{"status":"available","doknr":"OLD365250","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-10-22","aktenzeichen":"5 V 1236/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1236/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn ….,…, …, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …., …, …, \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, , C-Straße, Bremerhaven, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, …, , …, …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. Weidemann am 22. Oktober 2015 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 10.000,- Euro festgesetzt. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer Tempo-30-Zone in der … (... \nbis …) in …Bremerhaven. \n \nDer durch den Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 20.02.2014 \nbeschlossene Lärmaktionsplan der Stadt Bremerhaven (Stand Januar 2014) sieht als \neine \ngeplante \nMaßnahme \nzur \nLärmminderung \ndie \nAusweisung \nvon \nGeschwindigkeitsbeschränkungen \nvor. \nEs \nwird \nausgeführt, \ndass \nfür \nfünf \nStraßenabschnitte von Hauptverkehrsstraßen (darunter der streitgegenständliche \nAbschnitt der …, vgl. S. 25, Tabelle 8 Lärmaktionsplan) grundsätzlich die Möglichkeit zur \nEinführung von Tempo 30 gegeben sei, da dort keine Linien des ÖPNV verkehrten, eine \nVerdrängung der Verkehre in umliegende Wohnstraßen aufgrund der Länge der \nAbschnitte oder der örtlichen Gegebenheiten nicht in erheblichem Umfang zu erwarten \nsei, eine ausreichende Lärmminderung erreicht werden könne und die Betroffenheit \nanhand \nder \nLärmkennziffer gegeben \nsei. \nDaher \nwerde \nu. a. \nfür \nden \nhier \nstreitgegenständlichen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo \n30 zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm empfohlen. \n \nDer Magistrat ordnete am 16.06.2014 u. a. für den entsprechenden Straßenabschnitt auf \nder Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf \n30 km/h an. Im Einzelnen wurde angeordnet, dass sowohl auf der Ost- als auch auf der \nWestseite der Straße insgesamt zehn Zeichen 274-30 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit \n30 km/h“; in zwei Fällen mit Zusatzzeichen 1012-36 („Lärmschutz“)) sowie am jeweiligen \nEnde der Tempo 30-Zone Zeichen 274-50 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h“) \naufzustellen seien. Laut handschriftlicher Notiz auf der Anordnung erfolgte die Aufstellung \nam 08.12.2014. \nZur Begründung für die Anordnung wurde ausgeführt, dass die durch die Maßnahme zu \nerzielende Lärmminderung von ca. 3 dB zum Schutz der Bewohner der betroffenen \nStraßen erfolge. Diese Straßen stellten keine direkte Verbindung zu den überörtlichen \nStraßenverbindungen dar, sondern nähmen hauptsächlich innerstädtischen Verkehr auf. \nAufgrund der Lage der Straßen im Stadtgebiet würden durch eine Beschränkung der \nzulässigen Höchstgeschwindigkeit Verkehrsverlagerungen nicht in Betracht kommen. \nAuch der öffentliche Personennahverkehr finde auf den genannten Straßen nicht statt. In \nder \n… \n- \nund \nin \nder \n… \nbefänden \nsich \nSchulen, \nso \ndass \neine \nGeschwindigkeitsbeschränkung auch dem Schutz der Schüler/innen diene. Bei \nAbwägung der Interessen der Wohnbevölkerung in den betroffenen Straßen an einer \nLärmminderung überstiegen diese die Interessen des fließenden Verkehrs an der \n\n- 3 - \n- 4 - \nBeibehaltung der bisherigen Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Auswirkungen der \nGeschwindigkeitsbeschränkungen seien geringfügig. Das Durchfahren der Straßen \nerhöhe die Fahrzeit im Sekundenbereich. Die durch die Geschwindigkeitsbeschränkung \nzu erzielende Lärmminderung für die Bewohner habe dabei mehr Gewicht. Eine \nVerdrängung der Verkehre in umliegende Wohnstraßen sei nicht zu erwarten. \n \nMit Anordnung des Magistrats vom 01.08.2014 ergänzte dieser die Anordnung vom \n30.06.2014. Die Ergänzung betraf für den Bereich der … zwei zusätzliche \nVerkehrszeichen 274-30 auf der Ostseite der Straße. \n \nMit Schreiben vom 19.03.