{"status":"available","doknr":"OLD365251","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-10-02","aktenzeichen":"7 V 1404/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 7 V 1404/15 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Personalrats beim Hansestadt Bremisches Hafenamt, vertreten durch den \nVorsitzenden …, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin …, \nGz.: - - \n \nb e t e i l i g t : \n1. Frau S, …, \n \n2. Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das Hansestadt Bremisches Hafenamt, \nvertreten durch den Amtsleiter …, \n \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1: Rechtsanwälte …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen - durch Richter Wollenweber als Vorsitzenden am 2. Oktober \n2015 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung \nwird abgelehnt. \n \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nI. \nDer Antragsteller ist der Personalrat beim Hansestadt Bremisches Hafenamt, dem \nBeteiligten zu 2.. Er begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der \nBeteiligten zu 1. ein vorläufiges Funktionsverbot als Personalrätin des Hansestadt \nBremischen Hafenamtes zu erteilen. \n \nBei dem Beteiligten zu 2. besteht ein aus fünf Mitgliedern gebildeter Personalrat, zu \ndenen aufgrund der Personalratswahl vom 14.03.2012 (Bekanntmachung des \nErgebnisses der Wahl: Bl. 16 Gerichtsakte 7 V 1404/15 - GA -) auch die Beteiligte zu 1. \ngehört. \n \nDie \nBeteiligte \nzu \n1. \nerhielt \nauf \neiner \nPersonalratssitzung \nam \n10.12.2014 \n(Sitzungsprotokoll und Anwesenheitsliste: Bl. 9 bis 15 GA) Kenntnis von bevorstehenden \nBeförderungen des Kollegen Ha… zum Verwaltungsamtmann nach Besoldungsstufe A11 \nund des Kollegen B… zum Oberregierungsrat nach Besoldungsstufe A14. Der \nPersonalrat stimmte diesen Beförderungen zu, obwohl die Beteiligte zu 1. rechtliche \nBedenken hiergegen geäußert hatte. \n \nDie Beteiligte zu 1. erstattete mit E-Mail vom 15.12.2014 (Bl. 18, 19 GA) gemeinsam mit \nder Kollegin H… (Absenderangabe: Bl. 19 GA: „ S… + H…“) eine Meldung dieses \nVorgangs bei dem Antikorruptionsbeauftragten beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und \nHäfen M…-K…. Die beiden Beförderungen seien nicht rechtmäßig. Sie hätten einen \nBeigeschmack von Gefälligkeitsbeförderungen, indem der Verwaltungsleiter eine \nBeförderung unter falschen Voraussetzungen für den IT-Administrator in die Wege leite \nund dieser im Gegenzug die Beförderung des Verwaltungsleiters als Beamtenvertreter im \nPersonalrat unterstütze. Hinsichtlich der weiteren mitgeteilten Hintergrundinformationen \nin dieser E-Mail zu den beiden Beförderungsfällen wird auf Bl. 18 GA verwiesen. \n \nDie beiden Beförderungen wurden am 16. und 17.12.2014 zum 01.01.2015 \nausgesprochen. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDer Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 22.07.2015 (Sitzungsprotokoll und \nAnwesenheitsliste: Bl. 20 bis 23 GA), zu der am 16.07.2015 eingeladen worden war (Bl. \n24 GA), gem. § 25 Abs. 2 BremPersVG, einen Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu \n1. aus dem Personalrat im Eil- und Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht \nBremen wegen Verletzung der Schweigepflicht zu stellen. Der Beschluss kam mit \neinfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Personalratsmitglieder zustande. Er erfolgte \neinstimmig mit drei Ja-Stimmen. Die Beteiligte zu 1. wurde von der Abstimmung \nausgeschlossen. In dem Protokoll heißt es unter TOP 5, der Vorsitzende erläutere, dass \nkein Ersatzmitglied für die Beteiligte zu 1. zur Verfügung stehe. Das erste Ersatzmitglied, \nBo…, habe Frühdienst auf der Kaiserschleuse. Krankheits- und urlaubsbedingt habe er \nnicht vom Dienst freigestellt