{"status":"available","doknr":"OLD365253","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-09-08","aktenzeichen":"6 K 1003/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 1003/14 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Oberverwaltungsrat Meyer, Magistrat Bremerhaven, Rechts- und Versiche-\nrungsamt, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \nGz.: - 30-13-11/929/14 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter \nDr. Sieweke als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September \n2015 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, die Klägerin wieder als Leiterin \nder Abteilung des Personalamtes zu beschäftigen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \ni. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-\nges abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-\nges leistet. \n\n- 2 - \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen eine Umsetzung. \n \nDie geborene Klägerin steht seit 1970 im Dienst der Beklagten, seit 1980 im Beam-\ntenverhältnis auf Lebenszeit. Die Beklagte beförderte sie zuletzt mit Wirkung ab dem \n01.10.2002 zur Oberamtsrätin (Bes.Gr. A 13 S). \n \nAb dem 01.11.1993 nahm die Klägerin die Aufgaben der Leiterin des Beschaffungsamtes \nim Referat für kommunale Arbeitsmarktpolitik wahr, nach Auflösung des Beschaffungs-\namtes und Zuordnung zum Personalamt zum 01.01.2001 war sie Leiterin der Abteilung \n des Personalamtes. Der Abteilung ist ein Verwaltungsbereich, beste-\nhend aus den Aufgabenbereichen „Beschaffungen“, „Haushalt“, „EDV-Angelegenheiten \ndes Personalamtes“, „Glückwünsche, Bürger- und Ehrengräber, Kranzniederlegungen, \nStadtwappen sowie Beflaggungsordnung“, die Registratur für Personalakten sowie die \nzentrale Poststelle des Magistrats zugeordnet. Die Aufgaben des Verwaltungsbereichs \nder Abteilung wurden durch drei Sachbearbeiter, Frau , Herrn und dem stellver-\ntretenden Abteilungsleiter Herrn . bearbeitet. \n \nAm 30.10.2013 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem E-Mail-Verkehr zwischen Herrn \n , Frau und Frau , der Vertriebsleiterin der AG. Die Beklagte unterhielt zum \ndamaligen Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung mit der AG. In der an Frau ge-\nrichteten Nachricht von Frau vom 22.10.2013 heißt es: \n \n„Deshalb möchten wir ausgewählte Kunden wie Sie gerne zu unserer Weih-\nnachtsfeier im GOP Varieté-Theater am 29.11.2013, 18:30h einladen. Die herzli-\nche Begrüßung ist ein Glühwein-Empfang auf der Terrasse mit Weserblick, dann \nspeisen wir ein exklusives Drei-Gänge-Menü, um anschließend um 21:00h die Va-\nrieté-Show „Move“ zu sehen und zu staunen. Selbstverständlich können Sie gerne \nIhren Partner mitbringen.“ \n \nHerr antwortete ohne Rücksprache mit der Klägerin am 25.10.2013 wie folgt: \n \n„herzlichen Dank für die freundliche Einladung. Gerne nehmen Frau und ich, \nsamt PartnerIn, daran teil. Ab dem 04.11. bin ich wieder im Dienst und werde \ndann mit Herrn über Ihr Angebot, bezogen auf das Upgrade, sprechen.“ \n \n\n- 3 - \n \nNachdem die Klägerin Kenntnis von dem E-Mail-Verkehr erlangt hatte, wandte sie sich \nam 31.10.2013 mit dem Verdacht, dass Herr und Frau gegen die „Richtlinie zur \nVermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Stadt \nBremerhaven“ verstoßen haben könnten, an Frau , die Leiterin des Personalamtes \nund Vorgesetzte der Klägerin. \n \nAm 05.11.2013 fand ein Gespräch zwischen Frau und dem Oberbürgermeister der \nStadt statt. Es wurde die Entscheidung getroffen, keine Strafanzeige zu stellen. Am \n06.11.2013 fanden Gespräche zwischen Frau und Herrn sowie Frau statt, in \ndenen Frau den Mitarbeitern den Korruptionsverdacht eröffnete. \n \nMit Schreiben vom 07.11. und vom 08.11.2013 ersuchten sowohl Herr als auch Frau \num ihre Versetzung aus der Abteilung nach. \n \nIn einem am 11.11.2013 geführten Gespräch eröffnete Frau der Klägerin, dass sie \nmit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung entbunden werde; \ndie von ihr wahrgenommenen Ehrungen bei Alters- und Ehejubiläen solle sie zunächst \nweiterhin durchführen. Die Übertragung weiterer Aufgaben werde zu einem späteren \nZeitpunkt erfolgen. Frau fertigte über das mit der Klägerin geführte Gespräch einen \nschriftlichen Vermerk, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 des Verwaltungs-\nvorgangs der Beklagten). \n \nEbenfalls unter dem 11.11.2013 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin schrift-\nlich die Entbindung von der Abteilungsleitungsfunktion mit sofortiger Wirkung. Zur Be-\ngründung wurde auf die Versetzungsanträge der beiden Mitarbeiter verwiesen. Diese \nseien mündlich mit einem seit