmen. Im \nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Beklagte zudem die durch § 1 Abs. 2 \nBremBesG i.V.m. § 38 BBesG a. F. hervorgerufene Benachteiligung verneint. Stattdes-\nsen sind für die Umstellung des Besoldungssystems „besoldungsfachliche“ Gründe ange-\nführt worden (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 1 und 3). Ein konstanter immateriel-\nler Schadensersatz ab Januar 2012 würde diese Umstände nicht angemessen berück-\nsichtigen. Infolgedessen ist das Schmerzensgeld im Zeitverlauf stufenweise zu erhöhen. \n \nIn der Gesamtabwägung gelangt das Gericht für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis \n31.12.2011 zu einem immateriellen Schadensersatz von 100 Euro im Monat, für den Zeit-\nraum 01.01. bis 31.12.2012 von 200 Euro und vom 01.01. bis 31.12.2013 von 300 Euro. \n \nDemnach steht dem Kläger ein Anspruch wegen immaterieller Schäden i.H.v. 6400 Euro \nzu. Dieser Betrag ist wie vom Kläger beantragt nach § 291 BGB zu verzinsen. \n \nIII. Der Antrag, der auf die Feststellung zukünftiger Ansprüche auf immateriellen Scha-\ndensersatz gerichtet ist, ist unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 AGG \nund die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs sind ab 01.01.2014 \nnicht mehr erfüllt. Denn die Diskriminierung wegen des Alters hat wie erläutert mit der \nUmstellung der Besoldung auf Erfahrungsstufen am 31.12.2013 geendet. \n \nIV. Der Antrag, festzustellen, dass ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden wegen \nder seit der Versetzung des Klägers unterbliebenen diskriminierungsfreien Besoldung \nbesteht, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Zulässigkeit steht die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO \nnicht entgegen. Ein Kläger kann nur dann auf die Möglichkeit der Leistungsklage verwie-\nsen werden, wenn der ihm dadurch gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität \nder Feststellungsklage gleichwertig ist. Das ist zu verneinen, wenn sich der Schaden \nnoch nicht abschließend beziffern lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 – 3 C 8/95). Hin-\nsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Steuerschadens ist es derzeit mit zumutba-\nrem Aufwand nicht möglich, einen genauen Betrag zu benennen. \n \n2. Der Antrag ist unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des unionsrechtli-\nchen Haftungsanspruchs sind zwar wie dargelegt im Zeitraum September 2011 bis De-\nzember 2013 erfüllt. Auch hinsichtlich § 15 Abs. 1 AGG sind die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen von Oktober bis Dezember 2013 erfüllt. Zusätzlich zu den Anforderungen von \n\n- 17 - \n \n§ 15 Abs. 2 AGG setzt § 15 Abs. 1 AGG voraus, dass die Beklagte die Diskriminierung zu \nvertreten hat. Ein solches Verschulden ist ab der Verkündung des Urteils des EuGH in \nSachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 gegeben (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – \n2 C 6.13). \n \nEs fehlt jedoch an einem kausalen materiellen Schaden. Der Kläger macht Schäden gel-\ntend, die aus einem Unterlassen, der verspäteten Umstellung des Besoldungssystems \nresultieren. Hätte die Beklagte früher ein Erfahrungsstufensystem eingeführt, wäre nach \nAnsicht des Klägers früher eine Besoldung ausschließlich nach § 15e BremBesG erfolgt. \nEin Anspruch des Klägers auf eine für ihn finanziell vorteilhafte Besoldung ausschließlich \nnach § 15e BremBesG würde aber voraussetzen, dass die Umstellung der Besoldung vor \nseiner Versetzung erfolgt wäre. Der Kläger ist am 01.02.2010 in den Dienst der Beklag-\nten versetzt worden. Die Umstellung hätte somit spätestens am 31.01.2010 stattfinden \nmüssen. Andernfalls wäre der Kläger auch bei einer Umstellung des Besoldungssystems \nvor dem 01.01.2014 in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 BremBesG gefallen. Der \nSchaden des Klägers resultiert also aus einem Unterlassen, das zeitlich vor dem Entste-\nhen der Schadensersatzansprüche liegt. Eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und \nSchaden ist infolgedessen zu verneinen. \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenentscheidung \nsind die Klageanträge 1. und 2. als einheitlicher Antrag zu bewerten. Die Klageanträge \nhaben einen vergleichbaren Streitwert, der jeweils bei bzw. um 5000 Euro liegt. Da nur \neiner der Anträge (weitgehend) Erfolg hat, sind die Kosten im Verhältnis eins zu drei zu \nteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Klä-\ngers aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten aus \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nDie Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelas-\nsen. Es handelt sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere \ndie Frage, ob § 20 BremBesG auf zum 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindliche \nBesoldungsempfänger ausnahmslos anzuwenden ist, ist eine Rechtsfrage, die für eine \nVielzahl von Beamten- und Richterverhältnissen Bedeutung hat und bislang vom OVG \nBremen nicht entschieden worden ist. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zu-\nstellung dieses Urteils beim \n \n\n- 18 - \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zu-\ngleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimm-\nten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \n \n \ngez. Korrell \n \ngez. Kehrbaum \n \ngez. Dr. Sieweke \n \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 274/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schil-\nlerstraße 1,28195 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Personalbe-\ntreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Kehrbaum und Richter Dr. Sieweke sowie ehrenamtlichen Richterinnen \nBensmann und Romanow ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6400 Euro \nzzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweili-\ngen Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n\n- 2 - \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-\nheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstrecken-\nden Betrages. \n \nDie Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Klägerin wendet sich gegen eine Besoldung nach Altersstufen. Zum Ausgleich bean-\nsprucht sie eine angemessene, diskriminierungsfreie Besoldung. \n \nDie am … 1977 geborene Klägerin trat nach Erlangung des Realschulabschlusses am \n01.08.1994 in den Dienst der Beklagten. Sie absolvierte zunächst eine Ausbildung zur \nVerwaltungsfachangestellten. Mit Wirkung vom 01.08.1995 wurde sie unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Steueranwärterin ernannt und leistete den Vor-\nbereitungsdienst. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde sie mit Wirkung vom \n01.08.1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuersekretärin zur \nAnstellung ernannt (Bes.Gr. 6). Mit Wirkung vom 01.08.1999 wurde die Klägerin zur \nSteuersekretärin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe 6 eingewiesen. \nMit Wirkung vom 01.10.2000 erfolgte ihre Beförderung zur Obersteuersekretärin (Bes.Gr. \n7). Zum 15.09.2004 wurde die Klägerin auf Lebenszeit ernannt. \n \nMit Bescheid vom 02.07.1997 setzte die Oberfinanzdirektion Bremen das Besoldungs-\ndienstalter der Klägerin auf den 01.09.1998 fest. \n \nDie Klägerin befand sich vom 18.07.2002 bis 04.03.2008 in Elternzeit und im Anschluss \ndaran war sie bis zum 30.09.2008 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seit dem 01.10.2008 \narbeitet sie mit ermäßigter Arbeitszeit wegen der Betreuung ihrer beiden in 2002 und \n2004 geborenen Kinder. \n \nMit Schreiben vom 22.12.2008, 14.06.2010, 26.03.2012, 07.07.2012, 29.07.2013, \n29.08.2013, 07.07.2014 und 23.10.2014 beantragte die Klägerin, ihr eine den Vorgaben \ndes Art. 33 Abs. 5 GG genügende Besoldung zu gewähren. Die seit dem Jahr 2003 vor-\ngenommenen Kürzungen führten dazu, dass die Wahrung eines ihres Amtes angemes-\nsenen Lebensstandards nicht mehr möglich sei. \n \nDie Klägerin erhob mit Schreiben vom 09.12.2013, der Beklagten am selben Tag zuge-\ngangen, Widerspruch gegen die Höhe ihrer Dienstbezüge und beantragte zugleich, ihr \nrückwirkend eine angemessene, diskriminierungsfreie höhere Besoldung zu gewähren. \n\n- 3 - \n \nZur Begründung bezog sie sich auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungs-\ngerichts Berlin beim Europäischen Gerichtshof. \n \nZum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs erfolgte die Besoldung der Beamten der \nBesoldungsordnung im Land Bremen seit 01.12.2007 nach § 1 Abs. 2 BremBesG \ni. V. m. §§ 27, 28 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. Die Beamten erhiel-\nten ein Grundgehalt, dessen Höhe sich nach Besoldungsdienstaltersstufen richtete. \nMaßgeblich für das Besoldungsdienstalter war in erster Linie das tatsächliche Lebensal-\nter des jeweiligen Beamten. Das Grundgehalt erhöhte sich in der Besoldungsgruppe 7 \nregelmäßig bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs, in den Besoldungsgruppen 8 bis 10 \nbis zur Vollendung des 49. Lebensjahrs und ab der Besoldungsgruppe 11 bis zur Vollen-\ndung des 53. Lebensjahrs. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als un-\nbegründet zurück. Die Besoldung der Klägerin sei nicht altersdiskriminierend erfolgt. Es \nhandele sich nicht um eine altersbezogene Vergütung, sondern um eine auf dem festge-\nsetzten Besoldungsdienstalter fußende und an der Leistung orientierte Stufenbemessung \nder Besoldung nach der Besoldungsordnung . Mit der Bestimmung der Besoldung nach \ndem Besoldungsdienstalter honoriere der Dienstherr, dass mit zunehmenden Dienstzei-\nten die Erfahrung der Beamtin oder des Beamten wachse und hiermit qualifiziertere Leis-\ntungen verbunden seien. \n \nZum 01.01.2014 trat § 15b BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des Grund-\ngehalts der Besoldungsordnung nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, sondern \nnach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG wurden die am \n31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Beamten ausgehend von der Einstufung \nam 31.12.2013 in das neue Besoldungssystem übergeleitet. \n \nDie Klägerin hat am 06.03.2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Besoldung durch \ndie Beklagte sei bis zur Überleitung in das neue Besoldungsrecht altersdiskriminierend \ngewesen. Die Staffelung des Grundgehalts nach dem Besoldungsdienstalter sei eine \nungerechtfertigte unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2a, Art. 1 der \nRichtlinie 2000/78/EG. Sie fordere daher eine diskriminierungsfreie Besoldung nach der \nEndstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Die Altersdiskriminierung habe sich durch \ndie Überleitungsvorschrift in § 20 BremBesG auch in dem neuen Besoldungssystem fort-\ngesetzt. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n- 4 - \n \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 die Beklagte zu \nverpflichten, der Klägerin rückwirkend gemäß ihrem Antrag vom 09.12.2013 eine \ndiskriminierungsfreie Besoldung zu gewähren und auf die nachzuzahlenden Be-\nsoldungsdifferenzen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes \nseit Rechtshängigkeit und jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergän-\nzend trägt sie vor, dass die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist einer Entschä-\ndigung nach dem AGG entgegenstehe. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Ver-\nhandlung mit Schriftsätzen vom 17.07.2015 und vom 05.08.2015 zugestimmt. Mit \nSchriftsätzen vom 17.07.2015 und 03.08.2015 haben Sie ihr Einverständnis mit der Zu-\nlassung der Sprungrevision erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs-\nvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Betei-\nligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDas Klagebegehren legt das Gericht dahin aus, dass die Klägerin ihren Zahlungsan-\nspruch auf den rückwirkenden Zeitraum bis zur Änderung des Bremischen Besoldungs-\ngesetzes zum 01.01.2014 begrenzt. Dem entspricht der Klagantrag, auch wenn in der \nKlagbegründung weiter ausgeführt wird, dass nach Überleitung in das Erfahrungsstufen-\nsystem der rechtswidrige Zustand beibehalten worden sei. Dass die Klägerin hiermit eine \nhöhere Besoldung auch über den 01.01.2014 hinaus geltend machen wollte, ist nicht hin-\nreichend deutlich. Ein solches Begehren hat jedenfalls keinen ausdrücklichen Nieder-\nschlag im Klagantrag gefunden. Eine andere Auslegung ergibt sich für das Gericht auch \nnicht aus der Formulierung der Nebenforderung, soweit die Klägerin neben den Prozess-\nzinsen auch solche seit „jeweiliger Fälligkeit“ verlangt. Das Gericht versteht auch diese \nFormulierung dahin, dass sie sich auf die rückwirkend eingeforderte höhere Besoldung \nbezieht. \n\n- 5 - \n \n \nDie so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat \nwegen altersdiskriminierender Besoldung einen Zahlungsanspruch. \n \nI. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Besoldung. \n \nDie Klägerin hat mit Blick auf die Frage der Altersdiskriminierung keine (eigentlichen) \nbesoldungsrechtlichen Ansprüche. Zwar steht nach den den Beteiligten bekannten Ent-\nscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12) \nund des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 u.a.) zur \nÜberzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass auch die vormalige bremische Rege-\nlung der Besoldung, die bis zum 31.12.2013 gemäß § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 27, \n28 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung auf Dienstaltersstufen abstellte, \ndie Klägerin unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt hat. \n \nEin Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Besoldung zum Ausgleich die-\nser bis zum 31.12.2013 bestehenden ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch aus-\ngeschlossen, weil von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst waren. \nInfolgedessen hat es hinsichtlich der §§ 27, 28 BBesG a. F. keine privilegierte Gruppe \ngegeben, sodass kein gültiges Bezugssystem bestanden hat, das als Grundlage heran-\ngezogen werden könnte (BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 12 ff.). \n \nII. \nDie Klägerin hat aber einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund der bis \nzum 31.12.2013 normierten Bemessung der Besoldungshöhe nach dem Besoldungs-\ndienstalter. Dieser Anspruch ist aber auf den Zeitraum September 2011 bis Dezember \n2013 beschränkt. \n \nDabei ist es ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin im behördlichen wie im gerichtlichen \nVerfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage oder den unions-\nrechtlichen Staatshaftungsanspruch berufen hat. Das Gericht ist nicht an die von der Klä-\ngerin bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten An-\nspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prü-\nfen (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 u. a. - juris RdNr. 32). \n \n1. \n\n- 6 - \n \nEin Entschädigungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 \nAGG. Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Schadensersatz \nzu leisten. \n \nDie bis 31.12.2013 im Land Bremen normierte Besoldung nach Besoldungsdienstalters-\nstufen nach § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 27, 28 BBesG a. F. stellt eine Diskriminie-\nrung wegen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 \n- C-501/12). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Diskriminierung auf dem korrek-\nten Vollzug der besoldungsrechtlichen Vorschriften beruht (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – \n2 C 6.13). \n \nWeil nach § 15 Abs. 2 AGG - anders als bei § 15 Abs. 1 AGG - kein Vertretenmüssen \nerforderlich ist, sind die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 AGG ab dem Inkrafttreten des \nAGG am 14.08.2006 gegeben gewesen. \n \na) Der Klägerin steht allerdings erst ab Oktober 2013 ein Anspruch zu. Der Schadenser-\nsatzanspruch \nnach \n§ 15 Abs. 2 \nAGG \nunterliegt \nder \nAusschlussfrist \nnach \n§ 15 Abs. 4 AGG. Danach muss ein Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich \ngeltend gemacht werden. An eine Geltendmachung sind nur geringe Anforderungen zu \nstellen. Es ist ausreichend, wenn der Dienstherr über etwaige Ansprüche in Kenntnis ge-\nsetzt wird und dadurch die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rückla-\ngen zu bilden (BVerwG, a.a.O.). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffe-\nne von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Durch die Verkündung des Urteils des \nEuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 - C-297/10) \nhaben die Besoldungsempfänger Kenntnis über die Altersdiskriminierung erhalten \n(BVerwG, a.a.O.; a.. OVG Saarland, Urt. v. 06.08.2015 - 1 290/14, das für den Beginn \nder Ausschlussfrist auf den 19.06.2014 abstellt). Die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 \nAGG ist auch mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. 08.07.2010 - C-\n246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006). \n \nUm sämtliche Ansprüche zu sichern, hätte die Klägerin diese daher nach \n§ 31 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB bis zum 08.11.2011 geltend machen \nmüssen. Sie hat aber erst am 09.12.2013 Widerspruch gegen ihre Besoldung wegen al-\ntersabhängiger Besoldung erhoben. Infolgedessen sind nur Ansprüche für den Zeit-\nraum ab Oktober 2013 rechtzeitig geltend gemacht worden. \n \nZur Wahrung der Ausschlussfrist kann auch nicht die im Hinblick auf die Besoldungsein-\nschränkungen bereits erstmals mit Schreiben vom 22.12.2008 geltend gemachte amts-\nangemessene Besoldung herangezogen werden. Zwar sind an die Geltendmachung von \n\n- 7 - \n \nAnsprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG keine hohen Anforderungen zu stellen. Der \nschriftliche Antrag der Klägerin auf amtsangemessene Besoldung reicht aber für eine \nGeltendmachung eines Schadensersatzbegehrens wegen Altersdiskriminierung nicht \naus. Er erfüllt nicht die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in \n§ 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige An-\nsprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern \nund rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten \nseiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn angesichts \nder in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentati-\nonen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von \ndrei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. \n16/1780 S. 38). Das setzt voraus, dass die Geltendmachung in irgendeiner Form auf die \ngerügte Diskriminierung abhebt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Widerspruch vom \n22.12.2008, mit dem die Klägerin wegen der in der Vergangenheit vorgenommenen Be-\nsoldungskürzungen allein der Höhe nach eine amtsangemessene Alimentierung begehrt, \nlässt sich eine auf die Diskriminierung wegen Alters bezogene Rüge nicht entnehmen. \nAusgehend von der Begründung ist es nicht angezeigt, in diesem Begehren auch eine \nRüge wegen altersabhängiger Besoldung zu erblicken. Eine solche Auslegung ginge \nüber das zum Ausdruck gebrachte Begehren hinaus. \n \nDie Geltendmachung einer verfassungsgemäßen, amtsangemessenen Besoldung um-\nfasst auch im rechtlichen Ansatz nicht die Gewährung einer altersunabhängigen Besol-\ndung. Es ist ein „hergebrachter Grundsatz” des Berufsbeamtentums i.S. des \nArt. 33 Abs. 5 GG, dass den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt \nverbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums \nfür die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und \nfinanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Le-\nbensunterhalt zu gewähren ist (BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 – \nBVerfGE 8, 1). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Berufsbeamtentum die ihm \nzufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden \nFaktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur \nerfüllen kann, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschl. v. \n17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155, 162, 163). Zu diesem hergebrachten Grund-\nsatz gehört indes nicht eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Besoldung. Dieser stellt viel-\nmehr im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf eine ausreichende Höhe \nder Besoldung an sich ab. \n \nb) Der Anspruch der Klägerin ist auf den Zeitraum bis Dezember 2013 beschränkt, weil \ndie Diskriminierung wegen des Alters mit der Umstellung der Besoldung auf Erfahrungs-\n\n- 8 - \n \nstufen \nam \n31.12.2013 \ngeendet \nhat. \nEine \nBesoldung \nnach \nErfahrungsstufen \nist europarechtlich zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12), so dass § 15b \nBremBesG nicht zu beanstanden ist. \n \nGleiches gilt für § 20 BremBesG. Danach sind die Dienstaltersstufen Grundlage für die \nEinordnung in das Erfahrungsstufensystem. Die Vorschrift übernimmt damit Einordnun-\ngen aus einem diskriminierenden System und schreibt diese fest. Sie stellt infolgedessen \neine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. Art. 2 Richtlinie 2000/78/EG dar \n(vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach \nArt. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie dem legitimen Ziel der Besitz-\nstandswahrung und des reibungslosen Übergangs der Besoldungssysteme dient (EuGH, \nUrt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Die Beklagte hätte eine Überleitungsregelung, die zu Ein-\nzelfallprüfungen der Erfahrungszeiten geführt hätte, mangels ausreichendem Personal \nund finanzieller Mittel nicht umsetzen können (hierzu ausführlich VG Bremen, Urt. v. \n25.08.2015 – 6 K 406/14). \n \n2. \nEin Schadensersatzanspruch der Klägerin resultiert des Weiteren aus dem unionsrechtli-\nchen Staatshaftungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, ge-\ngen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten be-\nzweckt, der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Ver-\nstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht \n(EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Eine Besoldung nach Dienstaltersstufen erfüllt ab \nVerkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 diese Vo-\nraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Mit Umstellung der Besoldung \nauf Erfahrungsstufen hat der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG geendet. \n \nDie Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch \nnicht anwendbar (ebenso: BGH, Urt. v. 23.07.2015 - II ZR 4 /15 - juris RdNr. 13 ff.; a.. \nOLG Hamm, Urt. v. 03.12.2014 - I-11 U 6/13, 11 U 6/13 - juris RdNr. 40 ff., VG Arnsberg, \nUrt. v. 05.06.2015 - 13 K 308/13 - juris RdNr. 23). \n \nZwar obliegt die weitere Ausgestaltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs über \ndie vom EuGH benannten Voraussetzungen hinaus in Ermangelung einer unionsrechtli-\nchen Harmonisierung dem jeweiligen Mitgliedstaat, wobei Äquivalenz- und Effizienzprin-\nzip zu berücksichtigen sind (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, \nArt. 340 AEUV, RdNr. 175, Stand: Januar 2015). Auch sind Ausschlussfristen nach den \nGrundsatzentscheidungen des EuGH in den Sachen Palmisani und Bulicke grundsätzlich \nmit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar, weil die Festset-\n\n- 9 - \n \nzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen ein Anwen-\ndungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind \nnicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte \npraktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urt. v. \n08.07.2010 – C-246/09 – Bulicke, juris RdNr. 36 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 10.07.1997 – C-\n261/95 - Palmisani). \n \nDabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die streitgegenständlichen Ersatzan-\nsprüche, anders als in der Sache Palmisani, die Geltung von Ausschlussfristen für einen \nunionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht positivrechtlich geregelt wurde. Anders als die \nunstreitig geltenden allgemeinen Grundsätze Mitverschulden, Vorrang des Primärrechts-\nschutzes und Verjährung stellt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch keinen all-\ngemeinen Rechtsgrundsatz dar, sondern ist eine speziell für den Geltungsbereich des \nAGG geschaffene Vorschrift. Sie bezweckt, den Arbeitgeber angesichts der für ihn un-\ngünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor zu schützen, Dokumentationen über \nEinstellungsverfahren unzumutbar lange, das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Ver-\njährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregie-\nrung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung Europäischer Richtlinien zur Verwirkli-\nchung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/07, S. 40 f.). \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für alle Fälle von Schadensersatzan-\nsprüchen wegen Benachteiligungen und nicht nur wegen Verstoßes gegen das AGG eine \nAusschlussfrist schaffen wollte. Dem steht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG ent-\ngegen, der sich ausdrücklich nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG be-\nzieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. \n \nInsbesondere ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) zu be-\nrücksichtigten, dass die Ansprüche nach dem AGG und dem unionsrechtlichen Haf-\ntungsanspruch nicht vollkommen kongruent sind. Zwar beruhen beide auf einem Verstoß \ngegen das Diskriminierungsverbot. Während aber die Zielrichtung von § 15 Abs. 1 und 2 \nAGG eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers oder individual- \noder kollektivrechtliche Vereinbarungen im Blick hat, die gegen das Benachteiligungsver-\nbot verstoßen, zielt der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch auf das legislative Un-\nrecht ab, eine diskriminierende Rechtslage nicht behoben zu haben. Zwar ist die Beklag-\nte nicht nur als Gesetzgeber, sondern auch in der Funktion als „Arbeitgeber“ bzw. nach \nMaßgabe des § 24 AGG als Dienstherr tätig geworden. Die unterschiedlichen Rollen der \nBeklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr dürfen jedoch nicht mit der Folge ver-\nmengt werden, den Erlass beamtenrechtlicher Vorschriften dem Anwendungsbereich des \n§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 und damit auch dem Absatz 4 zuzuordnen (BGH, a.a.O.). Dies \n\n- 10 - \n \nhätte überdies zur Folge, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Fällen der vor-\nliegenden Art wegen der kurzen Ausschlussfrist ins Leere liefe. Dem Grundsatz der Ef-\nfektivität wäre nicht genüge getan. Dabei ist tragendes Prinzip des unionsrechtlichen Haf-\ntungsanspruchs gerade der Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts \n(effet utile). Er soll ein Untätigbleiben des Mitgliedstaates sanktionieren, um die Durch-\nsetzung des Unionsrechts sicherzustellen (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. \nAuflage 2013, S. 596 f.). \n \nAus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch folgt ein Anspruch auf Ersatz der immate-\nriellen Schäden. Zwar besitzen die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger Unionsvor-\nschriften die Kompetenz, Art und Umfang des Schadenersatzes festzulegen. Allerdings \nhaben sie dabei den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten (EuGH, Urt. v. \n09.12.2010 – C-568/08). Da der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 AGG die Entscheidung \ngetroffen hat, bei einem Verstoß gegen Benachteiligungsverbote immateriellen Schaden \nzu ersetzen, muss gleiches bei immateriellen Schäden infolge von Benachteiligungen im \nZusammenhang mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch gelten. \n \n3. \nDer Klägerin steht der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch von 6400 Euro zu. \n \nDie Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist dem Gericht \nüberlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat. Dazu \nzählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und \nder Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa \ngeleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wie-\nderholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so \ndass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden \nWirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein \nmuss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie \nin einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BVerwG, Urt. \nv. 30.10.2014 – 2 C 6.13). \n \nNach diesen Maßstäben ist für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils des EuGH \nin \nSachen \nHennigs \nund \nMai \nam \n08.09.2011 \nunter \nBerücksichtigung \nvon \n§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG von einem pauschalen monatlichen immateriellen Schaden von \n100 Euro auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). \n \nDurch das Urteil vom 08.09.2011 hat eine rechtliche Klärung stattgefunden, die bei der \nBestimmung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Aus dem Urteil ergibt sich, dass \n\n- 11 - \n \ndas Kriterium des Dienstalters bei der Bemessung des Einkommens von Arbeitnehmern \nzwar in aller Regel zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der Berufser-\nfahrung angemessen ist. Dass die Stufe der Grundvergütung eines Angestellten im öf-\nfentlichen Dienst bei der Einstellung anhand des Lebensalters festgesetzt wird, geht aber \nüber das hinaus, was hierfür erforderlich und angemessen ist. Daher stellt ein solches \nVergütungssystem eine im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigte \nBenachteiligung wegen des Alters dar (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 – C-297/10). Aus die-\nsen Ausführungen konnte mit hoher Sicherheit abgeleitet werden, dass §§ 27, 28 \nBBesG a. F. mit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist. Daraus folgt zwar keine sofor-\ntige Erhöhung der Entschädigung ab Verkündung des Urteils. Dem Gesetzgeber ist zu-\nnächst die Möglichkeit einzuräumen, auf das Urteil zu reagieren, d. h. das Besoldungs-\nrecht zu ändern. Nach Ablauf einer solchen Umsetzungsfrist, für die das Gericht einen \nZeitraum von dreieinhalb Monaten für angemessen erachtet, bedingen die Kriterien \nSchwere der Benachteiligung, Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn und Sankti-\nonszweck der Norm jedoch eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes. Im Hin-\nblick auf diese Kriterien ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst zum \n01.01.2014 das Besoldungssystem umgestellt hat. Damit hat sie nach der Bekanntgabe \ndes Urteils mehr als zwei Jahre benötigt, um von einer altersabhängigen Besoldung Ab-\nstand zu nehmen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Beklagte zudem die \ndurch § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. §§ 27, 28 BBesG a. F. hervorgerufene Benachteili-\ngung verneint. Stattdessen sind für die Umstellung des Besoldungssystems „besoldungs-\nfachliche“ Gründe angeführt worden (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 1 und 3). Ein \nkonstanter immaterieller Schadensersatz ab Januar 2012 würde diese Umstände nicht \nangemessen berücksichtigen. Infolgedessen ist das Schmerzensgeld im Zeitverlauf stu-\nfenweise zu erhöhen. \n \nIn der Gesamtabwägung gelangt das Gericht für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis \n31.12.2011 zu einem immateriellen Schadensersatz von 100 Euro im Monat, für den Zeit-\nraum 01.01. bis 31.12.2012 von 200 Euro und vom 01.01. bis 31.12.2013 von 300 Euro. \n \nDemnach steht der Klägerin ein Anspruch wegen immaterieller Schäden i.H.v. 6400 Euro \nzu. \n \n4. \nDer Betrag ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei öffentlich-rechtlichen \nGeldforderungen \naus \nder \nsinngemäßen \nAnwendung \ndes \n§ 291 Satz 1 \ni. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige \n\n- 12 - \n \nRegelung trifft (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61, 62 m.w.N.). \nLetzteres ist nicht der Fall. \n \nDagegen kann die Klägerin keine Verzugszinsen beanspruchen. Ein Anspruch auf Ver-\nzugszinsen \nin \nanaloger \nAnwendung \nder \nbürgerlich-rechtlichen \nVorschrift \ndes \n§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich bei der \nöffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, d.h. um eine vertragli-\nche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des an-\nderen Vertragspartners steht. Denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu \nbürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.06.2011 - 3 C \n30.10 - und v. 12.06.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312, 323 jeweils m.w.N.). Diese \nVoraussetzungen erfüllt der unionsrechtliche Schadensersatzanspruch nicht. In allen an-\nderen Fällen können Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur auf-\ngrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gefordert werden. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz \ndes Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (vgl. BVerwG, \nz. B. Urteile v. 26.07.2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 und v. 12.06.2002 a.a.O., \njeweils m.w.N.). In Bezug auf den unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch fehlt es an \neiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über die Zahlung von Verzugszinsen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. \n \n \nIV. \nDie Revision ist gemäß §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die \nBeteiligten haben einer Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Die Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung. Aus dem gleichen Grund ist die Berufung zuzulassen \n(§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO). \n \n \n \n \n \n\n- 13 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die \nRevision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \n \neinzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revisi-\non. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen. \n \n \n \nFerner ist gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Han-\nsestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen be-\nstimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Kehrbaum \ngez. Dr. Sieweke\n \n \n\n- 1 - \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 406/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Personalbe-\ntreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Kehrbaum und Richter Dr. Sieweke sowie ehrenamtlichen Richterinnen \nBensmann und Romanow ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6400 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2014 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. \nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte \n\n- 2 - \n \nist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen eine Besoldung nach Altersstufen und fordert dafür zu-\nsätzlich Schadensersatz. \n \nDer am 16.05.1979 geborene Kläger absolvierte nach seinem Schulabschluss im Juli \n1998 von August 1998 bis August 1999 den Zivildienst… . Von Oktober 1999 bis Juni \n2004 studierte er Rechtswissenschaft an der Universität . Seinen juristischen Vorbe-\nreitungsdienst absolvierte er von September 2004 bis September 2006 im Oberlandesge-\nrichtsbezirk . \n \nIm Dezember 2006 bewarb der Kläger sich beim Präsidenten des Hanseatischen Ober-\nlandesgerichts in Bremen um Einstellung in den Richterdienst. Nach erfolgreichem Ver-\nlauf des Bewerbungsverfahrens ernannte die Beklagte den Kläger unter Berufung in ein \nRichterverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 01.05.2007 zum Richter (Bes.Gr. R 1). Die \nErnennung auf Lebenszeit erfolgte im Juni 2010. \n \nZum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers erfolgte die Besoldung der Richter im Land \nBremen nach § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden \nFassung. Die Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhielten ein Grundgehalt, \ndessen Höhe sich nach Lebensaltersstufen (Besoldungslebensalter) richtete. Maßgeblich \nfür das Besoldungslebensalter war in erster Linie das tatsächliche Lebensalter des jewei-\nligen Richters. Das Grundgehalt erhöhte sich regelmäßig bis zur Vollendung des 49. Le-\nbensjahrs. \n \nMit Bescheid vom 10.05.2007 setzte die Beklagte das Besoldungslebensalter des Klä-\ngers nach § 38 Abs. 3 BBesG auf den 01.05.2006 fest. Dagegen erhob der Kläger keinen \nWiderspruch. \n \nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 15.02.2012, der Beklagten am 16.02.2012 zuge-\ngangen, Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge in den Jahren 2011 und \n2012. Die Besoldung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. \n\n- 3 - \n \n \nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 16.12.2013, der Beklagten am selben Tag zuge-\ngangen, Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge. Die Besoldung verstoße ge-\ngen Art. 33 Abs. 5 GG. Insoweit beantrage er das Ruhen des Widerspruchsverfahrens. \nDes Weiteren verstoße die Besoldung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. \n \nZum 01.01.2014 trat § 15e BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des Grund-\ngehalts der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nicht mehr nach dem Besoldungslebensal-\nter, sondern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG \nwurden die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter in das neue Be-\nsoldungssystem übergeleitet. Der Kläger wurde in die Erfahrungsstufe 4 übergeleitet, \nohne dass eine förmliche Entscheidung der Beklagten erging. \n \nMit Schreiben vom 03.02.2014 widersprach der Kläger der zum 01.01.2014 erfolgten \nÜberleitung in die Erfahrungsstufe 4. Er beantragte, die Bezüge rückwirkend zum \n01.01.2014 entsprechend der Erfahrungsstufe 5 festzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 17.02.2014, zugestellt am 19.02.2014, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \nDas zum 01.01.2014 geänderte Besoldungssystem sei rechtlich nicht zu beanstanden. \nMit undatiertem Schreiben, der Beklagten am 20.02.2014 zugegangenen, wies der Klä-\nger darauf hin, dass die Beklagte über seinen Antrag, ihn nach § 15b BremBesG zu be-\nsolden, nicht entschieden habe. Mit Bescheid vom 25.02.2014, zugestellt am 26.02.2014, \nerklärte die Beklagte, die vom Kläger begehrte Einstufung sei mangels einer gesetzlichen \nGrundlage nicht möglich. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch vom \n16.12.2013 zurück. Die Besoldung des Klägers sei nicht altersdiskriminierend erfolgt. \n \nDer Kläger hat bereits am 26.03.2014 Klage erhoben. Er macht geltend, die Besoldung \ndurch die Beklagte sei in der Vergangenheit aber auch in der Gegenwart altersdiskrimi-\nnierend. Bei Anwendung des zum 01.01.2014 eingeführten Erfahrungsstufensystems sei \ner besser gestellt, als wenn für die Einstufung weiterhin das Lebensalter maßgebend sei. \nAufgrund des geleisteten Zivildienstes sei der 01.04.2006 der Beginn der besoldungs-\nrechtlichen Dienstzeit. Daher habe er rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung \nAnspruch auf Schadensersatz. \n \nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn rückwirkend ohne \nDiskriminierung aufgrund des Lebensalters zu besolden. Im Verlauf des gerichtlichen \nVerfahrens hat er seinen Antrag präzisiert und erweitert. \n \n\n- 4 - \n \nDer Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, \n1. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger rückwirkend zum 01.01.2014 entspre-\nchend der Stufe 5 der Besoldungsgruppe R 1, ab 01.04.2014 entsprechend \nder Stufe 6 der Besoldungsgruppe R 1, und von dort fortlaufend entsprechend \nder gesetzlichen Regelung zu besolden, und die bislang nicht ausgezahlten \nBeträge an den Kläger auszuzahlen und mit einem Zinssatz i.H.v. 5 Prozent-\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, hilfsweise \nab Rechtshängigkeit, zu verzinsen, \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz, \ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zah-\nlen, und \n3. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Schadens, ins-\nbesondere eines etwaigen Steuernachteils, aufgrund der unterlassenen An-\npassung der Besoldung, verpflichtet ist. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, § 15 Abs. 4 AGG sei auf eine Entschädigung nach dem AGG \nanzuwenden. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Ver-\nhandlung mit Schriftsätzen vom 24.07.2015 und vom 05.08.2015 zugestimmt. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Betei-\nligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Präzisierung und Erweiterung der \nKlage hinsichtlich der Besoldungs- und Zahlungsansprüche ist nach § 173 VwGO i.V.m. \n§ 264 ZPO zulässig. Die Klageerweiterung durch den Feststellungsantrag, der sich teil-\nweise auf materielle Schäden bezieht, die nicht unmittelbar aus der Besoldung resultie-\nren, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Diese Änderung ist sachdienlich, da der geltend \ngemachte Schadensanspruch aus der verspäteten Umstellung des Besoldungssystems \nresultiert und damit eine Verbindung zum ursprünglichen Antrag aufweist. \n \n\n- 5 - \n \nDie Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Anspruchs auf \nimmateriellen Schadensersatz weitgehend begründet. \n \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab 01.01.2014 allein nach § 15e BremBesG \nbesoldet zu werden. Zwar ist die Besoldung nach § 15e BremBesG für den Kläger vor-\nteilhafter als eine Besoldung nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG (1.). Jedoch fällt \nder Kläger in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG, der ge-\ngenüber § 15e BremBesG Vorrang besitzt (2.). Diese Schlechterstellung ist unions- und \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (3.). Ein Zinsanspruch besteht daher ebenfalls \nnicht (4.). \n \n1. Eine Besoldung des Klägers nach § 15e BremBesG wäre für diesen vorteilhafter als \neine Besoldung nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG. \n \nNach § 15e i.V.m. § 15b BremBesG wäre der Kläger zum 01.01.2014 der Erfahrungsstu-\nfe 5 der Besoldungsgruppe R 1 und ab April 2014 der Erfahrungsstufe 6 zuzuordnen. \n§ 15e BremBesG legt fest, dass das Grundgehalt der Richter, soweit die Besoldungsord-\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen wird. Der Aufstieg in die \nnächste Stufe erfolgt nach dienstlichen Erfahrungszeiten im Abstand von zwei Jahren. \n \nDer Kläger befindet sich seit Mai 2007 im Richterdienst der Beklagten. Neben den daraus \nfolgenden Erfahrungszeiten sind nach § 15e Satz 3 i.V.m. § 15b Abs. 1 Satz 4 \nNr. 2 BremBesG auch die 13 Monate des Zivildienstes von August 1998 bis August 1999 \nanzurechnen. Nach § 15b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BremBesG sind Zeiten, die nach dem Ar-\nbeitsplatzschutzgesetz wegen Wehrdienst oder zivildienstbedingter Verzögerung des \nBeginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, zu berücksichtigen. Nach § 78 \nAbs. 1 Nr. 1 ZDG i.V.m. § 13 Abs. 2 ArbPlSchG gilt für Richter § 12 Abs. 2 ArbPlSchG \nentsprechend, wenn der Richter im Anschluss an den Zivildienst das für den Richterberuf \nerforderliche Studium begonnen hat und wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten \nnach Abschluss des Studiums um Einstellung als Richter beworben hat und aufgrund \ndieser Bewerbung eingestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger \nhat seinen Zivildienst im August 1999 beendet. Im Oktober 1999 hat er sein Studium be-\ngonnen. Das für den Richterberuf erforderliche zweite Staatsexamen hat er im Septem-\nber 2006 bestanden. Im Dezember 2006 hat er sich beim Präsidenten des Hanseati-\nschen Oberlandesgerichts in Bremen um Einstellung in den Richterdienst beworben. \nAufgrund dieser Bewerbung ist die Ernennung des Klägers zum Richter erfolgt. Nach \n§ 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG i.V.m. § 12 Abs. 2 ArbPlSchG ist die Zeit der Ableistung des Zivil-\ndienstes daher bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen. \n \n\n- 6 - \n \nHätte § 15e i.V.m. § 15b BremBesG bereits zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers \ngegolten, hätte er zunächst in die Erfahrungsstufe 2 als unterste Erfahrungsstufe einge-\nordnet werden müssen. Aufgrund der Anrechnung der Zeit des Zivildienstes wäre der \nÜbergang in die Erfahrungsstufe 3 zum April 2008 erfolgt. Weitere Höherstufungen hät-\nten alle zwei Jahre stattgefunden. \n \nNach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG ist der Kläger hingegen erst im Mai 2016 der \nStufe 6 zuzuordnen. Nach dessen Satz 1 werden Richter der Besoldungsgruppe R 1, die \nsich bereits am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befunden haben, der Stufe zugeord-\nnet, die dem Betrag des ihren am 31.12.2013 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Am \n31.12.2013 ist die Besoldung des Klägers nach § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 BBesG \nin der am 31.08.2006 geltenden Fassung (a. F.) erfolgt. Die Besoldung hat sich demzu-\nfolge nach Lebensaltersstufen gerichtet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F.). Die Festlegung \ndes Besoldungslebensalters hat sich bei Richtern bis zur Vollendung des 35. Lebensjah-\nres ausschließlich nach dem Lebensalter gerichtet. Richter bis zur Vollendung des 29. \nLebensjahrs sind der Stufe 1 zugeordnet worden (Anlage 4 zum BremBesG in der bis \nzum 31.12.2013 geltenden Fassung). Mit Vollendung des 29. Lebensjahrs ist die Zuord-\nnung zur Stufe 2 erfolgt. Die weiteren Stufenaufstiege sind im Abstand von zwei Jahren \nvorgenommen worden. Am 31.12.2013 hat sich der Kläger demnach seit Mai 2012 in der \nStufe 4 befunden. Am 01.01.2014 ist der Kläger der Erfahrungsstufe 4 zuzuordnen ge-\nwesen, was die Beklagte beachtet hat. Die zwischen Mai 2012 und Dezember 2013 ab-\nsolvierte Zeit in der Stufe 4 ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BremBesG \nanzurechnen gewesen. Der Aufstieg in die nächste Stufe ist infolgedessen im Mai 2014 \nerfolgt. \n \n2. Die Besoldung des Klägers richtet sich nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG. § 20 \nAbs. 3 BremBesG trifft ausschließlich Regelungen zur Besoldung der bereits am \n31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter. Sein Anwendungsbereich ist \ndaher im Vergleich zu § 15e BremBesG, der für alle Richter gilt, kleiner. Deshalb genießt \n§ 20 Abs. 3 BremBesG als speziellere Vorschrift Vorrang. \n \nWeil sich der Kläger am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befunden hat, fällt er in den \nAnwendungsbereich von § 20 Abs. 3 BremBesG. Eine einschränkende Auslegung, dass \n§ 20 Abs. 3 BremBesG nur dann anwendbar ist, wenn eine Besoldung ausschließlich \nnach § 15e BremBesG nachteilig wäre, scheidet aus. Dem Wortlaut von § 20 Abs. 3 \nBremBesG kann eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht entnommen \nwerden. § 20 Abs. 3 BremBesG normiert Vorgaben, wie die Überleitung der am \n31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter zu erfolgen hat. Die Möglichkeit, \ndiesen Personenkreis ausschließlich nach Maßgabe von § 15e BremBesG zu besolden, \n\n- 7 - \n \nsieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Auch aus dem Gesetzeszweck kann eine solche \nMöglichkeit nicht abgeleitet werden. In der Gesetzesbegründung zu § 20 BremBesG \nheißt es (Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 11): \n \n„Mit der betragsmäßigen Überleitung wird sichergestellt, dass die zum Zeitpunkt \nder Einführung der Erfahrungsstufen vorhandenen Beamtinnen und Beamten so-\nwie Richterinnen und Richter keine Einkommensverluste erleiden und zugleich der \nÜbergang in das neue System schnell, für die Betroffenen nachvollziehbar und \nohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfolgt.“ \n \n§ 20 Abs. 3 BremBesG verfolgt demnach zwei Ziele. Zum einen sollen finanzielle Nach-\nteile für die bereits vorhandenen Besoldungsempfänger durch die Umstellung des Besol-\ndungssystems vermieden werden. Diese Zielsetzung verlangt einen Vorrang von § 20 \nAbs. 3 BremBesG nur in dem Fall, dass eine Besoldung ausschließlich nach § 15e \nBremBesG mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre. Zum anderen soll der mit der \nUmstellung des Besoldungssystems verbundene Verwaltungsaufwand begrenzt werden. \nWäre § 20 Abs. 3 BremBesG eine Vorschrift mit dem alleinigen Regelungszweck, finan-\nzielle Verschlechterungen durch eine Neueinstufung zu verhindern, müsste die Beklagte \nin jedem Einzelfall prüfen, ob § 15e BremBesG im Vergleich zu § 20 Abs. 3 i.V.m. \n§ 15e BremBesG zu einer besseren Einstufung führt. Dazu hätte die Beklagte in jedem \nEinzelfall bestimmen müssen, ob Zeiten nach § 15b Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 15e \nSatz 3 BremBesG vorliegen. Die dafür notwendige Prüfung der Personalakten hätte nicht \nunerhebliche Personalressourcen erfordert. Der Gesetzgeber wollte hingegen den Um-\nstellungsaufwand auf ein Minimum reduzieren. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, \nwenn die Beklagte prüfen müsste, ob eine Besoldung nach § 15e BremBesG im Ver-\ngleich zu § 20 Abs. 3 i.V.m. § 15e BremBesG vorteilhaft ist. \n \n3. § 20 Abs. 3 BremBesG ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grund-\ngesetz vereinbar. \n \na) § 20 Abs. 3 BremBesG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. \n \nDie bis 31.12.2013 in § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 BBesG a. F. normierte Besoldung \nnach Lebensaltersstufen stellt eine Diskriminierung wegen des Alters nach der Richtlinie \n2000/78/EG dar (vgl. im Hinblick auf §§ 27, 28 BBesG a. F. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – \nC-501/12). § 20 Abs. 3 BremBesG sieht vor, dass die Lebensaltersstufen Grundlage für \ndie Einordnung in das Erfahrungsstufensystem sind. Die Vorschrift übernimmt damit Ein-\nordnungen aus einem diskriminierenden System und schreibt diese fest. Sie stellt infol-\ngedessen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. Art. 2 Richtlinie \n2000/78/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). \n \n\n- 8 - \n \nDiese Ungleichbehandlung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerecht-\nfertigt. Eine Rechtfertigung setzt voraus, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes \nZiel verfolgt wird und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich \nsind. Diese Voraussetzungen hat der EuGH im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BlnBesÜG bejaht. \nDie Vorschrift nimmt die Einordnung der Bestandsbeamten in Erfahrungsstufen aus-\nschließlich auf Grundlage der Stufenzuordnung des vorhergehenden Besoldungssystems \nnach Lebensalter vor. Dieses Vorgehen ist nach dem EuGH gerechtfertigt, weil es dem \nlegitimen Ziel der Besitzstandswahrung und des reibungslosen Übergangs der Besol-\ndungssysteme dient (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). \n \nDie durch § 20 Abs. 3 BremBesG verursachte Benachteiligung ist aus dem gleichen \nGrund gerechtfertigt. Die Überleitung in das Besoldungssystem nach Erfahrungsstufen \nauf Grundlage der Einstufung im Besoldungssystem nach Besoldungslebensalter, wie sie \nin § 20 BremBesG vorgesehen ist, schließt es aus, dass Beamte und Richter infolge der \nUmstellung schlechter eingestuft werden und dadurch ihre Besoldung sinkt. Zwar hätte \ndieses Ziel auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden können. So \nhätte der Anwendungsbereich von § 20 BremBesG auf Beamte und Richter beschränkt \nwerden können, die bei alleiniger Anwendung des neuen Besoldungssystems finanzielle \nNachteile erlitten hätten. Dies hätte allerdings eine Prüfung der Erfahrungszeiten der am \n31.12.2013 im Dienst befindlichen Besoldungsempfänger erfordert. Den damit verbunde-\nnen Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollen. Zudem \nhätte eine Überleitungsregelung, die einer – nach Einschätzung des Gerichts –\nhaushaltsmäßig relevanten Zahl von Beamten und Richtern eine vorteilhafte Neueinstu-\nfung ermöglicht hätte, der im Hinblick auf die desolate Haushaltssituation der Beklagten \nimpliziten Zielsetzung der kostenneutralen Umstellung des Besoldungssystems wider-\nsprochen. \n \nDass eine Überleitungsvorschrift finanzielle und administrative Beschränkungen berück-\nsichtigen darf, hat der EuGH anerkannt (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Entgegen \nder Ansicht des VG Berlin (Beschl. v. 19.12.2014 – 7 K 156.10) ist dabei der Verwal-\ntungsaufwand für die Prüfung der Erfahrungszeiten aller betroffenen Besoldungsempfän-\nger maßgeblich. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Besoldungsordnungen würde \nzu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung von Besoldungsordnungen mit wenigen \nBesoldungsempfängern führen. \n \nDanach ist § 20 BremBesG nicht zu beanstanden. Die Beklagte hätte eine Überleitungs-\nregelung, die zu Einzelfallprüfungen geführt hätte, nicht umsetzen können. Zwar hat der \nGesetzgeber § 20 BremBesG lediglich mit dem pauschalen Hinweis begründet, die Um-\nstellung der Besoldung solle mit möglichst geringem Ressourceneinsatz erfolgen (vgl. \n\n- 9 - \n \nBürgerschafts-Drucks. 18/1024). Der Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet gewesen, \nden Arbeitsaufwand abzuschätzen und den daraus folgenden Personalbedarf zu ermit-\nteln. Auch musste er nicht darlegen, dass dieser mit den zur Verfügung stehenden finan-\nziellen Mitteln nicht bereitgestellt werden kann. Eine solche Darlegungspflicht ist bei of-\nfenkundigen Tatsachen entbehrlich. \n \nEs ist bekannt, dass die Beklagte aufgrund mangelnden Personals Probleme hat, die bei \nder Personalverwaltung anfallenden Aufgaben in qualitativer und zeitlicher Hinsicht an-\ngemessen zu erledigen. So sind derzeit beispielsweise lange Bearbeitungszeiten bei \nBeihilfeanträgen und in nicht wenigen Gerichtsverfahren eine nicht den gesetzlichen Vor-\ngaben entsprechende Führung von Personalakten zu verzeichnen. Aufgrund der verfas-\nsungsrechtlichen Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung und der hohen Schuldenlast \nder Beklagten kann dem – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht durch Neueinstellun-\ngen begegnet werden. Die Vermeidung von Einzelfallprüfungen der Erfahrungszeiten von \nBestandsrichtern ist in einer solchen Situation ein legitimes Ziel. Gleichzeitig ist von ei-\nnem erheblichen Prüfungsaufwand auszugehen. Am 30.06.2013 befanden sich 28170 \nBeamte und Richter im Dienst der Beklagten, der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt \nBremerhaven (Statistisches Landesamt Bremen, Tabelle 360-71: Beschäftigte des Bun-\ndes, der Länder und der Gemeinden/GV nach Geschlecht). Neben der hohen Anzahl der \nEinzelfälle kommt hinzu, dass die Prüfung, ob Zeiten nach § 15b Abs. 1 Sätze 4 und 5 \nBremBesG vorliegen, Sachverhaltsermittlungen und nicht einfache rechtliche Bewertun-\ngen notwendig macht. Dies zusammengenommen kann nicht davon ausgegangen wer-\nden, dass die Beklagte eine solche Prüfung hätte leisten können. \n \nb) § 20 Abs. 3 BremBesG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz verlangt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu be-\nhandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie gerechtfertigt \nist. Die Anforderungen daran reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen \nBindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Fall der Ungleichbehandlung von \nPersonengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die \nErfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach verletzt eine Norm dann \nden allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im \nVergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, \ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 \n– 2 BvR 1397/09 m.w.N.). Bei Ungleichbehandlungen von Personengruppen im Besol-\ndungsrecht gilt dieser strenge Maßstab jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber besitzt im \n\n- 10 - \n \nBereich der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen \ner das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden \nEntwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann \n(BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10). Die gerichtliche Prüfung ist infolgedessen da-\nrauf beschränkt, ob sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig erweist oder dem \nHandeln des Besoldungsgesetzgebers von der Verfassung selbst getroffene Wertungen \nentgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 m.w.N.). \n \nDiesen Maßstäben genügt § 20 Abs. 3 BremBesG. Für Richter mit Erfahrungszeiten vor \ndem 29. Lebensjahr führt die Vorschrift zwar im Vergleich mit ab 01.01.2014 neu einge-\nstellten oder in den Dienst der Beklagten versetzten Richtern zu einer gemessen an ihren \nErfahrungszeiten schlechteren Einstufung. Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht evi-\ndent sachwidrig. Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigten, dass Richter in der \nRegel nur über kurze Erfahrungszeiten vor dem 29. Lebensjahr verfügen. Grund dafür ist \ndie lange Ausbildungszeit. Die Mehrheit der Studierenden benötigt bis zum Abschluss \ndes ersten Staatsexamens mindestens 10 Semester. Der Vorbereitungsdienst, der mit \ndem zweiten Staatsexamen abschließt, dauert weitere zwei Jahre. Hinzu kommen die \nunvermeidlichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten sowie bei der Ein-\nstellung. Der Unterschied bei der Einstufung zwischen vor und nach dem 01.01.2014 \neingestellten Richtern wird daher regelmäßig maximal eine Stufe betragen. Auf der ande-\nren Seite ist es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, eine Umstellung des Besoldungs-\nsystems so auszugestalten, dass sie mit den verfügbaren Ressourcen adäquat bewältigt \nwerden kann. Wie dargelegt ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine Prüfung \nder Erfahrungszeiten ihrer Beamten und Richter hätte leisten können. \n \n§ 20 Abs. 3 BremBesG verstößt auch nicht gegen Wertungen des Grundgesetzes. Die-\nses sieht – anders als die Richtlinie 2000/78/EG – ein spezifisches Diskriminierungsver-\nbot hinsichtlich des Merkmals „Alter“ nicht vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG). Außerdem ist zu \nberücksichtigen, dass § 20 Abs. 3 BremBesG Teil einer Gesetzesänderung ist, die lang-\nfristig dazu führen wird, dass das Alter bei der Höhe der Besoldung keine Relevanz mehr \nhat. \n \n4. Ein Anspruch auf Zinsen, insbesondere nach § 291 BGB, besteht mangels eines An-\nspruchs auf Besoldung ausschließlich nach § 15e BremBesG nicht. \n \nII. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, aufgrund der bis \n31.12.2013 normierten Bemessung der Besoldungshöhe nach dem Besoldungslebensal-\nter. Dieser Anspruch ist aber auf den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2013 be-\nschränkt. \n\n- 11 - \n \n \n1. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 \nNr. 1 AGG. Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Schadens-\nersatz zu leisten. \n \nDie bis 31.12.2013 in § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 38 BBesG a. F. normierte Besoldung \nnach Besoldungslebensaltersstufen stellt eine Diskriminierung wegen des Alters nach der \nRichtlinie 2000/78/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Daran ändert der \nUmstand nichts, dass die Diskriminierung auf dem korrekten Vollzug der besoldungs-\nrechtlichen Vorschriften beruht (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Weil anders als \nbei § 15 Abs. 1 AGG kein Vertretenmüssen erforderlich ist, sind die Voraussetzungen \nvon § 15 Abs. 2 AGG ab der Ernennung des Klägers im Mai 2007, die nach dem Inkraft-\ntreten des AGG am 14.08.2006 liegt, gegeben gewesen. \n \na) Dem Kläger steht allerdings erst ab Oktober 2013 ein Anspruch zu. Der Schadenser-\nsatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG unterliegt der Ausschlussfrist nach § 15 \nAbs. 4 AGG. Danach muss ein Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend \ngemacht werden. An eine Geltendmachung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. \nEs ist ausreichend, wenn der Dienstherr über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt wird \nund dadurch die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu \nbilden (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in \ndem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Durch die Verkündung des \nUrteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 \n– C-297/10) haben die Besoldungsempfänger Kenntnis über die Altersdiskriminierung \nerhalten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13; a. A. OVG Saarland, Urt. v. 06.08.2015 \n– 1 A 290/14, das für den Beginn der Ausschlussfrist auf den 19.06.2014 abstellt). Die \nAusschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG ist auch mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar \n(EuGH, Urt. v. 08.07.2010 – C-246/09 – Bulicke). \n \nUm sämtliche Ansprüche zu sichern, hätte der Kläger diese daher nach § 31 Abs. 1 \nBremVwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB bis zum 08.11.2011 geltend machen müssen. Er \nhat aber erst am 16.12.2013 Widerspruch erhoben und eine altersdiskriminierende Be-\nsoldung geltend gemacht. Durch das Schreiben vom 15.02.2012, mit dem der Kläger \neinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG gerügt hat, ist keine Geltendmachung nach § 15 \nAbs. 4 AGG erfolgt. Zwar sind an die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 \nAbs. 2 AGG keine hohen Anforderungen zu stellen. Trotzdem erfüllt das Schreiben vom \n15.02.2012 nicht die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in \n§ 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige An-\nsprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern \n\n- 12 - \n \nund rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten \nseiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG \ngeregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevan-\nte Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbe-\nwahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38). \nDas setzt voraus, dass die Geltendmachung in irgendeiner Form auf die gerügte Diskri-\nminierung abhebt (ausführlich dazu VG Bremen, Urt. v. 25.08.2015 – 6 K 274/14). Dies \nist vorliegend nicht der Fall. Infolgedessen sind nur Ansprüche für den Zeitraum ab Okto-\nber 2013 rechtzeitig geltend gemacht worden. \n \nb) Der Anspruch des Klägers ist auf den Zeitraum bis Dezember 2013 beschränkt, weil \ndie Diskriminierung wegen des Alters mit der Umstellung der Besoldung auf Erfahrungs-\nstufen am 31.12.2013 geendet hat. Eine Besoldung nach Erfahrungsstufen ist europa-\nrechtlich zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12), so dass § 15e BremBesG \nnicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für § 20 BremBesG. Zwar führt die Überleitungs-\nvorschrift für die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter zu einer \nBeibehaltung der Ungleichbehandlung wegen des Alters bei der Besoldung. Diese Un-\ngleichbehandlung ist allerdings wie erläutert nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG \ngerechtfertigt. \n \n2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers resultiert des Weiteren aus dem unions-\nrechtlichen Haftungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, ge-\ngen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten be-\nzweckt, der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Ver-\nstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht \n(EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Eine Besoldung nach Lebensaltersstufen erfüllt \nab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 diese \nVoraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Mit Umstellung der Besol-\ndung auf Erfahrungsstufen hat der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG geendet. \n \nDie Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch \nnicht anwendbar (ebenso: BGH, Urt. v. 23.07.2015 – II ZR 4 /15 - juris RdNr. 13 ff.; a. A. \nOLG Hamm, Urt. v. 03.12.2014 - I-11 U 6/13, 11 U 6/13 - juris RdNr. 40 ff.; VG Arnsberg, \nUrt. v. 05.06.2015 - 13 K 308/13, juris RdNr. 23). \n \nZwar obliegt die weitere Ausgestaltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs über \ndie vom EuGH benannten Voraussetzungen hinaus in Ermangelung einer unionsrechtli-\nchen Harmonisierung dem jeweiligen Mitgliedstaat, wobei Äquivalenz- und Effizienzprin-\nzip zu berücksichtigen sind (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, \n\n- 13 - \n \nArt. 340 AEUV, RdNr. 175, Stand: Januar 2015). Auch sind Ausschlussfristen nach den \nGrundsatzentscheidungen des EuGH in den Sachen Palmisani und Bulicke grundsätzlich \nmit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar, weil die Festset-\nzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen ein Anwen-\ndungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind \nnicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte \npraktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urt. v. \n08.07.2010 – C-246/09 – Bulicke, juris RdNr. 36 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 10.07.1997 – C-\n261/95 - Palmisani). \n \nDabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die streitgegenständlichen Ersatzan-\nsprüche, anders als in der Sache Palmisani, die Geltung von Ausschlussfristen für einen \nunionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht positivrechtlich geregelt wurde. Anders als die \nunstreitig geltenden allgemeinen Grundsätze Mitverschulden, Vorrang des Primärrechts-\nschutzes und Verjährung stellt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch keinen all-\ngemeinen Rechtsgrundsatz dar, sondern ist eine speziell für den Geltungsbereich des \nAGG geschaffene Vorschrift. Sie bezweckt, den Arbeitgeber angesichts der für ihn un-\ngünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor zu schützen, Dokumentationen über \nEinstellungsverfahren unzumutbar lange, das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Ver-\njährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregie-\nrung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirkli-\nchung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/07, S. 40 f.). \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für alle Fälle von Schadensersatzan-\nsprüchen wegen Altersdiskriminierung und nicht nur wegen Verstoßes gegen das AGG \neine