werden können. Das zweite Ersatzmitglied, A…, befinde sich \nnoch bis einschließlich 23.07.2014 im Erholungsurlaub. Das dritte und letzte \nErsatzmitglied, H…, befinde sich im Krankenstand und wäre wegen Befangenheit auch \nnicht als Ersatzmitglied in Frage gekommen. \n \nDer Antragsteller hat am 06.08.2015 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung gestellt, ein Hauptsacheverfahren auf Ausschluss der Beteiligten \nzu 1. aus dem Personalrat eingeleitet (7 K 1405/15) und eine eidesstattliche \nVersicherung seines Vorsitzenden vom 04.08.2015 vorgelegt (Bl. 25 GA). Er trägt vor, die \nBeteiligte zu 1. habe infolge einer Schweigepflichtverletzung ihre gesetzlichen Pflichten \neines Personalratsmitglieds in grober Weise vernachlässigt. Die Kollegin H… der \nBeteiligten zu 1. sei nicht Mitglied des Personalrats. Sie sei als drittes Ersatzmitglied für \ndie Beteiligte zu 1. gewählt worden. Der Vertretungsfall sei seit längerer Zeit nicht \neingetreten. Die Erstattung der Anzeige vom 15.12.2014 sei nur unter Verletzung der für \ndie Beteiligte zu 1. geltenden Schweigepflicht gem. § 57 BremPersVG denkbar, weil \ndiese der Kollegin H… Interna aus der Personalratssitzung vom 10.12.2014 mitgeteilt \nhabe. Der Beteiligten zu 1. als langjährigem Personalratsmitglied seien die \nSchweigepflicht und deren Sinn vertraut. Diese Pflicht sei von erheblicher Bedeutung für \ndie Personalratspraxis, da der Personalrat ein umfassendes Informationsrecht habe. \nSolche Informationen, aber auch Erkenntnisse über Diskussionsbeiträge und das \nAbstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder dürften nicht in falsche Hände geraten. \nDie Schweigepflicht liege im Interesse der Dienststelle, der Bediensteten und des \nPersonalrats. Unter die Pflicht fielen auch Inhalte der Personalakten und von \nBewerbungsunterlagen und Dienststelleninterna bezüglich sozialer, personeller oder \norganisatorischer Maßnahmen sowie Erkenntnisse über den Meinungsbildungsverlauf \nbeim Personalrat. Ersatzmitglieder des Personalrats dürften nur im Nachrückfall \ninformiert werden. Das sei hier bei der Informierung der Frau H… durch die Beteiligte zu \n\n- 4 - \n- 5 - \n1. nicht der Fall gewesen. Es liege auch keine Wahrnehmung eigener berechtigter \nInteressen der Beteiligten zu 1. zum Zweck der Verfassung einer Korruptionsanzeige vor, \nda diese sich nicht auf die betroffenen Stellen beworben habe. \n \nDer Antragsteller macht weiter geltend, zu seiner Sitzung am 22.07.2015 seien alle \nPersonalratsmitglieder eingeladen worden. Das Mitglied Ha… sei im Urlaub gewesen. \nDie Ersatzmitglieder für die Beteiligte zu 1. seien unabkömmlich bzw. im Urlaub \ngewesen. Die Beteiligte zu 1. sei bis zur Beschlussfassung über den Ausschluss \nanwesend und dann wegen Befangenheit abwesend gewesen. \n \nDas Verhalten der Beteiligten zu 1. sei hier dazu geeignet gewesen, unangemessenen \nDruck auf die freie und unabhängige Willensbildung im Personalrat auszuüben. Die \nEinleitung eines Antikorruptionsverfahrens habe erkennbar den Zweck gehabt, die \nweiteren Personalratsmitglieder einzuschüchtern. Das Vertrauen in eine künftige \nordnungsgemäße Amtsführung der Beteiligten zu 1. sei gestört. Der Verstoß der \nBeteiligten zu 1. gefährde ernstlich den Arbeitsfrieden in der Dienststelle. Die \nVerwendung vertraulicher Personalratsinterna, um sich bei einer Kollegin der \nUnterstützung zur Einleitung eines Antikorruptionsverfahrens zu versichern, das zur \nAufnahme von Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei, stelle \neinen groben Pflichtverstoß und eine erhebliche Verletzung der Vertrauensbasis \ninnerhalb des Personalrats dar. Der Amtsleiter habe den Vorwürfen der Beteiligten zu 1. \nsachlich entgegentreten können. Es hätte nahe gelegen, die erhobenen Vorwürfe