längeren zwischen Herrn und der Klägerin bestehen-\nden Spannungsverhältnis begründet worden, das sich negativ auf das Betriebsklima in-\nnerhalb des Verwaltungsbereichs der Abteilung auswirke. Die Klägerin habe bestätigt, \ndass in der Abteilung ein schlechtes Betriebsklima herrsche und das Vertrauensverhält-\nnis zwischen ihr und Herrn und Frau nicht wiederherzustellen sei. Die Umset-\nzung der Klägerin diene der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Abteilung . Herrr \n und Frau nahmen ihre Anträge auf Versetzung daraufhin am 11.11.2013 zurück. \n \nDie Frauenbeauftragte nahm am 14.11.2013 von der Maßnahme Kenntnis. \n \nMit Schreiben vom 02.12.2013 erhob die Klägerin gegen die Entziehung der Abteilungs-\nleitungsfunktion Widerspruch, den sie damit begründete, die Maßnahme sei eine rechts-\nwidrige Reaktion auf ihren insbesondere gegenüber dem stellvertretenden Abteilungslei-\nter erhobenen Korruptionsvorwurf. Die Begründung, die Maßnahme diene der Funktions-\n\n- 4 - \n \nfähigkeit der Abteilung, sei lediglich vorgeschoben. Die Belastung des Betriebsklimas sei \nlediglich im Verhältnis gegenüber Herrn gegeben, sei allein ihm anzulasten und be-\nstehe im Übrigen bereits seit zwei Jahren. Die Klägerin habe die Abteilungsleitungsfunk-\ntion im Beschaffungswesen seit 20 Jahren ohne Beanstandung wahrgenommen. Sie ver-\ndiene Respekt und Unterstützung. Die Entziehung der Abteilungsleitungsfunktion stelle \neine schwerwiegende Verletzung der Fürsorgepflicht seitens der Beklagten dar. Außer-\ndem habe die Klägerin nunmehr keinen amtsangemessenen Aufgabenbereich mehr inne. \nDie Beklagte und die Klägerin erzielten in der Folge kein Einvernehmen über einen neu-\nen Aufgabenbereich für die Klägerin. \n \nDer Personalrat für den Bereich „Allgemeine Verwaltungsdienste“ stimmte der Entbin-\ndung der Klägerin von der Abteilungsleitungsfunktion nachträglich am 22.01.2014 zu. \n \nMit Schreiben vom 19.02.2014 setzte die Beklagte die Klägerin mit sofortiger Wirkung auf \nden nach A 13 bewerteten Dienstposten der stellvertretenden Amtsleiterin im Rech-\nnungsprüfungsamt um, nachdem die Personalvertretungsorgane der Maßnahme zuge-\nstimmt hatten. Dagegen erhob die Klägerin am 24.02.2014 Widerspruch. Wegen einer \nlängeren Erkrankung der Klägerin erfolgte die Arbeitsaufnahme erst am 25.03.2014. Die \nÜbertragung der mit der Stelle verbundenen Aufgabe der Stellvertretung der Amtsleitung \nwurde in der Folge nicht umgesetzt. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 wies die Beklagte die mit Schreiben vom \n02.12.2013 und 24.02.2014 erhobenen Widersprüche zurück. Das Verwaltungsgericht \nBremen habe im vorangegangenen Eilverfahren (6 V 2186/13) entschieden, dass die \nUmsetzungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. \n \nDie Klägerin hat am 31.07.2014 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, die Umsetzung \nvom 11.11.2013 sei ermessensfehlerhaft, weil sie aus sachwidrigen Erwägungen erfolgt \nsei. Ein Spannungsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn und Frau resul-\ntiere ausschließlich aus der Anmeldung zu der Weihnachtsfeier der AG. Diese An-\nmeldung stelle einen Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift des Senats über die An-\nnahme von Belohnungen und Geschenken vom 19.12.2000 dar. Darüber hinausgehende \nSpannungen innerhalb der Abteilung hätten nicht existiert. Entgegenstehende Behaup-\ntungen der Beklagten seien nicht belegt worden. Es sei zutreffend, dass die Klägerin \nHerrn gelegentlich für heimliches Rauchen im Keller und die private Nutzung des \ndienstlichen Farbdruckers gerügt habe. Dies sei Teil ihrer Aufgabe als Vorgesetzte. Die \nKlägerin habe auch nicht am 29.10.2013 anlasslos auf den E-Mail-Verkehr von Frau \nzurückgegriffen. Frau habe sich am 29.10.2013 krankgemeldet. Herr sei zu die-\nsem Zeitpunkt bereits seit ca. drei Wochen erkrankt gewesen. Zur Abwicklung von Pa-\n\n- 5 - \n \npierbestellungen habe sie auf den Computer von Frau zugreifen müssen. Selbst \nwenn man von einen Spannungsverhältnis ausginge, bestehe kein Verschulden der Klä-\ngerin daran. Sie habe sich stets ordnungsgemäß verhalten. Es entstehe daher der Ein-\ndruck, dass die Umsetzung aufgrund der Meldung des Korruptionsverdachts erfolgt sei. \nDie Wegsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil der Anspruch der Klägerin auf amtsange-\nmessene Beschäftigung verletzt worden sei. Daran ändere die Umsetzung auf die Stelle \nim Rechnungsprüfungsamt nichts. Sie sei bislang weder zur Prüferin bestellt worden \nnoch sei ihr die Aufgabe der Stellvertretung der Amtsleitung übertragen worden. Ein Er-\nmessensfehler resultiere weiter