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Anordnung \nvon Tempo 30 in der … ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die bisherige \nRegelung bei der Schule sei zum Schutz der Grundschüler ausreichend gewesen. Die \nTempobegrenzung führe insbesondere im morgendlichen Berufsverkehr zu einem \nRückstau bis in die Kreuzung am … hinein. Vor der Anordnung des Tempolimits hätte die \nZustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr eingeholt werden müssen. Die \nVorgaben der Lärmschutz-Richtlinien-StV seien in verschiedener Hinsicht nicht beachtet \nworden. Ferner sei es unzutreffend, dass es durch die Anordnung des Tempolimits \nkeinen Ausweichverkehr geben würde. Nicht nur der Antragsteller selbst nehme jetzt den \nkürzeren Weg durch die … und … Straße. \n \nDer Widerspruch wurde bislang nicht beschieden. \n \nDer Antragsteller hat am 16.07.2015 Klage erhoben und vorliegenden Eilantrag gestellt. \nZur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend \nträgt er im Wesentlichen vor, die … sei im Flächennutzungsplan 2006 der Beklagten als \nHauptverkehrsstraße ausgewiesen. Ferner sei die Anordnung der Tempo 30-Zone durch \nden \nLeiter \ndes \nBürger- \nund \nOrdnungsamtes \nund \ndamit \nnicht \ndurch \ndie \nStraßenverkehrsbehörde im Sinne von § 44 Abs. 1 StVO erfolgt. Die Stadt habe ihre \nAnordnung ausdrücklich auf § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO gestützt und könne sich schon \ndeshalb \nnicht \nauf \n§ 47d Abs. 6 \ni. V. m. § 47 Abs. 6 \nBImSchG \nals \nErmächtigungsgrundlage \nstützen. \n§ 47 Abs. 6 \nBImSchG \nselbst \nstelle \nkeine \nErmächtigungsgrundlage dar. Die Annahme, die Stadt habe nach § 47d Abs. 6 BImSchG \nkeinen Ermessensspielraum, werde durch § 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG widerlegt. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie trägt vor, die Zustimmung \nder obersten Landesbehörde zur Anordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und \nAbgasen sei nicht erforderlich, wenn es sich um Maßnahmen handele, die zur \n\n- 4 - \n- 5 - \nUmsetzung des Lärmaktionsplanes getroffen würden, da § 47 Abs. 6 BImSchG keine \nZustimmungsvorbehalte enthalte und diese auch durch Verwaltungsvorschriften nicht \neingeführt werden könnten. Die Lärmschutz-Richtlinien-StVO seien bei der angeordneten \nMaßnahme nicht anwendbar, da es sich um die Umsetzung des Lärmaktionsplanes \nhandele, die nach § 47 i. V. m. § 47d BImSchG durchzusetzen sei. Im Zusammenhang \nmit der Umsetzung des Lärmaktionsplanes komme es auch nicht auf die Ausführungen \ndes \nAntragstellers \nzur \nVerkehrssituation \nin \nder \n… \nan. \nDie \ngeschilderten \nRückstausituationen könnten nicht eintreten und könnten auch nicht zu gefährlichen \nVerkehrssituationen führen, da der Kreuzungsbereich durch eine Lichtzeichenanlage \ngeregelt sei. Zuständig für den Vollzug der StVO seien nach § 44 StVO die \nStraßenverkehrsbehörden. Dies seien die nach Landesrecht zuständigen unteren \nVerwaltungsbehörden oder die Behörden, denen nach Landesrecht die Aufgaben der \nStraßenverkehrsbehörde zugewiesen worden seien. Für den Bereich der Stadt \nBremerhaven sei keine Aufgabenzuweisung vorgenommen worden, so dass die \nzuständige untere Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde \nwahrnehme. Verwaltungsbehörde der Stadt Bremerhaven sei nach § 42 der Verfassung \nfür die Stadt Bremerhaven der Magistrat. \n \nII. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die auf Grundlage der \nVerkehrsanordnung vom 16.06.2014 mit der Ergänzung vom 01.08.2014 eingerichtete \nund mit Aufstellung der Verkehrszeichen 274-30, teilweise mit Zusatzzeichen 1012-36, \nbekannt \ngemachte \nGeschwindigkeitsbeschränkung \nanzuordnen, \nist \nnach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2, Abs. 5 VwGO \nstatthaft. \nDie \nstreitgegenständlichen \nVerkehrszeichen \nstellen \nVerwaltungsakte \nmit \nDauerwirkung \nin \nForm \neiner \nAllgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 Alt. 3 BremVwVfG dar (vgl. BVerwG, U. v. \n13.12.1979 - 7 C 46.78 -, juris). Diese Verwaltungsakte sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Dem Antragsteller steht auch die \nentsprechend \n§ 42 Abs. 2 VwGO \nerforderliche \nAntragsbefugnis \nzu. \nAls \nVerkehrsteilnehmer kann der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte durch die \nGeschwindigkeitsbeschränkung geltend machen, etwa weil die Voraussetzungen einer \nVerkehrsbeschränkung aus § 45 StVO nicht gegeben