auf der \nPersonalratssitzung anzusprechen. Die Beteiligte zu 1. hätte den Stellenplan einsehen \nkönnen und anhand des Bewertungsbogens die sachliche Grundlage ihrer Anzeige \nprüfen müssen. Ihre Vorwürfe seien nicht gem. § 138 StGB anzeigepflichtig gewesen. \nDer Beteiligten zu 1. müssten persönliche Motive für die Weitergabe der vertraulichen \nInformationen unterstellt werden. Ihr Ausschluss sei verhältnismäßig, weil das Vertrauen \ninnerhalb des Personalrats nicht mehr gewährleistet sei. Der Schwerbehindertenvertreter \nhabe sich bereits geweigert, an weiteren Personalratssitzungen mit der Beteiligten zu 1. \nteilzunehmen, da die Vertraulichkeit von Äußerungen nicht mehr gewährleistet sei. Das \nEilbedürfnis hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung bestehe, weil sonst der \nPersonalrat mangels Durchführbarkeit von Sitzungen nicht mehr funktionsfähig wäre. \n \nDie Beteiligte zu 1. legt dar, der Personalratsbeschluss vom 22.07.2015 (TOP 5), mit \ndem \ndie \nBeantragung \nihres \nAusschlusses \naus \ndem \nPersonalrat \nim \nWege \nverwaltungsgerichtlicher Verfahren beschlossen wurde, sei rechtlich nicht wirksam, da zu \n\n- 5 - \n- 6 - \ndieser Sitzung nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sei. In der Einladung heiße es \n„Antrag auf Ausschluss des Personalratsmitglieds S… beim Verwaltungsgericht Bremen \nwegen Verletzung der Schweigepflicht/Beschluss“. Die Einleitung eines gerichtlichen \nEilverfahrens sei durch die Angabe dieses Tagesordnungspunktes nicht gedeckt. Laut \nder Niederschrift zur Personalratswahl 2012 sei zudem die Beteiligte zu 1. Listenführerin \nder Liste 4. Diese Liste setze sich zusammen aus der Beteiligten zu 1., Herrn Bo…, \nHerrn A… und Frau H…. Es sei richtig, dass zu TOP 4 der Einladung (= TOP 5 in der \nSitzung) die Beteiligte zu 1. verhindert gewesen sei. Zu diesem TOP hätte mithin der \nerste Nachrücker der Liste 4, Herr Bo…, eingeladen werden müssen. Das sei nicht \ngeschehen. Es sei auch falsch, dass kein Ersatzmitglied für die Beteiligte zu 1. für diese \nPersonalratssitzung zur Verfügung gestanden habe. Die Angaben zur angeblichen \nVerhinderung des Herrn Bo… stammten nicht von diesem. Mangels Einladung habe sich \ndieser seinerzeit nicht geäußert. Fehlerhaft sei auch, dass der Personalratsvorsitzende \ndie Beteiligte zu 1. nicht aufgefordert habe, zur Erörterung des TOP 6, der \nBeschlussfassung über die Beauftragung der Rechtsanwältin O…, wieder in der Sitzung \nzu erscheinen. Denn hinsichtlich dieses TOP sei die Beteiligte zu 1. weder verhindert \nnoch befangen gewesen. Ferner hätten an der Sitzung am 22.07.2015 laut \nAnwesenheitsliste die Frauenbeauftragten Sch… und O… teilgenommen. Damit habe der \nPersonalratsvorsitzende eine Öffentlichkeit hergestellt, die die Beschlussfassung \nunwirksam werden lasse. Frau Sch… sei lediglich stellvertretende Frauenbeauftragte und \nhabe ein Recht zur Teilnahme an Sitzungen nur bei Verhinderung von Frau O… . Auch \nFrau H… sei zu der Sitzung nicht eingeladen worden. Am Tag der Einladung, \n16.07.2015, sei diese noch nicht erkrankt gewesen. Sie sei auch nicht hinsichtlich des \nTOP 4 der Einladung (= TOP 5 der Sitzung) befangen gewesen. Tatsächlich hätte sie \naber an der Sitzung vom 22.07.2015 nicht teilnehmen können, weil sie am 20.07.2015 \nerkrankt sei. \n \nDie Beteiligte zu 1. macht ferner geltend, die Sitzungsdurchführung am 22.07.2015 habe \nauch an dem Mangel gelitten, dass die Beteiligte zu 1. den Sitzungssaal bei Aufruf des \nTOP 5 habe verlassen müssen, ohne dass sie vor der Beratung über diesen Antrag \nangehört worden sei. Auch decke die für das gerichtliche Verfahren vorgelegte Vollmacht \nfür die Rechtsanwältin O… die Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens nicht ab, da sie \nlediglich \nbevollmächtigt \nworden \nsei, \nein \nVerfahren \n„wegen \nAusschluss \ndes \nPersonalratsmitglieds S…“ einzuleiten. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Beteiligte zu 1. legt weiter dar, Frau H… habe nicht von der Beteiligten zu 1. von den \nBeförderungsangelegenheiten Ha… und B… erfahren. Frau H… und die Beteiligte zu 1. \narbeiteten in einem gemeinsam genutzten Büro. Einige Zeit vor der Personalratssitzung \nvom 10.12.2014 sei der Schwerbehindertenvertrauensmann N… voller Empörung und \nlaut schimpfend in diesem Büro erschienen und habe seinen Unmut über die geplanten \nBeförderungen gegenüber der Beteiligten zu 1. und Frau H… zum Ausdruck gebracht. \nSpätestens seitdem habe Frau H… von den Vorgängen gewusst. Die Beteiligte zu 1. sei \nauch von vielen anderen Kollegen auf dieses Thema angesprochen worden. Von der \nVerwaltung bis hin zu den vom Hafenamt betreuten Schleusen sei dieses Thema \nGesprächsstoff gewesen. Daher sei die Meldung der Beteiligten zu 1. und der Frau H… \nan den Antikorruptionsbeauftragten beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als \nAufsichtsbehörde für das Hansestadt Bremische Hafenamt sachgerecht gewesen. Es \nhätten sich auch ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Beförderungen \nunter Begünstigungsgesichtspunkten ergeben. \n \nSchließlich bestehe kein Verfügungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht ausreichend \ndargestellt worden. Faktisch würde mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung die \nHauptsache vorweggenommen werden. Bei vierjähriger Amtszeit des Personalrats werde \nim Frühjahr 2016 neu gewählt werden. Danach habe sich das Hauptsacheverfahren \nohnehin erledigt. \n \nDer Antragsteller erwidert hierauf, die Einladung zur Personalratssitzung vom 22.07.2015 \nsei ordnungsgemäß erfolgt. TOP 5 sei so genau gefasst worden, dass der \nBeratungsinhalt erkennbar gewesen sei. Das Ersatzmitglied Bo… sei Mitarbeiter im \nSchleusenbetriebsdienst. Die Einsatzplanung der Mitarbeiter in diesem Dienst obliege \ndem Vorgesetzten N… . Am 15.07.2015 habe der Personalratsvorsitzende S…-E… bei \ndem Vorgesetzten des Herrn Bo…, Herrn N…, angefragt, ob Herr Bo… am 22.07.2015 \nvon seinen dienstlichen Pflichten freigestellt werde, da er für die Sitzung benötigt werde. \nDem habe wegen Freischicht zwischen den Schichten sowie Krankheits- und \nUrlaubszeiten anderer Mitarbeiter auf den Schleusen nicht entsprochen werden können. \nDas Ersatzmitglied A… sei in Urlaub und daher ebenfalls verhindert gewesen. Hierzu hat \nder Antragsteller die Kopie einer E-Mail-Anfrage und der Antwort vom 16.07.2015 \nvorgelegt (Bl. 59, 60 GA). \n \nDer Antragsteller legt weiter unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung \ndes Personalratsvorsitzenden vom 03.09.2015 (Bl. 57 GA) dar, Frau H… als drittes \n\n- 7 - \n- 8 - \nErsatzmitglied und Mitverfasserin der Korruptionsanzeige sei ebenfalls als befangen \nangesehen worden. Zudem sei sie erkrankt gewesen. Auch zum TOP 6 der Sitzung am \n22.07.2015 (Beauftragung von Rechtsanwältin O…) sei die Beteiligte zu 1. zu Recht \nausgeschlossen worden. Auch insoweit seien inhaltliche Fragen zum Verfahren diskutiert \nworden und habe Befangenheit der Beteiligten zu 1. vorgelegen. Es sei rechtlich auch \nnicht zu beanstanden, dass beide Frauenbeauftragten an der Sitzung teilgenommen \nhätten. Da jeweils nicht bekannt sei, ob Frau O… verhindert sei, und sich beide Damen \nim Verhinderungsfall absprächen, seien beide zu der Sitzung eingeladen worden. Beide \nständen nicht in einem Vertretungsverhältnis zueinander, sondern seien gleichberechtigt \ngewählt worden. Eine Öffentlichkeit der Sitzung sei durch ihre Teilnahme nicht hergestellt \nworden. Beide seien zur Verschwiegenheit verpflichtet und