daraus, dass durch die Art und Weise der Umsetzung der \nEindruck entstanden sei, sie hätte sich Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. So \nhabe die Beklagte unmittelbar im Anschluss an ihre Entbindung von der Abteilungslei-\ntungsfunktion die Schließzylinder der Diensträume der Abteilung ausgetauscht. Zu-\nletzt sei die Umsetzung unverhältnismäßig. Die Beklagte habe es unterlassen, zu versu-\nchen, mit allen Beteiligten im Gespräch eine Lösung herbeizuführen. \n \nDie Klägerin hat zunächst beantragt, die Maßnahmen vom 11.11.2013 und 19.02.2014 \nsowie den Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswid-\nrigkeit der Entziehung der Abteilungsleiterfunktion festzustellen. In der mündlichen Ver-\nhandlung hat sie ihren Antrag präzisiert. \n \nDie Klägerin beantragt nunmehr, \ndie Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wieder als Leiterin der Abteilung des \nPersonalamtes zu beschäftigen, \nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsausfassung des \nGerichts erneut über die Beschäftigung der Klägerin zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht von ihrer Funktion entbunden worden, weil \nsie den Korruptionsverdacht gemeldet habe. Es habe mehrere Gespräche zwischen Frau \n , der Klägerin und Herrn gegeben, um eine Arbeitsbasis wiederherzustellen. Im \nVerhältnis zu Frau habe der ständige Versuch der Klägerin, Informationen über \nHerrn zu erhalten, zu Spannungen geführt. Ob die Klägerin in Bezug auf das Span-\nnungsverhältnis ein Verschulden treffe, sei ohne Belang. Eine Umsetzung von Herrn \n und Frau sei nicht in Betracht gekommen, weil die Arbeitsfähigkeit der Abteilung \ndadurch aufgehoben worden wäre. Die Klägerin hätte die Aufgaben nicht vollständig \nübernehmen können. Neue Mitarbeiter hätten voraussichtlich erst im Sommer 2014 ein-\ngesetzt werden können. Der Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäfti-\n\n- 6 - \n \ngung sei nicht verletzt worden. Der zukünftige Aufgabenbereich der Klägerin habe am \n11.11.2013 noch nicht festgestanden. Die Umsetzung sei durch den Bescheid vom \n19.02.2014 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 18.12.2014 sei die Klägerin zur \nPrüferin bestellt worden. Eine Übertragung der stellvertretenden Amtsleitung habe nicht \numgesetzt werden können, weil es zwischen der Klägerin und der Amtsleiterin des Rech-\nnungsprüfungsamt zu einem Konflikt gekommen sei, der eine erneute Umsetzung der \nKlägerin erforderlich mache. \n \nMit Beschluss vom 24.06.2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wor-\nden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin und die Zeugin zu \nden Gründen und Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Maßnahme vom \n11.11.2013, die Klägerin von der Abteilungsleitungsfunktion zu entbinden, befragt. Au-\nßerdem ist in der mündlichen Verhandlung ermittelt worden, inwieweit der Klägerin die \nAufgaben des Dienstpostens der stellvertretenden Amtsleiterin im Rechnungsprüfungs-\namt übertragen worden sind. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan-\ndes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens \n6 V 2186/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. \n \nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Rückgängigmachung einer Umsetzung. Die \nMaßnahmen der Beklagten vom 11.11.2013 und vom 19.02.2014 sind zwei Teile einer \neinheitlich zu bewertenden Maßnahme, nämlich der Umsetzung der Klägerin. Eine Um-\nsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn durch \nWegsetzung vom bisherigen Amt und Hinsetzung in ein neues Amt. Durch die Anordnung \nvom 11.11.2013 wurde der Klägerin die Funktion der Abteilungsleitung entzogen. Der \ndamit verbundene Teilentzug von Aufgaben ist zunächst nicht mit einer Zuweisung neuer \nAufgaben verbunden gewesen. Eine Zuweisung neuer Aufgaben ist nur in Aussicht ge-\nstellt worden. Abgeschlossen wurde die Umsetzung der Klägerin erst durch Zuweisung \ndes Dienstpostens beim Rechnungsprüfungsamt mit Schreiben vom 19.02.2014. Weil die \nUmsetzung kein Verwaltungsakt ist (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. \n2011, § 4 Rn. 68 m. w. N.), ist für deren Rückgängigmachung die Leistungsklage statthaf-\nte Klageart. \n \n\n- 7 - \n \nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch, wie-\nder als Leiterin der Abteilung des Personalamts beschäftigt zu werden. Ein Anspruch \nauf Rückumsetzung setzt voraus, dass erstens die Umsetzungsentscheidung rechtswid-\nrig ist und zweitens das Ermessen der Beklagten über den dienstlichen Einsatz der Klä-\ngerin dahingehend beschränkt ist, dass nur eine Rückumsetzung auf den alten Dienst-\nposten