sind (vgl. BVerwG, U. v. \n27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris). \n \n2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht hat im vorliegenden Fall des \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse \nam Vollzug der Geschwindigkeitsbeschränkung einerseits und dem Interesse des \n\n- 5 - \n- 6 - \nAntragstellers andererseits, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die \nbetroffene Strecke weiter ohne Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung befahren zu \ndürfen, zu treffen. Angesichts der bei einer gesetzlich angeordneten sofortigen \nVollziehung vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommenen Wertung überwiegt das \nletztere Interesse nur dann, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Verkehrsanordnung bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt \n(Rechtsgedanke \ndes \n§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). \nErnstliche \nZweifel \nan \nder \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung bestehen erst und nur dann, wenn der \nErfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei \ndie Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich \nbeschränkten Umfang zu prüfen ist. Der Rechtsbehelf des Antragstellers verspricht nach \nderzeitigem Erkenntnisstand in der Hauptsache keinen Erfolg, denn bei der im \nEilverfahren \ngebotenen \nsummarischen \nPrüfung \nstellt \nsich \ndie \nangefochtene \nGeschwindigkeitsbeschränkung als rechtmäßig dar. \n \na) Rechtsgrundlage für die angegriffene Verkehrsanordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \ni. V. m. Abs. 9 Satz 2 StVO. \n \nb) Die formelle Rechtmäßigkeit der Verkehrsanordnung begegnet keinen Bedenken. \nInsbesondere handelte der Magistrat als gemäß §§ 44 StVO, 42 Abs. 1 Satz 1 der \nVerfassung für die Stadt Bremerhaven zuständige Straßenverkehrsbehörde. Auf die \nFrage, ob die oberste Landesbehörde gemäß Ziffer V Satz 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (vom 26.01.2001, BAnz. S. 1419, \nber. S. 5206; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 22.09.2015 (BAnz AT \n25.09.2015 B5); im Folgenden: VwV-StVO) der Anordnung der Verkehrsbeschränkung \nzustimmen musste, kommt es im Ergebnis nicht an, da der Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr die Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis des Antrags auf Zustimmung von dem \nErfordernis der Zustimmung allgemein befreit hat, vgl. Ziffer VI VwV-StVO zu § 45 StVO. \n \nc) In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vor (aa). Ermessensfehler sind nach \nder hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich (bb). \n \naa) \nGemäß \n§ 45 Abs. 1 Satz 1 \nund \n2 \nNr. 3 \nStraßenverkehrs-Ordnung \n(vom \n06.03.2013, BGBl. I S. 367, FNA 9233-2; zuletzt geändert durch Art. 2 50. VO zur Änd. \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015 (BGBl. I S. 1573); im Folgenden: \nStVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder \n\n- 6 - \n- 7 - \nStraßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. \nGemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen \nAusnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet \nwerden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage \nbesteht, die das allgemeine Risiko oder eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden \nAbsätzen genannten Rechtsgüter, d. h. hier der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm \nund Abgasen, erheblich übersteigt. Dabei ermöglicht und gewährt die Vorschrift Schutz \nvor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel \nüberschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die \njenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im \nkonkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 04.06.1986 \n- \n7 \nC \n76.84 \n-, \njuris). \nVerbindliche \nGrenzwerte \ndafür \nkönnen \naus \nder \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht abgeleitet werden, denn die \nVerordnung bestimmt Vorsorgewerte, die für den Bau oder die wesentliche Änderung von \nStraßen gelten. Für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf vorhandenen \nStraßen lassen sich aus der Verordnung nur Orientierungspunkte gewinnen (BVerwG, U. \nv. 22.12.1993 – 11 C 