Ausschlussfrist schaffen wollte. Dem steht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG \nentgegen, der sich ausdrücklich nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG \nbezieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. \n \nInsbesondere ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) zu be-\nrücksichtigten, dass die Ansprüche nach dem AGG und dem unionsrechtlichen Haf-\ntungsanspruch nicht vollkommen kongruent sind. Zwar beruhen beide auf einem Verstoß \ngegen das Diskriminierungsverbot. Während aber die Zielrichtung von § 15 Abs. 1 und \n2 AGG eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers oder individual- \noder kollektivrechtliche Vereinbarungen im Blick hat, die gegen das Benachteiligungsver-\nbot verstoßen, zielt der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch auf das legislative Un-\nrecht ab, eine diskriminierende Rechtslage nicht behoben zu haben. Zwar ist die Beklag-\nte nicht nur als Gesetzgeber, sondern auch in der Funktion als „Arbeitgeber“ bzw. nach \nMaßgabe des § 24 AGG als Dienstherr tätig geworden. Die unterschiedlichen Rollen der \n\n- 14 - \n \nBeklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr dürfen jedoch nicht mit der Folge ver-\nmengt werden, den Erlass beamtenrechtlicher Vorschriften dem Anwendungsbereich des \n§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 und damit auch dem Absatz 4 zuzuordnen (BGH, a.a.O.). Dies \nhätte zur Folge, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Fällen der vorliegenden \nArt wegen der kurzen Ausschlussfrist ins Leere liefe. Dem Grundsatz der Effektivität wäre \nnicht genüge getan. Dabei ist tragendes Prinzip des unionsrechtlichen Haftungsan-\nspruchs gerade der Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet \nutile). Er soll gerade ein Untätigbleiben des Mitgliedstaates sanktionieren, um die Durch-\nsetzung des Unionsrechts sicherzustellen (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, \n6. Auflage 2013, S. 596 f.). \n \nAus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch folgt ein Anspruch auf Ersatz der immate-\nriellen Schäden. Zwar besitzen die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger Unionsvor-\nschriften die Kompetenz, Art und Umfang des Schadenersatzes festzulegen. Allerdings \nhaben sie dabei den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten (EuGH, Urt. v. \n09.12.2010 – C-568/08). Da der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 AGG die Entscheidung \ngetroffen hat, bei einem Verstoß gegen Benachteiligungsverbote immateriellen Schaden \nzu ersetzen, muss gleiches bei immateriellen Schäden infolge von Benachteiligungen im \nZusammenhang mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch gelten. \n \n3. Dem Kläger steht der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch von 6400 Euro zu. \n \nDie Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist dem Gericht \nüberlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat. Dazu \nzählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und \nder Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa \ngeleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wie-\nderholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so \ndass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden \nWirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein \nmuss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie \nin einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BVerwG, Urt. \nv. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Nicht in die Bemessung einzubeziehen ist dagegen, dass der \nKläger nach § 15e BremBesG eine höhere Besoldung als derzeit nach § 20 Abs. 3 i.V.m. \n§ 15e BremBesG erhalten würde. Der dadurch bewirkte verzögerte Anstieg des Grund-\ngehalts ist ein genau bestimmbarer finanzieller Nachteil. Es handelt sich um einen mate-\nriellen Schaden. Dieser ist bei der Bemessung des immateriellen Schadens nicht zu be-\nrücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 18.03.2010 – 8 AZR 1044/08). \n \n\n- 15 - \n \nNach diesen Maßstäben ist für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils des EuGH \nin Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 unter Berücksichtigung von § 198 Abs. 2 \nSatz 3 GVG von einem pauschalen monatlichen immateriellen Schaden von 100 Euro \nauszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). \n \nDurch das Urteil vom 08.09.2011 hat eine rechtliche Klärung stattgefunden, die bei der \nBestimmung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Aus dem Urteil ergibt sich, dass \ndas Kriterium des Dienstalters bei der Bemessung des Einkommens von Arbeitnehmern \nzwar in aller Regel zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der Berufser-\nfahrung angemessen ist. Dass die Stufe der Grundvergütung eines Angestellten im öf-\nfentlichen Dienst bei der Einstellung anhand des Lebensalters festgesetzt wird, geht aber \nüber das hinaus, was hierfür erforderlich und angemessen ist. Daher stellt ein solches \nVergütungssystem eine im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigte \nBenachteiligung wegen des Alters dar (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 – C-297/10). Aus die-\nsen Ausführungen konnte mit hoher Sicherheit abgeleitet werden, dass § 38 BBesG a. F. \nmit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist. Daraus folgt zwar keine sofortige Erhöhung \nder Entschädigung ab Verkündung des Urteils. Dem Gesetzgeber ist zunächst die Mög-\nlichkeit einzuräumen, auf das Urteil zu reagieren, d. h. das Besoldungsrecht zu ändern. \nNach Ablauf einer solchen Umsetzungsfrist, für die das Gericht einen Zeitraum von drei-\neinhalb Monaten für angemessen erachtet, bedingen die Kriterien Schwere der Benach-\nteiligung, Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn und Sanktionszweck der Norm \njedoch eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes. Im Hinblick auf diese Krite-\nrien ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst zum 01.01.2014 das Be-\nsoldungssystem umgestellt hat. Damit hat sie nach der Bekanntgabe des Urteils mehr als \nzwei Jahre benötigt, um von einer altersabhängigen Besoldung Abstand zu nehmen. Im \nRahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Beklagte zudem die durch § 1 Abs. 2 \nBremBesG i.V.m. § 38 BBesG a. F. hervorgerufene Benachteiligung verneint. Stattdes-\nsen sind für die Umstellung des Besoldungssystems „besoldungsfachliche“ Gründe ange-\nführt worden (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 1 und 3). Ein konstanter immateriel-\nler Schadensersatz ab Januar 2012 würde diese Umstände nicht angemessen berück-\nsichtigen. Infolgedessen ist das Schmerzensgeld im Zeitverlauf stufenweise zu erhöhen. \n \nIn der Gesamtabwägung gelangt das Gericht für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis \n31.12.2011 zu einem immateriellen Schadensersatz von 100 Euro im Monat, für den Zeit-\nraum 01.01. bis 31.12.2012 von 200 Euro und vom 01.01. bis 31.12.2013 von 300 Euro. \n \nDemnach steht dem Kläger ein Anspruch wegen immaterieller Schäden i.H.v. 6400 Euro \nzu. Dieser Betrag ist wie vom Kläger beantragt nach § 291 BGB zu verzinsen. \n \n\n- 16 - \n \nIII. Der Antrag, festzustellen, dass ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden wegen \nder seit der Einstellung des Klägers erfolgten Besoldung besteht, ist zulässig (1.), aber \nunbegründet (2.). \n \n1. Der Zulässigkeit steht die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO \nnicht entgegen. Ein Kläger kann nur dann auf die Möglichkeit der Leistungsklage verwie-\nsen werden, wenn der ihm dadurch gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität \nder Feststellungsklage gleichwertig ist. Das ist zu verneinen, wenn sich der Schaden \nnoch nicht abschließend beziffern lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 – 3 C 8/95). Hin-\nsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Steuerschadens ist es derzeit mit zumutba-\nrem Aufwand nicht möglich, einen genauen Betrag zu benennen. \n \n2. Der Antrag ist unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des unionsrechtli-\nchen Haftungsanspruchs sind zwar wie dargelegt im Zeitraum September 2011 bis De-\nzember 2013 erfüllt. Auch hinsichtlich § 15 Abs. 1 AGG sind die tatbestandlichen Voraus-\nsetzungen von Oktober bis Dezember 2013 erfüllt. Zusätzlich zu den Anforderungen von \n§ 15 Abs. 2 AGG setzt § 15 Abs. 1 AGG voraus, dass die Beklagte die Diskriminierung zu \nvertreten hat. Ein solches Verschulden ist ab der Verkündung des Urteils des EuGH in \nSachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 gegeben (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – \n2 C 6.13). \n \nEs fehlt jedoch an einem kausalen materiellen Schaden. Der Kläger macht Schäden gel-\ntend, die aus einem Unterlassen, der verspäteten Umstellung des Besoldungssystems \nresultieren. Hätte die Beklagte früher ein Erfahrungsstufensystem eingeführt, wäre nach \nAnsicht des Klägers früher eine Besoldung ausschließlich nach § 15e BremBesG erfolgt. \nEin Anspruch des Klägers auf eine für ihn finanziell vorteilhafte Besoldung ausschließlich \nnach § 15e BremBesG würde aber voraussetzen, dass die Umstellung der Besoldung vor \nseiner Ernennung erfolgt wäre. Der Kläger ist am 01.05.2007 ernannt worden. Die Um-\nstellung hätte somit spätestens am 31.04.2007 stattfinden müssen. Andernfalls wäre der \nKläger auch bei einer Umstellung des Besoldungssystems vor dem 01.01.2014 in den \nAnwendungsbereich des § 20 Abs. 3 BremBesG gefallen. Der Schaden des Klägers re-\nsultiert also aus einem Unterlassen, das zeitlich vor dem Entstehen der Schadensersatz-\nansprüche liegt. Eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist infolgedes-\nsen zu verneinen. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Nur einer der drei Klagan-\nträge, deren Streitwerte jeweils bei bzw. um 5000 Euro liegen, hat (weitgehend) Erfolg. \nDemnach hat der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten zu tragen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Klägers aus \n\n- 17 - \n \n§ 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten aus \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nDie Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelas-\nsen. Es handelt sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere \ndie Frage, ob § 20 BremBesG auf zum 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindliche \nBesoldungsempfänger ausnahmslos anzuwenden ist, ist eine Rechtsfrage, die für eine \nVielzahl von Beamten- und Richterverhältnissen Bedeutung hat und bislang vom OVG \nBremen nicht entschieden worden ist. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zu-\nstellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zu-\ngleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimm-\nten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \ngez. Korrell \ngez. Kehrbaum \ngez. Dr. Sieweke\n \n \n\n \n- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1221/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Finanzen, Schillerstraße \n1, 28195 Bremen, \n \n \n \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \nHerr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich, \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Kehrbaum und Richter Dr. Sieweke sowie ehrenamtlichen Richterinnen \nBensmann und Romanow ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6400 Euro \nzu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas \nUrteil \nist \nvorläufig \nvollstreckbar \ngegen \nSicherheitsleistung i.H.v. \n110 % \ndes \njeweils \nzu \nvollstreckenden Betrages. \n \nDie Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Klägerin wendet sich gegen eine Besoldung nach Altersstufen. Zum Ausgleich \nbeansprucht sie eine Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe, \nhilfsweise Schadensersatz. \n \nDie 1969 geborene Klägerin trat 1985 zunächst als Auszubildende und, nach kurzer \nUnterbrechung, 1988 als Angestellte erneut in den Dienst der Beklagten ein und wurde \nmit Wirkung zum 01.09.1992 als Verwaltungsinspektor-Anwärterin (Laufbahn gehobener \nallgemeiner Verwaltungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. \nNachdem sie zum 01.09.1995 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde, wurde \nsie mit Wirkung zum 01.02.2003 auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin wurde zuletzt mit \nWirkung zum 01.10.2004 zur Verwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10) befördert. \n \nDie Klägerin befand sich in der Zeit vom 09.07.1998 bis 22.04.2001 in Erziehungsurlaub, \nin der Zeit vom 23.04.2001 bis 31.10.2001 war sie ohne Bezüge beurlaubt. In der Zeit \nvom 01.06.2005 bis 25.03.2008 befand sie sich erneut in Elternzeit und nahm in der Zeit \nvom 26.03. bis 31.10.2008 unbezahlten Urlaub. Seit dem 01.11.2008 arbeitet sie mit \nermäßigter Arbeitszeit. \n \nDas Besoldungsdienstalter der Klägerin wurde mit Bescheid vom 08.08.1995 auf den \n01.06.1990 festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Wegen der \nBeurlaubung der Klägerin im Jahr 2001 wurde der Bescheid vom 08.08.1995 mit \nBescheid vom 15.10.2001 widerrufen, das Besoldungsdienstalter der Klägerin neu \nberechnet und erneut auf den 01.06.1990 festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin \nwiederum keinen Widerspruch. \n \nMit Musterschreiben vom 14.03.2013, eingegangen am gleichen Tage, erhob die \nKlägerin Widerspruch gegen ihre Besoldung und begehrte die Besoldung aus der \nhöchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Besoldung \nmit voller Rückwirkung. Es sei aufgrund neuerer Rechtsprechung (u. a. EuGH, Urt. v. \n08.09.2011 - C-297/10 und C-298/10) davon auszugehen, dass die besoldungsrechtlich \n\n- 3 - \n- 4 - \ngeregelte Bezahlung nach Stufen altersdiskriminierend sei. Zudem habe das \nVerwaltungsgericht Berlin durch Vorlagebeschlüsse vom 23.10.2012 um Klärung \ngebeten, ob die Bemessung des Grundgehalts nach Besoldungsdienstalter und ein \ndarauf aufbauendes Überleitungsrecht eine Altersdiskriminierung darstelle. \n \nZum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs erfolgte die Besoldung der Beamten der \nBesoldungsordnung A im Land Bremen seit 01.12.2007 nach § 1 Abs. 2 BremBesG \ni.V.m. §§ 27, 28 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. Die Beamten erhielten \nein Grundgehalt, dessen Höhe sich nach Besoldungsdienstaltersstufen richtete. \nMaßgeblich für das Besoldungsdienstalter war in erster Linie das tatsächliche \nLebensalter des jeweiligen Beamten. Das Grundgehalt erhöhte sich in der \nBesoldungsgruppe A 7 regelmäßig bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs, in den \nBesoldungsgruppen A 8 bis A 10 bis zur Vollendung des 49. Lebensjahrs und ab der \nBesoldungsgruppe A 11 bis zur Vollendung des 53. Lebensjahrs. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 wies die Beklagte - Performa Nord - den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG bestimme sich der \nAufstieg in den Stufen nach dem errechneten Besoldungsdienstalter und der Leistung der \nBeamten. Bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters stelle das Lebensalter \nlediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar. Ein Aufstieg in den Stufen \nanhand des Lebensalters erfolge nicht und eine altersbezogene Vergütung sei demnach \nnicht gegeben. Mit der Bestimmung nach dem Besoldungsdienstalter honoriere der \nDienstherr, dass mit zunehmenden Dienstzeiten die Erfahrung der Beamten wachse und \nhiermit qualifiziertere Leistungen verbunden seien. Auf die Entscheidung des EuGH vom \n08.09.2011 könne sich die Klägerin nicht berufen, da das bremische Besoldungsrecht \neine Vergütung nach Lebensaltersstufen auch hinsichtlich der Besoldungsordnung A gar \nnicht vorsehe. \n \nZum 01.01.2014 trat § 15b BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des \nGrundgehalts der Besoldungsordnung A nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, \nsondern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG \nwurden die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Beamten ausgehend \nvon der Einstufung am 31.12.2013 in das neue Besoldungssystem übergeleitet. \n \nGegen den Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 hat die Klägerin bereits am \n03.05.2013 Klage erhoben und sich zur Begründung auf die bereits in dem \nMusterschreiben vom 14.03.2013 zitierte Rechtsprechung berufen. \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n- 4 - \n- 5 - \n1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.04.2013 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihre Bezüge auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A \n10 anzuheben und ihr rückwirkend ab 01.01.2010 die Bezüge gemäß der letzten \nStufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren. \n \n2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \n3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr Schadensersatz wegen \nVerstoßes gegen das Benachteiligungsverbot/Altersdiskriminierung des AGG und \ndes Verstoßes gegen europarechtliche Normen für den Zeitraum 01.01.2010 bis \n31.12.2013 zu leisten, wobei die Höhe des Schadensersatzes ausdrücklich in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie beruft sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und trägt weiter vor, dass \ndie in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist einer Entschädigung nach dem AGG \nentgegenstehe. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 17.07.2015 und vom 05.08.2015 zugestimmt. Die \nBeteiligten haben sich ebenfalls mit der Zulassung der Sprungrevision einverstanden \nerklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage hat weitgehend Erfolg. Sie ist zulässig und in weitem Umfang \nbegründet. \n \nI. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Besoldung. \n \nDie Klägerin hat mit Blick auf die Frage der Altersdiskriminierung keine (eigentlichen) \nbesoldungsrechtlichen Ansprüche. Zwar steht nach den den Beteiligten bekannten \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12) \nund des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 u.a.) zur \nÜberzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass auch die vormalige bremische \nRegelung der Besoldung, die bis zum 31.12.2013 gemäß § 1 Abs. 2 BremBesG \ni.V.m. §§ 27, 28 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung auf Dienstalters-\nstufen abstellte, die Klägerin unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt hat. \n \nEin Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Besoldung zum Ausgleich \ndieser bis zum 31.12.2013 bestehenden ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch \nausgeschlossen, weil von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst waren. \nInfolgedessen hat es hinsichtlich der §§ 27, 28 BremBesG a. F. keine privilegierte \nGruppe gegeben, sodass kein gültiges Bezugssystem bestanden hat, das als Grundlage \nherangezogen werden könnte (BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 12 ff.). \n \nII. \nDie Klägerin hat aber einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund der bis \nzum \n31.12.2013 \nnormierten \nBemessung \nder \nBesoldungshöhe \nnach \ndem \nBesoldungsdienstalter. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf \nNeubescheidung geht in diesem Begehren auf. Der Anspruch auf Schadensersatz ist \naber auf den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2013 beschränkt. \n \n1. \nEin Entschädigungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 \nAGG. Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Schadensersatz \nzu leisten. \n \nDie \nbis \n31.12.2013 \nim \nLand \nBremen \nnormierte \nBesoldung \nnach \nBesoldungsdienstaltersstufen nach § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. §§ 27, 28 BBesG \na.F. stellt eine Diskriminierung wegen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG dar (vgl. \nEuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12). Daran ändert der Umstand nichts, dass die \nDiskriminierung auf dem korrekten Vollzug der besoldungsrechtlichen Vorschriften beruht \n(BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nWeil nach § 15 Abs. 2 AGG - anders als bei § 15 Abs. 1 AGG - kein Vertretenmüssen \nerforderlich ist, sind die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 AGG ab dem Inkrafttreten des \nAGG am 14.08.2006 gegeben gewesen. \n \na) Der Klägerin steht allerdings erst ab Januar 2013 ein Anspruch zu. Der \nSchadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG unterliegt der Ausschlussfrist nach \n§ 15 Abs. 4 AGG. Danach muss ein Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich \ngeltend gemacht werden. An eine Geltendmachung sind nur geringe Anforderungen zu \nstellen. Es ist ausreichend, wenn der Dienstherr über etwaige Ansprüche in Kenntnis \ngesetzt wird und dadurch die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig \nRücklagen zu bilden (BVerwG, a.a.O.). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der \nBetroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Durch die Verkündung des Urteils \ndes EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 - C-\n297/10) haben die Besoldungsempfänger Kenntnis über die Altersdiskriminierung \nerhalten (BVerwG, a.a.O.; a.A. OVG Saarland, Urt. v. 06.08.2015 - 1 A 290/14, das für \nden Beginn der Ausschlussfrist auf den 19.06.2014 abstellt). Die Ausschlussfrist nach \n§ 15 Abs. 4 AGG ist auch mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. \n08.07.2010 - C-246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006). \n \nUm sämtliche Ansprüche zu sichern, hätte die Klägerin diese daher nach \n§ 31 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB bis zum 08.11.2011 geltend machen \nmüssen. Sie hat aber erst am 14.03.2013 Widerspruch gegen ihre Besoldung wegen \naltersabhängiger Besoldung erhoben. Infolgedessen sind nur Ansprüche für den \nZeitraum ab Januar 2013 rechtzeitig geltend gemacht worden. \n \nb) Der Anspruch der Klägerin ist auf den Zeitraum bis Dezember 2013 beschränkt, weil \ndie Diskriminierung wegen des Alters mit der Umstellung der Besoldung auf \nErfahrungsstufen am 31.12.2013 geendet hat. Eine Besoldung nach Erfahrungsstufen \nist Europarechtlich zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12), so dass § 15b \nBremBesG nicht zu beanstanden ist. \n \nGleiches gilt für § 20 BremBesG. Danach sind die Dienstaltersstufen Grundlage für die \nEinordnung \nin \ndas \nErfahrungsstufensystem. \nDie \nVorschrift \nübernimmt \ndamit \nEinordnungen aus einem diskriminierenden System und schreibt diese fest. Sie stellt \ninfolgedessen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. Art. 2 Richtlinie \n2000/78/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Diese Ungleichbehandlung \nist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie dem legitimen \nZiel der Besitzstandswahrung und des reibungslosen Übergangs der Besoldungssysteme \n\n- 7 - \n- 8 - \ndient \n(EuGH, \nUrt. \nv. \n19.06.2014 \n- \nC-501/12). \nDie \nBeklagte \nhätte \neine \nÜberleitungsregelung, die zu Einzelfallprüfungen der Erfahrungszeiten geführt hätte, \nmangels ausreichendem Personal und finanzieller Mittel nicht umsetzen können (hierzu \nausführlich VG Bremen, Urt. v. 25.08.2015 - 6 K 406/14). \n \n2. \nEin \nSchadensersatzanspruch \nder \nKlägerin \nresultiert \ndes Weiteren \naus \ndem \nunionsrechtlichen \nStaatshaftungsanspruch. \nDieser \nsetzt \nvoraus, \ndass \ndie \nunionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an \ndie Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist und \nzwischen \ndem \nVerstoß \nund \ndem \nentstandenen \nSchaden \nein \nunmittelbarer \nKausalzusammenhang besteht (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12). Eine Besoldung \nnach Dienstaltersstufen erfüllt ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs \nund Mai am 08.09.2011 diese Voraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \nEs \nbesteht \ndaher \nkein \nAnspruch \nder \nKlägerin \naus \ndem \nunionsrechtlichen \nStaatshaftungsanspruch für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2011. Gleiches gilt \nfür den Anspruch ab Januar 2014. Mit Umstellung der Besoldung auf Erfahrungsstufen \nhat der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG geendet. \n \nDie Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch \nnicht anwendbar (ebenso: BGH, Urt. v. 23.07.2015 - II ZR 4 /15 - juris RdNr. 13 ff.; a.A. \nOLG Hamm, Urt. v. 03.12.2014 - I-11 U 6/13, 11 U 6/13 - juris RdNr. 40 ff., VG Arnsberg, \nUrt. v. 05.06.2015 - 13 K 308/13 - juris RdNr. 23). \n \nZwar obliegt die weitere Ausgestaltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs über \ndie \nvom \nEuGH \nbenannten \nVoraussetzungen \nhinaus \nin \nErmangelung \neiner \nunionsrechtlichen Harmonisierung dem jeweiligen Mitgliedstaat, wobei Äquivalenz- und \nEffizienzprinzip \nzu \nberücksichtigen \nsind \n(Grabitz/Hilf/Nettesheim, \nDas \nRecht \nder Europäischen Union, Art. 340 AEUV, RdNr. 175, Stand: Januar 2015). Auch sind \nAusschlussfristen nach den Grundsatzentscheidungen des EuGH in den Sachen \nPalmisani und Bulicke grundsätzlich mit dem Grundsatz der Effektivität des \nGemeinschaftsrechts \nvereinbar, \nweil \ndie \nFestsetzung \nangemessener \nRechtsbehelfsfristen \nin \nForm \nvon \nAusschlussfristen \nein \nAnwendungsfall \ndes \ngrundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind nicht geeignet, \ndie Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch \nunmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urt. v. 08.07.2010 - C-\n246/09 - Bulicke, juris RdNr. 36 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 10.07.1997 - C-261/95 - \nPalmisani). \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDabei \nist \nallerdings \nzu \nberücksichtigen, \ndass \nfür \ndie \nstreitgegenständlichen \nErsatzansprüche, anders als in der Sache Palmisani, die Geltung von Ausschlussfristen \nfür einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht positivrechtlich geregelt wurde. \nAnders als die unstreitig geltenden allgemeinen Grundsätze Mitverschulden, Vorrang des \nPrimärrechtsschutzes und Verjährung stellt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG \nauch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, sondern ist eine speziell für den \nGeltungsbereich des AGG geschaffene Vorschrift. Sie bezweckt, den Arbeitgeber \nangesichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor zu schützen, \nDokumentationen über Einstellungsverfahren unzumutbar lange, das heißt bis zum \nAblauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen \n(Begründung \nder \nBundesregierung \nzum \nEntwurf \neines \nGesetzes \nzur \nUmsetzung Europäischer \nRichtlinien \nzur \nVerwirklichung \ndes \nGrundsatzes \nder \nGleichbehandlung, BR-Drucks. 329/07, S. 40 f.). \n \nEs \nist \nauch \nnicht \nersichtlich, \ndass \nder \nGesetzgeber \nfür \nalle \nFälle \nvon \nSchadensersatzansprüchen wegen Benachteiligungen und nicht nur wegen Verstoßes \ngegen das AGG eine Ausschlussfrist schaffen wollte. Dem steht bereits der Wortlaut des \n§ 15 Abs. 4 AGG entgegen, der sich ausdrücklich nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 \nund Abs. 2 \nAGG \nbezieht. \nEtwas \nanderes \nergibt \nsich \nauch \nnicht \naus \nder \nGesetzesbegründung. \n \nInsbesondere ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) zu \nberücksichtigten, dass die Ansprüche nach dem AGG und dem unionsrechtlichen \nHaftungsanspruch nicht vollkommen kongruent sind. Zwar beruhen beide auf einem \nVerstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Während aber die Zielrichtung von \n§ 15 Abs. 1 und 2 AGG eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers \noder individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen im Blick hat, die gegen das \nBenachteiligungsverbot verstoßen, zielt der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch auf \ndas legislative Unrecht ab, eine diskriminierende Rechtslage nicht behoben zu haben. \nZwar ist die Beklagte nicht nur als Gesetzgeber, sondern auch in der Funktion als \n„Arbeitgeber“ bzw. nach Maßgabe des § 24 AGG als Dienstherr tätig geworden. Die \nunterschiedlichen Rollen der Beklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr dürfen jedoch \nnicht mit der Folge vermengt werden, den Erlass beamtenrechtlicher Vorschriften dem \nAnwendungsbereich des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 und damit auch dem Absatz 4 \nzuzuordnen (BGH, a.a.O.). Dies hätte überdies zur Folge, dass der unionsrechtliche \nHaftungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art wegen der kurzen Ausschlussfrist ins \nLeere liefe. Dem Grundsatz der Effektivität wäre nicht genüge getan. Dabei ist tragendes \n\n- 9 - \n- 10 - \nPrinzip des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gerade der Grundsatz der vollen \nWirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (effet utile). Er soll ein Untätigbleiben des \nMitgliedstaates sanktionieren, um die Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen \n(Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 596 f.). \n \nAus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch folgt ein Anspruch auf Ersatz der \nimmateriellen Schäden. Zwar besitzen die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger \nUnionsvorschriften die Kompetenz, Art und Umfang des Schadenersatzes festzulegen. \nAllerdings haben sie dabei den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten \n(EuGH, Urt. v. 09.12.2010 - C-568/08). Da der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 AGG die \nEntscheidung getroffen hat, bei einem Verstoß gegen Benachteiligungsverbote \nimmateriellen Schaden zu ersetzen, muss gleiches bei immateriellen Schäden infolge \nvon Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch \ngelten. \n \n3. \nDer Klägerin steht der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch von 6400 Euro zu. \n \nDie Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist dem Gericht \nüberlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat. Dazu \nzählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und \nder Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa \ngeleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines \nWiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, \nso dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer \nabschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung \ngeeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben \nund dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss \n(BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \n \nNach diesen Maßstäben ist für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils des EuGH \nin \nSachen \nHennigs \nund \nMai \nam \n08.09.2011 \nunter \nBerücksichtigung \nvon \n§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG von einem pauschalen monatlichen immateriellen Schaden von \n100 Euro auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13). \n \nDurch das Urteil vom 08.09.2011 hat eine rechtliche Klärung stattgefunden, die bei der \nBestimmung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Aus dem Urteil ergibt sich, dass \ndas Kriterium des Dienstalters bei der Bemessung des Einkommens von Arbeitnehmern \n\n- 10 - \n- 11 - \nzwar in aller Regel zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der \nBerufserfahrung angemessen ist. Dass die Stufe der Grundvergütung eines Angestellten \nim öffentlichen Dienst bei der Einstellung anhand des Lebensalters festgesetzt wird, geht \naber über das hinaus, was hierfür erforderlich und angemessen ist. Daher stellt ein \nsolches Vergütungssystem eine im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG nicht \ngerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters dar (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 – C-\n297/10). Aus diesen Ausführungen konnte mit hoher Sicherheit abgeleitet werden, dass \n§§ 27, 28 BBesG a.F. mit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist. Daraus folgt zwar \nkeine sofortige Erhöhung der Entschädigung ab Verkündung des Urteils. Dem \nGesetzgeber ist zunächst die Möglichkeit einzuräumen, auf das Urteil zu reagieren, d. h. \ndas Besoldungsrecht zu ändern. Nach Ablauf einer solchen Umsetzungsfrist, für die das \nGericht einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten für angemessen erachtet, bedingen die \nKriterien Schwere der Benachteiligung, Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn und \nSanktionszweck der Norm jedoch eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes. \nIm Hinblick auf diese Kriterien ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst \nzum 01.01.2014 das Besoldungssystem umgestellt hat. Damit hat sie nach der \nBekanntgabe des Urteils mehr als zwei Jahre benötigt, um von einer altersabhängigen \nBesoldung Abstand zu nehmen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die \nBeklagte \nzudem \ndie \ndurch \n§ 1 Abs. 2 \nBremBesG \ni.V.m. §§ 27, \n28 \nBBesG a.F. hervorgerufene \nBenachteiligung \nverneint. \nStattdessen \nsind \nfür \ndie \nUmstellung des Besoldungssystems „besoldungsfachliche“ Gründe angeführt worden \n(vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 1 und 3). Ein konstanter immaterieller \nSchadensersatz \nab Januar \n2012 \nwürde \ndiese \nUmstände \nnicht \nangemessen \nberücksichtigen. Infolgedessen ist das Schmerzensgeld im Zeitverlauf stufenweise zu \nerhöhen. \n \nIn der Gesamtabwägung gelangt das Gericht für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis \n31.12.2011 zu einem immateriellen Schadensersatz von 100 Euro im Monat, für den \nZeitraum 01.01. bis 31.12.2012 von 200 Euro und vom 01.01. bis 31.12.2013 von \n300 Euro. Demnach steht der Klägerin ein Anspruch wegen immaterieller Schäden i.H.v. \n6400 Euro zu. \n \nIII. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§ 155 Abs. 1 VwGO. \nDabei \nliegen \nder \nKostenentscheidung \nfolgende \nErwägungen \nzugrunde: \nGem. \n§ 45 Abs. 1, Satz 1 \nund Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch \nzusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Wenn beide Ansprüche \ndenselben Gegenstand betreffen, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. \n\n- 11 - \n- 12 - \nDie Kammer geht davon aus, dass der unter Ziffer 1. geltend gemachte Hauptanspruch \nund der unter Ziffer 3. geltend gemachte Hilfsanspruch im Wesentlichen den gleichen \nGegenstand haben, nämlich den Ausgleich für eine altersdiskriminierende Besoldung. \nDabei hat der Antrag unter Ziffer 1. einen Wert von 3124,92 Euro (24 x \nBesoldungsdifferenz der Bes.Gr. A 10 Stufe 9 zur Endstufe gem. § 52 Abs. 1 GKG \ni. V. m. Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dem \nhilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch misst das Gericht einen Wert \nvon 5000 Euro zu. Dies ist damit gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG der \nausschlaggebende Wert. Da der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für den \nZeitraum September 2011 bis Januar 2013 zugesprochen wird, obsiegt sie derart \nweitgehend, dass die Kosten vollständig von der Beklagten zu tragen sind. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. \n \n \nIV. \nDie Revision ist gemäß §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die \nBeteiligten haben einer Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Die Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung. Aus dem gleichen Grund ist die Berufung zuzulassen \n(§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO). \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die \nRevision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \n \neinzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen. \n \n \nFerner ist gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \n\n- 12 - \n \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \n \ngez. Kehrbaum \n \ngez. Dr. Sieweke \n \n\n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1378/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes … \nKlägers, \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, Performa Nord, Geschäftsbereich Personalbetreuung, Schillerstraße 1, \n28195 Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Kehrbaum und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Richte-\nrinnen Bensmann und Romanow ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2015 für \nRecht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6400 Euro \nzzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweili-\ngen Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 4300 Euro \nseit dem 03.05.2013, auf einen Betrag i.H.v. 300 Euro \nseit dem 01.06.2013, auf einen Betrag i.H.v. 300 Euro \nseit dem 01.07.2013, auf einen Betrag i.H.v. 300 Euro \nseit dem 01.08.2013, auf einen Betrag i.H.v. 300 Euro \nseit dem 01.09.2013, auf einen Betrag i.H.v. 300 Euro \nseit dem 01.10.2013, auf einen Betrag i.H.v. 300 Euro \n\n- 2 - \n \nseit dem 01.11.2013 und auf einen Betrag i.H.v. 300 \nEuro seit dem 01.12.2013 zu zahlen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 \nund die Beklagte zu 1/6. \n \nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung \ni.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil \nhinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-\ntung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreck-\nbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger wendet sich gegen eine Besoldung nach Altersstufen. Zum Ausgleich bean-\nsprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe und hilfs-\nweise Schadensersatz. \n \nDer am …1978 geborene Kläger absolvierte nach seinem Schulabschluss im Juni 1997 \nvon Juli 1997 bis August 1998 seinen Zivildienst bei der … in Berlin. Von Oktober 1998 \nbis Januar 2004 studierte er Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Sei-\nnen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er von Mai 2005 bis Mai 2007 beim \nKammergericht Berlin. \n \nIm Juli 2007 bewarb er sich beim Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in \nBremen um Einstellung als Richter oder als Staatsanwalt. Nach erfolgreichem Verlauf \ndes Bewerbungsverfahrens ernannte die Beklagte den Kläger unter Berufung in ein Rich-\nterverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 01.11.2007 zum Richter. Er nahm seinen Dienst \nbei der Staatsanwaltschaft auf. Mit Ablauf des 31.10.2010 wurde der Kläger auf eigenen \nAntrag aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen und mit Wirkung vom 01.11.2010 \nunter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Staatsanwalt er-\nnannt (Bl. 110,111 der Personalakte). Mit Wirkung vom 30.06.2014 bis 31.12.2014 wurde \nder Kläger von der Staatsanwaltschaft zum … - abgeordnet. Die Abordnung wurde bis \nzum 31.12.2015 verlängert. \n \n\n- 3 - \n \nZum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers erfolgte die Besoldung der Richter und \nStaatsanwälte im Land Bremen nach § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 38 BBesG in der \nam 31.08.2006 geltenden Fassung. Die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgrup-\npen R 1 und R 2 erhielten ein Grundgehalt, dessen Höhe sich nach Lebensaltersstufen \n(Besoldungslebensalter) richtete. Maßgeblich für das Besoldungslebensalter war in erster \nLinie das tatsächliche Lebensalter des jeweiligen Richters bzw. Staatsanwalts. Das \nGrundgehalt erhöhte sich regelmäßig bis zur Vollendung des 49. Lebensjahrs. \n \nMit Bescheid vom 17.12.2007 (Bl. 58 der Personalakte) setzte die Beklagte das Besol-\ndungslebensalter des Klägers nach § 38 Abs. 3 BBesG auf den 01.02.2005 fest. Dage-\ngen erhob der Kläger keinen Widerspruch. \n \nMit Schreiben vom 07.01.2009, 09.11.2009, 15.02.2012 sowie 10.12.2013 und \n11.12.2014 beantragte der Kläger die Feststellung, dass seine Gesamtalimentation infol-\nge der in den letzten Jahren vorgenommenen zahlreichen Einschnitte sowie aufgrund der \njeweils verspäteten und ungenügenden linearen Anpassungen der Besoldung seit dem \nJahr 2007 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei und begehrte sowohl für die Ver-\ngangenheit als auch für die Zukunft eine verfassungsgemäße, angemessene Alimentati-\non. \n \nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 28.12.2012, der Beklagten am selben Tag per Tele-\nfax zugegangen, Widerspruch gegen die Höhe seiner Dienstbezüge und machte die Dif-\nferenz zur höchsten mit einem Wert belegten Stufe 12 seiner Besoldungsgruppe R 1 \nrückwirkend ab dem 01.01.2009 geltend. Die Festsetzung einer Gehaltsstufe aufgrund \ndes Lebensalters sei europarechtlich unzulässig. Auch gelte das Allgemeine Gleichbe-\nhandlungsgesetz (AGG) für Beamtinnen und Beamte, welches ebenfalls eine Ungleich-\nbehandlung wegen des Alters für unzulässig erkläre. Mit Widerspruchsbescheid vom \n04.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Besoldung \ndes Klägers sei nicht altersdiskriminierend erfolgt. Eine nach dem Lebensalter unter-\nschiedliche Besoldung der Richterinnen und Richter sei sachgerecht, weil zu erwarten \nsei, dass mit zunehmendem Lebensalter im Bereich der richterlichen Tätigkeit ein Zu-\nwachs an Lebenserfahrung eintrete, der zu einer besseren Ausübung des Richteramtes \nbefähige. Die an das Lebensalter gekoppelte Besoldung der Richterinnen und Richter sei \nmit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für \ndie Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 \nsowie mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verein-\nbar. \n \n\n- 4 - \n \nZum 01.01.2014 trat § 15e BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des Grund-\ngehalts der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nicht mehr nach dem Besoldungslebensal-\nter, sondern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG \nwurden die am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Richter und Staatsan-\nwälte ausgehend von der Einstufung am 31.12.2013 in das neue Besoldungssystem \nübergeleitet. \n \nDer Kläger hat bereits am 03.05.2013 Klage erhoben. Er macht geltend, die Besoldung \ndurch die Beklagte sei in der Vergangenheit aber auch in der Gegenwart altersdiskrimi-\nnierend. Maßstab sei die Richtlinie 2000/78/EG, die, nachdem die Frist zur Umsetzung \nhinsichtlich des Merkmals Alter in Deutschland am 02.12.2006 abgelaufen sei, unmittel-\nbar anwendbar sei. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gebe es nicht. Des-\nhalb könne sich sein Besoldungsanspruch nur nach der allein diskriminierungsfreien \nhöchsten Besoldungsstufe richten. Sein Anspruch bestehe so lange, bis eine diskriminie-\nrungsfreie Besoldungsregelung in Kraft gesetzt werde. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n1. den Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihm seit dem 01.01.2009 nebst jährlichen Zinsen von 5 Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz ein Grundgehalt nach Maßgabe der Besol-\ndungsgruppe R 1 Stufe 12 Bundesbesoldungsordnung bzw. Bremisches Be-\nsoldungsgesetz und eine diesem Grundgehalt entsprechende monatliche \nSonderzahlung unter Beibehaltung der sonstigen Besoldungsbestandteile zu \nzahlen; \n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Urteilsfällung ein \nGrundgehalt nach Maßgabe der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 12 Bundesbe-\nsoldungsordnung bzw. Bremisches Besoldungsgesetz und eine diesem \nGrundgehalt entsprechende monatliche Sonderzahlung unter Beibehaltung \nder sonstigen Besoldungsbestandteile zu zahlen; \nhilfsweise, \ndie Beklagte im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH zum \nSchadensersatz zu verurteilen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergän-\nzend trägt sie vor, dass die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist einer Entschä-\ndigung nach dem AGG entgegenstehe. \n\n- 5 - \n \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Ver-\nhandlung mit Schriftsätzen vom 23.07.2015 und vom 06.08.2015 zugestimmt sowie ihr \nEinverständnis mit der Zulassung der Sprungrevision erklärt. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezo-\ngenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Betei-\nligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage hat mit den Hauptanträgen keinen Erfolg (I). Der Hilfsantrag ist indes \nbegründet (II). \n \nI. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Besoldung nach der Endstufe. \n \nDer Kläger hat mit Blick auf die Frage der Altersdiskriminierung keine (eigentlichen) be-\nsoldungsrechtlichen Ansprüche. Zwar steht nach den den Beteiligten bekannten Ent-\nscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12) und \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 u. a.) zur Über-\nzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass auch die vormalige bremische Regelung \nder Besoldung, die bis zum 31.12.2013 gemäß § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 38 \nBBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung auf Lebensaltersstufen abstellte, \nden Kläger unmittelbar aufgrund seines Lebensalters benachteiligt hat. \n \nEin Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Besoldung nach der Endstufe zum Aus-\ngleich dieser bis zum 31.12.2013 bestehenden ungerechtfertigten Diskriminierung ist je-\ndoch ausgeschlossen, weil von der Diskriminierung potenziell sämtliche Richter und \nStaatsanwälte erfasst gewesen sind. Infolgedessen hat es hinsichtlich des § 38 BBesG \na. F. keine privilegierte Gruppe gegeben, sodass kein gültiges Bezugssystem bestanden \nhat, das als Grundlage herangezogen werden könnte (BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 12 \nff.). \n \n \n\n- 6 - \n \nII. \nDer Kläger hat aber einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund der bis \nzum 31.12.2013 normierten Bemessung der Besoldungshöhe nach dem Besoldungsle-\nbensalter. Dieser Anspruch ist aber auf den Zeitraum September 2011 bis Dezember \n2013 beschränkt. \n \n1. \nEin Entschädigungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 \nAGG. Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Schadensersatz \nzu leisten. \n \nDie bis 31.12.2013 im Land Bremen normierte Besoldung nach Lebensaltersstufen nach \n§ 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 38 BBesG a. F. stellt eine Diskriminierung wegen des \nAlters nach der Richtlinie 2000/78/EG dar (vgl. im Hinblick auf §§ 27, 28 BBesG \na. F. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 - C-501/12). Daran ändert der Umstand nichts, dass die \nDiskriminierung auf dem korrekten Vollzug der besoldungsrechtlichen Vorschriften beruht \n(BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). \n \nWeil nach § 15 Abs. 2 AGG - anders als bei § 15 Abs. 1 AGG - kein Vertretenmüssen \nerforderlich ist, sind die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 AGG ab der Ernennung des \nKlägers im November 2007, die nach dem Inkrafttreten des AGG am 14.08.2006 liegt, \ngegeben gewesen. \n \na) Dem Kläger steht allerdings erst ab Oktober 2012 ein Anspruch zu. Der Schadenser-\nsatzanspruch \nnach \n§ 15 Abs. 2 \nAGG \nunterliegt \nder \nAusschlussfrist \nnach \n§ 15 Abs. 4 AGG. Danach muss ein Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich \ngeltend gemacht werden. An eine Geltendmachung sind nur geringe Anforderungen zu \nstellen. Es ist ausreichend, wenn der Dienstherr über etwaige Ansprüche in Kenntnis ge-\nsetzt wird und dadurch die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rückla-\ngen zu bilden (BVerwG, a.a.O.). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffe-\nne von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Durch die Verkündung des Urteils des \nEuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 - C-297/10) \nhaben die Besoldungsempfänger Kenntnis über die Altersdiskriminierung erhalten \n(BVerwG, a.a.O.; a.A. OVG Saarland, Urt. v. 06.08.2015 - 1 A 290/14, das für den Beginn \nder Ausschlussfrist auf den 19.06.2014 abstellt). Die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 \nAGG ist auch mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar (EuGH, Urt. v. 08.07.2010 - C-\n246/09 - Bulicke - Slg. 2010, I-7006). \n \n\n- 7 - \n \nUm \nsämtliche \nAnsprüche \nzu \nsichern, \nhätte \nder \nKläger \ndiese \ndaher \nnach \n§ 31 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB bis zum 08.11.2011 geltend machen \nmüssen. Er hat aber erst am 28.12.2012 Widerspruch gegen seine Besoldung wegen \naltersabhängiger Besoldung erhoben. Infolgedessen sind nur Ansprüche für den Zeit-\nraum ab Oktober 2012 rechtzeitig geltend gemacht worden. \n \nZur Wahrung der Ausschlussfrist kann auch nicht die im Hinblick auf die Besoldungsein-\nschränkungen bereits erstmals mit Schreiben vom 07.01.2009 geltend gemachte amts-\nangemessene Besoldung herangezogen werden. Zwar sind an die Geltendmachung von \nAnsprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG keine hohen Anforderungen zu stellen. Der \nschriftliche Antrag des Klägers auf amtsangemessene Besoldung reicht aber für eine \nGeltendmachung eines Schadensersatzbegehrens wegen Altersdiskriminierung nicht \naus. Er erfüllt nicht die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in \n§ 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige An-\nsprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern \nund rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten \nseiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn angesichts \nder in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentati-\nonen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von \ndrei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. \n16/1780 S. 38). Das setzt voraus, dass die Geltendmachung in irgendeiner Form auf die \ngerügte Diskriminierung abhebt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Widerspruch vom \n07.01.2009, mit dem der Kläger wegen der in der Vergangenheit vorgenommenen Besol-\ndungskürzungen allein der Höhe nach eine amtsangemessene Alimentierung begehrt, \nlässt sich eine auf die Diskriminierung wegen Alters bezogene Rüge nicht entnehmen. \nAusgehend von der Begründung ist es nicht angezeigt, in diesem Begehren auch eine \nRüge wegen altersabhängiger Besoldung zu erblicken. Eine solche Auslegung ginge \nüber das zum Ausdruck gebrachte Begehren hinaus. \n \nDie Geltendmachung einer verfassungsgemäßen, amtsangemessenen Besoldung um-\nfasst auch im rechtlichen Ansatz nicht die Gewährung einer altersunabhängigen Besol-\ndung. Es ist ein „hergebrachter Grundsatz” des Berufsbeamtentums i.S. des \nArt. 33 Abs. 5 GG, dass den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt \nverbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums \nfür die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und \nfinanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Le-\nbensunterhalt zu gewähren ist (BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 – \nBVerfGE 8, 1). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Berufsbeamtentum die ihm \nzufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden \n\n- 8 - \n \nFaktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur \nerfüllen kann, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschl. v. \n17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155, 162, 163). Zu diesem hergebrachten Grund-\nsatz gehört indes nicht eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Besoldung. Dieser stellt viel-\nmehr im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf eine ausreichende Höhe \nder Besoldung an sich ab. \n \nb) Der Anspruch des Klägers ist auf den Zeitraum bis Dezember 2013 beschränkt, weil \ndie Diskriminierung wegen des Alters mit der Umstellung der Besoldung auf Erfahrungs-\nstufen \nam \n31.12.2013 \ngeendet \nhat. \nEine \nBesoldung \nnach \nErfahrungsstufen \nist europarechtlich zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12), so dass § 15e \nBremBesG nicht zu beanstanden ist. \n \nGleiches gilt für § 20 BremBesG. Danach sind die Lebensaltersstufen Grundlage für die \nEinordnung in das Erfahrungsstufensystem. Die Vorschrift übernimmt damit Einordnun-\ngen aus einem diskriminierenden System und schreibt diese fest. Sie stellt infolgedessen \neine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i.S.v. Art. 2 Richtlinie 2000/78/EG dar \n(vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach \nArt. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie dem legitimen Ziel der Besitz-\nstandswahrung und des reibungslosen Übergangs der Besoldungssysteme dient (EuGH, \nUrt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Die Beklagte hätte eine Überleitungsregelung, die zu Ein-\nzelfallprüfungen der Erfahrungszeiten geführt hätte, mangels ausreichendem Personal \nund finanzieller Mittel nicht umsetzen können (hierzu ausführlich VG Bremen, Urt. v. \n25.08.2015 – 6 K 406/14). \n \n2. \nEin Schadensersatzanspruch des Klägers resultiert des Weiteren aus dem unionsrechtli-\nchen Staatshaftungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, ge-\ngen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten be-\nzweckt, der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Ver-\nstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht \n(EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12). Eine Besoldung nach Lebensaltersstufen erfüllt \nab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 diese \nVoraussetzungen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). Mit Umstellung der Besol-\ndung auf Erfahrungsstufen hat der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG geendet. \n \nDie Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch \nnicht anwendbar (ebenso: BGH, Urt. v. 23.07.2015 - II ZR 4 /15 - juris RdNr. 13 ff.; a.A. \n\n- 9 - \n \nOLG Hamm, Urt. v. 03.12.2014 - I-11 U 6/13, 11 U 6/13 - juris RdNr. 40 ff., VG Arnsberg, \nUrt. v. 05.06.2015 - 13 K 308/13, juris RdNr. 23). \n \nZwar obliegt die weitere Ausgestaltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs über \ndie vom EuGH benannten Voraussetzungen hinaus in Ermangelung einer unionsrechtli-\nchen Harmonisierung dem jeweiligen Mitgliedstaat, wobei Äquivalenz- und Effizienzprin-\nzip zu berücksichtigen sind (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, \nArt. 340 AEUV, RdNr. 175, Stand: Januar 2015). Auch sind Ausschlussfristen nach den \nGrundsatzentscheidungen des EuGH in den Sachen Palmisani und Bulicke grundsätzlich \nmit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar, weil die Festset-\nzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen ein Anwen-\ndungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind \nnicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte \npraktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH, Urt. v. \n08.07.2010 – C-246/09 – Bulicke, juris RdNr. 36 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 10.07.1997 – C-\n261/95 - Palmisani). \n \nDabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die streitgegenständlichen Ersatzan-\nsprüche, anders als in der Sache Palmisani, die Geltung von Ausschlussfristen für einen \nunionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht positivrechtlich geregelt wurde. Anders als die \nunstreitig geltenden allgemeinen Grundsätze Mitverschulden, Vorrang des Primärrechts-\nschutzes und Verjährung stellt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch keinen all-\ngemeinen Rechtsgrundsatz dar, sondern ist eine speziell für den Geltungsbereich des \nAGG geschaffene Vorschrift. Sie bezweckt, den Arbeitgeber angesichts der für ihn un-\ngünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor zu schützen, Dokumentationen über \nEinstellungsverfahren unzumutbar lange, das heißt bis zum Ablauf der allgemeinen Ver-\njährungsfrist von drei Jahren, aufbewahren zu müssen (Begründung der Bundesregie-\nrung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung Europäischer Richtlinien zur Verwirkli-\nchung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/07, S. 40 f.). \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für alle Fälle von Schadensersatzan-\nsprüchen wegen Benachteiligungen und nicht nur wegen Verstoßes gegen das AGG eine \nAusschlussfrist schaffen wollte. Dem steht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG ent-\ngegen, der sich ausdrücklich nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG be-\nzieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. \n \nInsbesondere ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.) zu be-\nrücksichtigten, dass die Ansprüche nach dem AGG und dem unionsrechtlichen Haf-\ntungsanspruch nicht vollkommen kongruent sind. Zwar beruhen beide auf einem Verstoß \n\n- 10 - \n \ngegen das Diskriminierungsverbot. Während aber die Zielrichtung von § 15 Abs. 1 und 2 \nAGG eine einzelfallbezogene, konkrete Maßnahme des Arbeitgebers oder individual- \noder kollektivrechtliche Vereinbarungen im Blick hat, die gegen das Benachteiligungsver-\nbot verstoßen, zielt der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch auf das legislative Un-\nrecht ab, eine diskriminierende Rechtslage nicht behoben zu haben. Zwar ist die Beklag-\nte nicht nur als Gesetzgeber, sondern auch in der Funktion als „Arbeitgeber“ bzw. nach \nMaßgabe des § 24 AGG als Dienstherr tätig geworden. Die unterschiedlichen Rollen der \nBeklagten als Gesetzgeber und als Dienstherr dürfen jedoch nicht mit der Folge ver-\nmengt werden, den Erlass beamtenrechtlicher Vorschriften dem Anwendungsbereich des \n§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 und damit auch dem Absatz 4 zuzuordnen (BGH, a.a.O.). Dies \nhätte überdies zur Folge, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch in Fällen der vor-\nliegenden Art wegen der kurzen Ausschlussfrist ins Leere liefe. Dem Grundsatz der Ef-\nfektivität wäre nicht genüge getan. Dabei ist tragendes Prinzip des unionsrechtlichen Haf-\ntungsanspruchs gerade der Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts \n(effet utile). Er soll ein Untätigbleiben des Mitgliedstaates sanktionieren, um die Durch-\nsetzung des Unionsrechts sicherzustellen (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. \nAuflage 2013, S. 596 f.). \n \nAus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch folgt ein Anspruch auf Ersatz der immate-\nriellen Schäden. Zwar besitzen die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger Unionsvor-\nschriften die Kompetenz, Art und Umfang des Schadenersatzes festzulegen. Allerdings \nhaben sie dabei den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten (EuGH, Urt. v. \n09.12.2010 – C-568/08). Da der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 AGG die Entscheidung \ngetroffen hat, bei einem Verstoß gegen Benachteiligungsverbote immateriellen Schaden \nzu ersetzen, muss gleiches bei immateriellen Schäden infolge von Benachteiligungen im \nZusammenhang mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch gelten. \n \n3. \nDem Kläger steht der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch von 6400 Euro zu. \n \nDie Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist dem Gericht \nüberlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat. Dazu \nzählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und \nder Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn, etwa \ngeleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wie-\nderholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so \ndass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden \nWirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein \nmuss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie \n\n- 11 - \n \nin einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BVerwG, Urt. \nv. 30.10.2014 – 2 C 6.13). \n \nNach diesen Maßstäben ist für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils des EuGH \nin \nSachen \nHennigs \nund \nMai \nam \n08.09.2011 \nunter \nBerücksichtigung \nvon \n§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG von einem pauschalen monatlichen immateriellen Schaden von \n100 Euro auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 6.13). \n \nDurch das Urteil vom 08.09.2011 hat eine rechtliche Klärung stattgefunden, die bei der \nBestimmung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Aus dem Urteil ergibt sich, dass \ndas Kriterium des Dienstalters bei der Bemessung des Einkommens von Arbeitnehmern \nzwar in aller Regel zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der Berufser-\nfahrung angemessen ist. Dass die Stufe der Grundvergütung eines Angestellten im öf-\nfentlichen Dienst bei der Einstellung anhand des Lebensalters festgesetzt wird, geht aber \nüber das hinaus, was hierfür erforderlich und angemessen ist. Daher stellt ein solches \nVergütungssystem eine im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigte \nBenachteiligung wegen des Alters dar (EuGH, Urt. v. 08.09.2011 – C-297/10). Aus die-\nsen Ausführungen konnte mit hoher Sicherheit abgeleitet werden, dass § 38 \nBBesG a. F. mit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist. Daraus folgt zwar keine sofor-\ntige Erhöhung der Entschädigung ab Verkündung des Urteils. Dem Gesetzgeber ist zu-\nnächst die Möglichkeit einzuräumen, auf das Urteil zu reagieren, d. h. das Besoldungs-\nrecht zu ändern. Nach Ablauf einer solchen Umsetzungsfrist, für die das Gericht einen \nZeitraum von dreieinhalb Monaten für angemessen erachtet, bedingen die Kriterien \nSchwere der Benachteiligung, Grad der Verantwortlichkeit des Dienstherrn und Sankti-\nonszweck der Norm jedoch eine Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes. Im Hin-\nblick auf diese Kriterien ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst zum \n01.01.2014 das Besoldungssystem umgestellt hat. Damit hat sie nach der Bekanntgabe \ndes Urteils mehr als zwei Jahre benötigt, um von einer altersabhängigen Besoldung Ab-\nstand zu nehmen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Beklagte zudem die \ndurch § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. § 38 BBesG a. F. hervorgerufene Benachteiligung \nverneint. Stattdessen sind für die Umstellung des Besoldungssystems „besoldungsfachli-\nche“ Gründe angeführt worden (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 18/1024, S. 1 und 3). Ein \nkonstanter immaterieller Schadensersatz ab Januar 2012 würde diese Umstände nicht \nangemessen berücksichtigen. Infolgedessen ist das Schmerzensgeld im Zeitverlauf stu-\nfenweise zu erhöhen. \n \nIn der Gesamtabwägung gelangt das Gericht für den Zeitraum vom 08.09.2011 bis \n31.12.2011 zu einem immateriellen Schadensersatz von 100 Euro im Monat, für den Zeit-\nraum 01.01. bis 31.12.2012 von 200 Euro und vom 01.01. bis 31.12.2013 von 300 Euro. \n\n- 12 - \n \nDemnach steht dem Kläger ein Anspruch wegen immaterieller Schäden i.H.v. 6400 Euro \nzu. \n \n4. \nDer Kläger kann keine Verzugszinsen beanspruchen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen in \nanaloger Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB \nkommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forde-\nrung um eine Entgeltforderung handelt, d.h. um eine vertragliche Leistungspflicht, die in \neinem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners \nsteht. Denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen \nRechtsbeziehungen (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.06.2011 - 3 C 30.10 - und v. 12.06.2002 - \n9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312, 323 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der \nunionsrechtliche Schadensersatzanspruch nicht. In allen anderen Fällen können Ver-\nzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher ge-\nsetzlicher Grundlage gefordert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, \nder zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (vgl. BVerwG, z. B. Urteile v. 26.07.2012 \n- 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 und v. 12.06.2002 a. a. O., jeweils m.w.N.). In Bezug \nauf den unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch fehlt es an einer ausdrücklichen ge-\nsetzlichen Bestimmung über die Zahlung von Verzugszinsen. \n \nDer Kläger hat aber einen Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit seiner Kla-\nge. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen aus der sinngemäßen \nAnwendung des § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das einschlägige \nFachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 - \nBVerwGE 114, 61, 62 m.w.N.). Letzteres ist nicht der Fall. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bezogen auf die Höhe \ndes Zahlungsanspruchs unterliegt der Kläger zum überwiegenden Teil, da sein Hauptan-\ntrag auf die Endbesoldung ausgerichtet ist und hierfür nach Ziffer 10.4 des Streitwertkata-\nlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Zweijahresbetrag der Differenz zwischen der \ngewährten und der begehrten Besoldung anzusetzen ist. Die Entscheidung über die vor-\nläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \nhinsichtlich \ndes \nKlägers \naus \n§ 167 VwGO \ni.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \n\n- 13 - \n \nIV. \nDie Revision ist gemäß §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die \nBeteiligten haben einer Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Die Rechtssache hat \ngrundsätzliche Bedeutung. Aus dem gleichen Grund ist die Berufung zuzulassen \n(§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die \nRevision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \n \neinzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revisi-\non. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen. \n \n \n \nFerner ist gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Han-\nsestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen be-\nstimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \n \ngez. Kehrbaum \n \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-08-25/6-k-83-15","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":86},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":23},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":21},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":19},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":10},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 340","ref_norm":"340","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-08-25/6-k-83-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365254","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.050408+00:00"}}