möglich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. \n \nI. Die Umsetzung der Klägerin ist rechtswidrig. \n \nRechtsgrundlage für die Umsetzung ist die aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgende beamten-\nrechtliche Gehorsamspflicht. Die danach vorgenommene Umsetzung ist zwar formell \nrechtmäßig. Sie genügt jedoch nicht den materiellen Anforderungen. Die materielle \nRechtmäßigkeit einer Umsetzung erfordert, dass der neue Dienstposten nach seiner \nWertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sein muss, das \nPersonalvertretungsrecht beachtet worden ist und die Entscheidung keine Ermessens-\nfehler aufweist (OVG Bremen, Urt. v. 23.07.2014 – 2 A 324/11). \n \nDie Entscheidung der Beklagten vom 11.11.2013, die Klägerin von ihrer Funktion als Ab-\nteilungsleitung zu entbinden, weist einen Ermessensfehler auf. Umsetzungen müssen \nvon einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umset-\nzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensfüh-\nrung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der \nDienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entge-\ngenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung \nin die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Be-\nlange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer \ndie Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). \nDie Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer \nunzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG, Beschl. v. 21.06.2012 – \n2 B 23.12; BVerwG, Urt. v. 25.05.2011 – 2 A 8.09). \n \n1. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, weil sie die Vorgaben und Zielsetzung der \nRichtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung \nder Stadt Bremerhaven vom 23.05.2001 (Korruptionsrichtlinie) missachtet. Zwar sieht das \nBeamtenrecht keinen ausdrücklichen Schutz für Beamte vor, dass sie nach der Meldung \neines Korruptionsverdachts keine Nachteile erleiden dürfen. Das entbindet die Beklagte \nindes nicht davon, die Vorgaben und Zielsetzung der Richtlinie beim Personaleinsatz und \nden in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen. \n\n- 8 - \n \n \nBei der von der Beklagten bei einer Umsetzung zu treffenden Ermessensentscheidung \nsind wie dargelegt die dienstlichen Interessen mit denen des betroffenen Beamten abzu-\nwägen. Zu den dienstlichen Interessen gehört es, dass die Verwaltung nach Recht und \nGesetz entscheidet. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Rechts-\nstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein zentraler Aspekt des Rechtsstaatsprinzips ist es, \ndass die Entscheidungen der Verwaltung nicht auf Korruption beruhen, d. h. nicht durch \nGeldzahlungen oder sonstige Leistungen gegenüber Mitarbeitern der Verwaltung beein-\nflusst worden sind. \n \nUm Korruption zu verhindern, dürfen Behördenmitarbeiter Leistungen Dritter nur be-\nschränkt annehmen. Das gilt auch dann, wenn die Leistung keine unmittelbare Gegen-\nleistung für ein behördliches Handeln ist. Verbote folgen zum einen aus den Straftatbe-\nständen der §§ 331 ff. StGB, die u. a. die Annahme von Vorteilen durch Amtsträger für \ndie Dienstausübung unter Strafe stellen. Zum anderen ist Beamten und Arbeitnehmern \nnach § 42 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst \nder Länder (TV-L) die Annahme von Vorteilen in Bezug auf ihr Amt bzw. ihre Tätigkeit \nohne Zustimmung des Dienstherrn untersagt. Zur Konkretisierung dieser Vorgaben hat \nder Senat der Freien Hansestadt die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von \nBelohnungen und Geschenken vom 19.12.2000 erlassen. Das dienst- und arbeitsrechtli-\nche Verbot geht damit über die strafrechtlichen Verbote hinaus. \n \nUm die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Beamten und Arbeitnehmer im öffentlichen \nDienst zu erreichen und damit Korruption in der Verwaltung zu verhindern, sind unter-\nschiedliche Vorkehrungen getroffen worden. Beispielsweise soll durch die nach Art. 33 \nAbs. 5 GG garantierte amtsangemessene Alimentation der Anreiz zur Annahme verbote-\nner Leistungen Dritter reduziert werden. Beamte bedürfen infolgedessen keiner Leistun-\ngen Dritter, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. \n \nDie Korruptionsrichtlinie dient ebenfalls der Durchsetzung der zur Verhinderung von Kor-\nruption geschaffenen Vorschriften und Vorgaben. Die Richtlinie sieht sowohl präventive \nMaßnahmen (z. B. Informationspflichten) als auch repressive Maßnahmen vor. Als be-\nhördeninterne abstrakt-generelle Weisung verpflichtet die Richtlinie die Mitarbeiter der \nBeklagten bei einem Korruptionsverdacht dazu, diesem nachzugehen