45.92 –, juris). Die § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zugrunde liegende \nWertung, dass ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) oder mehr am Tage bzw. 60 dB(A) \noder mehr in der Nacht eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung darstellt, beansprucht \naber auch für das Straßenverkehrsrecht Beachtung (BVerwG, U. v. 13.03.2008 – 3 C \n18.07 –, juris). \n \nNach dem Schallimmissionsplan LDEN 2011 bzw. LNight 2011 (Strategische Lärmkarte \nStraßenverkehr / Hauptverkehrsstraßen) der Stadt Bremerhaven vom 27.11.2012 beträgt \nder Beurteilungspegel für die … tagsüber 70-75 dB(A) und nachts 65-70 dB(A). Demnach \nliegen die Werte für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt über den in § 1 Abs. 2 \nder 16. BImSchV genannten Werten. Vorliegend besteht nach derzeitigem Kenntnisstand \nkein Anlass, an der Richtigkeit der ermittelten Werte zu zweifeln. Ausweislich des \nLärmaktionsplanes der Beklagten erfolgte die Berechnung des Straßenverkehrslärms für \ndas Straßennetz ab einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von etwa 1.000 \nKfz. Dabei wurden die relevanten Straßen sowie die maßgebenden Verkehrsstärken und \nLkw-Anteile anhand eines Verkehrsmodells bestimmt, das auf aktuellen Zählungen \nberuht (vgl. S. 15 des Lärmaktionsplanes). Bedenken an der Richtigkeit der zugrunde \ngelegten Werte bestehen auch nicht deshalb, weil bei der Berechnung offenbar nicht die \nEmpfehlungen der „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz \nder Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien – StV) vom 23.11.2007 (VkBl. S. 767) \nbeachtet wurden. Denn diese vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und \nStadtentwicklung erlassenen Richtlinien stellen lediglich eine verwaltungsinterne \n\n- 7 - \n- 8 - \n„Orientierungshilfe“ zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen dar \n(vgl. OVG Bremen, B. v. 21.06.2010, a. a. O.). \n \nbb) Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \nvor, ist die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zum Lärmschutz in das \npflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Diese hat nicht nur auf die \nSchutzwürdigkeit der Anlieger abzustellen, sie muss vielmehr auch die Belange des \nStraßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer würdigen. Auch bei erheblichen \nLärmbeeinträchtigungen hat die Behörde abzuwägen, ob sie mit Rücksicht auf die damit \nverbundenen Nachteile von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen oder \nweniger einschneidende Maßnahmen ergreifen will (BVerwG, U. v. 04.06.1986, a. a. O.; \nB. v. 18.10.1999 - 3 B 105.99 -, juris). \n \nAnders \nals \ndie \nAntragsgegnerin \nmeint, \nentfällt \ndie \nNotwendigkeit \neiner \nErmessensausübung auch nicht deshalb, weil die Maßnahmen im Lärmaktionsplan der \nStadt Bremerhaven vorgesehen und die zuständige Behörde nach § 47d Abs. 6 \ni. V. m. § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG zur Durchsetzung der im Lärmaktionsplan \nvorgesehenen Maßnahmen verpflichtet ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.06.2010, a. a. O.). \nDiese Bindung besteht nur verwaltungsintern, nicht gegenüber dem Bürger (vgl. \nGesetzesbegründung, BT-Drs 14/8450, S. 14). Die Behörden sind deshalb nur insoweit \nzur Durchsetzung verpflichtet, als die von ihnen anzuwendenden einschlägigen \nVorschriften dies zulassen; steht der Behörde Ermessen zu, hat sie davon Gebrauch zu \nmachen (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.06.2010, a. a. O., m. w. N.). \n \nUnter Berücksichtigung der in der Anordnung des Magistrats Bremerhaven vom \n16.06.2014 gegebenen Begründung und der Ausführungen des Magistrats in dem \nVermerk vom selben Tag ist die Ermessensausübung der Antragsgegnerin hier jedoch \nnicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass das Gericht keine eigene \nZweckmäßigkeitsentscheidung zu treffen, sondern gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu prüfen \nhat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht worden ist. Dies ist nach summarischer Prüfung hier zu verneinen. Vielmehr ist \ndie streitige Regelung unter umfassender Berücksichtigung der maßgeblichen \nGesichtspunkte getroffen worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte \nvon einem unzutreffenden Sachverhalt ausging. Der Ermessensentscheidung der \nAntragsgegnerin liegt die Erwartung zugrunde, dass durch die Verkehrsbeschränkung in \nder … eine Lärmminderung um ca. 3 dB(A) zu erzielen ist. Gemäß der Präsentation des \nGutachters, der die Lärmkartierung für Bremerhaven erstellt hat, gilt die „Faustformel“, \n\n- 8 - \n- 9 - \ndass bei einer Verdoppelung der Geschwindigkeit eine Lärmzunahme von 3-4 dB(A) \neintritt (Präsentation abrufbar auf der Homepage des Stadtplanungsamtes Bremerhaven, \nBürgerinformation \nzur \nLärmkartierung, \nhttp://stadtplanungsamt.bremerhaven.de/spa16/index.php?option=com_content&view=art\nicle&id=271&Itemid=591). Bei einer Zunahme der Geschwindigkeit von 30 auf 60 km/h \nsei mit einer Lärmzunahme von 3,5 dB(A) und bei einer Geschwindigkeitszunahme von \n30 auf 50 km/h mit einer Lärmzunahme von 2,5 dB(A) zu rechnen. Eine erwartete \nAbnahme des Lärms um etwa 3 dB(A) erscheint bei einer Geschwindigkeitsreduzierung \nvon 50 auf 30 km/h demnach nachvollziehbar. Die Ermessensentscheidung ist auch nicht \ndeshalb fehlerhaft, weil es sich bei der … nach dem Flächennutzungsplan der Stadt \nBremerhaven vom 18.05.2006 um eine Hauptverkehrsstraße handelt. Zwar trifft es zu, \ndass \ndie \nStraßenverkehrsbehörde \nbei \nihrer \nEntscheidung, \nzum \nSchutz \nder \nWohnbevölkerung vor Lärm verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, das im \nFlächennutzungsplan der Gemeinde dargestellte Konzept örtlicher und überörtlicher \nHauptverkehrsstraßen zu beachten hat (vgl. OVG Bremen, U. v. 26.09.1994 – 1 BA \n56/93, 1 BA 22/94 -, juris). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass die Anordnung \nverkehrsbeschränkender Maßnahmen auf einer Hauptverkehrsstraße schlechthin \nausgeschlossen ist. Vorliegend ist die Antragsgegnerin nach Abwägung der betroffenen \nBelange \nzu \ndem \nErgebnis \ngekommen, \ndass \ndie \ndurch \ndie \nGeschwindigkeitsbeschränkung zu erzielende Lärmminderung für die Bewohner \ngegenüber dem Interesse des fließenden Verkehrs an der Beibehaltung der bisherigen \nGeschwindigkeitsbeschränkung mehr Gewicht habe. Dem lag die Erwägung zugrunde, \ndass die betroffenen Straßen (darunter die …) keine direkte Verbindung zu den \nüberörtlichen Straßenverbindungen darstellten, sondern hauptsächlich innerstädtischen \nVerkehr aufnähmen. Ferner seien die Auswirkungen der Geschwindigkeitsbeschränkung \ngeringfügig. Das Durchfahren der Straßen erhöhe die Fahrzeit im Sekundenbereich. \nAuch würden aufgrund der Lage der Straßen im Stadtgebiet durch eine Beschränkung \nder Höchstgeschwindigkeit Verkehrsverlagerungen nicht in Betracht kommen. Auf dieser \nGrundlage erscheint die Verkehrsbeschränkung bezüglich einer Hauptverkehrsstraße \nnicht ermessensfehlerhaft. Nach derzeitigem Erkenntnisstand stellt auch das Vorbringen \ndes Antragstellers die Richtigkeit der zugrundgelegten Annahmen nicht in Frage. Soweit \ner vorträgt, die Fahrzeit erhöhe sich für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt von \n1,5 Minuten bei 50 km/h (bei grüner Ampel Ecke …) auf ca. 2,5 Minuten bei Tempo 30, \nist diese Behauptung im Eilverfahren nicht überprüfbar. Auch bei Zugrundelegung der \nvom \nAntragsteller \nbehaupteten \nVerlängerung \nder \nFahrzeit \ndurch \ndie \nGeschwindigkeitsbeschränkung kann aber noch von einer geringfügigen Verzögerung \nausgegangen werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, nicht nur er selbst würde seit \nAnordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf die ... und die … Straße ausweichen, \n\n- 9 - \n \nwird durch diese schlichte Behauptung nicht belegt, dass es entgegen der Annahme der \nAntragsgegnerin aufgrund der Maßnahme zu Verkehrsverlagerungen kommt. \n \n3. \nDie \nKostenentscheidung \nfolgt \naus \n§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Stahnke \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Dr. Weidemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-10-22/5-v-1236-15","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47d","ref_norm":"47d","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-10-22/5-v-1236-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365250","retrieved":"2026-07-09 04:52:53.915574+00:00"}}