nicht abstimmungsberechtigt. \nDie Anhörung der Beteiligten zu 1. habe bereits in der Personalratssitzung vom \n08.07.2015 stattgefunden. Eine Anhörung sei ohnehin nicht erforderlich. \n \nAuch sei die Darstellung der Beteiligten zu 1. hinsichtlich der Bekanntheit der \nvertraulichen Informationen falsch. Der Schwerbehindertenvertrauensmann N… habe in \neiner Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller die entsprechende Aussage als \n„erfunden“ bezeichnet. Bezüglich der Beförderungen sei er zu keiner Zeit im Büro der \nBeteiligten zu 1. und der Frau H… erschienen. Er sei vielmehr erst durch die Einladung \nzur Personalratssitzung vom 10.12.2014 darüber informiert worden (Einladungs-Mail vom \n05.12.2014). Insoweit wurde eine eidesstattliche Versicherung des Herrn N… vom \n04.09.2015 vorgelegt (Bl. 58 GA). \n \nEs könne auch nicht richtig sein, so der Antragsteller, dass die Beteiligte zu 1. auch von \nvielen Kollegen auf das Thema angesprochen worden sei. Dies könne allenfalls aufgrund \nvon Schweigepflichtverletzungen der Beteiligten zu 1. gegenüber ihren Listenmitgliedern \nBo…, A… und H… erfolgt sein. Unstreitig sei jedenfalls, dass die Beteiligte zu 1. die \nInformationen über die Beförderungen an ihre Kollegin H… weitergegeben habe. \n \nDer Antragsteller weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom \n31.08.2015 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Korruption mangels \nausreichenden Verdachts abgelehnt habe. \n \nDer Antragsteller hält ein Eilbedürfnis weiter für gegeben, da der Personalrat \nhandlungsfähig bleiben müsse. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nNunmehr hält die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller entgegen, das Ersatzmitglied Bo… \nhätte zu der Sitzung am 22.07.2015 eingeladen werden und dann selbst klären müssen, \nob eine Teilnahme möglich ist oder nicht. Es sei nicht dargelegt worden, dass seine \nTeilnahme unmöglich gewesen wäre. Notfalls hätte eine Vertretung organisiert werden \nmüssen. Die Schleusen seien rund um die Uhr besetzt und es gebe Schichtpläne dafür. \nEs seien Springer für Vertretungsfälle vorgesehen. Schichten könnten auch verlängert \nwerden, um Fehlzeiten von Kollegen aufzufangen. Zudem hätte Herr N… selbst Herrn \nBo… ablösen können. Frau H… hätte am 15. oder 16.07.2015 zur Sitzung am \n22.07.2015 eingeladen werden müssen. Eine persönliche Angelegenheit von ihr sei nicht \nThema der Sitzung gewesen. Es stehe nicht im Ermessen des Personalratsvorsitzenden, \nein Ersatzmitglied als befangen anzusehen. Die Teilnahme der Stellvertreterin der \nFrauenbeauftragten \nan \nder \nSitzung \nsei \nfehlerhaft \ngewesen. \nNach \ndem \nLandesgleichstellungsgesetz bestehe kein Recht der Teilnahme einer Stellvertreterin, \nwenn die originäre Frauenbeauftragte an der Sitzung teilnehme. Die eidesstattliche \nVersicherung des Personalratsvorsitzenden vom 03.09.2015, die Damen O… und Sch… \nseien gleichberechtigte Frauenbeauftragte, sei falsch. Dann würde nämlich ein Verstoß \ngegen das Landesgleichstellungsgesetz vorliegen. Es werde daran festgehalten, dass \nder Kollege N… am 05., 08. oder 09.12.2014 in das Büro der Beteiligten zu 1. und der \nFrau H… gekommen sei und ungefragt seinem Unmut über die geplanten \nBeförderungsmaßnahmen \nzum \nAusdruck \ngegeben \nhabe. \nDie \neidesstattliche \nVersicherung des Herrn N… sei daher falsch. Die Informationsweitergabe der Beteiligten \nzu 1. an Frau H… sei nicht unstreitig. Sie sei vielmehr durch Herrn N… erfolgt. Die \nHandlungsfähigkeit des Antragstellers sei nicht eingeschränkt, wenn Herr N… als \nSchwerbehindertenvertreter nicht mehr an Personalratssitzungen teilnehme. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nim Wege der einstweiligen Verfügung der Beteiligten zu 1. ein vorläufiges \nFunktionsverbot als Personalrätin des Hansestadt Bremischen Hafenamtes zu \nerteilen. \n \nDie Beteiligte zu 1. beantragt, \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten 7 V 1404/15 und 7 K 1405/15 verwiesen. \n \n \nII. \nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. \n \n1. \nÜber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 70 Abs. 2 BremPersVG \ni. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) kann der Vorsitzende der Fachkammer gemäß § 70 \nAbs. 2 BremPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und § 944 ZPO allein entscheiden (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 08.04.1981 - PV-B 4/81 - in PersV 1982, 296; OVG Münster, \nBeschl. v. 04.04.1985 - CB 14/85 - in ZBR 1986, 179; VGH München, Beschl. v. \n22.05.1990 - 17 PC 90.01453 -, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 13.11.1997 - 22 LG \n3912/97 - in HessVGRspr 1998, 68; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.12.2008 - 8 L 129/07 \n-, juris). \n \nSoweit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einstweilige Verfügungen durch Beschluss der \nKammer ergehen, hat dieses nur die Bedeutung, dass bei einer Entscheidung über eine \nbeantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung § 53 Abs. 1 Satz 1 \nArbGG nicht anzuwenden ist. § 944 ZPO ist davon nicht betroffen (Grunsky, Komm. z. \nArbGG, 7. Aufl., § 85, Rn. 18 m.w.N.). Der Vorsitzende kann nach § 944 ZPO in \ndringenden Fällen, nämlich wenn die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer \nnicht vertretbaren Verzögerung führen würde, allein entscheiden. Dann ist zur Erledigung \nder Eilsache eine mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO bzw. in \nentsprechender Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht erforderlich (VG \nBremen, Beschl. v. 26.03.2009 - PV 303/09.PVL -; Beschl. v. 30.03.2010 - PV \n330/10.PVB -). \n \nDie Angelegenheit ist hier aus der Sicht des Antragstellers dringlich. \n \nBei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter würde sich die Entscheidung \nverzögern. \n \n2. \n\n- 10 - \n- 11 - \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet. Es fehlt an \ndem erforderlichen Verfügungsanspruch. \n \nGem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG kann ein Personalrat den Ausschluss eines \nMitglieds des Personalrats aus dem Personalrat wegen grober Verletzung seiner \ngesetzlichen Pflichten beim Verwaltungsgericht beantragen. Das ist hier im Verfahren 7 K \n1405/15 geschehen. Eine einstweilige Verfügung kann den vorläufigen Rechtsschutz \nwährend \nder \nLaufzeit \ndieses \nVerfahrens \nsicherstellen. \nBei \nVorliegen \neines \nVerfügungsgrundes \nund \neines \nVerfügungsanspruchs \nkann \nein \nvorläufiges \nFunktionsverbot verhängt werden (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 25 Rn. \n151). Hier fehlt es am Verfügungsanspruch. \n \nDer Erlass eines vorläufigen Funktionsverbots setzt voraus, dass ein wirksamer \nBeschluss des Personalrats gem. § 34 BremPersVG hinsichtlich der Einleitung eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremPersVG vorliegt \n(vgl. Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 25 Rn. 100). Der Beschluss unterliegt der \nRechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsgerichts gem. § 70 Abs. 1 lit. c) BremPersVG. \nDazu gehört die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Beschlusses in formeller Hinsicht \n(vgl. Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 34 Rn. 28). Der im vorliegenden Fall am \n22.07.2015 unter dem TOP 5 erfolgte Beschluss des Personalrats, einen Antrag auf \nAusschluss \nder \nBeteiligten \nzu \n1. \nim \nEil- \nund \nHauptsacheverfahren \nbeim \nVerwaltungsgericht Bremen wegen Verletzung der Schweigepflicht zu stellen, ist nicht \nordnungsgemäß ergangen. Er ist unwirksam, wenn nicht sogar nichtig, weil das \nbeschlussfassende Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt war. \n \nDie Beteiligte zu 1. war aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit bei dieser Beschlussfassung \nverhindert gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG. Infolgedessen trat gem. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 BremPersVG das dazu berufene Ersatzmitglied für die Zeit der Beratung und \nBeschlussfassung über TOP 5 der Sitzung ein (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, \nBremPersVG, \n§ \n25 \nRn. \n101, \n§ \n28 \nRn. \n29; \nvgl. \nauch \nfür \ndas \nBundespersonalvertretungsrecht: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. \nAufl. 2012, § 31 BPersVG Rn. 21 m.w.N.; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § \n31 Rn. 8; Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 31 Rn. 3). Das \nwar hier der Mitarbeiter Bo… . Gem. § 31 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG hatte der \nPersonalratsvorsitzende dieses Ersatzmitglied zur Behandlung des TOP 5 und einer \nentsprechenden Beschlussfassung rechtzeitig unter Mitteilung des TOP einzuladen, weil \nein Recht zur Teilnahme an der Sitzung bestand (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, \nBremPersVG, § 31 Rn. 32; vgl. auch für das Bundespersonalvertretungsrecht: \n\n- 11 - \n- 12 - \nIlbertz/Widmaier, a.a.O., § 31 Rn. 8). Das ist nicht geschehen. Der Antragsteller hat \ninsoweit lediglich vorgetragen, Herr Bo… sei zum fraglichen Zeitpunkt unabkömmlich \ngewesen. \nAm \n15.07.2015 \nhabe \ndessen \nVorgesetzter \nHerr \nN… \ndem \nPersonalratsvorsitzenden mitgeteilt, Herr Bo… könnte wegen einer Freischicht zwischen \nden Schichten im Schleusenbetriebsdienst sowie wegen Krankheits- und Urlaubszeiten \nanderer Mitarbeiter auf den Schleusen nicht freigestellt werden. Diese Umstände \nrechtfertigten es nicht, die genannte Beschlussfassung ohne Beteiligung des \nErsatzmitglieds Bo… vorzunehmen und auf seine Ladung zu der Personalratssitzung zu \nverzichten. Er war nicht im Rechtssinn (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG) verhindert. Eine \ntatsächliche Verhinderung liegt etwa vor, wenn das Personalratsmitglied wegen \nErkrankung, \nKuraufenthalts, \nUrlaubs, \nTeilnahme \nan \nSchulungs- \noder \nBildungsveranstaltungen oder einer Dienstreise seinen Amtsgeschäften nicht nachgehen \nkann (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 28 Rn. 27). Eine Verhinderung \nbesteht hingegen nicht, wenn der Betreffende nach dem Wunsch des Dienststellenleiters \nan seinem Arbeitsplatz eingesetzt werden soll. Die Arbeit im Personalrat ist als \ndienstliche Tätigkeit anzusehen, und der Personalrat hat ein eigenes Recht auf ein \nVersäumen der Arbeit. Der Dienststellenleiter ist aufgrund der erforderlichen Mitteilung \ndes Sitzungszeitpunktes verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen \nzu treffen, damit eine Vertretung der Personalratsmitglieder sichergestellt ist. Der \nPersonalrat hat zudem gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG bei der Anberaumung \nseiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Das kann auch \ndazu führen, dass Sitzungen auf einen anderen Termin verlegt werden oder außerhalb \nder Arbeitszeit anzuberaumen sind (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 32 Rn. \n20 \nbis \n22; \nvgl. \nauch \nfür \ndas \nBundespersonalvertretungsrecht: \nAltvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, a.a.O., § 35 Rn. 5). Dies wird insbesondere für \nkleinere Dienststellen befürwortet, bei denen ein Personalratsmitglied am Arbeitsplatz \nunentbehrlich ist (vgl. für das Bundespersonalvertretungsrecht: Richardi/Dörner/Weber, \na.a. O., § 35 BPersVG Rn. 20). Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Fall, \nHerr Bo… habe zum fraglichen Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht freigestellt \nwerden können, rechtfertigt nach alledem nicht die Unterlassung seiner Einladung zur \nSitzung und die Unterlassung der ggf. erforderlichen Suche nach einem Alternativtermin. \n \nDer Personalratsvorsitzende hat zudem die Pflicht, das Mögliche zu tun, um einem zu \nspät informierten Ersatzmitglied eine angemessene Wahrnehmung seiner Amtspflicht zu \nermöglichen. Eine Verlegung der Personalratssitzung ist in Betracht zu ziehen, wenn sie \nohne Nachteile möglich ist und nur so eine ausreichende Vorbereitung des \nErsatzmitglieds \nerreichbar \nist \n(vgl. \nfür \ndas \nBundespersonalvertretungsrecht: \nRichardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 31 BPersVG Rn. 24). \n\n- 12 - \n- 13 - \n \nEs ist nicht auszuschließen, dass bei einer Hinzuziehung des Ersatzmitglieds Bo… zu \nder fraglichen Beratung und Beschlussfassung des Personalrats das Geschehen einen \nanderen Verlauf genommen hätte. \n \nKommen in einer Personalratssitzung Beschlüsse zustande, ohne dass dazu \nordnungsgemäß, d.h. rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung, eingeladen \nwurde, so sind sie unwirksam, wenn nicht sämtliche Mitglieder bzw. ggf. Ersatzmitglieder \nerschienen \nund \nmit \nder \nBeschlussfassung \neinverstanden \nsind \n(vgl. \nGroßmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 31 Rn. 31 m.w.N., § 34 Rn. 5, 7 bis 9; vgl. auch \nfür das Bundespersonalvertretungsrecht: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 31 BPersVG \nRn. 37a, § 37 Rn. 39, wo von einer Nichtigkeit des Beschlusses ausgegangen wird, \nebenso: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, a.a.O., § 37 Rn. 24). \n \nDa ein Verfügungsanspruch bereits aus den genannten Gründen nicht besteht, bedarf es \nkeiner weiteren Klärung, ob der erfolgte Personalratsbeschluss aus weiteren von der \nBeteiligten zu 1. geltend gemachten Gründen unwirksam bzw. nichtig ist und ob ihr eine \nVerletzung ihrer Schweigepflicht zu Recht vorgeworfen wird. \n \n \n3. \nFür eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nkein Raum. \n \n \n \n4. \nDas zulässige Rechtsmittel hängt davon ab, ob das Gericht ohne oder auf Grund einer \nAnhörung des Beteiligten entschieden hat (Germelmann u. a., Komm. z. ArbGG, 7. Aufl., \nzu § 85, Rn. 48). Hier ist eine Anhörung erfolgt. Den Beteiligten war Gelegenheit \ngegeben worden, sich schriftlich zu äußern (§ 83 Abs. 4 Satz 1 ArbGG analog). Insofern \nist für das Rechtsmittel nicht erheblich, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden \nhat. Das zulässige Rechtsmittel ist bei Entscheidung nach Anhörung die Beschwerde \nnach § 87 Abs. 1 ArbGG (VG Bremen, Beschl. v. 28.06.2012 - P V 717/12.PVB -). \n \nEin Widerspruch nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 936, 924 ZPO in dringenden \nFällen, in denen ohne mündliche Verhandlung, aber erst nach Anhörung des Beteiligten \nentschieden worden ist, ist hier nicht statthaft. Ein solcher Widerspruch kann eingelegt \nwerden, wenn die einstweilige Verfügung ohne Anhörung erlassen worden ist \n\n- 13 - \n \n(Germelmann u. a., a.a.O., zu § 85, Rn. 49). Dieses bedarf hier keiner Vertiefung, weil \nder Widerspruch nach § 924 ZPO ohnehin nur in Betracht kommen kann, wenn die \nbeantragte einstweilige Verfügung ergeht (Germelmann u. a., a.a.O., zu § 85, Rn. 49). \nDas liegt hier nicht vor. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. \nSie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die \nErklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \n \n \ngez. 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