und ihn zu melden \n(Nr. 4 der Korruptionsrichtlinie). \n \nDass der Magistrat der Stadt eine solche Weisung erteilt hat, bewirkt ein Verbot, \naufgrund der Befolgung der Untersuchungs- und Meldepflichten nachteilige Maßnahmen \nfür den rechtmäßig agierenden Mitarbeiter herzuleiten. Mit dem Rechtsstaatsprinzip des \n\n- 9 - \n \nArt. 20 Abs. 3 GG und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach \nArt. 33 Abs. 5 GG wäre es unvereinbar, die Befolgung der beamtenrechtlichen Verpflich-\ntung zu sanktionieren. Jedoch beschränkt sich der Mitarbeiterschutz nicht auf ein Verbot \nunmittelbarer Sanktionen. Es gehört zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einen Mitarbei-\nter zu schützen, wenn andere Mitarbeiter ohne objektiv anerkennenswertes Motiv Druck \nausüben, negative Maßnahmen gegenüber dem Mitarbeiter zu ergreifen (vgl. im Hinblick \nauf arbeitsrechtliche Druckkündigungen Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. \n2012, § 1 KSchG Rn. 227). Gerade im Anschluss an die Meldung eines Korruptionsver-\ndachts hat diese Schutzpflicht eine besondere Bedeutung, da eine solche Meldung re-\ngelmäßig zu erheblichen Spannungen zwischen dem Anzeigenden und dem Angezeigten \nführt. Die nach Nr. 4.3 der Korruptionsrichtlinie vorzunehmende Prüfung, ob gegen die \nder Korruption verdächtigten Mitarbeiter dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zu \nergreifen sind, dient damit auch dem Schutz der Mitarbeiter, die ihrer Verpflichtung nach \nNr. 4.1 der Korruptionsrichtlinie nachgekommen sind. \n \n2. Diese Vorgaben hat die Beklagte verletzt. \n \na) Die Beklagte hat den E-Mail-Verkehr zwischen Herrn , Frau und Frau und \ndas daraus nach der Korruptionsrichtlinie zwingend gebotene Verhalten der Klägerin am \n30. und 31.10.2013 bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Das hat die Zeu-\ngin in der mündlichen Verhandlung erklärt. Die Aussage der Zeugin stimmt mit der \nschriftlichen Begründung der Entbindung von der Abteilungsleitungsfunktion überein. Da-\nnach ist die Entbindung aufgrund der Umsetzungsanträge von Herrn und Frau \n sowie aus der daraus resultierenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abteilung \nerfolgt. \n \nEine Berücksichtigung dieser Vorgänge wäre zwingend erforderlich gewesen. Nicht nur \nist die Entbindung von der Abteilungsleitungsfunktion am 11.11.2013 in unmittelbarer \nzeitlicher Nähe zur Meldung des Korruptionsverdachts am 31.10.2013 erfolgt. Die Ent-\nscheidung vom 11.11.2013 beruht auf Umständen, die nach dem 31.10.2013 eingetreten \nsind. Die Entscheidung ist mit der durch die Umsetzungsanträge der Mitarbeiter und \n gefährdeten Funktionstätigkeit der Abteilung begründet worden. Die Umsetzungsan-\nträge sind am 07. und 08.11.2013 und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Ge-\nsprächen zwischen der Zeugin mit den Mitarbeitern und am 06.11.2013 ge-\nstellt worden. In diesen haben die Mitarbeiter erstmals Kenntnis von der Meldung des \nKorruptionsverdachts erhalten. Zwar sind die Umsetzungsanträge gegenüber der Zeugin \n mündlich nicht mit der Meldung des Korruptionsverdachts durch die Klägerin, sondern \nmit einem bereits vor Oktober 2013 bestehenden Spannungsverhältnis begründet wor-\nden. Jedoch hätte die Beklagte nicht außer Acht lassen dürfen, dass Anhaltspunkte be-\n\n- 10 - \n \nstehen, dass die Umsetzungsanträge infolge der Meldung des Korruptionsverdachts ge-\nstellt worden sind. Zum einen ist die zeitliche Nähe zwischen der Meldung und der An-\ntragstellung auffällig. Zum anderen führt die Meldung eines Korruptionsverdachts wie \nbereits erläutert regelmäßig zu Spannungen zwischen dem Anzeigenden und dem Ange-\nzeigten. Dies wird im vorliegenden Verfahren durch die Aussage der Zeugin bestätigt. \nDiese hat erklärt, dass die Benutzung des dienstlichen Computers von Frau durch \ndie Klägerin zu Spannungen mit Herrn und Frau geführt habe, obwohl dieses \nVorgehen der Klägerin der üblichen Verfahrensweise innerhalb der Abteilung entspro-\nchen hat. Dass bei Abwesenheit von Mitarbeitern auf deren dienstlichen Computer zu-\nrückgegriffen wird, falls eine dienstliche Notwendigkeit besteht, hat nicht nur die Klägerin \numfangreich und nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr belegt der Umstand, dass die \nPasswörter der Mitarbeiter innerhalb der Abteilung bekannt gewesen sind, dass dieses \nVorgehen von den Mitarbeitern gebilligt worden ist. \n \nb) Zweitens hat die Beklagte das Verhalten von Herrn und Frau falsch bewertet. \nInfolgedessen ist sie ihren Anzeige- und Prüfpflichten nach Nrn. 4.1 und 4.3 der Korrupti-\nonsrichtlinie nicht nachgekommen, was Einfluss auf die Entscheidungsfindung gehabt \nhat, die Klägerin von der Abteilungsleitungsfunktion zu entbinden. \n \nAus dem E-Mail-Verkehr zwischen Herrn , Frau und Frau folgt hinsichtlich \ndes Mitarbeiters ein Anfangsverdacht, dass eine Straftat nach § 331 Abs. 1 StGB \nbegangen worden ist. \n \nNach § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für \nsich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit Freiheitsstrafe \nbis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter einem Vorteil werden insbesondere \nwirtschaftliche Vorteile, wie beispielsweise die Einladung in ein Gourmet-Restaurant \n(BGH, Urt. v. 19.10.1999 – 1 StR 264/99), verstanden, wobei die Höhe des Vermögens-\nwertes nicht entscheidend ist. Ein Sichversprechenlassen eines solchen Vorteils erfordert \ndie Annahme des Angebots von noch zu erbringenden Vorteilen i. S. v. zwei überein-\nstimmenden Willenserklärungen. Der Straftatbestand verlangt also nicht, dass der Amts-\nträger den Vorteil erhält. Die von Frau angebotene kostenlose Teilnahme an einer \nVeranstaltung mit Bewirtung und Varieté-Programm stellt eine geldwerte Leistung dar. \nHerr hat das Angebot, an dieser Veranstaltung teilzunehmen, angenommen. Damit \nhat er sich einen Vorteil versprechen lassen. \n \nEine Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB, die Einladung anzunehmen, hat nicht vor-\ngelegen. Herr hat die Einladung ohne vorherige Absprache mit der Klägerin oder \neiner anderen vorgesetzten Person angenommen. Auch eine stillschweigende Genehmi-\n\n- 11 - \n \ngung nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und \nGeschenken vom 19.12.2000 hat nicht vorgelegen. Dort heißt es: „Nicht als stillschwei-\ngend genehmigt sind aber anzusehen Eintrittskarten für Konzerte, zirzensische Veran-\nstaltungen oder für Sportveranstaltungen und damit verbundene Bewirtungen […].“ \n \nDes Weiteren setzt § 331 Abs. 1 StGB voraus, dass der Vorteil dem Amtsträger im Hin-\nblick auf die Dienstausübung zukommen soll. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil eine \nGegenleistung für eine hinreichend bestimmte Diensthandlung ist. Es genügt, wenn der \nVorteilsgeber auf die künftige Dienstausübung Einfluss nehmen oder die vergangene \nDienstausübung honorieren will, wobei die dienstliche Tätigkeit nicht einmal in groben \nUmrissen konkretisiert sein muss (Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 331 Rn. 10a \nm. w. N.). Bereits aus der isolierten Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen Herrn , \nFrau und Frau musste gefolgert werden, dass diese Voraussetzungen mög-\nlicherweise erfüllt sind. Die von Frau beschriebene „Weihnachtsfeier“ könnte eine \nVeranstaltung „zur Klimapflege“ zwischen der AG und Mitarbeitern ihrer Kunden \ngewesen sein. Dafür spricht die Formulierung in der E-Mail vom 20.10.2013, dass „aus-\ngewählte Kunden“ eingeladen seien. Die Beschreibung der Veranstaltung (Glühweinemp-\nfang, exklusives Drei-Gänge-Menü, Teilnahme an der Varieté-Show „Move“) lässt es zu-\ndem nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass der Wert des Vorteils die Grenzen der So-\nzialadäquanz überschritten hat. \n \nDass die Beklagte nach Auswertung des E-Mail-Verkehrs am 05.11.2013 eigenständig \neine Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB verneint hat, ist daher inhaltlich nicht nachvoll-\nziehbar. Hinzu kommt, dass die Beklagte für eine solche Wertung gar nicht zuständig \ngewesen ist. Nach Nr. 4.1 der Korruptionsrichtlinie ist bei einem durch Tatsachen be-\ngründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat unverzüglich die Staatsanwaltschaft zu un-\nterrichten. Die strafrechtliche Bewertung soll demnach gerade nicht durch Stellen der \nBeklagten, sondern durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgen. \n \nUnabhängig von der strafrechtlichen Bewertung haben die Mitarbeiter und gegen \ndas Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 Abs. 1 Be-\namtStG bzw. § 3 Abs. 3 TV-L verstoßen. Danach ist die Annahme von Belohnungen und \nGeschenken bereits ausgeschlossen, wenn die Gewährung in Bezug auf das Amt erfolgt. \nDas ist der Fall, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte \nbzw. Arbeitnehmer ein bestimmtes Amt bekleidet. Die Einladung von Frau gegen-\nüber den Mitarbeitern und ist erfolgt, weil diese Mitarbeiter eines Kunden, näm-\nlich der Beklagten, gewesen sind. Nr. 4.3 der Korruptionsrichtlinie schreibt ausdrücklich \nvor, dass auch solche Verstöße als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden müssen \nund im Regelfall zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen. \n\n- 12 - \n \n \nAll diese Umstände hätte die Beklagte bei der nach Nr. 4.3 der Korruptionsrichtlinie erfor-\nderlichen Prüfung, ob gegenüber den Mitarbeitern und Maßnahmen im Rahmen \ndes Dienst- bzw. Arbeitsrechts erforderlich sind, berücksichtigen müssen. Ferner hätten \ndiese Umstände bei der Abwägung der Beklagten, wie das aus ihrer Sicht nicht hin-\nnehmbare Spannungsverhältnis zwischen der Klägerin und den Mitarbeitern und \nzu lösen ist, berücksichtigen müssen. Das ist nicht geschehen. Wie die Zeugin in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist sie bei ihrer Ermessensentscheidung davon \nausgegangen, dass den Mitarbeitern und kein strafbares Verhalten vorzuwerfen \nist. Auch den Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 3 Abs. 3 TV-L wurde nicht \nberücksichtigt. Vielmehr hat nach ihrer Aussage bei der Entscheidung am 11.11.2013 die \nArbeitsfähigkeit der Abteilung im Mittelpunkt gestanden. \n \nc) Zuletzt ist die Beklagte ihrer Schutzpflicht gegenüber der Klägerin nicht nachgekom-\nmen. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass vor dem \n31.10.2013 nicht erwogen worden sei, die Klägerin von ihrer Abteilungsleitungsfunktion \nzu entbinden. Erst die Umsetzungsanträge der Mitarbeiter und haben die Zeu-\ngin dazu veranlasst, eine solche Entscheidung zu prüfen und in der Folge zutreffen. Den \nUmsetzungsanträgen kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Dass wird ebenfalls aus \nder schriftlichen Begründung der Entscheidung vom 11.11.2013 deutlich. \n \nDie Beklagte hat nicht hinreichend geprüft, ob diese Anträge auf anerkennenswerten Mo-\ntiven oder auf der Meldung des Korruptionsverdachts beruhen. Die Zeugin hat sich in der \nmündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen, einen Zusammenhang zwischen \nden Umsetzungsanträgen und der Meldung des Korruptionsverdachts zu verneinen. Sie \nhat zwar umfangreich und nachvollziehbar dargelegt, dass sie sowohl mit den Mitarbei-\ntern und als auch mit dem Mitarbeiter über das Betriebsklima innerhalb der \nAbteilung gesprochen hat. Die daraus folgende Erkenntnis, dass das Betriebsklima in-\nnerhalb der Abteilung schlecht gewesen ist, erklärt indes nicht, warum die Umsetzungs-\nanträge erst unmittelbar nach Bekanntwerden der Meldung des Korruptionsverdachts \nerfolgt sind. Denn das Betriebsklima soll bereits vor der Meldung schlecht gewesen sein. \n \nBestehen wie vorliegend Zweifel, ob die Umsetzungsanträge wegen der Meldung des \nKorruptionsverdachts erfolgt sind, darf die Beklagte die Umsetzungsanträge nicht zum \nAnlass für Entscheidungen zum Nachteil der Klägerin machen. Andernfalls bestünde \nnicht nur die Gefahr, dass die Klägerin für ein rechtlich verpflichtendes Verhalten sanktio-\nniert würde. Zusätzlich bestünde die Gefahr, dass die Zielsetzung der Korruptionsrichtli-\nnie unterlaufen würde. Die Korruptionsrichtlinie will erreichen, dass Anhaltspunkte auf \nKorruption gemeldet und überprüft werden. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn Mitarbei-\n\n- 13 - \n \nter fürchten müssten, im Falle der Meldung eines Korruptionsverdachts nicht durch die \nBeklagte vor einer Sanktionierung durch Kollegen geschützt zu werden. \n \nII. Bei der neu zu treffenden Entscheidung über die Beschäftigung der Klägerin ist nur die \nEntscheidung, die Klägerin wieder als Leiterin der Abteilung zu beschäftigen, er-\nmessensfehlerfrei. \n \nDer Personaleinsatz innerhalb der Verwaltung betrifft die Organisationsgewalt des \nDienstherrn. Bei dessen Ausübung besteht ein weiter Spielraum. Infolgedessen ist nicht \nnur die Kontrolle von Umsetzungen auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. \nZusätzlich folgt daraus, dass bei einem Ermessensfehler in der Regel kein Anspruch auf \nRückgängigmachung der Umsetzung besteht. Vielmehr hat der Dienstherr sein Ermes-\nsen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut auszuüben. Eine Aus-\nnahme besteht jedoch, wenn bei einer solchen Ermessensausübung ausschließlich eine \nRückgängigmachung der Umsetzung ermessensfehlerfrei wäre (sog. Ermessensreduzie-\nrung auf Null). \n \nEine solche Ermessensreduzierung ist gegeben. Dass die Klägerin wieder auf ihren \nfrüheren Dienstposten umzusetzen ist, folgt aus den Vorgaben und Zielsetzungen der \nKorruptionsrichtlinie. Die Beklagte hat die Umsetzung der Klägerin mit einem Span-\nnungsverhältnis innerhalb der Abteilung und den daraus resultierenden Gefahren für die \nFunktionstätigkeit der Abteilung begründet. Innerdienstliche Spannungen, die den rei-\nbungslosen Ablauf des Dienstbetriebs gefährden, stellen einen sachlichen Grund für eine \nUmsetzung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1967 – VI C 58.65; OVG Bremen, Urt. v. \n23.07.2014 – 2 A 324/11; BayVGH, Beschl. v. 08.03.2013 – 3 CS 12.2365; Sächsisches \nOVG, Beschl. v. 04.04.2013 – 2 B 304/13). Solche Spannungen haben in der Abteilung \n existiert. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin haben von einer Äußerung \nvon Herrn im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Erkrankung der Klägerin infolge \nder schweren Erkrankung ihres Ehemanns berichtet. Die Zeugin hat detailliert darge-\nlegt, dass dies eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und Herrn . zunächst un-\nmöglich gemacht hat. Auch nach einem klärenden Gespräch ist das Verhältnis belastet \ngeblieben. Die Klägerin hat dies in ihrem Widerspruch vom 02.12.2013 selbst einge-\nräumt. Danach bestehe seit längerem ein belastetes Verhältnis gegenüber dem stellver-\ntretenden Abteilungsleiter. Dass sich ein solches Spannungsverhältnis innerhalb der Lei-\ntung der Abteilung negativ auf das Betriebsklima der gesamten Abteilung auswirkt, liegt \nauf der Hand. \n \nAllerdings ist eine Umsetzung eines Beamten wegen eines Spannungsverhältnisses in \nder Regel ausgeschlossen, wenn er an der Entstehung des Spannungsverhältnisses \n\n- 14 - \n \nkein, auch nur teilweises Verschulden trägt. In einem solchen Fall erwächst dem Dienst-\nherrn sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge als auch unter dem der Respektie-\nrung der Menschenwürde die Verpflichtung, den Beamten gegenüber einem ungerecht \nund irrational handelnden Vorgesetzten in Schutz zu nehmen. Nur ausnahmsweise wird \nes dann als angemessene Schutzform gelten können oder aus besonders darzulegenden \ndienstlichen Gründen von besonderem Gewicht als vertretbar erscheinen, den an den \nKonflikten unschuldigen Untergebenen gegen seinen Willen zu versetzen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25.01.1967 – VI C 58.65). Ein überwiegendes Verschulden des umzusetzenden \nBeamten ist dagegen für eine ermessensfehlerfreie Umsetzungsentscheidung nicht er-\nforderlich (OVG Bremen, Urt. v. 23.07.2014 – 2 A 324/11). \n \nBei der Bewertung der Verschuldensanteile ist schwerpunktmäßig auf die Vorkommnisse \nab Oktober 2013 abzustellen. Denn bis dahin hat die Beklagte das bestehende Span-\nnungsverhältnis innerhalb der Abteilung nicht als derart problematisch angesehen, dass \neine Umsetzung von Mitarbeitern erwogen worden ist. Dies hat die Zeugin in der \nmündlichen Verhandlung erklärt. Erst die Umsetzungsanträge haben die Beklagte zu der \nEntbindung der Klägerin von der Abteilungsleitungsfunktion veranlasst. Bei der Bewer-\ntung des Verschuldensanteils der Klägerin an den Umsetzungsanträgen ist insbesondere \nzu berücksichtigen, dass diese in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mel-\ndung des Korruptionsverdachts erfolgt sind. Wie erläutert ist die Klägerin zu dieser Mel-\ndung nach der Korruptionsrichtlinie verpflichtet gewesen. An den daraus resultierenden \nSpannungen trägt die Klägerin keinerlei Schuld. Auch hat sie die Informationen, auf de-\nnen der Tatverdacht begründet ist, in nicht zu beanstandender Weise erlangt. Wie darge-\nstellt ist es innerhalb der Abteilung üblich gewesen, auf Computer von Kollegen zu-\nrückzugreifen, soweit dafür ein dienstliches Erfordernis bestanden hat. Ein solches Erfor-\ndernis hat am 30.10.2013 bestanden, weil zu prüfen gewesen ist, ob eine Papierbestel-\nlung freigegeben werden musste. \n \nSelbst wenn von einem nicht unerheblichen Anteil der Klägerin an dem Spannungsver-\nhältnis innerhalb der Abteilung vor Oktober 2013 auszugehen wäre, was offen bleiben \nkann, würde dies eine Umsetzung der Klägerin aus der Abteilung nicht rechtfertigen. \nDie Korruptionsrichtlinie dient einem zentralen verfassungsrechtlichen Ziel. Sie soll si-\ncherstellen, dass die Verwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und die Bevölke-\nrung darauf vertrauen kann. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn die Beklagte auf \nder einen Seite Mitarbeiter, die gegen Vorgaben zur Verhinderung von Korruption versto-\nßen haben, nicht sanktioniert und auf der anderen Seite gegenüber einer Mitarbeiterin, \ndie sich entsprechend der Korruptionsrichtlinie verhalten hat, negative Maßnahmen auf-\ngrund von Umständen trifft, die im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Verhalten \nnach der Korruptionsrichtlinie stehen. \n\n- 15 - \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, \n§ 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-09-08/6-k-1003-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-09-08/6-k-1003-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365253","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.000996+00:00"}}